Leben und Arbeiten in Österreich...Leben und Arbeiten in Österreich 2016 6 1.2 Das politische...
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Leben und Arbeitenin Österreich
Fläche: 83.878 km2
EinwohnerInnen: 8.662.588
Erwerbstätige Bevölkerung:
in der Landwirtschaft: 5%
in der Industrie: 23%
im Dienstleistungsbereich: 72%
2Leben und Arbeiten in Österreich 2016
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINFÜHRUNG 51.1 GeografieundBevölkerung 51.2 DaspolitischeSystem 61.3 Klima 61.4 MigrationundSprachen 61.5 FreizeitangeboteundösterreichischeKüche 61.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen 7
2. EINREISE NACH ÖSTERREICH 92.1 Meldepflicht 92.2 Aufenthalt 92.3 MitnehmenvonHaus-undHeimtierennachÖsterreich 10
3. LEBENSBEDINGUNGEN 113.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten 113.1.1 LebenshaltungskosteninÖsterreich 113.2 InternationaleVorwahl 123.2.1 Notrufnummern 123.3 Öffnungszeiten–Geschäfte 123.4 EröffnungeinesBankkontos 133.5 Kraftfahrzeuge 133.5.1 Führerschein 133.5.2 KFZ-Zulassungsschein 143.6 Wohnen 143.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen 143.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen 143.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft 153.6.4 ZugangsbestimmungenfürGemeindewohnungen 153.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen 163.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen 163.6.7 AnmeldungvonGasundStrom 163.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon 16
4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH 174.1 ArbeitsucheausdemEU/EWR-AuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige 174.2 EURES(EuropeanEmploymentServices) 174.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS) 184.4 Tageszeitungen 214.5 PrivateArbeitsvermittler 214.6 VerdeckterArbeitsmarkt 224.7 Au-pair 224.8 Saisonarbeit 234.9 KroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt 234.10 Bewerbungsunterlagen 24
3Leben und Arbeiten in Österreich 2016
5. ARBEITSBEDINGUNGEN 255.1 Arbeitsrecht–Überblick 255.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen 255.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund 255.2.2 Betriebsrat 265.3 Beschäftigungsverhältnisse 265.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel 275.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch 275.3.1.2 Kündigung 285.3.2 FreierDienstvertrag 295.3.3 WerkvertragundNeueSelbständige 295.4 BildungskarenzundBildungsteilzeit 315.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz 32
6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN UND BERUFSZULASSUNG 336.1 AllgemeineInformationen 336.2 BeispielefürreglementierteBerufe 356.2.1 Lehrer/Lehrerinnen 356.2.2 Gesundheitsberufe 356.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen 356.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen 356.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen 35
7. STEUERN 367.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung 36
8. SOZIALE SICHERHEIT 398.1 Krankenversicherung 408.2 Unfallversicherung 418.3 Pensionsversicherung 428.4 Arbeitslosenversicherung 428.4.1 FinanzielleLeistungen 428.4.2 BezugvonLeistungenausderArbeitslosenversicherungausdemEU/EWRRaum undderSchweizwährendderArbeitsucheinÖsterreich 428.4.3 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigungim EU/EWRRaumundderSchweiz 438.5 BedarfsorientierteMindestsicherung 43
9. LEBEN MIT KINDERN 459.1 Mutterschutz 459.1.1 Angestellte/Arbeiterinnen/LehrlingeundgeringfügigBeschäftigte 459.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen 459.1.3 SelbstständigErwerbstätige 469.1.4 Mutter-Kind-Pass 469.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit 469.3 Familienbeihilfe 49
4Leben und Arbeiten in Österreich 2016
10. BILDUNGSWESEN 5010.1 BildungundAusbildung–Überblick 5010.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre 5110.3 Weiterbildung 52
11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH 53
12. EURES-BERATER/EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH 55
Impressum:AMSÖsterreich,Treustraße35–43,1200Wien.Text:Mag.KarinBittnerfürAMSÖsterreich.Grafik&Layout:cwgrafik,Wien.EURESAMSÖsterreich:Mag.MarthaIsabelRojasPineda/Mag.HelmutGerl.
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1. EINFÜHRUNG
1.1 GeografieundBevölkerung
Österreich hat eine Fläche von 83.878 km² und 8.662.588 Einwohner/Einwohnerinnen (Bevöl-kerungsstand:2015),darunter1.228.124ausländischeStaatsbürger/Staatsbürgerinnen(14,2%derGesamtbevölkerung)davon617.031Staatsbürger/StaatsbürgerinnenausdemEU-/EWR-RaumundderSchweiz(7,1%derGesamtbevölkerung).DieBevölkerungsdichteistmit4.335Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2inWienamhöchstenundinTirolundKärntenmit58Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2amgeringsten.DieLebenserwar-tungbeträgtdurchschnittlich81Jahre.
ÖsterreichsNachbarländersinddieSchweiz,Liechtenstein,Deutschland,dieTschechischeRepublik,Slowakei,Ungarn,SlowenienundItalien.
ÖsterreichbestehtausneunBundesländern,jedesBundeslandhatseineeigeneLandeshauptstadt:
Italien
Schweiz
Slowenien Kroatien
Ungarn
Slowak.Republik
Tschech. Republik
Deutschland NIEDERÖSTERREICHWIEN
OBERÖSTERREICH
STEIERMARK
KÄRNTEN
BURGEN-LANDSALZBURGTIROL
VORARL-BERG
Ö S T E R R E I C H
Klagenfurt
Lienz
SanktPölten Wien
Salzburg
Innsbruck
Liechtenstein
Bregenz
Graz
Eisenstadt
Linz
BundeslandEinwohner/
Einwohnerinnen2015 LandeshauptstadtEinwohner/
Einwohnerinnen2015
Burgenland 290.257 Eisenstadt 13.664
Kärnten 559.503 Klagenfurt 97.880
Niederösterreich 1.648.607 St.Pölten 52.747
Oberösterreich 1.448.940 Linz 197.427
Salzburg 543.465 Salzburg 148.420
Steiermark 1.228.593 Graz 274.207
Tirol 734.928 Innsbruck 126.965
Vorarlberg 382.265 Bregenz 28.696
Wien 1.826.030 Wien 1.826.030
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1.2 DaspolitischeSystem
Österreich ist eine demokratische Republik. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist derobersteRepräsentant/dieobersteRepräsentantindesStaates.NebenanderenAufgaben(obersterBefehlshaber/obersteBefehlshaberindesBundesheeres,AngelobungderBundesregierungsowiederLandeshauptleuteetc.)vertritter/siedieRepubliknachaußen.
NationalratundBundesrat,diebeidenKammerndesParlaments,sinddiegesetzgebendenOrganeÖsterreichs.AnderSpitzederBundesregierungstehtderBundeskanzler/dieBundeskanzlerinundführt mit dem Vizekanzler/der Vizekanzlerin, Bundesministern/Bundesministerinnen und Staats-sekretären/StaatssekretärinnendieRegierungsgeschäfte.
JedesBundeslandwird von einer Landesregierung verwaltet, an derenSpitze der Landeshaupt-mann/dieLandeshauptfrausteht.Österreichistseit1995MitgliedderEuropäischenUnion.
1.3 Klima
FürÖsterreichistdasmitteleuropäischeÜbergangsklima(warmeSommer,kalteWinter,ausreichendNiederschlag) charakteristisch. Innerhalb Österreichs lassen sich zwei weitere spezielle Klima-bereicheunterscheiden:DerOstenistvompannonischenKlimageprägt(warmebisheißeSommerrelativniederschlagsarm,kalteWinter);die inneralpinenRegionenstehenunterdemEinflussdesalpinenKlimas(imVergleichzumOstenvermehrterNiederschlagimSommer,langeschneereicheWinter).
1.4 MigrationundSprachen
InfolgederZuwanderungistdieZahlderEinwohner/EinwohnerinnenausanderenHerkunftsländernindenvergangenenJahrenstarkgestiegen.UnterdenEU/EWR-Bürgernund-BürgerinnenstellenDeutschemitknapp215.00PersonendiegrößteGruppedar,gefolgtvonMenschenmitGeburts-landRumänien(91.000),Polen(70.000)undUngarn(61.508).UnterdenAngehörigenausNicht-EU/EWR-Staatenbildendieknapp160.000PersonenmitGeburtslandTürkeidiegrößteGruppe.WeitersstammenvieleEinwohner/EinwohnerinnenausdenNachfolgestaatenJugoslawiens(ohneSlowenien und Kroatien, die mittlerweile der EU angehören). Darunter sind 135.000 Personenaus Serbien, 159.000 Personen mit Geburtsland Bosnien und Herzegowina sowie jeweils rund23.000PersonenausMazedonien.DerAlltaginsbesondereingrößerenStädtenistdaherdurcheineVielfaltanSprachengeprägt.
DieAmtsspracheÖsterreichsistDeutschundimArbeits-undWirtschaftslebendaherindenmeistenFällenVoraussetzung.InÖsterreichlebensechsautochthoneBevölkerungsgruppenderenSprachenregionalalsAmtssprachengelten:Slowenisch,Burgenland-Kroatisch,Ungarisch,Romanes.Tsche-chischundSlowakisch.EnglischwirdalsersteFremdspracheandenSchulenunterrichtetundwirdmittlerweilevonvielenÖsterreichern und Österreicherinnen gesprochen.
1.5 FreizeitangeboteundösterreichischeKüche
EinGroßteil der Österreicher undÖsterreicherinnen verbringt einen erheblichen Teil seiner/ihrerFreizeit inVereinen.Wochenendenwerden entweder dazu genütztmit der Familie Freunde undVerwandtezubesuchen,Ausflügezumachen,SportzubetreibenoderinVereinenaktivzusein.JenachkulturellenAngebotenwirddieAbendfreizeitgenützt,umsiemitderFamiliezuverbringen,insKino,insTheater,indieOperzugehen.InländlichenRegionentrifftmansichamAbendnachwievorimWirtshausoderinanderenLokalen.AuchSportspielteinewesentlicheRollebeiderFreizeit-gestaltung.JoggenundWalken,RadfahrenundSchwimmengehörenzudenLieblingssportarten.TraditionellgibtesinvielenOrtschaftenundGemeindenFußballvereine.IndenwestlichenBundes-ländernistSchifahrenvorallembeiKindernundJugendlichensehrbeliebt(Skiverband).AnSeenundanderengrößerenGewässerngibtesSegel-,Surf-und/oderRuderclubs.
7Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Auch in kleineren Ortschaften gibt es diverse Vereine (Fußball, freiwillige Feuerwehr, Gesangs-vereine, Turnverein, Trachtenvereine, Musikkapellen, Pfadfinder, Sportvereine etc.). In größerenOrtschaftenundStädtengibtesumfangreichekulturelleAngebote(Theater,Kino,Vernissagen)undSportmöglichkeiten(Tennis,Volleyball,Fitness-Centeretc.).
IndenmeistenOrtschaftenundStädtenbietetdiekatholischebzw.dieevangelischeKirchez.B.Fami-lien-, Frauengruppen und Kindergruppen zu verschiedensten kirchlichen Themen an. Sehr oftengagiertsichdieKircheauchfürlokale,regionaleundüberregionalesozialeProjekte(z.B.Aktion:Sternsinger). In Städten bieten auch andereReligionsgemeinschaftenMöglichkeiten für sozialesEngagementundFreizeitgestaltungan.
EinenÜberblicküberMöglichkeitenderFreizeitgestaltungundüberAktivitätenvonVereinenerhaltenSieimRathausIhrerGemeindeundüberregionaleundüberregionaleTageszeitungen.
In kleineren Ortschaften gibt es Gasthäuser mit österreichischen Spezialitäten (WienerSchnitzel etc.) und typischen regionalenGerichten. InStädtenundgrößerenOrtschaften gibt esRestaurantsmit internationalerKüche;besondersbeliebtsind italienischeundasiatischeRestau-rantsaberauchtürkischeundasiatischefastfoodLäden.
Essenszeiten:Frühstück:8.00–10.00Uhr,Mittagessen:11.30–14.00Uhr,Abendessen:18.00–20.00Uhr.Inländ-lichenRegionenerhältmanaußerhalbderEssenszeitenmanchmalnurkleineSnacks.InBallungs-zentrenundgroßenStädtengibteszahlreicheRestaurants,diedurchgehendwarmeKücheanbieten.
http://www.falter.at/(KunstundKultur/AlternativkulturinWien)http://kurier.at(Kurier)http://www.krone.at(KronenZeitung)http://derstandard.at(DerStandard)http://diepresse.com/(DiePresse)http://www.wienerzeitung.at(WienerZeitung)http://www.nachrichten.at(OberösterreichischeNachrichten)http://www.salzburg.com/homepage/(SalzburgerNachrichten)http://www.kleinezeitung.at/(KleineZeitung)http://www.vorarlbergernachrichten.at/(VorarlbergerNachrichten)http://www.tt.com/tt/home/index.csp(TirolerTageszeitung)http://www.statistik.at/(StatistikAustria)http://www.bka.gv.at(BundeskanzleramtÖsterreich)
1.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen
Im3.Quartal2015(Juli–September)warendurchschnittlich4,209.300Personenerwerbstätig,davon2,231.100Männerund1,978.100Frauen.Die ErwerbstätigenquotederPersonenabdem15.Lebensjahr,alsoderAnteilderErwerbstätigenanallenPersonendieserAltersgruppe,lagbei72,1%.DieTeilzeitquote(AnteilderPersonen,dielauteigenenAngabenwenigerals36Wochenstundenarbeiten)liegtbei27,6%(+0,5%imVergleichzumVorjahr).AllerdingsbeträgtderAnteilderFrauenteilzeitbeschäftigten47%.
249.500beschäftigungslosePersonenwarenim3.Quartal2015aufaktiverArbeitssucheundfürdieArbeitsaufnahmeverfügbar. Das bedeutet eine Arbeitslosenquotevon5,6%(EU-Definition–nichtsaisonbereinigt).Die Arbeitslosenquote für Jugendliche (15–24-Jährige) beträgt 11,2%, die Arbeitslosenquote fürälterePersonen(55–64-Jährige) liegtbei4,5%.PersonenmitnichtösterreichischerStaatsbürger-schaftsindebenfallsstärkervonArbeitslosigkeit(9,9%)betroffenalsösterreichischeStaatsbürgerundStaatsbürgerinnen(4,9%).
8Leben und Arbeiten in Österreich 2016
ImBundesländervergleichliegtdieArbeitslosigkeitim3.Quartal2015inWienmitdurchschnittlich10,7%amhöchstenundinTirolmitdurchschnittlich2,8%amniedrigsten.
http://www.statistik.at/(Arbeitsmarktstatistik–3.Quartal2015)http://www.statistik.at/(Erwerbsstatus)http://www.statistik.at/(Teilzeitquote)http://www.ams.at(ZahlenzumThemaArbeitslosigkeit)http://ec.europa.eu/eurostat(EuropäischeDatenimVergleich)
Leben und Arbeiten in Österreich 2016 9
2. EINREISE NACH ÖSTERREICH
2.1 Meldepflicht
InÖsterreichgiltdieMeldepflicht.BinnendreiTagennachBezugeinerneuenUnterkunft(auchbeiWohnortwechselinnerhalbÖsterreichs)isteineMeldungbeiderzuständigenBehördeverpflichtend.
ZuständigeBehördensind •derMeldeserviceinIhremWohnort(GemeindeamtoderinStädten:Magistrat) • inWien:derMeldeservicederMagistratischenBezirksämter
FolgendeUnterlagenundDokumentemüssenmitgebrachtwerden:
einausgefülltesMeldeformularproPerson:liegtbeiderzuständigenMeldebehörde, ineinigenTrafiken(Tabakläden)aufoderistüberdasInterneterhältlich.Reisepass,GeburtsurkundeMeldeformularvoneventuellweiterenWohnsitzen
Das Meldeformular muss, unterschrieben von Unterkunftgeber/Unterkunftgeberin (Eigentümer/Eigentümerin bzw. Hausverwaltung) und Unterkunftnehmer/Unterkunftnehmerin (z.B. Mieter/Mieterin),beiderMeldebehördeentwederpersönlich,durcheineVertrauenspersonoderaufdemPostwegabgegebenwerden.
DieBehördestellteineMeldebestätigungaus.Anmerkung:Das religiöseBekenntnismuss imMeldezettel nicht angegebenwerdenbzw. kanndieseRubrikunausgefülltbleiben.
MitderAnmeldunginÖsterreichwerdendiepersönlichenDatenautomatischimZentralenMelderegister (ZMR) gespeichert und stehen Behörden zur Verfügung. Jede in Österreich gemeldetePersonhatihrepersönlicheZMR-Zahl,dieaufderMeldebestätigungsteht.
EU-/EWR-Bürger bzw.EU-/EWR-Bürgerinnen und dessenAngehörige/derenAngehörige, die sichlängeralsdreiMonateinÖsterreichaufhaltenundsichniederlassenwollen,müssenzusätzlicheineAnmeldebescheinigungbeantragen(sieheKapitel2.2Aufenthalt).
http://www.help.gv.at/(An-/AbmeldungdesWohnsitzes)http://www.help.gv.at/(Meldeformulare)
2.2 Aufenthalt
EU/EWRBürger/EU/EWRBürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnenund derenAngehörige(mitEU/EWR-StaatsbürgerschaftoderSchweizerStaatsbürgerschaft)brauchenzurEinreisekeinVisumundfürdenAufenthaltkeinenAufenthaltstitel,siegenießenSichtvermerks-undNiederlassungsfreiheit.MiteinemgültigenReisepassoderPersonalausweiskönnensiesichbiszudreiMonateninÖsterreichaufhalten.
FüreinenlängerenAufenthaltinÖsterreichgilt:Siemüssen
Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinoderSelbstständiger/SelbstständigeinÖsterreichseinoderüberausreichendeExistenzmittelfürsichundIhreFamilienangehörige(wederBezugvon MindestsicherungnochAusgleichszulage)sowieübereineumfassendeKrankenversicherung verfügenodereineAusbildungeinschließlicheinerBerufsausbildunganeineröffentlichenSchuleoder rechtlichanerkanntenPrivatschuleoderBildungseinrichtungabsolvierenundüber ausreichendeExistenzmittelsowieeineumfassendeKrankenversicherungverfügen.
Leben und Arbeiten in Österreich 2016 10
Innerhalb von vier Monaten ab Einreise müssen EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-Bürgerinnen undSchweizerStaatsbürger/StaatsbürgerinnenihreNiederlassungbeiderAufenthaltsbehörde(Bezirks-hauptmannschaftoderMagistrat)anzeigen;dieBehördestellt–soferneSiedieVoraussetzungenerfüllen – eine „Anmeldebescheinigung“ aus. Sind die Angehörigen (Ehepartner/Ehepartnerin,Kinder, Lebenspartner/Lebenspartnerin etc.) auch EU-/EWR-Staatsbürger/EU-/EWR-Staatsbürge-rinnenoderSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen,muss ihreNiederlassungebenfallsdurcheine„Anmeldebescheinigung“angezeigtwerden.
EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-BürgerinnensowieSchweizerStaatsbürger/StaatsbürgerinnenkönnenbeiderzuständigenBehördeeinen„LichtbildausweisfürEWR-Bürger“beantragen.
Für begünstigte Drittstaatsangehörige – Angehörige von EU-/EWR-Bürgern/EU-/EWR-Bürge-rinnen,diekeineEU/EWR/SchweizerStaatsbürgerschaftbesitzengeltenbesondereBestimmungen.InformierenSiesichrechtzeitigbeiderAufenthaltsbehördeoderbeiBeratungsstellen.
DienotwendigenDokumentesindbeiAntragstellungimOriginalundinbeglaubigterdeutscherÜber-setzungbeizulegen.
Die zuständige Behörde informiert darüber, welche Dokumente undAntragsformulare notwendigsind.
ZuständigeBehörde: •Bezirksverwaltungsbehörde(BezirkshauptmannschaftoderMagistrat) •InWien:Magistratsabteilung35(MA35)
http://www.help.gv.at/(AufenthaltundVisum–auchinenglischerSprache)http://www.bmi.gv.at/niederlassung/(InformationendesBundesministeriumsfürInneres)http://www.bmi.gv.at/(FamilymembersofEEA,SwissandAustrianNationals)http://www.bmi.gv.at/(EEAmembersandThirdCountryNationalswhoarefamilymembersofEEAcitizens)http://www.wien.gv.at/(LichtbildausweisfürPersonenmitEWRoderSchweizerStaatsbürgerschaft)http://www.migration.gv.at(InformationzurZuwanderung)http://www.migrant.at/(BeratungszentrumfürMigrantenundMigrantinnen)
2.3 MitnehmenvonHausundHeimtierennachÖsterreich
Hunde,KatzenundFrettchendieausdemEWR-AuslandnachÖsterreichgebrachtwerden,müssenmiteinemMikrochipgekennzeichnetseinundesmusseinHeimtierausweis(PetPassport)mitge-führtwerden.
FürHundemüssenamösterreichischenWohnortAbgaben(„Hundesteuern“)entrichtetwerden.DieHöhederAbgabehängtvomWohnortab.InformationensindamzuständigenGemeindeamtoderamMagistratischenBezirksamt(inWienMA6)erhältlich.In denmeisten österreichischen Gemeinden gilt Maulkorb- und Leinenzwang.Alle in ÖsterreichgehaltenenHundemüssengekennzeichnetund registriertwerden.DieRechtsvorschriften fürdieHaltungvon„Kampfhunden“müssenbeachtetwerden.
http://bmg.gv.at/(ReisenmitHeimtierennachÖsterreich)http://www.help.gv.at/(Haustiere)https://www.help.gv.at/(MitnahmevonHeimtierenbeiReiseninnerhalbderEU-/EWR-Mitgliedstaaten)https://www.help.gv.at/(Maulkorb-undLeinenzwang)https://www.help.gv.at/(Kampfhunde)http://www.bmg.gv.at(KennzeichnungundRegistrierungvonHunden)http://www.help.gv.at/(Hundeabgabe)http://www.tierarzt.at/(VerzeichnisvonTierärzten/Tierärztinnen)
11Leben und Arbeiten in Österreich 2016
3. LEBENSBEDINGUNGEN
3.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten
DieWährungÖsterreichsistderEuro(€),einEurosindhundertCent.
Durch das System der vergleichenden Preisniveaus kann die Kaufkraft zwischen nationalenWährungenverglichenwerden.DievergleichendenPreisniveaus gebendarüberAuskunft,obeinLandimVergleichzumDurchschnitt(EU28=100)billigoderteuerist.
http://www.statistik.at(MietkostenimBundeslandvergleich)http://epp.eurostat.ec.europa.eu/(vergleichendePreisniveaus)http://stats.oecd.org/(DatenimVergleich)http://www.statistik.at/(Konsumerhebung2009/2010)
3.1.1 LebenshaltenskosteninÖsterreich
LautKonsumerhebung2009/2010gibtman inÖsterreichdurchschnittlichproKopf (Erwachsene)undHaushalt1Prozent fürBildung,1,7Prozent fürKommunikation,2,4Prozent füralkoholischeGetränkeundTabakwaren,3,5ProzentfürGesundheit,5,7ProzentfürCafes/Restaurants/Hotels,5,7Prozent fürBekleidungundSchuhe, 6,9Prozent fürWohnungsausstattung, 12,8Prozent fürFreizeit/Sport/Hobby,12,1ProzentfürErnährungundalkoholfreieGetränke,15ProzentfürVerkehrund23,8ProzentfürWohnenundEnergieaus.
Werte2016(ohneGewähr)
1LiterMilchab0,89Euro1KilogrammMischbrotab1,90Euro350GrammVollkornbrotab1,65Euro1KilogrammZuckerab0,99Euro1KilogrammMehlab0,55Euro1KilogrammÄpfelab1,99Euro1,5LiterMineralwasserab0,29Euro1,5LiterOrangensaftab0,89Euro250GrammButterab1,29Euro0,5LiterBierab0,69Euro500GrammKaffeeab3,99Euro1LiterWeinab2,50EuroKinoTicketzwischen6–10EuroTageszeitungdurchschnittlich1,20EuroÖffentlicheVerkehrsmittel(einfacheFahrtinLandeshauptstädten)1,40–2,50Euro1LiterBenzin(Normal)imDezember2015ab1,10Euro1LiterDieselimDezember2015ab1,02EuroT-Shirtab10Euro Jeansab50Euro15000kWhGas250,99–540,60Euro3500kWhStrom91,01–320,75Euro
2015beträgtderdurchschnittlicheMietaufwandinklusiveBetriebskosten7,14Europrom2(Preisan-gabenohneGewähr).
DieEnergiekosten(GasundStrom),WohnungskostenaberauchKostenfürBenzinundDieselsowieHeizölsindindenletztenJahrengestiegen,derKostenaufwandfürFreizeit,Hobbys,SportsowiefürWohnenundEnergieistimVergleichzumEU-Durchschnittrelativhoch.
http://www.bmwfw.gv.at/(Gaspreismonitoring)http://www.bmwfw.gv.at(Strompreismonitoring)
12Leben und Arbeiten in Österreich 2016
http://www.bmwfw.gv.at/(Treibstoffpreise)http://www.statistik.at(Wohnkosten)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.statistik.at/(StatistikAustria)
3.2 InternationaleVorwahl
DieinternationaleVorwahlnachÖsterreich:+43(0043)
3.2.1 Notrufnummern
Feuerwehr 122
Polizei 133
Rettung 144
ÄrzteNotdienst 141
EuropaweiterNotruf 112
Apotheken-Notruf: 1455
Apotheken-NachtdienstundWochenenddienste http://www.apotheker.or.at/
Zahnärztesuche http://www.zahnaerztekammer.at/
Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43
SozialpsychiatrischerNotdienst(0–24Uhr) 01/313 30
RataufDraht(Kindernotruf) 147
Telefonseelsorge(0–24Uhr) 142
Frauen-HelplinegegenMännergewalt–kostenloseHelplinenummer(0–24Uhr) 0800/222 555
BeratungsstellenfürFrauen(Gewalt) https://www.help.gv.at/
BeratungsstellenfürKinderundJugendlichebeiGewalt https://www.help.gv.at
BeratungsstellenfürMänner(Gewalt) https://www.help.gv.at/
Notdiensteallgemein http://www.regionalsuche.at/
ÖsterreichweiteKrisennotrufnummern http://www.hilfe-in-der-krise.at/
3.3 Öffnungszeiten–Geschäfte
DiemeistenGeschäfteinÖsterreichhabenzwischen9.00Uhrund18.00Uhrgeöffnet.Supermärkteöffnen teilweise ab 7.30Uhr und schließen zumTeil um 19.00 oder 19.30Uhr.Auch in einigenEinkaufszentrengibteslängereÖffnungszeiten.
AmSonntaghabendieGeschäftegeschlossen. IngrößerenStädtenkannmanbeispielsweise inEinkaufszentrenaufBahnhöfeneinkaufengehen.Lebensmittel könnenanSonn-undFeiertagenauchanvielenTankstellenerworbenwerden.
IndenmeistengrößerenGeschäftenbzw.SupermärktenkannmitBankomatkarteoderKreditkartebezahltwerden.
13Leben und Arbeiten in Österreich 2016
3.4 EröffnungeinesBankkontos
Zur Eröffnung eines Girokontos (Gehaltskonto) ist ein aktueller Lichtbildausweis (Reisepass)notwendig.Österreichische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen können auch einen PersonalausweisoderFührerschein)vorzeigen.
WeitereInformationensindbeiBank-undGeldinstitutenerhältlich.
https://www.bankaustria.at/(BankAustria)https://www.sparkasse.at/(DieErsteBank)http://www.raiffeisen.at(Raiffeisenbank-FilialenauchinkleinerenStädtenundOrten)http://www.bawagpsk.com/(BAWAG-PSK)http://www.volksbank.at(Volksbank)https://www.easybank.at/(easybank)http://www.bankkonditionen.at(BankenimVergleich)http://www.arbeiterkammer.at/(BankenrechnerderArbeiterkammer)
3.5 Kraftfahrzeuge
Esmüssensogenannte„Warnwesten“ indenLeuchtfarbengelboderorange,einPannendreieckundVerbandzeug(„Autoapotheke“,„Erste-Hilfe-Kasten“)mitgeführtwerden.Von1.Novemberbis15.Aprilherrschtwetterabhängig(beiSchnee-undEisfahrbahn)Winterreifen-pflicht.InÖsterreichgiltGurtenpflichtfürallePersonen,diesichimKraftfahrzeugbefinden.DerLenker/dieLenkerindesKraftfahrzeugshatdafürzusorgen,dassKinderunter14Jahrenbzw.unter150cmimFahrzeuggesichertwerden(„Kindersitz“).DieFahrtaufösterreichischenAutobahnenistkostenpflichtig.DiedazubenötigteAutobahn-VignettekanninAutobahnraststättenundTrafiken(Tabakläden)gekauftwerden.Fahrzeuglenker/Fahrzeuglenkerinnen sind auf österreichischen Autobahnen und Autostraßenverpflichtet,eineFahrmöglichkeit („Rettungsgasse“) zwischeneinzelnenFahrstreifen freizuhalten,wennsicheinStauaufzubauenbeginnt,umdenungehindertenEinsatzvonRettungsfahrzeugenzuermöglichen.
https://www.help.gv.at/(KFZVorschrifteninÖsterreich)http://www.asfinag.at/maut/vignette(Autobahn-Vignette–Preise)http://www.oeamtc.at/(Länderdatenbank:VerkehrsbestimmungeninÖsterreich)
3.5.1 Führerschein
Führerscheine,die ineinemanderenEU-/EWR-Landausgestelltwurden,sindauch inÖsterreichgültig. JedeÄnderung derAdresse (Hauptwohnsitz)muss bei der zuständigenBehörde bekanntgegebenwerden. FürSchweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt: Der FührerscheinmussinnerhalbvonsechsMonatenbeiderzuständigenBezirksverwaltungsbehördebzw.beimVerkehrsamtoderderBundespolizeidirektionumgeschriebenwerden.
http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/(ÖAMTC–Autofahrerclub)http://www.help.gv.at/(Führerschein,Führerscheinklassen,etc.)http://www.arboe.at/(ARBÖ–Autofahrerclub)
14Leben und Arbeiten in Österreich 2016
3.5.2 KFZZulassungsschein
Personen,dieihrenHauptwohnsitzaußerhalbÖsterreichshaben,dürfeneinKraftfahrzeugodereinenAnhängermitausländischemKennzeichenlängstenseinJahrinÖsterreichverwenden.WennderAufenthaltinÖsterreichlängeralseinJahrdauertundauchderLebensmittelpunktnachÖsterreichverlagertwird,mussdasausländischeFahrzeugumgemeldetwerden.WennderHauptwohnsitznachÖsterreichverlegtwird,darfmiteinemFahrzeugmitausländischemKennzeichen einMonat lang gefahrenwerden. Innerhalb dieser Fristmuss dasKraftfahrzeug inÖsterreichzugelassenwerden.Bei importierten Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis müssen die Genehmigungsdaten in dieGenehmigungsdatenbank eingetragen werden. Hat das Fahrzeug keine EU-Betriebserlaubnis(grundsätzlichbeiBetriebserlaubnisvordem1.Jänner1996),mussestypisiertwerden.Wird ein Fahrzeug erstmals inÖsterreich zugelassen,muss dieNormverbrauchsabgabe (NoVA)bezahltwerden.NachEintragungindieGenehmigungsdatenbankbzw.TypisierungsowieBezahlungderNoVAkanndasFahrzeugbeieinerZulassungsstelleeinerVersicherungzugelassenwerden.
EsmusseineHaftpflichtversicherungbeieinerderzahlreichenVersicherungsgesellschaftenabge-schlossenwerdenbzw.nachgewiesenwerden.InnerhalbderEUgiltfreiesWahlrechtbeiKraftfahr-zeugversicherungen.DasKraftfahrzeugkanndaherinjedemMitgliedslandbeizugelassenenVersi-cherungsunternehmenversichertwerden.BeiderZulassungsstelledergewähltenVersicherungwirddieendgültigeZulassungvorgenommen.WeitereInformationenzumImportvonKraftfahrzeugenfindensichbeidentechnischenPrüfstellendesAmtesderjeweiligenLandesregierung.
https://www.help.gv.at/(FahrenmitausländischemKennzeichen)http://www.oeamtc.at/(EigenimportvonKraftfahrzeugendurchPrivate)http://www.help.gv.at/(KFZ-Zulassung)https://www.help.gv.at/(Haftpflichtversicherung)https://www.help.gv.at/(ÜbersiedelungdesKraftfahrzeugsnachÖsterreich)
3.6 Wohnen
3.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen
InformationenzuHotelsundPensionen: http://www.tiscover.at
InformationenzuJugendherbergen:http://www.jungehotels.at/od/home/http://www.jugendherberge.at
3.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen
InÖsterreichbefindensichüber40%derNeubauwohnungeninEin-undZweifamilienhäusern,über50%derNeubauwohnungenbefindensichinWohnhäusernmitmehrerenWohnungen.InStädtenundBallungszentren gibt es eine großeAnzahl anMiet-,Genossenschafts- und Eigentumswoh-nungeninmehrstöckigenGebäuden.InländlichenRegionenüberwiegtdieAnzahlderEin-bisZwei-familienhäuser.
JenachRegionsinddieWohnungsmietenunterschiedlichhoch.DerdurchschnittlicheWohnungs-aufwand (Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten) ist im Burgenland am niedrigsten(2015:5,44Europrom2),inSalzburgamhöchsten(2015:8,66Europrom2).DerMietpreisprom²hängtvonmehrerenFaktorenwieVerkehrsanbindung,Infrastruktur,Wohngegend,AusstattungderWohnung ab.
15Leben und Arbeiten in Österreich 2016
KleinereWohnungensindproQuadratmeteroftteureralsgrößereWohnungen.ZurMietekommennochBetriebskosten(etwa25%derNettomiete)sowieHeizkostenundGas-undStromkostendazu.
Die Miete der meisten Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswoh-nungenistösterreichweitdurchdasMietrechtsgesetzgeregelt.EinfamilienhäusersindvomMietrechtsgesetzausgenommen.Aber:GesetzlicheKündigungsfristengeltenauchfürEinfamilienhäuser.BevoreinMietoderKaufvertragabgeschlossenwird, istesratsam,sichaneinschlägigeBera-tungseinrichtungen(Mietervereinigungen,Mieterschutzverband)zuwenden,umdieRechtmäßig-keitdesMietvertragszuüberprüfen.DieangeführtenBeratungseinrichtungenberateninallenMiet-rechtsangelegenheiten.
https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)
InformationenrundumsWohnen:
http://www.konsument.at/ (VereinfürKonsumenteninformation)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.statistik.at/(Wohnungsaufwand/Mietkosten)https://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:UmgangmitImmobilienmaklern)
3.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft
WichtigeInformationsquellen:
Tageszeitungen: http://kurier.at/ http://www.krone.at http://derstandard.at; (besonderszubeachten:dieWochenendausgaben)
Immobilienzeitschriftenonline: http://www.bazar.at/ http://www.immobilien.net/ http://www.immodirekt.at http://www.wohnnet.at
Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen: http://www.ovi.at/
3.6.4 ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungen
Die ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungensindösterreichweitunterschiedlichgeregelt.Informationensindaufden jeweiligenGemeindeämternoder indenzuständigenMagistratenderStädteerhältlich.
http://www.help.gv.at/(Gemeindewohnungen)
16Leben und Arbeiten in Österreich 2016
3.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen
Genossenschaftswohnungensindbesondersgeförderte–häufigmitEigentumsoptionversehene–Mietwohnungen.DerMieter/dieMieterinwirdMitgliedderGenossenschaft,zahlteinensogenannten„Genossenschaftsanteil“,dervonderGrößeunddemAlterderGenossenschaftswohnungabhängt.
http://www.help.gv.at/(Genossenschaftswohnungen)http://www.gbv.at(ÜberblicküberGenossenschafteninÖsterreich)https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)
3.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen
Radio-undFernsehgerätemüsseninÖsterreichangemeldetwerden.
http://www.orf-gis.at/
3.6.7 AnmeldungvonGasundStrom
WelcherEnergieversorgerfürwelchenWohnortzuständigistundwelcherStromtarifdergünstigsteist,erfährtmanunterTarifkalkulator/E-control:
http://www.e-control.at/
3.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon(„Handy“)
ÜberblicküberFestnetztarifeundFestnetzanbieter:
http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiser–TelefonierenimFestnetz)
ÜberblicküberMobilnetztarife(„Handy“)undMobilnetzanbieter:
http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiserMobiltelefonie)
17Leben und Arbeiten in Österreich 2016
4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH
EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-Bürgerinnen, Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen und derenAngehörige(Ehepartner/Ehepartnerinnen,Kinder,Stief-undAdoptivkinderetc.)habendasRecht,imRahmendesfreienArbeitnehmerverkehrsohneArbeitsbewilligungeninÖsterreichzulebenundzuarbeiten(fürKroatiengeltenbesondereBestimmungen).
