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Leistungsstörungen 3. Teil der Vorlesung

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Leistungsstörungen

3. Teil der Vorlesung

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Systematische Stellung:

• Kein Rechtsbegriff

• Problembeschreibung– Leistung erfolgt nicht wie geschuldet – Also entweder gar nicht, spät oder schlecht

• Gehört zum 2. Buch, Schuldrecht

• Auswirkung der Leistungsstörung auf das Schuldverhältnis

• Lies §§ 275 II, 280 I, 314.

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Schuldverhältnis:

• Begriff wird im Gesetz doppelt verwendet:– Zum einen für den Anspruch (§ 241 I)

• Sog. Schuldverhältnis im engeren Sinne

– Zum anderen aber auch für die Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen (so § 314)

• Sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne

– Unterschied: • Wegfall eines Anspruchs führt nicht ohne weiteres zum

Wegfall der übrigen Ansprüche• Nur Wegfall des Schuldverhältnisses iwS lässt die gesamte

Rechtsbeziehung enden

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Bedeutung für die Leistungsstörung:

• Gestört ist meistens nur ein Teil der Leistungspflichten

• Also das Schuldverhältnis ieS

• Zwei unterschiedliche Fragen:

• Was wird aus der gestörten Pflicht?

• Welche Auswirkungen hat die Störung auf das Schuldverhältnis iwS?

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Regelfall ohne Leistungsstörung:

• Erlöschen durch Erfüllung, § 362• Anspruch erlischt, wenn die Leistung bewirkt wird. • Dazu muss der Gläubiger das bekommen haben, was

ihm zusteht• Das kann eine bloße Handlung sein (zB Arbeitsleistung) • Aber auch die Herbeiführung eines Erfolges

(Übereignung bei Kaufvertrag, Erstellung eines Werkes) • Bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen genügt das

Bemühen des Schuldners also nicht • Hier ist Eintritt des Leistungserfolges Voraussetzung

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Erfüllung:

• Leistung muss also: – Am rechten Ort – Zur rechten Zeit– Und in der richtigen Art und Weise erbracht worden sein

• Einzelheiten darüber bestimmt in erster Linie der Vertrag • Hilfsweise (bzw. bei gesetzlichen Verbindlichkeiten) das

Gesetz – zB Regelungen über Art und Weise der Leistung in §§ 262 ff.

• Spätleistungen, Leistungen am falschen Ort oder inhaltlich mangelhafte Leistungen können angenommen werden (§ 364 I), müssen aber nicht

• Dies sind die typischen Fälle der Leistungsstörung

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Systematik der Leistungsstörungen:

• Altes System: – Unmöglichkeit und Verzug gesetzlich geregelt,

Schlechtleistung nur bei Kauf, Miete, Werk (später auch Reise)

– Herausbildung der pVV und der cic als zusätzliche Rechtsbehelfe

• Heutiger Ansatz: § 280 im Mittelpunkt– Vom Gesetzgeber so gewollt – Trotzdem nicht unstr.

• §§ 281, 283 als Anspruchsgrundlagen oder als Hilfsnormen?• Str. auch bei § 311 a

– Nicht durchgesetzt hat sich der Vorschlag, beim Verzug (§ 286) anzusetzen.

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Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzung

• Der Grundtatbestand ist einheitlich, aber die Rechtsfolgen sind unterschiedlich: – Hierfür sind die §§ 281 – 284 wichtig

• Als Rechtsfolgen kommen in Betracht: – Erfüllung

• Das ist keine Selbstverständlichkeit, anders zB das englische Recht

• Gläubiger hat also die Möglichkeit, schlicht auf Erfüllung zu bestehen

• zT muss er das sogar, bevor er weitere Ansprüche geltend machen kann, zB bei § 439.

