Entscheid vom 21. Dezember 2011 Besetzung lic.iur. Prisca ... · GB 2146 (25‘654 m2, mit...

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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer UI III 2011 39 Entscheid vom 21. Dezember 2011 Besetzung Parteien lic.iur. Werner Bruhin, Präsident lic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikovic-WaIdis, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin R R , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf, gegen 1. Amt für Landwirtschaft, Agrarmassnahmen und Bodenrecht, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. G S 3, F S 4. U S 5. B S 6. T R 7. A M 8. P S Beigeladene, Land- und Forstwirtschaftsrecht / Bundesgesetz über das bäuerli che Bodenrecht (BGBB, Feststellungsverfügung landw. Gewerbe oder Grundstück / 2. Rechtsgang) Gegenstand

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Verwaltungsgericht des Kantons SchwyzKammer UI

III 2011 39

Entscheid vom 21. Dezember 2011

Besetzung

Parteien

lic.iur. Werner Bruhin, Präsidentlic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikovic-WaIdis, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

R R ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,

gegen

1. Amt für Landwirtschaft, Agrarmassnahmen undBodenrecht, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

2. G S

3, F S

4. U S

5. B S

6. T R

7. A M

8. P S

Beigeladene,

Land- und Forstwirtschaftsrecht / Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, Feststellungsverfügung landw. Gewerbeoder Grundstück / 2. Rechtsgang)

Gegenstand

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Sachverhalt:

A. Mit Kaufvertrag vom 11. September 2007 hat R R (geb.

28.08.1978) die in der Bergzone 1 liegenden landwirtschaftlichen Liegenschaften

GB 2146 (25‘654 m2, mit Wohnhaus, Stall, Kleinbauten) und GB 1539 (74166

m2, mit Stall), K , O , von seinem Grossvater G S

zu einem Kaufpreis von Fr. 208728.00 erworben, wobei in Bezug auf ei

nen Teil des Kaufpreises (Fr. 100000.00) eine Schenkung vereinbart wurde (Bf

act. 7). Im Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, dass es sich bei der Vertragssa

che um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt und

dass der Kaufpreis über dem Ertragswert von Fr. 79791 laut aktueller Schät

zungsverfügung liege. Im Kaufvertrag wurde zudem ein Rückkaufsrecht für den

Verkäufer sowie dessen Erben sowie ein Gewinnanspruchsrecht während 25

Jahren zugunsten der Verkaufspartei bzw. ihren Erben vereinbart, G S

verstarb am 7. Januar 2008.

B. Mit Schreiben vom 27. März 2008 ersuchte R R bzw. des

sen Rechtsvertreter das Landwirtschaftsamt um Erlass einer Feststellungsverfü

gung zur Frage, ob es sich bei der Liegenschaft K 1539/2146 O

um ein landwjrtschaftliches Gewerbe oder um ein landwirtschaftliches Grund

stück handle. Diese Feststellung werde im Rahmen der erbrechtlichen Aus

einandersetzung im Nachlass von G S benötigt.

Mit Verfügung vom 25. April 2008 stellte das Landwirtschaftsamt fest, dass GBN

1539 und 2146 A landwirtschaftliche Grundstücke seien, die zusammen kein

Iandwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Die für die Anerkennung eines Gewerbes

erforderliche Standardarbeitskraft (SAK) von 0,75 werde nicht erreicht. Dabei

wurde die für die Bewirtschaftung der Liegenschaft K erforderliche

Standardarbeitskraft wie folgt berechnet:

Die Grundstücke im Kaschirand befinden sich südlich von Oberarth auf rund 540 mü M. Aufgrund der Exposition gegen Norden ist der Boden eher schattig und nassNach dem Flächenverzeichnis des Landwirtschaftsarntes weisen GBN 1539 undGBN 2146 A eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt 6.85 Hektarenauf. Davon sind 0.58 Hektaren über 35% steil und 1.34 Hektaren haben eineHangneigung von über 50%. Bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung kann mit insgesamt knapp 50 Tonnen Futterertrag (in Trockensubstanz) gerechnet werden.wobei rund 5 Tonnen als nährstotfarmes Grundfutter gelten. Bei einer ausgeglichen Nährstoffbilanz (Art. 14 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz, SR 814.20 und Art.70 Abs. 2 Bst. b Landwirtschaftsgesetz, SR 910 1) können 9.3 Grossvieheinheiten(GVE) gehalten werden. Dies ergibt knapp 0.7 Standardarbeitskräfte:

Tabelle 1 Berechnung Standardarbeitskräfte

Landwirtschaftliche Nutzf]äche ha/GVE/Stk Ansatz SAK

LN ohne Spezialkulturen 6.85 0.028 0.192

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N utztie reMilchkühe, Milchschafe, Milchziegen 6 00 0 043 0.258andere Nutztiere 3.30 0.030 0.100

