Entscheid vom 21. Dezember 2011 Besetzung lic.iur. Prisca ... · GB 2146 (25‘654 m2, mit...
Transcript of Entscheid vom 21. Dezember 2011 Besetzung lic.iur. Prisca ... · GB 2146 (25‘654 m2, mit...
Verwaltungsgericht des Kantons SchwyzKammer UI
III 2011 39
Entscheid vom 21. Dezember 2011
Besetzung
Parteien
lic.iur. Werner Bruhin, Präsidentlic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikovic-WaIdis, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
R R ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,
gegen
1. Amt für Landwirtschaft, Agrarmassnahmen undBodenrecht, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
2. G S
3, F S
4. U S
5. B S
6. T R
7. A M
8. P S
Beigeladene,
Land- und Forstwirtschaftsrecht / Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, Feststellungsverfügung landw. Gewerbeoder Grundstück / 2. Rechtsgang)
Gegenstand
Sachverhalt:
A. Mit Kaufvertrag vom 11. September 2007 hat R R (geb.
28.08.1978) die in der Bergzone 1 liegenden landwirtschaftlichen Liegenschaften
GB 2146 (25‘654 m2, mit Wohnhaus, Stall, Kleinbauten) und GB 1539 (74166
m2, mit Stall), K , O , von seinem Grossvater G S
zu einem Kaufpreis von Fr. 208728.00 erworben, wobei in Bezug auf ei
nen Teil des Kaufpreises (Fr. 100000.00) eine Schenkung vereinbart wurde (Bf
act. 7). Im Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, dass es sich bei der Vertragssa
che um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt und
dass der Kaufpreis über dem Ertragswert von Fr. 79791 laut aktueller Schät
zungsverfügung liege. Im Kaufvertrag wurde zudem ein Rückkaufsrecht für den
Verkäufer sowie dessen Erben sowie ein Gewinnanspruchsrecht während 25
Jahren zugunsten der Verkaufspartei bzw. ihren Erben vereinbart, G S
verstarb am 7. Januar 2008.
B. Mit Schreiben vom 27. März 2008 ersuchte R R bzw. des
sen Rechtsvertreter das Landwirtschaftsamt um Erlass einer Feststellungsverfü
gung zur Frage, ob es sich bei der Liegenschaft K 1539/2146 O
um ein landwjrtschaftliches Gewerbe oder um ein landwirtschaftliches Grund
stück handle. Diese Feststellung werde im Rahmen der erbrechtlichen Aus
einandersetzung im Nachlass von G S benötigt.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 stellte das Landwirtschaftsamt fest, dass GBN
1539 und 2146 A landwirtschaftliche Grundstücke seien, die zusammen kein
Iandwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Die für die Anerkennung eines Gewerbes
erforderliche Standardarbeitskraft (SAK) von 0,75 werde nicht erreicht. Dabei
wurde die für die Bewirtschaftung der Liegenschaft K erforderliche
Standardarbeitskraft wie folgt berechnet:
Die Grundstücke im Kaschirand befinden sich südlich von Oberarth auf rund 540 mü M. Aufgrund der Exposition gegen Norden ist der Boden eher schattig und nassNach dem Flächenverzeichnis des Landwirtschaftsarntes weisen GBN 1539 undGBN 2146 A eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt 6.85 Hektarenauf. Davon sind 0.58 Hektaren über 35% steil und 1.34 Hektaren haben eineHangneigung von über 50%. Bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung kann mit insgesamt knapp 50 Tonnen Futterertrag (in Trockensubstanz) gerechnet werden.wobei rund 5 Tonnen als nährstotfarmes Grundfutter gelten. Bei einer ausgeglichen Nährstoffbilanz (Art. 14 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz, SR 814.20 und Art.70 Abs. 2 Bst. b Landwirtschaftsgesetz, SR 910 1) können 9.3 Grossvieheinheiten(GVE) gehalten werden. Dies ergibt knapp 0.7 Standardarbeitskräfte:
Tabelle 1 Berechnung Standardarbeitskräfte
Landwirtschaftliche Nutzf]äche ha/GVE/Stk Ansatz SAK
LN ohne Spezialkulturen 6.85 0.028 0.192
2
N utztie reMilchkühe, Milchschafe, Milchziegen 6 00 0 043 0.258andere Nutztiere 3.30 0.030 0.100
Zuschlagefür Hanglagen VHZ und BG (18-35%) 0.31 0.015 0 005für Steillagen VHZ und BG (>35%) 1 .92 0 030 0.058für Hochstamm-Feldobstbume 44 0.001 0 044
Zuschläge nach BGBB (VBB)betriebseigener Wald 3.12 0.012 0.037
Total SAK 0.594
C. Gegen diese Feststellungsverfügung liess R R mit Eingabevom 28. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht fristgemäss Beschwerde erheben mitfolgenden Anträgen:
1 Die Feststellungsverfügung BGBB 2008-053 vom 25. April 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass GBN 1539 und GBN 2146 A Zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden
2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklrung und zwecksErlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
D. Auf Gesuch vom 3. Februar 2009 hin wurden G S ,F S , U S und B S ins Verfahren vor Verwaltungsgericht bei-geladen. Gleichzeitig wurden auch die weiteren gesetzlichen Erben von GS
— T R , A -M i und P S —
ins Verfahren beigeladen.
E. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid VGE III 2008109 vom 27. Mai 2009 abgewiesen. Die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag vonFr. 1200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und er wurde verpflichtet.den anwaltschaftlich vertretenen Beigeladenen (G S , F S , US und B S ) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.00 auszurichten.
F. Gegen diesen Entscheid liess R R mit Eingabe vom 7. Juli2009 beim Bundesgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieGrundstücke GBN 1539 und GBN 2146, Grundbuch A , im Zeitpunkt der Hof-übernahme ein Iandwirtschaftliches Gewerbe bildeten: eventualiter sei die Sachezur Ergänzung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung andie Vorinstanzen zurückzuweisen.
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G. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2011
insofern gut, als dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 auf
gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans Verwaltungsgericht zu
rückgewiesen wurde.
H. Mit Schreiben vom 30. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Parteiensowie dem Amt für Landwirtschaft Frist eingeräumt, zur Frage der Neuberechnung der Düngerbilanz gemäss Vorgaben im Bundesgerichtsentscheid eine Stellungnahme einzureichen.
Die Beigeladenen Ziff. 6 bis 8 liessen sich innert angesetzter Frist nicht verneh
men.
Das Amt für Landwirtschaft hat mit Eingabe vom 16. Mai 2011 eine Neuberech
nung der Standardarbeitskraft (SAK) der Liegenschaften K eingereicht,wobei darauf hingewiesen wurde, dass vorgängig beim Amt für Wald und Natur-
gefahren ein Verfahren zur Waldfeststellung auf den beiden betroffenen
Grundstücken beantragt worden sei. Aufgrund der Ergebnisse der Waldfeststel
ung ergebe sich eine um 25 Aren grössere landwirtschaftliche Nutzfläche als ur
sprünglich angenommen. In Berücksichtigung der gemäss Vorgaben des Bun
desgerichts anrechenbaren Düngergrossvieheinheiten (DGVE) ergebe sich für
den Betrieb Kaschirand ein Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK. Damit sei die Ge
werbegrenze erreicht.
R R liess mit Eingabe vom 16. Juni 2011 mitteilen, dass er mit
der Auffassung des Amtes für Landwirtschaft, dass ein Iandwirtschaftliches Ge
werbe vorliege, einverstanden sei; für eine Stellungnahme bestehe keine Veran
lassung.
Die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 liessen innert erstreckter Frist am 22. August 2011
eine Stellungnahme einreichen mit dem sinngemässen Antrag, das Amt für
Landwirtschaft sei aufzufordern, eine neue Berechnung zu machen, welche von
durchschnittlichen effektiven Futtererträgen an vergleichbaren Lagen ausgehe.
1. Die Stellungnahme der Beigeladenen Ziff. 2 — 5 vom 22. August 2011 wur
de dem Amt für Landwirtschaft vom Gericht mit Schreiben vom 26. August 2011
zugestellt, wobei das Amt für Landwirtschaft ersucht wurde, zu verschiedenen,
von den Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 erhobenen Einwendungen und Fragestellun
gen, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vorn 8. Sep
tember 2011.
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Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 29. September 2011 verlauten.
Die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 äusserten sich mit Eingabe vom 28. Oktober 2011
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom27. Mai 2009 zunächst insofern beanstandet, als bei der Bestimmung des Produktionspotenzials der streitigen Liegenschaften auf die Vorgaben der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) abgestellt wurde. Es hat diesbezüglich imWesentlichen ausgeführt:
• Die Beurteilung des Arbeitsaufwandes sei nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Nicht relevant sei die tatsächliche Nutzung. Es sei deshalb aufdurchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen.
• Das System der Direktzahlungen sei freiwillig, weshalb es nicht zulässigsei, für die Berechnung des Produktionspotentials im Rahmen von Art. 7BGBB auf über die normalen gewässer- und umweltschutzrechtlich hinausgehenden Anforderungen der Direktzahlungen abzustellen; dies gelte auchdann, wenn ein Betrieb Direktzahlungen erhalte.
