Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF...

17
Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen Stand 01.2011 Fachausschuss Holz Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test Vollmoellerstraße 11 70563 Stuttgart

Transcript of Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF...

Page 1: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung vonHolzbearbeitungsmaschinen-WerkzeugenStand 01.2011

Fachausschuss Holz

Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test

Vollmoellerstraße 11

70563 Stuttgart

Page 2: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Seite 1

Inhaltsverzeichnis

1 Anwendungsbereich und Zweck 2

2 Begriffe 2

3 Prüfgrundlagen 3

4 Durchführen der Prüfung 3

5 Organisatorischer Ablauf eines Prüf- und Zertifizierungsauftrages 6

6 Gültigkeit 6

Anhänge:

Anhang 1: Prüfgrundlagen, Regelwerke

Anhang 2: Abwicklung eines Prüfauftrages

mit Anlagen 1 und 2

Page 3: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Seite 2

1 Anwendungsbereich und Zweck

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Diese Prüfgrundsätze finden Anwendung auf die Prüfung und Zertifizierung von

a) Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen zum Bearbeiten von Holz und gleich-artig zu bearbeitenden Werkstoffen1.

b) Spannzeuge für Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge.

c) Teilaspekten von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen zum Bearbeiten vonHolz und gleichartig zu bearbeitenden Werkstoffen, wie

– Fliehkraftprüfung,

– Maßkontrolle, wie Schneidenüberstände, Spanlückenweiten,

– Prüfung auf Übereinstimmung mit Anforderungen von Normen,

– Bestimmen der Restunwucht,

– Prüfung auf korrekte Kennzeichnung.

1.1.2 Diese Prüfgrundsätze gelten nicht für die Prüfung von Holzbearbeitungsmaschinen.Diese Prüfung wird entsprechend den Prüfgrundsätzen „Holzbearbeitungsmaschinen“(GS-HO-01) durchgeführt.

1.2 Zweck der Prüfung

1.2.1 Bei den Prüfungen nach 1.1.1 a) und 1.1.1 b) wird geprüft, ob das vorgestellte Bau-muster den Anforderungen der zutreffenden sicherheitstechnischen Regelwerke ent-spricht.

1.2.2 Bei den Prüfungen nach 1.1.1 c) wird geprüft, ob der zu prüfende Teilaspekt des vor-gestellten Baumusters den Anforderungen der zutreffenden sicherheitstechnischenRegelwerke entspricht.

2 Begriffe

2.1 Erstmalige Prüfung:

Prüfung des Baumusters und der Unterlagen nach Annahme eines Auftrages.

2.2 Nachprüfung:

Prüfung bei Ablauf der Gültigkeit der Prüfbescheinigung, bei Änderung der sicherheits-technischen Anforderungen oder bei Änderungen am fertigen Produkt.

2.3 Wiederholungsprüfung:

Prüfung am Baumuster und/oder der Unterlagen zur Feststellung, ob die bei einer vor-hergegangenen Prüfung vorgefundenen Mängel beseitigt sind.

1 gleichartig zu bearbeitende Werkstoffe sind z.B. Kork, Knochen, harte Kunststoffe.

Page 4: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Seite 3

2.4 Stichprobenprüfung:

Prüfung, um die Übereinstimmung eines Serienproduktes mit dem zertifizierten Bau-muster sicherzustellen.

2.5 Lizenzprüfung

Prüfung der Unterlagen des Lizenznehmers hinsichtlich der Berechtigung zum Vertriebeines bereits zertifizierten Werkzeuges unter eigenem Herstellerzeichen und mit eige-nem Prüfzeichen.

3 Prüfgrundlagen

Den Prüfungen werden insbesondere die jeweils zutreffenden Regelwerke aus Anhang1 dieses Prüfgrundsatzes zugrunde gelegt. Die Betrachtung der Messunsicherheit er-folgt anhand Anlage 1 in Anhang 1.