Zuschlagefür Hanglagen VHZ und BG (18-35%) 0.31 0.015 0 005für Steillagen VHZ und BG (>35%) 1 .92 0 030 0.058für Hochstamm-Feldobstbume 44 0.001 0 044

Zuschläge nach BGBB (VBB)betriebseigener Wald 3.12 0.012 0.037

Total SAK 0.594

C. Gegen diese Feststellungsverfügung liess R R mit Eingabevom 28. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht fristgemäss Beschwerde erheben mitfolgenden Anträgen:

1 Die Feststellungsverfügung BGBB 2008-053 vom 25. April 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass GBN 1539 und GBN 2146 A Zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden

2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklrung und zwecksErlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

D. Auf Gesuch vom 3. Februar 2009 hin wurden G S ,F S , U S und B S ins Verfahren vor Verwaltungsgericht bei-geladen. Gleichzeitig wurden auch die weiteren gesetzlichen Erben von GS

— T R , A -M i und P S —

ins Verfahren beigeladen.

E. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid VGE III 2008109 vom 27. Mai 2009 abgewiesen. Die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag vonFr. 1200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und er wurde verpflichtet.den anwaltschaftlich vertretenen Beigeladenen (G S , F S , US und B S ) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.00 auszurichten.

F. Gegen diesen Entscheid liess R R mit Eingabe vom 7. Juli2009 beim Bundesgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieGrundstücke GBN 1539 und GBN 2146, Grundbuch A , im Zeitpunkt der Hof-übernahme ein Iandwirtschaftliches Gewerbe bildeten: eventualiter sei die Sachezur Ergänzung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung andie Vorinstanzen zurückzuweisen.

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G. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2011

insofern gut, als dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 auf

gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans Verwaltungsgericht zu

rückgewiesen wurde.

H. Mit Schreiben vom 30. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Parteiensowie dem Amt für Landwirtschaft Frist eingeräumt, zur Frage der Neuberechnung der Düngerbilanz gemäss Vorgaben im Bundesgerichtsentscheid eine Stellungnahme einzureichen.

Die Beigeladenen Ziff. 6 bis 8 liessen sich innert angesetzter Frist nicht verneh

men.

Das Amt für Landwirtschaft hat mit Eingabe vom 16. Mai 2011 eine Neuberech

nung der Standardarbeitskraft (SAK) der Liegenschaften K eingereicht,wobei darauf hingewiesen wurde, dass vorgängig beim Amt für Wald und Natur-

gefahren ein Verfahren zur Waldfeststellung auf den beiden betroffenen

Grundstücken beantragt worden sei. Aufgrund der Ergebnisse der Waldfeststel

ung ergebe sich eine um 25 Aren grössere landwirtschaftliche Nutzfläche als ur

sprünglich angenommen. In Berücksichtigung der gemäss Vorgaben des Bun

desgerichts anrechenbaren Düngergrossvieheinheiten (DGVE) ergebe sich für

den Betrieb Kaschirand ein Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK. Damit sei die Ge

werbegrenze erreicht.

R R liess mit Eingabe vom 16. Juni 2011 mitteilen, dass er mit

der Auffassung des Amtes für Landwirtschaft, dass ein Iandwirtschaftliches Ge

werbe vorliege, einverstanden sei; für eine Stellungnahme bestehe keine Veran

lassung.

Die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 liessen innert erstreckter Frist am 22. August 2011

eine Stellungnahme einreichen mit dem sinngemässen Antrag, das Amt für

Landwirtschaft sei aufzufordern, eine neue Berechnung zu machen, welche von

durchschnittlichen effektiven Futtererträgen an vergleichbaren Lagen ausgehe.

1. Die Stellungnahme der Beigeladenen Ziff. 2 — 5 vom 22. August 2011 wur

de dem Amt für Landwirtschaft vom Gericht mit Schreiben vom 26. August 2011

zugestellt, wobei das Amt für Landwirtschaft ersucht wurde, zu verschiedenen,

von den Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 erhobenen Einwendungen und Fragestellun

gen, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vorn 8. Sep

tember 2011.

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Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 29. September 2011 verlauten.

Die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 äusserten sich mit Eingabe vom 28. Oktober 2011

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom27. Mai 2009 zunächst insofern beanstandet, als bei der Bestimmung des Produktionspotenzials der streitigen Liegenschaften auf die Vorgaben der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) abgestellt wurde. Es hat diesbezüglich imWesentlichen ausgeführt:

• Die Beurteilung des Arbeitsaufwandes sei nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Nicht relevant sei die tatsächliche Nutzung. Es sei deshalb aufdurchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen.