4.1 ArbeitsucheausdemEU/EWRAuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige
BevorArbeitsuchendenachÖsterreichkommen,könnensieüberdasInternetdiverseInforma-tionenundServiceleistungeninAnspruchnehmen:
Arbeitsuche,Länderinformation,regionaleJobchancenüberEURES ArbeitsucheüberAMSHomepage:RegistrierungimeJob-Roomauchonlinemöglich ServiceleistungendesAMS:Berufsinteressenstest(Berufskompass), InteraktivesBewerbungstraining,Bewerbungscoach(Bewerbungstippsetc.) InformationendesAMS:Berufsinformationsdatenbank(BIS),Berufslexika,Qualifikations- barometer(TrendsamArbeitsmarkt,ChancenamösterreichischenArbeitsmarktnach Qualifikationen),Weiterbildungsdatenbank,Berufsinformationszentren,barrierefreier ZugangzuGeschäftsstellendesAMS,LeistungenausderArbeitslosenversicherung InformationendesAMSfürJugendliche:Arbeitszimmer,YourChoice ÜberdieMitnahmevonLeistungenausderArbeitslosenunterstützunginformierensich ArbeitsuchendebeiderArbeitsverwaltungoderderzuständigenBehördeim Herkunftsland(sieheKapitel8.4.2) InformationeninenglischerSprachezuLeistungendesAMS,Aufenthalt,Lebens-und Arbeitsbedingungenetc.findenSieunterhttp://www.ams.at/
FürDrittstaatsangehörige:
http://www.migration.gv.at/en/(ArbeitenfürqualifizierteDrittstaatsangehörige,d.h.Inhaber/Inhaberinnendersogenanntenrot-weiß-rotKarte)
NachdemArbeitsuchendenachÖsterreichgekommensind,istfolgendeszubeachten:
UmLeistungenausdemHerkunftslandauchinÖsterreichinAnspruchnehmenzukönnen (z.B.Arbeitslosengeld),istesnotwendig,sichpersönlichbeiderzuständigenGeschäfts- stelleinÖsterreichzumelden. UnterstützungbeiderArbeitsuchesowieBerufsberatungkannebenfallspersönlichbei denzuständigenGeschäftsstelleninAnspruchgenommenwerden. WendenSiesichandieAMSGeschäftsstelleinIhremWohnbezirk
4.2 EURES(EuropeanEmploymentServices)
InformationenüberÖsterreichundösterreichischeStellenangebotesindüberdasEURES-NetzwerkbeidenArbeitsverwaltungenderEU-/EWR-Länder/derSchweizerhältlich.
DieEURESHomepageinformiertArbeitsuchendeu.a.überLebens-undArbeitsbedingungensowieüber Jobchancen in den einzelnen Regionen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und zeigtoffeneStellenauf.ZusätzlichkannderpersönlicheLebenslaufonlinegestelltwerdenundistsomitfürinteressierteArbeitgeber/Arbeitgeberinneneinsehbar.
18Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Über 1000 speziell ausgebildete EURES-Berater/EURES-Beraterinnen (EURESAdvisor) sind indenArbeitsverwaltungenallerEU-/EWR-LänderundderSchweiztätig,umArbeitsuchendebeiderJobsucheundOrientierung ineinemanderenEU-/EWR-Staat/derSchweizzuunterstützen.ÜberdieEURESHomepagekannderEURESAdvisor/dieEURESAdvisorinindergewünschtenRegiongefundenwerden.
http://eures.europa.eu(EURESHomepage)
4.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS)
DieöffentlicheArbeitsverwaltunginÖsterreichträgtdenNamenArbeitsmarktservice(AMS) und bietetihrenServiceindenregionalenGeschäftsstellenan.
Das AMS ist für Beratung, Vermittlung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld)vonPersonenzuständig,dieihrenWohnsitzinÖsterreichhabenundsichinÖsterreichaufhalten.
ArbeitsuchendeundarbeitslosePersonenkönnensichbeiihrerregionalenGeschäftsstelle(Zustän-digkeiterfolgtnachWohnsitz,siehedazuhttp://www.ams.at)alsArbeitsuchendvormerkenlassen.
Auf der HomepagedesAMSsindu.a.folgendeServiceangeboteundInformationenzufinden:
eJobRoom:DereJob-RoombieteteinenÜberblicküberallebeimAMSgemeldetenoffenenStelleninÖsterreichundimEWR-Ausland.DieSuchenacheinerspeziellenStelleistüberdieAuswahlnachgewünschtemDienstverhältnis,Arbeitsort,Arbeitseintrittsdatum,Berufsgruppen/BerufsbezeichnungmöglichundstehtsowohlregistriertenalsauchnichtregistriertenBenutzern/BenutzerinnenzurVerfügung.Achtung:EineRegistrierungimeJob-Roomistauchmöglich,wennsichderWohnsitznochnichtinÖsterreichbefindet.
RegistrierteBenutzer/BenutzerinnenhabenzusätzlichfolgendeMöglichkeiten: •BewerbungenimeJob-Roomzuveröffentlichen •NutzungdeserweitertenStellenangebotes(eJob-RoomStellenangebote) •LehrstellensuchendekönnenPersönlichkeits-undInteressensprofileanlegen. DiesewerdendannmitdenAnforderungsprofilenderUnternehmenverglichenundder Übereinstimmungsgradfestgestellt.
AMSJobroboter:ZusätzlichermöglichtIhnenderAMS-JobroboternachStellenangebotenaufUnternehmenseitenimInternetzusuchen.ErfunktioniertwieeineSuchmaschine,dieaufdenWebseitenösterreichischerUnternehmenmittelsspeziellentwickelterKriteriennachoffenenStellensucht.
DiekostenloseAMSJOBAPP:liefertalleStellenangeboteausdemAMSeJob-RoomdirektaufdasSmartphone.SokönnenSieJobsoderLehrstellensuchenundsichüberneuepassendeStellenmitPush-Nachrichtenbenachrichtigenlassen.AlleFunktionenderAPPsindohneRegistrierungnutzbar.
DieAngebotedeseJob-Roomsindkostenlos.
http://www.ams.at/(eJob-Room)http://www.ams.at/(AMSJOBAPP)
19Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Bewerbungstipps: BietetinteraktivesBewerbungstraining,BewerbungscoachingimInternet(unterstütztSchrittfür SchrittbeimVerfassenvonBewerbungsunterlagen),gibtTippsundverrätTricksrundumdie Arbeitsuche.
http://www.ams.at/(Bewerbungsunterlagen)http://www.ams.at(PraxismappefürdieArbeitsuche)
onlineCommunity–Karriereplanung,Berufswechsel,Bewerbung:OnlineAustauschvonInformationenzudengenanntenThemen
http://bewerbungsportal.ams.or.at/
LeistungenfürArbeitsuchende:InformationenüberdenBezugvonArbeitslosengeld,Notstandshilfeetc.,InformationenüberVerpflichtungenvonLeistungsbeziehern/LeistungsbezieherinnengegenüberdemAMSetc.
http://www.ams.at/
AMSPublikationenfürEU/EWRundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen:
http://www.ams.at(Länderinformationen)https://ec.europa.eu/eures/(EURESGrenzregionen)
InformationenfürausländischeArbeitskräfte:
http://www.ams.at
Berufsinformationssystem(BIS):IstdiegrößteOnlineInformationsdatenbankzuBerufenundQualifikationen
http://www.ams.at/bis/
Berufslexika:InformationenzuBerufen(Tätigkeitsmerkmale,Berufsanforderungen,Ausbildungsmöglichkeiten,Aufstiegsmöglichkeiten,Beschäftigungsmöglichkeitenetc.)
http://www.berufslexikon.at(Lehrberufe,BerufenachAbschlusseinesStudiums,BerufenachAbschlussvonberufsbildendenSchulen,sonstigeBerufe)
Qualifikationsbarometer:InformiertüberQualifikationstrendsunddieneuestenEntwicklungenamArbeitsmarkt
http://bis.ams.or.at/
Weiterbildungsdatenbank:UnterstütztbeiderSuchenachdergeeignetenWeiterbildungundenthältInformationenüberKursträger(-anbieter)undVoraussetzungen
http://wbdb.ams.or.at/(Weiterbildungsdatenbank)http://wbdb.ams.or.at/wbdb/(geförderteAMSKurse)
20Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Arbeitszimmer: PlattformfürJugendliche,dieTippsundTrickszurBerufs-,Studien-undSchulwahlaustauschenwollen
http://www.arbeitszimmer.cc
OnlineCommunity–BerufsorientierungundBewerbungsinfofürJugendliche:
http://bewerbungsportal.ams.or.at/obj/
BerufskompassundAMSJugendkompass:FragebogenrundumdieBerufswahl,dernachBeantwortungeineOnlineAuswertungundeinInteressensprofilerstellt
http://www.berufskompass.at/
Berufsinformationszentren(BIZ):AnverschiedenenStandorteninÖsterreichbietenBIZInformationenüberBerufs-undAusbil-dungsmöglichkeiten,Jobchancen,TippsundTrickszurBerufswahl.UmfangreichesBroschüren-materialundBerufsvideossowiepersönlicheBeratungwerdenkostenlosangeboten.
http://www.ams.at/
AngebotefürFrauenundMädchen:
http://www.ams.at/
MenschenmitBehinderungen:
http://www.ams.at/
AMSForschungsnetzwerk: InfosystemüberNetzwerkezuarbeitsmarktrelevantenThemen,DownloadvonPublikationenundStudienmöglich
http://www.ams-forschungsnetzwerk.at/
Adressen:
ArbeitsmarktserviceBurgenlandPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-0Internet:http://www.ams.at/bgld/
ArbeitsmarktserviceKärntenRudolfsbahngürtel42A-9021KlagenfurtTel.:+434633831-0Internet:http://www.ams.at/ktn/
ArbeitsmarktserviceNiederösterreichHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-0Internet:http://www.ams.at/noe/
ArbeitsmarktserviceOberösterreichEuropaplatz9A-4021LinzTel.:+437326963-0Internet:http://www.ams.at/ooe/
ArbeitsmarktserviceSalzburgAuerspergstraße67aA-5020SalzburgTel.:+436628883-0Internet:http://www.ams.at/sbg/
ArbeitsmarktserviceSteiermarkBabenbergerstraße33A-8020GrazTel.:+433167081-0Internet:http://www.ams.at/stmk/
21Leben und Arbeiten in Österreich 2016
ArbeitsmarktserviceTirolAmraserStraße8A-6020InnsbruckTel.:+43512584664Internet:http://www.ams.at/tirol/
ArbeitsmarktserviceVorarlbergRheinstraße33A-6901BregenzTel.:+435574691-0Internet:http://www.ams.at/vbg/
ArbeitsmarktserviceWienUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Internet:http://www.ams.at/wien/
ArbeitsmarktserviceÖsterreichTreustraße35–43A-1200WienTel.:+43133178-0Internet:http://www.ams.at
ArbeitsmarktBodensee(Deutschland,FürstentumLiechtenstein,Österreich,Schweiz)Internet:http://www.arbeitsmarkt-bodensee.org/
GrenzregionTranstirolia(Tirol,SüdtirolundGraubünden)Internet:http://www.eures-transtirolia.eu/
GrenzregionPannonia(Burgenland,südlichesNiederösterreich,OstSteiermark,WestUngarn)Internet:http://www.eures-pannonia.hu/
4.4 Tageszeitungen
DiemeistenJobangebotefindensichindenWochenendausgaben.
Zeitung Adresse
WienerZeitung http://www.wienerzeitung.at
DiePresse http://diepresse.com/
Kurier http://kurier.at/
OberösterreichischeNachrichten http://www.nachrichten.at
DerStandard http://derstandard.at/karriere
SalzburgerNachrichten http://www.salzburg.com/
KleineZeitung http://www.kleinezeitung.at/
VorarlbergerNachrichten http://www.vorarlbergernachrichten.at/
KronenZeitung http://www.krone.at
TirolerTageszeitung http://www.tt.com/
http://www.ams.at/(JobsinZeitungen)
4.5 PrivateArbeitsvermittler
DieBedeutungderprivatenArbeitsvermittlernimmtzu.VorallemimBereichderhochqualifiziertenArbeitsstellenerfolgtdieVermittlungbeinaheausschließlichüberPersonalberatungsunternehmen.DasAMSistmitzahlreichenprivatenArbeitsvermittlernKooperationeneingegangen.AufderAMSHomepagefindensichauchLinkszuJobbörsenzahlreichergroßerUnternehmen.
http://www.ams.at/ (JobüberprivateArbeits-/Personalvermittler)
22Leben und Arbeiten in Österreich 2016
4.6 VerdeckterArbeitsmarkt
NichtallezubesetzendenStellenwerdendemAMSbekanntgegebenoderinZeitungenveröffent-licht.Eskanndahersinnvollsein,Initiativbewerbungen(„Blindbewerbungen“)aninFragekommendeUnternehmenzuschicken,indenenmansichnichtaufeinekonkretausgeschriebeneStellebezieht.
http://www.herold.at(AdressenvonUnternehmenundFirmen)http://www.ams.at/(JobbörsenvonFirmen)http://www.ams.at/(Telefon-/Branchenverzeichnisse)
Es ist auch sinnvoll, Nachbarn/Nachbarinnen, Verwandte, Freunde/Freundinnen, Bekannte nachfreienStellenzufragen.
4.7 Aupair
Junge Menschen aus anderen Ländern haben die Möglichkeit, eine Zeit lang in Österreich alsAu-pairzuarbeiten.Au-pairswerdenineineGastfamilieaufgenommenundinderenAlltagintegriert.NebenderArbeitimHaushaltundderKinderbetreuungistderBesucheinerSprachschuleodereineranderenWeiterbildungverpflichtend.
WesentlicheVoraussetzungenfüreinenAupairAufenthaltsind:
Alterzwischen18und27Jahren ErfahrunginderKinderbetreuungsowieFreudeanderArbeitmitKindernwünschenswert dassdasAusmaßderBeschäftigungundderwirtschaftlicheGehaltderTätigkeit einemAu-pairVerhältnisentspricht dasseinMindestmaßanDeutschkenntnissen(Schulunterricht,einSemesterStudiumoder einSprachlehrgang)durchZeugnissenachgewiesenwird dassBereitschaftgezeigtwird,sichaufandereKulturenunddenjeweiligenLebensstil einzustellen dassbeiderKinderbetreuungundbeileichtenHausarbeitenunterstütztwird. EinschaltungeinerautorisiertenAgenturimFallederVermittlung dassdieAu-pairKraftindenletztenfünfJahrennichtlängeralseinJahralsAu-pairin Österreichbeschäftigtwar
Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz(HGHAG).DieEntlohnungrichtetsichnachdemMindestlohntariffürAu-pair-Kräfte.DiemeistenAupairAgenturen bieten sowohl bei derVorbereitung auf denAu-pair-Aufenthalt(AuswahlderGastfamilie,Anreiseetc.)alsauchwährenddesAufenthaltesihreUnterstützung an (AnsprechpartnerbeiProblemen,OrganisationvonregelmäßigenAu-pair-Treffenetc.)
Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung(ASVG)erforderlich.
Au-pair-Kräfte aus demEU-/EWRRaum oder der Schweiz genießenNiederlassungsfreiheit undbrauchenkeinenAufenthaltstitel.BeiAufenthaltenvonPersonenmitEU-/EWRStaatsbürgerschaft,die länger als dreiMonate dauern,muss bei der zuständigenAufenthaltsbehörde (Bezirkshaupt-mannschaftoderzuständigesMagistrat)allerdingseineAnmeldebescheinigungbeantragtwerden.DieGastfamiliemusssichvomAMSin jedemFalleineAnzeigenbestätigung http://www.ams.at/ ausstellenlassen.
http://www.ams.at/(InfoBlattAu-pair)http://www.ams.at/(Au-pairMustervertrag)
InformationenzumThemaAu-pair-KräfteausNichtEU/EWRLändern(siebenötigeneinespezielleAufenthaltsbewilligung)sindbeimArbeitsmarktserviceÖsterreichunddessenregionalenGeschäfts-stellenerhältlich.
23Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten sind nicht zum regulärenArbeitsmarkt zugelassen und erwerbennachBeendigungihrerAu-pair-TätigkeitwedereinenAnspruchaufeineweitereArbeitsberechtigungnochdasRechtauffreienArbeitsmarktzugang.AuchdieGastfamiliehatkeinenAnspruchaufeineWeiterbeschäftigungderAu-pair-Kraft.
https://www.help.gv.at/(Au-pair)
4.8 Saisonarbeit
In den Bereichen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft entsteht saisonbedingt ein Arbeits-kräftebedarf, der durch den österreichischenArbeitsmarkt nur teilweise abgedeckt werden kann.InsbesondereindenRegionenOstösterreichs(Niederösterreich,Oberösterreich,Burgenland,Wien),indeneneineintensivelandwirtschaftlicheNutzungbetriebenwird,werdenvonFrühjahrbisHerbstimmerwiedererfahrendeErntehelfer/Erntehelferinnen(z.B.beiderSpargel-,Weinernte)benötigt.IndenWintersportregionenWestösterreichswerdenindenMonatenNovemberbisMärzsowieindenFremdenverkehrsregionen inganzÖsterreich insbesondere indenMonatenMaibisOktobersowohlFachkräftemitPraxis(Restaurantfachleute,Köche/Köchinnen)alsauchroutinierteHilfskräfte(Küchenhelfer/Küchenhelferinnen, Reinigungspersonal, Stubenmädchen/-burschen, Hilfskellner/Hilfskellnerinnen,Schankpersonaletc.)gesucht.
ImTourismusbereich gelten besonderearbeitsrechtlicheBestimmungen (z.B. spezielle Durch-rechnungszeiträume für Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit, entsprechende Regelungen für Ruhe-pausenundfreieTage).
InformationenüberRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinnensolltenspätestensvorArbeitsantrittbeiArbeiterkammerundGewerkschafteingeholtwerden.
http://jobroom.ams.or.at/ (ArbeitsmarktserviceÖsterreich–Saisonstellen)http://www.ams.at/(BeschäftigungsbewilligungfürSaisonarbeitskräfte–Kontingentbewilligung)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)
4.9 KroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt
EU-Bürger/EU-BürgerinnenhabenmitAusnahmeKroatienfreienZugangzumösterreichischenArbeitsmarkt,siebenötigenkeineBeschäftigungsbewilligungmehr.
Für kroatische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gelten Übergangsfristen: Wenn diese inÖsterreicharbeitenwollen
und nochkeinenArbeitsplatzgefundenhaben,stehtihnendieAMS-Homepage zurVerfügung. und bereitseinenArbeitsplatzgefundenhaben,mussderArbeitgeber/dieArbeitgeberinbeim AMSumeineBeschäftigungsbewilligungansuchen,außersieerfüllendieVoraussetzungen füreineFreizügigkeitsbestätigung.
Hinweis:Staatsbürgern/StaatsbürgerinnenausKroatien,die eineBestätigungdesAMSüberihrenfreienZugangzumArbeitsmarktvorweisenkönnen(„Freizügigkeitsbestätigung“),dürfenohneBeschäftigungsbewilligungeingestelltwerden,d.h.siehabeneinRechtauffreieArbeitsplatzwahlinÖsterreich.
24Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Achtung!FürSchlüsselkräfteundSaisonkräfteausKroatiengelteneigeneZugangsbestimmungen.
KroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenbrauchenzurEinreisenachÖsterreichkeinVisumundkeinenAufenthaltstitel.Wennsiesichallerdings längeralsdreiMonate inÖsterreichaufhaltenwerden,müssensieeineAnmeldebescheinigungbeantragen(sieheauch2.2Aufenthalt).
http://www.ams.at/(AusländerInnen)http://www.ams.at/(DownloadsundFormulare)
4.10 Bewerbungsunterlagen
BewerbungsschreibenundLebenslaufsindindeutscherSprachezuverfassen,außerdasStellen-inseratverlangtdieBewerbungineineranderenSprache.Bei telefonisch oder persönlich vereinbarten Vorstellungsterminen ist es ebenfalls üblich, einenLebenslauf, Zeugnisse oder Arbeitsbestätigungen mitzubringen. Hilfe und Unterstützung beimVerfassenderBewerbungsunterlagensindonlineüberdieAMSHomepage(„onlineBEWERBUNGS-COACH“http://bewerbungsportal.ams.or.at/)erhältlich. VollständigeBewerbungsunterlagenumfassen:
Bewerbungsschreiben Lebenslauf(Curriculumvitae)oderEuropass Zeugnisse(Maturazeugnis,Dienstzeugnisse,Zeugnissebzw.Kursbestätigungenvon fachlichwichtigenAusbildungen,WeiterbildungenundKursen) Bewerbungsfoto
http://europass.cedefop.europa.eu/(EuropäischerLebenslauf)
25Leben und Arbeiten in Österreich 2016
5. ARBEITSBEDINGUNGEN
5.1 Arbeitsrecht–Überblick
DasArbeitsrechtenthältRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen.Dazugehörenu.a.folgendeGesetzeundrechtlicheBestimmungen:
Angestelltengesetz Arbeitsverfassungsgesetz Arbeiter-Abfertigungsgesetz Arbeitsplatzsicherungsgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Mutterschutzgesetz Urlaubsgesetz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitszeitgesetz
http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeiterkammern:ArbeitundRecht)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)
5.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen
5.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund
AlsArbeitnehmer/Arbeitnehmerin istmanMitgliedderArbeiterkammerundkannsomitvondieserrechtlichvertretenwerden.MitgliedeinerGewerkschaftwirdmanperAnsuchen.
SowohlArbeiterkammernalsauchGewerkschaftenvertretendiesozialen,wirtschaftlichen,berufli-chenundkulturellenInteressenderArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneninÖsterreich.Siesindunab-hängige,demokratischeInstitutionen.
ArbeiterkammernundGewerkschaftenbietenu.a.:
Rechtsschutz–VertretungvordemArbeits-undSozialgericht RechtsberatungfürdieBereiche • Arbeitsrecht • Lehrlings-undJugendschutz • Arbeitslosigkeit • Sozialversicherung(z.B.Pension) • Lohnsteuer • Mindestlohn • Kollektivverträge GrundlagenschutzundBeratung • SchutzvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen • Umweltschutz • Konsumentenschutz
Die Arbeiterkammer bietet sowohl kostenlose telefonische als auch persönliche RechtsberatungzuvielenFragendesArbeitsrechts,desArbeitnehmerschutzes,desMindestlohnsunddesKonsumentenschutzesan.DerösterreichischeGewerkschaftsbundbietet inderRegel nur seinenMitgliedern telefonische und persönliche Beratung an, Nicht-Mitglieder erhalten eine einmaligekostenloseRechtsauskunft.
26Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Arbeiterkammern und Gewerkschaften sind Teil der so genannten Wirtschafts- und Sozial-partnerschaftundverhandelnmitBundeswirtschaftskammerundLandwirtschaftskammerLohn-undPreisfragen.SieunterstützendieRegierungbeiGesetzesentwürfenundSachthemen,dievondensozialenInteressensgruppenmitzutragensind.Gewerkschaftenverhandeln imRahmenderSozialpartnerschaftu.a.Kollektivverträge fürdiverseBranchen. Als Kollektivvertrag (KV) bezeichnet man eine Vereinbarung, die jährlich von derGewerkschaft füralleArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneneinerbestimmtenBranchemitdenArbeit-gebern/Arbeitgeberinnen(Wirtschaftskammer)verhandeltwird.EinKollektivvertragschafftgleicheMindeststandardsbeiEntlohnung(„Mindestlöhne“)undArbeitsbedingungenfürArbeitnehmer/Arbeit-nehmerinneneinerBranche.
InformationenzuMindestlöhnenundgehälterneinerbestimmtenBrancheerhaltenSietelefonischbeiderRechtsberatungderArbeiterkammernsowiebeiderGewerkschaftimjeweiligenBundesland.
AlleGewerkschaften(Fachgewerkschaften)werdenimÖsterreichischenGewerkschaftsbund(ÖGB),alleArbeiterkammerninderArbeiterkammerÖsterreichzusammengefasst.
http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at/(Kollektivvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Mindestlohn)http://www.sozialpartner.at/(Sozialpartnerschaft)
5.2.2 Betriebsrat
Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenkönnenimUnternehmen/imBetriebdurchBetriebsrätevertretensein.DerBetriebsratistdaszentraleVertretungsorganderBelegschaft.DerBetriebsratvertrittdieBelegschaft gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin. Betriebsräte haben z.B. beiArbeitsaufnahme, Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einMitspracherecht.
http://www.betriebsraete.at/(Betriebsrat)
5.3 Beschäftigungsverhältnisse
Arbeitsrechtlichwirdunterschiedenzwischen
Arbeitsvertrag:EinArbeitsvertragwirdzwischenArbeitgeber/ArbeitgeberinundArbeitnehmer/Arbeitnehmerinabgeschlossen.
freiemDienstvertrag:EinfreierDienstvertragwirdzwischenAuftraggeber/AuftraggeberinundfreiemDienstnehmer/freierDienstnehmerinabgeschlossen.
WerkvertragundarbeitnehmerähnlicheBeschäftigung:DarunterfallenWerkunternehmer/WerkunternehmerinnenmitGewerbescheinundinbestimmtenFällenNeueSelbständige.
http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)https://www.usp.gv.at/(Beschäftigungsformen)http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)
27Leben und Arbeiten in Österreich 2016
5.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel
VoneinemArbeitsvertragsprichtman,wennsichjemandzueinerArbeitsleistungfüreinenanderenverpflichtet. DerAbschluss desArbeitsvertrags ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich,mündlichoderdurcheineschlüssigeHandlung(z.B.BeginnderTätigkeitmitanschließenderBezah-lung)zustandekommen.
Ausnahme:Lehrverträgemüssenschriftlichabgeschlossenwerden!
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin demArbeitnehmer/derArbeitnehmerinunverzüglichnachBeginndesArbeitsverhältnisseseine schrift-licheAufzeichnungüberdiewesentlichenRechteundPflichtenausdemArbeitsvertrag,einensogenannten Dienstzettel, auszuhändigen.DerDienstzettel ist gebührenfrei und dient alsBeweis-urkunde.
DerMindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben.Auch ist derArbeitgeber/dieArbeitgeberinperGesetzzurAusstellungeinesDienstzettelsverpflichtet.
AuchfreieDienstnehmer/DienstnehmerinnenhabeneinenAnspruchaufeinenDienstzettel.
EinMusterfüreinenDienstzettelfindenSieunter„Musterbrief“aufhttp://www.arbeiterkammer.at/
https://media.arbeiterkammer.at/(erweiterteInformationenzuArbeitsverträgen)http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)http://www.arbeiterkammer.at/(ArbeitsvertragundDienstzettel)http://www.arbeiterkammer.at/(Lehre–Lehrvertrag)
5.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch
DieVollzeitarbeitistnachdemGesetz:
eineTagesarbeitszeitvonachtStunden(Arbeitszeitinnerhalbvon24Stunden) eineWochenarbeitszeitvon40Stunden(ArbeitszeitvonMontagbiseinschließlichSonntag)
Kollektivverträge vielerBranchen verkürzen dieWochenarbeitszeit. FürÜberstunden gebührt einZuschlagvonmindestens50ProzentodereineAbgeltungdurchZeitausgleich,alsoFreizeit.
BeträgtdieGesamtdauerderArbeitszeitmehralssechsStundentäglich,soistdieArbeitszeitdurcheineRuhepausevoneinerhalbenStundezuunterbrechen.DiesePauseistunbezahltundwirdnichtindieArbeitszeiteingerechnet.
Es sind auch andereArbeitszeiten wie beispielsweise geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit,Saisonarbeitetc.möglich.
Es besteht UrlaubsanspruchaufmindestensfünfWochen(=30Werktagebzw.25Arbeitstage)imArbeitsjahr,diesgiltauchfürgeringfügigBeschäftigteundTeilzeitbeschäftigte.
ZusätzlichzummonatlichenGehalterhälteinArbeitnehmer/eineArbeitnehmerininÖsterreich–wennimKollektivvertragoderArbeitsvertragvorgesehen–einenUrlaubszuschuss auch Urlaubsbeihilfe genannt(„14.Monatsgehalt“)undeineWeihnachtsremuneration(„13.Monatsgehalt“)inderHöheeinesMonatsgehaltes.Achtung:EsgibtkeinengesetzlichenAnspruchaufein13.und14.Monatsgehalt.SiehabennurAnspruchdarauf,wennesentsprechendvertraglichvereinbartist!
28Leben und Arbeiten in Österreich 2016
VomUrlaubsgeld zu unterscheiden ist dasUrlaubsentgelt. Darunter verstehtman jenes Entgelt,das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten.
Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile(z.B.Prämien,Provisionen,Akkordlöhne,ZulagenundÜberstunden)imDurchschnittderletztenvollgearbeiteten 13Wochen.Aufwandsentschädigungenwie Kilometergeld undDiätenwerden nichteingerechnet.
http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitszeit)http://www.arbeiterkammer.at/(Urlaub)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Arbeitnehmerrechte)
5.3.1.2 Kündigung
JederArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerin, der/die einenArbeitsvertragundeinenDienstzettel hat,ist durch KündigungsfristenundKündigungsterminearbeitsrechtlichabgesichert.Kündigungs-fristenundKündigungsterminesindindenmeistenFällendurchKollektivverträgeundBetriebsver-einbarungen festgelegt, wenn nicht, sind sie imAngestelltengesetz oder imABGB (AllgemeinesBürgerlichesGesetzbuch)geregelt.
Der Kündigungstermin ist derZeitpunkt, andemdasArbeitsverhältnis beendet sein soll – alsoderletzteTagdesArbeitsverhältnissesundnichtderTag,andemSiedieKündigungaussprechen.
Die KündigungsfrististderZeitraumzwischenKündigung(mündlichausgesprochenoderschrift-lichzugegangen)unddemKündigungstermin.
KündigungdurchdenArbeitgeber/dieArbeitgeberin:
beiAngestellten:DasAngestelltengesetzregeltMindestkündigungsfristenundKündigungstermine.FürgeringfügigBeschäftigte,diewenigerals1/5derArbeitszeiteinesVollbeschäftigten/einerVoll-beschäftigtenarbeiten,geltendieBestimmungendesABGB.
beiArbeitern/Arbeiterinnen:DieKündigungsfristbeträgtnachdemABGB (AllgemeinesBürger-lichesGesetzbuch)zweiWochen.MeistenssinddurchKollektivverträge,Betriebsvereinbarungen,Arbeitsverträgeetc.längere,fallweiseallerdingsauchkürzereKündigungsfristenvereinbart.
KündigungdurchdenArbeitnehmer/dieArbeitnehmerin:
beiAngestellten: einMonat (zumMonatsletzten) oder wie vereinbart (imArbeitsvertrag, in derBetriebsvereinbarung,imKollektivvertrag)
beiArbeitern/Arbeiterinnen:zweiWochen(ABGB)oderwievereinbart(imArbeitsvertrag, inderBetriebsvereinbarung,imKollektivvertrag)
beigeringfügigBeschäftigten:zweiWochen(ABGB)wennnichtandersvereinbart
Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigunganfechten.Wichtigist,dassSiesofortnachschriftlichemodermündlichemAusspruchderKündi-gungKontaktmitdemBetriebsrat,mitderArbeiterkammerodermitIhrerGewerkschaftaufnehmen.
Achtung:FürdieAnfechtungeinerKündigunggibtesFristen!
http://www.arbeiterkammer.at/(BeendigungdesArbeitsverhältnisses:Kündigung)https://media.arbeiterkammer.at(Broschüre:Arbeitsrecht–griffbereit)
29Leben und Arbeiten in Österreich 2016
5.3.2 FreierDienstvertrag
FolgendeMerkmalekennzeichneneinenfreienDienstvertrag:
keineodergeringepersönlicheAbhängigkeit freieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenkönnensichbeiderArbeitvertretenlassen siekönneneigeneArbeitsmittelverwenden siesindnichtindieOrganisationdesBetriebeseingegliedert SiewerdennormalerweisenachStundenbezahlt
ImUnterschiedzumWerkvertrag istkeineErfolgsgarantie füreinbestimmtesWerkzuerbringen.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen,derenmonatlichesEntgeltdieGeringfügigkeitsgrenze(2016: € 415,72) übersteigt,müssen vomArbeitgeber/von derArbeitgeberin bei der zuständigenGebietskrankenkasseangemeldetwerdenund sind somit krankenversichert.AbdemviertenTagderArbeitsunfähigkeitkannKrankengeldbezogenwerden.Siesindaußerdemunfall-,arbeitslosen-undpensionsversichertundunterliegendenBestimmungendesInsolvenzentgeltsicherungsgesetz(IESG).AuchfreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabeneinenAnspruchaufeinenDienst-zettel.Achtung:FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabennureineneingeschränktenarbeits-rechtlichenSchutz.OhneVereinbarungzwischenAuftraggeber/Auftraggeberinund freiemDienst-nehmer/freier Dienstnehmerin besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfrei- stellungundKündigungsschutz.HinsichtlichderKündigungsfristenkommtallerdingsdasAllgemeineBürgerlicheGesetzbuch(ABGB)zurAnwendung. SieerhaltenbeiderErfüllungderVoraussetzungeneineAbfertigungundunterliegendemBetrieblichenMitarbeiter-undSelbstständigenvorsorgegesetz(BMSVG).GeringfügigBeschäftigte(monatlichesEinkommenbis€415,72fürdasJahr2016)müssenvondenAuftraggebern/Auftraggeberinnenunfallversichertwerden.Es isteine freiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich,diesemussvondengeringfügigBeschäftigtenbeiderzuständigenGebietskrankenkasseeingereichtwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenmüssenEinkommensteuer leisten,wenn ihrJahres-einkommeneinenbestimmtenBetragübersteigt.SiewerdenalsUnternehmer/Unternehmerineinge-stuftundmüssenbeimFinanzamteineSteuernummerbeantragen.
http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:FreieDienstnehmerInnen)https://www.usp.gv.at/(FreieDienstnehmer)
5.3.3 WerkvertragundNeueSelbständige
Ein Werkvertrag liegt laut demAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wennjemanddieHerstellungeinesWerkesgegenEntgeltübernimmt.ImGegensatzzuArbeits-bzw.freiemDienstvertragistbeimWerkvertragdasErgebnisderDienstleistungentscheidend.GeschuldetwirddasWerk(diekonkreteLeistung)odereinbestimmterErfolg.
MerkmalevonWerkverträgen:
persönlicheundwirtschaftlicheUnabhängigkeitvonWerkbesteller/Werkbestellerin dieTätigkeitmussnichtpersönlichausgeübtwerden(VertretungsrechtdurchDritte) derWerkunternehmer/dieWerkunternehmerinverwendeteigeneArbeitsmittel er/sieistnichtindieOrganisationdesWerkbestellers/derWerkbestellerineingebunden.
DerWerkvertragistmitderErbringungdesWerkeserfüllt.DieFertigstellungdesvereinbartenWerkesoderderEintrittdesErfolgesbedeutetdieautomatischeBeendigungdesSchuldverhältnisses.Es herrscht Versicherungspflicht: egalwie vielSie verdienen,Siemüssen sich bei derSozial-versicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaftmelden.
30Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlichEinkünfteausselbständigerArbeiterzielen.Die rechtliche Stellung der Neuen Selbständigen ist im Sozialversicherungsrecht geregelt. NeueSelbständige sind jene Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht schon nach andererZugehörigkeit (z.B. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin oderGewerbetreibende/r)vomAnwendungsbereicheinesSozialversicherungsgesetzeserfasstsind.UnterdieRubrik„NeueSelbstständige“fallenallegewerblichenTätigkeitenfürdiekeinGewerbe-scheinnotwendig ist,unddieauchnichtunterTätigkeitenfür freieDienstnehmer/freieDienstneh-merinnen fallen. Neue Selbstständige sind z.B. Autoren/Autorinnen, Gutachter/Gutachterinnen,Übersetzer/Übersetzerinnen,Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen.Die Pflichtversicherung der Neuen Selbständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfall-versicherung sowiedieSelbstständigenvorsorge. ImBereichderArbeitslosenversicherunggeltenspezielleRegelungen.
EsmüssenVersicherungsbeiträgebezahltwerden,wenn IhrjährlichesBruttoeinkommendenBetragvon4.988,64(2016)übersteigt DieVersicherungsgrenzengeltennicht,wennzusätzlicheineselbstständigeErwerbstätigkeit ausgeübtwird,mitdermanbeiderSozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft pflichtversichertist(z.B.alsGewerbetreibende/r).
