Rechtsprobleme im Operationssaal Kongress O 2, 17. November 2007 Marc A. Elmiger, lic.iur.

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Rechtsprobleme im Rechtsprobleme im OperationssaalOperationssaal

Kongress OKongress O22, 17. November 2007, 17. November 2007Marc A. Elmiger, lic.iur.Marc A. Elmiger, lic.iur.

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1.1. Einführung RechtEinführung Recht

2.2. Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

3.3. Haftpflichtrechtliche AspekteHaftpflichtrechtliche Aspekte

4.4. Strafrechtliche AspekteStrafrechtliche Aspekte

5.5. Entwicklungen im Entwicklungen im MedizinalhaftpflichtrechtMedizinalhaftpflichtrecht

6.6. FragenFragen

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EinführungEinführung

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EinführungEinführung

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EinführungEinführung

Ein eigentliches Ein eigentliches "Patientenrecht"Patientenrecht“ oder “ oder „Arztrecht“ gibt es nicht, es „Arztrecht“ gibt es nicht, es beruht auf beruht auf verschiedenen rechtlichen Grundlagenverschiedenen rechtlichen Grundlagen:: Verfassung(en)Verfassung(en) Bundesgesetze (ZGB, OR, StGB, KVG)Bundesgesetze (ZGB, OR, StGB, KVG) Kantonale Gesetze (Gesundheits-, Spital- und Kantonale Gesetze (Gesundheits-, Spital- und

Haftungsgesetze)Haftungsgesetze) VerordnungenVerordnungen SRK, SBV TOA, LOPS ?SRK, SBV TOA, LOPS ?

Cave: Gesundheitswesen ist Cave: Gesundheitswesen ist kantonalekantonale Aufgabe!Aufgabe!

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

ÖffentlichesÖffentliches Spital: Spital: Das Rechtsverhältnis richtet sich nach Das Rechtsverhältnis richtet sich nach öffentlichemöffentlichem

Recht. Recht. Es liegt ein Es liegt ein öffentliches öffentliches BehandlungsverhältnisBehandlungsverhältnis vor (Anstaltsverhältnis) vor (Anstaltsverhältnis)

Grundsatz des Gesetzmässigkeitsprinzips: Staat Grundsatz des Gesetzmässigkeitsprinzips: Staat darf nur im Rahmen einer gesetzlichen Grundlage darf nur im Rahmen einer gesetzlichen Grundlage handelnhandeln

Einseitige Festlegung der Leistungsbedingungen Einseitige Festlegung der Leistungsbedingungen durch den Staat mittels Spitalaufnahmevertragdurch den Staat mittels Spitalaufnahmevertrag

WennWenn eine Regelung im kantonalen eine Regelung im kantonalen Gesundheitsgesetz fehlt, kann das Privatrecht Gesundheitsgesetz fehlt, kann das Privatrecht herangezogen werdenherangezogen werden

Der Patient steht nur einem Partner (Staat) Der Patient steht nur einem Partner (Staat) gegenübergegenüber

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

PrivatesPrivates Spital: Spital: Das Rechtsverhältnis richtet sich nach Das Rechtsverhältnis richtet sich nach

PrivatrechtPrivatrecht, insbesondere nach dem , insbesondere nach dem Obligationenrecht Obligationenrecht ((OROR). Es liegt ein privates ). Es liegt ein privates VertragsverhältnisVertragsverhältnis (Auftragsrecht) vor. (Auftragsrecht) vor.

Grundsatz der Privatautonomie: Formalitäten Grundsatz der Privatautonomie: Formalitäten des Spitalaufenthaltes können beidseitig des Spitalaufenthaltes können beidseitig abgeändert werden.abgeändert werden.

