Herzlich Willkommen Mag. Markus Plazer Leiter der Sicherheits- und Kriminalpolizeilichen Abteilung...

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Herzlich Willkommen Mag. Markus Plazer Leiter der Sicherheits- und Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Villach

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Herzlich Willkommen

Mag. Markus PlazerLeiter der Sicherheits- und

Kriminalpolizeilichen Abteilungder Bundespolizeidirektion Villach

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Sicherheitsbehörden

Bundesministerium für Inneres

Bundespolizeidirektionen(14)

(Stadtpolizeikommando)

Sicherheitsdirektionen(9)

(Landespolizeikommando)

Bezirksverwaltungsbehörden(84)

(Bezirkspolizeikommando)

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Bundespolizeidirektion VillachPolizeidirektor/-in

PräsidialreferatWirtschaftsverwaltungAmtsärztlicher DienstPolizeianhaltezentrum

Sicherheits- und Kriminalpolizeiliche Abteilung

Sicherheitspolizeiliches ReferatFremdenpolizeiliches Referat

Referat für Versammlungs-, Vereins-, Waffen- und Veranstaltungswesen

VerwaltungspolizeilicheAbteilung

StrafamtVerkehrsamt

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Ziele des Vortrages

Darstellung einiger Rechtsmaterien mit denen Sie in ihrer Tätigkeit konfrontiert werden können (sowohl als Täter als auch als Opfer oder Zeuge).

dadurch

Wissensinformation

Sensibilisierung

Kenntnis von praktischen Abläufen

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Aufsichtspflicht

• keine genaue Definition

• Auslegung durch diverse Gerichtsentscheidungen

• Ableitung aus dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)

§ 146 Abs.1: „Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.“

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Jugendschutzgesetz

• § 4 Aufsichtspersonen • (1) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Erziehungsberechtigten

und b) volljährige Personen, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde.

• (2) In begründeten Ausnahmefällen dürfen die Erziehungsberechtigten vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.

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Strafrecht Strafprozeßordnung (neu!)

§ 78 Anzeigepflicht(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat

bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren

Wirksamkeit eines persönliche Vertrauensverhältnisses bedarf, oder2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die

Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.

Kriminalpolizei (§ 18 Abs.3) sind die Sicherheitsbehörden und ihre Dienststellen sowie ihre Organe in Ausübung der Kriminalpolizei (nach Abs. 1: besteht in der Wahrnehmungvon Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege - Aufklärung und Verfolgung von Straf-taten)

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Strafrecht Strafprozeßordnung (neu!)

§ 80 Anzeige- und Anhalterecht

(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.

(2) Wer aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

Selbsthilferecht nach ABGB – nicht bei strafrechtlichen Delikten:

§ 344 Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu

Schützen, und in dem Falle, dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt

mit angemessener Gewalt abzutreiben (§ 19: Jedem, der sich in seinem Besitze gekränkt

Zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten

Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen

Hilfe bedient, oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 297 Verleumdung(1) Wer einen anderen dadurch einer Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt,

dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat.

Wissentlich (§ 5 StGB): wenn man den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält

Jedes Offizialdelikt – nicht Privatanklagedelikt (z.B. üble Nachrede, Beleidigung) oder Verwaltungsübertretungen

Gefahr der behördlichen Verfolgung muss wahrscheinlich sein (nicht bloß möglich)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 111 Üble Nachrede

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wobei die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

Wahrnehmung durch einen Außenstehenden Dritten !!

!! § 114 – Straflosigkeit, wenn eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt wird

(dann ist die Tat gerechtfertigt; z.B. der Anzeiger eines Sachverhaltes, sofern nicht bewusst unwahre Angaben!)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 83 Körperverletzung

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

§ 84 Schwere Körperverletzung (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, oder Verletzung an sich schwer – bis 3 Jahre)

§ 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (6 Monate bis 5 Jahre)

§ 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (1 – 10 Jahre)

§ 87 Absichtlich schwere Körperverletzung (1 – 5 Jahre bei Dauerfolgen 1 – 10 Jahre

bei Tod 5 – 10 Jahre)

§ 88 Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Keine Bestrafung bei Angehörigen, Gesundheitsberuf und keine Schädigung von mehr als 14 Tagen oder keine Schädigung über 3 Tage

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das

achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) bei Dauerfolgen 6 Monate bis 5 Jahre bei Tod 1 – 10 Jahre

Fürsorge umfasst alle Rechtsverhältnisse, die die Verpflichtung begründen, für das körperliche und geistig-seelische Wohl des Geschützten zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz (z.B. Eltern) behördlichen Auftrag (z.B. Gefängnisaufseher) oder Vertrag (z.B. Kindergärtnerinnen)

