Formulierungshilfen für die Pflegeplanung nach den...

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Formulierungshilfen für die Pflegeplanung nach den AEDL Stefanie Hellmann 8., aktualisierte Auflage Checklisten für die tägliche Praxis Berücksichtigt MDK-Vorgaben Auch auf Demenzbetroffene abgestimmt BESTSELLER Aktuell: Transparenzkriterien Praktisch: PESR-Schema Extra: Spezielle Erkrankungen

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Formulierungshilfen für die Pflegeplanung nach den AEDL

Stefanie Hellmann

8., aktualisierte AuflageBasiswissen Aktuell & informativ Individuell & kompetent

Checklisten für die tägliche Praxis

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Für Ihre tägliche Praxis

Pflegeplanungen müssen gesetzlichen Anforderungen genügen, sollen der Individualität der Pflegebedürftigen gerecht werden – und außerdem noch lesbar, verständlich und detailliert sein.

Leider ist es im Alltag gar nicht so einfach, eine solche Pflegeplanung schnell und kompetent zu verfassen. Seit vielen Jahren zählt »die Hellmann« deshalb zu den wichtigsten Büchern für Pflegekräfte. Hier finden sie die Grundlagen für das Schreiben einer Pflegeplanung:• PESR-Schema• AEDL• Risikoeinschätzungen und Prophylaxen • Formulierungen

Ganz neu: In der 8. Auflage wurden die Transparenzkriterien aktuali-siert und in Beziehung zur Pflegeplanung gesetzt. So bleibt dieser Rat geber die bewährte und solide Basis für die tägliche Arbeit in der Pflege.

Die AutorinStefanie Hellmann ist staatlich examinierte Altenpflegerin, Dipl.-Pflegewirtin (FH), Heimleiterin und Dozentin in der Altenpflege.

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Berücksichtigt

MDK-Vorgaben

Auch auf

Demenz betroffene

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•Aktuell: transparenzkriterien

•Praktisch: PEsr-schema

•Extra: spezielle Erkrankungen

ISBN 978-3-89993-821-0

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Inhalt

Vorwortzur8.,aktualisiertenAuflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1 DiePflegedokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.1 Patienten-/Bewohnerbezogene Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.2 Mitarbeiterbezogene Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2 DiePflegeplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3 TransparenzkriterieninderPflege(§115SGBXI) . . . . . . . . 93.1 Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären

Pflegeeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.1.1 Pflege und medizinische Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.1.2 Umgang mit demenzkranken Bewohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243.1.3 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283.1.4 Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene . . . . . . . . 313.1.5 Befragung der Bewohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.2 Bewertungskriterien für die Pflegequalität von ambulanten

Pflegediensten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.2.1 Pflegerische Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343.2.2 Qualitätsbereich 2: Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen 393.2.3 Dienstleistung und Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443.2.4 Qualitätsbereich 4: Befragung der Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

4 Pflegeplanungkonkret . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484.1 Dokumentieren mit dem PESR-Schema . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484.2 Formulierungshilfen für das PESR-Schema . . . . . . . . . . . . . . . . 48

5 AEDLnachKrohwinkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525.1 Kommunizieren können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525.2 Sich bewegen können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625.3 Vitale Funktionen des lebens aufrechterhalten können . . . . . 765.4 Sich pflegen können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825.5 Essen und trinken können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965.6 ausscheiden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

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Inhalt 4

5.7 Sich kleiden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165.8 Ruhen, schlafen und sich entspannen können . . . . . . . . . . . . . 1205.9 Sich beschäftigen, lernen und sich entwickeln können . . . . . . 1245.10 Sich als Mann oder Frau fühlen und sich verhalten können . . 1325.11 Für eine sichere und fördernde Umgebung sorgen können . . 1365.12 Soziale Bereiche des lebens sichern und gestalten können . . 1405.13 Mit existenziellen Erfahrungen des lebens umgehen können 144

6 KrankheitsbilderundindividuelleFormulierungen . . . . . . . 1506.1 Diabetes mellitus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506.2 Schlaganfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526.3 Parkinson . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1566.4 Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Demenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1606.5 Suchterkrankung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1646.6 leberzirrhose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666.7 hirnorganisches Psychosyndrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686.8 Wahnvorstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1706.9 Depression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1726.10 Osteoporose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

7 AEDL/ABEDL®nachKrohwinkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176

8 ExpertenstandardszurSicherungund WeiterentwicklungderQualitätin derPflege(§113aSGBXI) . . . . . . . . . . . . . . . . 177

8.1 Rechtliche Verbindlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1778.2 § 113a SGB XI – Expertenstandards

zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177

8.3 Expertenstandards und ihre Verwendung in der Pflegeplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

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VORWORt ZUR 8., aKtUalISIERtEn aUFlaGE

Nur durch die Stärke und Kompetenz der Mitarbeiterinnen kann in Ein-richtungen der Altenpflege gute Arbeit gewährleistet werden. Die konti-nuierliche Förderung beruflicher Kompetenz (»lebenslanges Lernen«) ist ein wichtiger Aspekt.

In einer Zeit der nachhaltigen gesetzlichen Veränderungen durch die Poli-tik, der neuen Richtlinien und aktuellen Entwicklungen ist die Pflege- und Versorgungsqualität in den Pflegeeinrichtungen weiter zu verbessern und zu sichern. So stehen immer wieder neue und überarbeitete Expertenstandards vor der Implementierung, um die Altenpflege auf hohem Niveau weiterzu-entwickeln. Weiter fördert der Gesetzgeber im stationären Bereich durch Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zusätzliche Betreuungsleistungen für Heimbewohner (§ 87b SGB X).

Mit den überarbeiteten Transparenzkriterien und der Veröffentlichung der Ergebnisse von MDK-Qualitätsprüfungen ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Information der Kunden erfolgt. Interessierte können sich über die Qua-lität von Einrichtungen informieren. Die Bewertungssystematik sieht Schul-noten von »sehr gut« bis »mangelhaft« vor. Grundlage der Bewertung sind in der stationären Pflege 77 Einzelkriterien, im ambulanten Pflegedienst 49 Einzelkriterien.

So ist es umso wichtiger, dass jede verantwortliche Pflegekraft – ob in Alten- und Pflegeheimen oder in ambulanten Pflegediensten – eine Pflegeplanung schreibt, die diesen hohen Anforderungen entspricht. Nur so kann der Pflege- und Betreuungsbedarf der betroffenen Person systematisch festge-stellt und festgelegt werden. Bei jeder Pflegeplanung steht der Patient/Bewoh-ner mit seinen Kompetenzen (Ressourcen, Fähigkeiten) im Vordergrund.

