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Jugendhilfeausschuss Düsseldorf, den 15.10.2015 Die Vorsitzende E I N L A D U N G Hiermit lade ich zu einer Sitzung ein. Sie findet am Dienstag, 20. Oktober 2015 um 15:00 Uhr statt. Sitzungsort: Rathaus - Sitzungssaal 1. OG, Marktplatz 2 Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind unter der Tel.-Nr. 8 Tagesordnung TOP Vorlage Inhalt 1 Anerkennung der Tagesordnung 2 Zulassung je einer Vertretung der Jugendberufshilfe des Berufsbildungszentrums gGmbH als Sachverständige TOP 7.4 gemäß § 21 (14) der Geschäftsordnung des Rate 3 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.08 4 Antrag 4.1 51/ 81/2015 Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. - hier: Kindert 5 Aktuelles 5.1 mündlich Situationsbericht zu den unbegleiteten minderjähr 5.2 51/ 74/2015 Errichtung einer Skateranlage an der Heidelberger aktueller Stand 6 Tageseinrichtungen für Kinder 6.1 51/ 67/2015 Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindert der Stadt Düsseldorf - (Kindertagespflegerichtlinie) 6.2 51/ 73/2015 Bau, Einrichtung und Instandsetzung von Tageseinr Kinder - hier: Investitionskostenzuschüsse an freie T

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Jugendhilfeausschuss Düsseldorf, den 15.10.2015

Die Vorsitzende E I N L A D U N G Hiermit lade ich zu einer Sitzung ein. Sie findet am Dienstag, 20. Oktober 2015 um 15:00 Uhr statt. Sitzungsort: Rathaus - Sitzungssaal 1. OG, Marktplatz 2 Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind unter der Tel.-Nr. 89-93164 zu erreichen. Tagesordnung

TOP Vorlage Inhalt

1 Anerkennung der Tagesordnung

2 Zulassung je einer Vertretung der Jugendberufshilfe gGmbH und des Berufsbildungszentrums gGmbH als Sachverständige zu TOP 7.4 gemäß § 21 (14) der Geschäftsordnung des Rates

3 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.08.2015

4 Antrag

4.1 51/ 81/2015 Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. - hier: Kindertreff erhalten

5 Aktuelles

5.1 mündlich Situationsbericht zu den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

5.2 51/ 74/2015 Errichtung einer Skateranlage an der Heidelberger Straße –

aktueller Stand

6 Tageseinrichtungen für Kinder

6.1 51/ 67/2015 Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf - (Kindertagespflegerichtlinie)

6.2 51/ 73/2015 Bau, Einrichtung und Instandsetzung von Tageseinrichtungen für

Kinder - hier: Investitionskostenzuschüsse an freie Träger

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TOP Vorlage Inhalt

7 Jugendförderung

7.1 51/ 70/2015 Umsetzung des Kinder- und Jugendförderplans

7.2 51/ 71/2015 Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2020 : Neubau von Jugendfreizeiteinrichtungen

7.3 51/ 69/2015 Beteiligung von Kinder, Jugendlichen und Familien im

Stadtteil Garath

7.4 51/ 75/2015 Sachbericht über Förderungen im Arbeitsfeld der Jugend- berufshilfe

7.5 51/ 76/2015 Teilnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf am Bundes-

programm „Demokratie Leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“

7.6 mündlich Nacht der Jugendkultur

8 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

gem. § 75 SGB VIII

8.1 51/ 83/2015 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII - hier: Königinnen und Helden e.V.

9 Controllingberichte

9.1 51/ 80/2015 Controllingbericht Elternbeiträge und Verpflegung

9.2 51/ 82/2015 Controllingbericht Hilfen zur Erziehung

9.3 51/ 78/2015 Controllingbericht Tageseinrichtungen für Kinder

9.4 51/ 79/2015 Controllingbericht Kindertagespflege

10 Fachübergreifende Vorlagen

10.1 40/ 57/2015 - 1 Bildungsoffensive II: Die Offene Ganztagsschule in Düsseldorf -

Eine Evaluation aus verschiedenen Perspektiven nach 12 Jahren

10.2 41/ 91/2015 NRW-Landesprogramm Kultur und Schule, Schuljahr 2015/16

Ratsfrau Holtmann-Schnieder Vorsitzende

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Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, 20. Oktober 2015

TOP Vorlage Inhalt

NÖ 1 Anerkennung der Tagesordnung

NÖ 2 41/ 92/2015 NRW-Landesprogramm Kultur und Schule, Schuljahr 2015/16

Ratsfrau Holtmann-Schnieder Vorsitzende

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Vorlage 51/ 81/2015

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Düsseldorf, den 06.10.2015

An die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses Frau Ursula Holtmann-Schnieder

Antrag zur Sitzung des JHA am 20.10.2015 Kindertreff erhalten Sehr geehrte Frau Vorsitzende, zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 20. Oktober 2015 stellt DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf folgenden Antrag: Der Jugendhilfeausschuss spricht sich für den Erhalt des Kindertreffs Holthausen-Geeststraße aus und fordert Verwaltung und Rat auf, für die Weiterführung des Kindertreffs Sorge zu tragen. Begründung: Wie dem Kinder- und Jugendförderplan 2015-2020 zu entnehmen ist, bestehe für den Kindertreff Holthausen-Geeststraße ein Minderbedarf von zwei Vollzeitstellen. Die Einsparung von zwei Vollzeitstellen bedeutet jedoch faktisch eine Schließung des Kindertreffs. Dies soll bereits zum 31.12.2015 erfolgen. Dies wurde auch im Düsseldorfer Anzeiger vom 16.09.15 berichtet. Der Kindertreff an der Geeststraße befindet sich im Stadtteil Holthausen. Holthausen ist ein sehr junger Stadtteil mit vielen Kindern und Jugendlichen. Schon aufgrund dessen sollten die Jugendfreizeiteinrichtungen breiter aufgestellt sein. Der integrative Charakter der Einrichtung ist hierbei hervorzuheben: Im Kindertreff kommen viele Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichen Kulturen zusammen und verbringen gemeinsam ihre Freizeit. Dabei lernen sie unter Anleitung der SozialarbeiterInnen den soziokulturellen Umgang miteinander. Der Kindertreff funktioniert somit als "Integrationsmotor" und fördert das gesellschaftliche Zusammenleben. Auch im Hinblick auf die in der Nähe geplante Flüchtlingsunterkunft (Karweg) ist diese Möglichkeit der Integrationshilfe fortzuführen!

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Vorlage 51/ 81/2015

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Schwerpunkt des Kindertreffs ist die Übermittags-/Hausaufgabenbetreuung, sowie auch Freizeitgestaltung für Schulkinder im Alter von 6-14 Jahren. Für einen geringen Kostenbeitrag können die Kinder auch eine warme Mahlzeit einnehmen. Zusätzlich finden dort in den Oster-, Sommer- und Herbstferien die Düsselferien statt. Die Stadtverwaltung plant nach Schließung des Kindertreffs die Überstellung der Hausaufgabenbetreuung zur Jugendfreizeiteinrichtung Kamper Str. 17 (kurz: Kamper 17). Auch die Freizeitgestaltung soll dann von den Kindern und Jugendlichen an der Kamper 17 wahrgenommen werden. Dies stellt sich jedoch in der Praxis als nicht umsetzbar dar: Der Großteil der Kinder, welche den Kindertreff besuchen, wohnt in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtung. Wollen sie den Kamper 17 besuchen, so müssen sie mehrere hundert Meter zurücklegen und diverse Straßen überqueren. Weiterhin bietet der Kindertreff die Freizeitgestaltung bis 18 Uhr an; am Kamper 17 erfolgt diese im Rahmen des Kinderclubs nur bis 16:30 Uhr (freitags nur bis 15:30 Uhr). Eine warme Mahlzeit kann im Kamper 17 auch nicht eingenommen werden. Auch die Besucherzahlen des Kindertreffs Geeststraße sind überdurchschnittlich gut: Jeden Tag besuchen mindestens 20, an manchen Tagen bis zu 35 Kinder die Einrichtung. Und dies über Jahrzehnte, und seit Generationen! Somit werden die Qualitätskriterien für die offene Kinder- und Jugendarbeit erfüllt; eine Schließung der Einrichtung ist daher nicht nachvollziehbar. Und ob für die vielen Kinder und Jugendlichen vom Kindertreff bei Überführung an den Kamper 17 genügend Platz und Räume zur Verfügung gestellt werden, ist fraglich. Schon jetzt ist der Kamper 17 räumlich an seine Grenzen angelangt. Zu Bedenken ist ebenfalls, dass sehr große Systeme zu mehr Anonymität und dem Verlust der individuellen Betreuungsmöglichkeiten führen können. Außerdem führen sie zu einer erheblichen Mehrbelastung der SozialarbeiterInnen und BetreuerInnen. Die Kinder und Jugendlichen, welche den Kindertreff besuchen, haben an einer Informationsveranstaltung am 15.09.2015, an welcher auch Herr Horn zugegen war, eindrucksvoll mit einer durchgeführten Unterschriftensammlung gezeigt, dass sie "ihren Kindertreff" behalten wollen und sich dafür auch tatkräftig engagieren, und an ihrem Stadtteil und Lebensumfeld partizipieren. Dieses Engagement ist, wie auch im Kinder- und Jugendförderplan gefordert, zu fördern. Zur Unterstützung und Erhalt der Einrichtung hat auch die Wohnungsgenossenschaft Düsseldorf-Ost (Wogedo) einen möglichen Mietnachlass ins Gespräch gebracht. Und auch die Bezirksvertretung 9 hat sich in einem interfraktionellen Antrag für den Erhalt der Einrichtung ausgesprochen. Mit freundlichen Grüßen Lukas Reichert Dennis Reiners f.d.R. Carina Limper

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Vorlage 51/ 74/2015

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X öffentlich nicht öffentlich

Informationsvorlage Betrifft: Errichtung einer Skateranlage an der Heidelberger Straße – aktueller Stand In seiner Sitzung am 9. Juni 2015 hat der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung gebeten, regelmäßig über den aktuellen Stand zur Skateranlage an der Heidelberger Straße zu informieren. Inzwischen ist das Schallgutachten fertiggestellt. Daraus geht die Empfehlung für eine Nutzungsdauer von montags bis sonntags in der Zeit von 9 bis 21 Uhr zuzüglich einer Ruhepause sonntags von 13 bis 15 Uhr hervor. Erweiterte Öffnungszeiten werden noch geprüft. Das Schallgutachten sieht vor, dass zusätzliche Großevents nach Vorlage eines Beschallungskonzeptes mit dem Nachweis des ausreichenden Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig sind. Der Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht wurde in der 36. Kalenderwoche gestellt. Um den aktuellen Bearbeitungstand im Baugenehmigungsverfahren jederzeit nachvollziehen zu können, liegt der Verwaltung eine Zugangsnummer vor, mit der sie über die Bauherrenauskunft den jederzeitigen Stand abfragen kann. Derzeit liegt der Antrag allen zu beteiligenden Ämtern vor und wird dort durch die zuständigen Abteilungen geprüft. Der Bauantrag wurde in die Sitzung der BV 8 am 24.09.2015 eingebracht und einstimmig beschlossen. Die Ausschreibungsunterlagen sind auf Grundlage der zu erwartenden Baugenehmigung fertig und können umgehend nach Erteilung der Baugenehmigung bei der Vergabestelle eingereicht werden. Auch die Finanzierung ist über den Jugendhilfeetat für 2015/2016 gesichert. Der Baufertigstellungstermin wird zurzeit mit Sommer 2016 angegeben. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² Jugendrat 27.10.2015 -/-² 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Vorlage 51/ 67/2015

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X öffentlich nicht öffentlich

Beschlussvorlage Betrifft: Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinien) Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinien)“ sowie die dazu gehörenden Anlagen A, B, C und D in der vorliegenden Fassung (Anlage zur Vorlage). Sachdarstellung: Die Kindertagespflege ist nach § 24 Sozialgesetzbuch/SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe ein gleichrangiges Betreuungsangebot neben der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Auch in der Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert sowie die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt werden, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Kindertagespflege wird geleistet durch die Betreuung von Kindern im Haushalt einer Tagespflegeperson, die Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Eltern die Betreuung von Kindern in geeigneten Räumen, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Der gesetzliche Anspruch auf Kindertagespflege besteht vorrangig für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Bei besonderem oder ergänzendem Bedarf kann auch für Kinder unter einem Jahr bzw. nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis maximal zum vierzehnten Lebensjahr die Bereitstellung von Kindertagespflege in Betracht kommen. Der Umfang der Betreuung bzw. der Betreuungszeit in der Kindertagespflege richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes. Dabei zeichnet sich die Kindertagespflege im Besonderen durch einen individuellen Betreuungsumfang und variable Betreuungs-zeiten aus. Hierdurch können auch die Eltern, die z. B. im Schichtdienst tätig sind, eine verlässliche Betreuung ihrer Kinder erhalten. Mit Einführung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren und den entsprechenden gesetzlichen Änderungen im § 24 SGB VIII und im Kinderbildungsgesetz ist die Erstellung einer Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Düsseldorf erforderlich. Gleichzeitig soll die Position der Tagespflegepersonen gestärkt und damit eine verlässliche Betreuungsleistung gesichert werden. Tagespflegepersonen können nach den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) maximal 5 Kinder gleichzeitig betreuen, die Anzahl kann abhängig von der Raumgröße und der persönlichen Eignung auch eingeschränkt werden.

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Vorlage 51/ 67/2015

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Erfahrenen Tagespflegepersonen kann der Abschluss von 8 Betreuungsverhältnissen genehmigt werden, jedoch dürfen nie mehr als 5 Kinder gleichzeitig betreut werden. Bei einem Zusammenschluss von Tagespflegepersonen (Großtagespflegestelle) besteht die Möglichkeit, insgesamt bis zu 9 Kinder zu betreuen. 2. Organisation der Kindertagespflege in der Stadt Düsseldorf Die Kindertagespflege ist genehmigungspflichtig und wird von geeigneten qualifizierten Tagespflegepersonen in geeigneten Räumlichkeiten ausgeführt. Die Beurteilung der Eignung erfolgt in Düsseldorf durch die Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder in Kooperation mit den Fachberatungsstellen der freien Träger AWO, Diakonie, KiND/VAMV, pme-Familienservice und SKFM. Im gesamten Prozess der Gewährung von Leistungen der Kindertagespflege übernehmen die freien Träger die Vermittlung des Kindes zu einer Tagespflegeperson sowie zusätzlich die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Tagespflege-personen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Jugendhilfeträger koordiniert die Tagespflege, gewährt die finanziellen Leistungen an die Tagespflegepersonen, erhebt Elternbeiträge und erteilt die notwendige Pflegeerlaubnis. 3. Entwicklung der Kindertagespflege in Düsseldorf Seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes im Jahr 2008 und der Herstellung einer Gleichrangigkeit von Kindertagespflege und der Betreuung in einer Kindertages-einrichtung hat die öffentlich geförderte Kindertagespflege einen enormen Aufschwung genommen. Während mit Stand 31.12.2010 noch 1.458 Kinder (davon 959 U3) in der Tagespflege betreut wurden, sind es heute 2.554 (davon 2.059 U3). Ähnlich wie die Zahl der zu betreuenden Kinder ist auch die Summe der bewilligten Leistungen an die Tagespflegepersonen deutlich angestiegen. Dieser Anstieg ist allerdings auch auf die seit 2009 erfolgte Versteuerung der Einkünfte aus Tagespflege und die damit verbundenen öffentlichen Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen zurückzuführen. Aktuell erhalten die Tagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf in der Regel einen Stundensatz in Höhe von

3,00 € pro Stunde und Kind, wenn die Tagespflegeperson keine besondere Qualifikation nachweisen kann (Qualifizierungsstufe 1),

4,00 € pro Stunde und Kind für eine päd. Fachkraft ohne Qualifikation

(Qualifizierungsstufe 1a)

5,00 € pro Stunde und Kind bei nachgewiesener/m Grundqualifikation und Auf-baukurs von insgesamt mindestens 160 Unterrichtsstunden (keine päd. Fachkraft), (Qualifizierungsstufe 2)

5,50 € pro Stunde und Kind bei nachgewiesener Qualifizierung mit 80 UStd. (päd. Fachkraft) und Qualifizierung 160 UStd. (keine päd. Fachkraft) in Verbindung mit 5 Jahre Tätigkeit in der Qualifizierungsstufe 2 und nachgewiesenen 50 UStd. Fortbildung für die Zielgruppe der Qualifizierungsstufe 2 (Qualifizierungsstufe 3).

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Vorlage 51/ 67/2015

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Bei einer Betreuung in einer Großtagespflegestelle oder in angemieteten Räumen erfolgt die Förderung über eine Pauschale plus Mietzuschuss. Hierzu wird auf die Vorlage 51/21/2014 aus der Sitzung des Rates vom 03.07.2014 verwiesen. Die bisherige Abrechnung über die o.g. Stundensätze kann auf Wunsch von Tagespflegepersonen als alternatives Finanzierungsmodell beibehalten werden.

Anders als bei Kindertageseinrichtungen beschränkt sich der Zuschuss des Landes zu den Kosten der Kindertagespflege auf einen vergleichsweise geringen Festbetrag von derzeit 758 € pro Kind und Jahr. Darüber hinaus werden im Durchschnitt 20 % der Tagespflegebetreuungen ausschließlich aus kommunalen Mitteln finanziert. Insgesamt ergibt sich in der Kindertagespflege folgende Finanzierungsübersicht:

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Förderung in Tagespflege

Ist 2011

Ist 2012 Ist 2013** Ist 2014

Aufwand insgesamt 14.121.000 € 17.923.000 € 20.061.000 € 26.799.000 €

Ertrag insgesamt 5.409.000 € 7.196.000 € 8.363.000 € 11.195.000 €

Kommunaler Anteil 8.712.000 € 10.727.000 € 11.698.000 € 15.604.000 €

Vermittelte Kinder insgesamt*

1.610 1.965 2.085 2.295

*) Mittelwert aus 4 Quartalen **) Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ab 01.08.2013. Die Pauschalierung der Tagespflegeleistungen und die damit verbundene Finanzierung von Ausfallzeiten steigern die Attraktivität und in der Folge auch die Kontinuität und Qualität der Kindertagespflege. Der wesentliche, auch zukünftig zu erwartende Kostenanstieg im Bereich der Tagespflege liegt in der weiter zunehmenden Nachfrage begründet, in Folge des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

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Vorlage 51/ 67/2015

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Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der

Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) Alternative: keine Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie)

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Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Leistungen der Stadt Düsseldorf und Träger der freien Jugendhilfe 3. Formen der Kindertagespflege 3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson 3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten 3.3 Großtagespflege, mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig und ins-

gesamt 3.4 Zusammenschluss, mit einer Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig 3.5 Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten 3.6 Kindertagespflege durch Personen aus dem familiennahen Umfeld 4. Eignung zur Kindertagespflege 4.1 Kriterien für die Eignung als Tagespflegeperson 4.2 Qualifizierung von Tagespflegepersonen 4.3 Fortbildung 4.4 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung 4.5 Kinderfrauen / -männer 5. Räumliche Voraussetzungen 5.1 Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson (max. 5 fremde Kinder

gleichzeitig) 5.2 Kindertagespflege in anderen Räumen (max. 5 fremde Kinder gleichzeitig oder Groß-

tagespflege) 6. Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege 6.1 Rechtliche Grundlagen 6.2 Allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege 6.3 Erlaubnis in der familiennahen Kindertagespflege 6.4 Vorläufige Pflegeerlaubnis 6.5 Überprüfung der Räumlichkeiten 6.6 Altersstruktur der Tagespflegekinder 6.7 Notwendige Unterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege 6.8 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege 6.9 Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege 7. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege 8. Laufende Geldleistungen 8.1 Zusammensetzung der Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII 8.2 Höhe der laufenden Geldleistung 8.3 Pauschale nach KiBiz 8.4 Flexibilisierungsklausel 8.5 Weitere finanzielle Leistungen 8.5.1 Mietzuschuss 8.5.2 Erhöhter Betreuungsbedarf 8.5.3 Zuschlag für die Betreuung vor 7.30 Uhr und nach 16.30 Uhr 8.5.4 Übernachtungspauschale 8.5.5 Wochenendpauschale 8.5.6 Fahrtkosten 8.5.7 Fehlzeiten der Kinder 8.5.8 Fehlzeiten der Tagespflegepersonen, Erkrankung 8.5.9 Fehlzeiten der Tagespflegepersonen, Urlaub

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8.5.10 Erstattung von Betreuungskosten bei Schließung von Kindertageseinrichtungen 8.5.11 Schließung der Schule während der Ferien 9. Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson 9.1 Antragstellung auf Geldleistung 9.2 Auszahlung der laufenden Geldleistung 9.3 Mitwirkungspflicht 9.4 Rückzahlungspflicht 10. Kostenbeteiligung – Elternbeitrag 11. Vertretungsregelungen 11.1 Selbstorganisierte Vertretung in anderen geeigneten Räumen 11.2 Selbstorganisierten Vertretung, Tagespflege in der Privatwohnung 11.3 Vertretungsmodell 12. Kooperation Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege 13. Kooperation mit Betrieben 14. Landeszuschuss 15. Erhebung statistischer Daten 16. Anlagen zur Richtlinie 17. Inkrafttreten Anlage A – „Kindertagespflege – damit es allen gut geht, Ratgeber für Tagespflegepersonen (BGI/GUV – I 8641) Anlage B – Sicherheitscheckliste Düsseldorf Anlage C – Geldleistungstabelle Anlage D – Pauschalierung in Großtagespflege und Tagespflege in angemieteten Räumen Anlage E – Flexibilisierungsklausel, Berechnungsbeispiele

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1. Gesetzliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind insbesondere: • Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);

• § 5 Wunsch- und Wahlrecht • § 8a Kinderschutz bei Kindeswohlgefährdung • § 22 Grundsätze der Förderung • § 23 Förderung in Kindertagespflege • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege • § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege • § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen • § 76 Beteiligung anerkannter freier Träger der freien Jugendhilfe an der Wahr-

nehmung anderer Aufgaben • § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre El-

tern • § 87 a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldpflichten und Untersagung • § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung • § 98 ff Kinder- und Jugendhilfestatistik • § 104 Bußgeldvorschriften • § 105 Strafvorschriften

• Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - • § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung • § 2 Allgemeiner Grundsatz • § 3 Aufgaben und Ziele • § 4 Kindertagespflege • § 8 Gemeinsame Betreuung aller Kinder • § 9 Zusammenarbeit mit Eltern • § 10 Gesundheitsvorsorge • § 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit • § 14 Kooperation und Übergänge • § 16 Familienzentren • § 17 Förderung in Kindertagespflege • § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege • § 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit

• Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW

• § 17 Versagungsgründe • § 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis

• Satzung der Stadt Düsseldorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inan-

spruchnahme der im Stadtgebiet Düsseldorf bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung

Die Kindertagespflege ist ein familienähnliches und zeitlich flexibles Betreuungskonzept. Hier betreuen Tagespflegepersonen vorrangig Kinder unter drei Jahren. Zu dem sichert die Kin-dertagespflege die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Betreuungsangebote im An-schluss an institutionelle Betreuung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

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Die Kindertagespflege soll die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähi-

gen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Erziehungsberechtigten helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser

miteinander vereinbaren zu können. 2. Leistungen der Stadt Düsseldorf und der beauftragten Träger der freien

Jugendhilfe Die Stadt Düsseldorf fördert die Kindertagespflege im Sinne des § 22 Abs.1 SGB VIII. Hierzu werden vom Jugendamt folgende Leistungen erbracht:

Erstinformation und Beratung von Erziehungsberechtigten, Tagespflegepersonen und Personen, die Tagespflegeperson werden wollen,

die Erteilung und Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz,

der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege, die Prüfung des Anspruches auf Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII, die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. § 23

SGB VIII und Erhebung von Elternbeiträgen gem. § 90 SGB VIII, Sicherung der Vertretung bei Ausfall der Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs.4 Satz2

SGB VIII (Finanzierung des Vertretungsmodells), zur Verfügungsstellung eines Internetportal zur Profildarstellung für Kindertagespfle-

gepersonen. Die beauftragten Fachberatungsstellen der freien Träger erbringen folgende Leistungen:

Information und Beratung von Personensorgeberechtigten, Vermittlung von Kindern, fachberatungsintern und fachberatungsübergreifend, Gewinnung von Tagespflegepersonen, Eignungsfeststellung der Tagespflegepersonen auf ihre persönliche und fachliche

Eignung, fachliche Beratung, Begleitung und Fortbildung von Tagespflegepersonen, Umsetzung des Vertretungsmodells des Jugendamtes, Beratung und Begleitung der Familienzentren zum Thema Kindertagespflege.

3. Formen der Kindertagespflege 3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt (pri-vate Wohnung) angeboten. Dabei darf die Tagespflegeperson je nach Eignung bzw. Qualifi-zierung und Größe der Räume bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. 3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten Die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege ist auch in anderen geeigneten Räumen möglich. Diese können zum Beispiel eine angemietete Wohnung, ein Ladenlokal oder Räume in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise Familienzentren sein. Ebenso kann ein Unternehmen Räume für die Betreuung der Kinder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter zur Verfügung stellen. Auch hier können je nach Eignung bzw. Qualifizierung der Tages-pflegeperson bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.

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3.3 Großtagespflege, mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig und insgesamt

Ein Zusammenschluss von zwei oder drei Kindertagespflegepersonen bietet die Option, bis zu neun Kinder gleichzeitig und insgesamt in angemieteten Räumen zu betreuen. Diese Form der Betreuung wird als "Großtagespflege" bezeichnet und könnte als Bindeglied zwi-schen der "klassischen", familiennahen Kindertagespflege und der gruppenförmigen, institu-tionellen Betreuungsform in einer Einrichtung beschrieben werden. An die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen werden erhöhte Anforderungen gestellt. Zu beachten ist, dass bei einer Großtagespflegestelle die eigenen Kinder der Tagespflegeperson mit zählen, wenn sie ebenfalls dort betreut werden. In diesen Fällen ist es jedoch möglich, dass die Kinder der einen Tagespflegeperson von der anderen Tagespflegeperson betreut werden und diese dafür die Geldleistungen beantragen kann.