• Gestützt auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG. SR 8 14.20) und der Verfügung „Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft“ des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz gelte in der Bergzone einGrenzwert von 1.8 DGVE (Düngergrossvieheinheiten)/ha.
• Der Wert von 1.8 DGVE/ha Nutzfläche bilde jedoch lediglich den Grenzwert, der durch die Düngerbilanz nicht überschritten werden dürfe. Massgebend bleibe allemal die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche nach Art. 14 Abs. 1 GSchG ausgeglichen zu sein habeFür die Bilanzierung der ausgeglichenen Düngerbilanz könne ohne weiteres die Methode „Suisse Bilanz“ gemäss Ziff. 2.1 Anh. DZV verwendet werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die zu beachtenden Wertenicht diejenigen der DZV, sondern des Gewässerschutzrechtes seien. DieBilanz sei deshalb neu zu berechnen.
• In einem gewissen Umfang könnten Futterzukäufe für die Berechnung derzulässigen Nutztiermenge in Rechnung gezogen werden.
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1.2 Des Weiteren hat das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Entscheid bzw. die zu Grunde liegende Feststellungsverfügung vom 25 April 2008auch insofern beanstandet, als dass kein förmliches Waldfeststellungsverfahrenzur Feststellung der Waldfläche durchgeführt worden ist und vielmehr auf dasFlächenverzeichnis gemäss Amtl. Vermessung (Stand 19. Juni 2008) abgestelltworden sei:
• Der Waldbegritf im Bereich ausserhalb von Bauzonen sei dynamisch, wes—halb die Waldgrenzen sich im Laufe der Zeit ändern könnten. Nicht massgeblich für die Waldeigenschaft sei daher die Bezeichnung im Grundbuch.
• Der Entscheid über die Grösse des Waldes enthalte einen Entscheid überdie Grösse der daran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche unddieser möglicherweise wiederum einen über die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege Beide Entscheide könnten sich offensichtlich gegenseitig bedingen.
• Die streitige Angelegenheit betreffe zwei Erlasse (BGBB und WaG), welcheje ein eigenes Verfahren vorsehen würden: einerseits Art. 84 BGBB undandererseits Art. 10 WaG. Nur in diesem förmlichen Verfahren könnerechtskräftig entschieden werden, wie gross die Waldfläche des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers sei. Im vorliegenden Fall seinoch kein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden,auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass ein solches ‚pendent sei. Aber auch wenn er kein Gesuch gestellt hätte, wäre diekantonale Behörde verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren einzuleiten, weil sie ohne eine förmliche Wa?dfeststellung in der hier strittigen Angelegenheit die Frage der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche gar nicht habe behandeln können.
• Das kantonale Landwirtschaftsamt wäre deshalb gehalten gewesen, dasVerfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren.
2.1 Es ist vorliegend zunächst auf die Frage der Waldfläche auf den umstnttenen Gründstücken einzugehen.
Das Amt für Landwirtschaft hat im Nachgang des Bundesgerichtsentscheidesvom 10. Februar 2011 in Eigenregie Kontakt mit dem Amt für Wald und Naturgefahren aufgenommen und die Waldfeststellung auf den beiden betroffenenGrundstücken GB 1539 und 2146 A beantragt. Der Beschwerdeführer hat biszu diesem Zeitpunkt (und auch nachher) keine Durchführung des Waldfeststel
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lungsverfahrens beantragt; ein solches Verfahren war auch weder im Zeitpunktdes Verwaltungsgerichtsentscheides noch im Zeitpunkt des Bundesgerichtsent
scheides pendent. Das Amt für Landwirtschaft hat sich jedoch zusammen mit
dem Amt für Wald und Naturgefahren dazu entschieden, zur Waldfeststellungkein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, da ein solches Kostenin Höhe von mehreren Fr. 10000.00 verursachen würde, wobei in Bezug auf dieGenauigkeit der Vermessung im Vergleich zur durchgeführten Vermessung gestützt auf Ortho-Photos durch die Firma terradata AG lediglich geringfügige Differenzen (im Zentimeter- oder Dezirneter-Bereich) resultieren würden. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Vorgehen sinngemäss einverstanden erklärt(vgl. Eingaben vom 16. Juni 2011 und vom 29. September 2011). Die Beigeladenen (Ziff. 2 — 5) liessen mit Eingabe vom 22. August 2011 festhalten, sie seienebenfalls damit einverstanden, dass kein förmliches Waldfeststellungsverfahrendurchgeführt werde, die vom Amt für Landwirtschaft veranlasste Neubemessungder Waldfläche könne jedoch für das Jahr 2008 nicht relevant sein, denn im Jahre 2008 sei eine förmliche amtliche detaillierte Vermessung durchgeführt worden.Die Beigeladenen verweisen diesbezüglich auf das Flächenverzeichnis gemässAmtl. Vermessung (Stand 19. Juni 2008), welches der durch das Bundesgerichtaufgehobenen Feststellungsverfügung vom 25. April 2008 zu Grunde lag undwelches gemäss den Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid vom 10. Februar 2011 gerade nicht als Grundlage beim Entscheid über die Grösse des Waldesauf den streitigen Grundstücken dienen darf. Der Beschwerdeführer hält fest, dielandwirtschaftliche Nutzfläche sei 2008 nicht geringer gewesen als heute, insbesondere sei die Waldfläche heute nicht geringer als im Jahr 2008. Im Übrigenseien im Rahmen der (zivilrechtlichen) Erbteilung ohnehin die Verhältnisse amTag der Teilung entscheidend.