Mittlerweile hat Monika Krohwinkel ihr Pflegemodell »Aktivitäten und existenzielle Erfahrungen des Lebens (AEDL)« um die Ebene »Beziehungen (= B)« zu den ABEDL® erweitert. Damit hat sie den Fokus auf das Herstel-len, Sichern und Gestalten von sozialen Kontakten/Beziehungen gerichtet.

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Vorwort zur 8., aktualisierten Auflage 6

In diesem Buch wird allerdings weiter nach den bekannten AEDL verfahren, denn der Aspekt der Beziehung ist in den Formulierungen bereits immer enthalten gewesen. Es kommt aber darauf an, die AEDL nicht einzeln, son-dern im Zusammenhang zu sehen. In ihrer Gesamtheit spiegeln sie die Individualität eines jeden Patienten/Bewohners und seiner Bedürfnisse und Beziehungen wider. Mit den Erkenntnissen, die die AEDL liefern, gelingt der Aufbau einer Beziehung zwischen Pflegekraft, Patient/Bewohner und Angehörigen.

Dieses Buch enthält die Grundlagen für das Schreiben einer Pflegeplanung:• AEDL• PESR-Schema• Bewertungskriterien für die Pflegequalität auch Transparenzkriterien

genannt • »Pflegeprobleme«• Risikoeinschätzungen und Prophylaxen• Formulierungen für gerontopsychiatrisch veränderte Patienten/Bewohner

Um den individuellen Anforderungen der Patienten/Bewohners Rechnung zu tragen, lassen sich die Checklisten nach Belieben verändern. So können sie jederzeit an neue oder erweiterte Anforderungen angepasst werden.

Bestandteile einer Pflegeplanung• Pflegeprobleme• Risikoeinschätzung und Prophylaxen• Formulierungen für gerontopsychiatrisch veränderte Patienten/Bewohner

Vorgehensweise

Mit den Checklisten, die nach den einzelnen AEDL und Krankheitsbildern gestaltet sind, kann jede Pflegekraft in kürzester Zeit die aktuellen Pfle-geprobleme, Ressourcen, Ziele, Maßnahmen für den einzelnen, auch demenziell veränderten Patienten/Bewohner ermitteln.

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1 DIE PFlEGEDOKUMEntatIOn

Die Pflegedokumentation gibt Auskunft über die Art der Beziehung zwi-schen Patienten/Bewohnern und Pflegenden sowie über die Durchführung der Pflege. Sie kann daher als Instrument der Qualitätssicherung und -ent-wicklung genutzt werden. Hieraus ergeben sich zwei Ziele:• Patienten-/Bewohnerbezogene Ziele• Mitarbeiterbezogene Ziele

1.1 Patienten-/BewohnerbezogeneZiele

• Darstellung einer individuellen, am aktuellen Pflege- und Versorgungsbe-darf orientierten Pflege.

• Kontinuierliche Verbesserung der Pflegequalität, zur Aufrechterhaltung und Verbesserung bzw. Förderung der Lebensqualität des einzelnen Men-schen.

• Berücksichtigung der Fähigkeiten des einzelnen Menschen zur eigenen Pflege.

• Berücksichtigung der Bewältigungsstrategien des Menschen beim Um-gang mit Beeinträchtigungen.

• Berücksichtigung der sozialen Kontakte und Beziehungen.

1.2 MitarbeiterbezogeneZiele

• Sicherung und kontinuierliche Verbesserung der beruflichen, sozialen und methodischen Handlungskompetenzen.

• Förderung der Übernahme von Verantwortung für die eigene Arbeit.• Stärkung der beruflichen Identität.• Verbesserung der Kommunikation/Information untereinander und mit

den anderen an der Versorgung Beteiligten• Erhöhung der Arbeitszufriedenheit.• Stärkung der Beziehungen zu Patient/Bewohner und Angehörigen.

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2 DIE PFlEGEPlanUnG

Die Pflegeplanung ist ein Arbeitsinstrument professioneller Pflege. Anhand eines pflegewissenschaftlichen Modells (hier: nach Krohwinkel) wird die Gesamtpflegebedürftigkeit eines Menschen ermittelt. Dazu werden die individuellen Pflegeprobleme des Einzelnen festgestellt. Genauso im Fokus stehen auch die Ressourcen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die der Mensch wegen seiner Pflegebedürftigkeit zur Bewältigung seiner Lebenssituation sowie Lebensmotivation entwickelt hat.

Anforderungen an eine Pflegeplanung:• Die Pflegeziele sollen erreichbar und realistisch sowie überprüfbar sein.• Die Pflegemaßnahmen beschreiben die Vorgehensweise der Pflegenden:

– Was ist zu tun? Konkrete Festlegung einzelner Pflegemaßnahmen. – Wie ist es zu tun? Kurze Beschreibung der Pflegemaßnahme, wenn möglich mit Pflegestandards.

– Wann oder wie oft ist es zu tun? Zeitangabe und Häufigkeit der Pflege-maßnahme.

– Wer soll es tun? Hier sollen die unterschiedlichen Qualifikationen der Mitarbeiter beachtet werden. Die Pflegefachkraft ist verantwortlich für die sachgerechten Eintragungen durch den Mitarbeiter.

– Die Maßnahmen sollen für alle, an der Pflege Beteiligten verbindlich sein.

ReflexionderPflege

Eine Reflexion der Pflegemaßnahmen erfolgt kontinuierlich, gegebenen-falls werden die Probleme, Kompetenzen (Ressourcen, Fähigkeiten, ent-sprechende Ziele und Maßnahmen neu überarbeitet, unter Einbeziehung der Bewohner/Patienten/Kunden oder Bezugspersonen. • Die Formulierungshilfen für die Pflegeplanung sind ein Hilfsmittel, um

eine professionelle Pflegeplanung zu erstellen. • Die Pflegeplanung muss der Entwicklung des Pflegeprozesses entspre-

chen und kontinuierlich aktualisiert werden.

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3 tRanSPaREnZKRItERIEn In DER PFlEGE (§ 115 SGB XI)

Im Folgenden stelle ich Ihnen die neuen Transparenzkriterien vor, die ab 2014 in stationären Einrichtungen zur Benotung der Pflege nach einer MDK-Begehung herangezogen werden. Die ursprünglich 82 Prüfkriterien wurden auf 77 reduziert. Nach wie vor gibt es im stationären Bereich fünf relevante Qualitätskriterien die unter 3.1 abgebildet sind.

