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BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT INFORMATIONEN FÜR DIE STEUERLICHE BERATUNG www.beraterpraxis-im-blickpunkt.de BiB N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang SCHWERPUNKTTHEMA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Peter Mann, Oberregierungsrat und Dozent FHF NRW FINGERÜBUNGEN Ein Fall, zwei Gestaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Marcel Schoemakers, Rechtsanwalt Fragen und Antworten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 BERATERPRAXIS Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Betriebswirtschaftliche Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Jörgen Erichsen, Dipl.-Betriebswirt und Unternehmensberater GRUNDLAGEN DER FÖRDERUNG Die Grundlagen der Förderung der erneuerbaren Energien wurden be- reits im Jahr 2000 durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) gelegt. 2004 und 2009 wurde das Gesetz grundlegend reformiert. Davon zu unterscheiden ist die Förderung der KWK. Die Rechtsgrund- lagen ergeben sich für diese Form der Energieerzeugung aus dem KWK-Gesetz (KWKG). Allerdings gibt es Berührungspunkte zum EEG, da auch diese Anlagen nach dem EEG gefördert werden können. Solar- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Steuerrechtliche Probleme beim Betrieb Die Energiewende ist in aller Munde. Es ist das erklärte Ziel der Politik, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energie- versorgung zu erhöhen. Als Teil des Gesamtkonzepts soll die Erzeugung auf kleinere Einheiten ausgedehnt und durch diese er- weitert werden. Insbesondere Privathaushalte können sich so an der Energieproduktion beteiligen. Die vielfältigen Auswirkungen, die diese besondere Förderung der Energiegewinnung durch kleinere Einheiten im steuerrechtli- chen Bereich hat, möchte der folgende Beitrag beleuchten. Der Fokus liegt dabei auf der Erzeugung durch Privathaushalte und kleinere Unternehmen, die nicht originär in der Energiewirtschaft angesiedelt sind. Bei diesen Produzenten konzentriert sich dieser Beitrag auf die Energieerzeugung aus Sonnenlicht und die sog. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). PRAXISTIPP KWKG und EEG schließen sich bei der Förderung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen wechselseitig aus. ! FÖRDERPROGRAMME DER KFW UND SONSTIGE ZUSCHUSSPROGRAMME Aktuell fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Photo- voltaikanlagen z.B. mit ihrem Programm Nr. 270 „Erneuerbare Energien – Standard” durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine Gewährung von Zuschüs- sen sehen die Programme der KfW zurzeit nicht vor. Die jeweils aktuellen Förderprogramme der KfW können dem Internetportal der KfW Bankengruppe (www.kfw.de) entnommen werden. Ferner gibt es Förderprogramme der einzelnen Bundesländer, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. In Nordrhein-Westfa- len kommt z.B. eine Förderung nach dem Förderprogramm pro- gres.nrw (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regene- rative Energien und Energiesparen) in Betracht. Dieses sieht eine Förderung im Wege der Zuschussgewährung vor. Einzelheiten zur Förderung finden sich im Internet unter www.progres.nrw.de.

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BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT

INFORMATIONEN FÜR DIE STEUERLICHE BERATUNG

www.beraterpraxis-im-blickpunkt.de

BiBN° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang

SCHWERPUNKTTHEMA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Peter Mann, Oberregierungsrat und Dozent FHF NRW

FINGERÜBUNGEN

Ein Fall, zwei Gestaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Marcel Schoemakers, Rechtsanwalt

Fragen und Antworten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

BERATERPRAXISSteuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Betriebswirtschaftliche Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Jörgen Erichsen, Dipl.-Betriebswirt und Unternehmensberater

GRUNDLAGEN DER FÖRDERUNG

Die Grundlagen der Förderung der erneuerbaren Energien wurden be-reits im Jahr 2000 durch das Gesetz für den Vorrang ErneuerbarerEnergien (EEG) gelegt. 2004 und 2009 wurde das Gesetz grundlegendreformiert.

Davon zu unterscheiden ist die Förderung der KWK. Die Rechtsgrund-lagen ergeben sich für diese Form der Energieerzeugung aus dem

KWK-Gesetz (KWKG). Allerdings gibt es Berührungspunkte zum EEG,da auch diese Anlagen nach dem EEG gefördert werden können.

Solar- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen:Steuerrechtliche Probleme beim BetriebDie Energiewende ist in aller Munde. Es ist das erklärte Ziel der Politik, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energie-

versorgung zu erhöhen. Als Teil des Gesamtkonzepts soll die Erzeugung auf kleinere Einheiten ausgedehnt und durch diese er-

weitert werden. Insbesondere Privathaushalte können sich so an der Energieproduktion beteiligen.

Die vielfältigen Auswirkungen, die diese besondere Förderung der Energiegewinnung durch kleinere Einheiten im steuerrechtli-

chen Bereich hat, möchte der folgende Beitrag beleuchten. Der Fokus liegt dabei auf der Erzeugung durch Privathaushalte und

kleinere Unternehmen, die nicht originär in der Energiewirtschaft angesiedelt sind. Bei diesen Produzenten konzentriert sich

dieser Beitrag auf die Energieerzeugung aus Sonnenlicht und die sog. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

PRAXISTIPP

KWKG und EEG schließen sich bei der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wechselseitig aus.!

FÖRDERPROGRAMME DER KFW UND SONSTIGEZUSCHUSSPROGRAMME

Aktuell fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Photo-voltaikanlagen z.B. mit ihrem Programm Nr. 270 „ErneuerbareEnergien – Standard” durch langfristige, zinsgünstige Darlehenmit tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine Gewährung von Zuschüs-sen sehen die Programme der KfW zurzeit nicht vor. Die jeweilsaktuellen Förderprogramme der KfW können dem Internetportalder KfW Bankengruppe (www.kfw.de) entnommen werden.

Ferner gibt es Förderprogramme der einzelnen Bundesländer, diejeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. In Nordrhein-Westfa-len kommt z.B. eine Förderung nach dem Förderprogramm pro-gres.nrw (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regene-rative Energien und Energiesparen) in Betracht. Dieses sieht eineFörderung im Wege der Zuschussgewährung vor. Einzelheitenzur Förderung finden sich im Internet unter www.progres.nrw.de.

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TECHNISCHE GRUNDLAGEN

Im Folgenden sollen die technischen Grundlagen der Solaranla-gen und der KWK dargestellt werden. Denn für die steuerrechtli-che Einordnung ist das technische Verständnis von grundlegen-der Bedeutung.

SOLARANLAGEN

Abb. 1: Solaranlagen

Solaranlagen können anhand ihrer Technologien grob in dreiGruppen unterteilt werden:

thermische Solaranlagenthermische SolarkraftwerkePhotovoltaikanlagen

Abb. 2: Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen i.S.d. KWKG sind:

Dampfturbinenanlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- undAnzapfkondensationsanlagen)Gasturbinenanlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekes-sel und Dampfturbinenanlage)Verbrennungsmotorenanlagen, Stirling-Motoren, Dampfmoto-ren oder Organic-Rankine-Cycle-Anlagen (ORC-Anlagen)Brennstoffzellenanlagen

Thermische SolaranlagenBei den thermischen Solaranlagen wird durch Sonneneinstrah-lung in Kollektoren Wärme gesammelt. Diese Wärme kann bei-spielsweise für die Warmwasseraufbereitung in Privathaushaltengenutzt werden. Bei kleineren Anlagen, wie sie bei Einfamilien-häusern anzutreffen sind, wird i.d.R. keine steuerlich relevanteNutzung vorliegen. Allerdings ist es denkbar, dass in einem Ver-mietungsobjekt die Warmwasseraufbereitung über thermischeSolaranlagen erreicht wird. Im Folgenden wird daher auf die ther-mischen Solaranlagen nur kurz eingegangen.

Thermische SolarkraftwerkeThermische Solarkraftwerke dienen der Stromerzeugung. Es be-steht eine Verwandtschaft zu den rein thermischen Solaranlagen,da hier die Stromerzeugung auf indirektem Wege erfolgt. Ver-gleichbar mit einem konventionellen Kraftwerk wird durch dieSonneneinstrahlung Hitze produziert. Mit dieser wird regelmäßigWasserdampf erzeugt, der eine Turbine antreibt. Mit Hilfe einesGenerators wird elektrischer Strom produziert. Diese Anlagen ren-tieren sich i.d.R. nur als Großanlagen und sind daher aus den fol-genden Überlegungen herausgenommen.

PhotovoltaikanlagenSpricht man von Sonnenenergie, meint man in erster Linie Pho-tovoltaik. Bei Photovoltaikanlagen wird – anders als bei den ther-mischen Solarkraftwerken – direkt aus der Sonneneinstrahlungelektrische Energie gewonnen. Die sog. Panels bzw. Module ent-halten mehrere Solarzellen. Das auftretende Licht erzeugt in derSolarzelle direkt einen elektrischen Strom. Der Umweg über einenGenerator ist nicht erforderlich. Allerdings bestehen auch Photo-voltaikanlagen aus verschiedenen Komponenten wie verschiede-nen elektrotechnischen Geräten, die zur weiteren Verwendungdes Stroms erforderlich sind.

Gegebenenfalls sind auch Aggregate vorhanden, die den Stromspeichern. Bei den steuerlich relevanten Anlagen wird i.d.R. in dasallgemeine Stromnetz eingespeist.

Für die steuerliche Betrachtung ist auch die Installation der Pho-tovoltaikmodule relevant. Denkbar ist eine direkte Montage aufdem Erdboden. Häufiger anzutreffen ist gerade bei Kleinanlagenjedoch die Montage auf Dächern. Dabei ist zwischen zwei Artender Dachmontage zu unterscheiden:

Dachintegrierte SolarmoduleDachintegrierte Solarmodule werden direkt als Ersatz für dieDachziegel verwendet. Folgende Formen sind gängig:

SolardachsteineSolardachfolieIndach-Solarmodule

PRAXISTIPP

Allen Formen der dachintegrierten Installation ist gemein-sam, dass die Photovoltaikanlage auch die Funktion derDachziegel teilweise übernimmt.

!Aufdachmontage Bei der Montage der Solarmodule auf dem Dach befindet sich un-ter den Modulen noch die gewöhnliche Dachabdeckung. Die An-lage wird mit einer gesonderten Trägerkonstruktion fest auf demDach montiert. In der Regel besteht aber auch die Möglichkeit,die Solarpanels ohne größere Schwierigkeiten abzumontierenund anderweitig aufzustellen.

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGSANLAGENGemäß § 3 Abs. 1 KWKG ist KWK die gleichzeitige Umwandlungvon eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärmein einer ortsfesten technischen Anlage. Als ortsfest gilt auch eineAnlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine ab-wechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.

Gemeinsam haben all diese Anlagen, dass neben der Nutzung derWärme zur Produktion von elektrischem Strom auch die Wärmeselbst genutzt wird. Damit wird eine höhere Energieeffizienz er-reicht als bei der isolierten Stromproduktion ohne weitere Wärme-nutzung.

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 3SCHWERPUNKTTHEMA N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 3

Die KWK betrifft nach der gesetzlichen Definition sowohl Groß- alsauch Kleinanlagen. Daher fallen auch Anlagen von der Größe ei-nes konventionellen Kraftwerks, die die Abwärme in ein Fernwär-menetz leiten, grundsätzlich unter das KWKG. Für den hier unter-suchten Bereich kommen kleinere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagenin Betracht.

Bei kleineren Anlagen, insbesondere im Ein- und kleineren Mehr-familienhausbereich, ist die KWK in Form des Blockheizkraftwerksgängig. Dabei wird in einem Motor durch Verbrennung mechani-sche Energie geschaffen und ein Generator angetrieben. Nebendem durch den Generator produzierten Strom wird die bei derVerbrennung anfallende Wärme i.d.R. am Standort der Anlageoder in deren unmittelbarer Umgebung zum Heizen und zurWarmwasseraufbereitung verwendet. Teilweise kann mit derWärme aus einem Blockheizkraftwerk auch Kälte erzeugt werden.

Als Brennstoff für den Motor kommen konventionelle fossileBrennstoffe (z.B. Heizöl, Erdgas oder LPG) in Betracht, aber auchBrennstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Biomasse, Holz,Strohpellets, Bioethanol oder Biogas).

Stromeinspeisung beim BlockheizkraftwerkAuch bei Blockheizkraftwerken kann der Strom ins öffentlicheStromnetz eingespeist werden. Hier ist der Netzbetreiber nach § 4Abs. 1 KWKG grundsätzlich verpflichtet, die Anlagen an sein Netzanzuschließen. Der Betreiber der Anlage hat daher immer dieMöglichkeit, den Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen.

Außerdem ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom abzuneh-men und zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist regelmäßig ge-ringer als der übliche Bezugspreis für Strom an Endverbraucher.Dies unterscheidet die Einspeisung bei der KWK von der Einspei-sung bei Photovoltaikanlagen. Daher verwenden die Produzentenden selbsterzeugten Strom i.d.R. vorrangig zu eigenen Zweckenund speisen nur Überschüsse ins öffentliche Netz ein.

Bei Blockheizkraftwerken, die in einem Gebäude zu Wohnzweckenaufgestellt sind, werden i.d.R. die Wohneinheiten mit der Ab-wärme beheizt. Die meisten Blockheizkraftwerke, die primär zurWärmeerzeugung in privaten Haushalten eingesetzt werden, sinddaher wärmegeführt. Das bedeutet, dass sie nur in Betrieb sind,wenn Wärme benötigt wird.

Das bedeutet aber auch, dass nur dann Strom produziert wird,wenn das Blockheizkraftwerk zur Wärmeproduktion läuft. Wirdnur wenig Wärme benötigt, fallen auch nur geringe Überschüssean, die ins Netz eingespeist werden können. Die Rentabilität ei-nes Blockheizkraftwerks ist daher abhängig von einem gleichblei-benden Wärmebedarf der angeschlossenen Wohneinheiten.

Sofern die Wärme nicht zum Heizen oder zur Warmwasserberei-tung genutzt werden kann, muss sie anderweitig abgeführt wer-

den, damit sich die Anlage nicht überhitzt. Dem Durchlaufen ei-nes Blockheizkraftwerks sind also auch technisch Grenzen gesetzt.

GEWERBERECHTLICHE PROBLEME

Beim Betrieb einer Photovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopplungsan-lage handelt es sich grundsätzlich auch gewerberechtlich um dieAusübung eines stehenden Gewerbes nach der GewO. Es bestehtdaher grundsätzlich eine Anmeldepflicht nach § 14 GewO. Allge-meine Aussagen darüber, in welchen Fällen eine Anlage als Ge-werbe bei der zuständigen Kommune anzumelden ist, könnennicht getroffen werden. Teilweise haben die Kommunen eigeneRegelungen zur Vereinfachung getroffen; kleinere Anlagen wer-den vielfach als Bagatellfälle eingestuft, so dass eine gewerbe-rechtliche Anmeldung nicht erforderlich ist.

PRAXISTIPP

Die gewerberechtliche Einordnung ist unabhängig von dersteuerrechtlichen zu betrachten!!

UMSATZSTEUER

UNTERNEHMEREIGENSCHAFTBei der Nutzung von Solarenergie und der KWK richtet sich die Un-ternehmereigenschaft nach den allgemeinen Voraussetzungendes § 2 Abs. 1 UStG. Der Betreiber einer Anlage wird nur zum Un-ternehmer, wenn er mit dem Betrieb der Anlage nachhaltig zur Er-zielung von Einnahmen tätig wird. Grundvoraussetzung ist da-mit, dass er mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erwirtschaf-tet. Für die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise müssen keineÜberschüsse aus der Betätigung resultieren. Wird die Anlage abernur für private Zwecke eingesetzt, scheidet eine Unternehmerei-genschaft von vornherein aus.

PhotovoltaikDer Betreiber einer Photovoltaikanlage kann, wie bereits darge-stellt, den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Nachdem EEG ist der Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung undVerteilung der gesamten in einer Anlage (installierte Leistungvon nicht mehr als 500 kW) erzeugten Elektrizität verpflichtet. Ermuss weiterhin eine gesetzlich festgelegte Vergütung entrichten(§ 33 Abs. 1 EEG). Wenn nicht nur gelegentlich Strom ins allge-meine Stromnetz eingespeist wird, dient die Anlage damit dernachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Stromerzeugung.

PRAXISTIPP

Die Anlage muss unmittelbar oder mittelbar mit dem allge-meinen Stromnetz verbunden sein.!

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT4 BiB Beraterpraxis im Bl ickpunkt SCHWERPUNKTTHEMA4

Die Finanzverwaltung lehnt die Unternehmereigenschaft grund-sätzlich immer dann ab, wenn eine physische Einspeisung des er-zeugten Stroms nicht möglich ist. Es muss demnach ein Leis -tungsaustausch zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Betrei-ber des allgemeinen Stromnetzes vorliegen.

DirektverbrauchEine Besonderheit beim Betrieb einer Photovoltaikanlage stelltder sog. Direktverbrauch dar. Dabei handelt es sich um den dezen-tralen Verbrauch des produzierten Stroms durch den Anlagenbe-treiber selbst oder unmittelbar (ohne Einspeisung ins öffentlicheNetz) durch einen Dritten. Gemäß § 33 Abs. 2 EEG kann der Anla-genbetreiber vom Netzbetreiber auch eine Vergütung für den de-zentral verbrauchten Strom verlangen.

PRAXISTIPP

Diese Förderung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nurfür Anlagen, die nach dem 30.12.2008 installiert wurden.!

Damit sollen die öffentlichen Stromnetze entlastet werden. Ohnediese Förderung würden die Betreiber mehr Strom in die öffentli-chen Netze einzuspeisen versuchen und die Netze durch den fürden privaten Bereich benötigten Strom zusätzlich belasten.

Wegen der Vergütungsmöglichkeit für den Direktverbrauchkommt die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass die gesamteElektrizität, die der Anlagenbetreiber aus Sonneneinstrahlung er-zeugt, an den Netzbetreiber geliefert wird. Dies gilt unabhängigdavon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird. Es spieltdabei keine Rolle, ob sich die Vergütung nach § 33 Abs. 1 oderAbs. 2 EEG richtet. Die Einspeisevergütungen sind in jedem FallEntgelt für Lieferungen durch den Anlagenbetreiber.

Der tatsächlich dezentral verbrauchte Strom wird bei dieser Be-trachtungsweise vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu-rückgeliefert. Vorausgesetzt, für den dezentral verbrauchtenStrom wird eine Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG gezahlt.

PRAXISTIPP

Rein physikalisch betrachtet wird es sich ohnehin nicht ver-meiden lassen, dass der in der Photovoltaikanlage produ-zierte Strom gleich dezentral verbraucht wird – z.B. in demEinfamilienhaus, auf dem die Anlage installiert ist. Stromfolgt prinzipiell dem Weg des geringsten Widerstands. Daherwird im Regelfall der produzierte Strom gleich an der Her-stellungsstelle wieder verbraucht werden, sofern Verbrauchervorhanden sind.

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BlockheizkraftwerkAuch bei einem Blockheizkraftwerk richtet sich die Unternehmer-eigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG. Der BFH hat im Urteil vom18.12.2008 – V R 80/07 entschieden, dass ein ansonsten nichtun-ternehmerisch tätiger Betreiber eines Blockheizkraftwerks Unter-nehmer sein kann, wenn er regelmäßig und nicht nur gelegentlich

gegen Entgelt Strom ins allgemeine Stromnetz einspeist. Dies giltauch bei einem Blockheizkraftwerk, das sich in einem Einfamili-enhaus befindet. Die Unternehmereigenschaft ergibt sich dannunabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen. Somit ist einVorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraft-werks unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStGmöglich.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Ansicht in Abschn. 2.5 Abs. 1UStAE angeschlossen. Umsatzsteuerlich ist dabei weiterhin zu be-rücksichtigen, dass der gesamte vom Anlagenbetreiber produ-zierte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird. Dies gilt – ge-nau wie bei der Einspeisung aus Photovoltaikanlagen – unabhän-gig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird. § 4Abs. 3a KWKG fördert nämlich ebenfalls den Direktverbrauch. Fürden Direktverbrauch kann eine Vergütung nach dem EEG oder einZuschlag nach dem KWKG beansprucht werden. Die Finanzver -waltung unterscheidet daher auch in diesen Fällen nicht, ob derStrom ins öffentliche Netz eingespeist, unmittelbar an einen Dritten veräußert oder durch den Anlagenbetreiber selbst ver-braucht wird.

Damit stellt das Betreiben eines Blockheizkraftwerks unabhängigvon der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Ent -stehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit i.S.d.UStG dar.

Das eingangs dargestellte Problem der effizienten Auslastung ei-nes Blockheizkraftwerks für die Stromerzeugung spielt daher um-satzsteuerlich keine große Rolle. Entscheidend ist damit für dieUnternehmereigenschaft, dass überhaupt Strom erzeugt wird.Der Direktverbrauch ist dabei allerdings nur dann als Lieferung anden Netzbetreiber zu berücksichtigen, wenn der Anlagenbetrei-ber für den dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nachdem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG in Anspruch ge-nommen hat.