Die vom Amt für Landwirtschaft veranlasste neue Vermessung der streitigenGrundstücke hat im Vergleich zur ursprünglichen Feststellungsverfügung eineleicht höhere landwirtschaftliche Nutzfläche ergeben. Während in der ursprünglichen Feststellungsverfügung und in der Suisse Bilanz von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 6,85 ha ausgegangen wurde, wird in der neuen Berechnungvom 16. Mai 2011 eine landwirtschaftliche Fläche von 7,1 ha angenommen. Diese Masse stützen sich — wie bereits erwähnt — auf die im Auftrag des Amtes fürLandwirtschaft und des Amtes für Wald und Naturgefahren erstellte Nachführungder landwirtschaftlichen Nutzfläche der Parzellen 1539 und 2146, Arth, durch dieFirma terradata. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der aktuellenMessung Fehler unterlaufen sind; solches wird auch von keiner Seite geltendgemacht. Nachdem auf das Flächenverzeichnis der Amtl. Vermessung (Stand19. Juni 2008) gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gerade nicht
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abgestellt werden darf, ist nicht zu beanstanden, dass bei der Neuberechnung
des Arbeitskraftbedarfs für den Betrieb K auf die Neuherechnung der
landwirtschaftlichen Nutzfläche durch die Firma terradata abgestellt worden ist
Andere Zahlen, auf welche abgestellt werden könnte, liegen nicht vor. Ob der
Beschwerdeführer wie die Beigeladenen geltend machen — ab 1 Januar 2008
Wald gerodet oder auf den ursprünglichen Zustand zurückgeschnitten hat, ist
heute nicht mehr eruierbar. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bestand
durch die Waldgesetzgebung umfassend geschützt ist und ohne entsprechende
Bewilligung keine Rodung durchführbar bzw. zulässig war (Art. 5 WaG). Im Ubri
gen ist die Beurteilung des Arbeitsaufwandes nach objektiven Kriterien und nicht
nach der Bewirtschaftung des aktuellen (oder auch eines früheren) Betriebsinha
bers oder nach ausgefallenen Einzelfällen vorzunehmen. Es ist auf ortsübliche
und durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (BGE 121 III 277 f.;
Hofer in Kommentar BGBB, Art. 7 Rz 39, 52). Wenn zulässige Rückschnitte vor
genommen wurden und sich dadurch die landwirtschaftliche Fläche vergrössert
hat, darf diese zusätzliche Fläche - unabhängig davon, wann diese Schnitte
durchgeführt wurden - berücksichtigt werden.
3.1 Das Amt für Landwirtschaft hat mit Eingabe vom 16 Mai 2011 folgende
Neuberechnung der Standardarbeitskräfte für den Betrieb K vorge
nommen:
Die Vorgaben des Bundesgerichtes betreffend der anrechenbaren DGVE wurdenwie folgt umgesetzt: Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen wurden in ihrem vollen Umfang als düngbare Flächen in die Berechnung integriert. Das heisst, dasskeine Korrekturen erfolgt sind, die auf Bestimmungen der DZV zurückgeführt werden können (beispielsweise die Anforderungen an die ökologischen Ausgleichsflächen, die zur Direktzahlungsberechtigung erforderlich sind).
Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Schwyz betreffenddem ‘Stofflichen Gewässerschutz in der Landwirtschaft‘ vom 28. Februar 1997 legtfür die Bergzone 1, zu welcher die beiden betroffenen Grundstücke zählen, einenGrenzwert von 1.8 DGVE/ha düngbare Fläche fest. Eine aktuelle Berechnung derNährstoffbilanz zeigt aber, dass bei diesem Wert die Nährstoffbilanz nicht mehr alsausgeglichen bezeichnet werden kann. Der oberste Wert, bei dem das Erfordernisder ausgeglichenen Nährstoffbilanz gerade noch als erfüllt bezeichnet werdenkann, liegt bei 1.64 GVE/ha (Beilage 3). Das Amt für Landwirtschaft hält fest, dassdiese angepasste Nährstoffbilanz (ohne ökologische Ausgleichsflächen) von theoretisch möglichen Raufuttererträgen und entsprechenden Tierzahlen ausgeht undnicht der damaligen, über Jahre ausgewiesenen, effektiven Praxis entspricht.
Mit dem Wert von 1.64 DGVEJha wurden für die SAK-Berechnung in der beigelegten Tabelle die Positionen b 1 (Milchkühe, -schafe-ziegen) und b 4 (andere Nutztiere) festgelegt. Dabei wurde die gesamthaft mögliche DGVE-Belastung im Verhältnis 2/3 zugunsten Position b 1 und 1/3 zugunsten Position b 4 aufgeteilt, wassowohl einem landesüblichen Verhältnis entspricht, wie auch dem konkreten Betrieb gerecht wird (Beilage 4).
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Aufgrund der Bereinigung der Flachen im Zusammenhang mit dem Waldfeststellungsverfahren ergeben sich geringfügige Veränderungen bei den Positionen c 1und c 2 der Berechnung der Standardarbeitskraft.
Insgesamt ermittelte das Amt für Landwirtschaft in Berücksichtigung der eiwähn
ten Korrekturen einen Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK für den Betrieb Kaschi
rand
3.2 Der Beschwerdeführer ist mit der Neuberechnung der SAK für seinen Be
trieb einverstanden.
Die Beigeladenen Ziff. 2 bis 5 beanstanden die Neuberechnung demgegenüber
in verschiedener Hinsicht:
• Die neue Berechnung basiere auf einem theoretisch angenommenen Wie
senertrag, der nicht nur unüblich sondern auch unmöglich sei. Noch in der
Feststellungsverfügung vom 25. April 2008 habe das Amt für Landwirt
schaft ausgeführt, dass die Grundstücke aufgrund der Exposition eher
schattig und nass seien und dass bei ortsüblicher Bewirtschaftung insge
samt knapp 50 Tonnen Futterertrag möglich seien. Nach der neuen Be
rechnung sollen nun 71 Tonnen Futterertrag realisierbar sein.
• In der neuen Berechnung sei keine Weide mehr auszumachen; es sei uner
findlich, wie die Weide verschwinden konnte. In der Suisse Bilanz vom 17.
April 2008 sei für die Weide von einem Ertrag von lediglich 30 dt TS/ha
ausgegangen worden (Kategorie Weide wenig extensiv).
• Auch wenn man von einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Fläche
um 25 Aren gemäss der neuen Vermessung ausgehe, so könne es sich bei
der „neu“ festgestellten Fläche lediglich um extensive Naturwiesen han
deln; mit deren Ertrag könnten höchstens 0.13 Grossvieheinheiten (GVE)
mehr gehalten werden. An der Qualität der entsprechenden Nutzungsflä
che habe sich bis heute nichts geändert.
• Zulässig wären auf einer Nutzfläche von 7,1 ha lediglich 10.9 DGVE, denn
bei 1,02 ha der landwirtschaftlichen Fläche handle es sich um extensive
Wiesen, welche gemäss Gewässerschutzanordnung des Volkswirtschafts
departementes Schwyz vom 28. Februar 1997 nicht zu den maximal zuläs
sigen 1.8 DGVE/ha Nutzfläche zähle bzw. auf welcher kein Hofdünger aus
gebracht werden dürfe. Daraus ergebe sich ein maximaler Viehbesatz von
10.9 GVE, welcher das Amt für Landwirtschaft bei seiner Berechnung
überschreite. Das Amt für Landwirtschaft nehme in seiner neuen Berech
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nung einen Bestand von 1165 GVE an, was über der zulässigen Limite
von 10.90 DGVE liege
Es habe 1.8 DGVE/ha als oberste Limite zu gelten.