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Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

• Schadensersatz • Hier ist zu unterscheiden:

– SE statt der Leistung: • Gläubiger verzichtet auf den betroffenen Teil der Leistung und liquidiert den

Ausfall als SE – SE statt der ganzen Leistung:

• Teilaspekt der Leistung ist pflichtwidrig• Gläubiger erklärt den ganzen Vertrag für erledigt und verlangt statt dessen

SE– SE neben der Leistung:

• Gläubiger setzt Erfüllung durch und liquidiert seine Begleitschäden, zB Mangelfolgeschaden und Schaden als Verletzung von Schutz- und Beratungspflichten

• Vssgen sind jeweils unterschiedlich• Genaue Festlegung des Anspruchsziels erforderlich

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Speziellere Rechtsfolgen:

• Erfüllung und SE sind bei jedem Schuldverhältnis als Rechtsfolge möglich– Also auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen

• Dagegen nur bei Verträgen: – Rücktritt, Kündigung

• Nur bei bestimmten Verträgen oder in bestimmten Konstellationen: – Aufwendungsersatz, § 284 – Minderung der eigenen Leistung (Kauf, Werk, Miete,

Reise)

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Verhältnis der Rechtsfolgen:

• Häufig Vorrang des Erfüllungsanspruchs gesetzlich angeordnet – §§ 281 I 1, 323 I, 637 I, 651c III, 651e II

• Aber kein allgemeines Rechtsprinzip – Es gibt auch Gegenbeispiele, zB §§ 626, 628.

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Weiter zu erwähnen:

• Zurückbehaltungsrechte: – Allgemeines nach § 273– Besonderes für gegenseitige Verträge nach §

320

• Recht, bei pflichtwidrigem Verhalten des anderen Teils eigene Leistung zu verweigern

• Näheres dazu in der Vorlesung Schuldrecht

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Erfüllungsanspruch

• Folgt aus § 241 I: – Recht, die Leistung so zu fordern, wie sie geschuldet

ist – Häufig primärer Rechtsbehelf, s.o. – „Rückgrad der Obligation“

• Durchsetzbar sind also auf jeden Fall die Rechte nach § 241 I – Sog. Leistungspflichten

• Was ist mit § 241 II? (Schutzpflichten) – SE bei Verletzung ist kein Problem– Auch vorbeugende Durchsetzung möglich?

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Leistungshindernisse

• Erfüllung kann nicht absolut verlangt werden – Sinnwidrig vor allem dort, wo Leistungssubstrat weggefallen – Problem der Unmöglichkeit!

• Geregelt in §§ 275 I – III – Objektive Unmöglichkeit (=Unmöglichkeit für jedermann) und

subjektive Unmöglichkeit (=Unmöglichkeit für den Schuldner) werden gleichbehandelt

– Folge ist Befreiung von der betroffenen Leistungspflicht• Nicht Untergang des Schuldverhältnisses iwS! • Insbes. kommt weiterhin Rücktritt und SE des anderen Teils in

Betracht

– § 275 sagt nur, dass unmögliches nicht geleistet werden muss – Keine Aussage über die weiteren Rechtsfolgen

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Fälle der Unmöglichkeit

• Klar unter Abs. I fallen die naturgesetzliche und die juristische Unmöglichkeit – Die Kaufsache ist irreparabel zustört, die Übereignung ist

gesetzlich verboten (§ 134) oder nicht möglich, weil der Verkäufer nicht Eigentümer ist

• Ebenso gehören hierher die Fälle der Sinnlosigkeit der Leistung wegen:– Zweckerreichung:

• Der zu behandelnde Patient wird von allein gesund, das freizuschleppende Schiff wird von allein wieder flott

– Zweckverfehlung: • Der Patient stirbt, das Schiff sinkt, bevor die Handlung

vorgenommen werden kann. – Hier wäre die Handlung zwar rein technisch möglich, aber

sinnlos und auch von Interesse des Gläubigers her nicht geboten

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Keine Unmöglichkeit:

• Geldmangel– Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung – Verwirklicht sich durch Insolvenz- und

Vollstreckungsrecht (einschließlich Schuldnerschutz) – Außerdem Befreiung sinnwidrig: Rechtfolge wäre

häufig SE, und der ginge wieder auf Geld – Ausnahmen bei Herausgabeansprüche hinsichtlich

bestimmter Geldscheine – Und bei Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II)

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Keine Unmöglichkeit:• Gattungsschuld:

– Bei einer nur der Gattung nach bestimmten Leistung (§ 243) ist idR Beschaffung möglich

