MERCER JAHRESTAGUNG 2015...• Tariffonds können geeignet sein, die Verbreitung der bAV zu fördern...

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MERCER JAHRESTAGUNG 2015 19. MÄRZ 2015

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MERCER JAHRESTAGUNG 2015

19. MÄRZ 2015

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TRENDS IN DER BAV

Wolfgang Zeller

Mercer Düsseldorf

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Trends in der bAV

• Aktuelle Vorhaben des GesetzgebersWohin geht die Reise?

• Renaissance für Direktzusagen

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AKTUELLE VORHABEN DES GESETZGEBERSWOHIN GEHT DIE REISE?

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Menschen müssen sich darauf verlassen können,auch im Alter gut abgesichert zu sein. …

… eine in die Zukunft gerichtete Altersvorsorge kann nur imZusammenwirken aller drei Säulen der Alterssicherunggelingen. Deshalb wollen wir jetzt die weiteren Vorgabenaus dem Koalitionsvertrag angehen …

Im Rahmen des Betriebsrentenänderungsgesetzes, mit dem unter anderem dieEU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wollen wir auchüber weitere Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung nachdenken.

Wir sind uns dabei bewusst, dass wir auf dem komplexen Feld der zusätzlichenAltersversorgung den Rat der Expertinnen und Experten aus der Praxis brauchen. Ichlade Sie alle deshalb herzlich dazu ein, sich in den anstehendenGesetzgebungsprozessen mit einzubringen.

Andrea NahlesBundesministerium für Arbeit und Soziales(Ausschnitt aus einer Grußbotschaft)

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Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Stärkung der bAV

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… betriebliche Altersversorgung stärken...

... muss auch für Mitarbeiter(innen)von Klein- und Mittelbetriebenselbstverständlich werden…

… Voraussetzungen schaffen, damit … Betriebsrenten auchin kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden…

… Prüfen, inwieweit möglicheHemmnisse … abgebaut werden können

… im europäischen Kontext… gute Rahmenbedingungen … erhalten

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Vorgaben des Koalitionsvertrages zur Stärkung der Tarifautonomie

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… Allgemeinverbindlicherklärungenanpassen und erleichtern...

… wichtiges Instrument, …bedarf einer zeitgemäßen Anpassung

… Ausreichend ist Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses...

… insbesondere dann gegeben, wenn … die Funktionsfähigkeit vongemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen)

gesichert werden soll…

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Was ist seit Regierungsantritt geschehen?

• BMAS hat eine Studie (Trägerbefragung) in Auftrag gegeben, um einaktuelles Bild zur Verbreitung der bAV zu erhalten– Studie hat folgende Erkenntnisse gebracht:

- Fast die Hälfte aller Beschäftigten haben keine bAV-Anwartschaft- Durchdringung ist stark von der Unternehmensgröße abhängig- In KMU ist die Durchdringung am geringsten- Bei weniger als 10 Beschäftigten sind kaum Anwartschaften vorhanden

• BMAS hat einen Entwurf für ein „Betriebsrentenänderungsgesetz”erarbeitet und aba, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zurDiskussion eingeladen– Inzwischen liegt eine zweite Fassung des Entwurfes vor– Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, wann

der Gesetzgeber dieses umsetzen will

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Gesetzliche ÄnderungenÜberblick über die zeitliche Entwicklung

Apr – Jun 2014 Jul – Sep 2014 Okt – Dez 2014 Jan – Mär 2015

April 2014EU-Mobilitätsrichtlinieveröffentlicht• Inkrafttreten im Mai 2015• Umsetzung in nationales

Recht bis 2018

August 2014Tarifautonomiestärkungsgesetzmit neuem§5 Abs. 1a TVG• BMAS kann Tarifvertrag über

gemeinsame Einrichtung (auchfür BAV) für allgemein verbindlicherklären

• Tarifvertrag kann Beitragseinzugund Leistungsgewährung regeln

Oktober 2014BMAS-Vorschlag zuneuem§17b BetrAVG

November 2014AblehnendeReaktionen• „Wir brauchen keinen

sechstenDurchführungsweg“

• KonkreteÄnderungsvorschläge,z. B. keine Beschrän-kung auf PF und PK

Januar 2015Neuer BMAS-Vorschlag• Mit inhaltlichen Verbesserungen• Jetzt auch mit Entwurf einer

Gesetzesbegründung – es wird ernst!

März 2015 (?)Gesetzentwurf zurUmsetzung derMobilitätsrichtlinie

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Entwurf des BetriebsrentenänderungsgesetzesNeu: § 17b „Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien”

• Per Tarifvertrag kann erstmals eine reine „Beitragszusage” ohneArbeitgeberhaftung (pay and forget) vereinbart werden

• Gilt auch für nicht tarifgebundene AG und AN, falls vereinbart

• Voraussetzung ist Durchführung der bAV über eine „gemeinsameEinrichtung der Tarifvertragsparteien”

• Gemeinsame Einrichtung muss als Pensionskasse oder Pensionsfondsorganisiert sein

• Anspruch = Leistung einer Beitragszusage mit Mindestleistung

• Bei Insolvenz der gemeinsamen Einrichtung tritt der PSVaG ein.

• Beitragszahler für PSV-Beiträge ist die gemeinsame Einrichtung

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Bewertung des BMAS-VorschlagsPositive Aspekte

• Enthaftung des AG durch reine Beitragszusage möglich

• Entfallende Subsidiärhaftung

• Insolvenzsicherung durch PSVaG ohne AG-Beiträge

• Gemeinsame Einrichtung sorgt für Vertrauen bei AN

• Mögliche Kosten- und Effizienzvorteile durch große Kollektive

• Auch nicht tarifgebundene AG und AN können „Tariffonds” anwenden

• Verbesserung der Portabilität durch Branchenlösung

• Tarifvertragsparteien können den TV branchenspezifisch gestalten

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Bewertung des BMAS-VorschlagsNegative Aspekte

• Wettbewerbsverzerrung durch einseitige Bevorzugung der „Tariffonds”

• Ausschluss interner Durchführungswege von der Enthaftungsmöglichkeit

• Effizienzvorteile des „Tariffonds” werden durch PSV-Beitragspflichtgemindert

• Zahlung der PSV-Beiträge durch „Tariffonds” führt zur Abwälzung auf AN

• Noch keine klare Vorstellung zu Abrechnungsverbänden beim PSV

• Druck auf die Abschaffung bestehender Direktzusagen steigt

• Beschränkung von Spielräumen für unternehmensindividuelle Modelle

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Bewertung des BMAS-VorschlagsErste Wertung

• Tariffonds können geeignet sein, die Verbreitung der bAV zu fördern

• Erfolg wird entscheidend von der Akzeptanz der Tarifparteien abhängen

• Vorschlag reicht nicht aus, um in den Grenzen des §3 Nr. 63 EStGwirklich auskömmlich Renten zu finanzieren

• Für eine echte Stärkung der bAV als 2. Säule der Altersversorgung sindu. E. weitere Maßnahmen erforderlich, z. B.– Angleichung von Zins- und Bewertungsverfahren nach §6a EStG und

HGB– Leichtere Änderungsmöglichkeiten für bestehende Versorgungswerke– Abschaffung der Ungerechtigkeiten der Beitragspflicht zur KV und

Pflegeversicherung– Wegfall des Vererbungsverbotes bei Entgeltumwandlung– Ausweitung der Anpassungsgarantie auch auf Altzusagen

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RENAISSANCE DER DIREKTZUSAGEFÜR WELCHE ARBEITGEBER IST DIEDIREKTZUSAGE SINNVOLL?

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Renaissance der DirektzusageWarum Direktzusagen?

• Ca. 52 % der Deckungsmittel der bAV (insg.520 Mrd. €) in Deutschland entfallen auf dieunmittelbare Versorgungszusage.

• Auf die versicherungsförmigenDurchführungswege (Direktversicherung,Pensionskasse, Pensionsfonds) entfallenzusammen etwa 41 % der Deckungsmittel.

Stand: 2012, Quelle: aba

Arbeitgeber lieben Risiken –lieben Arbeitgeber Risiken?

• Finanzierungsrisiken• Langlebigkeitsrisiko• Zinsrisiko• Liquiditätsrisiko (Fristenkongruenz)• Anlagerisiko

• Bilanzielle Risiken (Biometrie, Zinsschmelze)

• Rechtliche Risiken

• Prozessrisiken

24,4 %

5,4 %11,1 %

6,9 %

52,2 %

UnterstützungskassePensionskasseDirektversicherungPensionsfondsunmittelbare Versorgungszusage

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Renaissance der DirektzusageVorteile von Direktzusagen gegenüber anderen Durchführungswegen

HöchsterGestaltungsspielraumvon allen Durch-führungswegen(größte Flexibilität)

Arbeitgeber profitiertsteuerlich vonInnenfinanzierungs-effekten

Gleiche Leistungenbei niedrigeremBeitrag als bei ver-sicherungsförmigenDurchführungswegen

Kombination mitunbegrenzterEntgeltumwandlungmit steuerlicherFörderung

Keine Handelsbilanz-berührung beientsprechenderGestaltung

Risiken ausDirektzusagen sindbeherrschbar

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Renaissance der DirektzusageFür welche Arbeitgeber sind Direktzusagen gut geeignet?