Bei einem Zusammenschluss zu einer Großtagespflege muss eine der Kindertagespflege-personen eine pädagogische Fachkraft sein oder über eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern verfügen. Liegt eine Pflegeerlaubnis vor, muss zusätzlich eine fünfjährige Tätigkeit in der Betreuung von fünf Kindern, eine Qualifizierung von 160 Stunden nach DJI-Curriculum und 50 Stunden Fortbildung nachgewiesen werden. Die weiteren Tagespflege-personen müssen eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern besitzen. Das Ju-gendamt empfiehlt bei der Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig, dass bis zu zwei Kinder unter einem Jahr alt sein können und sich die Altersstruktur der übrigen Kinder an die Empfehlung für die Betreuung von bis zu fünf Kindern anlehnt (siehe Punkt 6.6).

Zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht müssen zwei Tagespflegepersonen anwesend sein, wenn mehr als fünf Kinder da sind. Die einzelnen Kinder müssen deutlich vertraglich und pädagogisch einer Tagespflegeperson zu geordnet sein.

Zusätzlich können eine Küchenkraft, eine Vertretungskraft oder Praktikantinnen oder Prakti-kanten eingesetzt werden. Der Einsatz bedarf der vorherigen Prüfung der Eignung und die Befürwortung der zuständigen Fachberatungsstelle sowie der Zustimmung des Jugendam-tes.

3.4 Zusammenschluss, mit einer Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig Bei dieser Sonderform der Großtagespflege handelt es sich um einen Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen, die in geeigneten Räumen lediglich bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen können. Wie in der Großtagespflegestelle nach 3.3 können bis zu neun Betreuungsverträge geschlossen werden. Beide Tagespflegepersonen müssen über eine Pflegeerlaubnis für bis zu fünf Kinder verfügen. Der Einsatz einer pädagogischen Fachkraft ist hier nicht erforderlich. 3.5 Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten Kindertagespflege kann auch im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfinden. Es handelt sich hierbei um sogenannte “Kinderfrauen / -männer”, die in der Regel im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (zum Beispiel Minijob) beschäftigt werden (siehe auch Punkt 4.5). 3.6 Kindertagespflege durch Personen aus dem familiennahen Umfeld (Familiennahe Kindertagespflege) Es besteht die Möglichkeit der Finanzierung einer Tagespflegeperson aus dem familienna-hen Umfeld. Dieser Personenkreis zeichnet sich dadurch aus, dass er mit den Kindeseltern bekannt oder in Einzelfällen verwandt ist. Die Tagespflegepersonen betreuen nur die Kinder der ihnen bekannten Kindeseltern. Weitere fremde Kinder werden nicht betreut. Vorrangig

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dient die familiennahen Kindertagespflege der Abdeckung von Anschlussbetreuungen zu ungünstigen Zeiten (vor 7.30 Uhr und nach 16.30 Uhr), Übernachtungen, Wochenendbe-treuungen und Betreuungen im Haushalt der Kindeseltern. Sie ist damit ein wichtiges Ange-bot zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soweit dies von der klassischen Kindertages-pflege nicht im ausreichenden Masse bedient werden kann. Die Beratung und Eignungsfeststellung dieser Tagespflegepersonen erfolgt beim Jugend-amt, i-Punkt Familie und liegt damit nicht im Aufgabenbereich der Fachberatungsstellen der freien Träger. Der größte Teil der Betreuungsverhältnisse ist entweder kurzfristig oder mit geringem Stundenumfang angelegt und unterschreitet damit häufig die Vorgaben für die Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII. Eine Eignung der Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII muss gegeben sein. Dazu gehört auch die ausreichende Kenntnis der deut-schen Sprache. Bei einem geringen Anteil der familiennahen Betreuungsverhältnisse ist aufgrund des Be-treuungsumfangs, von mehr als 15 Stunden in der Woche und länger als drei Monate Be-treuung, die Erteilung einer Pflegeerlaubnis erforderlich. In diesen familiennahen Fällen wird eine Pflegeerlaubnis namentlich auf die zu betreuenden Kinder ausgestellt. Somit ist sicher-gestellt, dass darüber hinaus keine weiteren fremden Kinder betreut werden. Da es sich um ein niedrigschwelliges, eingegrenztes Angebot in der Kindertagespflege handelt, wird der Qualifizierungsumfang der Tagespflegepersonen nur mit 30 Unterrichtsstunden angesetzt. Diese werden kostenfrei durch den i-Punkt Familie angeboten. Ein Erste-Hilfe-Kurs am Kind ist in den Stunden einbezogen und wird von einem fachlich qualifizierten, externen Anbieter durchgeführt. Die Geldleistungen für die familiennahen Tagespflegepersonen sind separat in der Geldleis-tungstabelle ausgewiesen. Vor der Zustimmung zu einem familiennahen Betreuungsverhältnis, das länger als drei Mo-nate und mehr als 15 Wochenstunden umfasst, wird geprüft, ob eine qualifizierte Tagespfle-geperson von der Fachberatungsstelle vermittelt werden kann. Die Anfrage dazu wird, nach Abstimmung mit den Eltern, von der zuständigen Kollegin des i-Punkt Familie an die Fachbe-ratungsstelle gerichtet. Die Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson hat Vor-rang vor der Betreuung durch eine familiennahe Tagespflegeperson. Lehnen die Eltern grundsätzlich eine Betreuung durch eine geeignete, qualifizierte Tagespflegeperson ab oder lehnen sie ein zumutbares Angebot der Fachberatungsstellen ab, wird die Finanzierung der familiennahen Kindertagespflege nicht gewährt. 4. Eignung zur Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist eine Betreuungsform, die im Sinne des § 24 SGB VIII Anspruch des Kindes auf Förderung, gleichrangig neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte an-geboten und gefördert wird. Daraus ergibt sich, dass auch hier hohe Anforderungen an die Qualität der Betreuung gestellt werden. Die Tagespflegepersonen sind daher vor der Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Eignung zu prüfen. Die Überprüfung der Eignung obliegt dem örtlich zuständigen Jugendamt oder den beauftragten Trägern der freien Jugendhilfe (Fachberatungsstellen) und ist nachvollziehbar, transparent und verständlich zu dokumentieren. 4.1 Kriterien für die Eignung als Tagespflegeperson Gemäß § 23 SGB VIII ist eine Tagespflegeperson dann geeignet, wenn die Person sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erzie-hungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforde-rungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Die Kindertagespflege zeichnet sich besonders durch ihre

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familienähnlichen Strukturen aus. Wie die Betreuung in der Kindertageseinrichtung hat auch die Kindertagespflege einen gesetzlichen Förder-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. 4.2 Qualifizierung von Tagespflegepersonen Die Tagespflegeperson sollte mindestens über einen Hauptschulabschluss verfügen und mindestens 21 Jahre alt sein. Zum Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist der Nachweis des „Sprachzertifikates Deutsch B2“ erforderlich. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII und § 17 Abs. 2 KiBiz müssen Tagespflegepersonen über ver-tiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Seni-oren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Curriculum zur Qualifizierung von Tagespflegeper-sonen entwickelt. Das DJI-Curriculum umfasst 160 Unterrichtstunden (für pädagogische Fachkräfte 80 Unterrichtstunden) plus Erste-Hilfe Kurs nach Vorgaben der Unfallkasse NRW, basiert auf einem wissenschaftlich evaluierten Lehrplan und gilt allgemein als Standard. Die-ses Curriculum wird in Düsseldorf umgesetzt. Zur Erteilung der Pflegeerlaubnis wird die Vorlage des "Bundeszertifikats für Kindertages-pflege" gewünscht, das von den Bildungsträgern nach dem bestandenen Qualifizierungskurs beim "Bundesverband für Kindertagespflege" für die Tagespflegeperson beantragt wird. Der Qualifizierungsbedarf der zukünftigen Tagespflegeperson ergibt sich aus den persönli-chen Voraussetzungen und beruflicher Qualifizierung:

Pflegeerlaubnis für ein Kind, drei oder fünf Kinder - 160 Unterrichtsstunden

Pflegeerlaubnis für pädagogische Fachkräfte *) für ein Kind, drei oder fünf Kinder - 80 Unterrichtsstunden

Kinderfrauen/-männer - 160 Unterrichtsstunden

Kindbezogene Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen aus dem familiären Umfeld - 30 Unterrichtsstunden (Angebot durch das Jugendamt)

Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich oder weniger als drei Monate (Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII nicht erforderlich) - Erste-Hilfe Kurs nach Vorgaben der Unfallkasse NRW - Fortbildung zum Thema Kinderschutz (§8a SGB VIII)

*) Zu den pädagogischen Fachkräften in der Kindertagespflege zählen in Düsseldorf:

staatlich anerkannte Erzieher/-innen, staatlich anerkannte Heilpädagogen/innen staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/innen Absolventen/innen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung Absolventen/innen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissen-

schaft und der Heilpädagogik Absolventen/innen von Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik

sowie Sozialpädagogik staatliche geprüfte Kinderpfleger/innen staatliche geprüfte Sozialhelfer/innen Sozialassistenten/innen Heilerziehungshelfer/innen

Vor Anmeldung zu einem Qualifizierungskurs sollte die Beratung bei einer vom Jugendamt beauftragten Fachberatungsstelle erfolgen. Diese stellt eine Empfehlung zur Teilnahme an der Qualifizierung aus, die bei der Anmeldung beim Bildungsträger vorgelegt wird. Eine Ausnahme bildet die Zielgruppe der familiennahen Tagespflegepersonen. Die Zustän-digkeit für die Beratung und für die Durchführung der kostenlosen 30 Stunden-Qualifizierung liegt hier beim Jugendamt, i-Punkt Familie.

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Die Kosten für die Qualifizierung zu Tagespflegepersonen können auf Antrag nach Prüfung im Einzelfall vom Jugendamt erstattet werden. Dies ist eine freiwillige Leistung des Jugend-amtes und gilt nur für die Tagespflegepersonen, für die das Jugendamt Düsseldorf im Sinne des § 87a SGB VIII zuständig ist. Einbezogen in diese Regelung sind die 80 und 160 Unter-richtsstunden umfassenden Qualifizierungskurse nach dem DJI-Curriculum. Zur Erstattung der Kosten muss eine Tätigkeit in der Kindertagespflege von 12 Monaten nach Abschluss des Kurses nachgewiesen werden. Als Nachweis gilt der Betreuungsvertrag. Angerechnet wird auch die Betreuung von Kindern aus anderen Kommunen. Sollte ein Kind frühzeitig die Tagespflegestelle verlassen und es so zu einer Lücke in den 12 Monaten kommen, wird auch anerkannt, dass der Platz weiterhin zur Vermittlung und damit Weiterbelegung zur Ver-fügung gestellt wird. Als Nachweis gilt hier die Meldung der freien Plätze an die Fachbera-tungsstelle. Es besteht eine Antragsfrist, maximal bis zu drei Monate nach Ablauf der 12-monatigen Tä-tigkeit muss der Antrag gestellt werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen nach DJI-Curriculum werden in Düsseldorf z.B. von folgen-den Bildungsträgern angeboten:

ASG Bildungsforum efa Evangelisches Familienbildungswerk AWO Familienglobus gGmbH, Familienbildungswerk Paritätische Akademie LV NRW e.V.

Bei einer geringfügigen Tätigkeit unterhalb der zeitlichen Regelung des § 43 SGB VIII wird auf eine Qualifizierung (160 Unterrichtsstunden bzw. 80 für pädagogische Fachkräfte) ver-zichtet. Dieser Personenkreis erhält nach Abschluss der Eignungsüberprüfung gemäß § 23 SGB VIII, analog der Pflegeerlaubnis, eine fünf Jahre gültige „Bescheinigung der Eignung“ zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Dieser Personenkreis wird in der Geldleis-tungstabelle in „Stufe 1 – ohne Qualifizierung“ eingestuft. Unter dem Aspekt der Qualitätssi-cherung der Betreuung wird jedoch die Teilnahme an folgenden Fortbildungen gefordert:

Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs nach Vorgaben der Unfallkasse NRW Fortbildung zum Thema Kinderschutz (§ 8a SGB VIII)

Kann dies nicht nachgewiesen werden, wird die Bescheinigung zunächst maximal auf ein Jahr befristet ausgestellt. Zur Verlängerung nach Ablauf der Bescheinigung nach fünf Jahren ist die Auffrischung des Erste-Hilfe Kurses erforderlich. Ein Wechsel in die nächst höhere Geldleistungsstufe erfolgt nicht. 4.3. Fortbildung Während der Tätigkeit als Tagespflegeperson erwartet das Jugendamt eine Teilnahme an Fortbildungen. Zur Verlängerung der Pflegeerlaubnis nach fünf Jahren sind 50 Unterrichts-stunden (Ustd.) nachzuweisen. In diesen 50 Ustd. sind für alle Tagespflegepersonen ver-pflichtend enthalten:

Auffrischung des Erste-Hilfekurses nach Vorgaben der Unfallkasse NRW Fortbildung zum Kinderschutz (§ 8a SGB VIII)

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4.4 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Zur Gewährleistung eines funktionierenden Systems der Kindertagespflege ist es notwendig, einen kontinuierlich fortschreitenden Qualifizierungsprozess über die Schulung des DJI-Curriculums hinaus durchzuführen. Dieser Qualifizierungsprozess erfolgt durch eine tätigkeitsbegleitende Fort- und Weiterbil-dung der Tagespflegepersonen, die Teilnahme an den von den Fachberatungsstellen beglei-teten fachlichen Austauschtreffen für Tagespflegepersonen, Supervision sowie durch fachli-che Einzelberatung durch die Fachberatungsstellen. Die Teilnahme an Fortbildungen ist verpflichtend. Zur Verlängerung der Pflegeerlaubnis nach fünf Jahren sind 50 Unterrichtsstunden nachzuweisen. In diesen verpflichtend enthalten ist die Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses und eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kin-derschutz (§ 8a SGB VIII). 4.5 Kinderfrauen / -männer Die Tagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Kinder betreut, wird als Kinderfrau/Kindermann bezeichnet. Eine Pflegeerlaubnis ist für diese Tätigkeit nicht erforder-lich. Allerdings benötigt die Kinderfrau/der Kindermann eine Feststellung ihrer Eignung, wenn diese über eine Fachberatungsstelle vermittelt wird oder, wenn für die Betreuung die Geld-leistungen gemäß § 23 SGB VIII beantragt werden. Wird eine Tätigkeit länger als drei Mona-te und mehr als 15 Stunden die Woche angestrebt, ist im Rahmen der Eignungsfeststellung zusätzlich ein Qualifizierungsnachweis zu erbringen (siehe Punkt 4.2). In der Regel besteht zwischen den Eltern und der Kinderfrau/dem Kindermann ein Beschäf-tigungsverhältnis, d.h. die Eltern sind Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Zu beachten ist, dass Eltern als Arbeitgeber ihren Pflichtanteil zu den Sozial-versicherungsbeiträgen für das Gesamteinkommen, aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt und der möglicherweise erhaltenen Geldleistungen, aufbringen müssen. Eltern, die erstmalig einen Arbeitnehmer beschäftigen, benötigen für die Anmeldung zur So-zialversicherung und die Beitragszahlung eine Betriebsnummer. Die Betriebsnummer wird auf Antrag vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken ver-geben. Betriebsnummern-Service Eschberger Weg 68 66121 Saarbrücken Telefon 01801.664 466 (kostenpflichtig) Telefax 0681.849 499 [email protected] 5. Räumliche Voraussetzungen Kindertagespflege kann in der eigenen Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen, z.B. angemieteten Räumen, stattfinden. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten unter-schiedlichen Standards zu beachten.

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5.1 Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson (max. 5 fremde Kinder gleichzeitig)

In den meisten Fällen findet die Betreuung der Kinder in den privaten Räumen, der Woh-nung, der Tagespflegepersonen statt. Für die Tagespflege zugelassen sind hier nur Räume die nach Baurecht als Wohnraum ausgewiesen sind. In Räumen, die nicht als Wohnraum ausgewiesen sind, wie z.B. Kellerräumen, ist eine Betreuung untersagt. Die für die Tages-pflege genutzten Räume sollten, unter Berücksichtigung des Alters der Kinder, kindgerecht eingerichtet sein und eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe haben (siehe Emp-fehlungen Punkt 5.2.) Bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung sollten die Räume entsprechend behinder-tengerecht gestaltet sein und vor Aufnahme des Kindes von der Fachberatungsstelle auf die Geeignetheit in Hinblick auf die Behinderung geprüft werden. Folgendes ist zu beachten:

ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten, separater Schlaf- bzw. Ruheraum, kindgerechte Gestaltung des Sanitärbereiches und Wickelmöglichkeit, Einhaltung allgemeiner Hygienevorschriften, ausreichende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten, Rettungsweg, Fenster mit einer Größe von mindestens 90 x 120 Zentimeter im geöff-

neten Zustand und Brüstungshöhe bis maximal 120 Zentimeter, Räume müssen für unterdreijährige Kinder gut erreichbar sein (z.B. Aufzug für obere

Etagen) Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen *) dem Alter der betreuten Kinder entsprechendes, entwicklungsförderndes Spiel- und

Bastelmaterial sowie Mobiliar, die Raumaufteilung sollte eine leichte und gute Beaufsichtigung der Kinder zulassen, Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe.

Die Eignung der Räume sowie die mögliche Anzahl der zu betreuenden Kinder sind durch einen Hausbesuch der jeweiligen Fachberatung zu überprüfen. *) Als Definition des Mindeststandards zur Sicherheit der Räume sind die Empfehlungen des Spitzen-verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Kindertagespflege – damit es allen gut geht, Ratgeber für Tagespflegepersonen (BGI/GUV-I 8641)“, April 2011 (siehe Anlage), Be-standteil dieser Richtlinien. Sollten diese Empfehlungen aktualisiert werden, treten die aktualisierten Empfehlungen automatisch an die Stelle der Empfehlungen. Ergänzt werden diese Empfehlungen durch die Sicherheitscheckliste des Jugendamtes, veröffentlicht auf der Internetseite des i-Punkt Fa-milie und siehe Anhang. http://www.duesseldorf.de/jugendamt/ipunkt/pflege/info/tagespflege/060_1.shtml 5.2 Kindertagespflege in anderen Räumen (max. 5 fremde Kinder gleichzeitig oder

Großtagespflege) Werden Räume ausschließlich für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege angemie-tet, ist Folgendes zu beachten:

pro Kind sind insgesamt mindestens 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche vorzuhalten, auf den Spielraum sollten ca. 3,5 qm pro Kind entfallen, diese rechnerische Gesamt-

fläche kann sich ggf. auf zwei Räume aufteilen, auf den separaten Schlaf- bzw. Ruheraum sollten ca. 2,5 qm pro Kind entfallen, diese

rechnerische Gesamtfläche kann sich ggf. auf zwei Räume aufteilen, Essbereich, ausreichend Platz und altersgerechte Bestuhlung, Küche, ausreichende Möglichkeiten zur Zubereitung von Mahlzeiten sowie zur Küh-

lung und Frischhaltung von Lebensmitteln, kindgerechte Gestaltung des Sanitärbereiches und Wickelmöglichkeit,

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ausreichende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten, Einhaltung allgemeiner Hygienevorschriften, Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen *) dem Alter der betreuten Kinder entsprechendes, entwicklungsförderndes Spiel- und

Bastelmaterial sowie Mobiliar, die Raumaufteilung sollte eine leichte und gute Beaufsichtigung der Kinder zulassen, Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe.

*) Als Definition des Mindeststandards zur Sicherheit der Räume sind die Empfehlungen des Spitzen-verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Kindertagespflege – damit es allen gut geht, Ratgeber für Tagespflegepersonen (BGI/GUV-I 8641)“, April 2011 (siehe Anlage), Be-standteil dieser Richtlinien. Sollten diese Empfehlungen aktualisiert werden, treten die aktualisierten Empfehlungen automatisch an die Stelle der Empfehlungen. Ergänzt werden diese Empfehlungen durch die Sicherheitscheckliste des Jugendamtes, veröffentlicht auf der Internetseite des i-Punkt Fa-milie. http://www.duesseldorf.de/jugendamt/ipunkt/pflege/info/tagespflege/060_1.shtml Nutzungsänderung Für die Betreuung in anderen Räumen (z.B. Ladenlokal oder Büroräume) muss eine Nut-zungsänderung beim Bauaufsichtsamt beantragt werden. Dort wird jeder Fall individuell ge-prüft. Erst mit dem positiven Bescheid des Bauaufsichtsamtes kann der Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis für die Tätigkeit in den entsprechenden Räumen erteilt werden. Die Räume zur Betreuung von max. fünf Kindern gleichzeitig sollten u.a. folgende Voraus-setzungen erfüllen:

Die Räume müssen nicht im Erdgeschoss liegen, sondern dürfen auf andere Etagen eingerichtet werden.

Als zweiter Rettungsweg reicht eine Stelle aus, die die Feuerwehr gemäß BauO NRW notfalls mit einer Leiter erreichen kann. (das bedeutet: Fenster mit einer Größe von mindestens 90 x 120 Zentimeter im ge-öffneten Zustand und Brüstungshöhe bis maximal 120 Zentimeter)

Räume müssen für unterdreijährige Kinder gut erreichbar sein (z.B. Aufzug für obere Etagen)

Rauchmelder nach DIN 14676 müssen vorhanden sein bzw. nachträglich installiert werden.

Ein Feuerlöscher muss vorhanden sein bzw. nachträglich angeschafft werden. Ein zusätzlicher Stellplatznachweis kann in Einzelfällen erforderlich sein.

Für die Großtagespflege, mit einer Betreuung von neun Kindern gleichzeitig sollten u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Die Räume sollen grundsätzlich im Erdgeschoss liegen. Es muss einen zweiten Rettungsweg für die Aufenthaltsräume der Kinder geben.

Dieser soll auf der gleichen Ebene - in der Regel also im Erdgeschoss - liegen und über eine Tür direkt ins Freie stattfinden. Geringfügige Höhenunterschiede sind durch Differenzstufen auszugleichen.

Ein zusätzlicher Stellplatznachweis kann in Einzelfällen erforderlich sein. Ein neuer Schallschutznachweis wird in vorher gewerblichen Nutzungseinheiten in

der Regel nicht erforderlich sein, weil diese ein höheres Schalldämmmaß erfüllen. Rauchmelder nach DIN 14676 müssen vorhanden sein beziehungsweise nachträg-

lich installiert werden. Ist das gesamte Objekt größer als 200 Quadratmeter oder mehrgeschossig sind vernetzte Rauchwarnmelder nach DIN 14676 erforderlich.

Ein Feuerlöscher muss vorhanden sein beziehungsweise nachträglich angeschafft werden.

Es ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A und B insbesondere unter der Berücksichtigung der Rettungsmöglichkeiten für Kleinstkinder aufzustellen.