• Das System der Direktzahlungen sei freiwillig, weshalb es nicht zulässigsei, für die Berechnung des Produktionspotentials im Rahmen von Art. 7BGBB auf über die normalen gewässer- und umweltschutzrechtlich hinausgehenden Anforderungen der Direktzahlungen abzustellen; dies gelte auchdann, wenn ein Betrieb Direktzahlungen erhalte.

• Gestützt auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG. SR 8 14.20) und der Verfügung „Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft“ des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz gelte in der Bergzone einGrenzwert von 1.8 DGVE (Düngergrossvieheinheiten)/ha.

• Der Wert von 1.8 DGVE/ha Nutzfläche bilde jedoch lediglich den Grenzwert, der durch die Düngerbilanz nicht überschritten werden dürfe. Massgebend bleibe allemal die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche nach Art. 14 Abs. 1 GSchG ausgeglichen zu sein habeFür die Bilanzierung der ausgeglichenen Düngerbilanz könne ohne weiteres die Methode „Suisse Bilanz“ gemäss Ziff. 2.1 Anh. DZV verwendet werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die zu beachtenden Wertenicht diejenigen der DZV, sondern des Gewässerschutzrechtes seien. DieBilanz sei deshalb neu zu berechnen.

• In einem gewissen Umfang könnten Futterzukäufe für die Berechnung derzulässigen Nutztiermenge in Rechnung gezogen werden.

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1.2 Des Weiteren hat das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Entscheid bzw. die zu Grunde liegende Feststellungsverfügung vom 25 April 2008auch insofern beanstandet, als dass kein förmliches Waldfeststellungsverfahrenzur Feststellung der Waldfläche durchgeführt worden ist und vielmehr auf dasFlächenverzeichnis gemäss Amtl. Vermessung (Stand 19. Juni 2008) abgestelltworden sei:

• Der Waldbegritf im Bereich ausserhalb von Bauzonen sei dynamisch, wes—halb die Waldgrenzen sich im Laufe der Zeit ändern könnten. Nicht massgeblich für die Waldeigenschaft sei daher die Bezeichnung im Grundbuch.

• Der Entscheid über die Grösse des Waldes enthalte einen Entscheid überdie Grösse der daran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche unddieser möglicherweise wiederum einen über die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege Beide Entscheide könnten sich offensichtlich gegenseitig bedingen.

• Die streitige Angelegenheit betreffe zwei Erlasse (BGBB und WaG), welcheje ein eigenes Verfahren vorsehen würden: einerseits Art. 84 BGBB undandererseits Art. 10 WaG. Nur in diesem förmlichen Verfahren könnerechtskräftig entschieden werden, wie gross die Waldfläche des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers sei. Im vorliegenden Fall seinoch kein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden,auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass ein solches ‚pendent sei. Aber auch wenn er kein Gesuch gestellt hätte, wäre diekantonale Behörde verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren einzuleiten, weil sie ohne eine förmliche Wa?dfeststellung in der hier strittigen Angelegenheit die Frage der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche gar nicht habe behandeln können.

• Das kantonale Landwirtschaftsamt wäre deshalb gehalten gewesen, dasVerfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren.

2.1 Es ist vorliegend zunächst auf die Frage der Waldfläche auf den umstnttenen Gründstücken einzugehen.

Das Amt für Landwirtschaft hat im Nachgang des Bundesgerichtsentscheidesvom 10. Februar 2011 in Eigenregie Kontakt mit dem Amt für Wald und Naturgefahren aufgenommen und die Waldfeststellung auf den beiden betroffenenGrundstücken GB 1539 und 2146 A beantragt. Der Beschwerdeführer hat biszu diesem Zeitpunkt (und auch nachher) keine Durchführung des Waldfeststel

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lungsverfahrens beantragt; ein solches Verfahren war auch weder im Zeitpunktdes Verwaltungsgerichtsentscheides noch im Zeitpunkt des Bundesgerichtsent

