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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg Abstandsflächenrecht Fragen und Antworten zum Baugenehmigungsverfahren Gesetzestext der aktuellen Bauordnung mit der Verwaltungsvorschrift 3·2009 MIR AKTUELL VIERTELJAHRESSCHRIFT

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MIRAKTUELL 3·2009

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Sie darf nicht während eines Wahlkampfes

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Herausgeber/Bearbeitung:

Ministerium für Infrastruktur und Raumord-

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Referat Koordination, Kommunikation, Inter-

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Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

Internetadresse:

http://www.mir.brandenburg.de

ISSN 1439-4715

Redaktion: Andrea Hass

V.i.S.d.P.: Hans-Martin Klütz

email:

[email protected]

Autorenverzeichnis:

Förster, Jan-Dirk, MIR, Ref. 24, Oberste

Bauaufsicht

Köllner, Kati, MIR, Ref. 24, Oberste

Bauaufsicht

RA Dr. Otto, Christian, Kanzlei Thur Fülling

Otto Winkler, Potsdam

Gesamtherstellung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei und

Verlagsgesellschaft Potsdam mbH

Karl-Liebknecht-Str. 24/25, 14476 Potsdam (Golm)

Layout:

schütz & co. Werbeagentur GmbH, Berlin

Das Magazin wurde auf 100%-Recyclingpapier

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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Abstandsflächenrecht

Fragen und Antworten zum

Baugenehmigungsverfahren

Gesetzestext der aktuellen

Bauordnung mit der

Verwaltungsvorschrift

3·2009

MIRAKTUELLV I E R T E L J A H R E S S C H R I F T

15060 MIR 3_09 US mit Rü 14.07.2009 7:36 Uhr Seite 1

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Vorwort .....................................................................................................................................................................................4

Einführung ................................................................................................................................................................................5

Ziele und Zwecke des Bauordnungsrechts in BrandenburgWas regelt das Bauordnungsrecht? .....................................................................................................................................5Welche Ziele werden mit der Brandenburgischen Bauordnung verfolgt? .............................................................................6Warum wurde die Brandenburgische Bauordnung geändert? ..............................................................................................6An welchen Stellen wurden Normen und Standards in der Brandenburgischen Bauordnung gesenkt? ................................7Wodurch vereinfacht die novellierte Bauordnung das Baugeschehen?.................................................................................8In welchen Bereichen wurden die Kompetenzen der Kommunen gestärkt? .........................................................................8

AbstandsflächenrechtWie ist das Abstandsflächenrecht konzipiert? ......................................................................................................................9Was ist für die sogenannte Bagatellregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgBO zu beachten? ...............................................10Wie groß muss die Abstandsfläche sein? ..........................................................................................................................10Wie errechnet sich die Tiefe der Abstandsfläche? .............................................................................................................10Unter welchen Voraussetzungen können Abstandsflächen – abgesehen von der Bagatellregelung – auf Nachbargrundstücken liegen? ......................................................................................................................................11Welche abstandsflächenrechtlichen Erleichterungen gelten für Wohngebäude geringer Höhe? ........................................11Welche Erleichterungen gelten für Garagen und Nebengebäude? .....................................................................................11Welche abstandsflächenrechtlichen Erleichterungen gelten für bestehende Gebäude? ....................................................12Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten für Werbeanlagen, § 9 BbgBO? ...................................................12

Das BaugenehmigungsverfahrenWelche Genehmigungsverfahren sieht die Brandenburgische Bauordnung vor? ...............................................................13Unter welchen Voraussetzungen kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden (§ 57 BbgBO)? ...................................................................................................................................................................13Unter welchen Voraussetzungen kann das Bauanzeigeverfahren durchgeführt werden (§ 58 BbgBO)? ............................14Wie wird das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt? ..................................................................................................14Wie funktioniert das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung? ..................................................................15Welche Vorteile hat die Konzentrationswirkung für den Bürger? ........................................................................................16Welche Bauvorlagen müssen mit dem jeweiligen Bauantrag eingereicht werden? ............................................................16Wie und wo ist der Bauantrag einzureichen? .....................................................................................................................16Wie lange gelten die Baugenehmigung und der Vorbescheid? ..........................................................................................16Welches Verfahren ist beim Abbruch baulicher Anlagen und Gebäude einzuhalten? .........................................................16

Bauen ohne BaugenehmigungWas muss der Bauherr bei genehmigungsfreien Vorhaben beachten? ..............................................................................17Welche Vorhaben sind genehmigungsfrei? ........................................................................................................................17

Überwachung des BaugeschehensWie erfolgt die Überwachung des Baugeschehens? ..........................................................................................................19Für welche technischen Anforderungen muss der Bauherr bautechnische Nachweise erstellen? ......................................19Wer erstellt die bautechnischen Nachweise? .....................................................................................................................19Wann sind die bautechnischen Nachweise vorzulegen? ....................................................................................................20

Inhaltsverzeichnis

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

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In welchem Verfahrensstadium sind die bautechnischen Nachweise zu prüfen? ...............................................................20Von wem werden die bautechnischen Nachweise geprüft? ...............................................................................................20Wie wird die Bauausführung überwacht? ...........................................................................................................................21Wer ist für die Bauüberwachung verantwortlich? ...............................................................................................................22

Antworten auf häufig gestellte FragenWie kann der private Bauherr erkennen, ob Bauprodukte für ihren Verwendungszweck geeignet sind? ...........................22Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen bestehen bei der Errichtung von Stellplätzen und Garagen, § 43 BbgBO? .....................................................................................................................................................................22Wie erfolgt die rechtliche Sicherung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, § 65 BbgBO? ..................................................23Wann können Abweichungen von Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung zugelassen werden, § 60 BbgBO? .....................................................................................................................................................................23Unter welchen Voraussetzungen ist ein Geschoss ein Vollgeschoss? ...............................................................................23Unter welchen Voraussetzungen ist ein Raum ein Aufenthaltsraum? ................................................................................23Wozu dient das Vorbescheidsverfahren, § 59 BbgBO? ......................................................................................................24Welche bauordnungsrechtlichen Befugnisse haben die Kommunen? ................................................................................24Was kostet die Baugenehmigung für ein Wohnhaus durchschnittlicher Größe? ................................................................25

Wer ist für was zuständig?Zuständigkeiten der Gemeinden ........................................................................................................................................25Zuständigkeiten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden .......................................................................................................................................26Zuständigkeiten des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) als oberste Bauaufsichtsbehörde .................26Das Bautechnische Prüfamt im Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen ..........................................................26Die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige ...........................................26

Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg ..........................................................................27

Die Brandenburgische Bauordnung Bekanntmachung der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung vom 17. September 2008 ..................................29

Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 18. Februar 2009 ........................................64

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Vorwort

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

zur Einführung der BrandenburgischenBauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. IS. 210) hat das Ministerium für Stadt-entwicklung, Wohnen und Verkehr sei-nerzeit das MSWV AKTUELL Heft 3/2003herausgegeben. Die Entstehung und dieZiele der „neuen“ BrandenburgischenBauordnung wurden erläutert, das Kon-zept und die Umsetzung in den neuenRechtsvorschriften wurde anhand vonFragestellungen umfassend dargestellt.Schließlich wurde der Text der neuen

Brandenburgischen Bauordnung in demHeft abgedruckt.

Seit der Einführung der neuen Branden-burgischen Bauordnung 2003 wurdediese mehrfach geändert, zuletzt durchdas Gesetz zur Änderung der Bran-denburgischen Bauordnung und ande-rer Gesetze vom 14. Juni 2008 (GVBl. I S. 172).

Die seit 2003 erfolgten Rechtsänderun-gen und die Erarbeitung einer neuenVerwaltungsvorschrift zur Brandenburgi-schen Bauordnung gaben den Anlass,ein aktualisiertes Heft zum Bauordnungs-recht im Land Brandenburg herauszuge-ben. Das Heft richtet sich an Bauherrnund Objektplaner, aber auch an die Mit-arbeiter der Gemeinden, Städte undLandkreise, die mit dem Vollzug des Bau-ordnungsrechts befasst sind.

Die Evaluation der BrandenburgischenBauordnung von 2003 hat gezeigt, dasssich insbesondere die Einführung derBaugenehmigung mit Konzentrationswir-kung im Land Brandenburg bewährt hat.Nach der jüngsten Gesetzesänderungist es nunmehr auch im Vorbescheidver-fahren (§ 59 BbgBO) möglich, Fragenaußerhalb des Bauordnungs- und Bau-

planungsrechts, die für die Erteilung derBaugenehmigung bedeutsam sein kön-nen, mit Bindungswirkung für das Bau-genehmigungsverfahren „vorab“ zu klä-ren.

Eine immer wieder von Bauherren ge-wünschte Flexibilisierung im Umgang mitGaragen und Carports ermöglicht die2008 erfolgte Änderung des § 6 Abs. 10BbgBO. Die Privilegierung setzt nichtmehr zwingend voraus, dass unmittelbaran der Grenze gebaut werden muss, viel-mehr erlaubt sie, dass auch unmittelbaran der Grenze gebaut werden darf. Auchan diesem Punkt wird deutlich, dass das2003 verfolgte Ziel, die Eigenverantwor-tung des Bauherrn und seines Objekt-planers zu stärken, nach wie vor gilt.

Ich hoffe, das Heft trägt zum besserenVerständnis des aktuellen Bauordnungs-rechts in Brandenburg bei.

Reinhold DellmannMinister für Infrastruktur und Raum-ordnung des Landes Brandenburg

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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Ziele und Zwecke des Bauordnungsrechts in Brandenburg

Was regelt das Bauordnungsrecht?Das Bauordnungsrecht ist dem Sicher-heits- und Ordnungsrecht zugeordnet.Anlass für die bauordnungsrechtlichenVorschriften waren die großen Stadt-brände, die im Mittelalter ganze Städtevernichtet haben. Die ersten bauord-nungsrechtlichen Vorschriften befasstensich mit dem vorbeugenden baulichenBrandschutz und führten insbesonderezu der Forderung, zwischen GebäudenBrandschutzabstände einzuhalten oderBrandwände zwischen Gebäuden zu er-richten. Einstürze von Gebäuden, beidenen Bewohner aber auch unbeteiligtePassanten zu Schaden kamen, hattenAnforderungen an die Standsicherheitzur Folge. Die verheerenden Seuchenfrüherer Zeiten schlugen sich in Anfor-derungen an die Wohnungsausstattung

mit Toiletten, Bädern und Küchen sowiean die Erschließung der Gebäude nieder.Auch das heutige Bauordnungsrechtbeinhaltet vor allem die baulichen undtechnischen Sicherheitsanforderungen,die bei der Errichtung, der Änderungund der Nutzungsänderung von Gebäu-den und baulichen Anlagen zu beachtensind.

Von großer Bedeutung sind darüber hinaus die Anforderungen, denen sozial-politische Erwägungen oder umwelt-und verkehrspolitische Zielsetzungenzugrunde liegen. Dazu gehören insbe-sondere

– Grenzabstände – Aufenthaltsräume und Wohnungen – Barrierefreiheit

– die Verpflichtung des Bauherrn,Stellplätze und Kinderspielplätze zuerrichten

– die Schonung der natürlichen Le-bensgrundlagen

– die Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung nach den Vor-schriften des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung

– die Herstellung von notwendigenKfz- und Fahrradstellplätzen

– die anteilige Nutzung von Erneuer-baren Energien

Neben diesen materiell-rechtlichen Re-gelungen umfasst das Bauordnungs-recht auch die Verfahrens- und Kontroll-regelungen, die gewährleisten, dass diegesetzlichen Anforderungen tatsächlicherfüllt werden. So ist der Bauherr in der

Einführung

Das Bauordnungsrecht steht mehr alsandere öffentliche Rechtsgebiete imBlickpunkt der Bürger und Politiker. DerWunsch nach den „eigenen vier Wän-den“ ist auch im Land Brandenburgungebrochen. Das Wohnen in einemEinfamilienhaus oder einer Eigentums-wohnung erfreut sich nach wie vor gro-ßer Beliebtheit. Viele neu entstandene,

umgebaute oder modernisierte Häuserzeugen von diesem Trend. Oft wird vonBauherren in diesem Zusammenhang dieFrage gestellt, ob ein bestimmtes Vorha-ben, z. B. die Errichtung eines Carports,der Ausbau eines Dachgeschosses oderdie Anbringung einer Wärmedämmungzulässig und ob dafür eine Baugenehmi-gung erforderlich sei. Die sich in der

Praxis stellenden Fragen geben Anlass,die wesentlichen Inhalte der Branden-burgischen Bauordnung und die mit ihrverfolgten Ziele vorzustellen. Anhand von typischen Fragen, die von Bauwilli-gen und Gemeindevertretern häufig ge-stellt werden, werden Antworten und Er-läuterungen zur aktuellen Gesetzeslagegegeben.

Neubau Einfamilienhäuser. Fotos: Ingo Offergeld, Kati Köllner

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Regel verpflichtet, vor Baubeginn die er-forderliche Baugenehmigung einzuholenoder, soweit zulässig, das Bauvorhabenanzuzeigen. Mit der Errichtung eines Vor-habens darf also grundsätzlich erst dannbegonnen werden, wenn die Bauauf-sichtsbehörde in einem Verwaltungsver-fahren geprüft und festgestellt hat, dassdas Vorhaben den Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungs-rechts und anderer öffentlich-rechtlicherVorschriften (z. B. Denkmalschutzrecht,Naturschutzrecht) nicht widerspricht.

Welche Ziele werden mit der Brandenburgischen Bauordnung verfolgt?Trotz immer umfassenderer Anforderun-gen an das Baugeschehen hat der Ge-setzgeber den Regelungsumfang in derBrandenburgischen Bauordnung auf einvernünftiges Maß beschränken können.Einerseits muss zwar die Sicherheit un-eingeschränkt gewährleistet sein, an-dererseits braucht der Staat nicht fürjede Kleinigkeit Sorge zu tragen. Soweitdies ohne substanziellen Qualitätsver-lust vertretbar ist, verzichtet die Bran-denburgische Bauordnung auf gesetzli-che Anforderungen sowie auf staatlichePrüfungen und Überwachungen. An dieStelle der öffentlich-rechtlichen Regelungtritt die Eigenverantwortung aller am BauBeteiligten in Form eines gesetzlich ge-regelten Qualitätsmanagements.

Ein wichtiges Anliegen des Gesetzge-bers ist es, durch schnelle und effizienteGenehmigungsverfahren dem Land Bran-denburg einen Standortvorteil für Inves-titionsentscheidungen zu sichern und diewirtschaftliche Entwicklung zu fördern.Insbesondere das Baugenehmigungsver-fahren soll bürgerfreundlich ausgestaltetsein. Dem Bauherrn sollen durch eineumfassende Konzentrationswirkung derBaugenehmigung und des Bauvorbe-scheids unnötige Behördengänge erspartwerden.

Eine moderne Gesetzgebung erfordertauch, die Regelungen für den Bürger klarund verständlich zu formulieren. Bei derNovellierung der BrandenburgischenBauordnung wurden die Vorschriftendarauf überprüft, ob sie verständlich sindund ggf. umformuliert.

Warum wurde die BrandenburgischeBauordnung geändert?Nach der umfassenden Novellierung derBrandenburgischen Bauordnung im Jah-re 2003 haben die Regierungsparteienim Koalitionsvertrag (Zeilen 1415 und1416) für die vierte Legislaturperiodevereinbart, die Wirkungen der Branden-burgischen Bauordnung in Bezug aufBürger- und Investorenfreundlichkeit zuprüfen und ggf. die erforderlichen „An-passungen vorzunehmen“.

Daraufhin wurde in einem vom Ministe-rium für Infrastruktur und Raumordnungin Auftrag gegebenen Evaluierungs-gutachten insbesondere festgestellt,dass

– die Bündelung der Verfahren bei derunteren Bauaufsichtsbehörde unddie Konzentrationswirkung der Bau-genehmigung sich bewährt haben

– der generelle Verzicht auf die Schluss-abnahme durch das 3. ÄGBbgBO

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Kfz-Stellplätze. Foto: Kati Köllner

Foto: Kati Köllner

Barrierefreier Hauseingang, Barriere-

freies WC, Stellplätze. Fotos: Kati Köllner,

Ingo Offergeld

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seitens der am Bau Beteiligten undder unteren Bauaufsichtsbehördenkritisch gesehen wird und

– Verfahrensabläufe optimiert werdenkönnen

Über diese sich aus der Evaluierungergebenden Änderungen hinaus hat derGesetzgeber einen Änderungsbedarfaufgrund von Novellierungsvorschlägenim Rahmen von Diskussionen über denBürokratieabbau und die Modellregio-nen erkannt. Weitere Änderungen resul-tieren aus Vorschlägen der unteren Bauaufsichtsbehörden, der kommuna-len Spitzenverbände, der Kammern undsonstigen Verbände. Ergänzende Vor-schläge haben die zuständigen Fachre-ferate der Ministerien aus eigenen Er-fahrungen und der Auswertung derRechtsprechung in das Gesetzgebungs-verfahren eingebracht.

Um die Zielstellungen der Landesregie-rung zu verwirklichen, wurden mit denNovellierungen der BrandenburgischenBauordnung in der 4. Legislaturperiodezahlreiche Optimierungen vorgenom-men. Die Bauordnung ist nun leichter undeffektiver zu handhaben. Zu nennen sindbeispielsweise folgende Änderungen:

– Beschränkungen der Liegenschafts-vermessung bei der Teilung vonGrundstücken, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2

– Vereinfachte Bemessung der Wand-höhe bei vor- oder zurücktretendenBauteilen, § 6 Abs. 4 Satz 3 neu

– Vereinfachte Berechnung der Tiefeder Abstandsfläche, § 6 Abs. 6 Satz 1

– Ausdehnung der abstandsflächen-

rechtlichen Privilegierung auf Ge-bäudeteile und Erweiterung desBestandsschutzes, § 6 Abs. 12

– Änderungen einzelner brandschutz-rechtlicher Anforderungen, § 26Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 7, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 2

– Erweiterung des Kreises der Bauvor-lageberechtigten, § 48 Abs. 4 bis 6

– Vergrößerungen baugenehmigungs-freier Vorhaben und Präzisierungender Anforderungen an Wintergärten,§ 55 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 7 Nr. 7 und 8;Abs. 8 Nr. 7

– Ausdehnung des Bauvorbescheidsauf das Baunebenrecht, § 59

– Erleichterungen von Abweichungen,§ 60 Abs. 1 Satz 1

– Neukonzipierung der Prüfung bau-technischer Nachweise, § 66

– Ermächtigung zum Erlass örtlicherBauvorschriften über die anteiligeNutzung Erneuerbarer Energien, § 81 Abs. 7

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Grenzstein. Foto: Kati Köllner

Solaranlage – Mehrfamilienhaus.

Foto: Ingo Offergeld

Solaranlage Einfamilienhaus.

Fotos: Anke Findeis

Vermessung. Fotos: Ingo Offergeld

Wintergarten aus lichtdurchlässigen Bau-

stoffen. Foto: Kati Köllner

An welchen Stellen wurden Normenund Standards in der Brandenburgi-schen Bauordnung gesenkt?Bei jeder Novellierung der Brandenbur-gischen Bauordnung wird geprüft, wel-che Regelungen entbehrlich sind, weilsie bereits in anderen Rechtsbereichen

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enthalten sind oder weil es einer prä-ventiven Kontrolle aus Gründen derGefahrenabwehr nicht bedarf. SolcheRegelungen wurden entweder verkürztoder ersatzlos gestrichen, so zum Bei-spiel die Regelungen über Gemein-schaftsanlagen, Ställe, Abfall- und Wert-stoffbehälter oder Behelfsbauten.

Die Ermessensentscheidungen überdie Zulässigkeit von Abweichungen vonden Vorschriften der Brandenburgi-schen Bauordnung wurden, soweit ver-tretbar, geändert in gesetzliche Abwei-chungstatbestände. Dadurch, dass dieZulässigkeitsvoraussetzungen für Ab-weichungen bereits im Gesetz konkreti-siert sind, brauchen sie von der Behör-de nicht mehr im Einzelnen geprüft zu werden. Dadurch sind die Abwei-chungsmöglichkeiten bereits im Vorfeldeiner behördlichen Entscheidung fürden Bauherrn gut erkennbar, so dassdie Genehmigung zügig erteilt werdenkann und Abweichungsgebühren entfal-len.

Darüber hinaus sind die generellenMöglichkeiten, Abweichungen zuzulas-sen, deutlich erweitert worden. Die Zu-lässigkeit der Abweichungen von mate-riellen Vorschriften richtet sich nach demSchutzziel der Grundnorm. Insbesonde-re brauchen nachbarliche Belange beider Entscheidung über einen Abwei-chungsantrag nur noch gewürdigt zuwerden. Auf die vormalige Einschrän-kung, dass öffentlich-rechtlich geschütz-te nachbarliche Belange nicht beeinträch-tigt werden dürfen, hat der Gesetzgeberverzichtet, um die Erteilung von Abwei-chungen zu erleichtern.

Wodurch vereinfacht die novellierteBauordnung das Baugeschehen?Neben der Straffung der Baugenehmi-gungsverfahren ist die Regelungsdichteim Bereich der öffentlich-rechtlichen An-forderungen an Bauvorhaben verringertworden. Auch im Bauordnungsrecht wirddas Ziel verfolgt, die Abstimmungspro-zesse weitgehend zwischen den unmit-telbar Betroffenen und auf privater Ebenezu regeln.

Die Behörden beschränken sich aufdie Wahrnehmung von Aufgaben, dieim Interesse der Allgemeinheit liegenund vorrangig aus Gründen der vor-beugenden Gefahrenabwehr unbedingterforderlich sind. So kann auf bauord-nungsrechtliche Regelungen, die demSchutz der Rechtsgüter, wie Leben,Gesundheit und Eigentum dienen,nicht verzichtet werden. Aus diesemGrund sind Regelungen zur Standsi-cherheit von baulichen Anlagen, zumBrandschutz, zu Abstandsflächen undzu schädlichen Einflüssen auch inZukunft erforderlich.

Hingegen sind Doppelregelungen, alsoAnforderungen, die sich ohnehin ausden für das Bauvorhaben zu beach-tenden Vorschriften anderer öffentlich-rechtlicher Regelungsbereiche erge-ben, aus der Brandenburgischen Bau-ordnung gestrichen worden. Dazugehören zum Beispiel Vorschriften mitwasser- und naturschutzrechtlichemBezug. Diese Erleichterungen tragender Forderung vieler Bauherren nachmehr Eigenverantwortung und freie-rer Entfaltung bei der BauausführungRechnung.

Regelungen, die ohne sinnvolle Bedeu-tung sind, weil sie sich bereits aus allge-meinen Anforderungen ergeben odergesetzliche Vorgaben konterkarieren,sollen künftig entfallen. So ist es denGemeinden nicht mehr erlaubt, in örtli-chen Bauvorschriften für genehmigungs-freie Bauvorhaben ein Anzeigeverfahreneinzuführen oder Regelungen über dieZulässigkeit von Warenautomaten zutreffen. Zu einer Vereinfachung trägtauch bei, dass der Bauherr nicht mehrgezwungen ist, abstandsflächenrechtlichprivilegierte Nebengebäude direkt ander Nachbargrenze zu errichten. Konnte

er dadurch bisher weder einen Dach-überstand noch einen praktikablenRegenwasserabfluss bauen, darf er nun-mehr Nebengebäude so errichten, dasszwischen der Außenwand und der Grund-stücksgrenze ein beliebiger Abstandbleibt.

In welchen Bereichen wurden dieKompetenzen der Kommunengestärkt?Die Brandenburgische Bauordnung ver-folgt das Prinzip der Subsidiarität auchdurch Verlagerung der materiellen Re-gelungsbefugnisse auf die örtliche Ebe-ne, vor allem durch das Rechtsinstru-ment der „örtlichen Bauvorschriften“.Der Gesetzgeber orientiert sich dabei anseinem Leitbild, dass es wegen örtlicherBesonderheiten Regelungsbereiche gibt,die von den Gemeinden besser wahrge-nommen werden können als vom Lan-desgesetzgeber. Im Zusammenspiel vonBebauungsplänen und örtlichen Bauvor-schriften können die Gemeinden diestädtebauliche Entwicklung in ihremSinne so gestalten, wie es mittels lan-desgesetzlicher Regelungen nach derfrüheren Rechtslage nicht möglichgewesen wäre. Deshalb werden dieGemeinden in einem möglichst gro-ßen Umfang ermächtigt, bestimmte bauordnungsrechtliche Fragen durchörtliche Bauvorschriften zu regeln. Der Landesgesetzgeber hat die dafür er-forderlichen Satzungsermächtigungen

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Abgeschafft – Regelungen für Abfall- und Wertstoff-

behälter. Foto: Kati Köllner

Grenzständiges Nebengebäude mit Dach-

überstand. Foto: Kati Köllner

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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Abstandsflächenrecht

Wie ist das Abstandsflächenrechtkonzipiert?Die Regelungen des Abstandsflächen-rechts in § 68 BbgBO sollen sicherstel-len, dass Gebäude ausreichend belich-tet und belüftet werden und dass derNachbar mit seinem Wohngebäudeeinen gewissen Abstand zur Nachbar-grenze einhält, um den Wohnfriedennicht zu stören (Sozialabstand). Grund-sätzlich gilt, dass Abstandsflächen vonallen Seiten eines Gebäudes zu denjeweiligen Grundstücksgrenzen freige-

halten werden müssen. Die freigehalte-nen Flächen (Abstandsflächen) müssenalso grundsätzlich auf dem Baugrund-stück selbst liegen und dürfen in derRegel nicht von Abstandsflächen ande-rer Gebäude überdeckt werden (Über-deckungsverbot).

Abstandsflächen sind nicht erforderlich,wenn das Bauwerk mit seiner Außen-wand direkt an der Grundstücksgrenzeerrichtet werden darf oder muss (ge-schlossene Bauweise).

in § 81 BbgBO, durch die Inhalt, Zweck und Ausmaß der zulässigen ört-lichen Bauvorschriften vorgegeben wer-den, in der Novelle 2008 nochmals aus-gedehnt.

Die Satzungsbefugnisse der Kommu-nen sind insbesondere in Bezug auf die Gestaltung baulicher Anlagen undWerbeanlagen und ihre Wirkung aufdas Ortsbild gestärkt worden. Auf-

grund ihres ausgeprägten örtlichenBezugs können die Gemeinden ihreGestaltungsabsichten durch örtlicheBauvorschriften exakter und angemes-sener bestimmen, als dies durch star-re landesrechtliche Vorgaben möglichwäre.

Durch die Novelle 2008 sind die Ge-meinden jetzt auch befugt, mittels ört-licher Bauvorschriften die anteilige Nut-zung Erneuerbarer Energien bei derNutzung von Gebäuden vorzuschreiben.Dadurch hat der Gesetzgeber die ihmüberlassenen Regelungsmöglichkeitenfür Bestandsgebäude genutzt und dieinhaltliche Ausgestaltung den Gemein-den übertragen. Bei Neubauten werdendie Bauherren entsprechend dem Gesetzzur Förderung Erneuerbarer Energienim Wärmebereich (EEWärmeG) ver-pflichtet, Erneuerbare Energien zu nut-zen.

Nutzung Erneuerbare Energien. Foto: Kati Köllner

Bei einer Reihenhausbebauung wird typischerweise an

die Grenze gebaut. Foto: Kati Köllner

Offene Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen.

Foto: Kati Köllner

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Grenzt das Grundstück an eine öffentli-che Verkehrsfläche oder eine öffentlicheGrünfläche, so darf die Abstandsflächesich auch auf diese Fläche erstrecken,maximal aber nur bis zu deren Mitte.

Was ist für die sogenannte Bagatell-regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgBOzu beachten?Von der Regel, dass Abstandsflächenauf dem Baugrundstück selbst liegenmüssen, schafft die sogenannte Baga-tellregelung eine Ausnahme. Danachdürfen Abstandsflächen auch auf demNachbargrundstück liegen, wenn dieseFläche nicht breiter als 4 m und nicht tiefer als 1 m ist und höchstens 2 m2 be-trägt. Möglich ist es, die Bagatellrege-lung im Verhältnis zu mehreren Nach-barn anzuwenden oder die Fläche

gegenüber einem Nachbar zu stückeln.Wird allerdings die Größe der Bagatell-fläche überschritten, entfällt die Privile-gierung vollständig, so dass eine recht-liche Sicherung der Übernahme derAbstandsfläche oder eine Abweichungs-entscheidung erforderlich ist.

Die Bagatellregelung begünstigt denBauherrn unmittelbar, ohne dass erdafür eine Abweichungsentscheidungbenötigt. Die Abstandsfläche darf alsokraft Gesetzes in dem zugelassenenUmfang auf dem Nachbargrundstück lie-gen. Damit andererseits der Nachbardadurch nicht in der baulichen Nutzbar-keit seines Grundstücks beschränkt wird,gilt für diese Bagatellfläche nicht dasÜberdeckungsverbot. Die auf dem Nach-bargrundstück liegende Abstandsflächedarf sich deshalb mit der Abstandsflä-che des nachbarlichen Bauwerks über-schneiden.

Wie groß muss die Abstandsflächesein?Im Regelfall beträgt die Abstandsflä-chentiefe 0,5 H, also die Hälfte der Höheder Außenwand. Sie muss jedoch min-destens 3 m betragen. Nur Garagen und

Nebengebäude mit nicht mehr als 3 mGebäudehöhe brauchen auch den Min-destabstand nicht einzuhalten.

Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume ist die Tiefe derAbstandsflächen verkürzt. Sie beträgtdann nur 0,4 H, jedoch ebenfalls minde-stens 3 m. In Gewerbe- und Industrie-gebieten sowie Sondergebieten, dienicht der Erholung dienen, beträgt dieTiefe der Abstandsflächen 0,25 H, min-destens wiederum 3 m.

Balkone

Für den Balkon gilt die Höhe der Brüs-tung über die Geländeoberfläche alsWandhöhe.

Wie errechnet sich die Tiefe derAbstandsfläche?Die Tiefe der freizuhaltenden Abstands-fläche bestimmt sich nach den Wand-höhen des Gebäudes. Die Wandhöheist das Maß zwischen dem unterenSchnittpunkt der Außenwand mit derGeländeoberfläche und dem oberenAbschluss der Wand, der im Schnitt-punkt der Wand mit der Dachhaut oder– beim Flachdach – dem oberen Ende

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Gebäude mit Abstandsflächen bis zur

Straßenmitte. Foto: Kati Köllner

Foto: Kati Köllner

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der Außenwand liegt. Dieses Maß wirdH genannt.

Dabei entspricht 1 H der Wandhöhe zwi-schen Geländeoberfläche und Dachhaut.

Unter welchen Voraussetzungen kön-nen Abstandsflächen – abgesehenvon der Bagatellregelung – auf Nach-bargrundstücken liegen?Lässt sich das geplante Bauvorhabennur verwirklichen wenn Abstandsflä-chen auf dem Nachbargrundstück lie-gen, so ist dies unter bestimmten Vor-aussetzungen möglich. Es muss dannrechtlich gesichert sein, dass die aufdem Nachbargrundstück liegende Ab-standsfläche nicht überbaut und nichtvon anderen Abstandsflächen über-deckt wird. Diese Sicherung erfolgtdurch die Eintragung einer entspre-chenden Dienstbarkeit im Grundbuchdes Nachbarn. Dieser muss also derVerlagerung der Abstandsfläche aufsein Grundstück zustimmen. Der Nach-bar verpflichtet sich in dieser Dienst-barkeit gegenüber der Bauaufsichts-behörde, sein Grundstück nicht so zubebauen, dass es zu einer Überde-ckung seiner Abstandsfläche mit derdes benachbarten Bauwerks kommt.Die Dienstbarkeit wird also nicht zu-gunsten des Bauherrn, sondern zu-

gunsten der Bauaufsichtsbehörde ein-getragen.

Darüber hinaus hat der Bauherr die Möglichkeit, eine Abweichung von dergesetzlich geforderten Abstandsflächen-forderung zu beantragen. Die untere Bau-aufsichtsbehörde entscheidet hierüber imRahmen ihres Ermessens, insbesondereunter Würdigung der schützenswerten öf-fentlich-rechtlichen Belange des betroffe-nen Grundstücksnachbarn.

Welche abstandsflächenrechtlichenErleichterungen gelten für Wohn-gebäude geringer Höhe?Für Wohngebäude mit nicht mehr als

zwei oberirdischen Geschossen undnicht mehr als 9 m Gebäudehöhe ge-nügt als Tiefe der Abstandsflächenimmer 3 m, so dass bei diesen Gebäu-den eine aufwändige Ermittlung derAbstandsflächen entfällt.

Welche Erleichterungen gelten fürGaragen und Nebengebäude?Garagen und Nebengebäude ohne Auf-enthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Ab-standsflächen an der Grundstücksgren-ze errichtet werden. Durch die Novellie-rung der Bauordnung 2008 muss dieGarage oder das Nebengebäude nichtmehr unbedingt direkt an der Nachbar-grenze, sondern kann von dieser ineinem beliebigen Abstand errichtet wer-den. Voraussetzung ist allerdings, dasskein Bauteil der Garage in der Tiefe von3 m gemessen von der Grundstücks-grenze mehr als 3 m über die Gelände-oberfläche ragt (Gebäudehöhe). Andersausgedrückt: Die Gesamthöhe der privi-legierten Bebauung ist auf 3 m begrenzt.Erst jenseits einer Fläche, die durch dieGrundstücksgrenze und einer parallelzur Grundstücksgrenze verlaufenden,gedachten 3-m-Linie gebildet wird, darfdas Gebäude höher als 3 m sein.

Die in dieser 3-m-Fläche errichteten Au-ßenwände der Garagen und Nebenge-bäude dürfen entlang einer Grundstücks-

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Bei zurückgesetzten Wänden wird auch

die Abstandsfläche gestaffelt berechnet

– jeweils ausgehend vom entsprechen-

den Wandabschnitt. Foto: Ingo Offergeld

Wohngebäude geringer Höhe müssen nur den Mindestabstand von 3 m einhalten.

Foto: Kati Köllner

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MIRAKTUELL 3/0912

grenze eine Länge von 9 m und insge-samt an allen Grundstücksgrenzen eineLänge von 15 m nicht überschreiten. DieEinbeziehung der privilegierten 3 m-Bebauung unter das Dach eines Haupt-gebäudes ist nicht zulässig. Ebenso dürfen die privilegierten Garagen undNebengebäude nicht über eine Feuer-stätte (Anlage bzw. Einrichtungen zurErzeugung von Wärme durch Verbren-nung) verfügen.