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Bauaufsichtsamt (Amt 63) Brinckmannstraße 5 40200 Düsseldorf Telefon 0211.89-9 36 31 [email protected] www.duesseldorf.de/bauaufsichtsamt Es empfiehlt sich vor Abschluss eines Mietvertrages, für die entsprechenden Räume, die Beratung bei einer Fachberatungsstelle oder beim Jugendamt in Anspruch zu nehmen. Es wird empfohlen vor Anmietung geeigneter Räume den Vermieter, bei Eigentumswohnungen die Eigentümergesellschaft, ausführlich über die geplante Nutzung zu informieren und dies zu dokumentieren. Lebensmittelhygiene Laut EU-Richtlinien werden die Tagespflegepersonen der Großtagespflegestellen, mit der Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig, als Lebensmittelunternehmer/innen betrach-tet. Die Tagespflegepersonen müssen vor Aufnahme des Betriebs die Großtagespflegestelle beim Amt für Verbraucherschutz anmelden. Das Amt für Verbraucherschutz bietet eine kostenlose Beratung zu den lebensmittelrechtli-chen Anforderungen. [email protected] www.duesseldorf.de/verbraucherschutz Vor Aufnahme der Tätigkeit in der Großtagespflegestelle muss eine Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch das Gesundheitsamt erfolgen. 6. Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis zur

Kindertagespflege Sofern für die Betreuung in Kindertagespflege eine Erlaubnis zur Kindertagespflege benötigt wird, kann diese ausschließlich durch das Jugendamt erteilt werden. Gemäß § 87a Abs. 1 SGB VIII liegt die Zuständigkeit im Bereich des Jugendamtes in dem die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betreuungsort ist dabei nicht relevant. 6.1 Rechtliche Grundlagen Werden ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut, ist eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich (§ 43 Absatz 1 SGB VIII). Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird auf schriftlichen Antrag, nach Überprüfung der Eig-nung der Tagespflegeperson (siehe Punkt 4), vom Jugendamt erteilt. 6.2 Allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege Die allgemeine Erlaubnis zur Kindertagespflege wird erteilt, wenn die Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII Abs.3 geeignet ist. Die Erlaubnis befugt gemäß § 43 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Pflegeerlaubnis gemäß § 4 KiBiz Abs.1 für bis zu maximal acht fremde Kinder erteilt werden, jedoch dürfen auch dann stets nur fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein. Die Tagespflege-person sollte hierzu über praktische Erfahrungen in der Tagespflege verfügen. Die Empfeh-

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lung liegt hier bei einer Tagespflegeperson, die über eine Qualifizierung von 160 Unterrichts-stunden nach DJI-Curriculum verfügt, bei einem Nachweis einer Tätigkeit von einem Jahr und bei einer pädagogischen Fachkraft von sechs Monaten. Die Pflegeerlaubnis kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden, wenn eine Einschränkung der Eignung vorliegt. Gründe hierfür sind z.B. fehlende räumliche Voraussetzungen für die Betreuung von bis zu fünf Kindern. Bei der Erteilung der Pflegeerlaubnis werden die eigenen Kinder der Tagespflegeperson nicht mitgezählt. In der Großtagespflege dürfen maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. Ein Platzsharing ist nicht möglich. Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson werden dabei mit-gezählt, wenn sie ebenfalls dort betreut werden. Die in der Großtagespflege tätigen Tages-pflegepersonen erhalten eine Pflegeerlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf Kindern. 6.3 Erlaubnis in der familienahen Kindertagespflege Bedarf es in der familiennahen Kindertagespflege (siehe Punkt 3.6) aufgrund des zeitlichen Umfangs der Betreuung einer Pflegeerlaubnis, wird diese namentlich auf die zu betreuenden Kinder ausgestellt. Beabsichtigt die Tagespflegeperson eine Betreuung weiterer fremder Kinder, ist die allgemeine Pflegeerlaubnis mit den entsprechenden Standards zu beantragen. 6.4 Vorläufige Pflegeerlaubnis Bis zum Abschluss der Feststellung der Eignung zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der 80 bzw. 160 Ustd. Qualifizierung nach DJI-Curriculum, kann eine vorläufige Pflegeerlaubnis im Einzelfall erteilt werden. Die Qualifizierung erfolgt in diesen Fällen tätigkeitsbegleitend. Die Pflegeerlaubnis wird auf maximal zwölf Monate befristet, befugt zur Betreuung eines Kindes und kann in dieser Form nach Ablauf nicht verlängert werden. Diese wird jedoch nur erteilt, wenn in dieser Zeit auch tat-sächlich ein Kind betreut werden soll. Bei pädagogischen Fachkräften kann aufgrund der pädagogischen Vorbildung die vorläufige Pflegeerlaubnis, befristet auf zwölf Monate, für die Betreuung von bis zu fünf Kindern erteilt wer-den. 6.5 Überprüfung der Räumlichkeiten Im Rahmen der Eignungsfeststellung werden die Tagespflegeperson und die Räume durch die Fachberatungsstellen überprüft. Die räumlichen Voraussetzungen müssen denen in Punkt 5 beschriebenen Kriterien entsprechen. Hinweis: Die Prüfung kann zu einer geringeren Anzahl der laut Pflegeerlaubnis gleichzeitig zu betreuenden Kinder führen. 6.6 Altersstruktur der Tagespflegekinder Der Gesetzgeber beschreibt die Kindertagespflege als ein gleichrangiges Angebot zur Kin-dertageseinrichtung. Im Gegensatz zur Kindertageseinrichtung trifft er zur Altersstruktur je-doch keine Aussagen. Zur Sicherung einer guten Förderung und Betreuung der Kinder sowie der Umsetzung des familienähnlichen Charakters der Betreuung in der Tagespflege wird jedoch seitens des Jugendamtes eine Altersstruktur empfohlen. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig wird eine Altersstruktur von einem Kind im Alter von unter einem Jahr, zwei Kinder im Alter von unter zwei Jahren und zwei Kinder über zwei Jahren empfohlen. Für die Betreuung in der Großtagespflege mit bis zu neun Kindern gleichzeitig empfiehlt das Jugendamt, dass bis zu zwei Kinder unter einem Jahr alt sein können und sich die Altersstruktur der übrigen Kinder an die Empfehlung für die Betreuung von bis zu fünf Kindern anlehnt. Die vom Jugendamt beauftragten Fachbera-tungsstellen in der Kindertagespflege unterstützen und beraten auf Wunsch die Tagespfle-gepersonen bei geplanten Abweichungen von dieser Empfehlung.

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6.7 Notwendige Unterlagen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Die Antragsannahme und die Eignungsfest-stellung erfolgt bei den Fachberatungsstellen. Zur Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt sind, neben der Prüfung der Eignung und der Räume folgende Unterlagen not-wendig:

polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt der Tagespflegeperson

lebenden Personen über 18 Jahre, so die Betreuung in der Wohnung der Tagespfle-geperson stattfindet,

Abfrage beim zuständigen Bezirkssozialdienst (BSD), eine Gesundheitsbescheinigung des Arztes,

(Tagespflegepersonen ab dem 60. Lebensjahr müssen dies jährlich einreichen.) Nachweis der Qualifizierung inklusive Erste-Hilfe-Kurs.

6.8 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Nach den gesetzlichen Vorgaben können u.a. folgende Punkte zu einer Nicht-Erteilung der Pflegeerlaubnis führen:

die Tagespflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt bzw. die vertieften Kenntnisse in der Kindertagespflege nicht nachgewiesen werden können,

die nonverbale Kommunikation und Interaktion (Mimik und Gestik) mit Kindern und Erziehungsberechtigten werden nicht sichergestellt bzw. deutlich eingeschränkt,

der Aufsichtspflicht kann nicht im ausreichenden Maße nachgekommen werden, Verweigerung des Kontaktes und der Kooperation mit den Erziehungsberechtigten, Verweigerung der Kooperation mit dem Jugendamt und den vom Jugendamt beauf-

tragten Fachberatungsstellen (z.B. Ablehnung von Hausbesuchen), Kinder der Tagespflegeperson erhalten stationäre Hilfe zu Erziehung, Kinder der Tagespflegeperson erhalten ambulante Hilfe zu Erziehung, hier wird der

Einzelfall geprüft, hinterfragt wird der Grund der ambulanten Hilfe und ob dieser im Zusammenhang mit der Eignung der Tagespflegeperson zu sehen ist,

die Tagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Ge-währ dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes nicht gefährdet ist,

Vorfälle von Gewalt, sexueller Gewalt, sexuellem Missbrauch in der Tagespflegefami-lie,

Verweigerung der Vorlage eines polizeilichen, erweiterten Führungszeugnisses, Eintrag im Führungszeugnis u.a. im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung der in §

72a SGB VIII genannten Straftatbestände nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches,

die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von anste-ckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind,

nicht ausreichender Wohnraum für das Kind und die in der Wohnung lebenden Per-sonen vorhanden ist (siehe Punkt 5.1).

Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 KiBiz i.V. m. § 43 Abs. 5 SGB VIII). Zu dem stellt die Betreuung von Kindern im Sinne des § 43 SGB VIII ohne die entsprechende Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 104 SGB VIII mit einem Bußgeld belegt werden.

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6.9 Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege Treten nach der Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson Zweifel an der Eignung auf oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt gemeinsam mit der für Tagespflegeperson zuständigen Fachberatungsstelle einen Beratungs- und Entwick-lungsprozess ein. Die für die Eignungsfeststellung und möglichen Entscheidungen zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, wird die Pflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45, 47, 48 SGB X) zu-rückgenommen. Eine Tätigkeit als Tagespflegeperson ohne Pflegeerlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit ge-mäß § 104 SGB VIII mit einem Bußgeld geahndet werden. 7. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Der Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege leitet sich aus § 24 SGB VIII ab. Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemein-schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind; b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hoch-schulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Zur Eingewöhnung des Kindes kann eine Förderung der Betreuung bereits einen Monat vor Arbeits- oder Ausbildungsbeginn erfolgen. Hierfür ist ein Nachweis des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle erforderlich. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Le-bensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kinder-tagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann auf Wunsch der Eltern oder bei beson-derem Bedarf bzw. ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Kinder im schulpflichtigen Alter können bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Eine von der Schule angebotene Betreuung ist vorran-gig in Anspruch zu nehmen. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Liegt der Betreuungsumfang unter fünfzehn Stunden in der Woche oder ist kürzer als drei Monate, werden keine Geldleistungen gewährt. Nur in dringenden Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Sicherstellung der Berufstätigkeit der Eltern, kann eine Geldleistung gewährt werden. 8. Laufende Geldleistungen Für Kinder in Tagespflege, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Düsseldorf haben, wird eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch das Jugendamt Düsseldorf gezahlt.

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Mit der Änderung des KiBiz zum 01.08.2014 dürfen keine zusätzlichen Kosten von der Ta-gespflegeperson von den Eltern erhoben werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Verpflegungsentgelt, dies kann zwischen Tagespflegepersonen und Eltern vereinbart werden. Ein Referenzwert kann der Studie des Forschungsinstituts für Kinderernährung (FKS) entnommen werden. 3,80 € pro Tag werden dort für die Lebensmittelkosten für ein Kind zwischen zwei und drei Jahren angegeben. (Quelle: Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege, Stefan Sell / Nicole Kukula). Zusätzliche Angebote können Eltern ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Die Eltern müs-sen jedoch frei entscheiden können, ob sie ein solches Angebot annehmen möchten, die Betreuung darf nicht davon abhängig gemacht werden. Bei der Betreuung durch eine Kinderfrau / einem Kindermann werden die Geldleistungen ausschließlich für die Betreuung des Kindes / der Kinder gewährt. Werden zusätzliche Auf-gaben übernommen, können diese von den Eltern entsprechend vergütet werden. Dies wird nicht als Zuzahlung gewertet. Die Eltern als Arbeitsgeber der Kinderfrau / des Kindesmannes sind verpflichtet die Regelungen zum Mindestlohn einzuhalten. Liegt die vom Jugendamt gewährte Geldleistung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns, ist die Differenz von den Eltern zu übernehmen. Diese Regelung fällt ebenfalls nicht unter Zuzahlungsverbot. Im Rahmen der Geldleistung erhalten Kinderfrauen / Kindermänner nur eine Förderleistung. Aufgrund des Angestelltenverhältnisses wird unterstellt, dass keine Sachkosten im Sinne des § 23 SGB VIII entstehen. Eine Ausnahme stellen Kinderfrauen / Kindermänner dar, die selbstständig tätig sind. Sollten hier Sachkosten entstehen, wie z.B. Kindersitz fürs Auto, können diese beantragt werden. Der Antrag ist formlos beim Jugendamt, Fachbereich Geld-leistungen Tagespflege zu stellen und wird durch den i-Punkt Familie auf Notwenigkeit ge-prüft. Kriterium ist, dass die Kosten entstehen für Dinge die nicht nur durch den Einsatz bei einem Arbeitgeber entstehen. Eine Erstattung könnte als Einmalzahlung erfolgen. Die Geldleistungen werden nur für tatsächlich stattfindende Betreuung gewährt. Die Tages-pflegeperson ist verpflichtet Änderungen umgehend mitzuteilen. Endet ein Betreuungsver-hältnis vor dem 15. des Monats, wird die Geldleistung für einen halben Monat gewährt. Der Elternbeitrag ans Jugendamt entfällt für diesen Monat. Endet ein Betreuungsverhältnis nach dem 15. des Monats, wird die Geldleistung für den vollen Monat gewährt. Von den Eltern ist der Elternbeitrag ans Jugendamt ebenfalls für den gesamten Monat zu entrichten. Beginnt ein Betreuungsverhältnis vor dem 15. eines Monat wird ebenfalls die Geldleistung für den gesamten Monat gewährt und der Elternbeitrag wird für den gesamten Monat erhoben. Be-ginnt ein Betreuungsverhältnis nach dem 15. eines Monats wird die Geldleistung für einen halben Monat gewährt. Der Elternbeitrag ans Jugendamt entfällt für diesen Monat Beispiel: Betreuung laut Betreu-ungsvertrag bzw. Kün-

digung

Geldleistung Elternbeitrag

Beginn: 10. des Monats ganzer Monat ganzer Monat Beginn: 21. des Monats halber Monat entfällt Ende: 12. des Monats halber Monat entfällt Ende: 25. des Monats ganzer Monat ganzer Monat Diese Regelung gilt nicht für die Änderung von Stundenerhöhungen oder -reduzierungen in der laufenden Betreuung. Hier erfolgte eine tagegenaue Berechnung und der Elternbeitrag wird im Folgemonat angepasst.

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8.1 Zusammensetzung der Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII Tagespflegepersonen haben Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung, die sich wie folgt zusammensetzt:

Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand, Anerkennung der Förderleistung, der Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung, der hälftigen Erstattung für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung, der hälftigen Erstattung der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen zur

Kranken- und Pflegeversicherung. 8.2 Höhe der laufenden Geldleistung Es gibt zwei Berechnungsgrundlagen für die Höhe der laufenden Geldleistung:

Geldleistungstabelle, vorrangig für die Betreuung in der Wohnung der Tagespflege-person (siehe Anlage C),

Pauschale (nach KiBiz T2-Gruppe 35 Stunden), vorrangig für die Tagespflege in an-gemieteten Räumen und Großtagespflege (siehe Anlage D).

Die Geldleistungstabelle ist als Anlage zur Richtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung Be-standteil dieser Richtlinie. 8.3 Pauschale nach KiBiz Für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen und die Großtagespflege besteht die Möglichkeit der Finanzierung (Geldleistung) über eine Pauschale. Diese ist angelehnt an die Kindpauschale für Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz. Berechnungsgrundlage: KiBiz-Pauschale T2-Gruppe 35 Stunden = 45 Stunden-Platz in der Kindertagespflege. Die Pauschale teilt sich nach Umfang der Betreuungsstunden in drei Schritte und wird mit 55 %, 77 % oder 100 % gewährt. Liegen der Umfang unter 20 Wochenstunden wird automa-tisch die Geldleistungstabelle zugrunde gelegt. Ebenso werden alle Stunden, die über 45 Wochenstunden liegen, nach der Geldleistungstabelle vergütet. Die differenzierte Darstel-lung in einer Tabelle ist als Anlage D Bestandteil der Richtlinie. Jede Änderung tritt automa-tisch an die Stelle der bisherigen Tabelle und bleibt ohne neue Beschlussfassung des Ju-gendhilfeausschusses Bestandteil der Richtlinie. Die Pauschale teilt sich gemäß § 23 SGB VIII in Sachkosten und Förderleistung. Der Anteil der Förderleistung entspricht der Höhe der Förderleistung in der Geldleistungstabelle (siehe Anlage C). Der Sachkostenteil ist in der Pauschale höher angesetzt. Die oben genannte Zielgruppe teilt dem Jugendamt schriftlich mit, ob diese Finanzierungsform gewählt wird, eine spätere Änderung der Entscheidung ist möglich. Wird die Finanzierung über die Pauschale in Anspruch genommen, ist damit für die Tagespflegeperson die Verpflichtung verbunden, eine Vertretung im Krankheitsfall und ggf. auch für Urlaubszeiten durch entspre-chend geeignetes Personal selber zu organisieren. Eine gleichzeitige Berücksichtigung im Vertretungsmodell ist nicht möglich. Die rechtliche Verpflichtung des Jugendamtes gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII bei Ausfallzeiten von Tagespflegepersonen rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen, bleibt von dieser Regelung unberührt.

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8.4. Flexibilisierungsklausel Ein Angebot der Kindertagespflege in angemieteten Räumen und in der Großtagespflege kann, im Gegensatz zu einem Angebot in der Wohnung der Tagespflegeperson, mit einem höheren Unternehmerrisiko verbunden sein. Eine Auslastung mit umfangreichen Betreu-ungsstunden pro Kind ist hier häufig erforderlich. Um Eltern auch eine Betreuung in einem geringeren Stundenumfang anbieten zu können und zur Existenzsicherung für die Tages-pflegepersonen, findet eine Flexibilisierungsklausel Anwendung. Die Flexibilisierung bedeutet, dass die volle Pauschale für eine Betreuung mit weniger als 45 Stunden die Woche gewährt wird, mindestens müssen jedoch 20 Stunden in der Woche an-geboten werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsklausel ist die Bereitschaft der Tagespflegeperson, den Platz grundsätzlich mit 45 Stunden anzubieten. Für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen mit bis zu fünf Kindern gilt dies für einen Platz und für die Großtagespflege für zwei Plätze. (Beispiele siehe Anlage E). 8.5 Weitere finanzielle Leistungen Das Jugendamt gewährt weitere im Folgenden aufgeführte freiwillige Leistungen in der Kindertagespflege. Diese können ggfs. geändert werden oder auch wegfallen. 8.5.1 Mietzuschuss Der freiwillige Mietzuschuss in der Kindertagespflege kann bei einer Betreuung in angemie-teten Räumen gewährt werden, dies bei einer Betreuung von gleichzeitig bis zu fünf Kindern und in Großtagespflege von bis zu neun Kindern. Der Mietzuschuss ist formlos zu beantra-gen. Als Nachweis ist der Mietvertrag, aus dem die Höhe der Miete und die Größe der Woh-nung hervorgehen müssen, einzureichen. Maximal werden 8,50 Euro pro qm gezahlt. In diesem Betrag ist der Anteil der Erstattung der Sozialversicherung nicht enthalten. Bei Eigentum wird der Zuschuss ebenfalls gewährt. Als Berechnungsgrundlage dient der Mietspiegel, maximal jedoch 8,50 Euro pro qm gezahlt. Es werden maximal 10 qm pro Kind anerkannt. Wird vom Bauaufsichtsamt ein zusätzlicher Stellplatznachweis gefördert, erhöht sich der Mietzuschuss auf 9,50 Euro pro qm. Der Mietzuschuss wird unabhängig davon gewährt, ob eine Finanzierung über die Geldleis-tungstabelle oder die KiBiz-Pauschale gewählt wurde. In besonderen Einzelfällen kann der Mietzuschuss durch das Jugendamt abweichend geregelt werden. Der Mietzuschuss wird frühestens ab dem Monat des Eingangs des Antrags beim Jugend-amt gewährt, es gilt der Eingangsstempel. Eine rückwirkende Beantragung des Mietzu-schusses ist nicht möglich. Endet die Betreuung eines Kindes und kann der Platz nicht sofort wieder belegt werden, wird der Mietzuschuss noch bis zu zwei Monaten gewährt. Dies gilt immer nur für ein Geschäftsjahr (Kita-Jahr) pro Kind. Sollte aufgrund der Betreuung eines behinderten Kindes eine erhöhte Förderleistung gewährt werden, mit der Auflage, dass die Gesamtanzahl der Kinder reduziert werden muss, wird auch für die freizuhaltenden Plätze der Mietzuschuss gewährt. Nicht gewährt wird der Mietzuschuss, wenn ein Kind einer anderen Kommune betreut wird oder ein Düsseldorfer Kind in einer anderen Kommune betreut wird. Zahlen Eltern den Platz ohne öffentliche Förderung privat, wird der Mietzuschuss ebenfalls nicht gewährt. Für betriebliche Plätze bzw. Tagespflegestellen bestehen abweichende dazu folgende Rege-lungen:

Der Mietzuschuss wird auch für Kinder der Mitarbeiterschaft gewährt, wenn diese ih-ren Hauptwohnsitz in einer anderen Kommune haben.

Der Mietzuschuss wird pro Platz gewährt, unabhängig davon ob dieser belegt ist.

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8.5.2. Erhöhter Betreuungsbedarf Im Rahmen der Inklusion ist es in Düsseldorf gängige Praxis, dass in der Kindertagespflege Kinder mit Behinderung oder erhöhten Förderbedarf sowie Kinder mit chronischen Erkran-kungen betreut werden. Insbesondere gilt dies für unter dreijährige Kinder. Die Tagespflege-personen nehmen diese Aufgabe mit viel Verantwortungsbewusstsein und Engagement war. In der Vermittlung dieser Kinder fällt den Fachberatungsstellen eine besondere Prüfung der Rahmenbedingung und weitere Begleitung dieser Pflegeverhältnisse zu. Es muss gemein-sam mit den Eltern, unterstützt durch ärztliche Einschätzungen, geklärt werden, welcher indi-viduelle Betreuungsbedarf vorliegt. Es gilt einzuschätzen, welche Tagespflegeperson auf-grund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung hierfür geeignet ist. Sollte die Vermittlung nicht über die Fachberatungsstelle erfolgt sein, sondern die Eltern direkt Kontakt zu einer Tagespflegeperson aufgenommen haben, sollte die Tagespflegeperson die Fachberatungs-stelle vor Aufnahme des Kindes zur fachlichen Prüfung der Rahmenbedingung einbeziehen. Um den zusätzlichen Aufwand der Tagespflegepersonen zu honorieren, besteht die Möglich-keit, die Förderleistung der Geldleistungen um ein bis zu Fünffaches zu erhöhen (siehe Be-schluss des Jugendhilfeausschusses vom 03.06.2008, Vorlage 51/12/2008). Antrags- und Prüfverfahren:

Die Tagespflegeperson stellt einen formlosen Antrag beim Jugendamt, Fachbereich Geldleistungen Tagespflege. Anzugeben sind die Daten des Kindes und der Sach-verhalt ist kurz zu schildern.

Der Fachbereich Geldleistungen Tagespflege leitet den Antrag zur Prüfung an den i-Punkt Familie weiter.

Der i-Punkt Familie fordert eine schriftliche Stellungnahme der Fachberatungsstelle an.

Wenn nötig ist diese durch ärztliche Stellungnahme oder Stellungnahme einer ande-ren fachlich involvierten Institution (z.B. Förderungszentrum) zu ergänzen.

Inhalte der Stellungnahme der Fachberatungsstelle: - Darstellung welcher erhöhter Förderbedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind in der täglichen Betreuung besteht, - ggf. Empfehlung zur Reduzierung der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder, - ggf. Empfehlung zum Einsatz einer zusätzlichen Betreuungsperson.

Fachberatungsstelle kann eine Empfehlung abgeben, um welchen Faktor die Förder-leistung erhöht werden soll.

Abschließende Prüfung durch den i-Punkt Familie, ggf. ergänzt durch einen Hausbe-such und Hinzuziehung des Gesundheitsamtes: - Festlegung des Faktors der Erhöhung, - ggf. Reduzierung der Gesamtkinderzahl, - ggf. Auflage zum Einsatz einer zusätzlichen Betreuungsperson, insbesondere, wenn die Tagespflegestelle bereits voll belegt ist, - Befristung der Erhöhung und damit Festlegung der Wiedervorlage zur erneuten Überprüfung des Falles,

Nach Prüfung der Voraussetzung durch den i-Punkt Familie erfolgt die Empfehlung zur Auszahlung der erhöhten Förderleistung oder Ablehnung des Antrages durch den Fach-bereich Geldleistung Tagespflege (Vier-Augen-Prinzip).

Bescheiderteilung durch Fachbereich Geldleistung Tagespflege. 8.5.3 Zuschlag für die Betreuung vor 7.30 Uhr und nach 16.30 Uhr Der Anspruch auf Kindertagespflege ist gemäß § 24 SGB VIII zu prüfen. Der Gesetzgeber erwartet ein bedarfsgerechtes Angebot, gibt dazu aber weder einen konkreten Stundenum-fang noch einen zeitlichen Rahmen vor.

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Unter Berücksichtigung der Gleichrangigkeit von Kindertageseinrichtungen und der Kinder-tagespflege legt das Jugendamt hier den gleichen Zeitrahmen zugrunde. Grundlage für das Angebot einer Kindertageseinrichtung ist der Elternbedarf. Dieser lässt sich bei einem 45 Stundenplatz in der Regel mit einem Betreuungsangebot in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr abdecken. Analog besteht die Regelung in der Kindertagespflege. Das Jugendamt sieht in der Förderung eines Angebots in der Kindertagespflege von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr die Pflicht erfüllt, den Rechtsanspruch umzusetzen. Eine Prüfung der Berufstätigkeit der Eltern, deren Kinder das erste Lebensjahr vollendet haben, erfolgt in diesem Zeitrahmen nicht. Den Anspruch auf eine Betreuung außerhalb dieser Zeiten überprüft das Jugendamt mittels Arbeitszeitnachweis. Zusätzlich können pädagogische Gründe oder Maßnahmen zur Entlas-tung der Eltern eine Betreuung begründen. Für eine Betreuung zu den Zeiten vor 7.30 Uhr und nach 16.30 Uhr und insbesondere als Anschlussbetreuung an eine institutionelle Betreuung, wird ein Zuschlag von einem Euro in der Stunde pro Kind gewährt. Dies gilt auch, wenn die Finanzierung über die Pauschale nach KiBiz erfolgt (siehe Punkt 8.3). Bei der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sind der Entwicklungstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Aus fachlicher Sicht sollte die Betreuungszeit außerhalb der Familie in der Regel 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 8.5.4 Übernachtungspauschale Zur Sicherstellung der Berufstätigkeit von im Schichtdienst tätiger Eltern kann eine Über-nachtbetreuung notwendig sein. Die Kindertagespflege bietet hier durch ihren familienähnli-chen Charakter gute Voraussetzung für ein kindgerechtes Angebot. Neben den Geldleistun-gen gemäß § 23 SBV III wird für die Schlafzeit eine Pauschale von 30 Euro pro Kind ge-währt. Der Bedarf ist durch einen Arbeitszeitnachweis zu belegen. Die Übernachtungspauschale wird auch bei der Finanzierung über die Pauschale nach KiBiz gewährt (siehe Punkt 8.3). 8.5.5 Wochenendpauschale Aus den in Punkt 8.5.4 dargestellten Gründen wird für die Betreuung am Samstag und Sonn-tag, neben den Geldleistungen gemäß § 23 SBV III, eine Pauschale von 10 Euro pro Kind und Tag gewährt. Der Bedarf ist durch einen Arbeitszeitnachweis zu belegen. Die Wochenendpauschale wird auch bei der Finanzierung über die Pauschale nach KiBiz gewährt (siehe Punkt 8.3). 8.5.6 Fahrtkosten Auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit (z.B. Fahrten zur Kindertagestätte) können Fahrtkosten gewährt werden. Die Fahrtkostenerstattung entspricht entweder der Höhe der nachgewiesenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder einer Kilometerpauschale für PKWs von 0,30 Euro pro Kilometer. Angerechnet wird nur eine Fahrtstrecke. Für die Tagespflegepersonen im Vertretungsmodell erfolgt zur Vereinfachung des Verwal-tungsverfahrens die Gewährung einer Pauschale. Eine pauschale Zahlung begründet sich, da die Fahrten regelmäßig und in etwa gleichbleibenden Umfang zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Zusätzlich zu der Geldleistung wird eine Pauschale von 30 Euro monatlich gewährt. Die Höhe ergibt sich aus den Erfahrungswerten der bisher beantragten Fahrtkosten der Vertretungskräfte. Ein Antrag ist einmalig formlos zu stellen.