PRAXISTIPP

Anders als bei Photovoltaik gilt die besondere Förderung desDirektverbrauchs auch für bereits installierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Voraussetzung ist lediglich, dass dieseförderungswürdig nach dem KWKG sind.

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Ebenso wie bei der Photovoltaik scheidet eine unternehmerischeTätigkeit grundsätzlich aus, wenn keine Einspeisungsmöglichkeitfür den Strom gegeben ist. Eine unternehmerische Betätigung be-steht dann nur, wenn der Strom nachhaltig unter Umgehung desöffentlichen Netzes direkt an einen Dritten geliefert wird.

PRAXISTIPP

Die direkte Stromlieferung an Dritte kann als Nebenleistungsteuerfrei sein. Stromlieferungen an Mieter, mit denen einnach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreies Mietverhältnis besteht,sind daher steuerfrei.

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 5SCHWERPUNKTTHEMA N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 5

Das Entgelt für die Lieferung des Netzbetreibers ist demgegen-über alles, was der Anlagenbetreiber aufwendet. Umsatzsteuer istaus diesem Betrag ebenfalls nicht herauszurechnen.

Das BMF kommt daher zu der Berechnung, dass sich die Einspei-severgütung (28,74 Cent/kWh bzw. 24,43 Cent/kWh) beim Direkt-verbrauch gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EEG (Anlagenbis einschließlich 500 kW Leistung) um die folgenden Beträge er-mäßigt:

um 16,38 Cent/kWh für den Anteil des Direktverbrauchs, der30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strom-menge nicht übersteigt, undum 12,00 Cent/kWh für den Anteil des Direktverbrauchs, der30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strom-menge übersteigt.

SolarthermieSofern die aus der Solarthermie gewonnene Wärme direkt für pri-vate Zwecke – z.B. Warmwasseraufbereitung oder Wohnraumbe-heizung – genutzt wird, liegt keine unternehmerische Tätigkeitvor. Denkbar ist jedoch, dass die erzeugte Wärme entgeltlich zumHeizen an Dritte überlassen wird. Gemäß Abschn. 4.12.1 UStAE istdie Lieferung von Wärme sowie die Versorgung mit warmem Was-ser eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung nach § 4Nr. 12 Buchst. a UStG (vgl. Beispiel 1).

BEISPIEL 1

Ein Vermieter betreibt auf seinem Mehrfamilienhaus eine solar-thermische Anlage. Mit der gewonnenen Wärme wird das Warm-wasser für alle Mieter bereitet. Es handelt sich um die Vermie-tung zu privaten Wohnzwecken. Hier ist Warmwasserlieferungals Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumüberlassung anzu-sehen.

Würde die Wärme direkt oder erwärmtes Wasser getrennt an ei-nen Dritten veräußert, lägen die Voraussetzungen für die Steu-erbefreiung nicht vor. Es handelte sich vielmehr um steuerpflich-tige Lieferungen.

BEMESSUNGSGRUNDLAGEDie Bemessungsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach derHöhe des Entgelts. Dazu sind vor allem die Einspeisevergütungenzu zählen.

PhotovoltaikWie bereits dargestellt wird der gesamte produzierte Strom regel-mäßig an den Netzbetreiber geliefert. Dieser unterliegt der Um-satzbesteuerung.

PRAXISTIPP

Die im EEG genannten Vergütungsbeträge sind Nettobeträge(vgl. § 18 Abs. 2 EEG).!

Die Netto-Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG (Anlagenmit einer Leistung von bis zu 30 kW) beträgt für Anlagen, dienach dem 31.12.2010 und vor dem 01.01.2012 in Betrieb genom-men wurden, 28,74 Cent/kWh. Ab dem 01.01.2012 ermäßigt sichdie Einspeisevergütung auf 24,43 Cent/kWh.

Komplizierter wird es beim Direktverbrauch. Dezentral verbrauch-ter Strom wird bei der fiktiven Betrachtungsweise an den Anla-genbetreiber zurückgeliefert. Es findet demnach ein Leistungsaus-tausch in beide Richtungen statt. Bei der Bemessungsgrundlagefür die Umsatzsteuer sind daher beide Leistungen getrennt von-einander zu berücksichtigen.

Das Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers ist al-les, was der Netzbetreiber als Leistungsempfänger für dieseStromlieferungen aufwendet. Dabei ist die Umsatzsteuer aus denBeträgen nicht herauszurechnen.

Abb. 3: Vergütungsbeträge bei Direktverbrauch

Es ergeben sich daraus im Einzelnen die folgenden Vergütungsbe-träge für direkt verbrauchten Strom:

2011:Direktverbrauchsanteil bis 30 %: 28,74 Cent/kWh – 16,38 Cent/kWh = 12,36 Cent/kWhDirektverbrauchsanteil über 30 %: 28,74 Cent/kWh – 12 Cent/kWh = 16,74 Cent/kWh

2012:Direktverbrauchsanteil bis 30 %: 24,43 Cent/kWh – 16,38 Cent/kWh = 8,05 Cent/kWhDirektverbrauchsanteil über 30 %: 24,43 Cent/kWh – 12 Cent/kWh = 12,43 Cent/kWh

Abb. 4: Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung

Es ergeben sich daher folgende Beträge:

Anlagen, die 2011 in Betrieb genommen wurden:Direktverbrauchsanteil bis 30 %: 28,74 Cent/kWh – 12,36 Cent/kWh = 16,38 Cent/kWhDirektverbrauchsanteil über 30 %: 28,74 Cent/kWh – 16,74 Cent/kWh = 12 Cent/kWh

Anlagen, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb gehen:Direktverbrauchsanteil bis 30 %: 24,43 Cent/kWh – 8,05 Cent/kWh = 16,38 Cent/kWhDirektverbrauchsanteil über 30 %: 24,43 Cent/kWh – 12,43 Cent/kWh = 12 Cent/kWh

Bemessungsgrundlage für die RücklieferungBei der Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetrei-ber bildet das BMF die Differenz aus der allgemeinen Einspeisever-gütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG (Anlagen bis 30 kW Leistung)und der Vergütung für den Strom, der direkt verbraucht wird.

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT6 BiB Beraterpraxis im Bl ickpunkt SCHWERPUNKTTHEMA6

Bemessungsgrundlage für die Lieferung des AnlagenbetreibersDie Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetrei-bers an den Netzbetreiber ist nach folgendem Muster zu ermitteln:Nach Auffassung des BMF ist bei der Lieferung des Anlagenbetrei-bers an den Netzbetreiber für den Strom aus dem Direktverbrauchdie Summe aus der Vergütung für den Direktverbrauch und derVergütung für die Rücklieferung des Netzbetreibers zu bilden.

BlockheizkraftwerkAuch bei der KWK sind im Regelfall Leistungsbeziehungen inbeide Richtungen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiberzu beachten. Zu berücksichtigen ist, dass bei einem Blockheiz-kraftwerk zusätzlich Wärme anfällt. Wird diese an einen Drittengeliefert, ist das zu versteuern. Wird sie zum Beheizen oder zurWarmwasserbereitung durch den Anlagenbetreiber privat ge-nutzt, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ob einBlockheizkraftwerk unter das EEG oder das KWKG fällt, spielt fürdie Beurteilung der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungenkeine Rolle.

StromlieferungAuch beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks unterliegen zu-nächst die Entgelte aus der Stromeinspeisung der Umsatzsteuer.Komplexer ist wiederum die Ermittlung der Bemessungsgrund-lage bei Direktverbrauch. Grundsätzlich ist hier nach denselbenGrundsätzen wie bei der Photovoltaik zu verfahren. Die Hin- undRücklieferungen beim dezentralen Verbrauch von Strom liegennur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den dezentral verbrauch-ten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlagnach dem KWKG in Anspruch genommen hat. Sie sind nur fürZwecke der Umsatzsteuer anzunehmen.

Wird der vom Anlagenbetreiber oder von einem Dritten dezentralverbrauchte Strom nach dem KWKG vergütet, entspricht die Be-messungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers

dem üblichen Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlen-den Zuschläge und ggf. der durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Netz-nutzungsentgelte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen Umsatzsteuer.

Als üblicher Preis gilt bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit ei-ner elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt der durchschnitt-liche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzigim jeweils vorangegangenen Quartal (§ 4 Abs. 3 KWKG). FürZwecke der Umsatzsteuer kann dieser Wert als üblicher Preis beiallen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen übernommen werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetrei-bers entspricht derjenigen für die Hinlieferung ohne Berücksich-tigung der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zu-schläge (vgl. Beispiel 2).

Ungeachtet der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagefür die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiberhat dieser niemals einen höheren Betrag zu entrichten als dennach dem KWKG geschuldeten Zuschlag bzw. die Vergütung nachdem EEG.

Sollte der produzierte Strom entnommen werden, ohne Förderungnach dem KWKG oder dem EEG zu bekommen, ist eine unentgeltli-che Wertabgabe zu versteuern. Das Gleiche gilt für eine Lieferungan nahestehende Personen. Das BMF lässt es in diesen Fällen zu, beider Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 (un-

Abb. 5: Bemessungsgrundlage für die Lieferung desAnlagenbetreibers

Es ergeben sich daher die folgenden Nettobeträge:

2011:Direktverbrauchsanteil bis 30 %: 12,36 Cent/kWh + 16,38 Cent/kWh = 28,74 Cent/kWhDirektverbrauchsanteil über 30 %: 16,74 Cent/kWh + 12,00 Cent/kWh = 28,74 Cent/kWh

2012:Direktverbrauchsanteil bis 30 %: 8,05 Cent/kWh + 16,38 Cent/kWh = 24,43 Cent/kWhDirektverbrauchsanteil über 30 %: 12,43 Cent/kWh + 12,00 Cent/kWh = 24,43 Cent/kWh

Das BMF hebt besonders hervor, dass die dargestellte Berech-nungsweise nicht aus Vereinfachungsgründen abgewandelt wer-den darf. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Umsatzsteuer al-lein nach der reduzierten Vergütung für den Direktverbrauch zubemessen.

Schematisch dargestellt ergeben sich daher für die Behandlungdes Direktverbrauchs im Jahr 2011 bei einem Anteil, der 30 % derproduzierten Strommenge nicht übersteigt, die folgenden Leis -tungsbeziehungen (Anlage mit einer installierten Leistung biseinschließlich 30 kW, Abb. 6):

Abb. 6: Schematische Behandlung des Direktverbrauchs

In dem dargestellten Beispiel ist es nicht ausreichend, lediglichden ermäßigten Einspeisesatz von 12,36 Cent/kWh beim Anlagen-betreiber zu versteuern. Letztlich ist für die Lieferung des Anlagen-betreibers immer der Betrag anzusetzen, der sich ergäbe, wenn derdirekt verbrauchte Strom tatsächlich eingespeist würde. Für diefiktive Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber istimmer der Preis zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichti-gung der besonderen Förderung des Direktverbrauchs ergibt.

NetzbetreiberAnlagen-betreiber

fiktive Lieferung ausDirektverbrauch

Bemessungsgrundlage28,71 Cent/kWh

fiktive Rücklierung fürggf. privaten VerbrauchBemessungsgrundlage

16,38 Cent/kWh

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 7SCHWERPUNKTTHEMA N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 7

entgeltliche Wertabgabe) und Abs. 5 UStG (Mindestbemessungs-grundlage) den Marktpreis unter Berücksichtigung von Mengenra-batten zu bestimmen. Dieser kann dann angesetzt werden. Über-steigen allerdings sowohl das marktübliche Entgelt als auch dieAusgaben nach § 10 Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind alsBemessungsgrundlage die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzu-setzen.

WärmeWird die mittels KWK erzeugte Wärme an einen Dritten geliefert, istBemessungsgrundlage für diese Lieferung grundsätzlich das verein-barte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Für die direkt durch den Anlagen-betreiber für private Zwecke entnommene Wärme ist eine unent-geltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu versteu-ern. Die Bemessungsgrundlage ist dabei nach § 10 Abs. 4 UStG zuermitteln. Es ist stets von den Selbstkosten auszugehen, weil dieWärme vom Anlagenbetreiber selbst erzeugt wird und es somit kei-nen vom Betreiber zu zahlenden Einkaufspreis für die Wärme gibt.Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- und Her-stellungskosten der Anlage auf die betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer von zehn Jahren zu verteilen (vgl. BMF-Schreiben v.15.12.2000, BStBl I, 1532; AfA-Tabelle AV, Fundstelle 3.1.4).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass keines der Endprodukte – Elek-trizität und Wärme – ein Nebenprodukt der Gewinnung des ande-ren Produkts darstellt. Die Selbstkosten sind daher stets aufzuteilen,z.B. im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermi-scher Energie oder anhand der Leistungskennzahlen der Anlage (so-fern diese keine variable Steuerung in Abhängigkeit von nur einerder beiden angeforderten Energiearten zulässt). Einheitliche Mess-größen für die elektrische und thermische Energie sind kWh.

Wird Wärme an einen Dritten geliefert und handelt es sich bei die-sem um eine nahestehende Person, ist die Mindestbemessungs-grundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zu prüfen. Hierbei ist dieBemessungsgrundlage nach den oben dargestellten Grundsätzenwie bei der unentgeltlichen Wertabgabe zu ermitteln.

Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tatsächliche Entgelt nied-

riger als diese Mindestbemessungsgrundlage ist und auch dasmarktübliche Entgelt nicht erreicht (vgl. Abschn. 10.7 Abs. 1Satz 4 UStAE). Für die Ermittlung des marktüblichen Entgelts(Marktpreis) sind die konkreten Verhältnisse am Standort desEnergieverbrauchers – im Regelfall des Betriebs des Leistungs-empfängers – entscheidend. Ein niedrigeres marktübliches Ent-gelt ist daher nur anzusetzen, wenn der Leistungsempfänger diebezogene Menge an thermischer Energie auch tatsächlich von ei-nem Dritten beziehen könnte. Der Ort, an dem der Leistungsemp-fänger die Energie verbraucht, muss also in dem Versorgungsge-biet eines entsprechenden Wärmeversorgungsunternehmens ge-legen sein; ggf. erforderliche Anschlusskosten sind zu berücksich-tigen. Ein pauschaler Ansatz kann insoweit nur in Ausnahmefäl-len und regional begrenzt in Betracht kommen, soweit in diesemGebiet allgemeinzugängliche Bezugsquellen mit entsprechendemBelieferungspotential vorhanden sind.

KLEINUNTERNEHMERREGELUNGBei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19UStG entfällt die Zahlung der Umsatzsteuer, da diese bis zu derBetragsgrenze des § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. Die Klein-unternehmerregelung wird sich allein schon aus dem Grund steuerlich nicht anbieten, dass sie den Vorsteuerabzug aus denAnschaffungskosten der Anlage ausschließt.

VORSTEUERABZUGGrundsätzlich kann der Anlagenbetreiber sowohl bei der Photo-voltaik als auch beim Blockheizkraftwerk einen Vorsteuerabzugnach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen. Dabei richtetsich der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Kriterien. Voraus-setzung ist daher zunächst die Zuordnung des angeschafften Ge-genstands zum Unternehmensvermögen.

PhotovoltaikSowohl bei der Indach- als auch bei der Aufdachmontage ist einVorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagemöglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuer-abzugs gegeben sind (s.o.). Es kommt daher vor allem auf einemindestens 10%ige unternehmerische Nutzung an (vgl. § 15Abs. 1 Satz 2 UStG). In der Praxis dürfte diese Grenze bei der Ein-speisung in das öffentliche Netz kein Problem sein.

Für eine Photovoltaikanlage genutzte GebäudeAuch bei Gebäuden und Gebäudeteilen ist grundsätzlich ein Vor-steuerabzug möglich. Dieser erfordert prinzipiell die Zuordnungzum Unternehmensvermögen. Relevant ist hier allerdings derzum 01.01.2011 neu ins Gesetz eingefügte § 15 Abs. 1b UStG. Da-nach ist ein Vorsteuerabzug auch bei voller Zuordnung eines Ge-bäudes nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung möglich.

Für die Bestimmung der Höhe der unternehmerischen Nutzungschlägt der BFH mit Urteil vom 19.07.2011 – XI R 21/10 folgendeBerechnung eines Umsatzschlüssels vor: Es ist auf einen fiktivenVermietungsumsatz abzustellen, der sich ergäbe, wenn der unter-nehmerisch genutzte Gebäudeteil vermietet würde. Dieser Um-satz ist einem fiktiven Umsatz gegenüberzustellen, der zu erzie-

BEISPIEL 2

Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbe-treibers

Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagenbetreibers:

EEX-Referenzpreis 4,152 Cent/kWh+ vermiedene Netznutzungsentgelte 0,12 Cent/kWh+ Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG 5,11 Cent/kWh

9,382 Cent/kWh

Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers:

EEX-Referenzpreis 4,152 Cent/kWh+ vermiedene Netznutzungsentgelte 0,12 Cent/kWh

4,272 Cent/kWh

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT8 BiB Beraterpraxis im Bl ickpunkt SCHWERPUNKTTHEMA8

BlockheizkraftwerkWird der Strom entgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist, liegteine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätig-keit vor. Ebenso ist die steuerpflichtige Lieferung an einen Dritteneine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit.

Beim Vorsteuerabzug aus einem Blockheizkraftwerk ist jedochauch die Nutzung der Wärme zu berücksichtigen: Wird diese ent-geltlich an Dritte geliefert, liegt eine unschädliche unternehme-rische Nutzung des Kraftwerks vor. Wird die Wärme für privateZwecke entnommen, ist ein Vorsteuerabzug auch möglich, da in-soweit eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vorliegt.

len wäre, wenn der nichtunternehmerisch genutzte Teil des Ge-bäudes vermietet würde (vgl. Beispiel 3).

BEISPIEL 3

Der Privatmann P beabsichtigt, einen Carport zu bauen. Diesersoll als Unterstand für seinen privaten Pkw dienen. Auf derDacheindeckung will er eine Photovoltaikanlage montieren las-sen, die den erzeugten Strom ins allgemeine Netz einspeisensoll. Der fiktiv zu erzielende Umsatz für die Vermietung derDachfläche beträgt 96 € p.a. Der Carport könnte für 1.200 €p.a. vermietet werden.

Ein Vorsteuerabzug aus der Anlage selbst einschließlich aller Ne-benaggregate ist unproblematisch. Der Vorsteuerabzug aus derAnschaffung des Carports ist komplett ausgeschlossen, da dieunternehmerische Nutzung die 10-%-Grenze nicht überschreitet.Die unternehmerische Nutzung entspricht dem Verhältnis derbeiden fiktiven Vermietungsumsätze und liegt bei lediglich8 %. Selbst wenn diese oberhalb der 10-%-Grenze läge, wäre einvoller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Carportsnicht möglich (vgl. § 15 Abs. 1b UStG).

BEISPIEL 4

Der Privatmann P möchte auf seinem Wohnhaus eine Photovol-taikanlage installieren. Für die Installation einer Aufdachan-lage ist eine umfassende Sanierung des Daches erforderlich. DieSanierung kostet 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Für dieVermietung des Daches an einen Photovoltaikanlagenbetreiberbekäme P 1.500 € Miete p.a., für die Vermietung des Hauseseine Miete von 12.000 € p.a.

Auch hier ist der Anteil der unternehmerischen Nutzung durcheinen Umsatzschlüssel zu ermitteln. Der Vorsteuerabzug ist da-mit auf 12,5 % beschränkt. P kann daher nur 12,5 %, nämlich712,50 €, als Vorsteuern abziehen.

Diese Berechnung ist einmal relevant, bei der Frage, ob überhaupteine 10%ige unternehmerische Nutzung vorliegt und der Gegen-stand dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann. Sieist aber auch anzustellen, wenn die Höhe der tatsächlich abzugs-fähigen Vorsteuern ermittelt werden soll.

PRAXISTIPP

Der BFH lässt auch jede andere sachgerechte Schätzungsme-thode zu. Allerdings hält er die Aufteilung nach Nutzflächenbei einem Carport für nicht sinnvoll.

!

DachsanierungBei einer Dachsanierung prüft der BFH (Urt. v. 19.07.2011 – XI R29/10) zunächst den direkten und unmittelbaren Zusammenhangzur unternehmerischen Beteiligung. Es kommt bei der Dachsanie-rung auf die Nutzung des gesamten Gebäudes an. Die Vorsteuerim Umfang der unternehmerischen Nutzung abgezogen werden.

PRAXISTIPP

Das FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08und v. 22.09.2011 – 6 K 1963/11) ist der Auffassung, dass einVorsteuerabzug aus einer Dachsanierung möglich ist, wenneine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltigeDacheindeckung allein deshalb erneuert wird, weil dann einePhotovoltaikanlage installiert werden darf. Die Vorsteuernaus der Neueindeckung sind dann insoweit abzugsfähig, alsdiese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photo-voltaikanlage notwendig wurde.