• Pensionsrückstellungen sind kein Übel per se – eventuell sogar erwünschtaufgrund steuerlicher Effekte

• Höhere Volatilität der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen(Niedrigzinsphase) ist verkraftbar

• Auskömmliche Unternehmensrendite, also größer als versprochene bAV-Verzinsung (netto), d. h. (u. a.):– Steuerliche Vorteile können genutzt werden (Innenfinanzierung), die „Kosten”

des Versorgungswerkes sinken c. p.– Eine (unerwartete) Verteuerung des Versorgungswerkes (bspw. durch Erhöhung

der Langlebigkeit) ist finanzierbar

• Mitarbeiterbindung und -gewinnung haben eine hohe Bedeutung

• Hohe Flexibilität bzgl. Höhe, Dauer, Rhythmus der Dotierung gewünscht

• Geförderte versicherungsförmige Dotierung ist ausgeschöpft

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Renaissance der DirektzusageThese: Risiken von Direktzusagen sind beherrschbar

• Langlebigkeitsrisiko– Ansammlung eines Kapitals, das erst im Versorgungsfall „verrentet” wird– Rückdeckung; Versorgungsleistung = Leistung aus Rückdeckung– Zusage eines einmaligen Kapitals statt einer lebenslangen Rente

• Zinsrisiko– Zinsgarantie nur für einen bestimmten Zeitraum oder gekoppelt– Bindung an Refinanzierungsinstrument (Versicherung, Fonds, …)– Koppelung der Dotierung an Unternehmenserfolg, -kennzahlen

• Liquiditäts- und Anlagerisiko– Finanzierung über Rückdeckungsversicherung– Ausfinanzierung in der Anwartschaftsphase

• Bewertungsrisiko (in der Handelsbilanz)– Variable Verzinsung– Bewertungseinheit mit Refinanzierungsinstrument– CTA

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Renaissance der DirektzusageDirektzusagen führen zu höheren Leistungen

• Beispiel- Alter bei Beginn: 30- Gewünschte monatliche Altersrente im Alter 67: 100 €- Witwenrente: 60 % der Altersrente- Rentenanpassung: 1,0 %

• Leistungen aus Direktzusage- Transformationstabelle mit 3,0 % Verzinsung

- Erforderlicher (fiktiver) Beitrag: 405 € p. a.

• Leistungen aus Direktversicherung- Tarif 2015, großer bAV-Versicherer- 60 % Witwenrente- Garantiezins: 1,25 %, Gesamtverzinsung dauerhaft wie Deklaration 2015 (3,2 %)

- Erforderlicher Beitrag: 481 € p. a.

Ergebnis: Die gleiche Altersleistung erfordert bei der Direktversicherungs-zusage einen um 18 % höheren Beitrag als bei der Direktzusage

Gleiche Leistungen ausDirektzusagen bei niedrigeremBeitrag als beiversicherungsförmigenDurchführungswegen

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Renaissance der DirektzusageLiquiditätsbedarf von Direktzusage und Direktversicherung

Direktzusage Direktversicherung

Beispiel • Alter bei Zusage: 30• Gewünschte monatliche Altersrente im Alter 67: 100 €• Witwenrente: 60 % der Altersrente• Rentenanpassung: 1 %

Prämissen • Pensionsrückstellungen gem.Teilwertverfahren des §6a EStG

• Diskontierungszinssatz 3,5 %• Steuersatz Arbeitgeber 30 %• PSV-Beitragssatz 0,3 %• “Endalter” 85

• Keine Pensionsrückstellungen• Diskontierungszinssatz 3,5 %• Steuersatz Arbeitgeber 30 %• PSV-Beitragssatz 0 %

Liquidität • Versorgungszahlungen• - PSV-Beiträge• + / - Steuereffekt

(aus Zuführung zuPensionsrückstellung,Versorgungszahlung, PSV-Beitrag)

• Versicherungsbeiträge• + / - Steuereffekt

(aus Beitragszahlung)

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MERCER

Renaissance der DirektzusageLiquiditätsbedarf von Direktzusage und Direktversicherung

20

-260 €

-160 €

-60 €

40 €

140 €

240 €

340 €

440 €

540 €

640 €

30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85

Direktzusage, Liquiditätsbedarf p. a. diskontiert (3,5 %)Direktversicherung, Liquiditätsbedarf p. a. diskontiert (3,5 %)

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MERCER 21

Renaissance der DirektzusageLiquiditätsbedarf von Direktzusage und Direktversicherung

*) Kumuliert und diskontiert (Zinssatz siehe Achsenbeschriftung) über den gesamten Betrachtungszeitraum (Alter 30 bis Alter 85)

0 € 2.000 € 4.000 € 6.000 € 8.000 € 10.000 € 12.000 € 14.000 € 16.000 €

0,5%

1,0%

2,0%

3,5%

Direktzusage

Direktversicherung

Zins

sätz

efü

rdie

Alte

nativ

anla

ge

Liquiditätsbedarf im Vergleich *)

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Renaissance der DirektzusageAuswirkung höherer Lebenserwartung …

• … auf den Liquiditätsbedarf bei der Direktzusage(Annahmen wie bisher)

– Variante 1: Lebenserwartung Alter 85Gesamter Liquiditätsbedarf (kumuliert, diskontiert): 1.808,29 €

– Variante 2: Lebenserwartung steigt um ein Jahr (= Alter 86)Gesamter Liquiditätsbedarf (kumuliert, diskontiert): 1.960,30 € (+ 8,4 %)

Risiken ausDirektzusagen sindbeherrschbar.Hier: Langlebigkeitsrisiko

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REDUZIERUNG DES ZINSRISIKOS IN DERPRAXIS

Thomas Hagemann

Mercer Düsseldorf

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MERCER

Reduzierung des Zinsrisikos in der PraxisAgenda

• Risiken und Nebenwirkungen der Niedrigzinsphase– Einführung– Neue Pensionsrückstellungen drohen

• HGB-Rechnungszins– Status quo und Auswirkungen– Maßnahmen zur Minderung des Zinsrisikos

• Rechnungszins nach IAS 19– Status quo und Auswirkungen– Maßnahmen zur Minderung des Zinsrisikos

• Umgang mit der Niedrigzinsphase– Beispiel: Heidelberger Druckmaschinen– Fazit

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MERCER 25

Risiken und Nebenwirkungen der NiedrigzinsphaseEinführung

Negative Auswirkungenauf die Bilanz

Negative Auswirkungen aufdie Gewinn- undVerlustrechnung

Erhöhung der Volatilität

• Erhöhung derPensionsrückstellungen

• Folgen (z. B.)• Verschlechterung von

Bilanzkennzahlen• Gefährdung der

Ausschüttung• Reduzierung

gewinnabhängigerVergütung

• Droht Überschuldung?à Maßstab hierfür istÜberschuldungsbilanzmit anderen Regeln

• Mehrmaliger Aufwand ausErhöhung derPensionsrückstellungen(nur HGB; nach IAS 19 beiPensionen erfolgsneutral)

• Erhöhter laufender Aufwand

• Erschwerte Planung vonBilanz- und GuV-Größen

• Überraschungen zumJahresende (insbesondereHGB)

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Risiken und Nebenwirkungen der NiedrigzinsphaseNeue Pensionsrückstellungen drohen

Pensionskassen Rückgedeckte Direktzusagen

• Ggf. droht nun mangels Überschüssen eineRentenanpassung durch den Arbeitgeber

• Oder schlimmstenfalls sogar: Ausgleich vonLeistungskürzungen

• Folgen IAS 19:• Bilanzierung unmittelbar zu

erbringender Leistungen als eigenerDB-Plan

• Ggf. sogar bisherige Einstufung als DCkomplett hinfällig (falls nicht Multi-Employer-Plan)

• Folgen HGB:• Passivierungspflicht unmittelbar zu

erbringender Leistungen• Ansonsten bleibt es aber beim

Passivierungswahlrecht

• Falls zugesagte Anpassung von 1 % nichtmitversichert wurde, droht nun mangelsÜberschüssen eine Rentenanpassung durchden Arbeitgeber

• Folge IAS 19 und HGB:

• Versicherung wird nicht mehr alskongruent angesehen

• Unterschiedliche/separierte Bewertungvon Verpflichtung und Vermögen

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HGB-RechnungszinsStatus Quo und Ausblick

2014 2015

31.01. 4,86 % 4,48 %28.02. 4,85 % 4,43 %31.03. 4,83 % 4,37 %30.04. 4,81 % 4,32 %31.05. 4,79 % 4,26 %30.06. 4,76 % 4,20 %31.07. 4,73 % 4,15 %31.08. 4,70 % 4,09 %30.09. 4,66 % 4,02 %31.10. 4,62 % 3,95 %30.11. 4,58 % 3,88 %31.12. 4,53 % 3,82 %

4,88 % 4,76 % 4,53 % 4,20 % 3,82 %

0 %

1 %

2 %

3 %

4 %

5 %

6 %

HGB-Zins 31.12.2013 bis 31.12.2015

4,88 %4,53 %3,82 %

3,16 %2,68 %

2,15 %1,85 % 1,59 %1,43 %

0 %

1 %

2 %

3 %

4 %

5 %

6 %HGB-Zins 31.12.2013 bis 31.12.2021

Werte in grau: prognostizierte Rechnungszinssätze, Mercer-Berechnungen

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HGB-RechnungszinsWas heißt das für die Unternehmen?

Bleibt das Zinsniveau so niedrig, wie es derzeit ist, dann sinkt der HGB-Zinsin den Jahren 2015 und 2016 jeweils doppelt so schnell wie 2014

Der Zusatzaufwand aus der Zinsänderung ist dann in jedem der beidenJahre mehr als doppelt so hoch wie 2014

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MERCER

HGB-RechnungszinsRein bilanzielle Lösungen

• Annahme zu Rentendynamik/Inflation und ggf. Bezügedynamikweiter absenken?