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8.5.7 Fehlzeiten der Kinder Fehlzeiten der Kinder im Umfang von bis zu vier Wochen jährlich haben keine Auswirkungen auf die Geldleistungen, diese werden im vollen Umfang gewährt. Hat eine Tagespflegestelle keine Schließungszeit aufgrund von Urlauben der Tagespflegeperson, werden die vollen Geldleistungen für bis zu sieben Wochen jährlich gewährt. So können auch Urlaubszeiten der Eltern berücksichtigt werden. Für Fehltage über diese vier bzw. sieben Wochen hinaus wird die Förderleistung gestrichen und nur noch die Sachkosten sowie die Sozialversicherungen und die Unfallversicherung erstattet. Dies gilt für weitere vier Wochen jährlich, danach werden die Zahlungen eingestellt. Die im Betreuungsvertrag vereinbarten Schließungszeiten der Tagespflegestelle werden nicht angerechnet. Die Fehlzeiten, die über vier Wochen hinaus anfallen, sind von der Tagespflegeperson an das Sachgebiet Kindertagespflegeentgelt mitzuteilen, ebenfalls wenn insgesamt die acht Wochen erreicht sind. Bei Nichtbeachtung werden die Überzahlungen für diese Tage zu-rückgefordert. Der Elternbeitrag reduziert sich nicht. 8.5.8 Fehlzeiten der Tagespflegeperson, Erkrankung Grundsätzlich haben Tagespflegepersonen die Möglichkeit, sich bei ihrer freiwilligen / ge-setzlichen Krankenversicherung als hauptberuflich selbständig Tätige einstufen zu lassen. In diesem Fall haben sie die Möglichkeit, gegen höhere Beiträge mit der Krankenkasse Kran-kengeld zu vereinbaren. Die hälftige Erstattung der Beiträge kann vom Jugendamt grund-sätzlich übernommen werden. Eine Erstattung der so entstehenden, zusätzlichen Beiträge erfolgt in Düsseldorf nicht, wenn die Tagespflegeperson sich für die im Folgenden beschrie-bene Fortzahlung der Geldleistungen entscheidet. Kann die Tagespflegeperson eine Vertretungsregelung nachweisen, sorgt sie also selber für eine Vertretung (siehe Punkt 11.1) oder nimmt am Vertretungsmodell des Jugendamtes teil (siehe Punkt 11.3), erfolgt eine Fortzahlung der Geldleistungen im vollen Umfang. Dies gilt jedoch nur für die Zeit, in der die Vertretung tatsächlich sichergestellt wurde (siehe Punkt 11). Bei der selbstorganisierten Vertretung muss die Vertretungstagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII geeignet sein beziehungsweise über eine Pflegeerlaubnis verfügen. Liegt eine Langzeiterkrankung vor, so dass die Kindertagespflegeperson länger als 6 Wochen am Stück ausfällt, ist die Fachberatungsstelle darüber zu informieren. Kann die Tagespflegeperson keine Vertretungsregelung wie in Punkt 11 beschrieben vorle-gen, erhält sie bei Erkrankung von insgesamt bis zu sechs Wochen im Jahr für diesen Zeit-raum lediglich die Sachkosten und die Erstattung der hälftigen Sozialversicherungen sowie Unfallversicherung. Am Ende des Monats sind die im abgelaufenen Monat angefallenen Krankheitstage dem Sachgebiet Kindertagespflegeentgelt mitzuteilen. Diese werden ent-sprechend bei der nächsten Zahlung verrechnet. Bei Fehlzeiten über sechs Wochen jährlich hinaus werden die Geldleistungen komplett eingestellt. Bei Nichtbeachtung werden die Geld-leistungen in voller Höhe zurückgefordert. Benötigen die Eltern eine Betreuung während der Ausfallzeiten, können sie sich an die zu-ständige Fachberatungsstelle wenden. So eine Tagespflegeperson (nicht Vertretungsrege-lung siehe Punkt 11) zur Vertretung vermittelt wird, kann diese Geldleistung für die geleistete Vertretung beantragen. Die Höhe der Geldleistung wird entsprechend ihrer Qualifizierung und dem geleisteten Stundenumfang gewährt. Die Vertretungstagespflegeperson muss im Sinne des § 23 SGB VIII geeignet sein beziehungsweise über eine Pflegeerlaubnis verfügen.

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8.5.8 Fehlzeiten der Tagespflegeperson, Urlaub Auch wenn es keine gesetzliche Urlaubsregelung für selbständig Tätige gibt, steht die Not-wendigkeit von Urlaubszeiten zur Regeneration außer Frage. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Tagespflegepersonen zum größten Teil ihre Tagespflegestelle sechs Wochen im Kalenderjahr schließen. Die Urlaubszeiten sind den Eltern frühzeitig mitzu-teilen und sollten mit diesen koordiniert werden. Im Betreuungsvertrag sind die Anzahl der Urlaubstage und damit die Schließungstage der Tagespflegestelle festzuschreiben. Werden im Betreuungsvertrag mehr als sechs Wochen Urlaub/Schließung vereinbart, wird dies ent-sprechend der Anzahl der zusätzlichen Tage von den laufenden Geldleistungen abgezogen. Sollten die Eltern aus dringenden Gründen eine Betreuung während der Schließungstage benötigen, sind diese nachzuweisen. Mit diesem Nachweis kann die Geldleistung für die Ta-gespflegeperson, die die Betreuung in dieser Zeit übernimmt, gewährt werden. Die Tages-pflegeperson muss jedoch im Sinne des § 23 SGB VIII geeignet sein beziehungsweise über eine Pflegeerlaubnis verfügen. 8.5.10 Erstattung von Betreuungskosten bei Schließung von Kindertages-

einrichtungen Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung und schließt diese, gelten für dieses Kind wäh-rend dieser Schließungszeit folgende Voraussetzungen zur Betreuung und Gewährung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson:

Es steht in keiner anderen Kindertageseinrichtung ein Patz zur Verfügung (Nachweis: schriftliche Bestätigung der Kindertageseinrichtung) und

der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten (Nachweis: schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).

Es liegen besondere Gründe vor, dass das Kind nicht die Ersatzbetreuung in einer anderen Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen kann (Nachweis: schriftliche Begründung der Erziehungsberechtigen und Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich).

Sind diese Voraussetzungen gegeben und übernimmt eine Tagespflegeperson die Ferienbe-treuung, entsteht für die Erziehungsberechtigten kein höherer Elternbeitrag. Die Betreuungs-zeit darf jedoch nicht über die in der Kindertageseinrichtung vertraglich vereinbarte Betreu-ungszeit hinausgehen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben und nehmen die Erziehungsberechtigten trotzdem eine Kindertagespflege in Anspruch, entsteht kein Anspruch auf Geldleistungen. 8.5.11 Schließung der Schulen während der Ferien Ist ein Kind schulpflichtig und soll dieses ausschließlich in den Ferien durch eine Tagespfle-geperson betreut werden, gelten folgende Voraussetzungen zur Betreuung und Gewährung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson:

Es besteht nicht die Möglichkeit, dass das Kind an einer Schulbetreuung oder ande-ren Betreuungsangeboten für Schulkinder teilnimmt. (Nachweis: schriftliche Bestätigung der Schule/Träger der Schulbetreuung) und

der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten (Nachweis: schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).

Es liegen besondere Gründe vor, dass das Kind die Schulbetreuung nicht in An-spruch nehmen kann (Nachweis: schriftliche Begründung der Erziehungsberechtigen und Stellungnahme der Fachberatung ist erforderlich).

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Die Gewährung der Geldleistungen setzt erst ein, wenn eine Betreuung von mindestens 5 Stunden pro Kalenderwoche für mindestens eine Woche durchgeführt wird. Die Erziehungs-berechtigen werden für den ganzen Monat zu einem Elternbeitrag herangezogen. Wird das Kind während der Schulzeit gleichzeitig durch eine Tagespflegeperson betreut und übernimmt diese in den Ferien die “erhöhte” Betreuung, gelten folgende Voraussetzungen:

Es besteht nicht die Möglichkeit, dass das Kind an einer Schulbetreuung oder ande-ren Betreuungsangeboten für Schulkinder teilnimmt (Nachweis: schriftliche Bestäti-gung der Schule/Träger der Schulbetreuung) und

der/die Erziehungsberechtige/n kann/können in dieser Zeit keinen Urlaub erhalten (Nachweis: schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).

Basierend auf der Betreuungszeit ist ein Elternbeitrag für einen vollen Monat entspre-chend der Elternbeitragssatzung zu zahlen.

9. Antragstellung durch die Erziehungsberechtigen und die Tagespflege- person 9.1 Antragstellung auf Geldleistung Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf laufende Geldleistungen des Jugendamtes (§ 23 SGB VIII). Die Voraussetzung für die Zahlung der Geldleistung ist ein Anspruch der Eltern auf Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII. Die Anträge sind auf der Internetseite des i-Punkt Familie und des Formularservice der Stadt Düsseldorf hinterlegt. Diese sind gemeinsam von Tagespflegeperson und Eltern zu stellen. Antragsverfahren: Von der Tagespflegeperson zusätzlich zum Antrag einzureichen:

vollständiger Betreuungsvertrag (Auszüge sind nicht ausreichend), Pflegeerlaubnis (einmalig bei Erstantrag und erneut bei Änderungen der Pflegeer-

laubnis), Qualifizierungsnachweis (einmalig bei Erstantrag und erneut bei Änderungen des

Qualifizierungsstatus), der aktuelle Belegungsplan, so die Pflegeerlaubnis die Betreuung von bis zu acht

fremden Kindern ermöglicht oder bei einem Zusammenschluss von bis zu neun frem-den Kindern.

Von den Eltern einzureichen sind je nach Fallkonstellation:

Arbeitszeitnachweis, Nachweis der Arbeitssuche, Stellungnahme der Fachberatungsstelle Düsselpass Kostenübernahmeerklärung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II Nachweis einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schulausbildung, Hochschulausbil-

dung bei Anschlussbetreuung, Nachweis zur Betreuungszeiten des Kindes in Kita oder

Schule Die Geldleistung wird frühestens ab dem Monat des Eingangs des Antrags beim Jugendamt gewährt, es gilt der Eingangsstempel. Eine rückwirkende Beantragung der Geldleistung ist nicht möglich.

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(Beispiel 1: Betreuungsbeginn ist 01.03., Eingang des Antrags 20.03., Geldleistung ab 01.03. Beispiel 2: Betreuungsbeginn ist 01.05., Eingang des Antrags 07.06., Geldleistung ab 01.06.) Ein Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen. Die Erstattung der Unfallversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssiche-rung sind separat zu beantragen. Berechnungsgrundlage sind die Geldleistungen des Ju-gendamtes. 9.2 Auszahlung der laufenden Geldleistung Die Auszahlung der Geldleistung erfolgt direkt an die Tagespflegeperson. Die Leistung wird monatlich jeweils zum Ende des Monats im Voraus für den folgenden Monat auf das von der Tagespflegeperson benannte Konto ausgezahlt (siehe zusätzlich Punkt 9.4). Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses kann die Tagespflegeperson ihre Ansprüche ge-genüber dem Jugendamt an ihren Anstellungsträger abtreten. Dies erfolgt in Form einer Abtretungserklärung, die das Jugendamt zur Verfügung stellt. Das Jugendamt prüft, ob die Abtretung dem wohlverstandenen Interesse der angestellten Tages-pflegeperson entspricht. 9.3 Mitwirkungspflicht Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und Tagespfle-gepersonen verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in den wirtschaftlichen und persönli-chen Verhältnissen sowie in der Betreuung des Kindes mitzuteilen. Zu informieren sind die zuständige Fachberatungsstelle und die zuständige Stelle im Jugendamt. Dies gilt insbesondere für

Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit; Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme; Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung; Wohnungswechsel.

9.4 Rückzahlungspflicht Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Tagespflegegeldes nicht vorgelegen haben. Die Vorschriften des SGB X sind entsprechend anzuwenden. Der Erstattungsanspruch wird im Einzelfall geprüft. Haben die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen und wurde eine rechtzeitige Anzeige versäumt, so beginnt die Rückzahlungspflicht. Die Pflicht beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Änderung. Der Rückzahlungsanspruch muss ggf. verzinst werden. 10. Kostenbeteiligung – Elternbeitrag Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der “Satzung der Stadt Düsseldorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Düsseldorf be-stehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)” in der jeweils gültigen Fassung. Das Verpflegungsentgelt wird direkt mit der Tagespflegeperson vereinbart und an sie ge-zahlt. Eine Teilerstattung der Verpflegungskosten über das Bildungs- und Teilhabepaket ist möglich.

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Weitere zusätzliche Kosten sollten den Eltern nicht entstehen. Werden Zusatzleistungen der Tagespflegeperson in Anspruch genommen, sind die Kosten direkt an die Tagespflegeper-son zu entrichten. 11. Vertretungsregelungen Es besteht gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII die Verpflichtung des Jugendamtes, Vertretungen für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen zu regeln. Düsseldorf kommt dem in zwei Formen nach. Die rechtliche Verpflichtung des Jugendamtes, rechtzeitig eine andere Be-treuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen, wird mit diesen beiden Vertretungsvarian-ten jedoch nicht auf die Tagespflegeperson übertragen. Die Tagespflegepersonen sind je-doch zur Mitwirkung bei einer Installation eines Vertretungssystems durch das Jugendamt verpflichtet. Das Vertretungssystem soll den rechtlichen Anspruch des Kindes und der Eltern auf eine Betreuungskontinuität sicherstellen. Aufzufangen sind daher nicht planbare, unvor-hersehbare Ausfallzeiten (Erkrankung der Tagespflegeperson). Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des Kindes zu einer Tagespflegeperson nicht für längere Zeit unterbrochen wird. Das Vertretungssystem kann daher keine längerfristigen Ausfälle absichern. Ist absehbar, dass die Ausfallzeiten sechs Wochen überschreiten, ist die Fachberatungsstelle zu informieren und gemeinsam mit den Eltern ein Wechsel der Tagespflegestelle zu besprechen (siehe Punkt 8.5.8). Eine Vertretung mittels des Vertretungssystems für Verwaltungstätigkeiten, Fortbildung und Urlaub ist nicht vorgesehen. Dringende Ausnahmen bezogen auf Urlaub und im Einzelfall bei Fortbildung sind mit der Fachberatungsstelle und dem Jugendamt zu klären. 11.1 Selbstorganisierte Vertretung in anderen geeigneten Räumen Die Tagespflege für bis zu fünf Kinder in angemieteten Räumen und die Großtagespflege sind verpflichtet die Vertretung selber sicher zu stellen. Eine gleichzeitige Teilnahme am Ver-tretungsmodell (siehe Punkt 11.3) ist nicht möglich. Die Kosten sind aus den erhöhten Sachkosten der Finanzierung über die KiBiz-Pauschale zu sichern (siehe Punkt 8.3). Anhand des Umfangs des Einsatzes einer Vertretungskraft muss das Jugendamt entscheiden, ob eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt werden muss oder lediglich die Eignung zu bescheinigen ist bzw. ob es sich ggf. um einen Zusam-menschluss handelt. Um dies zu prüfen muss die Tagespflegestelle der Fachberatungsstelle eine Tätigkeitsbeschreibung der Vertretungskraft vorlegen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung muss hervor gehen:

in welchem Stundenumfang die Person am Tag und in der Woche in der Tagespfle-gestelle eingesetzt werden soll,

welche Tätigkeiten die Person ausführen soll, ob die Person zur Vertretung und oder zur Unterstützung in der Tagespflegestelle

einsetzt werden soll, ob die Vertretung bei Erkrankung einer Tagespflegeperson und oder bei Schlie-

ßungszeiten der Tagespflege stattfinden soll. Sollen darüber hinaus noch Vertre-tungszeiten abgedeckt werden, sind die Gründe darzulegen,

ob die Person in mehreren Tagespflegestellen eingesetzt werden soll. und sind die Eltern darüber informiert und damit einverstanden, dass die Betreuung

abweichend vom Betreuungsvertrag, in Zeiten in denen eine Tagespflegeperson aus-fällt, durch eine andere Person durchgeführt wird.

Nach Prüfung und ggf. zusätzlicher Stellungnahme legt die Fachberatungsstelle die Tätig-keitsbeschreibung dem Jugendamt zur Entscheidung vor.

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Folgende Konstellationen können sich ergeben: Kindertagespflege in angemieteten Räu-men (max. 5 fremde Kinder gleichzeitig)

§ 23 SGB VIII / § 43 SGB VIII

Vertretungskraft ist unter 15 Stunden wö-chentlich oder weniger als drei Monate tätig

Eignungsüberprüfung nach § 23 SGB VIII und Ausstellung der „Bescheinigung der Eignung“ zur Betreuung von bis zu 5 frem-den Kindern

Vertretungskraft ist mehr als 15 Stunden wöchentlich und mehr als drei Monate tätig

Eignungsüberprüfung nach § 23 SGB VIII und Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern

Ist der Einsatz der Vertretungskraft in mehreren Tagespflegestellen geplant ist davon auszu-gehen, dass aufgrund des Umfangs der Tätigkeit eine Pflegeerlaubnis zu erteilen ist. Großtagespflege (max. 9 Kinder gleichzei-tig)

§ 23 SGB VIII / § 43 SGB VIII

Vertretungskraft (unabhängig vom Umfang der Tätigkeit)

Eignungsüberprüfung nach § 23 SGB VIII und Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern

In der Großtagespflege ist aufgrund der Notwendigkeit, dass mindestens zwei Personen zu vertreten sind, davon auszugehen, dass die Erteilung einer Pflegeerlaubnis notwendig ist. Die Vertretungskraft darf in mehreren Großtagespflegestellen eingesetzt werden. Kann eine Pflegeerlaubnis zunächst nur vorläufig für ein Kind erteilt werden, da die Vertre-tungskraft noch nicht den nötigen Nachweis über die Teilnahme an einer Qualifizierung er-bringen kann, kann mit Zustimmung des Jugendamts eine kurzfristige Überschreitung der vorläufigen Pflegeerlaubnis erfolgen. Damit kann der Betrieb der Tagespflegestel-le/Großtagespflegestelle in ausschließlich dringenden Notfällen im vollen Umfang aufrecht erhalten werden. Sollte die Vertretungssituation sechs Wochen am Stück überschreiten wird gemeinsam mit der Fachberatungsstelle und dem Jugendamt die Situation nochmals im Ein-zelfall geprüft. 11.2 Selbstorganisierten Vertretung, Tagespflege in der Privatwohnung Eine selbstorganisierte Vertretung in der Privatwohnung ist ebenfalls möglich. Eine gleichzei-tige Teilnahme am Vertretungsmodell (siehe Punkt 11.3) ist damit jedoch ausgeschlossen. Angelehnt an die Regelung der Finanzierung über die Pauschale nach KiBiz (siehe Punkt 8.3) werden erhöhte Sachkosten (siehe Anlage D) gewährt. Allerdings gelten alle weiteren Regelungen zur Pauschalfinanzierung wie die Flexibilisierungsklausel hier nicht. 11.3 Vertretungsmodell Es erfolgt eine bedarfsorientierte Zuweisung von Vertretungstagespflegepersonen an die Fachberatungsstellen, stadtweit insgesamt 15 Tagespflegepersonen. Die einzelne Vertre-tungstagespflegeperson ist für eine festgelegte Anzahl Tagespflegepersonen zuständig, so dass sich eine Relation von 1 zu 60 Kindern ergibt. Die zu vertretenden Tagespflegestellen werden regelmäßig von ihr besucht. Der Kontakt ist mit den Kindern und Eltern zu halten, um insbesondere zu den Kindern eine Bindung aufzubauen.

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Verschiedene Betreuungsorte sind möglich, Wohnung der Vertretungstagespflegeperson oder in von ihr für die Kindertagespflege angemieteten Räumen. Ebenso ist ein Einsatz in der Tagespflegestelle der zu vertretenden Tagespflegeperson möglich. Die fachliche Beglei-tung und Koordination erfolgt durch die Fachberatungsstelle. Die Vertretungskraft schließt mit dem Jugendamt eine Kooperationsvereinbarung und erhält pauschal eine monatliche Geldleistung laut Tabelle für 35 Stunden für maximal fünf Kinder. Zusätzlich kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden, so die Bedingungen hierzu erfüllt sind (siehe Punkt 8.5.1). Ein Nachweis erfolgt über einen „Stundenzettel“, der bei der Fach-beratungsstelle am Anfang eines Monats für den Vormonat einzureichen ist. 12. Kooperation Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege Gemäß § 14 KiBiz fördert das Jugendamt die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrich-tungen und Kindertagespflege. Eine Umsetzung erfolgt orientiert an den Bedarfen der jewei-ligen Sozialräume in unterschiedlichster Form. Die konzeptionelle Grundlage bieten die Emp-fehlungen des Deutschen Vereins vom 23.03.2011 und die Arbeitshilfen des LVR von 2012. 13. Kooperation mit Betrieben Kindertagespflegeplätze können auch in Kooperation mit Betrieben als betriebliche Kinderbe-treuung angeboten werden. Die Formen können hier bedarfsgerecht variieren. Es können Kooperationen bezogen auf einzelne Belegplätze geschlossen werden oder die gesamte Kindertagespflegestelle betrieblich genutzt werden. Das Angebot kann durch selbstständig tätige Tagespflegepersonen gesichert werden oder im Angestelltenmodell vom jeweiligen Unternehmen betrieben werden. Erfolgen im Rahmen der Kooperation vom Betrieb zusätzliche Zahlungen an die Tagespfle-gepersonen, fällt dies nicht unter das gesetzliche Zuzahlungsverbot. Regelungen zum Mietzuschuss, siehe Punkt 8.5.1 14. Landeszuschuss Gemäß § 22 KiBiz wird der Landeszuschuss für Kinder in Tagespflege vom Jugendamt be-antragt. 15. Erhebung statistischer Daten Gemäß § 98 ff SGB VIII besteht seitens des Jugendamtes eine jährliche Erhebungspflicht über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflegestellen sowie über die Tagespflegepersonen. Die mit dem Jugendamt zusammenarbeitenden Träger der freien Ju-gendhilfe sind verpflichtet, die geforderten Daten dem Jugendamt mitzuteilen. 16. Anlagen zur Richtlinie Die Anlage A, B, C und D sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie. 17. Inkrafttreten Die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Düsseldorf am XX.XX.2015 beschlossene Fassung der „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ tritt mit Wirkung vom XX.XX.2015 in Kraft.

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Vorlage 51/ 73/2015

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RS

D V

orla

ge

X öffentlich nicht öffentlich

Beschlussvorlage Betrifft: Bau, Einrichtung und Instandsetzung von Tageseinrichtungen für Kinder - hier: Investitionskostenzuschüsse an freie Träger Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Trägern die in der Anlage aufgeführten städtischen Zuschüsse für investive Maßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe von insgesamt 915.970,50 Euro (davon 296.519,82 Euro kassenwirksam im Haushaltsjahr 2016) sowie 139.870,43 Euro für Maßnahmen in der Tagespflege zu gewähren. Die Mittel sollen aus Ansatzmitteln 2015 sowie im Vorgriff auf Mittel des Haushaltsjahres 2016 beim PSP-Element 1.10.36.365.01 (Tageseinrichtungen) sowie beim PSP-Element 1.10.36.361.01 (Tagespflege) – vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltssatzung – bewilligt werden. Sachdarstellung: Mit dem Kinderfördergesetz (KiföG) ist der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für einjährige Kinder mit Wirkung vom 1. August 2013 geschaffen worden. In Düsseldorf besteht bereits ein sehr gutes Betreuungsangebot, dennoch müssen weitere Plätze geschaffen werden. Das Ausbauprogramm sieht vor, dass bis zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 für rund 47 Prozent der Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsangebot geschaffen wird. Die Jugendhilfeplanung geht davon aus, dass ein Bedarf für bis zu 53 Prozent der Kinder unter drei Jahren in Düsseldorf bestehen wird. Infolge der in der Anlage aufgeführten Maßnahmen werden neue Plätze für Kinder unter drei Jahren in institutioneller Betreuung geschaffen. Die weiteren Maßnahmen sind erforderlich, um die Zahl der Plätze für Kinder unter drei Jahren in den unterschiedlichen Stadtteilen zu erhalten. Darüber hinaus werden weitere 18 Plätze in der Tagespflege eingerichtet. Zudem wird der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ebenfalls gesichert. Weitere Plätze werden durch die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen zusätzlich geschaffen. Mittel stehen im PSP-Element 1.10.36.365.01 (Tageseinrichtungen) sowie im PSP-Element 1.10.36.361.01 (Tagespflege) zur Verfügung. Eine Bewilligung der Maßnahme unter Ziffer III 3. soll im Vorgriff auf Mittel des Haushaltsjahres 2016 erfolgen. Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss die Bewilligung der Zuschüsse vor.

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Vorlage 51/ 73/2015

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Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-¹ -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Übersicht investive Zuschüsse Alternative: keine Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Hintzsche

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lfd. Nr.