Ich gebe Ihnen zunächst einen Überblick über die Transparenzkriterien1 und danach die (teilweise) Umsetzung dieser Kriterien in der Pflegeplanung. Die Transparenzkriterien können allerdings nicht allen AEDL zugeordnet werden bzw. ihre Zuordnung zu den AEDL kann unterschiedlich aussehen

3.1 BewertungskriterienfürdiePflegequalitätin stationärenPflegeeinrichtungen

Insgesamt gibt es 77 Bewertungskriterien in unterschiedlichen Leistungs-bereichen.

Tabelle1:ÜbersichtderQualitätskriterien

Qualitätskriterien AnzahlderKriterien

1. Pflege und medizinische Versorgung 32

2. Umgang mit demenzkranken Bewohnern 9

3. Soziale Betreuung und Altagsgestaltung 9

4. Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene 9

5. Befragung der Bewohner 18

zusammen 77

1 GKV-Spitzenverband; Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen & Prüf-dienst des Verbandes der Privaten Krankenkassen (2014). Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) vom 17. Januar 2014. Essen

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 10

3.1.1 Pflege und medizinische Versorgung

Tabelle2:TransparenzkriterienausdemBereich»PflegeundmedizinischeVersorgung«(AuszugausderQPRstationär2)

Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

22 10.1 Behand-lungs-pflege

IstbeiBedarfeineaktiveKommunikationmitdemArztnachvollziehbar?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • aus der Pflegedokumentation erkennbar ist, dass im Falle

von Akuterkrankungen, Unfällen, Notfällen bzw. Verände-rungen des Gesundheitszustandes bei chronischen Erkran-kungen Kontakt zum behandelnden Arzt aufgenommen worden ist und ggf. die ärztlich empfohlenen Maßnahmen eingeleitet wurden (z. B. Anpassung therapeutischer Maß-nahmen, Besuch der Arztpraxis oder Bestellung des Not-arztes oder Veranlassung einer Notaufnahme in ein Kran-kenhaus durch einen Kranken oder Rettungswagen).

• Sofern Zweifel bestehen, werden die Mitarbeiter bzw. die Bewohner befragt.

23 10.2 Behand-lungs-pflege

EntsprichtdieDurchführungderbehandlungspflegeri-schenMaßnahmenderärztlichenAnordnung?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • der stationären Pflegeeinrichtung die ärztlichen Anordnun-

gen vorliegen und deren Durchführung dokumentiert ist. • Dokumentiert ist eine behandlungspflegerische Maß-

nahme, wenn entsprechend der ärztlichen Anordnung beschrieben ist, welche Maßnahme wann, wie, wie oft und womit durchgeführt werden soll und die entsprechenden Durchführungsnachweise vorliegen.

Wichtig:Liegt eine schriftliche Anordnung des Arztes nicht vor, ist die mündliche Anordnung des Arztes (auch per Telefon) durch eine Pflegefachkraft entgegen zu nehmen und nach dem VUG-Prinzip (Vorgelesen und Genehmigt) zu dokumentieren.

2 Für diese und die folgenden Tabellen vgl. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 11

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

24 10.3 Behand-lungs-pflege

EntsprichtdieMedikamentenversorgungdenärztlichenAnordnungen?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • die stationäre Pflegeeinrichtung die ärztlich angeordneten

Medikamente und deren Verabreichung dokumentiert hat.

Eine Dokumentation enthält folgende Angaben: a) die Applikationsformb) den vollständigen Medikamentennamen oder Wirkstoff,c) die Dosierung d) die Häufigkeite) die tageszeitliche Zuordnung der Medikamentengabe

Wichtig:Bei der Verwendung von Generika muss zweifelsfrei nach-vollziehbar sein, um welches Präparat es sich handelt (z. B. durch Austauschliste oder Dokumentation des Wirkstoffna-mens oder Kennzeichnung der Generikumspackung mit dem Namen des verordneten Präparates.)

Wenn statt des vom Arzt verordneten Medikamentes ein Austauschpräparat in einer anderen Darreichungsform zur Anwendung kommt, so ist die Frage ebenfalls als erfüllt zu bewerten, wenn Wirkstoff und Menge des Wirkstoffes mit der Verordnung identisch sind.

25 10.4 Behand-lungs-pflege

EntsprichtdieBedarfsmedikationderärztlichenAnord-nung?

Wichtig:Ist eine Bedarfsmedikation angeordnet, muss in der Pflege-dokumentation festgehalten sein, bei welchen Symptomen welches Medikament in welcher Einzel- und bis zu welcher Tageshöchstdosierung zu verabreichen ist, sofern die Tages-höchstdosierung vom Arzt jeweils festgelegt wurde

26 10.5 Behand-lungs-pflege

IstderUmgangmitMedikamentensachgerecht?

Der Umgang mit Medikamenten ist sachgerecht, wenn:a) die gerichteten Medikamente mit den Angaben in der

Pflegedokumentation übereinstimmen,b) diese bewohnerbezogen beschriftet aufbewahrt weden,c) ggf. eine notwendige Kühlschranklagerung (2–8°) erfolgt,d) diese als Betäubungsmittel verschlossen und gesondert

aufbewahrt werden, e) bei einer begrenzten Gebrauchsdauer nach dem Öffnen

der Verpackung das Anbruchs- oder Verbrauchsdatum aus-gewiesen wird (es muss zweifelsfrei erkennbar sein um welches Datum es sich handelt),

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 12

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

Nur bei Verblisterung einzuhaltenf) Medikamente in Blisterpackungen entsprechend der Apo-

thekenbetriebsordnung mit Namen des Bewohners, Anga-ben zum enthaltenen Medikament mit Chargenkennzeich-nung, Verfalldatum, Einnahmehinweisen, eventuellen Lagerungshinweisen und abgebender Apotheke ausge-zeichnet sind,

g) bei Verblisterung die Medikamente direkt aus der Blister-packung gereicht werden.

Die Frage bezieht sich auch auf die Bedarfsmedikation.

27 10.10 Behand-lungs-pflege

SindKompressionsstrümpfe/-verbändesachgerechtange-legt?

Kompressionsstrümpfe und -verbände werden sachgerecht angelegt, wenn:

a) das Anlegen im Liegen bei entstauten Venen und abge-schwollenen Beinen erfolgt

b) der Kompressionsverband immer in Richtung des Körper-rumpfes gewickelt wird,

c) der Verband beim Anlegen faltenfrei ist.

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, • wenn der Kompressionsverband/-strumpf zum Zeitpunkt

der Prüfung sachgerecht angelegt ist • oder der Prüfer sich vom sachgerechten Anlegen überzeugt

hat.

Wichtig:Ist der Kompressionstrumpf/-verband nicht sachgerecht oder nicht angelegt, klärt der Prüfer die Gründe hierfür (Pflegedo-kumentation, Befragung der Bewohner oder Mitarbeiter) und entscheidet sachgerecht.

Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn das Anlegen nicht nach a-c erfolgt, weil der pflegebedürftige Mensch dies trotz nachweislicher Information der stationären Pflegeeinrich-tung anders wünscht.

1 11.7 Mobili-tät

WirddasindividuelleDekubitusrisikoerfasst?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, • wenn der Nachweis der Risikoeinschätzung über die Pfle-

gedokumentation erbracht wird.

Sofern Zweifel an der Beurteilung bestehen, werden ergän-zende Informationen beim Pflegepersonal eingeholt.

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 13

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

2 11.8 Mobili-tät

WerdenerforderlicheDekubitusprophylaxendurch-geführt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, • wenn bei dekubitusgefährdeten Bewohnern individuell

angemessene Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe wie z. B.

• haut- und gewebeschonende Lagerung und Transfertech-niken,

• Maßnahmen zur Bewegungsförderung, • ggf. Beratung der Bewohner bzw. ihrer Angehörigen hin-

sichtlich der Risiken und Maßnahmen • in der Pflegeplanung berücksichtigt sind sowie die Durch-

führung in der Dokumentation und durch Inaugenschein-nahme erkennbar ist.

Wichtig:Die sachgerechte Durchführung der Dekubitusprophylaxen ist z. B. daran erkennbar, dass die aktuelle Lagerung der Pla-nung entspricht, notwendige Hilfsmittel eingesetzt werden und ordnungsgemäß zum Einsatz kommen.

3 10.14 Behand-lungs-pflege

SindOrtundZeitpunktderEntstehungderchronischenWunden/desDekubitusnachvollziehbar?

Aus der Pflegedokumentation muss klar erkennbar sein, ob und ggf. wann der Dekubitus oder die chronische Wunde innerhalb oder außerhalb der stationären Pflegeeinrichtung entstanden ist.

Wichtig:Sofern der Dekubitus oder die chronische Wunde innerhalb der stationären Pflegeeinrichtung entstanden ist, muss der Zeitpunkt der Entstehung immer dokumentiert sein.

4 10.16 Behand-lungs-pflege

ErfolgteinedifferenzierteDokumentationbeichronischenWundenoderDekubitus?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • die Pflegedokumentation bei chronischen Wunden oder

Dekubitus bei nicht intakter Haut folgende Aspekte umfasst:

a) Verlauf nachvollziehbar,b) Größe,c) Lage,d) Tiefe.

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 14

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

Sofern die chronische Wunde oder der Dekubitus Auffällig-keiten aufweist (z. B. Taschenbildung, auffälliger Wundrand, auffällige Wundumgebung, Wundsekretion), sind auch diese zu dokumentieren.

Die Beurteilung der Wunde oder des Dekubitus ist in indivi-duell festgelegten Abständen innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen durchzuführen und zu dokumentieren

5 10.15 Behand-lungs-pflege

BasierendieMaßnahmenzurBehandlungderchronischenWundenoderdesDekubitusaufdemaktuellenStanddesWissens?

Die Behandlung des Dekubitus/der chronischen Wunde ent-spricht dem aktuellen Stand des Wissens, wenn • sie entsprechend den ärztlichen Anordnungen erfolgt, • soweit erforderlich die Prinzipien der lokalen Druckentlas-

tung, therapeutischen Lagerung bzw. der Kompression umgesetzt werden,

• die Versorgung der Wunde nach physiologischen und hygi-enischen Maßstäben erfolgt.

Wichtig:Als chronisch gelten Wunden, wenn sie nach vier bis zwölf Wochen trotz konsequenter Therapie keine eindeutigen Hei-lungstendenzen aufweisen.

Das Kriterium ist mit »trifft nicht zu« (t. n. z.) zu kennzeich-nen, wenn die stationäre Pflegeeinrichtung den Arzt nach-weislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und der Arzt seine Anordnung nicht angepasst hat.

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • aus der Pflegedokumentation ersichtlich ist, dass die Be-

handlung dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und Durchführung der Maßnahmen durch die Inaugenschein-nahme erkennbar ist.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzend das Pflegepersonal und die Bewohner befragt.

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 15

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

6 10.17 Behand-lungs-pflege

WerdendieNachweisezurBehandlungchronischerWundenoderdesDekubitus(z.B.Wunddokumentation)ausgewertet,ggf.derArztinformiertunddieMaßnahmenangepasst?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, • wenn der Heilungsprozess kontinuierlich evaluiert, die

Ergebnisse beurteilt und ggf. der Arzt informiert wurde. Sofern es erforderlich ist, sind die Therapiemaßnahmen entsprechend der ärztlichen Anordnung anzupassen.

Die Pflegefachkraft überprüft spätestens alle vier Wochen die Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen und schlägt ggf. allen an der Versorgung Beteiligten Änderungen vor. • Die Information des Arztes ist dann erforderlich, wenn • sich die Wundsituation verschlechtert, • oder die pflegebedürftigen Menschen die geplanten Maß-

nahmen nicht unterstützen, • Behandlungsziele erreicht wurden und weitergehende

Behandlungsschritte eingeleitet werden können.

Das Kriterium ist grundsätzlich anhand der Pflegedokumen-tation zu überprüfen. Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal eingeholt.

7 12.5 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

WerdenindividuelleErnährungsrisikenerfasst?

Für alle Bewohner der stationären Pflegeeinrichtung soll bei Aufnahme oder relevanten Änderungen des Gesundheitszu-standes geprüft werden, ob ein Ernährungsrisiko besteht. Ist dies der Fall, ist das individuelle Ernährungsrisiko zu beschreiben.

Dabei sind insbesondere folgende Symptome zu beachten: • grobe Anzeichen für einen Nahrungsmangel, z. B. auffällig

niedriges Körpergewicht, zu weit gewordene Kleidung, tief liegende Augen,

• unbeabsichtigter Gewichtsverlust (mehr als 5 % in 1–3 Monaten, mehr als 10 % in 6 Monaten),

• auffällig geringe Essmengen, • erhöhter Energie- und Nährstoffbedarf bzw. erhöhte Ver-

luste (z. B. aufgrund von Erkrankungen, außergewöhnliche Mobilität).

• Dies ist in der Pflegedokumentation zu dokumentieren.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt.

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 16

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

8 12.7 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

WerdenbeiEinschränkungenderselbständigenNahrungs-versorgungerforderlicheMaßnahmenbeiErnährungsrisi-kendurchgeführt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • bei Bewohnern mit individuellen Ernährungsrisiken und

Einschränkungen der selbständigen Nahrungsversorgung gemäß T7 erforderliche Maßnahmen mit dem Bewohner abgestimmt, in der Pflegeplanung nachvollziehbar doku-mentiert (Dokumentation) und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch eine Inaugenschein-nahme erkennbar sind.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzend das Pflegepersonal und die Bewohner befragt.