Wird eine Prüfung auf Grundlage von nicht in Anhang 1 aufgeführten Regelwerkenoder auf Grundlage eines Regelwerk-Entwurfes durchgeführt, so wird dies mit demAuftraggeber vereinbart.

Die unter Abschnitt 2 des Anhangs 1 genannten Regelwerke werden von der Prüfstelleals wichtig oder hilfreich zur sachgerechten Umsetzung der grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsanforderungen betrachtet.

4 Durchführen der Prüfung

4.1 Einleitung eines Prüfverfahrens

Die Anforderungen zur Einleitung der Prüfung sind Anhang 2 dieses Prüfgrundsatzeszu entnehmen.

4.1.1 Mit dem Erteilen eines Auftrags zur Prüfung erklärt der Auftraggeber, bei keiner weite-ren Prüf- und Zertifizierungsstelle diesen Auftrag zur Prüfung eingereicht zu haben.

4.1.2 Beim Erteilen eines Auftrages für Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge gemäß1.1.1 a) sind soweit zutreffend folgende Teile und Unterlagen mit in deutscher Spracheoder in einer von der Prüf- und Zertifizierungsstelle akzeptierten Amtssprache der Eu-ropäischen Union abgefassten Texten einzureichen:

– die zu prüfenden Werkzeuge,

– das verfügbare Zubehör, wie z.B. Schlüssel, Schraubendreher, Einstell- undSchleiflehren, Verstellbüchsen, Zwischenringe,

– bei Werkzeugen mit Profilmessern in Abstimmung mit dem Prüflabor eineAuswahl von Profilmessern und ein Satz Blanketts mit den größtmöglichenAbmessungen, für die das Werkzeug bestimmungsgemäß vorgesehen ist,

– gegebenenfalls erforderliche Adapter zur Aufnahme der Werkzeuge in denPrüfeinrichtungen,

– eine Betriebsanleitung,

– gegebenenfalls eine Schleif- bzw. Schärfanleitung und

– Fertigungszeichnungen der Werkzeuge und aller zugehörenden Einzelteile.

Page 5: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Seite 4

4.1.3 Beim Erteilen eines Auftrages für Spannzeuge für Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge gemäß 1.1.1 b) sind soweit zutreffend folgende Teile und Unterlagen mitin deutscher Sprache oder in einer von der Prüf- und Zertifizierungsstelle akzeptiertenAmtssprache der Europäischen Union abgefassten Texten einzureichen:

– die zu prüfenden Spannzeuge,

– das verfügbare Zubehör, wie z.B. Schlüssel, Schraubendreher,

– gegebenenfalls erforderliche Adapter zur Aufnahme der Spannzeuge in denPrüfeinrichtungen,

– eine Betriebsanleitung,

– Fertigungszeichnungen der Spannzeuge und aller zugehörenden Einzelteile.

4.1.4 Beim Erteilen eines Auftrages zur Prüfung von Teilaspekten von Holzbearbeitungsma-schinen-Werkzeugen gemäß 1.1.1 c) wird der Umfang der einzureichenden Unterla-gen von der Prüf- und Zertifizierungsstelle festgelegt.

4.2 Ablauf der Prüfung

Die Prüfung besteht aus der erstmaligen Prüfung sowie gegebenenfalls aus Wiederho-lungsprüfungen.

4.2.1 Prüfung von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge zum Bearbeiten von Holz undgleichartig zu bearbeitenden Werkstoffen

Mit der erstmaligen Prüfung wird in der Regel erst begonnen, wenn die in Abschnitt4.1.2 aufgeführten Werkzeuge und Unterlagen im Prüflabor vorliegen.

Es wird geprüft, ob die vorgestellten Baumuster den zutreffenden sicherheits-technischen Regelwerken entsprechen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Teilprüfungen externer Labors anerkennen.