NeueSelbständigemitWerkverträgen haben ihreTätigkeit in jedem Fall selbst bei der Sozial-versicherungderGewerblichenWirtschaft(SVA)zumelden.
http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)http://www.svagw.at/(SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft)https://www.wko.at/(NeueSelbständige)https://www.usp.gv.at/(NeueSelbständige)
InformationenzuArbeitsbedingungen–allgemein:
http://www.arbeiterkammer.athttp://www.oegb.athttp://www.sozialversicherung.athttps://www.usp.gv.at/(Beschäftigungsformen)
Adressen:
AKBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel:+432682740-0Internet:http://bgld.arbeiterkammer.at/
AKKärntenBahnhofsplatz3A-9021KlagenfurtTel:+4350477-0Internet:http://kaernten.arbeiterkammer.at/
AKNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel:+4357171-0Internet:http://noe.arbeiterkammer.at/
AKOberösterreichVolksgartenstraße40A-4020LinzTel:+43506906-0Internet:http://ooe.arbeiterkammer.at/
AKSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel:+436628687-0Internet:https://sbg.arbeiterkammer.at/
AKSteiermarkHans-Resel-Gasse8–14A-8020GrazTel:+4357799-0Internet:http://stmk.arbeiterkammer.at/
31Leben und Arbeiten in Österreich 2016
AKTirolMaximilianstraße7A-6010InnsbruckAK-line:+43800225522Internet:http://tirol.arbeiterkammer.at/
AKVorarlbergWidnau2–4A-6800FeldkirchTel:+4350258-0Internet:http://vbg.arbeiterkammer.at/
AKWienPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel:+43150165-0Internet:http://wien.arbeiterkammer.at/
ArbeiterkammerÖsterreichPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel:+43150165-0Internet:http://www.arbeiterkammer.at/
ÖGBBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel:+432682770-0Internet:http://www.oegb.at
ÖGBKärntenBahnhofstraße44A-9020KlagenfurtTel:+434635870-0Internet:http://www.oegb.at
ÖGBNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel:+4315862154Internet:http://www.oegb.at
ÖGBOberösterreichWeingartshofstraße2A-4020LinzTel:+43732665391-0Internet:http://www.oegb.at
ÖGBSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel:+43662881646Internet:http://www.oegb.at
ÖGBSteiermarkKarl-Morre-Straße32A-8020GrazTel:+433167071-0Internet:http://www.oegb.at
ÖGBTirolSüdtirolerPlatz14–16A-6020InnsbruckTel:+4351259777Internet:http://www.oegb.at
ÖGBVorarlbergSteingasse2A-6800FeldkirchTel:+4355223553-0Internet:http://www.oegb.at
ÖGBWienJohann-Böhm-Platz1A-1020WienTel:+43153444-39Internet:http://www.oegb.at
PensionsversicherungsanstaltFriedrichHillegeist-Straße1A-1021WienTel:+4350303Internet:http://www.pensionsversicherung.at/
5.4 BildungskarenzundBildungsteilzeit
Die BildungskarenzkannbereitsnacheinerMindestbeschäftigungszeitvonsechsMonatenverein-bart werden, wenn derArbeitgeber/dieArbeitgeberin zustimmt. Es gibt keinen Rechtsanspruch.DieMindestdauerbeträgtzweiMonate;dieBildungskarenzdauertmaximalzwölfMonate.WirddieBildungskarenzinTeileninAnspruchgenommen,mussjederTeilnurlediglichzweiMonateumfassen.DerVerbrauchineinzelnenTeilenistinnerhalbvonvierJahrenmöglich.
IndieserZeitwirdderGehalt,Lohnnichtweiterbezahlt,sondernderArbeitnehmer/dieArbeitnehmerinerhältvomArbeitsmarktserviceWeiterbildungsgeldinderHöhedeszugewährendenArbeitslosen-geldes bezahlt. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20Wochen-stundenistnotwendig.
32Leben und Arbeiten in Österreich 2016
DieBildungsteilzeit ermöglicht eineWeiterbildung imaufrechtenArbeitsverhältnis.Sie reduzierennachVereinbarungmit demArbeitgeber/derArbeitgeberinArbeitszeit um sichweiterzubilden. Esbedarf einer schriftlichenVereinbarungzwischendemArbeitnehmer/derArbeitnehmerinunddemArbeitgeber/derArbeitgeberin,diedenBeginn,dieDauer,dasAusmaßunddieLagederTeilzeit-beschäftigungregelt.
http://www.arbeiterkammer.at/(Bildungskarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(BildungskarenzfürfreieDienstnehmer/Dienstnehmerinnen)https://www.help.gv.at/(BildungskarenzundBildungsteilzeit)https://www.arbeiterkammer.at/(Bildungsteilzeit)
5.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz
BeiderFamilienhospizkarenzhabenArbeitnehmer/ArbeitnehmerinnendieMöglichkeit,sterbendeAngehörige aber auch Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie schwer erkrankteKinder übereinen bestimmten Zeitraum zu begleiten und sich für diese Zeit karenzieren zu lassen oder fürdiesenZeitraumdieArbeitszeitzureduzieren(Familienhospizteilzeit)oderdieLagederArbeitszeitzuändern.Personen,dieFamilienhospizkarenzinAnspruchnehmen,habeneinenRechtsanspruchaufPflege-karenzgeld.Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben dieMöglichkeitmit ihremArbeitgeber/ihrerArbeitgeberineine Pflegekarenz fürdiePflegevonAngehörigenfüreineDauervoneinembisdreiMonatenzuvereinbaren.FürdieUnterbrechungimJobisteinPflegekarenzgeldanalogzumArbeitslosengeldvorgesehen.DiePflegekarenzwirdabPflegestufe3oderabPflegestufe1beiminderjährigenKindernoderbeiDemenzgewährt.EinAngehöriger/eineAngehörigekanndiePflegekarenzeinmalantreten,wennsichderZustandderzupflegendenPersonverschlechtertaucheinweiteresMal.Währenddieser Zeit bleiben die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung aufrecht. DerArbeit-geber/dieArbeitgeberinmussderVereinbarungzustimmen,derzeitgibtesnochkeinenRechtsan-spruchaufPflegekarenzoderPflegeteilzeit.
PflegeteilzeitermöglichtdieArbeitszeitbeiPflegebedarfeinesAngehörigen/einerAngehörigenzureduzieren.
https://www.usp.gv.at/(Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit)http://www.arbeiterkammer.at/(Familienhospizkarenz)https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.sozialministerium.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit,FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)
33Leben und Arbeiten in Österreich 2016
6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN BILDUNGSABSCHLÜSSEN UND BERUFSZULASSUNG
6.1 AllgemeineInformationen
BeruflicheAnerkennung(Berufszulassung)inreglementiertenBerufen:
DieRichtlinie2005/36/EGüberdieAnerkennungvonBerufsqualifikationengiltnurfürsogenanntereglementierte Berufe von EU/EWRBürgern/EU/EWRBürgerinnen und Schweizer Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen.Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung allerdingsauchfürDrittstaatsangehörigemiteinerEU/EWR-bzw.SchweizerAusbildung.
Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn dieAufnahme oder dieAusübung an den Besitz einerbestimmtenQualifikation,diedurchRechts-oderVerwaltungsvorschriftenfestgelegtist,gebundenist.DieerforderlichenQualifikationenliegendabei, jenachBeruf,aufverschiedenenAusbildungs-niveaus.DieListederreglementiertenBerufeumfasstumdie100Berufsbezeichnungen.EsistSachejedesStaatesdiejeweiligenreglementiertenTätigkeitenunddieZulassungfestzulegen.InnerhalbderEU-/EWRStaatenundderSchweizmüssendieQualifikationenvonBewerbern/BewerberinnenausdiesenStaatenzureglementiertenBerufenanerkanntwerden,wennsiedortschoneinBerufs-rechtbesitzen.IndiesenFällenisteinAnerkennungsverfahrennichtnotwendigundauchnichtmöglich.Eben-fallsnichterforderlichistdieNostrifizierungfürdieZulassungzueinemweiterführendenStudium.
UnterNostrifizierungistdieAnerkennungeinesausländischenStudienabschlussesalsgleichwertigmitdemAbschlusseinesösterreichischenBachelor-,Master-,Diplom-oderDoktoratsstudiumsdurchdieUniversitätoderFachhochschulezuverstehen.DasbedeutetdievölligeGleichstellungmitdemösterreichischenStudienabschluss,dasRechtaufFührung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zurAusübungeinesBerufes,derinÖsterreichmiteinemStudienabschlussverbundenist.
WennSiekeinBerufsrechtinIhremHerkunftslandbzw.derzeitigemWohnsitzlandbesitzenistfürdieAusübungeinerreglementiertenTätigkeiteinAnerkennungsverfahrennotwendig.Wennz.B.inSpaniendieVoraussetzungenfürdieAusübungdesArchitektenberufsdurchdieEintra-gung ineineentsprechendeListeerworbenwerdenmussunddiesnichterfolgt ist,habenSie inSpanien noch kein Berufsrecht erworben undmüssen in Österreich einAnerkennungsverfahrendurchlaufen.
Studienabschluss:
FürHochschulabschlüsse, die innerhalb derEU/EWR/Schweiz erworbenwurden, istmeist keineNostrifizierungnotwendig,außerSiemöchtenimöffentlichenBereichbzw.ingesetzlichreglemen-tiertenBerufentätigsein(sieheoben).
Für Fragen zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse, Bewertung von ausländischenHochschulqualifikationen,EmpfehlungenzurallgemeinenUniversitätsreifeundBestätigungenzurFührungakademischerGradewendenSiesichbitteanENICNARICAustriabzw.andasBürger-servicedesBundesministeriumsfürWissenschaft,ForschungundWirtschaft.
Bürgerservice:AnerkennungHochschulqualifikationen:+43800312500(ausdemInland)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(ENICNARICAustria)
34Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Fragen zur Bewertung von Ausbildungen für die Berufsausübung können elektronisch unter https://www.aais.at/eingebrachtwerden.DieBewertungausländischerHochschuldiplomekanneineAlternativezumNostrifizierungsverfahrensein.Sieistnichtbindend,aberrelativunbürokratischzuerhalten.DieakademischeBewertungausländischerDiplomekannbeispielsweisebeiderArbeit-suche,BewerbungundVorsprachebeimArbeitsmarktservice(AMS)sehrhilfreichundunterstützendsein.
GleichhaltungvonLehrabschlüssen:
DurchSchuleund/oderArbeiterworbeneberuflicheQualifikationenimSinnedesBerufsausbildungs-gesetzes(BAG)können–unabhängigobessichumeineAusbildungauseinemEWR-Staathandeltodernicht–miteinemösterreichischenLehrabschlussgleichgehaltenwerden.DerentsprechendeAntragmussbeimBundesministeriumfürWissenschaft,ForschungundWirtschaftgestelltwerden.DerAntragaufGleichhaltungkann–soferneernichtabgewiesenwird–zufolgendenErgebnissenführen:
zurvollenGleichhaltung ZulassungzumpraktischenTeilderLehrabschlussprüfung ZulassungzuraußerordentlichenvollenLehrabschlussprüfung
http://www.bmwfw.gv.at/(GleichhaltungeinerausländischenLehrabschlussprüfung)
SchulischeAbschlüsse:
Innerhalb der EU/EWR/Schweiz gilt die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifi-kationen,dieeinenunmittelbarenBerufszugangermöglicht.SolltenSieaufgrundIhrerinderSchuleerworbenenBerufsqualifikationenunmittelbareineberuflicheTätigkeitausübenwollen,istindiesenFällenkeineNostrifikationnotwendig.
Die NostrifikationvonausländischenSchulzeugnissenundReifezeugnissenzieltaufdiemöglichstvollständigeGleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnissemit aktuellen österreichischen Lehr-plänenab.AbweichungenmüssenmitErgänzungsprüfungenausgeglichenwerden.ZuständigfürdieAnerkennungsinddieentsprechendenAbteilungenimBundesministeriumfürBildungundFrauen.
Ausländische Reifezeugnisse aus EU-/EWR Staaten und der Schweiz werden österreichi-schenReifezeugnissengleichgestellt,wennessichumdieZulassungzueinemStudiumaneinerösterreichischenUniversitäthandelt.AllerdingsmussessichumausländischeReifezeugnisseausBildungssystemen handeln, die keinewesentlichenUnterschiede zum österreichischen Bildungs-systemaufweisen.WennUnterschiede festgestelltwerden,sokanndieUniversitätoderStudien-zugangsleitung zum Zweck der Studienzulassung die Gleichwertigkeit erklären, wenn z.B. nochZusatzprüfungenabgelegtwerden.
http://www.berufsanerkennung.at/(Anerkennungs-Wegweiser–informiertüberAnerkennungundzuständigeInstitutionen)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(ENICNARICAustria–AnerkennungvonHochschulabschlüssen)http://www.nostrifizierung.at/(Bürgerservice:AnerkennungHochschulqualifikationen)https://www.aais.at/(OnlineAnträgezurBewertungvonausländischenHochschulabschlüssen)http://ec.europa.eu/(regulatedprofessionsdatabase–reglementierteBerufe)http://www.bmwfw.gv.at/(EU–Diplomanerkennung–reglementierteBerufeundBehördenzuständigkeit)http://www.bmwfw.gv.at(Liste:reglementierteBerufeinÖsterreich)http://www.wegweiser.ac.at/(ÖsterreichischeUniversitätenundFachhochschulen)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(StudierenundForscheninÖsterreich)https://www.bmbf.gv.at(NostrifikationausländischerschulischerZeugnisse)
35Leben und Arbeiten in Österreich 2016
http://www.bmwfw.gv.at/(GleichhaltungeinerausländischenBerufsausbildungmitderösterreichischenLehrabschlussprüfung)http://www.anlaufstelle-anerkennung.at/anlaufstellen(AnlaufstellenzurAnerkennungausländischerBildungsabschlüsse)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/(spezielleLinkszuAnerkennungsfragen)
6.2. BeispielefürreglementierteBerufe
6.2.1 Lehrer/Lehrerinnen
UmnähereInformationenzurBerufszulassungalsLehrer/Lehrerinzuerhalten,wendenSiesichfürdieZuständigkeitEU/EWR/SchweizandiezuständigenLandesschulräte (inWienandenWienerStadtschulrat).
BeieinerZuständigkeitDrittstaatwendenSiesichfürdenPflichtschulbereichandiePädagogischenHochschulen,fürdenBereichallgemeinbildendehöhereSchulenundberufsbildendehöhereSchulenandieUniversitätenbzw.anENICNARICAustria.
https://www.bmbf.gv.at/(Landesschulräte/WienerStadtschulrat))http://wissenschaft.bmwfw.gv.at(ENICNARICAustria)http://www.wegweiser.ac.at/(ÖsterreichischeUniversitätenundFachhochschulen)
6.2.2 Gesundheitsberufe
http://www.bmg.gv.at/(AnerkennungausländischerBerufsqualifikationen)http://bmg.gv.at/(weitereInformationenzurAnerkennungausländischerBerufsqualifikationeninGesundheitsberufenA–Z)http://www.bmg.gv.at/(Broschüre:GesundheitsberufeinÖsterreich2014)
6.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen
http://www.aerztekammer.at/(ÄrztlicheTätigkeitvonEU/EWR-SchweizerStaatsbürgern/StaatsbürgerinnenundDrittstaatsangehörigen)http://www.aerztekammer.at/(AufgabendesInternationalenBüros:RechtsberatungMigration&AnerkennungvonBerufsqualifikationen)
6.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen
http://www.rechtsanwaelte.at(Landeskammern)http://www.rechtsanwaelte.at/(Gesetzestext:AnrechenbarkeitinRechtsberufen)http://www.rechtsanwaelte.at/(niedergelasseneeuropäischeRechtsanwälte)http://www.rechtsanwaelte.at/(Gesetzestexte;EIRAG:BundesgesetzüberdenfreienDienstleistungsverkehrunddieNiederlassungvoneuropäischenRechtsanwälteninÖsterreich)
6.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen
http://www.arching.at/baik/(BundeskammerderArchitektenundIngenieurkonsulenten)
36Leben und Arbeiten in Österreich 2016
7. STEUERN
7.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung
Personen,dieinÖsterreichihrenordentlichenWohnsitzhaben,müsseninderRegelfürsämtlicheEinkünfteausin-oder/undausländischenQuellenSteuernzahlen,außerdasDoppelbsteuerungs-abkommenkommtzurAnwendung.Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrmals Steuern für das selbe Einkommenbezahltwird,wennmaninmehrerenStaateneinenWohnsitzhatoderEinkünfteerzielt.DasDoppel-besteuerungsabkommenregelt,welchemStaatdasBesteuerungsrechtfürdieseEinkünftezugeteiltwird(eineListederDoppelbesteuerungsabkommenfindenSieaufderInternetseitedesFinanzmi-nisteriums).
Österreichhatmit allenseinenNachbar-bzw.EU-/EWR-StaatenDoppelbesteuerungsabkommengeschlossen.EU-/EWR-Bürger/Bürgerinnen, die zwar keinenWohnsitz, aber ihreHaupteinkünfte inÖsterreichhaben(90%derEinkünftewerdeninÖsterreicherzieltoderdieAuslandseinkünftebetrageninsge-samt nichtmehr als 11.000 €), können in derErklärung zurArbeitnehmerveranlagung auf unbe-schränkteSteuerpflichtinÖsterreichoptieren.DabeiwerdentrotzunbeschränkterSteuerpflichtnurdie österreichischen Einkünfte besteuert. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Allein-verdiener-,Alleinerzieher-,Unterhaltsabsetzbetrag) sowieaußergewöhnlicheBelastungengeltendgemachtwerden.
FürGrenzgänger/Grenzgängerinnen,dieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben,jedochinAnrainer-staatenarbeitenundregelmäßiganihrenWohnortzurückkehrengeltenspeziellesteuerlicheBedin-gungenzurVermeidungvonDoppelbesteuerung.
InÖsterreichbehaltenArbeitgeber/ArbeitgeberinnendieEinkommenssteuer,Sozialversicherungs-beitragetc.vonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinneninDienstverhältnisseneinundführendieBeträgeandasFinanzamtunddiezuständigeSozialversicherungsanstaltab.
NeueSelbstständige,Werkunternehmer/WerkunternehmerinnenundSelbstständigemitGewerbe-scheinmüssensichumdieBezahlungderSteuernundderSozialversicherungselbstkümmern.
DieSozialversicherungsbeiträgevon freienDienstnehmern/freienDienstnehmerinnenwerdenvonArbeitgebern/Arbeitgeberinnen einbehalten, Steuern müssen von freien Dienstnehmern/freienDienstnehmerinnenabgeführtwerden.
ImösterreichischenEinkommensteuersystemgilteinprogressiverSteuersatz.Dasbedeutet:jemehrSieverdienenumsomehrSteuernbezahlenSie.
http://www.arbeiterkammer.at/(Steuer&Einkommen)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(Brutto-Netto-Rechner)https://www.bmf.gv.at/(Doppelbesteuerungsabkommen)https://www.bmf.gv.at(DasSteuerbuch2016)https://media.arbeiterkammer.at/(Broschüre:SteuerlicheRegelungenbei grenzüberschreitendenArbeitsverhältnissenundPensionsbezügen)
WerbezahltSteuern?
Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenundPensionisten/Pensionistinnenabeinemsteuerpflichtigen Jahreseinkommenvonmehrals€12.000,–.DieSteuernwerdenvonArbeitgebern/ ArbeitgeberinnenodervonderPensionsversicherungsanstaltabgeführt. SelbstständigeabeinemJahresgewinnvonmehrals€11.000,–
37Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Wannmuss(ohneAufforderungdurchdasFinanzamt)eineSteuererklärungabgegebenwerden?