• Rechnungsmäßiges Pensionsalter anheben– Dürfte in vielen Fällen sachgerecht sein– Aber: führt nicht zwingend zur Entlastung

• Rechnungszins mit tatsächlicher Duration statt mit 15-Jahres-Durationermitteln?– Nur Entlastung, falls Duration > 15 Jahre (Anwärterbestände)– Rückweg wegen Stetigkeitsprinzips

schwierig

• Achtung: Vorgezogene Zinsermittlungwird kritisch gesehen

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MERCER

HGB-RechnungszinsEinräumung einer Kapitalisierungsoption für Rentner

• Abgeltung von Verpflichtungen ist preiswerteste Möglichkeit, zukünftigeZinsänderungsrisiken zu beseitigen

• Betrifft in erster Linie laufende Leistungen mit Rentenbeginn vor 2005– Für ausgeschiedene Anwärter und für ab 2005 begonnene laufende

Leistungen Abgeltung nur bis 28,61 € mtl. möglich– Für aktive Anwärter einvernehmlich ohne Obergrenze möglichà wird

selten genutzt

• Zustimmung der Begünstigten erforderlich– Zustimmungsquoten 10 % bis 30 % sind realistisch– Bei guter Kommunikation teilweise bis 50 %

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MERCER 31

HGB-RechnungszinsEinräumung einer Kapitalisierungsoption für Rentner

Vorteile aus Sicht des Arbeitgebers Nachteile aus Sicht des Arbeitgebers

• Beseitigung aller Risiken

• Reduktion von Verwaltungskosten

• Ertrag im IFRS-Abschluss

• HGB-Abschluss: i. W. neutral

• Reduzierung der PSV-Beiträge

• Sofortige steuerliche Anerkennung derAuszahlung

• Zustimmung der Versorgungsberechtigtenerforderlich (außer Kleinstrentner ab 2005)

• Einmaliger Verwaltungsaufwand

• Liquiditätsabfluss

• Selektion: kranke Personen nutzenKapitalisierung eher als gesunde

Vorteile aus Sicht des Arbeitnehmers Nachteile aus Sicht des Arbeitnehmers

• Zusätzliche Option

• Nutzung des Kapitals für besondereAusgaben

• Bei Nutzung der Option: Kapitalbetragsteuer- und sozialabgabenpflichtig

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HGB-RechnungszinsUmgestaltung der Zusage

Übergang auf wertpapier-oder versicherungs-gebundene Zusage

Übergang auf variableVerzinsung

Übergang aufKapitalzusage

• Verpflichtung undVermögenswerte werden mitdem Zeitwert derVermögenswerte bewertet

• Im Falle der Verpfändungoder TreuhandsicherungzusätzlichSaldierung zu null

• KeineErgebnisauswirkungendurch Zinssatzänderungenmehr

• Bei beitragsorientiertenSystemen

• Minderung derAuswirkungen zukünftigerZinssatzänderungen

• Minderung derAuswirkungen zukünftigerZinssatzänderungen

• Beseitigung desLanglebigkeitsrisikos

Um kurzfristig Entlastungen zu erreichen,ist die Umstellung des Past Service,

ggf. mindestens des Future Service füralle Aktiven, erforderlich!

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MERCER

HGB-RechnungszinsDurchführungswegwechsel zur mittelbaren Versorgungszusage

• Steuerliche Beschränkungen sind zu beachten

• Beispiele: Übertragung von Inaktiven auf Pensionsfonds, Übertragungvon Rentnern auf rückgedeckte U-Kasse

• Bei ausreichender Dotierung vollständige Auflösung der HGB-Rückstellung, kein Aufwand aus Zinsschwankungen mehr

• Falls der Beitrag kleiner als die bisherige Rückstellung ist, bleibt eineRestrückstellung stehen (Einzelbewertungsgrundsatz beachten!)

• Passivierungswahlrecht nach Durchführungswegwechsel– Nach derzeitiger Stellungnahme IDW RS HFA 30 darf zukünftig vom

Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht werden– Es droht aber eine Änderung der Auffassung der Wirtschaftsprüfer bis

hin zur vollständigen Passivierungspflicht

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MERCER

HGB-RechnungszinsReicht die Schaffung von Deckungsvermögen?

• Deckungsvermögen (z. B. CTA) führt zur Saldierung

• Aber: Deckungsvermögen ohne Bindung der Zusage andie Vermögenswerte beseitigt nicht die Auswirkungen derZinssatzänderung

• Im Gegenteil: Zusätzliche Volatilität durch Zeitwertbewertung beimDeckungsvermögen möglich

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MERCER

HGB-RechnungszinsBündelung von Pensionsverpflichtungen mittels Schuldbeitritt

• Zusätzliche Option zur Bündelung von Risiken des Konzerns in einerGesellschaft

• Abgeltung des Past Service mittels Einmalbetrag

• Sinnvoll, wenn einzelne Unternehmen des Konzerns von Schwankungenbefreit werden sollen

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Konzernmutter

erklärt Schuldbeitritt fürKonzerntöchter und bilanziert

fortan alle Verpflichtungen

Konzerntochter Ableibt arbeitsrechtlich

verpflichtet, bilanziert aberkeine Verpflichtungen mehr

Konzerntochter Bbleibt arbeitsrechtlich

verpflichtet, bilanziert aberkeine Verpflichtungen mehr

Konzerntochter Cbleibt arbeitsrechtlich

verpflichtet, bilanziert aberkeine Verpflichtungen mehr

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Rechnungszins nach IAS 19Status Quo

2014 2015

31.01. 3,40 % 1,66 %28.02. 3,30 % 1,68 %31.03. 3,30 %30.04. 3,10 %31.05. 3,00 %30.06. 2,90 %31.07. 2,70 %31.08. 2,40 %30.09. 2,40 %31.10. 2,30 %30.11. 2,20 %31.12. 2,00 %

3,70 %

2,90 %

2,00 %1,68 %

0,00%

0,50%

1,00%

1,50%

2,00%

2,50%

3,00%

3,50%

4,00%

IFRS-Zins 31.12.2013 bis 28.02.2015

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MERCER 37

Rechnungszins nach IAS 19Was heißt das für die Unternehmen?

Sollte das Zinsniveau weiter sinken, werden die Verpflichtungswerte weiteransteigen – erfolgsneutral, aber EK-mindernd

Der Pensionsaufwand ist bei niedrigem Zins ebenfalls höher als bei höheremZins – erfolgswirksam!

Achtung: Bei Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen sind alleVeränderungen erfolgswirksam zu erfassen!

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MERCER 38

Rechnungszins nach IAS 19Überprüfung der Zinsermittlung

Modifikation der Zinsermittlung Abweichender Zins für Service Cost

• Sofern noch nicht geschehen, Zins mitberechneter Duration oder sogar mitzukünftigen Zahlungsströmen ermitteln

• Datenbasis für Mercer Yield Curvemodifizieren, z. B. Aufnahme vonCollateralised Bonds

• Auswirkung 31.12.2014: 10 bis 20Basispunkte

• Zins wird dadurch allerdings volatiler

• Modifikation der Berechnungsmethodikdenkbar, aber aufwändig (bisher noch nichtdurchgeführt)

• In Zinsermittlung fließen auch laufendeLeistungen ein; Service Cost betreffen abernur die Aktiven

• Lösung: Separaten Zins für Service Cost aufBasis der Aktiven-Duration ermitteln

• Verfahren wurde 2013 von Mercervorgeschlagen

• Auswirkung 31.12.2014: 10 bis 20Basispunkte

• Wird von ersten großen Unternehmenangewandt und von Wirtschaftsprüfernakzeptiert

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MERCER

Rechnungszins nach IAS 19Sonstige Maßnahmen analog HGB

• Versicherungsförmige kongruente AusfinanzierungFührt zu Settlement nach IAS 19 und beseitigt Zinsrisiken zu hohem Preis

• Sonstige AusfinanzierungSchafft nur Planvermögen und beseitigt keine Zinsrisiken

• AbfindungWirkt wie bei HGB, zusätzlich Einmalertrag in GuV aus Settlement

• Umgestaltung der Zusage zu WertpapierorientierungBeseitigt Zinsrisiken, falls auch Past Service umgestellt wird

• Umstellung auf Kapitalzusage oder Einführung variabler VerzinsungVerringert Zinsrisiken, falls auch Past Service umgestellt wird

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MERCER

Umgang mit der NiedrigzinsphaseBeispiel: Heidelberger Druckmaschinen

• Umstellung „von einer endgehaltsorientierten Rentenzusage auf einebeitragsbasierte Kapitalzusage“

• Pressemitteilung vom 27.02.2015:– Niedrigzinsumfeld bläht bilanzielle Pensionsverpflichtungen auf– Neues Pensionsmodell schafft bilanzielle Entlastung– Operatives Ergebnis (EBITDA) im laufenden Geschäftsjahr wird einmalig

um rund 50 Mio. € erhöht

• finanzen.net am 28.02.2015:– Heidelberger Druck-Aktie schießt 10 Prozent hoch– Die Aktie von Heidelberger Druckmaschinen fährt am Freitag

zweistellige Gewinne ein. Innerhalb von Minuten schießt die Aktie nachoben – Grund ist eine Maßnahme zur Entlastung der Bilanz

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MERCER 41

Umgang mit der NiedrigzinsphaseFazit

Maßnahmenplanen

Zu welchenMaßnahmen sindSie bereit?

Wo ist der Schmerzam größten?

• Höhe der Pensions-rückstellungen in derBilanz?

• Oder Höhe des Pensions-aufwandes in der GuV?

• Oder eher die Volatilität?

• Eher HGB oder eherIFRS?

• Liquiditätsabfluss(Abfindung, Übertragungauf geeigneten externenTräger)?

• Umgestaltung derVersorgungszusagenauch für den Bestand?

Es gibt keinen Königsweg –aber eine Reihe von Maßnahmen

zur Linderung der Folgen derNiedrigzinsphase.