Unter anderem werden folgende Einzelprüfungen durchgeführt:

1) Prüfung der Betriebsanleitung auf Vollständigkeit hinsichtlich der in den zutref-fenden sicherheitstechnischen Regelwerken genannten erforderlichen Angaben.

2) Vermessen der Werkzeuge zur Kontrolle auf Einhalten der sicherheits-relevanten Abmessungen.

3) Prüfung der Handhabung der Werkzeuge entsprechend den Angaben in der Be-triebsanleitung.

4) Messen der vorhandenen Restunwucht und Vergleich mit den zulässigen Wer-ten.

5) Fliehkraftprüfung

6) Prüfung der Kennzeichnung der Werkzeuge

4.2.2 Prüfung von Spannzeugen für Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge

Mit der erstmaligen Prüfung wird in der Regel erst begonnen, wenn die in Abschnitt4.1.3 aufgeführten Teile und Unterlagen im Prüflabor vorliegen.

Es wird geprüft, ob die vorgestellten Baumuster den zutreffenden sicherheits-technischen Regelwerken entsprechen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Teilprüfungen externer Labors anerkennen.

Page 6: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Seite 5

Unter anderem werden folgende Einzelprüfungen durchgeführt:

1) Prüfung der Betriebsanleitung auf Vollständigkeit hinsichtlich der in den zutref-fenden sicherheitstechnischen Regelwerken genannten erforderlichen Angaben.

2) Vermessen der Spannzeuge zur Kontrolle auf Einhalten der sicherheits-relevanten Abmessungen.

3) Prüfung hinsichtlich einer kreisrunden Außenkontur senkrecht zur Drehachse.

4) Prüfung der Handhabung der Spannzeuge entsprechend den Angaben in derBetriebsanleitung.

5) Messen der vorhandenen Restunwucht und Vergleich mit den zulässigen Wer-ten.

6) Prüfung des übertragbaren Drehmoments unter Verwendung der vorgeschrie-benen Prüfkörper.

7) Prüfung der Kennzeichnung der Spannzeuge.

4.2.3 Prüfung von Teilaspekten von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen zum Bearbei-ten von Holz und gleichartig zu bearbeitenden Werkstoffen

Mit der erstmaligen Prüfung wird in der Regel erst begonnen, wenn die in Abschnitt4.1.4 aufgeführten Werkzeuge und Unterlagen im Prüflabor vorliegen.

Es wird geprüft, ob die vorgestellten Baumuster hinsichtlich des zu prüfenden Teilas-pektes den sicherheitstechnischen Anforderungen der jeweils zutreffenden Regelwer-ke entsprechen.

4.2.4 Prüfberichte

Über alle Prüfungen wird ein Prüfbericht angefertigt. Das Ergebnis der Prüfung wirddem Auftraggeber mitgeteilt.

1) Erstmalige Prüfung, Nachprüfung, Stichprobenprüfung

Der nach der erstmaligen Prüfung, Nachprüfung, Stichprobenprüfung erstelltePrüfbericht umfasst

– Angaben zum Ort, Zeitpunkt und zur Art der durchgeführten Prüfung,

– Beschreibung des Baumusters,

– Ergebnis der Prüfung (Zusammenfassung),

– Prüfaufzeichnungen (Prüflisten, Messberichte usw.),

– gegebenenfalls eine Bilddokumentation,

2) Wiederholungsprüfung

Der nach der Wiederholungsprüfung erstellte Prüfbericht beschreibt die zurMängelbeseitigung durch den Auftraggeber durchgeführten Maßnahmen undenthält gegebenenfalls eine Bilddokumentation.

Page 7: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Seite 6

5 Organisatorischer Ablauf eines Prüf- und Zertifizierungsauftrages

Auftragserteilung, Vorbereitung der Prüfung, Wiederholungsprüfungen, Zertifikatsertei-lung, Gültigkeit des Zertifikates, Aufzeichnung über Beanstandungen und Kontroll-maßnahmen sind in Anhang 2 zusammengestellt.