scheides pendent. Das Amt für Landwirtschaft hat sich jedoch zusammen mit

dem Amt für Wald und Naturgefahren dazu entschieden, zur Waldfeststellungkein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, da ein solches Kostenin Höhe von mehreren Fr. 10000.00 verursachen würde, wobei in Bezug auf dieGenauigkeit der Vermessung im Vergleich zur durchgeführten Vermessung gestützt auf Ortho-Photos durch die Firma terradata AG lediglich geringfügige Differenzen (im Zentimeter- oder Dezirneter-Bereich) resultieren würden. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Vorgehen sinngemäss einverstanden erklärt(vgl. Eingaben vom 16. Juni 2011 und vom 29. September 2011). Die Beigeladenen (Ziff. 2 — 5) liessen mit Eingabe vom 22. August 2011 festhalten, sie seienebenfalls damit einverstanden, dass kein förmliches Waldfeststellungsverfahrendurchgeführt werde, die vom Amt für Landwirtschaft veranlasste Neubemessungder Waldfläche könne jedoch für das Jahr 2008 nicht relevant sein, denn im Jahre 2008 sei eine förmliche amtliche detaillierte Vermessung durchgeführt worden.Die Beigeladenen verweisen diesbezüglich auf das Flächenverzeichnis gemässAmtl. Vermessung (Stand 19. Juni 2008), welches der durch das Bundesgerichtaufgehobenen Feststellungsverfügung vom 25. April 2008 zu Grunde lag undwelches gemäss den Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid vom 10. Februar 2011 gerade nicht als Grundlage beim Entscheid über die Grösse des Waldesauf den streitigen Grundstücken dienen darf. Der Beschwerdeführer hält fest, dielandwirtschaftliche Nutzfläche sei 2008 nicht geringer gewesen als heute, insbesondere sei die Waldfläche heute nicht geringer als im Jahr 2008. Im Übrigenseien im Rahmen der (zivilrechtlichen) Erbteilung ohnehin die Verhältnisse amTag der Teilung entscheidend.

Die vom Amt für Landwirtschaft veranlasste neue Vermessung der streitigenGrundstücke hat im Vergleich zur ursprünglichen Feststellungsverfügung eineleicht höhere landwirtschaftliche Nutzfläche ergeben. Während in der ursprünglichen Feststellungsverfügung und in der Suisse Bilanz von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 6,85 ha ausgegangen wurde, wird in der neuen Berechnungvom 16. Mai 2011 eine landwirtschaftliche Fläche von 7,1 ha angenommen. Diese Masse stützen sich — wie bereits erwähnt — auf die im Auftrag des Amtes fürLandwirtschaft und des Amtes für Wald und Naturgefahren erstellte Nachführungder landwirtschaftlichen Nutzfläche der Parzellen 1539 und 2146, Arth, durch dieFirma terradata. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der aktuellenMessung Fehler unterlaufen sind; solches wird auch von keiner Seite geltendgemacht. Nachdem auf das Flächenverzeichnis der Amtl. Vermessung (Stand19. Juni 2008) gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gerade nicht

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abgestellt werden darf, ist nicht zu beanstanden, dass bei der Neuberechnung

des Arbeitskraftbedarfs für den Betrieb K auf die Neuherechnung der

landwirtschaftlichen Nutzfläche durch die Firma terradata abgestellt worden ist

Andere Zahlen, auf welche abgestellt werden könnte, liegen nicht vor. Ob der

Beschwerdeführer wie die Beigeladenen geltend machen — ab 1 Januar 2008

Wald gerodet oder auf den ursprünglichen Zustand zurückgeschnitten hat, ist

heute nicht mehr eruierbar. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bestand

durch die Waldgesetzgebung umfassend geschützt ist und ohne entsprechende

Bewilligung keine Rodung durchführbar bzw. zulässig war (Art. 5 WaG). Im Ubri

gen ist die Beurteilung des Arbeitsaufwandes nach objektiven Kriterien und nicht

nach der Bewirtschaftung des aktuellen (oder auch eines früheren) Betriebsinha

bers oder nach ausgefallenen Einzelfällen vorzunehmen. Es ist auf ortsübliche

und durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (BGE 121 III 277 f.;

Hofer in Kommentar BGBB, Art. 7 Rz 39, 52). Wenn zulässige Rückschnitte vor

genommen wurden und sich dadurch die landwirtschaftliche Fläche vergrössert

hat, darf diese zusätzliche Fläche - unabhängig davon, wann diese Schnitte

durchgeführt wurden - berücksichtigt werden.

3.1 Das Amt für Landwirtschaft hat mit Eingabe vom 16 Mai 2011 folgende

Neuberechnung der Standardarbeitskräfte für den Betrieb K vorge

nommen:

Die Vorgaben des Bundesgerichtes betreffend der anrechenbaren DGVE wurdenwie folgt umgesetzt: Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen wurden in ihrem vollen Umfang als düngbare Flächen in die Berechnung integriert. Das heisst, dasskeine Korrekturen erfolgt sind, die auf Bestimmungen der DZV zurückgeführt werden können (beispielsweise die Anforderungen an die ökologischen Ausgleichsflächen, die zur Direktzahlungsberechtigung erforderlich sind).

Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Schwyz betreffenddem ‘Stofflichen Gewässerschutz in der Landwirtschaft‘ vom 28. Februar 1997 legtfür die Bergzone 1, zu welcher die beiden betroffenen Grundstücke zählen, einenGrenzwert von 1.8 DGVE/ha düngbare Fläche fest. Eine aktuelle Berechnung derNährstoffbilanz zeigt aber, dass bei diesem Wert die Nährstoffbilanz nicht mehr alsausgeglichen bezeichnet werden kann. Der oberste Wert, bei dem das Erfordernisder ausgeglichenen Nährstoffbilanz gerade noch als erfüllt bezeichnet werdenkann, liegt bei 1.64 GVE/ha (Beilage 3). Das Amt für Landwirtschaft hält fest, dassdiese angepasste Nährstoffbilanz (ohne ökologische Ausgleichsflächen) von theoretisch möglichen Raufuttererträgen und entsprechenden Tierzahlen ausgeht undnicht der damaligen, über Jahre ausgewiesenen, effektiven Praxis entspricht.

Mit dem Wert von 1.64 DGVEJha wurden für die SAK-Berechnung in der beigelegten Tabelle die Positionen b 1 (Milchkühe, -schafe-ziegen) und b 4 (andere Nutztiere) festgelegt. Dabei wurde die gesamthaft mögliche DGVE-Belastung im Verhältnis 2/3 zugunsten Position b 1 und 1/3 zugunsten Position b 4 aufgeteilt, wassowohl einem landesüblichen Verhältnis entspricht, wie auch dem konkreten Betrieb gerecht wird (Beilage 4).

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Aufgrund der Bereinigung der Flachen im Zusammenhang mit dem Waldfeststellungsverfahren ergeben sich geringfügige Veränderungen bei den Positionen c 1und c 2 der Berechnung der Standardarbeitskraft.

Insgesamt ermittelte das Amt für Landwirtschaft in Berücksichtigung der eiwähn

ten Korrekturen einen Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK für den Betrieb Kaschi

rand

3.2 Der Beschwerdeführer ist mit der Neuberechnung der SAK für seinen Be

trieb einverstanden.

Die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 beanstanden die Neuberechnung demgegenüber

in verschiedener Hinsicht:

• Die neue Berechnung basiere auf einem theoretisch angenommenen Wie

senertrag, der nicht nur unüblich sondern auch unmöglich sei. Noch in der

Feststellungsverfügung vom 25. April 2008 habe das Amt für Landwirt

schaft ausgeführt, dass die Grundstücke aufgrund der Exposition eher

schattig und nass seien und dass bei ortsüblicher Bewirtschaftung insge

samt knapp 50 Tonnen Futterertrag möglich seien. Nach der neuen Be

rechnung sollen nun 71 Tonnen Futterertrag realisierbar sein.

• In der neuen Berechnung sei keine Weide mehr auszumachen; es sei uner

findlich, wie die Weide verschwinden konnte. In der Suisse Bilanz vom 17.

April 2008 sei für die Weide von einem Ertrag von lediglich 30 dt TS/ha

ausgegangen worden (Kategorie Weide wenig extensiv).

• Auch wenn man von einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Fläche

um 25 Aren gemäss der neuen Vermessung ausgehe, so könne es sich bei

der „neu“ festgestellten Fläche lediglich um extensive Naturwiesen han

deln; mit deren Ertrag könnten höchstens 0.13 Grossvieheinheiten (GVE)

mehr gehalten werden. An der Qualität der entsprechenden Nutzungsflä

che habe sich bis heute nichts geändert.

• Zulässig wären auf einer Nutzfläche von 7,1 ha lediglich 10.9 DGVE, denn

bei 1,02 ha der landwirtschaftlichen Fläche handle es sich um extensive

Wiesen, welche gemäss Gewässerschutzanordnung des Volkswirtschafts

departementes Schwyz vom 28. Februar 1997 nicht zu den maximal zuläs

sigen 1.8 DGVE/ha Nutzfläche zähle bzw. auf welcher kein Hofdünger aus

gebracht werden dürfe. Daraus ergebe sich ein maximaler Viehbesatz von

10.9 GVE, welcher das Amt für Landwirtschaft bei seiner Berechnung

überschreite. Das Amt für Landwirtschaft nehme in seiner neuen Berech

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nung einen Bestand von 1165 GVE an, was über der zulässigen Limite

von 10.90 DGVE liege

Es habe 1.8 DGVE/ha als oberste Limite zu gelten.

