LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

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LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

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LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

Page 2: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

Übersicht

1. Übersicht .................................................................................................................................................... 1

2. Einreise- und Visabestimmungen ....................................................................................................... 2

3. Einfuhr und Zoll ....................................................................................................................................... 5

4. Impfungen und Gesundheitssystem .................................................................................................. 7

5. Anmeldung und Aufenthalt.................................................................................................................. 8

6. Arbeiten ..................................................................................................................................................... 9

7. Vorsorge und Versicherung ................................................................................................................ 11

8. Steuern ...................................................................................................................................................... 15

9. Familienzusammenführung, Ehe, Partnerschaft ............................................................................ 19

10. Schule und Bildung ............................................................................................................................... 20

11. Löhne und Lebenshaltungskosten .................................................................................................... 22

12. Wohnen und Verkehrswesen ............................................................................................................. 23

13. Kultur und Kommunikation................................................................................................................. 25

14. Sicherheit ................................................................................................................................................. 26

15. Schweizerinnen und Schweizer ......................................................................................................... 27

Kontakt ............................................................................................................................................................. 29

Page 3: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

Über dieses Dossier

Zweck

Dieses Dossier richtet sich an Personen, die die

Schweiz verlassen, sich im Ausland dauerhaft

niederlassen und einer Erwerbstätigkeit

nachgehen. Der Inhalt und die Aussagen

basieren auf den behördlichen und gesetzlichen

Vorschriften, die für Schweizerinnen und

Schweizer Gültigkeit haben.

Hinweis

Diese Publikation und der Inhalt der EDA

Webseiten dienen der Information. Das EDA hat

die Aussagen und Quellenangaben sorgsam

erarbeitet, übernimmt aber keine Gewähr für ihre

Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit.

Eine Haftung für den Inhalt und die aufgeführten

Leistungen ist ausgeschlossen. Die schriftlichen

und elektronischen Publikationen enthalten

weder ein Angebot noch eine Verpflichtung und

ersetzen keine individuelle Beratung. Unsere

Publikationen und Webseiten enthalten sog.

«externe Links» (Verknüpfungen zu Webseiten

Dritter), auf deren Inhalt das EDA keinen Einfluss

hat und für den wir aus diesem Grund keine

Gewähr übernehmen. Für die Inhalte und

Richtigkeit dieser Informationen ist der jeweilige

Informationsanbieter der verlinkten Webseite

verantwortlich. Die Dienstleistung von

Auswanderung Schweiz basiert auf Art. 51 des

Auslandschweizergesetz ASG (SR195.1) vom 26.

September 2014.

Glossar

Für die Erklärung von Begriffen, Abkürzungen

sowie für die Adressangaben von erwähnten

Stellen konsultieren Sie bitte die separate

Publikation «Glossar Auswanderung Schweiz».

Herausgeber

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Auswanderung Schweiz

Effingerstrasse 27, CH-3003 Bern

Die Broschüre erscheint in Deutsch, Französisch und Italienisch und ist nur als PDF-Datei unter www.swis-

semigration.ch erhältlich.

Bern, 22.03.2019

Dokument: AS_Argentinien_de_V7.docx

Vorlagen-Version: 4_ASG

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1. Übersicht

Flagge

Offizielle Landesbezeichnung

Argentinische Republik

Landessprachen

Spanisch (Amtssprache) und

verschiedene indigene Sprachen

Hauptstadt

Buenos Aires

Staatsform

Präsidiale Bundesrepublik

Staatsoberhaupt und Regie-

rungschef

Präsident Mauricio Macri

Einwohnerzahl

44,9 Mio (2019 est.)

Fläche

2'780’400 km2 (ohne Antarktis-

gebiet, Malwinen und andere

Südatlantikinseln)

Landeswährung

Argentinischer Peso (ARS)

BIP pro Einwohner

USD 14‘463 (2017 est.)

Importe aus der Schweiz

CHF 792 Mio. (2017)

Exporte in die Schweiz

CHF 1,2 Mrd. (2017)

Anzahl Auslandschweizer/

innen per 31.12.2017

15‘373

Bilaterale Abkommen

Datenbank Staatsverträge

Verwaltung und Recht

Argentinien ist eine föderale

Präsidialdemokratie. Die Bun-

desjustiz besteht aus dem

Obersten Gerichtshof (Corte

Suprema de la Nación Argen-

tina) und aus 17 Gerichten, die je

für einen Bundesgerichtsbezirk

zuständig sind.

Geografie

Argentinien ist das achtgrösste

Land der Erde. Es ist im Osten

durch den Atlantik und im Wes-

ten durch die Anden begrenzt.

Klima

Argentinien vereint nahezu alle

Klimazonen, von tropischen

Gebieten im äussersten Nord-

osten, über subtropische im

restlichen Norden und ausge-

dehnten gemässigten bis hin

zu kalten Klimazonen in den

Anden und im Süden.

Klima in Buenos Aires

Wetter in Buenos Aires

(27 M. ü. M)

Heissester Monat: Januar (ca.

17–29°C); kühlster Monat: Juni

(ca. 5–14°C); trockenster Mo-

nat: Juli; feuchtester Monat:

März

Zeitverschiebung

UTC -3 Stunden

Zeitzonenkarte

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2. Einreise- und Visabestimmungen

Einreise- und Visabestimmungen können sich

laufend ändern. Verbindliche Auskünfte in

Zusammenhang mit aktuell gültigen Einreise-

und Visabestimmungen erteilt die zuständige

diplomatische oder konsularische Vertretung

(Botschaft oder Konsulat) Ihres Ziellandes.

EDA-Reisehinweise

Bitte konsultieren Sie vor Ihrem Reiseantritt auch

die stets aktualisierten Reisehinweise des EDA

und registrieren Sie Ihre Auslandreisen online in

der Travel Admin App. Das EDA kann Sie so in

einer Krisensituation besser lokalisieren und

kontaktieren.

Übersicht

Schweizerische Staatsangehörige benötigen für

einen Aufenthalt von max. 90 Tagen kein Touris-

tenvisum. Für die Einreise wird ein gültiger Reise-

pass, ein Rück- oder Weiterreiseticket sowie der

Nachweis ausreichender Geldmittel für den Auf-

enthalt benötigt. Bei der Einreise muss das Zoll-

formular „Declaración de Aduanas“ ausgefüllt

werden, dessen Duplikat während des Aufent-

halts sicher aufbewahrt und bei der Ausreise ab-

gegeben werden muss.

Touristenaufenthalte können grundsätzlich durch

die zuständige Behörde einmalig für 90 Tage ver-

längert werden. Verbindliche Auskünfte erteilt die

Dirección Nacional de Migraciones. Eine Erwerbs-

tätigkeit darf nicht aufgenommen werden.

Ist ein längerer Aufenthalt bzw. eine Erwerbstä-

tigkeit geplant, ist ein Visagesuch bei der zustän-

digen argentinischen Vertretung einzureichen

(argentinische Botschaft in Bern). Es bestehen Vi-

sen für die zweckbezogenen Kategorien Ge-

schäftsreisen, berufsbedingte kurzfristige Aufent-

halte, unbegrenzte Aufenthalte und Aufenthalt

im Ruhestand. Die argentinische Vertretung er-

teilt rechtsverbindlich Auskünfte über die gültigen

Einreisebestimmungen.

Einreise von Kindern unter 14

Für die Einreise von Kindern unter 14 Jahren kon-

sultieren Sie bitte die aktuellen Bestimmungen

der argentinischen Behörden unter:

Kurzfristiger Aufenthalt zur Ausübung einer

technischen, künstlerischen, kulturellen oder

sonstigen beruflichen Tätigkeit

Das Visum für diese Zwecke findet Anwendung,

wenn Institutionen mit Sitz in Argentinien (ein-

schliesslich Filialen von Schweizer Unternehmen)

oder Personen, die in Argentinien ansässig sind,

ausländische Staatsangehörige für (bezahlte oder

unbezahlte) technische, künstlerische, kulturelle,

oder sonstige fachliche Dienste anfordern. Das

Visum berechtigt zu einem Aufenthalt von 60 Ta-

gen und kann einmalig bei der Dirección Nacional

de Migraciones um weitere 60 Tage verlängert

werden.

Wichtig: Das argentinische Unternehmen oder

die Filiale einer ausländischen Firma in Argenti-

nien müssen offiziell im Registro Nacional Unico

de Requirentes de Extranjeros (Zentralregister) der

Dirección Nacional de Migraciones eingetragen

sein. Die Registriernummer muss zwingend im

Antragsschreiben der Firma aufgeführt werden.

WWW Ausländische Vertretungen in der

Schweiz

WWW EDA Vertretungen und Reisehinweise

EDA Travel Admin

EDA Tipps vor der Reise

EDA Tipps während der Reise

WWW Embajada argentina en Suiza

Procedimiento Menores

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3

Befristete Aufenthaltsgenehmigung

Vorübergehende Aufenthalte werden für eine

Dauer bis zu 3 Jahren bewilligt, mit Verlänge-

rungsmöglichkeit um jeweils weitere 3 Jahre. Sai-

sonarbeiter/innen wird ein Aufenthalt von 180 Ta-

gen bewilligt, mit einer einmaligen Verlänge-

rungsmöglichkeit um maximal 90 Tage.

Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung

Eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung kann

nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsbewilli-

gung beantragt werden. Antragsteller/innen

müssen den Nachweis erbringen, ihren Lebens-

unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu kön-

nen, sei es durch Arbeit oder Vermögen. Dazu

müssen Personenstandsurkunden, ein ärztliches

Attest sowie ein Auszug aus dem Strafregister

vorgelegt werden. Diese Dokumente werden in

Argentinien nur anerkannt, wenn sie mit einer

Apostille versehen sind.

Wichtig: Verbindliche Auskünfte im Zusammen-

hang mit den geltenden Einreisebestimmungen

und der Bewilligung des unbefristeten Aufent-

halts erteilt die zuständige argentinische Vertre-

tung.

2.1 Erwerbstätigkeit

Übersicht

Ausländische Arbeitnehmende (Fachpersonal,

technisches und wissenschaftliches Personal, ein-

schliesslich entsandte Arbeitskräfte), die mit ei-

nem schriftlichen Vertrag von einer juristischen o-

der natürlichen Person in Argentinien beschäftigt

werden, für die sie eine Arbeitstätigkeit in Über-

einstimmung mit der argentinischen Arbeitsge-

setzgebung ausüben, benötigen einen gültigen

Permiso de Ingreso (Einreiseerlaubnis).