Der Patient steht verschiedenen Partnern Der Patient steht verschiedenen Partnern gegenüber (Operateur, Spitalträger)gegenüber (Operateur, Spitalträger)

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Zentrale PatientenrechteZentrale Patientenrechte

SelbstbestimmungsrechtSelbstbestimmungsrecht Einwilligung in die BehandlungEinwilligung in die Behandlung AufklärungAufklärung DokumentationDokumentation

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

Selbstbestimmungsrecht des Selbstbestimmungsrecht des PatientenPatienten

Garantiert in Art. 10 BV und Art 28 ZGBGarantiert in Art. 10 BV und Art 28 ZGB Integrität des menschlichen Körpers und Integrität des menschlichen Körpers und

persönliche Freiheit als absolut zentrale persönliche Freiheit als absolut zentrale RechtsgüterRechtsgüter

Ein Eingriff in die körperliche und Ein Eingriff in die körperliche und psychische Integrität des Menschen ist psychische Integrität des Menschen ist ohne seine Einwilligung nicht erlaubt!ohne seine Einwilligung nicht erlaubt!

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

Einwilligung in die BehandlungEinwilligung in die Behandlung

Selbstbestimmungsrecht garantiert freie Selbstbestimmungsrecht garantiert freie EntscheidungEntscheidung

Behandlung ohne Einwilligung verletzt Behandlung ohne Einwilligung verletzt das Selbstbestimmungsrecht des das Selbstbestimmungsrecht des Patienten!Patienten!

Voraussetzung: HandlungsfähigkeitVoraussetzung: Handlungsfähigkeitmündig (Art 14 ZGB)mündig (Art 14 ZGB)

urteilsfähig (Art. 16 ZGB)urteilsfähig (Art. 16 ZGB)

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AufklärungAufklärung Ist Grundlage der EinwilligungIst Grundlage der Einwilligung Ziel und Zweck der Aufklärung: Ziel und Zweck der Aufklärung:

InformationInformation HaftungsbefreiungHaftungsbefreiung

Wie detailliert muss die Aufklärung sein ?Wie detailliert muss die Aufklärung sein ? Der Patient muss sich ein Bild machen können, was Der Patient muss sich ein Bild machen können, was

man mit ihm vorhatman mit ihm vorhat Wer klärt worüber auf ?Wer klärt worüber auf ?

Arzt Arzt EingriffEingriff Pflegepersonal Pflegepersonal Pflegerische Aspekte? Pflegerische Aspekte?

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

DokumentationDokumentation

Pflicht zur Führung einer KG ergibt sich Pflicht zur Führung einer KG ergibt sich aus Art. 400 Abs. 1 OR und z.T. aus Art. 400 Abs. 1 OR und z.T. kantonalen Gesetzenkantonalen Gesetzen

Aspekte einer KGAspekte einer KG MedizinischMedizinisch: Gibt Auskunft über Sachverhalt, : Gibt Auskunft über Sachverhalt,

für zukünftige Behandlungen massgebendfür zukünftige Behandlungen massgebend JuristischJuristisch: Beweismittel im Prozess: Beweismittel im Prozess

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

Stellung PflegepersonalStellung Pflegepersonal

Pflegepersonal ist Pflegepersonal ist HilfspersonalHilfspersonal des des Arztes (siehe z.B. Art. 321 StGB)Arztes (siehe z.B. Art. 321 StGB)

Nicht erfasst im MedizinalberufegesetzNicht erfasst im Medizinalberufegesetz Originäre Kompetenzbereiche von Originäre Kompetenzbereiche von

Ärzten mit Delegationsverbot an Ärzten mit Delegationsverbot an Pflegepersonal (z.B. Pflegepersonal (z.B. Medikamentenverschreibung, Medikamentenverschreibung, Diagnosestellung, Operationen)Diagnosestellung, Operationen)

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Rechtsverhältnis Patient - Rechtsverhältnis Patient - PflegepersonalPflegepersonal

Aber: Aber: Pflege als anerkannte Leistungserbringer im Pflege als anerkannte Leistungserbringer im

KVG (Spitex, Pflegeheime)KVG (Spitex, Pflegeheime) Emanzipation der Pflege mit Zunahme der Emanzipation der Pflege mit Zunahme der

selbständig durchgeführten Aufgabenselbständig durchgeführten Aufgaben Originäre Kompetenzbereiche des Originäre Kompetenzbereiche des

Pflegepersonals (z.B. Verbandswechsel, Pflegepersonals (z.B. Verbandswechsel, Injektionen/Infusionen, Lagerung)Injektionen/Infusionen, Lagerung)

Zunahme der Selbständigkeit = Zunahme der Zunahme der Selbständigkeit = Zunahme der Verantwortung ?Verantwortung ?