6 Gültigkeit

Diese Prüfgrundsätze gelten ab 01.01.2011.

Page 8: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 1

Seite 1

Prüfgrundlagen, Regelwerke

1 Europäische Normen

DIN EN 573-3 Aluminium und Aluminiumlegierungen; ChemischeZusammensetzung und Form von Halbzeug;Teil 3: Chemische Zusammensetzung und Erzeug-nisformenDeutsche Fassung EN 573-3:2009

08.2009

DIN EN 586-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen; Schmie-destücke;Teil 2: Mechanische Eigenschaften und zusätzlicheEigenschaftsanforderungenDeutsche Fassung EN 586-2:1994

11.1994

DIN EN 754-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen; gezogeneStangen und Rohre;Teil 2: Mechanische EigenschaftenDeutsche Fassung EN 754-2:2008

06.2008

DIN EN 755-2Berichtigung 1

Aluminium und Aluminiumlegierungen; strangge-presste Stangen, Rohre und Profile;Teil 2: Mechanische EigenschaftenDeutsche Fassung EN 755-2:2008Berichtigung zu DIN EN 755-2:2008-06

04.2009

DIN EN 847-1 Maschinen-Werkzeuge für Holzbearbeitung; Si-cherheitstechnische Anforderungen;Teil 1: Fräs- und Hobelwerkzeuge, KreissägeblätterDeutsche Fassung EN 847-1:2005 + A1:2007

11.2007

DIN EN 847-2 Maschinen-Werkzeuge für Holzbearbeitung; Si-cherheitstechnische Anforderungen;Teil 2: Anforderungen für den Schaft von Fräswerk-zeugen;Deutsche Fassung EN 847-2:2001 + A1:2003

09.2003

DIN EN 847-3 Maschinen-Werkzeuge für Holzbearbeitung; Si-cherheitstechnische Anforderungen;Teil 3: SpannzeugeDeutsche Fassung EN 847-3:2004

11.2004

DIN EN ISO898-1

Mechanische Eigenschaften von Verbindungsele-menten aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl;Teil 1: Schrauben mit festgelegten Festigkeitsklas-sen – Regelgewinde und Feingewinde (ISO 898-1:2009Deutsche Fassung EN ISO 898-1:2009

08.2009

Page 9: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 1

Seite 2

DIN EN ISO12100-1/A1

Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemei-ne Gestaltungsleitsätze;Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie(ISO 12100:2003)Deutsche Fassung EN ISO 12100-1:2003

04.2004

DIN EN ISO12100-2/A1

Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemei-ne Gestaltungsleitsätze;Teil 2: Technische Leitsätze – Änderung 1 (ISO12100-2:2003/Amd1:2009)Deutsche Fassung EN ISO 12100-2:2003/A1:2009

04.2004

DIN EN ISO286-2

Geometrische Produktspezifikation (GPS) – ISO-Toleranzsystem für Längenmaße für Bohrungenund Wellen (ISO 286-2:2010);Deutsche Fassung EN ISO 286-2:2010

11.2010

2 Internationale Normen

DIN ISO 513 Klassifizierung und Anwendung von harten Schneid-stoffen für die Metallzerspanung mit geometrisch be-stimmten Schneiden - Bezeichnung der Hauptgruppenund Anwendungsgruppen (ISO 513:2004

11.2005

DIN ISO 1940-1 Mechanische Schwingungen - Anforderungen an dieAuswuchtgüte von Rotoren in konstantem (starrem)Zustand - Teil 1: Festlegung und Nachprüfung derUnwuchttoleranz (ISO 1940-1:2003)

04.2004

ISO 3002-1AMD 1

Grundbegriffe für das Zerspanen und Schleifen; Teil 1:Geometrie am Schneidteil spanender Werkzeuge;Allgemeine Begriffe, Bezugssysteme; Werkzeuge undWirkwinkel, Spanformer; Änderung 1