Der in Argentinien ansässige Arbeitgeber muss

bei der Dirección Nacional de Migraciones zu-

nächst diese Einreiseerlaubnis beantragen und

nachweisen, dass er die offene Stelle nicht mit ei-

ner einheimischen Arbeitskraft besetzen konnte

(Inländervorrang). Das Arbeitsministerium erteilt

danach die Berechtigung zur Aufnahme einer Er-

werbstätigkeit, womit die Arbeitsbewilligung be-

antragt werden kann.

Hat die Dirección Nacional de Migraciones die

Einreiseerlaubnis erteilt, beantragt der ausländi-

sche Staatsangehörige zudem das Visum bei der

argentinischen Vertretung zuständig für seinen

Wohnsitz.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Die Bewilligung zur selbstständigen Erwerbstätig-

keit kann nur schwer erlangt werden. Die interes-

sierte Person sollte sich frühzeitig bei der zustän-

digen argentinischen Vertretung (Botschaft in

Bern) bzw. vor Ort der Dirección Nacional de Mig-

raciones nach den Bedingungen erkundigen.

Stagiaires

Die Schweiz und Argentinien haben am 14. Sep-

tember 1999 ein Abkommen über den Austausch

von Stagiaires getroffen. Danach können junge

Berufsleute, die ihre beruflichen und sprachlichen

Kenntnisse erweitern möchten, eine argentinische

Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate erhal-

ten. Ausführliche Informationen finden Sie unter

den nachfolgenden Links.

WWW Embajada argentina en Suiza

Dirección Nacional de Migraciones

Ley de migraciones (Stand 2010)

Agencia Federal Ingresos Publicos

(AFIP)

Ministerio de Relaciones Exteriores y

Culto

WWW Dirección Nacional de Migraciones

Schweizer Vertretungen in Argentinien

WWW Embajada argentina en Suiza

Dirección National de Migraciones

WWW Stagiairesprogramme (SEM)

Stagiaireabkommen Schweiz - Argen-

tinien

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Au-pair

Für ihren Aufenthalt benötigen Au-Pairs eine gül-

tige Einreiseerlaubnis (Visa de Trabajo). Die Gast-

familien leben meist in und um Buenos Aires. Als

Au-pair arbeitet man 25 Stunden die Woche plus

2 Abende als Babysitter. Dafür erhält man von der

Gastfamilie freie Unterkunft und Verpflegung so-

wie den Gegenwert von USD 400 als monatliches

Taschengeld. Überstunden werden bezahlt.

2.2 Nichterwerbstätigkeit

Übersicht

Unternehmern, die Investitionen von mind. ARS

1‘500‘000 tätigen, können eine befristete Aufent-

haltsbewilligung bis zu 3 Jahren erhalten mit Ver-

längerungsmöglichkeit um jeweils weitere 3 Jahre.

Voraussetzung dafür ist, dass die getätigten In-

vestitionen im Interesse Argentiniens liegen und

dadurch Arbeitsplätze geschaffen werden.

Sprachaufenthalt und Studium

Schul- oder Studienaufenthalte von maximal 90

Tagen

Schüler/innen und Studierende benötigen für

Schul- oder Studienaufenthalte von einer Dauer

von maximal 90 Tagen kein Visum und können

als Touristen einreisen.

Schul- oder Studienaufenthalte von mehr als 90

Tagen

Schüler/innen und Studierende müssen innerhalb

von 30 Tagen nach der Ankunft eine Aufenthalts-

bewilligung zu Studienzwecken bei der Dirección

Nacional de Migraciones beantragen. Diese kann

ihnen eine vorübergehende Aufenthaltsbewilli-

gung für maximal zwei Jahre erteilen. Die Einreise

nach Argentinien erfolgt als Tourist (ohne Visum).

Wichtig: Es ist Aufgabe der aufnehmenden Bil-

dungseinrichtung in Argentinien, die ausländi-

schen Schüler/innen und Studierenden über die

notwendigen Unterlagen und Schritte zu infor-

mieren und bei der Beantragung Ihrer Aufent-

haltsbewilligung zu unterstützen. Es ist empfeh-

lenswert, sich bei der Planung eines Aufenthalts

vor Reiseantritt mit der Bildungseinrichtung in

Verbindung zu setzen.

Ruhestand

Ein spezielles Visum muss von ausländischen

Staatsangehörigen beantragt werden, die sich als

Rentner/innen in Argentinien niederlassen möch-

ten. Sie müssen über eine monatliche Rente ver-

fügen, die sie zur ausschliesslichen Bestreitung ih-

res Lebensunterhalts auf einem Konto in Argenti-

nien deponiert haben müssen. Das Visum kann

vor dem Umzug entweder bei der zuständigen

argentinischen Vertretung oder in Argentinien

bei der Dirección Nacional de Migraciones bean-

tragt werden. Die Beantragung in Argentinien

kann persönlich (hierbei ist der Nachweis des

rechtmässigen Aufenthalts zu erbringen) oder

durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Die

argentinische Vertretung erteilt das Visum für ein

Jahr; dieses kann danach bei der Dirección Naci-

onal de Migraciones verlängert werden.

WWW Ratgeber «Au-Pair»

WWW Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

für Investoren (Dirección Nacional de

Migraciones)

Wechselkurs CHF/ARS (Argentinische

Zentralbank)

WWW Studieren im Ausland (swissuniversi-

ties)

Ratgeber «Sprachaufenthalt, Studium

im Ausland»

WWW Ratgeber «Ruhestand im Ausland»

Ley de migraciones (Stand 2010)

Embajada de la República Argentina,

Bern

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3. Einfuhr und Zoll

3.1 Einfuhrbestimmungen Personen im Alter ab 16 Jahren dürfen bei einer

Einreise über den Luft- oder Seeweg Güter und

Geschenke bis zum Gegenwert von USD 300 zoll-

frei einführen. Bei Einreise über den Land- oder

Binnenwasserweg ist die Einfuhr bis zum Gegen-

wert von USD 150 erlaubt. Für Personen unter 16

Jahren halbieren sich diese Beträge.

Wichtig: Ohne vorgängige Bewilligung dürfen

keine Früchte, tierische Nahrungsmittel, Milch-

produkte, Blumen, Pflanzen, Samen usw. einge-

führt werden.

Ausreise

Personen ohne Wohnsitz in Argentinien können

die dort erhobene Mehrwertsteuer von 21% bei

der Ausreise zurückfordern. Weitere Details sind

auf dem Internet verfügbar.

3.2 Umzugsgut Personen mit einer argentinischen Daueraufent-

haltsbewilligung dürfen persönliche Güter und

Haushaltartikel zollfrei einführen.

3.3 Motorfahrzeuge Mit dem Umzugsgut kann pro erwachsene Per-

son ein gebrauchtes Auto, Motorrad und Fahrrad

zollfrei eingeführt werden (solange der Wert des-

selben unter USD 15‘000 liegt).

Fahrzeugimmatrikulation

Wer ein mit dem Umzug importiertes, gebrauch-

tes Motorfahrzeug einlösen will, benötigt unter

anderem die Ursprungsbescheinigung des Fahr-

zeugherstellers, das Original und die Kopie des

Kaufbelegs, eine eidesstattliche Erklärung über

die Herkunft der für den Kauf benutzten Finanz-

mittel, etc. Genaue Angaben finden Sie auf der

Seite der Dirección Nacional de los Registros Na-

cionales de la Propiedad del Automotor y de Cré-

ditos Prendarios (DNRPA).

Führerausweisanerkennung

Mit einem schweizerischen Führerausweis darf

während drei Monaten ab Einreise gefahren wer-

den. Zum Erwerb des argentinischen Führeraus-

weises muss die theoretische und praktische

Fahrprüfung wiederholt werden.

Versicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Eine

Zusatzversicherung wird empfohlen.

3.4 Heimtiere Für die Einfuhr von Hunden und Katzen muss der

Heimtierpass (inkl. Nachweis der obligatorischen

Tollwutimpfung) vorgelegt werden sowie eine in-

ternationale tierärztliche Gesundheitsbescheini-

gung, die bei der Einreise nicht älter als 60 Tage

sein darf. Sie muss bestätigen, dass das Tier ge-

sund ist und im Herkunftsland keinen anstecken-

den Krankheiten ausgesetzt war. Beim Grenz-

übertritt werden die Heimtiere vom Servicio Na-

cional de Sanidad (SENASA) inspiziert. Die Doku-

mente sind unbedingt in die spanische Sprache

WWW Übersiedlung, Studium, Feriendomizil,

Heirat und Erbschaft (Eidgenössische

Zollverwaltung)

Servicio Nacional de Sanidad

Régimen de equipaje (Infografia)

Administración Federal de Ingresos

Públicos AFIP (Regimen de equipaje)

Reintegrar impuestos a turistas

extranjeros

WWW Ingreso y egreso de valores (AFIP)

WWW Ingreso y egreso de valores (AFIP)

WWW Dirección Nacional de los Registros

Nacionales de la Propiedad del Auto-

motor y de Créditos Prendarios

(DNRPA)

Trámites de compra y venta (Demo-

tores.com

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zu übersetzen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei

der argentinischen Botschaft in Bern.

3.5 Waffen Wer Waffen zur Ausübung der Jagd einführen will,

muss vor der Reise bei der zuständigen argenti-

nischen Vertretung eine Genehmigung beantra-

gen. Diese erteilt verbindliche Auskünfte im Zu-

sammenhang mit den aktuellen Einfuhrbestim-

mungen von Jagdwaffen.

3.6 Devisen Personen ab 16 Jahren ist die Ein- und Ausfuhr

von Fremdwährungen im persönlichen Reisever-

kehr bis zu USD 10‘000 (oder Gegenwert in ande-

ren Währungen) erlaubt. Bei Personen unter 16

Jahren ist die Ein- oder Ausfuhr von USD 5‘000

(oder Gegenwert) erlaubt. Eine Deklarations-

pflicht besteht für die Einfuhr höheren Beträgen

(über die Freigrenzen hinaus). Die Ausfuhr von

Beträgen oberhalb der Freigrenze ist verboten.

Achtung: Mit ausländischen Kreditkarten ist der

Bargeldbezug am Bankomat limitiert. Für mehr

Informationen wenden Sie sich an Ihre Bank.

WWW Autorización importación de perros y

gatos (Servicio Nacional de Sanidad)

Reisen mit Heimtieren (Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinär-

wesen)

WWW Agencia nacional ANMAC

Embajada ade la República Argentina,

Bern

Page 10: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

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4. Impfungen und Gesundheitssystem

4.1 Impfungen Impfempfehlungen gegen übertragbare Krank-

heiten sowie Informationen über andere Gesund-

heitsrisiken erhalten Sie auf der Webseite Safetra-

vel, bei Ärzten und Impfzentren. Überprüfen Sie

anlässlich einer Reise stets die Standardimpfun-

gen für Kinder und Erwachsene.

