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Leben und Arbeiten in Österreich Fläche: 83.878 km 2 EinwohnerInnen: 8.662.588 Erwerbstätige Bevölkerung: in der Landwirtschaft: 5% in der Industrie: 23% im Dienstleistungsbereich: 72%

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Leben und Arbeitenin Österreich

Fläche: 83.878 km2

EinwohnerInnen: 8.662.588

Erwerbstätige Bevölkerung:

in der Landwirtschaft: 5%

in der Industrie: 23%

im Dienstleistungsbereich: 72%

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2Leben und Arbeiten in Österreich 2016

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG 51.1 GeografieundBevölkerung 51.2 DaspolitischeSystem 61.3 Klima 61.4 MigrationundSprachen 61.5 FreizeitangeboteundösterreichischeKüche 61.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen 7

2. EINREISE NACH ÖSTERREICH 92.1 Meldepflicht 92.2 Aufenthalt 92.3 MitnehmenvonHaus-undHeimtierennachÖsterreich 10

3. LEBENSBEDINGUNGEN 113.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten 113.1.1 LebenshaltungskosteninÖsterreich 113.2 InternationaleVorwahl 123.2.1 Notrufnummern 123.3 Öffnungszeiten–Geschäfte 123.4 EröffnungeinesBankkontos 133.5 Kraftfahrzeuge 133.5.1 Führerschein 133.5.2 KFZ-Zulassungsschein 143.6 Wohnen 143.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen 143.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen 143.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft 153.6.4 ZugangsbestimmungenfürGemeindewohnungen 153.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen 163.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen 163.6.7 AnmeldungvonGasundStrom 163.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon 16

4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH 174.1 ArbeitsucheausdemEU/EWR-AuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige 174.2 EURES(EuropeanEmploymentServices) 174.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS) 184.4 Tageszeitungen 214.5 PrivateArbeitsvermittler 214.6 VerdeckterArbeitsmarkt 224.7 Au-pair 224.8 Saisonarbeit 234.9 KroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt 234.10 Bewerbungsunterlagen 24

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5. ARBEITSBEDINGUNGEN 255.1 Arbeitsrecht–Überblick 255.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen 255.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund 255.2.2 Betriebsrat 265.3 Beschäftigungsverhältnisse 265.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel 275.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch 275.3.1.2 Kündigung 285.3.2 FreierDienstvertrag 295.3.3 WerkvertragundNeueSelbständige 295.4 BildungskarenzundBildungsteilzeit 315.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz 32

6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN UND BERUFSZULASSUNG 336.1 AllgemeineInformationen 336.2 BeispielefürreglementierteBerufe 356.2.1 Lehrer/Lehrerinnen 356.2.2 Gesundheitsberufe 356.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen 356.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen 356.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen 35

7. STEUERN 367.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung 36

8. SOZIALE SICHERHEIT 398.1 Krankenversicherung 408.2 Unfallversicherung 418.3 Pensionsversicherung 428.4 Arbeitslosenversicherung 428.4.1 FinanzielleLeistungen 428.4.2 BezugvonLeistungenausderArbeitslosenversicherungausdemEU/EWRRaum undderSchweizwährendderArbeitsucheinÖsterreich 428.4.3 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigungim EU/EWRRaumundderSchweiz 438.5 BedarfsorientierteMindestsicherung 43

9. LEBEN MIT KINDERN 459.1 Mutterschutz 459.1.1 Angestellte/Arbeiterinnen/LehrlingeundgeringfügigBeschäftigte 459.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen 459.1.3 SelbstständigErwerbstätige 469.1.4 Mutter-Kind-Pass 469.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit 469.3 Familienbeihilfe 49

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10. BILDUNGSWESEN 5010.1 BildungundAusbildung–Überblick 5010.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre 5110.3 Weiterbildung 52

11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH 53

12. EURES-BERATER/EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH 55

Impressum:AMSÖsterreich,Treustraße35–43,1200Wien.Text:Mag.KarinBittnerfürAMSÖsterreich.Grafik&Layout:cwgrafik,Wien.EURESAMSÖsterreich:Mag.MarthaIsabelRojasPineda/Mag.HelmutGerl.

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5Leben und Arbeiten in Österreich 2016

1. EINFÜHRUNG

1.1 GeografieundBevölkerung

Österreich hat eine Fläche von 83.878 km² und 8.662.588 Einwohner/Einwohnerinnen (Bevöl-kerungsstand:2015),darunter1.228.124ausländischeStaatsbürger/Staatsbürgerinnen(14,2%derGesamtbevölkerung)davon617.031Staatsbürger/StaatsbürgerinnenausdemEU-/EWR-RaumundderSchweiz(7,1%derGesamtbevölkerung).DieBevölkerungsdichteistmit4.335Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2inWienamhöchstenundinTirolundKärntenmit58Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2amgeringsten.DieLebenserwar-tungbeträgtdurchschnittlich81Jahre.

ÖsterreichsNachbarländersinddieSchweiz,Liechtenstein,Deutschland,dieTschechischeRepublik,Slowakei,Ungarn,SlowenienundItalien.

ÖsterreichbestehtausneunBundesländern,jedesBundeslandhatseineeigeneLandeshauptstadt:

Italien

Schweiz

Slowenien Kroatien

Ungarn

Slowak.Republik

Tschech. Republik

Deutschland NIEDERÖSTERREICHWIEN

OBERÖSTERREICH

STEIERMARK

KÄRNTEN

BURGEN-LANDSALZBURGTIROL

VORARL-BERG

Ö S T E R R E I C H

Klagenfurt

Lienz

SanktPölten Wien

Salzburg

Innsbruck

Liechtenstein

Bregenz

Graz

Eisenstadt

Linz

BundeslandEinwohner/

Einwohnerinnen2015 LandeshauptstadtEinwohner/

Einwohnerinnen2015

Burgenland 290.257 Eisenstadt 13.664

Kärnten 559.503 Klagenfurt 97.880

Niederösterreich 1.648.607 St.Pölten 52.747

Oberösterreich 1.448.940 Linz 197.427

Salzburg 543.465 Salzburg 148.420

Steiermark 1.228.593 Graz 274.207

Tirol 734.928 Innsbruck 126.965

Vorarlberg 382.265 Bregenz 28.696

Wien 1.826.030 Wien 1.826.030

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1.2 DaspolitischeSystem

Österreich ist eine demokratische Republik. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist derobersteRepräsentant/dieobersteRepräsentantindesStaates.NebenanderenAufgaben(obersterBefehlshaber/obersteBefehlshaberindesBundesheeres,AngelobungderBundesregierungsowiederLandeshauptleuteetc.)vertritter/siedieRepubliknachaußen.

NationalratundBundesrat,diebeidenKammerndesParlaments,sinddiegesetzgebendenOrganeÖsterreichs.AnderSpitzederBundesregierungstehtderBundeskanzler/dieBundeskanzlerinundführt mit dem Vizekanzler/der Vizekanzlerin, Bundesministern/Bundesministerinnen und Staats-sekretären/StaatssekretärinnendieRegierungsgeschäfte.

JedesBundeslandwird von einer Landesregierung verwaltet, an derenSpitze der Landeshaupt-mann/dieLandeshauptfrausteht.Österreichistseit1995MitgliedderEuropäischenUnion.

1.3 Klima

FürÖsterreichistdasmitteleuropäischeÜbergangsklima(warmeSommer,kalteWinter,ausreichendNiederschlag) charakteristisch. Innerhalb Österreichs lassen sich zwei weitere spezielle Klima-bereicheunterscheiden:DerOstenistvompannonischenKlimageprägt(warmebisheißeSommerrelativniederschlagsarm,kalteWinter);die inneralpinenRegionenstehenunterdemEinflussdesalpinenKlimas(imVergleichzumOstenvermehrterNiederschlagimSommer,langeschneereicheWinter).

1.4 MigrationundSprachen

InfolgederZuwanderungistdieZahlderEinwohner/EinwohnerinnenausanderenHerkunftsländernindenvergangenenJahrenstarkgestiegen.UnterdenEU/EWR-Bürgernund-BürgerinnenstellenDeutschemitknapp215.00PersonendiegrößteGruppedar,gefolgtvonMenschenmitGeburts-landRumänien(91.000),Polen(70.000)undUngarn(61.508).UnterdenAngehörigenausNicht-EU/EWR-Staatenbildendieknapp160.000PersonenmitGeburtslandTürkeidiegrößteGruppe.WeitersstammenvieleEinwohner/EinwohnerinnenausdenNachfolgestaatenJugoslawiens(ohneSlowenien und Kroatien, die mittlerweile der EU angehören). Darunter sind 135.000 Personenaus Serbien, 159.000 Personen mit Geburtsland Bosnien und Herzegowina sowie jeweils rund23.000PersonenausMazedonien.DerAlltaginsbesondereingrößerenStädtenistdaherdurcheineVielfaltanSprachengeprägt.

DieAmtsspracheÖsterreichsistDeutschundimArbeits-undWirtschaftslebendaherindenmeistenFällenVoraussetzung.InÖsterreichlebensechsautochthoneBevölkerungsgruppenderenSprachenregionalalsAmtssprachengelten:Slowenisch,Burgenland-Kroatisch,Ungarisch,Romanes.Tsche-chischundSlowakisch.EnglischwirdalsersteFremdspracheandenSchulenunterrichtetundwirdmittlerweilevonvielenÖsterreichern und Österreicherinnen gesprochen.

1.5 FreizeitangeboteundösterreichischeKüche

EinGroßteil der Österreicher undÖsterreicherinnen verbringt einen erheblichen Teil seiner/ihrerFreizeit inVereinen.Wochenendenwerden entweder dazu genütztmit der Familie Freunde undVerwandtezubesuchen,Ausflügezumachen,SportzubetreibenoderinVereinenaktivzusein.JenachkulturellenAngebotenwirddieAbendfreizeitgenützt,umsiemitderFamiliezuverbringen,insKino,insTheater,indieOperzugehen.InländlichenRegionentrifftmansichamAbendnachwievorimWirtshausoderinanderenLokalen.AuchSportspielteinewesentlicheRollebeiderFreizeit-gestaltung.JoggenundWalken,RadfahrenundSchwimmengehörenzudenLieblingssportarten.TraditionellgibtesinvielenOrtschaftenundGemeindenFußballvereine.IndenwestlichenBundes-ländernistSchifahrenvorallembeiKindernundJugendlichensehrbeliebt(Skiverband).AnSeenundanderengrößerenGewässerngibtesSegel-,Surf-und/oderRuderclubs.

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Auch in kleineren Ortschaften gibt es diverse Vereine (Fußball, freiwillige Feuerwehr, Gesangs-vereine, Turnverein, Trachtenvereine, Musikkapellen, Pfadfinder, Sportvereine etc.). In größerenOrtschaftenundStädtengibtesumfangreichekulturelleAngebote(Theater,Kino,Vernissagen)undSportmöglichkeiten(Tennis,Volleyball,Fitness-Centeretc.).

IndenmeistenOrtschaftenundStädtenbietetdiekatholischebzw.dieevangelischeKirchez.B.Fami-lien-, Frauengruppen und Kindergruppen zu verschiedensten kirchlichen Themen an. Sehr oftengagiertsichdieKircheauchfürlokale,regionaleundüberregionalesozialeProjekte(z.B.Aktion:Sternsinger). In Städten bieten auch andereReligionsgemeinschaftenMöglichkeiten für sozialesEngagementundFreizeitgestaltungan.

EinenÜberblicküberMöglichkeitenderFreizeitgestaltungundüberAktivitätenvonVereinenerhaltenSieimRathausIhrerGemeindeundüberregionaleundüberregionaleTageszeitungen.

In kleineren Ortschaften gibt es Gasthäuser mit österreichischen Spezialitäten (WienerSchnitzel etc.) und typischen regionalenGerichten. InStädtenundgrößerenOrtschaften gibt esRestaurantsmit internationalerKüche;besondersbeliebtsind italienischeundasiatischeRestau-rantsaberauchtürkischeundasiatischefastfoodLäden.

Essenszeiten:Frühstück:8.00–10.00Uhr,Mittagessen:11.30–14.00Uhr,Abendessen:18.00–20.00Uhr.Inländ-lichenRegionenerhältmanaußerhalbderEssenszeitenmanchmalnurkleineSnacks.InBallungs-zentrenundgroßenStädtengibteszahlreicheRestaurants,diedurchgehendwarmeKücheanbieten.

http://www.falter.at/(KunstundKultur/AlternativkulturinWien)http://kurier.at(Kurier)http://www.krone.at(KronenZeitung)http://derstandard.at(DerStandard)http://diepresse.com/(DiePresse)http://www.wienerzeitung.at(WienerZeitung)http://www.nachrichten.at(OberösterreichischeNachrichten)http://www.salzburg.com/homepage/(SalzburgerNachrichten)http://www.kleinezeitung.at/(KleineZeitung)http://www.vorarlbergernachrichten.at/(VorarlbergerNachrichten)http://www.tt.com/tt/home/index.csp(TirolerTageszeitung)http://www.statistik.at/(StatistikAustria)http://www.bka.gv.at(BundeskanzleramtÖsterreich)

1.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen

Im3.Quartal2015(Juli–September)warendurchschnittlich4,209.300Personenerwerbstätig,davon2,231.100Männerund1,978.100Frauen.Die ErwerbstätigenquotederPersonenabdem15.Lebensjahr,alsoderAnteilderErwerbstätigenanallenPersonendieserAltersgruppe,lagbei72,1%.DieTeilzeitquote(AnteilderPersonen,dielauteigenenAngabenwenigerals36Wochenstundenarbeiten)liegtbei27,6%(+0,5%imVergleichzumVorjahr).AllerdingsbeträgtderAnteilderFrauenteilzeitbeschäftigten47%.

249.500beschäftigungslosePersonenwarenim3.Quartal2015aufaktiverArbeitssucheundfürdieArbeitsaufnahmeverfügbar. Das bedeutet eine Arbeitslosenquotevon5,6%(EU-Definition–nichtsaisonbereinigt).Die Arbeitslosenquote für Jugendliche (15–24-Jährige) beträgt 11,2%, die Arbeitslosenquote fürälterePersonen(55–64-Jährige) liegtbei4,5%.PersonenmitnichtösterreichischerStaatsbürger-schaftsindebenfallsstärkervonArbeitslosigkeit(9,9%)betroffenalsösterreichischeStaatsbürgerundStaatsbürgerinnen(4,9%).

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ImBundesländervergleichliegtdieArbeitslosigkeitim3.Quartal2015inWienmitdurchschnittlich10,7%amhöchstenundinTirolmitdurchschnittlich2,8%amniedrigsten.

http://www.statistik.at/(Arbeitsmarktstatistik–3.Quartal2015)http://www.statistik.at/(Erwerbsstatus)http://www.statistik.at/(Teilzeitquote)http://www.ams.at(ZahlenzumThemaArbeitslosigkeit)http://ec.europa.eu/eurostat(EuropäischeDatenimVergleich)

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2. EINREISE NACH ÖSTERREICH

2.1 Meldepflicht

InÖsterreichgiltdieMeldepflicht.BinnendreiTagennachBezugeinerneuenUnterkunft(auchbeiWohnortwechselinnerhalbÖsterreichs)isteineMeldungbeiderzuständigenBehördeverpflichtend.

ZuständigeBehördensind •derMeldeserviceinIhremWohnort(GemeindeamtoderinStädten:Magistrat) • inWien:derMeldeservicederMagistratischenBezirksämter

FolgendeUnterlagenundDokumentemüssenmitgebrachtwerden:

einausgefülltesMeldeformularproPerson:liegtbeiderzuständigenMeldebehörde, ineinigenTrafiken(Tabakläden)aufoderistüberdasInterneterhältlich.Reisepass,GeburtsurkundeMeldeformularvoneventuellweiterenWohnsitzen

Das Meldeformular muss, unterschrieben von Unterkunftgeber/Unterkunftgeberin (Eigentümer/Eigentümerin bzw. Hausverwaltung) und Unterkunftnehmer/Unterkunftnehmerin (z.B. Mieter/Mieterin),beiderMeldebehördeentwederpersönlich,durcheineVertrauenspersonoderaufdemPostwegabgegebenwerden.

DieBehördestellteineMeldebestätigungaus.Anmerkung:Das religiöseBekenntnismuss imMeldezettel nicht angegebenwerdenbzw. kanndieseRubrikunausgefülltbleiben.

MitderAnmeldunginÖsterreichwerdendiepersönlichenDatenautomatischimZentralenMelde­register (ZMR) gespeichert und stehen Behörden zur Verfügung. Jede in Österreich gemeldetePersonhatihrepersönlicheZMR-Zahl,dieaufderMeldebestätigungsteht.

EU-/EWR-Bürger bzw.EU-/EWR-Bürgerinnen und dessenAngehörige/derenAngehörige, die sichlängeralsdreiMonateinÖsterreichaufhaltenundsichniederlassenwollen,müssenzusätzlicheineAnmeldebescheinigungbeantragen(sieheKapitel2.2Aufenthalt).

http://www.help.gv.at/(An-/AbmeldungdesWohnsitzes)http://www.help.gv.at/(Meldeformulare)

2.2 Aufenthalt

EU­/EWR­Bürger/EU­/EWR­BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnenund derenAngehörige(mitEU/EWR-StaatsbürgerschaftoderSchweizerStaatsbürgerschaft)brauchenzurEinreisekeinVisumundfürdenAufenthaltkeinenAufenthaltstitel,siegenießenSichtvermerks-undNiederlassungsfreiheit.MiteinemgültigenReisepassoderPersonalausweiskönnensiesichbiszudreiMonateninÖsterreichaufhalten.

FüreinenlängerenAufenthaltinÖsterreichgilt:Siemüssen

Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinoderSelbstständiger/SelbstständigeinÖsterreichseinoderüberausreichendeExistenzmittelfürsichundIhreFamilienangehörige(wederBezugvon MindestsicherungnochAusgleichszulage)sowieübereineumfassendeKrankenversicherung verfügenodereineAusbildungeinschließlicheinerBerufsausbildunganeineröffentlichenSchuleoder rechtlichanerkanntenPrivatschuleoderBildungseinrichtungabsolvierenundüber ausreichendeExistenzmittelsowieeineumfassendeKrankenversicherungverfügen.

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Innerhalb von vier Monaten ab Einreise müssen EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-Bürgerinnen undSchweizerStaatsbürger/StaatsbürgerinnenihreNiederlassungbeiderAufenthaltsbehörde(Bezirks-hauptmannschaftoderMagistrat)anzeigen;dieBehördestellt–soferneSiedieVoraussetzungenerfüllen – eine „Anmeldebescheinigung“ aus. Sind die Angehörigen (Ehepartner/Ehepartnerin,Kinder, Lebenspartner/Lebenspartnerin etc.) auch EU-/EWR-Staatsbürger/EU-/EWR-Staatsbürge-rinnenoderSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen,muss ihreNiederlassungebenfallsdurcheine„Anmeldebescheinigung“angezeigtwerden.

EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-BürgerinnensowieSchweizerStaatsbürger/StaatsbürgerinnenkönnenbeiderzuständigenBehördeeinen„LichtbildausweisfürEWR-Bürger“beantragen.

Für begünstigte Drittstaatsangehörige – Angehörige von EU-/EWR-Bürgern/EU-/EWR-Bürge-rinnen,diekeineEU/EWR/SchweizerStaatsbürgerschaftbesitzengeltenbesondereBestimmungen.InformierenSiesichrechtzeitigbeiderAufenthaltsbehördeoderbeiBeratungsstellen.

DienotwendigenDokumentesindbeiAntragstellungimOriginalundinbeglaubigterdeutscherÜber-setzungbeizulegen.

Die zuständige Behörde informiert darüber, welche Dokumente undAntragsformulare notwendigsind.

ZuständigeBehörde: •Bezirksverwaltungsbehörde(BezirkshauptmannschaftoderMagistrat) •InWien:Magistratsabteilung35(MA35)

http://www.help.gv.at/(AufenthaltundVisum–auchinenglischerSprache)http://www.bmi.gv.at/niederlassung/(InformationendesBundesministeriumsfürInneres)http://www.bmi.gv.at/(FamilymembersofEEA,SwissandAustrianNationals)http://www.bmi.gv.at/(EEAmembersandThirdCountryNationalswhoarefamilymembersofEEAcitizens)http://www.wien.gv.at/(LichtbildausweisfürPersonenmitEWRoderSchweizerStaatsbürgerschaft)http://www.migration.gv.at(InformationzurZuwanderung)http://www.migrant.at/(BeratungszentrumfürMigrantenundMigrantinnen)

2.3 MitnehmenvonHaus­undHeimtierennachÖsterreich

Hunde,KatzenundFrettchendieausdemEWR-AuslandnachÖsterreichgebrachtwerden,müssenmiteinemMikrochipgekennzeichnetseinundesmusseinHeimtierausweis(PetPassport)mitge-führtwerden.

FürHundemüssenamösterreichischenWohnortAbgaben(„Hundesteuern“)entrichtetwerden.DieHöhederAbgabehängtvomWohnortab.InformationensindamzuständigenGemeindeamtoderamMagistratischenBezirksamt(inWienMA6)erhältlich.In denmeisten österreichischen Gemeinden gilt Maulkorb- und Leinenzwang.Alle in ÖsterreichgehaltenenHundemüssengekennzeichnetund registriertwerden.DieRechtsvorschriften fürdieHaltungvon„Kampfhunden“müssenbeachtetwerden.

http://bmg.gv.at/(ReisenmitHeimtierennachÖsterreich)http://www.help.gv.at/(Haustiere)https://www.help.gv.at/(MitnahmevonHeimtierenbeiReiseninnerhalbderEU-/EWR-Mitgliedstaaten)https://www.help.gv.at/(Maulkorb-undLeinenzwang)https://www.help.gv.at/(Kampfhunde)http://www.bmg.gv.at(KennzeichnungundRegistrierungvonHunden)http://www.help.gv.at/(Hundeabgabe)http://www.tierarzt.at/(VerzeichnisvonTierärzten/Tierärztinnen)

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3. LEBENSBEDINGUNGEN

3.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten

DieWährungÖsterreichsistderEuro(€),einEurosindhundertCent.

Durch das System der vergleichenden Preisniveaus kann die Kaufkraft zwischen nationalenWährungenverglichenwerden.DievergleichendenPreisniveaus gebendarüberAuskunft,obeinLandimVergleichzumDurchschnitt(EU28=100)billigoderteuerist.

http://www.statistik.at(MietkostenimBundeslandvergleich)http://epp.eurostat.ec.europa.eu/(vergleichendePreisniveaus)http://stats.oecd.org/(DatenimVergleich)http://www.statistik.at/(Konsumerhebung2009/2010)

3.1.1 LebenshaltenskosteninÖsterreich

LautKonsumerhebung2009/2010gibtman inÖsterreichdurchschnittlichproKopf (Erwachsene)undHaushalt1Prozent fürBildung,1,7Prozent fürKommunikation,2,4Prozent füralkoholischeGetränkeundTabakwaren,3,5ProzentfürGesundheit,5,7ProzentfürCafes/Restaurants/Hotels,5,7Prozent fürBekleidungundSchuhe, 6,9Prozent fürWohnungsausstattung, 12,8Prozent fürFreizeit/Sport/Hobby,12,1ProzentfürErnährungundalkoholfreieGetränke,15ProzentfürVerkehrund23,8ProzentfürWohnenundEnergieaus.

Werte2016(ohneGewähr)

1LiterMilchab0,89Euro1KilogrammMischbrotab1,90Euro350GrammVollkornbrotab1,65Euro1KilogrammZuckerab0,99Euro1KilogrammMehlab0,55Euro1KilogrammÄpfelab1,99Euro1,5LiterMineralwasserab0,29Euro1,5LiterOrangensaftab0,89Euro250GrammButterab1,29Euro0,5LiterBierab0,69Euro500GrammKaffeeab3,99Euro1LiterWeinab2,50EuroKinoTicketzwischen6–10EuroTageszeitungdurchschnittlich1,20EuroÖffentlicheVerkehrsmittel(einfacheFahrtinLandeshauptstädten)1,40–2,50Euro1LiterBenzin(Normal)imDezember2015ab1,10Euro1LiterDieselimDezember2015ab1,02EuroT-Shirtab10Euro Jeansab50Euro15000kWhGas250,99–540,60Euro3500kWhStrom91,01–320,75Euro

2015beträgtderdurchschnittlicheMietaufwandinklusiveBetriebskosten7,14Europrom2(Preisan-gabenohneGewähr).

DieEnergiekosten(GasundStrom),WohnungskostenaberauchKostenfürBenzinundDieselsowieHeizölsindindenletztenJahrengestiegen,derKostenaufwandfürFreizeit,Hobbys,SportsowiefürWohnenundEnergieistimVergleichzumEU-Durchschnittrelativhoch.

http://www.bmwfw.gv.at/(Gaspreismonitoring)http://www.bmwfw.gv.at(Strompreismonitoring)

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http://www.bmwfw.gv.at/(Treibstoffpreise)http://www.statistik.at(Wohnkosten)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.statistik.at/(StatistikAustria)

3.2 InternationaleVorwahl

DieinternationaleVorwahlnachÖsterreich:+43(0043)

3.2.1 Notrufnummern

Feuerwehr 122

Polizei 133

Rettung 144

ÄrzteNotdienst 141

EuropaweiterNotruf 112

Apotheken-Notruf: 1455

Apotheken-NachtdienstundWochenenddienste http://www.apotheker.or.at/

Zahnärztesuche http://www.zahnaerztekammer.at/

Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43

SozialpsychiatrischerNotdienst(0–24Uhr) 01/313 30

RataufDraht(Kindernotruf) 147

Telefonseelsorge(0–24Uhr) 142

Frauen-HelplinegegenMännergewalt–kostenloseHelplinenummer(0–24Uhr) 0800/222 555

BeratungsstellenfürFrauen(Gewalt) https://www.help.gv.at/

BeratungsstellenfürKinderundJugendlichebeiGewalt https://www.help.gv.at

BeratungsstellenfürMänner(Gewalt) https://www.help.gv.at/

Notdiensteallgemein http://www.regionalsuche.at/

ÖsterreichweiteKrisennotrufnummern http://www.hilfe-in-der-krise.at/

3.3 Öffnungszeiten–Geschäfte

DiemeistenGeschäfteinÖsterreichhabenzwischen9.00Uhrund18.00Uhrgeöffnet.Supermärkteöffnen teilweise ab 7.30Uhr und schließen zumTeil um 19.00 oder 19.30Uhr.Auch in einigenEinkaufszentrengibteslängereÖffnungszeiten.

AmSonntaghabendieGeschäftegeschlossen. IngrößerenStädtenkannmanbeispielsweise inEinkaufszentrenaufBahnhöfeneinkaufengehen.Lebensmittel könnenanSonn-undFeiertagenauchanvielenTankstellenerworbenwerden.

IndenmeistengrößerenGeschäftenbzw.SupermärktenkannmitBankomatkarteoderKreditkartebezahltwerden.

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3.4 EröffnungeinesBankkontos

Zur Eröffnung eines Girokontos (Gehaltskonto) ist ein aktueller Lichtbildausweis (Reisepass)notwendig.Österreichische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen können auch einen PersonalausweisoderFührerschein)vorzeigen.

WeitereInformationensindbeiBank-undGeldinstitutenerhältlich.

https://www.bankaustria.at/(BankAustria)https://www.sparkasse.at/(DieErsteBank)http://www.raiffeisen.at(Raiffeisenbank-FilialenauchinkleinerenStädtenundOrten)http://www.bawagpsk.com/(BAWAG-PSK)http://www.volksbank.at(Volksbank)https://www.easybank.at/(easybank)http://www.bankkonditionen.at(BankenimVergleich)http://www.arbeiterkammer.at/(BankenrechnerderArbeiterkammer)

3.5 Kraftfahrzeuge

Esmüssensogenannte„Warnwesten“ indenLeuchtfarbengelboderorange,einPannendreieckundVerbandzeug(„Autoapotheke“,„Erste-Hilfe-Kasten“)mitgeführtwerden.Von1.Novemberbis15.Aprilherrschtwetterabhängig(beiSchnee-undEisfahrbahn)Winterreifen-pflicht.InÖsterreichgiltGurtenpflichtfürallePersonen,diesichimKraftfahrzeugbefinden.DerLenker/dieLenkerindesKraftfahrzeugshatdafürzusorgen,dassKinderunter14Jahrenbzw.unter150cmimFahrzeuggesichertwerden(„Kindersitz“).DieFahrtaufösterreichischenAutobahnenistkostenpflichtig.DiedazubenötigteAutobahn-VignettekanninAutobahnraststättenundTrafiken(Tabakläden)gekauftwerden.Fahrzeuglenker/Fahrzeuglenkerinnen sind auf österreichischen Autobahnen und Autostraßenverpflichtet,eineFahrmöglichkeit („Rettungsgasse“) zwischeneinzelnenFahrstreifen freizuhalten,wennsicheinStauaufzubauenbeginnt,umdenungehindertenEinsatzvonRettungsfahrzeugenzuermöglichen.

https://www.help.gv.at/(KFZVorschrifteninÖsterreich)http://www.asfinag.at/maut/vignette(Autobahn-Vignette–Preise)http://www.oeamtc.at/(Länderdatenbank:VerkehrsbestimmungeninÖsterreich)

3.5.1 Führerschein

Führerscheine,die ineinemanderenEU-/EWR-Landausgestelltwurden,sindauch inÖsterreichgültig. JedeÄnderung derAdresse (Hauptwohnsitz)muss bei der zuständigenBehörde bekanntgegebenwerden. FürSchweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt: Der FührerscheinmussinnerhalbvonsechsMonatenbeiderzuständigenBezirksverwaltungsbehördebzw.beimVerkehrsamtoderderBundespolizeidirektionumgeschriebenwerden.

http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/(ÖAMTC–Autofahrerclub)http://www.help.gv.at/(Führerschein,Führerscheinklassen,etc.)http://www.arboe.at/(ARBÖ–Autofahrerclub)

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14Leben und Arbeiten in Österreich 2016

3.5.2 KFZ­Zulassungsschein

Personen,dieihrenHauptwohnsitzaußerhalbÖsterreichshaben,dürfeneinKraftfahrzeugodereinenAnhängermitausländischemKennzeichenlängstenseinJahrinÖsterreichverwenden.WennderAufenthaltinÖsterreichlängeralseinJahrdauertundauchderLebensmittelpunktnachÖsterreichverlagertwird,mussdasausländischeFahrzeugumgemeldetwerden.WennderHauptwohnsitznachÖsterreichverlegtwird,darfmiteinemFahrzeugmitausländischemKennzeichen einMonat lang gefahrenwerden. Innerhalb dieser Fristmuss dasKraftfahrzeug inÖsterreichzugelassenwerden.Bei importierten Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis müssen die Genehmigungsdaten in dieGenehmigungsdatenbank eingetragen werden. Hat das Fahrzeug keine EU-Betriebserlaubnis(grundsätzlichbeiBetriebserlaubnisvordem1.Jänner1996),mussestypisiertwerden.Wird ein Fahrzeug erstmals inÖsterreich zugelassen,muss dieNormverbrauchsabgabe (NoVA)bezahltwerden.NachEintragungindieGenehmigungsdatenbankbzw.TypisierungsowieBezahlungderNoVAkanndasFahrzeugbeieinerZulassungsstelleeinerVersicherungzugelassenwerden.

EsmusseineHaftpflichtversicherungbeieinerderzahlreichenVersicherungsgesellschaftenabge-schlossenwerdenbzw.nachgewiesenwerden.InnerhalbderEUgiltfreiesWahlrechtbeiKraftfahr-zeugversicherungen.DasKraftfahrzeugkanndaherinjedemMitgliedslandbeizugelassenenVersi-cherungsunternehmenversichertwerden.BeiderZulassungsstelledergewähltenVersicherungwirddieendgültigeZulassungvorgenommen.WeitereInformationenzumImportvonKraftfahrzeugenfindensichbeidentechnischenPrüfstellendesAmtesderjeweiligenLandesregierung.

https://www.help.gv.at/(FahrenmitausländischemKennzeichen)http://www.oeamtc.at/(EigenimportvonKraftfahrzeugendurchPrivate)http://www.help.gv.at/(KFZ-Zulassung)https://www.help.gv.at/(Haftpflichtversicherung)https://www.help.gv.at/(ÜbersiedelungdesKraftfahrzeugsnachÖsterreich)

3.6 Wohnen

3.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen

InformationenzuHotelsundPensionen: http://www.tiscover.at

InformationenzuJugendherbergen:http://www.jungehotels.at/od/home/http://www.jugendherberge.at

3.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen

InÖsterreichbefindensichüber40%derNeubauwohnungeninEin-undZweifamilienhäusern,über50%derNeubauwohnungenbefindensichinWohnhäusernmitmehrerenWohnungen.InStädtenundBallungszentren gibt es eine großeAnzahl anMiet-,Genossenschafts- und Eigentumswoh-nungeninmehrstöckigenGebäuden.InländlichenRegionenüberwiegtdieAnzahlderEin-bisZwei-familienhäuser.

JenachRegionsinddieWohnungsmietenunterschiedlichhoch.DerdurchschnittlicheWohnungs-aufwand (Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten) ist im Burgenland am niedrigsten(2015:5,44Europrom2),inSalzburgamhöchsten(2015:8,66Europrom2).DerMietpreisprom²hängtvonmehrerenFaktorenwieVerkehrsanbindung,Infrastruktur,Wohngegend,AusstattungderWohnung ab.

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15Leben und Arbeiten in Österreich 2016

KleinereWohnungensindproQuadratmeteroftteureralsgrößereWohnungen.ZurMietekommennochBetriebskosten(etwa25%derNettomiete)sowieHeizkostenundGas-undStromkostendazu.

Die Miete der meisten Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswoh-nungenistösterreichweitdurchdasMietrechtsgesetzgeregelt.EinfamilienhäusersindvomMietrechtsgesetzausgenommen.Aber:GesetzlicheKündigungsfristengeltenauchfürEinfamilienhäuser.BevoreinMiet­oderKaufvertragabgeschlossenwird, istesratsam,sichaneinschlägigeBera-tungseinrichtungen(Mietervereinigungen,Mieterschutzverband)zuwenden,umdieRechtmäßig-keitdesMietvertragszuüberprüfen.DieangeführtenBeratungseinrichtungenberateninallenMiet-rechtsangelegenheiten.

https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)

InformationenrundumsWohnen:

http://www.konsument.at/ (VereinfürKonsumenteninformation)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.statistik.at/(Wohnungsaufwand/Mietkosten)https://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:UmgangmitImmobilienmaklern)

3.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft

WichtigeInformationsquellen:

Tageszeitungen: http://kurier.at/ http://www.krone.at http://derstandard.at; (besonderszubeachten:dieWochenendausgaben)

Immobilienzeitschriftenonline: http://www.bazar.at/ http://www.immobilien.net/ http://www.immodirekt.at http://www.wohnnet.at

Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen: http://www.ovi.at/

3.6.4 ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungen

Die ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungensindösterreichweitunterschiedlichgeregelt.Informationensindaufden jeweiligenGemeindeämternoder indenzuständigenMagistratenderStädteerhältlich.

http://www.help.gv.at/(Gemeindewohnungen)

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16Leben und Arbeiten in Österreich 2016

3.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen

Genossenschaftswohnungensindbesondersgeförderte–häufigmitEigentumsoptionversehene–Mietwohnungen.DerMieter/dieMieterinwirdMitgliedderGenossenschaft,zahlteinensogenannten„Genossenschaftsanteil“,dervonderGrößeunddemAlterderGenossenschaftswohnungabhängt.

http://www.help.gv.at/(Genossenschaftswohnungen)http://www.gbv.at(ÜberblicküberGenossenschafteninÖsterreich)https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)

3.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen

Radio-undFernsehgerätemüsseninÖsterreichangemeldetwerden.

http://www.orf-gis.at/

3.6.7 AnmeldungvonGasundStrom

WelcherEnergieversorgerfürwelchenWohnortzuständigistundwelcherStromtarifdergünstigsteist,erfährtmanunterTarifkalkulator/E-control:

http://www.e-control.at/

3.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon(„Handy“)

ÜberblicküberFestnetztarifeundFestnetzanbieter:

http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiser–TelefonierenimFestnetz)

ÜberblicküberMobilnetztarife(„Handy“)undMobilnetzanbieter:

http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiserMobiltelefonie)

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17Leben und Arbeiten in Österreich 2016

4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH

EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-Bürgerinnen, Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen und derenAngehörige(Ehepartner/Ehepartnerinnen,Kinder,Stief-undAdoptivkinderetc.)habendasRecht,imRahmendesfreienArbeitnehmerverkehrsohneArbeitsbewilligungeninÖsterreichzulebenundzuarbeiten(fürKroatiengeltenbesondereBestimmungen).