Obsorge ist ein tatsächlich bestehendes Schutz oder Betreuungsverhältnis bei dem es vor allem auf die Pflicht zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung ankommt (z.B. Kindermädchen); meist kürzere Dauer und faktisches kein rechtliches Verhältnis;

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Strafrecht Strafgesetzbuch

Qualen sind länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, leiden oder Angstzustände, die mit einer schweren Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (nicht nur durch aktives Tun sondern auch durch Unterlassen möglich z.B. Hungern- oder Durstenlassen)

Gröbliche Vernachlässigung liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat zu erkennen gibt, dass es ihm an der Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, erheblich mangelt, also wenn zwischen jenem Vorgehen, welches unter den gegebenen Umständen allgemein erwartet wird, und dem pflichtwidrigen Verhalten ein krasses Missverhältnis besteht

Unter geistiger Entwicklung ist insbesondere die Entfaltung der verstandesmäßigen Anlagen zu verstehen, die beträchtlich dann geschädigt werden, wenn das Opfer hinter dem Bildungs- und Intelligenzniveau von Personen gleicher Entwicklungsstufe zurückbleibt

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§ 93 Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut

untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Überanstrengt wird eine Person, wenn von ihr eine körperliche oder geistige Arbeit verlangt wird, die nach Art und Umfang das Maß dessen, was ihr zuzumuten ist, nicht ganz unerheblich übersteigt (meist eine Leistung, die fortgesetzt verlangt wird)

Aus Bosheit handelt, wer an der Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, die er einem anderen zufügt, Gefallen findet und dem es eben darum gerade auch um diese Beeinträchtigung geht.

Rücksichtslos handelt, wer sich aus selbstsüchtigen Gründen über seine Pflichten und damit über anerkannte und erhebliche Interessen anderer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen läßt.

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 94 Imstichlassen eines Verletzten

(1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) bei schwerer Körperverletzung – bis zu 2 Jahren bei Tod – bis zu 3 Jahren

(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

Typisches Unterlassungsdelikt; besondere Überzeugungspflicht, ob Hilfe gebraucht wird;

Erforderliche Hilfeleistung besteht in den meisten Fällen darin sachkundige Hilfe durch

Dritte zu ermöglichen (Herbeiholen oder dorthin verbringen.

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§ 95 Unterlassung der Hilfeleistung(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterläßt, die zur Rettung

eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib und Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

Unglücksfall ist ein plötzlich eingetretenes Ereignis, das einen erheblichen Schaden an Personen oder Sachen verursacht hat.Gemeingefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib und Leben für eine unbestimmte Zahl von Personen nahe liegt.Offensichtlich – wenn Notwendigkeit augenscheinlich ist, um Gefahr einerKörperverletzung oder Gesundheitsschädigung abzuwenden; keineÜberzeugungspflicht;

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 99 Freiheitsentziehung

Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf anderen Weise die

Persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Tatobjekt kann jeder Mensch sein – also auch Kinder;

es kommt darauf an, ob jemanden die Möglichkeit genommen wird einen bestimmten,

umgrenzten Raum zu verlassen; es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene

Fortbewegen kann oder will;

Gefangenhalten ist die Verhinderung des Verlassens eines abgegrenzten Raumes

(Hindernis muss ernsthaft und gewichtig sein und nicht nur kurzfristig)

auf andere Weise - ist eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit ohne Beziehung auf

einen Raum (Fesseln, Wegnehmen der Krücken, Wegnehmen einer Leiter unter einem

Baum);

auch durch Unterlassen möglich (Kinder irrtümlich vom Schulwart eingesperrt und

unternimmt nichts um diese zu befreien)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 101 Entführung einer unmündigen Person

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem

Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

Keine Einwilligung möglich, weil jede geschlechtliche Betätigung mit einer Person

Unter 14 Jahren unter Strafe gestellt ist.

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 105 Nötigung

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung ls Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerspricht.

Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblich, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person

gerichteter physischer Kraft oder mechanischer Mittel (muss nicht unbedingt gegen die

genötigte Person gerichtet sein, kann sich auch gegen Dritte richten.

Eingesetzte Mittel und angestrebter Zweck müssen sittenwidrig sein (Drohung mit Mord

immer sittenwidrig; Drohung mit einer berechtigten Anzeige um Teilnahme an einem

Einbruch zu erzwingen)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 107 Gefährliche Drohung

(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis z einem Jahr zu bestrafen.