Stadt-bezirk Träger Projekt Finanzierungsplan Euro

Ansatz/Üpl. Üpl. ohnemit Deckung Deckung

I. Katholische Einrichtungen

1. 4 Kath. KirchengemeindeverbandSt. Antonius und Benediktus Lörickerstr. 37a Gesamtkosten 100,00% 606.890,04Friesenstr. 81 vorher 3 x T3 = 65 Pl. Eigenmittel 20,60% 125.000,0040545 Düsseldorf dann T1, Df, T3 = 62 Pl. Landesmittel 28,82% 174.900,00

U3-Qualifikation bereits bewilligte städt. Mitte 47,16% 286.208,06beantragte städt. Mittel 3,42% 20.781,98 20.781,98

Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 15 Plätze3 - 6 Jahren 65 Plätze 47 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

2. 1 Flingern mobil e.V. Vinzenzplatz 1a Gesamtkosten 100,00% 76.406,23Vinzenzplatz 1 vorher T1, T1, T3, DF = 76 Pl. Eigenmittel 10,00% 7.640,6240211 Düsseldorf dann T1, T1, T3, DF = 76 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Außengelände beantragte städt. Mittel 90,00% 68.765,61 68.765,61Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 25 Plätze 25 Plätze3 - 6 Jahren 51 Plätze 51 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

Zwischensumme I. Katholische Einrichtungen 89.547,59

15 Plätze47 Plätze

Bewilligungsvorschlag

Zur U3-Qualifikation wurde die Kindertageseinrichtung baulich erweitert und entsprechend ausgestattet. Hierzu wurden im Jahr 2013 und 2014 bereits kommunale Zuschüsse gewährt und auch U3-Fördermittel in Anspruch genommen.Nach Maßnahmenabschluss sind Mehrkosten entstanden, welche durch einen weiteren kommunalen Zuschuss finanziert werden sollen. Der Zuschuss soll vorbehaltlich einer positiven Kostenprüfung auf Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit durch das Fachtamt erfolgen. Das Vorhaben wird seitens der Verwaltung unterstützt.

davon Tagesstättenplätze:

0 Plätze

49 Plätze

Nach jahrelangem Umbau zur Umstrukturierung und Erweiterung der Kindertageseinrichtung, durch welche zwölf Plätze für Kinder im Alter unter drei Jahren geschaffen wurden, muss zuletzt das Außengelände der Kindertageseinrichtung, insbesondere für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren, qualifiziert werden.Die Wirtschaftlichkeit der Planung wurde vom Fachamt in der genannten Höhe festgestellt. Die Maßnahme soll in Höhe der geprüften Kosten abzüglich des üblichen Eigenanteils bezuschusst werden.

davon Tagesstättenplätze:

23 Plätze

0 Plätze

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lfd. Nr.

Stadt-bezirk Träger Projekt Finanzierungsplan Euro

Ansatz/Üpl. Üpl. ohnemit Deckung Deckung

Bewilligungsvorschlag

II.

1. 6 Diakonie Düsseldorf Ahornallee 7 Gesamtkosten 100% 616.693,73Platz der Diakonie 1 vorher T3, I = 35 Pl. Eigenmittel 6% 36.169,3740233 Düsseldorf dann T1, T1(i), Df = 52 Pl. Landesmittel 41% 255.000,00

U3-Qualifikation bereits bewilligte städt. Mitte 28% 175.675,74beantragte städt. Mittel 24% 149.848,62 149.848,62

Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 19 Plätze3 - 6 Jahren 35 Plätze 33 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

2. 9 Ev. Kirchengemeinde Düsseldorf-Wersten Leichlinger Str. 68 Gesamtkosten 100,00% 816.893,85Wiesdorfer Str. 13 vorher T3,T3 = 40 Pl. Eigenmittel 9,16% 74.839,3840591 Düsseldorf dann T2, T2, T3 = 40 Pl. Landesmittel 18,73% 153.000,00

Erweiterung und Umbau bewilligte städt. Mittel 66,78% 545.500,00beantragte städt. Mittel 5,33% 43.554,47 43.554,47

Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:

für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 20 Plätze3 - 6 Jahren 40 Plätze 20 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

Zwischensumme II. Evangelische Einrichtungen 193.403,09

Zur U3-Qualifikation wurde die Kindertageseinrichtung baulich erweitert und entsprechend ausgestattet. Hierzu wurden im Jahr 2012 bereits kommunale Zuschüsse gewährt und auch U3-Fördermittel in Anspruch genommen.Nach Maßnahmenabschluss sind Mehrkosten entstanden, welche im Wesentlichen durch zusätzliche Arbeiten im Bereich des Brandschutzes bedingt waren. Besagte Mehrkosten sollen nun unter Berücksichtigung des üblichen Trägeranteils durch einen weiteren kommunalen Zuschuss finanziert werden. Das Vorhaben wird daher seitens der Verwaltung unterstützt. Die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme wurde seitens des Fachamtes bestätigt.

davon Tagesstättenplätze:

17 Plätze33 Plätze0 Plätze

Das Gebäude der Kindertagesstätte Leichlinger Straße 68 entsprach unter funktionalen und energetischen Gesichtspunkten nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Aus diesem Grund beschloss der Träger, die bestehende Kindertageseinrichtung an den künftigen Platzbedarf im Sozialraum sowie baulich-funktional anzupassen. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde die Gruppenstruktur um eine Gruppe erweitert und gleichzeitig zwanzig neue Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen. Hierzu wurde dem Träger bereits im Jahr 2012 ein Zuschuss gewährt.Aufgrund - während der Bauphase sichtlich gewordener - substanzieller Mängel haben sich die Kosten für die Baumaßnahme erhöht. Die Wirtschaftlichkeit der Kosten wurde bereits durch das Fachamt bestätigt. Die Mehrkosten sollen abzüglich des für die Trägergruppe üblichen Eigenanteils als weiterer Zuschuss übernommen werden.

davon Tagesstättenplätze:

20 Plätze20 Plätze0 Plätze

Evangelische Einrichtungen

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lfd. Nr.

Stadt-bezirk Träger Projekt Finanzierungsplan Euro

Ansatz/Üpl. Üpl. ohnemit Deckung Deckung

Bewilligungsvorschlag

III. Sonstige Einrichtungen

1. 1 Die Pünktchens und Antons aus der Carlstadt e.V.

Haroldstr. 20(ehemals Schwanenmarkt 6) Gesamtkosten 100,00% 153.877,54

Schwanenmarkt 6 vorher T3 = 20 Pl. Eigenmittel 35,01% 53.877,5440213 Düsseldorf dann T3 = 20 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Qualifizierung neuer Räume beantragte städt. Mittel 64,99% 100.000,00 100.000,00Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 0 Plätze3 - 6 Jahren 20 Plätze 20 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

2. 1 Die Pünktchens und Antons aus der Carlstadt e.V.

Haroldstr. 20(ehemals Schwanenmarkt 6) Gesamtkosten 100,00% 20.000,00

Schwanenmarkt 6 vorher T3 = 20 Pl. Eigenmittel 0,00% 0,0040213 Düsseldorf dann T3 = 20 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Ausstattung beantragte städt. Mittel 100,00% 20.000,00 20.000,00Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 0 Plätze3 - 6 Jahren 20 Plätze 20 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

davon Tagesstättenplätze:

0 Plätze20 Plätze0 Plätze

Die ehemals privatgewerbliche Kindertageseinrichtung Schwanenmarkt 6 ging im Laufe des Kindergartenjahres 2013/2014 in die Führung des anerkannten freien Trägers „Pünktchens und Antons aus der Carlstadt e.V.“ über. Nach einer Kündigung war die Einrichtung gezwungen, sich schnellstmöglich einen neuen Standort zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Kindertageseinrichtung zu suchen. Dieser konnte kruzfristig in den Räumlichkeiten der Haroldstr. 20 gefunden werden. Der Träger beantragt, die Qualifizierung der neuen Räume zu bezuschussen. Die Bezuschussung soll vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das Fachamt erfolgen.

davon Tagesstättenplätze:

0 Plätze20 Plätze0 Plätze

Der Träger hat die Ausstattung aus dem ehemaligen Standort weitestgehend in die neuen Räumlichkeiten übernommen. Für einen regulären Betrieb sind jedoch noch ergänzende Anschaffungen (Ausstattung Leitungsbüro, Küchenarbeitsplatte, Waschmaschine, Garderobe, ergänzende Einrichtungselemente) erforderlich. Die Notwendigkeit ergibt sich zum einen aus einer insgesamt größeren, auszustattenden Gesamtfläche und zum anderen, dass maßangefertige Ausstattungselemente nicht in die neuen Räumlichkeiten integriert werden können. Unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, dass der Träger seine ehemals vorhandenen Eigenmittel vollständig in die Umbaumaßnahme der neuen Räumlichkeiten investiert hat, besitzt er keinerlei Möglichkeiten, die ausstehenden Ausstattungsgegenstände aus eigenen Mitteln anzuschaffen. Aus diesem Grund beantragt er für die Ausstattung der neuen Räumlichkeiten die Gewährung eines städtischen Investitionskostenzuschusses. Die beantragten Austattungskosten liegen innerhalb der geltenden Festbetragsgrenzen. Der Antrag wird seitens des Jugendamtes unterstützt.

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lfd. Nr.

Stadt-bezirk Träger Projekt Finanzierungsplan Euro

Ansatz/Üpl. Üpl. ohnemit Deckung Deckung

Bewilligungsvorschlag

3. 1 Kinder, Kinder...Beruf und Familie e.V. Oststr. 78 Gesamtkosten 100,00% 582.230,71Oststr. 80 vorher = 0 Pl. Eigenmittel 49,07% 285.710,8940210 Düsseldorf dann T3, T3 = 40 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Ausstattung + Umbau beantragte städt. Mittel 50,93% 296.519,82 296.519,82Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 0 Plätze3 - 6 Jahren 0 Plätze 40 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

4. 8 Akzeptanz-Vertrauen-Perspektive e.V. Tannenhofweg 81 Gesamtkosten 100,00% 185.131,85Luisenstraße 129 vorher keine Eigenmittel 10,06% 18.631,8540215 Düsseldorf dann 2x T1, 2x Df = 74 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Außengelände beantragte städt. Mittel 89,94% 166.500,00 166.500,00

Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 24 Plätze3 - 6 Jahren 0 Plätze 50 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

Der Träger "Kinder, Kinder...Beruf und Familie e.V." wird Anfang des Jahres 2016 die Neuschaffung der zweigruppigen Kindertageseinrichtung Oststr. 78 realisieren. Die Kosten für die Ausstattung und den Umbau kann der Träger nicht vollständig aus Eigenmitteln finanzieren. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung eines städtischen Investitionskostenzuschusses. Für die betroffene Maßnahme konnten keine U3-Bundesfördermittel in Anspruch genommen werden, da die Maßnahme ausschließlich Plätze für Kinder über drei Jahren betrifft. Gemäß den geltenden Festbetragsgrenzen sind die Ausstattungskosten wirtschaftlich und angemessen. Eine Bewilligung erfolgt vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des Fachamtes. Sollte die besagte Prüfung zu reduzierten Maßnahmekosten führen, reduziert sich der kommunale Zuschuss entsprechend. Der Antrag wird seitens des Jugendamtes unterstützt.

davon Tagesstättenplätze:

0 Plätze36 Plätze0 Plätze

Der anerkannte Träger AVP e.V. errichtet zurzeit eine vierzügige Kindertageseinrichtung auf dem Tannenhofweg 81.Durch die neue Kindertageseinrichtung werden insgesamt vierundzwanzig neue Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen. Darüber hinaus wird auch die Betreuung von Kindern über drei Jahren erheblich ausgebaut. Das zur Kindertageseinrichtung zugehörige Außengelände muss neu geschaffen werden. Der Träger bittet, die Kosten zu bezuschussen. Der Antrag wird seitens des Jugendamtes bis zu einer Höhe von 90%, der für viergruppige Einrichtungen ermittelten Durchschnittskosten, unterstützt. Der Zuschuss soll vorbehaltlich einer positiven Kostenprüfung des Fachamtes auf Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit erfolgen.

davon Tagesstättenplätze:

19 Plätze40 Plätze0 Plätze

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lfd. Nr.

Stadt-bezirk Träger Projekt Finanzierungsplan Euro

Ansatz/Üpl. Üpl. ohnemit Deckung Deckung

Bewilligungsvorschlag

5. 9 Plenty4Pänz Urdenbacher Dorfstr. 59a Gesamtkosten 100,00% 55.000,00Urdenbacher Dorfstraße 59a vorher T1, T1, T2 = 50 Pl. Eigenmittel 9,09% 5.000,0040595 Düsseldorf dann 3x T1, T2 = 70 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Ausstattung neue T1-Gruppe beantragte städt. Mittel 90,91% 50.000,00 50.000,00Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 20 Plätze 25 Plätze3 - 6 Jahren 30 Plätze 45 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

Zwischensumme III. Sonstige Einrichtungen 633.019,82

44 Plätze

Die dreizügige, unter Trägerschaft der Elterninitiative Plenty4Pänz e.V., geführte Kindertageseinrichtung wird um eine Gruppe (Form I) erweitert.Da die Gruppenform aufgrund des Hochwachsens der Kinder im Alter unter drei Jahren nicht haltbar ist und voraussichtlich bereits im nächsten Jahr in eine andere Gruppe (Form III) umgewandelt wird, können keine Mittel aus dem laufenden U3-Förderprogramm herangezogen werden.Die Elterninitiative bittet, die Ausstattung der neuen Gruppe zu bezuschussen. Die Kosten liegen, unter Berücksichtigung des Eigenanteils, im Rahmen der üblichen Festbetragspauschalen. Der Träger ist bereit, einen nahezu doppelten Eigenanteil zu leisten.

davon Tagesstättenplätze:

25 Plätze

0 Plätze

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lfd. Nr.

Stadt-bezirk Träger Projekt Finanzierungsplan Euro

Ansatz/Üpl. Üpl. ohnemit Deckung Deckung

Bewilligungsvorschlag

IV. Tagespflege

1. 3 AWO Familienglobus gGmbH Aachener Str. 54 Gesamtkosten 100,00% 42.108,00Liststraße 2 vorher 0 Pl. Eigenmittel 2,52% 1.060,8040470 Düsseldorf dann 9 Pl. Landesmittel 74,81% 31.500,00

Ausstattung beantragte städt. Mittel 22,67% 9.547,20 9.547,20Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 9 Plätze3 - 6 Jahren 0 Plätze 0 Plätze6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

2. 3 AWO Familienglobus gGmbH Breidenplatz 2 Gesamtkosten 100,00% 144.803,59Liststraße 2 vorher 0 Pl. Eigenmittel 10,00% 14.480,3640470 Düsseldorf dann 9 Pl. Landesmittel 0,00% 0,00

Umbau beantragte städt. Mittel 90,00% 130.323,23 130.323,23Bemerkung:

Angebotsform: Platzangebot bisher: Platzangebot neu:für Kinder im Alter von4 Monaten bis 3 Jahren (U3) 0 Plätze 9 Plätze3 - 6 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

6 - 14 Jahren 0 Plätze 0 Plätze

Gesamtsumme Tageseinrichtungen für Kinder I., II., III. 915.970,50Gesamtsumme Tagespflege IV. 139.870,43nachrichtlich Gesamt KiTa + Tgespflege 1.055.840,93

Der Träger plant die Eröffnung einer Großtagespflegestelle auf dem Breidenplatz 2. Für die Maßnahme wurden Fördermittel aus der U3-Bundesmittelförderung beantragt, jedoch seitens des Landschaftsverbands Rheinland noch nicht bewilligt. Aus diesem Grund sind diese beantragten U3-Mittel im obigen Finanzierungsplan nicht berücksichtigt. Sofern der Landschaftsverband Rheinland Zuschüsse für diese Maßnahme gewährt, werden diese auf die städtische Investitionskostenförderung angerechnet und der kommunale Zuschuss entsprechend reduziert. Der Antrag wird - vorbehaltlich der positiven Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das Fachamt - unterstützt.

davon Tagesstättenplätze:

0 Plätze0 Plätze0 Plätze

0 Plätze

davon Tagesstättenplätze:

0 Plätze0 Plätze

Der Träger plant die Eröffnung einer Großtagespflegestelle auf der Aachener Str. 54 mit insgesamt neun Kindern unter drei Jahren. Für die Maßnahme wurden bereits U3-Landesmittel gewährt. Der Träger beantragt die Übernahme der Restkosten nach Abzug der Landesmittel und des üblichen Trägeranteils. Die für die Ausstattung erforderlichen Kosten liegen innnerhalb der geltenden kommunalen Festbetragsgrenzen. Der Antrag wird seitens der Verwaltung unterstützt.

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Vorlage 51/ 70/2015

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X öffentlich nicht öffentlich

Beschlussvorlage Betrifft: Umsetzung des Kinder- und Jugendförderplans Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen aus dem Kinder- und Jugendförderplan:

1. Erweiterung der Öffnungszeiten (Maßnahme 3) 2. Stärkung der Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen - Umsetzung

der Ausweitung der Partizipation (Maßnahme 8) 3. Förderung der strukturellen Absicherung der Jugendverbandsarbeit -

Bildungsreferenten (Maßnahme 6) 4. Senkung des Eigenanteils bei den freien Trägern (Maßnahme 4) 5. Förderung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen der

Gewaltprävention (Maßnahme 14)

Die einzelnen Maßnahmen werden in der Sachdarstellung erläutert. Sachdarstellung: Der Kinder- und Jugendförderplan wurde durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen. Er umfasst die Laufzeit von 2015 bis 2020. In vielen Punkten stehen nun die Konkretisierungen bezüglich der verabschiedeten Leitlinien und Ziele an. Im interfraktionellen Begleitantrag (DS 51/29/2015-1) wurden drei Themenbereiche konkret angesprochen: Öffnungszeiten, Partizipation, Bildungsreferenten. Im Rahmen dieser Vorlage sollen aber noch weitere Punkte zur Entscheidung vorgelegt werden. Die vorgeschlagenen Umsetzungen sind mit der zuständigen AG nach § 78 SGB VIII - Kinder- und Jugendförderung abgestimmt worden. 1. Erweiterung der Öffnungszeiten der Jugendfreizeiteinrichtungen

(Maßnahme 3) Die Öffnungszeiten der Jugendfreizeiteinrichtungen sollen in den nächsten Jahren sukzessive erweitert bzw. auf die Wochenendöffnungen verlagert werden. Für die städt. Einrichtungen ist der Personalrat an der Konzeptionsentwicklung beteiligt. Im Jahr 2015 wird als erster Schritt sichergestellt, dass in jedem Stadtbezirk an jedem Wochenende mindestens eine Jugendfreizeiteinrichtung geöffnet ist. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden über die städtischen Koordinatoren jeweils dann im Rahmen der Jahresplanung der jeweiligen Einrichtung verteilt. Dies wird regelmäßig im Rahmen des Controllingberichts zum Förderplan im Jugendhilfeausschuss dargestellt.

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Vorlage 51/ 70/2015

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2. Umsetzung der Ausweitung der Partizipation (Maßnahme 8) Das Jugendamt erarbeitet derzeit zusammen mit den freien Trägern einen umfassenden Partizipationsbericht zu allen Leistungsfeldern der Jugendhilfe. Dieser Bericht soll im Sommer 2016 erscheinen und folgende Themenfelder abdecken:

Partizipation – Theoretische Grundlagen Was ist Partizipation? Rechtliche Grundlagen Kategorisierungsmöglichkeiten Ziele und Möglichkeiten von Partizipation Exkurs: Empirische Befunde zu Partizipation von Kindern und

Jugendlichen Shell Jugendstudie LBS – Kinderbarometer Erkenntnisse aus den Studien Partizipation in der Jugendhilfe – Bestandsaufnahme des Angebots in

Düsseldorf Kinder- und Jugendförderung Tageseinrichtungen für Kinder Erzieherische Hilfen in und außerhalb der Familien Familienförderung Weitere Partizipationsfelder Empfehlungen und Grenzen von partizipativen Prozessen Qualitative Anforderungen Partizipationsmix und Vernetzung Partizipationskultur leben Feste Strukturen und Anlaufstellen Öffentlichkeitsarbeit

Das Thema Partizipation soll dann im Rahmen einer großen Fachtagung im Sommer 2016 dargestellt und mit konkreten Handlungszielen in den politischen Raum eingebracht werden. Es soll ein wesentlicher Baustein der Darstellung der Landeshauptstadt Düsseldorf beim Deutschen Jugendhilfetag im Jahr 2017 sein. Im Rahmen der Stadtteilentwicklung Garath erprobt das Jugendamt gemeinsam mit dem Jugendrat und Jugendring neue Formen und Wege der Beteiligung an Prozessen (siehe Vorlage 51/ 69/2015). Die Maßnahme „U27-Check“ soll als partizipativer Prozess angelegt werden, um gemeinsam Jugend und Politik ins Gespräch zu bringen. Der Startschuss soll bei „Jugend trifft Politik“ am 15./16. Januar 2016 erfolgen.

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3. Weitere Entwicklung der Jugendbildungsreferenten (Maßnahme 6) Die beteiligten Jugendverbände haben sich auf folgende Verteilung geeinigt und schlagen diese dem Jugendhilfeausschuss zur Bewilligung vor:

2015 2016 2017 2018 2019 Mittel lt. Förderplan

30.000 EUR 100.000 EUR 170.000 EUR 170.000 EUR 170.000 EUR

Verteilung der Mittel Jugendring 25.000 EUR 53.000 EUR 70.100 EUR 70.100 EUR 70.100 EUR Ev. Jugend - 25.400 EUR 33.300 EUR 33.300 EUR 33.300 EUR BDKJ - 13.300 EUR 33.300 EUR 33.300 EUR 33.300 EUR SJD-Die Falken - 13.300 EUR 33.300 EUR 33.300 EUR 33.300 EUR 25.000 EUR 105.000 EUR 170.000 EUR 170.000 EUR 170.000 EUR Zur Konzeption und Wirkung der bisherigen Arbeit der Bildungsreferenten wird mündlich im Jugendhilfeausschuss berichtet und die Referenten stellen sich vor. 4. Senkung der Eigenmittelquote bei den freien Trägern der offenen Kinder-

und Jugendarbeit (Maßnahme 4) Die Umsetzung der Senkung des Eigenanteils muss in mehreren Schritten im Rahmen der Laufzeit des Förderplans laufen. Zurzeit liegen die höchsten Eigenmittelquoten im Bereich der konfessionellen Träger, so dass für die Jahre 2015 und 2016 folgende Verteilung vorgeschlagen wird: 2015 2016 Evangelische Trägergruppe 30.000 Euro 120.000 Euro Katholische Trägergruppe 20.000 Euro 80.000 Euro Gesamt 50.000 Euro 200.000 Euro Im Sommer 2016 sollen dann die weiteren Jahre geplant und in einer Vorlage im Herbst 2016 in den Jugendhilfeausschuss eingebracht werden. 5. Fördermittelvergabe für Maßnahmen der Gewaltprävention (Maßnahme 14) Es soll ein Fonds für Maßnahmen im Bereich der Gewaltprävention aufgelegt werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass es wichtig ist, zielgerichtet in diesem Bereich zu fördern, da mittlerweile ein breites Versorgungssystem an etablierten Diensten in dem Bereich vorhanden ist. Um hier gerade die sozialräumliche Betrachtung hervorzuheben und die Stadtbezirke zu stärken, wird vorgeschlagen, die Verteilung im Jahr jeweils auf zwei Stadtbezirke zu beschränken, um so ein möglichst hohes Maß an Nachhaltigkeit zu erzeugen. Die Vergabe der Mittel kann dann partizipativ und transparent mit allen Akteuren vor Ort gemeinsam beschlossen werden. Ziel ist eine stärkere Vernetzung der Einrichtungen und Schulen vor Ort. Die Bezirksvertretungen können aktiv in den Prozess eingebunden werden. Ein kleiner Anteil der Fördersumme verbleibt für die Implementierung bestehender Programme, um hier die Möglichkeit zu haben, bestehende Programme auch fortzuführen (Anlage 1 der Vorlage).

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Zusätzlich wird dem Jugendhilfeausschuss in regelmäßigen Abständen ein Controllingbericht zum Kinder- und Jugendförderplan vorgelegt (Anlage 2 der Vorlage). Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Verfahren der Mittelvergabe Erzieherischer Kinder- und

Jugendschutz 2 Kinder- und Jugendförderplan – Maßnahmenübersicht 2015 - 2016 Alternative: keine Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Anlage 1 Verfahren der Mittelvergabe Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

1. Dem Förderzeitraum von fünf Jahren entsprechend werden pro Jahr in zwei Stadtbezirken jeweils 20.000 EUR zur Durchführung von Präventions-maßnahmen eingesetzt. Bei den Maßnahmen handelt es sich überwiegend um erfolgreich evaluierte Programme oder Projekte, die dazu beitragen, Schutzfaktoren für die ganzheitlich gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (0-18 Jahre) zu stärken und Risikofaktoren zu minimieren. In Abstimmung sind auch nicht evaluierte Projekte möglich.

2. Welche Präventionsmaßnahmen im jeweiligen Sozialraum notwendig sind und

zum Einsatz kommen werden, wird in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres, in einem partizipativen und transparenten Prozess, gemeinsam mit den Fachkräften und ggf. der Zielgruppe aus den Jugendhilfeeinrichtungen und Schulen der betreffenden Stadtteile erarbeitet und beschlossen.

3. Folgende Rahmenbedingungen werden festgelegt:

Bildung von Kooperationen im Rahmen der praktischen Umsetzung Berücksichtigung der Qualitätsmerkmale der umgesetzten Maßnahmen Anstreben von Nachhaltigkeit Umsetzung der Maßnahmen/ Projekte im Laufe des Kalenderjahres

4. Die Prozesse der Entscheidungsfindung sowie die Umsetzung der

Maßnahmen werden unter Berücksichtigung bestehender Besprechungs-strukturen im jeweiligen Stadtbezirk koordiniert und begleitet.