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NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG

Thomas Bischopink

Mercer Düsseldorf

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MERCER 43

Agenda

• Neue Rechtsprechung des BAG– Rentenanpassung– Anpassung bei regulierter Pensionskasse– Rentnergesellschaft– Flexible Altersgrenze 63 bei Gesamtversorgung– Ablösung einer Versorgungsordnung – wirtschaftl. Lage des Konzerns

• Nachtrag zum Thema Betriebsübergang (Jahrestagung 2014)

• Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen Rentenversicherung– Qualitative und quantitative Auswirkungen– Kompensation in der bAV

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MERCER 44

Neue Rechtsprechung des BAGRentenanpassung (1)

• Biometrischer Faktor ist unzulässig– Urteil vom 30.09.2014, 3 AZR 402/12

- Faktor soll Mehrbelastung aus Längerlebigkeit der Rentner desEssener Verbandes gegenüber Rentnern der GRV ausgleichen

- Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch einen biometrischen Faktorentspricht nicht billigem Ermessen

- Arbeitgeber hat Risiko der Langlebigkeit zu tragen- Arbeitgeber muss rückwirkend zum 1.1.2008 und 1.1.2009 um jeweils

weitere 0,765 % anpassen

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MERCER 45

Neue Rechtsprechung des BAGRentenanpassung (2)

• Prognoseentscheidung in der Finanzmarktkrise in Ordnung– Urteile vom 15.04. und 02.09.2014, 3 AZR 51/12 und 3 AZR 227/12

- Am Anpassungsstichtag 01.01.2010 durfte die beklagte Bank, derenVerluste 2008 und 2009 auf die Finanzmarktkrise zurückzuführenwaren, prognostizieren, dass die Krisensituation weiter anhalten würde

- Auf die wirtschaftliche Situation eines Treuhänders (CTA) kommt esnicht an

- Bei einer Verschmelzung im Prüfungszeitraum kann es auf diewirtschaftliche Situation beider Unternehmen ankommen

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Neue Rechtsprechung des BAGAnpassung bei regulierter Pensionskasse

• Nutzung der Escape-Klausel nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durchregulierte Pensionskassen– Urteil vom 30.09.2014, 3 AZR 617/12 u. a.

- Escape-Klausel gilt grds. auch für regulierte Pensionskassen- Sie gilt auch für Zusagen, die vor dem 1.1.1999 erteilt wurden- Aber nicht für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die vor

dem 16. Mai 1996 erteilt wurden– Verwendet die regulierte Pensionskasse einen höheren Garantiezins,

muss der Arbeitgeber:- Eine Anpassungsprüfung vornehmen und- Bei ausreichender wirtschaftlicher Lage für die Differenz zum

Anpassungsbedarf nach § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BetrAVGeinstehen (Bilanzberührung!?)

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MERCER 47

Neue Rechtsprechung des BAGRentnergesellschaft

• Ausstattung einer durch Betriebsübergang verbliebenenRentnergesellschaft– Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 298/13

- Bei Ausgliederung des operativen Geschäfts muss eine(zurückbleibende) Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet werden,dass sie ihren Anpassungsverpflichtungen nachkommen kann

- Die Grundsätze zur Ausstattung einer Rentnergesellschaft(BAG Urteil v. 11.03.2008 – 3 AZR 358/06) finden in dieserKonstellation keine Anwendung

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MERCER 48

Neue Rechtsprechung des BAGFlexible Altersgrenze 63 bei Gesamtversorgung

• Altersgrenze 60 für Frauen ist „flexibel”– Urteil vom 13.01.2015, 3 AZR 894/12

- Bei einer Gesamtversorgung wird für den Altersrentenbezug der Bezugder gesetzlichen Altersrente vorausgesetzt

- Folglich ist die Altersgrenze an die gesetzliche Altersrente gekoppelt- Altersgrenze 60 für Frauen ist heute Altersgrenze 63!

• Somit hat das BAG seine bereits 2012 eingeschlagene Linie beibehalten

• Wie sieht es aber aus, wenn es sich nicht um eine Gesamtversorgunghandelt?

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MERCER

Neue Rechtsprechung des BAGAblösung einer Versorgungsordnung – wirtschaftl. Lage des Konzerns (1)

• Verschlechterung der ZusageNach ständiger Rechtsprechung des BAG müssen die Tiefe eines Eingriffsin die Versorgungszusage und die Gründe verhältnismäßig sein. Dies wirdmit drei Besitzstandsstufen ermittelt (vgl. BAG, 17.4.1985 – 3 AZR 72/83):

I.

Alter

erreichteVersorgungsanw

artschaft

65Eingriffsstichtag

erreichteAnwartschaft amEingriffsstichtag

future servicepast service

1. Stufe: In der Vergangenheitbereits erdienteVersorgungsanwartschaftà zwingende Gründe

II.

III.2. Stufe: Dynamik auf die erdiente

Anwartschaftà triftige Gründe

3. Stufe: Zukünftig erdienbareVersorgungà sachlich-proportionaleGründe

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MERCER

Neue Rechtsprechung des BAGAblösung einer Versorgungsordnung – wirtschaftl. Lage des Konzerns (2)

• Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe einer Versorgungsordnung– Urteil vom 09.12.2014 - 3 AZR 323/13

- Es sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich- Wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ausschlaggebend- Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern können Eingriff

rechtfertigen, wenn die Konzern-Führungsgesellschaft sämtlicheAnteile hält und sie ausschließlich die Leitung einerUnternehmensgruppe übernimmt

- Arbeitgeber muss dann darlegen- Welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen- Warum eine Kosteneinsparung geboten war und- Wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde

- Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sein Gesamtkonzept zu erläutern

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MERCER 51

Neue Rechtsprechung des BAGNachtrag zum Thema Betriebsübergang

• Thema der Jahrestagung 2014: Besitzstandswahrung bei Betriebsübergang– BAG-Urteil vom 24.07.2001 (3 AZR 660/00)

- Bei Verdrängung einer BV des Veräußerers durch BV des Erwerbersmuss Besitzstand entsprechend § 2 BetrAVG aufrechterhalten werden

- Der Erwerber ist aber nicht verpflichtet, den Besitzstand zusätzlich zuden Leistungen nach seiner BV zu gewähren

– LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2014 (6 Sa 1431/13)- Besitzstand wird zusätzlich geschuldet- Keine Revision eingelegt, BAG wird sich damit nicht befassen

– BAG-Rechtsprechung ist noch immer maßgeblich

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MERCER 52

Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungQualitative und quantitative Auswirkungen (1)

• Versicherungspflicht in GRV beendet nicht die Mitgliedschaft imVersorgungswerk– Zugelassene Rechtsanwälte müssen weiterhin Mindestbeitrag entrichten

(Achtung: Mindestbeitrag „regional” stark unterschiedlich)– Erdiente Anwartschaft bleibt grds. erhalten

• Qualitative Nachteile, u. a.– Wartezeiten– Unterschiedliche Altersgrenzen und Abschläge/Zuschläge– Unterschiedliche Anforderungen bei Erwerbsminderung– Niedrigere Leistungen an Hinterbliebene– Keine Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Beiträge– ...

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MERCER

Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungQualitative und quantitative Auswirkungen (2)

• Quantitative Auswirkungen (Annahmen für Musterberechnungen)

– Michael Mustermann, Diensteintritt 01.01.2014, Alter 30 Jahre (ersteTätigkeit direkt nach Studium und Referendarzeit)

– Monika Mustermann, Wechsel in 2014 ins Unternehmen nach vorheriger5-jähriger Tätigkeit in einer Kanzlei im Alter von 35 Jahren

– Max Mustermann, Wechsel der Tätigkeit im Unternehmen und Wegfall dervorherigen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in 2014 imAlter von 45 Jahren

– Einkommen oberhalb der BBG-RV (West), so dass Höchstbeitrag zugrundegelegt wird

– Keine Berücksichtigung des Mindestbeitrags zum Versorgungswerk– Barwertberechnung: Rechnungszins 4 %, Heubeck-Richttafeln, Rententrend

2 %, kollektive Anwartschaft auf Witwen-/Witwerrente i. H. v. 60 % derAltersrente

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MERCER

Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungQualitative und quantitative Auswirkungen (3)

NRW Max Monika MichaelAltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze inder gesetzlichen Rentenversicherung 1.289 € 1.875 € 2.168 €

Altersrente RA-Versorgungswerk bei Regelbeitrag 1.972 € 2.784 € 3.219 €

Differenz 683 € 909 € 1.051 €

Barwert bei Rentenbeginn 155.790 € 214.689 € 252.261 €

Hessen Max Monika MichaelAltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze inder gesetzlichen Rentenversicherung 1.289 € 1.875 € 2.168 €

Altersrente RA-Versorgungswerk bei Regelbeitrag 2.081 € 2.991 € 3.459 €

Differenz 792 € 1.116 € 1.291 €

Barwert bei Rentenbeginn 180.652 € 263.579 € 309.866 €

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Übersicht Musterberechnungen

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MERCER 55

Urteile des BSG zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten inder gesetzlichen RentenversicherungKompensation in der bAV• Unternehmen konkurrieren mit Anwaltskanzleien um Bewerber

• Versetzungen innerhalb eines Unternehmens oderÄnderungen/Erweiterungen der Tätigkeit können Verlust derVersicherungsfreiheit zur Folge haben

• Kompensation der Nachteile wird ggf. erforderlich– Entweder über das Entgelt– Oder die betriebliche Altersversorgung

- Durch unmittelbare Arbeitgeberbeiträge- Durch eine „Zulage”, die der Entgeltumwandlung zugeführt werden

kann

• Mercer kann die Nachteile darstellen und den Finanzierungsbedarf für diebetriebliche Altersversorgung ermitteln

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THEMENFORUM I:VERSICHERTE PLÄNE LÄNDERÜBERGREIFENDOPTIMAL STEUERN

Anne-Marie Marchlewski

Mercer Frankfurt

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MERCER 57

Versicherte Pläne länderübergreifend optimal steuernAgenda

§ Länderübergreifende Dienstleistungen

§ Länderübergreifendes Management der versicherten Pläne

§ Wie fängt man an?

§ Ihre Zielstellungen

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MERCER 58

Länderübergreifende DienstleistungenInternational Consulting Group Services

Benefits Management Global Actuary

Project ConsultingM&A

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MERCER

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneHerausforderungen multinationaler Unternehmen

23. März 2015

Aktives Management der multinationalen Pooling Verträge ist zu aufwendig, deshalb sindKosteneinsparungen nicht optimal

Prämien für weltweite Versicherungsleistungen steigen an

Keine Zeit für strategische Fragen, da operative Aufgaben viel Zeit in Anspruch nehmen

Mangel an grundlegenden globalen Informationen

Wenig Wertgewinn von gezahlten Provisionen und Gebühren

Steuerungsprozesse könnten verbessert werden

? ?

VALUE

$$

?