9 12.9 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

IstderErnährungszustandangemessenimRahmenderEin-wirkungsmöglichkeitenderEinrichtung?

Der Ernährungszustand des Bewohners ist in folgenden Fällen als angemessen zu beurteilen:

Der Bewohner hat keine Einschränkungen und Risiken bei der selbständigen Nahrungsaufnahme bzw. es liegt eine gewollte Gewichtsreduktion vor,

es bestehen Risiken und/oder Einschränkungen bei der selb-ständigen Nahrungsaufnahme und die stationäre Pflegeein-richtung führt alle aus der Risikofeststellung abgeleiteten Maßnahmen durch, aber der Bewohner ist trotzdem unter- oder überernährt bzw. fehlernährt.

Wichtig: • Gründe für eine Gewichtsabnahme können sein: • medizinisch begründete Ursachen • Bewohner befindet sich in der Sterbephase • Bewohner möchte nicht künstlich ernährt werden • • Nachweis wird erbracht durch: • die Pflegedokumentation • Inaugenscheinnahme des Bewohners • die Befragung des Bewohners (wenn möglich)

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

10 12.6 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

WerdenindividuelleRisikenbeiderFlüssigkeitsversorgungerfasst?

Für alle Bewohner der stationären Pflegeeinrichtung, bei denen eine Gefährdung nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, soll bei Aufnahme oder relevanten Änderungen des Gesundheitszustandes geprüft werden, ob ein Risiko bei der Flüssigkeitsversorgung besteht. Ist dies der Fall, ist dieses individuelle Risiko zu beschreiben.

Dabei sind insbesondere folgende Symptome zu beachten • grobe Anzeichen für einen Flüssigkeitsmangel, z. B. auf

Flüssigkeitsdefizite hinweisende Verwirrtheit, konzentrier-ter Urin,

• auffällig geringe Trinkmengen, • erhöhter Flüssigkeitsbedarf bzw. erhöhte Verluste (z. B.

aufgrund von Erkrankungen, hohen Außentemperaturen).

Das Kriterium ist erfüllt, wenn der Nachweis der Risikoein-schätzung über die Pflegedokumentation erbracht wird.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt.

11 12.8 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

WerdenerforderlicheMaßnahmenbeiEinschränkungenderselbstständigenFlüssigkeitsversorgungdurchgeführt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • bei Bewohnern mit individuellen Risiken bei der Flüssig-

keitsversorgung gemäß T10, bei denen Einschränkungen in der selbständigen Flüssigkeitsversorgung vorliegen, erfor-derliche Maßnahmen mit dem Bewohner abgestimmt und in der Pflegeplanung nachvollziehbar dokumentiert (Doku-mentation) und die Durchführung der erforderlichen Maß-nahmen durch eine Inaugenscheinnahme erkennbar sind.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzend das Pflegepersonal und die Bewohner befragt.

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 18

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

12 12.10 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

IstdieFlüssigkeitsversorgungangemessenimRahmender EinwirkungsmöglichkeitenderstationärenPflegeein-richtung? • Die Flüssigkeitsversorgung des Bewohners ist in folgenden

Fällen als angemessen zu beurteilen:

Der Bewohner hat keine Einschränkungen und Risiken bei der selbständigen Flüssigkeitsaufnahme.

Es bestehen Risiken und/oder Einschränkungen bei der selb-ständigen Flüssigkeitsaufnahme und die stationäre Pflege-einrichtung führt alle aus der Risikofeststellung abgeleiteten Maßnahmen durch, aber der Bewohner ist trotzdem nicht ausreichend mit Flüssigkeit versorgt.

Wichtig: • Gründe für die nicht ausreichende Flüssigkeitsversorgung

können sein: • medizinisch begründete Ursachen • Bewohner befindet sich in der Sterbephase • Bewohner lehnt eine künstliche Flüssigkeitszufuhr ab

Nachweis wird erbracht durch: • die Pflegedokumentation • Inaugenscheinnahme des Bewohners • die Befragung des Bewohners (wenn möglich)

13 10.7 Behand-lungs-pflege

ErfolgteinesystematischeSchmerzeinschätzung?

Die systematische Schmerzeinschätzung erfolgt durch die stationäre Pflegeeinrichtung bei Bewohnern mit chronischen Schmerzen und bei Bewohnern, bei denen erhebliche Schmerzen kurzfristig, zeitlich begrenzt und in einem kausa-len Zusammenhang zu einem Ereignis (z. B. Fraktur) stehen.

Die Schmerzeinschätzung erfolgt zu folgenden Inhalten: • Schmerzlokalisation, • Schmerzintensität, • Zeitliche Dimension (z. B. erstes Auftreten, Verlauf, Rhyth-

mus), • Verstärkende und lindernde Faktoren, ggf. Auswirkungen

auf das Alltagsleben.

Wichtig:Bei Bewohnern mit eingeschränkter Kommunikationsfähig-keit erfolgt eine systematische Schmerzeinschätzung durch Beobachtung

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 19

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

14 10.8 Behand-lungs-pflege

KooperiertdiestationärePflegeeinrichtungbeiSchmerz-patientenengmitdembehandelndenArzt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • erkennbar ist, dass aufgrund der Ergebnisse der Kranken-

beobachtung oder der Schmerzeinschätzung bei Bewoh-nern mit Schmerzen der behandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich informiert wird, insbesondere dann, wenn durch die eingenommenen Medikamente keine ausrei-chende Minderung der Schmerzen erreicht wird.

Der Nachweis erfolgt über die Pflegedokumentation, Tele-fonnotizen oder andere Belege, wie z. B. Änderung der Medi-kation.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt.

Wichtig: • Das Kriterium ist mit »trifft nicht zu« (t. n. z.) zu bewerten,

wenn der Bewohner die Kommunikation mit dem Arzt selbständig vornimmt und deshalb nicht dokumentiert wird. Dies ist vom Prüfer durch Befragung des Bewohners oder der Mitarbeiter zu klären.

15 10.9 Behand-lungs-pflege

ErhaltenBewohnermitchronischenSchmerzendieärztlichverordnetenMedikamente?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • die stationäre Pflegeeinrichtung die ärztlich verordneten

Medikamente und deren Verabreichung dokumentiert hat.

Eine Dokumentation enthält folgende Angaben:a) die Applikationsform,b) den vollständigen Medikamentennamen oder Wirkstoff,c) die Dosierung,d) Häufigkeit,e) die tageszeitliche Zuordnung der Medikamentengabe

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 20

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

28 12.11 Ernäh-rungundFlüssig-keits-versor-gung

WirdbeiBewohnernmitErnährungssondenderGeschmackssinnangeregt?