5. Es wird außerdem eine Summe von 10.000 EUR für stadtweite Präventions-

maßnahmen (unterstützendes Material, Programme und Projekte) eingesetzt. Diese Mittel sind auf die folgenden Maßnahmen bezogen:

Klasse 2000 Gut drauf Triple P Konfliktkultur Eltern AG Elternarbeit Projekte des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

(Medienschutz, Gewaltprävention, Suchtprävention etc.)

6. Die Mittelvergabe erfolgt nach den o. g. Punkten und wird dem Jugendhilfeausschuss jährlich vorgestellt.

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Anlage 2 Kinder- und Jugendförderplan - Maßnahmenübersicht 2015-2016 Nr. Maßnahme Sachstand 1 Veränderung der

Einrichtungslandschaft Die Aufstockungen der Stellen bei den betroffenen Trägern sind nahezu vollzogen. Bei einem Träger gibt es noch Klärungsbedarf. Die Schließung der DRK Einrichtung Josef-Neuberger-Straße ist vollzogen. Die DRK Einrichtung Geeststraße wird zum 31.12.2015 geschlossen.

2 Entwicklung neuer Einrichtungskonzepte

Der „Franzmann“ ist als Jugendcafé in der Altstadt eröffnet worden. Die Prüfung und ggf. Umsetzung weiterer Häuser für Kinder, Jugend und Familien läuft zurzeit.

3 Erweiterung Öffnungszeiten Hierzu wird in die JHA-Sitzung 10/2015 eine Beschlussvorlage eingebracht.

4 Senkung Eigenanteil Hierzu wird in die JHA-Sitzung 10/2015 eine Beschlussvorlage eingebracht.

5 Qualität Das veränderte Qualitätssystem ist erfolgreich in allen Einrichtungen etabliert worden und die neuen Netzwerkstrukturen sind sehr gut angelaufen. Hierzu wird jetzt kontinuierlich auch im Rahmen des §79 SGB VIII gearbeitet.

6 Strukturelle Absicherung

der Jugendverbandsarbeit Hierzu wird in die JHA-Sitzung 10/2015 eine Beschlussvorlage eingebracht.

7 Ehrenamt stärker anerkennen

Hierzu hat der Jugendring als ersten Baustein am 19.09.2015 eine Ehrenamtskampagne gestartet, um das Thema in die Öffentlichkeit zu bringen.

8 Mitwirkungsrechte Hierzu wird in die JHA-Sitzung 10/2015 eine Beschlussvorlage über das weitere Vorgehen eingebracht.

9 Schulsozialarbeit (SSA) Der weitere Ausbau der SSA ist zum 01.08.2015

erfolgreich umgesetzt worden und es sind fast alle Stellen mittlerweile besetzt. Im zweiten Schritt wird nun das Qualitätssystem auch auf die neuen Standorte übertragen, so dass eine qualitative Sicherung des Feldes gewährleistet ist.

10 Schulverweigerung Die Fachstelle ist im Rahmen des Ausbaus der SSA verstetigt worden und das vierte Standortmodell ist umgesetzt.

11 Übergang Schule/Beruf Die neuen Strukturen wurden an den Schulen umgesetzt.

12 Hilfen für Jugendliche und junge Heranwachsende

Die Umsetzung des Sleep-In ist zurzeit verschoben worden. Die Suche nach einer geeigneten Immobilie wird intensiv fortgesetzt. Die ersten Gespräche bzgl. der Hilfsangebote für die Zielgruppe zwischen 18 bis 27 Jahren sind angelaufen.

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13 Anlaufstelle im

erzieherischen Kinder- und Jugendschutz

Die Umsetzung befindet sich in der verwaltungsinternen Abstimmung. Der Fortbildung- und Weiterbildungskatalog ist laufendes Geschäft.

14 Gewaltprävention Hierzu wird in die JHA-Sitzung 10/2015 eine Beschlussvorlage eingebracht.

15 Kinder- und Jugendrechte Im Jahr 2015 stehen die Kinderrechte im Vordergrund, aufgrund der Jubiläen Unicef und DKSB. Hier sind viele Veranstaltungen gelaufen (Ausstellung im Rathaus und WBZ mit Begleitprogramm, Fahnenaktion am Weltkindertag). Im Jahr 2016 wird hier der Fokus auf die Kinder- und Jugendrechte gelegt.

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Informationsvorlage Betrifft: Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2020: Neubau von Jugendfreizeiteinrichtungen Der Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2020 sowie der Begleitantrag der Ratsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Haushalt 2015 (Ö-Vorlagen-Nr. 01/ 253/2014) sehen den Neubau der sechs folgenden Jugendfreizeiteinrichtungen an den nachstehend genannten Standorten vor:

Heerdter Landstraße Lüderitzstraße Lichtenbroicher Weg Himmelgeist/Itter Froschkönigweg Kuthsweg

Auf der Basis der aktuellen Realisierungsmöglichkeiten ist folgende Reihenfolge für die Umsetzung vorgesehen:

1. Ersatzneubau Heerdter Landstraße, Stadtbezirk 04, Stadtteil Heerdt, 2. Ersatzbau Kuthsweg, Stadtbezirk 08, Stadtteil Lierenfeld 3. Ersatzneubau Lüderitzstraße, Stadtbezirk 10, Stadtteil Garath 4. Ersatzneubau Lichtenbroicher Weg, Stadtbezirk 06, Stadtteil Lichtenbroich 5. Ersatzneubau Froschkönigweg, Stadtbezirk 02, Stadtteil Flingern-Nord 6. Neubau Am Scheitenweg, Stadtbezirk 09, Stadtteil Himmelgeist

Alle Standorte wurden im Hinblick auf ein Angebot „Haus für Kinder, Jugendliche und Familien“ geprüft. Möglichkeiten könnten sich an den Standorten Froschkönigweg und Lichtenbroicher Weg ergeben. Im Hinblick auf die zukünftigen Belastungen des städtischen Haushalts wird der Realisierung der Einrichtungen als Investorenprojekt der Vorrang eingeräumt. Für die Standorte Lichtenbroicher Weg und Froschkönigweg - Realisierung 2018 und 2019 als „Häuser für Kinder, Jugendliche und Familien“ - werden Wirtschaftlichkeits-berechnungen aktuell erstellt, zumal für die geplanten Bereiche der Kindertages-einrichtungen Landesmittel zu den Betriebskosten in Anspruch genommen werden können. Die Planung des Ersatzneubaus an der Heerdter Landstraße wird als „Basismodell“ für die weiteren Projekte zugrunde gelegt.

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Mit einer Nutzfläche von rd. 900 m², aufgeteilt auf zwei Ebenen, besteht die Möglichkeit, flexibel auf die Anforderungen an eine Jugendfreizeiteinrichtung einzugehen. Die Gebäudekubatur ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich. Auf den nachfolgenden Seiten werden die derzeitigen Sachstände der o.g. Bauvorhaben erläutert: 1. Ersatzbau Jugendfreizeiteinrichtung Heerdter Landstraße - Stadtbezirk 4

1.1 Sachstand

Der Neubau wird erforderlich, da die bisherige Einrichtung auf der Malmedyer Straße aufgrund des Grundstückverkaufs aufgegeben werden musste und die derzeitige provisorische Nutzung des Spielhauses in der Freizeitanlage Heerdt aufgrund der nur geringen Fläche keinesfalls langfristig möglich ist. Die Maßnahme wird als städtische Eigenbaumaßnahme realisiert. Der Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des Rates am 28. Mai 2015. 1.2 Finanzen – städtische Eigenbaumaßnahme

neue Einrichtung Bestehende Einrichtung

eingesparte Kosten

neue Folgekosten

Investiv: Baukosten, Inventar, Außengeräte

Heerdter Landstraße 656.751

3.800.000

Malmedyer Straße/ Spielhaus Freizeitanlage Heerdt 174.270

Einnahmen aus einem städtebaulichen Vertrag 237.745

1.3 Zeitschiene Die voraussichtliche Fertigstellung ist im 1. Quartal 2017 beabsichtigt. 2. Ersatzbau Jugendfreizeiteinrichtung Kuthsweg - Stadtbezirk 8

2.1 Sachstand

Die Jugendfreizeiteinrichtung ist im Erdgeschoss und in der 1. Etage eines Gebäudes untergebracht. Das Gebäude ist sanierungsbedürftig und für das pädagogische Angebot müssen die erforderlichen Raumkapazitäten geschaffen werden. Von Seiten der evangelischen Kirchengemeinde (Lukaskirche) wurde die Nutzung von Räumlichkeiten im Gemeindezentrum Gather Weg 113 angeboten. Inwieweit Umbaumaßnahmen für die Nutzung als Jugendfreizeiteinrichtung erforderlich sind, muss noch geprüft werden.

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2.2 Finanzen – Anmietung

neue Einrichtung Bestehende Einrichtung

eingesparte Kosten

neue Folgekosten

Investiv: Inventar

Investiv: Außengeräte

Investiv: Umbau

Gather Weg 464.621 274.000 50.000 *

Kuthsweg 360.453 *Kostenschätzung für den Umbau der Lukaskirche liegt noch nicht vor.

2.3 Zeitschiene

Die voraussichtliche Fertigstellung ist abhängig von dem Umfang und der Realisierung der gegebenenfalls erforderlichen Umbaumaßnahmen. Unabhängig von den Umbaumaßnahmen ist der vorherige Abschluss eines Mietvertrages grundsätzliche Voraussetzung. Angestrebt wird bei Erfüllung der o.g. Grundlagen eine Fertigstellung im Jahr 2016.

3. Ersatzbau Jugendfreizeiteinrichtung Lüderitzstr. - Stadtbezirk 10 -

3.1 Sachstand Das Angebot der Jugendfreizeiteinrichtung erfolgt in zwei eingeschossigen Solitärgebäuden. Um zukünftig das aktuelle und beabsichtigte Angebot der Jugendfreizeiteinrichtung durchführen zu können, müssen die erforderlichen Raumkapazitäten geschaffen werden. Darüber hinaus wird der Zustand beider Gebäude, die in den 1960er Jahren erbaut wurden, in Teilen als sanierungsbedürftig eingestuft.

3.2 Finanzen – Investorenmodell

neue Einrichtung Bestehende Einrichtung

eingesparte Kosten

neue Folgekosten

Investiv: Inventar

Investiv: Außengeräte

Lüderitzstraße 510.711 274.000 50.000 Lüderitzstraße 326.519

3.4 Zeitschiene Die voraussichtliche Fertigstellung ist bei Erfüllung der o.g. Grundlagen im Jahr 2018 beabsichtigt.

4. Ersatzbau Jugendfreizeiteinrichtung Lichtenbroicher Weg - Stadtbezirk 6 - 4.1 Sachstand

Die Jugendfreizeiteinrichtung ist in einem ehemaligen Planungspavillon des Rheinufertunnels untergebracht. Das Gebäude ist baulich abgängig.

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Um das pädagogische Angebot weiterhin aufrecht halten zu können, müssen die Räumlichkeiten zeitgemäß erneuert werden. Im Stadtbezirk 6 besteht ein erheblicher Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder der verschiedenen Altersgruppen, so dass der Bau eines „Hauses für Kinder, Jugendliche und Familien“ für diesen Standort angestrebt wird.

4.2 Finanzen - Investorenmodell

neue Einrichtung Bestehende Einrichtung

eingesparte Kosten

neue Folgekosten

Investiv: Inventar

Investiv: Außen-geräte

Lichtenbroicher Weg 508.621* 274.000 50.000

Lichtenbroicher Weg 226.303

* Die Folgekosten beziehen sich nur auf die Jugendfreizeiteinrichtung.

4.3 Zeitschiene Die voraussichtliche Fertigstellung ist bei Erfüllung der o.g. Grundlagen im Jahr 2018 beabsichtigt.

5 Ersatzbau Jugendfreizeiteinrichtung Froschkönigweg - Stadtbezirk 2

5.1 Sachstand Das Angebot der Jugendfreizeiteinrichtung wird derzeit in zwei angemieteten Wohnungen am Hellweg und in einem baulich sanierungsbedürftig einzustufenden Gebäude auf dem Froschkönigweg durchgeführt. Des Weiteren ist eine Erweiterung des Angebotes aufgrund der zusätzlichen Wohnbebauung auch im angrenzenden Stadtteil Gerresheim (Stadtbezirk 7) erforderlich. Im Stadtbezirk 2 besteht ein erheblicher Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder der verschiedenen Altersgruppen, so dass eine Machbarkeitsstudie für den Bau eines „Hauses für Kinder, Jugendliche und Familien“ erstellt wurde, mit dem Ergebnis, dass dieses Bauvorhaben realisiert werden könnte.

5.2 Finanzen

neue Einrichtung Bestehende Einrichtung

eingesparte Kosten

neue Folgekosten

Investiv: Inventar

Investiv: Außengeräte

Froschkönigweg 514.891* 274.000 50.000

Froschkönigweg/ Hellweg 323.724

* Die Folgekosten beziehen sich nur auf die Jugendfreizeiteinrichtung.

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5.3 Zeitschiene

Die voraussichtliche Fertigstellung ist bei Erfüllung der o.g. Grundlagen im Jahr 2019 beabsichtigt.

6 Neubau Jugendfreizeiteinrichtung Himmelgeist/Itter - Stadtbezirk 9

Baugebiet südlich Am Scheitenweg

6.1 Sachstand Zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 09/006 - Am Scheitenweg Süd – wurde die Ausweisung einer Fläche für den Bau einer Jugendfreizeiteinrichtung beantragt. Ggf. sollte aufgrund des hohen Betreuungsbedarfs hier auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung Kita und Jugendfreizeiteinrichtung eingeräumt werden. Der Bebauungsplan wird voraussichtlich frühestens Ende 2015/ Anfang 2016 rechtskräftig. Anschließend wird das Umlegungsverfahren eingeleitet. Mit der Planung der Einrichtung soll begonnen werden, wenn das Umlegungsverfahren abgeschlossen ist.

6.2 Finanzen – Investorenmodell

Bestehende Einrichtung

eingesparte Kosten

neue Folgekosten

Investiv: Inventar

Investiv: Außengeräte

Himmelgeist/Itter 508.621 274.000 50.000 Personalkosten 61.050

6.3 Zeitschiene

Die voraussichtliche Fertigstellung ist bei Erfüllung der o.g. Grundlagen im Jahr 2020 beabsichtigt.

Um den besonderen Bedürfnissen der Jugendlichen Rechnung zu tragen und attraktive Angebote in den Einrichtungen zu ermöglichen, werden die Jugendlichen an allen Planungsprozessen beteiligt.

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-²

2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

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Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Ansichten der Jugendfreizeiteinrichtung Heerdt Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Hintzsche

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Informationsvorlage Betrifft: Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Stadtteil Garath Im Rahmen des Stadtentwicklungsprozesses Garath 2.0 wurde deutlich, dass gerade Kinder, Jugendliche und Familien zielgruppenorientierte Formen der BürgerInnenbeteiligung brauchen, um sich einzubringen. Aus diesem Grund hat das Jugendamt drei Bausteine entwickelt, um eine breite Beteiligung aller Zielgruppen zu ermöglichen. Zielgruppe Kinder

Hier werden vor allem die Grundschulen in Garath in den Blick genommen. Nach den Sommerferien wurde allen Garather Grundschulen ein Projekt vorgestellt, welches sich an der Methode „Kinderkonferenz“ anlehnt. Die Kinderkonferenz ist für eine große Anzahl von Kindern ab dem Kindergartenalter die erste Möglichkeit der Beteiligung vor Ort, um ihre Schule oder ihren nahen Lebensraum zu entwickeln. Kinder werden dabei darin unterstützt, Bedürfnisse, Wünsche und Anliegen zu formulieren, die sich auf den Alltag, ihre Verhältnisse untereinander und mit Erwachsenen beziehen. Sie lernen dabei, Umsetzungsschritte gemeinsam zu planen, zu verabreden und anzugehen.

Jeder mitwirkenden Schule steht ein kleines Budget in der Höhe von 500 Euro zur Verfügung, welches für die Realisierung eines konkreten Vorhabens im Stadtteil und/oder Schule verwendet werden kann. Über die Verwendung entscheiden die Kinder selbst, für die Realisierung suchen sie sich erwachsene Unterstützerinnen und Unterstützer. Ab Anfang September werden die Schulbesuche der Klassen 3 und 4 (jeweils 90 Minuten) realisiert. Zunächst werden die Klassen gemeinsam den Sozialraum erkunden und aus ihrer Sicht „gute“ und „schlechte“ Orte dokumentieren. In der Folgezeit entscheiden die Kinder über ein Projekt und realisieren es. Alle Projekte werden dann im Rahmen einer Kinderversammlung in der Freizeitststätte Garath dem Oberbürgermeister und der Öffentlichkeit vorgestellt.

Zielgruppe Jugendliche In allen Jugendfreizeiteinrichtungen wurde im September cross-Golf gespielt. Im Rahmen dieses „Golfens“ gehen die Jugendlichen spielend durch ihren Stadtteil, erkunden diesen und werden aufgefordert, sich zum Sozialraum zu äußern. Aus allen Runden wird eine gemeinsame Strecke erstellt, die dann von den Jugendlichen, Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksvertretung und interessierten Erwachsenen am 1. Oktober 2015 abends in Garath gespielt wurde. Diese Methode soll dazu dienen, über den Stadtteil ins Gespräch zu kommen. Die Ergebnisse werden alle dokumentiert und zu einem späteren Zeitpunkt im Stadtteil präsentiert.

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Vorlage 51/ 69/2015

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Zielgruppe Familien Ausgehend von der Freizeitstätte Garath werden Familien und Eltern gezielt zu kurzen informellen Gesprächen angesprochen. Diese Gespräche sollen den Themenkomplex „Aufwachsen in Garath“ zum Inhalt haben. Ziel ist es hier, 200 Gespräche zu führen, die dokumentiert und im Rahmen eines Familienkinotages am 14. November 2015 vorgestellt werden und auch hier diskutiert werden können. Zu diesem Familienkinotag im Rahmen des Kinderkinofestes (KiKiFe) werden alle Familien des Stadtbezirks 10 kostenlos eingeladen. Die dargestellten Projekte haben durchaus Modellcharakter, so dass überlegt wird, diese auch in anderen Stadtteilen bei konkreten Beteiligungsverfahren einzusetzen. Darüber hinaus hat sich ergeben, dass im Rahmen der sozialräumlichen Arbeit des Jugendamtes folgende Maßnahmen in Garath umgesetzt werden sollen:

- Neuausrichtung des Cafe der Freizeitstätte Garath mit festen täglichen Öffnungszeiten

- Etablierung des Projekts „Garather Schultüte“ in der Freizeitstätte Garath zum Übergang Kita-Grundschule und Förderung des ehrenamtlichen Engagements

- Planung einer festen Sozialberatung in der Freizeitstätte Garath - Planung eines partizipativen „Leerraums“ (Ladenlokal) in der Fußgängerzone

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss Bezirksvertretung 10

20.10.2015 27.10.2015

-/-² -/-²

2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Vorlage 51/ 75/2015

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Informationsvorlage Betrifft: Sachbericht über die Verwendung eines städt. Zuschusses Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 14.11.2014 dem Berufsbildungszentrum der Arbeiterwohlfahrt und der Jugendberufshilfe Düsseldorf gGmbH jeweils 100.000 Euro für das Jahr 2015 zusätzlich zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bewilligt. Die beigefügten Sachberichte geben Kenntnis über die konkrete Verwendung der Mittel. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Sachbericht der AWO - „ankommen & begleiten“

Projekt für junge Flüchtlinge und Zuwanderer 2 Sachbericht der JBH – „Ausbildung statt Stillstand“ Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Anlage 1 zur Vorlage 51/ 75/2015

Sachbericht „ankommen & begleiten“

Projekt für junge Flüchtlinge und Zuwanderer 1. Projektverlauf Im Rahmen der Zusammenarbeit des AWO Berufsbildungszentrums mit drei kooperierenden Berufskollegs (u.a. im Rahmen der Schulsozialarbeit und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und Förderung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE)) gab es seit Ende 2014 Hinweise auf einen erhöhten Bedarf an außerschulischen Unterstützungsangeboten für Schülerinnen und Schüler der sogenannten „Seiteneinsteigerklassen“ (Internationale Klassen). Seit Anfang des Jahres gab es konkretere Bedarfsanzeigen der Berufskollegs für ein spezielles Projekt für Flüchtlinge und Zuwanderer. Im März/April wurde die konkrete Ausgangssituation an den einzelnen Schulstandorten ermittelt und die Projektentwicklung vertieft. Ab Mai fand schließlich die Feinabstimmung mit der Abteilung Jugendförderung des Jugendamtes statt. Den Auftakt bildete noch vor den Sommerferien ein BBZ-Fußballturnier, an dem viele Schülerinnen und Schüler der Seiteneinsteigerklassen teilnahmen. Unmittelbar nach den Sommerferien starteten dann die unterschiedlich konzipierten Projekt-Module der Schulstandorte Albrecht-Dürer-BK, Elly-Heuss-Knapp-BK und Leo-Statz-BK für insgesamt 36 Jugendliche. Alle Angebote werden bisher sehr gut angenommen, die jungen Menschen zeigen sich sehr motiviert und wissbegierig. Nach ersten Einschätzungen sind die konzeptionellen Ansätze und Inhalte zielführend und die gesetzten Ziele scheinen realistisch.

2. Zielgruppe

Zur Zielgruppe zählen junge Flüchtlinge und Zuwanderer_innen (16-25 Jahre), die die „Seiteneinsteigerklassen“ bzw. „Internationale Klassen“ der Berufskollegs Albrecht-Dürer, Elly-Heuss-Knapp und Leo-Statz besuchen. Schwerpunkt der Herkunftsregionen sind der nahe und ferne Osten (Syrien, Irak, Afghanistan), Afrika (Somalia, Nigeria) sowie Osteuropa (Albanien, Kosovo). 3. Projektziele

Als übergeordnete Zielsetzung wurde die Unterstützung der o. g. Zielgruppe bei ihrer sozialen und beruflichen Integration, sowie der beruflichen Orientierung festgelegt.

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Anlage 1 zur Vorlage 51/ 75/2015

4. Umsetzung

Je nach individuellem Bedarf wurden die Schwerpunkte auf die spezifischen Ausgangssituationen der einzelnen Schulstandorte abgestimmt, so dass drei unterschiedliche Projekt-Module entwickelt und vereinbart wurden: Für die Einzelfallbegleitung durch sozialpädagogische Fachkräfte (Schlüssel 1:20) entschieden sich Albrecht-Dürer-BK und Elly-Heuss-Knapp-BK:

Modul 1 - Individuelle Begleitung bei der sozialen Integration (Albrecht-Dürer-

Berufskolleg): Die sozialpädagogisch orientierte Einzelfallbegleitung stellt sicher, dass jede_r Flüchtling oder Zuwanderer_in in Düsseldorf „ankommt“, indem er/sie individuelle Unterstützung bei der gesellschaftlichen Eingliederung erhält (Sicherung der Teilhabe durch Organisation von Freizeitangeboten, kulturelle Angebote, Angebote zum Kennenlernen der Stadt Düsseldorf und des eigenen Stadtteils, Anbindung an Vereine, Unterstützung bei der Wohnungssuche, ggf. Vermittlung in Hilfesysteme etc.) Dem/der Jugendlichen werden Strukturen geschaffen, die es ihm/ihr im ersten Schritt ermöglichen, „anzukommen“, um ggf. in einem zweiten Schritt notwendige Traumatabewältigung vorzunehmen. Teilnehmerzahl: 10 TN fortlaufend.

Modul 2 - Individuelle Begleitung bei der beruflichen Eingliederung (Elly-Heuss-Knapp-Berufskolleg): Gezielte und individuelle Unterstützungsangebote zur beruflichen Orientierung, zur Praktikumsakquise und -betreuung. Intensives Bewerbungs-training und Unterstützung im Bewerbungsprozess. Begleitung zur Berufsberatung der Agentur für Arbeit sowie zum Ausländeramt zur Abklärung des Aufenthaltsstatus bei möglicher Ausbildung, Begleitung im Ausbildungsbetrieb, im Vorfeld des Ausbildungsbeginns und im ersten Halbjahr der Berufsausbildung, ggf. Hinführung zu ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH). Teilnehmerzahl: 10 TN fortlaufend.

Für Gruppenangebote durch Ausbilder_innen des Berufsbildungszentrums zur beruflichen Orientierung (Schlüssel 1:8) entschied sich das Leo-Statz-Berufskolleg:

Modul 3 - Zwei parallel laufende fachpraktische Gruppenangebote an zwei Nachmittagen in den Berufsfeldern Wirtschaft/Verwaltung (insbesondere PC-Training) und zur beruflichen Orientierung im handwerklichen Bereich (Holz, Farbe, Floristik, Friseur, Küche oder Metall). Teilnehmerzahl: 16 TN fortlaufend.

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Anlage 1 zur Vorlage 51/ 75/2015

5. Ausblick 2016

Auch für das Jahr 2016 zeichnet sich an den beteiligten Schulstandorten bereits jetzt ein hoher Bedarf für das Projekt „ankommen & begleiten“ ab. Eine Fortsetzung des Projektes scheint daher zweckmäßig und angesichts der wachsenden Flüchtlingszahlen dringend erforderlich. . 25.09.2015

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Sachbericht zur Verwendung des städtischen Zuschusses in 2015 Seite 1

Modellprojekt „Ausbildung statt Stillstand“ für unbegleitete junge Flüchtlinge

1. Ausgangssituation und Zielgruppe

Die Aufenthaltssicherung ist für unbegleitete junge Flüchtlinge von herausragender Bedeutung. Die Entwicklung einer Lebensperspektive jenseits der Angst vor drohender Abschiebung ist zentrales Ziel sozialpädagogischer Arbeit. Demgegenüber stehen die (oftmals) restriktiven Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts, die ein Einleben erschweren. Jungen Flüchtlingen und Asylbewerbern mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus ist nach wie vor der Zugang zum dualen Ausbildungssystem verwehrt. Mit dem Projekt zur modularisierten Ausbildung für unbegleitete junge Flüchtlinge haben wir es zumindest in NRW geschafft, für diese Zielgruppe erstmalig ein Konzept umzusetzen, das sowohl die soziale als auch die berufliche Integration dieser zum Großteil stark traumatisierten, aber sehr motivierten jungen Menschen ermöglicht. 2. Bilanz der ersten Förderperiode (2013-2015)

Die gesetzten Ziele beruflicher und sozialer Integration konnten fast ausnahmslos erreicht werden. Neun von 10 Auszubildenden haben die IHK-Prüfungen erfolgreich absolviert, ein Azubi wird die Theorieprüfung wiederholen. Alle Projektteilnehmer konnten ihre Schulabschlüsse verbessern.