Argentinien schreibt Personen aus der Schweiz

keine Impfungen vor. Personen, die sich in den

Grenzgebieten zu Bolivien und Paraguay aufhal-

ten wollen, wird ein vorbeugender Schutz gegen

Malaria und Denguefieber empfohlen.

4.2 Gesundheitssystem Die medizinische Versorgung ist gewährleistet.

Die städtischen privaten Spitäler bieten meist eine

erstklassige Versorgung und gut ausgebildete

Ärzte an, was hingegen auf abgelegene Regio-

nen wie Patagonien und ausserhalb grösserer

Städte nur zum Teil zutrifft, wenn nicht gänzlich

fehlt. Bei Reisen in die Provinz wird empfohlen,

eine Reiseapotheke mit den notwendigen Medi-

kamenten in ausreichender Menge mitzuführen.

Das öffentliche Gesundheitssystem in Argentinien

ist grundsätzlich kostenfrei und soll die Versor-

gung der ärmeren Bevölkerung sicherstellen. In

den staatlichen Spitälern wird davon ausgegan-

gen, dass Patientinnen/Patienten von ihren An-

gehörigen betreut werden. Die Einrichtungen

sind hinsichtlich Infrastruktur, technischer Ausrüs-

tung und Komfort bescheiden. Häufig werden sie

nur von Personen benutzt, deren Mittel den Ab-

schluss einer privaten Krankenversicherung nicht

erlaubt.

Private Spitäler verfügen über einen umfängli-

chen Pflegedienst und sind technisch besser aus-

gerüstet als staatliche Krankenhäuser. Sie verlan-

gen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine fi-

nanzielle Garantie, bevor sie eine Patientin bzw.

einen Patienten behandeln.

Betäubungsmittel und Psychopharmaka

In vielen Ländern gelten besondere Vorschriften

für die Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen

Medikamenten (z.B. Methadon) und Substanzen,

mit denen psychische Erkrankungen behandelt

werden. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vor

der Abreise direkt bei der zuständigen

ausländischen Vertretung (Botschaft oder

Konsulat) und konsultieren Sie die EDA-

Reisehinweise, wo Sie Informationen zu diesem

Thema sowie zur Reisemedizin finden.

WWW Impfempfehlungen (Safetravel)

Reisemedizin (BAG)

Reisehinweise für Argentinien (EDA)

Argentina (WHO)

Ministerio de Salud

Hospital Alemán en Buenos Aires

Page 11: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

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5. Anmeldung und Aufenthalt

5.1 Lokale Behörde Für einen längeren Aufenthalt benötigt der/die

Ausländer/in neben dem entsprechenden Per-

miso de Ingreso (Einreiseerlaubnis) eine gültige

Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung der Di-

rección Nacional de Migraciones. Im Weiteren

muss bei den Stellen gemäss dem untenstehen-

den Link eine Ausweiskarte Documento Nacional

de Identidad / DNI tarjeta beantragt werden.

Informieren Sie sich!

Beachten Sie zwingend die Anmeldevorschriften

Ihres Wohnlandes, da Sie bei verpasster

Anmeldung mit Konsequenzen der Behörden vor

Ort rechnen müssen!

5.2 Anmeldung bei der Schweize-

rischen Vertretung im Ausland Ihre Pflichten

Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland

ziehen, müssen sich bei der Schweizerischen

Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ausland

anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb 90

Tagen nach Abmeldung bei der letzten,

schweizerischen Wohngemeinde zu erfolgen. Sie

können sich direkt bei der Vertretung oder über

den Online-Schalter anmelden. Für die

Registrierung als Auslandschweizer/in werden

der gültige Pass (oder die gültige ID), die

Abmeldebescheinigung und falls vorhanden der

Heimatschein benötigt.

Ihre Rechte

Die Anmeldung ist gratis, ermöglicht die

Kontaktnahme in Notfällen und erleichtert die

Formalitäten (z.B. bei der Erstellung von

Ausweisschriften oder bei

Zivilstandsangelegenheiten) und sichert den

Bezug zur Schweiz. Wer als Auslandschweizerin

oder Auslandschweizer bei einer Schweizer

Vertretung angemeldet ist, erhält gratis die

«Schweizer Revue», die Zeitschrift für

Auslandschweizer, und kann sich (auf Verlangen)

an Abstimmungen und Wahlen in der Schweiz

beteiligen.

Weitere Informationen

Informationen zu den Meldepflichten und zur

Militärdienstpflicht in der Schweiz finden Sie im

Ratgeber «Auswanderung» und im Themen ABC

«Auslandaufenthalt/Auswanderung».

WWW Dirección Nacional de Migraciones

WWW Vertretungen (EDA)

Online-Schalter (EDA)

Schweizer Revue

WWW Themen ABC «Auslandaufenthalt/Aus-

wanderung»

Ratgeber «Auswanderung»

Page 12: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

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6. Arbeiten

6.1 Arbeitsmarktlage Die Arbeitslosenquote beträgt 9%, 11.8% gelten

als Unterbeschäftigte (Stand 09/2018). Es ist für

ausländische Stellensuchende nicht einfach, eine

Anstellung zu finden.

6.2 Arbeitsbedingungen

Arbeitsrecht

Argentinien hat eine fortschrittliche Arbeits- und

Sozialgesetzgebung. Informationen über die

wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze, über Ar-

beitszeiten, Urlaubsanspruch sowie Mutterschaft

und Arbeit können im Internet beschafft werden.

Nützliche Informationen bietet u.a. die Industrie-

und Handelskammer für die Pfalz.

Zu beachten ist, dass von der argentinischen Re-

gierung ein Mindestlohn festgesetzt ist.

Arbeitsverträge

Prinzipiell existieren keine Formvorschriften für

Arbeitsverträge, ausser für zeitlich begrenzte

Verträge. Grundsätzlich wird ein Arbeitsvertrag

unbefristet abgeschlossen. Die Probezeit beträgt

drei Monate, kann aber durch Tarifvertrag auf

sechs Monate erhöht werden. In diesem Zeitraum

kann das Arbeitsverhältnis ohne Entschädigungs-

zahlung beendet werden. Die Beendigung muss

jedoch vor Ablauf der Probezeit unter Wahrung

einer 15-tätigen Frist mitgeteilt werden.

Bei einer ordentlichen Kündigung ohne Entlas-

sungsgrund beträgt die Kündigungsfrist einen

Monat und, sofern der/die Arbeitnehmende be-

reits mehr als 5 Jahre im Unternehmen tätig ist,

zwei Monate. Die Kündigungsfrist auf Arbeitneh-

merseite beträgt 15 Tage. Ein Abfindungsan-

spruch des/der Arbeitnehmende/n besteht nur

unter bestimmten Bedingungen. Die Höhe des

Anspruchs bemisst sich nach dem höchsten ge-

wöhnlichen Monatslohn im letzten Arbeitsjahr o-

der nach der gesamten Arbeitszeit, falls diese we-

niger als einem Jahr entspricht. Eine Abfindung

wird jedoch nur ausbezahlt, falls die gesamte Ar-

beitszeit mehr als drei Monaten entspricht.

Erfolgt die Kündigung aufgrund einer schwerwie-

genden Verfehlung der Arbeitnehmerin bzw. des

Arbeitnehmers, die einen Verbleib unzumutbar

macht, entfällt der Anspruch auf Abfindungszah-

lungen.

Arbeitsbewilligung

Um in Argentinien arbeiten zu können - ob als

Festangestellte/r oder Praktikant/in – muss der

Arbeitgeber der betroffenen Person eine Einrei-

seerlaubnis bei der Einwanderungsbehörde Di-

rección Nacional de Migraciónes beantragen. Nä-

here Angaben siehe Rubrik 2.1, «Erwerbstätigkeit».

Handelskammern

Informationen können bei der Lateinamerikani-

schen Handelskammer oder vor Ort bei der Han-

delskammer Schweiz-Argentinien (Cámara de

Comercio Suizo Argentina) bezogen werden.

Selbstständige Berufsausübung

Die Schweiz und Argentinien haben am 12. April

1991 ein Abkommen zum Investitionsschutz un-

terzeichnet. Ausländische Investoren können Ka-

pital und Gewinne ins Ausland transferieren.

WWW Länderinformationen (SECO)

Ministerio de trabajo, Empleo y Segu-

ridad Social

WWW Ministerio de Producción y Trabajo

Resolutionen zu Mindestlohn (Ministe-

rio de Producción y Trabajo)

Salários mínimos en Argentina (Elsala-

rio.com.ar)

Handelskammer für die Pfalz

WWW Switzerland Global Enterprise

Investitionsschutzabkommen Schweiz-

Argentinien

Cámara de Comercio Suizo Argentina

Page 13: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

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6.3 Stellensuche und Bewerbung

Stellenangebote

Neben argentinischen Jobportalen und Tageszei-

tungen kann bei der Arbeitssuche gegebenenfalls

auch die schweizerisch-argentinische Handels-

kammer helfen.

Bewerbung

Neben der Beherrschung der Landessprache

kann es bei der Jobsuche von Vorteil sein, die

Zeugnisse und Berufsabschlüsse ins Spanische

übersetzen und beglaubigen zu lassen. Für den

argentinischen Arbeitgeber wird es leichter sein,

so Aufschluss über die Fähigkeiten und berufli-

chen Kenntnisse zu erhalten und den Nutzen ei-

ner Anstellung in seinem Unternehmen einzu-

schätzen.

Firmenliste

Schweizerische Unternehmen sind seit langem in

Argentinien präsent, wo sie rund 11‘200 Personen

beschäftigen. Der Bestand der schweizerischen

Direktinvestitionen liegt bei 3.9 Mrd. CHF. (Stand

Ende 2017). Argentinien ist somit der drittwich-

tigste Investitionsstandort für Schweizer Unter-

nehmen in Lateinamerika.

6.4 Diplomanerkennung

Anerkennung reglementierter Berufe

Für die Anerkennung von Schul- und Studienab-

schlüssen ist das Staatssekretariat für Bildung im

Ministerio de Educación zuständig.

Der Ministererlass Nr. 2388/15 regelt die Aner-

kennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen,

die von Fachschulen oder Fachhochschulen (also

von ausseruniversitären Ausbildern im tertiären

Bereich) im Ausland erteilt werden.

Anerkennung übriger Diplome und Abschlüsse

Ratschläge betreffend eines Teil- oder Vollstudi-

ums im Ausland finden Sie im Ratgeber «Sprach-

aufenthalt, Studium im Ausland». Zur Wahl der

argentinischen Universität konsultieren Sie das

Veranstaltungsangebot und Rankings und lassen

sich von Dozierenden bzw. zuständigen Stellen

Ihrer Heimatuniversität beraten.