59

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MERCER 60

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneZielstellungen

Aufbau einer globalenOnline-Datenbank undProzessoptimierung der

versichertenProgramme

Zentrale und lokaleUnterstützung undEntscheidungshilfe

(Benchmarking, Trends,Rechtsgrundlage)

Klar definierte unddokumentierte Prozessezur Steuerung, Kontrolle

und effizientenUmsetzung

EffektiveresManagement des

globalen Aufwands mitpositivem finanziellen

Ergebnis

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MERCER

Ermittlungvon

Plandesign-lösungen

Kosten-kontrolle

Ermittlung vonFragestellungen/

Problemen

LokalePlatzierung Daten

Lokale &zentraleAnalyse

CorporateHR und

Procurement

ZentralesMakler-

Koordinationsteam

61

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneDas Konzept

Lokaler Kunde Lokaler Makler

Bevorzugte Versicherungsnetzwerke

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MERCER 62

KostenVorzeitige Prämienverhandlung

Optimierte Finanzierung/Risikodeckung

Globale Skaleneffekte

Plus Transparenz und verbesserter Kontrolle

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneKostenersparnisse erreichen

Harmonisierung/Konsolidierung

Erweiterte Wertschöpfung ausProvisionen

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MERCER 63

Network InsurerLocal Offices

Network InsurerLocal Offices

Network InsurerLocal Offices

Network InsurerLocal Offices

LokaleGesellschaft

LokaleGesellschaft

LokaleGesellschaft

LokaleGesellschaft

Network Insurer

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneKostenersparnisse erreichen – Multinational Pooling

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MERCER 64

VORHER NACHHER

PRÄMIE

InternationaleDividende

Rückzahlung

Claims & Reserves

Commissions

Local dividends

Expense and riskcharges

LocalProfit

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneKostenersparnisse erreichen – Multinational Pooling

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MERCER

Versicherte Pläne länderübergreifend optimal steuernKostenersparnisse erreichen – Multinational Pooling

§ Pooling-Reporte§ Pool-Konditionen§ Verträge§ Partner§ Risikomanagement

§ Empfehlungen aufglobaler Ebene

§ Schadensquoten

Mercer-Tools zur Unterstützung des Prozesses:§ Benchmarking der Selbstbehalte und der anderen Geschäftsbedingungen bezüglich der

Pools§ Beurteilung von Verträgen nach wahrscheinlicher Rentabilität je nach Land§ Modellierung von Risikomanagement-Szenarien

6565

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MERCER 66

Leitfaden„Global Benefits

Design“

Vorgaben zuRisikomanagementund Platzierung der

versichertenLeistungen Entscheidungs-

prozess,Rollen und Ver-antwortlichkeiten

Berichts-/Kommunikations-

prozesse

MultinationalePooling Strategie

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneEine typische Umsetzung

Maklerauswahl

Erstellung einesBusiness Cases

Vorstandsbeschluss

Interne Kommunikation

Implementierung

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MERCER 6767

Schadenmanagement/Plangestaltung

Wellness

Zeit

Effizienz derPlatzierung

Schadensvolumen

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneLangfristige Ersparnisse durch aktives Plan-Management

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MERCER

Strukturierte Prozesse

§ Risiken verwalten

§ Informationsfluss undEntscheidungsträger

§ Strategieanpassungen

§ Problemfälle identifizieren undüberwachen

Eigenverantwortung

§ Ausrichtung nachkonsistenten globalenProzessen

§ Mobilität der Arbeitnehmervereinfachen

§ Aktuelle Informationen zuTrends undGesetzesänderungen

Länderübergreifendes Management der versicherten PläneWertgewinn

Vorausschauende Planung

§ Transparenz

§ Globale Finanzkontrolle

§ KonsistenteBerichterstattung

§ Regionen-übergreifendeKommunikation

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MERCER

§ Umfang einer typischen Bestandsaufnahme:

− DB + DC Pensionspläne

− Krankenzusatzversicherungen, Zahnzusatzversicherungen

− Lebens-, Unfall-, Arbeitsunfähigkeitsversicherungen

− Sonstige nichtversicherte langfristige Arbeitnehmernebenleistungen

§ Ziel ist Transparenz durch ständig aktualisiertes Inventar

− Alle Details zu den Leistungen

− Teilnahmeberechtigung an bestehenden Versorgungspläne

− Aufstellung und Reporting mithilfe Datenbank

§ Dokumentation dient als Grundlage für die Analyse

− Identifizierung möglicher finanzieller Risiken (z. B. zukünftige Verpflichtungen)

− Benchmarking der Leistungen gegenüber der lokalen Marktpraxis

Wie fängt man an?Benefit Inventar

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MERCER

Was sind Ihre globalen ZielstellungenZentralisierung

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Governance

Design

Cost/Funding/Expensing

Investment

Administration

Communication

LOCAL HQ

LOW HIGH

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MERCER 71

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Diskussion

Fragen/Anregungen

?

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THEMENFORUM II: BEITRAGSORIENTIERTEZUSAGEN: DIE MERCER-PLANFAMILIE

Dr. Udo Müller

Mercer Stuttgart

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MERCER

Beitragsorientierte Zusagen: Die Mercer-PlanfamilieAgenda

• Beitragsorientierte Leistungszusagen – Evolution in der Zusagegestaltung

• Fallbeispiel 1 – Sicherheitsorientiertes Design

• Fallbeispiel 2 – Renditeorientiertes Design

• Vergleich der beiden Konzepte

• Fazit

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MERCER

Die beitragsorientierte LeistungszusageEvolution in der Zusagegestaltung

• Beitragsorientierte Leistungszusagen sind „state of the art“– Neuzusagen werden in der Regel ausschließlich als beitragsorientierte

Leistungszusagen konzipiert– Umstellung bestehender Zusagen auf beitragsorientierte Leistungszusagen

• Beitragsorientierte Leistungszusagen werden durch den von der Firmabestimmbaren/bestimmten Aufwand geprägt

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Endgehaltsplan

Karrieredurchschnittsplan / Bausteinplan

Kapitalkontenplan (Cash Balance)

Hohe Finanzierungsrisiken niedrigefür das Unternehmen

Fürsorge

EntgeltReiner DB Plan

Beitragszusagemit Mindestleistung

Gesamtversorgung

Beitragsorientierte Rentenzusage

Pla

nbar

keit

fürd

enM

itarb

eite

r

Finanzierungsrisiken für dasUnternehmen

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MERCER

Die beitragsorientierte LeistungszusageDie bAV im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Rendite

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• Sicherheitsorientiertes Design: Versicherungsgestützter Renten- oderKapitalplan– Sicherheitsorientiert sowohl aus Sicht der Mitarbeiter und des Unternehmens– Leistungen werden versichert– Risikoabsicherungen sind enthalten– Transformation von Beitrag in Leistung erfolgt bei Einbringung über Versicherungstarife

(Leistung = Leistung aus der Versicherung)

– Niedriger Garantiezins und Koppelung an Index oder Fonds– Volatilität in der Anwartschaft deutlich vermindert– Im Leistungsfall wird das Konto ausgezahlt– Transformation von Guthaben in Leistung erfolgt bei

Leistungsbeginn

• Im ersten Schritt wird der Finanzierungsbeitrag pro Dienstjahr definiert/ermittelt• Im zweiten Schritt erfolgt die Transformation von Beitrag in (zugesagte) Leistung

• Renditeorientiertes Design: Beiträge werden auf (realen/fiktiven) Kontenangesammelt und verzinst

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MERCER

Die beitragsorientierte LeistungszusageDie wesentlichen Stellschrauben im Überblick

Ziele

• Klare Positionierung undBranding

• Stringente unddurchgängige Konzeption

• Berücksichtigung derRisikobereitschaft- Sicherheitsorientiert- Renditeorientiert

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MERCER

Zwei Fallbeispiele

Unternehmen A Unternehmen B

• Treiber: Internat. Konzernspitze– Kosten/Risiken der bestehenden bAV

werden als kritisch betrachtet

• Vorgabe der Konzernspitze– Ausschluss von Risiken, möglichst

Anerkennung als DC-Plan

• Lokale Zielsetzung– Möglichst attraktives und einfaches

Design bei gleichzeitiger Sicherheit

• Treiber: Lokales Management– Bestehende bAV soll als

Bindungselement erweitert werden

• Vorgabe von der Konzernspitze– Risikovermeidung, aber Akzeptanz

moderater Anlage-/Zinsrisiken

• Lokale Zielsetzung– Alternative zu bestehendem Plan

(Plan mit höherer Renditechance)

è Sicherheitsorientiertes Design è Renditeorientiertes Design

Anforderung• Zwei Unternehmen wollen eine neue bAV einführen, wobei die Ziele vor dem

Hintergrund der Niedrigzinsphase extrem unterschiedlich sind

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FALLBEISPIEL 1 -SICHERHEITSORIENTIERTES DESIGN

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MERCER

Detaillierte Beschreibung der Ausgangssituationallgemein; ohne Bezug zu bestehendem Plan

Unternehmenssituation

• Intern finanzierte bAV wird im Unternehmen seit Jahren angeboten(unterschiedliche Pläne)

• Zugesagte Verzinsung in der Transformationstabelle hoch

• Eine Vorausberechnung verdeutlichtden zu erwartenden Cash Flow aus den3 wesentlichen Plänen

1. Keine weitere Hypothek für dieZukunft

2. Ausfinanzierung, Planbarkeitund DC-Accounting

3. Kostenbegrenzung

Zielsetzung (für das neue Modell)

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MERCER

Zusageart und Leistungsspektrum

• Leistungsspektrum:– (Vorgezogene) Altersrente, Alterskapital– Berufsunfähigkeitsrente– Hinterbliebenenrente oder Todesfallkapital

Sicherheitsorientiertes Design• Versicherungsgestützter Renten- oder Kapitalplan:

– Sicherheitsorientiert sowohl aus Sicht der Mitarbeiter unddes Unternehmens

– Leistungen werden versichert– Risikoabsicherung ist enthalten– Transformation von Beitrag in Leistung erfolgt bei

Einbringung über Versicherungstarife (Leistung = Leistungaus der Versicherung)

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MERCER

Durchführungsweg(e)

Zielsetzung• Das Unternehmen möchte eine risikolose Anlage wählen und jede Bilanzberührung

vermeiden; Dotierung soll die Höchstgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG übersteigen, aberauch eine gewisse Flexibilität zulassen

èAufgrund der geforderten Flexibilität war die Kombination von zweiDurchführungswegen zu empfehlen

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MERCER

Finanzierungsbeiträge

Direktversicherung Kongruent rückgedeckteUnterstützungskasse

• Charakteristik: Begrenzte Steuerfreiheit,mittlere Flexibilität, Anerkennung als DC

• Charakteristik: Unbegrenzte Steuerfreiheit,geringere Flexibilität, Anerkennung als DC

• Steuerfreie Einbringung begrenzt auf4 % der BBG p. a.;

• Erhöhung ggf. um 1.800 € p. a.

