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Karola Roth, Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr, Deutsche Bundesbank Der einheitliche Euro- Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am 9.11.2011 Seite 1

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Karola Roth, Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr, Deutsche Bundesbank

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird WirklichkeitLehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am 9.11.2011

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❙Konzeption von SEPA

❙SEPA-Überweisung

❙SEPA-Lastschrift

❙Vorbereitung einer EU-Verordnung

Agenda

Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

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Konzeption - Single Euro Payments Area

▌ Projekt des Europäischen Bankensektors, unterstützt von Europäischer Kommission und ESZB

▌ European Payments Council (EPC) als zentrales Beschlussorgan eingerichtet

▌ Schaffung eines Marktes, in dem bargeldlose grenzüberschreitende Transaktionen genau so einfach, sicher, effizient und kostengünstig abgewickelt werden wie nationale Zahlungen

▌ Bereitstellung harmonisierter Zahlungsverkehrsinstrumente in Europa (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Kartenzahlungen) zur Nutzung für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen

▌ Freie Wahl für Verbraucher, wo / über welchen Anbieter Zahlungsverkehr abgewickelt wird, dadurch stärkerer Wettbewerb

▌ Langfristiges Ziel: Wegfall der bisherigen nationalen ZV-Instrumente, Standards und Verfahren

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Vorteile von SEPA für Zahlungsdienstleister

und Unternehmen

❙ Zahlungsdienstleister❙ Abbau von Markteintrittsbarrieren und Erschließung neuer Märkte im Ausland❙ Gewinnung Transaktionsvolumen / Realisierung von Synergien durch

Infrastrukturkonsolidierung❙ Gewinnung neuer Kunden❙ Stärkung der Beziehung zu bestehender Kundschaft❙ Über Zusatzleistungen Abgrenzung gegen Wettbewerber

❙ Unternehmen❙ Abwicklung des gesamten Euro-Zahlungsverkehrs mit einem Standard❙ Straffung der Bankverbindungen❙ Europaweite Auswahl des günstigsten Anbieters ❙ Vereinfachtes Liquiditätsmanagement❙ Erschließung neuer Märkte, z. B. durch Nutzung des Lastschriftverfahrens für

den Ein- und Verkauf auch im europäischen Ausland

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Einheitliche Instrumente für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen in €uro

Zahlungsverkehr wird schneller, sicherer und bequemer

Vereinfachter Auslandseinkauf

Kostenersparnis für grenzüberschreitende Transaktionen

Größere Auswahl an Anbietern (inländische und ausländische) -> mehr Wettbewerb

Entwicklung und Angebot zusätzlicher Dienstleistungen und neuer elektronischer Produkte

Vorteile für die Verbraucher

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Kooperation zwischen den Akteuren

EU-KommissionSchaffung harmonisierter rechtlicher Rahmenbedingungen

ESZB /nationale Zentralbanken• Vorbereitung der eigenen Migration• Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung

des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs

Europäische Kreditwirtschaft (EPC)Erarbeitung von Standards

Kooperation

Erlass von Richtlinien und Verordnungen

Möglichkeit, Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und Verordnungen zu erlassen (Art. 22 ESZB-Satzung *)

Kooperat

ion

Kooperation

beratende Funktion(Art. 4 ESZB-Satzung)

* nur durch EZB möglich

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❙2002 Gründung des European Payments Council durch europäische Kreditwirtschaft (Banken und Bankenverbänden)

❙ derzeit 74 Mitglieder und über 350 Spezialisten aus 32 Ländern

❙Steuerungsgremium zur Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums im Rahmen der SEPA (Single Euro Payment Area)-Initiative

❙EPC Plenum als Entscheidungsgremium

❙Verschiedene Arbeitsgruppen: z. B. SEPA Payment Schemes Working Group

❙Zusammenarbeit mit dem ESZB durch Beobachterstatus der EZB

❙2007 Richtlinie über Zahlungsdienste (Payment Services Directive, PSD)

❙Rechtliche Basis für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA)

❙Ziel: Grenzüberschreitende Zahlungen sollen so einfach, effizient und sicher wie „nationale“ Zahlungen werden

❙Verbesserung des Wettbewerbs durch neue Anbieter („Zahlungsinstitute“) auf den Zahlungsverkehrsmärkten

Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr

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Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr

❙2009 Umsetzung der PSD in nationales Recht in den Mitgliedstaaten der EU bis zum 1. November

❙Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält aufsichtsrechtliche Bestimmungen

❙Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht: Änderung der §§ 675a bis 676c des BGB

❙ 2009 Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Preisverordnung) am 1. November

❙Ausweitung des Grundsatzes der Gebührengleichheit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen auf Lastschriften

❙Erreichbarkeitsverpflichtung für grenzüberschreitende Lastschriften ab 1. Nov. 2010, sofern der jeweilige Zahlungsdienstleister für nationale Lastschriften erreichbar ist.

❙Ersetz die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen und die EG-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

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SEPA – Zahlungsinstrumente

▌ Voraussetzung für die Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr ist die Zeichnung (Adherence) der SEPA-Regelwerke

▌ grundsätzlich zeichnungsberechtigt: „a credit institution which is authorised in accordance with Article 6 of Directive 2006/48/EC by a state which is a member of the European Economic Area”, d. h. in DE: Einlagenkreditinstitute (KWG-Erlaubnis für Einlagen- und Kreditgeschäft)

▌ Zahlungsinstitute (Payment institutions) und andere Zahlungsdienstleister gemäß ZAG müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nachweisen (z. B. Teilnahme an einem CSM (Clearing and Settlement Mechanism))

KartenzahlungÜberweisung Lastschrift Kartenzahlung

❙Eingeführt am 28. Januar 2008 ❙Eingeführt am 2. November 2009 ❙Eingeführt am 1. Januar 2008

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SEPA – Grundlagen SEPA-Abkommen und EPC-Regelwerke*

Rulebooks

❙SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook

❙SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook

❙SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook

❙Implementation Giudelines

❙SEPA Credit Transfer Scheme Interbank Implementation Guidelines

❙SEPA Core Direct Debit Scheme Interbank Implementation Guidelines

❙SEPA Business to Business Scheme Interbank Implementation Guidelines

❙SEPA-Abkommen

❙Abkommen über die Einführung der Single Euro Payments Area

❙Abkommen über die SEPA-Inlandslastschrift

* http://www.europeanpaymentscouncil.eu

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SE

PA

SEPA SEPA-Überweisung

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❙ Die Überweisungsdauer darf von der Auftragsannahme bis zur Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers maximal drei Bankarbeitstage (ab 2012: 1 Tag) betragen – unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raums der Zahlungsempfängers sein Konto unterhält.

❙Auf Euro lautend

❙ Abwicklung innerhalb von Deutschland und in die übrigen „SEPA-Staaten“

❙SEPA-Raum (Stand Nov. 2011):❙Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)❙Mitgliedstaaten der Europäischen Union❙Island, Liechtenstein, Norwegen.

❙Sonstige Staaten und Gebiete: Mayotte, Monaco, Schweiz, Saint-Pierre und Miquelon.

❙Angabe von International Bank Account Number (IBAN) des Zahlungsempfängers und Business Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Zahlungs- empfängers

❙Entgeltteilung (SHARE)

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▌ Entwicklung eines neuen Instruments statt Harmonisierung der bestehenden nationalen Verfahren

▌ Wesentliche Veränderungen ▌ Identifizierung des Zahlungspflichtigen und Gläubigers sowie deren Kreditinstitute

durch IBAN und BIC▌ Ausgestaltung als (vor)autorisierte Zahlung, daher enthält das Mandat des

Zahlungspflichtigen die Ermächtigung des Gläubigers zum Einzug und die Ermächtigung der Zahlstelle zur Abbuchung („Doppelweisung“)

▌ Vorabinformation des Zahlers durch den Gläubiger ▌ Vorlauffristen mit genauem Fälligkeitsdatum (bessere Disposition)▌ Einführung von Gläubiger-Identifikationsnummer (kontounabhängige und

eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers – von BBk vergeben*) und Mandatsreferenznummer (vom Lastschriftgläubiger vergeben) zur eindeutigen (automatisierten) Identifizierung des Mandats

*http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa_identifikation.php

SEPA SEPA-Lastschrift

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▌ Schuldner haben auch weiterhin umfangreiche und über die PSD hinausgehende Widerspruchsrechte