4.1 ArbeitsucheausdemEU/EWR­AuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige

BevorArbeitsuchendenachÖsterreichkommen,könnensieüberdasInternetdiverseInforma-tionenundServiceleistungeninAnspruchnehmen:

Arbeitsuche,Länderinformation,regionaleJobchancenüberEURES ArbeitsucheüberAMSHomepage:RegistrierungimeJob-Roomauchonlinemöglich ServiceleistungendesAMS:Berufsinteressenstest(Berufskompass), InteraktivesBewerbungstraining,Bewerbungscoach(Bewerbungstippsetc.) InformationendesAMS:Berufsinformationsdatenbank(BIS),Berufslexika,Qualifikations- barometer(TrendsamArbeitsmarkt,ChancenamösterreichischenArbeitsmarktnach Qualifikationen),Weiterbildungsdatenbank,Berufsinformationszentren,barrierefreier ZugangzuGeschäftsstellendesAMS,LeistungenausderArbeitslosenversicherung InformationendesAMSfürJugendliche:Arbeitszimmer,YourChoice ÜberdieMitnahmevonLeistungenausderArbeitslosenunterstützunginformierensich ArbeitsuchendebeiderArbeitsverwaltungoderderzuständigenBehördeim Herkunftsland(sieheKapitel8.4.2) InformationeninenglischerSprachezuLeistungendesAMS,Aufenthalt,Lebens-und Arbeitsbedingungenetc.findenSieunterhttp://www.ams.at/

FürDrittstaatsangehörige:

http://www.migration.gv.at/en/(ArbeitenfürqualifizierteDrittstaatsangehörige,d.h.Inhaber/Inhaberinnendersogenanntenrot-weiß-rotKarte)

NachdemArbeitsuchendenachÖsterreichgekommensind,istfolgendeszubeachten:

UmLeistungenausdemHerkunftslandauchinÖsterreichinAnspruchnehmenzukönnen (z.B.Arbeitslosengeld),istesnotwendig,sichpersönlichbeiderzuständigenGeschäfts- stelleinÖsterreichzumelden. UnterstützungbeiderArbeitsuchesowieBerufsberatungkannebenfallspersönlichbei denzuständigenGeschäftsstelleninAnspruchgenommenwerden. WendenSiesichandieAMSGeschäftsstelleinIhremWohnbezirk

4.2 EURES(EuropeanEmploymentServices)

InformationenüberÖsterreichundösterreichischeStellenangebotesindüberdasEURES-NetzwerkbeidenArbeitsverwaltungenderEU-/EWR-Länder/derSchweizerhältlich.

DieEURESHomepageinformiertArbeitsuchendeu.a.überLebens-undArbeitsbedingungensowieüber Jobchancen in den einzelnen Regionen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und zeigtoffeneStellenauf.ZusätzlichkannderpersönlicheLebenslaufonlinegestelltwerdenundistsomitfürinteressierteArbeitgeber/Arbeitgeberinneneinsehbar.

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18Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Über 1000 speziell ausgebildete EURES-Berater/EURES-Beraterinnen (EURESAdvisor) sind indenArbeitsverwaltungenallerEU-/EWR-LänderundderSchweiztätig,umArbeitsuchendebeiderJobsucheundOrientierung ineinemanderenEU-/EWR-Staat/derSchweizzuunterstützen.ÜberdieEURESHomepagekannderEURESAdvisor/dieEURESAdvisorinindergewünschtenRegiongefundenwerden.

http://eures.europa.eu(EURESHomepage)

4.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS)

DieöffentlicheArbeitsverwaltunginÖsterreichträgtdenNamenArbeitsmarktservice(AMS) und bietetihrenServiceindenregionalenGeschäftsstellenan.

Das AMS ist für Beratung, Vermittlung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld)vonPersonenzuständig,dieihrenWohnsitzinÖsterreichhabenundsichinÖsterreichaufhalten.

ArbeitsuchendeundarbeitslosePersonenkönnensichbeiihrerregionalenGeschäftsstelle(Zustän-digkeiterfolgtnachWohnsitz,siehedazuhttp://www.ams.at)alsArbeitsuchendvormerkenlassen.

Auf der HomepagedesAMSsindu.a.folgendeServiceangeboteundInformationenzufinden:

eJob­Room:DereJob-RoombieteteinenÜberblicküberallebeimAMSgemeldetenoffenenStelleninÖsterreichundimEWR-Ausland.DieSuchenacheinerspeziellenStelleistüberdieAuswahlnachgewünschtemDienstverhältnis,Arbeitsort,Arbeitseintrittsdatum,Berufsgruppen/BerufsbezeichnungmöglichundstehtsowohlregistriertenalsauchnichtregistriertenBenutzern/BenutzerinnenzurVerfügung.Achtung:EineRegistrierungimeJob-Roomistauchmöglich,wennsichderWohnsitznochnichtinÖsterreichbefindet.

RegistrierteBenutzer/BenutzerinnenhabenzusätzlichfolgendeMöglichkeiten: •BewerbungenimeJob-Roomzuveröffentlichen •NutzungdeserweitertenStellenangebotes(eJob-RoomStellenangebote) •LehrstellensuchendekönnenPersönlichkeits-undInteressensprofileanlegen. DiesewerdendannmitdenAnforderungsprofilenderUnternehmenverglichenundder Übereinstimmungsgradfestgestellt.

AMS­Jobroboter:ZusätzlichermöglichtIhnenderAMS-JobroboternachStellenangebotenaufUnternehmenseitenimInternetzusuchen.ErfunktioniertwieeineSuchmaschine,dieaufdenWebseitenösterreichischerUnternehmenmittelsspeziellentwickelterKriteriennachoffenenStellensucht.

DiekostenloseAMSJOBAPP:liefertalleStellenangeboteausdemAMSeJob-RoomdirektaufdasSmartphone.SokönnenSieJobsoderLehrstellensuchenundsichüberneuepassendeStellenmitPush-Nachrichtenbenachrichtigenlassen.AlleFunktionenderAPPsindohneRegistrierungnutzbar.

DieAngebotedeseJob-Roomsindkostenlos.

http://www.ams.at/(eJob-Room)http://www.ams.at/(AMSJOBAPP)

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19Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Bewerbungstipps: BietetinteraktivesBewerbungstraining,BewerbungscoachingimInternet(unterstütztSchrittfür SchrittbeimVerfassenvonBewerbungsunterlagen),gibtTippsundverrätTricksrundumdie Arbeitsuche.

http://www.ams.at/(Bewerbungsunterlagen)http://www.ams.at(PraxismappefürdieArbeitsuche)

onlineCommunity–Karriereplanung,Berufswechsel,Bewerbung:OnlineAustauschvonInformationenzudengenanntenThemen

http://bewerbungsportal.ams.or.at/

LeistungenfürArbeitsuchende:InformationenüberdenBezugvonArbeitslosengeld,Notstandshilfeetc.,InformationenüberVerpflichtungenvonLeistungsbeziehern/LeistungsbezieherinnengegenüberdemAMSetc.

http://www.ams.at/

AMSPublikationenfürEU­/EWRundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen:

http://www.ams.at(Länderinformationen)https://ec.europa.eu/eures/(EURESGrenzregionen)

InformationenfürausländischeArbeitskräfte:

http://www.ams.at

Berufsinformationssystem(BIS):IstdiegrößteOnlineInformationsdatenbankzuBerufenundQualifikationen

http://www.ams.at/bis/

Berufslexika:InformationenzuBerufen(Tätigkeitsmerkmale,Berufsanforderungen,Ausbildungsmöglichkeiten,Aufstiegsmöglichkeiten,Beschäftigungsmöglichkeitenetc.)

http://www.berufslexikon.at(Lehrberufe,BerufenachAbschlusseinesStudiums,BerufenachAbschlussvonberufsbildendenSchulen,sonstigeBerufe)

Qualifikationsbarometer:InformiertüberQualifikationstrendsunddieneuestenEntwicklungenamArbeitsmarkt

http://bis.ams.or.at/

Weiterbildungsdatenbank:UnterstütztbeiderSuchenachdergeeignetenWeiterbildungundenthältInformationenüberKursträger(-anbieter)undVoraussetzungen

http://wbdb.ams.or.at/(Weiterbildungsdatenbank)http://wbdb.ams.or.at/wbdb/(geförderteAMSKurse)

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20Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Arbeitszimmer: PlattformfürJugendliche,dieTippsundTrickszurBerufs-,Studien-undSchulwahlaustauschenwollen

http://www.arbeitszimmer.cc

Online­Community–BerufsorientierungundBewerbungsinfofürJugendliche:

http://bewerbungsportal.ams.or.at/obj/

BerufskompassundAMSJugendkompass:FragebogenrundumdieBerufswahl,dernachBeantwortungeineOnlineAuswertungundeinInteressensprofilerstellt

http://www.berufskompass.at/

Berufsinformationszentren(BIZ):AnverschiedenenStandorteninÖsterreichbietenBIZInformationenüberBerufs-undAusbil-dungsmöglichkeiten,Jobchancen,TippsundTrickszurBerufswahl.UmfangreichesBroschüren-materialundBerufsvideossowiepersönlicheBeratungwerdenkostenlosangeboten.

http://www.ams.at/

AngebotefürFrauenundMädchen:

http://www.ams.at/

MenschenmitBehinderungen:

http://www.ams.at/

AMS­Forschungsnetzwerk: InfosystemüberNetzwerkezuarbeitsmarktrelevantenThemen,DownloadvonPublikationenundStudienmöglich

http://www.ams-forschungsnetzwerk.at/

Adressen:

ArbeitsmarktserviceBurgenlandPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-0Internet:http://www.ams.at/bgld/

ArbeitsmarktserviceKärntenRudolfsbahngürtel42A-9021KlagenfurtTel.:+434633831-0Internet:http://www.ams.at/ktn/

ArbeitsmarktserviceNiederösterreichHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-0Internet:http://www.ams.at/noe/

ArbeitsmarktserviceOberösterreichEuropaplatz9A-4021LinzTel.:+437326963-0Internet:http://www.ams.at/ooe/

ArbeitsmarktserviceSalzburgAuerspergstraße67aA-5020SalzburgTel.:+436628883-0Internet:http://www.ams.at/sbg/

ArbeitsmarktserviceSteiermarkBabenbergerstraße33A-8020GrazTel.:+433167081-0Internet:http://www.ams.at/stmk/

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21Leben und Arbeiten in Österreich 2016

ArbeitsmarktserviceTirolAmraserStraße8A-6020InnsbruckTel.:+43512584664Internet:http://www.ams.at/tirol/

ArbeitsmarktserviceVorarlbergRheinstraße33A-6901BregenzTel.:+435574691-0Internet:http://www.ams.at/vbg/

ArbeitsmarktserviceWienUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Internet:http://www.ams.at/wien/

ArbeitsmarktserviceÖsterreichTreustraße35–43A-1200WienTel.:+43133178-0Internet:http://www.ams.at

ArbeitsmarktBodensee(Deutschland,FürstentumLiechtenstein,Österreich,Schweiz)Internet:http://www.arbeitsmarkt-bodensee.org/

GrenzregionTranstirolia(Tirol,SüdtirolundGraubünden)Internet:http://www.eures-transtirolia.eu/

GrenzregionPannonia(Burgenland,südlichesNiederösterreich,Ost­Steiermark,West­Ungarn)Internet:http://www.eures-pannonia.hu/

4.4 Tageszeitungen

DiemeistenJobangebotefindensichindenWochenendausgaben.

Zeitung Adresse

WienerZeitung http://www.wienerzeitung.at

DiePresse http://diepresse.com/

Kurier http://kurier.at/

OberösterreichischeNachrichten http://www.nachrichten.at

DerStandard http://derstandard.at/karriere

SalzburgerNachrichten http://www.salzburg.com/

KleineZeitung http://www.kleinezeitung.at/

VorarlbergerNachrichten http://www.vorarlbergernachrichten.at/

KronenZeitung http://www.krone.at

TirolerTageszeitung http://www.tt.com/

http://www.ams.at/(JobsinZeitungen)

4.5 PrivateArbeitsvermittler

DieBedeutungderprivatenArbeitsvermittlernimmtzu.VorallemimBereichderhochqualifiziertenArbeitsstellenerfolgtdieVermittlungbeinaheausschließlichüberPersonalberatungsunternehmen.DasAMSistmitzahlreichenprivatenArbeitsvermittlernKooperationeneingegangen.AufderAMSHomepagefindensichauchLinkszuJobbörsenzahlreichergroßerUnternehmen.

http://www.ams.at/ (JobüberprivateArbeits-/Personalvermittler)

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22Leben und Arbeiten in Österreich 2016

4.6 VerdeckterArbeitsmarkt

NichtallezubesetzendenStellenwerdendemAMSbekanntgegebenoderinZeitungenveröffent-licht.Eskanndahersinnvollsein,Initiativbewerbungen(„Blindbewerbungen“)aninFragekommendeUnternehmenzuschicken,indenenmansichnichtaufeinekonkretausgeschriebeneStellebezieht.

http://www.herold.at(AdressenvonUnternehmenundFirmen)http://www.ams.at/(JobbörsenvonFirmen)http://www.ams.at/(Telefon-/Branchenverzeichnisse)

Es ist auch sinnvoll, Nachbarn/Nachbarinnen, Verwandte, Freunde/Freundinnen, Bekannte nachfreienStellenzufragen.

4.7 Au­pair

Junge Menschen aus anderen Ländern haben die Möglichkeit, eine Zeit lang in Österreich alsAu-pairzuarbeiten.Au-pairswerdenineineGastfamilieaufgenommenundinderenAlltagintegriert.NebenderArbeitimHaushaltundderKinderbetreuungistderBesucheinerSprachschuleodereineranderenWeiterbildungverpflichtend.

WesentlicheVoraussetzungenfüreinenAu­pairAufenthaltsind:

Alterzwischen18und27Jahren ErfahrunginderKinderbetreuungsowieFreudeanderArbeitmitKindernwünschenswert dassdasAusmaßderBeschäftigungundderwirtschaftlicheGehaltderTätigkeit einemAu-pairVerhältnisentspricht dasseinMindestmaßanDeutschkenntnissen(Schulunterricht,einSemesterStudiumoder einSprachlehrgang)durchZeugnissenachgewiesenwird dassBereitschaftgezeigtwird,sichaufandereKulturenunddenjeweiligenLebensstil einzustellen dassbeiderKinderbetreuungundbeileichtenHausarbeitenunterstütztwird. EinschaltungeinerautorisiertenAgenturimFallederVermittlung dassdieAu-pairKraftindenletztenfünfJahrennichtlängeralseinJahralsAu-pairin Österreichbeschäftigtwar

Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz(HGHAG).DieEntlohnungrichtetsichnachdemMindestlohntariffürAu-pair-Kräfte.DiemeistenAu­pair­Agenturen bieten sowohl bei derVorbereitung auf denAu-pair-Aufenthalt(AuswahlderGastfamilie,Anreiseetc.)alsauchwährenddesAufenthaltesihreUnterstützung an (AnsprechpartnerbeiProblemen,OrganisationvonregelmäßigenAu-pair-Treffenetc.)

Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozial­versicherung(ASVG)erforderlich.

Au-pair-Kräfte aus demEU-/EWRRaum oder der Schweiz genießenNiederlassungsfreiheit undbrauchenkeinenAufenthaltstitel.BeiAufenthaltenvonPersonenmitEU-/EWRStaatsbürgerschaft,die länger als dreiMonate dauern,muss bei der zuständigenAufenthaltsbehörde (Bezirkshaupt-mannschaftoderzuständigesMagistrat)allerdingseineAnmeldebescheinigungbeantragtwerden.DieGastfamiliemusssichvomAMSin jedemFalleineAnzeigenbestätigung http://www.ams.at/ ausstellenlassen.

http://www.ams.at/(InfoBlattAu-pair)http://www.ams.at/(Au-pairMustervertrag)

InformationenzumThemaAu-pair-KräfteausNicht­EU­/EWR­Ländern(siebenötigeneinespezielleAufenthaltsbewilligung)sindbeimArbeitsmarktserviceÖsterreichunddessenregionalenGeschäfts-stellenerhältlich.

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23Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten sind nicht zum regulärenArbeitsmarkt zugelassen und erwerbennachBeendigungihrerAu-pair-TätigkeitwedereinenAnspruchaufeineweitereArbeitsberechtigungnochdasRechtauffreienArbeitsmarktzugang.AuchdieGastfamiliehatkeinenAnspruchaufeineWeiterbeschäftigungderAu-pair-Kraft.

https://www.help.gv.at/(Au-pair)

4.8 Saisonarbeit

In den Bereichen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft entsteht saisonbedingt ein Arbeits-kräftebedarf, der durch den österreichischenArbeitsmarkt nur teilweise abgedeckt werden kann.InsbesondereindenRegionenOstösterreichs(Niederösterreich,Oberösterreich,Burgenland,Wien),indeneneineintensivelandwirtschaftlicheNutzungbetriebenwird,werdenvonFrühjahrbisHerbstimmerwiedererfahrendeErntehelfer/Erntehelferinnen(z.B.beiderSpargel-,Weinernte)benötigt.IndenWintersportregionenWestösterreichswerdenindenMonatenNovemberbisMärzsowieindenFremdenverkehrsregionen inganzÖsterreich insbesondere indenMonatenMaibisOktobersowohlFachkräftemitPraxis(Restaurantfachleute,Köche/Köchinnen)alsauchroutinierteHilfskräfte(Küchenhelfer/Küchenhelferinnen, Reinigungspersonal, Stubenmädchen/-burschen, Hilfskellner/Hilfskellnerinnen,Schankpersonaletc.)gesucht.

ImTourismusbereich gelten besonderearbeitsrechtlicheBestimmungen (z.B. spezielle Durch-rechnungszeiträume für Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit, entsprechende Regelungen für Ruhe-pausenundfreieTage).

InformationenüberRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinnensolltenspätestensvorArbeitsantrittbeiArbeiterkammerundGewerkschafteingeholtwerden.

http://jobroom.ams.or.at/ (ArbeitsmarktserviceÖsterreich–Saisonstellen)http://www.ams.at/(BeschäftigungsbewilligungfürSaisonarbeitskräfte–Kontingentbewilligung)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)

4.9 KroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt

EU-Bürger/EU-BürgerinnenhabenmitAusnahmeKroatienfreienZugangzumösterreichischenArbeitsmarkt,siebenötigenkeineBeschäftigungsbewilligungmehr.

Für kroatische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gelten Übergangsfristen: Wenn diese inÖsterreicharbeitenwollen

und nochkeinenArbeitsplatzgefundenhaben,stehtihnendieAMS-Homepage zurVerfügung. und bereitseinenArbeitsplatzgefundenhaben,mussderArbeitgeber/dieArbeitgeberinbeim AMSumeineBeschäftigungsbewilligungansuchen,außersieerfüllendieVoraussetzungen füreineFreizügigkeitsbestätigung.

Hinweis:Staatsbürgern/StaatsbürgerinnenausKroatien,die eineBestätigungdesAMSüberihrenfreienZugangzumArbeitsmarktvorweisenkönnen(„Freizügigkeitsbestätigung“),dürfenohneBeschäftigungsbewilligungeingestelltwerden,d.h.siehabeneinRechtauffreieArbeitsplatzwahlinÖsterreich.