Netzwerk von Informationsstellen

Informationen zur Anerkennung von

akademischen und beruflichen Qualifikationen

finden sich auf der Webseite des Netzwerks

ENIC-NARIC. Auf dieser Webseite sind auch die

Adressen der nationalen Informationszentren (z.B.

Swiss ENIC) aufgelistet.

SBFI / EDA

Fragen zu diesem Thema können an das

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und

Innovation (SBFI) gerichtet werden.

WWW Online Newspapers

Trabajando.com

Empléate.com

Computrabajo.com

Bumeran

Cámara de Comercio Suizo Argentina

WWW Reconocimiento de Certificados (Mi-

nisterio de Educación)

ENIC-NARIC

Swiss ENIC (swissuniversities)

Anerkennung ausländischer Diplome

(SBFI)

Diplome, Abschlüsse, Zeugnisse

(EDA)

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7. Vorsorge und Versicherung

7.1 Sozialversicherungssystem

Sozialversicherungsabkommen

Es existiert kein Sozialversicherungsabkommen

zwischen der Schweiz und Argentinien (Stand

03/2019).

Nationales System

Nationales Sozialversicherungssystem

Die folgenden Informationen zur ausländischen

Sozialversicherung bieten einen allgemeinen

Überblick. Sie ersetzen keine Beratung durch den

ausländischen Versicherungsträger, der alleine

für kompetente Auskünfte zum nationalen

Versicherungssystem zuständig ist.

Die Beiträge an die argentinische Sozialversiche-

rung betragen 40-44% des Bruttogehalts, der

Beitragssatz ist abhängig von der Unternehmens-

grösse. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 17%,

während sich der Arbeitgeberanteil auf 23% bzw.

27% beläuft, sofern der Umsatz über 48 Mio. ARS

liegt. Die Wahl der Rentenversicherung (Pensi-

onsfond) erfolgt durch die Arbeitnehmerin bzw.

den Arbeitnehmer.

7.2 Altersvorsorge Arbeitnehmende haben nach 30 Arbeitsjahren

Anrecht auf eine Altersrente. Männer müssen das

65. und Frauen das 60. Altersjahr zurückgelegt

haben. Sie leisten während ihrer Erwerbstätigkeit

einen Beitrag von 11 Lohnprozenten an die Alters-

vorsorge und einen Beitrag von 3 Lohnprozenten

an die Pensionierten-Krankenkasse (PAMI). Der

Arbeitgeber zieht diese Beiträge vom Lohn ab

und überweist sie direkt an die betreffende Kasse.

Der Anspruch auf Pension gilt für alle Erwerbstä-

tigen im formellen Anstellungsverhältnis. Die

staatliche Rentenversicherung steht unter gewis-

sen Bedingungen auch offen für Hauspersonal,

freie Berufe, Landarbeiter, Leiter und Besitzer von

Unternehmen. Der Mindestbetrag der Rente be-

läuft sich seit März 2019 auf ARS 10’400 monatlich.

Für Personen, die weniger als 30 Beitragsjahre

aufweisen, existiert eine universelle Altersvor-

sorge (PUV, Pensión Universal a la Vejez), welche

80% des Mindestbetrags entspricht. Die PUV ist

jedoch nur anwendbar auf Personen, die seit

mindestens 10 Jahren die argentinische Staats-

bürgerschaft besitzen und während dieser Zeit in

Argentinien residierten, oder auf Ausländer/in-

nen, die den Wohnsitz seit mindestens 20 Jahren

in Argentinien haben.

7.3 Kranken- und Unfallversiche-

rung

Nationale Versicherungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten

bei einer Kranken- und Unfallversicherung anzu-

melden. Die Arbeitnehmer/innen leisten einen

Beitrag von 3 Lohnprozenten.

Private Versicherungen

Wer es sich leisten kann, wird Mitglied einer pri-

vaten Krankenversicherung oder einem Spital(-

verbund), die für individuelle, der persönlichen

Lebenssituation entsprechende Leistungspakete

monatliche Beiträge im Rahmen eines medicina

prepaga-Plans erheben.

Behalten Sie solange wie möglich die Krankenver-

sicherung in der Schweiz bei. Klären Sie vor der

Arbeitsaufnahme ab, ob Ihre bestehende Versi-

cherung genügende Deckung bei Krankheit im

Ausland anbietet. Vielfach empfiehlt es sich, eine

internationale Krankenversicherung für die Zeit

des Auslandaufenthaltes abzuschliessen.

Sie sollten jedenfalls zuvor in Erfahrung bringen,

zu welchen Bedingungen der Arbeitgeber Sie im

Gastland versichert. Warten Sie mit der Kündi-

gung einer bestehenden Zusatzversicherung in

WWW Administracion nacional de la Seguri-

dad Social (ANSES)

WWW Arbeitnehmende im Ausland (SVA Zü-

rich)

Page 15: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

12

der Schweiz zu, bis eine vorbehaltslose Auf-

nahme vom internationalen Versicherer vorliegt.

Berufsunfall und Invalidität

Arbeitnehmende, die einen Berufsunfall erleiden,

müssen diesen gemäss dem Gesetz über Arbeits-

risiken (Ley 24.557 Ley sobre Riesgos de Trabajo)

umgehend schriftlich beim Arbeitgeber deklarie-

ren. Jener muss diesen Unfall wiederum innerhalb

von 72 Stunden beim Versicherer (Aseguradora

de Riesgos de Trabajo ART) melden. Im Falle einer

Invalidität schätzt ART den Grad der Arbeitsunfä-

higkeit. Auf Basis dieses Prozentsatzes wird die

Entschädigungssumme berechnet. Nähere Infor-

mationen über den Prozess finden Sie auf der pri-

vaten Webseite elsalario.com.ar.

Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ga-

rantieren den Arbeitnehmenden einen Mindest-

standard an sozialer Sicherheit.

Damit ausländische Arbeitnehmende Leistungen

der argentinischen Arbeitslosenversicherung er-

halten, müssen sie in den vergangenen drei Jah-

ren vor dem Verlust der Arbeitsstelle während

mind. 6 Monaten Beiträge bezahlt haben. Zudem

müssen sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Ar-

beitslosengeld eine argentinische DNI vorweisen

können (DNI = Ausweis für Bürger und/oder Nie-

dergelassene, siehe Kapitel 5.1).

Arbeitnehmer/innen, denen gekündigt wurde

und die über ein minimales Guthaben aus Arbeit-

geberanteilen beim Sozialversicherungssystem

verfügen, haben Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung, die monatlich ausgezahlt werden,

sowie auf Deckung medizinischer Leistungen. Je

nach Dienstalter werden zwischen 2 und 12 Tran-

chen ausgezahlt. Die Auszahlungen betragen

zwischen 2’907 und 4’205 ARS (Stand 3/2019).

Die Behörden können optional verschiedene Zu-

satzleistungen erbringen wie etwa Weiterbil-

dungskurse und Hilfestellung bei der Wiederein-

gliederung in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitslo-

senentschädigung muss innert 90 Tagen ab Kün-

digung beantragt werden. Die wichtigsten ge-

setzlichen Grundlagen sind das Gesetz über Ar-

beiter im Bausektor (Ley 25.371, Trabajadores del

Régimen Nacional de la Construcción) und das

Gesetz über Arbeiter nach Arbeitsvertragsgesetz

(Ley 24.013 Trabajadores de La Ley de Contrato

de Trabajo). Mehr Informationen über die Anfor-

derungen finden sich unter folgenden Links:

7.4 Schweizerische AHV/IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme

der IV-Viertelsrente) für schweizerische

Staatsangehörige können an jeden beliebigen

Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung

erfolgt direkt durch die schweizerische

Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des

Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte

Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches

Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz

auszahlen lassen. Beachten Sie, dass

Hilflosenentschädigungen und

Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der

Schweiz ausbezahlt werden.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische

Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem

Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unter

anderem unmittelbar vor ihrem Wegzug

während mindestens fünf aufeinanderfolgenden

Jahren obligatorisch versichert waren. Die

WWW Versicherungspflicht für im Ausland

wohnhafte Versicherte (BAG)

Auslandaufenthalte (Comparis)

WWW Superintendencia de Riesgos de Tra-

bajo

WWW Desempleo (ANSES)

Seguro por Desempleo (Ministerio de

Trabajo)

Seguro por Desempleo (Centro de

Orientación al Ciudadano)

Resolutionen zu Mindestlohn und Ar-

beitslosengeld (Ministerio de Produc-

ción y Trabajo)

Page 16: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

13

Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV

entbindet die Betroffenen nicht von einer

allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw.

Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige

beläuft sich auf 10,1% des massgebenden

Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt

bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet

insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die

in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft

keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen

Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen

Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im

Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit

Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm

entlöhnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen

Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland

begleiten, gelten besondere Bestimmungen.

Nähere Auskünfte erteilt die zuständige

Ausgleichskasse.

Studentinnen und Studenten

Geben Studierende ihren Wohnsitz in der

Schweiz auf, um im Ausland einer Ausbildung

nachzugehen, können Sie die Versicherung unter

bestimmten Voraussetzungen weiterführen.

Weitere Informationen

Weitere Auskünfte zur freiwilligen AHV/IV und zu

den Beitrittsbedingungen erteilt die

Schweizerische Ausgleichskasse in Genf:

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassen-

bezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von

Renten aus der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV), der

Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen

funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt

der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen

Pensionskasse und dem Versicherungsträger

mitgeteilt werden. Die Schweizerische

Ausgleichskasse SAK sendet allen

Leistungsbezügern jährlich eine Lebens- und

Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne

Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular

ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert

innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in

der Regel eine Quellensteuer, wenn der

Rentenbezüger im Ausland wohnt.

Doppelbesteuerungsabkommen können

vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder

vom Rentenbezüger im Wohnsitzland

zurückgefordert werden kann (siehe Kapitel

«Steuern»).

7.5 Sozialhilfe und Fürsorge

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und

Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

und Auslandschweizer (SAS) des EDA gewährt

unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern

Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind

zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um

die Situation zu überwinden. Stellt sich damit

keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären,

inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte

helfen können. Es ist auch abzuklären, welche

Leistungen und Unterstütung von Seiten des

Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können

die Unterstützungsmöglichkeiten bei der

Bundesstelle Sozialhilfe für

Auslandschweizer/innen (SAS) abgeklärt werden.

Wer gilt als Auslandschweizer?

Auslandschweizerin bzw. Auslandschweizer ist,

wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und im

Auslandschweizerregister eingetragen ist.