Welche abstandsflächenrechtlichenErleichterungen gelten für bestehendeGebäude?Der Gesetzgeber ermöglicht mit den Re-gelungen in § 6 Abs. 12 BbgBO demBauherrn unter erleichterten Umständen,sein rechtmäßig errichtetes Gebäude inbaulicher Hinsicht oder in der Nutzung

zu ändern oder um einen Gebäudeteilzu erweitern. Der Gesetzgeber hat da-durch den Grundsatz durchbrochen,dass bei einer Änderung oder Nutzungs-änderung eines Gebäudes oder bei derErweiterung um einen Gebäudeteil dieEinhaltung der Abstandsflächen umfas-send neu geprüft werden und das geän-derte Bauvorhaben allen aktuellen ab-standsflächenrechtlichen Anforderungengenügen muss. Zum Schutz des Nach-barn ist jedoch Voraussetzung für dieprivilegierte Änderung, dass sich die Ab-standsflächen durch die Änderung desGebäudebestandes oder des hinzu-kommenden Gebäudeteils nicht ver-größern. Vergrößern sich die Abstands-flächen bei Umbau, Änderung oder Er-weiterung des Gebäudes nicht, ist dasVorhaben jedenfalls abstandsflächen-rechtlich zulässig.

Welche bauordnungsrechtlichenAnforderungen gelten für Werbeanla-gen, § 9 BbgBO?Die Zahl der Werbeanlagen hat in denvergangenen Jahren ständig zugenom-men. In Genehmigungsverfahren und inbauordnungsrechtlichen Verfahren zurBeseitigung illegal errichteter Werbean-lagen waren sie häufig ein unliebsamerStreitgegenstand zwischen den Bauauf-sichtsbehörden und den Gewerbetrei-benden. Zudem sind neue Arten vonWerbemöglichkeiten zu den bisherigenFormen hinzugekommen.

Die Errichtung von Werbeanlagen isteiner geordneten städtebaulichen Ent-wicklung in den Städten und Gemeindennicht immer zuträglich. Die Brandenbur-gische Bauordnung hält deshalb an derForderung fest, dass Werbeanlagenweder bauliche Anlagen noch das Stra-ßen-, Orts- oder Landschaftsbild verun-stalten oder die Sicherheit und Leichtig-keit des Verkehrs gefährden dürfen.

Diese Forderung gilt auch für die Wer-beanlagen, die genehmigungsfrei er-richtet werden dürfen. Darüber hinausüberlässt es die Brandenburgische Bau-ordnung den Kommunen, die Gestaltungvon Werbeanlagen oder die Erlaubnis-pflicht von genehmigungsfreien Werbe-anlagen, soweit für diese besondereAnforderungen an die Art, die Größe, dieGestaltung, die Farbe und den Anbrin-gungsort gestellt werden, selbst zuregeln. Die Gemeinde kann auch be-stimmte Arten von Werbeanlagen fürunzulässig erklären. Soweit die Gemein-de in örtlichen Bauvorschriften Anforde-rungen an genehmigungsfreie Werbean-lagen stellt, ist sie für den Vollzug dieserörtlichen Bauvorschriften zuständig.

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Erleichterung für die Nachnutzung bestehender Gebäude. Fotos: Ingo Offergeld

Verschiedene Werbeanlagen: Werbefah-

nen, Werbung an der Fassade, Litfaßsäu-

le, straßenbegleitende Werbung.

Fotos: Kati Köllner

Grenzgarage unmittelbar an der Grenze.

Foto: Ingo Offergeld

Neu: Grenzgarage mit geringem Abstand

zur Grenze. Foto: Kati Köllner

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MIRAKTUELL 3/09 13

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Das Baugenehmigungsverfahren

Welche Genehmigungsverfahren sieht die Brandenburgische Bauordnung vor?Die Brandenburgische Bauordnung ord-net und strukturiert drei verschiedeneZulassungsverfahrensarten. Die Durch-führung eines dieser Zulassungsverfah-ren ist immer dann erforderlich, wenndas jeweilige Bauvorhaben nicht geneh-migungsfrei gestellt ist. Für genehmi-gungspflichtige Vorhaben bestehen da-nach folgende Zulassungsverfahren:

– das Baugenehmigungsverfahren,in dem das beantragte Bauvorha-ben vollumfänglich geprüft wird, vgl.§ 56 BbgBO

– das vereinfachte Baugenehmi-gungsverfahren, in dem ganz be-stimmte Bauvorhaben in einem ver-kürzten Verfahren nur eingeschränktgeprüft werden, vgl. § 57 BbgBO

– das Bauanzeigeverfahren, in demohne Erteilung einer Baugenehmi-gung die Bauaufsichtsbehörde dasangezeigte Vorhaben prüft, eineBaugenehmigung aber nicht erteilt,vgl. § 58 BbgBO

Der Bauherr kann zwischen den dreiverschiedenen Verfahrensarten wählen.Während das Baugenehmigungsverfah-ren für alle genehmigungspflichtigen

Bauvorhaben zulässig ist, darf das ver-einfachte Baugenehmigungsverfahrenund das Anzeigeverfahren nur unterbesonderen Voraussetzungen ange-wendet werden.

Unter welchen Voraussetzungen kanndas vereinfachte Baugenehmigungs-verfahren durchgeführt werden (§ 57 BbgBO)?Das vereinfachte Baugenehmigungsver-fahren eröffnet für Wohngebäude gerin-ger und mittlerer Höhe eine zeitsparen-de Alternative zum Regelverfahren. Mitdem vereinfachten Baugenehmigungs-verfahren entspricht der Gesetzgeberdem Wunsch vieler privater Bauherren,

eine kostengünstige Baugenehmigung fürihr Einzelvorhaben zu erhalten. Andersals beim Anzeigeverfahren wird durch dieim vereinfachten Baugenehmigungsver-fahren erteilte Baugenehmigung gegen-über der finanzierenden Bank oder gegen-über dem Fördermittelgeber ein Nachweisder Rechtmäßigkeit des Bauvorhabenserbracht. Zudem schließt das vereinfach-te Baugenehmigungsverfahren mit derErteilung einer Baugenehmigung mit Kon-zentrationswirkung ab.

Das vereinfachte Baugenehmigungsver-fahren wird nur auf Antrag des Bauherrndurchgeführt. Voraussetzung für diesesVerfahren ist, dass alle planungsrecht-lichen Fragen in einem Bebauungsplangeklärt sind. Das vereinfachte Bauge-nehmigungsverfahren wird daher nur fürWohngebäude im Geltungsbereich einesrechtswirksamen Bebauungsplans durch-geführt. Es setzt voraus, dass dessenFestsetzungen eingehalten werden unddie Erschließung gesichert ist.

Eine weitere Voraussetzung für die Kür-zung der Verfahrensdauer auf einenMonat ist die Erklärung des Objektpla-ners, dass er die Zulässigkeit des Vor-habens nach den planungs- und bauord-nungsrechtlichen Vorschriften eingehendgeprüft hat. Zugleich muss er die Verant-wortung für diese Prüfung übernehmen. Neubau Einfamilienhaus. Foto: Ingo Offergeld

Bauanzeigeverfahren und vereinfachtes

Baugenehmigungsverfahren sind nur im

Bebauungsplangebiet möglich.

Abb: Kati Köllner

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MIRAKTUELL 3/0914

Liegen die Voraussetzungen für das ver-einfachte Baugenehmigungsverfahrennicht vor, weil das Vorhaben zwar ineinem Bebauungsplangebiet liegt, aberAbweichungen von örtlichen Bauvor-schriften bzw. eine Ausnahme oderBefreiungen von planungsrechtlichenFestsetzungen des Bebauungsplans er-forderlich sind, wird das Baugenehmi-gungsverfahren als Regelverfahren nach§ 56 BbgBO fortgeführt.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Bauanzeigeverfahren durchgeführt werden (§ 58 BbgBO)?Für Wohngebäude geringer Höhe (Ge-bäude, bei dem der Fußboden einesoberirdischen Geschosses nicht höherals 7 m über der Geländeoberflächeliegt), kann auf Antrag des Bauherrnein Bauanzeigeverfahren durchgeführtwerden. Dieses schließt nicht mit einerförmli-chen Genehmigung in Gestalteiner Baugenehmigung ab. Die Bau-aufsichtsbehörde prüft nur, ob diegesetzlichen Voraussetzungen für ein

Bauanzeigeverfahren vorliegen unddie Bauvorlagen und Nachweise voll-ständig und richtig sind. Liegen dieseVoraussetzungen vor, darf der Bauherrmit dem Bau beginnen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, untersagtdie Bauaufsichtsbehörde den Baube-ginn.

Das Bauanzeigeverfahren wird durchdie Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbe-hörde eingeleitet. Welchen Inhalt dieBauanzeige hat, ergibt sich aus derBrandenburgischen Bauvorlagenver-ordnung. Die Bauaufsichtsbehörde prüftdie Bauanzeige. Wenn die Bauauf-sichtsbehörde nach Ablauf von einemMonat seit Eingang der Bauanzeige dieBauausführung nicht untersagt hat, istdem Bauherrn gestattet, mit der Bau-ausführung zu beginnen. Die Bauauf-sichtsbehörde kann die Baufreigabeauch vor Ablauf der Monatsfrist er-klären.

Voraussetzung für das Bauanzeigever-fahren ist, dass das Vorhaben im Gel-tungsbereich eines rechtswirksamen Be-bauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2BauGB liegt, dass das Vorhaben denFestsetzungen des Bebauungsplansnicht widerspricht und die Erschließunggesichert ist. Diese Voraussetzungenentsprechen dem vereinfachten Bauge-nehmigungsverfahren, mit der Einschrän-kung, dass das Bauanzeigeverfahren nurfür Wohngebäude geringer Höhe durch-geführt werden darf.

Wie wird das Baugenehmigungsver-fahren durchgeführt?Das Baugenehmigungsverfahren be-ginnt mit der Stellung eines Bauantragsbei der unteren Bauaufsichtsbehörde.Diese hat ihren Sitz entweder bei denLandkreisen, kreisfreien Städten oderGroßen kreisangehörigen Städten. Mitdem Bauantrag sind alle für die Beur-teilung des Bauvorhabens erforder-lichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzu-reichen. Einzelheiten zu den erforder-lichen Bauvorlagen ergeben sich ausder Brandenburgischen Bauvorlagen-verordnung.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalbvon zwei Wochen nach Eingang des

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Prüfung der Bauvorlagen.

Foto: Jan-Dirk Förster

Antrags dessen Vollständigkeit und for-dert gegebenenfalls fehlende Unterla-gen mit Fristsetzung nach. Werden diefehlenden Unterlagen nicht fristgerechtnachgereicht, gilt der Antrag von Geset-zes wegen als zurückgenommen. DerBauherr hat dann jedoch die Möglich-keit, den vollständigen Antrag später er-neut zu stellen.

Für die Durchführung eines zügigen Bau-genehmigungsverfahrens sind die Qua-lität, Aussagekraft und Vollständigkeit dereingereichten Bauvorlagen von entschei-dender Bedeutung. Verantwortlich für dieVollständigkeit und inhaltliche Richtig-keit der Bauvorlagen ist der Objektpla-ner. Liegen die Bauvorlagen vollständigvor, holt die Bauaufsichtsbehörde dieStellungnahmen der Behörden und Stel-len und das gemeindliche Einverneh-men, die für die Erteilung der Bauge-nehmigung erforderlich sind, ein. MitAusnahme des Einvernehmens der Ge-meinde, das innerhalb von zwei Mona-ten zu erteilen ist sowie anderer Stel-lungnahmen nach Bundesrecht, sind dieStellungnahmen der beteiligten Fachbe-hörden und Stellen innerhalb einesMonats nach dem Ersuchen abzugeben.Erfolgt die Stellungnahme der beteiligtenFachbehörde oder Stelle nicht innerhalbdieser Frist, soll die Bauaufsichtsbehör-de davon ausgehen, dass der von derFachbehörde oder Stelle wahrzuneh-mende öffentliche Belang der Erteilungder Baugenehmigung nicht entgegen-steht.

Die Bauaufsichtsbehörde trifft ihre Ent-scheidung über die baurechtliche Zuläs-sigkeit des Bauvorhabens unter Berück-sichtigung aller Stellungnahmen. DerBauaufsichtsbehörde ist in § 63 Abs. 7BbgBO eine gesetzliche Entscheidungs-frist von einem Monat nach Eingang derfachbehördlichen Stellungnahmen einge-räumt, so dass in der Regel das Bauge-nehmigungsverfahren nach vier Mona-ten abgeschlossen wird, in dem dieBaugenehmigung erteilt oder die Ertei-lung der Baugenehmigung dem Bau-herrn versagt wird.

Die erteilte Baugenehmigung hat Kon-zentrationswirkung, das heißt, sieschließt andere nach Landesrecht erfor-derliche Genehmigungen ein.

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Wie funktioniert das Baugenehmi-gungsverfahren mit Konzentrations-wirkung?Das Baugenehmigungsverfahren wur-de mit der Zeit komplexer und undurch-sichtiger. Mit der Novellierung derBrandenburgischen Bauordnung imJahre 2003 hat der Gesetzgeber sichzum Ziel gesetzt, den immer größergewordenen Verwaltungsaufwand imBaugenehmigungsverfahren zu redu-

zieren. Er hat deshalb die Baugeneh-migung mit einer Konzentrationswir-kung versehen. Die Baugenehmigungschließt seitdem grundsätzlich allebehördlichen Erlaubnisse, Genehmi-gungen und Zustimmungen ein, die derBauherr aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften benötigt. DieseAusdehnung des bauordnungsrecht-lichen Verwaltungsverfahrens hat derGesetzgeber in der Novellierung 2008

auch für den Bauvorbescheid ausge-dehnt.

Durch die Konzentrationswirkung derBaugenehmigung muss der Bauherrnicht mehr alle zur Verwirklichung desVorhabens notwendigen öffentlich-recht-lichen Zulassungen einzeln besorgen.Die nach den jeweils einschlägigen Fach-gesetzen zur Verwirklichung des Vorha-bens erforderlichen Zulassungen (z. B.die naturschutzrechtliche Zulassung oderBefreiung, die denkmalrechtliche Erlaub-nis, die straßenrechtliche Erlaubnis oderZustimmung usw.) werden in die Bau-genehmigung eingeschlossen, also zu-gleich mit der Baugenehmigung erteilt.Der Bauherr wird dadurch deutlich entla-stet. Er braucht nur noch einen Antragzu stellen und erhält auch nur noch eineGenehmigung. Die BrandenburgischeBauordnung vermittelt der Baugenehmi-gung mit umfassender Konzentrations-wirkung also die Funktion einer echten„Anlagengenehmigung“ nach den be-währten Mustern der Planfeststellung undder immissionsschutzrechtlichen Geneh-migung.

Von der Konzentrationswirkung ausge-nommen sind jedoch solche Vorhaben,für deren Zulassung nicht eine Bauge-nehmigung, sondern eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung oder einPlanfeststellungsbeschluss vorgeschrie-ben ist.

Die Brandenburgische Bauordnung hatmit dieser Verfahrensweise eine Vorrei-terrolle in Deutschland übernommen. DieBauordnungen in Hamburg und Meck-lenburg-Vorpommern sind dem Branden-burger Vorbild gefolgt.

In der Evaluierung der BrandenburgischenBauordnung hat sich bestätigt, dass diemit der Konzentrationswirkung verbunde-ne Beratung und Entscheidung aus einerHand die fachliche Kompetenz der Land-kreise und kreisfreien Städte als Bünde-lungsbehörde in optimaler Weise nutzt.Auch wurde festgestellt, dass sich dieVerfahrensdauer signifikant verkürzt hat.

Der Gesetzgeber hat diese Erfolge derKonzentrationswirkung zum Anlass ge-nommen, das Baunebenrecht auch zumGegenstand des Bauvorbescheidsverfah-

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Entstehung/Bauphasen Einfamilienhaus. Fotos: Kati Köllner

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MIRAKTUELL 3/0916

rens zu machen. Alle Fragen, die Gegen-stand des Baugenehmigungsverfahrensmit Konzentrationswirkung sein können,können im Vorbescheidsverfahren als Ein-zelfragen gestellt werden. Der Bauvorbe-scheid bietet deshalb künftig die gleichenVorteile, die die Baugenehmigung auf-grund ihrer Konzentrationswirkung besitzt.

Welche Vorteile hat die Konzentra-tionswirkung für den Bürger?Der Bürger erhält alle das Baugenehmi-gungsverfahren betreffenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen als Dienst-leistung aus einer Hand. Dabei ist dieBauaufsichtsbehörde Anlaufpunkt undPartner für den Bauherrn und seinenObjektplaner. Sie steuert und bündelt imBaugenehmigungsverfahren die Zusam-menarbeit mit den zu beteiligendenFachbehörden. Damit sich das Verfah-ren nicht unnötig in die Länge zieht,setzt die Brandenburgische Bauordnungden anderen Behörden für die Abgabeder Stellungnahme, bis auf wenige bun-desrechtlich geregelte Ausnahmen, eineFrist von einem Monat.

Welche Bauvorlagen müssen mit demjeweiligen Bauantrag eingereicht werden?

Bestandteil eines Bauantrags sind im-mer auch die Bauvorlagen. Dabei han-delt es sich um Unterlagen, die für eineBeurteilung des Bauvorhabens und dieBearbeitung des Bauantrags erforder-lich sind. Welche Bauvorlagen mit demBauantrag eingereicht werden müssen,ergibt sich aus der Bauvorlagenverord-nung. Der Umfang der Bauvorlagen istabhängig von der jeweiligen Verfahrens-

art. Je einfacher ein Verfahren, umsoweniger Bauvorlagen müssen eingereichtwerden. Je mehr fachgesetzliche Zulas-sungsentscheidungen in der Baugeneh-migung eingeschlossen sind, umso um-fangreicher müssen die Angaben zu demBauvorhaben sein.

Eine Änderung der Bauvorlagenverord-nung, die ein digitales Einreichen derBauvorlagen ermöglichen soll, ist in derBearbeitung. Bereits jetzt kann es hilf-reich sein, die Bauvorlagen zusätzlich indigitaler Form einzureichen.

Wie und wo ist der Bauantrag einzureichen?Der Bauantrag ist unter Verwendung dervom MIR veröffentlichten Vordruckedirekt bei der unteren Bauaufsichtsbe-hörde einzureichen. Die Vordrucke wer-den kostenlos unter „Planen und Bauen“auf www.mir.brandenburg.de zur Verfü-gung gestellt. Dem Bauantrag sind dieerforderlichen Bauvorlagen in minde-stens dreifacher Ausfertigung beizufü-gen. Der Bauantrag und die Bauvorla-

gen müssen vom Bauherrn oder seinemVertreter sowie dem Objektplaner per-sönlich unterschrieben sein. Schließt dieBaugenehmigung Entscheidungen wei-terer Behörden mit ein, so können zu-sätzliche Unterlagen bzw. weitere Ausfer-tigungen erforderlich werden.

Die Frage der erforderlichen Ausfertigun-gen des Bauantrags und der erforder-lichen besonderen Bauvorlagen solltefrühzeitig z. B. in einem Beratungsge-spräch bei der unteren Bauaufsichtsbe-hörde geklärt werden, um unnötige Nach-forderungen, die zu einem Zeitverzug beider Bearbeitung des Bauantrags führenkönnen, zu vermeiden.

Wie lange gelten die Baugenehmi-gung und der Vorbescheid?Die Geltungsdauer von Baugenehmi-gung und Vorbescheid beträgt sechsJahre. Ein Vorbescheid, in dem andereals baurechtliche Fragen beantwortetwerden, hat eine Gültigkeit von dreiJahren. Aufgrund der Verfahrenskon-zentration des Bauordnungsrechts gel-ten diese Fristen auch für die in derBaugenehmigung eingeschlossenen Ent-scheidungen. Die im jeweiligen Fach-gesetz vorgesehene Geltungsdauer fürdie jeweilige Entscheidung tritt alsozurück.

Eine Verlängerung der Geltungsdauerist nicht möglich. Der Bauherr muss alsoinnerhalb der Geltungsdauer der Bauge-nehmigung mit dem Bau begonnen ha-ben oder – im Falle des Bauvorbescheids– den Bauantrag stellen. Die Baugeneh-migung erlischt allerdings, wenn derBauherr nicht innerhalb von sieben Jah-ren nach Erteilung der Baugenehmigungdie Bauarbeiten beendet hat.

Welches Verfahren ist beim Abbruchbaulicher Anlagen und Gebäude einzuhalten?Der Abbruch baulicher Anlagen unter-liegt nicht mehr einer Genehmigungs-pflicht, sondern nur einer Anzeigepflicht.Diese Anzeigepflicht gilt grundsätzlichfür alle baulichen Anlagen unabhängigvon ihrer Größe. Eine Anzeigepflichtbesteht jedoch nicht für die Beseitigungvon:

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Bauvorlagen. Foto: Kati Köllner

Prüfung der Bauvorlagen in Papierform,

bzw. digital am PC. Fotos: Jan-Dirk Förster

Bauantrag. Foto: Ingo Offergeld

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MIRAKTUELL 3/09 17

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Bauen ohne Baugenehmigung

Was muss der Bauherr bei genehmi-gungsfreien Vorhaben beachten?Grundsätzlich ist jede Errichtung, Ände-rung oder Nutzungsänderung von bau-lichen Anlagen genehmigungspflichtig,vgl. § 54 BbgBO. Ausnahmsweise isteine Baugenehmigung nicht erforder-lich, wenn es sich um eines der in § 55BbgBO aufgezählten Vorhaben handelt.Die Genehmigungsfreiheit nach § 55BbgBO bezieht sich nur auf die Erfor-derlichkeit einer Baugenehmigung. DerBauherr darf genehmigungsfreie Vorha-ben zwar ohne Baugenehmigung bauen,er muss jedoch selbst darauf achten,dass sein Bauvorhaben nicht gegenöffentlich-rechtliche Anforderungen ver-stößt. So sind u. a. die bauordnungs-rechtlichen und die bauplanungsrechtli-chen Vorschriften, die örtlichen Bauvor-schriften, aber auch die Vorschriftenanderer Fachgesetze, wie zum Beispieldes Naturschutzrechts, des Wasserrechtsund des Denkmalschutzrechts, einzuhal-ten. Zu diesen Anforderungen kann auch

gehören, vor Baubeginn eventuell erfor-derlicher Genehmigungen, Zustimmun-gen, Erlaubnisse oder Bewilligungen an-derer Behörden zu beantragen undeinzuholen. Die Baugenehmigungsfreiheitzwingt den Bauherrn also zur erhöhtenWachsamkeit in Bezug auf die Beachtungöffentlich-rechtlicher Anforderungen.

Welche Vorhaben sind genehmigungsfrei?Der schon bisher sehr umfassende Ka-talog des § 55 BbgBO, in dem die Vor-haben aufgelistet sind, die ohne einGenehmigungs- oder Anzeigeverfahrenverwirklicht werden dürfen, ist nochmalsüberarbeitet worden. Der Katalog derbaugenehmigungsfreien Vorhaben er-fasst nun weitere Fälle, in denen aufeine Vorprüfung oder Kontrolle durch dieBauaufsichtsbehörde verzichtet wirdund eine Beteiligung der Gemeinde ausGründen der Planungshoheit nicht erfor-derlich ist. Die Freistellungen hat der

Gesetzgeber dort erweitert, wo ein Ver-zicht auf Verfahren ohne Verlust vonSicherheit und ohne Eingriff in die Pla-nungshoheit der Gemeinden vertretbarist. Die wichtigsten und häufigsten ge-nehmigungsfreien Vorhaben sind:

– Gebäude ohne Aufenthaltsräume,Toiletten oder Feuerstätten mit nichtmehr als 75 m3 umbautem Raum, dienicht im Außenbereich (§ 35 BauGB)

– Baulichen Anlagen sowie anderenAnlagen und Einrichtungen, derenErrichtung nach § 55 BbgBO bauge-nehmigungsfrei ist

– Gebäuden mit nicht mehr als 500 m3

umbautem Raum und Wohngebäu-den mit nicht mehr als 1000 m3 um-bautem Raum

– Ortsfesten Behältern mit nicht mehrals 300 m3 Behälterinhalt, ausgenom-men Behälter zur Lagerung wasser-gefährdender Stoffe im Sinne desWasserhaushaltsgesetzes

Wird eine bauliche Anlage nicht vollstän-dig abgebrochen oder beseitigt, dannhandelt es sich nicht um den Abbruch,sondern um eine Änderung der baulichenAnlage. Diese Baumaßnahme ist dannbaugenehmigungspflichtig.

Ohne Rücksicht auf die vorstehendenAusnahmen ist die Beseitigung von Bau-denkmälern und baulichen Anlagen, dieunter Verwendung gesundheitsgefähr-

dender Baustoffe errichtet worden sind,immer anzeigepflichtig. Daneben sind diefachgesetzlichen Regelungen zu berück-sichtigen. So bedarf der Abriss einesDenkmals stets einer denkmalrechtli-chen Erlaubnis. Werden durch den Abrissbaulicher Anlagen Fortpflanzungs- oderRuhestätten wild lebender Tiere der ge-schützten Art betroffen, ist vor Durchfüh-rung der Maßnahme eine Ausnahmegem. § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzge-setz bei der zuständigen Naturschutzbe-hörde einzuholen.

Die Anzeige eines geplanten Abbruchshat gegenüber der Bauaufsichtsbehördespätestens 14 Tage vor Beginn der Ab-brucharbeiten zu erfolgen. Für die An-zeige ist der veröffentlichte Vordruck zuverwenden. Der Anzeige sind ein Aus-zug aus der Liegenschaftskarte im Maß-stab 1 : 1000 mit Kennzeichnung der zubeseitigenden baulichen Anlage und derErhebungsbogen für die Bautätigkeits-statistik beizufügen, § 19 Bauvorlagen-verordnung (BbgBauVorlV).

Abbruchmaterialien sind fachgerecht zu entsorgen. Fotos: Ingo Offergeld

Genehmigungsfreier Pavillon. Foto: Kati Köllner

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MIRAKTUELL 3/0918

liegen; dies gilt nicht für Garagen,Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs-oder Ausstellungszwecken dienen

– Gebäude ohne Feuerstätten im Au-ßenbereich, die einem land- oderforstwirtschaftlichen Betrieb dienen,nur zum vorübergehenden Schutzvon Tieren oder zur Unterbringungvon Ernteerzeugnissen oder land-und forstwirtschaftlichen Gerätenbestimmt sind, nicht unterkellertsind und nicht mehr als 150 m2

Grundfläche und nicht mehr als 5 mHöhe haben

– oberirdische Garagen mit nichtmehr als einem Geschoss und nichtmehr als 150 m2 Grundfläche, imGeltungsbereich eines Bebauungs-plans nach § 30 Abs. 1 oder 2 desBaugesetzbuchs

– zu einem Wohngebäude gehörendeoberirdische Garagen mit insgesamtnicht mehr als 50 m2 Grundflächeauf dem gleichen Grundstück

– Gewächshäuser im Außenbereich,die einem land- oder forstwirtschaft-

lichen Betrieb dienen, nicht mehr als150 m2 Grundfläche und nicht mehrals 5 m Höhe haben

– Gewächshäuser mit nicht mehr als50 m3 umbautem Raum, ausgenom-men im Außenbereich (§ 35 BauGB)

– Wochenendhäuser mit nicht mehrals 50 m2 Grundfläche und 4 mHöhe in durch Bebauungsplan nach§ 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetz-buchs festgesetzten Wochenend-hausgebieten oder auf bauaufsicht-lich genehmigten Wochenendhaus-plätzen

– Gartenlauben einschließlich Freisitzmit nicht mehr als 24 m2 Grundflä-che in Dauerkleingartenanlagen nachdem Bundeskleingartengesetz oder

bauaufsichtlich genehmigten Klein-gartenanlagen

– einzelne Aufenthaltsräume zu Wohn-zwecken im Dachgeschoss vonWohngebäuden geringer Höhe mitnicht mehr als zwei Wohnungen,wenn die Konstruktion und die äuße-re Gestalt des Dachgeschosses nichtverändert werden

– vor der Außenwand eines Gebäu-des aus lichtdurchlässigen Baustof-fen errichtete unbeheizte Wintergär-ten oder Überdachungen mit nichtmehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum

– Sonnenkollektoren, Solarenergie-und Fotovoltaikanlagen, die mit ei-nem Abstand von nicht mehr als0,20 m an Dach- oder Außenwand-

flächen angebracht oder mit einerGesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nichtmehr als 0,60 m auf Flachdächernaufgestellt werden

– Kleinkläranlagen mit einem Abwas-seranfall von nicht mehr als 8 m3

täglich – Klärteiche bis 100 m2 Grundfläche

und bewachsene Bodenfilter– Pfeiler oder Mauern bis 1,50 m

Höhe sowie Einfriedungen bis 2 m

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Genehmigungsfreie Garage auf gleichem Grundstück. Foto: Ingo Offergeld

Dauerkleingartenanlage. Fotos: Ingo

Offergeld

Genehmigungsfreie Einfriedungen. Foto: Anke Findeis

Dachgeschossausbau. Foto: Kati Köllner

Genehmigungsfreie Solaranlagen. Foto:

Kati Köllner

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MIRAKTUELL 3/09 19

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Überwachung des Baugeschehens

Wie erfolgt die Überwachung des Baugeschehens?Damit sichergestellt ist, dass die in denBauvorschriften gestellten Anforderungenan ein Bauwerk auch tatsächlich einge-halten werden, sieht das Bauordnungs-recht zwei verschiedene Überwachungs-systeme vor. Vor Baubeginn erfolgt dieÜberwachung durch die Erstellung bau-technischer Nachweise und deren Prü-fung. Wenn mit dem Bau begonnenwurde, wird durch die Bauüberwachunggeprüft, ob während des Bauens alleöffentlich-rechtlichen Vorgaben beachtetwerden. Um den Verwaltungsaufwandauch in diesen Phasen des Baugesche-hens zu minimieren, sind der Bauherrund sein Objektplaner in besonderemMaße gefordert, die Einhaltung aller öf-

fentlich-rechtlichen Vorgaben zu prüfenund sicherzustellen. Die Behörden übendeshalb nur eine ergänzende Prüfungaus oder beschränken sich auf die Prü-fung besonders wichtiger Fragestellun-gen.

Für welche technischen Anforderungenmuss der Bauherr bautechnischeNachweise erstellen?Durch bautechnische Nachweise wirdbelegt, dass bestimmte bautechnischeAnforderungen eingehalten werden.Durch bautechnische Nachweise wirddie Einhaltung der Anforderungen an

a) die Standsicherheit b) den Brandschutz

c) den Schall-, Wärme- und Erschütte-rungsschutz sowie

d) die Energieeinsparung

belegt.

Diese bautechnischen Nachweise sindfür jedes Bauvorhaben, welches nichtgenehmigungsfrei ist, zu erstellen. Fürgenehmigungsfreie Vorhaben sind bau-technische Nachweise nur dann zu er-stellen, wenn dies in besonderen Bau-verordnungen vorgeschrieben ist.

Wer erstellt die bautechnischen Nachweise?Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, werdie bautechnischen Nachweise zu erstel-

Höhe ausgenommen im Außenbe-reich (§ 35 BauGB)

– Werbeanlagen an der Stätte derLeistung bis 2,5 m2 Ansichtsflä-che

– Werbeanlagen für Veranstaltungenbis zu zwei Monaten an der Stätteder Leistung, bis 10 m Höhe und 50 m2 Ansichtsfläche, für die Dauerder Veranstaltung

– Werbeanlagen für saisonale land-wirtschaftliche Erzeugnisse an derStätte der Leistung (Direktverkauf)bis 4 m Höhe und 10 m2 Ansichtsflä-che bis zu einer Dauer von zweiMonaten

– Werbeanlagen im Geltungsbereicheiner örtlichen Bauvorschrift überWerbeanlagen, bis 10 m2 Ansichts-fläche und 10 m Höhe

– Werbeanlagen, die als Sondernut-zung öffentlicher Straßen nach Stra-ßenrecht zugelassen sind

– Auslagen und Verkaufsstände, dieals Sondernutzung nach Straßen-recht zugelassen sind

– Instandhaltungsarbeiten, nicht je-doch Instandsetzungsarbeiten, dieregelmäßig mit einem teilweisenoder vollständigen Austausch derBausubstanz verbunden sind

Werbeanlage als Veranstaltungshinweis. Fotos: Ingo Offergeld

Fotos: Ingo Offergeld

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len hat. In der Regel werden die bau-technischen Nachweise von einem Ob-jektplaner oder von einem Fachplaner,z. B. dem Statiker, dem Brandschutz-sachverständigen oder einem fachkun-digen Unternehmern erstellt. Diese Per-sonen erstellen dann die Berechnungenund Pläne, so dass anhand dieser Un-terlagen nachweisbar ist, dass die bau-technischen Anforderungen eingehaltenwerden.

Wann sind die bautechnischen Nachweise vorzulegen?Von der Erstellung der bautechnischenNachweise ist deren Vorlage zu unter-

scheiden. Nur wenn deren Vorlage aus-drücklich vorgeschrieben ist, hat derBauherr sie vorzulegen. Er kann aberauch dann zur Vorlage verpflichtet sein,wenn die Bauaufsichtsbehörde dies vonihm verlangt. Soweit die Vorlage von derBehörde nicht direkt verlangt wird, ergibtsich die Verpflichtung zur Vorlage dar-aus, dass die bautechnischen Nach-weise geprüft werden. Vorgeschriebenist die Prüfung der bautechnischenNachweise, also auch deren Vorlage in§ 66 Abs. 4 bis 6 BbgBO sowie in § 8BbgBauVorlV.

In welchem Verfahrensstadium sinddie bautechnischen Nachweise zuprüfen?Die Prüfung der bautechnischen Nach-weise hat der Gesetzgeber in der Novel-le 2003 umfassend neu geregelt und inder Gesetzesänderung 2008 überarbei-tet. Danach werden nur die bautechni-schen Nachweise für den Brandschutzim Baugenehmigungsverfahren geprüft.Die Prüfung der übrigen bautechnischenNachweise erfolgt außerhalb des Geneh-migungsverfahrens. Der Bauherr brauchtdie übrigen bautechnischen Nachweisedeshalb erst nach Erteilung der Bauge-nehmigung erstellen und prüfen zu las-sen. Allerdings muss die Prüfung dieserNachweise vor Baubeginn abgeschlos-sen sein.

Von wem werden die bautechnischenNachweise geprüft?Erstellt der Objektplaner die bautechni-schen Nachweise nicht selbst, so kann

er sich eines Fachplaners bedienen. DerObjektplaner trägt jedoch weiterhin dieGesamtverantwortung. Bis auf sicher-heitsrechtlich unbedenkliche Fallgestal-tungen werden die bautechnischen Nach-weise geprüft. Die Einzelheiten sind in § 66 BbgBO und weiteren Verordnungengeregelt.

