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Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV) Referent: Dieter Schürer, lic.iur., Frauenfeld

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Tierseuchengesetz (TSG)und

Tierseuchenverordnung (TSV)

Referent:Dieter Schürer, lic.iur., Frauenfeld

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Recht kann nur durch sinnvolle Anwendung und

Berücksichtigung des Einzelfalles zu Gerechtigkeit

werden!

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Inhalt der Lektion

Gesetzliche GrundlagenTierseuchen

Organisation – Kantone / Bund Bieneninspektoren Seuchen Vorbeugen und Bekämpfen Massnahmen Faul- und Sauerbrut Bekämpfung Bestandeskontrolle und Bienenverkehr Finanzielles (Kosten / Entschädigungen) Strafbestimmungen Forschung

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Gesetzliche Grundlagen

Tierseuchengesetz (TSG)• Art. 1, 1a, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 24, 25, 31, 32, 34,

36, 42, 47, 52-59

Tierseuchenverordnung (TSV)• Art. 1-6, 9, 13, 24, 25, 39, 40, 59, 61-66, 69, 72-76,

269-274, 291, 294, 297, 298, 301, 308-310, 312

allenfalls kantonale Weisungen des Veterinäramtes

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Was sind Tierseuchen?

übertragbare Tierkrankheiten *, die

• auch andere Tierbestände bedrohen (von anderen Imkern oder auch wildlebende)

• bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können• für den internationalen Handel wichtig sind

* aufgeführt sind nur die für die Bienen massgebenden Teile

(Art. 1 TSG)

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Hochansteckende Seuchen

Hochansteckende und auszurottende Tierseuchen

• sind für die Bienenhaltung uninteressant• sind in der TSV abschliessend genannt und

betreffen hauptsächlich Seuchen der Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel

(Art. 2 und 3 TSV)

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zu bekämpfende Seuchen

zu den zu bekämpfenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten

• Faulbrut (auch amerikanische oder bösartige Faulbrut) • Sauerbrut (auch europäische oder gutartige Faulbrut)

(Art. 4 TSV)

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zu überwachende Seuchen

zu den zu überwachenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten

• Tracheenmilben (acarapis woodi)• Varroamilben (varroa jacobsoni)

(Art. 5 TSV)

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Kantonale Hoheiten

Kantone sind ausführende Organe

• sie organisieren den seuchenpolizeilichen Dienst• sie bezeichnen und entschädigen die

Bieneninspektoren und deren Stellvertreter• sie ordnen für die Bieneninspektoren obligatorische

Instruktionskurse an

(Art. 3 und 5 TSG)

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Kantonstierarzt

der kantonale Veterinär (resp. der Veterinärdienst)

• leitet die Bekämpfung der Tierseuchen• überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen

Anordnungen• ist daher „Vorgesetzter“ des Bieneninspektors

(Art. 301 TSV)

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Polizeiorgan

Bieneninspektoren sind Organe der Seuchenpolizei

"Polizey" – dieses Wort bedeutete im 18. Jhdt "gute bürgerliche Ordnung"

Polizei soll also Ordnung schaffen und nicht in erster Linie bestrafen!

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Bieneninspektoren

werden vom Kanton bezeichneten Bieneninspektorenkreisen zugeordnet

vollziehen die Bekämpfung der Bienenseuchen

führen ein Verzeichnis der Standorte der Bienenvölker in ihren Kreisen

(Art. 308 und 309 TSV)

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Rechte der Inspektoren

Zutrittsrecht• die Bieneninspektoren sind seuchenpolizeiliche

Organe und haben Zutritt zu allen Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für die Aufgabe erforderlich ist

• sie haben insofern die Eigenschaft wie Beamte der gerichtlichen Polizei, nötigenfalls können sie die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen

(Art. 8 TSG und Art. 294 TSV)

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Erkennung der Seuchen

Zur Bekämpfung gehört auch das Erkennen

• werden Bienenseuchen gemeldet, so ist der Bieneninspektor verpflichtet, diese zu bekämpfen

• dazu gehört auch, dass er im gefährdeten Umkreis Kontrollen durchführen darf, welche Seuchenherde erkennen lassen

(geht indirekt aus Art. 8 TSG hervor)

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Vorbeugen

es werden alle Massnahmen ergriffen,

• die nach neuestem Stand der Wissenschaft und

der Erfahrung angezeigt sind• um das Auftreten von Tierseuchen zu verhindern

(vorbeugen)• um die Ausdehnung einer Tierseuche zu

verhindern (bekämpfen)

(Art. 9 TSG)

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Meldepflicht

Tierseuchen müssen gemeldet werden

• Jeder Tierhalter (Imker) ist verpflichtet, den

Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheidungen unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden

• Es muss also auch der blosse Verdacht gemeldet werden!