WWW Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Freiwillige AHV/IV (ZAS)

Merkblätter (AHV/IV)

WWW Merkblätter (AHV/IV)

Adressen der Kantonalen Ausgleichs-

kassen

Page 17: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

14

Grundsatz

Im Grundsatz kann die SAS

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen,

wenn diese bedürftig sind. Die Sozialhilfe stellt in

der Regel keine dauernde Unterstützung dar. In

die Beurteilung, ob eine Person im Ausland

unterstützt werden kann, werden unter anderem

die familiären Beziehungen, die Beziehungen im

Wohnstaat und Sinn und Möglichkeit einer

Rückkehr mit einbezogen. Ein Gesuch um

Sozialhilfe kann bei der für die Person

zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland

eingereicht werden.

Verfahren

Die SAS entscheidet über Bewilligung oder

Ablehnung eines Gesuchs und über die Höhe, Art

und Zeitdauer der gegebenenfalls gewährten

Leistungen der Sozialhilfe. Je nach Situation

leistet das EDA der bedürftigen Person finanzielle

Hilfe im Ausland oder ermöglicht dieser die

Rückkehr in die Schweiz. Bei einer Rückkehr

koordiniert die SAS soweit notwendig mit den

kantonalen Behörden die erste Hilfe in der

Schweiz.

Doppelbürgerinnen und Doppelbürger

Besitzen Sie ein weiteres Bürgerrecht, gelten

besondere Regelungen. Ein Gesuch wird in der

Regel abgelehnt, wenn die ausländische

Staatsangehörigkeit vorherrscht.

Beurteilungskriterien sind die Beziehungen zur

Schweiz, die Umstände, die zum Erwerb des

ausländischen Bürgerrechts geführt haben, vor

allem aber auch wo die Kindheit und die

Ausbildungszeit verbracht wurden.

Rückerstattung

Sozialhilfeleistungen müssen zurückerstattet

werden, wenn dies zumutbar und ein

angemessener Lebensunterhalt gesichert ist.

(Siehe Formular «Rechte und Pflichten»)

WWW Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

und Auslandschweizer (SAS)

Formular «Rechte und Pflichten»

Formulare für die Gesuchstellung

Auslandschweizergesetz (ASG)

Page 18: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

15

8. Steuern

8.1 Direkte und indirekte Steuern Die Angaben unter dieser Rubrik beschränken

sich auf Fragen der Besteuerung von natürlichen

Personen. Für Informationen und Beratung in

Steuerfragen wenden Sie sich an die zuständigen

argentinischen Behörden oder an einen Steuer-

berater.

Gemäss dem argentinischen Steuerrecht werden

Steuern von der nationalen Regierung, von den

Provinzen und von den Gemeinden erhoben. Auf

nationaler Ebene sind dies:

• Einkommensteuer

• Steuer auf Privatvermögen (siehe Abschnitt

«Vermögenssteuer»)

• Mehrwertsteuer

• Verbrauchssteuer (auf bestimmte Güter)

• Steuer auf Belastungen und Gutschriften auf

Kontokorrentkonten

Dem Ministerio de Hacienda (Finanzministerium)

unterstehende Behörden sind für die Erhebung

und Eintreibung von Steuern zuständig: Auf der

nationalen Ebene die A.F.I.P, auf der Ebene der

Provinzen bzw. der Bundeshauptstadt die Steu-

erämter der einzelnen Bezirke.

Die wichtigsten Steuern auf der Ebene der Pro-

vinzen sind:

• Umsatzsteuer

• Stempelsteuer

• Immobiliensteuer

Die Gemeinden erheben Abgaben und Gebüh-

ren für Inspektionsrechte, Sicherheit und Gesund-

heit, Strassenbeleuchtung und Strassenreinigung

und andere zweckgebundene Rechte.

Nationale Steuern

Einkommensteuer (Allgemeine Merkmale)

Natürliche Personen mit Wohnsitz in Argentinien

sind mit ihrem weltweiten Einkommen steuer-

pflichtig, unabhängig davon, ob die Quelle der

Einkünfte oder der Gewinne in Argentinien oder

im Ausland liegt.

Insoweit eine steuerpflichtige Person die Ein-

künfte im Ausland erzielt hat, kann sie sich ähnli-

che Steuern auf ihre ausländische Geschäftstätig-

keit, die sie außerhalb Argentiniens versteuert hat,

anrechnen lassen, dies begrenzt bis maximal zum

Anstieg der Steuerschuld, der durch den Ein-

schluss der Einkünfte an der ausländischen Quelle

entstanden ist.

Gebietsfremde Steuerpflichtige, beispielsweise

Gesellschaften, Unternehmen oder sonstige aus-

ländische Begünstigte, die vorübergehend in Ar-

gentinien tätig sind und keine Zweigniederlas-

sung, Tochtergesellschaft usw. errichten, sind nur

auf ihre Einkünfte an der argentinischen Quelle

steuerpflichtig.

Es gibt drei Grundkategorien von natürlichen Per-

sonen, die der Einkommenssteuerpflicht unterlie-

gen:

• natürliche Personen mit Wohnsitz in Argen-

tinien, die der Steuer mit einem gestaffelten

Satz von 5% bis 35% mit personenbezoge-

nen Abzügen unterliegen,

• ausländische Berechtigte (Gesellschaften mit

Sitz im Ausland oder natürliche Personen

ohne Wohnsitz in Argentinien), die anderen

Steuersätzen unterliegen (35% auf den ver-

muteten Nettogewinn),

• Personen, die vorübergehend in Argentinien

erwerbstätig sind, in Bezug auf Gehälter, Ho-

norare und sonstige Entschädigungen (Steu-

ersatz 24.5%)

Die steuerpflichtigen natürlichen Personen in Ar-

gentinien reichen jährlich eine Steuererklärung

ein. Vorauszahlungen der Steuerpflichtigen wer-

den auf den endgültigen jährlichen Steuerbetrag

angerechnet.

Personen, die nicht in Argentinien ansässig sind,

müssen keine Steuererklärung einreichen und für

ihre Erträge gilt eine einzige und endgültige Fäl-

ligkeit. Die Steuer wird an der Quelle erhoben; die

Person in Argentinien hat sie zu entrichten, die

die entsprechende Zahlung an die nicht ansäs-

sige Person leistet.

Page 19: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

16

Vermögenssteuer

In Argentinien ansässige Personen müssen ihr in

Argentinien und im Ausland liegendes Vermögen

mit einem progressiven Steuersatz von 0,25% -

0.75% versteuern.

Der Steuerfreibetrag liegt bei ARS 2'000’000 (für

2019).

Mehrwertsteuer (MwSt)

Der Anwendungsbereich dieser Steuer ist breit.

Die MwST wird auf Folgendes erhoben:

• Kauf von beweglichen Gütern

• Werkverträge über die Herstellung von be-

weglichen Vermögensgegenständen

• Bauarbeiten an Immobilien von Dritten

• Bau und Verkauf von Immobilien

• Erbringung von Dienstleistungen

• Erbringung von Finanzdienstleistungen

• Endgültige Einfuhr von beweglichen Gütern

Der Steuersatz beträgt 21%. Es gibt ermässigte

Steuersätze in einigen Bereichen.

Verbrauchssteuer (Luxussteuer)

Diese landesweiten indirekten Bundessteuern

werden zu verschiedenen Sätzen auf Ver-

brauchsgüter (Spirituosen, Tabak, Zigaretten, al-

koholfreie Erfrischungsgetränke, Kraftfahrzeuge,

Luxusgüter, usw.) erhoben.

Steuer auf Belastungen und Gutschriften auf

Kontokorrentkonten

Diese Steuer wird auf Banktransaktionen (Belas-

tungen und Gutschriften) erhoben. Der allge-

meine Satz dieser Steuer beträgt 0,6% je Umsatz.

34% der auf Kontogutschriften bezahlten Steuern

können auf die Steuerschulden der Einkommens-

teuer angerechnet werden.

Steuern auf der Ebene der Provinzen

Umsatzsteuer

Diese Steuer betrifft juristische Personen.

Stempelsteuer

Für diese Steuer haben die Stadt Buenos Aires

bzw. die Provinzen je eigene Vorschriften erlas-

sen.

Gegenstand der Steuer sind alle gewinnorientier-

ten Handlungen, Verträge und Geschäfte, die

durch notarielle Urkunden oder durch private

Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Immobiliensteuer

Auf der Grundlage des Steuerwertes einer Immo-

bilie wird diese Steuer auf der Ebene der Provinz

erhoben.

8.2 Doppelbesteuerung Im November 2015 trat ein Doppelbesteuerungs-

abkommen zwischen der Schweiz und Argenti-

nien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-

men und vom Vermögen in Kraft.

Internationale Abkommen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung

In Abkommen, die Argentinien zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung mit 19 Staaten geschlos-

sen hat, sind bestimmte Arten von Einkünften aus

argentinischer Quelle (darunter Zinsen, Lizenzge-

bühren, Dividenden und Kapitalerträgen) zu tie-

feren Sätzen besteuert.

WWW Impuesto sobre los Bienes Personales

(Administración Federal de Ingresos

Públicos)

WWW Agencia Argentina de Inversiones y

Comercio Internacional

WWW Doppelbesteuerungsabkommen mit

Argentinien

Doppelbesteuerung und Amtshilfe

(SIF)

Administración de Ingresos Publicos

Systema de informacón Impositiva y

Laboral On-Line (DAE)

Page 20: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

17

8.3 Informationsaustausch Die Schweiz wendet seit dem 1.1.2018 mit 76 Part-

nerstaaten den automatischen Informationsaus-

tausch über Finanzkonten (AIA) an, darunter mit

Argentinien.

Das bedeutet, dass meldepflichtige Finanzinsti-

tute in Argentinien und in der Schweiz seit dem

1.1.2018 Informationen über Finanzkonten von im

jeweils anderen Staat steuerlich ansässigen natür-

lichen und juristischen Personen erheben. Auf

schweizerischer Seite übermittelt die Eidgenössi-

sche Steuerverwaltung diese Informationen ab

2019 jährlich und automatisch an Argentinien.

Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Vom AIA sind somit auch schweizerische Staats-

angehörige mit Steuerdomizil in Argentinien und

einem Konto oder Depot bei einem in der

Schweiz ansässigen Finanzinstitut betroffen. Das

heisst, dass im Rahmen des AIA auch Informatio-

nen über Finanzkonten ausgetauscht werden, die

beispielsweise für den Bezug von Ruhegehältern

eingerichtet worden waren.