ÜbersteigtIhrEinkommen12.000€,sindSieverpflichtet,eineEinkommensteuererklärungodereineErklärungzurArbeitnehmerveranlagungabzugeben,wenn
SienebenlohnsteuerpflichtigenEinkünftenandereEinkünfte(z.B.ausfreienDienstverträgen/ WerkverträgenoderVermietungen)voninsgesamtmehrals730Euroerhaltenhaben. EsmusseineEinkommensteuererklärung(FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres
imKalenderjahrzumindestzeitweisegleichzeitigzweiodermehrerelohnsteuerpflichtige Einkünftebezogenwurden,diebeimLohnsteuerabzugnichtgemeinsamversteuertwurden (istz.B.beiFirmenpensionundASVG-PensionderFall).EsmusseineErklärung zurArbeitnehmerveranlagung(FormularL1)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.SeptemberdesFolgejahres
WenninIhremEinkommenkeinelohnsteuerpflichtigenEinkünfteenthaltensindundIhr Einkommenmehrals11.000EuroproJahrbeträgt.EsmussdieEinkommensteuererklärung (FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres
SieEinkünfteausnichtselbständigerTätigkeitbezogenhabenundnochkeinLohnsteuerabzug erfolgtist(Grenzgänger/Grenzgängerinnen,ausländischePensionen). Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres)
WennSiealsfreierDienstnehmer/freieDienstnehmerinEinkünfteerzielen,undnochkeineSteuer-nummerhaben,meldenSiesichumgehendbeimzuständigenWohnsitzfinanzamt.SteuerrechtlichgeltenSiealsfreierDienstnehmer/freieDienstnehmerinalsselbständigErwerbstätige/r.DerDienst-geber/dieDienstgeberinziehtbeifreienDienstverträgendaherkeineSteuerab,dieVorschreibungerfolgtimNachhineindurchdasFinanzamt.SiebekommeneinentsprechendesFormular(E1undE1a)zugesendet.AuchwennSiedurcheingeringesEinkommennichtsteuerpflichtigsind,mussdasFormularfürdieEinkommensteuererklärungaufjedenFallausgefülltzurückgeschicktwerden.Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres)
http://www.arbeiterkammer.at/(FreieDienstnehmerInnen,Kapitel„Steuer“)
DieSteuerreform2016
WichtigeEckpunkte:
DerEingangssteuersatzliegtbei25%(bisher36,5%) EsgibtsechsSteuerstufen(bisherdreiSteuerstufen) DieGrenzefürden50%Steuersatzliegtbei90.000Euro(bisherbei60.000Euro) DerSpitzensteuersatzliegtbei55%fürEinkommenübereineMillionEuroproJahr Bezieher/BezieherinnenvonEinkommenunter11.000Eurowerdenübereine jährlicheNegativsteuermitbiszu400Euro(bishermaximal110Euro)entlastet.Pensionisten/ PensionistinnenerhaltenerstmaligalsAusgleichfürTeuerungeneineNegativsteuervon 110EuroproJahr. DerKinderfreibetragwirdauf440Eurojährlich(bisher220Euro)angehoben.
https://www.arbeiterkammer.at(Steuerreform2016)https://www.bmf.gv.at/(Steuerreform2016–Entlastungsrechner)
38Leben und Arbeiten in Österreich 2016
WiehochistmeinNettoeinkommennachAbzugderLohnsteuerundderSozialversicherungsbeiträge?
Beispiel1:EineFamiliemitzweiKindernhatihrenLebensmittelpunktinÖsterreich,dasEinkommenderElternwirdzurGänzeinÖsterreicherwirtschaftet,siesindinÖsterreicheinkommenssteuerpflichtig:ErverdientalsAngestelltermonatlich3.000Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon441,64EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon543,60Eurobleiben2.014,76Euronetto.SieverdientalsAngestelltemonatlich2.500Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt),kannebenfallskeineSachbezügegeltendmachen,mussabertäglichindie22kmentfernteNachbarstadtpendelnundkannsomitdiePendlerpauschalegeltendmachen.DiePendlerpauschaledientimösterreichischenEinkommensteuerrechtzurpauschalenAbgel-tungvonKostenfürtäglicheFahrtenvonPendler/PendlerinnenzwischenWohnungundArbeits-stätte.NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon274,38EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon453,00Euro,bleiben1.772,62Euronetto.DazuhatdieFamilieAnspruchaufFamilienbeihilfe,dienichtbesteuertwirdAchtung:BeidePersonenerhaltenein13.sowieein14.Monatsgehalt.,DadurcherhöhtsichzweiMalimJahrdasmonatlicheEinkommen.DieSteuerersparnisindiesemBeispielbeträgt2016imVergleichzumVorjahrüber2.000Euro.
Beispiel2:FrauXhatihrenWohnsitzundLebensmittelpunktinÖsterreich,siehateineTochterundistalsArbeiterinineinerProduktionsfirmabeschäftigtundverdient1.500Eurobrutto.AlsAlleinerzieherinkannsiedenAlleinverdienerabsetzbetraggeltendmachen.NachAbzugvonSozialversicherunginderHöhevon256,80EuroundLohnsteuerinderHöhevon3,13EurobleibtihreinNetto-Einkommenvon1.240,07Euro(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).DazuhatFrauXAnspruchaufFamilienbeihilfe.Die Steuerersparnis in diesemBeispiel beträgt 2016 im Vergleich zumVorjahr fast 500 Eurojährlich.
Um Ihr persönliches NettoEinkommen zuzüglich Familienbeihilfenanspruch zu berechnen,verwendenSiedenBrutto-Netto-RechnersowiedenFamilienbeihilfe-RechnerderArbeiterkammerWien.
http://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/(Familienbeihilfe-Rechner)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(OnlineBrutto-Netto-Rechner)http://www.arbeiterkammer.at/(Pendlerpauschale)https://www.bmf.gv.at/(EinkommensteuerfürEinkünfteauseinemfreienDienstvertragoderWerkvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Steuertipps)http://www.usp.gv.at/(Einkommensteuer)https://www.bmf.gv.at(DasSteuerbuch2016)https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/(Wohnsitzfinanzämter)http://www.help.gv.at/(Arbeitnehmerveranlagung)
BürgerservicedesBundesministeriumfürFinanzen:Montag–Freitagvon8.00–17.00UhrunterderTelefonnummer:+4350233765zumOrtstariferreichbar.
BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0Internet:https://www.bmf.gv.at/
39Leben und Arbeiten in Österreich 2016
8. SOZIALE SICHERHEIT
DieSozialversicherungisteinePflichtversicherung;jederBetriebentrichtetfürjedenArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerinunddessen/derenAngehörigeSozialversicherungsbeiträge.SelbständigeErwerbstätigemitGewerbeschein,NeueSelbständige,Werkunternehmer/Werkunter-nehmerinnenmüssenihreSozialversicherungsbeiträgeselbstandiezuständigeSozialversicherungabführen.
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sind für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei derSozialversicherungverantwortlich.MitderAnmeldungzurSozialversicherungerhältjedeversichertePerson und jeder Angehörige/jede Angehörige eine Sozialversicherungsnummer. Die Sozialver-sicherungsbeiträge werden bei unselbstständig Beschäftigten (Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,beifreienDienstnehmern/freienDienstnehmerinnen)automatischvondenArbeitgebern/Arbeitgebe-rinnenabgeführt.
Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge fürArbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist in einenArbeitnehmer-undeinenArbeitgeberanteilaufgeteilt.DerArbeitgeber/dieArbeitgeberinsorgtdafür,dassbeideAnteileandiezuständigeSozialversicherungsanstaltabgeführtwerden.DieHöhederSozialversicherungsbeiträge (=Beitragssätze) richtet sichdanach,welcherGruppevonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (Arbeiter/Arbeiterinnen,Angestellte, Lehrlinge, geringfügigBeschäftigteetc.)manangehört.
In Österreich sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmer/freie Dienstneh-merinnen, derenEinkommendieGeringfügigkeitsgrenze (€ 415,72monatlich für das Jahr 2016)übersteigt,inalleTeilederSozialversicherungeingebunden.
GeringfügigBeschäftigtesindebensowieStudenten/StudentinnennurinTeilederSozialversiche-rung(Unfallversicherung)eingebunden.FürgeringfügigBeschäftigteisteinefreiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich.
http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)https://www.sozialversicherung.at(BeitragsrechtlicheWerte2016undBeitragssätze)https://www.sozialversicherung.at/(LeistungsrechtlicheWerte2016)
LeistungenausderSozialversicherung:
KrankenversicherunginklusiveMutterschutz:FamilienwerdenunterbestimmtenVoraus- setzungenkostenlosmitversichert,KostenübernahmevonärztlichenBehandlungen, Spitalsaufenthalten,VorsorgeuntersucheungenKinderbetreuungsgeld,Krankengeldetc. Unfallversicherung:AbsicherunggegenArbeitsunfälleundBerufskrankheitenundderen Folgen,z.B.InvaliditätundArbeitsunfähigkeitetc. Pensionsversicherung:LeistungenderAlterspensionetc. Arbeitslosenversicherung:LeistungenbeiArbeitslosigkeitetc.(z.B.Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
WeitereLeistungenzursozialenAbsicherung:
BedarfsorientierteMindestsicherungalsergänzendeLeistungzurSozialversicherungbzw. alsLeistung,diegewährtwerdenkann,wennkeineLeistungenausPensionsversicherung, Arbeitslosenversicherungetc.inAnspruchgenommenwerdenkönnenoderalsErgänzungs- betragzurExistenzsicherung Pflegekarenzgeld:wirdentwederbeiFamilienhospizkarenzoderwährendderPflegekarenz oderPflegeteilzeitfürdievereinbarteDaueralsEinkommensersatzausbezahlt.
http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)http://www.sozialministerium.at/(bedarfsorientierteMindestsicherung)
40Leben und Arbeiten in Österreich 2016
https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.sozialministerium.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit,FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)http://www.help.gv.at/(Versicherungsmöglichkeiten–BeitragsfreieMitversicherunginderKrankenversicherung)http://www.sozialministerium.at/(InformationzumPflegegeld)http://www.ams.at/(Arbeitslosengeldetc.)https://www.help.gv.at/(MaßnahmenundLeistungenbeieinemArbeitsunfall)
Adressen:
BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0BürgerservicedesFinanzministeriums:Tel.:+4350233765MontagbisFreitag:8.00–17.00UhrInternet:https://www.bmf.gv.at/
BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutzStubenring1A-1010WienTel.:+43171100-0Sozialtelefon:0800/201611Montag–Freitag:8.00–16.00UhrInternet:http://www.sozialministerium.at/
8.1 Krankenversicherung
InÖsterreichgibtesmehrereKrankenversicherungsträger(Krankenkassen/Sozialversicherungs-anstalten),diedemHauptverbandderösterreichischenSozialversicherungsträgerunterstelltsind.Welcher Krankenversicherungsträger für Sie zuständig ist, hängt einerseits vomWohnort, ande-rerseitsvonIhrerberuflichenTätigkeitab.EsgibtkeinefreieWahldesVersicherungsträgers,derVersicherungsträgerwirdzugewiesen!
Die Krankenversicherung umfasst u.a. folgende Leistungen: die kostenlose Behandlung durchÄrzte/ÄrztinnenmitKassenverträgenunddurchSpitäler/KrankenhäusersowieKrankengeldbezugetc.VoraussetzungfüreineBehandlunginSpitälern,Ambulanzen,beiÄrzten/Ärztinnenetc.istdieVorlagedersogenannten„ecard“,aufderdiepersönlichenDaten(Name,Versicherungsnummeretc.)derversichertenPersongespeichertsind.FürdieÜberweisungzuFachärzten/Fachärztinnenistzusätzlichzure-cardeinÜberweisungs-bzw.Zuweisungsscheinnotwendig.Einee-carderhaltenSiefürsichundihreAngehörigenbeiAnmeldungzurKrankenkassevonIhremKrankenversicherungs-trägerbinnen14Tagenzugesendet.DieRückseitedere-cardistdieEuropäischeSozialversiche-rungskarte.Mitdieser isteinekostenloseärztlicheVersorgungindenLändernderEuropäischenUnionmöglich.
EineKrankenversicherungbesteht,u.a.wennman
unselbstständigoderselbstständigerwerbstätigist(Achtung:GeringfügigBeschäftigte werdenaufAntragkrankenversichert)oder Arbeitslosengeld/Notstandshilfeetc.beziehtoder einePensionerhältoder Wochengeld,Kinderbetreuungsgeldbezieht Pflegekarenzgeldbezieht
Familienangehörige(u.a.Ehepartner/Ehepartnerin,Lebensgefährte/Lebensgefährtinalshaushalts-führende Person, pflegenderAngehöriger/pflegendeAngehörige, eingetragener Partner/eingetra-genePartnerinundKinder/Enkelkinder/Pflegekinder/Stiefkinder)könnenmitversichertwerden,wennsieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben.KindersindbiszurVollendungdes18.Lebensjahresmitver-sichert.Kinder,Pflegekinderetc.,diesichinSchul-oderBerufsausbildungbefindenoderstudieren,könnenunterbestimmtenUmständenbiszumvollendeten25.Lebensjahrkostenlosmitversichertwerden.
41Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Die Mitversicherung von Ehepartner/Ehepartnerin/Lebensgefährte/Lebensgefährtin etc. mitKindern ist kostenlos. Für die Mitversicherung von kinderlosen Ehepartnern/Ehepartnerinnen/Lebensgefährten/Lebensgefährtinneetc.musseinZusatzbeitrag(3,4%derBeitragsgrundlagederversichertenPerson)entrichtetwerden.AuchhiergibtesAusnahmen.EsmussbeimArbeitgeber/beiderArbeitgeberineineentsprechendeMeldungübereinegeplanteMitversicherungderAngehörigengemachtwerden.
http://www.sozialversicherung.at/(Online-RatgeberMitversicherungvonAngehörigen)http://svagw.at/(Versicherungsschutz:AngehörigevonSelbstständigen)
Weitere Leistungen der Krankenversicherung sind u.a.: Zahnbehandlung, Rehabilitation, Haus-krankenpflege,Heilbehelfe,Leistungen imBereichderGesundheitsvorsorge,Untersuchungen imRahmendesMutter-Kind-Passes.
RezeptpflichtigeMedikamentewerdenvonApothekengegenRezeptgebühr€5,70(2016)eingelöst.Patienten/PatientinnenmüssennurmaximalzweiProzentihresJahresnettoeinkommensfürMedika-menteaufwenden.WenndieKostenfürMedikamentediesenBetragübersteigen,erhältderPatient/die Patientin automatisch eine Rezeptgebührenbefreiung. Personen mit geringem EinkommenkönnenaufAntragvonderRezeptgebührbefreitwerden.
UnselbständigErwerbstätigewerden von ihremArbeitgeber/ihrerArbeitgeberin beim zuständigenKrankenversicherungsträger (Krankenkasse/Sozialversicherungsanstalt) angemeldet, selbständigErwerbstätige (NeueSelbständige,Werkunternehmer/WerkunternehmerinnenmitGewerbescheinetc.)müssensichselbstandenzuständigeKrankenversicherungsträger(SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft)wenden.
http://www.sozialversicherung.at/(Weristwoversichert?)http://www.help.gv.at/(LeistungendergesetzlichenKrankenversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(BefreiungvonderRezeptgebühr)http://www.arbeiterkammer.at/(Rezeptgebühren-Deckelung)
Adressen:
http://www.sozialversicherung.at/(AdressenderKrankenkassenundandererSozialversicherungsträgerunterSV-Träger)
8.2 Unfallversicherung
DieUnfallversicherungumfasstLeistungen,dieausArbeitsunfällenundBerufskrankheitensowieausdemUnfalltodvonErwerbstätigenhervorgehen.DieLeistungensindz.B.Unfallheilbehandlung,RehabilitationundEntschädigungbzw.LeistungenimTodesfall(z.B.Hinterbliebenenrente)aberauchdemBereichderPräventionzuzuordnen.
http://www.auva.at(SozialeUnfallversicherung)https://www.help.gv.at/(Unfallversicherungen)
Adressen:
AllgemeineUnfallversicherungsanstalt–AUVA–HauptstelleAdalbertStifterStraße65A-1200WienTel:+4359393-0Internet:http://www.auva.at
HauptverbandderÖsterreichischenSozialversicherungsträgerPostfach600A-1031WienTel:+43171132-0Internet:http://www.sozialversicherung.at
42Leben und Arbeiten in Österreich 2016
8.3 Pensionsversicherung
DasPensionsalterwirdinÖsterreichderzeitfürFrauenmitdem60.LebensjahrundfürMännermitdem65.Lebensjahrerreicht.
FürEU/EWRBürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnengilt:
DieseerhalteneinePensionnachösterreichischemRecht,wennsielängeralseinJahrinÖsterreicherwerbstätigwarenundPensionsversicherungsbeiträgebezahlthaben.VersicherungszeitenuntereinemJahrwerdenindiePensionszeiten,dieinanderenLändernerworbenwurden,eingerechnet.
http://www.sozialversicherung.at(Pensionsversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(Pension)http://www.pensionsversicherung.at/(InformationeninmehrerenSprachen)http://www.help.gv.at/(Pension)https://www.help.gv.at/(Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension/Rehabilitation)https://www.help.gv.at/(neuesPensionskonto)https://www.help.gv.at/(PensionshöhebeiderLangzeitversichertenregelung„Hacklerregelung“)
Adresse:
PensionsversicherungsanstaltFriedrich-Hillegeist-Straße11021 WienTel:+4350303Internet:http://www.pensionsversicherung.at
8.4 Arbeitslosenversicherung
8.4.1 FinanzielleLeistungen
FürdieLeistungenausderArbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld,Notstandshilfe) ist inÖsterreichdasArbeitsmarktservice(AMS)zuständig.
http://www.ams.at/(LeistungendesAMSfürArbeitsuchende)http://www.ams.at/ (PublicEmploymentAustria–Benefits)
8.4.2 BezugvonLeistungenausderArbeitslosenversicherungausdemEU/EWRRaum undderSchweizwährendderArbeitsucheinÖsterreich
Wenn Sie während derArbeitsuche in Österreich einenArbeitslosengeldanspruch aus dem EU/EWRRaumoderderSchweiznachÖsterreichmitnehmenwollen,müssenSiesichzunächstandiezuständigeArbeitsverwaltunginIhremHerkunftslandwenden,dasArbeitslosengelddortbeantragenunddasFormularU2(„PortableDocument“U2)ausfüllenundbestätigenlassen.DiesesFormularbeinhaltet u.a. dieFrist für dieMeldungbei der regionalenGeschäftsstelle inÖsterreichunddiemaximaleDauerdesausländischenBezugesinÖsterreich.NachIhrerMeldungbeiderzuständigenregionalenGeschäftsstelledesAMSinÖsterreichwirddieausländischeArbeitsverwaltungunverzüglichüber IhreVormerkungzurArbeitsuche inÖsterreichinformiert.Dasführtdazu,dassdieausländischeArbeitsverwaltungAuszahlungenanSievornehmenkann.MöglichistdiesjedenfallsfüreinenZeitraumvonmaximaldreiMonaten–solltejedochIhreBezugsdauerzueinemfrüherenZeitpunktenden(„Höchstausmaß“)nurbiszudiesemZeitpunkt.DiegenaueDauerdieses„Leistungsexports“ legt immerdieArbeitsverwaltung in IhremHerkunftslandfest.