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24Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Achtung!FürSchlüsselkräfteundSaisonkräfteausKroatiengelteneigeneZugangsbestimmungen.

KroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenbrauchenzurEinreisenachÖsterreichkeinVisumundkeinenAufenthaltstitel.Wennsiesichallerdings längeralsdreiMonate inÖsterreichaufhaltenwerden,müssensieeineAnmeldebescheinigungbeantragen(sieheauch2.2Aufenthalt).

http://www.ams.at/(AusländerInnen)http://www.ams.at/(DownloadsundFormulare)

4.10 Bewerbungsunterlagen

BewerbungsschreibenundLebenslaufsindindeutscherSprachezuverfassen,außerdasStellen-inseratverlangtdieBewerbungineineranderenSprache.Bei telefonisch oder persönlich vereinbarten Vorstellungsterminen ist es ebenfalls üblich, einenLebenslauf, Zeugnisse oder Arbeitsbestätigungen mitzubringen. Hilfe und Unterstützung beimVerfassenderBewerbungsunterlagensindonlineüberdieAMSHomepage(„onlineBEWERBUNGS-COACH“http://bewerbungsportal.ams.or.at/)erhältlich. VollständigeBewerbungsunterlagenumfassen:

Bewerbungsschreiben Lebenslauf(Curriculumvitae)oderEuropass Zeugnisse(Maturazeugnis,Dienstzeugnisse,Zeugnissebzw.Kursbestätigungenvon fachlichwichtigenAusbildungen,WeiterbildungenundKursen) Bewerbungsfoto

http://europass.cedefop.europa.eu/(EuropäischerLebenslauf)

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25Leben und Arbeiten in Österreich 2016

5. ARBEITSBEDINGUNGEN

5.1 Arbeitsrecht–Überblick

DasArbeitsrechtenthältRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen.Dazugehörenu.a.folgendeGesetzeundrechtlicheBestimmungen:

Angestelltengesetz Arbeitsverfassungsgesetz Arbeiter-Abfertigungsgesetz Arbeitsplatzsicherungsgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Mutterschutzgesetz Urlaubsgesetz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitszeitgesetz

http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeiterkammern:ArbeitundRecht)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)

5.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen

5.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund

AlsArbeitnehmer/Arbeitnehmerin istmanMitgliedderArbeiterkammerundkannsomitvondieserrechtlichvertretenwerden.MitgliedeinerGewerkschaftwirdmanperAnsuchen.

SowohlArbeiterkammernalsauchGewerkschaftenvertretendiesozialen,wirtschaftlichen,berufli-chenundkulturellenInteressenderArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneninÖsterreich.Siesindunab-hängige,demokratischeInstitutionen.

ArbeiterkammernundGewerkschaftenbietenu.a.:

Rechtsschutz–VertretungvordemArbeits-undSozialgericht RechtsberatungfürdieBereiche • Arbeitsrecht • Lehrlings-undJugendschutz • Arbeitslosigkeit • Sozialversicherung(z.B.Pension) • Lohnsteuer • Mindestlohn • Kollektivverträge GrundlagenschutzundBeratung • SchutzvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen • Umweltschutz • Konsumentenschutz

Die Arbeiterkammer bietet sowohl kostenlose telefonische als auch persönliche Rechts­beratungzuvielenFragendesArbeitsrechts,desArbeitnehmerschutzes,desMindestlohnsunddesKonsumentenschutzesan.DerösterreichischeGewerkschaftsbundbietet inderRegel nur seinenMitgliedern telefonische und persönliche Beratung an, Nicht-Mitglieder erhalten eine einmaligekostenloseRechtsauskunft.

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26Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Arbeiterkammern und Gewerkschaften sind Teil der so genannten Wirtschafts- und Sozial-partnerschaftundverhandelnmitBundeswirtschaftskammerundLandwirtschaftskammerLohn-undPreisfragen.SieunterstützendieRegierungbeiGesetzesentwürfenundSachthemen,dievondensozialenInteressensgruppenmitzutragensind.Gewerkschaftenverhandeln imRahmenderSozialpartnerschaftu.a.Kollektivverträge fürdiverseBranchen. Als Kollektivvertrag (KV) bezeichnet man eine Vereinbarung, die jährlich von derGewerkschaft füralleArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneneinerbestimmtenBranchemitdenArbeit-gebern/Arbeitgeberinnen(Wirtschaftskammer)verhandeltwird.EinKollektivvertragschafftgleicheMindeststandardsbeiEntlohnung(„Mindestlöhne“)undArbeitsbedingungenfürArbeitnehmer/Arbeit-nehmerinneneinerBranche.

InformationenzuMindestlöhnenund­gehälterneinerbestimmtenBrancheerhaltenSietelefonischbeiderRechtsberatungderArbeiterkammernsowiebeiderGewerkschaftimjeweiligenBundesland.

AlleGewerkschaften(Fachgewerkschaften)werdenimÖsterreichischenGewerkschaftsbund(ÖGB),alleArbeiterkammerninderArbeiterkammerÖsterreichzusammengefasst.

http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at/(Kollektivvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Mindestlohn)http://www.sozialpartner.at/(Sozialpartnerschaft)

5.2.2 Betriebsrat

Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenkönnenimUnternehmen/imBetriebdurchBetriebsrätevertretensein.DerBetriebsratistdaszentraleVertretungsorganderBelegschaft.DerBetriebsratvertrittdieBelegschaft gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin. Betriebsräte haben z.B. beiArbeitsaufnahme, Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einMitspracherecht.

http://www.betriebsraete.at/(Betriebsrat)

5.3 Beschäftigungsverhältnisse

Arbeitsrechtlichwirdunterschiedenzwischen

Arbeitsvertrag:EinArbeitsvertragwirdzwischenArbeitgeber/ArbeitgeberinundArbeitnehmer/Arbeitnehmerinabgeschlossen.

freiemDienstvertrag:EinfreierDienstvertragwirdzwischenAuftraggeber/AuftraggeberinundfreiemDienstnehmer/freierDienstnehmerinabgeschlossen.

WerkvertragundarbeitnehmerähnlicheBeschäftigung:DarunterfallenWerkunternehmer/WerkunternehmerinnenmitGewerbescheinundinbestimmtenFällenNeueSelbständige.

http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)https://www.usp.gv.at/(Beschäftigungsformen)http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)

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27Leben und Arbeiten in Österreich 2016

5.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel

VoneinemArbeitsvertragsprichtman,wennsichjemandzueinerArbeitsleistungfüreinenanderenverpflichtet. DerAbschluss desArbeitsvertrags ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich,mündlichoderdurcheineschlüssigeHandlung(z.B.BeginnderTätigkeitmitanschließenderBezah-lung)zustandekommen.

Ausnahme:Lehrverträgemüssenschriftlichabgeschlossenwerden!

Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin demArbeitnehmer/derArbeitnehmerinunverzüglichnachBeginndesArbeitsverhältnisseseine schrift-licheAufzeichnungüberdiewesentlichenRechteundPflichtenausdemArbeitsvertrag,einensogenannten Dienstzettel, auszuhändigen.DerDienstzettel ist gebührenfrei und dient alsBeweis-urkunde.

DerMindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben.Auch ist derArbeitgeber/dieArbeitgeberinperGesetzzurAusstellungeinesDienstzettelsverpflichtet.

AuchfreieDienstnehmer/DienstnehmerinnenhabeneinenAnspruchaufeinenDienstzettel.

EinMusterfüreinenDienstzettelfindenSieunter„Musterbrief“aufhttp://www.arbeiterkammer.at/

https://media.arbeiterkammer.at/(erweiterteInformationenzuArbeitsverträgen)http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)http://www.arbeiterkammer.at/(ArbeitsvertragundDienstzettel)http://www.arbeiterkammer.at/(Lehre–Lehrvertrag)

5.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch

DieVollzeitarbeitistnachdemGesetz:

eineTagesarbeitszeitvonachtStunden(Arbeitszeitinnerhalbvon24Stunden) eineWochenarbeitszeitvon40Stunden(ArbeitszeitvonMontagbiseinschließlichSonntag)

Kollektivverträge vielerBranchen verkürzen dieWochenarbeitszeit. FürÜberstunden gebührt einZuschlagvonmindestens50ProzentodereineAbgeltungdurchZeitausgleich,alsoFreizeit.

BeträgtdieGesamtdauerderArbeitszeitmehralssechsStundentäglich,soistdieArbeitszeitdurcheineRuhepausevoneinerhalbenStundezuunterbrechen.DiesePauseistunbezahltundwirdnichtindieArbeitszeiteingerechnet.

Es sind auch andereArbeitszeiten wie beispielsweise geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit,Saisonarbeitetc.möglich.

Es besteht UrlaubsanspruchaufmindestensfünfWochen(=30Werktagebzw.25Arbeitstage)imArbeitsjahr,diesgiltauchfürgeringfügigBeschäftigteundTeilzeitbeschäftigte.

ZusätzlichzummonatlichenGehalterhälteinArbeitnehmer/eineArbeitnehmerininÖsterreich–wennimKollektivvertragoderArbeitsvertragvorgesehen–einenUrlaubszuschuss auch Urlaubsbeihilfe genannt(„14.Monatsgehalt“)undeineWeihnachtsremuneration(„13.Monatsgehalt“)inderHöheeinesMonatsgehaltes.Achtung:EsgibtkeinengesetzlichenAnspruchaufein13.und14.Monatsgehalt.SiehabennurAnspruchdarauf,wennesentsprechendvertraglichvereinbartist!

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28Leben und Arbeiten in Österreich 2016

VomUrlaubsgeld zu unterscheiden ist dasUrlaubsentgelt. Darunter verstehtman jenes Entgelt,das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten.

Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile(z.B.Prämien,Provisionen,Akkordlöhne,ZulagenundÜberstunden)imDurchschnittderletztenvollgearbeiteten 13Wochen.Aufwandsentschädigungenwie Kilometergeld undDiätenwerden nichteingerechnet.

http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitszeit)http://www.arbeiterkammer.at/(Urlaub)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Arbeitnehmerrechte)

5.3.1.2 Kündigung

JederArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerin, der/die einenArbeitsvertragundeinenDienstzettel hat,ist durch KündigungsfristenundKündigungsterminearbeitsrechtlichabgesichert.Kündigungs-fristenundKündigungsterminesindindenmeistenFällendurchKollektivverträgeundBetriebsver-einbarungen festgelegt, wenn nicht, sind sie imAngestelltengesetz oder imABGB (AllgemeinesBürgerlichesGesetzbuch)geregelt.

Der Kündigungstermin ist derZeitpunkt, andemdasArbeitsverhältnis beendet sein soll – alsoderletzteTagdesArbeitsverhältnissesundnichtderTag,andemSiedieKündigungaussprechen.

Die KündigungsfrististderZeitraumzwischenKündigung(mündlichausgesprochenoderschrift-lichzugegangen)unddemKündigungstermin.

KündigungdurchdenArbeitgeber/dieArbeitgeberin:

beiAngestellten:DasAngestelltengesetzregeltMindestkündigungsfristenundKündigungstermine.FürgeringfügigBeschäftigte,diewenigerals1/5derArbeitszeiteinesVollbeschäftigten/einerVoll-beschäftigtenarbeiten,geltendieBestimmungendesABGB.

beiArbeitern/Arbeiterinnen:DieKündigungsfristbeträgtnachdemABGB (AllgemeinesBürger-lichesGesetzbuch)zweiWochen.MeistenssinddurchKollektivverträge,Betriebsvereinbarungen,Arbeitsverträgeetc.längere,fallweiseallerdingsauchkürzereKündigungsfristenvereinbart.

KündigungdurchdenArbeitnehmer/dieArbeitnehmerin:

beiAngestellten: einMonat (zumMonatsletzten) oder wie vereinbart (imArbeitsvertrag, in derBetriebsvereinbarung,imKollektivvertrag)

beiArbeitern/Arbeiterinnen:zweiWochen(ABGB)oderwievereinbart(imArbeitsvertrag, inderBetriebsvereinbarung,imKollektivvertrag)

beigeringfügigBeschäftigten:zweiWochen(ABGB)wennnichtandersvereinbart

Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigunganfechten.Wichtigist,dassSiesofortnachschriftlichemodermündlichemAusspruchderKündi-gungKontaktmitdemBetriebsrat,mitderArbeiterkammerodermitIhrerGewerkschaftaufnehmen.

Achtung:FürdieAnfechtungeinerKündigunggibtesFristen!

http://www.arbeiterkammer.at/(BeendigungdesArbeitsverhältnisses:Kündigung)https://media.arbeiterkammer.at(Broschüre:Arbeitsrecht–griffbereit)

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29Leben und Arbeiten in Österreich 2016

5.3.2 FreierDienstvertrag

FolgendeMerkmalekennzeichneneinenfreienDienstvertrag:

keineodergeringepersönlicheAbhängigkeit freieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenkönnensichbeiderArbeitvertretenlassen siekönneneigeneArbeitsmittelverwenden siesindnichtindieOrganisationdesBetriebeseingegliedert SiewerdennormalerweisenachStundenbezahlt

ImUnterschiedzumWerkvertrag istkeineErfolgsgarantie füreinbestimmtesWerkzuerbringen.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen,derenmonatlichesEntgeltdieGeringfügigkeitsgrenze(2016: € 415,72) übersteigt,müssen vomArbeitgeber/von derArbeitgeberin bei der zuständigenGebietskrankenkasseangemeldetwerdenund sind somit krankenversichert.AbdemviertenTagderArbeitsunfähigkeitkannKrankengeldbezogenwerden.Siesindaußerdemunfall-,arbeitslosen-undpensionsversichertundunterliegendenBestimmungendesInsolvenzentgeltsicherungsgesetz(IESG).AuchfreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabeneinenAnspruchaufeinenDienst-zettel.Achtung:FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabennureineneingeschränktenarbeits-rechtlichenSchutz.OhneVereinbarungzwischenAuftraggeber/Auftraggeberinund freiemDienst-nehmer/freier Dienstnehmerin besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfrei- stellungundKündigungsschutz.HinsichtlichderKündigungsfristenkommtallerdingsdasAllgemeineBürgerlicheGesetzbuch(ABGB)zurAnwendung. SieerhaltenbeiderErfüllungderVoraussetzungeneineAbfertigungundunterliegendemBetrieblichenMitarbeiter-undSelbstständigenvorsorgegesetz(BMSVG).GeringfügigBeschäftigte(monatlichesEinkommenbis€415,72fürdasJahr2016)müssenvondenAuftraggebern/Auftraggeberinnenunfallversichertwerden.Es isteine freiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich,diesemussvondengeringfügigBeschäftigtenbeiderzuständigenGebietskrankenkasseeingereichtwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenmüssenEinkommensteuer leisten,wenn ihrJahres-einkommeneinenbestimmtenBetragübersteigt.SiewerdenalsUnternehmer/Unternehmerineinge-stuftundmüssenbeimFinanzamteineSteuernummerbeantragen.

http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:FreieDienstnehmerInnen)https://www.usp.gv.at/(FreieDienstnehmer)

5.3.3 WerkvertragundNeueSelbständige

Ein Werkvertrag liegt laut demAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wennjemanddieHerstellungeinesWerkesgegenEntgeltübernimmt.ImGegensatzzuArbeits-bzw.freiemDienstvertragistbeimWerkvertragdasErgebnisderDienstleistungentscheidend.GeschuldetwirddasWerk(diekonkreteLeistung)odereinbestimmterErfolg.

MerkmalevonWerkverträgen:

persönlicheundwirtschaftlicheUnabhängigkeitvonWerkbesteller/Werkbestellerin dieTätigkeitmussnichtpersönlichausgeübtwerden(VertretungsrechtdurchDritte) derWerkunternehmer/dieWerkunternehmerinverwendeteigeneArbeitsmittel er/sieistnichtindieOrganisationdesWerkbestellers/derWerkbestellerineingebunden.

DerWerkvertragistmitderErbringungdesWerkeserfüllt.DieFertigstellungdesvereinbartenWerkesoderderEintrittdesErfolgesbedeutetdieautomatischeBeendigungdesSchuldverhältnisses.Es herrscht Versicherungspflicht: egalwie vielSie verdienen,Siemüssen sich bei derSozial-versicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaftmelden.

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30Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlichEinkünfteausselbständigerArbeiterzielen.Die rechtliche Stellung der Neuen Selbständigen ist im Sozialversicherungsrecht geregelt. NeueSelbständige sind jene Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht schon nach andererZugehörigkeit (z.B. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin oderGewerbetreibende/r)vomAnwendungsbereicheinesSozialversicherungsgesetzeserfasstsind.UnterdieRubrik„NeueSelbstständige“fallenallegewerblichenTätigkeitenfürdiekeinGewerbe-scheinnotwendig ist,unddieauchnichtunterTätigkeitenfür freieDienstnehmer/freieDienstneh-merinnen fallen. Neue Selbstständige sind z.B. Autoren/Autorinnen, Gutachter/Gutachterinnen,Übersetzer/Übersetzerinnen,Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen.Die Pflichtversicherung der Neuen Selbständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfall-versicherung sowiedieSelbstständigenvorsorge. ImBereichderArbeitslosenversicherunggeltenspezielleRegelungen.

EsmüssenVersicherungsbeiträgebezahltwerden,wenn IhrjährlichesBruttoeinkommendenBetragvon4.988,64(2016)übersteigt DieVersicherungsgrenzengeltennicht,wennzusätzlicheineselbstständigeErwerbstätigkeit ausgeübtwird,mitdermanbeiderSozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft pflichtversichertist(z.B.alsGewerbetreibende/r).