3.3 Das Amt für Landwirtschaft stützt die neue Berechnung der Standardarbeitskraft in Bezug auf das Produktionspotenzial des Betriebes unter dem Gesichtspunkt einer ausgeglichenen Düngerbilanz auf die Suisse-Bilanz vorn 16.Mai 2011; dabei wurde neu von einer leicht grösseren landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Erw. 2.1) ausgegangen. Des Weiteren wurde die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche als düngbare Fläche berücksichtigt (d.h. 7,1 ha). Im Rahmen der Suisse-Bilanz vom 17. April 2008 wurde lediglich eine düngbare Flächevon 5.83 ha berücksichtigt. Die neue Berechnung geht von einem Futterertragvon 570 dt TS während im Rahmen der Suisse-Bilanz vom 17. April 2008 voneinem Futterertrag von 449 dt TS ausgegangen wurde. Die Differenz resultiert
daraus, dass keine ökologischen Ausgleichsflächen, wie sie die DZV vorsieht.mehr berücksichtigt worden sind und zudem von einer intensiveren Bewirtschaftung als bis anhin ausgegangen wurde. Entgegen der Ansicht der Beigeladenenwird somit nicht von einem Futterertrag von 71 Tonnen bzw. 710 dt TS ausge
gangen.
In der Suisse Bilanz vom 16. Mai 2011 wird — wie die Beigeladenen korrekt fest
halten — anders als in der Suisse-Bilanz vom 17. April 2008 keine Weide mehr
berücksichtigt. Die Flächen werden im Formular C (Nährstoffbedarf der Kulturen)
unterteilt in Naturwiesen mittelintensiv und intensiv, wobei zudem die Steilheit
des Geländes sowie der Umstand berücksichtigt wurde, dass ein Teil der Fläche
in der Gewässerschutzzone S2 liegt, wo gemäss dem Schutzzonenreglement(vgl. Vi-act, 19 zum Verfahren III 2008 109) die landwirtschaftliche Nutzung wie
Graswirtschaft und Weidegang zwar uneingeschränkt zulässig ist, jedoch die
Verwendung flüssiger Hofdünger unzulässig ist. Als Dünger dürfen dort nurStallmist, Handelsdünger, Reifekompost und Gründünger eingesetzt werden. Die
entsprechende Fläche muss somit nicht zwingend als Weide genutzt werden,
sondern es ist auch eine Nutzung als Wiese möglich. Die Vorinstanz hat in der
Suisse-Bilanz vom 16. Mai 2011 entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben, wonach zwar die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes einzuhalten seien, nicht jedoch die strengeren Vorgaben der Direktzahlungsverordnung, eine intensive Bewirtschaftung der Betriebsflächen berücksichtigt. Die Felderträge(dtITS) welche angenommen werden, sind im Vergleich mit dem Ertrag von Wiesen und Weiden gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz (Stand April 2010), Tabelle 3,nicht überhöht. Sie entsprechen zwar den Erträgen einer mittel-intensiven bis intensiven Bewirtschaftung; in Bezug auf die Nutzflächen mit Hangneigung wurden
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aber klar tiefere Werte berücksichtigt, welche mit den Angaben in der Plausibili
tätstabelle der Landwirtschafts- und Umweitschutzämter der Zentralschweiz vom
13. Januar 2003 zur Überprüfung der Felderträge auf Wiesen und Weiden in der
Zentralschweiz (im Rahmen der Suisse-Bilanz) übereinstimmen (vgl. Vi-act. 5
zum Verfahren III 2008 109). Der Ertrag, welcher für die in der Zone S2 liegende
Nutzfläche angenommen wird (85 dt TS/ha) entspricht im Ubrigen dem Ertrag
einer mittel-intensiv genutzten Weide in einer Höhenlage von unter 700 m.ü.M.
gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz Tabelle 3.
Entsprechend kann auch dem Einwand der Beigeladenen, die neue Berechnung
des Amtes für Landwirtschaft vom 16. Mai 2011 basiere auf einem Wiesenertrag,
der unmöglich sei, nicht gefolgt werden. Die Nutzfläche des Betriebes wurde in
den letzten Jahren zwar offenbar zumindest teilweise extensiv bzw. wenig inten
siv bewirtschaftet, dies wohl nicht zuletzt zur Einhaltung der Vorgaben der DZV;
in Berücksichtigung der Ertragszahlen gemäss der Wegleitung Suisse-Bilanz (Ta
belle 3) und auch gemäss der Plausibilitätstabelle zur Überprüfung der Felderträ
ge auf Wiesen und Weiden in der Zentralschweiz (vgl. Vi-act. 5 zum Verfahren
2008 109) kann aber nicht von unüblichem oder gar unmöglich zu erreichendem
Ertrag gesprochen werden.