▌ Erweiterungen des Basisverfahrens durch ▌ Zusätzliche Variante für Geschäftskunden (B2B)▌ Entwicklung eines elektronischen Mandats

▌ Angebot durch Zahlungsdienstleister aufgrund der Erreichbarkeitsverpflichtung in der Preisverordnung ab 1. Nov. 2010 flächendeckend, Nachfrage noch sehr gering

▌ Erreichbarkeit in den SEPA-Verfahren

SEPA SEPA-Lastschrift

SCT SDD Core SDD B2B

Deutschland 1.812 1.803 1.725

Europa 4.486 3.915 3.379

(Stand: 14.10.2011, Quelle: European Payments Council)

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❙ SEPA-Lastschriftmandat umfassender als Einzugsermächtigung❙ Einzugsermächtigung enthält nur Weisung an den Gläubiger❙ SEPA-Lastschriftmandat erfordert darüber hinaus auch die Erteilung einer Weisung an

die Bank des Schuldners

❙ Einholung neuer Mandate bei Altkunden zu aufwendig

❙ Versicherungswirtschaft veranschlagt dafür Kosten von 4,8 Mio. Euro, außerdem Befürchtung von Geschäftsrückgängen

❙ Mögliche Lösungswege für die Mandatsproblematik❙ Vorschlag ZKA und BBk: Umstellung der Mandate nach Information des Kunden und dem

Einräumen einer Widerspruchsfrist Legitimation der Vorgehensweise durch gesetzliche Übergangsregelung im Rahmen der PSD-Umsetzung – von Gesetzgeber abgelehnt, sollte 2011 neu beurteilt werden

❙ BGH-Urteil zur „Insolvenzfestigkeit von Lastschriften“ vom 20. Juli 2010 ermöglicht AGB-Lösung, trotzdem fordert die Kreditwirtschaft gesetzliche Absicherung

SEPA-LastschriftMandatsmigration

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Zahlungspflichtiger(Debitor)

Zahlungsempfänger(Creditor)

Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

Mandat (Papier oder elektronisch)

Einzug mit Mandatsdaten

CSM

Additional Optional Services

z.B. Überprüfungdes Mandats

ggf. Widerspruch

ggf. Rückgabe innerhalb von 5 Tagen

oder wegen Widerspruch 8 Wochen

Belastung

SEPA–Lastschrift- Ablauf

Vorabinformation

Vorlauffristen: Einmal-/Erstlastschrift 5 Tage bzw. Folgelastschriften 2 Tage

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▌ 2008

▌ 2009

▌ 2010

▌ danach

Nur noch Ausgabe von SEPA-fähigen KartenAb 28. Januar: Angebot SEPA-Überweisungen

Ab 1. November: Angebot SEPA-Lastschrift (nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie)

Abwicklung der bargeldlosen Transaktionen bis Ende 2010 größtenteils über SEPA-Instrumente

Ab Anfang 2011: nur SEPA-fähige Karten im Umlauf

Vollständiges Ersetzen der entsprechenden nationalen Instrumente

Ab 2008:SEPA für Bürger(optionale Nutzung der neuen Verfahren auch für Inlands-zahlungen)

Ziel: bis Ende 2010 kritische Masse

Ursprünglicher Zeitplan

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Anteil der SEPA-Überweisungen an gesamten (über Clearinghäuser abgewickelten) Überweisungen im EuroraumQuelle: EZB

Nutzung der SEPA-InstrumenteIndikator für die SEPA-Überweisung im Euroraum

02/2008

04/2008

06/2008

08/2008

10/2008

12/2008

02/2009

04/2009

06/2009

08/2009

10/2009

12/2009

02/2010

04/2010

06/2010

08/2010

10/2010

12/2010

02/2011

04/2011

06/2011

08/2011

0

20

40

60

80

100

120

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5%

10%

15%

20%

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Verhältnis der SEPA-Überweisungen zu der Gesamtzahl der abgewickelten Überweisungen im jeweiligen Land (bilaterales Clearing einbezogen)