NeueSelbständigemitWerkverträgen haben ihreTätigkeit in jedem Fall selbst bei der Sozial-versicherungderGewerblichenWirtschaft(SVA)zumelden.

http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)http://www.svagw.at/(SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft)https://www.wko.at/(NeueSelbständige)https://www.usp.gv.at/(NeueSelbständige)

InformationenzuArbeitsbedingungen–allgemein:

http://www.arbeiterkammer.athttp://www.oegb.athttp://www.sozialversicherung.athttps://www.usp.gv.at/(Beschäftigungsformen)

Adressen:

AKBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel:+432682740-0Internet:http://bgld.arbeiterkammer.at/

AKKärntenBahnhofsplatz3A-9021KlagenfurtTel:+4350477-0Internet:http://kaernten.arbeiterkammer.at/

AKNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel:+4357171-0Internet:http://noe.arbeiterkammer.at/

AKOberösterreichVolksgartenstraße40A-4020LinzTel:+43506906-0Internet:http://ooe.arbeiterkammer.at/

AKSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel:+436628687-0Internet:https://sbg.arbeiterkammer.at/

AKSteiermarkHans-Resel-Gasse8–14A-8020GrazTel:+4357799-0Internet:http://stmk.arbeiterkammer.at/

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31Leben und Arbeiten in Österreich 2016

AK­TirolMaximilianstraße7A-6010InnsbruckAK-line:+43800225522Internet:http://tirol.arbeiterkammer.at/

AKVorarlbergWidnau2–4A-6800FeldkirchTel:+4350258-0Internet:http://vbg.arbeiterkammer.at/

AKWienPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel:+43150165-0Internet:http://wien.arbeiterkammer.at/

ArbeiterkammerÖsterreichPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel:+43150165-0Internet:http://www.arbeiterkammer.at/

ÖGBBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel:+432682770-0Internet:http://www.oegb.at

ÖGBKärntenBahnhofstraße44A-9020KlagenfurtTel:+434635870-0Internet:http://www.oegb.at

ÖGBNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel:+4315862154Internet:http://www.oegb.at

ÖGBOberösterreichWeingartshofstraße2A-4020LinzTel:+43732665391-0Internet:http://www.oegb.at

ÖGBSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel:+43662881646Internet:http://www.oegb.at

ÖGBSteiermarkKarl-Morre-Straße32A-8020GrazTel:+433167071-0Internet:http://www.oegb.at

ÖGBTirolSüdtirolerPlatz14–16A-6020InnsbruckTel:+4351259777Internet:http://www.oegb.at

ÖGBVorarlbergSteingasse2A-6800FeldkirchTel:+4355223553-0Internet:http://www.oegb.at

ÖGBWienJohann-Böhm-Platz1A-1020WienTel:+43153444-39Internet:http://www.oegb.at

PensionsversicherungsanstaltFriedrichHillegeist-Straße1A-1021WienTel:+4350303Internet:http://www.pensionsversicherung.at/

5.4 BildungskarenzundBildungsteilzeit

Die BildungskarenzkannbereitsnacheinerMindestbeschäftigungszeitvonsechsMonatenverein-bart werden, wenn derArbeitgeber/dieArbeitgeberin zustimmt. Es gibt keinen Rechtsanspruch.DieMindestdauerbeträgtzweiMonate;dieBildungskarenzdauertmaximalzwölfMonate.WirddieBildungskarenzinTeileninAnspruchgenommen,mussjederTeilnurlediglichzweiMonateumfassen.DerVerbrauchineinzelnenTeilenistinnerhalbvonvierJahrenmöglich.

IndieserZeitwirdderGehalt,Lohnnichtweiterbezahlt,sondernderArbeitnehmer/dieArbeitnehmerinerhältvomArbeitsmarktserviceWeiterbildungsgeldinderHöhedeszugewährendenArbeitslosen-geldes bezahlt. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20Wochen-stundenistnotwendig.

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32Leben und Arbeiten in Österreich 2016

DieBildungsteilzeit ermöglicht eineWeiterbildung imaufrechtenArbeitsverhältnis.Sie reduzierennachVereinbarungmit demArbeitgeber/derArbeitgeberinArbeitszeit um sichweiterzubilden. Esbedarf einer schriftlichenVereinbarungzwischendemArbeitnehmer/derArbeitnehmerinunddemArbeitgeber/derArbeitgeberin,diedenBeginn,dieDauer,dasAusmaßunddieLagederTeilzeit-beschäftigungregelt.

http://www.arbeiterkammer.at/(Bildungskarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(BildungskarenzfürfreieDienstnehmer/Dienstnehmerinnen)https://www.help.gv.at/(BildungskarenzundBildungsteilzeit)https://www.arbeiterkammer.at/(Bildungsteilzeit)

5.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz

BeiderFamilienhospizkarenzhabenArbeitnehmer/ArbeitnehmerinnendieMöglichkeit,sterbendeAngehörige aber auch Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie schwer erkrankteKinder übereinen bestimmten Zeitraum zu begleiten und sich für diese Zeit karenzieren zu lassen oder fürdiesenZeitraumdieArbeitszeitzureduzieren(Familienhospizteilzeit)oderdieLagederArbeitszeitzuändern.Personen,dieFamilienhospizkarenzinAnspruchnehmen,habeneinenRechtsanspruchaufPflege-karenzgeld.Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben dieMöglichkeitmit ihremArbeitgeber/ihrerArbeitgeberineine Pflegekarenz fürdiePflegevonAngehörigenfüreineDauervoneinembisdreiMonatenzuvereinbaren.FürdieUnterbrechungimJobisteinPflegekarenzgeldanalogzumArbeitslosengeldvorgesehen.DiePflegekarenzwirdabPflegestufe3oderabPflegestufe1beiminderjährigenKindernoderbeiDemenzgewährt.EinAngehöriger/eineAngehörigekanndiePflegekarenzeinmalantreten,wennsichderZustandderzupflegendenPersonverschlechtertaucheinweiteresMal.Währenddieser Zeit bleiben die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung aufrecht. DerArbeit-geber/dieArbeitgeberinmussderVereinbarungzustimmen,derzeitgibtesnochkeinenRechtsan-spruchaufPflegekarenzoderPflegeteilzeit.

PflegeteilzeitermöglichtdieArbeitszeitbeiPflegebedarfeinesAngehörigen/einerAngehörigenzureduzieren.

https://www.usp.gv.at/(Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit)http://www.arbeiterkammer.at/(Familienhospizkarenz)https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.sozialministerium.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit,FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)

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33Leben und Arbeiten in Österreich 2016

6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN UND BERUFSZULASSUNG

6.1 AllgemeineInformationen

BeruflicheAnerkennung(Berufszulassung)inreglementiertenBerufen:

DieRichtlinie2005/36/EGüberdieAnerkennungvonBerufsqualifikationengiltnurfürsogenanntereglementierte Berufe von EU­/EWR­Bürgern/EU­/EWR­Bürgerinnen und Schweizer Staats­bürgern/Staatsbürgerinnen.Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung allerdingsauchfürDrittstaatsangehörigemiteinerEU/EWR-bzw.SchweizerAusbildung.

Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn dieAufnahme oder dieAusübung an den Besitz einerbestimmtenQualifikation,diedurchRechts-oderVerwaltungsvorschriftenfestgelegtist,gebundenist.DieerforderlichenQualifikationenliegendabei, jenachBeruf,aufverschiedenenAusbildungs-niveaus.DieListederreglementiertenBerufeumfasstumdie100Berufsbezeichnungen.EsistSachejedesStaatesdiejeweiligenreglementiertenTätigkeitenunddieZulassungfestzulegen.InnerhalbderEU-/EWRStaatenundderSchweizmüssendieQualifikationenvonBewerbern/BewerberinnenausdiesenStaatenzureglementiertenBerufenanerkanntwerden,wennsiedortschoneinBerufs-rechtbesitzen.IndiesenFällenisteinAnerkennungsverfahrennichtnotwendigundauchnichtmöglich.Eben-fallsnichterforderlichistdieNostrifizierungfürdieZulassungzueinemweiterführendenStudium.

UnterNostrifizierungistdieAnerkennungeinesausländischenStudienabschlussesalsgleichwertigmitdemAbschlusseinesösterreichischenBachelor-,Master-,Diplom-oderDoktoratsstudiumsdurchdieUniversitätoderFachhochschulezuverstehen.DasbedeutetdievölligeGleichstellungmitdemösterreichischenStudienabschluss,dasRechtaufFührung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zurAusübungeinesBerufes,derinÖsterreichmiteinemStudienabschlussverbundenist.

WennSiekeinBerufsrechtinIhremHerkunftslandbzw.derzeitigemWohnsitzlandbesitzenistfürdieAusübungeinerreglementiertenTätigkeiteinAnerkennungsverfahrennotwendig.Wennz.B.inSpaniendieVoraussetzungenfürdieAusübungdesArchitektenberufsdurchdieEintra-gung ineineentsprechendeListeerworbenwerdenmussunddiesnichterfolgt ist,habenSie inSpanien noch kein Berufsrecht erworben undmüssen in Österreich einAnerkennungsverfahrendurchlaufen.

Studienabschluss:

FürHochschulabschlüsse, die innerhalb derEU/EWR/Schweiz erworbenwurden, istmeist keineNostrifizierungnotwendig,außerSiemöchtenimöffentlichenBereichbzw.ingesetzlichreglemen-tiertenBerufentätigsein(sieheoben).

Für Fragen zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse, Bewertung von ausländischenHochschulqualifikationen,EmpfehlungenzurallgemeinenUniversitätsreifeundBestätigungenzurFührungakademischerGradewendenSiesichbitteanENICNARICAustriabzw.andasBürger-servicedesBundesministeriumsfürWissenschaft,ForschungundWirtschaft.

Bürgerservice:AnerkennungHochschulqualifikationen:+43800312500(ausdemInland)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(ENICNARICAustria)

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Fragen zur Bewertung von Ausbildungen für die Berufsausübung können elektronisch unter https://www.aais.at/eingebrachtwerden.DieBewertungausländischerHochschuldiplomekanneineAlternativezumNostrifizierungsverfahrensein.Sieistnichtbindend,aberrelativunbürokratischzuerhalten.DieakademischeBewertungausländischerDiplomekannbeispielsweisebeiderArbeit-suche,BewerbungundVorsprachebeimArbeitsmarktservice(AMS)sehrhilfreichundunterstützendsein.

GleichhaltungvonLehrabschlüssen:

DurchSchuleund/oderArbeiterworbeneberuflicheQualifikationenimSinnedesBerufsausbildungs-gesetzes(BAG)können–unabhängigobessichumeineAusbildungauseinemEWR-Staathandeltodernicht–miteinemösterreichischenLehrabschlussgleichgehaltenwerden.DerentsprechendeAntragmussbeimBundesministeriumfürWissenschaft,ForschungundWirtschaftgestelltwerden.DerAntragaufGleichhaltungkann–soferneernichtabgewiesenwird–zufolgendenErgebnissenführen:

zurvollenGleichhaltung ZulassungzumpraktischenTeilderLehrabschlussprüfung ZulassungzuraußerordentlichenvollenLehrabschlussprüfung

http://www.bmwfw.gv.at/(GleichhaltungeinerausländischenLehrabschlussprüfung)

SchulischeAbschlüsse:

Innerhalb der EU/EWR/Schweiz gilt die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifi-kationen,dieeinenunmittelbarenBerufszugangermöglicht.SolltenSieaufgrundIhrerinderSchuleerworbenenBerufsqualifikationenunmittelbareineberuflicheTätigkeitausübenwollen,istindiesenFällenkeineNostrifikationnotwendig.

Die NostrifikationvonausländischenSchulzeugnissenundReifezeugnissenzieltaufdiemöglichstvollständigeGleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnissemit aktuellen österreichischen Lehr-plänenab.AbweichungenmüssenmitErgänzungsprüfungenausgeglichenwerden.ZuständigfürdieAnerkennungsinddieentsprechendenAbteilungenimBundesministeriumfürBildungundFrauen.

Ausländische Reifezeugnisse aus EU-/EWR Staaten und der Schweiz werden österreichi-schenReifezeugnissengleichgestellt,wennessichumdieZulassungzueinemStudiumaneinerösterreichischenUniversitäthandelt.AllerdingsmussessichumausländischeReifezeugnisseausBildungssystemen handeln, die keinewesentlichenUnterschiede zum österreichischen Bildungs-systemaufweisen.WennUnterschiede festgestelltwerden,sokanndieUniversitätoderStudien-zugangsleitung zum Zweck der Studienzulassung die Gleichwertigkeit erklären, wenn z.B. nochZusatzprüfungenabgelegtwerden.

http://www.berufsanerkennung.at/(Anerkennungs-Wegweiser–informiertüberAnerkennungundzuständigeInstitutionen)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(ENICNARICAustria–AnerkennungvonHochschulabschlüssen)http://www.nostrifizierung.at/(Bürgerservice:AnerkennungHochschulqualifikationen)https://www.aais.at/(OnlineAnträgezurBewertungvonausländischenHochschulabschlüssen)http://ec.europa.eu/(regulatedprofessionsdatabase–reglementierteBerufe)http://www.bmwfw.gv.at/(EU–Diplomanerkennung–reglementierteBerufeundBehördenzuständigkeit)http://www.bmwfw.gv.at(Liste:reglementierteBerufeinÖsterreich)http://www.wegweiser.ac.at/(ÖsterreichischeUniversitätenundFachhochschulen)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(StudierenundForscheninÖsterreich)https://www.bmbf.gv.at(NostrifikationausländischerschulischerZeugnisse)

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35Leben und Arbeiten in Österreich 2016

http://www.bmwfw.gv.at/(GleichhaltungeinerausländischenBerufsausbildungmitderösterreichischenLehrabschlussprüfung)http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen(AnlaufstellenzurAnerkennungausländischerBildungsabschlüsse)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/(spezielleLinkszuAnerkennungsfragen)

6.2. BeispielefürreglementierteBerufe

6.2.1 Lehrer/Lehrerinnen

UmnähereInformationenzurBerufszulassungalsLehrer/Lehrerinzuerhalten,wendenSiesichfürdieZuständigkeitEU/EWR/SchweizandiezuständigenLandesschulräte (inWienandenWienerStadtschulrat).

BeieinerZuständigkeitDrittstaatwendenSiesichfürdenPflichtschulbereichandiePädagogischenHochschulen,fürdenBereichallgemeinbildendehöhereSchulenundberufsbildendehöhereSchulenandieUniversitätenbzw.anENICNARICAustria.

https://www.bmbf.gv.at/(Landesschulräte/WienerStadtschulrat))http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(ENICNARICAustria)http://www.wegweiser.ac.at/(ÖsterreichischeUniversitätenundFachhochschulen)

6.2.2 Gesundheitsberufe

http://www.bmg.gv.at/(AnerkennungausländischerBerufsqualifikationen)http://bmg.gv.at/(weitereInformationenzurAnerkennungausländischerBerufsqualifikationeninGesundheitsberufenA–Z)http://www.bmg.gv.at/(Broschüre:GesundheitsberufeinÖsterreich2014)

6.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen

http://www.aerztekammer.at/(ÄrztlicheTätigkeitvonEU/EWR-SchweizerStaatsbürgern/StaatsbürgerinnenundDrittstaatsangehörigen)http://www.aerztekammer.at/(AufgabendesInternationalenBüros:RechtsberatungMigration&AnerkennungvonBerufsqualifikationen)

6.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen

http://www.rechtsanwaelte.at(Landeskammern)http://www.rechtsanwaelte.at/(Gesetzestext:AnrechenbarkeitinRechtsberufen)http://www.rechtsanwaelte.at/(niedergelasseneeuropäischeRechtsanwälte)http://www.rechtsanwaelte.at/(Gesetzestexte;EIRAG:BundesgesetzüberdenfreienDienstleistungsverkehrunddieNiederlassungvoneuropäischenRechtsanwälteninÖsterreich)

6.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen

http://www.arching.at/baik/(BundeskammerderArchitektenundIngenieurkonsulenten)

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36Leben und Arbeiten in Österreich 2016

7. STEUERN

7.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung

Personen,dieinÖsterreichihrenordentlichenWohnsitzhaben,müsseninderRegelfürsämtlicheEinkünfteausin-oder/undausländischenQuellenSteuernzahlen,außerdasDoppelbsteuerungs-abkommenkommtzurAnwendung.Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrmals Steuern für das selbe Einkommenbezahltwird,wennmaninmehrerenStaateneinenWohnsitzhatoderEinkünfteerzielt.DasDoppel-besteuerungsabkommenregelt,welchemStaatdasBesteuerungsrechtfürdieseEinkünftezugeteiltwird(eineListederDoppelbesteuerungsabkommenfindenSieaufderInternetseitedesFinanzmi-nisteriums).

Österreichhatmit allenseinenNachbar-bzw.EU-/EWR-StaatenDoppelbesteuerungsabkommengeschlossen.EU-/EWR-Bürger/Bürgerinnen, die zwar keinenWohnsitz, aber ihreHaupteinkünfte inÖsterreichhaben(90%derEinkünftewerdeninÖsterreicherzieltoderdieAuslandseinkünftebetrageninsge-samt nichtmehr als 11.000 €), können in derErklärung zurArbeitnehmerveranlagung auf unbe-schränkteSteuerpflichtinÖsterreichoptieren.DabeiwerdentrotzunbeschränkterSteuerpflichtnurdie österreichischen Einkünfte besteuert. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Allein-verdiener-,Alleinerzieher-,Unterhaltsabsetzbetrag) sowieaußergewöhnlicheBelastungengeltendgemachtwerden.

FürGrenzgänger/Grenzgängerinnen,dieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben,jedochinAnrainer-staatenarbeitenundregelmäßiganihrenWohnortzurückkehrengeltenspeziellesteuerlicheBedin-gungenzurVermeidungvonDoppelbesteuerung.

InÖsterreichbehaltenArbeitgeber/ArbeitgeberinnendieEinkommenssteuer,Sozialversicherungs-beitragetc.vonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinneninDienstverhältnisseneinundführendieBeträgeandasFinanzamtunddiezuständigeSozialversicherungsanstaltab.

NeueSelbstständige,Werkunternehmer/WerkunternehmerinnenundSelbstständigemitGewerbe-scheinmüssensichumdieBezahlungderSteuernundderSozialversicherungselbstkümmern.

DieSozialversicherungsbeiträgevon freienDienstnehmern/freienDienstnehmerinnenwerdenvonArbeitgebern/Arbeitgeberinnen einbehalten, Steuern müssen von freien Dienstnehmern/freienDienstnehmerinnenabgeführtwerden.

ImösterreichischenEinkommensteuersystemgilteinprogressiverSteuersatz.Dasbedeutet:jemehrSieverdienenumsomehrSteuernbezahlenSie.

http://www.arbeiterkammer.at/(Steuer&Einkommen)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(Brutto-Netto-Rechner)https://www.bmf.gv.at/(Doppelbesteuerungsabkommen)https://www.bmf.gv.at(DasSteuerbuch2016)https://media.arbeiterkammer.at/(Broschüre:SteuerlicheRegelungenbei grenzüberschreitendenArbeitsverhältnissenundPensionsbezügen)

WerbezahltSteuern?

Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenundPensionisten/Pensionistinnenabeinemsteuerpflichtigen Jahreseinkommenvonmehrals€12.000,–.DieSteuernwerdenvonArbeitgebern/ ArbeitgeberinnenodervonderPensionsversicherungsanstaltabgeführt. SelbstständigeabeinemJahresgewinnvonmehrals€11.000,–

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37Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Wannmuss(ohneAufforderungdurchdasFinanzamt)eineSteuererklärungabgegebenwerden?