• Keine steuerliche Begrenzung der Höhe nach

• Konstante oder steigende Beiträge;Einmalbeiträge i. d. R. nicht möglich

• SV-freie Einbringung begrenzt auf 4 % der BBG p. a.• Kombination von DV/PK/PF und UK/DZ führt dazu, dass SV-freie Einbringung grundsätzlich

2x möglich ist

• Konkrete Ausgestaltung- Arbeitnehmerbeiträge und darauf

entfallende Arbeitgeberzuschüsse(zusammen bis maximal 4 % der BBG)

• Konkrete Ausgestaltung- Arbeitgeberbeiträge, tarifvertraglich

geregelte, konstante Beiträge,Arbeitnehmerbeiträge und daraufentfallende Arbeitgeberzuschüsse(konstanter Verzicht)

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MERCER

Die wesentlichen Planelemente im Überblick

Die Zusage erfolgt als beitragsorientierte Leistungszusage

Die Zusage erfolgt über zwei externe Durchführungswege;eine gewisse Flexibilität ist daher möglich

Die Anlage erfolgt in Versicherungsprodukten. Die Leistungrichtet sich nach der Performance der(Rückdeckungs-)Versicherung

Je Mitarbeiter wird ein separater Versicherungsvertragabgeschlossen

1

2

4

5 Verwaltung undSicherung

Durchführungsweg

Mittelanlage &Leistung

Gemeinsame Finanzierung; bei der Unterstützungskassegleichbleibende oder steigende Beiträge, sonst Flexibilitätgegeben

3

Zusageart

Teilnehmer &Beiträge

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FALLBEISPIEL 2 -RENDITEORIENTIERTES DESIGN

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MERCER

Detaillierte Beschreibung der Ausgangssituationallgemein; ohne Bezug zu bestehendem Plan

Unternehmenssituation

• Extern finanzierte bAV wird im Unternehmen seit Jahren angeboten

• Bestehende bAV wird als attraktiv angesehen, soll aber noch weiter ausgebaut werden(Pilotprojekt für eine MA-Gruppe; Einbeziehung weiterer Gruppen geplant)

• Moderate (Anlage-)Risiken werden akzeptiert

1. Flexible Aufteilungder Beiträge

2. Flexible Wahl derRisikoleistungen

3. Flexible Kapitalanlage(Fonds oderVersicherung)

Zielsetzung (für die Erweiterung)

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MERCER

Zusageart und Leistungsspektrum der Erweiterung

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Sicherheitsorientierte Variante wird um fondsbasiertes Modell erweitert• Beiträge werden auf einem individuellen Mitarbeiterkonto gesammelt und verzinst• Keine zusätzlichen Risikoleistungen und moderate Garantie des Arbeitgebers• Im Leistungsfall wird das Konto primär als Kapitalzahlung ausgezahlt• Alternativ kann eine Verrentung im Leistungsfall (zu den dann gültigen

Rechnungsgrundlagen) und eine Übertragung auf den Pensionsfonds erfolgen• Alle Elemente, die zu Lasten der Rendite gehen, werden möglichst eliminiert

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MERCER

Durchführungsweg

Zielsetzung• Das Unternehmen möchte eine flexible Finanzierung ermöglichen; es sollen Zinsrisiken

reduziert und Kapitalmarktchancen genutzt werden; das Unternehmen wünscht eineErgänzung zur bestehenden Versicherungslösung

è Da eine hohe Flexibilität und variable Beiträge gewünscht sind, die über 4 % der BBGhinausgehen können, wurde Direktzusage gewählt

87

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MERCER

Finanzierungsbeiträge und Investitionsmöglichkeiten

Arbeitgeberbeiträge

Grundbeitrag sowieerfolgsabhängigeBeiträge

• Basis: Grundgehalt (x % des Grundgehalts ohneUnterscheidung bis/über BBG)

• Variable Bezüge werden zusätzlich als 2. Basis verwendet (y %der variablen Bezüge)

Matching Contribution-Beiträge

• Matching Contribution-Beiträge im Verhältnis 1:x(Arbeitgeber/Mitarbeiter)

• Beiträge werden nur auf Gehaltsverzichte gewährt undgedeckelt

Mitarbeiterbeiträge

Teile des Brutto–Monatsgehalts

• Mindestbetrag und Höchstbetrag• Ggf. Begrenzung wg. steuerlicher und SV-rechtlicher

Restriktionen

Einmal- undSonderzahlungen

• Weihnachts-, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Boni, Prämien• (Einbringung von Urlaubstagen ggf. in einer weiteren

Ausbaustufe)

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MERCER

Beitragsstruktur und Investitionsmöglichkeiten

Gestaltungs-element

Altersleistung Risikoleistungen

Fonds Versicherung Versicherung

Leistungs-spektrum

• Alterskapital (beiTod/BU: eingezahlteBeiträge)

• Alterskapital oderRente (bei Tod/BU:eingezahlte Beiträge)

• Berufsunfähigkeits-oderHinterbliebenen-rente

Beitragszahlungan Provider

• Einmalbeitrag• Flexibler laufender

Beitrag

• Einmalbeitrag • Einmalbeitrag

EinbringungdurchMitarbeiter

• Bonus• Flexibler monatlicher

Verzicht möglich

• Bonus• Monatlicher Verzicht

theoretisch möglich

• Bonus• Monatsgehalt

(einmalig)

Entscheidung • Entscheidung grds.für 1 Jahr

• Entscheidung für dieZukunft jederzeitwiderrufbar

• Entscheidung für 1Jahr

• Entscheidung für1 Jahr

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MERCER

Drei wesentliche Ziele im Rahmen der (fondsbasierten) Kapitalanlage

• Für jeden Mitarbeiter muss dieMindestverzinsung erreicht werden

• Die Wahrscheinlichkeit einer Unterdeckungbzw. Nachschusspflicht lässt sich jeKapitalanlagestruktur berechnen und nachden Bedürfnissen des Arbeitgebers(Risikobudget) steuern

• Wesentliche Zielsetzung:1. Vermeidung einer bilanziellen

Unterdeckung2. Vermeidung der Nachschusspflicht

im Auszahlungsfall

• Die Höhe der bAV hängt neben demBeitrag wesentlich von der Verzinsung ab

• Die Kapitalanlage, respektive eineattraktive Rendite, beeinflusst dieZufriedenheit der Mitarbeiter mit demPensionsplan

• Wesentliche Zielsetzung:3. Möglichst hohe Rendite

• Die „optimale“ Kapitalanlagestruktur reduziert das Unterdeckungsrisiko desArbeitgebers und erhöht die Chance des Arbeitnehmers auf eine höherebetriebliche Altersversorgung

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Risikoreduzierung für Arbeitgeber Chancenerhöhung für Arbeitnehmer

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MERCER

Bilanzierung, Cash Flow und Risiko einer Unterdeckung bei derfondsbasierten Erweiterung

Vereinfachtes Beispiel:• Einmalbeitrag im Alter 45• Rentenbeginn im Alter 65• Garantieverzinsung: 0,5 %• Erwartete Verzinsung: 4,0 %• Rechnungszins IFRS: 3,5 %

Ergebnis:è Das Unternehmen muss im Alter 65

ca. 1.100 € bereit stellen; bei 4 % Zinswird etwa das Doppelte erwartet

è Erst wenn das Fondvermögen (fiktiverVerlauf – blaue Linie) unter der DBOder Mindestleistung (grüne Linie) liegt,besteht eine bilanzielle Unterdeckung

è Wenn das Fondsvermögen unter demGarantiewert (rote Linie) liegt und derLeistungsfall eintritt, besteht eineNachschussverpflichtung

Beispielhafter Verlauf:

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MERCER

Konsistente Prozesse durch einheitliche Verwaltungsplattform

Konto 1

Konto 2

Konto n

• Einbindung einesTreuhänders möglich

• Virtuelle Mitarbeiterkonten• Unterkonten für AG- und AN-

Beiträge, Initialbeiträge,Sondergutschriften etc.

• Betreuung durch qualifizierteMercer-Mitarbeiter

• Revisionssicherer Handels-prozess, aggregierte Order,Ertragsausschüttungen etc.