!

PRAXISTIPP

Wird Wärme an Mieter überlassen, ist diese grundsätzlichals Nebenleistung zur Vermietung anzusehen. Ist die Ver-mietungsleistung nach § 4 Nr. 12a UStG als Wohnraummietesteuerfrei, ist auch die Wärmelieferung steuerfrei. WirdStrom als Nebenleistung an Mieter geliefert, liegt ebenfallseine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12a UStG vor. In beiden Fäl-len ist daher der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG aus-geschlossen. Liegen in diesen Fällen sowohl steuerpflichtigeals auch steuerfreie Umsätze vor (z.B. Lieferung an Mieterund an Dritte), ist eine Aufteilung der Vorsteuern nach § 15Abs. 4 UStG erforderlich. Als sachgerechter Aufteilungsmaß-stab kommt ein Mengenschlüssel nach kWh in Betracht.

Auch ein Vorsteuerabzug aus der Lieferung beim Direktver-brauch des Stroms ist nur unter den allgemeinen Voraussetzun-gen des § 15 UStG möglich. Wird der dezentral verbrauchteStrom nicht unternehmerisch oder für vorsteuerschädliche Aus-gangsumsätze (vgl. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG) genutzt, istdaher ebenfalls ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

!

UMSATZSTEUER-VORANMELDUNGSofern der Betreiber einer Photovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopp-lungsanlage bislang noch nicht unternehmerisch tätig gewesenist, muss er für zwei Kalenderjahre monatlich Umsatzsteuer-Voran-meldungen abgeben (Neugründungsfälle gem. § 18 Abs. 2 Satz 4UStG). Hat er bereits eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt,aber bislang die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genom-

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 9SCHWERPUNKTTHEMA N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 9

men, ist er nicht zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Dies giltauch dann, wenn bislang im Rahmen einer unternehmerischen Tä-tigkeit lediglich steuerfreie Umsätze ausgeführt wurden. Bleibt dieSteuer unter 7.500 € für das zweite Jahr, ist im dritten Jahr nurnoch quartalsweise eine Voranmeldung abzugeben. Bleibt der Um-satz unter 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von derVerpflichtung zu Abgabe von Voranmeldungen ganz befreien.

ERTRAGSTEUER

Die ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen bzw.Blockheizkraftwerken weicht von der umsatzsteuerlichen teil-weise erheblich ab. Dabei ist auch hier nach allgemeinen Grund-sätzen des Einkommensteurrechts zu klären, ob die Tätigkeit un-ter eine Einkunftsart fällt. Mit der Anlage müssen überhaupt Ein-nahmen erzielt werden.

BETRIEBSEINNAHMENDer Betreiber einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraft-werks erzielt Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d.§ 15 Abs. 2 EStG (vgl. Abb. 7).

Abb. 7: Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen gehören insbesondere:

Vergütungen für den eingespeisten Strom nach dem EEG oderdem KWKGVergütungen, die der Steuerpflichtige aus der Lieferung vonStrom und Wärme an Dritte erzieltZuschlag nach dem KWKG 2002 sowohl für eingespeisten alsauch – seit 01.01.2009 – für nichteingespeisten Stromverminderte Vergütungen nach § 33 Abs. 2 EEG für den dezen-tral verbrauchten StromMineralölsteuererstattung nach dem MinöStG bzw. EnergieStG;nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b MinöStG bzw. § 53 Abs. 1 EnergieStGwird die Mineralöl steuererstattung nicht nur auf erdölbetriebene,sondern auch auf erdgasbetriebene Blockheizkraftwerke gewährtUmsatzsteuererstattungen, wenn der Betreiber als Unterneh-mer i.S.d. UStG anzusehen ist

Bei thermischen Solaranlagen scheidet eine gewerbliche Tätigkeitregelmäßig aus, wenn diese allein der Warmwasserbereitung fürdas private Wohnen dienen. Gegebenenfalls kann aber auch hiereine gewerbliche Tätigkeit in Betracht kommen, wenn die Wärmeoder das Warmwasser gegen Bezahlung veräußert wird.

GEWINNERZIELUNGSABSICHTNach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG muss Gewinnerzielungsabsicht beste-hen, da andererseits Liebhaberei vorliegt. Bei der im Einzelfall erfor-derlichen Prüfung sind die individuellen Leistungsdaten der Anlagezu berücksichtigen, die erhaltenen Fördermittel, die für die Installa-tion erforderlichen Investitionen und die Form der Finanzierung.

Bei der Photovoltaik ist zu berücksichtigen, dass die Vergütungenvom Jahr der Inbetriebnahme abhängen. In den letzten Jahrensind diese regelmäßig gesunken. Die Frage der Gewinnerzielungs-

absicht ist – wie in allen anderen Fällen auch – durch eine Total-prognose nachzuweisen, für die der Steuerpflichtige die Feststel-lungslast trägt.

Die OFD Niedersachsen geht davon aus, dass beim Betrieb einerPhotovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks grundsätzlicheine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist (Vfg. v. 17.09.2010 – S2240 – 160 – St 221/St 222 für Photovoltaikanlagen und v.15.12.2010 – S 2240 – 186 – St 221/St 222 für Blockheizkraftwerke).Lediglich bei Fremdfinanzierung ist im Einzelfall die Einkünfteerzie-lungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

ENTNAHMENWird Strom oder Wärme aus einer Photovoltaikanlage bzw. einemBlockheizkraftwerk für private Zwecke genutzt, ist eine Entnahmenach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu versteuern.

PhotovoltaikHinsichtlich des für private Zwecke verbrauchten Stroms ist einenach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Ent-nahme anzusetzen. Dieser Teilwert bestimmt sich grundsätzlichnach den anteiligen Herstellungskosten des selbstverbrauchtenStroms, zu denen auch die ertragsteuerlichen Abschreibungenund Finanzierungskosten gehören (vgl. Beispiel 5 und 6).

BEISPIEL 5

PRAXISTIPP

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltungauch zu, den Entnahmewert für den Strom in Anlehnung anden Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers be-zogenen Strom zu schätzen.

!

Der Hauseigentümer H hat im Jahr 2011 mit einer seit Anfang2011 betriebenen Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 30 kWp (kWp = Kilowatt-Peak, Spitzenleistung) insgesamt14.000 kWh Strom produziert. Davon hat er 4.000 kWh in sei-nem eigenen Wohnhaus selbst verbraucht. Der Anteil der Selbst-nutzung beträgt somit ca. 29 %.

Insgesamt hat H für die Anlage als Betriebsausgaben geltendgemacht:

Abschreibung (AfA) 1.000 € + Finanzierungskosten 600 € + lfd. Kosten (Versicherung, Reinigung etc.) 250 €

1.850 €

H muss die folgenden Beträge als Betriebseinnahmen versteuern:

Erlöse Stromverkauf (10.000 kWh x 0,2874 €/kWh), § 33 Abs. 1 EEG 2.874,00 € + Erlöse aus Direktverbrauch (4.000 kWh x 0,1236 €/kWh), § 33 Abs. 2 EEG 494,40 € + Entnahme Strom zum Teilwert (1.850 € x 29 %) 536,50 €

3.904,90 €

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT10 BiB Beraterpraxis im Bl ickpunkt SCHWERPUNKTTHEMA10

prinzips des § 21 Abs. 3 EStG sind Betriebseinnahmen eines Ge-werbebetriebs anzunehmen (OFD Niedersachsen, Vfg. v.15.12.2010 – S 2240 – 186 – St 221/St 222).

ZUSCHÜSSE AUS FÖRDERPROGRAMMENZuschüsse für die Anschaffung der Anlage sind nach R 6.5 Abs. 2EStR 2008 zu behandeln. Sie können demnach alternativ als (so-fort zu versteuernde) Betriebseinnahme oder als Minderungsbe-trag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaik -anlage erfasst werden.

BETRIEBSAUSGABEN

BEISPIEL 6

Sachverhalt wie im Ausgangsfall. Der allgemeine Bezugspreisfür Strom aus dem Netz des Energieversogers beträgt21 Cent/kWh.

Erlöse Stromverkauf (10.000 kWh x 0,2874 €/kWh), § 33 Abs. 1 EEG 2.874,00 €+ Erlöse Direktverbrauch (4.000 kWh x 0,1236 €/kWh), § 33 Abs. 2 EEG 494,40 € + Entnahme Strom zum Teilwert (4.000 kWh x 0,21 €/kWh) 840,00 €

4.208,40 €

Das Beispiel zeigt, dass die Vereinfachungsregelung ungünsti-ger ist, da die Herstellungskosten für die kWh Strom aus derPhotovoltaikanlage lediglich (1.850 €/14.000 kWh =) 13,2 Centbetragen. Erst wenn dieser Wert überschritten wird (z.B. durchhohe Finanzierungs- oder Wartungskosten in einem Jahr), solltedie Vereinfachungsregelung angewendet werden.

BlockheizkraftwerkBei einem Blockheizkraftwerk ist neben der Entnahme für den di-rekt verbrauchten Strom auch eine Entnahme der Wärme zu be-rücksichtigen. Für die Verwendung der Nutzwärme zur Beheizungund Warmwasserversorgung des privaten Wohnhauses oder derprivaten Wohnung und die Verwendung des Stroms für privateZwecke ist ebenfalls eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teil-wert zu bewertende Entnahme anzusetzen. Dieser Teilwert be-stimmt sich nach den anteiligen Herstellungskosten des entnom-menen Stroms bzw. der entnommenen Nutzwärme, zu denenauch die ertragsteuerlichen Abschreibungen und Finanzierungs-kosten gehören.

PRAXISTIPP

Die OFD Niedersachsen (Vfg. v. 17.09.2010 – S 2240 – 160 –St 221/St 222) lässt die für die Stromentnahme bei einer Pho-tovoltaikanlage vorgesehene Vereinfachungsregelung (Ermitt-lung nach dem allgemeinen Strompreis) auch beim Block-heizkraftwerk zu. Hierbei ist auf den unter Berücksichtigungdes allgemeinen Strom-Mixes – und nicht etwa eines besonde-ren Öko-Tarifs – angebotenen Stromtarif abzustellen.

Bei der Wärmeentnahme lässt es die OFD Niedersachsen ausVereinfachungsgründen zu, diese in Anlehnung an den Preiszu schätzen, den der Steuerpflichtige Dritten in Rechnungstellt (Vfg. v. 15.12.2010 – S 2240 – 186 – St 221/St 222).

!

LIEFERUNG VON STROM UND WÄRME BEI VERMIETUNGBei einer Vermietung von Wohnraum an Dritte kann die Bereitstel-lung von Wärme und Strom im Rahmen des Mietverhältnissesnicht als Nebenleistung bei den Einnahmen aus Vermietung undVerpachtung angesehen werden. Aufgrund des Subsidiaritäts-

Abb. 8: Betriebsausgaben

Als Betriebsausgaben kommen insbesondere in Betracht:

Aufwendungen für den Einkauf des Brennstoffs zum Betreibendes Motors beim BlockheizkraftwerkReparatur-/WartungskostenFinanzierungskostenAbschreibungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStGAufwendung aus einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStGSonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStGVorsteuer, wenn der Betreiber Unternehmer i.S.d. UStG ist

BETRIEBSVORRICHTUNG ODER UNSELBSTÄNDIGER GEBÄUDEBESTANDTEIL?Die Frage, ob eine Betriebsvorrichtung oder ein Gebäudebestand-teil vorliegt, ist für die ertragsteuerliche Behandlung eines Wirt-schaftsguts z.B. bei der Bilanzierung von Bedeutung. Die Abgren-zung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen rich-tet sich ertragsteuerrechtlich grundsätzlich nach den gleichlau-tenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom15.03.2006 (BStBl I, 314). Danach fallen unter den Begriff „Be-triebsvorrichtung” alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe un-mittelbar betrieben wird (vgl. BFH, Urt. v. 11.12.1991 – II R 14/89,BStBl II 1992, 278): selbständige Bauwerke oder auch Teile.

Die Entscheidung, ob einzelne Anlagen Gebäudebestandteileoder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der all-gemeinen Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den ge-genwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer beson-deren Beziehung zu diesem Betrieb stehen.

PhotovoltaikAufdachanlagen, die mit einer Unterkonstruktion aufgesetzt wer-den, dienen nach den vorstehenden Grundsätzen ganz dem Ge-

PRAXISTIPP

Die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Abs. 1Satz 2 Nr. 3 EStG ist nicht zulässig, so dass insoweit auchkeine Abzugsbeträge entstehen.

!

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Page 11: INFORMATIONEN FÜR DIE STEUERLICHE BERATUNG N° 35 BiB · che Einordnung ist das technische Verständnis von grundlegen-der Bedeutung. SOLARANLAGEN Abb. 1: Solaranlagen Solaranlagen

N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 11SCHWERPUNKTTHEMA N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 11

werbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig alsBetriebsvorrichtungen und somit als selbständige, beweglicheWirtschaftsgüter anzusehen.

Auch die Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagensind Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für ein eigenes, ab-nutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendigesBetriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung” zuzu-rechnen ist. Bei Solardachziegeln sind nur die Aufwendungen fürdas Photovoltaikmodul betroffen. Die Behandlung als selbständi-ges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage imZuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dach-sanierung angeschafft bzw. hergestellt wird (BayLfSt, Vfg. v.05.08.2010 – S 2190.1.1-1/3 St32). Dagegen gehört die eigentlicheDachkonstruktion zum Gebäude. Die darauf entfallenden Aufwen-dungen sind daher dem Gebäude als Anschaffungs- bzw. Herstel-lungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

BlockheizkraftwerkDie dargestellten Grundsätze sind nach einer Verfügung der Ein-kommensteuer-Referatsleiter (vgl. BayLfSt, Vfg. v. 05.08.2010 –S 2190.1.1-1/3 St32) auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden.Diese sind ebenfalls nicht als unselbständige Gebäudeteile, son-dern als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Diebisherige Auffassung der Finanzverwaltung, Blockheizkraftwerkeseien unselbständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energieüberwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt.

Auch in diesen Fällen ist es unbeachtlich, ob das Blockheizkraft-werk im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Sanie-rung angeschafft worden ist. Ebenso unerheblich ist für die Beur-teilung als Betriebsvorrichtung, dass unter Umständen dies dieeinzige im Gebäude vorhandene Heizungsanlage darstellt.

ABSCHREIBUNGENPhotovoltaikanlagen haben nach der amtlichen AfA-Tabelle einebetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren (vgl. amtli-che AfA-Tabelle v. 15.12.2000 – IV D 2 – S 1551 – 188/00, BStBl I,1532, Fundstelle 3.1.6). Für Anlagen, die vor dem 01.01.2008 bzw.zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2010 angeschafft oderhergestellt worden sind, kann anstelle der linearen auch die de-gressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG angesetzt werden.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Blockheizkraft-werks beträgt zehn Jahre (vgl. BMF-Schreiben v. 15.12.2000 – IVD 2 – S 1551 – 188/00, BStBl I, 1532, AfA-Tabelle AV, Fundstelle3.1.4). Auch für diese konnte die degressive AfA im o.a. Zeitraumgeltend gemacht werden.

Erhöhte Abschreibungen für Gebäude in Sanierungsgebieten undstädtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG sind nichtzulässig. Ebenso scheidet die AfA nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG fürGrundstücke aus.

INVESTITIONSABZUGSBETRAGLiegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. – insbe-sondere die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investi -

tionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Betriebseröffnung (vgl.Rdnr. 18, 28 bis 33 des BMF-Schreibens v. 08.05.2009 – IV C 6 – S2139-b/07/10002, BStBl I, 633) – vor, so kann für die geplante An-schaffung einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraft-werks der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wer-den. Dabei ist vor allem dann, wenn selbsterzeugter Strom undselbsterzeugte Wärme zu privaten Zwecken verbraucht werden, zuprüfen, ob eine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegt (vgl.Rdnr. 46 des BMF-Schreibens v. 08.05.2009). Dann ist § 7g EStGausgeschlossen.

SONDERABSCHREIBUNGENSofern die Investition grundsätzlich unter § 7g EStG fällt, sindauch erhöhte Sonderabschreibungen möglich.

GEWERBESTEUER

Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebe-trieb, der im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Die Ein-nahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik- oder einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage unterliegen damit grundsätzlich der Ge-werbesteuer. Allerdings halten sich bei Privatpersonen, die alleineine Photovoltaikanlage betreiben, die Gewerbesteuerauswirkun-gen stark in Grenzen. Der Gewerbeertrag wird regelmäßig unter-halb des Freibetrags von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1GewStG) liegen. Auch eine an sich erforderliche Hinzurechnungder Finanzierungsaufwendungen entfällt in diesen Fällen regel-mäßig, da der Freibetrag i.H.v. 100.000 € nicht überschritten wer-den dürfte (vgl. § 8 Nr. 1 GewStG).

EIGENSTÄNDIGER GEWERBETRIEBBei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Dar-aus folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbe-steuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbständige Be-triebe in der Hand desselben Steuerpflichtigen befinden. Nach derständigen Rechtsprechung des BFH sind mehrere Betriebe einesSteuerpflichtigen als wirtschaftliche Einheit anzusehen, sofern siesachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finan-ziell zusammenhängen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang istgegeben, wenn zwei oder mehrere Unternehmensbereiche sichgegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirt-schaftlich betrieben werden können (BFH, Urt. v. 25.04.1989 –VIII R 294/84). Wird eine Photovoltaikanlage in einen bereits be-stehenden Gewerbebetrieb eingebunden, stellt sich damit dieFrage, ob ein eigenständiger Gewerbebetrieb i.S.d. GewStG an-zunehmen ist. Von einer Einbindung ist insbesondere dann aus-zugehen, wenn die Anlage auf den Dächern der Betriebsgebäudeoder auf dem Betriebsgrundstück montiert wird.

Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb kann unproblematischausgegangen werden, wenn der produzierte Strom auch in dembestehenden Gewerbebetrieb verbraucht wird. Denn in diesemFall liegt der sachliche, organisatorische und wirtschaftliche Zu-sammenhang vor, so dass eine wirtschaftliche Einheit anzuneh-men ist.

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT12 BiB Beraterpraxis im Bl ickpunkt SCHWERPUNKTTHEMA12

PRAXISTIPP

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften liegt regelmäßig eineinheitlicher Gewerbebetrieb vor. Das Problem der Abgren-zung des einheitlichen Gewerbebetriebs taucht daher in die-sen Fällen nicht auf.

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Schwierig wird die Abgrenzung, wenn der Strom in das allge-meine Netz eingespeist wird. Dann kann grundsätzlich auch eineigenständiger Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“ vorliegen.

BEISPIEL 7

Ein Kaufmann betreibt einen Gemischtwarenladen, in dem eru.a. Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Getränke, Touristen-artikel aller Art, Eisenwaren, Spielwaren, Haushalts- und Daten-bedarfsartikel, Textilien, Bücher und Heizöl vertreibt. Er ent-schließt sich, auf dem Dach des Ladens eine Photovoltaikanlagezu installieren. Den erzeugten Strom verkauft er komplett an ei-nen Energieversorger. Ein direkter Verbrauch des Stroms im Ge-werbebetrieb „Gemischtwarenladen“ erfolgt nicht.

Der Kaufmann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit demGemischtwarenladen. Die Frage, ob das Betreiben der Photovol-taikanlage einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstellt, hatdas FG Schleswig-Holstein im Urteil vom 22.09.2010 – 2 K282/07 für einen vergleichbaren Sachverhalt bejaht. Daher hates keinen Verlustausgleich zwischen einem Einzelhandelsgewer-bebetrieb und dem Betrieb „Photovoltaikanlage“ zugelassen.

PRAXISTIPP

Zur Frage des eigenständigen Gewerbebetriebs bleibt dieendgültige Entscheidung des BFH abzuwarten. Gegen das Urteil des FG ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig(Az. X R 36/10).

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GEWERBLICHE INFIZIERUNG BZW. ABFÄRBUNGBeim Betrieb einer Photovoltaikanlage taucht auch das Problemder Abfärbung auf. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbe-betrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht un-ternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einerKommandit- oder einer anderen Personengesellschaft, wenn dieGesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d.§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Voraussetzung für die Infizierungist daher, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunterneh-merschaft handelt. Daher kann eine Infizierung insbesondere beieiner GbR oder einer anderen Personengesellschaft eintreten. Er-zielen solche Gesellschaften Einkünfte aus Vermietung und Ver-pachtung nach § 21 EStG und daneben gewerbliche Einkünfte auseiner Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk, kommtes zur Abfärbung.