3.3 Das Amt für Landwirtschaft stützt die neue Berechnung der Standardarbeitskraft in Bezug auf das Produktionspotenzial des Betriebes unter dem Gesichtspunkt einer ausgeglichenen Düngerbilanz auf die Suisse-Bilanz vorn 16.Mai 2011; dabei wurde neu von einer leicht grösseren landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Erw. 2.1) ausgegangen. Des Weiteren wurde die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche als düngbare Fläche berücksichtigt (d.h. 7,1 ha). Im Rahmen der Suisse-Bilanz vom 17. April 2008 wurde lediglich eine düngbare Flächevon 5.83 ha berücksichtigt. Die neue Berechnung geht von einem Futterertragvon 570 dt TS während im Rahmen der Suisse-Bilanz vom 17. April 2008 voneinem Futterertrag von 449 dt TS ausgegangen wurde. Die Differenz resultiert

daraus, dass keine ökologischen Ausgleichsflächen, wie sie die DZV vorsieht.mehr berücksichtigt worden sind und zudem von einer intensiveren Bewirtschaftung als bis anhin ausgegangen wurde. Entgegen der Ansicht der Beigeladenenwird somit nicht von einem Futterertrag von 71 Tonnen bzw. 710 dt TS ausge

gangen.

In der Suisse Bilanz vom 16. Mai 2011 wird — wie die Beigeladenen korrekt fest

halten — anders als in der Suisse-Bilanz vom 17. April 2008 keine Weide mehr

berücksichtigt. Die Flächen werden im Formular C (Nährstoffbedarf der Kulturen)

unterteilt in Naturwiesen mittelintensiv und intensiv, wobei zudem die Steilheit

des Geländes sowie der Umstand berücksichtigt wurde, dass ein Teil der Fläche

in der Gewässerschutzzone S2 liegt, wo gemäss dem Schutzzonenreglement(vgl. Vi-act, 19 zum Verfahren III 2008 109) die landwirtschaftliche Nutzung wie

Graswirtschaft und Weidegang zwar uneingeschränkt zulässig ist, jedoch die

Verwendung flüssiger Hofdünger unzulässig ist. Als Dünger dürfen dort nurStallmist, Handelsdünger, Reifekompost und Gründünger eingesetzt werden. Die

entsprechende Fläche muss somit nicht zwingend als Weide genutzt werden,

sondern es ist auch eine Nutzung als Wiese möglich. Die Vorinstanz hat in der

Suisse-Bilanz vom 16. Mai 2011 entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben, wonach zwar die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes einzuhalten seien, nicht jedoch die strengeren Vorgaben der Direktzahlungsverordnung, eine intensive Bewirtschaftung der Betriebsflächen berücksichtigt. Die Felderträge(dtITS) welche angenommen werden, sind im Vergleich mit dem Ertrag von Wiesen und Weiden gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz (Stand April 2010), Tabelle 3,nicht überhöht. Sie entsprechen zwar den Erträgen einer mittel-intensiven bis intensiven Bewirtschaftung; in Bezug auf die Nutzflächen mit Hangneigung wurden

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aber klar tiefere Werte berücksichtigt, welche mit den Angaben in der Plausibili

tätstabelle der Landwirtschafts- und Umweitschutzämter der Zentralschweiz vom

13. Januar 2003 zur Überprüfung der Felderträge auf Wiesen und Weiden in der

Zentralschweiz (im Rahmen der Suisse-Bilanz) übereinstimmen (vgl. Vi-act. 5

zum Verfahren III 2008 109). Der Ertrag, welcher für die in der Zone S2 liegende

Nutzfläche angenommen wird (85 dt TS/ha) entspricht im Ubrigen dem Ertrag

einer mittel-intensiv genutzten Weide in einer Höhenlage von unter 700 m.ü.M.

gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz Tabelle 3.

Entsprechend kann auch dem Einwand der Beigeladenen, die neue Berechnung

des Amtes für Landwirtschaft vom 16. Mai 2011 basiere auf einem Wiesenertrag,

der unmöglich sei, nicht gefolgt werden. Die Nutzfläche des Betriebes wurde in

den letzten Jahren zwar offenbar zumindest teilweise extensiv bzw. wenig inten

siv bewirtschaftet, dies wohl nicht zuletzt zur Einhaltung der Vorgaben der DZV;

in Berücksichtigung der Ertragszahlen gemäss der Wegleitung Suisse-Bilanz (Ta

belle 3) und auch gemäss der Plausibilitätstabelle zur Überprüfung der Felderträ

ge auf Wiesen und Weiden in der Zentralschweiz (vgl. Vi-act. 5 zum Verfahren

2008 109) kann aber nicht von unüblichem oder gar unmöglich zu erreichendem

Ertrag gesprochen werden.