Das Kriterium ist erfüllt, wenn bei Bewohnern mit Ernäh-rungssonden in der Häufigkeit der Mahlzeitenangebote min-destens 3 x täglich der Geschmackssinn angeregt wird. Das Selbstbestimmungsrecht des Bewohners ist dabei ausschlag-gebend.

Der Nachweis erfolgt über die Befragung der Bewohner, über die Pflegedokumentation sowie ggf. eine Inaugenschein-nahme. Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen des Pflegeper-sonals eingeholt.

Das Kriterium »trifft nicht zu« (t. n. z.), wenn aus medizini-schen Gründen die Maßnahme kontraindiziert ist, zum Bei-spiel bei vermehrtem Speichelfluss bei gleichzeitig bestehen-der Aspirationsgefahr.

16 13.3 Harn-inkonti-nenz

WerdenbeiBewohnernmitHarninkontinenzbzw.mitBla-senkatheterindividuelleRessourcenundRisikenerfasst?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • bei Bewohnern mit Harninkontinenz oder Blasenkatheter

hieraus resultierende Risiken und die individuellen Res-sourcen/Fähigkeiten in der Informationssammlung bzw. in der Pflegeanamnese ermittelt und beschrieben sind. Rele-vante Veränderungen (z. B. Schwächung des Gesundheits-zustandes aufgrund von akuten Erkrankungen, veränderte Medikation) sind aktuell zu dokumentieren.

Das Kriterium ist erfüllt, wenn der Nachweis der Risikoein-schätzung über die Pflegedokumentation erbracht wird. Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt.

Wichtig:Nach Meinung der Expertenarbeitsgruppe »Kontinenzförde-rung« sollten im Rahmen der Informationssammlung z. B. fol-gende Initialfragen gestellt werden: • Verlieren Sie ungewollt Urin? • Verlieren Sie Urin, wenn Sie husten, lachen oder sich kör-

perlich betätigen? • Verlieren Sie Urin auf dem Weg zur Toilette? • Tragen Sie Einlagen/Vorlagen, um Urin aufzufangen? • Verspüren Sie häufig Harndrang? • Müssen Sie pressen, um Wasser zu lassen?

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 21

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

17 13.4 Urin-inkonti-nenz

WerdenbeiBewohnernmitInkontinenzbzw.mitBlasen-katheterdieerforderlichenMaßnahmendurchgeführt?

Bei Bewohnern mit Inkontinenz oder Blasenkatheter werden die erforderlichen Maßnahmen in Absprache mit den Bewoh-nern durchgeführt. Geeignete Maßnahmen sind insbeson-dere: • der Einsatz geeigneter Inkontinenzprodukte, sofern dies im

Ermessen der stationären Pflegeeinrichtung steht, • ein Kontinenztraining/Toilettentraining bzw. die individu-

elle Planung und Durchführung von Toilettengängen • und ggf. nach ärztlicher Anordnung die Versorgung mit

einem Blasenkatheter nach hygienischen Grundsätzen.

18 11.4 Mobili-tät

WirddasindividuelleSturzrisikoerfasst?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • für alle Bewohner der stationären Pflegeeinrichtung

geprüft worden ist, ob aufgrund personen- und/oder umgebungsbezogener Risikofaktoren ein erhöhtes Sturzri-siko besteht und im Falle einer positiven Einschätzung eine aktuelle systematische Einschätzung dieses Sturzrisikos vorliegt.

• Das ist in der Informationssammlung bzw. der Pflegeanam-nese zu ermitteln und zu beschreiben (Dokumentation).

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt.

19 11.5 Mobili-tät

WerdenerforderlicheProphylaxengegenStürzedurchge-führt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • die dem Risiko entsprechenden individuellen Maßnahmen

durchgeführt werden.

Solche Maßnahmen zur Sturzprophylaxe können unter ande-rem sein • Veranlassung von Maßnahmen zur Verbesserung der Seh-

fähigkeit, • Anpassung der Umgebung (z. B. Beseitigung von Stolper-

fallen, Verbesserung der Beleuchtung, Einsatz geeigneter Hilfsmittel),

• Übungen zur Steigerung der Kraft und Balance (Sitzgym-nastik oder Seniorentanz sowie ähnliche Aktivitäten),

• Anregung zur Überprüfung und Anpassung der Medikation durch den Arzt.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt und die Bewohner befragt.

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 22

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

21 16.2 SonstigeAspektederErgeb-nisqua-lität

LiegenbeifreiheitseinschränkendenMaßnahmenEinwilli-gungenoderGenehmigungenvor?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen Einwilligungen

der Bewohner oder richterliche Genehmigungen in der Pflegedokumentation oder an anderer Stelle schriftlich hinterlegt sind.

Sofern die freiheitseinschränkende Maßnahme wegen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung (rechtfertigender Notstand) erfolgt, ist das Kriterium ebenfalls erfüllt.

20 16.3 SonstigeAspektederEr-gebnis-qualität

WirddieNotwendigkeitderfreiheitseinschränkendenMaßnahmenregelmäßigüberprüft?

Die Notwendigkeit freiheitseinschränkender Maßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Ggf. sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten, z. B. solche mit geringeren freiheitseinschränkenden Effekten.

Das Überprüfungsintervall ist abhängig vom Krankheitsbild und vom Pflegezustand des Bewohners und ggf. einer Ver-fahrensanweisung der stationären Pflegeeinrichtung.Die Überprüfung der Notwendigkeit von freiheitseinschrän-kenden Maßnahmen wird anhand der Pflegedokumentation (oder an anderer Stelle) und durch Inaugenscheinnahme geprüft.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt und die Bewohner befragt.

29 15.2 Körper-pflege

IstdieKörperpflegeangemessenimRahmenderEinwir-kungsmöglichkeitenderstationärenPflegeeinrichtung?

Die Frage bezieht sich nur auf die Bewohner, bei denen von der stationären Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Körper-pflege übernommen werden.

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • der Bewohner einen gepflegten Eindruck macht (z. B. keine

fettigen und ungepflegten Haare) oder • Defizite in der Körperpflege erkennbar sind und die statio-

näre Pflegeeinrichtung nachvollziehbar ihre Einwirkungs-möglichkeiten dokumentiert hat (z. B. Beratung oder wie-derholtes Angebot).

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 23

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

Das Selbstbestimmungsrecht des Bewohners ist dabei aus-schlaggebend.