Quelle: EZB

Nutzung der SEPA-InstrumenteNationale Indikatoren für die SEPA-Überweisung

BE DE IE GR ES FR IT CY LU MT NL AT PT SI SK FI

2008-H1

0.0124 0.0014 0.0009000000000000

03

0.0043000000000000

1

0.0064000000000000

3

0.0011 0.0031000000000000

1

0.0169 0.847900000000001

0.0269 0.0005 0.0093000000000000

5

0.0042 0.0004 0 0.0076000000000000

1

2008-H2

0.0276000000000001

0.0029 0.0019000000000000

1

0.0054000000000000

1

0.0151 0.0058 0.0073000000000000

1

0.2985 0.857600000000003

0.0328 0.0015 0.0144 0.0068000000000000

2

0.001 0 0.0135000000000001

2009-H1

0.065 0.0030000000000000

1

0.0031000000000000

1

0.0059000000000000

2

0.0267 0.0076000000000000

1

0.0139 0.600000000000001

0.857600000000003

0.0473000000000001

0.0038000000000000

1

0.0219 0.0073000000000000

1

0.245700000000001

0.0040000000000000

1

0.0157

2009-H2

0.1378 0.0044000000000000

1

0.0050000000000000

1

0.0077000000000000

3

0.0769 0.0103 0.0152 0.5662 0.8989 0.0534 0.0050000000000000

1

0.0341 0.0085 0.399600000000001

0.0048 0.0203

2010-H1

0.234 0.0076000000000000

1

0.0047 0.0091 0.17 0.0159 0.0199000000000001

0.5925 0.899 0.0276000000000001

0.0064000000000000

3

0.0554 0.0113 0.4009 0.0062000000000000

2

0.0331

2010-H2

0.3017 0.0104 0.0092000000000000

1

0.0098000000000000

5

0.1998 0.057 0.0561 0.562700000000001

0.8992 0.032 0.0077000000000000

3

0.0717 0.012 0.423900000000001

0.0080000000000000

2

0.1346

2011-H1

0.386500000000001

0.0385 0.0106 0.0112 0.2812 0.1753 0.0817 0.5761 0.8992 0.0914 0.0087000000000000

1

0.0966 0.0138000000000001

0.4381 0.0084000000000000

1

0.5644

5%

25%

45%

65%

85%

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Anteil der SEPA-Lastschriften an gesamten (über Clearinghäuser abgewickelten) Lastschriften im Euroraum Quelle: EZB

Nutzung der SEPA-InstrumenteIndikator für die SEPA-Lastschrift im Euroraum

11/200

9

12/200

9

01/201

0

02/201

0

03/201

0

04/201

0

05/201

0

06/201

0

07/201

0

08/201

0

09/201

0

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0

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0

12/201

0

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1

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1

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1

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1

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1

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1

08/201

1

0

0.1

0.2

0.3

0.4

0.5

0.6

0.7

0.8

0.00%

0.02%

0.04%

0.06%

0.08%

0.10%

0.12%

0.14%

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Stand der SEPA-Migration Migration öffentlicher Verwaltungen

❙Nutzung der SEPA-Überweisung (SCT) (Überweisungen umfassen den Großteil der Zahlungsverkehrstransaktionen öffentlicher Verwaltungen):

❙Überweisungen stellen den Großteil der Zahlungsverkehrstransaktionen öffentlicher Verwaltungen dar

❙Erste öffentliche Verwaltungen sind bereits vollständig auf SEPA migriert

❙Weitere öffentliche Verwaltungen migrieren sukzessive auf SEPA

❙Mit Inkrafttreten der in Abstimmung befindlichen EU-Verordnung zum Endetermin wird sich voraussichtlich die SEPA-Migration öffentlicher Kassen beschleunigen

❙Nutzung der SEPA-Lastschrift (SDD) (z. B. Einzug der LKW-Maut)

❙Sukzessive SEPA-Migration; erste öffentliche Kassen nutzen das SDD-Verfahren (zunächst SDD-B2B-Verfahren)

❙Einige Verbesserungen der SDD-Verfahren werden gefordert, z. B. kürzere Vorlauffristen im SDD-Core-Verfahren, Migration bestehender Einzugsermächtigungen für DTA-Lastschriften zum SEPA-Mandat

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❙Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung von Endterminen für die SEPA-Migration vorgelegt