Durch die fachkundige Prüfung der bau-technischen Nachweise wird sicherge-stellt, dass das nach den Vorgaben derbautechnischen Nachweise erstellteBauwerk auch den jeweiligen Ansprüchengenügt. Als Prüfer kommen in Betracht:Die Bauaufsichtsbehörde, ein Prüfinge-nieur oder ein Prüfsachverständiger. DieQualitätssicherung erfolgt also durch dieKontrolle der bautechnischen Nachwei-se. Diese Qualitätssicherung ist aller-dings bei bautechnischen Nachweisendes Wärmeschutzes und der Energieein-sparung dann entbehrlich, wenn diesedurch einen Prüfsachverständigen erstelltwurden.

Die vorgeschriebene Kontrolle der bau-technischen Nachweise wird in Abhän-gigkeit von der Person des Prüfers inPrüfberichten oder Prüfbescheinigungendokumentiert. Prüfberichte erstellt dieBauaufsichtsbehörde oder der Prüfinge-nieur. Prüfbescheinigungen werden vomPrüfsachverständigen erstellt. Nur bei derPrüfung von Brandschutznachweisen fürandere Gebäude als Sonderbauten wirddie Prüfung durch die Bauaufsichtsbe-hörde ohne eine besondere Dokumenta-tion abgeschlossen. Daraus ergeben sichregelmäßig folgende Zuständigkeiten undDokumentationen der Prüfung:

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Bei Sonderbauten ist die Prüfung der bautechnischen

Nachweise von besonderer Bedeutung. Fotos: Ingo

Offergeld, Kati Köllner

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Prüfung der bautechnischen Standsicherheit Brandschutz Energie- Wärmeschutz SchallschutzNachweise einsparung

Regelbau ✓ – – – –

Sonderbau ✓ ✓ ✓ ✓ –

Die Prüfung der bautechnischen Nach-weise für die Standsicherheit und denBrandschutz kann durch die Bauauf-sichtsbehörde oder einen Prüfingenieurerfolgen. Die Prüfung der bautechnischenNachweise für die Energieeinsparung undden Wärmeschutz erfolgt durch einenPrüfsachverständigen. Der bautechni-sche Nachweis für den Schallschutz wirdnicht geprüft, es sei denn, die Bauauf-sichtsbehörde verlangt die Vorlage undPrüfung im Einzelfall (§ 66 Abs. 2BbgBO). In diesem Fall erfolgt die Prü-fung durch einen Sachverständigen (Gut-achten).

Bautechnische Nachweise für Wohnge-bäude:

– geprüfter Standsicherheitsnachweisist vor Baubeginn erforderlich

– der Brandschutznachweis wird überdie Bauvorlagen eingereicht und im Baugenehmigungsverfahren ge-prüft

– die Nachweise des Wärmeschutzesund der Energieeinsparung sind nichtvorzulegen, die Einhaltung der Vor-gaben liegt in der Verantwortung desBauherrn und Objektplaners

Bautechnische Nachweise für Sonder-bauten (§ 44 BbgBO):

– geprüfter Standsicherheitsnachweis(Prüfbericht) ist vor Baubeginn er-forderlich,

– geprüfter Brandschutznachweis(Prüfbericht) ist vor Erteilung derBaugenehmigung erforderlich,

– Vollständigkeit und Richtigkeit derNachweise des Wärmeschutzes undder Energieeinsparung wird vor Bau-beginn geprüft und durch eine Prüf-bescheinigung bestätigt.

Wie wird die Bauausführung überwacht?Das Überwachungssystem zur Einhal-tung der öffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten bei der Bauausführung liegt vorrangigin der Verantwortung des vom Bauherrnbeauftragten Objektplaners. Dadurchwird die Eigenverantwortung der direktam Bau Beteiligten gefordert und ge-stärkt.

Darüber hinaus haben der Prüfsachver-ständige bzw. der Prüfingenieur, ggf.auch die Bauaufsichtsbehörde die Auf-gabe, während der Durchführung derBauarbeiten zu prüfen, ob der Bau ent-sprechend der von ihnen jeweils geprüf-ten bautechnischen Nachweise ausge-führt wird.

Ist der Objektplaner nicht in der Lage,die baubegleitende Kontrolle (Bauüber-wachung) alleine auszuüben, muss ereine für die Bauüberwachung fachlichgeeignete Person (Fachplaner) zur Hilfenehmen und mit der Wahrnehmung derBauüberwachung beauftragen. Der Ob-

jektplaner und gegebenenfalls der Fach-planer stellen gemeinsam sicher, dassdie Baumaßnahme den öffentlich-recht-lichen Vorschriften und den genehmig-ten Bauvorlagen entsprechend durchge-führt wird. In der Fertigstellungsanzeigeerklärt der Objektplaner gegenüber derunteren Bauaufsichtsbehörde, dass dieBauausführung des Vorhabens den ge-nehmigten oder angezeigten Bauvorla-gen entspricht.

Eine Rohbau- und Schlussabnahme fin-det nicht statt. Mit den Änderungen derBauordnung 2003 und 2005 hat der Ge-setzgeber sich dafür entschieden, dassder Objektplaner und, soweit erforderlich,

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Wohngebäude. Fotos: Andrea Hass, Ingo

Offergeld

Baustelleneinrichtung. Fotos: Ingo Offergeld

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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie kann der private Bauherr erkennen, ob Bauprodukte für ihrenVerwendungszweck geeignet sind?Die Brandenburgische Bauordnung ent-hält zur Gewährleistung der Sicherheitund der Qualität bei der Errichtung, Än-derung, Instandsetzung und Instandhal-tung baulicher Anlagen Forderungen,die an die verwendeten Bauprodukte (z. B. Ziegel, Dachpfannen, Zement) ge-stellt werden. Der Grundsatz in § 14 derBrandenburgischen Bauordnung lautet,dass bei den genannten MaßnahmenBauprodukte nur verwendet werden dür-fen, wenn sie für den Verwendungszweckauch geeignet sind, das heißt, sie müs-sen den allgemein anerkannten Regeln

der Technik entsprechen. Die Bestimmun-gen richten sich vorrangig an die Her-steller von Bauprodukten. Darüber hinausmüssen insbesondere der Objektplanerim Rahmen der Bauüberwachung, aberauch der Unternehmer und gegebenen-falls der Bauherr selbst dafür Sorge tragen, dass die zugelassenen Baupro-dukte ihrem Verwendungszweck ent-sprechend eingesetzt werden.

Viele handelsübliche Bauprodukte, diein Fachmärkten angeboten werden, ver-fügen über genormte Kennzeichnungen.Eine nach der Brandenburgischen Bau-ordnung geforderte Kennzeichnung istdas sogenannte „Ü-Zeichen“, das aufdem Bauprodukt oder seiner Verpackung angebracht oder als Beipackzettel vor-handen sein muss. Es handelt sich hier-bei insbesondere um den Übereinstim-mungsnachweis mit den einzuhaltendentechnischen Regeln.

Eine weitere Kennzeichnung der Bau-produkte ist das sogenannte „CE-Zeichen“. Diese Kennzeichnung wird für unterschiedlichste Produkte in derEuropäischen Union verwendet, um den Verbraucherschutz bei den in Ver-kehr gebrachten Produkten nach den

europarechtlichen Vorgaben zu gewähr-leisten.

Welche bauordnungsrechtlichenAnforderungen bestehen bei derErrichtung von Stellplätzen und Garagen, § 43 BbgBO?Der Bauherr ist zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen nur dann verpflichtet,

der Prüfingenieur für die Durchführungder Bauüberwachung verantwortlichsind. Dadurch wird dem Bauherrn unddem von ihm beauftragten Objektpla-ner mehr Eigenverantwortung übertra-gen.

Wer ist für die Bauüberwachung verantwortlich?Bei der Errichtung eines Gebäudesschreibt die Brandenburgische Bauord-nung ein Qualitätsmanagement vor, wel-ches in der Verantwortung des Bauherrnund seines Objektplaners liegt. Der Ob-jektplaner ist öffentlich-rechtlich für diebaubegleitende Bauüberwachung ver-antwortlich. Ggf. hat er dafür Fachpla-ner hinzuzuziehen. Soweit eine vorherige

Prüfung der bautechnischen Nachweisedurch bauaufsichtlich anerkannte Prüf-sachverständige oder Prüfingenieurevorgeschrieben ist, überprüfen dieseergänzend zur baubegleitenden Bau-überwachung des Objektplaners dieBauausführung entsprechend den vonihnen geprüften bautechnischen Nach-weisen. Soweit die Bauaufsichtsbehördedie bautechnischen Nachweise geprüfthat, überprüft sie auch die Bauausfüh-rung.

Die Berechtigung der Bauaufsichtsbehör-de, jederzeit die Bauausführung zu über-prüfen, Gefahr drohende Zustände ab-zustellen und gegen Schwarzbautenvorzugehen, bleibt daneben unverändertbestehen.

Bauüberwachung durch Objektplaner.

Fotos: Ingo Offergeld

Bauprodukte. Fotos: Ingo Offergeld

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wenn ihm deren Herstellung durch eineörtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung)vorgeschrieben ist. In dieser Stellplatz-satzung legt die Gemeinde die Anzahlder notwendigen Stellplätze in Abhängig-keit von der Nutzung der baulichenAnlage fest. Die so festgelegte Zahl not-wendiger Stellplätze ist auf dem Bau-grundstück oder in zumutbarer Entfer-nung davon, auf einem geeignetenGrundstück herzustellen. Soll der Stell-platz auf einem anderen Grundstück alsdem Baugrundstück hergestellt werden,muss die Benutzung des anderen Grund-stücks durch eine Dienstbarkeit rechtlichgesichert sein.

Ist der Bauherr durch eine örtliche Bau-vorschrift zur Herstellung von notwendi-gen Stellplätzen verpflichtet, kann er mitder Gemeinde einen Stellplatzablöse-vertrag schließen. In diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag löst der Bauherrseine Verpflichtung zur Herstellung vonnotwendigen Stellplätzen ganz oder teil-weise ab. Die Verpflichtung des Bau-herrn kann auch dadurch ganz oder teilweise entfallen, dass ihm eine Abwei-chung von seiner Stellplatzpflicht erteiltwird.

Wie erfolgt die rechtliche Sicherungöffentlich-rechtlicher Anforderungen,§ 65 BbgBO?In vielen Fällen hängt die Zulässigkeiteines Vorhabens davon ab, dass be-stimmte bauordnungsrechtliche oderbauplanungsrechtliche Voraussetzun-gen erfüllt sind. Dies kann z. B. dieErschließung, die Lage der Abstandsflä-chen oder die Zuordnung von Stellplät-zen zu dem Baugrundstück betreffen.Das Vorliegen dieser Voraussetzungenmuss dauerhaft sichergestellt werden,damit das Bauvorhaben nicht nachträg-lich illegal wird. Die rechtliche Sicherungdieser bauaufsichtlichen Anforderungenbei der Zulassung genehmigungspflich-tiger Vorhaben wird durch die Eintra-gung einer beschränkten persönlichenDienstbarkeit im Grundbuch des zubelastenden Grundstücks zu Gunstender Bauaufsichtsbehörde erreicht. Bran-denburg hat sich insoweit gegen die Eintragung von Baulasten und die Fort-führung der Baulastenverzeichnisse ent-schieden.

Auf eine „Doppelsicherung“ in Form derGrunddienstbarkeit zu Gunsten des(herrschenden) Baugrundstücks und derbeschränkten persönlichen Dienstbar-keit zu Gunsten der Bauaufsichtsbehör-de wird somit verzichtet.

Die rechtliche Sicherung zu Gunsten derBauaufsichtsbehörde ersetzt nicht dieprivatrechtliche Einigung zwischen demBauherrn und seinem Nachbarn zur Nut-zung des Nachbargrundstücks, zum Bei-spiel als Zugang und Zufahrt. Damit derBauherr das Nachbargrundstück dauer-haft aus eigenem Recht nutzen kann, istes erforderlich, dass er sich zu seinenGunsten das gleiche Recht ebenfallsdurch Eintragung einer Dienstbarkeitsichert.

Wann können Abweichungen von Vorschriften der BrandenburgischenBauordnung zugelassen werden, § 60 BbgBO?Nicht immer ist es möglich, dass beieinem Vorhaben alle Anforderungen derBrandenburgischen Bauordnung einge-halten werden können, so zum Beispielbei Abstandsflächen oder auch Brand-schutzanforderungen in dicht bebautenInnenstadtlagen. In diesen Fällen hat sichdie Zulassung von Abweichungen be-währt.

Die Zulassung von Abweichungen istunter den Voraussetzungen möglich,dass dem Schutzziel der jeweiligen An-forderung entsprochen wird, die öffent-lich-rechtlich geschützten nachbarlichenInteressen gewürdigt werden und dieAbweichung mit den öffentlichen Belan-gen vereinbar ist. Dadurch wird es mög-lich, flexibel auf besondere tatsächlicheSachverhalte zu reagieren und auch indiesen Fällen ein Bauvorhaben zu er-möglichen.

Unter welchen Voraussetzungen istein Geschoss ein Vollgeschoss?In der Bauordnung hat der Gesetzgeberdefiniert, was ein Vollgeschoss ist. DieseDefinition ist erforderlich, weil andersnicht beurteilt werden kann, ob die vomBauherrn vorgesehene Zahl von Vollge-schossen planungsrechtlich zulässig ist.Nach der Konzeption der Brandenburgi-

schen Bauordnung sind alle GeschosseVollgeschosse, deren Deckenoberkanteim Mittel mehr als 1,40 m über die Ge-ländeoberfläche hinausragt. Geschosse,die ausschließlich der Unterbringungtechnischer Gebäudeausrüstungen die-nen (Installationsgeschosse), sowie Hohl-räume zwischen der obersten Decke undder Bedachung, in denen Aufenthalts-räume nicht möglich sind, gelten jedochnicht als Vollgeschosse.

Unter welchen Voraussetzungen istein Raum ein Aufenthaltsraum?Aufenthaltsräume sind Räume, die nichtnur zum vorübergehenden Aufenthaltvon Menschen bestimmt sind. In Aufent-haltsräumen verweilen Menschen regel-mäßig längere Zeit (mehrere Stunden),sei es auch nur tagsüber, zu bestimmtenJahreszeiten oder nur zu Arbeitszwe-cken. Solche Räume sind also ent-sprechend ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung insbesondere Wohn- undSchlafräume, Wohndielen, Wohn- undKochküchen, Versammlungsräume, War-teräume, Geschäftsräume, Verkaufsräu-me oder Werkstätten. Nicht als Aufent-

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Keine Aufenthaltsräume: Flure, Bäder.

Fotos: Kati Köllner

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haltsräume gelten Flure, Treppenräume,Wasch- und Toilettenräume, Nebenräu-me, wie Speisekammern und andere Vor-ratskammern, Trockenräume, Wasch-und Futterküchen, Garagen oder Heiz-räume.

In der Bauordnung werden Mindestan-forderungen an die Beschaffenheit vonAufenthaltsräumen gestellt, so dass ge-sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-

währleistet sind. Aufenthaltsräume müs-sen danach eine für ihre Benutzung aus-reichende Grundfläche und eine lichteHöhe von mindestens 2,40 m haben. Ineinem nachträglich ausgebauten Dach-raum ist eine lichte Höhe von 2,30 müber mindestens die Hälfte der Grund-fläche erforderlich. Damit Aufenthalts-räume ausreichend mit Tageslicht be-leuchtet und belüftet werden, muss dasRohbaumaß der Belichtungsöffnungenmindestens ein Achtel der Grundflächedes Raumes besitzen.

Wozu dient das Vorbescheids-verfahren, § 59 BbgBO?Vor Einreichung des Bauantrags kanndie Bauaufsichtsbehörde einzelne, derselbstständigen Beurteilung zugänglicheFragen betreffend die Zulässigkeit einesBauvorhabens in einem Vorbescheidbeantworten. Die Fragen müssen kon-kret formuliert sein, so dass eine ein-deutige Antwort möglich ist. Denn die imVorbescheid gegebenen Antworten aufdie Einzelfragen der rechtlichen Zuläs-sigkeit eines Bauvorhabens entfalten fürein späteres Baugenehmigungsverfahreneine Bindungswirkung. Die Antwortensind für die Baugenehmigungsbehördein nachfolgenden Genehmigungsverfah-ren bindend. Über sie wird dann nichterneut entschieden. Diese Bindungswir-kung entfällt jedoch, soweit der Bauherrein vom Bauvorbescheidsantrag abwei-chendes Vorhaben genehmigen lassenwill.

Im Vergleich zum umfangreichen Bau-genehmigungsverfahren kann im Vorbe-scheidsverfahren mit einem reduziertenPlanungs- und Kostenaufwand eine si-chere Klärung von einzelnen, konkretenFragen zum geplanten Bauvorhaben er-reicht werden. Dies gibt dem Bauherrnin den entscheidenden Fragen frühzeitigPlanungs- und Investitionssicherheit.Um diese Sicherheit auch auf das Bau-nebenrecht auszudehnen, hat der Ge-setzgeber mit der Novelle 2008 denBauvorbescheid auch auf die Fragestel-lungen ausgedehnt, die sich für die fach-gesetzlichen Entscheidungen ergeben,die durch die Baugenehmigung aufgrundihrer Konzentrationswirkung eingeschlos-sen werden. So können im Bauvorbe-scheidsverfahren auch denkmalrechtli-

che, naturschutzrechtliche oder straßen-rechtliche Zulässigkeitsfragen beant-wortet werden.

Beispiele für konkrete Fragestellungen:

– Ist das geplante Wohngebäude bau-planungsrechtlich zulässig?

– Wird die notwendige Abweichungvon § 40 Abs. 2 BbgBO, aufgrundder nicht ausreichenden Belichtungdes Schlafzimmers zugelassen?

– Ist der Einbau von Kunststofffens-tern denkmalrechtlich zulässig?

Damit die Fragen zutreffend und mitBindungswirkung für das nachfolgendeGenehmigungsverfahren beantwortetwerden können, müssen mit dem Bau-vorbescheidsantrag beurteilungsfähigeUnterlagen (Bauvorlagen) eingereichtwerden. Der Umfang der einzureichen-den Unterlagen ergibt sich aus der zubeantwortenden Frage.

Welche bauordnungsrechtlichenBefugnisse haben die Kommunen?Die Brandenburgische Bauordnungüberträgt den Gemeinden nicht nur die inhaltliche Entscheidungskompe-tenz für die Art und Ausstattung derKinderspielplätze, für die Gestaltunggenehmigungsfreier Werbeanlagen so-wie für die Stellplatzregelungen fürKraftfahrzeuge und Fahrräder oder fürden Einsatz Erneuerbarer Energien.Die Gemeinden sind auch für den Voll-zug der örtlichen Bauvorschriften zu-ständig. Allerdings ist diese Zuständig-keit auf die nach § 55 BbgBo auf-geführten genehmigungsfreien Vorhabenbeschränkt. Wenn es nicht um den Voll-zug örtlicher Bauvorschriften bei ge-nehmigungsfreien Bauvorhaben geht,bleibt die untere Bauaufsichtsbehördezuständig. Ist aber die Gemeinde zu-ständig, überwacht sie selbst, ob eineWerbeanlage den gestalterischen An-forderungen der Werbesatzung derGemeinde entspricht, oder hat sie dieEinhaltung der gemeindlichen Stell-platzregelungen zu prüfen. Stellt dieGemeinde bei genehmigungsfreienVorhaben Verstöße gegen die örtlichenBauvorschriften fest, so stehen ihr bau-ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnissezur Verfügung.

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Aufenthaltsräume: z. B. Küchen, Wohn-

räume, Sitzungsräume. Fotos: Kati Köll-

ner

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Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Wer ist für was zuständig?

Zuständigkeiten der GemeindenDie Gemeinden sind für den Erlass ört-licher Bauvorschriften zuständig. Örtli-che Bauvorschriften können erlassenwerden über:

– Besondere Anforderungen an dieäußere Gestaltung baulicher Anla-gen und anderer Anlagen und Ein-richtungen

– Die Notwendigkeit oder das Verbotvon Einfriedungen

– Besondere Anforderungen an Art,Größe, Gestaltung und Farbe sowieden Anbringungsort von Werbeanla-gen und Warenautomaten

– Eine besondere Erlaubnispflicht fürgenehmigungsfrei gestellte Werbe-anlagen, soweit für diese besondere

Anforderungen in einer Werbesat-zung bestehen

– Andere als nach § 6 Abs. 5 BbgBOvorgeschriebene Abstandsflächen

– Anforderungen an Kinderspielplätze – Die Zahl notwendiger Stellplätze

und die Höhe des Ablösebetrags– Die Zahl notwendiger Fahrradab-

stellplätze– Art, Gestaltung und Bauausführung

der erforderlichen Erschließungsan-lagen

– Die anteilige Nutzung ErneuerbarerEnergien.

Als Sonderordnungsbehörden sind dieGemeinden für den Vollzug der örtli-chen Bauvorschriften und der planungs-rechtlichen Festsetzungen bei genehmi-

Was kostet die Baugenehmigung für ein Wohnhaus durchschnittlicherGröße?Die Ermittlung der Baugenehmigungs-gebühr ergibt sich bei der Errichtungund Änderung von baulichen Anlagenaus der Tarifstelle 1.1.1 der Anlage 1 zurBaugebührenordnung. Sie beträgt 1Prozent der ermittelten Rohbausumme.Diese Rohbausumme ergibt sich lan-deseinheitlich für die in der Tabelle derRohbauwerte (Anlage 2 zur Baugebüh-

renordnung) typisierend genannten Ge-bäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus derVervielfältigung ihres Bruttorauminhal-tes mit dem jeweils angegebenen Roh-bauwert je Kubikmeter Brutto-Raumin-halt.

So beträgt der einheitliche Rohbauwertbeispielsweise für ein Wohnhaus 95 Eu-ro je Kubikmeter und für eine Kleingara-ge 77 Euro je Kubikmeter.

Für ein durchschnittliches Einfamilien-haus (ca. 120 m2 Wohnfläche) mit Ga-rage oder Carport beträgt die Grund-gebühr für die Baugenehmigung ca. 750 Euro.

Durch die Zulassung von Abweichun-gen oder den Einschluss von Entschei-dungen anderer Fachbehörden kön-nen Gebühren entstehen, die zusätz-lich zur Baugenehmigungsgebühr erho-ben werden.

Historische Werbeanlagen.

Fotos: Andrea Hass

Kinderspielplätze. Fotos: Ingo Offergeld,

Andrea Hass

Werbeanlagen. Fotos: Ingo Offergeld,

Gerd Gröger

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gungsfreien Vorhaben zuständig, § 53BbgBO. In Baugenehmigungsverfahrenwerden die Gemeinden im Rahmen der Erteilung ihres Einvernehmens nach§ 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches be-teiligt.

Zuständigkeiten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Großenkreisangehörigen Städte als untereBauaufsichtsbehördenDie Landkreise, kreisfreien Städte unddie Großen kreisangehörigen Städtenehmen alle Aufgaben der unteren Bau-aufsichtsbehörde wahr. Sie sind u. a.zuständig für

– die Erteilung von Baugenehmigun-gen und Vorbescheiden

– die Zulassung von Abweichungen

– die Entscheidung über Widersprü-che gegen Ablehnungsentscheidun-gen der Großen kreisangehörigenGemeinden und der Gemeindenund Ämter als Sonderordnungsbe-hörde.

Werden genehmigungspflichtige Vorha-ben ohne oder abweichend von einerBaugenehmigung errichtet (Schwarz-bauten) so kann die untere Bauauf-sichtsbehörde die erforderlichen bau-ordnungsrechtlichen Maßnahmen treffen(Baustopp, Nutzungsuntersagung, Besei-tigungsanordnung). Zugleich entscheidetdie untere Bauaufsichtsbehörde darüber,ob Verstöße gegen bestimmte Vorschrif-ten der Brandenburgischen Bauordnungin einem Ordnungswidrigkeitenverfahrendurch Festsetzung eines Bußgeldes ge-ahndet werden.

Zuständigkeiten des Ministeriums fürInfrastruktur und Raumordnung (MIR)als oberste BauaufsichtsbehördeDas Ministerium für Infrastruktur undRaumordnung ist die oberste Bauauf-sichtsbehörde. Sie ist Sonderaufsichts-behörde über die unteren Bauauf-sichtsbehörden und über die Sonderord-nungsbehörden. Das MIR entscheidetüber die Zustimmungen zu den Bau-vorhaben des Bundes und des LandesBrandenburg. Das Ministerium übt da-neben die Aufsicht über die Branden-burgische Ingenieurkammer als Aner-kennungsbehörde für die Prüfsachver-ständigen aus.

Das Bautechnische Prüfamt im Landesamt für Bauen, Verkehr und StraßenwesenDas Landesamt für Bauen, Verkehr undStraßenwesen ist Bautechnisches Prüf-amt. Es nimmt die Aufgaben nach derBrandenburgischen Bautechnischen Prü-

fungsverordnung – BbgBauPrüfV – vom1. September 2003 (GVBl. II S. 542), ge-ändert durch Artikel 1 der Verordnungvom 24. April 2007 (GVBl II S. 111) wahr.In dieser Funktion ist es u. a. für die Er-teilung von Typenprüfungen und die Aus-führungsgenehmigungen für fliegendeBauten zuständig.

Das Landesamt ist zugleich die zustän-dige Behörde für die Anerkennung vonPrüfingenieuren. Es ist auch Wider-spruchsbehörde, soweit sich die Wider-sprüche gegen die Sachentscheidungender Prüfingenieure richten.

Die Brandenburgische Ingenieur-kammer als Anerkennungsbehörde für PrüfsachverständigeDie Brandenburgische Ingenieurkammerist als Anerkennungsbehörde zuständigfür die Anerkennung der Prüfsachver-ständigen nach der BrandenburgischenPrüfsachverständigenverordnung vom19. Dezember 2006 – (GVBl. II S. 18).Die anerkannten Prüfsachverständigensind in ihrem jeweiligen Fachbereich bzw.Fachrichtung, z. B. in solchen für

– Sicherheitstechnische Gebäudeaus-rüstung mit den Fachrichtungen• Lüftungsanlagen• CO-Warnanlagen• Rauch- und Wärmeabzugsanla-

gen• Feuerlöschanlagen• Brandmelde- und Alarmierungs-

anlagen• Sicherheitsstromversorgungs-

anlagen– energetische Gebäudeplanung oder– Erd- und Grundbau

berechtigt, die nach den Vorschriften derBrandenburgischen Bauordnung sowieauf Grund der Brandenburgischen Bau-ordnung erforderlichen Prüfungen derbautechnischen Nachweise und Über-prüfungen der Bauausführung vorzu-nehmen und darüber Bescheinigungenauszustellen sowie Gutachten zu erstel-len.

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Fahrradabstellplätze. Fotos: Ingo Offergeld, Andrea Hass

Erschließungsanlagen. Fotos: Ingo Offergeld

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MIRAKTUELL 3/09 27

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Die unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg

Stadt/ Anschrift Telefon/ InternetLandkreis Telefax

Landkreis Barnim Am Markt 1 03334 214-1399 www.barnim.deuntere Bauaufsichtsbehörde 16225 Eberswalde 03334 214-2360

Landkreis Dahme-Spreewald Brückenstraße 41 03375 26-2423 www.dahme-spreewald.deuntere Bauaufsichtsbehörde 15711 Königs Wusterhausen 03375 26-2422

Landkreis Elbe-Elster Ludwig-Jahn-Straße 2 03535 462655 www.landkreis-elbe-elster.deuntere Bauaufsichtsbehörde 04916 Herzberg (Elster) 03535 462657

Landkreis Havelland Platz der Freiheit 1 03385 5512541 www.havelland.deuntere Bauaufsichtsbehörde 14712 Rathenow 03385 5512548

(Rathenow)03321 4036139 (Nauen)

Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz 12 03341 354867 www.maerkisch-oderland.deuntere Bauaufsichtsbehörde 15306 Seelow 03341 312305

Landkreis Oberhavel Adolf-Dechert-Straße 1 03301 601-311 www.oberhavel.deuntere Bauaufsichtsbehörde 16515 Oranienburg 03301 601-310

Landkreis Oberspreewald-Lausitz J.-Gottschalk-Str. 36 03541 870-5402 www.osl-online.deuntere Bauaufsichtsbehörde 03205 Calau 03541 870-5410

Landkreis Oder-Spree Rudolf-Breitscheid-Straße 7 03366 35-1630 www.landkreis-oder-spree.deuntere Bauaufsichtsbehörde 15848 Beeskow 03366 35-2639

Landkreis Ostprignitz-Ruppin Virchowstraße 14 – 16 03391 6886000 www.ostprignitz-ruppin.deuntere Bauaufsichtsbehörde 16816 Neuruppin 03391 6886071

Landkreis Potsdam-Mittelmark Papendorfer Weg 1 033841 91223 www.potsdam-mittelmark.deuntere Bauaufsichtsbehörde 14806 Belzig 033841 91566

Landkreis Prignitz Berliner Straße 49 03876 713-241 www.landkreis-prignitz.deuntere Bauaufsichtsbehörde 19348 Perleberg 03876 713-300

Landkreis Spree-Neiße Heinrich-Heine-Straße 1 03562 986-16300 www.landkreis-spree-untere Bauaufsichtsbehörde 03149 Forst (Lausitz) 03562 986-16388 neisse.de

Landkreis Teltow-Fläming Am Nuthefließ 2 03371 608-4300 www.teltow-flaeming.deuntere Bauaufsichtsbehörde 14943 Luckenwalde 03371 608-9200

Landkreis Uckermark Karl-Marx-Straße 1 03984 70-1163 www.uckermark.deuntere Bauaufsichtsbehörde 17291 Prenzlau 03984 70-4299

Stadtverwaltung Brandenburg Klosterstraße 14 03381 58-6318 www.stadt-brandenburg.deuntere Bauaufsichtsbehörde 14770 Brandenburg an der 03381 58-6304

Havel

Stadtverwaltung Cottbus Karl-Marx-Straße 67 0355 612-4310 www.cottbus.deuntere Bauaufsichtsbehörde 03044 Cottbus 0355 612-4303

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Stadt/ Anschrift Telefon/ InternetLandkreis Telefax

Stadtverwaltung Eberswalde Breite Straße 39 03334 64630 www.eberswalde.deuntere Bauaufsichtsbehörde 16225 Eberswalde 03334 64636

Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt Zentraler Platz 1 03364 566-396 www.eisenhuettenstadt.deuntere Bauaufsichtsbehörde 15890 Eisenhüttenstadt 03364 566-259

Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) Goepelstraße 38 0335 552-6100 www.frankfurt-oder.deuntere Bauaufsichtsbehörde 15234 Frankfurt (Oder) 0355 552-6199

Stadtverwaltung Potsdam Friedrich-Ebert-Straße 79 – 81 0331 289-2610 [email protected] Bauaufsichtsbehörde 14469 Potsdam 0331 289-2613 potsdam.de

www.potsdam.de

Stadtverwaltung Schwedt/Oder Lindenallee 25 – 29 03332 446314 bauordnungsamt.stadt@untere Bauaufsichtsbehörde 16303 Schwedt/Oder 03332 446391 oder schwedt.de

03332 22116 www.schwedt.de

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

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MIRAKTUELL 3/09 29

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Bekanntmachung der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung

Vom 17. September 2008

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzeszur Änderung der BrandenburgischenBauordnung und anderer Gesetze vom14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172) wird nach-stehend der Wortlaut der Brandenburgi-schen Bauordnung in der seit dem 1. Au-gust 2008 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 1. September 2003 in Kraftgetretene Brandenburgische Bau-ordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. IS. 210),

2. das am 14. Oktober 2003 in Kraftgetretene Gesetz vom 9. Oktober2003 (GVBl.I S. 273),

3. das am 21. September 2005 in Kraftgetretene Gesetz vom 15. Septem-ber 2005 (GVBl. I S. 242),

4. das am 22. Dezember 2005 in Kraftgetretene Gesetz vom 19. Dezem-ber 2005 (GVBl. I S. 267),

5. den am 1. August 2006 in Kraft ge-tretenen Artikel 2 des Gesetzes vom28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 75),

6. den am 1. August 2008 in Kraftgetretenen Artikel 1 des eingangsgenannten Gesetzes.

Potsdam, den 17. September 2008

Der Minister fürInfrastruktur und Raumordnung

Reinhold Dellmann

Brandenburgische Bauordnung(BbgBO)*

InhaltsübersichtTeil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 11 Anwendungsbereich§ 12 Begriffe§ 13 Allgemeine Anforderungen

Teil 2Das Grundstück und

seine Bebauung

§ 14 Bebauung der Grundstücke mitGebäuden, Teilung der Grund-stücke

§ 15 Zugänge und Zufahrten derGrundstücke

§ 16 Abstandsflächen § 17 Nicht überbaute Flächen der be-

bauten Grundstücke, Kinderspiel-plätze

Teil 3 Bauliche Anlagen,

andere Anlagen und Einrichtungen

Abschnitt 1Gestaltung

§ 18 Gestaltung § 19 Werbeanlagen

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung derRichtlinie 2009/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 20. März 2000über Seilbahnen für den Personenverkehr(ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in Landesrecht.Die Verpflichtungen aus der Richtlinie98/34/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 22. Juni 1998 über einInformationsverfahren auf dem Gebiet derNormen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durchdie Richtlinie 98/48/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 20. Juli1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beach-tet worden.

