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Tobias Schmidt LL.M.

Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Alexander Dorn

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Strafrecht

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Neues aus dem Recht der ÄrzteÄrztliche Kooperationen in der Krise ?

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Ärztliche Kooperationen in der Krise ?

Die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schränkt die Möglichkeiten der Steuerung oder Beeinflussung von Nachbesetzungsverfahren immer weiter ein und erschwert so langfristige Planungen auch in bestehenden Kooperationen.

Parallel sind die ersten Fälle bekannt geworden, in denen Ermittlungsverfahren wegen der neuen Straftatbestände der §§ 299a / b StGB gegen Ärzte und ihre Kooperationspartner eingeleitet wurden.

Welche Konsequenzen kann man für eigene Planungen ziehen ?

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Neuere Rechtsprechung des BSG in Zulassungssachen

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Leitlinien der Rechtsprechung

Wesentliche Zielvorstellung:

Abbau von Überversorgung durch konsequente Einziehung von für die Versorgung nicht notwendigen Vertragsarztsitzen

Deshalb:

Vorschriften, die eine Nachbesetzung in überversorgten Planungsbereichen ermöglichen, sind als Ausnahmen von der Regel eng auszulegen, das gilt besonderes für alle Möglichkeiten, eine Einziehung des Sitzes bei der Nachbesetzung zu verhindern.

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Leitlinien der Rechtsprechung

Dieses Ziel setzt der für Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts in letzter Zeit konsequent in seiner Rechtsprechung um.

Dabei sind wesentliche Aussagen oft in Verfahren erfolgt, in denen eine Entscheidung dieser Rechtsfragen eigentlich nicht notwendig gewesen wäre (sog. „obiter dictum“) – oft auch zur Überraschung der Verfahrensbeteiligten.

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„Mindestarbeitszeit“ nach Verzicht zur Anstellung

Ausgangssituation:

Vertragsärzte können auf ihre Zulassung verzichten , „um als angestellte Ärzte in einem MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V) oder bei einem anderen Vertragsarzt (§ 103 Abs. 4b SGB V) tätig zu werden“.

Die Zulassungsgremien haben in dieser Situation die Anstellung zu genehmigen, ein Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern findet nicht statt, auch das Risiko einer Einziehung besteht nicht.

Deshalb wurde dieser Weg vielfach zur sicheren Gestaltung von Praxisnachfolgen verwendet.

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„Mindestarbeitszeit“ nach Verzicht zur Anstellung

Urteil vom 4. Mai 2016, B 6 KA 21/15 R:

Die durch den Verzicht und die Anstellungsgenehmigung entstandene Arztstelle ist nur dann nachbesetzungsfähig, wenn der verzichtende Arzt die Absicht hatte, noch mindestens drei Jahre als angestellter Arzt in der Praxis tätig zu werden.

Unschädlich soll eine Reduzierung um eine ¼-Stelle nach einem und um eine weitere ¼-Stelle nach einem weiteren Arbeitsjahr sein.

Scheidet der Arzt vor Ablauf der Zeit aus, geht die Stelle im Zweifel für das MVZ oder den anstellenden Arzt verloren.

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„Mindestarbeitszeit“ nach Verzicht zur Anstellung

Unabhängig von der Tätigkeitszeit kann die Arztstelle nur in dem Umfang nachbesetzt werden, in dem der ursprüngliche Stelleninhaber tatsächlich tätig geworden ist.

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Wegfall unbesetzter ¼-Stellen

Ausgangssituation:

Unbesetzte Arztstellen für angestellte Ärzte verfallen grundsätzlich nach sechs Monaten Vakanz. Die Zulassungsausschüsse können diese Frist um sechs Monate verlängern, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er erfolglose Anstrengungen bei der Suche nach einem Nachfolger unternommen hat.

Diese „Verfallsfrist“ galt ausdrücklich nicht für unbesetzte ¼-Stellen, die für die Bedarfsplanung nicht relevant werden konnten.

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Wegfall unbesetzter ¼-Stellen

Urteil vom 4. Mai 2016, B 6 KA 28/15 R:

Es könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass unbesetzte ¼-Stellen in größerem Umfang „gebunkert“ würden.

Deshalb verfallen auch unbesetzte ¼-Stellen zukünftig nach einem Jahr Vakanz, wobei auch hier eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist möglich ist, wenn erfolglose Bemühungen um die Nachbesetzung nachgewiesen werden können.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Antragstellung für den Verlängerungs- oder Nachbesetzungantrag.

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„Missbräuchliche“ Rücknahme des Verzichts

Ausgangssituation:

Im Nachbesetzungsverfahren kann der Praxisabgeber das Verfahrenjedenfalls bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses (ggf. auch noch während eines Widerspruchs- und Klageverfahrens) stoppen, indem er seine Verzichtserklärung zurücknimmt.

Als „Reißleine“ konnte so die Zulassung eines anderen als des Wunschnachfolgers verhindert werden.