12.1992

3 Nationale Spezifikationen

3.1 Normen

DIN 6580 Begriffe der Zerspantechnik; Bewegungen und Geo-metrie des Zerspanvorganges

10.1985

DIN 6581 Begriffe der Zerspantechnik; Bezugssysteme undWinkel am Schneidkeil des Werkzeuges

10.1985

DIN 7154Teil 1

ISO-Passungen für Einheitsbohrung; Toleranzfelder,Abmaße in m

08.1966

DIN 8082 Maschinenwerkzeuge für Holzbearbeitung; Hauptab-messungen, Schneidrichtung, Lage des Werkzeuges

11.1952

Page 10: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 1

Seite 3

DIN 8083 Kreissägeblätter für Holz mit Schneidplatten ausHartmetall

05.1982

DIN 8809 Kreissägeblätter für Holz aus Werkzeugstahl 08.1975

3.2 Festlegungen der Prüf- und Zertifizierungsstelle

3.2.1 Anforderungen an Schraubverbindungen für zusammengesetzte Werkzeuge

Spannschrauben müssen mindestens der Festigkeitsklasse 8.8 nach EN ISO 898-1genügen.

3.2.2 Festlegungen für die Vergabe von Lizenzprüfzeichen

Die Vergabe von Lizenzprüfzeichen erfolgt auf Grundlage der Anforderungen, die zurBeurteilung des ursprünglich zertifizierten Werkzeuges herangezogen wurden.

3.2.3 Messunsicherheit

Siehe Anlage 1: Messunsicherheit

Page 11: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Seite 1 von 2

Prü

fgru

ndsä

tze

Ho

lzb

ea

rbe

itun

gsm

asch

ine

n-W

erk

ze

ug

eG

S-H

O-1

30

1.2

01

1A

nh

an

g1

An

lag

e1

Messunsicherheit der Messverfahren

(1)Messgröße

(2)Gerätespezifische Abweichung

(3)Messunsicherheit durchNorm/Regelwerk vorgegeben

(4)Messunsicherheit nicht ineiner Norm festgelegt

Zeit ± 0,1 sAbweichung ermittelt durch Erfahrung

siehe C- oder B- Normen ± 0,1 s

Drehzahl ± 5 1/minAbweichung festgelegt durch Kalibrierung

siehe C- oder B- Normen ± 5 1/min

Temperatur ± 0,3 KAbweichung festgelegt durch Kalibrierung

siehe C- oder B- Normen ± 5 K

Länge Messschieber ± 0,1 mmMessuhr ± 0,1 mmFühlerlehre ± 0,01 mm

Bügelmessschraube ± 0,01 mm

Abweichungen ermittelt durch Erfahrung

Hinweis: Das Messmittel wird entsprechend der Tole-ranz der Messgröße ausgewählt.

ISO 2768 Teil 1 Toleranzklasse cfalls nicht anderes in C- oder B-Normen festgelegt

entfällt

Winkel, Bereich5° bis 360°

± 0,5 °Abweichungen ermittelt durch Erfahrung

ISO 2768 Teil 1 Toleranzklasse cfalls nicht anders in C- oder B-Normen festgelegt

entfällt

Kräfte ± 0,2 %Abweichung festgelegt durch Kalibrierung

siehe C- oder B- Normen ± 1%

Drehmoment ± 5%Abweichung festgelegt durch Kalibrierung

siehe C- oder B- Normen ± 5%

Härte ± 1 HRCAbweichungen ermittelt durch Erfahrung

siehe C- oder B- Normen ± 5 HRC

Bei der Ermittlung der Messwerte werden immer nur die Nominalwerte festgehalten. Die Umgebungsbedingungen gemäß den Angaben inden Prüfgrundsätzen sind in den Messunsicherheiten in Spalte 3 und 4 bereits berücksichtigt. Wenn in Normen keine Angaben über Messunsi-cherheit und Toleranzen enthalten sind, werden die Messunsicherheiten in Spalte 4 angewendet.