Abschlussergebnis Praktische Prüfung

bestanden

Mündliche Prüfung

bestanden

Schulabschluss 10b

Schulabschluss 10a

Metall (4) 4 3 1 3

Gastronomie (6) 6 6 5 1

Die Indikatoren für die soziale Integration sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Soziale Integration

Eigene Wohnung/Jugendhilfe

Verbesserung des Aufenthaltsstatus

Verbesserung Sprachfähigkeit

Gesundheit Verein/ Kultur

Schule

Anzahl 8/2 9 10 10 4 10

Anlage 2 zur Vorlage 51/ 75/2015

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Sachbericht zur Verwendung des städtischen Zuschusses in 2015 Seite 2

Auch die Vermittlung von Anschlussperspektiven im Rahmen der Nachbetreuung nach erfolgreicher Abschlussprüfung konnte erfolgreich angegangen werden.

3. Zweiter Durchlauf

Nach dem erfolgreichen ersten Durchlauf startete zum neuen Ausbildungsjahr der 2. Durchlauf mit 18 Auszubildenden. Im Metallbereich konnte die bestehende Kooperation mit dem Franz-Jürgens- Berufskolleg, im Gastronomiebereich die ebenfalls bewährte Kooperation mit dem Albrecht-Dürer-Berufskolleg fortgesetzt werden. Für den neuen Ausbildungsbereich zum staatlich geprüften Sozialassistenten konnte das Elly-Heuss-Knapp-Berufskolleg als Kooperationspartner gewonnen werden. Das Projekt mit einer Laufzeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2017 wird gefördert mit Mitteln der Landesregierung NRW, der Stadt Düsseldorf, sowie durch Unterstützung von Stiftungen. Folgende Landesministerien sind an dem Projekt beteiligt: a) Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW; b) Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW; c) Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW. Die Erfahrungen aus dem ersten Durchlauf führten zu der Entscheidung, mit 3 Überhangplätzen zu starten. In jedem Berufszweig haben 6 Auszubildende mit der Ausbildung begonnen, in den Bereichen Gastronomie und Sozialassistenz gibt es jeweils eine weibliche Auszubildende. Zielgruppe Die Auszubildenden sind zwischen 18 und 24 Jahren alt und kommen aus Afghanistan (3), Bangladesch (3), Ghana (4), Guinea (7) und Mauritius (1). Die Auswahl erfolgte in enger Abstimmung mit den Lehrkräften der abgebenden Bildungsgängen der beteiligten Berufskollegs. Durch Informationsveranstaltungen, einen Einstufungstest, Einzelgespräche und Praktika bzw. einen Infotag im Bereich Sozialassistenz konnten geeignete Teilnehmende ausgewählt werden, die von ihren sprachlichen Voraussetzungen her in der Lage sind, die Ausbildungen mit flankierenden Förderangeboten erfolgreich zu absolvieren.

Anschlussperspektiven (Stand: September 2015) Gastronomie (6) Metall (4)

Vermittlung in Vollzeitbeschäftigung 4 1

Einmündung in die Ausbildung zum Restaurantfachmann 1

Unterstützung bei der Jobsuche, Nachbetreuung durch die JBH und Teilnahme an Integrationskursen (Deutsch)

1 2

Vorbereitung auf die theoretische Nachprüfung und Teilnahme an Integrationskurs

1

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Sachbericht zur Verwendung des städtischen Zuschusses in 2015 Seite 3

4 Projektteilnehmende haben bislang keinen Schulabschluss machen können. Insgesamt 8 absolvierten den HSA 9, 5 Jugendliche den HSA 10 und einer die mittlere Reife. Alle 18 Auszubildende haben einen noch ungeklärten Aufenthaltsstatus, davon 6 mit Duldung. 12 befinden sich im Asylverfahren und haben deshalb eine Gestattung. 7 Jugendliche sind noch in Jugendhilfe. Die Wohnsituation der Auszubildenden sieht wie folgt aus: 8 wohnen im Asylbewerberheim, 6 im betreuten Wohnen und die übrigen 4 Azubis haben bereits eine eigene Wohnung/WG-Zimmer. 12 der 18 Auszubildenden gehören der muslimischen Konfession an. Personalausstattung

Zur Durchführung der Ausbildung wird folgendes Personal eingesetzt: 1,0 Ausbilder/innen - Stellen ( 2 x 0,5 Stellen für Metall und Gastronomie ); 1,0 Lehrkraftstellen ( 2 x 0,5 Stellen für Metall und Gastronomie ); 1,0 Ausbilder/in- und Lehrkraftstelle ( Stelle in Personalunion für Sozialassistenz ); 1,5 Personalstellen für die sozialpädagogische Begleitung ( 3 x 0,5 Stellen je Berufsfeld ). Zusammenfassung Finanzplan zum städtischen Zuschuss

Auf den Welcome-Point als zentrale Anlaufstelle für Flüchtlingsfragen im Düsseldorfer Norden sind in 2015 10.000 € für die Mitfinanzierung der Miet- und Nebenkosten, der Renovierungskosten und der sonstigen einmaligen Aufwendungen für den Welcome-Point veranschlagt worden. Für die Folgejahre beträgt der Anteil an den Objektkosten ebenfalls 10.000 €. Ausblick 2016/2017

Für die Weiterführung der Maßnahme werden in den Jahren 2016/2017 erneut Sondermittel der Stadt benötigt. Mit Beginn des Ausbildungsjahres 2016 sollen jährliche Einstiege in die Ausbildungsbereiche ermöglicht werden.

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Vorlage 51/ 76/2015

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Informationsvorlage Betrifft: Teilnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf am Bundesprogramm „Demokratie Leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ Die Landeshauptstadt Düsseldorf nimmt vom 01.07.2015 bis 31.12.2019 (Gesamtförderzeitraum) an dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend neu aufgelegten Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ teil.

Das Jugendamt - Abteilung Jugendförderung - übernimmt die Funktion des federführenden Amtes für dieses Projekt. Die Koordinierungs- und Fachstelle wurde extern beim Düsseldorfer Wegweiser e.V. angesiedelt. Ziel ist es, „Partnerschaften für Demokratie“ als lokal angelegte Bündnisse zu entwickeln und aufzubauen. Aktive aus der Zivilgesellschaft sowie Verantwortliche aus der kommunalen Politik und Verwaltung entwickeln anhand der lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen gemeinsam eine auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmte nachhaltige Strategie.

Diese Strategie hat in Düsseldorf folgenden inhaltlichen Schwerpunkt: Es werden vor allem Maßnahmen umgesetzt, die aktuelle Formen von Islam-/Muslimfeindlichkeit sowie islamistische Orientierungen und Handlungen (Neosalafismus) so bearbeiten, dass Radikalisierungen von jungen Menschen entgegengewirkt werden kann. Die Zielgruppe sind Jugendliche ab 12 Jahren jeglicher Herkunft, die breite Öffentlichkeit und Eltern von betroffenen jungen Menschen. Die Maßnahmen dieser Strategie setzen sich aus zwei Bausteinen zusammen: Der erste Baustein ist die Finanzierung einer halben Stelle für den Verein Düsseldorfer Wegweiser e.V. zur Erweiterung und zum Ausbau der Informations-, Aufklärungs- und Beratungstätigkeit an Schulen für betroffene junge Menschen sowie deren Eltern. Der zweite Baustein sind die verschiedenen Aktionen, Projekte und Kampagnen. Hierzu können Akteure Anträge zur Finanzierung stellen. Über diese Anträge zu Einzelmaßnahmen entscheidet dann der Begleitausschuss* in seiner Funktion. Die angemessene Beteiligung von Jugendlichen erfolgt über das Jugendforum, dessen Funktion durch den bestehenden Jugendrat ausgefüllt wird. *) Über die zu verw irklichenden Einzelmaßnahmen entscheidet ein Begleitausschuss, der neben Vertreterinnen und Vertretern aus möglichst allen relevanten Ressorts der kommunalen Verwaltung und anderer staatlicher Institutionen mehrheitlich mit lokalen bzw . regionalen Handlungsträgern aus der Zivilgesellschaft besetzt wird. Der Begleitausschuss fungiert als strategisch handelndes, zentrales Gremium bei der Umsetzung der lokalen „Partnerschaft für Demokratie“. "

(Quelle:https://w w w .demokratie-leben.de/bundesprogramm/ueber-demokratie-leben/partnerschaften-fuer-demokratie.html)

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Vorlage 51/ 76/2015

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Die Projektförderung muss jährlich neu beantragt und bewilligt werden. Die Zuwendung aus dem Bundeshaushalt beträgt in diesem Jahr 40.000 € und verteilt sich wie folgt: für die externe Koordinierungs- und Fachstelle: 10.000 € für den Aktions-/Initiativfonds**: 20.000 € für die Jugendforen***: 5.000 € für die Partizipations-, Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit: 5.000 €. Für das Jahr 2015 sind einmalig zusätzliche Mittel als Aufstockung des Aktions- und Initiativfonds ausschließlich für Maßnahmen im Themenfeld „Willkommenskultur/ Arbeit mit Flüchtlingen und Asylsuchenden“ in Höhe von 10.000 € zur Verfügung gestellt worden. Mit diesen Mitteln wird Kindern, Jugendlichen und deren Eltern eine niederschwellige Teilnahme an regelmäßig stattfindenden, bedarfsgerechten Angeboten aus dem kulturellen, sportlichen und medialen Bereich ermöglicht. Diese Angebote werden von Künstlern, Sportlern und Medienfachleuten gestaltet. Umgesetzt werden die Angebote in Zusammenarbeit mit pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Angebote bieten zum einen Entfaltungs- und Ausdrucksmöglichkeiten sowie sportliche Aktivitäten, die dem Ausgleich dienen. Zum anderen werden die Angebote sozialraumorientiert ausgerichtet, so dass sich die Bewohner und Bewohnerinnen der Unterkünfte schneller in der näheren Umgebung zurecht finden und sich mit der Zeit selbstverständlich dort bewegen und wohlfühlen können. In den Herbstferien ist z.B. die Teilnahme an einem pädagogisch begleiteten Mitmach-Zirkusprojekt möglich. **) Den geförderten Kommunen stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich – mit einer Perspektive von 5 Jahren beginnend ab 2015 – Gelder für einen Aktions- und Initiativfonds zur Verfügung, aus dem konkrete Einzelmaßnahmen finanziert w erden können. Hierbei kann es sich beispielsw eise um ein Demokratiefest, eine Plakataktion oder aber auch um Lehr- und Informationsmaterialien handeln. ***) Zur Stärkung der Beteiligung von jungen Menschen an den „Partnerschaften für Demokratie“ w erden darüber hinaus Jugendforen eingerichtet, die von Jugendlichen selbst organisiert und geleitet w erden. Zur Umsetzung eigener Maßnahmen w erden den Jugendforen gesondert Fördermittel bereitgestellt. (Quelle:https://w w w .demokratie-leben.de/bundesprogramm/ueber-demokratie-leben/partnerschaften-fuer-demokratie.html)

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Vorlage 51/ 83/2015

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Beschlussvorlage Betrifft: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII – hier: Königinnen und Helden e.V. Beschlussdarstellung: Der Verein „Königinnen und Helden e.V.“ mit Sitz in Düsseldorf wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch) anerkannt. Die Anerkennung wird vorerst bis zum 31.10.2016 ausgesprochen und zwar mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen:

1. Während des Zeitraums der befristeten Anerkennung weist der Verein seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zum 31. Oktober 2016 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich gegenüber der Verwaltung des Jugendamtes nach.

2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 3. Die Anerkennung kann unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen

oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

Sachdarstellung: Der Verein „Königinnen und Helden e.V.“ mit Sitz in Düsseldorf beantragt mit Schreiben vom 06. August 2015 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind im § 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele erfüllen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass

sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den zuvor genannten Voraussetzungen derjenige, der auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§ 75 Abs. 2 SGB VIII).

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Vorlage 51/ 83/2015

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Der Verein Königinnen und Helden e.V. wurde im März 2013 gegründet. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Im Mittelpunkt steht ein Raum- und Zeitangebot für Seminare sowie künstlerische, pädagogische und gesellschaftliche Aktivitäten, die geeignet sind, junge Menschen zu befähigen, ihre körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte zu entfalten. Der Verein hat mit zahlreichen realisierten Aktivitäten und Maßnahmen in den Jahren 2013 und insbesondere in den Jahren 2014/2015 seine fachliche Qualifikation unter Beweis gestellt. Im Sommer 2015 konnte durch Spendenmittel ein offenes Atelier eröffnet werden, welches direkt an den Lessingplatz (Oberbilk) grenzt. Aktivitäten finden dort, auf dem Lessingplatz sowie im Lessingtreff statt. Der Verein ist im Sozialwesen vernetzt. Es gibt generationsübergreifende Angebote sowie zahlreiche Kooperationen mit örtlichen Grundschulen. Der Verein leistet mit seiner Arbeit einen Beitrag zum gesunden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen und ist eine Bereicherung des bisherigen Angebotes in Oberbilk. Die für das Prüfverfahren zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderlichen Unterlagen liegen vor. Die Verwaltung schlägt vor, der Beschluss-vorlage über die befristete Anerkennung zuzustimmen. Nach einem Jahr soll ein Erfahrungsbericht vorgelegt werden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Vereinssatzung Alternative: keine Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Vorlage 51/ 80/2015

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Informationsvorlage Betrifft: Controllingbericht Elternbeiträge und Verpflegung Der Bericht stellt die aktuellen Forderungen zum Stand 26.09.2015 differenziert nach Einnahmearten dar. Um besonders die Altforderungen zu bereinigen, wurde die Rückstandsbearbeitung auf die Jahre vor 2009 priorisiert. Gegenüber dem Vormonat konnten für den Zeitraum 2004 bis 2008 die Forderungen um rd. 10% und die Fälle um rd. 7% reduziert werden. 1. Rückstände nach Jahren Einnahmeart

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2004 1.994 € 5 17.254 € 22 19.696 € 25 0 € 0 0 € 0 38.944 € 1,0% 52

2005 7.263 € 18 28.728 € 36 20.967 € 31 0 € 0 0 € 0 56.958 € 1,5% 85

2006 11.226 € 26 46.737 € 56 27.429 € 36 0 € 0 0 € 0 85.391 € 2,2% 118

2007 23.653 € 53 92.567 € 90 78.395 € 70 0 € 0 221 € 2 194.836 € 5,0% 215

2008 22.749 € 66 81.396 € 101 66.046 € 81 0 € 0 3.399 € 7 173.590 € 4,4% 255

2009 34.292 € 55 82.145 € 76 74.633 € 66 2.806 € 2 13.997 € 42 207.874 € 5,3% 241

2010 20.986 € 51 28.787 € 31 30.835 € 20 10.972 € 8 18.497 € 52 110.077 € 2,8% 162

2011 38.559 € 71 50.376 € 35 47.571 € 33 2.160 € 6 24.598 € 91 163.264 € 4,2% 236

2012 75.774 € 125 39.198 € 31 69.945 € 51 11.250 € 13 51.862 € 158 248.028 € 6,3% 378

2013 171.728 € 168 58.067 € 49 64.056 € 52 11.280 € 12 93.409 € 295 398.541 € 10,1% 576

2014 323.636 € 367 105.924 € 111 146.701 € 148 51.082 € 48 222.296 € 753 849.638 € 21,6% 1.427

2015 405.044 € 1.038 103.988 € 230 311.765 € 615 164.802 € 250 413.851 € 2.764 1.399.450 € 35,6% 4.897

Gesamt (Absolut) 1.136.905 € 1.458 735.168 € 619 958.038 € 1.002 254.353 € 310 842.129 € 3.215 3.926.593 € 6.604

Gesamt vor 2015 731.861 € 636 631.179 € 405 646.273 € 431 89.551 € 79 428.278 € 950 2.527.143 € 64,4% 2.501

Gesamt vor 2014 408.224 € 367 525.256 € 304 499.572 € 296 38.469 € 35 205.983 € 406 1.677.504 € 42,7% 1.408

Gesamt vor 2013 236.496 € 276 467.189 € 266 435.516 € 296 27.189 € 25 112.573 € 220 1.278.963 € 32,6% 1.083

offener Betrag

4050 5180 5190 5150 5165, 5175, 5185 Gesamt

Anteil an Gesamt

Kassenzeichen

nach JahrenOGATA Kita Stadt Kita freie Träger Tagespflege Verpflegung

2. Rückstand nach Beträgen

offener Betrag

Kassenzeichen

offener Betrag

Kassenzeichen

offener Betrag

Kassenzeichen

offener Betrag

Kassenzeichen

offener Betrag

Kassenzeichen

offener Betrag

Anteil an Gesamt

Kassenzeichen

> 10.000 € 21.234 € 2 42.750 € 4 20.400 € 2 84.384 € 2,1% 8

> 2.400 - 10.000€ 604.400 € 151 407.651 € 92 499.526 € 115 147.237 € 35 89.404 € 28 1.748.218 € 44,5% 421

> 500 - 2.400€ 450.460 € 357 269.208 € 238 345.620 € 329 77.920 € 74 515.021 € 524 1.658.229 € 42,2% 1.522

> 7,04 - 500€ 131.259 € 704 53.277 € 212 115.624 € 415 29.966 € 121 282.547 € 1.862 612.673 € 15,6% 3.314

0,00 - 7,04€ 154 € 31 32 € 8 80 € 19 59 € 12 454 € 275 779 € 0,0% 345

< 0,00 € -49.369 € 215 -16.233 € 67 -45.562 € 120 -21.229 € 66 -45.297 € 526 -177.690 € -4,5% 994

Gesamt 1.136.904 € 1.458 735.169 € 619 958.038 € 1.002 254.353 € 310 842.129 € 3.215 3.926.593 € 100% 6.604

GesamtTagespflege Verpflegung

nach Beträgen

OGATA Kita Stadt Kita freie Träger

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3. Prozentuale Verteilung

32,6%

10,1%

21,6%35,6%

Rückstände Gesamt (Kasse: 26.09.2015)

< 2013201320142015

3,93 Mio. €

14%

7%

18%

61%

Fälle Gesamt (Kasse: 26.09.2015)

< 2013201320142015

6.604Kassen-zeichen

37,8%

9,9%

20,3%

32,0%

Rückstände ohne Verpflegung (26.09.2015)

< 2013201320142015

3,08 Mio. €

22%

7%

17%

54%

Fälle ohne Verpflegung (26.09.2015)

< 2013201320142015

3.389Kassen-zeichen

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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X öffentlich nicht öffentlich

Informationsvorlage Betrifft: Controllingbericht Hilfen zur Erziehung (Stand: 31.08.2015) 1. Finanzentwicklung

1.1 Sachstand

Liquiditätsabfluss (8 Monate) 2015 Veränderung zu 2014

für Vorjahre

Veränderung zu 2014

Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen 39,82 Mio. € -4,7% 7,63 Mio. € -20,0%

Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen 13,7 Mio. € 7,0% 3,62 Mio. € 10,1%

Erstattung an Gemeinden 4,18 Mio. € 4,6% 2,78 Mio. € 7,11%

Summe 57,69 Mio. € -1,5% 14,03 Mio. € -9,0%

Für das Geschäftsjahr 2015 wurden 84,73 Mio. € bereitgestellt. Im Geschäftsjahr 2014 betrug der Liquiditätsabfluss 85,49 Mio. €. Aufgrund der Entwicklungen des Liquiditätsabflusses in Vorjahren wird ein Jahresergebnis für 2015 in Höhe der bereitgestellten Finanzmittel erwartet.

1.2 Jahresaufwand

Jahresaufwand 2015 Gesamt (Prognose)

Veränderung zu 2014

Jahres- budget

Abweichung zum

Jahresbudget Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen 60,65 Mio. € 1,9% 59,05 Mio. € 2,7%

Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen 19,51 Mio. € 3,4% 19,10 Mio. € 2,1%

Erstattung an Gemeinden 5,32 Mio. € 1,3 % 4,72 Mio. € 12,7%

Summe 85,48 Mio. € 2,2% 82,87 Mio. € 3,1%

Unter Berücksichtigung der Vorjahresentwicklungen und der Fallzahlenerhöhung wird ein Mehrbedarf von rd. 2,6 Mio. € prognostiziert. Demgegenüber werden mit dem Anstieg der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF) und der Kosten-erstattung durch das Land erhöhte Forderungen erwartet.

1.3 Rückstellung

Rückstellung für Vorjahre Gesamt (Prognose)

Veränderung zu 2014

Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen 8,41 Mio. € -17,7%

Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen 3,7 Mio. € 7,8%

Erstattung an Gemeinden 2,91 Mio. € -11,7%

Summe 15,02 Mio. € -10,3%

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Derzeit wird unter Betrachtung der Vorjahresentwicklungen eine verminderte Rückstellung gegenüber 2014 erwartet. Änderungen können sich - z. B. aufgrund der nicht kalkulierbaren Rechnungstellung bei der Erstattung von Gemeinden - noch ergeben. 1.4 Einnahme Bisher wurden im Geschäftsjahr 2015 11,06 Mio. € (davon 6,49 Mio. € für Vorjahre) zum Soll gestellt.

Forderungen 2014 (Gesamt)

für 2015 (8 Monate) Planansatz Anteil vom

Planansatz Erstattung von sozialen Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen 2,97 Mio. € 1,67 Mio. € 3,05 Mio. € 54,7%

Erstattung von sozialen Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen 0,65 Mio. € 0,42 Mio. € 0,31 Mio. € 132,9%

Erstattung von Gemeinden 1,35 Mio. € 0,50 Mio. € 3,21 Mio. € 15,4%

Erstattungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umA) 6,13 Mio. € 1,99 Mio. € 3,64 Mio. € 54,7%

Summe 11,10 Mio. € 4,57 Mio. € 10,21 Mio. € 44,7%

Insgesamt wird für 2015 ein Mehrertrag in Höhe des Mehrbedarfs prognostiziert. Dies ergibt sich aufgrund der Entwicklungen in den Vorjahren und dem Anstieg der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF). Geleistete Zahlungen für umF werden vom Land erstattet. 1.5 Verbindlichkeiten pro Jahr (Datenauswertung LogoData 01.2007 – 08.2015)

Kosten-

erstattung Ambulant

Stationär/

Teilstationär Aufwand Gesamt

2007 3,49 Mio. € 10,45 Mio. € 45,06 Mio. € 59,01 Mio. €

2008 3,52 Mio. € 12,72 Mio. € 45,09 Mio. € 61,33 Mio. €

2009 4,19 Mio. € 14,51 Mio. € 46,01 Mio. € 64,72 Mio. €

2010 4,52 Mio. € 15,63 Mio. € 48,66 Mio. € 68,81 Mio. €

2011 4,82 Mio. € 16,23 Mio. € 51,36 Mio. € 72,41 Mio. €

2012 5,08 Mio. € 16,07 Mio. € 55,28 Mio. € 76,43 Mio. €

2013 (vorläufig) 5,16 Mio. € 16,96 Mio. € 59,46 Mio. € 81,58 Mio. €

2014 (Prognose)

5,25 Mio. € 18,70 Mio. € 59,53 Mio. € 83,65 Mio. €

2015 (Prognose)

5,32 Mio. € 19,51 Mio. € 60,65 Mio. € 85,48 Mio. €

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2. Leistungsentwicklung 2.1 Fallzahlen (Jahresaufwand)

Fallzahlen (Hilfeempfänger; Mittelwert pro Monat) 2015 (Prognose)

2014 (Prognose)

Veränderung zu 2014

Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen 1.383 1.376 0,5%

Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen 1.316 1.290 2,0%

Erstattung an Gemeinden 49 49 0,0%

Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) 260 206 26,4% Aufgrund der nicht kalkulierbaren Rechnungsstellung bei der Erstattung an Gemeinden, sind noch Veränderungen bei den Fallzahlen auch für 2014 möglich.

Ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen wird bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erwartet. Dieser ist nur bedingt prognostizierbar und verursacht hauptsächlich den Mehraufwand und die erhöhten Forderungen.