– Also auch Leistung • Allerdings muss geprüft werden, wie weit die Gattung bestimmt ist• Fälle der Vorratsschuld, Selbstbelieferungsklauseln

– Ansonsten Unmöglichkeit nach Abs. I nur dann, wenn ganze Gattung untergeht

• Außerdem: Konkretisierung nach § 243 II beachten– Gattungsschuld mutiert zur Stückschuld, wenn der Schuldner die

Leistungshandlung vorgenommen („das seinerseits erforderliche getan“) hat

• Anforderungen: Vertrag, hilfsweise §§ 266 ff. • Unterschiedlich je nachdem, ob Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt. • Geld kann nicht nach § 243 II konkretisiert werden, nur nach § 300 II

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Sonderfragen:

• Teilunmöglichkeit:• Zu unterscheiden ist teilbare und nicht teilbare Leistung

– Bei nicht teilbarer Leistung (Reparatur eines Anzugs) führt Unmöglichkeit bezüglich eines Teils (Zerstörung der Jacke) zur Gesamtunmöglichkeit

– Bei teilbaren Leistungen im Zweifel Befreiung nur hinsichtlich des unmöglichen Teils („soweit“)

• Zeitweise Unmöglichkeit: – Unmöglichkeit liegt gegenwärtig vor, Dauer steht nicht fest

• Sache gestohlen, Leistung gegenwärtig verboten – Wenn Dauer des Hindernisses überhaupt nicht absehbar,

Unmöglichkeit – Ansonsten als Nichtleistung zu behandeln (Vorgehen des

Gläubigers nach §§ 281, 323)

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Wirtschaftliche Unmöglichkeit und unverhältnismäßiger Aufwand

• Fälle liegen ähnlich: • Leistung ist noch möglich, Aufwand wäre aber übermäßig

– Verknappungsfälle bei Gattungsschulden (Mühlenfall, RGZ57, 116), Ring auf dem Meeresboden

– Dabei werden vorhersehbare Schwierigkeiten idR mit der Gegenleistung abgegolten sein

• Bei unvorhergesehenen Leistungserschwerungen kommen sowohl § 275 II als auch § 313 in Betracht

– Wegfall der Geschäftsgrundlage bei nachträglicher Änderung der Verhältnis, die nicht allein im Risikobereich einer Partei liegt

• Weder begriffliche Abgrenzung noch Angrenzung nach der Schwere der Störung sinnvoll möglich (aA die hM: § 275 II „nur für Extremfälle“)

• Daher Unterschied allein in den Rechtsfolgen – Anpassung statt Auflösung – Vor allem können beide Parteien nach § 313 Anpassung verlangen – Erfolgreiche Anpassung kann das Missverhältnis nach § 275 II ausräumen

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Voraussetzungen des § 275 II

• Grobes Missverhältnis zwischen– Leistungsinteresse des Gläubigers– Und Aufwendungen des Schuldners – Ergänzt durch Risikobetrachtung:

• Vertreten- müssen des Schuldners• Übernahme eines Beschaffungsrisikos

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Persönliche Leistung:

• Bei persönlichen Leistungen (vor allem Dienst-, Arbeitsverträge) zusätzlich Abs. 3

• Nur soweit nicht schon Abs. 1 einschlägig – Versäumte Arbeit kann häufig nicht nachgeholt

werden – Dann Abs. 1 (Fixcharakter der Arbeitsleistung)

• Ansonsten Voraussetzungen wie bei Abs. 2 – Beispiel: Erkrankung naher Angehöriger,

Wetterverhältnisse, uU auch politische Gründe (Drucker-Fall)

– Eher etwas zum lachen: BAG NJW 1997, 1182 (Aufstand der zweiten Geigen)

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Unterschied in den Rechtsfolgen:

• Abs. 1 führt zur Befreiung von Gesetzes wegen (Einwendung)

• Abs. 2 und 3 müssen (wie die Verjährung) von Schuldner geltend gemacht werden (Einrede)

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Anspruch auf das Surrogat:

• Bei Befreiung von der Leistungspflicht nach § 275 I-III kann es sein, dass der befreite Schuldner einen Ausgleich erhält– Hauptfall: Sachversicherung, Anspruch aus § 823 gegen den