Page 12: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Seite 2 von 2

Prü

fgru

ndsä

tze

Ho

lzb

ea

rbe

itun

gsm

asch

ine

n-W

erk

ze

ug

eG

S-H

O-1

30

1.2

01

1A

nh

an

g1

An

lag

e1

Es werden Messgeräte entsprechend des Prüfbausteins „Grundausstattung für die Prüfung von Holzbearbeitungsmaschinen“ eingesetzt. Die inden Prüfgrundsätzen festgelegten Umgebungsbedingungen sind bereits berücksichtigt. Diese Messgeräte erfüllen die in Spalte 2 aufgeführten An-forderungen zur Erreichung der in den Spalten 3 und 4 aufgeführten Messunsicherheiten.

Bei Messaufgaben, die in obiger Tabelle nicht enthalten sind, wird eine ausführliche Messunsicherheitsbetrachtung entsprechend IEC Guide 115durchgeführt. Das Messverfahren muss beschrieben werden.

Zusammenfassung der für die Festlegung der Messunsicherheit relevanten Normen und Regelwerke, soweit sie nicht im Anhang 1, Abschnitte 1.2bis 2.3 bereits aufgeführt sind:

DIN ISO 2768-1 Allgemeintoleranzen; Toleranzen für Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragung;Identisch mit ISO 2768-1:1989

1991-06

BGI 739-1 Holzstaub 2009-07

IEC Guide 115 Application of uncertainty of measurement to conformity assessment activities in the electrotechni-cal sector

2007-09

Page 13: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 2

Seite 1

Abwicklung eines Prüfauftrages

1 Auftrag

Aufträge auf Prüfung und Zertifizierung sind der Prüf- und Zertifizierungsstelleschriftlich mit dem in diesem Anhang dargestellten Vordruck zu erteilen (sieheAnlage 1).

2 Angebot und Vertrag

Nach Eingang der Auftragsunterlagen wird dem Auftraggeber entsprechend derGebührenordnung ein Angebot unterbreitet. Ist der Auftraggeber mit dem Ange-bot einverstanden, wird ihm der Prüfvertrag zugesandt.

3 Auftragsannahme

Der von beiden Parteien unterschriebene Prüfvertrag gilt als Auftragsannahme.

4 Vergabe von Unteraufträgen

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann nach Abstimmung mit dem Auftraggeberfür Teilprüfungen Unteraufträge an andere Prüflaboratorien vergeben, z. B. für

- Materialprüfungen,

- Fliehkraftprüfungen,

- Festigkeitsberechnungen.

5 Vorbereitung der Prüfung

5.1 Die Prüfung wird in der Regel im Prüflabor für Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge durchgeführt.

5.2 Werden Prüfungen außerhalb des Prüflabors durchgeführt, sind die Bedingun-gen vorher mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle abzustimmen. Insbesonderemüssen folgende Umgebungsanforderungen erfüllt sein:

- ausreichende Raumgröße,

- zuträgliche Temperatur,

- Ausschluss einer Gefährdung des Prüfpersonals durch betriebliche Abläufe,

- keine Beeinträchtigung durch Umgebungsgeräusche >75 dB(A).

Folgende Einrichtungen müssen vorhanden sein:

- Schreibarbeitsplatz für das Prüfpersonal,

- elektrische Anschlüsse für Mess- und Prüfgeräte (230 V).

5.3 Das für die Prüfung erforderliche betriebsbereite Baumuster ist im Falle von 5.1vom Auftraggeber einschließlich des Zubehörs fracht- und zollfrei an das Prüfla-bor zu senden.

5.4 Wird zu Beginn einer erstmaligen Prüfung festgestellt, dass die in den Abschnit-ten 5.2 und 5.3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise nicht eingehalten

Page 14: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 2

Seite 2

sind, kann der verantwortliche Prüfer das Prüfverfahren zu Lasten des Auftrag-gebers abbrechen.