Vor dem Hintergrund der Einführung des AIA ha-

ben einige Staaten ihren Steuerzahlern die zeit-

lich beschränkte Möglichkeit eingeräumt, im Rah-

men einer (z.T. straflosen) Regularisierung nicht

deklarierte Vermögenswerte nachträglich freiwil-

lig offen zu legen und ordnungsgemäss zu de-

klarieren (bspw. über ein Voluntary Disclosure

Program). Um zu erfahren, ob diese Möglichkeit

in Argentinien besteht, erkundigen Sie sich bei

der zuständigen nationalen Steuerbehörde.

Weitere nützliche Angaben zum AIA, namentlich

zu den Arten von Information, auf die sich der

AIA beschränkt, finden Sie auf der Website des

SIF:

WWW Sistema Tributario Argentino

DBA mit Argentinien - Text des Ab-

kommens

Automatischer Informationsaustausch

(Eidgenössisches Finanzdepartement)

So funktioniert der automatische Informationsaustausch © EFD

Page 21: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

18

8.4 Auslandschweizer und

Schweizer Banken

Aktuelle Problematik

Im Zuge des Ausbaus von Regulierungen

(internationale Normen/Standards, nationale

Rechtsetzung und institutsinterne Vorschriften) ist

in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der

Finanzinstitute für mögliche Rechts- und

Reputationsrisiken, insbesondere im

grenzüberschreitenden Geschäft, gestiegen. Dies

hat zur Folge, dass im Ausland wohnhafte

Personen von Schweizer Finanzinstituten zum

Teil keinen oder nur restriktiven Zugang zu

Finanzdienstleistungen erhalten. Diverse

Schweizer Finanzinstitute bieten

Auslandschweizerinnen und -schweizern mit

Wohnsitz in zahlreichen Staaten aber weiterhin

ein Zahlungsverkehrskonto an, unter Vorbehalt

der lokalen und der schweizerischen rechtlichen

Bestimmungen.

Besprechen Sie Ihren Fall!

Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen

Beziehung zur Bank. Betroffenen wird empfohlen,

schon bei der Vorbereitung des Wegzugs von

der Schweiz ins Ausland bzw. vom Ausland

zurück in die Schweiz das Gespräch mit ihrem

Bankinstitut zu suchen, um Regelungen zu finden,

die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht

werden.

Lösungen

Die konsularische Direktion verfolgt die

Entwicklungen aufmerksam. Die

Auslandschweizer-Organisation (ASO) strebt im

Dialog mit Behörden und Bankinstituten ein

besseres Angebot für die betroffenen

Auslandschweizerinnen und -schweizer an (für

nähere Information siehe den untenstehenden

Link). Die Auswanderungsinteressierten können

zusätzlich zur Kontaktaufnahme mit

Bankinstituten die ASO um Ratschlag sowie

Informationen über die günstigen Angebote

bitten. Reichen diese Wege nicht, um eine

befriedigende Lösung zu erzielen, so können sich

Kundinnen und Kunden von Schweizer

Bankinstituten an den Schweizerischen

Bankenombudsman wenden.

Weitere Informationen

WWW Bankdienstleistungen (ASO)

Schweizerischer Bankenombudsman

Information für Privatkunden (Schwei-

zerische Bankiervereinigung)

Page 22: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

19

9. Familienzusammenführung, Ehe, Partnerschaft

9.1 Familienzusammenführung Möchte ein schweizerisch-argentinisches Ehe-

paar zum dauerhaften Verbleiben nach Argenti-

nien ziehen, kann für die schweizerische Ehepart-

nerin bzw. Ehepartner sowie deren Kinder ein

Einreisevisum beantragt werden. Die Gesuchstel-

lerin bzw. der Gesuchsteller muss den Antrag

persönlich bei der zuständigen Vertretung einrei-

chen. Sollte eine Person als Tourist/in einreisen

und erst nachträglich entscheiden, eine Aufent-

haltsbewilligung zu beantragen, muss sie unter

anderem ein schweizerischer Strafregisterauszug

vorlegen (siehe Rubrik 2, «Einreise- und Visabe-

stimmungen»).

9.2 Ehe

Meldepflicht

Eine im Ausland zivilrechtlich geschlossene Ehe

wird in der Schweiz anerkannt und muss den

schweizerischen Zivilstandsbehörden gemeldet

werden.

Verfahren

Schweizerinnen und Schweizer melden ihre im

Ausland geschlossene Ehe der zuständigen

schweizerischen Vertretung im Ausland. Diese

übersetzt und beglaubigt die Dokumente und

übermittelt sie gebührenfrei in die Schweiz.

Ausnahmsweise kann die Meldung auch bei der

kantonalen Aufsichtsbehörde im

Zivilstandswesen erfolgen, die die Dokumente bei

Bedarf an die zuständige Schweizer Vertretung

im Ausland zwecks Übersetzung und

Beglaubigung schickt (gebührenpflichtig).

Kontaktaufnahme im Voraus

Wir empfehlen Ihnen, bereits vor der

Eheschliessung bei der zuständigen

schweizerischen Vertretung abzuklären, welche

Vorschriften zu beachten sind, damit die

Eheschliessung in der Schweiz so rasch wie

möglich anerkannt und im

Personenstandsregister eingetragen werden

kann.

Weitere Informationen

Nähere Auskünfte können dem Merkblatt über

die Eheschliessung im Ausland des Bundesamtes

für Justiz (BJ) sowie den Unterlagen der

ausländischen Behörden entnommen werden.

9.3 Partnerschaft Seit 2010 erlaubt Argentinien die gleichge-

schlechtliche Ehe. Homosexualität ist gesell-

schaftlich weitgehend akzeptiert.

Auf Bundesebene bestehen keine Antidiskrimi-

nierungsgesetze zum Schutz der sexuellen Ori-

entierung. Die Hauptstadt Buenos Aires und die

Stadt Rosario hingegen haben kommunale Anti-

diskriminierungsvorschriften erlassen.

WWW Merkblatt Eheschliessung im Ausland

(BJ)

Zivilstandsangelegenheiten (Botschaft

in Buenos Aires)

Ciudad Buenos Aires – Tramite para

matrimonio

WWW Merkblatt Begründung der eingetra-

genen Partnerschaft (BJ)

Partnerschaft in Argentinien (Botschaft

in Buenos Aires)

Page 23: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

20

10. Schule und Bildung

10.1 Schulsystem In Argentinien beträgt die Dauer der Schulpflicht

zehn Jahre. Es gibt neben den staatlichen Schulen

auch ein grosses Angebot an Privatschulen. Das

Schulsystem ist in drei Stufen eingeteilt: Inicial

(Vorschule; in der Regel 1 Schuljahr), Primaria (in

der Regel ab 6 Jahren mit zwei Grundstufen: EGB1

und EGB2; insgesamt sechs Schuljahre) und

Secundaria (Sekundärstufe; drei Jahre EGB3 bis

einschliesslich zur 9. Klasse und die anschlies-

sende 3-jährige Polimodal-Stufe). Der Unter-

richtsbesuch an öffentlichen Schulen sowie den

Staats- und Provinzuniversitäten ist kostenlos.

Das Schuljahr beginnt im März. Über 100 Kolle-

gien, Handelshochschulen, Konservatorien und

Universitäten vermitteln Mittelschul-, Berufs- und

Hochschulbildung. Zum Besuch der Hochschulen

berechtigen alle im Rahmen des Polimodal er-

langten Abschlüsse.

Die argentinischen Staatsschulen sind überfüllt. In

den meisten Primar- und Sekundarschulen ist als

Notbehelf der Doppelturnus üblich (entweder

morgens oder nachmittags Schule). Bezüglich

Lehrprogramm und Ausbildung der Lehrkräfte

kann das Niveau nicht mit demjenigen der

schweizerischen öffentlichen Schulen verglichen

werden. Zudem streikt das Lehrpersonal oft.

10.2 Schweizerschulen Zwei Schulen in Argentinien werden von der

Schweiz unterstützt: Das Instituto Línea Cuchilla in

Ruiz de Montoya, Provinz. Misiones, das jungen

Leuten eine technische Ausbildung vermittelt,

und die Sprachschule der Asociación Mutual Su-

iza Helvetia in San Jerónimo Norte, Provinz Santa

Fe.

10.3 Internationale Schulen In Argentinien gibt es eine Vielzahl von kosten-

pflichtigen, internationalen Privatschulen.

Das Instituto Escolar Goethe und das Colegio

Pestalozzi sind argentinische Privatschulen, die

nach den argentinischen Lehrplänen unterrichten.

Neben den argentinischen Lehrplanzielen lehren

sie die deutsche Sprache und bieten einige Fä-

cher auf Deutsch an. Sie werden von Deutschland

materiell und personell gefördert. Die Zeugnisse

(einschliesslich das Abitur) werden von allen

deutschen Institutionen anerkannt. Eltern müssen

Mitglieder der «Schulvereinigung Goethe» sein.

Das Lycée Jean Mermoz ist eine argentinische Pri-

vatschule, die durch ein bilaterales Abkommen

zwischen Argentinien und Frankreich von den

französischen Behörden als offizielle französische

Schule anerkannt wird.

Es existieren weitere Privatschulen mit doppel-

sprachigem Unterricht (D, E, F, I), z.B. Colegio

Franco Argentino, Lincoln, Cristoforo Colombo. Sie

stellen neben argentinischen auch internationale

Abschlusszeugnisse aus.

WWW Educationsuisse

WWW Deutsche Schulen

Goethe Schule

Pestalozzi Schule

Französische Schule

Council of International Schools

Ministerio de Educación

Scuola Italiana (Cristoforo Colombo)

Page 24: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

21

10.4 Universitäten Argentinien hat eine Vielzahl von staatlichen und

privaten Universitäten. Die älteste Universität ist

die Universität von Córdoba, die 1613 gegründet

wurde und heute die zweitgrösste des Landes ist

(ca. 120‘000 Studierende). Die grösste Universität

ist dagegen die Universität von Buenos Aires

(UBA), die 1821 gegründet wurde und etwa

400‘000 Studierende zählt.

In Argentinien gibt es keine Studienförderung,

daher müssen die meisten Studierenden neben

dem Studium arbeiten. Aus diesem Grund haben

argentinische Hochschulen Schichten (turno

mañana; turno tarde, turno noche) eingeführt.

Das Studium erstreckt sich in der Regel über vier

oder fünf Jahre (z.B. Medizin, Rechtswissenschaf-

ten). Viele Hochschulen sind überfüllt und die Ein-

richtungen entsprechen nicht immer dem

schweizerischen Standard.

Siehe auch Kapitel «Sprachaufenthalt und Stu-

dium».