Schädiger

• Voraussetzungen: – Leistung eines Gegenstandes (nicht Handlung oder

Unterlassung) – Befreiung nach § 275 I – III – Erlangung eines Surrogats als Ersatz für die untergegangene

Leistung• Problematisch bei Verkaufserlösen

– Kann im Wert über der ursprünglich geschuldeten Sache liegen

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Gegenleistung bei Unmöglichkeit

• Grundsatz bei gegenseitigen Verträgen: – Bei Befreiung nach § 275 I – III kein Anspruch auf die

Gegenleistung, § 326 I • Gilt bei Abs. 2 und 3 erst nach Erhebung der Einrede• Verschuldensunabhängig

• Gefahrtragungsregel bei unverschuldetem Unmöglichwerden: – Gläubiger der unmöglichen Leistung trägt die Leistungsgefahr – Schuldner die Gegenleistungsgefahr

• Bereits erbrachte Gegenleistungen können nach Rücktrittsrecht (Nicht § 812!) zurückgefordert werden, § 326 IV

• Bei Teilunmöglichkeit teilweiser Wegfall der Gegenleistung, § 326 I 1, 2. Halbsatz.

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Gegenleistung bei Unmöglichkeit

• Ausnahmen von § 326 I: – Gläubiger verlangt die Ersatzsache, § 285

iVm § 326 III– Fälle des Abs. 2:

• Weit überwiegende Verantwortung des Gläubigers hinsichtlich der Unmöglichkeit

• Annahmeverzug – In diesen Fällen behält der Schuldner den Anspruch auf

die Gegenleistung, obwohl er selbst nicht zu leisten braucht

– Gläubiger trägt sowohl Leistungsgefahr als auch Gegenleistungsgefahr

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Voraussetzungen des §§ 326 II

• Weit überwiegende Verantwortung• Gläubiger hat den Umstand zu vertreten, der die

Unmöglichkeit herbeigeführt hat – Beispiele: Untergang der Mietsache durch vom Mieter gelegten

Brand– Nichteinholung erforderlicher Visa oder Impfungen durch den

Reisenden bei einer Reiseleistung – Unberechtigte Selbstvornahme der Nachbesserung durch den

Käufer (BGH NJW 05, 1348).

• Verantwortung des Gläubigers muss weit (80-90% Verursachungsanteil) überwiegen

• Unterhalb dessen (Verantwortung beider): Nur SE möglich mit Abwägung nach § 254 (sehr str.)

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Voraussetzungen des § 326 II:

• Annahmeverzug: • Geregelt in §§ 293 ff.

– Kein Verzug im technischen Sinne, da keine Abnahmepflicht (anders nur Kaufvertrag)

• Obliegenheit, an der Erfüllung mitzuwirken • Rechtsnachteile bei Verletzung:

– Insbesondere Übergang der Gegenleistungsgefahr nach § 326 II • Zufälliger Untergang des Leistungssubstrats während des

Annahmeverzugs wird dem Risiko des säumigen Empfängers zugeordnet.

– Außerdem: Haftungserleichterung für den Schuldner: Nur grobe Fahrlässigkeit schadet, § 300.

• IdR Angebot der Leistung in korrekter Form (wie für § 362) erforderlich, § 294 – 295.

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Übungsfall: • Prof. A aus P. hat sich bei T eine Sonnenbank, Modell Knackebraun

2000, bestellt. Für die Lieferung ist Montag, der 22.4., zwischen 15 und 17 Uhr vereinbart. A vergisst den Termin, die von T beauftragten Monteure stehen erfolglos vor der Haustür des A. Sie fahren mit dem Gerät zurück auf das Betriebsgelände der T. Dort stellen sie den Transporter mitsamt der darauf verladenen Sonnenbank ordnungsgemäß verschlossen ab. In der Nacht stiehlt den Wagen der Autodieb D. Für die Sonnenbank auf der Ladefläche hat dieser keine Verwendung; deshalb entsorgt er sie in den nächstgelegenen See. Dadurch entsteht an dem Gerät Totalschaden.

• T verlangt von A Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 8.600. Mit Recht?