43Leben und Arbeiten in Österreich 2016
WenninnerhalbdesamFormularangegebenenZeitraumskeineStelleinÖsterreichgefundenwurde,sobleibtIhrLeistungsanspruchnurdanngewahrt,wenneinesofortigeundrechtzeitigeRückreiseinsHerkunftslanderfolgt.BittebeachtenSieunbedingtdieInformationen,dieSieinIhremHerkunftslanddazuerhalten!
http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimEWRRaumundinderSchweiz)http://www.ams.at/(UnemploymentInsurance)
8.4.3 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigung imEU/EWRRaumundderSchweiz
Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der österreichischenArbeitslosenversicherung,werdenauch indenEU/EWR-StaatenoderderSchweizzurückgelegteVersicherungszeitenberücksichtigt,wennSiedirekt vorderAntragstellungmindestenseinenTaginÖsterreicharbeitslosenversicherungspflichtigerwerbstätigwaren(sog.„Ein-Tag-Regel“).UmdieAnrechnungderVersicherungszeiteninÖsterreichdurchführenzukönnen,istesnotwendig,dassdasFormularU1 („PortableDocument“U1) vonder zuständigenStellederArbeitsverwaltung imHerkunftslandausgefülltundbestätigtwird.SiekönnendiesesFormularinvielenFällenauchelekt-ronischbeantragen.EsbeschleunigtdieBeurteilungIhresAnspruchs,wennSiediesesFormularbeiderAntragstellunginÖsterreichbereitsvorlegenkönnen.
BeiGrenzgängern/GrenzgängerinnenwerdendieausländischenVersicherungszeitensofortberück-sichtigt–dieobenbeschriebene„Ein-Tag-Regel“findetaufdiesenPersonenkreiskeineAnwendung.
Für den Bezug vonArbeitslosengeld in Österreich müssen die in Österreich geltenden Voraus-setzungenerfülltwerden.WelcheVoraussetzungenSieerfüllenmüssen,uminÖsterreichLeistungenausderArbeitslosen-versicherungzuerhalten,entnehmenSiebittedenInformationenaufderAMSSeite(sieheKapitel„FinanzielleLeistungen“)
ZeiteneinerselbständigenErwerbstätigkeit,diederArbeitslosenversicherungunterliegen,werdenbeiderAnspruchsbeurteilunginÖsterreichebenfallsberücksichtigt.
http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimEWRRaumundinderSchweiz)http://www.ams.at/(UnemploymentInsurance)
8.5 BedarfsorientierteMindestsicherung
DieBedarfsorientierteMindestsicherung(BMS)istfürPersonenvorgesehen,dieüberkeineange-messenenfinanziellenMittelverfügen,umihrenLebensunterhaltbzw.denihrerAngehörigenausrei-chenddeckenzukönnen.DieHöhederBedarfsorientiertenMindestsicherungbeträgt2016fürallein-stehendeErwachsene(gerundet)838EuroundproKindmindestens151Euro.
Personen, die BedarfsorientierteMindestsicherung beziehen und arbeitsfähig sind, werden beimArbeitsmarktservicezurArbeitsuchevorgemerkt.
EU-bzw.EWR-Bürger/EU-bzw.EWR-Bürgerinnenhaben inÖsterreichnurdanneinenuneinge-schränktenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung,wennsiesichalsArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneninÖsterreichbefindenoderschonlängeralsfünfJahreinÖsterreichwohnen.DrittstaatsangehörigehabennurdanneinenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung,wennsieschonmehralsfünfJahrerechtmäßiginÖsterreichgelebthaben.
Die Entscheidung, ob eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft die jeweiligeBezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat/in Wien: Sozialzentren). DiesenimmtauchAnträgeentgegenundnimmtdieAuszahlungvor.
44Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Zusätzlich erteilt das Arbeitsmarktservice grundlegende Informationen zur BedarfsorientiertenMindestsicherung.JenachVereinbarungindenBundesländerngibtauchdasArbeitsmarktserviceerstmaligeAnträgezurBedarfsorientiertenMindestsicherungausundnimmtsieauchentgegen.
TelefonischeAuskünfteerhaltenSieamSozialtelefondesBundesministeriumsfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(BMASK)unter0800/201611(MontagbisFreitagvon8bis16Uhr)
http://www.help.gv.at/(MindestsicherndeLeistungen,BeratungundBetreuung)http://www.sozialministerium.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)http://www.ams.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)http://www.ams.at/(BasisinfozurbedarfsorientiertenMindestsicherung)http://3i-expert.bmsg.ext.apa.at/(Online-RatgeberbedarfsorientierteMindestsicherung)
45Leben und Arbeiten in Österreich 2016
9. LEBEN MIT KINDERN
9.1 Mutterschutz
9.1.1 Angestellte/Arbeiterinnen/LehrlingeundgeringfügigBeschäftigte
Der Mutterschutz fürschwangereFrauenbeginnt inderRegelachtWochenvorderGeburtundendetachtWochennachderGeburt.IndiesemZeitraumherrschtabsolutesBeschäftigungsverbot.
DasArbeitsverhältnisfürunselbstständigerwerbstätigeFrauenbestehtwährendderSchutzfristweiterfort.
WennFrauenvon ihrerSchwangerschafterfahren,solltensiedies ihremArbeitgeber/ihrerArbeit-geberinmelden.AbdieserMeldungbestehteinKündigungsundEntlassungsschutz.WährenddesMutterschutzesundderanschließendenZeitisteineKündigungbzw.eineEntlassungnur inbesonderenFällen(z.B.Betriebsstilllegung)undunterZustimmungdesGerichtesmöglich.
WährendderSchutzfristerhaltenAngestellteundArbeiterinnenunterbestimmtenVoraussetzungenWochengeld.DieHöhedesWochengeldesberechnetsichnachdemdurchschnittlichenNettover-dienstder letztendreivollenKalendermonatevorBeginnderSchutzfristpluseinemZuschlag fürSonderzahlungen. Auch Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeits-losengeldoderNotstandshilfehabenAnspruchaufWochengeld.
AnspruchaufWochengeldhabenauchgeringfügigBeschäftigte,dieselbstversichertsind.IndiesemFallbeträgtdastäglicheWochengeld8,91Euro(2016).
InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeider jeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.
ZuständigeBehörde:Krankenkasse
http://www.help.gv.at/(Geburt)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)
9.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen
FreieDienstnehmerinnenerhalten ein einkommensabhängigesWochengeld.Ab1.1.2016gibt esaucheinenFreistellungsanspruchjeweils8WochenvorundnachderGeburt.
InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeider jeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.
ZuständigeBehörde:Krankenkasse
https://www.help.gv.at/(VorderGeburt)https://www.help.gv.at/(Wochengeld)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen)
46Leben und Arbeiten in Österreich 2016
9.1.3 SelbstständigErwerbstätige
FürselbstständigerwerbstätigeFrauen,dieeinGewerbeausüben, istBetriebshilfevorgesehen,das heißt, für den Betrieb wird eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt. Unter bestimmtenVoraussetzungenbestehteinAnspruchaufWochengeld.DieAuszahlungdesWochengeldesgiltinsbesonderefürselbständigerwerbstätigeFrauen,diekeinGewerbeausüben(NeueSelbständige).Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in derKrankenversicherungaufrechtbleibt.DieHöhedesWochengeldesbeträgt indiesemFall€52,69proTag(2016).
ZuständigeBehörde:SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft
http://www.svagw.at/(BetriebshilfeundWochengeld)https://www.usp.gv.at(MutterschaftsleistungenfürUnternehmerinnen)
9.1.4 MutterKindPass
ZuBeginnderSchwangerschafterhaltenwerdendeMüttereinenMutterKindPass,indenVorsor-geuntersuchungendesUngeborenenundderMuttersowieVorsorgeuntersuchungen,ImpfungendesSäuglingsundKleinkindeseingetragenwerden.DerMutter-Kind-PassistbeiGynäkologen/Gynäko-loginnen,beipraktischenÄrzten/Ärztinnen,indenBezirksgesundheitsämtern,indenFachambula-torienderGebietskrankenkasse,indenAmbulanzenvonKrankenanstaltenmitGeburtshilfe-Abtei-lungenundindenSchwangerenberatungsstellenerhältlich.
DieMutter-Kind-Pass–UntersuchungensindVoraussetzung fürdenErhaltdesKinderbetreuungs-geldesinvollerHöhe.
AuchPersonen,dienichtversichertsindund fürdieauchalsAngehörigekeinAnspruchbesteht,könnensichkostenlosimRahmendesMutter-Kind-Passesuntersuchenlassen.
http://www.help.gv.at/(VorderGeburt)http://www.bmg.gv.at/(Mutter-Kind-Pass)http://www.bmg.gv.at/(Broschüre:UnserBabykommt)
9.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit
UnterElternkarenz/KarenzverstehtmandenarbeitsrechtlichenAnspruchaufDienstfreistellungnachderGeburteinesKindes (auch fürAdoptivelternundab1.1.2016auch fürPflegeeltern, fürletztereabernur,wenndiePflegeunentgeltlicherfolgt)undnachBeendigungderSchutzfrist.DiearbeitsrechtlichdurchKündigungs-undEntlassungsschutzabgesicherteKarenzdauertmaximalbiszumTagvordemzweitenGeburtstagdesKindes.WollenSiedarüberhinausinKarenzgehen,isteineschriftlicheVereinbarungmitdemArbeitgeber/derArbeitgeberinunbedingterforderlich.InderKarenzzeiterhaltenSiekeineEntgeltzahlungen,Siekönnenaber,wenndieVoraussetzungenerfülltwerden,Kinderbetreuungsgeld(KBG)beziehen.EsgebührtallenKindern,auchPflege-undAdoptivkindern.
KarenzkannentwedernurvoneinemElternteiloderabwechselndvonbeidenElternteileninAnspruchgenommenwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabenkeinenAnspruchaufKarenzaberaufKinder-betreuungsgeld,wennsiedieVoraussetzungenerfüllen.
DieHöhedesKinderbetreuungsgeldeshängtvonverschiedenenFaktorenab.BeiderAntrags-stellungkannzwischenmehrerenModellen (vierpauschaleModelle,eineinkommensabhängigesModell)gewähltwerden.BeierstmaligerAntragstellung isteineÄnderungdergewähltenVariantebinnen14Tagenmöglich.
47Leben und Arbeiten in Österreich 2016
VoraussetzungenzumErhaltdespauschalenKinderbetreuungsgeldes:
gemeinsamerHaushaltmitdemKind mindestenseinElternteil,derimgemeinsamenHaushaltlebt,hatAnspruchaufFamilienbeihilfe MittelpunktdesLebensinteressesinÖsterreich rechtmäßigerAufenthaltinÖsterreich: •EU-bzw.EWR-Bürger/EU-bzw.EWR-BürgerinnensowieSchweizer/Schweizerinnen, dieübereineDokumentationihresNiederlassungsrechtsverfügen(Anmeldebescheinigung) •DrittstaatsangehörigemitentsprechendenAufenthaltstitelnnach§§8und9– Niederlassungs-undAufenthaltsgesetz(NAG) DurchführungderMutter-Kind-Pass-Untersuchungen:fünfwährendderSchwangerschaft, fünfnachderGeburt
ZumpauschalenKinderbetreuungsgeldkönnenproJahrbiszu16.200Eurodazuverdientwerden.
FürdaseinkommensabhängigeModellgeltennochzusätzlicheVoraussetzungenwiez.B.voran-gegangeneErwerbstätigkeit.Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Modell für den Bezugszeitraum beträgt6.400 Euro.
BekanntgabederKarenzzeitenbeimArbeitgeber/beiderArbeitgeberin:
Nimmt dieMutter zuerst dieKarenz inAnspruch,muss sie ihrenDienstgeber/ihreDienstgeberinspätestens am letztenTag der Schutzfrist darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz inAnspruchnehmenmöchte.
Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er den Dienstgeber/die Dienstgeberinspätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. NimmtderVatererstzueinemspäterenZeitpunktKarenzinAnspruchundlöstdieMutterab,sollerseineKarenz frühestensvierMonatevorBeginndergewünschtenKarenzandenArbeitgebermelden,umKündigungsschutzzuerhalten.
Achtung:KinderbetreuungsgelderhältmannurfürdasjüngsteKind.WirdinderZeitdesBezugeseinweiteresKindgeboren,soendetabderGeburtderAnspruchfürdasältereKind.DasKinderbetreuungsgeldwirddannfürdasNeugeboreneausbezahlt.DieweitereGeburtistsofortderzuständigenKranken-kassezumelden(Meldepflicht)!FürMehrlingsgeburtengeltenbesondereRegelungen.
ZuständigeBehörde:Krankenkasse(inWien:KundencenterfürKinderbetreuungsgeld).
http://www.arbeiterkammer.at/(Eltern-Karenz)http://www.help.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld)http://media.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Elternkarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Kinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(ZuverdienstzumKinderbetreuungsgeld)http://www.bmfj.gv.at/(KinderbetreuungsgeldVergleichsrechneronline)https://www.sozialversicherung.at/(Kinderbetreuungsgeld–Zuverdienstrechneronline)
48Leben und Arbeiten in Österreich 2016
BeihilfezumKinderbetreuungsgeld:
AlleinstehendeElternteilebzw.FamilienohneodermitgeringemEinkommenkönneneineBeihilfezumKinderbetreuungsgeld beantragen.
https://www.help.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld–Beantragung)http://www.bmfj.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(BeihilfezumKinderbetreuungsgeld)
Bezieher/BezieherinnenvonKinderbetreuungsgeldundderenKindersindkrankenversichert.
WährenddesBezugesvonpauschalemKinderbetreuungsgeldoderimAnschlussandenBezugvonKinderbetreuungsgeldkannumArbeitslosengeldundNotstandshilfeangesuchtwerden.
http://www.bmfj.gv.at/(KinderbetreuungsgeldundArbeitslosenversicherung)
AnspruchsvoraussetzungenfürEU/EWRBürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/SchweizerStaatsbürgerinnen:
Für EU/EWRBürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung 883/2004. Für die Auszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig, indemeinElternteilbeschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). ImWohnsitzstaatgebühreneventuellAusgleichszahlungen,wenndieFamilienleistungendesBeschäf-tigungsstaates niedriger sind. IhrenrechtmäßigenAufenthaltinÖsterreichkönnenSieüberdieAnmeldebescheinigungoderdenLichtbildausweisfürEWR-Bürger/-BürgerinnenfürsichundIhrKindnachweisen.Für grenzüberschreitende Sachverhalte (z.B. Grenzgänger/Grenzgängerinnen) gelten spezielleRegelungen!
http://www.bmfj.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld–grenzüberschreitendeSachverhaltesowieSonderregelungeninnerhalbEU/EWR/Schweiz)
Elternteilzeit:
UnterElternteilzeitwirdeingesetzlichgeregelterAnspruchaufHerabsetzungderbisherigenArbeits-zeit bzw. aufÄnderungder Lageder bisherigenArbeitszeit verstanden.DieElternteilzeit bestehtunterbestimmtenVoraussetzungenlängstensbiszumsiebtenGeburtstagdesKindes.
Dasistallerdingsnurmöglich,wenn
derBetriebmehrals20Mitarbeiter/Mitarbeiterinnenhat unddasArbeitsverhältniszuBeginnderElternteilzeitununterbrochenmindestensdreiJahre gedauerthat(inklusiveMutterschutzundKarenz). derElternteil,derElternteilzeitbeantragtimgleichenHaushaltmitdemKindlebt
DieBedingungen(Beginn,Dauer,AusmaßundLage)sindmitdemArbeitgeber/derArbeitgeberinzuvereinbaren.BestehtkeinAnspruchaufElternteilzeit,kannsielängstensbiszumviertenGeburtstagvereinbartwerden.
http://www.arbeiterkammer.at/(Elternteilzeit)http://www.sozialministerium.at/(Elternteilzeit)
49Leben und Arbeiten in Österreich 2016
9.3 Familienbeihilfe
Für EU/EWRBürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung Nr. 883/04. Für dieAuszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig,indemeinElternteilbeschäftigtist(Beschäftigungsstaatprinzip).SindbeideElternteileinverschiedenenStaatenbeschäftigt,soistdieFamilienbeihilfeindemLandauszu-zahlen,indemsichdasKindständigaufhält(Wohnlandprinzip).
AnspruchaufFamilienbeihilfebestehtinderRegelfürKinder,dieihrenHauptwohnsitzinÖsterreichhaben.DieFamilienbeihilfemussbeiderzuständigenBehördebeantragtwerden.
ZuständigeBehörde: Wohnsitzfinanzamt
Anspruchsberechtigtsind:
minderjährigeKinderbiszurVollendungdes18.Lebensjahres Kinder,diebereits18Jahresind,wennsiefüreinenBeruf(Lehre,Schule,Studium, Fachhochschuleetc.)aus-oderfortgebildetwerden. Kinder,inderZeitzwischenMaturaundPräsenz-,Zivil-oderAusbildungsdienst,wennnach EndedesDienstessoraschwiemöglichdieBerufsausbildungbegonnenoderfortsetztwird. AuchfürerheblichbehinderteKinderkannlängerFamilienbeihilfebezogenwerden.
EsbestehtAnspruchaufFamilienbeihilfefürvolljährigeKinder,diedas24.Lebensjahrnochnichtvoll-endethaben,dieeineBerufsausbildungabsolvieren.WennbestimmteVoraussetzungenvorliegen,kanndieFamilienbeihilfebis25Jahrebezogenwerden.Studenten/StudentinnenkönnenunterbestimmtenVoraussetzungenFamilienbeihilfebiszu ihrem25.Lebensjahrbeziehen.
Biszumvollendeten18.LebensjahrwerdeneigeneEinkünftedesKindes (z.B.Lehrlingsentschä-digung)nichtberücksichtigt.ÄltereKinderdürfeninderRegelnureinebestimmteSummejährlichdazuverdienen,umdieFamilienbeihilfenichtzuverlieren.
Die HöhederFamilienbeihilfehängtvomAlterdesKindesab.DazukommennochKinderabsetz-beträge und Zuschläge,wennzweiodermehrerenKindernodereinemodermehrerenbehindertenKindernUnterhaltgewährtwird.DieSummederFamilienbeihilfekannüberdenFamilienbeihilfeRechnerermitteltwerden.
AnspruchaufFamilienbeihilfehat jenerElternteil imgemeinsamenHaushalt,derdiesenüberwie-gendführt.InAusnahmefällenkanndieFamilienbeihilfeauchvonKindernbezogenwerden.