Sind die Umsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nur ge-ringfügig, unterbleibt eine Abfärbung:

Im Urteil vom 11.08.1999 – XI R 12/98 hat der BFH entschieden,dass bei einem Anteil von 1,25 % der originär gewerblichen Tä-tigkeit einer Personengesellschaft keine Abfärbung eintritt.Im Beschluss vom 08.03.2004 – IV B 212/03 (BFH/NV 2004,954) wurde sogar ein Anteil von 2,81 % noch als unschädlichangesehen. Das FG Münster lässt einen Anteil von 5 % zu (Urt. v.19.06.2008 – 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975). Das FG Köln möchte auf die Verhältnismäßigkeit der steuerli-chen Auswirkung im Einzelfall abstellen (Urt. v. 01.03.2011 –8 K 4450/08, EFG 2011, 1167, Rev. unter A2. VIII R 16/11).

Nach Auffassung des FG Niedersachsen stellt die Höhe des Freibe-trags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG eine geeignete Größezur Anwendung der Abfärberegelung dar (Urt. v. 14.09.2011 – 3K 447/10). Übersteigen demnach die originär gewerblichen Ein-künfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht, wird die Abfär-beregelung nicht angewandt. Dabei lässt das Gericht ausdrück-lich offen, ob zusätzlich die 5-%-Grenze nach der Rechtsprechungdes FG Münster anzuwenden ist.

Von den genannten Mitunternehmerschaften sind zu unterscheiden,Erbengemeinschaften,eheliche Gütergemeinschaften und Bruchteilsgemeinschaften.

Diese Gemeinschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass sie keine Mitunternehmerschaft sein können. Die Abfärberege-lung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt daher nicht zur Anwendung.

Allerdings gehen die OFD Frankfurt/Main (Vfg. v. 21.10.2009 – S2241 A – 110 – St 213) und die OFD Münster (Vfg. v. 16.12.2011 –S 2230 – 129 – St 23 – 33) davon aus, dass der Betrieb einer Pho-tovoltaikanlage durch eine entsprechende Gemeinschaft zur kon-kludenten Gründung der GbR führt.

Beachtlich ist dabei, dass die gewerbliche Tätigkeit der konkludentgegründeten GbR nur den Betrieb der Photovoltaikanlage um-fasst. Die Gemeinschaft hat daher weiterhin im Regelfall Einkünfteaus Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall ist ausschließli-che Grundlage der GbR die Photovoltaikanlage mit allen zur Ein-speisung erforderlichen Nebenaggregaten. Die Photovoltaikanlagewird daher auf keinen Fall wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

PRAXISTIPP

Diese Grundsätze dürften auch auf gewerbliche Einkünfteaus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks anzuwendensein.

!Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist nach Auffassung der OFDFrankfurt/Main keine einheitliche Feststellung der Einkünfte nach§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, das an-dere Oberfinanzdirektionen diese Vereinfachung übernommenhätten. Daher ist auch bei zusammenveranlagten Ehegattengrundsätzlich eine einheitliche Feststellung der Einkünfte durch-zuführen.

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 13EIN FALL, ZWEI GESTALTUNGEN N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 13

Ein Fall, zwei Gestaltungen

GÜTERSTANDSWECHSEL ALS GESTALTUNGSMITTEL

Ein Unternehmer mit Wohnsitz in München hat seinen Be-trieb vor einigen Jahren aufgegeben. Seitdem verwaltet erausschließlich sein eigenes Vermögen. Das Vermögen bestehtaus einem im Inland gelegenen Mietshaus (Wert ca. 2,5 Mio. €),einem selbstgenutzten Ferienhaus in Frankreich (ca. 500.000 €),sowie aus einer 50%igen Beteiligung an einer GbR. Die GbRhält inländischen Grundbesitz (ca. 16 Mio. €), welcher eben-falls zu Wohnzwecken vermietet ist. Die Vermietung erfolgtüber ein Büro der GbR mit zwei festangestellten Mitarbei-tern. Eine weitere Tätigkeit übt die GbR nicht aus. Es beste-hen langfristige, den von der GbR vermieteten Immobilienzugeordnete Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 10 Mio. €. Zudembesitzt der Unternehmer ein von ihm und seiner Frau be-wohntes Einfamilienhaus (ca. 1,5 Mio. €), Wertpapiervermö-gen i.H.v. ca. 2 Mio. € und Barvermögen i.H.v. 500.000 €. DerUnternehmer ist seit über 40 Jahren verheiratet und lebt imGüterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu Beginn der Eheverfügte er bereits über das Mietshaus, während seine Ehe-frau ohne Vermögen war. Heute besitzt auch die Frau einMietshaus (Wert ca. 2 Mio. €) sowie eigenes Wertpapier- undBarvermögen i.H.v. ca. 500.000 €. Die Eheleute haben zweiim Ausland lebende erwachsene Kinder.

Da der Unternehmer erkrankt ist, macht er sich Gedankenüber die Erbfolge, wobei er den Anfall von Erbschaftsteuermöglichst vermeiden möchte. Ein Testament hat er nicht.Wie hoch wäre die erbschaftsteuerliche Belastung, wenn derErbfall eintreten würde? Käme ein lebzeitiger Ausgleich desZugewinns alternativ in Frage?

STEUERLICHE BELASTUNG OHNE LEBZEITIGEN AUSGLEICHWenn zum beschriebenen Zeitpunkt der Erbfall eintreten würde,wären die Ehefrau und die zwei Kinder die gesetzlichen Erben desUnternehmers. Da sie eine Erbengemeinschaft bilden, bleibt dieErbschaft zunächst zusammen. Steuerlich werden ihnen die Nach-lassgegenstände anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerech-net: Die Ehefrau wäre neben den Kindern zu einem Viertel erbbe-rechtigt (§ 1931 Abs. 1 BGB). Da die Eheleute im Güterstand derZugewinngemeinschaft leben, würde der Güterstand durch denTod eines Partners beendet, wodurch sich der gesetzliche Erbteildes Überlebenden zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs pau-schal um ein Viertel erhöhte (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Die Ehe-frau wäre somit zur Hälfte am Nachlass beteiligt, während auf dieKinder jeweils eine Quote von einem Viertel entfiele.

Die persönliche Steuerpflicht regelt die Reichweite der Besteue-rung. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der gesamte Vermö-gensanfall zu versteuern, d.h. sowohl inländisches als auch aus-ländisches Vermögen. Im vorliegenden Fall hat der Unternehmerals Erblasser seinen Wohnsitz in München, so dass unbeschränkteSteuerpflicht besteht.

Die Bereicherung des Erwerbers wird ermittelt, indem von dem zuermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls die abzugsfä-higen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1Satz 2 ErbStG). Die Bewertung richtet sich nach den allgemeinenVorschriften des Bewertungsgesetzes, soweit keine der Sonderre-gelungen des § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG eingreift.

Grundbesitz ist gem. § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach § 151 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellenden Grundbesitzwert an-zusetzen. Bewertungsziel ist der gemeine Wert. Für die Ermittlungdes gemeinen Werts bebauter Grundstücke ist nach den verschiede-nen Grundstücksarten zu unterscheiden. Wohnungseigentum, Teil-eigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach dem Ver-gleichswertverfahren zu bewerten. Mietwohngrundstücke, Ge-schäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für diesich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermit-teln lässt, werden im Ertragswertverfahren bewertet. Nach demSachwertverfahren sind alle im Vergleichswertverfahren zu bewer-tenden Grundstücke zu erfassen, sofern kein Vergleichswert vorhan-den ist, sowie alle Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzteGrundstücke, für die keine übliche Miete existiert, und alle sonsti-gen bebauten Grundstücke. Gemäß § 198 BewG kann der Steuer-pflichtige im Einzelfall einen geringeren Verkehrswert nachweisen(sog. Öffnungsklausel). Der Verkehrswert ist anzusetzen, wenn ernachweislich niedriger liegt als der nach dem jeweils vorgeschrie-benen typisierten Verfahren ermittelte Wert. Den Nachweis kannder Steuerpflichtige entweder durch ein Sachverständigengutach-ten oder durch einen Hinweis auf einen zeitnahen im gewöhnlichenGeschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis führen. Auslän-discher Grundbesitz ist gem. § 12 Abs. 7 ErbStG mit dem gemeinenWert in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Wertpapiervermögenswäre der niedrigste Kurswert am Bewertungsstichtag maßgeblich(§ 12 Abs. 1 ErbStG, § 11 Abs. 1 BewG).

Vorliegend wären die anzusetzenden Werte nach den jeweils vor-geschriebenen Bewertungsverfahren zu ermitteln und es ergäbesich folgender Vermögensanfall: Mietshaus (2,5 Mio. €) zzgl.Ferien haus in Frankreich (500.000 €), zzgl. Beteiligung an der GbR(50 % von 16 Mio. €), zzgl. selbstbewohntes Einfamilienhaus(1,5 Mio. €), zzgl. Wertpapiervermögen (2 Mio. €), zzgl. Barvermö-gen (500.000 €) = 15 Mio. €.

Hinsichtlich der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke greiftdie Befreiungsvorschrift des § 13c ErbStG ein, wonach eine Verscho-nung von 10 % gewährt wird, sofern die Grundstücke nicht bereitseinem begünstigten inländischen Betriebsvermögen angehören.Zu einem inländischen Betriebsvermögen zählen alle Teile eines Ge-werbebetriebs im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschrif-ten. Da die GbR jedoch ausschließlich vermögensverwaltend tätigist, liegt kein Gewerbebetrieb vor, so dass die Verschonungsregelnfür betriebliches Vermögen ausscheiden. Zu verschonen sind daher10 % von 2,5 Mio. € (Mietshaus) zzgl. 10 % von 8 Mio. € (GbR- Be-teiligung), mithin ein Betrag i.H.v. 1.050.000 €.

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT14 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT FINGERÜBUNGEN14

Die Anwendung der Verschonungsregel auf zu Wohnzwecken ver-mietete Grundstücke wirkt sich auf den Ansatz der abzugsfähigenNachlassverbindlichkeiten aus. Schulden, die in wirtschaftlichemZusammenhang mit zu Wohnzwecken vermieteten, begünstigtenGrundstücken stehen, können nur mit einer Quote von 90 % an-gesetzt werden. Vorliegend wären 10 % der dem Unternehmer zu-zurechnenden Verbindlichkeiten der GbR (5 Mio. €), d.h. 500.000 €,daher nicht abzugsfähig. Bei Berücksichtigung der Verschonungund nach Abzug der zuzurechnenden Verbindlichkeiten i.H.v.4,5 Mio. € von dem angegebenen Vermögensanfall ergäbe sichein Vermögensanfall von 9.450.000 €.

Hinsichtlich des selbstbewohnten Einfamilienhauses kann bei Er-werb von Todes wegen eine völlige Steuerbefreiung in Frage kom-men, wenn die Ehefrau das Familienheim unverzüglich undmindes tens zehn Jahre selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Außerdem muss sie das Familienheimim Rahmen eines Vorausvermächtnisses oder der Auseinanderset-zung der Erbengemeinschaft übertragen bekommen. Die Steuerbe-freiung greift unabhängig vom Güterstand ein und ist wertmäßignicht begrenzt. Unter den gleichen Voraussetzungen könnte bei Er-werben von Todes wegen auch eine – allerdings beschränkte –Steuerbefreiung bei einen Übergang des Familienheims an die Kin-der greifen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Für das Ferienhaus in Frank-reich wäre gemäß der gesetzlichen Regelung ebenfalls die Steuer-befreiung denkbar, da es sich um ein bebautes Grundstück han-delt, welches innerhalb eines EU-Mitgliedstaates liegt. Zweite Woh-nungen und Ferienwohnungen sind jedoch nicht begünstigt, dasich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befin-den muss (Abschn. 1 Abs. 3 und 5 AEErbSt; FG Münster, Urt. v.18.05.2011 – 3 K 375/09 Erb, Rev. (BFH: II R 35/11)).

Der Vermögensanfall wäre sodann mit insgesamt 7.950.000 € zubemessen. Auf die Ehefrau würden 3.975.000 €, auf die beidenKinder jeweils 1.987.500 € entfallen. Nach Abzug der persönlichenFreibeträge (500.000 € und jeweils 400.000 €) ergäbe sich für dieFrau eine Bereicherung von 3.475.000 € und für die Kinder von je1.587.500 €. Bei Abzug eines besonderen Versorgungsfreibetragsfür die Ehefrau i.H.v. 256.000 € mindert sich der auf sie entfal-lende Betrag auf 3.219.000 €. Beim Steuersatz von jeweils 19 %würden sich folgende Steuerbelastungen ergeben: Frau 611.610 €,Kinder jeweils 301.625 €, Gesamtbelastung mithin 1.214.860 €.

In Frankreich zu entrichtende Erbschaftsteuer wäre auf die deut-sche Steuer anzurechnen (Art. 11 Abs. 2 DBA- Frankreich E i.V.m.§ 21 ErbStG). Zudem könnte hinsichtlich des vermieteten Grund-besitzes eine Stundung gem. § 28 Abs. 3 ErbStG in Frage kom-men, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

STEUERN BEI LEBZEITIGEM GÜTERSTANDSWECHSELEhegatten können den Güterstand jederzeit vertraglich wechseln.Neben zivilrechtlichen Beweggründen können erbschaft- undschenkungsteuerliche Motive hierfür sprechen. Durch eine Been-

digung der Zugewinngemeinschaft kann ein erbschaft- undschenkungsteuerfreier Vermögenstransfer auf den anderen Gat-ten herbeigeführt werden, da weder die durch Beendigung desGüterstands entstehende Zugewinnausgleichsforderung als sol-che einen Erwerb im erbschaftsteuerlichen Sinn begründet nochin der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs eine freige-bige Zuwendung zu sehen ist. Eine endgültige Beendigung desGüterstands ist nicht Voraussetzung. Beenden die Ehegatten denGüterstand der Zugewinngemeinschaft und wickeln diesen auchgüterrechtlich ab, so ist dieser Vorgang auch dann nicht als frei-gebige Zuwendung anzusehen, wenn der Güterstand der Zuge-winngemeinschaft direkt im Anschluss wieder neu begründetwird (BFH, Urt. v. 12.07.2005 – II R 29/02, BStBl II, 843). Von ent-scheidender Bedeutung ist, dass er tatsächlich beendet wird.

Schädlich ist ein nur zwischenzeitlicher Zugewinnausgleich, wenndie Eheleute allein einen Ausgleich der bisherigen Zugewinnan-sprüche vereinbaren, im Übrigen aber vertraglich vorsehen, dasses weiterhin beim gesetzlichen Güterstand verbleiben soll. Zu be-achten ist ferner, dass die Ausgleichsforderung nur in der Höhenicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, die sichnach der gesetzlichen Regelung über den Zugewinnausgleich er-gibt. Vereinbaren die Ehegatten eine andere Ausgleichsforderung,ergeben sich schenkungsteuerliche Konsequenzen.

Die Eheleute könnten einen lebzeitigen Wechsel des Güterstandszur Gütertrennung in Betracht ziehen, da das Vermögen des Man-nes nahezu ausschließlich während der Ehe erworben wurde. Un-ter Berücksichtigung der vorhandenen Verbindlichkeiten ergibtsich ein Endvermögen des Ehemanns von 10 Mio. €. Das Endver-mögen der Ehefrau beträgt 2,5 Mio. €. Bei einem Anfangsvermö-gen des Mannes von 2,5 Mio. € ergibt sich bei ihm ein Zugewinnvon 7,5 Mio. €. Auf Seiten der Frau beträgt der Zugewinn 2,5 Mio. €,da diese keinerlei Anfangsvermögen hatte. Bei der Differenz i.H.v.5 Mio. € wäre der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau mit2,5 Mio. € zu bemessen. Erfüllt der Ehemann diesen Ausgleichs-anspruch der Frau vorliegend beispielsweise durch lebzeitigeÜbertragung des Wertpapier- und Barvermögens i.H.v. 2,5 Mio. €,mindert dies die Bemessungsgrundlage des zukünftigen Erbes.

Durch den Zugewinnausgleich würden sich somit Auswirkungenauf den potentiellen Vermögensanfall ergeben. Dieser wäre um2,5 Mio. € auf 5.450.000 € geschmälert. Eine Berücksichtigung dersodann bestehenden Gütertrennung würde eine Erbquote derEhefrau und der Kinder von jeweils einem Drittel nach sich ziehen.Auf jeden der Erben würde hiernach ein Betrag von 1.816.666 €entfallen. Nach Abzug der Freibeträge würde sich für die Frau einsteuerpflichtiger Erwerb von 1.060.666 € und für die Kinder vonje 1.416.666 € ergeben. Die steuerliche Belastung (19 %) würdesich auf 201.526 € für die Ehefrau und auf 269.166 € pro Kind, mit-hin auf insgesamt 739.858 € reduzieren. Der Unternehmer solltedie Dinge daher nicht auf sich zukommen lassen, sondern zu Leb-zeiten eine Beendigung der Zugewinngemeinschaft herbeiführen.

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 15STEUERRECHT N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 15

VIELE GESETZE KURZ VOR JAHRESENDE VERÖFFENTLICHT

Wie schon in den Vorjahren wurde auch2011 kurz vor Silvester ein Bündel von Ge-setzen mit steuerlichen Änderungen ver-kündet. Diese werden nachfolgend imÜberblick dargestellt sowie die Wirkungenfür die Zukunft erläutert.

Lediglich das Vorhaben zur steuerlichenFörderung der energetischen Gebäudesa-nierung konnte im abgelaufenen Jahr nichtmehr realisiert werden, nachdem der Ver-mittlungsausschuss von Bundestag undBundesrat auch am 14.12.2011 keinen Kom-promiss zur Einführung erzielen konnteund daher das Gesetz vertagt hat.

ERHÖHTE UMSATZGRENZE FÜRDIE ISTBESTEUERUNG BLEIBT

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Um-satzsteuergesetzes (v. 06.12.2011, BGBl I,2562) ist mittlerweile in Kraft getreten (vgl.auch BiB Nr. 34). Die ursprünglich bis zum31.12.2011 befristete Umsatzgrenze von500.000 €, die für die Berechnung der Um-satzsteuer nach vereinnahmten Entgeltenmaßgeblich war, wird auf Dauer im gesam-ten Bundesgebiet beibehalten.

Seine Zustimmung hat der Bundesrat mitder Aufforderung verknüpft, die Istbesteue-rung gem. § 20 UStG auch für den Vorsteuer-abzug einzuführen (BR-Drucks. 673/11(B)).Im Hinblick auf die erheblichen Umsatzsteu-erausfallrisiken und die zusätzlichen Liquidi-tätsvorteile beim begünstigten Unterneh-mer sei es erforderlich, das Optionsrecht ko-härent auszugestalten. Angesichts der gro-ßen Zahl der Unternehmer, deren Gesamt-umsatz 500.000 € nicht überschreitet, wer-den die Wettbewerbsbedingungen stärkerals bisher beeinträchtigt. Hinzu kommt, dassbei Anwendung des § 20 UStG die Zeit-punkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht undUmsatzsteuerentrichtungspflicht künftigauch im zwischenunternehmerischen Be-reich dauerhaft vermehrt auseinanderfallen.Daher sei zur Wiederherstellung des Gleich-gewichts auch die Erweiterung des § 20UStG auf den Vorsteuerabzug geboten.Sollte das derzeitige EU-Recht als Grundlage

hierfür nicht ausreichen, wird die Bundesre-gierung aufgefordert, sich für die Herstel-lung der notwendigen EU-rechtlichen Vor -aussetzungen einzusetzen.

PRAXISTIPP

Nach Art. 167 der Mehrwertsteuer-Richtlinie ist der Vorsteuerabzug beiIstbesteuerung grundsätzlich nachBezahlung der Rechnung möglichund der sofortige Vorsteuerabzug dieAusnahme. Damit ist zu erwarten,dass in einem nächsten Gesetzge-bungsverfahren zur Änderung desUStG der Aufforderung des Bundes-rats nachgekommen wird.

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HÖHERE GEWERBESTEUER FÜRSOLARUNTERNEHMEN

Im Rahmen seiner Zustimmung zum Bei -treibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (v.07.12.2011, BGBl I, 2592) hat der Bundesratdie Bundesregierung aufgefordert, schnellst-möglich eine besondere Regelung für die Zer-legung des Gewerbesteuermessbetrags beiAnlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-rer Strahlungsenergie in § 29 Abs. 1 GewStGaufzunehmen. Die bereits enthaltene Rege-lung für die Zerlegung bei Windkraftanlagensoll damit erweitert werden. Der Bundestagwill das Anliegen in einem Gesetzgebungs-vorhaben im Jahr 2012 umsetzen.

Damit sollen künftig Photovoltaik- undWindenergieanlagen gleichgestellt werden.Denn im Rahmen der Energiewende spieltinsbesondere die Solarstromerzeugung,eine herausragende Rolle. Bei größeren Frei-flächenanlagen liegen regelmäßig die Vor -aussetzungen für eine Zerlegung des Ge-werbesteuermessbetrags vor, weil sich dieAnlage und die Geschäftsleitung des Fondsin verschiedenen Gemeinden befinden.