Soweit die Beigeladenen auf Ziff. 2 der Verfügung des Volkswirtschaftsdeparte

mentes des Kantons Schwyz betr. stofflichem Gewässerschutz in der Landwirt

schaft vom 28. Februar 1997 verweisen, wonach als Nutzflächen nur die düngba

ren Flächen ohne Streueland, extensive Wiesen und NHG-Flächen mit Dünge-

verbot gelten, ist darauf hinzuweisen, dass zwar offenbar bisher ein Teil der

landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes K als extensive Wiese

bewirtschaftet wurde, dass jedoch gestützt auf das Gewässerschutzgesetz keine

Verpflichtung dazu besteht, diese Fläche als extensive Wiese zu nutzen. Wie be

reits erwähnt liegt ein Teil der Nutzfläche im Gewässerschutzbereich S2, wo zwar

die Ausbringung von flüssigem Hofdünger verboten ist, der Einsatz mineralischer

Dünger ist jedoch uneingeschränkt zulässig und auch die Ausbringung von

Stallmist ist (eingeschränkt) möglich. Die entsprechende Fläche muss somit nicht

als extensive Wiese bewirtschaftet werden. Es kann in diesem Zusammenhang

auch auf die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verwiesen werden.

Danach ist gemäss Art. 14 Abs. 1 GSchG auf Betrieben mit Nutztierhaltung eine

ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. Nach Art. 14 Abs. 3 GSchG muss der

Betrieb über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutz

fläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei Düngergrossvieheinheiten entfal

len. Das Postulat der ausgeglichenen Düngerbilanz wird durch diese Bestim

mung stark abgeschwächt. Selbst Betriebe mit höchstem Nährstoffbedarf werden

mit dieser Menge überdüngt (Brunner, Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz,

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URP 2002, S. 541 f.; Bose, Ausgewählte Probleme zum Schutz des Grundwas

sers, URP 1996 S. 202). Dem Postulat der ausgeglichenen Düngerbilanz verhel

fen die Vergaben der Direktzahlungsverordnung zum Durchbruch (vgl. Brunner,

a.a.O., S. 542). Diese Vorgaben sind vorliegend — wie bereits erwähnt — jedoch

nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind jedoch die von den Kantonen festzu

setzenden abweichenden Maximalwerte, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage

und topographische Verhältnisse dies erfordern (Art. 14 Abs. 6 GSchG). Im Kan

ton Schwyz ist diesbezüglich die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements

vom 28. Februar 1997 zu berücksichtigen, wonach in der vorliegend massge

benden Bergzone 1 eine Belastung von höchstens 1,8 DGVE/ha Nutzfläche zu

lässig ist (vgl. 2C 450/2009 Erw. 3.2.4.2). Mit der in der neuen Arbeitskraftbe

rechnung vom 16. Mai 2011 angenommenen intensiven Bewirtschaftung des Be

triebes basierend auf der Suisse-Bilanz vom 16. Mai 2011 und ausgehend von

11 .65 GVE auf dem Betrieb (vgl. Vi-act. 4) wird diese Grenze mit 1 52 DGVE/ha

klar eingehalten. Gemäss der Suisse-Bilanz vom 16. Mai 2011 wird jedoch mit

der Annahme von 11.65 GVE auf dem Betrieb nicht nur der Maximalwert von 1,8

DGVE/ha eingehalten, sondern die Nährstoffbilanz ist unter Berücksichtigung des

Zukaufs von mineralischem Dünger ausgeglichen, wobei nicht erforderlich ist,

dass Hofdünger abgeführt wird. Der auf dem Betrieb vorhandene Stall bietet mit

Raum für 20 GVE im Übrigen unstreitig genügend Platz für die in der SAK

Berechnung vom 16. Mai 2011 berücksichtigten 11.65 GVE.

Insgesamt wird in der neuen Berechnung des Arbeitsbedarfs für den Betrieb K

zwar von einer sehr intensiven und in den letzten Jahren unstreitig nicht

verwirklichten Bewirtschaftung ausgegangen; die Berechnung berücksichtigt je

doch die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben, es kann eine ausgeglichene

Düngerbilanz erreicht werden und die Ertragsannahmen halten dem Vergleich

mit den Ertragszahlen in der Plausibilitätstabelle der Landwirtschafts- und Um

weltschutzämter der Zentralschweiz vom 13. Januar 2003 zur Uberprüfung der

Felderträge auf Wiesen und Weiden in der Zentralschweiz (im Rahmen der Suis

se-Bilanz, vgl. Vi-act. 5 zum Verfahren III 2008 109) und den Ertragszahlen ge

mäss Wegleitung Suisse-Bilanz Tabelle 3 stand. Die angenommenen Raufutter

erträge und die entsprechenden Tierzahlen sind möglich und die Berechnung er

folgte nach objektiven Kriterien. Dementsprechend kann auch der Schlussfolge

rung des Amtes für Landwirtschaft gemäss Eingabe voni 16. Mai 2011, wonach

für den Betrieb Kaschirand ein Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK resultiert, ge

folgt werden. Die Gewerbegrenze, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB in der bis