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen

an die Bauausführung

§ 10 Baustelle§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen

schädliche Einflüsse§ 12 Brandschutz § 13 Wärme-, Schall- und Erschütte-

rungsschutz

Abschnitt 3Bauprodukte und Bauarten

§ 14 Bauprodukte§ 15 Allgemeine bauaufsichtliche Zu-

lassung§ 16 Allgemeines bauaufsichtliches

Prüfzeugnis§ 17 Nachweis der Verwendbarkeit von

Bauprodukten im Einzelfall§ 18 Bauarten§ 19 Übereinstimmungsnachweis§ 20 Übereinstimmungserklärung des

Herstellers§ 21 Übereinstimmungszertifikat§ 22 Prüf-, Zertifizierungs- und Über-

wachungsstellen

Abschnitt 4Anforderungen an Bauteile

§ 23 Allgemeine Anforderungen andas Brandverhalten von Bautei-len

§ 24 Tragende oder aussteifende Bau-teile

§ 25 Raumabschließende Bauteile§ 26 Brandwände§ 27 Außenwände§ 28 Dächer

Abschnitt 5 Rettungswege, Treppen

und Öffnungen

§ 29 Erster und zweiter Rettungsweg§ 30 Treppen

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MIRAKTUELL 3/0930

§ 31 Notwendige Treppenräume undAusgänge

§ 32 Abschlüsse von Öffnungen, Fens-ter und Kellerlichtschächte

§ 33 Umwehrungen und Abdeckungen

Abschnitt 6Technische Gebäudeausrüstungen

§ 34 Aufzüge§ 35 Leitungen, Schächte und Kanäle

für technische Gebäudeausrüstun-gen

§ 36 Feuerungsanlagen, Anlagen zurWärmeerzeugung und Brennstoff-versorgungsanlagen

§ 37 Wasserversorgungsanlagen§ 38 Kleinkläranlagen, Gruben und Si-

ckeranlagen§ 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Ab-

fallschächte

Abschnitt 7 Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 40 Aufenthaltsräume§ 41 Wohnungen

Abschnitt 8Besondere bauliche Anlagen

§ 42 Toilettenräume und Toilettenanla-gen

§ 43 Stellplätze und Garagen, Stell-platzablösevertrag

§ 44 Sonderbauten§ 45 Barrierefreies Bauen

Teil 4Die am Bau Beteiligten

§ 46 Grundsatz§ 47 Bauherr§ 48 Objektplaner, Bauvorlageberech-

tigung§ 49 Bauüberwachung§ 50 Unternehmer

Teil 5Organisation, Zuständigkeit

und Aufgaben

§ 51 Bauaufsichtsbehörden, Sonder-

ordnungsbehörden, Sonderauf-sichtsbehörden

§ 52 Aufgaben und Befugnisse derBauaufsichtsbehörden

§ 53 Aufgaben und Befugnisse deramtsfreien Gemeinden und derÄmter als Sonderordnungsbehör-den

Teil 6Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

§ 54 Genehmigungspflichtige Vorhaben§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben

Abschnitt 2Bauaufsichtliche Verfahren

§ 56 Baugenehmigungsverfahren§ 57 Vereinfachtes Baugenehmigungs-

verfahren§ 58 Bauanzeigeverfahren § 59 Vorbescheidsverfahren§ 60 Zulassung von Abweichungen§ 61 Abweichungen von örtlichen Bau-

vorschriften, sonderordnungsbe-hördliches Erlaubnisverfahren

§ 62 Bauantrag und Bauvorlagen§ 63 Behandlung des Bauantrags§ 64 Beteiligung der Nachbarn§ 65 Rechtliche Sicherung§ 66 Bautechnische Nachweise§ 67 Baugenehmigung§ 68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmes-

sung, Mitteilungspflichten überden Stand der Bauarbeiten

§ 69 Geltungsdauer der Genehmigung§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Ein-

vernehmens§ 71 Besondere Verfahrensvorschrif-

ten für Fliegende Bauten§ 72 Zustimmung zu Vorhaben öffent-

licher Bauherren

Abschnitt 3Besondere bauaufsichtliche

Maßnahmen

§ 73 Baueinstellung und Nutzungsun-tersagung

§ 74 Beseitigungsanordnung

§ 75 Überprüfung der Bauausführung§ 76 Fertigstellung und Nutzung der

baulichen Anlage§ 77 Verbot unrechtmäßig gekenn-

zeichneter Bauprodukte§ 78 Anpassung bestehender baulicher

Anlagen

Abschnitt 4Ordnungswidrigkeiten

§ 79 Ordnungswidrigkeiten

Teil 7Rechtsverordnungen, örtliche Bauvorschriften, Datenschutz,

Schlussvorschriften

§ 80 Ermächtigung zum Erlass vonRechtsverordnungen

§ 81 Örtliche Bauvorschriften§ 82 Datenschutz§ 83 Übergangsvorschriften§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichenAnlagen und Bauprodukte. Es gilt auchfür Grundstücke sowie für andere Anla-gen und Einrichtungen, an die in diesemGesetz oder in Vorschriften aufgrunddieses Gesetzes Anforderungen gestelltwerden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Straßen, Wege und Plätze, die alsöffentliche Straße gewidmet werdenoder sind und unter verantwortlicherLeitung einer Straßenbaubehördenach den straßenrechtlichen Vor-schriften hergestellt werden und ihreNebenanlagen, mit Ausnahme vonGebäuden,

2. sonstige Anlagen des öffentlichenVerkehrs und ihre Nebenanlagen,mit Ausnahme von Seilbahnen undGebäuden,

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MIRAKTUELL 3/09 31

3. Anlagen, die der Bergaufsicht unter-liegen sowie endgültig stillgelegtebergbauliche Anlagen, die nichtmehr der Bergaufsicht unterliegen,mit Ausnahme von Gebäuden aufder Geländeoberfläche,

4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elek-trizität, Wärme, der öffentlichenAbwasserbeseitigung oder der Tele-kommunikation dienen, mit Ausnah-me von Masten und Unterstützun-gen,

5. Rohrleitungen, die dem Ferntrans-port von Stoffen dienen, mit Ausnah-me von Masten und Unterstützungen,

6. Kräne mit Ausnahme von Kranbah-nen und Unterstützungen,

7. Parkanlagen und andere Grünflä-chen, die öffentliche Einrichtungensind, sowie Friedhöfe, mit Ausnah-me von Gebäuden.

§ 2Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erd-boden verbundene, aus Bauproduktenhergestellte Anlagen. Eine Verbindungmit dem Boden besteht auch dann,wenn die Anlage durch eigene Schwereauf dem Boden ruht oder auf ortsfestenBahnen begrenzt beweglich ist, oderwenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwie-gend ortsfest benutzt zu werden. Zu denbaulichen Anlagen zählen auch

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Aus-stellungsplätze,

3. Campingplätze, Wochenendhaus-plätze, Spielplätze und Sportplätze,

4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge undAbstellplätze für Fahrräder,

5. Gerüste,

6. Hilfseinrichtungen zur statischenSicherung von Bauzuständen,

7. künstliche Hohlräume unter der Ge-ländeoberfläche,

8. Seilbahnen.

(2) Gebäude sind selbstständig benutz-bare, überdeckte bauliche Anlagen, dievon Menschen betreten werden könnenund geeignet oder bestimmt sind, demSchutz von Menschen, Tieren oder Sa-chen zu dienen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäu-de, bei denen der Fußboden eines ober-irdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude,bei denen der Fußboden eines oberirdi-schen Geschosses höher als 7 m undnicht höher als 22 m über der Gelände-oberfläche liegt. Hochhäuser sind Ge-bäude, bei denen der Fußboden einesoberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischenGeschosse, deren Deckenoberkante imMittel mehr als 1,40 m über die Gelän-deoberfläche hinausragt. Geschosse, dieausschließlich der Unterbringung techni-scher Gebäudeausrüstungen dienen (In-stallationsgeschosse) sowie Hohlräumezwischen der obersten Decke und derBedachung, in denen Aufenthaltsräumenicht möglich sind, gelten nicht als Voll-geschosse.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, diezum nicht nur vorübergehenden Auf-enthalt von Menschen bestimmt odernach Lage und Größe dazu geeignetsind.

(6) Geländeoberfläche ist die natürlicheGeländeoberfläche, soweit nicht gemäߧ 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs oder inder Baugenehmigung eine andere Ge-ländeoberfläche festgesetzt ist.

(7) Stellplätze sind Flächen, die demAbstellen von Kraftfahrzeugen außerhalbder öffentlichen Verkehrsfläche dienen.Garagen sind Gebäude oder Gebäude-teile zum Abstellen von Kraftfahrzeu-gen. Ausstellungsräume, Verkaufsräu-me, Werkräume oder Lagerräume fürKraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplät-ze oder Garagen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäu-den ortsfest benutzte Anlagen oder Ein-richtungen, die dazu bestimmt sind,durch Verbrennung Wärme zu erzeu-gen.

(9) Bauprodukte sind

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, diehergestellt werden, um dauerhaft inbauliche Anlagen eingebaut zu wer-den,

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorge-fertigte bauliche Anlagen, die herge-stellt werden, um mit dem Erdbodenverbunden zu werden, wie Fertig-häuser, Fertiggaragen und Silos.

(10) Bauart ist das Zusammenfügen vonBauprodukten zu baulichen Anlagen oderTeilen von baulichen Anlagen.

§ 3Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagenund Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind soanzuordnen, zu errichten, zu ändern undinstand zu halten, dass

1. die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung, insbesondere Leben, Gesund-heit und Eigentum, nicht gefährdetwerden,

2. sie die allgemeinen Anforderungenihrem Zweck entsprechend dauer-haft erfüllen und ohne Missständebenutzbar sind und

3. die natürlichen Lebensgrundlagengeschont werden.

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nurverwendet werden, wenn die baulichenAnlagen unter Verwendung der Baupro-dukte und bei ordnungsgemäßer Instand-haltung während einer ihrem Zweck ent-sprechenden, angemessenen Zeitdauerdie Anforderungen dieses Gesetzes oderder Vorschriften aufgrund dieses Geset-zes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehördekann Regeln der Technik durch Bekannt-

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MIRAKTUELL 3/0932

machung im Amtsblatt für Brandenburgals Technische Baubestimmungen ein-führen. Bei der Bekanntmachung kannhinsichtlich des Inhalts der TechnischenBaubestimmungen auf die Fundstelleverwiesen werden.

(4) Die von der obersten Bauaufsichts-behörde eingeführten Technischen Bau-bestimmungen sind zu beachten. Vonden Technischen Baubestimmungenkann abgewichen werden, wenn eineandere Lösung in gleicher Weise die all-gemeinen Anforderungen des Absatzes 1erfüllt; § 14 Abs. 3, § 18 und § 60 Abs. 1bleiben unberührt.

(5) Für die Beseitigung baulicher Anla-gen sowie anderer Anlagen und Einrich-tungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2oder ihrer Teile, für ihre Nutzungsände-rung und für die Baustelle gelten dieAbsätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(6) Bauprodukte, Bauarten und Prüfver-fahren, die den in Vorschriften andererVertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum ge-nannten technischen Anforderungenentsprechen, dürfen verwendet oder an-gewendet werden, wenn das geforderteSchutzniveau in Bezug auf Sicherheit,Gesundheit und Gebrauchstauglichkeitgleichermaßen dauerhaft erreicht unddie Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

Teil 2Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4Bebauung der Grundstücke mit

Gebäuden, Teilung der Grundstücke

(1) Gebäude dürfen nur errichtet wer-den, wenn

1. das Grundstück nach Lage, Form,Größe und Beschaffenheit für diebeabsichtigte Bebauung geeignet ist,

2. das Grundstück in angemessenerBreite an einer befahrbaren öffent-lichen Verkehrsfläche liegt oder dieNutzung einer befahrbaren Zufahrtzu einer befahrbaren öffentlichenVerkehrsfläche rechtlich gesichertist; für Wohngebäude geringer Höhe

sind nicht befahrbare Wohnwegevon nicht mehr als 50 m Längezulässig,

3. bis zum Beginn der Benutzung desGebäudes die Zufahrtswege sowiedie Wasserversorgungs- und Abwas-serbeseitigungsanlagen benutzbarsind.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes aufmehreren Grundstücken ist zulässig,wenn rechtlich gesichert ist, dass keineVerhältnisse eintreten können, die denVorschriften dieses Gesetzes widerspre-chen.

(3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung ge-nehmigt ist, dürfen keine Verhältnissegeschaffen werden, die den Vorschriftendieses Gesetzes oder den aufgrund die-ses Gesetzes erlassenen Vorschriften,insbesondere den Vorschriften über dieAbstandsflächen, den Brandschutz unddie Erschließung, zuwiderlaufen. Ent-spricht die Teilung eines Grundstücks,das bebaut oder dessen Bebauunggenehmigt ist, nicht den Anforderungendes Satzes 1 oder des § 19 Abs. 2 desBaugesetzbuchs, so darf eine die Tei-lung vorbereitende Liegenschaftsver-messung nur vorgenommen werden,wenn die erforderliche Abweichung nach§ 60 zugelassen oder die erforderlicheBefreiung erteilt ist.

§ 5Zugänge und Zufahrten

der Grundstücke

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen istinsbesondere für die Feuerwehr ein ge-radliniger Zu- oder Durchgang zu rück-wärtigen Gebäuden zu schaffen; zuanderen Gebäuden ist er zu schaffen,wenn der zweite Rettungsweg dieser Ge-bäude über Rettungsgeräte der Feuer-wehr führt.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Ober-kante der Brüstung von zum Anleiternbestimmten Fenstern oder Stellen mehrals 8 m über Gelände liegt, ist in denFällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu-oder Durchgangs eine Zu- oder Durch-fahrt zu schaffen.

(3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Tei-len mehr als 50 m von einer öffentlichenVerkehrsfläche entfernt sind, sind Zu-fahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2zu den vor und hinter den Gebäuden ge-legenen Grundstücksteilen und Bewe-gungsflächen herzustellen, wenn sie ausGründen des Feuerwehreinsatzes erfor-derlich sind.

(4) Ist für die Personenrettung der Ein-satz von Hubrettungsfahrzeugen erfor-derlich, so sind die dafür erforderlichenAufstell- und Bewegungsflächen herzu-stellen.

(5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächenund Bewegungsflächen müssen für Feu-erwehrfahrzeuge ausreichend befestigtund tragfähig sein; sie sind als solche zukennzeichnen und ständig frei zu halten;die Kennzeichnung der Zufahrten mussvon der öffentlichen Verkehrsfläche aussichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf denFlächen nach Satz 1 nicht abgestelltwerden.

§ 6Abstandsflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäu-den sind Abstandsflächen von oberirdi-schen Gebäuden freizuhalten. Eine Ab-standsfläche ist nicht erforderlich vorAußenwänden, die an Grundstücksgren-zen errichtet werden, wenn nach pla-nungsrechtlichen Vorschriften das Ge-bäude an die Grundstücksgrenze gebautwerden muss oder darf.

(2) Die Abstandsflächen müssen aufdem Grundstück selbst liegen. DieAbstandsflächen dürfen auch auf öffent-lichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grün-flächen oder öffentlichen Wasserflächenliegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.Eine geringfügige Erstreckung von Ab-standsflächen auf das Nachbargrund-stück mit einer Breite von nicht mehr als4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche voninsgesamt nicht mehr als 2 m2, ist zu-lässig. Abweichend von Satz 1 dürfensich Abstandsflächen ganz oder teil-weise auf ein Nachbargrundstück er-strecken, wenn rechtlich gesichert ist,dass sie nicht überbaut werden und

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MIRAKTUELL 3/09 33

sich nicht mit anderen Abstandsflächenüberdecken.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sichnicht überdecken; dies gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkelvon mehr als 75° zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sichtentzogenen Gartenhof bei Wohnge-bäuden mit nicht mehr als zweiWohnungen und

3. Gebäude und andere bauliche Anla-gen, die in den Abstandsflächen zu-lässig sind oder gestattet werden,

4. die geringfügige Erstreckung vonAbstandsflächen auf das Nachbar-grundstück nach Absatz 2 Satz 3.

(4) Die Tiefe der Abstandsflächen be-misst sich nach der Wandhöhe von derGeländeoberfläche bis zum oberen Ab-schluss der Wand. Die Schnittlinie derAußenfläche der Wand mit der Dach-haut gilt als oberer Abschluss der Wand.Bei gegenüber der Außenwand vor-oder zurücktretenden Bauteilen gilt dieHöhe des oberen Abschlusses des Bau-teils über der Geländeoberfläche alsWandhöhe. Bei gestaffelten Wänden,bei Dächern oder Dachaufbauten sowiebei vor die Außenwand vortretendenBauteilen oder Vorbauten ist die Wand-höhe für den jeweiligen Wandabschnitt,Dachaufbau, Vorbau oder das jeweiligeBauteil gesondert zu ermitteln. Das sichergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen be-trägt 0,5 H, mindestens 3 m. Vor Außen-wänden ohne Fenster für Aufenthaltsräu-me beträgt die Tiefe der Abstandsflächen0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- undIndustriegebieten sowie in Sondergebie-ten, die nicht der Erholung dienen,beträgt die Tiefe der Abstandsflächen0,25 H, mindestens 3 m. Bestimmt eineörtliche Bauvorschrift nach § 81 einegeringere oder größere Tiefe der Ab-standsflächen, so gilt diese Tiefe.

(6) Vor den Außenwänden von Wohnge-bäuden mit nicht mehr als zwei oberirdi-schen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der

Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 istnicht anzuwenden.

(7) Bei der Bemessung der Abstandsflä-chen werden folgende untergeordneteBauteile nicht berücksichtigt:

1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberständeund andere Bauteile, die nicht mehrals 1 m vor die Außenwand vortreten,

2. Stufen, Podeste und Überdachun-gen vor Hauseingängen, die nichtmehr als 1,5 m vor die Außenwandvortreten,

3. untergeordnete Vorbauten, wie

a) Wintergärten mit nicht mehr als5 m Breite, wenn sie über nichtmehr als zwei Geschosse rei-chen und nicht mehr als 3 mvortreten,

b) Balkone mit nicht mehr als 5 mBreite, wenn sie nicht mehr als2 m vortreten,

c) andere Vorbauten mit nicht mehrals 3 m Breite, wenn sie übernicht mehr als zwei Geschossereichen und nicht mehr als 1 mvortreten,

4. an bestehenden Gebäuden nach-träglich angebrachte Außenwand-verkleidungen, die dem Wärme-schutz dienen.

Vorbauten sind untergeordnet, wennihre Gesamtbreite ein Drittel der Breiteder jeweiligen Außenwand nicht über-schreitet. Bauteile und Vorbauten müs-sen von den Nachbargrenzen oder vonden Abstandsflächen anderer Gebäudemindestens 2 m entfernt bleiben.

(8) Die Tiefe der Abstandsfläche wirdvon dem lotrecht unter dem oberen Ab-schluss der Wand, des Wandabschnitts,des Daches, des Dachaufbaus, des Vor-baus oder des jeweiligen Bauteils lie-genden Fußpunkt im rechten Winkelzum Verlauf der Wand und in horizonta-ler Richtung gemessen.

(9) Für bauliche Anlagen, andere Anla-gen und Einrichtungen, von denen Wir-

kungen wie von Gebäuden ausgehen,gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.Stützmauern und geschlossene Einfrie-dungen mit nicht mehr als 2 m Höhesind ohne Abstandsflächen unmittelbaran der Grundstücksgrenze zulässig.

(10) Garagen und Nebengebäude ohneAufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Ab-standsflächen auch unmittelbar an derGrundstücksgrenze errichtet werden(Grenzbebauung). Die entlang der Grund-stücksgrenzen errichteten Außenwändedürfen insgesamt eine Länge von 15 mund entlang einer Grundstücksgrenzeeine Länge von 9 m nicht überschreiten.Die Einbeziehung der Grenzbebauungunter das Dach eines Hauptgebäudes istnicht zulässig. Feuerstätten sind in derGrenzbebauung unzulässig.

(11) Die Bebauung nach den Absätzen 9und 10 ist in der Abstandsfläche einesGebäudes auf dem gleichen Grundstückohne eigene Abstandsfläche zu diesemGebäude zulässig, wenn die Belichtungvon Aufenthaltsräumen nicht beeinträch-tigt wird.

(12) Die sich bei Änderung rechtmäßigerrichteter Gebäude ergebenden Ab-standsflächen sind unbeachtlich, soweitdie für den Gebäudebestand ermitteltenAbstandsflächen nicht überschrittenwerden oder Gebäudeteile für sich ge-nommen die Abstandsflächen einhalten.Satz 1 gilt entsprechend für die Nut-zungsänderung rechtmäßig errichteterGebäude, ausgenommen Garagen undNebengebäude nach Absatz 10 Satz 1,wenn die geänderte bauliche Nutzungnach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlö-schen des Bestandschutzes rechtmäßigerrichteter Gebäudebestand gilt hin-sichtlich der Anwendung der Sätze 1und 2 weiter als rechtmäßig errichtet.

§ 7Nicht überbaute Flächen

der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) Die nicht mit Gebäuden oder ver-gleichbaren baulichen Anlagen überbau-ten Flächen der bebauten Grundstückesind

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MIRAKTUELL 3/0934

1. wasseraufnahmefähig zu belassenoder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse eineranderen zulässigen Verwendung derFlächen entgegenstehen. Satz 1 findetkeine Anwendung, soweit Bebauungs-pläne oder andere Satzungen Festset-zungen zu den nicht überbauten Flächentreffen.

(2) Bei der Errichtung oder Änderungbaulicher Anlagen können die Bauauf-sichtsbehörden verlangen, dass dieGeländeoberfläche des Grundstückserhalten oder in ihrer Höhenlage verän-dert wird, um eine Störung des Straßen-,Orts- oder Landschaftsbildes zu vermei-den oder zu beseitigen oder um dieGeländeoberfläche der Höhe der Ver-kehrsflächen oder der Nachbargrund-stücke anzugleichen.

(3) Kinderspielplätze sind so anzuord-nen und auszustatten, dass die Kindernicht gefährdet werden. Bei der Errich-tung von Gebäuden mit mehr als vierWohnungen müssen die durch die Ge-meinde in einer örtlichen Bauvorschriftnach § 81 festgesetzten Kinderspielplät-ze hergestellt werden.

Teil 3Bauliche Anlagen, andere Anlagen

und Einrichtungen

Abschnitt 1Gestaltung

§ 8Gestaltung

(1) Bauliche Anlagen sind nach den an-erkannten Regeln der Baukunst durch-zubilden und so zu gestalten, dass sienach Form, Maßstab, Verhältnis derBaumassen und Bauteile zueinander,Werkstoff und Farbe nicht verunstaltetwirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Um-gebung derart in Einklang zu bringen,dass sie das Straßen-, Orts- oder Land-schaftsbild nicht verunstalten oder de-ren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.

§ 9Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind alle ortsfestenEinrichtungen, die der Ankündigung oderAnpreisung oder als Hinweis auf Gewer-be oder Beruf dienen. Hierzu zählen ins-besondere Schilder, Beschriftungen, Be-malungen, Lichtwerbungen, Schaukästensowie für Plakatanschläge oder für Licht-werbung bestimmte Säulen, Tafeln undFlächen.

(2) Werbeanlagen dürfen weder bauli-che Anlagen noch das Straßen-, Orts-oder Landschaftsbild verunstalten oderdie Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-kehrs gefährden. Die störende Häufungvon Werbeanlagen ist unzulässig. Wer-beanlagen müssen so angebracht undbetrieben werden, dass sie das Wohnennicht stören. Die besonderen Belangebehinderter Menschen sind angemessenzu berücksichtigen.

(3) Auf vorübergehend angebrachte oderwechselnde Werbemittel

1. an dafür genehmigten Säulen, Tafelnund Flächen,

2. an Verkaufsstellen für Zeitungen undZeitschriften,

3. in Fenstern und Schaukästen

ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen

an die Bauausführung

§ 10Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dassbauliche Anlagen und andere Anlagenund Einrichtungen ordnungsgemäß er-richtet, geändert oder abgebrochen undinstand gehalten werden können undkeine Gefahren oder vermeidbaren Be-lästigungen entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbetei-ligte Personen gefährdet werden kön-nen, ist die Gefahrenzone abzugrenzenoder durch Warnzeichen zu kennzeich-

nen. Soweit erforderlich, sind Baustellenmit einem Bauzaun abzugrenzen, mitSchutzvorrichtungen gegen herabfallen-de Gegenstände zu versehen und zubeleuchten.

(3) Für die Dauer der Ausführung ge-nehmigungspflichtiger Bauvorhaben hatder Bauherr an der Baustelle ein Schild,das die Bezeichnung des Bauvorha-bens, Art und Maß der Nutzung und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 47 bis 50) enthal-ten muss, dauerhaft und von der öffent-lichen Verkehrsfläche aus lesbar anzu-bringen.

§ 11Standsicherheit, Schutz gegen

schädliche Einflüsse

(1) Jede bauliche Anlage und andereAnlage und Einrichtung muss unter Be-rücksichtigung der Tragfähigkeit undSetzungsempfindlichkeit des Baugrun-des und der Grundwasserverhältnissestandsicher sein. Die Standsicherheitanderer baulicher Anlagen und andererAnlagen und Einrichtungen sowie dieTragfähigkeit des Baugrundes des Nach-bargrundstücks dürfen nicht gefährdetwerden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bau-teile für mehrere bauliche Anlagen istzulässig, wenn rechtlich gesichert ist,dass die gemeinsamen Bauteile bei derBeseitigung einer der baulichen Anlagenbestehen bleiben können.

(3) Bauliche Anlagen sowie andereAnlagen und Einrichtungen müssen soangeordnet, beschaffen und gebrauchs-tauglich sein, dass durch Wasser,Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierischeSchädlinge sowie andere chemische,physikalische oder biologische Einwir-kungen keine Gefahren oder unzumut-bare Belästigungen entstehen.

§ 12 Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuord-nen, zu errichten, zu ändern und instandzu halten, dass der Entstehung eines

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MIRAKTUELL 3/09 35

Brandes und der Ausbreitung von Feuerund Rauch (Brandausbreitung) vorge-beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tierensowie eine Entrauchung von Räumenund wirksame Löscharbeiten möglichsind.

(2) Baustoffe werden nach den Anforde-rungen an das Brandverhalten unter-schieden in

1. normalentflammbar,

2. schwerentflammbar,

3. nichtbrennbar.

Baustoffe, die nicht mindestens normal-entflammbar sind (leichtentflammbareBaustoffe), dürfen nur in einem Verbundmit anderen Baustoffen verwendet wer-den, der den Anforderungen nach Satz 1entspricht.

(3) Bauliche Anlagen, bei denen nachLage, Bauart oder Nutzung Blitzschlagleicht eintreten oder zu schweren Fol-gen führen kann, sind mit dauernd wirk-samen Blitzschutzanlagen zu verse-hen.

§ 13 Wärme-, Schall- und

Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nut-zung, ihrem Standort und den klimati-schen Verhältnissen entsprechendenWärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nut-zung und dem Standort entsprechen-den ausreichenden Schallschutz ha-ben. Wenn die Lage oder Nutzung vonGebäuden mit Aufenthaltsräumen eserfordert, können Lärmschutzmauernoder ähnliche Anlagen verlangt wer-den.

(3) Erschütterungen, Schwingungen oderGeräusche, die von ortsfesten Anlagenoder Einrichtungen in baulichen Anlagenoder auf Grundstücken ausgehen, sindso zu dämmen, dass Gefahren oderunzumutbare Belästigungen nicht ent-stehen.

Abschnitt 3 Bauprodukte und Bauarten

§ 14Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errich-tung, Änderung, Instandsetzung und In-standhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für denVerwendungszweck

1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nichtoder nicht wesentlich abweichen(geregelte Bauprodukte) oder nachAbsatz 3 zulässig sind und wenn sieaufgrund des Übereinstimmungs-nachweises nach § 19 das Überein-stimmungszeichen (Ü-Zeichen) tra-gen oder

2. nach den Vorschriften

a) des Bauproduktengesetzes,

b) zur Umsetzung der Richtlinie89/106/EWG des Rates zur An-gleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten über Bauprodukte(Bauproduktenrichtlinie) vom21. Dezember 1988 (ABl. EGNr. L 40 S. 12) durch andereMitgliedstaaten der Europäi-schen Union und andere Ver-tragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirt-schaftsraum oder

c) zur Umsetzung sonstiger Richt-linien der Europäischen Gemein-schaften, soweit diese die we-sentlichen Anforderungen nach§ 5 Abs. 1 des Bauproduktenge-setzes berücksichtigen in denVerkehr gebracht und gehandeltwerden dürfen, insbesonderedas Zeichen der EuropäischenUnion (CE-Zeichen) tragen unddieses Zeichen die nach Ab-satz 7 Nr. 1 festgelegten Klas-sen- und Leistungsstufen aus-weist. Sonstige Bauprodukte,die von allgemein anerkanntenRegeln der Technik nicht abwei-chen, dürfen auch verwendetwerden, wenn diese Regeln

nicht nach Absatz 2 bekanntgemacht sind. Sonstige Baupro-dukte, die von allgemein aner-kannten Regeln der Technikabweichen, bedürfen keinesNachweises ihrer Verwendbar-keit nach Absatz 3; § 60 Abs. 1bleibt unberührt.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnikmacht im Einvernehmen mit der obers-ten Bauaufsichtsbehörde für Baupro-dukte, für die nicht nur die Vorschriftennach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebendsind, in der Bauregelliste A die techni-schen Regeln bekannt, die zur Erfüllungder in diesem Gesetz und in Vorschriftenaufgrund dieses Gesetzes an baulicheAnlagen gestellten Anforderungen erfor-derlich sind.

(3) Bauprodukte, für die technische Re-geln in der Bauregelliste A nach Ab-satz 2 bekannt gemacht worden sindund die von diesen wesentlich abwei-chen oder für die es Technische Baube-stimmungen nach § 3 Abs. 3 oder all-gemein anerkannte Regeln der Techniknicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte),bedürfen

1. einer allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung (§ 15),

2. eines allgemeinen bauaufsichtlichenPrüfzeugnisses (§ 16) oder

3. einer Zustimmung im Einzelfall (§ 17).

Ausgenommen sind Bauprodukte, diefür die Erfüllung der Anforderungen die-ses Gesetzes oder aufgrund diesesGesetzes nur eine untergeordnete Be-deutung haben und die das DeutscheInstitut für Bautechnik im Einvernehmenmit der obersten Bauaufsichtsbehörde ineiner Liste C öffentlich bekannt gemachthat.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung kann durchRechtsverordnung vorschreiben, dassfür bestimmte Bauprodukte, auch soweitsie Anforderungen nach anderen Rechts-vorschriften unterliegen, hinsichtlich die-ser Anforderungen bestimmte Nachweiseder Verwendbarkeit oder bestimmteÜbereinstimmungsnachweise nach Maß-

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gabe der §§ 14 bis 17 und der §§ 18 bis 22 zu führen sind, wenn die anderenRechtsvorschriften diese Nachweise ver-langen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1,deren Herstellung in außergewöhnlichemMaß von der Sachkunde und Erfahrungder damit betrauten Personen oder voneiner Ausstattung mit besonderen Vor-richtungen abhängt, kann in der allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassung, inder Zustimmung im Einzelfall oder durchRechtsverordnung des für die Bauauf-sicht zuständigen Mitglieds der Landes-regierung vorgeschrieben werden, dassder Hersteller über solche Fachkräfte undVorrichtungen verfügt und dies einerPrüfstelle nach § 22 nachzuweisen hat.In der Rechtsverordnung können Min-destanforderungen an die Ausbildung,die durch Prüfung nachzuweisende Be-fähigung und die Ausbildungsstätteneinschließlich der Anerkennungsvoraus-setzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrerbesonderen Eigenschaften oder ihresbesonderen Verwendungszweckes eineraußergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,Transport, Instandhaltung oder Reinigungbedürfen, kann in der allgemeinen bau-aufsichtlichen Zulassung, in der Zustim-mung im Einzelfall oder durch Rechts-verordnung des für die Bauaufsichtzuständigen Mitglieds der Landesregie-rung die Überwachung dieser Tätigkei-ten durch eine Überwachungsstelle nach§ 22 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautech-nik kann im Einvernehmen mit der obers-ten Bauaufsichtsbehörde in der Baure-gelliste B

1. festlegen, welche der Klassen- undLeistungsstufen, die in Normen, Leit-linien oder europäischen technischenZulassungen nach dem Bauproduk-tengesetz oder in anderen Vorschrif-ten zur Umsetzung von Richtliniender Europäischen Gemeinschaftenenthalten sind, Bauprodukte nachAbsatz 1 Nr. 2 erfüllen müssen und

2. bekannt machen, inwieweit andereVorschriften zur Umsetzung vonRichtlinien der Europäischen Ge-

meinschaften die wesentlichen An-forderungen nach § 5 Abs. 1 desBauproduktengesetzes nicht berück-sichtigen.

§ 15Allgemeine bauaufsichtliche

Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnikerteilt eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung für nicht geregelte Baupro-dukte, wenn deren Verwendbarkeit imSinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags er-forderlichen Unterlagen sind beizufügen.Soweit erforderlich, sind Probestückevom Antragsteller zur Verfügung zu stel-len oder durch Sachverständige, die dasDeutsche Institut für Bautechnik bestim-men kann, zu entnehmen oder Probe-ausführungen unter Aufsicht der Sach-verständigen herzustellen. § 63 Abs. 2gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautech-nik kann für die Durchführung der Prü-fung die sachverständige Stelle und fürProbeausführungen die Ausführungs-stelle und Ausführungszeit vorschrei-ben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zu-lassung wird widerruflich und für eine be-stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünfJahre beträgt. Die Zulassung kann mitNebenbestimmungen erteilt werden. Siekann auf schriftlichen Antrag in der Re-gel um fünf Jahre verlängert werden,wenn der Antrag vor Ablauf der Gel-tungsdauer beim Deutschen Institut fürBautechnik eingegangen ist.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet derRechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnikmacht die von ihm erteilten allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassungen nach Ge-genstand und wesentlichem Inhalt öffent-lich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulas-sungen nach dem Recht anderer Länderder Bundesrepublik Deutschland geltenauch im Land Brandenburg.

§ 16Allgemeines bauaufsichtliches

Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte,

1. deren Verwendung nicht der Erfül-lung erheblicher Anforderungen andie Sicherheit baulicher Anlagendient oder

2. die nach allgemein anerkanntenPrüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung nur ei-nes allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf-zeugnisses. Das Deutsche Institut fürBautechnik macht dies mit der Angabeder maßgebenden technischen Regelnund, soweit es keine allgemein aner-kannten Regeln der Technik gibt, mit derBezeichnung der Bauprodukte im Ein-vernehmen mit der obersten Bauauf-sichtsbehörde in der Bauregelliste Abekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtlichesPrüfzeugnis wird von einer Prüfstellenach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nichtgeregelte Bauprodukte nach Absatz 1erteilt, wenn deren Verwendbarkeit imSinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.§ 15 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 17Nachweis der Verwendbarkeit von

Bauprodukten im Einzelfall

(1) Mit Zustimmung der obersten Bau-aufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die ausschließlich nachdem Bauproduktengesetz oder nachsonstigen Vorschriften zur Umset-zung der Richtlinien der Europäi-schen Gemeinschaften in Verkehrgebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungennicht erfüllen, und

2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Ver-wendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2nachgewiesen ist. Wenn Gefahren imSinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten

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MIRAKTUELL 3/09 37

sind, kann die oberste Bauaufsichtsbe-hörde im Einzelfall erklären, dass ihreZustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung für Bauproduktenach Absatz 1, die in nach dem Bran-denburgischen Denkmalschutzgesetzdenkmalgeschützten baulichen Anlagenverwendet werden sollen, erteilen dieunteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 18Bauarten

(1) Bauarten, die von Technischen Bau-bestimmungen wesentlich abweichenoder für die es allgemein anerkannteRegeln der Technik nicht gibt (nicht ge-regelte Bauarten), dürfen bei der Errich-tung, Änderung und Instandhaltung bau-licher Anlagen nur angewendet werden,wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. § 14 Abs. 5 und 6sowie die §§ 15 bis 17 gelten entspre-chend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann dieoberste Bauaufsichtsbehörde im Einzel-fall oder für genau begrenzte Fälle all-gemein festlegen, dass eine allgemeinebauaufsichtliche Zulassung, ein allgemei-nes bauaufsichtliches Prüfzeugnis odereine Zustimmung im Einzelfall nicht er-forderlich ist.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung kann durchRechtsverordnung vorschreiben, dass fürbestimmte Bauarten, auch soweit sieAnforderungen nach anderen Rechts-vorschriften unterliegen, Absatz 1 ganzoder teilweise anwendbar ist, wenn dieanderen Rechtsvorschriften dies verlan-gen oder zulassen.