ÜbersteigtIhrEinkommen12.000€,sindSieverpflichtet,eineEinkommensteuererklärungodereineErklärungzurArbeitnehmerveranlagungabzugeben,wenn

SienebenlohnsteuerpflichtigenEinkünftenandereEinkünfte(z.B.ausfreienDienstverträgen/ WerkverträgenoderVermietungen)voninsgesamtmehrals730Euroerhaltenhaben. EsmusseineEinkommensteuererklärung(FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres

imKalenderjahrzumindestzeitweisegleichzeitigzweiodermehrerelohnsteuerpflichtige Einkünftebezogenwurden,diebeimLohnsteuerabzugnichtgemeinsamversteuertwurden (istz.B.beiFirmenpensionundASVG-PensionderFall).EsmusseineErklärung zurArbeitnehmerveranlagung(FormularL1)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.SeptemberdesFolgejahres

WenninIhremEinkommenkeinelohnsteuerpflichtigenEinkünfteenthaltensindundIhr Einkommenmehrals11.000EuroproJahrbeträgt.EsmussdieEinkommensteuererklärung (FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres

SieEinkünfteausnichtselbständigerTätigkeitbezogenhabenundnochkeinLohnsteuerabzug erfolgtist(Grenzgänger/Grenzgängerinnen,ausländischePensionen). Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres)

WennSiealsfreierDienstnehmer/freieDienstnehmerinEinkünfteerzielen,undnochkeineSteuer-nummerhaben,meldenSiesichumgehendbeimzuständigenWohnsitzfinanzamt.SteuerrechtlichgeltenSiealsfreierDienstnehmer/freieDienstnehmerinalsselbständigErwerbstätige/r.DerDienst-geber/dieDienstgeberinziehtbeifreienDienstverträgendaherkeineSteuerab,dieVorschreibungerfolgtimNachhineindurchdasFinanzamt.SiebekommeneinentsprechendesFormular(E1undE1a)zugesendet.AuchwennSiedurcheingeringesEinkommennichtsteuerpflichtigsind,mussdasFormularfürdieEinkommensteuererklärungaufjedenFallausgefülltzurückgeschicktwerden.Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres)

http://www.arbeiterkammer.at/(FreieDienstnehmerInnen,Kapitel„Steuer“)

DieSteuerreform2016

WichtigeEckpunkte:

DerEingangssteuersatzliegtbei25%(bisher36,5%) EsgibtsechsSteuerstufen(bisherdreiSteuerstufen) DieGrenzefürden50%Steuersatzliegtbei90.000Euro(bisherbei60.000Euro) DerSpitzensteuersatzliegtbei55%fürEinkommenübereineMillionEuroproJahr Bezieher/BezieherinnenvonEinkommenunter11.000Eurowerdenübereine jährlicheNegativsteuermitbiszu400Euro(bishermaximal110Euro)entlastet.Pensionisten/ PensionistinnenerhaltenerstmaligalsAusgleichfürTeuerungeneineNegativsteuervon 110EuroproJahr. DerKinderfreibetragwirdauf440Eurojährlich(bisher220Euro)angehoben.

https://www.arbeiterkammer.at(Steuerreform2016)https://www.bmf.gv.at/(Steuerreform2016–Entlastungsrechner)

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38Leben und Arbeiten in Österreich 2016

WiehochistmeinNettoeinkommennachAbzugderLohnsteuerundderSozialversicherungsbeiträge?

Beispiel1:EineFamiliemitzweiKindernhatihrenLebensmittelpunktinÖsterreich,dasEinkommenderElternwirdzurGänzeinÖsterreicherwirtschaftet,siesindinÖsterreicheinkommenssteuerpflichtig:ErverdientalsAngestelltermonatlich3.000Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon441,64EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon543,60Eurobleiben2.014,76Euronetto.SieverdientalsAngestelltemonatlich2.500Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt),kannebenfallskeineSachbezügegeltendmachen,mussabertäglichindie22kmentfernteNachbarstadtpendelnundkannsomitdiePendlerpauschalegeltendmachen.DiePendlerpauschaledientimösterreichischenEinkommensteuerrechtzurpauschalenAbgel-tungvonKostenfürtäglicheFahrtenvonPendler/PendlerinnenzwischenWohnungundArbeits-stätte.NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon274,38EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon453,00Euro,bleiben1.772,62Euronetto.DazuhatdieFamilieAnspruchaufFamilienbeihilfe,dienichtbesteuertwirdAchtung:BeidePersonenerhaltenein13.sowieein14.Monatsgehalt.,DadurcherhöhtsichzweiMalimJahrdasmonatlicheEinkommen.DieSteuerersparnisindiesemBeispielbeträgt2016imVergleichzumVorjahrüber2.000Euro.

Beispiel2:FrauXhatihrenWohnsitzundLebensmittelpunktinÖsterreich,siehateineTochterundistalsArbeiterinineinerProduktionsfirmabeschäftigtundverdient1.500Eurobrutto.AlsAlleinerzieherinkannsiedenAlleinverdienerabsetzbetraggeltendmachen.NachAbzugvonSozialversicherunginderHöhevon256,80EuroundLohnsteuerinderHöhevon3,13EurobleibtihreinNetto-Einkommenvon1.240,07Euro(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).DazuhatFrauXAnspruchaufFamilienbeihilfe.Die Steuerersparnis in diesemBeispiel beträgt 2016 im Vergleich zumVorjahr fast 500 Eurojährlich.

Um Ihr persönliches Netto­Einkommen zuzüglich Familienbeihilfenanspruch zu berechnen,verwendenSiedenBrutto-Netto-RechnersowiedenFamilienbeihilfe-RechnerderArbeiterkammerWien.

http://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/(Familienbeihilfe-Rechner)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(OnlineBrutto-Netto-Rechner)http://www.arbeiterkammer.at/(Pendlerpauschale)https://www.bmf.gv.at/(EinkommensteuerfürEinkünfteauseinemfreienDienstvertragoderWerkvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Steuertipps)http://www.usp.gv.at/(Einkommensteuer)https://www.bmf.gv.at(DasSteuerbuch2016)https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/(Wohnsitzfinanzämter)http://www.help.gv.at/(Arbeitnehmerveranlagung)

BürgerservicedesBundesministeriumfürFinanzen:Montag–Freitagvon8.00–17.00UhrunterderTelefonnummer:+4350233765zumOrtstariferreichbar.

BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0Internet:https://www.bmf.gv.at/

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39Leben und Arbeiten in Österreich 2016

8. SOZIALE SICHERHEIT

DieSozialversicherungisteinePflichtversicherung;jederBetriebentrichtetfürjedenArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerinunddessen/derenAngehörigeSozialversicherungsbeiträge.SelbständigeErwerbstätigemitGewerbeschein,NeueSelbständige,Werkunternehmer/Werkunter-nehmerinnenmüssenihreSozialversicherungsbeiträgeselbstandiezuständigeSozialversicherungabführen.

Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sind für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei derSozialversicherungverantwortlich.MitderAnmeldungzurSozialversicherungerhältjedeversichertePerson und jeder Angehörige/jede Angehörige eine Sozialversicherungsnummer. Die Sozialver-sicherungsbeiträge werden bei unselbstständig Beschäftigten (Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,beifreienDienstnehmern/freienDienstnehmerinnen)automatischvondenArbeitgebern/Arbeitgebe-rinnenabgeführt.

Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge fürArbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist in einenArbeitnehmer-undeinenArbeitgeberanteilaufgeteilt.DerArbeitgeber/dieArbeitgeberinsorgtdafür,dassbeideAnteileandiezuständigeSozialversicherungsanstaltabgeführtwerden.DieHöhederSozialversicherungsbeiträge (=Beitragssätze) richtet sichdanach,welcherGruppevonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (Arbeiter/Arbeiterinnen,Angestellte, Lehrlinge, geringfügigBeschäftigteetc.)manangehört.

In Österreich sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmer/freie Dienstneh-merinnen, derenEinkommendieGeringfügigkeitsgrenze (€ 415,72monatlich für das Jahr 2016)übersteigt,inalleTeilederSozialversicherungeingebunden.

GeringfügigBeschäftigtesindebensowieStudenten/StudentinnennurinTeilederSozialversiche-rung(Unfallversicherung)eingebunden.FürgeringfügigBeschäftigteisteinefreiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich.

http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)https://www.sozialversicherung.at(BeitragsrechtlicheWerte2016undBeitragssätze)https://www.sozialversicherung.at/(LeistungsrechtlicheWerte2016)

LeistungenausderSozialversicherung:

KrankenversicherunginklusiveMutterschutz:FamilienwerdenunterbestimmtenVoraus- setzungenkostenlosmitversichert,KostenübernahmevonärztlichenBehandlungen, Spitalsaufenthalten,VorsorgeuntersucheungenKinderbetreuungsgeld,Krankengeldetc. Unfallversicherung:AbsicherunggegenArbeitsunfälleundBerufskrankheitenundderen Folgen,z.B.InvaliditätundArbeitsunfähigkeitetc. Pensionsversicherung:LeistungenderAlterspensionetc. Arbeitslosenversicherung:LeistungenbeiArbeitslosigkeitetc.(z.B.Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)

WeitereLeistungenzursozialenAbsicherung:

BedarfsorientierteMindestsicherungalsergänzendeLeistungzurSozialversicherungbzw. alsLeistung,diegewährtwerdenkann,wennkeineLeistungenausPensionsversicherung, Arbeitslosenversicherungetc.inAnspruchgenommenwerdenkönnenoderalsErgänzungs- betragzurExistenzsicherung Pflegekarenzgeld:wirdentwederbeiFamilienhospizkarenzoderwährendderPflegekarenz oderPflegeteilzeitfürdievereinbarteDaueralsEinkommensersatzausbezahlt.

http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)http://www.sozialministerium.at/(bedarfsorientierteMindestsicherung)

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40Leben und Arbeiten in Österreich 2016

https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.sozialministerium.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit,FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)http://www.help.gv.at/(Versicherungsmöglichkeiten–BeitragsfreieMitversicherunginderKrankenversicherung)http://www.sozialministerium.at/(InformationzumPflegegeld)http://www.ams.at/(Arbeitslosengeldetc.)https://www.help.gv.at/(MaßnahmenundLeistungenbeieinemArbeitsunfall)

Adressen:

BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0BürgerservicedesFinanzministeriums:Tel.:+4350233765MontagbisFreitag:8.00–17.00UhrInternet:https://www.bmf.gv.at/

BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutzStubenring1A-1010WienTel.:+43171100-0Sozialtelefon:0800/201611Montag–Freitag:8.00–16.00UhrInternet:http://www.sozialministerium.at/

8.1 Krankenversicherung

InÖsterreichgibtesmehrereKrankenversicherungsträger(Krankenkassen/Sozialversicherungs-anstalten),diedemHauptverbandderösterreichischenSozialversicherungsträgerunterstelltsind.Welcher Krankenversicherungsträger für Sie zuständig ist, hängt einerseits vomWohnort, ande-rerseitsvonIhrerberuflichenTätigkeitab.EsgibtkeinefreieWahldesVersicherungsträgers,derVersicherungsträgerwirdzugewiesen!

Die Krankenversicherung umfasst u.a. folgende Leistungen: die kostenlose Behandlung durchÄrzte/ÄrztinnenmitKassenverträgenunddurchSpitäler/KrankenhäusersowieKrankengeldbezugetc.VoraussetzungfüreineBehandlunginSpitälern,Ambulanzen,beiÄrzten/Ärztinnenetc.istdieVorlagedersogenannten„e­card“,aufderdiepersönlichenDaten(Name,Versicherungsnummeretc.)derversichertenPersongespeichertsind.FürdieÜberweisungzuFachärzten/Fachärztinnenistzusätzlichzure-cardeinÜberweisungs-bzw.Zuweisungsscheinnotwendig.Einee-carderhaltenSiefürsichundihreAngehörigenbeiAnmeldungzurKrankenkassevonIhremKrankenversicherungs-trägerbinnen14Tagenzugesendet.DieRückseitedere-cardistdieEuropäischeSozialversiche-rungskarte.Mitdieser isteinekostenloseärztlicheVersorgungindenLändernderEuropäischenUnionmöglich.

EineKrankenversicherungbesteht,u.a.wennman

unselbstständigoderselbstständigerwerbstätigist(Achtung:GeringfügigBeschäftigte werdenaufAntragkrankenversichert)oder Arbeitslosengeld/Notstandshilfeetc.beziehtoder einePensionerhältoder Wochengeld,Kinderbetreuungsgeldbezieht Pflegekarenzgeldbezieht

Familienangehörige(u.a.Ehepartner/Ehepartnerin,Lebensgefährte/Lebensgefährtinalshaushalts-führende Person, pflegenderAngehöriger/pflegendeAngehörige, eingetragener Partner/eingetra-genePartnerinundKinder/Enkelkinder/Pflegekinder/Stiefkinder)könnenmitversichertwerden,wennsieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben.KindersindbiszurVollendungdes18.Lebensjahresmitver-sichert.Kinder,Pflegekinderetc.,diesichinSchul-oderBerufsausbildungbefindenoderstudieren,könnenunterbestimmtenUmständenbiszumvollendeten25.Lebensjahrkostenlosmitversichertwerden.

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41Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Die Mitversicherung von Ehepartner/Ehepartnerin/Lebensgefährte/Lebensgefährtin etc. mitKindern ist kostenlos. Für die Mitversicherung von kinderlosen Ehepartnern/Ehepartnerinnen/Lebensgefährten/Lebensgefährtinneetc.musseinZusatzbeitrag(3,4%derBeitragsgrundlagederversichertenPerson)entrichtetwerden.AuchhiergibtesAusnahmen.EsmussbeimArbeitgeber/beiderArbeitgeberineineentsprechendeMeldungübereinegeplanteMitversicherungderAngehörigengemachtwerden.

http://www.sozialversicherung.at/(Online-RatgeberMitversicherungvonAngehörigen)http://svagw.at/(Versicherungsschutz:AngehörigevonSelbstständigen)

Weitere Leistungen der Krankenversicherung sind u.a.: Zahnbehandlung, Rehabilitation, Haus-krankenpflege,Heilbehelfe,Leistungen imBereichderGesundheitsvorsorge,Untersuchungen imRahmendesMutter-Kind-Passes.

RezeptpflichtigeMedikamentewerdenvonApothekengegenRezeptgebühr€5,70(2016)eingelöst.Patienten/PatientinnenmüssennurmaximalzweiProzentihresJahresnettoeinkommensfürMedika-menteaufwenden.WenndieKostenfürMedikamentediesenBetragübersteigen,erhältderPatient/die Patientin automatisch eine Rezeptgebührenbefreiung. Personen mit geringem EinkommenkönnenaufAntragvonderRezeptgebührbefreitwerden.

UnselbständigErwerbstätigewerden von ihremArbeitgeber/ihrerArbeitgeberin beim zuständigenKrankenversicherungsträger (Krankenkasse/Sozialversicherungsanstalt) angemeldet, selbständigErwerbstätige (NeueSelbständige,Werkunternehmer/WerkunternehmerinnenmitGewerbescheinetc.)müssensichselbstandenzuständigeKrankenversicherungsträger(SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft)wenden.

http://www.sozialversicherung.at/(Weristwoversichert?)http://www.help.gv.at/(LeistungendergesetzlichenKrankenversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(BefreiungvonderRezeptgebühr)http://www.arbeiterkammer.at/(Rezeptgebühren-Deckelung)

Adressen:

http://www.sozialversicherung.at/(AdressenderKrankenkassenundandererSozialversicherungsträgerunterSV-Träger)

8.2 Unfallversicherung

DieUnfallversicherungumfasstLeistungen,dieausArbeitsunfällenundBerufskrankheitensowieausdemUnfalltodvonErwerbstätigenhervorgehen.DieLeistungensindz.B.Unfallheilbehandlung,RehabilitationundEntschädigungbzw.LeistungenimTodesfall(z.B.Hinterbliebenenrente)aberauchdemBereichderPräventionzuzuordnen.

http://www.auva.at(SozialeUnfallversicherung)https://www.help.gv.at/(Unfallversicherungen)

Adressen:

AllgemeineUnfallversicherungsanstalt–AUVA–HauptstelleAdalbertStifterStraße65A-1200WienTel:+4359393-0Internet:http://www.auva.at

HauptverbandderÖsterreichischenSozialversicherungsträgerPostfach600A-1031WienTel:+43171132-0Internet:http://www.sozialversicherung.at

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42Leben und Arbeiten in Österreich 2016

8.3 Pensionsversicherung

DasPensionsalterwirdinÖsterreichderzeitfürFrauenmitdem60.LebensjahrundfürMännermitdem65.Lebensjahrerreicht.

FürEU­/EWR­Bürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnengilt:

DieseerhalteneinePensionnachösterreichischemRecht,wennsielängeralseinJahrinÖsterreicherwerbstätigwarenundPensionsversicherungsbeiträgebezahlthaben.VersicherungszeitenuntereinemJahrwerdenindiePensionszeiten,dieinanderenLändernerworbenwurden,eingerechnet.

http://www.sozialversicherung.at(Pensionsversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(Pension)http://www.pensionsversicherung.at/(InformationeninmehrerenSprachen)http://www.help.gv.at/(Pension)https://www.help.gv.at/(Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension/Rehabilitation)https://www.help.gv.at/(neuesPensionskonto)https://www.help.gv.at/(PensionshöhebeiderLangzeitversichertenregelung„Hacklerregelung“)

Adresse:

PensionsversicherungsanstaltFriedrich-Hillegeist-Straße11021 WienTel:+4350303Internet:http://www.pensionsversicherung.at

8.4 Arbeitslosenversicherung

8.4.1 FinanzielleLeistungen

FürdieLeistungenausderArbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld,Notstandshilfe) ist inÖsterreichdasArbeitsmarktservice(AMS)zuständig.

http://www.ams.at/(LeistungendesAMSfürArbeitsuchende)http://www.ams.at/ (PublicEmploymentAustria–Benefits)

8.4.2 BezugvonLeistungenausderArbeitslosenversicherungausdemEU/EWRRaum undderSchweizwährendderArbeitsucheinÖsterreich

Wenn Sie während derArbeitsuche in Österreich einenArbeitslosengeldanspruch aus dem EU/EWRRaumoderderSchweiznachÖsterreichmitnehmenwollen,müssenSiesichzunächstandiezuständigeArbeitsverwaltunginIhremHerkunftslandwenden,dasArbeitslosengelddortbeantragenunddasFormularU2(„PortableDocument“U2)ausfüllenundbestätigenlassen.DiesesFormularbeinhaltet u.a. dieFrist für dieMeldungbei der regionalenGeschäftsstelle inÖsterreichunddiemaximaleDauerdesausländischenBezugesinÖsterreich.NachIhrerMeldungbeiderzuständigenregionalenGeschäftsstelledesAMSinÖsterreichwirddieausländischeArbeitsverwaltungunverzüglichüber IhreVormerkungzurArbeitsuche inÖsterreichinformiert.Dasführtdazu,dassdieausländischeArbeitsverwaltungAuszahlungenanSievornehmenkann.MöglichistdiesjedenfallsfüreinenZeitraumvonmaximaldreiMonaten–solltejedochIhreBezugsdauerzueinemfrüherenZeitpunktenden(„Höchstausmaß“)nurbiszudiesemZeitpunkt.DiegenaueDauerdieses„Leistungsexports“ legt immerdieArbeitsverwaltung in IhremHerkunftslandfest.