(2) Drohung mit Tod, Verstümmelung, Brandstiftung, Sprengmittel usw. bis zu 3 Jahren

Drohung muss geeignet sein begründete Besorgnis beim Bedrohten hervorzurufen

und den Bedrohten in Furcht und Unruhe (= tiefgreifende Beeinträchtigung

des Gemütszustandes) zu versetzen; muss nicht tatsächlich beim Bedrohten Furcht

Und Unruhe hervorrufen, aber die Absicht des Täters sein und objektiv geeignet;

Drohung muss nicht unbedingt in Worten erfolgen (schriftlich, durch schlüssige

Handlungen), kann auch in Abwesenheit des Bedrohten erfolgen;

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 107a Beharrliche Verfolgung („Stalking“)

(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs.2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise , die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt:

1. ihre räumliche Nähe aufsucht

2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt

3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder

4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.

beharrlich – Zeitfaktor (wiederholt, andauernd) + bestimmte Intensität (Beeinträchti-

gung, Gleichgültigkeit des Täters gegenüber Selbstbestimungsfreiheit des Opfers)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 195 Kindesentziehung(1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie

vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis z einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht – bis zu 3 Jahre(3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen (bei

Personen über 14 Jahre zusätzlich Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers)(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, dass ohne

sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er – soweit erforderlich – deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekannt gegeben hat.

(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.

Entziehung – dem Schutzbereich des Erziehungsberechtigten derart entrücken, dassDieser das Obsorgerecht auf keine Weise mehr ausüben kann

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 199 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung

Wer die ihm aufgrund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gröblich ist die Vernachlässigung nicht schon deshalb, weil sie in deutlichem Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung steht, sondern nur dann, wenn sie in erheblichen Maß und in auffallendem Mißverhältnis zu jener Obsorge steht, die unter den konkreten Tatumständen gemeiniglich verlangt wird.

Kann auch durch Unterlassungen herbeigeführt werden (Duldung von Suchtmittelkonsum, Unversorgtlassen eines Kleinkindes)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 206 Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf

gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Bei schwerer Körperverletzung oder Schwangerschaft 5 – 15 Jahre, bei Tod 10 – 20 Jahre oder lebenslang

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Gleichzusetzende Handlung – jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer vaginalen, oralen oder analen Penetration

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 207 Sexueller Missbrauch von Unmündigen(1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer

unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs.1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Bei schwerer Körperverletzung 1 – 10 Jahre, bei Tod 5 – 15 Jhare(4) Übersteigt das alter des Täters das alter der unmündigen Person nicht um mehr

als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Geschlechtliche Handlung – neben Beischlaf und diesem gleichzusetzenden Handlungenalle objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen (idR auf Geschlechtsorgane aus-Gerichtet oder sonst störende Beeinträchtigung des Intimbereiches)

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Strafrecht Strafgesetzbuch

§ 208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.

(2) Übersteigt das alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht.

Opfer muss in der Lage sein sexuelle Handlungen als solche zu erkennen

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BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie

Sicherheitspolizeigesetz§ 38 a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines

vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und derer unmittelbaren Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig.

……………………….. ………………………..Information an diverse Einrichtungen; Überprüfung des BV; Antrag auf Einstweilige Verfügung (§ 382b Exekutionsordnung)

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BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie

Exekutionsordnung§ 382 b Schutz vor Gewalt in der Familie

(1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

(2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

(3) Nahe Angehörige – jene Personen die in einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben

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BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie

Exekutionsordnung § 382d .(1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu

vollziehen. (2) Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 EO hat das

Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.

(3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.

(4) (4) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.

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BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie

Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch

§ 215 ABGB

(1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut.

(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat.

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Jugendschutzgesetz§ 8 und § 9

Aufenthalt an öffentlichen Orten und in Gastgewerbebetrieben

Kinder (-14 Jahre): ohne Aufsichtsperson bis 22.00 Uhr

mit Aufsichtsperson unbeschränkt, bei Veranstaltung-

gen bis 01.00 Uhr

ohne Aufsichtsperson verboten (außer triftiger Grund)

mit Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr

Jugendliche (-16 Jahre): bis 24.00 Uhr (bis 24.00 Uhr)

Jugendliche (16-18 Jahre): vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis

02.00 Uhr (bis 02.00 Uhr)

Verboten: Nachtlokale/-bars, Bordelle, sonstige Betriebsanlagen und Veranstaltungen die eine nachteiligen Beeinträchtigung hervorrufen können

und Räumlichkeiten mit Geldspielautomaten