§ 19Übereinstimmungsnachweis

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestäti-gung ihrer Übereinstimmung mit dentechnischen Regeln nach § 14 Abs. 2,

den allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-lassungen, den allgemeinen bauauf-sichtlichen Prüfzeugnissen oder denZustimmungen im Einzelfall; als Über-einstimmung gilt auch eine Abweichung,die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstim-mung erfolgt durch

1. Übereinstimmungserklärung desHerstellers (§ 20) oder

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 21).

In der allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung, in der Zustimmung im Ein-zelfall oder in der Bauregelliste A kanndie Bestätigung durch Übereinstim-mungszertifikat vorgeschrieben werden,wenn dies zum Nachweis einer ord-nungsgemäßen Herstellung erforderlichist. Bauprodukte, die nicht in Serie her-gestellt werden, bedürfen nur der Über-einstimmungserklärung des Herstellersnach § 20 Abs. 1, sofern nichts ande-res bestimmt ist. Die oberste Bauauf-sichtsbehörde kann im Einzelfall dieVerwendung von Bauprodukten ohnedas erforderliche Übereinstimmungszer-tifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist,dass diese Bauprodukte den techni-schen Regeln, Zulassungen, Prüfzeug-nissen oder Zustimmungen nach Absatz 1entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung unddie Erklärung, dass ein Übereinstim-mungszertifikat erteilt ist, hat der Herstel-ler durch Kennzeichnung der Bauproduk-te mit dem Übereinstimmungszeichen(Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Ver-wendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Baupro-dukt, wenn dies Schwierigkeiten berei-tet, auf seiner Verpackung, einem Bei-packzettel, dem Lieferschein oder aufeiner Anlage zum Lieferschein anzubrin-gen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern derBundesrepublik Deutschland, aus ande-ren Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion und eines anderen Vertragsstaa-

tes des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum gelten auch imLand Brandenburg.

§ 20 Übereinstimmungserklärung

des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstim-mungserklärung nur abgeben, wenn erdurch werkseigene Produktionskontrollesichergestellt hat, dass das von ihm her-gestellte Bauprodukt den maßgebendentechnischen Regeln, der allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung, dem allge-meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisoder der Zustimmung im Einzelfall ent-spricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 14Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sungen, in den allgemeinen bauaufsicht-lichen Prüfzeugnissen oder in denZustimmungen im Einzelfall kann einePrüfung der Bauprodukte durch einePrüfstelle vor Abgabe der Übereinstim-mungserklärung vorgeschrieben wer-den, wenn dies zur Sicherung einer ord-nungsgemäßen Herstellung erforderlichist. In diesen Fällen hat die Prüfstelledas Bauprodukt daraufhin zu überprü-fen, ob es den maßgebenden techni-schen Regeln, der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung, dem allgemeinenbauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder derZustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 21Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist voneiner Zertifizierungsstelle nach § 22 zuerteilen, wenn das Bauprodukt

1. den maßgebenden technischen Re-geln, der allgemeinen bauaufsicht-lichen Zulassung, dem allgemeinenbauaufsichtlichen Prüfzeugnis oderder Zustimmung im Einzelfall ent-spricht und

2. einer werkseigenen Produktions-kontrolle sowie einer Fremdüberwa-chung nach Maßgabe des Absat-zes 2 unterliegt.

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(2) Die Fremdüberwachung ist vonÜberwachungsstellen nach § 22 durch-zuführen. Die Fremdüberwachung hatregelmäßig zu überprüfen, ob das Bau-produkt den maßgebenden technischenRegeln, der allgemeinen bauaufsichtli-chen Zulassung, dem allgemeinen bau-aufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zu-stimmung im Einzelfall entspricht.

§ 22Prüf-, Zertifizierungs- und

Überwachungsstellen

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnikkann im Einvernehmen mit der oberstenBauaufsichtsbehörde eine Person, Stel-le oder Überwachungsgemeinschaft als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemei-ner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse(§ 16 Abs. 2),

2. Prüfstelle für die Überprüfung vonBauprodukten vor Bestätigung derÜbereinstimmung (§ 20 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 21 Abs. 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremd-überwachung (§ 21 Abs. 2),

5. Überwachungsstelle für die Über-wachung nach § 14 Abs. 6 oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach§ 14 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihrBeschäftigten nach ihrer Ausbildung,Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässig-keit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten,dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechendwahrgenommen werden und wenn sieüber die erforderlichen Vorrichtungenverfügen. Satz 1 ist entsprechend aufBehörden anzuwenden, wenn sie aus-reichend mit geeigneten Fachkräftenbesetzt und mit den erforderlichen Vor-richtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizie-rungs- und Überwachungsstellen andererLänder gilt auch im Land Brandenburg.Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs-

ergebnisse von Stellen, die nach Arti-kel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinievon einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder von einem ande-ren Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum an-erkannt worden sind, stehen den Ergeb-nissen der in Absatz 1 genannten Stellengleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizie-rungs- und Überwachungsergebnissevon Stellen anderer Staaten, wenn sie ineinem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduk-tenrichtlinie entsprechenden Verfahrenanerkannt worden sind.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnikerkennt auf Antrag eine Person, Stelle,Überwachungsgemeinschaft oder Behör-de als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 derBauproduktenrichtlinie an, wenn in demin Artikel 16 Abs. 2 der Bauprodukten-richtlinie vorgesehenen Verfahren nach-gewiesen ist, dass die Person, Stelle,Überwachungsgemeinschaft oder Behör-de die Voraussetzungen erfüllt, nach denVorschriften eines anderen Mitgliedstaa-tes der Europäischen Union oder einesanderen Vertragsstaates des Abkom-mens über den Europäischen Wirt-schaftsraum zu prüfen, zu zertifizierenoder zu überwachen. Dies gilt auch fürdie Anerkennung von Personen, Stellen,Überwachungsgemeinschaften oder Be-hörden, die nach den Vorschriften einesanderen Staates zu prüfen, zu zertifizie-ren oder zu überwachen beabsichtigen,wenn der erforderliche Nachweis ineinem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduk-tenrichtlinie entsprechenden Verfahrengeführt wird.

(4) Das Deutsche Institut für Bautechnikist für die Überwachung der Prüf-, Zerti-fizierungs- und Überwachungsstellenzuständig.

Abschnitt 4 Anforderungen an Bauteile

§ 23Allgemeine Anforderungen an das

Brandverhalten von Bauteilen

(1) Einer Brandbeanspruchung voneiner oder mehreren Seiten müssen

1. feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,

2. hochfeuerhemmende Bauteile 60 Mi-nuten,

3. feuerbeständige Bauteile 90 Minuten

lang standhalten.

(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, derentragende oder aussteifende Teile ausbrennbaren Baustoffen bestehen, müs-sen allseitig eine brandschutztechnischwirksame Bekleidung aus nichtbrennba-ren Baustoffen und Dämmstoffe ausnichtbrennbaren Baustoffen haben.

(3) Tragende oder aussteifende Bautei-le, die feuerbeständig sein müssen, müs-sen aus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen.

(4) Raumabschließende Bauteile, diefeuerbeständig sein müssen, müsseneine in der raumabschließenden Ebenedes Bauteils durchgehende Schicht ausnichtbrennbaren Baustoffen haben.

§ 24Tragende oder aussteifende Bauteile

(1) Tragende oder aussteifende Bautei-le, wie Wände, Stützen oder Decken,müssen bei Brandbeanspruchung ohneVerlust der Tragfähigkeit ausreichendlang standsicher sein.

(2) Tragende oder aussteifende Bauteilemüssen feuerbeständig, in Gebäuden ge-ringer Höhe mindestens feuerhemmendsein. Im Keller von Gebäuden geringerHöhe mit mehr als zwei Nutzungseinhei-ten müssen tragende oder aussteifendeBauteile feuerbeständig sein. Satz 1 giltnicht für

1. Hohlräume im Dach zwischen derobersten Decke und der Beda-chung, in denen Aufenthaltsräumenicht möglich sind,

2. Balkone, soweit diese nicht Teil desRettungsweges sind,

3. Nebengebäude ohne Aufenthalts-räume, Wintergärten und oberirdi-sche Garagen, mit nicht mehr alseinem Geschoss und nicht mehr als50 m2 Grundfläche,

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4. freistehende Wohngebäude mit nichtmehr als zwei oberirdischen Ge-schossen und nicht mehr als zweiWohnungen,

5. freistehende landwirtschaftliche Be-triebsgebäude.

(3) Tragende oder aussteifende Bauteileim Dachraum von Gebäuden mittlererHöhe müssen mindestens hochfeuer-hemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im oberstenGeschoss genügen feuerhemmendeBauteile.

§ 25Raumabschließende Bauteile

(1) Raumabschließende Bauteile, wieDecken oder Trennwände, müssen beiBrandbeanspruchung ausreichend langwiderstandsfähig gegen strahlendeWärme sowie die Ausbreitung von Feuerund Brandgasen sein.

(2) Raumabschließende Bauteile müs-sen feuerbeständig, in Gebäuden gerin-ger Höhe mindestens feuerhemmendsein. Im Keller von Gebäuden geringerHöhe mit mehr als zwei Nutzungseinhei-ten müssen die raumabschließendenBauteile feuerbeständig sein. Bauteilezum Abschluss von Räumen mit Explo-sions- oder erhöhter Brandgefahr müs-sen feuerbeständig sein. In oberirdischenGeschossen müssen die Trennwändenotwendiger Flure mindestens feuer-hemmend sein.

(3) Raumabschließende Bauteile imDachraum von Gebäuden mittlerer Höhemüssen mindestens hochfeuerhemmendsein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräu-me liegen; im obersten Geschoss genü-gen feuerhemmende Bauteile.

(4) Raumabschließende Decken sind er-forderlich zwischen Geschossen.

(5) Raumabschließende Trennwändesind innerhalb von Geschossen erfor-derlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowiezwischen Nutzungseinheiten und an-ders genutzten Räumen,

2. zum Abschluss von notwendigenFluren,

3. zum Abschluss von Räumen mitExplosions- oder erhöhter Brandge-fahr,

4. zwischen Aufenthaltsräumen und an-ders genutzten Räumen im Keller-geschoss,

5. zum Abschluss von offenen Gängen,die als Rettungswege genutzt wer-den.

(6) Raumabschließende Bauteile sindbis an andere raumabschließende Bau-teile, die Außenwand oder bis unter dieDachhaut zu führen. Der Anschluss derraumabschließenden Bauteile an ande-re Bauteile muss den Anforderungendes Absatzes 1 genügen.

(7) In raumabschließenden Bauteilensind Öffnungen zulässig, wenn sie nachZahl und Größe auf das für die Nutzungerforderliche Maß beschränkt sind. DieÖffnungen sind mit Abschlüssen, wieKlappen, Türen oder Tore, zu versehen.Dies gilt nicht für raumabschließendeBauteile innerhalb von Wohnungen.

(8) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht fürdie in § 24 Abs. 2 Satz 3 genannten bau-lichen Anlagen oder Teile baulicherAnlagen.

§ 26 Brandwände

(1) Brandwände sind raumabschließen-de Bauteile zum Abschluss von Gebäu-den oder Gebäudeabschnitten. Brand-wände müssen durchgehend und in allenGeschossen übereinander angeordnetsein. Brandwände müssen aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen undauch unter zusätzlicher mechanischerBeanspruchung feuerbeständig sein.

(2) Brandwände sind herzustellen

1. als Grenzwand (§§ 16 bis 19 desBrandenburgischen Nachbarrechts-gesetzes) zum Abschluss von Ge-bäuden an der Grenze zu Nachbar-grundstücken; bei Wohngebäuden

geringer Höhe ist die Errichtung alsNachbarwand (§§ 9 bis 15 desBrandenburgischen Nachbarrechts-gesetzes) zulässig,

2. als äußere Brandwand zum Ab-schluss von Gebäuden, die in einemAbstand von nicht mehr als 2,50 mvon der Grenze zu Nachbargrund-stücken errichtet werden, es seidenn, dass ein Abstand von mindes-tens 5 m zu bestehenden oder nachden baurechtlichen Vorschriften zu-lässigen künftigen Gebäuden recht-lich gesichert ist,

3. als äußere Brandwand zwischenaneinandergereihten Gebäuden aufdemselben Grundstück,

4. als innere Brandwand zur Untertei-lung ausgedehnter Gebäude in Ab-ständen von höchstens 40 m,

5. als innere Brandwand zwischenWohnungen und anderen Nutzungs-einheiten in Gebäuden, wenn vonden anderen Nutzungseinheitenbesondere Brandgefahren ausgehen.

Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 gilt nicht für Neben-gebäude ohne Aufenthaltsräume undohne Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbauten Raum.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dür-fen innere Brandwände geschossweiseversetzt angeordnet werden, wenn

1. die in Verbindung mit diesen Wän-den stehenden Decken sowie diediese Wände und Decken unterstüt-zenden Bauteile feuerbeständig sindund aus nichtbrennbaren Bauteilenbestehen und

2. die Decken und Außenwände imBereich des Versatzes in allen Ge-schossen feuerbeständig sind undkeine Öffnungen haben.

(4) Müssen auf einem Grundstück Ge-bäude oder Gebäudeteile, die in einemWinkel von bis zu 120° zusammensto-ßen, durch eine Brandwand getrennt wer-den, so muss der Abstand dieser Wandvon der inneren Ecke mindestens 5 mbetragen oder mindestens eine Außen-

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wand auf 5 m Länge als öffnungslosefeuerbeständige Wand aus nichtbrenn-baren Baustoffen ausgebildet sein.

(5) Brandwände sind 0,30 m über dieBedachung zu führen oder in Höhe derDachhaut mit einer beiderseits 0,50 mauskragenden feuerbeständigen Platteaus nichtbrennbaren Baustoffen abzu-schließen. Bei Gebäuden geringer Höhesind Brandwände mindestens bis unterdie Dachhaut zu führen. VerbleibendeHohlräume sind vollständig mit nicht-brennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffendürfen über Brandwände nicht hinweg-geführt werden. Bauteile, Leitungen undLeitungsschlitze dürfen in Brandwändenur so weit eingreifen, dass deren Feu-erwiderstandsfähigkeit nicht beeinträch-tigt wird.

(7) Öffnungen in Brandwänden sindunzulässig. In inneren Brandwänden sindÖffnungen zulässig, wenn sie nach Zahlund Größe auf das für die Nutzung erfor-derliche Maß beschränkt sind. Die Öff-nungen sind mit feuerbeständigen, dicht-und selbstschließenden Abschlüssen zuversehen.

(8) In inneren Brandwänden sind feuer-beständige Verglasungen zulässig, wenndie Funktion der Brandwand dadurchnicht beeinträchtigt wird.

(9) Abweichend von Absatz 2 sind fürWohngebäude geringer Höhe an Stellevon Brandwänden feuerbeständige oderhochfeuerhemmende Wände aus nicht-brennbaren Baustoffen zulässig. Abwei-chend von Absatz 2 sind für Wohnge-bäude geringer Höhe mit nicht mehr alszwei Geschossen hochfeuerhemmendeWände zulässig. Die Sätze 1 und 2 gel-ten nicht für als Nachbarwand errichteteäußere Brandwände.

§ 27Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile,wie Wandbekleidungen, Brüstungen undSchürzen, sind so auszubilden, dasseine Brandausbreitung über diese Bau-teile ausreichend lang begrenzt ist.

(2) Nichttragende Außenwände undnichttragende Teile tragender Außen-wände müssen feuerhemmend sein. Siesind ohne Feuerwiderstandsdauer zu-lässig, wenn sie aus nichtbrennbarenBaustoffen bestehen. Brennbare Fens-terprofile und Dichtungsstoffe oderbrennbare Dämmstoffe in nichtbrennba-ren geschlossenen Profilen sind zulässig.

(3) Oberflächen von Außenwänden so-wie Außenwandbekleidungen einschließ-lich der Dämmstoffe und Unterkonstruk-tionen sind aus schwerentflammbarenBaustoffen herzustellen; Unterkonstruk-tionen aus normalentflammbaren Bau-stoffen können gestattet werden, wennkeine Bedenken wegen des Brandschut-zes bestehen.

(4) Bei Gebäuden geringer Höhe sindAußenwandbekleidungen einschließlichder Dämmstoffe und Unterkonstruktio-nen aus normalentflammbaren Baustof-fen zulässig, wenn durch geeigneteMaßnahmen eine Brandausbreitung aufangrenzende Gebäude verhindert wird.

(5) Bei Außenwandkonstruktionen, die ei-ne Brandausbreitung über diese Bauteilebegünstigen können, wie Doppelfassa-den oder hinterlüftete Außenwandbeklei-dungen, sind gegen die Brandausbrei-tung besondere Vorkehrungen zu treffen.

§ 28 Dächer

(1) Dächer müssen so angeordnet undausgebildet sein, dass andere Gebäudenicht durch Feuer, Flugfeuer oder strah-lende Wärme gefährdet werden.

(2) Bedachungen müssen gegen eineBrandbeanspruchung von außen durchFlugfeuer und strahlende Wärme wider-standsfähig sein (harte Bedachung).

(3) Gebäude geringer Höhe, die keineharte Bedachung haben, sind zulässig,wenn sie einen Abstand einhalten von

1. 5 m zu Nebengebäuden ohne Feu-erstätten,

2. 10 m zur Grundstücksgrenze; diesgilt nicht zu öffentlichen Verkehrsflä-

chen, öffentlichen Grünflächen undöffentlichen Wasserflächen,

3. 15 m zu Gebäuden mit harter Beda-chung,

4. 20 m zu Gebäuden ohne harte Be-dachung.

Für Gebäude geringer Höhe mit nichtmehr als zwei Wohnungen genügt ab-weichend von Satz 1 Nr. 2 ein Abstandvon 5 m und abweichend von Satz 1 Nr. 3und 4 ein Abstand von 10 m.

(4) Lichtdurchlässige Bedachungen müs-sen aus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen. Für Lichtkuppeln, Eingangs-überdachungen und Vordächer vonWohngebäuden genügen schwerent-flammbare Baustoffe, die nicht bren-nend abtropfen können. Für das Trag-werk lichtdurchlässiger Bedachungensind brennbare Dichtungsstoffe undbrennbare Dämmstoffe in nichtbrennba-ren Profilen zulässig.

(5) Lichtdurchlässige Bedachungen undbegrünte Bedachungen sind zulässig,wenn Vorkehrungen gegen eine Brand-beanspruchung von außen durch Flug-feuer oder strahlende Wärme getroffenwerden oder eine solche Brandbean-spruchung nicht zu befürchten ist.

(6) Lichtdurchlässige Bedachungen,Dachgauben, Dachaufbauten oder Öff-nungen in der Dachhaut müssen vonBrandwänden mindestens 1,25 m ent-fernt sein. Dies gilt nicht, wenn eineBrandübertragung durch die Anordnungder Brandwände oder andere baulicheMaßnahmen verhindert wird.

(7) Dächer von traufseitig aneinander-gebauten Gebäuden müssen als raum-abschließende Bauteile für eine Brand-beanspruchung von innen nach außeneinschließlich der sie tragenden undaussteifenden Bauteile feuerhemmendsein. Öffnungen in diesen Dachflächenmüssen waagerecht gemessen mindes-tens 2 m von der Brandwand oder derWand, die anstelle der Brandwand zu-lässig ist, entfernt sein.

(8) Die Dächer von Anbauten, die anWände mit Öffnungen oder an Wände,

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die nicht mindestens feuerhemmendsind, anschließen, sind innerhalb einesAbstandes von 5 m zu diesen Wändenmindestens feuerhemmend herzustellen.

(9) Soweit geneigte Dächer an Verkehrs-flächen angrenzen, müssen sie Vorrich-tungen zum Schutz gegen das Herabfal-len von Schnee und Eis haben. Für dievom Dach aus vorzunehmenden Arbei-ten sind sicher benutzbare Vorrichtun-gen anzubringen.

Abschnitt 5Rettungswege, Treppen

und Öffnungen

§ 29Erster und zweiter Rettungsweg

(1) Rettungswege müssen so angeord-net und ausgebildet sein, dass imBrandfall ihre Benutzung ausreichendlange möglich ist. Für Nutzungseinhei-ten mit mindestens einem Aufenthalts-raum, wie Wohnungen, Praxen oderselbstständige Betriebsstätten, müssenin jedem Geschoss mindestens zweivoneinander unabhängige Rettungswe-ge ins Freie vorhanden sein. Beide Ret-tungswege dürfen innerhalb des Ge-schosses über denselben notwendigenFlur führen. Ein zweiter Rettungsweg istnicht erforderlich, wenn die Rettung übereinen sicher erreichbaren Treppenraummöglich ist, in den Feuer und Rauch nichteindringen können (Sicherheitstreppen-raum) oder wenn die Nutzungseinheit zuebener Erde liegt und die Flucht ins Freiesicher möglich ist.

(2) Für Nutzungseinheiten, die nicht zuebener Erde liegen, muss der erste Ret-tungsweg über mindestens eine notwen-dige Treppe führen. Der zweite Rettungs-weg muss eine weitere notwendigeTreppe oder eine Außentreppe sein.

(3) Bei Gebäuden geringer Höhe darfder zweite Rettungsweg eine mit Ret-tungsgeräten der Feuerwehr erreichba-re Stelle der Nutzungseinheit sein. BeiGebäuden mittlerer Höhe darf der zwei-te Rettungsweg eine mit Rettungsgerä-ten der Feuerwehr erreichbare Stelleder Nutzungseinheit sein, wenn die Feu-erwehr über die erforderlichen Rettungs-

geräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, ver-fügt. Bei Gebäuden oder Nutzungsein-heiten, die für eine größere Zahl vonPersonen bestimmt sind, sind die Sät-ze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(4) Flure und offene Gänge, über dieRettungswege von Aufenthaltsräumenoder Nutzungseinheiten zu notwendigenTreppenräumen oder zu Ausgängen insFreie führen (notwendige Flure) müssenso angeordnet und ausgebildet sein, dassim Brandfall ihre Benutzung als Ret-tungsweg ausreichend lange möglich ist.Als notwendige Flure gelten nicht

1. Flure innerhalb von Wohnungen,

2. Flure innerhalb von Nutzungseinhei-ten, die einer Büro- oder Verwal-tungsnutzung dienen und derenGrundfläche in einem Geschossnicht mehr als 400 m2 beträgt.

(5) Notwendige Flure von mehr als 30 mLänge sind durch nichtabschließbareselbstschließende Rauchschutzabschlüs-se in Rauchabschnitte zu unterteilen. DieRauchschutzabschlüsse sind bis unterdie Rohdecke zu führen; sie dürfen bisunter die Unterdecke geführt werden,wenn diese feuerhemmend ist. Notwen-dige Flure mit nur einer Fluchtrichtungfür beide Rettungswege oder zu einemSicherheitstreppenraum dürfen nicht län-ger als 15 m sein.

(6) Die Breite der baulichen Rettungswe-ge ist nach der größtmöglichen Perso-nenzahl zu bemessen. Die lichte Breiteeines jeden Teiles von Rettungswegenmuss mindestens 1,00 m betragen. InWohnungen genügt eine lichte Breitevon 0,80 m. Für Treppen mit geringerBenutzung genügt eine lichte Breite von0,60 m. Bei Gebäuden, die für eine grö-ßere Zahl von Personen oder für dieÖffentlichkeit bestimmt sind, muss dielichte Breite eines jeden Teiles von Ret-tungswegen je 200 darauf angewiese-ner Personen mindestens 1,20 m betra-gen. Staffelungen sind in Schritten von0,60 m zulässig.

(7) In baulichen Rettungswegen müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe,Unterdecken, Oberflächen von nicht

bekleideten Wänden und Decken so-wie Einbauten aus nichtbrennbarenBaustoffen bestehen,

2. raumabschließende Bauteile ausbrennbaren Baustoffen eine ausrei-chend dicke Bekleidung aus nicht-brennbaren Baustoffen haben,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleit-schutzprofile, aus mindestensschwerentflammbaren Baustoffenbestehen.

Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude gerin-ger Höhe.

§ 30Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegendeGeschoss und der benutzbare Dachraumeines Gebäudes müssen über mindes-tens eine Treppe zugänglich sein (not-wendige Treppe). Statt notwendiger Trep-pen sind Rampen mit flacher Neigungzulässig.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltrep-pen sind als notwendige Treppen unzu-lässig. Zu einem Dachraum oder Keller-raum ohne Aufenthaltsräume sind ein-schiebbare Treppen und einschiebbareLeitern zulässig, wenn sie sicher begeh-bar sind und die Einstiegsöffnungen ge-gen unbefugtes Öffnen gesichert sind.

(3) Jede notwendige Treppe muss ineinem eigenen Treppenraum (notwendi-ger Treppenraum) liegen. Für die Verbin-dung von Geschossen innerhalb vonWohnungen oder Nutzungseinheiten mitnicht mehr als 400 m2 Grundfläche sindnotwendige Treppen ohne eigenenTreppenraum zulässig, wenn in jedemGeschoss ein anderer Rettungsweg er-reicht werden kann. Notwendige Treppensind als Außentreppe zulässig, wenn ihreBenutzung im Brandfall nicht gefährdetwerden kann.

(4) Notwendige Treppen sind in einemZuge zu allen angeschlossenen Ge-schossen zu führen; sie müssen mit denTreppen zum Dachraum unmittelbar ver-bunden sein. Dies gilt nicht für Gebäudegeringer Höhe.

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(5) Notwendige Treppen müssen feu-erbeständig, in Gebäuden geringer Hö-he mindestens feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.Für notwendige Treppen in notwendi-gen Treppenräumen oder als Außen-treppen genügen Bauteile aus nicht-brennbaren Baustoffen. Satz 1 gilt nichtinnerhalb von Wohnungen oder Nut-zungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr alszwei Geschossen.

(6) Treppen müssen mindestens einenfesten und griffsicheren Handlauf haben.Soweit es die Verkehrssicherheit erfor-dert, müssen Treppen Handläufe auf bei-den Seiten oder Zwischenhandläufehaben.

(7) Zwischen einer Treppe und einer Türmuss ein Treppenabsatz liegen, dessenTiefe mindestens der Breite der Tür ent-spricht; dies gilt nicht für Treppen inWohngebäuden mit nicht mehr als zweiWohnungen, die zu einem Dachraumoder Kellerraum ohne Aufenthaltsräumeführen. Bei Treppen, auf die eine größe-re Zahl von Personen angewiesen ist,müssen die Treppenabsätze so tief sein,dass die Türen nicht in den Personen-strom hinein aufschlagen.

§ 31Notwendige Treppenräume

und Ausgänge

(1) Notwendige Treppenräume müssenso angeordnet und ausgebildet sein, dassim Brandfall die Benutzung der notwen-digen Treppe als Rettungsweg ausrei-chend lange möglich ist.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthalts-raumes sowie eines Kellergeschossesmuss mindestens ein notwendiger Trep-penraum oder ein Ausgang ins Freie inhöchstens 35 m Entfernung erreichbarsein. Sind mehrere notwendige Treppen-räume erforderlich, so sind sie so zu ver-teilen, dass sie möglichst entgegenge-setzt liegen und die Rettungswegemöglichst kurz sind.

(3) Übereinanderliegende Kellergeschos-se und Kellergeschosse mit Aufenthalts-räumen müssen jeweils mindestens zwei

Ausgänge zu notwendigen Treppenräu-men oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssendurchgehend sein, an einer Außenwandliegen und einen Ausgang unmittelbarins Freie haben. Innenliegende notwen-dige Treppenräume sind zulässig, wennihre Nutzung ausreichend lang nichtdurch Raucheintritt gefährdet werdenkann. Führt der Ausgang eines notwendi-gen Treppenraumes nicht unmittelbar insFreie, so muss zwischen dem notwendi-gen Treppenraum und dem Ausgang insFreie ein Flur als Sicherheitsschleuseangeordnet sein. Weitere Öffnungen derSicherheitsschleuse dürfen nur zu not-wendigen Fluren führen.

(5) In Geschossen mit mehreren Nut-zungseinheiten von jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche oder mit mehr alsvier Nutzungseinheiten müssen notwen-dige Flure angeordnet sein; dies gilt nichtfür Wohngebäude geringer Höhe.

(6) Die Wände von notwendigen Trep-penräumen und Sicherheitsschleusenmüssen in der Bauart von Brandwänden,bei Gebäuden geringer Höhe in der Bau-art der tragenden und raumabschließen-den Bauteile hergestellt sein. Dies giltnicht für Außenwände aus nichtbrennba-ren Baustoffen, wenn die Benutzung dernotwendigen Treppe im Brandfall nichtgefährdet werden kann.

(7) Reichen die Treppenraumwände nichtbis unter das Dach, so muss der obereAbschluss aus raumabschließenden Bau-teilen bestehen.

(8) Für Öffnungen in den Wänden not-wendiger Treppenräume zu notwendi-gen Fluren genügen selbstschließendeRauchschutzabschlüsse, zu Nutzungs-einheiten mit nicht mehr als 200 m2

Grundfläche genügen vollwandige unddichtschließende Abschlüsse.

(9) Notwendige Treppenräume müssenbeleuchtet werden können. Innenliegen-de notwendige Treppenräume in Gebäu-den mittlerer Höhe müssen eine Sicher-heitsbeleuchtung haben.

(10) Notwendige Treppenräume müssenin jedem oberirdischen Geschoss un-

mittelbar ins Freie führende Fenster miteinem freien Querschnitt von 0,50 m2

haben, die geöffnet werden können. InGebäuden, deren Fußboden eines Auf-enthaltsraumes mehr als 13 m über derGeländeoberfläche liegt, sowie bei in-nenliegenden notwendigen Treppenräu-men, muss an der obersten Stelle einesnotwendigen Treppenraumes eine Öff-nung zur Rauchableitung mit einemfreien Querschnitt von mindestens 1 m2

vorhanden sein. Der Abschluss der Öff-nung muss vom Erdgeschoss und vomobersten Treppenabsatz aus geöffnetwerden können.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht fürWohngebäude mit nicht mehr als zweiWohnungen.

§ 32Abschlüsse von Öffnungen, Fenster

und Kellerlichtschächte

(1) In raumabschließenden Bauteilen, diefeuerhemmend sein müssen, müssenÖffnungen dicht- und selbstschließendeAbschlüsse, wie Türen, Tore oder Klap-pen, haben; für Öffnungen in den Trenn-wänden notwendiger Flure genügendichtschließende Abschlüsse. In raum-abschließenden Bauteilen, die hochfeu-erhemmend sein müssen, müssen Öff-nungen feuerhemmende, dicht- undselbstschließende Feuerschutzabschlüs-se haben. In raumabschließenden Bau-teilen, die feuerbeständig sein müssen,müssen Öffnungen hochfeuerhemmen-de, dicht- und selbstschließende Feuer-schutzabschlüsse haben. § 26 Abs. 7, § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 8 bleibenunberührt.

(2) Feuerschutz- und Rauchschutzab-schlüsse im Zuge notwendiger Flure undvon Öffnungen in den Wänden notwen-diger Treppenräume dürfen lichtdurch-lässige Seitenteile und Oberlichte in derFeuerwiderstandsdauer der Abschlüssehaben, wenn die Öffnung insgesamt nichtbreiter als 2,50 m ist.

(3) Abschlüsse, die selbstschließend seinmüssen, dürfen offengehalten werden,wenn sie Einrichtungen haben, die beiRaucheinwirkung ein selbsttätiges Schlie-ßen der Abschlüsse bewirken; sie müs-

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MIRAKTUELL 3/09 43

sen auch von Hand geschlossen werdenkönnen.

(4) Glastüren und andere Glasflächen,die bis zum Fußboden allgemein zu-gänglicher Verkehrsflächen herabrei-chen, sind so zu kennzeichnen, dass sieleicht erkannt werden können. Für grö-ßere Glasflächen können Schutzmaß-nahmen zur Sicherung des Verkehrs ver-langt werden.

(5) Öffnungen und Fenster, die als Ret-tungswege dienen, müssen im Lichtenmindestens 0,90 m x 1,20 m groß undnicht höher als 1,10 m über der Fußbo-denoberkante angeordnet sein. Liegendiese Öffnungen in Dachschrägen oderDachaufbauten, so darf ihre Unterkanteoder ein davor liegender Austritt von derTraufkante nur so weit entfernt sein,dass Personen sich bemerkbar machenund von der Feuerwehr gerettet werdenkönnen.

(6) Keller müssen Kellerlichtschächteoder andere Öffnungen zur Rauch-ableitung haben. Gemeinsame Kel-lerlichtschächte oder Öffnungen zur Rauchableitung für übereinanderlie-gende Kellergeschosse sind unzuläs-sig.

§ 33 Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagensind Flächen, die im Allgemeinen zumBegehen bestimmt sind und unmittelbaran mehr als 1 m tiefer liegende Flächenangrenzen, so zu umwehren, dass Per-sonen nicht abstürzen können. Dies giltnicht, wenn die Umwehrung dem Zweckder Flächen widerspricht.

(2) In Flächen, die im Allgemeinen zumBegehen bestimmt sind, sind Licht- undBetriebsschächte sowie nicht begeh-bare Oberlichte und Glasabdeckun-gen zu umwehren oder verkehrssicherabzudecken. Abdeckungen an und inöffentlichen Verkehrsflächen müssengegen unbefugtes Abheben gesichertsein.

(3) Die Höhe von Umwehrungen mussmindestens 0,90 m, ab einer Absturzhö-

he von 12 m mindestens 1,10 m betra-gen. Eine geringere Höhe ist zulässig,wenn aufgrund anderer technischer Ein-richtungen oder der Tiefe der Brüstungkeine Absturzgefahr besteht.

Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstungen

§ 34Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäudenmüssen eigene Fahrschächte haben, dieeine Übertragung von Feuer und Rauchin andere Geschosse ausreichend langverhindern. In einem Aufzugsschacht dür-fen bis zu drei Aufzüge liegen.

(2) Die Fahrschachtwände müssen dieAnforderungen an tragende und raum-abschließende Bauteile erfüllen. Fahr-schachttüren und andere Öffnungen infeuerbeständigen Schachtwänden sindso herzustellen, dass Feuer und Rauchnicht in den Fahrschacht oder in andereGeschosse übertragen werden.

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften undmit Rauchabzugsvorrichtungen verse-hen sein. Die Rauchabzugsöffnungen inFahrschächten müssen eine Größe vonmindestens 5 Prozent der Grundflächedes Fahrschachtes, mindestens jedochvon 0,20 m2 haben.