Der Zerlegungsmaßstab orientiert sich der-zeit grundsätzlich am Verhältnis der ge-zahlten Arbeitslöhne der jeweiligen Be-triebsstätte zu den gesamten Lohnaufwen-dungen des Betriebs. Bei dieser Anwen-dung erhalten die Gemeinden, in denen dieFreiflächenanlagen betrieben werden, re-gelmäßig keinen Zerlegungsanteil, weil

dort keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.Um die Nutzung erneuerbarer Energienauszubauen, ist die Ansiedlung entspre-chender Freiflächenanlagen zu fördern.Dies kann durch eine angemessene Beteili-gung der Standortgemeinden am Gewerbe-steueraufkommen erreicht werden.

PRAXISTIPP

Diese angestoßene Regelung gilt be-reits bei Windenergiefonds, die abdem Erhebungszeitraum 2008 anmindestens zwei unterschiedliche Ge-meinden Gewerbesteuer zahlen müs-sen. Nun soll also die Sonnenenergiefolgen, was auch Auswirkungen fürgeschlossene Fonds und ihre Anlegerhat. Derzeit zahlen die Gesellschaftendie Kommunalabgabe nur dort, wosich ihr Verwaltungssitz befindet.Dieser lässt sich gezielt in einer Ge-meinde mit geringem Hebesatz an-siedeln. Bekommen künftig die Stand-ortgemeinden der Solarparks undKollektoren einen Großteil der Gewer-besteuer, wird sich die Wahl einergünstigen Kommune für den Fonds-sitz kaum noch auswirken.

Das führt zu einer verminderten Net-torendite, wenn die beteiligten Anle-ger als Personengesellschafter diesteigende Kommunalabgabe von ih-rem Wohnsitzfinanzamt nicht kom-plett auf ihre persönliche Einkom-mensteuerschuld gem. § 35 EStG an-rechnen lassen können. Eine vollstän-dige Entlastung von der Gewerbe-steuer tritt nämlich nur bei Hebesät-zen um 380 % ein. Ab einem Einkom-mensteuer-Spitzensteuersatz von45 % und einem Hebesatz von maxi-mal 400 % wird eine vollständigeEntlastung erreicht. Diese Idealge-meinde lässt sich für den Verwal-tungssitz des Fonds noch leicht fin-den, für den Standort der Solaran-lage ist dies aber kaum machbar.Denn aus wirtschaftlicher Sicht gehtes vor allem um die optimale Son-neneinstrahlung oder Windstärkeund darum, ob die Kommune der An-siedlung wohlgesonnen ist.

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Steuerrecht

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT16 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT BERATERPRAXIS16

ANFORDERUNGEN BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHENLIEFERUNGEN

Die Änderungen in der Zweiten Verord-nung zur Änderung steuerlicher Verordnun-gen (v. 02.12.2011, BGBl I, 2416) betreffenim Wesentlichen die Umsatzsteuer; hierwerden mehrere Vorschriften der UStDV ge-ändert (vgl. ausführlich BiB Nr. 33). Wich-tigste Änderung ist die Neufassung der§§ 17a bis 17c UStDV als Reaktion auf dieaktuelle BFH-Rechtsprechung zu den buch-und belegmäßigen Voraussetzungen fürdie Steuerfreiheit einer innergemeinschaft-lichen Lieferung. Das Gelangen in den Be-stimmungsmitgliedstaat ist nunmehr alleindurch eine entsprechende Bestätigung desAbnehmers (sog. Gelangensbestätigung)nachzuweisen.

ELENA SEIT DEZEMBER 2011NICHT MEHR ANWENDBAR

Seit dem 03.12.2011 ist das ELENA-Verfah-ren nicht mehr anzuwenden. Ab diesemZeitpunkt entfällt die seit Anfang 2010 bestehende Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten seiner Mitarbeiter im ELENA-Verfahren andie Zentrale Speicherstelle zu erstatten.Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerda-ten mehr angenommen. Diese Aufhebungist dem Gesetz zur Änderung des Beherber-gungsstatistikgesetzes und des Handels -statistikgesetzes vom 23.11.2011 angehängt(BGBl I, 2298).

EINGLIEDERUNGSCHANCEN AMARBEITSMARKT VERBESSERT

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-rungschancen am Arbeitsmarkt vom20.12.2011 (BGBl I, 2854) soll u.a. eine bes-sere Anpassung der arbeitsmarktpoliti-schen Instrumente an die jeweiligen Erfor-dernisse vor Ort sowie die persönlichenVor aussetzungen der Ausbildung- und Ar-beitsuchenden gewährleisten. Dazu siehtes insbesondere drei Maßnahmen vor:

1. GRÜNDUNGSZUSCHUSSDieser wird von einer teilweisen Pflichtleis-tung – bisher hat Rechtsanspruch, wer Ar-beitslosengeld (ALG I) beziehen kann – ineine vollständige Ermessensleistung umge-wandelt. Damit erhalten Arbeitslose, diesich selbständig machen möchten, wenigerleicht einen Gründungszuschuss und die Ar-beitsagenturen entscheiden nach eigenemErmessen, ob sie diesen gewähren. Die Ent-scheidung soll aufgrund einer fachlichenPrognose zur Tragfähigkeit der Gründungsowie aufgrund der persönlichen Eignungfür eine selbständige Tätigkeit im Einzelfallgetroffen werden. Die Tragfähigkeit vonGründungskonzepten sollen sachverstän-dige Experten der Verbände und IHKdn vorOrt prüfen.

Die erforderliche Restanspruchsdauer aufALG I wird von 90 auf 150 Tage erhöht. EinAntragsteller mit einem ALG-I-Anspruchvon insgesamt einem Jahr muss also ab Be-ginn seiner Arbeitslosigkeit innerhalb vonsieben Monaten (verbleibende Zeit fünf Mo-nate = 150 Tage) seinen Antrag stellen. Dieerste Förderphase (Zuschuss zum Lebensun-terhalt in Höhe des ALG I plus Pauschalevon 300 € zur sozialen Sicherung) wird vonneun auf sechs Monate gekürzt und diezweite Förderphase (Pauschale i.H.v. 300 €)entsprechend von sechs auf neun Monateverlängert. Die mögliche Gesamtförder-dauer bleibt weiterhin bei 15 Monaten. DesWeiteren muss die Gründungsförderung –Ernsthaftigkeit der Selbständigkeit – früherbeantragt werden.

2. EINGLIEDERUNGSZUSCHÜSSEDie bisher unübersichtliche Vielfalt von Ein-gliederungszuschüssen wird reduziert undvereinheitlicht. Statt sechs verschiedener

Eingliederungszuschüsse vom allgemeinenZuschuss bis hin zu besonderen Zuschüssenfür ältere Arbeitnehmer und Jugendlichegibt es nun eine Grundform, die Flexibilitätund eine passgenaue Förderung ermögli-chen soll. Ineffiziente Instrumente wieABM-Maßnahmen und viele Ein-Euro-Jobswerden weitgehend gestrichen und um-ständliche Prüfungen alternativer Tatbe-stände entfallen damit.

Eingliederungszuschüsse können auchkünftig bis zu 50 % des Arbeitsentgeltsbetragen und bis zu zwölf Monate ge-währt werden. Für behinderte undschwerbehinderte Menschen bleiben er-weiterte Förderhöhen und -dauern mög-lich. Für schwerbehinderte Menschenkönnen bis zu 70 % Zuschuss für bis zu24 Monate gewährt werden. In Sonder-fällen kann mit einer dann degressiv ge-staffelten Förderhöhe für bis zu 96 Mo-nate ein Zuschuss gezahlt werden. DieSonderförderung für ältere Arbeitneh-mer (Förderdauer bis zu 36 Monate) wirdbis zum 31.12.2014 weitergeführt.Die betriebliche Einstiegsqualifizierung(Arbeitgeberzuschuss bis zu 216 € mo-natlich) wird als dauerhafte Förderungim SGB III verankert. Die Job-to-Job-Vermittlung aus Transfer-maßnahmen wird – zunächst bis zum31.12.2014 befristet – durch eine Erfolgs-prämie von bis zu 1.000 € bezuschusst. Vermittlungsunterstützende Leistungenan Arbeitnehmer können auch in Formeines Gutscheins erbracht werden. Be-troffene können den Anbieter der Unter-stützungsmaßnahme selbst wählen.

3. KURZARBEITERGELD Die infolge der Wirtschaftskrise ursprünglichbis zum 31.03.2012 eingeführten Sonderre-gelungen zum Kurzarbeitergeld wurden vor-zeitig zum 31.12.2011 beendet. Damit entfal-len sowohl Erleichterungen beim Zugangzum Kurzarbeitergeld (z.B. Verzicht auf Min-desterfordernis der Kurzarbeit für mindes-tens ein Drittel der Arbeitnehmer) als auchdie pauschalierte hälftige oder volle Erstat-tung der Sozialversicherungsbeiträge.

PRAXISTIPP

Das bedeutet aber nicht, dass auf Ar-beitgeber künftig keine Neuregelungzukommen wird. Denn die zahlrei-chen neuen Lösungen, die im Rah-men von ELENA entwickelt wordensind, gehen nicht verloren, sondern inein Konzept ein, welches das Bundes-ministerium für Arbeit und Sozialesfür ein einfacheres und unbürokrati-sches Meldeverfahren in der Sozial-versicherung innerhalb der kommen-den zwei Jahre entwickeln und aufseine technische und wirtschaftlicheUmsetzung hin prüfen wird. Ziel ist,Ende 2013 einen Bericht mit konkre-ten Vorschlägen zur Weiterentwick-lung vorzulegen.

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 17

INKRAFTTRETENDie Regelungen zum Gründungszu-schuss traten am 27.12.2011 (Tag nachder Verkündung des Gesetzes) in Kraft.Die Neuregelungen zum Kurzarbeiter-geld traten zum 01.01.2012 in Kraft undgelten auch bei laufender Kurzarbeit.Die Neuregelungen zu den Eingliede-rungsleistungen werden zum 01.04.2012in Kraft treten.

ENTSCHÄDIGUNG BEI ÜBERLANGEN PROZESSEN

Durch das am 02.12.2011 verkündete Ge-setz über den Rechtsschutz bei überlangenGerichtsverfahren und strafrechtlichen Er-mittlungsverfahren (BGBl I, 2302) sollen Be-troffene die Möglichkeit erhalten, sich inzwei Stufen gegen überlange Verfahren zuwehren:

1. Sie müssen das Gericht, das nach ihrerAnsicht zu langsam arbeitet, mit einerRüge auf die Verzögerung hinweisen. Soerhalten die Richter die Möglichkeit,schon frühzeitig Abhilfe zu schaffen.Und man kann einem Verfahren nichtmehr einfach seinen langen Lauf lassenund später eine Entschädigung fordern.

2. Zieht sich das Verfahren trotz der Rügeweiter in die Länge, kann eine Entschädi-gungsklage erhoben werden. Dann be-kommen Betroffene für immaterielleNachteile – z.B. für seelische und körper-liche Belastungen – i.d.R. 1.200 € für je-des Jahr, soweit eine Wiedergutma-chung auf andere Weise nicht ausreicht.

ten Daten zur elektronischen Auswer-tung überlassen werden. Die Daten müs-sen per DFÜ an die Datenstelle der Ren-tenversicherung in Würzburg übermitteltwerden. Die Pilotphase hat bereits 2011gestartet und der Einsatz auf freiwilligerBasis wird im Frühjahr 2012 beginnen (§28p Abs. 6a SGB IV).Bei der Aufdeckung von illegaler auslän-discher Beschäftigung ohne erforderli-che Arbeitsgenehmigung wird eine Be-schäftigungsdauer von drei Monatenvermutet und der Nachforderung und Er-hebung von Beiträgen zugrunde gelegt.Dies gilt nur, soweit keine anderen ver-wertbaren Dokumente über die tatsäch-liche Dauer der Beschäftigung vorliegen(§ 7 Abs. 4 SGB IV).Die Arbeitnehmerkopien für ausschließ-lich an die gesetzliche Unfallversiche-rung gehende Meldungen entfallen(§ 28a Abs. 5 SGB IV).Die Einführung des Sozialausgleichszum 01.01.2012 bringt Änderungen imMelderecht mit sich.Das Haushaltsscheckverfahren für Mini-jobber in privaten Haushalten ist obliga-torisch.In einer berufsständischen Versorgung istnur das Mitglied Beitragsschuldner undder Arbeitgeber schuldet dem Mitgliedden Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss.

OPTIMIERUNG DER GELDWÄSCHEPRÄVENTION

Das Gesetz zur Optimierung der Geldwä-scheprävention vom 22.12.2011 reagiertauf die 2009 von der Financial Action TaskForce (FATF, internationales Gremium zurBekämpfung der Geldwäsche) durchge-führte Deutschland-Prüfung. Es ist am28.12.2011 (BGBl I, 2959) verkündet wor-den und am Tag nach der Verkündung inKraft getreten. Im Prüfungsbericht wurdenzahlreiche Defizite des deutschen Rechts-systems bei der Bekämpfung von Geldwä-sche und Terrorismusfinanzierung festge-stellt, die durch die Novellierung beseitigtwerden sollen.

Neue Sorgfaltspflichten: Weitere geld-wäscherechtliche Pflichten werden ge-schaffen, insbesondere für den Nichtfi-nanzsektor sowie die freien Berufe (u.a.für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,Rechtsanwälte, Immobilienmakler). Neu

PRAXISTIPP

Der Existenzgründungszuschuss iststeuerfrei und unterliegt auch nicht in-direkt dem Progressionsvorbehalt. Inso-weit werden die §§ 3 Nr. 2, 32b Abs. 1Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Satz 3 EStG alsFolgeänderungen zur Neufassung desDritten und Vierten Kapitels des SGB IIIangepasst. In der Praxis kommt es je-doch häufig vor, dass sich Gründer denZuschuss von der Agentur für Arbeitauf ihr betriebliches Bankkonto über-weisen lassen. Damit beim Eingang desGeldes der Gewinn nicht berührt wird,ist eine Buchung „Bank an Privatein-lage“ gewinnneutral vorzunehmen.

!Zusätzlich ist eine angemessene Ent-schädigung für materielle Nachteile vor-gesehen, etwa wenn die unangemes-sene Verfahrensdauer zur Insolvenz ei-nes Unternehmens führt.

Gemäß § 198 Abs. 2 GVG wird im Fall einerunangemessenen Verfahrensdauer zuguns-ten des Geschädigten widerlegbar vermu-tet, dass ein immaterieller Schaden entstan-den ist. Denn im Bereich der nicht auf dasVermögen bezogenen Nachteile ist ein Be-weis oft nur schwierig oder gar nicht zuführen. Demgegenüber muss der Geschä-digte im Hinblick auf einen Vermögens-schaden Nachteil und Ursächlichkeit im Ent-schädigungsprozess selbst nachweisen.

Der neue Entschädigungsanspruch hängtnicht von einem Verschulden ab und eskommt also nicht darauf an, ob den Rich-tern ein Vorwurf zu machen ist. Neben derneuen Entschädigung sind zusätzlich – wiebisher schon – Amtshaftungsansprüchedenkbar, wenn die Verzögerung auf einerschuldhaften Amtspflichtverletzung beruht.

PRAXISTIPP

Betroffen sind aus steuerlicher Sichtgem. § 115 FGO der BFH sowie die ein-zelnen Finanzgerichte. Das Gesetz istam Tag nach der Verkündung in Kraftgetreten und gilt auch für Verfahren,die beim Inkrafttreten bereits anhän-gig waren, sowie für abgeschlosseneVerfahren, deren Dauer Gegenstandvon anhängigen Beschwerden beim Eu-ropäischen Gerichtshof für Menschen-rechte ist oder noch werden kann.

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NEUREGELUNGEN BEI DER SOZIALVERSICHERUNG

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vier-ten Buches Sozialgesetzbuch und andererGesetze (v. 22.12.2011, BGBl I, 3057) siehtfolgende praxisrelevanten Neuregelungenvor:

Nach der Finanzverwaltung werden auchdie Träger der Deutschen Rentenversiche-rung unter neuer Technologie insbeson-dere kleinere und mittlere Unternehmenprüfen. Dabei kann dem Rentenprüfer je-doch keine CD mit den prüfungsrelevan-

STEUERRECHT N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 17

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT18 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT BERATERPRAXIS18

Pflicht zur verstärkten Überwachung fürdie Berufsangehörigen besteht unddiese zusätzliche, dem Risiko entspre-chende Sorgfalts- und Organisations-pflichten zu erfüllen haben. Die Kammererhält zudem die Aufgabe, den Ver-pflichteten aktuelle und umfassendeAuslegungshilfen und Anwendungshin-weise zur Hand zu geben, um Sorgfalts-pflichten sowie Schulungs- und Siche-rungsmaßnahmen an die aktuellen Ge-gebenheiten anpassen zu können. Schulungspflicht: Als interne Siche-rungsmaßnahme besteht die umfas-sende Pflicht, Mitarbeiter zu schulen (§ 9Abs. 2 Nr. 3 GWG), um ihnen die geldwä-scherechtlichen Regelungen nahezubrin-gen. Form und Frequenz der Schulungs-programme sind nicht vorgegeben. Politiker: Ergänzung der verstärkten Sorg-faltspflichten in § 6 GWG in Bezug auf po-litisch exponierte Personen (PEP). Das sindPersonen, die unabhängig von ihremWohnsitz im Ausland ein wichtiges öffent-liches Amt bekleiden oder zuvor ausgeübthaben, und deren Familienmitglieder bzw.ihnen nahestehende Personen.Anpassungsmaßnahmen: Zur Anpas-sung des Verdachtsmeldewesens an dieFATF-Standards sollen die Schwelle beider Meldepflicht konkretisiert und dieMeldewege effektiviert werden. Bei Ver-stößen gegen das GWG sollen die Sank-tionen angepasst und die Sorgfalts-pflichten für Treuhandkonstrukte kon-kretisiert werden.Bußgeldtatbestände: Verstöße gegendie Bestimmungen des GWG können alsOrdnungswidrigkeit verfolgt und nacheinem einheitlichen Bußgeldrahmen mitbis zu 100.000 € geahndet werden, da-bei reicht grobe Fahrlässigkeit aus (§ 17Abs. 2 GWG). Finanzbehörden: Sie haben dem BKAunverzüglich und unabhängig von derenHöhe oder Geschäftsbeziehung Transak-tionen zu melden, wenn Tatsachen dar -auf hindeuten, dass es sich bei Vermö-genswerten, die mit einer Transaktionoder Geschäftsbeziehung zusammen-hängen, um den Gegenstand einer Straf-tat nach § 261 StGB handelt oder dieVermögenswerte im Zusammenhangmit Terrorismusfinanzierung stehen.

KLEINE MAßNAHMEN GEGENDIE KALTE PROGRESSION

Das Gesetz zum Abbau der kalten Progres-sion (Regierungsentwurf v. 07.12.2011, BR-Drucks. 847/11) soll seine Wirkung 2013und 2014 entfalten und in zwei Schrittenüber entsprechende Anpassungen in § 32aEStG umgesetzt werden:

Der Grundfreibetrag steigt zum01.01.2013 um 126 € auf 8.130 € undzum 01.01.2014 um weitere 224 € aufdann 8.354 €. Die Steigung des Tarifverlaufs wird bis2014 im Bereich der Progressionszonenebenfalls um insgesamt 4,4 % nachrechts verschoben, um zu vermeiden, dassdie steuerliche Durchschnittsbelastungsteigt. Dies gilt jedoch nur für mittlereEinkommen bis zum Erreichen des Höchst-steuersatzes von 42 % (2013 / 2014 bei53 % 728 € / 55 % 209 € pro Person).Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 %gleich. Der Spitzensteuersatz in Form der Rei-chensteuer von 45 % gilt ab 2013 bereitsab einem zu versteuernden Einkommenvon 250.000 € je Person und sinkt alsoum 730 € bzw. bei der Zusammenveran-lagung um 1.460 € auf dann 500.000 €.Unverändert wird der Aufschlag von 3 %nur auf das Einkommen angewendet,das die Betragsgrenze übersteigt.

eingeführt werden sollen besondereSorgfalts- und Überwachungspflichtenbei zweifelhaften oder ungewöhnlichenTransaktionen und Geschäftsbeziehun-gen, die keinen offensichtlichen wirt-schaftlichen oder erkennbaren gesetzli-chen Zweck verfolgen.

PRAXISTIPP

Allerdings müssen Verpflichtete injedem Fall – also auch bei Ge-schäftsbeziehungen mit norma-lem und geringem Risiko – Maß-nahmen zur Feststellung undÜberprüfung der Identität deswirtschaftlich Berechtigten ergrei-fen (§ 4 Abs. 5 GWG). Lediglichderen Umfang können sie risiko-basiert festlegen. Ob überhaupteine Identitätsfeststellung erfol-gen muss, steht also nicht in ih-rem Ermessen.