31. August 2008 geltenden Fassung sowie gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit.

a BGBB (in der ab 1. September 2008 geltenden Fassung) und § 22 Abs. 2 des

Gesetzes über die Landwirtschaft (SRSZ 312.100) sowie Art. 1 Abs. 3 der Land

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wirtschaftlichen Zonen-Verordnung (SR 912.1) in der Bergzone (in casu Bergzone 1) bei 0.75 SAK liegt, wird erreicht.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist in Übereinstim

mung mit der Arbeitskraftberechnung des Amtes für Landwirtschaft vom 16. Mai2011 festzustellen, dass für den Betrieb K ein Arbeitskraftbedarf von

0806 resultiert, womit die Gewerbegrenze erreicht wird.

41 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ( 72 Abs. 2 VRP) gehen dieKosten dieses Verfahrens und des Verfahrens III 2008 109 von insgesamt Fr2400.00 zur Hälfte zu Lasten des Kantons und zur Hälfte zu Lasten der Beigeladenen Ziff. 2 — 5 (Beigeladene Ziff 2 — 5 unter solidarischer Haftung). Nachdemsich die Beigeladenen Ziff. 6 — 8 nicht vernehmen liessen, ist auf die Auferlegungvon Kosten zu ihren Lasten zu verzichten. Der Kostenanteil des Kantons wirdzahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom

Beschwerdeführer am 7. Juni 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2000.00,der mit Gutschrift vom 5. Juni 2009 im Umfang von Fr. 800.00 bereits an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zurückerstattet worden ist, einbe

hält und der Kanton seinen Kostenanteil von Fr. 1200.00 dem Rechtsvertreterdes Beschwerdeführers zu bezahlen hat.

4.2 Zudem ist dem beanwalteten Beschwerdeführer für das vorliegende Ver

fahren sowie das Verfahren III 2008 109 eine Parteientschädigung zuzuspre

chen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte

vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor

Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 8400.00 vor

sieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, inAusübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 4000.00 (inkl. MwSt und Bar

auslagen) festzulegen ist. Die Parteientschädigung geht zur Hälfte zu Lasten desKantons und zur Hälfte zu Lasten der Beigeladenen Ziff. 2 - 5 unter solidarischerHaftung. Nachdem sich die Beigeladenen Ziff. 6 - 8 vor Verwaltungsgericht nichtmehr vernehmen liessen, ist auch auf die Auferlegung einer Parteientschädigungzu ihren Lasten zu verzichten.

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Demnach erkennt das Verwalturigsgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wirdfestgestellt, dass die Grundstücke GBN 1539 und 2146 A zusammen einlandwirtschaftliches Gewerbe bilden

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 240000 (Gerichtsgebühr inkl Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und zur einen Hälfte dem Kantonund zur anderen Hälfte den Beigeladenen Ziff. 2 — 5 (Beigeladene Ziff. 2 —

5 unter solidarischer Haftung) auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am7. Juni 2008 einbezahlte und bis anhin nicht zurückerstattete Kosten-vorschuss in Höhe von Fr. 1200.00 wird einbehalten und der Kantonunter Hinweis auf Erwägung 4.1 angewiesen, dem BeschwerdeführerFr. 1 ‘200.00 zurückzuerstatten.

Die Beigeladenen Ziff. 2 — 5 haben ihren Kostenanteil von Fr. 1200.00 innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto Nr.60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4000.00 zugesprochen, welche zur Hälfte vom Kanton und zuranderen Hälfte von den Beigeladenen Ziff. 2 — 5 (Beigeladene Ziff. 2 — 5unter solidarischer Haftung) auszurichten ist.

4. Die kantonale Finanzverwaltung hat dem Beschwerdeführer (Auszahlung

an den Rechtsvertreter) folgende Beträge zu bezahlen:

- Rückerstattung Anteil Kostenvorschuss (Disp.-Ziff. 2) Fr. 1200.00

- Anteil Parteientschädigung (Disp.-Ziff. 3) Fr. 2000.00

- Total Fr. 3‘200.00

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau

sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über dasBundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechtengerügt werden (Art. 113ff. BGG).

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5. Zusteung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R),

- den Rechtsvertreter der Beigeladenen Ziff. 2 - 5 (5/R),

- die Beigeladenen Ziff. 6 — 8 (je hA).

- das Amt für Landwirtschaft,

- das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

/Die,erichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe derBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrangter Formdarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf diesich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händenhat; der angefochtene Entscheid ist beizu legen.

Versand: 13. Januar2012

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