(Art. 11 TSG und Art. 61 TSV)

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Erste Massnahmen der Imker

Imker müssen sofort handeln

• Bei jedem Verdacht auf eine Seuche, muss sofort

gehandelt werden• insbesondere die Verschleppung der Seuche ist zu

verhindern bis amtliche Anweisung erfolgen• jeglicher Tiertransport von und zu dem

verdächtigen Standort ist zu unterlassen

(Art. 62 TSV)

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Erste Massnahmen der Inspektoren

Bieneninspektoren müssen

• unverzüglich nach der Meldung eine klinische Untersuchung mit Entnahme von Probematerial duchführen

• das Probematerial sofort untersuchen lassen• bei Feststellung einer Seuche sofort die nötigen

Massnahmen erlassen• sofort untersuchen, woher die Infektionsquelle kommt (ev.

Tiertransporte / Bestandesblatt)• den Kantonstierarzt über den Verdacht oder den Ausbruch

informieren, sowie über die Massnahmen und Untersuchungen

(Art. 63 TSV)

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Sperrmassnahmen

Massnahmen und Gebiete• Sperrmassnahmen verhindern den Transport von

Tieren und Waren, um die Ausbreitung der Seuche zu stoppen

• die betroffenen Gebiete werden durch den Kantonstierarzt festgelegt.

• Der Kantonstierarzt kann auch weitere Massnahmen oder Einschränkungen erlassen

• Bleiben so lange bestehen, bis der Arzt sie wieder aufhebt

(Art. 66 und 72 TSV)

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Einfache Sperre 1. Grades

nur diese ist bei Bienen angezeigt• der Tierverkehr wird verboten (also kein Transport

von Bienen weg vom Standort oder von anderen Bienenvölkern zum Standort)

• jeder direkte Kontakt der Bienen mit andern Bienen ist verboten (… wobei der Flug ja nicht verboten werden kann …)

(Art. 66 und 72 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (1)

Diagnose• der Bacillus larvae muss nachgewiesen sein

Verdachtsfall• der Bieneninspektor hat Probematerial an das

Untersuchungslaboratorium zu senden

Seuchenfall• der Kantonstierarzt ordnet Massnahmen an,

welche der Bieneninspektor durchführen muss

(Art. 269 - 272 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (2)

Bieneninspektor untersucht unverzüglich sämtliche Völker

alle erkrankten oder verdächtigen Völker und deren Waben werden innert 10 Tagen vernichtet (nach Richtlinien des ZBF)

Honig darf weder verkauft noch verfüttert werden

(Art. 271 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (3)

alte Waben, Wachs und Honig werden nach Weisung des Bieneninspektors

verwertet oder vernichtet

Bienenkästen und Geräte werden gereinigt und desinfisziert

Sperrgebiet wird festgelegt, in der Regel 2 km Umkreis des Standortes

(Art. 271 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (4)

Ein- und Ausführen von Bienenvölker im Sperrgebiet ist verboten Geräte dürfen nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion an einen anderen Standort mitgenommen werden Ausnahmen vom Verstellverbot via Bienen-inspektor in Absprache mit Kantonstierarzt Innert 30 Tagen werden durch Bieneninspektor sämtliche Völker im Sperrgebiet auf Faulbrut kontrolliert

(Art. 271 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (5)

Sperrmassnahmen werden aufgehoben

• 30 Tage nach Vernichtung ALLER Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern alle Kästen und Geräte desinfisziert wurden und Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht ergeben haben

(Art. 271 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (6)

Sperrmassnahmen werden aufgehoben

• 60 Tage nach Vernichtung ERKRANKTER oder VERDÄCHTIGER Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern alle Kästen und Geräte desinfisziert wurden und Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht ergeben haben