(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zu-lässig

1. innerhalb notwendiger Treppenräu-me, ausgenommen in Hochhäu-sern,

2. innerhalb von Hallen,

3. innerhalb von Wohnungen,

4. außerhalb von Gebäuden.

Der Fahrbereich der Aufzüge ohne eige-ne Fahrschächte muss so umkleidet sein,dass Personen nicht gefährdet werdenkönnen.

(5) In Gebäuden, in denen der Fußbo-den eines Aufenthaltsraumes mehr als13 m über der Geländeoberfläche liegt,

müssen Aufzüge in ausreichender Zahleingebaut werden. Dabei sind Aufent-haltsräume im obersten Geschoss nichtzu berücksichtigen, die eine Nutzungs-einheit mit Aufenthaltsräumen im darun-ter liegenden Geschoss bilden. Satz 1gilt nicht, wenn das Dach bestehenderGebäude nachträglich ausgebaut wird.Einer der Aufzüge muss zur Aufnahmevon Krankentragen und Rollstühlen ge-eignet sein.

§ 35Leitungen, Schächte und

Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen

(1) Leitungen sowie Schächte und Kanä-le für technische Gebäudeausrüstungendürfen durch raumabschließende Bau-teile nur hindurchgeführt werden, wenneine Übertragung von Feuer und Rauchnicht zu befürchten ist oder Vorkehrun-gen hiergegen getroffen sind. In not-wendigen Treppenräumen, Sicherheits-schleusen und in notwendigen Flurensind Leitungen zulässig, wenn eine Be-nutzung als Rettungsweg im Brandfallausreichend lang möglich ist.

(2) Leitungen sowie Schächte und Kanä-le für technische Gebäudeausrüstun-gen sind so zu errichten, dass Gerüche,Staub und Schall nicht in unzumutbarerWeise in andere Räume übertragen wer-den.

(3) Leitungen, Schächte und Kanäle vonraumlufttechnischen Anlagen (Lüftungs-leitungen) müssen betriebs- und brand-sicher sein und dürfen den ordnungsge-mäßen Betrieb von Feuerungsanlagennicht beeinträchtigen. Lüftungsleitun-gen, die durch raumabschließende Bau-teile hindurchgeführt werden, müsseneinschließlich ihrer Verkleidungen undDämmstoffe aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen,Schächte und Kanäle technischer Ge-bäudeausrüstungen in Wohngebäudenmit nicht mehr als zwei Wohnungen undinnerhalb von Wohnungen oder Nut-zungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2

Grundfläche in nicht mehr als zwei Ge-schossen.

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§ 36Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und

Brennstoffversorgungsanlagen

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen(Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- undbrandsicher sein.

(2) Die Abgase von Feuerstätten sinddurch Abgasanlagen über Dach und soins Freie abzuleiten, dass keine Gefah-ren oder unzumutbaren Belästigun-gen entstehen. Die Weiterleitung vonSchall in fremde Räume muss ausrei-chend gedämmt sein. Abgasanlagenmüssen leicht und sicher zu reinigensein.

(3) Feuerstätten sowie Behälter fürbrennbare Gase und Flüssigkeiten dür-fen in Räumen nur aufgestellt werden,wenn nach Lage, Größe, baulicher Be-schaffenheit und Nutzung der Räumekeine Gefahren entstehen.

(4) Behälter für brennbare Gase undFlüssigkeiten sind so aufzustellen undfeste Brennstoffe sind so zu lagern,dass keine Gefahren oder unzumutbareBelästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung ortsfester Ver-brennungsmotoren, Blockheizkraftanla-gen, Brennstoffzellen oder anderer Anla-gen zur Wärmeerzeugung sowie für dieAbleitung der bei der Wärmeerzeugungentstehenden Gase gelten die Absätze 1bis 4 entsprechend.

(6) Feuerungsanlagen und ortsfesteAnlagen zur Wärmeerzeugung durchVerbrennung dürfen erst in Betrieb ge-nommen werden, wenn der Bezirks-schornsteinfegermeister schriftlich be-scheinigt hat, dass sie den Anforderungender Absätze 1 bis 5 und der für sie gel-tenden Vorschriften aufgrund diesesGesetzes entsprechen.

§ 37Wasserversorgungsanlagen

(1) Wasserversorgungsanlagen müssenbetriebssicher und so angeordnet und

beschaffen sein, dass Gefahren oder un-zumutbare Belästigungen nicht entste-hen.

(2) Zur Brandbekämpfung muss eineausreichende Wassermenge zur Verfü-gung stehen.

§ 38Kleinkläranlagen, Gruben und

Sickeranlagen

(1) Die Einleitung der Abwässer in Klein-kläranlagen ist zulässig, wenn die ein-wandfreie Abwasserbeseitigung innerhalbund außerhalb des Grundstücks dauerndgesichert ist.

(2) Die Einleitung der Abwässer in ab-flusslose Sammelgruben ist zulässig,wenn die Gemeinde oder die sonst ab-wasserbeseitigungspflichtige Körper-schaft die regelmäßige Entleerung derSammelgrube und die einwandfreie undschadlose Abwasserbehandlung in einerAbwasserbehandlungsanlage gewähr-leistet. Satz 1 gilt nicht für Jauche- oder Güllegruben landwirtschaftlicherBetriebe.

(3) Kleinkläranlagen und Sammelgru-ben müssen wasserdicht und ausrei-chend groß sein. Sie müssen eine dich-te und sichere Abdeckung sowieReinigungs- und Entleerungsöffnungenhaben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. DieAnlagen sind so zu entlüften, dassGesundheitsschäden oder unzumutba-re Belästigungen nicht entstehen. DieZuleitungen zu Abwasserbeseitigungs-anlagen müssen geschlossen, dichtund, soweit erforderlich, zum Reinigeneingerichtet sein.

(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Si-ckeranlagen und Dungstätten dürfennicht unter Aufenthaltsräumen angelegtwerden und müssen von Öffnungen zuAufenthaltsräumen mindestens 5 m undvon den Grundstücksgrenzen mindes-tens 2 m entfernt sein. Satz 1 gilt nichtfür biologische Hauskläranlagen mit Bau-artzulassung.

§ 39Wertstoff- und Abfallbehälter,

Abfallschächte

Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbe-hälter ist eine befestigte Fläche auf demGrundstück vorzusehen. Innerhalb vonGebäuden dürfen Wertstoff- und Abfall-behälter nur in gut belüfteten Räumenaufgestellt werden, deren raumabschlie-ßende Bauteile feuerbeständig sind.Abfallschächte sind unzulässig.

Abschnitt 7 Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 40Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine fürihre Benutzung ausreichende Grundflä-che und eine lichte Höhe von minde-stens 2,40 m haben. Aufenthaltsräumeim Dachraum müssen diese lichte Höheüber mindestens die Hälfte ihrer Grund-fläche haben; Raumteile mit einer lich-ten Höhe unter 1,50 m bleiben dabeiaußer Betracht. Bei nachträglichem Aus-bau von Dachräumen genügt eine lichteHöhe von 2,30 m.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausrei-chend mit Tageslicht beleuchtet undbelüftet werden können. Das Rohbau-maß der Belichtungsöffnungen mussmindestens ein Achtel der Grundflächedes Raumes einschließlich der Grund-fläche verglaster Vorbauten oder Loggienbetragen; die Grundfläche von Vorbau-ten, die die Beleuchtung des Raumes mitTageslicht beeinträchtigen, ist mit einzu-beziehen.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung ei-ne Beleuchtung mit Tageslicht verbietet,sind ohne Belichtungsöffnungen zuläs-sig. Aufenthaltsräume ohne Belichtungs-öffnungen müssen durch technischeEinrichtungen ausreichend beleuchtetund belüftet werden können.

§ 41Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderenWohnungen und fremden Räumen bau-

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MIRAKTUELL 3/09 45

lich abgeschlossen sein und einen eige-nen, abschließbaren Zugang unmittelbarvom Freien, von einem Treppenraum,einem Flur oder einem anderen Vorraumhaben. Wohnungen in Wohngebäudenmit nicht mehr als zwei Wohnungen brau-chen nicht abgeschlossen zu sein. Woh-nungen in Gebäuden, die nicht nur zumWohnen dienen, müssen einen beson-deren Zugang haben; gemeinsame Zu-gänge können gestattet werden, wennGefahren oder unzumutbare Belästigun-gen für die Benutzer der Wohnungennicht entstehen.

(2) Jede Wohnung muss eine für ihreBestimmung ausreichende Größe undeine entsprechende Zahl besonnter Auf-enthaltsräume haben. Es dürfen nichtalle Aufenthaltsräume nach Norden lie-gen.

(3) Einzelne Aufenthaltsräume sind inKellergeschossen zulässig, wenn

1. der Fußboden der Aufenthaltsräumenicht mehr als 1,50 m unter der Ge-ländeoberfläche liegt und

2. die Geländeoberfläche, die sich andie Außenwände mit notwendigenFenstern anschließt, in einer Entfer-nung von 2 m und in Breite der Auf-enthaltsräume vor den notwendigenFenstern nicht mehr als 0,50 m überdem Fußboden der Aufenthaltsräu-me liegt.

(4) Innerhalb jeder Wohnung müssenein Bad und eine Toilette mit Wasser-spülung sowie die technischen Voraus-setzungen für den Einbau einer Küchevorhanden sein. Fensterlose Räumesind zulässig, wenn sie eine Lüftungsan-lage haben.

(5) Wohngebäude müssen über einenleicht erreichbaren und gut zugäng-lichen Abstellraum für Kinderwagen,Rollstühle und Fahrräder sowie überleicht erreichbare und witterungsge-schützte Abstellplätze für Fahrräder ver-fügen. Dies gilt nicht für Wohngebäudegeringer Höhe.

Abschnitt 8 Besondere bauliche Anlagen

§ 42Toilettenräume und Toilettenanlagen

(1) Selbstständige Betriebs- oder Arbeits-stätten müssen mindestens einen Toilet-tenraum mit Toiletten mit Wasserspülunghaben.

(2) Toilettenanlagen, die für eine größereZahl von Personen oder für die Öffent-lichkeit bestimmt sind, müssen eine aus-reichende Zahl von Toiletten in nach Ge-schlechtern getrennten Räumen haben.Die Räume müssen einen eigenen Vor-raum mit Waschbecken haben.

§ 43Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag

(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsän-derung von baulichen Anlagen sowieanderen Anlagen, bei denen ein Zu- oderAbgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugenzu erwarten ist, müssen die durch dieGemeinde in einer örtlichen Bauvor-schrift nach § 81 festgesetzten notwen-digen Stellplätze hergestellt werden.

(2) Die notwendigen Stellplätze sind aufdem Baugrundstück oder in zumutbarerEntfernung davon auf einem geeignetenGrundstück herzustellen, dessen Benut-zung für diesen Zweck rechtlich gesichertist.

(3) Soweit der Bauherr durch örtlicheBauvorschrift zur Herstellung von not-wendigen Stellplätzen verpflichtet ist,kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrnvereinbaren, dass der Bauherr seine Ver-pflichtung ganz oder teilweise durchZahlung eines Geldbetrages an dieGemeinde ablöst (Stellplatzablösever-trag). Der Anspruch der Gemeinde aufZahlung des im Stellplatzablösevertragvereinbarten Geldbetrages entsteht mitBaubeginn.

(4) Der Geldbetrag je Stellplatz soll denanteiligen durchschnittlichen Grunder-werbs- und Herstellungskosten für 25 m2

Stellplatz- und Bewegungsfläche ent-

sprechen. Die Gemeinde hat die verein-nahmten Geldbeträge zweckgebundenfür

1. die Herstellung und Instandhaltungöffentlicher oder allgemein zugäng-licher Stellplatzeinrichtungen außer-halb der öffentlichen Straßen oder

2. bauliche Maßnahmen zum Ausbauund zur Instandsetzung von Einrich-tungen des öffentlichen Personen-nahverkehrs

zu verwenden.

(5) Stellplätze, Garagen und ihre Neben-anlagen müssen verkehrssicher seinund entsprechend dem Gefährlichkeits-grad der Treibstoffe, der Zahl und Artder abzustellenden Kraftfahrzeuge demBrandschutz genügen. Abfließende Treib-und Schmierstoffe müssen unschädlichbeseitigt werden können. Garagen undihre Nebenanlagen müssen zu lüftensein.

(6) Stellplätze und Garagen müssen soangeordnet und ausgeführt werden,dass ihre Benutzung die Gesundheitnicht schädigt und das Arbeiten undWohnen, die Ruhe und die Erholung inder Umgebung durch Lärm oder Gerü-che nicht über das zumutbare Maß hin-aus stört.

(7) Für Abstellplätze für Fahrräder geltendie Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.

§ 44Sonderbauten

(1) Können durch die besondere Art oderNutzung von baulichen Anlagen undRäumen (Sonderbauten) ihre Benutzeroder die Allgemeinheit gefährdet oder inunzumutbarer Weise belästigt werden,so können im Einzelfall zur Verwirkli-chung der allgemeinen Anforderungennach § 3 Abs. 1 besondere Anforde-rungen gestellt werden. Erleichterungenkönnen gestattet werden, soweit es derEinhaltung von Vorschriften wegen derbesonderen Art oder Nutzung von bau-lichen Anlagen oder Räumen oder we-gen besonderer Anforderungen nichtbedarf.

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MIRAKTUELL 3/0946

(2) Sonderbauten sind insbesondere

1. Hochhäuser,

2. Verkaufsstätten,

3. Gast- und Beherbergungsstätten,

4. Versammlungsstätten,

5. Büro- und Verwaltungsgebäude,

6. Krankenhäuser, Entbindungs- undSäuglingsheime,

7. Altenwohn- und Altenpflegeheime,Einrichtungen für die Betreuung alteroder behinderter Menschen,

8. Einrichtungen für Kinder und Jugend-liche,

9. Schulen und Sportstätten,

10. bauliche Anlagen und Räume vongroßer Ausdehnung oder mit erhöh-ter Brand-, Explosions- oder Ver-kehrsgefahr,

11. bauliche Anlagen und Räume, die fürland- oder forstwirtschaftliche Be-triebe oder für Gewerbe- oder Indus-triebetriebe bestimmt sind,

12. bauliche Anlagen und Räume, de-ren Nutzung mit einer starken Emis-sion schädlicher Stoffe und Strahlenverbunden ist,

13. Fliegende Bauten,

14. Zelte, soweit sie nicht FliegendeBauten sind,

15. Camping- und Wochenendhaus-plätze,

16. Seilbahnen.

(3) Die Anforderungen und Erleichterun-gen nach Absatz 1 können sich insbe-sondere erstrecken auf

1. die Abstände von Grundstücks-grenzen, von anderen baulichenAnlagen auf dem Grundstück undvon öffentlichen Verkehrsflächensowie auf die Größe der freizuhal-

tenden Flächen der Baugrund-stücke,

2. die Anordnung der baulichen Anla-gen auf dem Grundstück,

3. die Öffnungen nach öffentlichen Ver-kehrsflächen und nach angrenzen-den Grundstücken,

4. die Bauart und Anordnung aller fürdie Stand- oder die Verkehrssicher-heit, den Brand-, den Wärme-, denSchall- oder den Gesundheitsschutzwesentlichen Bauteile,

5. die Brandschutzeinrichtungen, dieBrandschutzvorkehrungen und dieLöschwasserrückhaltung,

6. die Feuerungsanlagen und Heizräu-me,

7. die Anordnung und Herstellung derAufzüge sowie der Treppen, Trep-penräume, Flure, Ausgänge undsonstigen Rettungswege,

8. die zulässige Zahl der Benutzer,Anordnung und Zahl der zulässigenSitzplätze und Stehplätze bei Ver-sammlungsstätten, Tribünen undFliegenden Bauten,

9. die Lüftung,

10. die Beleuchtung und Energieversor-gung,

11. die Wasserversorgung,

12. die Aufbewahrung und Beseitigungvon Abwasser und von festen Abfall-stoffen,

13. die Garagen und Stellplätze für Kraft-fahrzeuge und die Fahrradabstell-plätze,

14. die Anlagen der Zu- und Abfahrten,

15. die Anlagen von Grünstreifen, Baum-und anderen Pflanzungen sowie dieBegrünung oder Beseitigung vonHalden und Gruben,

16. weitere Bescheinigungen, die beiden Abnahmen zu erbringen sind,

17. erste und zu wiederholende Über-prüfungen und die Bescheinigungen,die hierfür zu erbringen sind,

18. den Betrieb und die Benutzung ein-schließlich der Bestellung und derQualifikation fachkundiger Personen.

§ 45Barrierefreies Bauen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als vierWohnungen müssen die Wohnungen ei-nes Geschosses barrierefrei sein. In Ge-bäuden mit Aufzügen und mit mehr alsvier Wohnungen müssen die Wohnun-gen eines Geschosses barrierefrei sein.

(2) Bauliche Anlagen und andere Anla-gen und Einrichtungen, die überwiegendoder ausschließlich von kranken, behin-derten oder alten Menschen genutztwerden oder ihrer Betreuung dienen,müssen barrierefrei sein.

(3) Bauliche Anlagen und andere Anla-gen und Einrichtungen, die für die Öffent-lichkeit bestimmt oder allgemein zu-gänglich sind, müssen in den demallgemeinen Besucherverkehr dienendenTeilen barrierefrei sein.

(4) Gebäude, die für eine größere Zahlvon Personen oder für die Öffentlichkeitbestimmt sind, müssen mit einer ausrei-chenden Zahl, mindestens jedoch miteiner Toilette für Benutzer von Rollstüh-len ausgestattet sein.

(5) Bauliche Anlagen nach den Absät-zen 2 und 3 müssen eine ausreichendeZahl von Stellplätzen für die Kraftfahr-zeuge behinderter Menschen haben.

(6) Lassen sich die Anforderungen derAbsätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismä-ßig hohem Aufwand oder unzumutbarenMehrkosten verwirklichen, so kann dieBauaufsichtsbehörde zulassen, dass dieAnforderungen auf einen Teil der bau-lichen Anlage beschränkt werden, wenndabei die zweckentsprechende Nutzungdurch die auf barrierefreie Zugänglich-keit angewiesenen Personen gewährleis-tet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 mussdie Zugänglichkeit der Wohnungen fürdie Benutzer von Rollstühlen gewährleis-

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MIRAKTUELL 3/09 47

tet bleiben. § 60 Abs. 1 Satz 1 bleibtunberührt.

Teil 4 Die am Bau Beteiligten

§ 46 Grundsatz

Bei der Errichtung, der Instandhaltung,der Änderung, der Nutzungsänderungoder der Beseitigung baulicher Anlagensowie anderer Anlagen und Einrichtun-gen sind der Bauherr und im Rahmenihres Wirkungskreises die anderen amBau Beteiligten dafür verantwortlich,dass die öffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten und die Anordnungen der Bauauf-sichtsbehörden eingehalten werden. Dieam Bau Beteiligten müssen ausreichendhaftpflichtversichert sein.

§ 47Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung,Überwachung und Ausführung einesgenehmigungspflichtigen Bauvorhabensgeeignete am Bau Beteiligte zu bestel-len, die den Anforderungen der §§ 48 bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbstdiese Anforderungen erfüllt. Dies giltentsprechend für die technisch schwieri-ge Beseitigung baulicher Anlagen. DerBauherr hat die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichenAnzeigen und Nachweise zu erbringen.

(2) Wechseln der Bauherr oder der Ob-jektplaner vor der Fertigstellung derbaulichen Anlage, so hat dies der Bau-herr der Bauaufsichtsbehörde unverzüg-lich schriftlich mitzuteilen.

§ 48Objektplaner, Bauvorlageberechtigung

(1) Der für die Erarbeitung der Bauvor-lagen bestellte Objektplaner muss nachSachkunde und Erfahrung zur Vorberei-tung und Überwachung des jeweiligenBauvorhabens geeignet sein und ist fürdie Vollständigkeit und Brauchbarkeitseiner Planung verantwortlich. Der Ob-jektplaner hat dafür zu sorgen, dass die

Ausführungsplanung erarbeitet wird unddie für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnun-gen und Anweisungen geliefert werden.Der Objektplaner ist dafür verantwort-lich, dass das Bauvorhaben nach dengenehmigten oder angezeigten Bauvor-lagen ausgeführt wird und im Übrigenden öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentspricht.

(2) Verfügt der Objektplaner auf einzel-nen Fachgebieten nicht über die erfor-derliche Sachkunde oder Erfahrung, sosind geeignete Fachplaner heranzuzie-hen. Diese sind für die von ihnen gefer-tigten Fachplanungen verantwortlich. Fürdas ordnungsgemäße Ineinandergreifenaller Fachplanungen bleibt der Objekt-planer verantwortlich.

(3) Beendet der Objektplaner seine Tä-tigkeit vor der Fertigstellung der bau-lichen Anlage, so hat er dies der Bau-aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlichmitzuteilen.

(4) Bauvorlagen für die Errichtung undÄnderung von Gebäuden müssen voneinem Objektplaner erstellt sein, der bau-vorlageberechtigt ist. Bauvorlageberech-tigt ist, wer

1. einen berufsqualifizierenden Hoch-schulabschluss eines geregeltenStudiums in der Fachrichtung Archi-tektur, Hochbau oder Bauingenieur-wesen nachweist,

2. danach mindestens zwei Jahre Be-rufserfahrung in der Objektplanungvon Gebäuden hat,

3. über ausreichende Kenntnisse desöffentlichen Baurechts, insbesonde-re des Bauordnungs-, Bauprodukten-und Bauplanungsrechts, verfügt und

4. bei einer Kammer als bauvorlagebe-rechtigter Architekt oder bauvorla-geberechtigter Ingenieur eingetragenist.

Die Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3gelten als erfüllt, wenn im Rahmen desStudiums entsprechende Lehrveranstal-tungen zur Vermittlung der Rechts-grundlagen oder im Anschluss an das

Studium vergleichbare Fortbildungsver-anstaltungen besucht wurden. Personen,die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzeserworben haben, sind bauvorlageberech-tigt, wenn ihre Berufsqualifikation nachden dafür geltenden Bestimmungen alsgleichwertig anerkannt ist.

(5) Der Nachweis der Bauvorlagebe-rechtigung nach Absatz 4 wird durcheine Urkunde oder Bescheinigung derBrandenburgischen Architektenkammeroder der Brandenburgischen Ingenieur-kammer geführt. Soweit Bediensteteeiner Baudienststelle einer juristischenPerson des öffentlichen Rechts im Rah-men ihrer dienstlichen Tätigkeit Bauvor-lagen erstellen, wird der Nachweis derBauvorlageberechtigung durch eine Be-scheinigung der Baudienststelle geführt.

(6) Als Fachplaner ist bauvorlageberech-tigt, wer unter Beschränkung auf seinFachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üb-licherweise von Fachkräften mit andererAusbildung als nach Absatz 4 verfasstwerden.

(7) Bei geringfügigen oder technischeinfachen Vorhaben ist jeder Objektpla-ner bauvorlageberechtigt, der die Anfor-derungen des Absatzes 1 erfüllt. Die An-forderungen des Absatzes 1 gelten auchfür Objektplaner, die für die Erarbeitungvon Entwurfs- oder Ausführungsplanun-gen von Vorhaben bestellt sind, die kei-ner Genehmigung bedürfen.

§ 49Bauüberwachung

(1) Verfügt der Objektplaner nicht überdie erforderliche Sachkunde oder Erfah-rung zur Bauüberwachung, so ist ein ge-eigneter Bauüberwacher heranzuziehen,der die Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 3wahrnimmt. Die Bauüberwachung darfeigenverantwortlich nur durchführen unddie Erklärung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 darfeigenverantwortlich nur abgeben, werdie Bauüberwachung als Objektplanerdurchführt.

(2) Der Bauüberwacher hat darüber zuwachen, dass die Baumaßnahme denöffentlich-rechtlichen Vorschriften und

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den genehmigten Bauvorlagen entspre-chend durchgeführt wird und hat diedafür erforderlichen Weisungen zu ertei-len. Er hat im Rahmen dieser Aufgabeauf den sicheren bautechnischen Betriebder Baustelle, insbesondere auf das ge-fahrlose Ineinandergreifen der Arbeitender Unternehmer zu achten.

§ 50Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verant-wortlich, dass die von ihm übernomme-nen Arbeiten nach den genehmigtenoder angezeigten Bauvorlagen, den fürdie Bauausführung notwendigen Einzel-zeichnungen, Einzelberechnungen undAnweisungen des Objektplaners entspre-chend den öffentlich-rechtlichen Vor-schriften ausgeführt werden. Jeder Unter-nehmer hat die erforderlichen Nachweiseüber die Verwendbarkeit der eingesetztenBauprodukte und Bauarten zu erbringenund auf der Baustelle bereitzuhalten.

(2) Die Unternehmer haben auf Verlan-gen der Bauaufsichtsbehörde für Arbei-ten, bei denen die Sicherheit der bau-lichen Anlagen in außergewöhnlichemMaße von der besonderen Sachkenntnisund Erfahrung des Unternehmers odervon einer Ausstattung des Unternehmensmit besonderen Vorrichtungen abhängt,nachzuweisen, dass sie für diese Bauar-beiten geeignet sind und über die erfor-derlichen Vorrichtungen verfügen.

Teil 5Organisation, Zuständigkeit

und Aufgaben

§ 51Bauaufsichtsbehörden,

Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehördensind Sonderordnungsbehörden. DieLandkreise, die kreisfreien Städte sowiedie Großen kreisangehörigen Städte,denen diese Aufgabe übertragen ist,nehmen die Aufgaben der unteren Bau-aufsichtsbehörde wahr. Die Übertragungder Aufgaben der unteren Bauaufsichts-behörde auf eine Große kreisangehöri-

ge Stadt sowie der Widerruf der Über-tragung richten sich nach den kommu-nalrechtlichen Vorschriften.

(2) Der Landrat als allgemeine untereLandesbehörde ist Sonderaufsichtsbe-hörde über

1. die Großen kreisangehörigen Städ-te als untere Bauaufsichtsbehörden,

2. die amtsfreien Gemeinden und dieÄmter als Sonderordnungsbehör-den, soweit diese nach § 53 zustän-dig sind.

Für die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 derLandkreisordnung von den Landkreisenzur Verfügung zu stellenden Dienstkräf-te gilt Absatz 4 entsprechend.

(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist dasfür die Bauaufsicht zuständige Ministe-rium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde überdie Landkreise und kreisfreien Städteals untere Bauaufsichtsbehörden sowieoberste Sonderaufsichtsbehörde über dieGroßen kreisangehörigen Städte als un-tere Bauaufsichtsbehörden und über dieamtsfreien Gemeinden und die Ämter alsSonderordnungsbehörden, soweit diesenach § 53 zuständig sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zurDurchführung ihrer Aufgaben ausrei-chend mit geeigneten Fachkräften zubesetzen und mit den erforderlichen Vor-richtungen auszustatten. Den unterenBauaufsichtsbehörden müssen Bediens-tete mit der Befähigung für den höherentechnischen Verwaltungsdienst der Fach-richtung Hochbau oder Städtebau, die dieerforderlichen Kenntnisse der Bautech-nik, der Baugestaltung und des öffentli-chen Baurechts haben, sowie Bediens-tete mit der Befähigung zum Richteramtoder zum höheren nichttechnischen Ver-waltungsdienst angehören. Die Leitungder für die Durchführung der Aufgabenzuständigen Stelle ist einem Beamtenoder Angestellten zu übertragen, der eineder Voraussetzungen des Satzes 2 erfülltund eine ausreichende Erfahrung nach-weist. Die oberste Bauaufsichtsbehördekann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbe-hörde, besondere Weisungen zu ertei-

len, ist nicht auf den Bereich der Gefah-renabwehr beschränkt. Für die Sonder-aufsichtsbehörde gilt § 121 der Kommu-nalverfassung entsprechend.

(6) Die Bestimmungen des Staatshaf-tungsgesetzes und des § 38 Abs. 1Buchstabe b des Ordnungsbehördenge-setzes finden keine Anwendung.

§ 52Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städ-te und die Großen kreisangehörigenStädte nehmen die Aufgaben nach die-sem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Er-füllung nach Weisung wahr. Für denVollzug dieses Gesetzes sowie andereröffentlich-rechtlicher Vorschriften für dieErrichtung, die Änderung, die Instand-haltung, die Nutzung oder die Beseiti-gung baulicher Anlagen sowie andererAnlagen und Einrichtungen sind dieunteren Bauaufsichtsbehörden zustän-dig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei derErrichtung, der Änderung, der Beseiti-gung, der Instandhaltung und der Nut-zung baulicher Anlagen sowie andererAnlagen und Einrichtungen darüber zuwachen, dass die öffentlich-rechtlichenVorschriften und die aufgrund dieserVorschriften erlassenen Anordnungeneingehalten werden. Sie haben in Wahr-nehmung dieser Aufgaben die erforder-lichen Maßnahmen zu treffen und dieam Bau Beteiligten zu beraten. Die Bau-aufsichtsbehörde hat nicht die Befug-nisse zum Erlass ordnungsbehördlicherVerordnungen nach den §§ 24 bis 37des Ordnungsbehördengesetzes.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann imEinvernehmen mit dem Bauherrn zurErfüllung ihrer Aufgaben Sachverständi-ge und sachverständige Stellen heran-ziehen. Sind natürlichen und juristischenPersonen des Privatrechts hoheitlicheAufgaben nach diesem Gesetz zur Erle-digung in den Handlungsformen des öf-fentlichen Rechts durch Beleihung nach§ 21 des Landesorganisationsgesetzesübertragen, so besteht keine Haftung desLandes oder des Rechtsträgers der

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Bauaufsichtsbehörde anstelle der natür-lichen und juristischen Personen desPrivatrechts.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzesbeauftragten Personen sind berechtigt,in Ausübung ihres Amtes Grundstückeund bauliche Anlagen einschließlich derWohnungen zu betreten. Das Betreteneiner Wohnung ist nur zulässig, wenndies zur Verhütung dringender Gefahrenfür die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung erforderlich ist. Das Grundrecht derUnverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-kel 13 des Grundgesetzes und aus Arti-kel 15 der Verfassung des Landes Bran-denburg wird insoweit eingeschränkt.

(5) Anordnungen der Bauaufsichtsbehör-den sind auch gegenüber den Rechts-nachfolgern wirksam.

§ 53Aufgaben und Befugnisse

der amtsfreien Gemeinden und derÄmter als Sonderordnungsbehörden

(1) Die amtsfreien Gemeinden und dieÄmter sind als Sonderordnungsbehör-den für den Vollzug der örtlichen Bau-vorschriften und der planungsrechtlichenFestsetzungen bei genehmigungsfreienVorhaben zuständig. Dies gilt insbeson-dere für

1. die Zulassung von Abweichungenvon örtlichen Bauvorschriften sowiedie Zulassung von Ausnahmen undBefreiungen nach § 31 des Bauge-setzbuchs,

2. die sonderordnungsbehördliche Er-laubnis von Werbeanlagen,

3. die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Be-seitigung rechtswidrig errichteterbaulicher Anlagen unter entspre-chender Anwendung der §§ 73 und 74,

4. die vorläufige Untersagung nach § 15Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchsbinnen einer Frist von einem Monatab Kenntnis des Vorhabens,

5. Ordnungswidrigkeitenverfahren.

(2) § 52 Abs. 2, 4 und 5 gilt für die vonden amtsfreien Gemeinden und denÄmtern als Sonderordnungsbehördennach diesem Gesetz wahrgenommenenAufgaben entsprechend.

Teil 6 Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1 Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

§ 54Genehmigungspflichtige Vorhaben

Die Errichtung, die Änderung und dieNutzungsänderung baulicher Anlagensowie anderer Anlagen und Einrichtun-gen, an die in diesem Gesetz oder inVorschriften aufgrund dieses GesetzesAnforderungen gestellt sind, bedürfender Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 58, 60, 61, 71 und 72 nichtsanderes bestimmt ist.