6 Wiederholungsprüfung

6.1 Eine Wiederholungsprüfung ist dann notwendig, wenn ein Auftrag für Prüfungund Zertifizierung erteilt wurde und bei der erstmaligen Prüfung Mängel festge-stellt wurden.

6.2 Wenn der Auftraggeber die im Prüfbericht aufgeführten Mängel beseitigt hat, un-terrichtet er die Prüf- und Zertifizierungsstelle, gegebenenfalls unter Beifügunggeeigneter Unterlagen.

6.3 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle entscheidet, ob für eine Wiederholungsprüfungein geändertes Baumuster vorzustellen ist oder ob die Beseitigung der Mängeldurch Vorlegen geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden kann.

6.4 Nach der ersten Wiederholungsprüfung mit negativem Ergebnis kann eine weite-re Wiederholungsprüfung stattfinden. Führt auch diese zu einem negativen Er-gebnis, entscheidet die Prüf- und Zertifizierungsstelle, ob das Prüfverfahren ab-gebrochen wird.

6.5 Eine Wiederholungsprüfung mit einem geänderten Baumuster muss spätestens6 Monate nach Zustellung des Prüfberichtes vereinbart werden. Bei Nachweisder Beseitigung der Mängel durch Vorlage von Unterlagen müssen diese spätes-tens 6 Monate nach Zustellung des Prüfberichtes bei der Prüf- und Zertifizie-rungsstelle vorliegen.

7 Zertifikat für das geprüfte Baumuster

7.1 Zertifizierung

Die Zertifizierung erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der vom Prüflaborvorgelegten Prüfberichte.

7.2 Art des Zertifikates

Die Zertifizierungsstelle stellt bei einer Baumusterprüfung gemäß 1 a) derGrundsätze nach einer positiven Konformitätsbewertung anhand der vom Prüfla-bor vorgelegten Prüfberichte folgende Zertifikate aus:

a) bei Werkzeugen, die ausschließlich für mechanischen Vorschub geeignetsind, eine DGUV Test-Prüfbescheinigung,

b) bei Werkzeugen, die für Handvorschub geeignet sind, eine DGUV TestPrüfbescheinigung mit dem Zusatzvermerk „BG-TEST“.

7.3 Verbleib der Prüfmuster

Die geprüften Baumuster werden zur Dokumentation beim Prüflabor aufbewahrt.

Page 15: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 2

Seite 3

7.4 Zertifikate für Lizenzprodukte

Wird der Geltungsbereich einer DGUV Test-Prüfbescheinigung erweitert, sokann diese Erweiterung auch auf ggf. vorhandene Lizenzprodukte übertragenwerden.

8 Kennzeichnung

Werkzeuge für mechanischen Vorschub, für die ein Zertifikat gemäß 7.2 a) aus-gestellt wurde, dürfen mit dem DGUV Test-Zeichen gekennzeichnet werden.

Werkzeuge für Handvorschub, für die ein Zertifikat gemäß 7.2 b) ausgestelltwurde, dürfen mit dem DGUV Test-Zeichen mit Zusatz „BG-TEST“ und/oder mitdem BG-TEST-Zeichen (siehe Anlage 2) gekennzeichnet werden.

9 Gültigkeit des Zertifikates

9.1 Die Gültigkeit des ausgestellten Zertifikats wird auf höchstens 5 Jahre begrenzt.

9.2 Die Gültigkeit von Lizenz-Zertifikaten endet mit der Gültigkeit des Ursprungszerti-fikats, und zwar unabhängig vom Datum der Zuerkennung.

9.3 Lizenz-Prüfbescheinigungen werden unabhängig von der Gültigkeit des Ur-sprungszertifikates ungültig, wenn der Inhaber des Ursprungszertifikates seinEinverständnis zurückzieht.