• Kontostand tagesaktuell• Votumsdialog• Superuser

Teilnehmer

Arbeitgeberportal/Arbeitnehmerportal

Vorteil für das Unternehmen:è Definierte und abgestimmte Administrationsprozesseè Transparente und geschäftsvorfallbezogene Administration

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ArbeitgeberdepotFonds a, b, c, …

Arbeitgeberportal/Arbeitnehmerportal

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MERCER

Die wesentlichen Planelemente im Überblick

Die Zusage erfolgt als beitragsorientierteLeistungszusage

Zusage erfolgt über eine unmittelbareVersorgungszusage, da Flexibilität und vor allemeine flexible Finanzierung gewünscht ist

Die Anlage erfolgt in Fonds. Die Verzinsung richtetsich bei einer Mindestverzinsung nach derKapitalanlage

Beiträge werden auf Mitarbeiterkonto angesammeltund verzinst

1

2

4

5 Verwaltung undSicherung

Durchführungsweg

Mittelanlage &Leistung

Gemeinsame Finanzierung mit flexiblen Beiträgen3

Zusageart

Teilnehmer &Beiträge

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VERGLEICH DER BEIDEN KONZEPTE

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MERCER

Vergleich der KonzepteEin Plan für alle Fälle

Sicherheit Rendite Vario

Konzept umfasst externe,versicherungsgestützteLösungen und gewährt exakt dieLeistungen aus der(Rückdeckungs-)Versicherung• Risikoarmer Plan• Stabile Verzinsung• Keine Bilanzberührung

Beispiele:• Direktversicherung,

kongruent rückgedeckteUnterstützungskasse oderDirektzusage

Die Leistungen sind primär andie Erfolge von Investmentfondsgeknüpft. Der Plan kombiniertrelative Freiheit in der Anlagemit bestmöglicher Rendite• Chancenorientierter Plan mit

moderatem Risiko• Sämtliche Elemente, die zu

Lasten der Rendite gehen,werden eliminiert

Beispiele:• Fondsbasierte Direktzusage

Das Konzept kombiniertunterschiedlicheModellansätze undLeistungskomponenten

Beispiele:• Kombination von

Anlagemöglichkeiten

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MERCER

Überblick: Welche Vorteile bietet welche Lösung?

Gestaltung Sicherheit Rendite Vario

Finan-zierung

• Flexibilität- Konstante oder steigende

Beiträge bei UK- Einmalbeiträge/laufende

Beiträge bei DV oder DZ- Unterjährige Änderung

i. d. R. nicht vorgesehen

• Hohe Flexibilität- Mitarbeiter kann den

Finanzierungsbeitrag beliebigoft neu festlegen

- Flexibler monatlicher Beitragist möglich

• Das Unternehmenkann beideKonzeptemiteinanderkombinieren

• Modelle teilweiseetwas komplexer,da flexibler

Leistung • Hohe Flexibilität- Altersleistung als Kapital-

oder Rentenzahlung- Risikoabsicherung

vorgesehen

• Geringere Flexibilität- Altersleistung als

Kapitalzahlung (ggf.Pensionsfondsrente)

- I. d. R. keineRisikoabsicherung

Chance/Risiko-profil

• Sicherheitsorientiert- Geringere

Kapitalmarktchancen- Hohe (Planungs-)

Sicherheit und keinebilanziellen Risiken

- Risikoauslagerung- Garantieverzinsung über

Produktanbieter

• Chancenorientiert- Nutzung der

Kapitalmarktchancen- Geringere (Planungs-)

Sicherheit und moderatebilanzielle Risiken

- Auslagerung der Zinsrisiken- Unternehmen gewährt eine

moderate Mindestverzinsung96

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MERCER

BeispielberechnungenKapitalleistungen

• Annahmen:Gehalt: 50.000 € p. a.; Gehaltstrend: 2 %; Alter: 33 Jahre; Rentenbeginn: 67 Jahre; Mitarbeiterbeitrag:4 % des Gehalts, Arbeitgeberbeitrag: 3 % des Gehalts und Matching Contribution (50 %)

è Je nach unterstellter Verzinsung und Laufzeit kann sich das Kapital verdoppeln!

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MERCER

BeispielberechnungenEffekt der Laufzeit

Alter bei Modellbeginn: 50

• Zinsannahmen:– Zins 1: 0,5 % p. a.– Zins 2: 3,25 % p. a.– Zins 3: 5,75 % p. a.

è Zins und Laufzeit spielen eineentscheidende Rolle

Alter bei Modellbeginn: 33

• Annahmen:Gehalt: 50.000 € p. a.; Gehaltstrend: 2 %; Alter: 33 bzw. 50 Jahre; Rentenbeginn: 67 Jahre;Mitarbeiterbeitrag: 4 % des Gehalts, Arbeitgeberbeitrag: 3 % des Gehalts und MatchingContribution (50 %)

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FAZIT

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MERCER

Fazitallgemein; ohne Bezug zu bestehendem Plan

• Eine angemessene und nachhaltige bAV zur Schließung der Versorgungslücke istmöglich

• Je nach Anforderung sowie Risikoprofil können Anlage- und Zinsrisikenausgeschlossen oder auch moderate Risiken bewusst eingegangen werden

• Neben der Investition in „klassische Versicherungsprodukte“ bietenFondslösungen durchaus Alternativen

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MERCER 102

Disclaimer

Diese Unterlagen beruhen auf dem Stand März 2015.

Die im Rahmen dieser Präsentation verwendeten Folien und sonstigenUnterlagen geben unsere aktuelle Einschätzung auf der Basis der derzeitiggeltenden Gesetze und ihrer Auslegung wieder. Die Unterlagen können eineindividuelle Beratung nicht ersetzen, noch können sie als Basis vertraglicherVereinbarungen herangezogen werden. Durch die Überlassung derUnterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Teilnehmer der Präsentationoder Dritten nicht begründet.

Die Inhalte dieser Präsentation sind das geistige Eigentum unseresUnternehmens. Jede weitere Verwendung sowie die Weitergabe an Dritte imOriginal, als Kopie, in Auszügen, elektronischer Form oder durch eineinhaltsähnliche Darstellung bedürfen der schriftlichen Zustimmung derMercer Deutschland GmbH.

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Aktuelles aus demSteuerrecht

Jens IntemannRichter am Finanzgericht

Lehrbeauftragter für Körperschaftsteuerder Universität Osnabrück

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AGENDA

§ Auslagerung einer Pensionsverpflichtung auf einenPensionsfonds§ Bilanzierung einer entgeltlichen Übertragung einer

Pensionsverpflichtung§Gesetzliche Neuregelung für Sonderzahlungen nach

§ 19 EStG

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Pensionsfonds

Auslagerung einer Pensionsverpflichtung auf einenPensionsfonds§ Eine Direktzusage kann seit 2002 steuerlich flankiert

auf einen Pensionsfonds übertragen werden§ Die Übertragung hat zwei Seiten§ Regelung des Betriebsausgabenabzugs beim Arbeitgeber

nach § 4e EStG§ Besteuerung des Arbeitnehmers richtet sich nach

§ 3 Nr. 66 EStG und § 3 Nr. 63 EStG§ Über § 4e Abs. 3 EStG sind beide Ebenen steuerlich

miteinander verknüpft

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Pensionsfonds

§ Für Direktzusage hat das Trägerunternehmen§ eine Pensionsrückstellung zu bilden§ Die Höhe der Pensionsrückstellung ist durch § 6a EStG

limitiert§ Der Barwert der Verpflichtung ist in der Regel deutlich

höher als die steuerliche Rückstellung

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Pensionsfonds

§ Die Leistungen des Trägerunternehmens an denPensionsfonds§ zur Übernahme der Pensionsverpflichtung§ stellen nach § 4e Abs. 1 EStG Betriebsausgaben dar§wenn sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen§ oder der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen

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Pensionsfonds

§ Auslagerung auf den Pensionsfonds§ für Anwartschaften nur für den past service sinnvoll§ future service sollte nicht übertragen werden§ Kombimodell denkbar (Übertragung des future

service auf U-Kasse)§ Pensionsrückstellung beim Trägerunternehmen ist

aufzulösen

§ Für Rentner und ausgeschiedene ArbN kann diegesamte Verpflichtung ausgelagert werden

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Pensionsfonds

Auffassung der FinanzverwaltungBei einer entgeltlichen Übertragung vonVersorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt dieAnwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an denPensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt derÜbertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaftengeleistet werden (sog. „Past-Service“); Zahlungen an denPensionsfonds für zukünftig noch zu erdienendeAnwartschaften (sog. „Future-Service“) sind ausschließlichin dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStGlohnsteuerfrei.BMF v. 24.7.2013, BStBl. I 2013, 1022 Tz. 322

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Pensionsfonds

§ Auffassung der Finanzverwaltung zur Aufteilungpast service/future service höchst strittig§ Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Auffassung der

Finanzverwaltung§ Gesamte Verpflichtung könnte danach übertragen werden§ In Praxis wohl nicht zu empfehlen§ Rechtsauffassung der Finanzverwaltung will Umgehung

des Doptierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG verhindern§ Zulässiges Ansinnen?

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Pensionsfonds

§ Auf Antrag Verteilung der Einmalzahlung auf 10 Jahre§Gleichmäßige Verteilung ab dem WJ nach Übertragung

der Verpflichtung§ Auflösung einer Pensionsrückstellung§ In Höhe der Auflösung voller Abzug der Leistung§Übersteigender Betrag ist auf 10 Jahre zu verteilen

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Pensionsfonds

Höhe der Auflösung der Pensionsrückstellung streitig§ Rückstellung vollständig aufzulösen§ Entwurf des BMF-Schreibens sieht dagegen nur eine

anteilige Auflösung der Rückstellung vor

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Pensionsfonds

Behandlung beim Arbeitnehmer§ Kein Zufluss von Arbeitslohn beim ArbN§ solange allein eine Direktzusage vorliegt§ Pensionsfonds gewährt dem ArbN einen

Rechtsanspruch auf die Leistung§ dies führt zum Zufluss lohnsteuerpflichtigen

Arbeitslohns

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Pensionsfonds

§ Einmalzahlung bei Umstellung der Durchführungswege§ führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn§ Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG§ Voraussetzung: Antrag des Arbeitgebers auf Verteilung der

Einmalzahlung auf 10 Jahre nach § 4e Abs. 3 EStG§ Die Steuerfreiheit soll nur für den erdienten Teil

(past service) gelten§ Zahlungen für einen future service wären

lohnsteuerpflichtig§ Sie sind nur in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei

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Pensionsfonds

Missbräuchliche GestaltungErfolgt im Rahmen eines Gesamtplans zunächst eine nach§ 3 Nr. 66 EStG begünstigte Übertragung der erdientenAnwartschaften auf einen Pensionsfonds und werdenanschließend regelmäßig wiederkehrend (z. B. jährlich) diedann neu erdienten Anwartschaften auf den Pensionsfondsübertragen, sind die weiteren Übertragungen auf denPensionsfonds nicht nach § 3 Nr. 66 EStG begünstigt,sondern nur im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