Der Nachweis des Kriteriums wird durch Inaugenschein-nahme und durch die Pflegedokumentation erbracht.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen des Pflegepersonals ein-geholt.

Die Frage ist mit »trifft nicht zu« (t. n. z.) zu beantworten, wenn der Bewohner die Körperpflege nachweislich selbstän-dig durchführen kann.

30 15.4 Körper-pflege

IstdieMund-undZahnpflegeangemessenimRahmenderEinwirkungsmöglichkeitenderstationärenPflegeeinrich-tung?

Die Frage bezieht sich nur auf die Bewohner, bei denen von der stationären Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Mund- und Zahnpflege übernommen werden.

Die Frage ist mit »Ja« zu beantworten, wenn • der Mund und die Zähne des Bewohners einen gepflegten

Eindruck machen (z. B. keine Beläge auf den Zähnen, keine borkige Zunge) oder

• Defizite bei der Zahn- und Mundpflege erkennbar sind und die stationäre Pflegeeinrichtung nachvollziehbar ihre Ein-wirkungsmöglichkeiten dokumentiert hat (z. B. Beratung oder wiederholtes Angebot).

Das Selbstbestimmungsrecht des Bewohners ist dabei aus-schlaggebend.

Der Nachweis des Kriteriums wird durch Inaugenschein-nahme und die Pflegedokumentation erbracht. Sofern Zwei-fel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen des Pflegepersonals eingeholt und die Bewohner befragt.

Die Frage ist mit »trifft nicht zu« (t. n. z.) zu beantworten, wenn der Bewohner die Mund- und Zahnpflege nachweislich selbständig durchführen kann.

31 16.4 SonstigeAspektederEr-gebnis-qualität

WirddiePflegeimRegelfallvondenselbenPflegekräftendurchgeführt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • der Bewohner während des Dienstes (Frühdienst, Spät-

dienst, Nachtdienst) von einem überschaubaren Pflege-team über einen längeren Zeitraum (mehrere Tage) ver-sorgt wird.

Das Kriterium wird anhand der Pflegedokumentation oder der Dienstplanung überprüft. ▶▶

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 24

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

PflegeundmedizinischeVersorgung

32 6.13 Quali-täts-manage-ment

WerdendieMitarbeiterinderPflegeundBetreuungregel-mäßiginErsterHilfeundNotfallmaßnahmengeschult?

Von einer regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter in Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen ist auszugehen, wenn die stati-onäre Pflegeeinrichtung belegen kann, dass solche Schulun-gen für die betroffenen Mitarbeiter in Abständen von nicht mehr als zwei Jahren durchgeführt wurden.

3.1.2 Umgang mit demenzkranken Bewohnern

Tabelle3:TransparenzkriterienausdemBereich»UmgangmitdemenzkrankenBewohnern«(AuszugausderQPRstationär)

Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

UmgangmitdemenzkrankenBewohnern

33 14.2 UmgangmitDemenz

WirdbeiBewohnernmitDemenzdieBiografiedesBewohnersbeachtetundbeiderPflegeundBetreuungberücksichtigt?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn die Pflege und soziale Betreuung auf der Grundlage relevanter Biografieangaben des Bewohners erfolgt.

Dazu gehören insbesondere Informationen zu • Gewohnheiten und Vorlieben (z. B. Weckrituale, die

Berücksichtigung von Vorlieben bei den Mahlzeiten und Schlafgewohnheiten),

• Weitere relevante Biografieangaben können sich aus fol-genden Bereichen ergeben: Bildung und Beruf, Freizeit und Familie sowie besondere Lebensereignisse.

Diese Frage ist mit »Ja« zu beantworten, wenn • aus der Dokumentation erkennbar ist, dass für die Pflege

und soziale Betreuung relevante Biografieangaben berück-sichtigt werden,

• die Berücksichtigung der relevanten Biografiangaben im Rahmen der Prüfsituation beobachtet werden kann. Sofern möglich, können die Bewohner ergänzend befragt werden.

Das Kriterium ist auch dann erfüllt, wenn aus der Dokumen-tation der Maßnahmen ein inhaltlicher Bezug zur Biographie erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, dass bei der Dokumen-tation einzelner Maßnahmen jeweils ein schriftlicher Begrün-dungszusammenhang zu pflegerelevanten Biografieangaben hergestellt wird.

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 25

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

UmgangmitdemenzkrankenBewohnern

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen des Pflegepersonals ein-geholt.

Die Frage ist mit »trifft nicht zu« (t. n. z.) zu beantworten, wenn nachvollziehbar keine Möglichkeiten der Informations-sammlung zur Biografie bestanden haben. Dies ist der Fall, wenn • der Bewohner nicht befragt werden kann und • keine Angehörigen oder anderen Bezugspersonen für Aus-

künfte zur Verfügung stehen und • durch Beobachtung des Pflegepersonals keine verwertba-

ren Rückschlüsse zur Biografie gewonnen werden können.

34 14.3 UmgangmitDemenz

WerdenbeiBewohnernmitDemenzAngehörigeundBezugspersonenindiePlanungderPflegeundsozialenBetreuungeinbezogen?

Die Einbeziehung von Angehörigen oder Bezugspersonen in die Planung der Pflege und Betreuung ist erforderlich, wenn Menschen mit Demenz bzw. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz aufgrund ihrer kognitiven Einschränkun-gen nicht mehr in der Lage sind, Auskünfte über Vorlieben, Gewohnheiten, Wünsche und ggf. Abneigungen im Zusam-menhang mit der Gestaltung der Pflege und der Betreuung zu geben. Bei diesen Bewohnern können oftmals nur Ange-hörige oder Freunde entsprechende Hinweise geben.

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • bei Menschen mit Demenz aus der Pflegedokumentation

ersichtlich ist, dass Angehörige oder andere Bezugsperso-nen in die Planung der Pflege und Betreuung einbezogen wurden.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen beim Pflegepersonal ein-geholt und die Bewohner befragt.

Die Frage ist mit »trifft nicht zu« (t. n. z.) zu beantworten, wenn • beim Bewohnern noch ausreichende kognitive Fähigkeiten

vorhanden sind, um für die Planung der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen Vorlieben, Gewohnheiten, Wün-sche und ggf. Abneigungen zum Ausdruck zu bringen.

• Keine Angehörigen oder andere Bezugspersonen erreich-bar oder vorhanden sind bzw. die Einbeziehung ausdrück-lich nicht erwünscht ist.

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 26

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

UmgangmitdemenzkrankenBewohnern

35 14.4 UmgangmitDemenz

WirdbeiBewohnernmitDemenzdieSelbstbestimmungbeiderPflegeundsozialenBetreuungberücksichtigt?