WWW Asociacón Redes de Interconexión

Universitaria (ARIU)

Estudiar en Argentina (Ministero de

Educación)

Studieren im Ausland (Swissuniversi-

ties)

Page 25: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

22

11. Löhne und Lebenshaltungskosten

11.1 Löhne und Saläre Es gibt einen gesetzlichen Mindestlohn (Salario

mínimo), der periodisch angepasst wird. Er be-

trägt ARS 12‘500 (=ca. CHF 310 pro Monat (Stand:

03/2019).

In vielen Sektoren der Wirtschaft gibt es Kollektiv-

verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-

merorganisationen.

11.2 Wohnkosten In Argentinien sind die Wohnkosten im Vergleich

zum Lohn relativ hoch. Es ist zu beachten, dass

bei der Miete oft Garantien (Immobilien oder

Geldbeträge) verlangt werden. Aktuelle Angaben

zu den Wohnkosten können Sie unter dem fol-

genden Link finden:

11.3 Lebenshaltungskosten Die Lebenshaltungskosten in Buenos Aires sind

mit dem Kostenniveau in Metropolen vergleich-

bar. Allerdings haben Schwankungen der argen-

tinischen Wirtschaftskonjunktur und Inflation tra-

ditionell einen starken Einfluss. Auf den ersten

Blick mag das Leben in Argentinien günstiger als

in der Schweiz erscheinen, der individuelle Bedarf

und die persönlichen Bedürfnisse eines Expat ge-

ben jedoch den Ausschlag. Die Kosten für Bildung

und Unterkunft fallen besonders ins Gewicht. Eine

Unterkunft, die gewisse Erwartungen an Komfort

und geografische Lage erfüllt, ist oft kostspieliger.

Einen durchschnittlichen Schweizer Verhältnissen

entsprechenden Lebensstil zu halten ist in Anbe-

tracht des vorherrschenden nationalen Lohnni-

veaus in aller Regel unrealistisch.

Empfehlung

Erstellen Sie ein persönliches Budget. Zusätzliche

Informationen finden Sie u.a. auf der Webseite

des EDA.

WWW Resolutionen zu Mindestlohn und Ar-

beitslosengeld (Ministerio de Produc-

ción y Trabajo)

Salários minimos en Argentina (Elsala-

rio.com.ar)

WWW Precios de alquiler o compra de vi-

vienda

WWW Lebenshaltungskosten (EDA)

Page 26: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

23

12. Wohnen und Verkehrswesen

12.1 Wohnen Das Angebot an möblierten und unmöblierten

Wohnungen und Häusern ist relativ gross. Mit

Ausnahme von Belgrano ist es schwer im Zent-

rum von Buenos Aires Häuser zu mieten. In den

nördlichen Vororten (Olivos, La Lucila, Martinez,

San Isidro, Beccar) werden sie eher zur Miete an-

geboten.

Mieten

Die Gebäude verfügen meistens über keine Keller

oder Estrich. Wohnungen neueren Baudatums

sind in der Regel mit Zentralheizung, grosszügi-

gen Wandschränken und Gaskochherd ausge-

stattet; hingegen fehlen meist Waschmaschine,

Kühl- und Gefrierschrank.

Die Mietverträge werden normalerweise für eine

Mindestdauer von 2 Jahren abgeschlossen. Ver-

mieter sind vermehrt bereit, Verträge bis zu 4

Jahren abzuschliessen. Dies ist u. U. empfehlens-

wert, da sonst bereits nach zwei Jahren Verhand-

lungen über eine Mietverlängerung geführt wer-

den müssen. Die Höchstdauer eines Vertrags be-

trägt nach argentinischem Gesetz 10 Jahre (Ley

23091). Der Mietzins ist fast ausschliesslich in USD

zahlbar und wird monatlich im Voraus entrichtet.

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zahlungs-

modalitäten.

Die Wohnungsmakler verlangen eine auf dem

Totalbetrag (Gesamtmietdauer) berechnete

Kommission, die sich in der Regel auf 3% bis 6%

beläuft (4,5% in Buenos Aires). Bei Verträgen mit

einer Dauer von mehr als 2 Jahren sollte unbe-

dingt im Voraus mit dem Makler eine Reduktion

der Kommission ausgehandelt werden. Der Besit-

zer verlangt üblicherweise zu Beginn der Ver-

tragsdauer ein Garantiedepot in der Höhe von ei-

ner oder zwei Monatsmieten. Bei Vertragserneu-

erung wird die Miete meist erhöht und das Ga-

rantiedepotentsprechend angepasst.

Unterhaltsarbeiten während der Vertragszeit (z.B.

elektrische und sanitäre Anlagen) müssen vom

Mieter getragen werden. Wer die Kosten grösse-

rer Instandstellungsarbeiten bei Ein- oder Auszug

übernimmt, ist von Fall zu Fall mit dem Vermieter

abzusprechen. Es wird allgemein erwartet, dass

die Wohnung im selben Zustand zurückgegeben

wird, wie sie übernommen wurde. Schlüsselgel-

der sind nicht üblich.

Eine Mieterhaftpflichtversicherung ist nicht vor-

geschrieben, jedoch empfehlenswert

Kaufen

Unabhängig vom Aufenthaltsstatus können Aus-

länder/innen ohne Beschränkungen Immobilien

erwerben. Die Ausnahme sind Grenzgebiete, wo

Beschränkungen bestehen.

Immobilienerwerb ist nur in notarieller Form

möglich. In der Regel wird ein boleto de compra-

venta (Kaufvertrag) mit einer Anzahlung von ca.

25% der Kaufsumme abgeschlossen. Innerhalb

von 30-60 Tagen erfolgt dann die escritura (der

Hauptvertrag) vor dem Notar. Da es schwierig

sein kann, ein Hypothekendarlehen zu erhalten,

und zuweilen hohe Zinsen verlangt werden,

empfiehlt es sich, den Kaufpreis durch Eigenkapi-

tal aufzubringen.

Besitzurkunden und Kaufverträge müssen be-

glaubigt werden, entscheidend ist der Eintrag ins

Registro de la Propiedad Inmueble RPI (Grund-

buchamt). Es empfiehlt sich, durch einen Anwalt

vorgängig abklären zu lassen, ob der/die Verkäu-

fer(in) tatsächlich als Besitzer(in) im Grundbuch-

amt eingetragen ist.

Achtung: Devisentransfers zum Immobilienkauf

können genehmigungspflichtig sein (Ausnah-

meregelungen und allf. Änderungen beachten).

WWW Registro de la propiedad inmueble (RPI)

WWW International Real Estate Listings (Mon-

dinon)

Registro de la propiedad inmueble

(RPI)

Page 27: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

24

Netzspannung und Stecker

220 Volt/50 Hertz, zweiphasig (Schweiz: 220-

230 Volt/50 Hertz);

Stecker/Steckdosen Typ C und Typ I

Es ist zu beachten, dass an vielen Orten nur

der Typ I existiert

Transformer und Adapter

Argentinien verwendet die gleichen Netzspan-

nungen wie die Schweiz. Für Geräte aus der

Schweiz werden daher keine Transformer oder

Adapter benötigt.

12.2 Verkehrswesen

Strasse

In den Städten gibt es dichte Autobus-Betriebs-

netze (colectivos). Zudem hat Buenos Aires eine

Untergrundbahn sowie Vorortszüge.

Ganz Argentinien ist durch ein dichtes Netz von

privaten Überlandbussen (Pullmans, Chevallier,

Flechabus) erschlossen. Die meisten Orte des

Landes können mit dem Reisebus erreicht wer-

den. Busbahnhöfe sind neben den Flughäfen die

meistgenutzten Infrastruktureinrichtungen.

Grösster Busbahnhof Argentiniens ist Retiro in

Buenos Aires. Von dort gibt es Busverbindungen

in das ganze Land.

Autobahnen gibt es nur um die Stadt Buenos

Aires in Richtung Santa Fe und Mar del Plata. An-

sonsten ist das Land mit zweispurigen Überland-

strassen erschlossen. Je nach Region befinden

sich diese in einem relativ schlechten Zustand.

Nachtfahrten sind unbedingt zu vermeiden.

Mit Uruguay, Brasilien, Paraguay, Bolivien und

Chile gibt es zahlreiche Verbindungen auf dem

Land- bzw. Wasserweg.

Luftfahrt

Buenos Aires hat ausgezeichnete Flugverbindun-

gen in die ganze Welt. Verschiedene private

Fluggesellschaften verbinden alle wichtigen Orte

im Landesinneren.

Schifffahrt

Ungefähr 11‘000 km der Wasserwege sind schiff-

bar. Der Río de la Plata mit seinen Oberläufen Río

Paraná und Río Uruguay ist der wichtigste Was-

serweg. Er dient neben dem Personentransport

auch der Spedition eines Grossteils der landwirt-

schaftlichen Exporte Argentiniens.

WWW Länderübersicht Netzsteckertypen,

Netzspannungen und -frequenzen

WWW U-Bahn Karten weltweit (Mapa-Metro)

World's Airports

Page 28: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

25

13. Kultur und Kommunikation

13.1 Kulturelles Leben

Religion

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist durch die

Verfassung gewährleistet. Ein Grossteil der Bevöl-

kerung ist römisch-katholisch. In Buenos Aires

sind auch andere Religionsgemeinschaften prä-

sent, z. Bsp. protestantische Kirchen.

Radio, TV, Presse

Radiostationen (meistens in UKW-Stereo), private

und staatliche TV-Anstalten bieten ein vielfältiges

Programm der Sparten Musik, Informationen und

Unterhaltung an. Lokale Radio- und Fernsehpro-

gramme gibt es nur in spanischer Sprache, wobei

Filme manchmal in der Originalsprache mit spa-

nischen Untertiteln gezeigt werden.

Das System des argentinischen Fernsehens ist

Pal-N. Importierte TV- und Video-Geräte aus Eu-

ropa müssen angepasst werden. Zudem funktio-

nieren auch Fernseher mit Multisystem oft nicht

einwandfrei, so dass es sich nicht lohnt, ein Fern-

sehgerät mitzunehmen. In den meisten Quartie-

ren sind private Kabelnetz-Anbieter (Direct TV o-

der Cablevisión) präsent; es können rund 80 Ka-

näle empfangen werden. Für Sender wie Deut-

sche Welle und TV5 muss ein spezielles Angebot

mit Decoder abonniert werden.

Die TV- und Radioprogramme der SRG können

in Argentinien nicht über Satellit empfangen wer-

den, gewisse Sendungen werden im Internet ver-

breitet. Der frankophone Sender TV5 Monde

strahlt das Téléjournal von RTS aus.

In den grossen Städten sind Tageszeitungen und

Zeitschriften aus Spanien, Italien, Deutschland

und Frankreich erhältlich. In Buenos Aires er-

scheint jeden Samstag das von Schweizer Ein-

wanderern gegründete Argentinische Tageblatt

(deutschsprachig).