(Art. 271 TSV)

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Bekämpfung der Faulbrut (7)

Nachkontrolle im folgenden Frühjahr

• Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr stichprobenmässig nachkontrolliert werden

(Art. 271 TSV)

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Bekämpfung der Sauerbrut (1)

Diagnose• Erreger ist Melissococcus plutonius, sekündär tritt

Paenibacillus alvei auf, die beide nachgewiesen werden können

Untersuchung• der Bieneninspektor untersucht unverzüglich

sämtliche Völker des Standes

(Art. 273 TSV)

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Bekämpfung der Sauerbrut (2)

Verstellverbot• der Kantonstierarzt verordnet ein Verstellverbot für

Bienen und Waben

Vernichtung• alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben

werden vernichtet

Honig• darf weder verkauft noch verfüttert werden

(Art. 273 TSV)

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Bekämpfung der Sauerbrut (3)

Weitere Massnahmen• Weitere Bekämpfungsmassnahmen und Art der Verwertung

alter Waben, Wachs und Honig können gemäss Richtlinien des ZBF erlassen werden

Benachbarte Stände• sämtliche Völker benachbarter Stände werden innert 30

Tagen vom Bieneninspektor kontrolliert

Aufhebung der Massnahmen• durch Kantonstierarzt, nachdem alle

Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen sind

(Art. 273 TSV)

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Bekämpfung von Milben

Milbenkrankheiten sind „nur“ zu überwachende Seuchen

• sie werden gemeldet, aber keine Massnahmen von Gesetz wegen getroffen

• Massnahmen können aber angeordnet werden

(Art. 291 TSV)

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Bestandeskontrolle / Bienenverkehr

der Bienenverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei

für Bienenvölker muss eine Bestandes-kontrolle geführt werden, in der alle Zu- und Abgänge einzutragen sind

Die Kontrollblätter müssen jederzeit dem Bieneninspektor vorgelegt werden können

Die Kontrollblätter müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden

(Art. 13 TSG und Art. 9 und 13 TSV)

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Bienentransport

im Inland• ist grundsätzlich frei• ist verboten in Sperrgebiete hinein und aus diesen

hinaus• ist verboten bei Feuerbrand-Sperrgebieten

aus dem Ausland• ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (BVET)• ist verboten aus Länden mit kleinem Beutenkäfer

(Art. 24 TSV)

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Entschädigung

vom Bund• keine bei Faulbrut (Art. 272 TSV)• keine bei Sauerbrut (Art. 274 TSV)

vom Kanton• wird oft bei Faul- und Sauerbrut aus dem Tierseuchenfonds

etwas an die Völker bezahlt

bei Selbstverschulden• hat ein Imker Selbstverschulden (z.B. Futter aus befallenen

Ständen verfüttert oder Meldepflicht verletzt), so kann Entschädigung entfallen

(Art. 32 TSG)

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Kosten

für Bieneninspektor• trägt der Kanton

für Laboruntersuchungen• trägt der Kanton

für Mitwirkung• trägt der Imker selbst

Schätzung des Schadens• gemäss Richtlinien, mind. 60 %, max. 90 % des

Schätzwertes werden entschädigt(Art. 36 TSG)

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Forschung

der Bund• lässt die wissenschaftlichen Grundlagen für die

Bekämpfung der Bienenseuchen erforschen• bezeichnet die entsprechenden Referenz- und

Untersuchungslaboratorien

Zentrum für Bienenforschung• ist das vom Bund unterhaltene Forschungsinstitut

(Art. 36 TSG)

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Strafen

harte Strafen sind möglich• bis zu Fr. 20,000 Busse, wenn vorsätzlich gegen

Bestimmungen und Erlasse, sowie Verfügungen der Bieneninspektoren (oder der Kantonstierärzte) verstossen wird

• zusätzlich bis zu 8 Monate Gefängnis in schweren Fällen

• Haft bis zu 2 Monate und/oder Busse bis Fr. 6,000 bei fahrlässigem Handeln

(Art. 47 TSG)

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Weitere Informationen

Websites:www.alp.admin.ch/themen/00502/index.html?lang=de

www.bienen.ch

www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html

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Besten Dank für Ihre

Aufmerksamkeit