§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Genehmigungsfreiheit nach denAbsätzen 2 bis 13 gilt nur für selbststän-dige Einzelvorhaben und entbindet nichtvon der Verpflichtung, die durch öffent-lich-rechtliche Vorschriften an baulicheAnlagen und andere Anlagen und Ein-richtungen gestellten Anforderungeneinzuhalten, insbesondere auch die inörtlichen Bauvorschriften, einem Bebau-ungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 odereiner Satzung nach § 34 Abs. 4 desBaugesetzbuchs getroffenen Festsetzun-gen zu beachten. Die Genehmigungs-freiheit entbindet nicht davon, den nachöffentlich-rechtlichen Vorschriften vor-geschriebenen Anzeigepflichten nach-zukommen sowie sonstige für die Durch-führung des Vorhabens erforderlichebehördliche Entscheidungen einzuholen.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfendie Errichtung oder Änderung folgenderGebäude:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume,Toiletten oder Feuerstätten mit nichtmehr als 75 m3 umbautem Raum,

die nicht im Außenbereich liegen;dies gilt nicht für Garagen, Ställesowie Gebäude, die Verkaufs- oderAusstellungszwecken dienen,

2. Gebäude ohne Feuerstätten im Au-ßenbereich, die einem land- oderforstwirtschaftlichen Betrieb dienen,nur zum vorübergehenden Schutzvon Tieren oder zur Unterbringungvon Ernteerzeugnissen oder land-und forstwirtschaftlichen Geräten be-stimmt sind, nicht unterkellert sindund nicht mehr als 150 m2 Grundflä-che und nicht mehr als 5 m Höhehaben,

3. oberirdische Garagen mit nicht mehrals einem Geschoss und nicht mehrals 150 m2 Grundfläche, im Geltungs-bereich eines Bebauungsplans nach§ 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetz-buchs,

4. zu einem Wohngebäude gehörendeoberirdische Garagen mit insgesamtnicht mehr als 50 m2 Grundflächeauf dem gleichen Grundstück,

5. Gewächshäuser im Außenbereich,die einem land- oder forstwirtschaft-lichen Betrieb dienen, nicht mehr als150 m2 Grundfläche und nicht mehrals 5 m Höhe haben,

6. Gewächshäuser mit nicht mehr als50 m3 umbautem Raum, ausgenom-men im Außenbereich,

7. Wochenendhäuser mit nicht mehrals 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhein durch Bebauungsplan nach § 30Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchsfestgesetzten Wochenendhausge-bieten oder auf bauaufsichtlich ge-nehmigten Wochenendhausplätzen,

8. Gartenlauben einschließlich Freisitzmit nicht mehr als 24 m2 Grundflä-che in Dauerkleingartenanlagen nachdem Bundeskleingartengesetz oderbauaufsichtlich genehmigten Klein-gartenanlagen,

9. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohn-zwecken im Dachgeschoss vonWohngebäuden geringer Höhe mitnicht mehr als zwei Wohnungen,

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MIRAKTUELL 3/0950

wenn die Konstruktion und die äu-ßere Gestalt des Dachgeschossesnicht verändert werden,

10. vor der Außenwand eines Gebäu-des aus lichtdurchlässigen Baustof-fen errichtete unbeheizte Wintergär-ten oder Überdachungen mit nichtmehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum,

11. Fahrgastunterstände, die dem öffent-lichen Personennahverkehr oder derSchülerbeförderung dienen,

12. Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglichsind und keine Aufenthaltsräumehaben.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfendie Errichtung oder Änderung folgendertechnischer Gebäudeausrüstungen:

1. Feuerungsanlagen mit nicht mehrals 300 kW Nennwärmeleistung,ausgenommen Schornsteine ge-werblicher Anlagen,

2. Abgasleitungen, Lüftungsleitungen,Leitungen von Klimaanlagen undWarmluftheizungen, Installations-schächte und Kanäle, die nichtdurch feuerbeständige Decken oderWände geführt werden,

3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Nie-derschlagswasser, Gas, Elektrizitätoder Wärme in Gebäuden,

4. Wasser- und Warmwasserversor-gungsanlagen in Gebäuden,

5. Anlagen zur Verteilung von Wärmebei Warmwasser- und Niederdruck-dampfheizungen,

6. Abgasleitungen in stillgelegtenSchornsteinen und die Auskleidungoder Querschnittsverengung beste-hender Schornsteine,

7. ortsfeste Verbrennungsmotoren zurgekoppelten Strom- und Wärmeer-zeugung in Gebäuden (Blockheiz-kraftanlagen),

8. Wärmepumpen,

9. Brunnen,

10. Sonnenkollektoren, Solarenergie-und Fotovoltaikanlagen, die miteinem Abstand von nicht mehr als0,20 m an Dach- oder Außenwand-flächen angebracht oder mit einerGesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nichtmehr als 0,60 m auf Flachdächernaufgestellt werden.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen dieErrichtung oder Änderung folgender Ver-sorgungsanlagen, Masten, Antennen undähnlicher baulicher Anlagen:

1. bauliche Anlagen mit nicht mehr als20 m2 Grundfläche und nicht mehrals 4 m Höhe, die ausschließlich deröffentlichen Ver- oder Entsorgungoder der Wasserwirtschaft dienen,wie Transformatoren, Schalt-, Reg-ler- oder Pumpstationen,

2. unterirdische Leitungsschächte und-kanäle mit einer lichten Weite vonnicht mehr als 1 m für die gemein-same Führung von Leitungen ge-mäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

3. Masten und Unterstützungen fürLeitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4und 5,

4. Antennenanlagen mit nicht mehr als10 m Bauhöhe und Parabolanten-nenanlagen mit einem Durchmesserder Reflektorschalen von nicht mehrals 1,20 m,

5. Sirenen und deren Masten,

6. Signalhochbauten der Landvermes-sung,

7. Blitzschutzanlagen,

8. Unterstützungen von Seilbahnen, dieder Lastenbeförderung dienen undnicht über öffentliche Verkehrsflä-chen führen,

9. Masten mit nicht mehr als 10 mBauhöhe,

10. Masten, die aus Gründen desBrauchtums errichtet werden.

(5) Keiner Baugenehmigung bedür-fen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Be-cken:

1. Behälter für verflüssigte und nichtverflüssigte Gase mit nicht mehr als10 m3 Behälterinhalt,

2. Gärfutterbehälter mit nicht mehr als10 m3 Behälterinhalt,

3. Behälter zur Lagerung von Abwas-ser, Jauche und Gülle sowie was-sergefährdender Stoffe im Sinnevon § 19 g des Wasserhaushaltsge-setzes mit nicht mehr als 10 m3

Behälterinhalt,

4. Kleinkläranlagen mit einem Abwas-seranfall von nicht mehr als 8 m3

täglich,

5. Klärteiche bis zu 100 m2 Grundflä-che und bewachsene Bodenfilter,

6. sonstige drucklose Behälter mit nichtmehr als 30 m3 Behälterinhalt,

7. Wasserbecken mit nicht mehr als100 m3 Beckeninhalt als Nebenanla-ge zu einem Wohngebäude,

8. Wasserbecken mit nicht mehr als100 m3 Beckeninhalt auf bauauf-sichtlich genehmigten Camping-und Wochenendhausplätzen und infestgesetzten Wochenendhausge-bieten.

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen dieErrichtung oder Änderung folgender Ein-friedungen, Verkehrsanlagen, Stützmau-ern und Durchlässe:

1. Pfeiler oder Mauern mit nicht mehrals 1,50 m Höhe sowie sonstige Ein-friedungen mit nicht mehr als 2 mHöhe, ausgenommen im Außenbe-reich,

2. offene Einfriedungen ohne Funda-mente oder Sockel mit nicht mehrals 2 m Höhe im Außenbereich, dieeinem land- oder forstwirtschaftli-chen Betrieb dienen,

3. Wildzäune,

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4. Wege und Straßen mit nicht mehrals 4 m Fahrbahnbreite, ausgenom-men im Außenbereich,

5. Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ausgenommen im Au-ßenbereich,

6. Durchlässe mit nicht mehr als 2 mlichte Weite.

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfendie Errichtung oder Änderung folgenderbaulicher Anlagen auf Camping- oderWochenendhausplätzen, in Gärten undzur Freizeitgestaltung:

1. Wohnwagen und Zelte auf bauauf-sichtlich genehmigten Campingplät-zen,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäu-de sind, auf bauaufsichtlich geneh-migten Wochenendhausplätzen,

3. bauliche Anlagen, die der Garten-nutzung, der Gartengestaltung oderder zweckentsprechenden Einrich-tung von Gärten dienen, wie Bänke,Sitzgruppen, Pergolen oder nichtüberdachte Terrassen, ausgenom-men Gebäude,

4. bauliche Anlagen, die der zweckent-sprechenden Einrichtung von Sport-und Spielplätzen dienen, wie Torefür Ballspiele, Schaukeln und Klet-tergerüste, ausgenommen Gebäudeund Tribünen,

5. bauliche Anlagen ohne Aufent-haltsräume auf Abenteuerspielplät-zen,

6. Sprungtürme und Rutschbahnen mitnicht mehr als 10 m Höhe in geneh-migten Schwimmbädern,

7. Schwimmbeckenabdeckungen mitnicht mehr als 100 m2 Grundflä-che,

8. Stege in Gewässern, wie Boots- oderBadestege.

(8) Keiner Baugenehmigung bedürfendie Errichtung oder Änderung folgenderWerbeanlagen:

1. Werbeanlagen an der Stätte derLeistung mit nicht mehr als 2,50 m2

Ansichtsfläche,

2. Werbeanlagen an Fahrradabstellan-lagen mit nicht mehr als 1 m2 An-sichtsfläche,

3. Werbeanlagen für Veranstaltungenvon nicht mehr als zwei Monaten ander Stätte der Leistung mit nichtmehr als 10 m Höhe und insgesamtnicht mehr als 50 m2 Ansichtsfläche,jedoch nur für die Dauer der Veran-staltung,

4. Werbeanlagen für die unmittelbareVermarktung landwirtschaftlicher Er-zeugnisse während der Erntezeit ander Stätte der Leistung mit nicht mehrals 4 m Höhe und insgesamt nichtmehr als 10 m2 Ansichtsfläche, bis zueiner Dauer von zwei Monaten,

5. Werbeanlagen für Werbung zu öffent-lichen Wahlen und Abstimmungenfür die Dauer des Wahlkampfes,

6. Werbeanlagen mit nicht mehr als1,50 m2 Ansichtsfläche zur Unter-richtung über Veranstaltungen,

7. Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche und nicht mehrals 10 m Bauhöhe einschließlich Un-terkonstruktion im Geltungsbereicheiner örtlichen Bauvorschrift, die dieArt, die Größe, die Gestaltung, dieFarbe und den Anbringungsort vonWerbeanlagen festsetzt,

8. vorübergehend angebrachte oderaufgestellte Werbeanlagen auf Bau-stellen,

9. Werbeanlagen, deren Aufstellung auföffentlicher Straße als Sondernut-zung nach den straßenrechtlichenVorschriften gestattet ist,

10. nichtamtliche Hinweisschilder anVerkehrsstraßen und Wegabzwei-gungen, deren Aufstellung durch diezuständige Straßenbaubehörde ge-stattet ist.

(9) Keiner Baugenehmigung bedürfendie Errichtung oder Änderung folgender

vorübergehend aufgestellter oder ge-nutzter Anlagen:

1. Gerüste der Regelausführung undGerüste mit Bauartzulassung,

2. behelfsmäßige bauliche Anlagen,die ausschließlich der öffentlichenVer- oder Entsorgung dienen, bis zueiner Dauer von drei Monaten,

3. Baustelleneinrichtungen einschließ-lich der an der Baustelle errichtetenBaubüros und Tagesunterkünfte,ausgenommen Wohnunterkünfte,bis zum Abschluss der Bauarbeiten,

4. unbefestigte Lagerplätze für land-oder forstwirtschaftliche Erzeugnis-se,

5. Folientunnel, die einem landwirt-schaftlichen Betrieb dienen,

6. Behelfsbauten, die dem Katastro-phenschutz oder der Unfallhilfe die-nen,

7. bauliche Anlagen, die zu Straßen-festen und ähnlichen Veranstaltun-gen errichtet werden und die keineTribünen und keine FliegendenBauten sind, bis zu einer Dauer vondrei Monaten,

8. bauliche Anlagen, die für höchs-tens drei Monate in genehmigtenMesse- und Ausstellungshallenoder auf genehmigten Messe- undAusstellungsgeländen aufgestelltwerden, ausgenommen FliegendeBauten,

9. Auslagenstände vor zugehörigenLadengeschäften bis zur Breite desSchaufensters, jedoch mit insge-samt nicht mehr als 5 m Breite und1 m Tiefe,

10. Verkaufsstände und andere bauli-che Anlagen auf genehmigten Stra-ßenfesten und festgesetzten Volks-festen und Märkten, ausgenommenFliegende Bauten,

11. Auslagen- oder Verkaufsstände, de-ren Aufstellung auf öffentlicher Stra-ße als Sondernutzung nach den

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straßenrechtlichen Vorschriften ge-stattet ist.

(10) Keiner Baugenehmigung bedürfendie Errichtung oder Änderung folgendersonstiger baulicher Anlagen:

1. Erkundungsgrabungen und -boh-rungen für Bodenuntersuchungenund Grabungen und Bohrungen fürZwecke der Denkmalpflege,

2. Aufschüttungen, die der landwirt-schaftlichen Bodenverbesserung die-nen,

3. Aufschüttungen und Abgrabungenmit nicht mehr als 200 m2 Grundflä-che und mit nicht mehr als 1,50 mHöhe oder Tiefe, ausgenommenAufschüttungen und Abgrabungendes an bauliche Anlagen anschlie-ßenden Geländes,

4. Ausstellungsplätze und Lagerplät-ze mit nicht mehr als 200 m2 Grund-fläche, ausgenommen im Außenbe-reich,

5. Spielplätze und Sportplätze mit nichtmehr als 200 m2 Grundfläche, aus-genommen im Außenbereich,

6. nicht überdachte Stellplatzanlagenfür nicht notwendige Stellplätze,einschließlich Zufahrten mit nichtmehr als 200 m2 Grundfläche, aus-genommen im Außenbereich,

7. Fahrradabstellanlagen,

8. Fahrzeugwaagen,

9. Regallager mit nicht mehr als 8 mHöhe (Oberkante Lagergut),

10. Denkmäler, Feldkreuze, Springbrun-nen und sonstige Kunstwerke mitnicht mehr als 3 m Höhe und Grab-denkmäler auf Friedhöfen,

11. unbedeutende bauliche Anlagen undsonstige Anlagen und Einrichtungen,wie Teppichstangen, Hauseingangs-überdachungen mit nicht mehr als 4 m2 Dachfläche, Hochsitze sowieMarkisen, soweit sie nicht Werbe-träger sind.

(11) Keiner Baugenehmigung bedür-fen

1. die Änderung von Fenstern undTüren in den dafür bestimmten Öff-nungen von Wohngebäuden,

2. die Verkleidung, die Verblendung,der Verputz und der Anstrich vonFassaden baulicher Anlagen,

3. die Errichtung oder Änderung vonBauteilen, die nicht tragend, aus-steifend oder raumabschließend seinmüssen, und

4. der Einbau liegender Fenster inDachflächen.

(12) Keiner Baugenehmigung bedarf dieNutzungsänderung einer baulichen An-lage, wenn

1. für die neue Nutzung keine anderenöffentlich-rechtlichen Anforderungengelten als für die bisherige Nutzungoder

2. die Errichtung oder Änderung fürdie neue Nutzung nach den Absät-zen 2 bis 11 genehmigungsfreiwäre.

(13) Keiner Baugenehmigung bedürfenInstandhaltungsarbeiten an oder in bau-lichen Anlagen sowie anderen Anlagenund Einrichtungen.

Abschnitt 2Bauaufsichtliche Verfahren

§ 56Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungspflichtigen Anlagenprüft die Bauaufsichtsbehörde die Zuläs-sigkeit nach

1. den Vorschriften des Baugesetz-buchs,

2. den Vorschriften dieses Gesetzesund aufgrund dieses Gesetzes,

3. anderen öffentlich-rechtlichen Vor-schriften, soweit diese für das Vor-haben beachtlich sind.

§ 57Vereinfachtes

Baugenehmigungsverfahren

(1) Für die Errichtung und Änderung vonWohngebäuden geringer und mittlererHöhe, einschließlich ihrer Garagen, Ne-bengebäude und Nebenanlagen, imGeltungsbereich eines rechtswirksamenBebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2des Baugesetzbuchs wird abweichendvon § 56 auf Antrag des Bauherrn einvereinfachtes Baugenehmigungsverfah-ren durchgeführt, wenn das Vorhabenden Festsetzungen des Bebauungsplansnicht widerspricht und die Erschließunggesichert ist.

(2) Der Bauherr hat mit dem vollständi-gen Bauantrag die schriftliche Erklärungdes Objektplaners vorzulegen, dass fürdas Vorhaben die Zulassung von Aus-nahmen oder Befreiungen nach § 31des Baugesetzbuchs sowie von Abwei-chungen nach den §§ 60 und 61 nichterforderlich ist und das Vorhaben imÜbrigen den öffentlich-rechtlichen Vor-schriften entspricht.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft dieBeachtung

1. der Festsetzungen des Bebauungs-plans,

2. anderer öffentlich-rechtlicher Vor-schriften, soweit diese für das Vor-haben beachtlich sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen derAbsätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauauf-sichtsbehörde die Baugenehmigung bin-nen eines Monats nach Eingang desBauantrags.

§ 58Bauanzeigeverfahren

(1) Für die Errichtung und Änderungvon Wohngebäuden geringer Höhe,einschließlich der zugehörigen Stell-plätze, Garagen und Nebenanlagen,sowie für Gewächshäuser mit nichtmehr als 5 m Höhe im Geltungsbereicheines rechtswirksamen Bebauungs-plans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Bau-gesetzbuchs wird abweichend von den

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§§ 56 und 57 auf Wunsch des Bau-herrn ein Bauanzeigeverfahren durch-geführt, wenn das Vorhaben den Fest-setzungen des Bebauungsplans nichtwiderspricht und die Erschließunggesichert ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat demBauherrn binnen einer Woche den Tagdes Eingangs der Bauanzeige bei derBauaufsichtsbehörde zu bestätigen.

(3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Ein-gang der Bauanzeige bei der Bauauf-sichtsbehörde begonnen werden, so-fern die Bauaufsichtsbehörde dieBauausführung nicht untersagt odervorher freigegeben hat. Die Berechti-gung zur Bauausführung erlischt nachvier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenndas Vorhaben innerhalb der Frist nachSatz 2 begonnen worden und spätes-tens ein Jahr nach Ablauf der Frist fer-tig gestellt ist.

(4) Die Bauausführung ist zu untersa-gen, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1nicht vorliegen,

2. die Bauanzeige, die Bauvorlagenoder Nachweise nicht vollständigoder unrichtig sind,

3. die Voraussetzungen der §§ 14 oder15 des Baugesetzbuchs vorliegen.

Die Untersagung bedarf der Schriftform,muss die Untersagungsgründe im Ein-zelnen benennen und ist dem Bauherrninnerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1zuzustellen. Widerspruch und Anfech-tungsklage gegen die Untersagung ha-ben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Im Übrigen gelten § 57 Abs. 2 und dieVerfahrensvorschriften dieses Gesetzesentsprechend.

§ 59Vorbescheidsverfahren

(1) Vor Einreichung des Bauantragskann die Bauaufsichtsbehörde einzel-

ne der selbstständigen Beurteilungzugängliche Fragen zu einem Bauvor-haben durch schriftlichen Vorbescheidbeantworten. Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen be-ziehen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlos-sen sind, kann die Bauaufsichtsbehördediese Fragen im Benehmen mit den be-troffenen Behörden mit Bindungswir-kung auch für diese Behörden beant-worten.

(2) Die zur Beurteilung der Fragen erfor-derlichen Zeichnungen oder Pläne müs-sen den Anforderungen an Bauvorlagenentsprechen. Im Fall des Absatzes 1Satz 2 sind dem Antrag ferner die Unter-lagen beizufügen, die für die Beurteilungnach den für die weiteren behördlichenEntscheidungen geltenden Vorschriftenerforderlich sind.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2beträgt die Geltungsdauer des Vorbe-scheides abweichend von § 69 dreiJahre.

§ 60Zulassung von Abweichungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anfor-derungen dieses Gesetzes und auf-grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Ab-weichungen

1. dem Schutzziel der jeweiligen An-forderung entsprechen,

2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichenBelange mit den öffentlichen Be-langen, insbesondere den Anforde-rungen des § 3 Abs. 1, vereinbarsind.

Satz 1 gilt entsprechend für die Teilungeines Grundstücks, das bebaut oder des-sen Bebauung genehmigt ist.

(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bau-vorschriften nach § 81 ist das Einver-nehmen der Gemeinde erforderlich. § 36Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs giltentsprechend.

§ 61Abweichungen von örtlichen

Bauvorschriften, sonderordnungs-behördliches Erlaubnisverfahren

(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keinerGenehmigung bedürfen, entscheidet dieamtsfreie Gemeinde oder das Amt alsSonderordnungsbehörde über die Zu-lassung von Abweichungen von ört-lichen Bauvorschriften und über dieZulassung von Ausnahmen oder Befrei-ungen nach § 31 des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.

(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen,die nach § 55 keiner Genehmigung be-dürfen, durch örtliche Bauvorschrift einersonderbehördlichen Erlaubnispflicht un-terworfen, entscheidet die amtsfreie Ge-meinde oder das Amt als Sonderord-nungsbehörde.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei deramtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 60Abs. 1 Satz 1 und die Verfahrensvor-schriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 62Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde entschei-det in allen bauaufsichtlichen Genehmi-gungsverfahren nur auf schriftlichenAntrag des Bauherrn (Bauantrag). DerBauantrag ist bei der Bauaufsichtsbe-hörde einzureichen.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für dieBeurteilung des Bauvorhabens und dieBearbeitung des Bauantrags erforder-lichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzu-reichen. Die Bauaufsichtsbehörde kanngestatten, dass einzelne Bauvorlagennachgereicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beur-teilung der Einwirkung der baulichen An-lagen auf die Umgebung verlangt werden,dass die bauliche Anlage in geeigneterWeise auf dem Grundstück dargestelltwird.

(4) Der Bauherr und der Objektplanerhaben den Bauantrag und die Bauvor-lagen zu unterschreiben. Die von den

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Fachplanern erstellten Bauvorlagenmüssen auch von diesen unterschriebensein. Ist der Bauherr nicht Grundstücks-eigentümer, so kann die schriftliche Zu-stimmung des Grundstückseigentümerszu dem Bauvorhaben gefordert werden.

(5) Treten bei einem Bauvorhaben meh-rere Personen als Bauherren auf, sokann die Bauaufsichtsbehörde abwei-chend von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes für dasLand Brandenburg verlangen, dass ihrgegenüber ein Vertreter bestellt wird,der die dem Bauherrn nach den öffent-lich-rechtlichen Vorschriften obliegen-den Verpflichtungen zu erfüllen hat.

§ 63Behandlung des Bauantrags

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat binnenzwei Wochen nach Eingang des Bauan-trags zu prüfen, ob die Bauvorlagen voll-ständig sind und den Eingang des Bau-antrags schriftlich zu bestätigen.

(2) Ist der Bauantrag unvollständig oderweist er sonstige erhebliche Mängel auf,fordert die Bauaufsichtsbehörde denBauherrn mit der Eingangsbestätigungzur Behebung der Mängel innerhalb einerangemessenen Frist auf. Werden dieMängel nicht innerhalb der Frist beho-ben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Sind die Bauvorlagen vollständig,holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüg-lich die Stellungnahmen der Behördenund Stellen ein, deren Zustimmung, Ein-vernehmen oder Benehmen zur Bauge-nehmigung erforderlich ist oder derenAufgabenbereich durch das Vorhaben be-rührt wird. Soweit die Baugenehmigungdie Entscheidung einer anderen Behör-de einschließt, ist, vorbehaltlich eineranderen gesetzlichen Regelung, derenBenehmen zur Erteilung der Baugeneh-migung erforderlich.

(4) Soweit bundesrechtliche Vorschriftenkeine längeren Fristen vorsehen, sinddie Stellungnahmen der beteiligten Be-hörden und Stellen innerhalb einesMonats, in den Fällen der §§ 57 und 58innerhalb von zwei Wochen, nach Zu-gang des Ersuchens abzugeben. Geht

die Stellungnahme nicht innerhalb die-ser Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbe-hörde davon ausgehen, dass die vonden Behörden und Stellen wahrzuneh-menden öffentlichen Belange der Ertei-lung der Baugenehmigung nicht entge-gen stehen. Dies gilt entsprechend,wenn die nach bundesrechtlichen Vor-schriften zu beachtende Frist nicht ein-gehalten wird. Die Frist nach Satz 1 gehtanderen landesrechtlich geregelten Fris-ten vor.

(5) Eine gemeinsame Besprechung mitden am Verfahren zu beteiligenden Be-hörden und Stellen soll durchgeführt wer-den, wenn dies der beschleunigten Ab-wicklung des Verfahrens dienlich ist.

(6) Ist für das Vorhaben im Genehmi-gungsverfahren eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen, so sind dieVorschriften des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde entschei-det über den Bauantrag innerhalb einerFrist von einem Monat nach Eingangaller Stellungnahmen.

§ 64Beteiligung der Nachbarn

(1) Nachbarn sind die Eigentümer oderErbbauberechtigten der an das Bau-grundstück angrenzenden Grundstü-cke.

(2) Vor der Zulassung von Abweichun-gen nach § 60 und vor der Erteilung vonBefreiungen nach § 31 Abs. 2 des Bau-gesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich ge-schützte nachbarliche Belange berührenkönnen, hat die Bauaufsichtsbehördedie betroffenen Nachbarn von dem Vor-haben zu benachrichtigen und ihnenGelegenheit zur Stellungnahme inner-halb von zwei Wochen zu geben. DerBauherr hat auf Verlangen der Bauauf-sichtsbehörde Unterlagen zu deren Be-teiligung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wennder Nachbar dem Vorhaben, der Zulas-sung der Abweichung oder der Erteilungder Befreiung schriftlich zugestimmt oderdie Zustimmung bereits schriftlich gegen-

über der Bauaufsichtsbehörde verwei-gert hat.

(4) Der Nachbar hat das Recht, die vomBauherrn eingereichten Bauvorlagen beider Bauaufsichtsbehörde einzusehen.

(5) Hat ein Nachbar oder ein von derBauaufsichtsbehörde hinzugezogenerVerfahrensbeteiligter nicht Stellung ge-nommen oder wird seinen Einwendun-gen nicht entsprochen, so ist ihm eineAusfertigung der Baugenehmigung oderder Entscheidung über die Abweichungoder Befreiung zuzustellen.

(6) Im Übrigen gelten für die Beteiligungim bauaufsichtlichen Verfahren die Vor-schriften des Verwaltungsverfahrensge-setzes für das Land Brandenburg.

§ 65Rechtliche Sicherung

(1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtli-cher Anforderungen zu übernehmendenVerpflichtungen sind durch Eintragungeiner beschränkten persönlichen Dienst-barkeit im Grundbuch des zu belasten-den Grundstücks zu Gunsten der Ge-bietskörperschaft rechtlich zu sichern,die die Aufgaben der Bauaufsichtsbe-hörde wahrnimmt.

(2) Die Baugenehmigung kann erteiltwerden, wenn die Dienstbarkeit odereine entsprechende Vormerkung einge-tragen oder nachgewiesen ist, dass derAntrag auf Eintragung der Dienstbarkeitoder Vormerkung beim Grundbuchamteingegangen ist.

(3) Die Dienstbarkeit soll im Rang vorGrundpfandrechten eingetragen wer-den. Davon kann abgewichen werden,wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rech-te nicht möglich ist.

(4) Eine beschränkte persönliche Dienst-barkeit ist nicht erforderlich, wenn dieMiteigentümer die Verwaltung und Be-nutzung des dienenden Grundstücksgeregelt sowie das Recht, die Aufhe-bung der Gemeinschaft zu verlangen, aufDauer ausgeschlossen haben und diesgemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetz-buchs in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bis 6

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der Grundbuchordnung im Grundbucheingetragen ist.

(5) Die bestehenden Baulastenverzeich-nisse behalten ihre Gültigkeit, soweitBaulasten nicht durch Dienstbarkeitennach Absatz 1 ersetzt sind.

§ 66Bautechnische Nachweise

(1) Die Einhaltung der Anforderungen andie Standsicherheit, den Brand-, Schall-,Wärme- und Erschütterungsschutz unddie Energieeinsparung ist durch bau-technische Nachweise zu belegen. FürVorhaben, die keiner Baugenehmigungbedürfen, sind bautechnische Nach-weise nur erforderlich, soweit dies durchRechtsverordnung nach § 80 vorge-schrieben ist.

(2) Einer Vorlage und Prüfung bautech-nischer Nachweise bedarf es nur, soweiteine Prüfung durch die Absätze 4 bis 6oder durch Rechtsverordnung nach § 80vorgeschrieben ist oder im Einzelfall vonder Bauaufsichtsbehörde verlangt wird.

(3) Die Prüfberichte über die Prüfungder Brandschutznachweise müssen derBauaufsichtsbehörde vor Erteilung derBaugenehmigung vorliegen. Die übrigenerforderlichen Prüfberichte und Prüfbe-scheinigungen müssen der Bauaufsichts-behörde vor Baubeginn vorliegen.

(4) Die Prüfung der Standsicherheits-nachweise erfolgt durch die Bauauf-sichtsbehörde oder einen Prüfingenieurfür Standsicherheit. Die Vollständigkeitund Richtigkeit der Standsicherheitsnach-weise ist durch einen Prüfbericht zu be-stätigen.

(5) Die Prüfung der Brandschutznach-weise erfolgt bei Sonderbauten durchdie Bauaufsichtsbehörde oder einenPrüfingenieur für Brandschutz. DieVollständigkeit und Richtigkeit derBrandschutznachweise ist durch einenPrüfbericht zu bestätigen. Bei Gebäu-den, die keine Sonderbauten sind,erfolgt die Prüfung der Brandschutz-nachweise durch die Bauaufsichtsbe-hörde im Rahmen der Beurteilung derBauvorlagen.

(6) Die Prüfung der Nachweise des Wär-meschutzes und der Energieeinsparungerfolgt bei Sonderbauten durch Prüf-sachverständige, soweit diese Nach-weise nicht durch Prüfsachverständi-ge erstellt sind. Die Vollständigkeit undRichtigkeit der Nachweise ist durch einePrüfbescheinigung zu bestätigen.

(7) Einer Prüfung der bautechnischenNachweise für Gebäude geringer Höheohne Aufenthaltsräume mit nicht mehrals 150 m2 Grundfläche sowie sonstigerbaulicher Anlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe bedarf es nicht.

(8) Einer Prüfung der Standsicherheits-nachweise bedarf es nicht, soweit Stand-sicherheitsnachweise vorgelegt werden,die von einer nach dem Recht eines Lan-des der Bundesrepublik Deutschland füreine Typenprüfung zuständigen Behör-de allgemein geprüft sind.

§ 67Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen,wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.Die Baugenehmigung schließt die für dasVorhaben erforderlichen weiteren behörd-lichen Entscheidungen ein.

(2) Die Erlaubnis nach einer aufgrunddes § 14 des Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetzes erlassenen Rechts-verordnung und die Genehmigung nach§ 7 des Atomgesetzes schließen eineBaugenehmigung ein. Absatz 1 Satz 2gilt nicht für wasserrechtliche Entschei-dungen über betriebsbedingte Gewäs-sernutzungen, für Entscheidungen inSelbstverwaltungsangelegenheiten derGemeinden und Gemeindeverbände so-wie für Entscheidungen in Planfeststel-lungs- oder Plangenehmigungsverfahren.

(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder befristeterteilt, kann eine Sicherheitsleistungverlangt werden. Befristet genehmigteVorhaben müssen spätestens sechsMonate nach Fristablauf beseitigt sein.In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6des Baugesetzbuches wird die Bauge-nehmigung erst erteilt, wenn der Bau-

aufsichtsbehörde die Verpflichtungser-klärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 desBaugesetzbuches vorliegt und ihr für dieEinhaltung der RückbauverpflichtungSicherheit in Höhe der Kosten der Be-seitigung der baulichen Anlage odergleichwertige Sicherheit geleistet ist. Diesgilt auch, soweit andere behördliche Ge-stattungen die Baugenehmigung ein-schließen oder ersetzen.

(4) Die Baugenehmigung bedarf derSchriftform. In der Baugenehmigung istanzugeben, welche weiteren behördli-chen Entscheidungen sie einschließt.Dem Bauherrn ist die Baugenehmigungmit einer Ausfertigung der genehmigtenBauvorlagen zuzustellen.

(5) Die Baugenehmigung gilt auch fürund gegen den Rechtsnachfolger desBauherrn.

(6) Die Baugenehmigung wird unbescha-det der privaten Rechte Dritter erteilt.

(7) Der amtsfreien Gemeinde oder demAmt und dem Objektplaner ist die Ent-scheidung der Bauaufsichtsbehörde imbauaufsichtlichen Genehmigungsverfah-ren durch eine Ausfertigung des Be-scheides bekannt zu geben.

§ 68Baubeginn, Baufreigabe,

Einmessung, Mitteilungspflichtenüber den Stand der Bauarbeiten

(1) Mit der Bauausführung darf erst be-gonnen werden, wenn

1. eine erforderliche Baugenehmigungvorliegt oder die Voraussetzung des§ 58 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist,

2. nach anderen Rechtsvorschriften er-forderliche Genehmigungen vorlie-gen,

3. die erforderlichen Prüfberichte oderBescheinigungen über die Prüfungder bautechnischen Nachweise vor-liegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich dieFreigabe der Bauarbeiten für die Bau-grube, für einzelne Bauabschnitte oder

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für das gesamte Bauvorhaben vorbehal-ten. Die Bauaufsichtsbehörde kann einenvorzeitigen Beginn der Bauarbeiten fürdie Baugrube zulassen.

(2) Der Bauherr hat den Zeitpunkt desBaubeginns genehmigungs- oder anzei-gepflichtiger Vorhaben spätestens eineWoche vor Baubeginn der Bauaufsichts-behörde unter Vorlage der nach Absatz 1Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nach-weise schriftlich mitzuteilen.

(3) Vor Baubeginn muss die Grundflä-che der baulichen Anlage abgestecktund ihre Höhenlage festgelegt sein. DieEinhaltung der festgelegten Grundflä-che und Höhenlage ist der Bauauf-sichtsbehörde binnen zwei Wochennach Baubeginn durch Vorlage einerEinmessungsbescheinigung eines Ver-messungsingenieurs nachzuweisen. DerNachweis nach Satz 2 kann auch durcheine Einmessungsbescheinigung erfol-gen, die auf einer nach § 15 des Ver-messungs- und Liegenschaftsgesetzesdurchgeführten Einmessung beruht.

(4) Baugenehmigung, Bauvorlagen, Aus-führungszeichnungen und Baufreigabe-schein müssen an der Baustelle von Bau-beginn an vorliegen.

(5) Der Zeitpunkt der Fertigstellung ge-nehmigungs- oder anzeigepflichtiger bau-licher Anlagen (§ 76 Abs. 2 Satz 1) ist derBauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zweiWochen vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 69Geltungsdauer der Genehmigung

Die Geltungsdauer der Baugenehmigungund des Vorbescheides beträgt sechsJahre. Die Baugenehmigung erlischtnicht, wenn das Vorhaben innerhalb derFrist nach Satz 1 begonnen worden undspätestens ein Jahr nach Ablauf der Fristfertig gestellt ist.

§ 70Ersetzung des gemeindlichen

Einvernehmens

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach denVorschriften dieses Gesetzes oder des

Baugesetzbuchs erforderliches Einver-nehmen rechtswidrig versagt, soll dieBauaufsichtsbehörde das fehlende Ein-vernehmen der Gemeinde ersetzen. Wirdin einem anderen Genehmigungsverfah-ren über die Zulässigkeit des Vorhabensentschieden, so tritt die für dieses Ver-fahren zuständige Behörde an die Stelleder Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung desEinvernehmens anzuhören. Dabei ist ihrGelegenheit zu geben, binnen einer Fristvon einem Monat erneut über das ge-meindliche Einvernehmen zu entschei-den.

(3) Die Genehmigung, mit der die Zuläs-sigkeit des Vorhabens festgestellt wird,gilt zugleich als Ersatzvornahme imSinne des § 116 der Kommunalverfas-sung. Sie ist insoweit zu begründen. Wi-derspruch und Anfechtungsklage der Ge-meinde haben auch insoweit keineaufschiebende Wirkung, als die Geneh-migung als Ersatzvornahme gilt.

(4) Abweichend von § 119 der Kommu-nalverfassung kann die Gemeinde dieErsetzung des Einvernehmens durchWiderspruch gegen die Genehmigunganfechten.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-chend für das Widerspruchsverfahren.