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Geldwäschebeauftragter: Die Pflichtzur Bestellung eines Geldwäschebeauf-tragten, die im Jahr 2008 für die Angehö-rigen der freien Berufe gestrichen wurde,wird grundsätzlich wieder eingeführt.Die zuständigen Behörden (für Steuerbe-rater also die Bundessteuerberaterkam-mer) können bestimmen, dass Verpflich-tete mit kleiner Geschäfts- oder Betriebs-größe unter bestimmten Voraussetzun-gen von der Bestellung eines Geldwä-schebeauftragten absehen können.Absenkung des Schwellenwerts: FürBareinzahlungen von Nichtkunden aufKonten anderer Kreditinstitute außer-halb bestehender Geschäftsbeziehun-gen sinkt der Betrag von 15.000 € auf1.000 € bei Zahlscheingeschäften.E-Geld: Beim Erwerb anonymer Prepaid-Karten, deren Gegenwert an Automatenin bar ausgezahlt werden kann, müssenpersönliche Daten erfasst werden. Derzeitkann E-Geld in Sekunden rund um denGlobus transferiert werden, ohne einerPerson zugeordnet werden zu können.Neue Kompetenzen für die Bundes-steuerberaterkammer: Die Aufsichtsbe-hörde erhält die neue Befugnis, im Wegeeiner Allgemeinverfügung anzuordnen,dass z.B. bei Geschäftsbeziehungen mitStaaten, die die FATF-Standards zur Be-kämpfung der Geldwäsche und Terroris-musfinanzierung nicht erfüllen, eine

PRAXISTIPP

Greift die Reichensteuer, entfälltautomatisch der Anspruch auf Elterngeld.

!Die Bundesregierung soll künftig allezwei Jahre überprüfen, wie die kalte Pro-gression wirkt und ob nachgesteuertwerden muss. Grundfreibetrag und Tarif-verlauf können daraufhin entsprechendangepasst werden.Von den Steuermindereinnahmen will derBund einen Großteil schultern. Nach demGesetzentwurf erhalten die Länder eineKompensation der Einnahmeausfälle.

Ob die Bundesländer dem Regierungsent-wurf vom 07.12.2011 (BR-Drucks. 847/11)die erforderliche Zustimmung erteilen, istnoch offen.

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 19STEUERRECHT N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 19

ERLEICHTERUNGEN BEIM KINDERGELD

Durch das Steuervereinfachungsgesetz2011 hat der Gesetzgeber die Anspruchs -vor aussetzungen für die Berücksichtigungvolljähriger Kinder im Familienleistungs-ausgleich neu geregelt. Nun hat auch die Fi-nanzverwaltung ausführlich zu diesemThema Stellung genommen (BMF-Schreibenv. 07.12.2011 – IV C 4 – S 2282/07/0001-01).

DER SCHWERPUNKT DER NEUREGELUNGSeit dem 01.01.2012 dürfen Kinder unbe-grenzt hinzuverdienen, ohne dass der Kinder-geldanspruch und die Kinderfreibeträge beiden Eltern fortfallen. Grundsätzlich könnenvolljährige Kinder bis zum Abschluss ihrererstmaligen Berufsausbildung bzw. ihres Erst-studiums steuerlich berücksichtigt werden.In bestimmten Fällen ist eine Berücksichti-gung auch darüber hinaus noch möglich.

Für minderjährige Kinder, die wie bisherohne besondere Voraussetzungen steuer-lich berücksichtigt werden, ergeben sichkeine Veränderungen. Gleiches gilt für voll-jährige Kinder, die nach wie vor ohne Alters-begrenzung berücksichtigt werden, wennsie sich wegen einer körperlichen, geistigenoder seelischen Behinderung nicht selbstunterhalten können und ihre Behinderungvor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

DIE EINZELHEITEN

Kinder zwischen dem 18. und 21. LebensjahrWenn das Kind der Altersgruppe der 18- bis21-jährigen angehört, keinen Arbeitsplatzhat und als arbeitsuchend gemeldet ist,kann es Kindergeld bis zur Vollendung sei-nes 21. Lebensjahres erhalten. Ob es überEinkünfte oder Bezüge (z.B. aus Gelegen-heitsjobs oder aus Vermietung eigener Im-mobilien) verfügt, bleibt ungeprüft.

Kinder bis zum vollendeten 25. LebensjahrBis zum vollendeten 25. Lebensjahr kannKindergeld gewährt werden, wenn

das Kind weder einen Ausbildungsplatznoch einen berufsqualifizierenden Ab-schluss vorweisen kann (allerdings musses nachweisen, dass die Suche nach ei-

nem Ausbildungsplatz trotz ernsthafterBemühungen erfolglos verlaufen ist) odersich das Kind in der Berufsausbildungbefindet oderwenn Übergangszeiten (Zwangspausen)vorliegen (d.h., bis zu einer Dauer vonvier Kalendermonaten wird Kindergeldgezahlt, wenn sich das volljährige Kindzwischen zwei Ausbildungsabschnittenbefindet – z.B. zwischen Schulabschlussund Berufsausbildung oder vor undnach dem Wehr- oder Zivildienst, wennsich eine weitere Berufsausbildung an-schließt) oderwenn das Kind ein freiwilliges sozialesoder ökologisches Jahr oder Auslands-dienst nach dem Zivildienstgesetz ab-leistet oder einem Europäischen Freiwil-ligendienst nachgeht.

In diesem Fall muss sich ein volljährigesKind erst nach dem Abschluss seiner erst-maligen Berufsausbildung bzw. seines Erst-studiums einer Einkommensprüfung unter-ziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird es nurnoch dann steuerlich berücksichtigt, wennes keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das BMF fasst unter den Begriff der Er-werbstätigkeit sämtliche Beschäftigungen,die auf die Erzielung von Einkünften gerich-tet sind und den Einsatz der persönlichenArbeitskraft des Kindes erfordern. Unschäd-lich ist dagegen

ein Ausbildungsdienstverhältnis, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stun-den regelmäßiger wöchentlicher Ar-beitszeit oder ein geringfügiges Beschäftigungsver-hältnis.

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?Eine erstmalige Berufsausbildung liegt vor,wenn das Kind die für die Berufsaufnahmenotwendigen fachlichen Fertigkeiten undKenntnisse erwirbt und eine Abschlussprü-fung absolviert. Im Einzelnen kann das sein:

ein anerkannter Lehr- und Anlern- odervergleichbar geregelter Berufsausbil-dungsberufein mit Berufsausbildungsverhältnissenvergleichbarer betrieblicher Ausbildungs-gang

eine Ausbildung aufgrund der bundes-oder landesrechtlichen Ausbildungsre-gelungeneine Ausbildung für einen Beruf im Ge-sundheits- und Sozialwesenein landesrechtlich geregelter Berufsab-schluss an einer Berufsfachschuleeine Ausbildung Behinderter in einemanerkannten Berufsausbildungsberufeine Berufsausbildung in einem öffent-lich-rechtlichen Dienstverhältniseine nachgeholte Berufsausbildungein ausländischer Berufsausbildungsab-schluss, der den inländischen Abschlüs-sen gleichgestellt isteine andere Bildungsmaßnahme, dieeine zur Aufnahme einer fest umrisse-nen beruflichen Betätigung vorausge-setzte Sachkunde vermittelt und dieebenfalls durch staatliche oder staatlichanerkannte Prüfungen abgeschlossenwerden muss

Eine andere Berufsausbildung bzw. ein (be-rufsqualifizierendes) Hochschulstudium darfzuvor nicht abgeschlossen worden sein.

Wann liegt ein Erststudium vor?Ein Erststudium ist ein Studium an einerUniversität, einer Pädagogischen, Kunst-oder Fachhochschule oder an sonstigen Ein-richtungen des Bildungswesens, die nachLandesrecht staatliche Hochschulen sind,wenn ihm kein anderes Studium vorausge-gangen ist, das durch einen berufsqualifi-zierenden Abschluss beendet wurde. Aucheine andere (nichtakademische) Berufsaus-bildung darf vor dem Erststudium nicht ab-geschlossen worden sein.

Der Abschluss eines Bachelor- oder Master-studiengangs stellt ein Erststudium dar,weil die nachfolgenden Studiengänge alsweiteres Studium anzusehen sind. Auch derBesuch von Berufsakademien und anderenAusbildungseinrichtungen ist dem Studiuman einer Fachhochschule gleichwertig undkann als Erststudium angesehen werden.

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT20 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT BERATERPRAXIS20

BEISPIEL 1

Was ist kein Erststudium?

Studium nach dem an einer Universitätoder einer Pädagogischen, Kunst- oderFachhochschule erworbenen AbschlussBesuch einer Fachschule als Einrichtungder beruflichen WeiterbildungWechsel des Studiengangs ohne Ab-schluss des zunächst betriebenen Studi-engangsUnterbrechung eines Studiengangs ohneberufsqualifizierenden Abschluss undspätere WeiterführungErgänzungs- und Aufbaustudien

PRAXISTIPP

Die steuerliche Berücksichtigung be-trifft danach volljährige Kinder zwi-schen dem 18. und 25. Lebensjahr,wenn sie für einen Beruf ausgebildetwerden. Dies ist auch dann der Fall,wenn sie das Berufsziel noch nicht er-reicht haben, sich aber ernstlich dar-auf vorbereiten.

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Wann ist eine Erwerbstätigkeit un-/schädlich?Bei der Frage der Geringfügigkeit stellt dasBMF auf eine 20-Stunden-Grenze ab. Ent-scheidend ist hierbei die vertragliche Ver-einbarung, weshalb eine vorübergehendeÜberschreitung der vereinbarten Stunden-zahl unbeachtlich ist, solange

diese höchstens zwei Monate andauertund die maximale wöchentliche Arbeitszeitwährend des Kalenderjahres im Durch-schnitt nicht überschritten wird (vgl. Bei-spiel 2 und 3).

BEISPIEL 2

Student S jobbt 2012 in einer Studenten-kneipe. Von Januar bis Juli beträgt seinewöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden. Inden Semesterferien (August und Septem-ber) arbeitet er Vollzeit mit 40 Stunden.Daraus ergeben sich von Januar bis Juli31 Wochen à 20 Stunden, von August bisSeptember 8 Wochen à 40 Stunden, denRest des Jahres arbeitet er überhauptnicht. Das gesamte Jahr 2012 ist zu be-rücksichtigen.

Die durchschnittliche Stundenanzahl proWoche wird errechnet, indem 31 Wochen x20 Stunden (= 620 Stunden) und 8 Wo-chen x 40 Stunden (= 320 Stunden) ad-diert werden. Das Ergebnis (940 Gesamt-stunden) wird durch 52 Wochen geteiltund ergibt einen wöchentlichen Arbeits-durchschnitt von ca. 18 Stunden. Die Er-werbstätigkeit des S ist demnach unschäd-lich für den Kindergeldbezug seiner El-tern, da er unterhalb der 20-Stunden-Grenze pro Woche liegt.

MinijobÜberschreitet das Arbeitsentgelt eines Kin-des im Monat nicht die 400-€-Grenze, sinddiese Einkünfte unschädlich für den Kinder-geldbezug seiner Eltern. Als geringfügiggilt auch, wenn zwar eine Überschreitungder 400-€-Grenze vorliegt, die Beschäftigungaber innerhalb eines Kalenderjahres auflängstens zwei Monate (Beschäftigung anmindestens fünf Tagen pro Woche) oder

BEISPIEL 3 (ABWANDLUNG)

Student S jobbt 2012 nur in drei Sommer-monaten als Vollzeitkraft in seiner Studen-tenkneipe. Die zeitliche Ausweitung derVollerwerbstätigkeit über zwei Monatehinaus ist schädlich. Es spielt dabei keineRolle, dass S die durchschnittliche wö-chentliche Arbeitszeit von 20 Stunden –bezogen auf das Kalenderjahr – nichtüberschreitet. Er wird für die drei Monateseiner Vollerwerbstätigkeit beim Kinder-geldbezug nicht berücksichtigt.

50 Arbeitstage (Beschäftigung an wenigerals fünf Tagen pro Woche) nach ihrer Eigen-art begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).

Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigun-gen erfolgt eine Zusammenrechnung. Wirddabei die Grenze von zwei Monaten oder 50Arbeitstagen überschritten, liegt eine regel-mäßig ausgeübte Beschäftigung vor.

WERBUNGSKOSTENABZUG FÜRARBEITSECKE?

Die OFD Koblenz weist in ihrer Verfügungvom 19.09.2011 – S 2354 A – St 32 2 daraufhin, dass derzeit ein Revisionsverfahrenbeim BFH zur Frage des Werbungskosten-bzw. Betriebsausgabenabzugs für eine Ar-beitsecke anhängig ist (Az. X R 32/11). Aus-gangspunkt des Revisionsverfahrens isteine Entscheidung des FG Köln (Urt. v.19.05.2011 – 10 K 4126/09, vgl. BiB Nr. 33).

FG KÖLN LÄSST WERBUNGSKOSTEN-ABZUG FÜR ARBEITSECKE ZUDie Kölner Finanzrichter vertraten in ihrerEntscheidung die Auffassung, dass es fürdie Geltendmachung von Werbungskostenunschädlich ist, wenn ein Arbeitszimmersowohl privat als auch beruflich genutztwird. Ein Arbeitszimmer, das zur Hälfte pri-vat und zur Hälfte beruflich genutzt wird,kann ihrer Ansicht nach steuerlich berück-sichtigt werden.

Der Fall betraf einen Unternehmer, der inseinem Einfamilienhaus einen großen Raumzum Teil als Arbeitszimmer nutzte. In demRaum befanden sich u.a. eine Couch, eingroßer Tisch und ein Fernsehgerät. Der Ar-beitsbereich war durch Regale vom übrigenTeil des Zimmers abgegrenzt.

FINANZVERWALTUNG LEHNT WERBUNGSKOSTENABZUG ABNach Auffassung der Finanzverwaltung(BMF-Schreiben v. 02.03.2011, BStBl I, 195)kann eine Arbeitsecke steuerlich jedenfallsdann nicht als Arbeitszimmer abgesetztwerden, wenn keine untergeordnete privateMitbenutzung (< 10 %) vorliegt. Zudemsetzt der gesetzliche Tatbestand das Vor-handensein eines abgeschlossenen Arbeits-

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 21STEUERRECHT N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 21

zimmers voraus. Ferner sind die Rechts-grundsätze aufgrund des Beschlusses desGroßen Senats des BFH vom 21.09.2009 nurdann anwendbar, wenn die zu beurteilen-den Aufwendungen durch einen Auftei-lungsmaßstab zumindest im Schätzungs-wege aufgeteilt werden können. Bei einerArbeitsecke im Wohnzimmer gibt es aberkeinen brauchbaren Aufteilungsmaßstab.Weder die Standflächen der Möbel noch einggf. vom Steuerpflichtigen geführtes „Nut-zungsprotokoll” eignen sich nach Ansichtder Finanzverwaltung dafür.

PRAXISTIPP

Das BMF führt die konkreten Pausch-beträge für die einzelnen Länder imAnhang seines Schreibens auf. Fürdie in der Bekanntmachung nichter-fassten Länder ist der Pauschbetragfür Luxemburg maßgebend. Fürnichterfasste Übersee- und Außenge-biete eines Landes gilt der für dasMutterland geltende Pauschbetrag.

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NEUE PAUSCHBETRÄGE FÜRAUSLANDSREISEN

Das BMF hat in seinem Schreiben vom08.12.2011 – IV C 5 – S 2353/08/10006:002 die aktuellen Pauschbeträge für Ver-pflegungsmehraufwendungen und Über-nachtungskosten für beruflich und betrieb-lich veranlasste Auslandsreisen bekanntge-geben. Die neuen Sätze gelten seit dem01.01.2012.

Danach bestimmt sich der Pauschbetrag fürReisen vom Inland ins Ausland nach demOrt, den der Steuerpflichtige vor 24 UhrOrtszeit erreicht hat. Bei eintägigen Reisenins Ausland sowie bei Rückreisetagen ausdem Ausland ins Inland ist der Pauschbe-trag des letzten Tätigkeitsorts im Auslandmaßgebend.

PRAXISTIPP

Die Grundsätze des BMF-Schreibensgelten entsprechend für doppelteHaushaltsführungen im Ausland.

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Die Pauschbeträge für Übernachtungskostensind ausschließlich bei Arbeitgebererstat-tung anwendbar. Nur die tatsächlichen Über-nachtungskosten sind für den Werbungskos-tenabzug maßgebend; Entsprechendes giltfür den Betriebsausgabenabzug.

bzw. der Ausgabe der Gutscheine oder erstbei ihrer Einlösung?

Die OFD Karlsruhe hat in ihrer Verfügungvom 25.08.2011 – S 7270 die unterschiedli-chen Fälle im umsatzsteuerlichen Umgangmit Gutscheinen erläutert. Zunächst weistsie darauf hin, dass im Hinblick auf die Um-satzsteuer zwischen Nennwert- und Waren-gutscheinen zu unterscheiden ist: AufNennwertgutscheinen ist lediglich ein fes-ter Währungswert aufgedruckt, auf Waren-gutscheinen dagegen schon eine konkreteLeistung festgelegt.

GUTSCHEIN OHNE KONKRETE LEISTUNGSBESCHREIBUNGBezieht sich ein Gutschein auf keine kon-krete Leistung, liegt ein Umtausch einesZahlungsmittels in ein anderes Zahlungs-mittel vor (z.B. Bargeld gegen Gutschein).Umsatzsteuerlich liegt bei der erstmaligenGutscheinausgabe keine Leistung und da-mit auch kein steuerbarer Vorgang vor. Erstbei der Einlösung unterliegt die Leistungder Umsatzsteuer und muss auch in derUmsatzsteuer-Voranmeldung berücksich-tigt werden.

BEISPIEL 4

Typische Nennwertgutscheine ohne kon-krete Leistungsbeschreibung:

Büchergutschein: Eine Buchhandlungstellt einen Gutschein aus, der zum Be-zug von beliebigen Büchern, Kalendernoder Hörbüchern für 20 € berechtigt.Weist der Buchhändler bei der Ausgabegesondert die Umsatzsteuer aus, schul-det er diese wegen des unrichtigenSteuerausweises. Da bei der Einlösungdes Gutscheins ohnehin Umsatzsteueranfällt, kommt es somit zu einer dop-pelten Belastung mit Umsatzsteuer.Kinogutschein: Ein Kino stellt einen Gut-schein aus, der für nicht näher konkreti-sierte Filmvorführungen sowie für den Er-werb von Speisen und Getränken (z.B.Popcorn und Bier) eingelöst werden kann.Kaufhausgutschein: Ein Kaufhaus stellteinen Gutschein aus, der zum Bezugvon nicht näher konkretisierten Warenaus seinem Sortiment (z.B. Kosmetikim Wert von 30 €) berechtigt.

PRAXISTIPP

Bei Einsprüchen, die sich auf das an-hängige Verfahren X R 32/11 stützen,tritt insoweit die gesetzliche Verfah-rensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AOein.

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WEITERE AKTUELLE ENTSCHEIDUN-GEN ZUM THEMA ARBEITSZIMMER

BFH, Urt. v. 05.10.2011 – VI R 91/10:Steht einem Arbeitnehmer ein Büroar-beitsplatz auch für betrieblich ge-wünschte Fortbildungsmaßnahmen zurVerfügung, schließt dies die steuerlicheBerücksichtigung von Kosten für ein zurFortbildung genutztes häusliches Ar-beitszimmer aus. Ob dem Arbeitnehmerein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfü-gung steht, hängt nicht davon ab, inwelchem Umfang er die ihm am Büroar-beitsplatz zur Verfügung gestellten Ar-beitsmittel nutzen darf.FG Baden-Württemberg, Urt. v.02.02.2011 – 7 K 2005/08 (vgl. auch BiBNr. 33): Aufwendungen für ein häusli-ches Arbeitszimmer können nur dannabgezogen werden, wenn das fraglicheZimmer nahezu ausschließlich für beruf-liche Zwecke genutzt wird.FG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2011 –14 K 329/09: Der Werbungskostenabzugfür ein häusliches Arbeitszimmer kommtnicht in Betracht, wenn sich dort einer-seits nicht der Mittelpunkt der berufli-chen Tätigkeit befindet und andererseitsam betrieblichen Arbeitsplatz „ein ande-rer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.Das Revisionsverfahren läuft beim BFHunter dem Aktenzeichen VI R 13/11.

WANN FÄLLT BEI GUTSCHEI-NEN DIE UMSATZSTEUER AN?