BMF v. 24.7.2013, BStBl. I 2013, 1022 Tz. 322

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Übertragung einer Pensionsverpflichtungnach § 4f EStG

Gesetzliche Neuregelung als Reaktion auf (unliebsame)Rechtsprechung des BFHUrteile vom 12.12.2012 – I R 28/11, DStR 2013, 575;vom 12.12.2012 – I R 69/11, DStR 2013, 570

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Beispiel:Die A-GmbH hat ihren Mitarbeitern eine Direktzusageerteilt.Für die Pensionsverpflichtung hat die A-GmbH zum31.12.2104 zutreffend eine Rückstellung von 2 Mio. €gebildet.Zum 31.12.2014 vereinbart die A-GmbH mit derkonzernverbundenen X-GmbH einen entgeltlichenSchuldbeitritt.Für den Schuldbeitritt zahlt die A-GmbH der X-GmbH einEntgelt in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung von2,45 Mio. €.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Grundzüge der Rechtsprechung§ Die Beschränkungen des § 6a EStG sind für erworbene

Pensionsverpflichtungen nicht zu beachten,§weil die Anwendung vom übergeordneten Prinzip der

bilanziellen Neutralität von Anschaffungsvorgängenverdrängt wird.§ Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von

Anschaffungskosten ist auch auf übernommenePassivpositionen anzuwenden,§ selbst wenn ein steuerliches Ausweisverbot besteht.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Ergebnis:In der Eröffnungs- und in der Schlussbilanz hat der„Erwerber“ die übernommenenPensionsverpflichtungen mit den Anschaffungskostenzu passivieren.

Die Übernahme der Pensionsverpflichtung erfolgt aufSeiten des Erwerbes erfolgsneutral = steuerneutral

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Steuerliche Auswirkung beim „Veräußerer“§ Beim Veräußerer§werden durch die Übertragung der

Pensionsverpflichtungen§ stille Lasten gehoben,§ soweit für die Verpflichtung§ ein steuerbilanzieller Ansatz- und

Bewertungsvorbehalt besteht

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nicht zubilden, wenn eine Inanspruchnahme am maßgeblichenBilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts nicht (mehr)wahrscheinlich ist.§ Ein Freistellungsanspruch wegen des Schuldbeitritts zu

den Pensionsverpflichtungen ist in einem solchen Fall nichtzu aktivieren.

§ gegen BMF v. 16. 12. 2005, IV B 2 – S 2176 – 103/05,BStBl I 2005, 1052, DStR 2006, 36§ BFH-Urteil v. 26.4.2012 IV R 43/09, DStR 2012, 1128

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

• Die Verpflichtung der Klägerin, ihren Mitarbeitern künftigVersorgungsleistungen zu erbringen, ist eine ungewisseVerbindlichkeit i. S. des § HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

• Eine Rückstellung darf dafür nur gebildet werden, wennaus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahmewahrscheinlich ist

• Ist die Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich, bestehthandelsrechtlich ein Passivierungsverbot, das wegen derMaßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze für dieGewinnermittlung auch steuerrechtlich zu beachten ist.

• Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Bilanzielle Behandlung:§ Im Ergebnis ist§ die Rückstellung aufzulösen§ und die geleistete Zahlung§ als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln

Rechtsfolge:Nur der die Rückstellung übersteigende Betrag wirktsich steuermindernd aus.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ Das Entgelt für die „Übertragung“ derPensionsrückstellung,§ die der Veräußerer an den Übernehmer zu zahlen hat,§ stellt nach der Rechtsprechung des BFH sofort

abzugsfähige Betriebsausgaben dar

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ 4f EStG§Werden Verpflichtungen übertragen, die beim

ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegenhaben,§ ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand§ im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den

nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt alsBetriebsausgabe abziehbar.

ØFiskalpolitisch motivierte Einschränkung desMaßgeblichkeitsprinzips!

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ Ist aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung einPassivposten gewinnerhöhend aufzulösen,§ ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,§ dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr

der Schuldübernahme in Höhe des aufgelöstenPassivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist;§ der den aufgelösten Passivposten übersteigende

Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr derSchuldübernahme und den nachfolgenden 14Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt alsBetriebsausgabe abzuziehen.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§Nach § 4f Abs. 1 EStG§ ist der Aufwand des abgebenden Unternehmens§ aus der Übertragung einer Verpflichtung§ auf 15 Jahre gleichmäßig zu verteilen

§ Die Restlaufzeit der übertragenen Verpflichtung istunerheblich

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

• Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwandsunterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einerVeräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder desgesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt;

• dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahmeseiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuenArbeitgeber wechselt

• oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehendenWirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

• Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einerTeilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der§§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, istein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwandim Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser denVerlust begründet oder erhöht hat.

• Entsprechendes gilt für den einen aufgelöstenPassivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2.

• Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiterHalbsatz und Satz 3 entsprechend.

• Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichenVerpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach denSätzen 1 bis 6 gebunden.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1ein Schuldbeitritt§ oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder

teilweiser Schuldfreistellung vereinbart,§ gilt für die vom Freistellungsberechtigten§ an den Freistellungsverpflichteten erbrachten

Leistungen§ Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Beispiel:Die A-GmbH hat ihren Mitarbeitern eine Direktzusageerteilt.Für die Pensionsverpflichtung hat die A-GmbH zum31.12.2104 zutreffend eine Rückstellung von 2 Mio. €gebildet.Zum 31.12.2014 vereinbart die A-GmbH mit derkonzernverbundenen X-GmbH einen entgeltlichenSchuldbeitritt.Für den Schuldbeitritt zahlt die A-GmbH der X-GmbH einEntgelt in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung von2,45 Mio. €.

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Lösung:§ Auflösung der Pensionsrückstellung§ Ertrag von 2 Mio. €

§ Zahlung des Entgelts§ Aufwand von 2,45 Mio. €

§ Außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 4f Abs. 1 Satz2 EStG§ 2 Mio. sind sofort abzugsfähig§ 450.000 € sind über 15 Jahre zu verteilen = 30.000 € im Jahr

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ Der Schuldbeitritt/die Übertragung der Verbindlichkeiterfolgt zum 1.7.2015§Wie ist der zu verteilende Aufwand zu errechnen?§Höhe der Pensionsrückstellung auf den 31.12.2014 zu

berücksichtigen?§ Pensionsrückstellung auf den 1.7.2015 neu zu

ermitteln?

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ Keine Aufwandsverteilung bei§ Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe§ Arbeitgeberwechsel unter Mitnahme der erworbenen

Pensionsansprüche§ Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU)

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

§ Betriebsveräußerung ist privilegiert§ Verlust soll bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit

nicht verloren gehen§ Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen Vorgänge

nach dem Umwandlungssteuerrecht nicht begünstigtsein (sehr streitig)§ Veräußerung und Aufgabe des Betriebs nach

Übertragung der Verbindlichkeit§Nicht verbrauchtes Abzugspotenzial ist

steuermindernd in einer Summe zu berücksichtigen

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Übertragung einer Pensionsverpflichtung

Nachträgliche Änderung des „Entgelts“ für dieÜbertragung§ § 4f enthält keine verfahrensrechtlichen Vorschriften§ Abzugsbetrag wird nicht gesondert festgestellt§Nachträgliche Änderung des „Entgelts“ ist ein Fall des

§ 175 AO = rückwirkendes Ereignis§ Die Steuerfestsetzung des Jahres der Übertragung

wird geändert§ Folgejahre sind zu korrigieren (?)

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Gesetzliche Neuregelung

• Durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 wurde§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG neu gefasst

• Gesetzgeber will eine Regelungslücke schließen• Sonderzahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds

und Direktversicherung• Ausnahmen für Zahlungen des Arbeitgebers zur

Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach §§ 53c,114 VAG wird eingeschränkt

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Gesetzliche Neuregelung

ØDie laufenden LeistungenØan eine umlagefinanzierte PensionskasseØstellen bereits im Zeitpunkt der ZahlungØsteuerpflichtigen ArbeitslohnØdes begünstigten Arbeitnehmers dar,Øfür den der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten hatØSo auch BMF v. 24.7.2013 – Rz. 296

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Gesetzliche Neuregelung

ØNach der mit dem JStG 2007 eingeführten Regelungdes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStGØgehören neben den laufenden LeistungenØauch Sonderzahlungen des ArbeitgebersØzum steuerpflichtigen Arbeitslohn

ØRegelung möglicherweise verfassungswidrigØVorlagebeschlüsse des BFH vom 14.11.2013 – VI R

49/12 und VI R 50/12, juris

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Gesetzliche Neuregelung

• Nach geltendem Recht führen Zahlungen desArbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriftennach den

• §§ 53c und 114 VAG nicht zu den Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit

• § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster HalbsatzEStG

• Hier besteht eine Regelungslücke im Zusammenhangmit der lohnsteuerlichen Behandlung vonFinanzierungsleistungen zur Altersvorsorge vonArbeitnehmern

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Gesetzliche Neuregelung

• Die Regelungslücke besteht darin, dass bei den zurErfüllung der Solvabilitätsvorschriften

• aufzubringenden Mitteln des Arbeitgebers nicht nachderen Verwendung differenziert wird.

• Dies ermöglicht dem Arbeitgeber auch dem• Grunde nach lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge

zur• Altersvorsorge der Arbeitnehmer durch steuerlich

unbelastete Mittel zu ersetzen

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Gesetzliche Neuregelung

• Diese Regelungslücke wird nun dadurch geschlossen, dassdie Ausnahme in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG

• künftig ausdrücklich auf die erstmalige Bereitstellung derKapitalausstattung zur Erfüllung derSolvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 VAG(Buchstabe a)

• und Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellungeiner angemessenen Kapitalausstattung nachunvorhersehbaren Verlusten

• oder zur Finanzierung der Verstärkung derRechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbarenund nicht nur vorübergehenden Änderung derVerhältnisse (Buchstabe b) beschränkt wird

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ENDE

VIELEN DANK!