❙Änderungsvorschläge des Rates vom 6. Juni 2011 und des EP (ECON-Bericht) vom 26. Juli 2011

❙Bislang 3 Trilog-Verhandlungen (29.09., 26.10., 03.11.) zwischen KOM, EP und Rat → Inkrafttreten der VO im Frühjahr 2012 erwartet.

http://ec.europa.eu/internal_market/payments/sepa/ec_de.htm

Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung

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❙Endtermine ❙Nationale Alt-Verfahren sollen zügig auf die neuen SEPA-Verfahren migriert werden❙EU-Organe favorisieren unterschiedliche Auslauffristen für Altverfahren

❙Nationale Überweisungen dürfen in Euro-Ländern noch 12 Monate und nationale Lastschriften noch 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung genutzt werden

oder ❙Nationale Verfahren in Euro-Ländern laufen zu einem Endtermin (1. Februar

2014) aus

❙End-to-End Ansatz❙Elektronische Verarbeitung soll grundsätzlich in der gesamten Zahlungskette

möglich sein❙Identifikation von Zahlungskonten durch IBAN und BIC❙Verwendung des ISO XML 20022 Formats

❙Möglicherweise über die PSD hinausgehende Verbraucherschutzmaßnahmen um Vertrauen in die neuen Instrumente zu schaffen❙Konto soll für Lastschriften gesperrt werden können bezüglich Betrag, Periodizität

und Zahlungsempfänger❙Verifizierung von Lastschriften ohne Rückerstattungsanspruch vor Abbuchung durch

Zahlungsdienstleister des Zahlers❙Ausschluss von Erstattungsrechten nur eingeschränkt möglich

Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung

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Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung

❙Ausnahmen ❙Für nationale Nischenprodukte (Marktanteil weniger als 10%) ist eine Übergangszeit

von 3 Jahren bzw. bis 2015 für spezielle Überweisungsprodukte und bis 2016 für spezielle Lastschriftprodukte) vorgesehen

❙Für das deutsche ELV-Verfahren ist eine Übergangszeit von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (bzw. bis 2016) vorgesehen

❙Erreichbarkeit❙Erreichbarkeitsverpflichtung für Überweisungen und Lastschriften ab Inkrafttreten

der Verordnung (wie in der Preisverordnung -VO Nr. 924/2009- bereits für grenzüberschreitende SEPA-Basis-Lastschriften seit November 2010)

❙Interbankenentgelt für Lastschriften❙Standardmäßige Interbankenentgelte pro Lastschrift nach 31. Oktober 2012 nicht

mehr zulässig (entspricht Übergangsbestimmungen der Preisverordnung)❙Rücklastschriftentgelte sind weiterhin unter bestimmten Bedingungen erlaubt

❙Mandatsmigration❙Vorschlag des EP (ECON) für eine Kontinuitätsregelung für in Altverfahren bereits

erteilte Einzugsermächtigungen, die die vom Kreditgewerbe nunmehr für den 9. Juli 2012 vorgesehene AGB-Änderung gesetzlich flankieren würde

Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

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Page 24: Karola Roth, Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr, Deutsche Bundesbank Der einheitliche Euro- Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar Ausgewählte.

Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung

❙Kritische Punkte ❙Endtermine aus deutscher Sicht zu früh❙Verbot eines generellen Interbankenentgeltes bei der Lastschrift aus französischer

Sicht nicht darstellbar❙Einbeziehung des Großbetragszahlungsverkehrs❙Frage, ob Zahlungsdienstleister Konvertierungsleistungen (DTA → XML) anbieten

dürfen/sollen? – Aufweichung End-to-End-Ansatz❙Idee der KOM, die Zahlungsdienstenutzer von der Angabe des BIC freizustellen

„IBANonly“→ Zahlungsdienstleister muss BIC für zwischenbetriebliche Abwicklung ergänzen

❙Zeitplan❙Trilog soll noch im November abgeschlossen werden, anschließend

Unterschriftenverfahren und Überprüfung der Übersetzungen❙Veröffentlichung im Amtsblatt vermutlich Frühjahr 2012

Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

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Noch Fragen???

Karola Roth

Deutsche Bundesbank

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Wilhelm-Epstein-Straße 14

60431 Frankfurt am Main

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