DieFamilienbeihilfewirdmonatlichausbezahlt.
https://www.help.gv.at/(Familienbeihilfe)http://www.bmfj.gv.at/(Familienbeihilfe)http://www.bmfj.gv.at/(AnspruchfürBürgerausdemEU/EWR-RaumundderSchweiz)http://www.help.gv.at/(Mehrkindzuschlag)https://www.help.gv.at/(FamilienbeihilfefürStudierende)http://www.arbeiterkammer.at/(FamilienbeihilfeundFamilienbeihilfe-Rechner)
50Leben und Arbeiten in Österreich 2016
10. BILDUNGSWESEN
10.1 BildungundAusbildung–Überblick
DieBetreuungvonKleinkindernundVorschulkindernfindet fürBabysundKleinkinderbiszudreiJahreninsogenanntenKinderkrippen,fürältereKinderinöffentlichenundprivatenKindergärten/Kindergruppen und Vorschulenstatt.DerBedarfanKinderkrippenundKindergärtenistoftgrößeralsdasAngebot.Kleinkinderwerdenauch–besondersinKleinstädtenundinländlichenRegionen–inKleinstgruppenvonsogenannten„Tageseltern“betreut.
Kinder, die dauerhaft in Österreich wohnen, sind in der Regel ab dem sechsten Lebensjahrschulpflichtig.DieSchulpflichtinÖsterreichdauertneunJahre(vomsechsten.biszum15.Lebens-jahr).DerSchulbesuchinöffentlichenSchulenistkostenlos.
DieerstenvierJahrederSchulpflichtwerdeninderVolksschule/Grundschuleverbracht,danachkannentwedereineHauptschulebzw.einekooperativeMittelschule, eine NeueMittelschule–oderdieUnterstufederallgemeinbildendenhöherenSchulebesuchtwerden.DasneunteSchuljahrkannineinerPolytechnischenSchuleoderinweiterführendenberufsbildendenSchulen, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule oder in einem Oberstufen-gymnasiumabsolviertwerden.DiePolytechnischeSchulebereitetmitPraktikaundBerufskunde-unterrichtaufLehrausbildungenoderberufsbildendeSchulenvor.
Für Kinder mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung oder mit massiven LerndefizitengibtesSchulsonderformen(Sonderpädagogik/InklusiveBildung)fürdieerstenachtbisneunJahreihrerSchulbildung(„SchulenfürKindermiterhöhtemFörderbedarf“).AlternativkanninderneuntenSchulstufeeinsogenanntesBerufsvorbereitungsjahrabsolviertwerden.ImAnschlussdaranisteineintegrativeBerufsausbildungmöglich.
NachderneuntenSchulstufehateinJugendlicher/eineJugendlichedieMöglichkeit,eineBerufsaus-bildunginFormeinerLehre(BerufsschuleundLehre–dualesAusbildungssystem)zuabsolvieren,arbeitenzugehenodereineweiterführendeSchulezubesuchen.
http://www.bildungssystem.at/(SieheGrafikamEndedesKapitels)
BerufsbildendemittlereSchulen,Gesundheits-undKrankenpflegeschulensowiedieAusbildungenin Gesundheitsberufen und berufsbildenden höheren Schulen berechtigen je nach Schulartzur einschlägigen Berufsausbildung in ein oder mehreren Berufen. Absolventen/AbsolventinnenberufsbildendermittlererSchulenkönnenübereinenAufbaulehrgangdieDiplom-undReifeprüfungnachholen.
Der Abschluss allgemeinbildender und berufsbildender höherer Schulen, je nach Schulform mitReifeprüfung oder Reife- undDiplomprüfung, berechtigt zumBesuch von PädagogischenHoch-schulen,Fachhochschulen,Hochschulen,Universitätend.h.EinrichtungendertertiärenAusbildung.
Jugendliche und Erwachsene, die über keineReifeprüfung (inÖsterreich auchMatura genannt)verfügen,könnendenZugangzutertiärenAusbildungenaufdemzweitenBildungsweg(Studienberechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Berufsmatura,ExternistenMatura)nachholen.
EsgibtfürSchüler/SchülerinnenmitanderenErstsprachenalsDeutschspezielleFördermaßnahmen.
https://www.oead.at/(DasösterreichischeBildungssystem)http://www.bildungssystem.at(Grafik:DasösterreichischeBildungssystem)http://www.help.gv.at/(Schule–ausführlicheInformationenüberdasösterreichischeSchulsystem)https://www.bmbf.gv.at/(BildungsweseninÖsterreich)https://www.bmbf.gv.at/(Schulverzeichnisse)
51Leben und Arbeiten in Österreich 2016
https://www.bmbf.gv.at/(Schul-undBildungsführer)https://www.bmbf.gv.at/(Schulservicestellen)https://www.help.gv.at/(SchülermitanderenErstsprachenalsDeutsch)http://www.herold.at/(SchulenmitausländischemLehrplan)http://www.erwachsenenbildung.at/(Studienberechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Externistenreifeprüfung)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/(BundesministeriumfürWissenschaft,ForschungundWirtschaft–Universitätenetc.)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/ (StudiereninÖsterreich)http://www.help.gv.at/(Studienbeitrag)
Bundesministerien:
https://www.bmbf.gv.at/(BundesministeriumfürBildungundFrauen–Schule)http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/(Studium)
10.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre
Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre oder in Form einer schulischenAusbildung(inberufsbildendenmittlerenoderhöherenSchulenmitpraxisorientiertemUnterricht)absolviertwerden.
InÖsterreichwird inetwa200Lehrberufenausgebildet.Jugendliche,dieeineLehreabsolvieren,erlernen ihrenBeruf ineinemUnternehmen/einemBetriebundbesuchengleichzeitig dieBerufs-schule(dualesAusbildungssystem).EineLehredauertjenachLehrberufzwischenzweiundvierJahrenundendetmitderLehrabschlussprüfung.
ZuBeginnderLehremusseinLehrvertragunterschriebenwerden.ErwirdzwischendemJugend-lichen/derJugendlichen(Lehrling)unddemLehrberechtigten/derLehrberechtigtenschriftlichabge-schlossenund regelt u.a. dieDauerder Lehrzeit.BeiMinderjährigenmussauchdergesetzlicheVertreter/diegesetzlicheVertreterinunterschreiben.
FürLehrlingegeltendasBerufsausbildungsgesetzundderjeweiligeKollektivvertrag.Lehrlingeunterliegen besonderen Bestimmungen (Kündigungsschutz, Arbeitszeit, spezielle Jugendschutz-bestimmungenetc.).DieAusbildungsinhaltedereinzelnenLehrberufewerdenösterreichweitdurchsogenannteBerufs-bilderreglementiert.LehrlingeerhaltenkeinGehalt,sonderneineLehrlingsentschädigung,dieinderRegelmonatlichausbezahltwird.DieHöhederLehrlingsentschädigunghängtvonKollektivverträgenundBetriebs-vereinbarungenab.JederLehrlinghatAnspruchauf30Werktagebzw.25ArbeitstageUrlaubimJahr.UmeineLehrstellezufindenistessinnvoll,sichandienächstgelegeneGeschäftsstelledesArbeits-marktservices(AMS)zuwenden.
http://www.arbeiterkammer.at/(Lehre)http://www.bmwfw.gv.at/(ListederLehrberufevonA-Z)http://www.bmwfw.gv.at/(Lehrlings-undBerufsausbildung)http://www.arbeiterkammer.at(AK–ArbeiterkammerÖsterreich)http://www.oegb.at(ÖGB–ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.ams.at(AMS–ArbeitsmarktserviceÖsterreich)https://www.wko.at/(Bundeswirtschaftskammer)
52Leben und Arbeiten in Österreich 2016
10.3 Weiterbildung
Laufende Weiterbildung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um beruflich erfolgreich zubleiben.ZudengrößtenWeiterbildungsinstitutioneninÖsterreichgehörendieBerufsförderungsins-titute(BFI),dieWirtschaftsförderungsinstitute(WIFI)unddieVolkshochschulen.
Berufsinfozentren(BIZundBIWI)bietensowohleinenumfangreichenÜberblicküberberuflicheundschulischeAus-undWeiterbildungsmöglichkeiten inÖsterreichalsauchpersönlicheBeratungzuindividuellenAus-undWeiterbildungsfragenan.
SprachkursewerdeninallengroßenWeiterbildungsinstitutionen(WIFI,BFI,Volkshochschulen)undvonSprachinstitutenangeboten.
Anbieter:
Institutionen Internetadressen
BFI http://www.bfi.at
WIFI http://www.wifi.at
VolkshochschulenBurgenland http://www.vhs-burgenland.at
VolkshochschulenKärnten http://www.vhsktn.at/
VerbandNiederösterreicher Volkshochschulen http://www.vhs-noe.at
VerbandOberösterreichischer Volkshochschulen http://www.vhs-verband-ooe.at
VolkshochschulenSteiermark http://www.vhsstmk.at/
VolkshochschulenSalzburg http://www.volkshochschule.at
VolkshochschulenTirol http://www.vhs-tirol.at
VolkshochschulenVorarlberg http://www.vhs-vorarlberg.at/
DieWienerVolkshochschulen http://www.vhs.at
Berufsinfozentren(BIZ) http://www.ams.at/
BerufsinfozentrumderWienerWirtschaft https://www.wko.at/
Sprachschulen/Sprachenlernenin Kursinstituten
http://www.ikivienna.at/http://www.berlitz.at/http://www.actilingua.com/http://www.ibisacam.at/http://www.vhs.athttp://www.wifi.athttp://www.bfi.at
Mag.; D
ipl.-Ing.; MA
Dr.; PhD
VolksschuleKindergarten
HauptschuleBerufsschuleund Lehre(Duale Ausbildung)
BMSBerufsbildendemittlere Schule
BHSBerufsbildendehöhere Schule
Allgemein bildendehöhere Schule (AHS),Oberstufe
Gesundheits-und Kranken-pflegeschule B
achelor
BERU
FSREIFEPRÜFU
NG
STUD
IENB
ERECHTIG
UN
GSPRÜ
FUN
G
WEITERBILDUNG AUF MASTER-EBENE
Werkmeister-,Bauhandwerker-und Meisterschule
Schule für Berufstätige(6 bzw. 8 Semester)
Au�aulehrgang(4 bzw. 6 Semester)
KollegTagesform / Abendform(4 bzw. 6 Semester)
Lehrgänge an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
PädagogischeHochschule
Fachhochschule
Universität
Aus-bildungenfür Gesundheits-berufe
ZweiterBildungsweg
Allgemein bildendehöhere Schule (AHS),Unterstufe
Neue Mittelschule(NMS)
Vorschule
BVJ1
PTS2
Integrative Berufs-ausbildung
Sonderpädagogik / Inklusive Bildung Inklusive Bildung
Primarstufe
Schulstufe
SemesterAlter
Sekundarstufe I Sekundarstufe II Postsekundar- und Tertiärstufe
Erwachsenenbildung / Weiterbildungallgemein, beruflich, kulturell, politisch, wissenschaftlichAllgemeine Schulpflicht
1 2 3 4
6 7 8 9
5 6 7 8
10 11 12 13
9 10 11 12 13 14
14 15 16 17 18 19 20
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
ISCED 3ISCED 3
ISCED 3
ISCED 3
ISCED 3
ISCED 5
ISCED 5
ISCED 5
ISCED 5
ISCED 3–7
ISCED 6
ISCED 6
ISCED 6
ISCED 7
ISCED 7
ISCED 7 ISCED 8
ISCED 3
ISCED 5ISCED 3
ISCED 3
ISCED 4
ISCED 3
ISCED 2–4
ISCED 1–7
ISCED 0–2
ISCED 2
ISCED 2ISCED 1
ISCED 0
ISCED 2
5
1
1
1
35
5
3
2
a
3
3
4
2
3
3
2
1 Berufsvorbereitungsjahr2 Polytechnische Schule
Legende des Bildungssystems
ISCED = International Standard Classification of Education 2011
123
Lehrabschlussprüfung (LAP)DiplomprüfungAbschlussprüfung
45
ReifeprüfungReife- u. Diplomprüfung
a Zulassung zu weiterführenden Studien nach Entscheid im Einzelfall
Berufliche Erstqualifikation
Höhere Berufsqualifikation
Allgemeiner Hochschulzugang
a
Diese Publikation wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.
Euroguidance Österreich März 2015
53Leben und Arbeiten in Österreich 2016
11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH
VorderEinreisenachÖsterreich:
InformationenüberdenArbeitsmarktundBeschäftigungschanceninderZielregion:
http://www.ams.at(ArbeitsmarktserviceÖsterreich)http://eures.europa.eu(EURESHomepage)https://www.help.gv.at/(ChecklistUmzug)
UnterlagenundDokumente:
Reisepass oder Personalausweis–auchminderjährigeKinderbenötigeneinen eigenenReisepass andere Personaldokumente(z.B.Geburtsurkunde,Heiratsurkunde)mitnehmen Eforms/portabledocuments(europaweiteinheitlichgestalteteFormularezurAnerkennung undBestätigungvonsozial-undarbeitsrechtlichrelevantenDaten)fürSieundIhreFamilie MitnahmedesArbeitslosengeldes:dasvonderArbeitsverwaltungdesHerkunftslandes ausgestellteFormularportabledocumentU2unddieBestätigungderBeschäftigungszeiten imHerkunftsland(portabledocumentU1). Versicherung:MitnahmedereuropäischenSozialversicherungskarteodereines vergleichbarenFormulars(E111)odersonstigerVersicherungsschutz Kraftfahrzeugpapiere:Führerschein,Zulassung,anderefürdieZulassungnotwendige DokumenteoderSchriftstücke(z.B.EU-Betriebserlaubnis) Zeugnisse,Diplome,Arbeitsbestätigungen,DienstzeugnisseinOriginalundindeutscher oderenglischerÜbersetzung Lebenslaufund BewerbungaufDeutsch,CVaufDeutsch/Englisch,Europass ZeugnisseundSchulbesuchsbestätigungenderKinderindeutscher/englischer Übersetzung,diehelfen,IhreKindermöglichstschnellindierichtigeSchulstufeeinzustufen.
Weiters:
VermieterundBehörden(Finanzamt,Energieversorger,Schulenetc.)imHerkunftslandim BedarfsfallvomUmzugnachÖsterreichverständigen Unterkunft(Wohnungetc.)organisierenoderHotel,Hotelpensionreservieren Ausreichende finanzielleMittel,umanfallendeKosten(Miete,Lebenshaltungskostenetc.)im erstenMonatzudecken FürKrankenundUnfallversicherung in Österreich sorgen EUHeimtierpassfürdenUmzugvonHaustierenorganisieren
NachderEinreisenachÖsterreich:
Arbeitsplatzvorhanden: •UmgehendeMeldungbeiArbeitgeber/Arbeitgeberin •BeiArbeitsantrittBestätigungüberdieAnmeldungzurSozialversicherungverlangen
AufArbeitsuche: • MeldunginnerhalbdesvorgegebenenZeitraumsbeiderregionalenGeschäftsstelledes österreichischenArbeitsmarktservice(AMS),wennbeispielsweiseeinLeistungsanspruch zwecksArbeitsuchemitgenommenwurde
54Leben und Arbeiten in Österreich 2016
Allgemeingilt:
MeldungbinnendreiTagennachEinzuginIhreWohnung/IhrHausbeiderzuständigen Meldebehörde MeldungbeiderzuständigenSozialversicherungsanstalt(giltbesondersfürgeringfügig Beschäftigte,Werkunternehmer/Werkunternehmerinnen,Familienangehörige):Erhaltder SozialversicherungsnummerundSozialversicherungskarte„e-card“ EröffneneinesBankkontos UmmeldendesKraftfahrzeuges MeldungbeiderzuständigenAbteilungdesGemeindeamtsoderdesMagistrats,wenn SieeinenHundmitnehmen(„Hundesteuer“) MeldungbeimzuständigenFinanzamt(Steuern,Familienbeihilfe) AnmeldenvonGasundStrom,Telefon,FernsehenundRadio Schulanmeldung(KontaktaufnahmemitSchule) AnmeldebescheinigungbeiVerwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaft, MagistratischesBezirksamt)einreichen
55Leben und Arbeiten in Österreich 2016
12. EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH
AMSBurgenlandKrisztianRuskoPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-138E-mail:[email protected]:Englisch,Ungarisch,FranzösischGrenzregion:PannoniaRegion:Burgenland
AMSSalzburgGerhardBogenspergerFriedhofstraße6A-5580TamswegTel:+4364748484-5030E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg
MarcDavelooseBruckerBundesstraße22A-5700ZellamSeeTel:+43654273187-6131E-mail:[email protected]:Niederländisch,Englisch,FranzösischRegion:Salzburg
AMSKärntenKarlLenzhoferRudolfsbahngürtel42A-9020KlagenfurtTel:+434633831-9123E-mail:[email protected]:Englisch,ItalienischRegion:Kärnten
AMSNiederösterreichAyseBürgmannServiceLineNibelungenplatz1A-3430TullnTel:+43227262236E-mail:[email protected]:Englisch,TürkischRegion:Niederösterreich
MartinaKaschützHohenstaufengasse2A-1013WienTel:+43153136-605E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich
ChristianPoschHohenstaufengasse2A-1013WienTel:+43153136-611E-mail: [email protected]:Englisch,FranzösischRegion:Niederösterreich
MartinaVodrazka Hohenstaufengasse2A-1013WienTel:+43153136-210E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich
AMSSteiermarkHermannGössingerBabenbergerstraße33A-8021GrazTel:+433167081-107E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark
AndreaMacherNeutorgasse 46 A-8011Graz Tel.:+433167082-380 E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark
56Leben und Arbeiten in Österreich 2016
AMSOberösterreichPetraRosenstingl Europaplatz9A-4021LinzTel:+437326963-20836E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Oberösterreich
AMSTirolOttoHosp Schöpfstraße5A-6020InnsbruckTel:+435125903-202E-mail:[email protected]:EnglischRegion:TirolGrenzregion:TransTirolia
AMSVorarlbergDietmarMüller Bahnhofstraße1BA-6700BludenzTel.:+43555262371-81605E-mail:[email protected]:EnglischRegion:VorarlbergGrenzregion:ArbeitsmarktBodensee
AMSWienIdaMariaGasparottoUngargasse37A-1030WienTel:+43187871-0E-mail:[email protected]:Italienisch,Französisch,EnglischRegion:Wien
Haftungsausschluss:DieseBroschüreenthältallgemeineInformationen.TrotzsorgfältigerBearbeitungkannkeineGewährfürdieRichtigkeitallerAngabenübernommenwerden.EskönnenausderBroschürekeinerleiRechtsansprücheabgeleitetwerden.DasAMSÖsterreichübernimmtkeineHaftungfürWebseiten,diedurchVerlinkungaufgerufenwerden.LinksderBundesministerien:vorbehaltlichÄnderungenseitensderBundesministerienFürdenInhaltverantwortlich:AMSÖsterreich,Abteilung„ServicefürUnternehmen/EURES“.Druck-undSatzfehlervorbehalten.Stand:1.Januar2016