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„Missbräuchliche“ Rücknahme des Verzichts

Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 9 /15 R:

Wird nach einer derartigen Rücknahme erneut der Verzicht erklärt und die Ausschreibung zur Nachbesetzung beantragt, müssen die Zulassungsgremien prüfen, ob für die Wiederholung ein nachvollziehbarer Grund (und zwar nicht die Realisierung eines optimalen Kaufpreises) dargelegt werden kann.

Sonst hat die missbräuchliche Rücknahme des Verzichts zur Folge, dass das Ausschreibungsrecht wegfällt, die Praxis kann dann nicht auf einen Nachfolger übertragen werden.

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Anstellungsgenehmigungen in BAGen

Ausgangssituation:

Anstellungsgenehmigungen in Berufsausübungsgemeinschaften wurden bislang durchgehend einem einzelnen Vertragsarzt in der BAG und nicht der BAG selbst erteilt.

Arbeitsrechtlich ist aber zwingend die Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter Arbeitgeber.

Hieraus ergaben sich zum Teil erhebliche Problemfelder, etwa bei Ausscheiden des anstellenden Arztes aus der BAG.

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Anstellungsgenehmigungen in BAGen

Urteil vom 4. Mai 2016, B 6 KA 24/14 R:

Träger der Anstellungsgenehmigung ist richtigerweise die Berufsausübungsgemeinschaft selbst, und nicht einzelne Gesellschafter.

Dem Senat sei bewusst, dass dies neue Probleme schaffe, man gehe aber davon aus, dass sich diese durch geeignete Gestaltungen in Gesellschaftsverträgen sämtlich lösen ließen.

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Fazit

Das „Verzichtsmodell“ wird als Gestaltungsmöglichkeit für die Praxisnachfolge ausscheiden, wenn nicht bestimmte Umstände es hinreichend sicher erscheinen lassen, dass der Praxisabgeber seine Arbeitsverpflichtung ausfüllt.

Der „Einfallsreichtum“ des BSG bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften erschwert langfristige Planungen erheblich.

Sind die Voraussetzungen gegeben, gilt: Carpe diem !

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§§ 299a/b StGB Erste Erfahrungen

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Saarland / Rheinland-Pfalz

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Saarland / Rheinland-Pfalz

„Angeblich führen die Mediziner in ihren Praxisräumen eigene Versorgungsdepots mit Hilfsmitteln, die regelmäßig von den Sanitätshäusern, deren Filialen und offenbar auch einer Apotheke bestückt wurden. Ein Beispiel: Der Arzt verordnet seinem gesetzlich versicherten Patienten per Rezept eine Bandage und liefert sie gleichzeitig im Auftrag seines ‚Kooperationspartners‘ aus, der wiederum mit der Krankenkasse abrechnet. Der Versicherte kann sich also bei diesem Geschäftsmodell nicht selbst den Lieferanten für Hilfsmittel oder Verbandsstoffe aussuchen. Andere medizinische Versorger wurden quasi ausgetrickst.“

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Schleswig-Holstein

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Schleswig-Holstein

„Laut einem Rechtsgutachten, das der Kreis als Gesellschafter der Klinik in Auftrag gegeben hat, könnte auch das Kooperationsmodell zwischen dem Krankenhaus sowie Belegärzten und Hebammen am Standort Eckernförde davon betroffen sein. Die sind in der Geburtenabteilung nicht fest angestellt, sondern weisen ihre Patienten der Klinik zu und behandeln sie dort weiter. Weil sie aber hohe Haftpflichtprämien leisten müssen, erklärte sich die Klinik im Jahr 2013 bereit, diese Beiträge für die Ärzte zu übernehmen. Mit dem Hebammen wurde eine Extra-Zahlungvon 150 Euro pro Geburt vereinbart. Beides könnte nun gegen das neue Gesetz verstoßen, weil die Zahlungen ‚keine Gegenleistungen für konkrete Heilbehandlungsleistungen‘ darstellen, heißt es in dem Gutachten.“

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Hessen

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Hessen

„Bei der immerhin für ganz Hessen zuständigen Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen sind lediglich vier Ermittlungsverfahren anhängig. Von diesen vier Verfahren betreffen allein drei eine Kooperation zwischen den Ärzten einer Dialyse-Gemeinschaftspraxis mit einer Klinik. Der geschlossene Kooperationsvertrag sah die unentgeltliche (!) Überlassung von Praxisräumen durch die Klinik an die Ärzte vor. Im Gegenzug hatten sich die Ärzte verbindlich verpflichtet (!), ihre Dialyse-Patienten zur teilstationären Behandlung in die Klinik einzuweisen. Der Vertrag enthielt sogar eine garantierte ‚Mindest-Zuweisungsmenge‘ von 5.000 teilstationären Dialyse-Behandlungen pro Jahr – mitsamt einer Schadenersatzpflicht bei Unterschreitung.“

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Hessen

„Der zweite bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft anhängige Fallkomplex betrifft zwei niedergelassene Fachärzte für Orthopädie, die mit jeweils 50 Prozent Gesellschaftsanteil an einer Physiotherapie-Praxis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beiden Orthopädie-Praxen beteiligt sind. Eine Untersuchung der Patientenströme ergab, dass 90 Prozent der Patienten der Physiotherapie-Praxis aus den Orthopädie-Praxen ihrer Gesellschafter stammten.“

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