9.4 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann eine Rückgabe des ungültig gewordenenZertifikates vom Auftraggeber verlangen.

10 Kontrollmaßnahmen

Mit Erteilen eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit Kontrollmaßnah-men einverstanden. Die Kontrollmaßnahmen werden von der Prüf- und Zertifizie-rungsstelle unter Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren festgelegt. Siekönnen bestehen aus einer oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Maß-nahmen:

- Durchführen einer Stichprobenprüfung an einem Baumuster; der Umfang derStichprobenprüfung wird durch den verantwortlichen Prüfer festgelegt,

- Nachweis eines produktbezogenen zertifizierten Qualitätsmanagementsys-tems für die Herstellung der Werkzeuge,

- einer auf Anforderung durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle vom Auftrag-geber ausgefertigten Bestätigung, dass die gefertigten Produkte dem geprüf-ten Baumuster entsprechen. Diese Bestätigung wird in der Regel etwa alle2,5 Jahre angefordert.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich ausdrücklich das Recht vor, jeder-zeit eine Stichprobenprüfung durchzuführen.

Über die Stichprobenprüfungen erstellt das Prüflabor einen Bericht, der den Um-fang der Prüfung und gegebenenfalls dabei anfallende Messergebnisse umfasst.Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Berichtes.

Page 16: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Z-11.1/40001.2011

Name und Anschrift des Auftraggebers:

Fachausschuss Holz- Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test -Vollmoellerstraße 1170563 Stuttgart

Zeichen des Auftraggebers Datum

Auftrag für

Bauartprüfung von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen

mit Ausstellung einer DGUV Test-Prüfbescheinigung und Zuerkennung eines Prüfzeichens BG-TEST

Nachprüfung von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen mit DGUV Test-Prüfbescheinigung Nr.

bzw. BG-TESTwegen

Änderung des Baumusters Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates

Erweiterung des Geltungsbereiches

Fliehkraftprüfung

Rückschlagprüfung

Vermessung von Werkzeugen

Prüfung des Auswuchtzustandes

Prüfung auf Übereinstimmung mit EN 847-1 EN 847-2 EN 847-3

Übertragung eines Prüfzeichens (Lizenz-Prüfzeichen)

Der Auftrag wird erteilt für die Prüfung des folgenden Werkzeuges:

Bezeichnung: ...........................................................................................................................................................

Typ(en): ...................................................................................................................................................................

Hersteller: ................................................................................................................................................................

Fertigungsstätte(n): ..................................................................................................................................................

Die Auftragsunterlagen sind beigefügt.

..............................................................................................(Unterschrift des Auftraggebers)

GS-HO-1301.2011

Anhang 2Anlage 1

Page 17: Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von ... · PDF filePrüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-13 01.2011 Anhang 1 Seite 3 DIN 8083 Kreissägeblätter

Prüfgrundsätze Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge GS-HO-1301.2011

Anhang 2Anlage 2

Merkblatt zur Kennzeichnung geprüfter Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeuge für Handvorschub mit dem Prüfzeichen BG-TEST

Für Werkzeuge, die für Handvorschub geeignet sind, erhält der Auftraggeber eine DGUVTest-Prüfbescheinigung, die zur Kennzeichnung des Werkzeuges mit dem PrüfzeichenBG-TEST berechtigt. Die in der Prüfbescheinigung angegebene Zahlenfolge muss in demPrüfzeichen angegeben werden.

Für das Prüfzeichen BG-TEST sind folgende Maßverhältnisse einzuhalten:

Das Prüfzeichen BG-TEST ist geschützt und gemäß § 6a des Warenzeichengesetzes alsDienstleistungsmarke am 18.10.1994 unter der Nummer 2 081 320 in die Zeichenrolle ein-getragen worden. Das Prüfzeichen wurde außerdem bei der OMPI in Genf nach dem Madri-der Abkommen international registriert.