Stellung TOA / OP-Pflegepersonal ?Stellung TOA / OP-Pflegepersonal ?

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Haftpflichtrechtliche AspekteHaftpflichtrechtliche Aspekte

Begriff „Haftpflicht“Begriff „Haftpflicht“

Das Haftpflichtrecht beantwortet die Das Haftpflichtrecht beantwortet die Frage, wer für den Frage, wer für den finanziellen Schadenfinanziellen Schaden aufkommt, wenn eine Person durch die aufkommt, wenn eine Person durch die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung fehlerhafte Handlung oder Unterlassung einer Handlung einer anderen Person zu einer Handlung einer anderen Person zu Schaden kommt. Es geht nur um eine Schaden kommt. Es geht nur um eine vermögensrechtlichevermögensrechtliche Verantwortung. Verantwortung.

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Haftpflichtrechtliche AspekteHaftpflichtrechtliche Aspekte

FehlerbegriffFehlerbegriff Ein Fehler beinhaltet sowohl eine Ein Fehler beinhaltet sowohl eine

objektive, als auch eine subjektive objektive, als auch eine subjektive Komponente.Komponente.

OObjektivebjektive Komponente: Verstoss gegen Komponente: Verstoss gegen anerkannten Regeln der Medizin und der anerkannten Regeln der Medizin und der geforderten Sorgfaltgeforderten Sorgfalt

SubjektiveSubjektive Seite: Berücksichtigung der Seite: Berücksichtigung der Person und der konkreten UmständePerson und der konkreten Umstände

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Haftpflichtrechtliche AspekteHaftpflichtrechtliche Aspekte

Zur Durchsetzung eines Schadenersatz-Zur Durchsetzung eines Schadenersatz-anspruches müssen gegeben sein:anspruches müssen gegeben sein:

SchadenSchaden Sorgfaltspflichtverletzung / WiderrechtlichkeitSorgfaltspflichtverletzung / Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang zwischen schädigender Kausalzusammenhang zwischen schädigender

Handlung und SchadenHandlung und Schaden Ev. Verschulden (im Privatrecht)Ev. Verschulden (im Privatrecht)

Die Beweislast dafür liegt beim Die Beweislast dafür liegt beim PatientenPatienten!! Cave: Der Beweis der Cave: Der Beweis der AufklärungAufklärung liegt liegt

beim Spital! beim Spital! Dokumentation wichtig! Dokumentation wichtig!

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Haftpflichtrechtliche AspekteHaftpflichtrechtliche Aspekte

Wer haftet, wenn mehrere Personen am Wer haftet, wenn mehrere Personen am Patient tätig waren?Patient tätig waren?

Faustregel:Faustregel: Der Der ArztArzt haftet für die korrekte haftet für die korrekte Auswahl, Auswahl,

Instruktion und ÜberwachungInstruktion und Überwachung seiner seiner Mitarbeitenden und für die korrekte Mitarbeitenden und für die korrekte AnordnungAnordnung einer medizinischen Massnahme einer medizinischen Massnahme (Anordnungsverantwortung)(Anordnungsverantwortung)

das das PflegepersonalPflegepersonal für die korrekte für die korrekte DurchführungDurchführung derselben derselben (Durchführungsverantwortung)(Durchführungsverantwortung)

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Haftpflichtrechtliche AspekteHaftpflichtrechtliche Aspekte

Effektive Haftung in der (heutigen!) PraxisEffektive Haftung in der (heutigen!) Praxis

Rechtlich gesehen gilt das Pflegepersonal Rechtlich gesehen gilt das Pflegepersonal immer noch immer noch HilfspersonalHilfspersonal des Arztes des Arztes

öffentliches Rechtöffentliches Recht: Staatshaftung, der Patient : Staatshaftung, der Patient kann und darf nicht direkt gegen das kann und darf nicht direkt gegen das Pflegepersonal klagen. Achtung: Regress Pflegepersonal klagen. Achtung: Regress möglich bei grobem Verschulden!möglich bei grobem Verschulden!