Soweit die Beigeladenen auf Ziff. 2 der Verfügung des Volkswirtschaftsdeparte
mentes des Kantons Schwyz betr. stofflichem Gewässerschutz in der Landwirt
schaft vom 28. Februar 1997 verweisen, wonach als Nutzflächen nur die düngba
ren Flächen ohne Streueland, extensive Wiesen und NHG-Flächen mit Dünge-
verbot gelten, ist darauf hinzuweisen, dass zwar offenbar bisher ein Teil der
landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes K als extensive Wiese
bewirtschaftet wurde, dass jedoch gestützt auf das Gewässerschutzgesetz keine
Verpflichtung dazu besteht, diese Fläche als extensive Wiese zu nutzen. Wie be
reits erwähnt liegt ein Teil der Nutzfläche im Gewässerschutzbereich S2, wo zwar
die Ausbringung von flüssigem Hofdünger verboten ist, der Einsatz mineralischer
Dünger ist jedoch uneingeschränkt zulässig und auch die Ausbringung von
Stallmist ist (eingeschränkt) möglich. Die entsprechende Fläche muss somit nicht
als extensive Wiese bewirtschaftet werden. Es kann in diesem Zusammenhang
auch auf die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verwiesen werden.
Danach ist gemäss Art. 14 Abs. 1 GSchG auf Betrieben mit Nutztierhaltung eine
ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. Nach Art. 14 Abs. 3 GSchG muss der
Betrieb über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutz
fläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei Düngergrossvieheinheiten entfal
len. Das Postulat der ausgeglichenen Düngerbilanz wird durch diese Bestim
mung stark abgeschwächt. Selbst Betriebe mit höchstem Nährstoffbedarf werden
mit dieser Menge überdüngt (Brunner, Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz,
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URP 2002, S. 541 f.; Bose, Ausgewählte Probleme zum Schutz des Grundwas
sers, URP 1996 S. 202). Dem Postulat der ausgeglichenen Düngerbilanz verhel
fen die Vergaben der Direktzahlungsverordnung zum Durchbruch (vgl. Brunner,
a.a.O., S. 542). Diese Vorgaben sind vorliegend — wie bereits erwähnt — jedoch
nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind jedoch die von den Kantonen festzu
setzenden abweichenden Maximalwerte, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage
und topographische Verhältnisse dies erfordern (Art. 14 Abs. 6 GSchG). Im Kan
ton Schwyz ist diesbezüglich die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements
vom 28. Februar 1997 zu berücksichtigen, wonach in der vorliegend massge
benden Bergzone 1 eine Belastung von höchstens 1,8 DGVE/ha Nutzfläche zu
lässig ist (vgl. 2C 450/2009 Erw. 3.2.4.2). Mit der in der neuen Arbeitskraftbe
rechnung vom 16. Mai 2011 angenommenen intensiven Bewirtschaftung des Be
triebes basierend auf der Suisse-Bilanz vom 16. Mai 2011 und ausgehend von
11 .65 GVE auf dem Betrieb (vgl. Vi-act. 4) wird diese Grenze mit 1 52 DGVE/ha
klar eingehalten. Gemäss der Suisse-Bilanz vom 16. Mai 2011 wird jedoch mit
der Annahme von 11.65 GVE auf dem Betrieb nicht nur der Maximalwert von 1,8
DGVE/ha eingehalten, sondern die Nährstoffbilanz ist unter Berücksichtigung des
Zukaufs von mineralischem Dünger ausgeglichen, wobei nicht erforderlich ist,
dass Hofdünger abgeführt wird. Der auf dem Betrieb vorhandene Stall bietet mit
Raum für 20 GVE im Übrigen unstreitig genügend Platz für die in der SAK
Berechnung vom 16. Mai 2011 berücksichtigten 11.65 GVE.
Insgesamt wird in der neuen Berechnung des Arbeitsbedarfs für den Betrieb K
zwar von einer sehr intensiven und in den letzten Jahren unstreitig nicht
verwirklichten Bewirtschaftung ausgegangen; die Berechnung berücksichtigt je
doch die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben, es kann eine ausgeglichene
Düngerbilanz erreicht werden und die Ertragsannahmen halten dem Vergleich
mit den Ertragszahlen in der Plausibilitätstabelle der Landwirtschafts- und Um
weltschutzämter der Zentralschweiz vom 13. Januar 2003 zur Uberprüfung der
Felderträge auf Wiesen und Weiden in der Zentralschweiz (im Rahmen der Suis
se-Bilanz, vgl. Vi-act. 5 zum Verfahren III 2008 109) und den Ertragszahlen ge
mäss Wegleitung Suisse-Bilanz Tabelle 3 stand. Die angenommenen Raufutter
erträge und die entsprechenden Tierzahlen sind möglich und die Berechnung er
folgte nach objektiven Kriterien. Dementsprechend kann auch der Schlussfolge
rung des Amtes für Landwirtschaft gemäss Eingabe voni 16. Mai 2011, wonach
für den Betrieb Kaschirand ein Arbeitskraftbedarf von 0.806 SAK resultiert, ge
folgt werden. Die Gewerbegrenze, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB in der bis