Auch Bewohner mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben ein Recht bei der Ausgestaltung der Pflege und so-zialen Betreuung aktiv mit zu entscheiden, auch wenn sie dies nur durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen können. Dies bedeutet auch, dass Bewohner im Rahmen ihres Selbst-bestimmungsrechtes Maßnahmen ablehnen können, selbst wenn diese fachlich geboten sind.

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • aus der Pflegedokumentation erkennbar ist, dass die

Selbstbestimmung bei der Pflege und sozialen Betreuung berücksichtigt wird.

• Sofern in der Pflegedokumentation keine aussagekräftigen Informationen enthalten sind, werden ergänzende Infor-mationen des Pflegepersonals eingeholt.

Sofern möglich, können die Bewohner dazu befragt werden.

36 14.6 UmgangmitDemenz

WirddasWohlbefindenvonBewohnernmitDemenzimPflegealltagbeobachtetunddokumentiertundwerdendarausggf.Verbesserungsmaßnahmenabgeleitet?

Bei Bewohnern mit Demenz sind Äußerungen des Wohlbefin-dens zu beobachten, auch wenn diese nicht verbal erfolgen, z. B. anhand der Mimik, Körperhaltung oder sonstigem Ver-halten.

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • aus der Pflegedokumentation erkennbar ist, dass das

Wohlbefinden in Zusammenhang mit der Pflege und so-zialen Betreuung beobachtet wird.

Bei beobachteten Äußerungen des Unwohlseins werden im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der stationären Pfle-geeinrichtung Maßnahmen eingeleitet. • Sofern möglich, können die Bewohner dazu befragt

werden.

Sofern in der Pflegedokumentation keine aussagekräftigen Informationen enthalten sind, kann die Erfüllung des Kriteri-ums durch eine schlüssige Darlegung der Mitarbeiter nachge-wiesen werden. Eine schlüssige Darlegung erfordert den konkreten Bezug zu der jeweiligen Person.

Für die Einschätzung des Wohlbefindens können auch syste-matische Beobachtungsinstrumente wie z. B. H.I.L.DE oder DCM genutzt werden.

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Bewertungskriterien für die Pflegequalität in stationären Pflegeeinrichtungen 27

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

UmgangmitdemenzkrankenBewohnern

37 … Allge-meineAngaben

SindgesicherteAufenthaltsmöglichkeitenimFreienvor-handen?

Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn • gesicherte Aufenthaltsmöglichkeiten im Freien vorhanden

sind, • die Bewohner jederzeit das Gebäude der stationären Pfle-

geeinrichtung verlassen können und sich im Außenbereich ohne besondere Gefährdung aufhalten können.

• Dies kann durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, z. B. durch Begleitung oder einen umzäunten Garten.

• Sofern eine Begleitung erforderlich ist, ist insbesondere zur Nachtzeit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrech-tes des Bewohners auch die Personalausstattung der stati-onären Pflegeeinrichtung zu beachten.

38 … Allge-meineAngaben

KönnendieBewohnerdieZimmerentsprechendihrenLebensgewohnheitengestalten?

Diese Frage ist mit »Ja« zu beantworten, wenn die Bewohner die Zimmer entsprechend ihren Lebensgewohnheiten gestal-ten können und diese durch Differenzierungen (z. B. Bilder, Symbole oder Farben) gut unterschieden werden können.

39 … Allge-meineAngaben

WirdmitindividuellenOrientierungshilfengearbeitet?

Neben Gegenständen kommen hier auch Fotos, Bilder, Farben, Symbole und Tastmöglichkeiten in Betracht.

40 14.5 Allge-meineAngaben

WerdenBewohnernmitDemenzgeeigneteFreizeit-/Beschäftigungsangebotegemacht?

Bei demenzkranken Bewohnern werden deren Bedürfnissen ansprechende Angebote wie z. B. Spaziergänge, Ausflüge, Bewegungsübungen, Singen, Vorlesen, Snoezelen, 10-Minu-ten-Aktivierung, Einsatz von Tieren oder auch Besuche von Veranstaltungen außerhalb der stationären Pflegeeinrich-tung gemacht.Die Frage kann nur mit »Ja« beantwortet werden, wenn: • aus der Pflegedokumentation oder anderen geeigneten

Dokumenten klar hervorgeht, dass entsprechende Ange-bote durchgeführt wurden.

Sofern Zweifel an der Beurteilung des Kriteriums bestehen, werden ergänzende Informationen des Pflegepersonals ein-geholt.

Sofern möglich, kann dies auch durch Befragung der Bewoh-ner oder teilnehmende Beobachtung bestätigt werden.

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Transparenzkriterien in der Pflege (§ 115 SGB XI) 28

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Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

UmgangmitdemenzkrankenBewohnern

41 … UmgangmitDemenz

GibteseinbedarfsgerechtesSpeisenangebotfürBewoh-nermitDemenz?

Die Frage ist mit »Ja« zu beantworten, wenn das Angebot an Speisen und Getränken den speziellen Anforderungen von Bewohnern mit Demenz entspricht.

Dies kann durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, z. B. durch Begleitung, Anleitung, spezielle Darreichungs-oder Präsentationsformen.

3.1.3 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung

Tabelle4:TransparenzkriterienausdemBereich»BetreuungundAlltagsgestaltung«(AuszugausderQPRstationär)

Frage KapitelderQPR

BereichderQPR

SozialeBetreuungundAlltagsgestaltung

42 8.1a SozialeBetreu-ung

WerdenimRahmendersozialenBetreuungGruppenange-botegemacht?

Das Kriterium ist erfüllt, wenn die stationäre Pflegeeinrich-tung Gruppenangebote konzeptionell plant und regelmäßig anbietet; regelmäßig bedeutet an mindestens fünf von sieben Wochentagen.

Der Nachweis dieses Kriteriums wird anhand von Plänen zu Gruppenangeboten der letzten drei Monate erbracht.

43 8.1b SozialeBetreu-ung

WerdenimRahmendersozialenBetreuungAngebotefürBewohnergemacht,dienichtanGruppenangebotenteil-nehmenkönnen?

Das Kriterium ist erfüllt, wenn die stationäre Pflegeeinrich-tung für Bewohner, die aufgrund kognitiver Defizite, Ein-schränkungen in der Mobilität oder anderer Handicaps nicht an Gruppenangeboten teilnehmen können, an mindestens drei von sieben Tagen Angebote für diese Bewohnergruppe plant und anbietet. Dies wird anhand der Konzeption und der Angebotsplanung überprüft. Es ist nicht ausreichend, nur persönliche Gedenktage zu berücksichtigen und Unter-stützung bei persönlichen Anliegen zu geben.

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