Der Umgang mit der Umsatzsteuer bei derVerwendung von Gutscheinen stellt nichtnur den Einzelhandel, sondern auch vieleArbeitgeber immer wieder vor Probleme.Oftmals ist nicht bekannt, wann die Um-satzsteuer anfällt: bereits beim Verkauf

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT22 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT BERATERPRAXIS22

BEISPIEL 5

Typische Warengutscheine mit konkreterLeistungsbeschreibung:

Restaurantgutschein: Ein Restaurantstellt einen Gutschein über ein be-stimmtes Menü aus (z.B. Frühstücks-oder Lunchbuffet).Kinogutschein: Ein Kino verkauft einenGutschein für den Besuch eines be-stimmten Film-Events (z.B. Harry-Potter-Filmnacht).Fitnessgutschein: Ein Fitnessstudiostellt einen Gutschein zur freien Benut-zung an einem bestimmten Tag aus.

PRAXISTIPP

Für Arbeitgeber, die Gutscheine alsWeihnachts- oder Geburtstagspräsentean ihre Mitarbeiter ausgeben, emp-fiehlt es sich, die Gutscheine selbst zuerwerben. Auf diese Weise lässt sichaus der Rechnung die Vorsteuer zie-hen. Diese Möglichkeit besteht nachAuffassung des BFH (Urt. v.24.08.2006 – V R 16/05) auch dann,wenn die Gutscheine vereinbarungs-gemäß nicht unmittelbar an das Un-ternehmen, sondern zur Einlösung andie Mitarbeiter übergeben werdenund darauf auf dem Gutschein aus-drücklich hingewiesen wird.

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GUTSCHEIN MIT KONKRETER LEISTUNGSBESCHREIBUNGIst die Leistung konkret bestimmt, mussder Zahlbetrag für den Gutschein bereitsbei Vereinnahmung versteuert werden (An-zahlungsbesteuerung). Bei der späterenAusführung der eigentlichen Leistung un-terliegt nur ein möglicherweise noch zu zah-lender Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

PRAXISTIPP

Der EuGH hat in seinem Urteil vom29.07.2010 – Rs. C-40/09 (Astra Ze-neca) entschieden, dass die Ausgabeeines Nennwertgutscheins an Arbeit-nehmer eine steuerbare sonstige Leis -tung darstellt.

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BESONDERE ÜBERWACHUNGDER VORSTEUER BEI GRUNDSTÜCKEN

Mit ihrer Verfügung vom 09.08.2011 – S7316 A – 2 – St 128 hat die OFD Frank-furt/Main ihre Finanzämter angewiesen,Fälle mit einer möglichen Vorsteuerberich-tigung besonders zu überwachen. Denn dieVorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG istaufgrund der Komplexität der Vorschriftproblematisch und unterbleibt in der Praxishäufig. Zudem kommen Steuerpflichtige ih-ren Erklärungspflichten zur Umsatzsteuer-jahreserklärung nur unzureichend nach,was besondere Überwachungsmaßnahmenerforderlich macht.

Die OFD hält vier Fallgruppen für besondersüberwachungsbedürftig: Es handelt sich da-bei um Fälle der Vorsteuerberichtigung imZusammenhang mit Grundstücken.

STEUERPFLICHTIGE GRUNDSTÜCKS-VERMIETUNG DURCH OPTION BEABSICHTIGTIn diesem Fall war ein Grundstück bislangsteuerfrei vermietet. Der Steuerpflichtigewill nun die Option des § 9 Abs. 1 UStG nut-zen und auf die Steuerbefreiung verzichten,um die Vorsteuerabzugsberechtigung zu er-langen. Zulässigkeitsvoraussetzung ist,dass er das Grundstück ausschließlich fürUmsätze verwendet oder zu verwenden be-absichtigt, die den Vorsteuerabzug nichtausschließen. Der Steuerpflichtige hat dieVoraussetzungen nachzuweisen.

KRAFT GESETZES STEUERPFLICH-TIGE GRUNDSTÜCKSVERMIETUNGGEPLANTIn diesem Fall soll eine steuerpflichtige Ver-mietung vorgenommen werden, die kraftGesetzes nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steu-erpflichtig ist. Der Steuerpflichtige erhältdaher bei Leistungsbezug den Vorsteuerab-zug für das Grundstück.

BEISPIEL 6

Ein Steuerpflichtiger überlässt seine Ferienwohnung zur kurzfristigen Nutzungeinem Mieter.

VERWENDUNG FÜR EIGENBETRIEB -LICHE ZWECKE (STEUERPFLICHTIG)UND FÜR STEUERFREIE VERMIETUNGBEABSICHTIGTIn diesem Fall sollen einzelne zuvor eigen-betrieblich genutzte Grundstücke andersals bislang genutzt werden: einige für eineeigenbetriebliche Tätigkeit und andere zursteuerfreien Vermietung.

BEISPIEL 7

Der Steuerpflichtige verwendet das zuvoreigenbetrieblich genutzte Erdgeschoss nunzu privaten Wohnzwecken. Das Grund-stück hat er 2011 angeschafft, so dass§ 15a Abs. 6a UStG Anwendung findetund eine Vorsteuerberichtigung erforder-lich wird.

SOWOHL STEUERFREIE ALS AUCHSTEUERPFLICHTIGE AUSGANGS -UMSÄTZE GETÄTIGTEs handelt sich hierbei um den Fall einerÄnderung des Vorsteueraufteilungsschlüs-sels bzw. es wird eine Veränderung der Ver-hältnisse durch eine steuerpflichtige Veräu-ßerung oder Entnahme herbeigeführt.

BEISPIEL 8

Ein Lagerhaus wird beim Erwerb zu 50 %zur Ausführung von Umsätzen verwendet,die den Vorsteuerabzug ausschließen. DieVorsteuer aus dem Kauf ist nur zu 50 %abzugsfähig. Nach drei Jahren übt der Be-sitzer nur noch steuerfreie Umsätze aus,so dass er das Lagerhaus dann zu 100 %für Umsätze nutzt, die den Vorsteuerab-zug ausschließen.

PRAXISTIPP

Zu beachten ist, dass § 15a UStG nichtnur zu Lasten, sondern bei Änderungder Nutzungsverhältnisse an einem Ge-genstand auch zugunsten des Steuer-pflichtigen angewendet werden kann.

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Page 23: INFORMATIONEN FÜR DIE STEUERLICHE BERATUNG N° 35 BiB · che Einordnung ist das technische Verständnis von grundlegen-der Bedeutung. SOLARANLAGEN Abb. 1: Solaranlagen Solaranlagen

N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 23STEUERRECHT N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 23

Vereinfachungsregelung für AuszubildendeFür unbeschränkt einkommensteuerpflich-tige ledige Arbeitnehmer, die im Kalender-jahr 2011 oder 2012 ein Ausbildungsver-hältnis als erstes Dienstverhältnis begon-nen haben, kann der Arbeitgeber auf fol-gende Vereinfachungsregelungen zurück-greifen:

Steuerklasse I ohne Lohnsteuerkarte2010 oder Ersatzbescheinigung: Es wirdtypisierend unterstellt, dass keine Lohn-steuerkarten für 2010 und Ersatzbeschei-nigungen für 2011 ausgestellt wurdenund dass regelmäßig die Steuerklasse Igilt, weil es sich vornehmlich um Schul-abgänger handelt, die erstmalig berufs-tätig werden. Bestehendes Ausbildungsverhältnis:Wurde die vorstehende Vereinfachungs-regelung bereits im Kalenderjahr 2011angewandt, kann im Übergangszeit-raum 2012 die Lohnsteuer weiterhinnach der Steuerklasse I ermittelt wer-den. Dafür ist allerdings die schriftlicheBestätigung des Auszubildenden erfor-derlich, dass es sich weiterhin um seinerstes Dienstverhältnis handelt.

ELSTAM: DIE WICHTIGSTENÜBERGANGSREGELUNGEN

Was sich bereits seit längerem angedeutethatte, ist schließlich Gewissheit geworden:Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vor-gesehene Starttermin für das neue Verfah-ren der elektronischen Lohnsteuerabzugs-merkmale (ELStAM) und den erstmaligenAbruf der elektronischen Lohnsteuerab-zugsmerkmale verzögert sich. Der neueStartbeginn wurde auf den 01.01.2013 ver-legt. Es liegt ein neues BMF-Schreiben vom06.12.2011 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03zum weiteren Ablauf vor.

GRUNDSATZ Dem BMF zufolge bleiben die Lohnsteuer-karte 2010 sowie die vom Finanzamt ausge-stellte Bescheinigung für den Lohnsteuer-abzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011)und die darauf eingetragenen Lohnsteuer-abzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl derKinderfreibeträge, Freibetrag für den Be-treuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-

BEISPIEL 9

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jah-resfreibetrag mit dem Gültigkeitsbeginn01.07.2011 eingetragen und auf wenigerals zwölf Monate verteilt worden, mussder Arbeitgeber den weiterhin zu berück-sichtigenden Jahresfreibetrag für denLohnsteuerabzug 2012 auf das gesamteKalenderjahr 2012 aufteilen:

Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 01.07.2011 = 2.000 €Monatsfreibetrag (1/6)

Jahresfreibetrag 2012: 12.000 €, gültig ab 01.01.2012 = 1.000 €Monatsfreibetrag (1/12)

dungsbedarf, Hinzurechnungsbetrag, Reli-gionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig undsind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zu-grunde zu legen. Es bedarf hierfür keineserneuten Antrags durch den Arbeitnehmer.

Daraus folgt, dass die zuletzt eingetragenenLohnsteuerabzugsmerkmale – unabhängigvon der eingetragenen Gültigkeit – vom Ar-beitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfah-ren 2012 zu berücksichtigen sind (vgl. Bei-spiel 9). Es ist nicht notwendig, dass der Ar-beitgeber das Vorliegen der einzelnen Lohn-steuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw.der Höhe nach noch einmal prüft.

BEISPIEL 10

Zwei Ehegatten leben seit 2011 dauerndgetrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte2010 eingetragene Steuerklasse III ist ab2012 in die Steuerklasse I zu ändern. DieArbeitnehmer sind verpflichtet, dem Fi-nanzamt die Änderung ihrer Lebensver-hältnisse mitzuteilen.

ÄNDERUNGEN SEIT 2012

Anzeigepflichten des ArbeitnehmersBei Abweichungen gegenüber den eingetrage-nen Lohnsteuerabzugsmerkmalen muss derArbeitnehmer die Änderungen gegenüberdem Finanzamt anzeigen. Ihm wird dann aufAntrag ein Ausdruck der geänderten Lohn-steuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatz-bescheinigung ausgestellt, den bzw. die erwiederum seinem Arbeitgeber vorlegen muss.

BEISPIEL 11

Der bisher selbständig tätige A beginntim Januar 2012 erstmalig ein Dienstver-hältnis. Da er weder über eine Lohnsteu-erkarte noch eine Ersatzbescheinigungverfügt, muss er beim Finanzamt die Aus-stellung einer Bescheinigung für denLohnsteuerabzug 2012 beantragen unddiese Bescheinigung seinem Arbeitgeberzur Durchführung des Lohnsteuerabzugsvorlegen.

Ersatzbescheinigung 2012Arbeitnehmer, die 2012 ein neues oder wei-teres Arbeitsverhältnis eingehen, benötigenvom Finanzamt eine Bescheinigung für denLohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheini-gung 2012). Zu beachten ist, dass in einemsolchen Fall die Vereinfachungsregelung fürAuszubildende angewandt werden kann.

PRAXISTIPP

Für den Berater ergibt sich die Not-wendigkeit, die Voraussetzungen undRechtsfolgen des § 15a UStG zu ken-nen, da sich oftmals durch einfacheMaßnahmen (z.B. die Verschiebungoder eine andere steuerliche Gestal-tung eines Verkaufs) eine teure Vor-steuerberichtigung vermeiden lässt.Aufgrund der Rechtsentwicklung derletzten Jahre lassen sich Vorsteuerbe-richtigungen zugunsten des Unterneh-mers leichter als früher herbeiführen.Die Voraussetzungen, die rechtzeitigerkannt werden müssen, sind:

Berichtigungsobjekt liegt vor.Die ursprünglich beim Kauf inRechnung gestellte Vorsteuer be-trägt mehr als 1.000 €.Bei einem Leistungsbezug ist die Zu-ordnung zum umsatzsteuerlichenUnternehmensvermögen erfolgt.Die Verhältnisse haben sich geän-dert, die Änderung ist wesentlich.Die Änderung liegt innerhalb desBerichtigungszeitraums von fünfJahren (bei Immobilien: innerhalbvon zehn Jahren).

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT24 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT FINGERÜBUNGEN24

Fragen und Antworten

MUSS MAN SICH DIE BESTEUERUNG VON ERSTATTUNGSZINSEN GEFALLEN LASSEN?

Unlängst habe ich von meinem Finanzamt Erstattungszin-sen für die Jahre 2002 bis 2004 zugesprochen bekommen.Dabei wurden die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögenbesteuert. Da ich mich ein bisschen mit Steuerrecht aus-kenne, weiß ich, dass das vom Jahressteuergesetz 2010 her-rührt. Ich habe beantragt, die Vollziehung der Steuer für dieErstattungszinsen auszusetzen, da ich finde, dass die Neu-regelung ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist.

Ich denke, es gibt doch noch so etwas wie ein Rückwirkungs-verbot, oder sehe ich das falsch?

» Tatsächlich berührt Ihre Frage einen ganz aktuellen Streitge-genstand. Auf der einen Seite ist es sicherlich erfreulich, wennIhnen das Finanzamt Erstattungszinsen zahlen muss. Auf deranderen Seite ist es wiederum ärgerlich, wenn diese Zinsender Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag undggf. Kirchensteuer unterliegen.

Interessant für Sie dürfte es daher sein, dass der BFH (Urt. v.15.06.2010 – VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) vorletztes Jahr ent-schieden hatte, dass Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Ein-kommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, nichtder Einkommensteuer unterliegen sollen.

Diese Entscheidung hatte einen, wenn Sie wollen, steuerhistori-schen Hintergrund: Bis 1999 waren Nachzahlungszinsen, die derSteuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, noch als Son-derausgaben abziehbar. Nach dem ersatzlosen Fortfall dieser Re-gelung blieb es dennoch bei der Versteuerung der Erstattungszin-sen, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen wer-den durften. Der BFH beanstandete diese Ungleichbehandlungund befand, dass gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischenSteuerzahler und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungenoder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbe-achtlich sein sollen. Der Gesetzgeber hat das allerdings anders ge-sehen und, wie Sie ganz richtig anmerken, im Jahressteuergesetz2010 auf der Steuerpflicht für Erstattungszinsen bestanden.

PRAXISTIPP

Nach gegenwärtiger Rechtslage zählen demnach zu den Er-trägen gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 3 EStG und damitzu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Erstat-tungszinsen i.S.d. § 233a AO.

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Aufgrund dieser Gesetzeslage verzinsen die Finanzämter – wieauch bei Ihnen – die Steuererstattungen, sofern der Steuerbe-scheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeit-raums erlassen wird.

Es besteht jedoch Hoffnung: Einzelne Finanzgerichte haben be-reits erhebliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung geäu-ßert. Aktuell hat das FG Münster (Beschl. v. 27.10.2011 – 2 V913/11 E) die Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschlusszugelassen, da das Gericht ernstliche Zweifel an der rückwirkendangeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuer-erstattungen zahlt, hegt.

PRAXISTIPP

Es empfiehlt sich, dass Sie gegen die Besteuerung von Erstat-tungszinsen Einspruch erheben. Für Ihren Einspruch könnenSie dabei auf zwei Revisionsverfahren verweisen, die bereitsbeim BFH anhängig sind (Az. VIII R 1/11 und VIII R36/10; vorgehend FG Münster, Urt. v. 16.12.2010 – 5 K3626/03 E und FG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2010 –10 K 2720/09). Auch der Deutsche Steuerberaterverbande.V. hat bereits in einer Pressemitteilung vom 29.11.2011eine solche Empfehlung ausgesprochen.

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Für den Fall, dass Sie unter Hinweis auf die anhängigen Revisions-verfahren Einspruch einlegen, ruht Ihr Verfahren bis zur endgül-tigen Entscheidung. Bis dahin sind Sie verpflichtet, steuerpflich-tige Erstattungszinsen vollständig in der Anlage KAP zu deklarie-ren und Ihren Steuerbescheid abzuwarten. Alle Einkommensteu-erbescheide, auf deren Basis Erstattungszinsen als Kapitalein-künfte oberhalb des Sparer-Pauschbetrags erfasst werden, sindhiervon betroffen.

IST DAS LUXUSHANDY EINER UNTERNEHMENS-BERATERIN UNANGEMESSEN?

Meine Ehefrau ist Mitinhaberin einer großen Unternehmens-beraterfirma. Beruflich bedingt ist sie sehr viel unterwegsund muss fortwährend sowohl für ihre Kunden als auch fürihre Mitarbeiter erreichbar sein. Im letzten Jahr hat sie sichein hochwertiges Handy zum Preis von 6.000 € gekauft. Beidem Handy der Luxusmarke V handelt es sich um eine Spezi-alanfertigung unter Verarbeitung von Edelmetallen wie Goldoder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallenoder Keramik, denn meine Frau hat hohe Ansprüche.

In ihrer Einkommensteuererklärung hat sie im Rahmen derEinkünfte aus selbständiger Tätigkeit zeitanteilig für sechsMonate AfA i.H.v. 1.000 € (Abschreibungszeitraum: dreiJahre) geltend gemacht.

Anlässlich einer Außenprüfung hat der Betriebsprüfer dieAnschaffungskosten des Handys aber als „nach allgemeinerVerkehrsauffassung unangemessen“ bewertet und einer zeit-anteiligen AfA die Anerkennung versagt. Für den Geschäfts-erfolg meiner Ehefrau sei die Anschaffung eines derart hoch-preisigen Luxushandys nicht entscheidend. Es komme viel-

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 25FRAGEN UND ANTWORTEN N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 25

mehr immer auf die Qualität ihrer eigenen Arbeit an. Die be-rufsbedingte Erreichbarkeit sei auch durch ein herkömmli-ches Handy gewährleistet.

Soll meine Frau etwa mit einem Billighandy bei ihren ge-schäftlichen Terminen erscheinen? Wie würde das denn aus-sehen?

» Man wird in diesem Fall wohl der Auffassung des Betriebsprü-fers zustimmen müssen. Es ist sicherlich unbestritten, dassIhre Ehefrau für ihren Beruf, in dem es auf die ständige Erreich-barkeit ankommt, ein Handy benötigt. Eine grundsätzliche be-triebliche Veranlassung zur Anschaffung eines Handys wird da-her nicht zu leugnen sein. Das Problem ist in Ihrem Fall jedocheindeutig die Frage der Angemessenheit der Anschaffungskos -ten, um diese steuerlich geltend machen zu können.

Der Gesetzgeber bestimmt in § 4 Abs. 5 EStG, dass Betriebsaus-gaben den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allge-meiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen ist dar-auf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unter-nehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Auf-wendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

PRAXISTIPP

Faktoren zur Bestimmung der Angemessenheit sinddie Größe des Unternehmens,die Höhe des längerfristigen Umsatzes,die Höhe des längerfristigen Gewinns unddie Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Ge-schäftserfolg gemessen an der Art der ausgeübten Tätig-keit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben.

Je stärker die private Lebenssphäre berührt wird und gleich-zeitig die betriebliche Veranlassung zurücktritt, desto wahr-scheinlicher wird die Unangemessenheit der Aufwendungen.

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Für die berufliche Tätigkeit Ihrer Ehefrau genügt es sicherlich,dass ihre Erreichbarkeit durch ein herkömmliches Mobilfunkge-rät gewährleistet ist. Anschaffungskosten i.H.v. 6.000 € mit dendaraus abgeleiteten hohen jährlichen AfA-Beträgen erscheinendeshalb als „unangemessen“, zieht man das Vergleichsbild einesordentlichen und gewissenhaften Unternehmensberaters heran,der seine Erreichbarkeit sicherstellen muss. Auch unter demAspekt der Repräsentationsfähigkeit (wie dies etwa bei der Aus-stattung von Kanzleiräumen der Fall sein kann) entfaltet einHandy keine andere steuerliche Bewertung, da es im Vorfeld oderim Rahmen der Tätigkeit Ihrer Ehefrau keine diesbezügliche Be-deutung spielt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2011 – 6 K2137/10).

UNRICHTIG ODER UNGENAU: DAS IST BEIRECHNUNGEN DIE FRAGE

Unser Sportverein verkauft seit letzter Saison sog. Club Part-ner Tickets an regionale Unternehmen, deren Inhaber ver-schiedene Leistungen (Jahreskarte im VIP-Bereich, Catering,Autogrammstunden u.a.) in Anspruch nehmen können. UnsereRechnungen waren wie folgt formuliert: „Für Werbemaßnah-men im Club Partner Pool … e.V. berechnen wir Ihnen …“.