31. August 2008 geltenden Fassung sowie gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit.
a BGBB (in der ab 1. September 2008 geltenden Fassung) und § 22 Abs. 2 des
Gesetzes über die Landwirtschaft (SRSZ 312.100) sowie Art. 1 Abs. 3 der Land
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wirtschaftlichen Zonen-Verordnung (SR 912.1) in der Bergzone (in casu Bergzone 1) bei 0.75 SAK liegt, wird erreicht.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist in Übereinstim
mung mit der Arbeitskraftberechnung des Amtes für Landwirtschaft vom 16. Mai2011 festzustellen, dass für den Betrieb K ein Arbeitskraftbedarf von
0806 resultiert, womit die Gewerbegrenze erreicht wird.
41 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ( 72 Abs. 2 VRP) gehen dieKosten dieses Verfahrens und des Verfahrens III 2008 109 von insgesamt Fr2400.00 zur Hälfte zu Lasten des Kantons und zur Hälfte zu Lasten der Beigeladenen Ziff. 2 — 5 (Beigeladene Ziff 2 — 5 unter solidarischer Haftung). Nachdemsich die Beigeladenen Ziff. 6 — 8 nicht vernehmen liessen, ist auf die Auferlegungvon Kosten zu ihren Lasten zu verzichten. Der Kostenanteil des Kantons wirdzahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom
Beschwerdeführer am 7. Juni 2008 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2000.00,der mit Gutschrift vom 5. Juni 2009 im Umfang von Fr. 800.00 bereits an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zurückerstattet worden ist, einbe
hält und der Kanton seinen Kostenanteil von Fr. 1200.00 dem Rechtsvertreterdes Beschwerdeführers zu bezahlen hat.
4.2 Zudem ist dem beanwalteten Beschwerdeführer für das vorliegende Ver
fahren sowie das Verfahren III 2008 109 eine Parteientschädigung zuzuspre
chen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte
vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor
Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 8400.00 vor
sieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, inAusübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 4000.00 (inkl. MwSt und Bar
auslagen) festzulegen ist. Die Parteientschädigung geht zur Hälfte zu Lasten desKantons und zur Hälfte zu Lasten der Beigeladenen Ziff. 2 - 5 unter solidarischerHaftung. Nachdem sich die Beigeladenen Ziff. 6 - 8 vor Verwaltungsgericht nichtmehr vernehmen liessen, ist auch auf die Auferlegung einer Parteientschädigungzu ihren Lasten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Verwalturigsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wirdfestgestellt, dass die Grundstücke GBN 1539 und 2146 A zusammen einlandwirtschaftliches Gewerbe bilden
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 240000 (Gerichtsgebühr inkl Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und zur einen Hälfte dem Kantonund zur anderen Hälfte den Beigeladenen Ziff. 2 — 5 (Beigeladene Ziff. 2 —
5 unter solidarischer Haftung) auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am7. Juni 2008 einbezahlte und bis anhin nicht zurückerstattete Kosten-vorschuss in Höhe von Fr. 1200.00 wird einbehalten und der Kantonunter Hinweis auf Erwägung 4.1 angewiesen, dem BeschwerdeführerFr. 1 ‘200.00 zurückzuerstatten.
Die Beigeladenen Ziff. 2 — 5 haben ihren Kostenanteil von Fr. 1200.00 innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto Nr.60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4000.00 zugesprochen, welche zur Hälfte vom Kanton und zuranderen Hälfte von den Beigeladenen Ziff. 2 — 5 (Beigeladene Ziff. 2 — 5unter solidarischer Haftung) auszurichten ist.
4. Die kantonale Finanzverwaltung hat dem Beschwerdeführer (Auszahlung
an den Rechtsvertreter) folgende Beträge zu bezahlen:
- Rückerstattung Anteil Kostenvorschuss (Disp.-Ziff. 2) Fr. 1200.00
- Anteil Parteientschädigung (Disp.-Ziff. 3) Fr. 2000.00
- Total Fr. 3‘200.00
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau
sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über dasBundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechtengerügt werden (Art. 113ff. BGG).
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5. Zusteung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R),
- den Rechtsvertreter der Beigeladenen Ziff. 2 - 5 (5/R),
- die Beigeladenen Ziff. 6 — 8 (je hA).
- das Amt für Landwirtschaft,
- das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
/Die,erichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe derBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrangter Formdarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf diesich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händenhat; der angefochtene Entscheid ist beizu legen.
Versand: 13. Januar2012
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