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43Leben und Arbeiten in Österreich 2016

WenninnerhalbdesamFormularangegebenenZeitraumskeineStelleinÖsterreichgefundenwurde,sobleibtIhrLeistungsanspruchnurdanngewahrt,wenneinesofortigeundrechtzeitigeRückreiseinsHerkunftslanderfolgt.BittebeachtenSieunbedingtdieInformationen,dieSieinIhremHerkunftslanddazuerhalten!

http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimEWRRaumundinderSchweiz)http://www.ams.at/(UnemploymentInsurance)

8.4.3 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigung imEU/EWRRaumundderSchweiz

Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der österreichischenArbeitslosenversicherung,werdenauch indenEU/EWR-StaatenoderderSchweizzurückgelegteVersicherungszeitenberücksichtigt,wennSiedirekt vorderAntragstellungmindestenseinenTaginÖsterreicharbeitslosenversicherungspflichtigerwerbstätigwaren(sog.„Ein-Tag-Regel“).UmdieAnrechnungderVersicherungszeiteninÖsterreichdurchführenzukönnen,istesnotwendig,dassdasFormularU1 („PortableDocument“U1) vonder zuständigenStellederArbeitsverwaltung imHerkunftslandausgefülltundbestätigtwird.SiekönnendiesesFormularinvielenFällenauchelekt-ronischbeantragen.EsbeschleunigtdieBeurteilungIhresAnspruchs,wennSiediesesFormularbeiderAntragstellunginÖsterreichbereitsvorlegenkönnen.

BeiGrenzgängern/GrenzgängerinnenwerdendieausländischenVersicherungszeitensofortberück-sichtigt–dieobenbeschriebene„Ein-Tag-Regel“findetaufdiesenPersonenkreiskeineAnwendung.

Für den Bezug vonArbeitslosengeld in Österreich müssen die in Österreich geltenden Voraus-setzungenerfülltwerden.WelcheVoraussetzungenSieerfüllenmüssen,uminÖsterreichLeistungenausderArbeitslosen-versicherungzuerhalten,entnehmenSiebittedenInformationenaufderAMSSeite(sieheKapitel„FinanzielleLeistungen“)

ZeiteneinerselbständigenErwerbstätigkeit,diederArbeitslosenversicherungunterliegen,werdenbeiderAnspruchsbeurteilunginÖsterreichebenfallsberücksichtigt.

http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimEWRRaumundinderSchweiz)http://www.ams.at/(UnemploymentInsurance)

8.5 BedarfsorientierteMindestsicherung

DieBedarfsorientierteMindestsicherung(BMS)istfürPersonenvorgesehen,dieüberkeineange-messenenfinanziellenMittelverfügen,umihrenLebensunterhaltbzw.denihrerAngehörigenausrei-chenddeckenzukönnen.DieHöhederBedarfsorientiertenMindestsicherungbeträgt2016fürallein-stehendeErwachsene(gerundet)838EuroundproKindmindestens151Euro.

Personen, die BedarfsorientierteMindestsicherung beziehen und arbeitsfähig sind, werden beimArbeitsmarktservicezurArbeitsuchevorgemerkt.

EU-bzw.EWR-Bürger/EU-bzw.EWR-Bürgerinnenhaben inÖsterreichnurdanneinenuneinge-schränktenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung,wennsiesichalsArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneninÖsterreichbefindenoderschonlängeralsfünfJahreinÖsterreichwohnen.DrittstaatsangehörigehabennurdanneinenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung,wennsieschonmehralsfünfJahrerechtmäßiginÖsterreichgelebthaben.

Die Entscheidung, ob eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft die jeweiligeBezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat/in Wien: Sozialzentren). DiesenimmtauchAnträgeentgegenundnimmtdieAuszahlungvor.

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44Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Zusätzlich erteilt das Arbeitsmarktservice grundlegende Informationen zur BedarfsorientiertenMindestsicherung.JenachVereinbarungindenBundesländerngibtauchdasArbeitsmarktserviceerstmaligeAnträgezurBedarfsorientiertenMindestsicherungausundnimmtsieauchentgegen.

TelefonischeAuskünfteerhaltenSieamSozialtelefondesBundesministeriumsfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(BMASK)unter0800/201611(MontagbisFreitagvon8bis16Uhr)

http://www.help.gv.at/(MindestsicherndeLeistungen,BeratungundBetreuung)http://www.sozialministerium.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)http://www.ams.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)http://www.ams.at/(BasisinfozurbedarfsorientiertenMindestsicherung)http://3i-expert.bmsg.ext.apa.at/(Online-RatgeberbedarfsorientierteMindestsicherung)

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45Leben und Arbeiten in Österreich 2016

9. LEBEN MIT KINDERN

9.1 Mutterschutz

9.1.1 Angestellte/Arbeiterinnen/LehrlingeundgeringfügigBeschäftigte

Der Mutterschutz fürschwangereFrauenbeginnt inderRegelachtWochenvorderGeburtundendetachtWochennachderGeburt.IndiesemZeitraumherrschtabsolutesBeschäftigungsverbot.

DasArbeitsverhältnisfürunselbstständigerwerbstätigeFrauenbestehtwährendderSchutzfristweiterfort.

WennFrauenvon ihrerSchwangerschafterfahren,solltensiedies ihremArbeitgeber/ihrerArbeit-geberinmelden.AbdieserMeldungbestehteinKündigungs­undEntlassungsschutz.WährenddesMutterschutzesundderanschließendenZeitisteineKündigungbzw.eineEntlassungnur inbesonderenFällen(z.B.Betriebsstilllegung)undunterZustimmungdesGerichtesmöglich.

WährendderSchutzfristerhaltenAngestellteundArbeiterinnenunterbestimmtenVoraussetzungenWochengeld.DieHöhedesWochengeldesberechnetsichnachdemdurchschnittlichenNettover-dienstder letztendreivollenKalendermonatevorBeginnderSchutzfristpluseinemZuschlag fürSonderzahlungen. Auch Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeits-losengeldoderNotstandshilfehabenAnspruchaufWochengeld.

AnspruchaufWochengeldhabenauchgeringfügigBeschäftigte,dieselbstversichertsind.IndiesemFallbeträgtdastäglicheWochengeld8,91Euro(2016).

InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeider jeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.

ZuständigeBehörde:Krankenkasse

http://www.help.gv.at/(Geburt)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)

9.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen

FreieDienstnehmerinnenerhalten ein einkommensabhängigesWochengeld.Ab1.1.2016gibt esaucheinenFreistellungsanspruchjeweils8WochenvorundnachderGeburt.

InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeider jeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.

ZuständigeBehörde:Krankenkasse

https://www.help.gv.at/(VorderGeburt)https://www.help.gv.at/(Wochengeld)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen)

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46Leben und Arbeiten in Österreich 2016

9.1.3 SelbstständigErwerbstätige

FürselbstständigerwerbstätigeFrauen,dieeinGewerbeausüben, istBetriebshilfevorgesehen,das heißt, für den Betrieb wird eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt. Unter bestimmtenVoraussetzungenbestehteinAnspruchaufWochengeld.DieAuszahlungdesWochengeldesgiltinsbesonderefürselbständigerwerbstätigeFrauen,diekeinGewerbeausüben(NeueSelbständige).Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in derKrankenversicherungaufrechtbleibt.DieHöhedesWochengeldesbeträgt indiesemFall€52,69proTag(2016).

ZuständigeBehörde:SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft

http://www.svagw.at/(BetriebshilfeundWochengeld)https://www.usp.gv.at(MutterschaftsleistungenfürUnternehmerinnen)

9.1.4 Mutter­Kind­Pass

ZuBeginnderSchwangerschafterhaltenwerdendeMüttereinenMutter­Kind­Pass,indenVorsor-geuntersuchungendesUngeborenenundderMuttersowieVorsorgeuntersuchungen,ImpfungendesSäuglingsundKleinkindeseingetragenwerden.DerMutter-Kind-PassistbeiGynäkologen/Gynäko-loginnen,beipraktischenÄrzten/Ärztinnen,indenBezirksgesundheitsämtern,indenFachambula-torienderGebietskrankenkasse,indenAmbulanzenvonKrankenanstaltenmitGeburtshilfe-Abtei-lungenundindenSchwangerenberatungsstellenerhältlich.

DieMutter-Kind-Pass–UntersuchungensindVoraussetzung fürdenErhaltdesKinderbetreuungs-geldesinvollerHöhe.

AuchPersonen,dienichtversichertsindund fürdieauchalsAngehörigekeinAnspruchbesteht,könnensichkostenlosimRahmendesMutter-Kind-Passesuntersuchenlassen.

http://www.help.gv.at/(VorderGeburt)http://www.bmg.gv.at/(Mutter-Kind-Pass)http://www.bmg.gv.at/(Broschüre:UnserBabykommt)

9.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit

UnterElternkarenz/KarenzverstehtmandenarbeitsrechtlichenAnspruchaufDienstfreistellungnachderGeburteinesKindes (auch fürAdoptivelternundab1.1.2016auch fürPflegeeltern, fürletztereabernur,wenndiePflegeunentgeltlicherfolgt)undnachBeendigungderSchutzfrist.DiearbeitsrechtlichdurchKündigungs-undEntlassungsschutzabgesicherteKarenzdauertmaximalbiszumTagvordemzweitenGeburtstagdesKindes.WollenSiedarüberhinausinKarenzgehen,isteineschriftlicheVereinbarungmitdemArbeitgeber/derArbeitgeberinunbedingterforderlich.InderKarenzzeiterhaltenSiekeineEntgeltzahlungen,Siekönnenaber,wenndieVoraussetzungenerfülltwerden,Kinderbetreuungsgeld(KBG)beziehen.EsgebührtallenKindern,auchPflege-undAdoptivkindern.

KarenzkannentwedernurvoneinemElternteiloderabwechselndvonbeidenElternteileninAnspruchgenommenwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabenkeinenAnspruchaufKarenzaberaufKinder-betreuungsgeld,wennsiedieVoraussetzungenerfüllen.

DieHöhedesKinderbetreuungsgeldeshängtvonverschiedenenFaktorenab.BeiderAntrags-stellungkannzwischenmehrerenModellen (vierpauschaleModelle,eineinkommensabhängigesModell)gewähltwerden.BeierstmaligerAntragstellung isteineÄnderungdergewähltenVariantebinnen14Tagenmöglich.

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47Leben und Arbeiten in Österreich 2016

VoraussetzungenzumErhaltdespauschalenKinderbetreuungsgeldes:

gemeinsamerHaushaltmitdemKind mindestenseinElternteil,derimgemeinsamenHaushaltlebt,hatAnspruchaufFamilienbeihilfe MittelpunktdesLebensinteressesinÖsterreich rechtmäßigerAufenthaltinÖsterreich: •EU-bzw.EWR-Bürger/EU-bzw.EWR-BürgerinnensowieSchweizer/Schweizerinnen, dieübereineDokumentationihresNiederlassungsrechtsverfügen(Anmeldebescheinigung) •DrittstaatsangehörigemitentsprechendenAufenthaltstitelnnach§§8und9– Niederlassungs-undAufenthaltsgesetz(NAG) DurchführungderMutter-Kind-Pass-Untersuchungen:fünfwährendderSchwangerschaft, fünfnachderGeburt

ZumpauschalenKinderbetreuungsgeldkönnenproJahrbiszu16.200Eurodazuverdientwerden.

FürdaseinkommensabhängigeModellgeltennochzusätzlicheVoraussetzungenwiez.B.voran-gegangeneErwerbstätigkeit.Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Modell für den Bezugszeitraum beträgt6.400 Euro.

BekanntgabederKarenzzeitenbeimArbeitgeber/beiderArbeitgeberin:

Nimmt dieMutter zuerst dieKarenz inAnspruch,muss sie ihrenDienstgeber/ihreDienstgeberinspätestens am letztenTag der Schutzfrist darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz inAnspruchnehmenmöchte.

Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er den Dienstgeber/die Dienstgeberinspätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. NimmtderVatererstzueinemspäterenZeitpunktKarenzinAnspruchundlöstdieMutterab,sollerseineKarenz frühestensvierMonatevorBeginndergewünschtenKarenzandenArbeitgebermelden,umKündigungsschutzzuerhalten.

Achtung:KinderbetreuungsgelderhältmannurfürdasjüngsteKind.WirdinderZeitdesBezugeseinweiteresKindgeboren,soendetabderGeburtderAnspruchfürdasältereKind.DasKinderbetreuungsgeldwirddannfürdasNeugeboreneausbezahlt.DieweitereGeburtistsofortderzuständigenKranken-kassezumelden(Meldepflicht)!FürMehrlingsgeburtengeltenbesondereRegelungen.

ZuständigeBehörde:Krankenkasse(inWien:KundencenterfürKinderbetreuungsgeld).

http://www.arbeiterkammer.at/(Eltern-Karenz)http://www.help.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld)http://media.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Elternkarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Kinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(ZuverdienstzumKinderbetreuungsgeld)http://www.bmfj.gv.at/(KinderbetreuungsgeldVergleichsrechneronline)https://www.sozialversicherung.at/(Kinderbetreuungsgeld–Zuverdienstrechneronline)

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48Leben und Arbeiten in Österreich 2016

BeihilfezumKinderbetreuungsgeld:

AlleinstehendeElternteilebzw.FamilienohneodermitgeringemEinkommenkönneneineBeihilfezumKinderbetreuungsgeld beantragen.

https://www.help.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld–Beantragung)http://www.bmfj.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(BeihilfezumKinderbetreuungsgeld)

Bezieher/BezieherinnenvonKinderbetreuungsgeldundderenKindersindkrankenversichert.

WährenddesBezugesvonpauschalemKinderbetreuungsgeldoderimAnschlussandenBezugvonKinderbetreuungsgeldkannumArbeitslosengeldundNotstandshilfeangesuchtwerden.

http://www.bmfj.gv.at/(KinderbetreuungsgeldundArbeitslosenversicherung)

AnspruchsvoraussetzungenfürEU­/EWR­Bürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/SchweizerStaatsbürgerinnen:

Für EU­/EWR­Bürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung 883/2004. Für die Auszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig, indemeinElternteilbeschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). ImWohnsitzstaatgebühreneventuellAusgleichszahlungen,wenndieFamilienleistungendesBeschäf-tigungsstaates niedriger sind. IhrenrechtmäßigenAufenthaltinÖsterreichkönnenSieüberdieAnmeldebescheinigungoderdenLichtbildausweisfürEWR-Bürger/-BürgerinnenfürsichundIhrKindnachweisen.Für grenzüberschreitende Sachverhalte (z.B. Grenzgänger/Grenzgängerinnen) gelten spezielleRegelungen!

http://www.bmfj.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld–grenzüberschreitendeSachverhaltesowieSonderregelungeninnerhalbEU/EWR/Schweiz)

Elternteilzeit:

UnterElternteilzeitwirdeingesetzlichgeregelterAnspruchaufHerabsetzungderbisherigenArbeits-zeit bzw. aufÄnderungder Lageder bisherigenArbeitszeit verstanden.DieElternteilzeit bestehtunterbestimmtenVoraussetzungenlängstensbiszumsiebtenGeburtstagdesKindes.

Dasistallerdingsnurmöglich,wenn

derBetriebmehrals20Mitarbeiter/Mitarbeiterinnenhat unddasArbeitsverhältniszuBeginnderElternteilzeitununterbrochenmindestensdreiJahre gedauerthat(inklusiveMutterschutzundKarenz). derElternteil,derElternteilzeitbeantragtimgleichenHaushaltmitdemKindlebt

DieBedingungen(Beginn,Dauer,AusmaßundLage)sindmitdemArbeitgeber/derArbeitgeberinzuvereinbaren.BestehtkeinAnspruchaufElternteilzeit,kannsielängstensbiszumviertenGeburtstagvereinbartwerden.

http://www.arbeiterkammer.at/(Elternteilzeit)http://www.sozialministerium.at/(Elternteilzeit)

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49Leben und Arbeiten in Österreich 2016

9.3 Familienbeihilfe

Für EU­/EWR­Bürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung Nr. 883/04. Für dieAuszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig,indemeinElternteilbeschäftigtist(Beschäftigungsstaatprinzip).SindbeideElternteileinverschiedenenStaatenbeschäftigt,soistdieFamilienbeihilfeindemLandauszu-zahlen,indemsichdasKindständigaufhält(Wohnlandprinzip).

AnspruchaufFamilienbeihilfebestehtinderRegelfürKinder,dieihrenHauptwohnsitzinÖsterreichhaben.DieFamilienbeihilfemussbeiderzuständigenBehördebeantragtwerden.

ZuständigeBehörde: Wohnsitzfinanzamt

Anspruchsberechtigtsind:

minderjährigeKinderbiszurVollendungdes18.Lebensjahres Kinder,diebereits18Jahresind,wennsiefüreinenBeruf(Lehre,Schule,Studium, Fachhochschuleetc.)aus-oderfortgebildetwerden. Kinder,inderZeitzwischenMaturaundPräsenz-,Zivil-oderAusbildungsdienst,wennnach EndedesDienstessoraschwiemöglichdieBerufsausbildungbegonnenoderfortsetztwird. AuchfürerheblichbehinderteKinderkannlängerFamilienbeihilfebezogenwerden.

EsbestehtAnspruchaufFamilienbeihilfefürvolljährigeKinder,diedas24.Lebensjahrnochnichtvoll-endethaben,dieeineBerufsausbildungabsolvieren.WennbestimmteVoraussetzungenvorliegen,kanndieFamilienbeihilfebis25Jahrebezogenwerden.Studenten/StudentinnenkönnenunterbestimmtenVoraussetzungenFamilienbeihilfebiszu ihrem25.Lebensjahrbeziehen.

Biszumvollendeten18.LebensjahrwerdeneigeneEinkünftedesKindes (z.B.Lehrlingsentschä-digung)nichtberücksichtigt.ÄltereKinderdürfeninderRegelnureinebestimmteSummejährlichdazuverdienen,umdieFamilienbeihilfenichtzuverlieren.

Die HöhederFamilienbeihilfehängtvomAlterdesKindesab.DazukommennochKinderabsetz-beträge und Zuschläge,wennzweiodermehrerenKindernodereinemodermehrerenbehindertenKindernUnterhaltgewährtwird.DieSummederFamilienbeihilfekannüberdenFamilienbeihilfe­Rechnerermitteltwerden.