Das Finanzamt hat dies als unkorrekte Leistungsbezeich-nung beurteilt und wegen eines unberechtigten Steueraus-weises die Umsatzsteuer nachgefordert. Das ist für uns nichtnachvollziehbar, da unsere Rechnungsempfänger ausschließ-lich Mitglieder im Club Partner Pool waren. Über diesen Poolorderten sie schließlich auch die Club Partner Tickets, sodass für alle Beteiligten die Bezeichnung genügend Aussage-kraft besaß. Außerdem erhielten alle Käufer mit der Erklä-rung zur Poolmitgliedschaft Unterlagen, die den Leistungs-umfang der Tickets konkret beschrieben. Müssen wir tatsäch-lich Umsatzsteuer nachzahlen?

» Nein. Zunächst einmal ist zwischen einer unrichtigen und ei-ner ungenauen Leistungsbeschreibung zu unterscheiden. Isteine Leistungsbeschreibung komplett unrichtig, kommt estatsächlich zu einer Steuerschuld wegen eines unberechtigtenSteuerausweises. In diesem Fall entfällt dann auch die Berech-tigung zum Vorsteuerabzug. Eine ungenaue Leistungsbe-schreibung führt dagegen weder zu einer Steuerschuld nochzu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Leistungs-empfänger (FG Saarland, Urt. v. 12.05.2011 – 1 K 1304/06).

In Ihrem Fall ist die Leistungsbeschreibung nicht unrichtig, son-dern höchstens ungenau formuliert. Die Rechnung enthält zwarkeine Angaben über die einzelnen Leistungsinhalte wie die Jah-reskarte oder das Catering. Den von Ihnen beschriebenen Rech-nungsgegenstand können die Kunden ja – wie Sie schon sagen –über die ergänzenden Unterlagen hinreichend identifizieren. DieBegriffe „Club Partner Pool“ und „Werbemaßnahmen“ stellen außer-dem ebenfalls einen hinreichend konkreten Bezug her, um die Leis -tung identifizieren zu können. Entscheidend ist, dass sich der Leis -tungsinhalt auch für jeden Dritten problemlos und ohne großen Auf-wand in Erfahrung bringen lässt. Und das scheint der Fall zu sein.

PRAXISTIPP

Empfänger einer Rechnung ist nicht das Finanzamt, sondernder Kunde. Der Leistungsinhalt muss nicht jedes steuerlicheDetail abbilden, sondern lediglich für die Vertragspartnerklar identifizierbar sein und der tatsächlichen Leistung ent-sprechen. Bloße Ungenauigkeiten machen eine Rechnungnoch nicht unrichtig, sondern ergeben sich aufgrund der ge-botenen Kürze der Rechnungsangaben.

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT26 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT BERATERPRAXIS26

WETTBEWERBSANALYSE

Nahezu jeder Mandant bewegt sich mit sei-nem Produkt- oder Leistungsangebot in ei-nem mehr oder weniger intensiven Wettbe-werbsumfeld. Wettbewerb bedeutet auch,dass man seine Vorstellungen nur dann sodurchgesetzt bekommt, wie man es sichwünscht, wenn man weiß, wie wichtigeWettbewerber am Markt agieren. Nur wennein Mandant besser ist als seine Konkurren-ten, kann er sich langfristig mit seinem An-gebot durchsetzen und profitabel arbeiten.Dazu muss er die Leistungsfähigkeit derwichtigsten Wettbewerber analysieren undsich überlegen, wie er sich von diesen dif-ferenzieren kann.

Dieser Beitrag zeigt auf, wie eine Wettbe-werbsanalyse für kleine Unternehmen aufrelativ einfache Weise und mit geringemAufwand durchzuführen ist. Eine Excel-Ta-belle mit mehreren interaktiven Tabellen-blättern hilft bei Vorbereitung, Durchfüh-rung und Erfolgskontrolle (zu finden unterwww.beraterpraxis-im-blickpunkt.de).

SO KÖNNEN STEUERBERATER IHRENMANDANTEN HELFENSie als Steuerberater können Ihren Mandan-ten meist nur in Teilen bei der Durchfüh-rung der Wettbewerbsanalyse helfen. IhreUnterstützung sollte sich zuerst darauf kon-zentrieren, die Notwendigkeit der Analysezu erklären und den Nutzen darzustellen,der entsteht, wenn man genau weiß, wiewichtige Wettbewerber agieren und wieman sich von diesen positiv absetzen kann.Ferner können Sie direkte Unterstützungbei der Entwicklung des Konzepts, der Sich-tung und Bewertung von Daten- und Infor-mationsquellen sowie der Entwicklung vonMaßnahmen zur Differenzierung leisten.

Die Wettbewerbsanalyse an sich sollten dieMandanten selbst durchführen, da dieseam besten in der Lage sind, die notwendi-gen Arbeiten vorzunehmen und die ausge-wählten Bewertungsfaktoren einzuordnen.Der Steuerberater kann helfen, wenn esdarum geht, die Ergebnisse kritisch zu hin-terfragen. Denn die Praxis zeigt, dass vieleUnternehmer dazu neigen, die eigene Leis -tungsfähigkeit besser einzuschätzen als

diese wirklich ist. Hier hilft der Blick von au-ßen, zu einer realistischeren Einschätzungzu gelangen.

MANDANTEN ÜBERZEUGEN, DASTHEMA ANZUGEHENJeder Mandant hat schon mal erlebt, wieihm Wettbewerber Aufträge weggeschnappthaben. Dass die Ursachen auch in einernicht ausreichenden Differenzierung beste-hen, wird häufig nicht erkannt oderschlicht verdrängt, weil man der Auffas-sung ist, dass sich dieser Sachverhalt so-wieso nicht ändern lässt. Genau das Gegen-teil ist aber richtig: Nur wenn ein Mandantweiß, wie leistungsfähig wichtige Wettbe-werber sind und wie er im Vergleich mitdiesen abschneidet, ist er in der Lage, kon-kret und gezielt zu reagieren und Angebotund Positionierung so zu ändern, dass erdie Konkurrenz „übertrumpfen“ kann. AlsSteuerberater sollten Sie Ihren Mandatendaher klarmachen, dass

sie nur dauerhaft am Markt bestehenkönnen, wenn ihr Produkt- und Leis -tungsangebot im Schnitt besser ist alsdas der Wettbewerber,sie ein echtes Alleinstellungsmerkmalbrauchen, um sich von den Wettbewer-bern abzusetzen zu können,sie dazu in der Lage sein müssen, mög-lichst genau einzuschätzen, wo welcherKonkurrent besonders gut und wenigergut ist,sie sich dann mit wichtigen Wettbewer-bern vergleichen müssen,sie ihre besonderen Stärken gegenüberihren Kunden und anderen Geschäfts-partnern herausstellen und ausbauenmüssen,sie erkannte Schwächen verbessern oderbeseitigen müssen, um den Vorsprungder Konkurrenten auszugleichen, und die systematische „Durchleuchtung“ desBetriebs bei der Wettbewerbsanalyse ge-nerell die Chance bietet, sich zu steigern.

MÖGLICHES LEISTUNGSANGEBOTFÜR MANDANTENViele kleine Betriebe fühlen sich damitüberfordert, ihre Wettbewerber und sichselbst zu bewerten und aus den Ergebnis-sen Maßnahmen abzuleiten. Ihnen fehlenu.a. die nötigen Anstöße, Hilfsmittel, Kon-

zepte und notwendige Erfahrungen. AlsSteuerberater können Sie Ihre Mandantendabei unterstützen, ein Konzept zur Wettbe-werbsanalyse zu entwickeln und umzuset-zen. Dabei kann Ihr Leistungsangebot z.B.wie folgt aussehen:

1. kostenloses Erstgespräch, um Notwen-digkeit und Nutzen einer Wettbewerbs-analyse darzulegen (Argumente s. oben)

2. ein/mehrere Treffen, in denen ein Kon-zept hierfür entwickelt wird (Hilfsmittelund Aufsetzpunkte s. Excel-Tabelle imDownloadbereich)

3. Unterstützung z.B. bei der Sichtungund Auswertung von Informationenund Datenmaterial, bei der kritischenHinterfragung der Bewertung und beider Entwicklung geeigneter Verbesse-rungs- und Differenzierungsmaßnahmen

4. Weiterentwicklung des Konzepts sowieUnterstützung bei der jährlichen Wie-derholung der Analyse sowie der konti-nuierlichen Entwicklung und Umset-zung neuer Maßnahmen

DIE WETTBEWERBSANALYSE RICHTIGUMSETZENMit der Wettbewerbsanalyse wird ein Leis -tungsprofil von wichtigen Wettbewerbernund vom Mandanten erstellt. Die Profilewerden dann Punkt für Punkt miteinanderverglichen, um herauszufinden, wodurchsich ein Mandant von den Konkurrenten un-terscheidet. Aufbauend auf den Ergebnis-sen ist es so möglich, gezielt Maßnahmenzur Verbesserung des Leistungsangebotsund zur Differenzierung vom Wettbewerbvorzunehmen.

Die Arbeiten sollten in mehreren Schrittenumgesetzt werden. Die vorgeschlagene Rei-henfolge orientiert sich an praktischen Er-fahrungen, ist aber nicht bindend.

1. Vorbereitungen treffen und Rahmenbedingungen klärenBevor mit der eigentlichen Analyse begon-nen wird, sollten die notwendigen Rahmen-bedingungen geschaffen werden:

Festlegung der Verantwortlichkeiten:Diese sollten grundsätzlich beim Man-danten liegen, der aber bestimmte Ar-

Betriebswirtschaftliche Beratung

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N° 4 | August 2007 | 2. Jahrgang 27BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG N° 35 | Februar 2012 | 7. Jahrgang 27

beiten delegieren kann, z.B. an den Steu-erberater oder einzelne Mitarbeiter. Festlegung des Endtermins: Die Praxiszeigt, dass die Analyse von zwei bis dreiWettbewerbern zwei bis drei Monate inAnspruch nimmt. Je weiteren Wettbe-werber muss mit zusätzlich zwei bis dreiWochen gerechnet werden. Denn es istoft notwendig, lang dauernde Produkt-tests oder mehrfache Befragungen vor-zunehmen.Prüfung, ob zusätzliche Finanzmittelnotwendig sind, z.B. für die Durchfüh-rung von Testkäufen oder Produkttests.Einbeziehung mehrerer Personen, umunterschiedliche Erfahrungen und An-sichten in die Bewertung einfließen zulassen und zu einem realistischeren Bildzu gelangen.

2. Wettbewerber auswählenDa die Analyse Zusatzarbeit bedeutet, soll-ten zu Beginn nicht mehr als zwei bis dreiWettbewerber analysiert werden. Der Man-dant sollte eine Liste mit Wettbewerbern er-stellen und die nach seiner Meinung stärks -ten bzw. wichtigsten Firmen auswählen. Fin-den sich mehr starke Wettbewerber, sollteeine Reihenfolge festgelegt und ggf. bis zumfünften Wettbewerber analysiert werden.

3. Analyseumfang festlegenIn der Praxis hat es sich bewährt, sich anden Funktionsbereichen eines Unterneh-

mens zu orientieren. Auch hier ist eine Be-grenzung auf fünf bis sechs Bereiche sinn-voll. Analysiert werden sollten vor allem:

Produkte und LeistungenVertrieb, Marketing und ServiceProduktentwicklung und InnovationenPersonal und MitarbeiterFührung und ManagementFinanzen

4. Bewertungsfaktoren bestimmenUm feststellen zu können, wie es um dieLeistungsfähigkeit in den ausgewählten Be-reichen bestellt ist, kommen bei den Pro-dukten oder Leistungen u.a. folgende Merk-male in Betracht:

QualitätPreis Sortiment (Ausgewogenheit/Vollstän-digkeit/Tiefe/Breite)Lieferzeiten Lieferterminzuverlässigkeit

In der ersten Checkliste der Excel-Tabelle„Analysebereiche und -kriterien“ findensich für jeden in Punkt 3. aufgeführten Be-reich viele weitere Vorschläge für möglicheMerkmale zur Bewertung. Zudem wird er-läutert, was unter einem Merkmal zu verste-hen ist und wie man an die notwendigenInformationen gelangen kann. Die Erläute-rungen sollen Orientierung und Anregung

geben und können problemlos verändertoder angepasst werden.

Bereich Faktor / Kriterium Mandant Wettbewerber 1 Wettbewerber 2 Wettbewerber 3 Bemerkungen / VerbesserungsmöglichkeitenSortiment 3 3 3 2Qualität 2 3 1 -1Zusatzangebote 3 3 2 1

Produkte / Leistungen

Zusatzangebote 3 3 2 1Lieferzeiten 1 2 3 2Lieferterminzuverlässigkeit 3 2 2 1Werbung 2 3 3 0Vertriebskanäle 3 3 2 0Erreichbarkeit -1 2 3 1Kundenzufriedenheit 1 2 2 1

k i

Vertrieb / Marketing / Service

Reaktionszeit 1 2 2 1Anzahl Produktneuheiten 2 3 2 1Anzahl Verbesserungen 2 3 1 1Entwicklungszeiten -1 1 1 1F&E-Budget 2 0 0 0n.nFreundlichkeit 3 3 1 -1Personal / Mitarbeiter

Produktentwicklung / Innovationen

Fachkompetenz/Qualifikation 3 2 2 0Mitarbeiterzufriedenheit 3 3 0 0Aus- und Weiterbildung 1 2 1 0n.nStrategie/Strategische Ziele 2 3 1 1Führungspersonal 2 2 1 1Marken-/Unternehmensimage 3 3 2 1

/

Führung / Management

Marken-/Unternehmensimage 3 3 2 1Produkt-/Markenpolitik 2 3 2 0n.nUmsatz(entwicklung) 2 3 1 -1Gewinn(entwicklung) 1 2 1 0Eigenkapitalanteil / Verschuldungsgrad 2 2 2 0Bonität, Zahlungsverhalten, Liquidität 1 0 0 0K d l k

Finanzen

Konditionenpolitik 2 3 2 0

Erläuterungen: 3 = Sehr gut - 3 = Sehr schlecht, 0 = derzeit keine Bewertung/Einschätzung möglich/neutral

Abb. 1: Checkliste: Wettbewerbsanalyse und -vergleich

PRAXISTIPP

Da es i.d.R. nicht möglich ist, an in-terne Daten von Wettbewerbern zugelangen, sollte man sich auf Berei-che und Merkmale konzentrieren, zudenen es Informationen aus öffent-lich zugänglichen Quellen gibt, z.B.aus dem elektronischen Unterneh-mensregister, von Wirtschaftsaus-kunfteien, aus Veröffentlichungen inFachzeitschriften oder von Homepa-ges. Auch eigene Mitarbeiter, Test-käufe oder -anrufe, Messebesuche so-wie Umfragen oder Produkttests lie-fern nützliche Informationen.

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5. Konkurrenzsituation bewerten undvergleichenDie Bewertung kann mit Hilfe einer Punk -teskala erfolgen, die von +3 bis –3 reicht.Beispiel Sortiment: 3 Punkte gibt es, wenndas Sortiment vollständig ist und keineLücken aufweist; 2 Punkte werden verge-ben, wenn das Sortiment fast immer voll-ständig ist und es nur selten zu Lückenkommt (etwa weil ein Teil zwischenzeitlichausverkauft ist); 1 Punkt gibt es, wenn dasSortiment meist vollständig und nur gele-gentlich lückenhaft ist usw.

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BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT28 BiB BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKT BERATERPRAXIS28

BIB Ð BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKTISSN: 1863-9151

Herausgeber: Deubner Verlag GmbH & Co. KG, KšlnChefredakteur: Dipl.-FinW. Stephan Kindgen, RA, Kšln Layoutkonzept: Vetter Corporate Concepts GmbH , DŸsseldorfSatz: Bernadette Viecens, KšlnDruck: Buch- und Offsetdruckerei HŠuser KG, KšlnErscheinungsweise: 8 Ausgaben/JahrBezug: Jahresbezugspreis 128 Û inkl. Porto und Versand, zzgl. USt.

Anschrift: Deubner Verlag GmbH & Co. KGOststra§e 11, D-50996 KšlnTelefon: +49 221 937018-18Telefax: +49 221 937018-90E-Mail: [email protected]: www.deubner-steuern.de

Deubner Verlag GmbH & Co. KGSitz in Kšln á Registergericht Kšln HRA 16268

Persšnlich haftende Gesellschafterin:Deubner Verlag Beteiligungs GmbHSitz in Kšln á Registergericht Kšln HRB 37127

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Die Beraterpraxis im Blickpunkt ist unabhŠngig und anzeigenfrei.Alle Informationen wurden mit Sorgfalt ermittelt und geprŸft. Es kann jedoch keine GewŠhr Ÿbernommen werden.Eine Haftung ist ausgeschlossen.

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BiB · BERATERPRAXIS IM BLICKPUNKTISSN: 1863-9151

Herausgeber: Deubner Verlag GmbH & Co. KG, KölnRedaktion: Eleonóra Szemerey, M.A.Layoutkonzept: Vetter Corporate Concepts GmbH , DüsseldorfSatz: Fotosatz Mäschig GmbH, GerabronnDruck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, WissenErscheinungsweise: 6 Ausgaben/Jahr. Kündigung mit sechswöchiger Frist zum Ende des Bezugszeitraums.

Anschrift: Deubner Verlag GmbH & Co. KGOststraße 11, D-50996 KölnTelefon: +49 221 937018-18Telefax: +49 221 937018-90E-Mail: [email protected]: www.deubner-steuern.de

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In der zweiten Checkliste „Bewertung“ derExcel-Datei finden sich weitere Vorschlägefür die Vergabe von Punktwerten. Bei denrestlichen Merkmalen können Sie die geeig-neten Ausprägungen zusammen mit IhrenMandanten festlegen. Die Punktwerte fürden eigenen Betrieb und die Wettbewerberwerden in die dritte Checkliste „Vergleich“eingegeben, so dass eine direkte Gegen-überstellung der untersuchten Firmen mög-lich ist (s. auch Abb. 1).

6. Angebot verbessern und differenzierenGrundsätzlich gilt: Merkmale, bei denen einMandant +2 oder +3 erreicht hat und/oderbei denen er erkennbar besser abschneidetals die Wettbewerber, sollten möglichstumgehend gegenüber Kunden und Ge-schäftspartnern herausgestellt werden.Dies kann etwa in der Werbung, auf Rech-nungen, Lieferscheinen und anderen Publi-kationen geschehen. Wenn ein Mandant essich zutraut, kann er seinen Kunden be-stimmte Leistungen auch garantieren, etwadie Lieferung immer innerhalb einer be-stimmten Zeit oder eine Garantieverlänge-rung. Außerdem sollte er versuchen, dieseStärken weiter zu verbessern.

Dort, wo ein Mandant eine 1 oder wenigererreicht hat oder wo er 2 oder mehr Punkteschlechter abschneidet als Wettbewerber,muss der Rückstand aufgeholt werden. An-regungen für Maßnahmen finden sich inder vierten Checkliste „Maßnahmen“.

7. Erfolg kontrollieren und AnalysewiederholenEtwa drei bis sechs Monate nach Durchfüh-rung der Analyse sollte geprüft werden, obdie gewünschten Erfolge eingetreten sind.Dazu können Steuerberater und Mandantenbeispielsweise die folgenden Fragen ehrlichund kritisch beantworten:

Wurden alle Maßnahmen wie geplantumgesetzt?Sind die Stärken nach außen kommuni-ziert worden?Sind die Stärken weiter ausgebaut wor-den?Konnten Schwächen verringert werden? Haben sich Erfolge eingestellt, z.B. hö-here Verkaufszahlen oder eine höhereAngebotserfolgsquote?

Zudem ist es sinnvoll, die Wettbewerbsana-lyse jährlich zu wiederholen, da sich dieUmfeldbedingungen und auch die Wettbe-werbssituation dynamisch ändern. Entspre-chend muss ein Mandant auch in der Lagesein, kurzfristig auf neue Herausforderun-gen zu reagieren. Und nicht zuletzt verhin-dert er so, dass sich nach einer Weile wieder„der alte Schlendrian“ durchsetzt und z.B.die Freundlichkeit bei der Bedienung derKunden vernachlässigt wird.

PRAXISTIPP

Die Wettbewerbsanalyse ist ein Instru-ment, das teils auf Schätzungen undsubjektiven Annahmen basiert. Daherist die Festlegung eines nachvollzieh-baren Gerüsts sinnvoll. Dieses zwingtMandanten dazu, sich sehr genau zuüberlegen, wann sie welche Punkte ver-geben. Durch diese Systematik und dieDiskussion mit mehreren Personen, dieunterschiedliche Sichtweisen und Mei-nungen haben, ist es aber fast immermöglich, zu hinreichend genauen Er-gebnissen zu gelangen. In der Praxisist es auch nicht so entscheidend, obder Mandant bei einem Merkmal eine+3 oder +2 bekommt, sondern es istwichtig, dass die Grundaussage (hier:eine gute Leistung) stimmt.

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Heft_35:deubner_bib 08.02.2012 14:48 Seite 28