PrivatrechtPrivatrecht: Haftung des Spitalträgers aber ev. : Haftung des Spitalträgers aber ev. auch persönliche Haftung des Pflegepersonals auch persönliche Haftung des Pflegepersonals (gestützt auf OR 41).(gestützt auf OR 41).

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Strafrechtliche AspekteStrafrechtliche Aspekte

Ein Verhalten des Medizinalpersonals kann Ein Verhalten des Medizinalpersonals kann auch auch strafrechtlichestrafrechtliche Folgen haben Folgen haben

Zentraler Unterschied zur zivilrechtlichen Zentraler Unterschied zur zivilrechtlichen Verantwortung: das Medizinalpersonal haftet Verantwortung: das Medizinalpersonal haftet persönlichpersönlich für ein Fehlverhalten  für ein Fehlverhalten 

Die Die strafrechtlichestrafrechtliche Verantwortung trifft nie Verantwortung trifft nie den Arbeitgeber, Spital oder Vorgesetzten!den Arbeitgeber, Spital oder Vorgesetzten!

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Strafrechtliche AspekteStrafrechtliche Aspekte

Damit jemand strafrechtlich verurteilt werden Damit jemand strafrechtlich verurteilt werden kann, müssen bei jedem Delikt folgende drei kann, müssen bei jedem Delikt folgende drei Punkte überprüft werden:Punkte überprüft werden:

TatbestandsmässigkeitTatbestandsmässigkeit RechtswidrigkeitRechtswidrigkeit SchuldfähigkeitSchuldfähigkeit

Zudem Zudem KausalitätserfordernisKausalitätserfordernis: Hat das : Hat das Verhalten (Handlung oder Unterlassung) von Verhalten (Handlung oder Unterlassung) von X zum Schaden von Y geführt oder nicht?X zum Schaden von Y geführt oder nicht?

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Strafrechtliche AspekteStrafrechtliche Aspekte

Mögliche StraftatbeständeMögliche Straftatbestände

Art. 125 StGB: Fahrlässige Art. 125 StGB: Fahrlässige KörperverletzungKörperverletzung

Art. 117 StGB: Fahrlässige TötungArt. 117 StGB: Fahrlässige Tötung Art. 251 StGB: UrkundenfälschungArt. 251 StGB: Urkundenfälschung Art. 321 StGB: Verletzung des Art. 321 StGB: Verletzung des

BerufsgeheimnissesBerufsgeheimnisses

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Entwicklungen im Entwicklungen im MedizinalhaftpflichtrechtMedizinalhaftpflichtrecht

Beweislasterleichterungen zu Gunsten des Patienten durch:Beweislasterleichterungen zu Gunsten des Patienten durch:

Haftung für Haftung für DokumentationsmängelDokumentationsmängel

Bundesgerichtsurteil vom 23.11.04 (4C.378/1999): Bundesgerichtsurteil vom 23.11.04 (4C.378/1999): Ein Ein verschuldeter Dokumentationsmangelverschuldeter Dokumentationsmangel kann kann eine eine Herabsetzung des BeweismassesHerabsetzung des Beweismasses bis hin zur bis hin zur BeweislastumkehrBeweislastumkehr rechtfertig rechtfertigen. en. Was nicht dokumentiert ist Was nicht dokumentiert ist und nicht bewiesen werden kann, gilt als nicht und nicht bewiesen werden kann, gilt als nicht oder nicht so oder nicht so wie beschrieben wie beschrieben durchgeführt!durchgeführt!

Haftung für Haftung für OrganisationsmängelOrganisationsmängel ? ?

Bundesgerichtsurteil vom 6.2.2006 (4P.244/2005): Der Bundesgerichtsurteil vom 6.2.2006 (4P.244/2005): Der Spitalträger haftet für den Schaden (tödlicher Fenstersturz Spitalträger haftet für den Schaden (tödlicher Fenstersturz eines Patienten in einem postoperativen eines Patienten in einem postoperativen Durchgangssyndrom), weil es unterlassen wurde, eine Durchgangssyndrom), weil es unterlassen wurde, eine Sitznachtwache zu stellen. Die Kosten für eine solche Sitznachtwache zu stellen. Die Kosten für eine solche Massnahme können nicht als Rechtfertigung herangezogen Massnahme können nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.werden.

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Fragen ?Fragen ?