AnspruchaufFamilienbeihilfehat jenerElternteil imgemeinsamenHaushalt,derdiesenüberwie-gendführt.InAusnahmefällenkanndieFamilienbeihilfeauchvonKindernbezogenwerden.

DieFamilienbeihilfewirdmonatlichausbezahlt.

https://www.help.gv.at/(Familienbeihilfe)http://www.bmfj.gv.at/(Familienbeihilfe)http://www.bmfj.gv.at/(AnspruchfürBürgerausdemEU/EWR-RaumundderSchweiz)http://www.help.gv.at/(Mehrkindzuschlag)https://www.help.gv.at/(FamilienbeihilfefürStudierende)http://www.arbeiterkammer.at/(FamilienbeihilfeundFamilienbeihilfe-Rechner)

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50Leben und Arbeiten in Österreich 2016

10. BILDUNGSWESEN

10.1 BildungundAusbildung–Überblick

DieBetreuungvonKleinkindernundVorschulkindernfindet fürBabysundKleinkinderbiszudreiJahreninsogenanntenKinderkrippen,fürältereKinderinöffentlichenundprivatenKindergärten/Kindergruppen und Vorschulenstatt.DerBedarfanKinderkrippenundKindergärtenistoftgrößeralsdasAngebot.Kleinkinderwerdenauch–besondersinKleinstädtenundinländlichenRegionen–inKleinstgruppenvonsogenannten„Tageseltern“betreut.

Kinder, die dauerhaft in Österreich wohnen, sind in der Regel ab dem sechsten Lebensjahrschulpflichtig.DieSchulpflichtinÖsterreichdauertneunJahre(vomsechsten.biszum15.Lebens-jahr).DerSchulbesuchinöffentlichenSchulenistkostenlos.

DieerstenvierJahrederSchulpflichtwerdeninderVolksschule/Grundschuleverbracht,danachkannentwedereineHauptschulebzw.einekooperativeMittelschule, eine NeueMittelschule–oderdieUnterstufederallgemeinbildendenhöherenSchulebesuchtwerden.DasneunteSchuljahrkannineinerPolytechnischenSchuleoderinweiterführendenberufsbildendenSchulen, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule oder in einem Oberstufen-gymnasiumabsolviertwerden.DiePolytechnischeSchulebereitetmitPraktikaundBerufskunde-unterrichtaufLehrausbildungenoderberufsbildendeSchulenvor.

Für Kinder mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung oder mit massiven LerndefizitengibtesSchulsonderformen(Sonderpädagogik/InklusiveBildung)fürdieerstenachtbisneunJahreihrerSchulbildung(„SchulenfürKindermiterhöhtemFörderbedarf“).AlternativkanninderneuntenSchulstufeeinsogenanntesBerufsvorbereitungsjahrabsolviertwerden.ImAnschlussdaranisteineintegrativeBerufsausbildungmöglich.

NachderneuntenSchulstufehateinJugendlicher/eineJugendlichedieMöglichkeit,eineBerufsaus-bildunginFormeinerLehre(BerufsschuleundLehre–dualesAusbildungssystem)zuabsolvieren,arbeitenzugehenodereineweiterführendeSchulezubesuchen.

http://www.bildungssystem.at/(SieheGrafikamEndedesKapitels)

BerufsbildendemittlereSchulen,Gesundheits-undKrankenpflegeschulensowiedieAusbildungenin Gesundheitsberufen und berufsbildenden höheren Schulen berechtigen je nach Schulartzur einschlägigen Berufsausbildung in ein oder mehreren Berufen. Absolventen/AbsolventinnenberufsbildendermittlererSchulenkönnenübereinenAufbaulehrgangdieDiplom-undReifeprüfungnachholen.

Der Abschluss allgemeinbildender und berufsbildender höherer Schulen, je nach Schulform mitReifeprüfung oder Reife- undDiplomprüfung, berechtigt zumBesuch von PädagogischenHoch-schulen,Fachhochschulen,Hochschulen,Universitätend.h.EinrichtungendertertiärenAusbildung.

Jugendliche und Erwachsene, die über keineReifeprüfung (inÖsterreich auchMatura genannt)verfügen,könnendenZugangzutertiärenAusbildungenaufdemzweitenBildungsweg(Studien­berechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Berufsmatura,Externisten­Matura)nachholen.

EsgibtfürSchüler/SchülerinnenmitanderenErstsprachenalsDeutschspezielleFördermaßnahmen.

https://www.oead.at/(DasösterreichischeBildungssystem)http://www.bildungssystem.at(Grafik:DasösterreichischeBildungssystem)http://www.help.gv.at/(Schule–ausführlicheInformationenüberdasösterreichischeSchulsystem)https://www.bmbf.gv.at/(BildungsweseninÖsterreich)https://www.bmbf.gv.at/(Schulverzeichnisse)

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51Leben und Arbeiten in Österreich 2016

https://www.bmbf.gv.at/(Schul-undBildungsführer)https://www.bmbf.gv.at/(Schulservicestellen)https://www.help.gv.at/(SchülermitanderenErstsprachenalsDeutsch)http://www.herold.at/(SchulenmitausländischemLehrplan)http://www.erwachsenenbildung.at/(Studienberechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Externistenreifeprüfung)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/(BundesministeriumfürWissenschaft,ForschungundWirtschaft–Universitätenetc.)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (StudiereninÖsterreich)http://www.help.gv.at/(Studienbeitrag)

Bundesministerien:

https://www.bmbf.gv.at/(BundesministeriumfürBildungundFrauen–Schule)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/(Studium)

10.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre

Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre oder in Form einer schulischenAusbildung(inberufsbildendenmittlerenoderhöherenSchulenmitpraxisorientiertemUnterricht)absolviertwerden.

InÖsterreichwird inetwa200Lehrberufenausgebildet.Jugendliche,dieeineLehreabsolvieren,erlernen ihrenBeruf ineinemUnternehmen/einemBetriebundbesuchengleichzeitig dieBerufs-schule(dualesAusbildungssystem).EineLehredauertjenachLehrberufzwischenzweiundvierJahrenundendetmitderLehrabschlussprüfung.

ZuBeginnderLehremusseinLehrvertragunterschriebenwerden.ErwirdzwischendemJugend-lichen/derJugendlichen(Lehrling)unddemLehrberechtigten/derLehrberechtigtenschriftlichabge-schlossenund regelt u.a. dieDauerder Lehrzeit.BeiMinderjährigenmussauchdergesetzlicheVertreter/diegesetzlicheVertreterinunterschreiben.

FürLehrlingegeltendasBerufsausbildungsgesetzundderjeweiligeKollektivvertrag.Lehrlingeunterliegen besonderen Bestimmungen (Kündigungsschutz, Arbeitszeit, spezielle Jugendschutz-bestimmungenetc.).DieAusbildungsinhaltedereinzelnenLehrberufewerdenösterreichweitdurchsogenannteBerufs-bilderreglementiert.LehrlingeerhaltenkeinGehalt,sonderneineLehrlingsentschädigung,dieinderRegelmonatlichausbezahltwird.DieHöhederLehrlingsentschädigunghängtvonKollektivverträgenundBetriebs-vereinbarungenab.JederLehrlinghatAnspruchauf30Werktagebzw.25ArbeitstageUrlaubimJahr.UmeineLehrstellezufindenistessinnvoll,sichandienächstgelegeneGeschäftsstelledesArbeits-marktservices(AMS)zuwenden.

http://www.arbeiterkammer.at/(Lehre)http://www.bmwfw.gv.at/(ListederLehrberufevonA-Z)http://www.bmwfw.gv.at/(Lehrlings-undBerufsausbildung)http://www.arbeiterkammer.at(AK–ArbeiterkammerÖsterreich)http://www.oegb.at(ÖGB–ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.ams.at(AMS–ArbeitsmarktserviceÖsterreich)https://www.wko.at/(Bundeswirtschaftskammer)

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52Leben und Arbeiten in Österreich 2016

10.3 Weiterbildung

Laufende Weiterbildung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um beruflich erfolgreich zubleiben.ZudengrößtenWeiterbildungsinstitutioneninÖsterreichgehörendieBerufsförderungsins-titute(BFI),dieWirtschaftsförderungsinstitute(WIFI)unddieVolkshochschulen.

Berufsinfozentren(BIZundBIWI)bietensowohleinenumfangreichenÜberblicküberberuflicheundschulischeAus-undWeiterbildungsmöglichkeiten inÖsterreichalsauchpersönlicheBeratungzuindividuellenAus-undWeiterbildungsfragenan.

SprachkursewerdeninallengroßenWeiterbildungsinstitutionen(WIFI,BFI,Volkshochschulen)undvonSprachinstitutenangeboten.

Anbieter:

Institutionen Internetadressen

BFI http://www.bfi.at

WIFI http://www.wifi.at

VolkshochschulenBurgenland http://www.vhs-burgenland.at

VolkshochschulenKärnten http://www.vhsktn.at/

VerbandNiederösterreicher Volkshochschulen http://www.vhs-noe.at

VerbandOberösterreichischer Volkshochschulen http://www.vhs-verband-ooe.at

VolkshochschulenSteiermark http://www.vhsstmk.at/

VolkshochschulenSalzburg http://www.volkshochschule.at

VolkshochschulenTirol http://www.vhs-tirol.at

VolkshochschulenVorarlberg http://www.vhs-vorarlberg.at/

DieWienerVolkshochschulen http://www.vhs.at

Berufsinfozentren(BIZ) http://www.ams.at/

BerufsinfozentrumderWienerWirtschaft https://www.wko.at/

Sprachschulen/Sprachenlernenin Kursinstituten

http://www.ikivienna.at/http://www.berlitz.at/http://www.actilingua.com/http://www.ibisacam.at/http://www.vhs.athttp://www.wifi.athttp://www.bfi.at

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Mag.; D

ipl.-Ing.; MA

Dr.; PhD

VolksschuleKindergarten

HauptschuleBerufsschuleund Lehre(Duale Ausbildung)

BMSBerufsbildendemittlere Schule

BHSBerufsbildendehöhere Schule

Allgemein bildendehöhere Schule (AHS),Oberstufe

Gesundheits-und Kranken-pflegeschule B

achelor

BERU

FSREIFEPRÜFU

NG

STUD

IENB

ERECHTIG

UN

GSPRÜ

FUN

G

WEITERBILDUNG AUF MASTER-EBENE

Werkmeister-,Bauhandwerker-und Meisterschule

Schule für Berufstätige(6 bzw. 8 Semester)

Au�aulehrgang(4 bzw. 6 Semester)

KollegTagesform / Abendform(4 bzw. 6 Semester)

Lehrgänge an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

PädagogischeHochschule

Fachhochschule

Universität

Aus-bildungenfür Gesundheits-berufe

ZweiterBildungsweg

Allgemein bildendehöhere Schule (AHS),Unterstufe

Neue Mittelschule(NMS)

Vorschule

BVJ1

PTS2

Integrative Berufs-ausbildung

Sonderpädagogik / Inklusive Bildung Inklusive Bildung

Primarstufe

Schulstufe

SemesterAlter

Sekundarstufe I Sekundarstufe II Postsekundar- und Tertiärstufe

Erwachsenenbildung / Weiterbildungallgemein, beruflich, kulturell, politisch, wissenschaftlichAllgemeine Schulpflicht

1 2 3 4

6 7 8 9

5 6 7 8

10 11 12 13

9 10 11 12 13 14

14 15 16 17 18 19 20

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

ISCED 3ISCED 3

ISCED 3

ISCED 3

ISCED 3

ISCED 5

ISCED 5

ISCED 5

ISCED 5

ISCED 3–7

ISCED 6

ISCED 6

ISCED 6

ISCED 7

ISCED 7

ISCED 7 ISCED 8

ISCED 3

ISCED 5ISCED 3

ISCED 3

ISCED 4

ISCED 3

ISCED 2–4

ISCED 1–7

ISCED 0–2

ISCED 2

ISCED 2ISCED 1

ISCED 0

ISCED 2

5

1

1

1

35

5

3

2

a

3

3

4

2

3

3

2

1 Berufsvorbereitungsjahr2 Polytechnische Schule

Legende des Bildungssystems

ISCED = International Standard Classification of Education 2011

123

Lehrabschlussprüfung (LAP)DiplomprüfungAbschlussprüfung

45

ReifeprüfungReife- u. Diplomprüfung

a Zulassung zu weiterführenden Studien nach Entscheid im Einzelfall

Berufliche Erstqualifikation

Höhere Berufsqualifikation

Allgemeiner Hochschulzugang

a

Diese Publikation wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.

Euroguidance Österreich März 2015

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53Leben und Arbeiten in Österreich 2016

11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH

VorderEinreisenachÖsterreich:

InformationenüberdenArbeitsmarktundBeschäftigungschanceninderZielregion:

http://www.ams.at(ArbeitsmarktserviceÖsterreich)http://eures.europa.eu(EURESHomepage)https://www.help.gv.at/(ChecklistUmzug)

UnterlagenundDokumente:

Reisepass oder Personalausweis–auchminderjährigeKinderbenötigeneinen eigenenReisepass andere Personaldokumente(z.B.Geburtsurkunde,Heiratsurkunde)mitnehmen E­forms/portabledocuments(europaweiteinheitlichgestalteteFormularezurAnerkennung undBestätigungvonsozial-undarbeitsrechtlichrelevantenDaten)fürSieundIhreFamilie MitnahmedesArbeitslosengeldes:dasvonderArbeitsverwaltungdesHerkunftslandes ausgestellteFormularportabledocumentU2unddieBestätigungderBeschäftigungszeiten imHerkunftsland(portabledocumentU1). Versicherung:MitnahmedereuropäischenSozialversicherungskarteodereines vergleichbarenFormulars(E111)odersonstigerVersicherungsschutz Kraftfahrzeugpapiere:Führerschein,Zulassung,anderefürdieZulassungnotwendige DokumenteoderSchriftstücke(z.B.EU-Betriebserlaubnis) Zeugnisse,Diplome,Arbeitsbestätigungen,DienstzeugnisseinOriginalundindeutscher oderenglischerÜbersetzung Lebenslaufund BewerbungaufDeutsch,CVaufDeutsch/Englisch,Europass ZeugnisseundSchulbesuchsbestätigungenderKinderindeutscher/englischer Übersetzung,diehelfen,IhreKindermöglichstschnellindierichtigeSchulstufeeinzustufen.

Weiters:

VermieterundBehörden(Finanzamt,Energieversorger,Schulenetc.)imHerkunftslandim BedarfsfallvomUmzugnachÖsterreichverständigen Unterkunft(Wohnungetc.)organisierenoderHotel,Hotelpensionreservieren Ausreichende finanzielleMittel,umanfallendeKosten(Miete,Lebenshaltungskostenetc.)im erstenMonatzudecken FürKranken­undUnfallversicherung in Österreich sorgen EU­HeimtierpassfürdenUmzugvonHaustierenorganisieren

NachderEinreisenachÖsterreich:

Arbeitsplatzvorhanden: •UmgehendeMeldungbeiArbeitgeber/Arbeitgeberin •BeiArbeitsantrittBestätigungüberdieAnmeldungzurSozialversicherungverlangen

AufArbeitsuche: • MeldunginnerhalbdesvorgegebenenZeitraumsbeiderregionalenGeschäftsstelledes österreichischenArbeitsmarktservice(AMS),wennbeispielsweiseeinLeistungsanspruch zwecksArbeitsuchemitgenommenwurde

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54Leben und Arbeiten in Österreich 2016

Allgemeingilt:

MeldungbinnendreiTagennachEinzuginIhreWohnung/IhrHausbeiderzuständigen Meldebehörde MeldungbeiderzuständigenSozialversicherungsanstalt(giltbesondersfürgeringfügig Beschäftigte,Werkunternehmer/Werkunternehmerinnen,Familienangehörige):Erhaltder SozialversicherungsnummerundSozialversicherungskarte„e-card“ EröffneneinesBankkontos UmmeldendesKraftfahrzeuges MeldungbeiderzuständigenAbteilungdesGemeindeamtsoderdesMagistrats,wenn SieeinenHundmitnehmen(„Hundesteuer“) MeldungbeimzuständigenFinanzamt(Steuern,Familienbeihilfe) AnmeldenvonGasundStrom,Telefon,FernsehenundRadio Schulanmeldung(KontaktaufnahmemitSchule) AnmeldebescheinigungbeiVerwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaft, MagistratischesBezirksamt)einreichen

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55Leben und Arbeiten in Österreich 2016

12. EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH

AMSBurgenlandKrisztianRuskoPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-138E-mail:[email protected]:Englisch,Ungarisch,FranzösischGrenzregion:PannoniaRegion:Burgenland

AMSSalzburgGerhardBogenspergerFriedhofstraße6A-5580TamswegTel:+4364748484-5030E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg

MarcDavelooseBruckerBundesstraße22A-5700ZellamSeeTel:+43654273187-6131E-mail:[email protected]:Niederländisch,Englisch,FranzösischRegion:Salzburg

AMSKärntenKarlLenzhoferRudolfsbahngürtel42A-9020KlagenfurtTel:+434633831-9123E-mail:[email protected]:Englisch,ItalienischRegion:Kärnten

AMSNiederösterreichAyseBürgmannServiceLineNibelungenplatz1A-3430TullnTel:+43227262236E-mail:[email protected]:Englisch,TürkischRegion:Niederösterreich

MartinaKaschützHohenstaufengasse2A-1013WienTel:+43153136-605E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich

ChristianPoschHohenstaufengasse2A-1013WienTel:+43153136-611E-mail: [email protected]:Englisch,FranzösischRegion:Niederösterreich

MartinaVodrazka Hohenstaufengasse2A-1013WienTel:+43153136-210E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich

AMSSteiermarkHermannGössingerBabenbergerstraße33A-8021GrazTel:+433167081-107E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark

AndreaMacherNeutorgasse 46 A-8011Graz Tel.:+433167082-380 E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark

Page 57: Leben und Arbeiten in Österreich...Leben und Arbeiten in Österreich 2016 6 1.2 Das politische System Österreich ist eine demokratische Republik. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin

56Leben und Arbeiten in Österreich 2016

AMSOberösterreichPetraRosenstingl Europaplatz9A-4021LinzTel:+437326963-20836E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Oberösterreich

AMSTirolOttoHosp Schöpfstraße5A-6020InnsbruckTel:+435125903-202E-mail:[email protected]:EnglischRegion:TirolGrenzregion:TransTirolia

AMSVorarlbergDietmarMüller Bahnhofstraße1BA-6700BludenzTel.:+43555262371-81605E-mail:[email protected]:EnglischRegion:VorarlbergGrenzregion:ArbeitsmarktBodensee

AMSWienIdaMariaGasparottoUngargasse37A-1030WienTel:+43187871-0E-mail:[email protected]:Italienisch,Französisch,EnglischRegion:Wien

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