3. Kennzahlen 3.1 Kennzahlen (Jahresaufwand)

Kennzahlen (Kosten pro Fall; Mittelwert pro Monat) 2015 (Prognose)

2014 (Prognose)

Veränderung zu 2014

Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen 3.655€ 3.605 € + 1,4%

Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen 1.308 € 1.290 € + 1,4%

Erstattung an Gemeinden 9.122 € 8.998 € + 1,4%

Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) 2.701 € 2.664 € + 1,4%

Fälle, die anderen Gemeinden erstattet werden (Zahlungen 01.bis 08.2015)

Fallzahlen Ausgaben Minderjährige 231 3,8 Mio. € Volljährige 32 0,37 Mio. € Summe 263 4,17 Mio. €

Fallbelastung BSD im Schwerpunkt Hilfe zur Erziehung (Fallzahlen pro Mitarbeiter/ innen beruhen auf laufende Hilfen zur Erziehung inkl. Kinderschutzmeldungen + lfd. Verfahren ohne HzE)

Soll-Stellenplan

durchschnittliche Fallbelastung

Ist- Besetzung

durchschnittliche Fallbelastung

31.12.2009 84,5 30 75,71 34 31.12.2011 90,5 29 81,56 33 31.12.2012 95,5 27 89,78 28 31.12.2013 95,5 31 88,78 33 31.12.2014 99,5 29 94,49 31 31.08.2015 99,5 28 95,85 31

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4. Statistiken

Kinderschutzmeldungen

Seit dem 01.01.2015 bis zum 31.08.2015 sind 1.321 Kinderschutzmeldungen beim Bezirkssozialdienst eingegangen. Kinderschutzmeldungen nach Meldegruppen der Vorjahre zum Vergleich: Meldegruppen 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Dritte (ohne Angaben) 196 226 274 209 200 224 122

Ordnungsbehörden 180 256 233 221 250 145 183 Familie 103 123 120 143 165 176 209

Schule 109 124 195 166 169 110 89 Jugendhilfe 582 457 376 213 119 106 102 Nachbarschaft 52 77 111 101 97 108 122

Medizin 46 71 122 95 64 63 70 Kindertagesstätten 21 28 32 27 19 22 42 Selbstmelder 32 25 41 19 28 19 5 Insgesamt 1.321 1.387 1.504 1.194 1.111 973 944

Zukunft für Kinder Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt werden 2.313 Kinder in besonderen psychosozialen Risikolagen betreut. In 34 Fällen wird auch Hilfe zur Erziehung geleistet; Stand 31.08.2015).

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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) (Auswertung Logo-Data; Zahlungen einschl. 08.2015)

Leistungsjahr Anzahl umA Zahlungen Gesamt * Zahlungen je umA

Gesamt <=18 Jahre Gesamt <=18 Jahre Gesamt <=18 Jahre

2009 110 103 2,86 Mio. € 2,63 Mio. € 25.983 € 25.490 €

2010 151 136 4,64 Mio. € 4,09 Mio. € 30.713 € 30.105 €

Veränderung zu 2009 37,3% 32,0% 62,3% 55,9% 18,2% 18,1%

2011 198 171 6,07 Mio. € 5,23 Mio. € 30.713 € 30.606 €

Veränderung zu 2010 31,1% 25,7% 30,8% 27,8% -0,2% 1,7%

2012 198 150 5,87 Mio. € 4,50 Mio. € 29.645 € 29.982 €

Veränderung zu 2011 0,0% -12,3% -3,2% -14,1% -3,2% -2,0%

2013 206 145 6,49 Mio. € 5,02 Mio. € 31.512 € 34.644 €

Veränderung zu 2012 4,0% -3,3% 10,6% 11,7% 6,3% 15,5%

2014 206 146 6,59 Mio. € 5,16 Mio. € 31.969 € 35.310 €

Veränderung zu 2013 0,0% 0,7% 1,4% 2,6% 1,4% 1,9%

2015 (8 Monate) 221 147 4,30 Mio. € 3,02 Mio. € 19.466 € 20.567 € * Die geleisteten Zahlungen werden vom Land erstattet.

Inobhutnahmen (Auswertung der Inobhutnahmeeinrichtungen, LDS- Statistik)

bis 31.08.2015 2014 2013 Gesamt 569 836 846 0 < 6 Jahren 9 40 37 6 < 12 Jahren 43 52 67 12 < 18 Jahren 517 744 742

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Hintzsche

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X öffentlich nicht öffentlich

Informationsvorlage Betrifft: Controllingbericht Tageseinrichtungen für Kinder 1. Finanzentwicklung

Die Finanzentwicklung stellt die mit dem Betrieb der Tageseinrichtungen verbundenen Kosten und Finanzierungen dar. Die Daten beruhen auf den jeweiligen Vergleichen zwischen aktuellem Jahresbudget 2015 und den Anordnungen zum Stand 2015. Für 2015 werden Mindererträge aufgrund der Rückforderung von Landesmitteln, bei den Elternbeiträgen und der Verpflegung von rd. 10,0 Mio. € erwartet. Dies ergibt sich aufgrund der Verzögerungen im U3 Ausbau (Verrechnung des Landes) und den Veränderungen bei den Beitragspflichtigen. Das noch verfügbare U3-Projektbudget (ca. 3,1 Mio. €) wird zur Deckung des Mehrbedarfs im Produkt eingesetzt.

konsumtiv investiv konsumtiv investiv konsumtiv investiv konsumtiv investiv

124.704.459 € 446.000 € 75.180.798 € 557.330 € 114.687.000 € 1.846.000 € -10.016.000 € 1.400.000 €

105.166.499 € 446.000 € 63.988.522 € 557.330 € 98.166.000 € 1.846.000 € -7.000.000 € 1.400.000 €

12.976.000 € 7.658.635 € 10.507.000 € -2.469.000 € 0 €

3.977.168 € 2.329.228 € 3.590.000 € -387.000 € 0 €

2.533.310 € 1.065.504 € 2.273.000 € -260.000 € 0 €

51.482 € 138.910 € 151.000 € 100.000 € 0 €

243.229.804 € 13.846.505 € 147.107.252 € 5.414.379 € 241.468.000 € 15.597.000 € -1.761.000 € -1.750.000 €

7.246.074 € 3.585.601 € 7.245.000 € 0 € 0 €

1.038.359 € 0 € 1.038.000 € 0 € 0 €

148.841.008 € 13.846.505 € 108.121.123 € 5.414.379 € 150.140.000 € 15.597.000 € 1.299.000 € -1.750.000 €

71.430.067 € 35.400.527 € 71.464.000 € 34.000 € 0 €

3.589.760 € 0 € 496.000 € -3.094.000 € 0 €

11.084.537 € 0 € 11.085.000 € 0 € 0 €

-118.525.345 € -13.400.505 € -71.926.454 € -4.857.049 € -126.781.000 € -13.751.000 € -8.255.000 € -350.000 €

Transferaufwendungen/Auszahlung

Bilanzielle Abschreibungen

aktuelles Jahresbudget

Summe: Aufwände/ Auszahlungen

Summe: Erträge/ Einzahlungen

Finanzdaten

sonstige ordentl. Erträge

Zuwendungen und allg. Umlagen

zum 01.10.2015

Kostenerstattungen + umlagen

öffentl. rechtl. Leistungsentgelte

privarrechtl. Leistungsentgelte

Erträge/ Aufwendungen

zum Jahresbudget

Differenz Prognose 2015

Prognose 2015

Sach- und Dienstleistungen

sonstige ordentl. Aufwendungen

Projektbudget U3

interne Leistungsverrechnung

Saldo: Ertäge / Aufwendungen lfd.

2. Leistungsdaten

U3 ab 3 Jahre Schulkinder U3 ab 3 Jahre Schulkinder U3 ab 3 Jahre

1.086 5.481 30 1.067 5.312 30 -1,7% -3,1%

4.054 11.094 25 3.597 10.517 25 -11,3% -5,2%

5.140 16.575 55 4.664 15.829 55 -9,3% -4,5%Teilsumme

21.770 -5,6%

1. städt. Kitas

2. freie Träger

Leistungsdaten

Plätze

Planung 2014/2015

Gesamt

Stand 05/2015

20.548

Schulkinder

Differenz zur Planung

0,0%

0,0%

0,0%

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Im Kindergartenjahr 2014/2015 waren mit allen Dependancen und Außenstellen 359 Kindertageseinrichtungen in der Jugendhilfeplanung berücksichtigt.

Darin enthalten sind 25 neue Kitas (inkl. Provisorien und Ersatzeinrichtungen) mit insg. 1.670 Plätzen. Im Kindergartenjahr sind davon 15 Einrichtungen mit geplanten 1.068 Plätzen umgesetzt worden. In 66 Einrichtungen sind 123 Plätze mit Überbelegung (Sonderförderung) enthalten.

3. Investive Förderung

Zum 15.03.2015 wurden seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf insgesamt 79 U3-Anträge gestellt, von welchen seitens des LVR bisher 66 beschieden wurden.

Anzahl bewilligte

Investitions-maßnahmen

Bewilligte Fördermittel

Auszahlungennoch nicht abgerufene Fördermittel

Anzahl geförderter

Plätze

Höhe bew. Fördergelder je U3 Platz

U3 (aus Bundesmittel) 8 629.514 € 89.600 € 539.914 € 117 5.380 €

kommunal 58 4.339.528 € 1.363.671 € 2.975.858 €

Summe 66 4.969.042 € 1.453.271 € 3.515.771 €

KiTa

Fördermaßnahmen(Kita-Jahr 2014/ 2015)

4. Personal in städtischen Tageseinrichtungen

17,78 (rd.1,5%)

Personalstellen

1.186,60

davon ohne Besetzungsvorschlag

Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil

bis 30 288 24,30% 271 23,50% 17 53,13%

31-40 320 27,00% 311 26,97% 9 28,13%

41-50 294 24,81% 290 25,15% 4 12,50%

51-60 252 21,27% 250 21,68% 2 6,25%

Ü 60 31 2,62% 31 2,69% 0 0,00%

Alters-struktur

Gesamt Frauen Männer

76% der Beschäftigten liegen im Altersspektrum von 20-50 Jahren.

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Vorlage 51/ 78/2015

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Kranken-quote Springer SBz 1 SBz 2 SBz 3 SBz 4 SBz 5 SBz 6 SBz 7 SBz 8 SBz 9 SBz 10 Gesamt

Jan. 13,50% 9,99% 12,07% 12,82% 7,94% 7,62% 11,34% 6,68% 7,94% 7,62% 9,72% 9,18%

Feb. 17,15% 7,35% 16,15% 12,55% 11,49% 12,00% 14,09% 8,72% 8,35% 8,63% 13,58% 10,65%

März 14,26% 8,33% 13,25% 10,10% 10,02% 6,98% 9,34% 9,53% 10,49% 8,77% 9,35% 9,36%

April 12,67% 5,69% 8,11% 7,57% 5,94% 7,45% 9,15% 6,89% 8,47% 5,51% 8,44% 7,23%

Mai 11,60% 6,97% 6,97% 8,17% 6,87% 5,97% 8,31% 4,24% 8,03% 6,34% 8,79% 7,15%

Juni 10,66% 5,74% 9,91% 8,50% 6,77% 4,12% 8,69% 4,24% 6,04% 5,44% 8,28% 6,78%

Juli 8,32% 2,84% 4,36% 4,56% 7,37% 3,86% 6,34% 2,93% 4,37% 5,10% 6,10% 4,74%

Aug. 12,87% 5,69% 6,63% 6,95% 7,67% 5,31% 8,83% 5,12% 8,79% 7,23% 8,76% 7,23% Krankenquote inklusive Langzeitkranke

Als Gegenmaßnahme werden u.a. die zusätzlichen Springerstellen jährlich neu bemessen. Seit 2011 wird das Projekt „Gesunde Kita“ durchgeführt, in dessen Rahmen gesundheitsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Hintzsche

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Vorlage 51/ 79/2015

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X öffentlich nicht öffentlich

Informationsvorlage Betrifft: Controllingbericht Kindertagespflege 1. Finanzentwicklung Die Finanzentwicklung stellt die mit dem Betrieb der Tagespflegestellen verbundenen Kosten und Finanzierungen dar. Die Daten beruhen auf den jeweiligen Vergleichen zwischen aktuellem Jahresbudget 2015 und den Anordnungen zum Stand 01.10.2015. Für 2015 werden im Saldo Mehraufwendungen von rd. 2,5 Mio. € erwartet. Unter Berücksichtigung des U3-Budget kann dies voraussichtlich aus Kindertageseinrichtungen gedeckt werden. Die Mehraufwendungen resultierten aus dem verstärkten Ausbau der Großtagespflege bei freien Trägern.

konsumtiv investiv konsumtiv investiv konsumtiv investiv konsumtiv investiv

9.739.784 € 20.000 € 8.190.215 € 197.154 € 9.813.000 € 367.000 € 73.000 € 347.000 €

5.483.974 € 20.000 € 3.168.313 € 197.154 € 5.484.000 € 367.000 € 0 € 347.000 €

3.930.000 € 4.796.931 € 4.104.000 € 174.000 € 0 €

105.800 € 0 € 0 € -106.000 € 0 €

220.010 € 224.971 € 225.000 € 5.000 € 0 €

33.532.552 € 586.050 € 24.698.138 € 685.874 € 36.090.000 € 952.000 € 2.558.000 € 366.000 €

3.516.835 € 707.212 € 3.177.000 € -340.000 € 0 €

49.320 € 47.743 € 49.000 € 0 € 0 €

29.556.710 € 586.050 € 23.890.504 € 685.874 € 32.682.000 € 952.000 € 3.125.000 € 366.000 €

398.476 € 52.679 € 171.000 € -227.000 € 0 €

0 € 0 € 0 € 0 € 0 €

11.211 € 0 € 11.000 € 0 € 0 €

-23.792.768 € -566.050 € -16.507.923 € -488.720 € -26.277.000 € -585.000 € -2.485.000 € -19.000 €

Summe: Erträge/ Einzahlungen

öffentl. rechtl. Leistungsentgelte

privarrechtl. Leistungsentgelte

Projektbudget U3

Bilanzielle Abschreibungen

Summe: Aufwände/ Auszahlungen

Erträge/ Aufwendungen

zum Jahresbudgetzum 01.10.2015aktuelles Jahresbudget

Differenz Prognose 2015

Saldo: Ertäge / Aufwendungen lfd.

sonstige ordentl. Erträge

1. Finanzdaten

sonstige ordentl. Aufwendungen

Prognose 2015

Zuwendungen und allg. Umlagen

Sach- und Dienstleistungen

Transferaufwendungen/Auszahlung

interne Leistungsverrechnung

2. Leistungsdaten

Im Beitragsverfahren (Stichtag 01.06.2015) waren 2.448 Kinder (Vorjahr 2.231) erfasst. Davon sind 53,9% (Vorjahr 52,6%) beitragspflichtig.

Summe bis 25 Std 30 - 35 Std ab 40 Std

1.661 227 749 685 67,9% 12,2% 71,3% 9,5%

540 173 180 187 22,1% 5,7% 25,4% -4,2%

247 219 26 2 10,1% 3,3% 23,5% 26,1%

2.448 619 955 874 9,7% 56,4% 8,6%

1.319 262 360 697 53,9% 12,4% 64,8% 9,8%

unter 3 Jahre

Kinder

Gesamt

Beitragspflichtig

3 - 6 Jahre

Schulkinder

Anteil Summevon Gesamt

Veränderung zum Vorjahr

Aufnahmen im KG-Jahrvon Summe

Veränderung zum Vorjahr

Beitragsverfahren Sopart(Stand: 01.06.2015)

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Vorlage 51/ 79/2015

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1.38

4

1.40

0

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8

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7

1.51

1

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1

1.48

4

1.08

2

1.18

7

1.24

9

1.36

5

1.52

9

1.63

2

1.61

9

1.65

1

1.68

5

1.65

6

1.66

1

1.61

4

1.37

1

1.60

2

321

353

378 40

7 460

511

560

321 28

1 270 27

2 323 33

9

364 40

3 448

498

540

553

286

26223

8 241

237 24

1 239

239 232

227 22

1 217 23

1

239 24

1

238 24

2 237

241 247

246

244

240

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09

Tagespflegekinder Beitragsverfahren (Stichtagsauswertung)

U3 3 - Schuleintritt Schulkindab 2014 3. Investive Förderung

Zum 15.03.2015 wurden seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf insgesamt 57 Tagespflegeanträge gestellt, von welchen seitens des LVR bisher nur 15 beschieden wurden.

Anzahl bewilligte

Investitions-maßnahmen

Bewilligte Fördermittel

Auszahlungennoch nicht abgerufene Fördermittel

Anzahl geförderter

Plätze

Höhe bew. Fördergelder je

U3 Platz

U3 (aus Bundesmittel) 10 273.926 € 44.635 € 229.291 € 43 6.370 €

kommunal 5 358.114 € 54.580 € 303.534 €

Summe 15 632.040 € 99.215 € 532.825 €

TP

Fördermaßnahmen(Kita-Jahr 2014/ 2015)

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Hintzsche

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Vorlage 40/ 57/2015 - 1

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X öffentlich nicht öffentlich

Informationsvorlage Betrifft: Bildungsoffensive II: Die Offene Ganztagsschule in Düsseldorf - Eine Evaluation aus verschiedenen Perspektiven nach 12 Jahren Nach einer Zeitspanne von 12 Jahren der Offenen Ganztagsschule in Düsseldorf ist

es nun an der Zeit, einen Blick auf das Erreichte zu werfen. Um die Entwicklung

erfolgreich fortsetzen und weiterhin einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit leisten

zu können, soll Bilanz gezogen werden: Wie bewerten die Schulen und ihre

Partnerinnen und Partner der Jugendhilfe, die Eltern und vor allem die Kinder das

aktuelle Angebot?

Der Evaluationsbericht wird den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zur

Verfügung gestellt.

Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Schulausschuss 18.08.2015 Kenntnis genommen Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Amt / Institut: Schulverwaltungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche

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Vorlage 41/ 91/2015

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X öffentlich nicht öffentlich

Beschlussvorlage Betrifft: NRW-Landesprogramm Kultur und Schule, Schuljahr 2015/16 Beschlussdarstellung: Der Schulausschuss, der Jugendhilfeausschuss und der Kulturausschuss nehmen Kenntnis vom aktuellen Sachstand der im Rahmen des NRW - Landesprogramms Kultur und Schule im Schuljahr 2015/16 in Düsseldorf geförderten Projekte. Sachdarstellung: Das vom Land Nordrhein-Westfalen 2006 aufgelegte Programm zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung in Schulen wird im Schuljahr 2015/16 fortgesetzt. Bis zum 31.03.2015 konnten sich Künstler/-innen und Kunstpädagogen/ Kunstpädagoginnen gemeinsam mit Schulen beim Kulturamt für das kommende Schuljahr bewerben. Im Kulturamt gingen 58 Anträge ein (spartenübergreifend: 21, Bildende Kunst: 13, Theater: 11, Musik: 6, Film/Video: 4, Tanz: 2, Literatur: 1). Eine gemäß den Vorgaben des Landes berufene Jury entschied am 07.05.2015 über die zu realisierenden Projektanträge. Mitglieder der Jury waren zwei Künstler/-innen unterschiedlicher Sparten, ein Mitglied mit schulfachlichem Hintergrund, ein Mitglied aus der kulturellen Jugendbildung und ein vom Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport benanntes Mitglied. Zu den Auswahlkriterien gehörten die Erfahrung der Künstler/-innen in der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, ihr künstlerisches Profil, der Inhalt des Projektvorschlags und seine Umsetzungsmöglichkeit im schulischen Alltag. Die außerunterrichtlichen Projekte finden kontinuierlich in ca. 40 Einheiten à 90 Minuten einmal wöchentlich während des Schuljahres 2015/16 statt und präsentieren ihre Ergebnisse in einer abschließenden Veranstaltung. Die Einbindung in schulische Konzepte ist ausdrücklich gewünscht. Pro Projekt stehen max. EUR 3.050 zur Verfügung. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von EUR 2.200, max. EUR 750 für Reise- und Materialkosten und max. EUR 100 für eine Projektpräsentation. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert gem. § 44 der Landeshaushaltsordnung bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Fest- betrages. Die Höchstförderung pro Projekt beträgt EUR 2.440. Davon entfallen EUR 2.200 auf das Künstlerhonorar, EUR 160 auf Material- und Reisekosten und EUR 80 auf die Kosten für die Abschlusspräsentation. Die Stadt Düsseldorf reichte fristgerecht ihre Projektanträge bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein und erhielt im Juni d.J. die Zusage zur Förderung von 39 Projekten (spartenübergreifend: 16, Bildende Kunst: 7, Musik: 3, Tanz: 2, Theater: 7, Film/Video: 4) in einem Gesamtvolumen von EUR 121.120. Dieser Betrag umfasst 28 Projekte zu jeweils EUR 2.440 und elf Projekte in Doppelförderung zu jeweils EUR 4.800. Hinzu kommt eine Aufwandsentschädigung der Jurymitglieder von insgesamt EUR 400.

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Vorlage 41/ 91/2015

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Im Schuljahr 2015/16 beteiligen sich neun Grundschulen, sechs Gymnasien, fünf Förderschulen, drei Gesamtschulen, zwei Hauptschulen, zwei Berufskollegs und vier Realschulen. Sieben Schulen und ein Berufskolleg erhielten jeweils zwei Projekte. Zusätzlich wurde ein Sonderprojekt unter Beteiligung von drei Künstlern, einer Grundschule und zwei Kindertagesstätten mit einer Förderung des Landes NRW in Höhe von EUR 13.240 für die Realisierung beschlossen. Die Übersicht der Projekte und der beteiligten Schulen ist in der Anlage beigefügt. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Kulturausschuss 22.10.2015 -/-¹ -/-² Schulausschuss 29.09.2015 -/-¹ -/-² Jugendhilfeausschuss 20.10.2015 -/-¹ -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erf asst.

Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 NRW-Landesprogramm Kultur und Schule - Düsseldorf Alternative: keine Amt / Institut: Kulturamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Lohe

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Anlage

Nr. Schul- Name der Schule Sparte Künstlerin/ Künstler Projektname/KT Förder-form höhe/€

1 HS Wilhelm-Ferdinand-Schüßler- sparten- Claudia Küppers Mut Proben 2.440,00Tagesschule übergr.

2 GS KGS Höhenstraße Gisela Happe-Stroex Über den Wolken… 4.800,00Sabine Brockhaus

3 FS Franklinstr./Jan-Wellem-Schule Ingo Toben Turning Points 4.800,00Anke Platon

4 FS Jan-Daniel-Georgens-Schule Anne Schülke ich, du, wir, ihr, sie 2.440,005 HS GHS Bernburger Straße Kamila Kurczewski Phone Calls 4.800,00

Ingo Toben6 GY Luisen Gymnasium Achim Krichel Wollt Ihr wirklich wissen, wer… 2.440,007 BK Leo-Statz-Berufskolleg Franklin Berger Ich selbst, wir und meine Welt 4.800,00

Anne Wissmann8 REA Justus-von-Liebig-Realschule Armin Kaster Die Verwandlung der Wirklichkeit 2.440,009 GS Sternwartschule/Im Dahlacker Silke Bunde Trickkiste 2.440,0010 GES Joseph-Beuys-GES Gudrun Schuster Die Kunstnische 4.800,00

Michaela Masuhr11 BK Franz-Jürgens-Berufskolleg Anne Schülke Meine Einstellung zur Arbeit 2.440,0012 BK Franz-Jürgens-Berufskolleg Anne Schülke Ton + Ton 4.800,00

Haure Madjid13 FS Martin-Luther-King-Schule Anke Platon Kein Plan 4.800,00

Ingo Toben14 REA Theodor-Litt-Realschule Ulrich Mennekes Kunst-Kommunikation-Stadtteil 2.440,0015 GY Cecilien-Gymnasium BiKu Naomi Akimoto Zeichnung und Plastik/Keramik 2.440,0016 GY Gymnasium Gerresheim Angelika Vienken Science Punks 2.440,0017 GS Hanna-Zürndorfer-Schule Angelika Vienken projekt: skulptur-unsere Schule 2.440,0018 FS Peter-Härtling-Schule Carol-Plilars de Pilar Lieblingsrezepte 2.440,0019 REA Theodor-Litt-Realschule Carol-Plilars de Pilar Internationale Lieder 2.440,0020 FS Erich-Kästner-Förderschule Nicola Hausmann Weltatlas 2.440,0021 GS Heinrich-Heine-Grundschule Film/ Jens Bunde Keine Angst vor schweren Worten 4.800,00

Video Jessica Stratmann-Behr22 GS Montessori Grundschule Fling. Silke Bunde Spurensuche 4.800,00

Jens Bunde23 GY Comenius-Gymnasium Achim Müller Trickbox 2.440,0024 GES Hulda-Pankok-Gesamtschule Tanz Liana Del Degan Heimat 4.800,00

Tanja Berg25 GS Selma-Lagerlöf-Schule Musik Dieter Markowsky Tradit. Trommelrhythmen 2.440,0026 GS GGS Flurstraße Dieter Markowsky Tradit. Trommelrhythmen 2.440,0027 REA Anne-Frank-Realschule Patrick Skirt Schulband 2.440,0028 GES Heinrich-Heine-Gesamtschule Theater Tobias Reichelt Maskentheater 2.440,0029 GS Carl-Sonnenschein-Schule Gila M. Becker Sonnenscheinkids Ahoi! 2.440,0030 GES Joseph-Beuys-Gesamtschule Aleksandra Respondek Unvermeidlich?! Begegnung. 2.440,0031 REA Anne-Frank-Realschule Norbert Ebel Fortuna ist eine Frau 2.440,0032 HS GHS Bernburger Straße Astrid Mühle Spiel!Play!Juedo!Oyun!Joc!Jeux! 2.440,0033 GES Heinrich-Heine-Gesamtschule Achim Krichel Nimbosa V. 2.440,0034 GES Hulda-Pankok-Gesamtschule Literatur Achim Krichel Out of Control 2.440,00

Nachrückerprojekte:35 GS Im Dahlacker/Bonifatius sparten- Gisela Happe-Stroex Über den Wolken… 4.800,00

übergr. Sabine Brockhaus36 GY Cecilien-Gymnasium Film/V. Achim Müller Trickbox 2.440,0037 REA Realschule Florastraße spart.üb. Alice Nierentz Gefühlsräume 2.440,0038 GY Lessing-Gymnasium Tanz Jessica Scheulen Just dance your move 2.440,0039 GY Görres-Gymnasium BiKu Daniela Georgieva Mein Weltraum 2.440,00

NRW-Landesprogramm Kultur und Schule - Düsseldorf -Projekte, die von der Jury am 07.05.2015 für die Realisierung im Schuljahr 2015/16 beschlossen wurden