Mehr Informationen zu den schweizerischen Sen-

dern und Zeitungen finden Sie hier:

13.2 Telefon und Notrufe Landesvorwahl: +54 (für Handys +549)

Notruf allgemein: Tel. 911

Polizei: Tel. 101 / Tel. 911

Ambulanz: Tel. 107 / Tel. 911

Auskunft: Tel. 110

Die Notrufnummer 911 ist im ganzen Land gültig.

Ausserhalb von Buenos Aires gelten andere di-

rekte Notfallnummern (Konsultieren Sie die Tele-

fonverzeichnisse).

WWW Canales de television en Argentina

Argentina Radio Stations Online

Online Newspapers in Argentina

Argentinisches Tageblatt

WWW Schweizer Radio und Fernsehen (SRF)

Swissinfo

Schweizer Zeitungen

Schweizer Revue

Page 29: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

26

14. Sicherheit

14.1 Natürliche Risiken Erdbeben und Vulkanausbrüche können sich ent-

lang der Anden ereignen. Nähere Angaben sind

auf der Webseite des Instituto nacional de pre-

vención sísmical zu finden.

Argentinien wird immer wieder von Über-

schwemmungen betroffen, insbesondere die Re-

gionen entlang dem Rio Paraná.

Lassen Sie sich für Wanderungen und Bergtouren

durch einen anerkannten lokalen Führer beglei-

ten, unter anderem um das Risiko von Überfällen

zu vermindern und die Einholung der in gewissen

Gebieten notwendige Bewilligung sicherzustellen.

Unterschätzen Sie die Symptome der Höhen-

krankheit nicht. In Berggebieten kann sich die

Witterung sehr rasch ändern. Beachten Sie die

Wettervorhersagen sowie die Warnungen und

Anweisungen des lokalen Servicio Meteorológico

Nacional.

In einigen Gebieten, besonders in den Anden,

kann in Trockenperioden Wassermangel auftre-

ten.

Im Falle einer Krise oder Naturkatastrophe

Sollte sich während Ihres Aufenthalts eine

Naturkatastrophe oder eine Krise ereignen,

melden Sie sich möglichst rasch bei Ihren

Angehörigen und befolgen Sie die Anweisungen

der Behörden. Sind die Verbindungen ins

Ausland unterbrochen, kontaktieren Sie die

schweizerische Vertretung (Botschaft oder

Konsulat) im Ausland.

Empfehlung

Prüfen Sie unbedingt vor Ihrem Aufenthalt,

welche medizinischen Leistungen von Ihrer

Krankenversicherung abgedeckt werden (siehe

«Vorsorge und Versicherung») und denken Sie an

Reise- und andere Versicherungen. Lesen Sie die

Reisehinweise des EDA, sie werden laufend

überprüft!

14.2 Diverse Hinweise Grundsätzliche Einschätzung:

Argentinien kann im Wesentlichen als stabil be-

zeichnet werden. In den Rubriken „Grundsätzli-

che Einschätzung“ und „Terrorismus und Entfüh-

rungen“ machen die Reisehinweise des EDA zu

Argentinien auf aktuelle Risiken aufmerksam.

Kriminalität

Konsultieren Sie die Reisehinweise des EDA für

Argentinien mit aktuellen Angaben zur gewöhn-

lichen Kriminalität und ihren Formen sowie mit

Verhaltensempfehlungen (Rubrik „Kriminalität“).

Nach Argentinien Auswandernde haben bei der

Wahl ihres Wohnquartiers auch den Sicherheits-

aspekt zu berücksichtigen.

Verkehrssicherheit:

Das unvorhersehbare Verhalten vieler Verkehrs-

teilnehmenden hat häufig schwere Verkehrsun-

fälle zur Folge. Die Reisehinweise des EDA für Ar-

gentinien (Rubrik „Verkehr und Infrastruktur“)

enthalten aktuelle Hinweise zu den Risiken in die-

sem Bereich. Zur Verkehrsinfrastruktur siehe auch

Rubrik 12.2, „Verkehrswesen“.

WWW World Meteorological Organization

WWW Vertretungen und Reisehinweise (EDA)

Helpline EDA

WWW Reisehinweise für Argentinien (EDA)

Page 30: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

27

15. Schweizerinnen und Schweizer

15.1 Konsularischer und diploma-

tischer Schutz

Konsularischer Schutz

Eine besondere Form der Interessenwahrung der

Auslandvertretungen zugunsten der Schweizer

Bürger ist der konsularische Schutz. Gemäss

Auslandschweizergesetz ASG (SR 195.1) vom 26.

September 2014 sind die diplomatischen und

konsularischen Vertretungen Schweizer

Staatsangehörigen behilflich, wenn ihnen nicht

zugemutet werden kann oder sie nicht in der

Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe

Dritter zu wahren. D. h., die betroffenen Personen

haben im Sinn der Eigenverantwortung zunächst

die vor Ort verfügbaren Anlaufstellen und

Hilfsmöglichkeiten (z.B. Polizei, Ambulanz,

medizinische Einrichtungen, Geldinstitute) oder

Versicherungen soweit als möglich selbstständig

in Anspruch zu nehmen. Der konsularische

Schutz, also die Hilfeleistung durch das EDA,

kommt erst zum Tragen, wenn die Betroffenen

alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage

selber orgnisatorisch oder finanziell zu

überwinden. Auf Hilfeleistungen besteht kein

Rechtsanspruch.

Diplomatischer Schutz

Verletzt ein Staat völkerrechtliche Regeln, so kann

die Schweiz auf diplomatischer Ebene für ihre

Staatsangehörigen tätig werden (diplomatischer

Schutz).

Helpline EDA

Die Helpline EDA beant-

wortet als zentrale Anlauf-

stelle Fragen zu konsulari-

schen Dienstleistungen.

Rund um die Uhr!

Tel. aus der Schweiz: 0800 24-7-365

Tel. aus dem Ausland: +41 800 24-7-365,

+41 58 465 33 33

E-mail: [email protected]

Skype: helpline-eda (Gratis aus dem Ausland)

15.2 Politische Rechte

Nutzen Sie Ihre demokratischen Rechte auch

im Ausland!

Schweizerische Staatsangehörige haben auch im

Ausland die Möglichkeit, ihr Stimm- und

Wahlrecht auszuüben. Sie können sich aktiv und

passiv an eidgenössischen Volksbegehren,

Abstimmungen und Nationalratswahlen

beteiligen (Ständeratswahlen sind kantonal

geregelt). Voraussetzung dafür ist ein fester

Wohnsitz im Ausland, sowie die Anmeldung als

Stimmberechtigter bei der dafür zuständigen

Schweizerischen Botschaft oder dem Konsulat.

Wer sich auf diesem Weg ins Stimmregister seiner

letzten Wohngemeinde eintragen lässt, erhält auf

dem Postweg das amtliche Stimm- und

Wahlmaterial sowie die Erläuterungen des

Bundesrates zugeschickt. In der «Schweizer

Revue», der Zeitschrift für Auslandschweizer, wird

regelmässig über bevorstehende Eidgenössische

Abstimmungen informiert oder konsultieren Sie

die Website Demokratie von ch.ch.

WWW Ratgeber «Auswanderung»

Konsularischer Schutz: Hilfe im Ausland

Diplomatischer und konsularischer

Schutz

Helpline (EDA)

WWW Formular Helpline (EDA)

Helpline (EDA)

WWW Auslandschweizer (Demokratie ch.ch)

Page 31: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

28

Kantonale Wahlen und Abstimmungen

Diverse Kantone offerieren Auslandschweizer-

innen und Auslandschweizern auch die

Teilnahme an kantonalen Urnengängen.

Anmeldung: Schweizer und Doppelbürger

Auch Doppelbürgerinnen und Doppelbürger

können die schweizerischen Stimm- und

Wahlrechte ausüben. Sie riskieren damit in

gewissen Staaten, die die Doppelbürgerschaft

nicht anerkennen, allfällige Konsequenzen in

Bezug auf die andere Staatsbürgerschaft.

Weitere Informationen

15.3 eGov Alle Vertretungen haben – in Ergänzung zum

Internetauftritt des EDA – eigene Webseiten mit

einem umfassenden Informationsangebot für

Auslandschweizer. Immer mehr Vertretungen

kommunizieren zudem via Social Media wie

Facebook und Twitter.

Online-Schalter

Der Online-Schalter EDA dient der Vereinfachung

des Austauschs zwischen im Ausland wohnhaften

Staatsangehörigen der Schweiz und der jeweils

zuständigen schweizerischen Vertretung. Nach

der Registrierung können Sie sich über den

Online-Schalter im Auslandschweizerregister

anmelden und beispielsweise Adressänderungen

melden, Publikationen («Schweizer Revue» oder

«Gazzetta Svizzera») bestellen, die zuständige

Vertretung kontaktieren oder

Zivilstandsangelegenheiten melden.

Weitere Informationen und den Zugang zum

Anmeldeportal finden Sie hier:

15.4 Organisationen

Auslandschweizer-Organisation (ASO)

Die ASO besteht aus dem Auslandschweizerrat -

auch «Auslandschweizerparlament» genannt-

und dem Auslandschweizersekretariat, das eine

breite Dienstleistungspalette für Ausland-

schweizerinnen und Auslandschweizer anbietet.

Dazu gehört die Herausgabe der «Schweizer

Revue», die alle angemeldeten

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

kostenlos erhalten, die Organisation des

jährlichen Auslandschweizer-Kongresses, die

Betreuung von jungen Auslandschweizerinnen

und Auslandschweizern (Lager,

Familienaufenthalte, Jugendaustausch) und

Beratung und Betreuung in Zusammenhang mit

Auswanderung und Rückwanderung.

Schweizer Vereine

Der nachstehende Link führt Sie zu den Kontakt-

daten aller Schweizervereine und Klubs in Argen-

tinien auf der Webseite der Schweizer Vertretung

in Buenos Aires.

SwissCommunity.org

Die Internet-Plattform SwissCommunity vernetzt

schweizerische Staatsangehörige weltweit und

bietet eine Vielzahl von Informationen.

WWW Stimm- und Wahlrecht im Ausland

WWW Vertretungen und Reisehinweise (EDA)

Webseite des EDA WWW Auslandschweizer-Organisation (ASO)

WWW Schweizer Vereine in Argentinien

WWW SwissCommunity

Page 32: LEBEN UND ARBEITEN IN ARGENTINIEN

29

Kontakt

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

Konsularische Direktion KD

Auswanderung Schweiz

Effingerstrasse 27, CH-3003 Bern

+41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

[email protected]

www.swissemigration.ch