§ 71Besondere Verfahrensvorschriften

für Fliegende Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anla-gen, die geeignet und bestimmt sind, anverschiedenen Orten wiederholt aufge-stellt und zerlegt zu werden. Baustellen-einrichtungen, Baugerüste und Anla-gen nach § 1 der Vierten Verordnung zurDurchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes gelten nicht als Fliegen-de Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen einerAusführungsgenehmigung, bevor sieerstmals aufgestellt und in Gebrauchgenommen werden. Dies gilt nicht für

1. Fliegende Bauten mit nicht mehr als5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt

sind, von Besuchern betreten zu wer-den,

2. Fliegende Bauten mit nicht mehr als5 m Höhe, die für Kinder betriebenwerden und eine Geschwindigkeitvon höchstens 1 m/s haben,

3. Bühnen mit nicht mehr als 100 m2

Grundfläche, die Fliegende Bautensind, wenn ihre Höhe einschließlichÜberdachungen und sonstiger Auf-bauten nicht mehr als 5 m und ihreFußbodenhöhe nicht mehr als 1,50 mbeträgt,

4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mitnicht mehr als 75 m2 Grundfläche,

5. Toilettenwagen.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wirdvon der obersten Bauaufsichtsbehördeerteilt. Hat der Antragsteller im LandBrandenburg keine Hauptwohnung oderkeine gewerbliche Niederlassung, so istdie oberste Bauaufsichtsbehörde nurzuständig, wenn der Fliegende Bau imLand Brandenburg erstmals aufgestelltund in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die Genehmigung wird für eine be-stimmte Frist erteilt, die höchstens fünfJahre betragen darf. Sie kann auf schrift-lichen Antrag von der für die Erteilungder Ausführungsgenehmigung zuständi-gen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahreverlängert werden, wenn der Antrag vorAblauf der Geltungsdauer bei der Be-hörde eingegangen ist. Die Genehmi-gungen werden in ein Prüfbuch einge-tragen, dem eine Ausfertigung der miteinem Genehmigungsvermerk zu ver-sehenden Bauvorlagen beizufügen ist.Ausführungsgenehmigungen der Länderder Bundesrepublik Deutschland geltenauch im Land Brandenburg.

(5) Der Inhaber der Ausführungsgeneh-migung hat den Wechsel seines Wohn-sitzes oder seiner gewerblichen Nieder-lassung oder die Übertragung einesFliegenden Baues an Dritte der ober-sten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.Die oberste Bauaufsichtsbehörde trägtdie Änderungen in das Prüfbuch ein.War die oberste Bauaufsichtsbehördebisher nicht zuständig, so teilt sie die

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Änderung und den Wechsel der Zustän-digkeit der bisher zuständigen Behördemit.

(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2Satz 1 einer Ausführungsgenehmigungbedürfen, dürfen unbeschadet andererVorschriften nur in Gebrauch genom-men werden, wenn ihre Aufstellung derunteren Bauaufsichtsbehörde des Auf-stellungsortes unter Vorlage des Prüf-buches angezeigt ist. Die Bauauf-sichtsbehörde kann die Inbetriebnahmedieser Fliegenden Bauten von einer Ge-brauchsabnahme abhängig machen.Das Ergebnis der Abnahme ist in dasPrüfbuch einzutragen. In der Ausfüh-rungsgenehmigung kann bestimmt wer-den, dass Anzeigen nach Satz 1 nichterforderlich sind, wenn eine Gefährdungim Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwar-ten ist.

(7) Die für die Erteilung der Gebrauchs-abnahme zuständige untere Bauauf-sichtsbehörde kann Auflagen machenoder die Aufstellung oder den GebrauchFliegender Bauten untersagen, soweitdies nach den örtlichen Verhältnissenoder zur Abwehr von Gefahren erforder-lich ist, insbesondere weil die Betriebs-sicherheit oder Standsicherheit nichtoder nicht mehr gewährleistet ist oderweil von der Ausführungsgenehmigungabgewichen wird. Wird die Aufstellungoder der Gebrauch aufgrund von Män-geln am Fliegenden Bau untersagt, soist dies in das Prüfbuch einzutragen.Die ausstellende Behörde ist zu be-nachrichtigen, das Prüfbuch ist ein-zuziehen und der ausstellenden Be-hörde zuzuleiten, wenn die Herstel-lung ordnungsgemäßer Zustände inner-halb angemessener Frist nicht zu er-warten ist.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Be-suchern betreten und längere Zeit aneinem Aufstellungsort betrieben wer-den, kann die für die Gebrauchsabnah-me zuständige Bauaufsichtsbehördeaus Gründen der Sicherheit Nachab-nahmen durchführen. Das Ergebnis derNachabnahme ist in das Prüfbuch ein-zutragen.

(9) § 62 Abs. 2 und 4 und § 75 geltenentsprechend.

§ 72Zustimmung zu Vorhaben

öffentlicher Bauherren

(1) Bauvorhaben des Bundes und derLänder bedürfen keiner Genehmigung,Überprüfung der Bauausführung undSchlussabnahme, wenn

1. der öffentliche Bauherr die Leitungder Entwurfsarbeiten und die Bau-überwachung einer Baudienststelleübertragen hat und

2. die Baudienststelle mit einem Be-amten mit der Befähigung zum hö-heren bautechnischen Verwaltungs-dienst und mit sonstigen geeignetenFachkräften ausreichend besetzt ist.Anstelle eines Beamten des höhe-ren bautechnischen Verwaltungs-dienstes kann eine Person mitHochschulabschluss im Bauinge-nieurwesen oder in Architektur be-schäftigt werden, die die erforder-lichen Kenntnisse der Bautechnik,der Baugestaltung und des öffent-lichen Baurechts hat.

Solche baulichen Anlagen bedürfen je-doch der Zustimmung der obersten Bau-aufsichtsbehörde, wenn sie sonst ge-nehmigungspflichtig wären oder dieZulassung einer Abweichung, Ausnahmeoder Befreiung nach § 60 erforderlichwäre (Zustimmungsverfahren).

(2) Für das Zustimmungsverfahren gel-ten die §§ 62 bis 69 entsprechend. Fürdie Entscheidung nach § 37 Abs. 1 desBaugesetzbuchs ist die oberste Bau-aufsichtsbehörde zuständig. Vor derEntscheidung ist die Gemeinde zu hö-ren.

(3) Im Zustimmungsverfahren werdendie §§ 12 bis 45 sowie die bautechni-schen Nachweise nicht geprüft. Deröffentliche Bauherr trägt die Verant-wortung, dass Entwurf, Ausführungund Zustand der baulichen Anlagensowie anderer Anlagen und Einrichtun-gen den öffentlich-rechtlichen Vor-schriften entsprechen. Die Baudienst-stelle nimmt insoweit die Aufgaben undBefugnisse einer unteren Bauauf-sichtsbehörde nach § 52 Abs. 2 und 3wahr.

(4) Über Abweichungen nach § 60 undAusnahmen und Befreiungen nach § 31des Baugesetzbuchs sowie über erlaub-nispflichtige Maßnahmen nach dem Bran-denburgischen Denkmalschutzgesetzentscheidet die oberste Bauaufsichtsbe-hörde im Zustimmungsverfahren.

(5) Bauliche Anlagen, die der Landes-verteidigung dienen und in militärischenSicherheitsbereichen liegen, sind abwei-chend von den Absätzen 1 und 2 derobersten Bauaufsichtsbehörde vor Bau-beginn in geeigneter Weise zur Kenntniszu bringen. Die Zustimmung nach § 37Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt dieoberste Bauaufsichtsbehörde. Im Übri-gen wirken die Bauaufsichtsbehördennicht mit. § 71 Abs. 2 bis 9 findet aufFliegende Bauten, die der Landesvertei-digung dienen, keine Anwendung.

Abschnitt 3Besondere bauaufsichtliche

Maßnahmen

§ 73Baueinstellung und

Nutzungsuntersagung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann dieEinstellung der Bauarbeiten anordnen,wenn

1. die Ausführung eines genehmigungs-pflichtigen Bauvorhabens entgegen§ 68 begonnen wurde,

2. bei der Ausführung eines Bauvorha-bens von den genehmigten oder an-gezeigten Bauvorlagen abgewichenoder gegen baurechtliche Vorschrif-ten verstoßen wird,

3. Bauprodukte verwendet werden, dienach § 14 nicht gehandelt oder inden Verkehr gebracht werden dür-fen,

4. Bauprodukte verwendet werden, dieunberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zei-chen (§ 19 Abs. 4) gekennzeichnetsind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotzeiner schriftlich oder mündlich verfügten

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Einstellung fortgesetzt, so soll die Bau-aufsichtsbehörde die Baustelle versie-geln oder die an der Baustelle vorhan-denen Bauprodukte, Geräte, Maschinenund Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahr-sam nehmen.

(3) Werden bauliche Anlagen im Wider-spruch zu öffentlich-rechtlichen Vor-schriften genutzt, so kann diese Nut-zung untersagt werden. Wird dieseNutzung trotz bestandskräftiger odersofort vollziehbarer Nutzungsuntersa-gung fortgesetzt, so soll die Bauauf-sichtsbehörde die bauliche Anlage ver-siegeln.

§ 74Beseitigungsanordnung

(1) Werden bauliche Anlagen im Wider-spruch zu öffentlich-rechtlichen Vor-schriften errichtet oder geändert, sokönnen die Bauaufsichtsbehörden dieteilweise oder vollständige Beseitigungder baulichen Anlagen anordnen, wennnicht auf andere Weise rechtmäßigeZustände hergestellt werden können.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann dieBeseitigung einer baulichen Anlageauch dann anordnen, wenn diese nichtgenutzt wird und zu verfallen droht undein öffentliches oder schutzwürdiges pri-vates Interesse an ihrer Erhaltung nichtbesteht.

(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen ent-sprechend. Werden rechtswidrig errich-tete Werbeanlagen trotz einer be-standskräftigen oder sofort vollziehbarenBeseitigungsanordnung nicht beseitigtoder kann der Beseitigungspflichtige nichtfestgestellt werden, so soll die Bauauf-sichtsbehörde die Werbeanlage in amt-lichen Gewahrsam nehmen.

§ 75Überprüfung der Bauausführung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann dieEinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vor-schriften und Anforderungen und die ord-nungsgemäße Erfüllung der Pflichten deram Bau Beteiligten überprüfen. Soweitdie Baugenehmigung die Entscheidung

einer anderen Behörde einschließt, bleibtderen Zuständigkeit unberührt.

(2) Die Prüfingenieure und die Prüfsach-verständigen haben die Bauausführungder baulichen Anlagen entsprechend denvon ihnen geprüften bautechnischenNachweisen zu überprüfen. Soweit diebautechnischen Nachweise von der Bau-aufsichtsbehörde geprüft wurden, über-prüft sie auch die Bauausführung. Fürdie Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 giltSatz 1 entsprechend für die Bezirks-schornsteinfegermeister.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die mitder Überprüfung beauftragten Personenkönnen Proben von Bauprodukten, so-weit erforderlich auch aus fertigen Bau-teilen, entnehmen und prüfen lassen.

(4) Der Bauaufsichtsbehörde und denmit der Überprüfung beauftragten Per-sonen ist jederzeit Einblick in die Ge-nehmigungen, Zulassungen, Prüfzeug-nisse, Übereinstimmungserklärungen,Übereinstimmungszertifikate, Überwa-chungsnachweise, Zeugnisse und Auf-zeichnungen über die Prüfungen vonBauprodukten, in die Bautagebücher undandere vorgeschriebene Aufzeichnungenzu gewähren.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ver-langen, dass ihr Beginn und Beendigungbestimmter Bauarbeiten mitgeteilt wer-den. Die Bauaufsichtsbehörde kann ver-langen, dass Bauarbeiten erst fortge-setzt oder die baulichen Anlagen erstgenutzt werden, wenn sie von ihr, einemPrüfingenieur oder einem beauftragtenSachverständigen überprüft worden sind.

§ 76Fertigstellung und Nutzung

der baulichen Anlage

(1) Mit der Anzeige der Fertigstellungnach § 68 Abs. 5 hat der Bauherr

1. die Erklärung des Objektplaners, mitder die Bauausführung entsprechendden genehmigten oder angezeigtenBauvorlagen bescheinigt wird,

2. die Bescheinigungen der Prüfinge-nieure und Prüfsachverständigen,

mit denen die Bauausführung ent-sprechend den geprüften bautechni-schen Nachweisen bestätigt wird,

3. die Bescheinigung des Bezirks-schornsteinfegermeisters nach § 36Abs. 6,

4. die Bescheinigungen der Prüfsach-verständigen über die ordnungsmä-ßige Beschaffenheit und Betriebssi-cherheit der technischen Anlagenund Einrichtungen

der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Eine bauliche Anlage darf erstbenutzt werden, wenn sie selbst, Zu-fahrtswege, Wasserversorgungs- undAbwasserentsorgungsanlagen in demerforderlichen Umfang sicher benutz-bar sind, nicht jedoch vor dem Ablaufvon zwei Wochen nach Eingang derAnzeige nach § 68 Abs. 5. Eine bauli-che Anlage darf nicht benutzt werden,wenn

1. der Zeitpunkt der Fertigstellung nichtangezeigt wurde,

2. nach Absatz 1 vorzulegende Erklä-rungen oder Bescheinigungen nichtoder nicht vollständig vorgelegt wur-den oder

3. eine nach § 75 Abs. 5 Satz 2 ver-langte Überprüfung vom Bauherrnnicht ermöglicht wurde.

Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehör-de nach § 75 bleiben unberührt.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestat-ten, dass die bauliche Anlage ganz oderteilweise schon vor der Fertigstellung ge-nutzt wird, wenn wegen der öffentlichenSicherheit oder Ordnung Bedenken nichtbestehen.

§ 77Verbot unrechtmäßig

gekennzeichneter Bauprodukte

(1) Sind Bauprodukte entgegen § 19 mitdem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kanndie Bauaufsichtsbehörde die Verwendungdieser Bauprodukte untersagen und de-

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ren Kennzeichnung entwerten oder be-seitigen lassen.

(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mitder CE-Kennzeichnung gekennzeichnetoder liegt ein anderer in § 13 Abs. 1 desBauproduktengesetzes genannter Fallvor, kann die Bauaufsichtsbehörde diedort genannten Maßnahmen treffen.

§ 78Anpassung bestehender

baulicher Anlagen

(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichenGefahren für Leben oder Gesundheiterforderlich ist, können die Bauauf-sichtsbehörden die Vorschriften diesesGesetzes oder die aufgrund diesesGesetzes erlassenen Vorschriften auchauf bestehende bauliche Anlagen undandere Anlagen und Einrichtungenanwenden.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlichgeändert werden, so kann gefordert wer-den, dass auch die nicht unmittelbar be-rührten Teile der baulichen Anlage mitdiesem Gesetz oder den aufgrund die-ses Gesetzes erlassenen Vorschriften inEinklang gebracht werden, wenn

1. die Bauteile, die diesen Vorschriftennicht mehr entsprechen, mit denbeabsichtigten Arbeiten in einemkonstruktiven Zusammenhang ste-hen und

2. die Durchführung dieser Vorschrif-ten bei den von den Arbeiten nichtberührten Teilen der baulichen Anla-ge keine unzumutbaren Mehrkostenverursacht.

Abschnitt 4Ordnungswidrigkeiten

§ 79Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig

1. ohne die nach § 54 erforderlicheBaugenehmigung oder ohne dienach § 68 Abs. 1 erforderlichen Ge-

nehmigungen, Prüfzeugnisse oderBescheinigungen bauliche Anlagenerrichtet, ändert oder in ihrer Nut-zung ändert,

2. unter Nichtbeachtung der Fristennach § 58 Abs. 3 anzeigepflichtigebauliche Anlagen errichtet, ändertoder in ihrer Nutzung ändert,

3. abweichend von den genehmigtenoder mit der Bauanzeige vorgeleg-ten Bauvorlagen bauliche Anlagenerrichtet oder ändert,

4. abweichend von einer Baugenehmi-gung, Abweichungsentscheidungoder Befreiung die erteilten Neben-bestimmungen nicht oder nicht recht-zeitig erfüllt,

5. bei der Einrichtung oder dem Be-trieb einer Baustelle entgegen § 10Abs. 1 Gefährdungen oder vermeid-bare Belästigungen herbeiführt oderentgegen § 10 Abs. 2 erforderlicheSchutzmaßnahmen unterlässt,

6. entgegen § 14 Bauprodukte, dienicht in den Verkehr gebracht wer-den dürfen, verwendet oder entge-gen § 18 Bauarten ohne die erfor-derliche allgemeine bauaufsichtlicheZulassung oder Zustimmung im Ein-zelfall anwendet,

7. entgegen § 19 Abs. 4 Bauproduktemit dem Ü-Zeichen kennzeichnet,ohne dass die Voraussetzungen zurAbgabe einer Übereinstimmungser-klärung (§ 20) vorliegen oder ohnedass ein Übereinstimmungszertifi-kat (§ 21) erteilt ist,

8. entgegen § 36 Abs. 6 Feuerungsan-lagen oder ortsfeste Anlagen zurWärmeerzeugung durch Verbren-nung in Betrieb nimmt,

9. eine bauliche Anlage errichtet oderändert, ohne dass die nach § 68Abs. 4 erforderlichen Unterlagen aufder Baustelle vorliegen,

10. Fliegende Bauten ohne Ausfüh-rungsgenehmigung (§ 71 Abs. 2)oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 71 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,

11. entgegen § 76 Abs. 2 bauliche Anla-gen benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig

1. als Bauherr oder als dessen Vertre-ter entgegen der Vorschrift des § 47Abs. 1 keinen Objektplaner oder Un-ternehmer bestellt oder der Mittei-lungspflicht aus § 47 Abs. 2 nichtnachkommt,

2. als Bauherr oder als dessen Vertre-ter entgegen der Vorschrift des § 47Abs. 1 die Bauüberwachung nichtdurch einen nach § 49 geeignetenObjektplaner durchführen lässt,

3. als Unternehmer oder als dessenVertreter bei den übernommenenArbeiten entgegen der Vorschriftdes § 3 Abs. 4 Satz 1 die Techni-schen Baubestimmungen nicht be-achtet oder der Vorschrift des § 50Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. als Objektplaner oder als dessenVertreter bei der Überwachung derBauarbeiten der Vorschrift des § 49zuwiderhandelt,

5. als Objektplaner entgegen § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 5 oder § 76 Abs. 1Nr. 1 eine unrichtige Erklärung ab-gibt,

6. als Prüfingenieur entgegen § 66Abs. 4 Satz 2 oder § 66 Abs. 5 Satz 2 einen unrichtigen Prüfbe-richt oder als Prüfsachverständi-ger entgegen § 66 Abs. 6 Satz 2eine unrichtige Bescheinigung aus-stellt,

7. als Prüfingenieur entgegen § 76Abs. 1 Nr. 2 oder als Prüfsachver-ständiger entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 eine unrichtige Be-scheinigung ausstellt,

8. als Vermessungsingenieur entge-gen § 68 Abs. 3 eine unrichtigeEinmessungsbescheinigung aus-stellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

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1. einer nach § 80 erlassenen Rechts-verordnung zuwiderhandelt, soferndie Rechtsverordnung für einen be-stimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweist,

2. einer nach § 81 erlassenen Satzungzuwiderhandelt, sofern die Satzungfür einen bestimmten Tatbestand aufdiese Bußgeldvorschrift verweist,

3. einer vollziehbaren schriftlichen An-ordnung zuwiderhandelt, die auf-grund dieses Gesetzes oder auf-grund einer nach diesem Gesetzzulässigen Rechtsverordnung oderSatzung erlassen worden ist, soferndie Anordnung auf diese Bußgeld-vorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-lich oder grob fahrlässig unrichtige An-gaben macht oder unrichtige Pläne oderUnterlagen vorlegt, um einen nach die-sem Gesetz vorgesehenen Verwaltungs-akt zu erwirken oder zu verhindern.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße bis zu 500 000 Euro, im Falledes Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbußebis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten ist die untere Bau-aufsichtsbehörde. Ist die amtsfreie Ge-meinde oder das Amt nach § 53 alsSonderordnungsbehörde zuständig, soist diese Verwaltungsbehörde im Sinnedes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten.

Teil 7Rechtsverordnungen, örtliche Bauvorschriften, Datenschutz,

Schlussvorschriften

§ 80Ermächtigung zum Erlass von

Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1bis 3 bezeichneten Anforderungen wirddas für die Bauaufsicht zuständige Mit-glied der Landesregierung ermächtigt,durch Rechtsverordnung Vorschriften zuerlassen über

1. die nähere Bestimmung der in den§§ 3 bis 13 und 23 bis 45 benanntenAnforderungen an bauliche Anlagenund andere Anlagen und Einrichtun-gen, insbesondere über besondereoder erleichterte Anforderungen anSonderbauten, sowie über deren An-wendung auf bestehende baulicheAnlagen,

2. die erstmalige und wiederkehrendePrüfung von Anlagen, die zur Verhü-tung erheblicher Gefahren oderNachteile ständig ordnungsgemäßinstand gesetzt und instand gehaltenwerden müssen und die Erstre-ckung dieser Nachprüfungspflichtauf bestehende Anlagen,

3. die Anwesenheit fachkundiger Perso-nen beim Betrieb technisch schwie-riger baulicher Anlagen und Einrich-tungen, wie Bühnenbetriebe undtechnisch schwierige Fliegende Bau-ten, sowie den Nachweis der Befä-higung dieser Personen,

4. die Umsetzung der in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaftenenthaltenen bauordnungsrechtlichenAnforderungen in Landesrecht.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-schriften zu erlassen über

1. die Verfahren im Einzelnen, insbe-sondere über erforderliche Anträgesowie Umfang, Inhalt und Zahl derBauvorlagen und deren Prüfung,

2. Umfang, Inhalt und Zahl der beson-deren Bauvorlagen und deren Prü-fung, die für die in die Baugenehmi-gung nach § 67 Abs. 1 Satz 2eingeschlossenen Entscheidungenerforderlich sind,

3. eine Anzeigepflicht für Vorhaben zurBeseitigung baulicher Anlagen,

4. die von den am Bau Beteiligten, ins-besondere zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bauausführungvorzulegenden Anzeigen, Beschei-nigungen oder Nachweise, sowiePrüfzeugnisse oder Bescheinigun-

gen von Sachverständigen, sachver-ständigen Stellen oder Behörden,

5. die zu erhebenden personenbezo-genen Daten der am Verfahren Be-teiligten, insbesondere der am BauBeteiligten, der Nachbarn und desEigentümers des Baugrundstücks.

Dabei können für verschiedene Artenvon Bauvorhaben, auch für Bauvorha-ben, die keiner Baugenehmigung bedür-fen, unterschiedliche Anforderungen undVerfahren festgelegt werden sowie derGebrauch der von der obersten Bauauf-sichtsbehörde veröffentlichten Vordruckevorgeschrieben werden.

(3) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-schriften für bauaufsichtlich anerkannte,Sachverständige, insbesondere Prüfin-genieure und Prüfsachverständige, zuerlassen über

1. die Fachbereiche und Aufgabenge-biete, in denen Prüfingenieure undPrüfsachverständige tätig werden,

2. die Anforderungen an die Prüfinge-nieure und Prüfsachverständigen,insbesondere in Bezug auf derenAusbildung, Fachkenntnisse, Berufs-erfahrung, persönliche Zuverlässig-keit sowie Fort- und Weiterbildung,

3. das Anerkennungsverfahren, die Vor-aussetzungen für die Anerkennung,ihren Widerruf und ihr Erlöschen,

4. die Überwachung der Prüfsachver-ständigen und die Aufsicht überPrüfingenieure,

5. die Übertragung der Befugnis zurAnerkennung und zur Überwachungoder Aufsicht auf eine der oberstenBauaufsichtsbehörde nachgeordne-te Behörde oder auf Dritte,

6. die Festsetzung einer Altersgrenze,

7. das Erfordernis einer ausreichen-den Haftpflichtversicherung,

8. die Vergütung der Prüfingenieure undPrüfsachverständigen,

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9. die Übertragung von Prüf- oderÜberwachungsaufgaben der Bauauf-sichtsbehörde auf Prüfingenieure,

10. die Einrichtung von Stellen zur ge-meinsamen und einheitlichen Bewer-tung, Berechnung und Erhebung derKosten der Prüfingenieure und dieAufsicht über diese Stelle,

11. die Übertragung der Aufgaben einerWiderspruchsbehörde für Entschei-dungen über Widersprüche gegenKostenentscheidungen auf eine nachNummer 10 eingerichtete Stelle odereinen bei dieser Stelle gebildetenWiderspruchsausschuss.

Die Zuständigkeiten für die Erledigungder Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 bis 11können durch Beleihung nach § 21 desLandesorganisationsgesetzes übertragenwerden.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) festzu-legen und zu diesem Zeichen zu-sätzliche Angaben zu verlangen,

2. das Anerkennungsverfahren nach § 22 Abs. 1, die Voraussetzungenfür die Anerkennung, ihren Widerrufund ihr Erlöschen zu regeln, insbe-sondere auch Altersgrenzen festzu-legen, sowie eine ausreichendeHaftpflichtversicherung zu fordern.

(5) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnung dieZuständigkeit für

1. die Zustimmung im Einzelfall (§§ 17und 18),

2. die Erteilung von Typenprüfungen (§ 66 Abs. 8),

3. die Genehmigung Fliegender Bau-ten (§ 71),

4. die Prüfung bautechnischer Nach-weise besonderen Schwierigkeits-grades, einschließlich der Überprü-fung der Bauausführung,

5. die Zustimmung zu Vorhaben öffent-licher Bauherrn (§ 72),

6. die Beratung der unteren Bauauf-sichtsbehörden in bauaufsichtlichenAngelegenheiten

zur landesweit einheitlichen Wahrneh-mung auf eine der obersten Bauauf-sichtsbehörde nachgeordnete Behördezu übertragen. Die Zuständigkeiten fürdie Erledigung der Aufgaben nach Satz 1Nr. 2 bis 4 und der Aufgaben nach § 71sowie die für die Erledigung dieser Auf-gaben erforderlichen Befugnisse könnendurch Beleihung nach § 21 des Landes-organisationsgesetzes übertragen wer-den.

(6) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung wird er-mächtigt, im Einvernehmen mit dem fürden Vollzug des Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetzes oder des Energiewirt-schaftsgesetzes zuständigen Mitglied derLandesregierung durch Rechtsverord-nung zu bestimmen, dass die Anforde-rungen, die durch aufgrund des Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes oder desEnergiewirtschaftsgesetzes ergangeneRechtsverordnungen an Anlagen undEinrichtungen gestellt werden, entspre-chend für bauliche Anlagen sowie ande-re Anlagen und Einrichtungen gelten,die weder gewerblichen noch wirtschaft-lichen Zwecken dienen und in derenGefahrenbereich auch keine Arbeitneh-mer beschäftigt werden. Das für dieBauaufsicht zuständige Mitglied derLandesregierung kann auch die Verfah-rensvorschriften dieser Verordnungenfür anwendbar erklären oder selbst dasVerfahren bestimmen sowie Zuständig-keiten und Gebühren regeln. Dabei kanndas für die Bauaufsicht zuständige Mit-glied der Landesregierung auch vor-schreiben, dass danach zu erteilendeErlaubnisse die Baugenehmigung oderdie Zustimmung nach § 72 einschließ-lich der zugehörigen Abweichungen,Ausnahmen und Befreiungen einschlie-ßen sowie der § 15 Abs. 2 des Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes inso-weit Anwendung findet.

(7) Das für die Bauaufsicht zuständigeMitglied der Landesregierung wird er-mächtigt, im Benehmen mit dem für

Umwelt und Naturschutz zuständigenMitglied der Landesregierung durchRechtsverordnung

1. über Absatz 2 hinaus Vorschriftenüber Umfang, Inhalt und Zahl derBauvorlagen für Aufschüttungen oderAbgrabungen zu erlassen; dabeikann insbesondere ein Aufschüt-tungs- oder Abgrabungsplan mitZeichnungen, Zeitplan und Erläute-rungen vorgeschrieben werden, ausdem die Einzelheiten des Vorhabens,sein Anlass, die vom Vorhaben be-troffenen Grundstücke und Anlagen,seine Auswirkungen und die Maß-nahmen der Rekultivierung oderRenaturierung hervorgehen,

2. die Verpflichtung des Unternehmersoder des Eigentümers zur Rekulti-vierung oder Renaturierung und zueiner Sicherheitsleistung zu bestim-men und die Höhe der Sicherheits-leistung zu regeln.

§ 81Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bau-vorschriften erlassen über

1. besondere Anforderungen an dieäußere Gestaltung baulicher Anla-gen und anderer Anlagen und Ein-richtungen sowie die Notwendigkeitoder das Verbot von Einfriedungen,

2. besondere Anforderungen an dieArt, die Größe, die Gestaltung, dieFarbe und den Anbringungsort vonWerbeanlagen,

3. den Ausschluss von Werbeanlagenan bestimmten baulichen Anlagen,

4. eine besondere Erlaubnispflicht fürWerbeanlagen, die ohne Baugeneh-migung errichtet werden dürfen, so-weit für diese Werbeanlagen beson-dere Anforderungen nach Nummer 2bestehen.

Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvor-schriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erlas-sen, soweit dies zur Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher

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Absichten oder zum Schutz bestimmterBauten, Straßen, Plätze oder Ortsteilevon geschichtlicher, künstlerischer oderstädtebaulicher Bedeutung sowie vonBaudenkmälern und Naturdenkmälernerforderlich ist.

(2) Die Gemeinde kann durch örtlicheBauvorschriften andere als die nach § 6Abs. 5 vorgeschriebenen Abstandsflä-chen festsetzen. Die Festsetzungen überdie überbaubaren Grundstücksflächenund die Höhe der baulichen Anlagenmüssen so bestimmt sein, dass die nach§ 6 zu berücksichtigenden nachbarlichenBelange abgewogen werden können.Eine geringere Tiefe der Abstandsflächendarf insbesondere zur Wahrung der er-haltenswerten Eigenart und zur städte-baulichen Gestaltung eines bestimmtenOrtsteiles festgesetzt werden.

(3) Die Gemeinde kann örtliche Bauvor-schriften über Kinderspielplätze erlassen.Sie kann dabei

1. die Größe, Art und Ausstattung derKinderspielplätze nach Art und Maßder Nutzung festsetzen,

2. die Anforderungen für die sichereBenutzbarkeit der Kinderspielplätzefestsetzen,

3. die nachträgliche Anlage eines Kin-derspielplatzes festsetzen, wenn diesdie Gesundheit und der Schutz derKinder erfordern.

(4) Die Gemeinde kann örtliche Bauvor-schriften über notwendige Stellplätze er-lassen. Sie kann dabei

1. die Zahl der erforderlichen notwen-digen Stellplätze nach Art und Maßder Nutzung unter Berücksichtigungder verkehrlichen, wirtschaftspoliti-schen oder städtebaulichen Gründeunterschiedlich festsetzen,

2. die Herstellung von Stellplätzen undGaragen für Kraftfahrzeuge unter-sagen oder einschränken, wennverkehrliche, wirtschaftspolitischeoder städtebauliche Gründe diesrechtfertigen und Stellplätze für dieallgemeine Benutzung in ausreichen-der Zahl zur Verfügung stehen,

3. die Geldbeträge für die Ablösungnotwendiger Stellplätze bestimmen.

Die Ermächtigung des Satzes 2 Nr. 2 und3 erstreckt sich nicht auf die nach § 45Abs. 5 notwendigen Stellplätze.

(5) Die Gemeinde kann örtliche Bauvor-schriften über notwendige Fahrradab-stellplätze erlassen. Sie kann dabei

1. die Zahl der erforderlichen Fahrrad-abstellplätze nach Art und Maß derNutzung festsetzen,

2. die Größe, die Lage und die Aus-stattung dieser Abstellplätze festle-gen.

(6) Die Gemeinde kann durch örtlicheBauvorschriften die Art, die Gestaltungund die Bauausführung der für die Er-richtung und den Betrieb baulicher Anla-gen erforderlichen Erschließungsanlagenbestimmen sowie nach anderen landes-rechtlichen Vorschriften zulässige Fest-setzungen über die Errichtung und denBetrieb baulicher Anlagen in gemeind-lichen Satzungen auch in örtlichen Bau-vorschriften festsetzen.

(7) Die Gemeinde kann durch örtlicheBauvorschriften für vor dem 1. Januar2009 fertig gestellte Gebäude die antei-lige Nutzung von Erneuerbaren Ener-gien festsetzen, wenn die erforderlichenMaßnahmen technisch und rechtlichmöglich, wirtschaftlich zumutbar undverhältnismäßig sind, zu einer Vermin-derung des Energiebedarfs beitragenund die Aufwendungen durch die eintre-tenden Einsparungen innerhalb ange-messener Fristen erwirtschaftet werdenkönnen. Die Gemeinde kann dabei ins-besondere

1. Mindestflächen für Sonnenkollekto-ren und Fotovoltaikanlagen festset-zen,

2. die Nutzungspflicht abhängig ma-chen von

a) Änderungen am Gebäude, wieder vollständigen oder teilwei-sen Erneuerung der Dachein-deckung, der Dächer oder derFassaden,

b) dem Austausch von Heizkesselnoder Anlagen zur Wärmeerzeu-gung.

Für diese örtlichen Bauvorschriften gel-ten die §§ 2, 4 und 6 bis 11 sowie dieAnlage (zu §§ 5 und 7) des Erneuerba-re-Energien-Wärmegesetzes entspre-chend.

(8) Die Gemeinde kann, soweit die Vor-aussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2des Baugesetzbuchs vorliegen, durch ört-liche Bauvorschrift bestimmen, welcheder nach § 55 genehmigungsfreien Vor-haben spätestens einen Monat vor Durch-führung des Vorhabens der Gemeindeanzuzeigen sind.

(9) Die Gemeinde erlässt die örtlichenBauvorschriften als Satzung für dasGemeindegebiet oder Teile des Gemein-degebietes. Für den Außenbereich dür-fen örtliche Bauvorschriften nach Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erlassen werden.Vor dem Erlass der Satzung ist denbetroffenen Bürgern und den berührtenTrägern öffentlicher Belange Gelegen-heit zur Stellungnahme innerhalb einerFrist von einem Monat zu geben. DieSatzung ist der Sonderaufsichtsbehördeanzuzeigen. Die Gemeinde darf die Sat-zung bekannt machen, wenn die Son-deraufsichtsbehörde die Satzung nichtinnerhalb von drei Monaten beanstandethat.

(10) Örtliche Bauvorschriften nach denAbsätzen 1 bis 6 können auch in

1. einen Bebauungsplan nach § 30Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuchsoder

2. eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs

als Festsetzungen aufgenommen wer-den. Für diese Festsetzungen sind dieVerfahrensvorschriften des Baugesetz-buchs entsprechend anzuwenden.

(11) Festsetzungen in örtlichen Bauvor-schriften können auch in Form zeich-nerischer Darstellungen erfolgen. IhreBekanntgabe kann dadurch ersetztwerden, dass dieser Teil der örtlichenBauvorschriften bei der Gemeinde zur

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Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist inden örtlichen Bauvorschriften hinzuwei-sen.

§ 82Datenschutz

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amts-freien Gemeinden und die Ämter sowiedie am Verfahren sonst beteiligten Be-hörden und Stellen dürfen zum Zweckeund im Rahmen der ihnen durch diesesGesetz zugewiesenen Aufgaben perso-nenbezogene Daten der am VerfahrenBeteiligten verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei denam Bau Beteiligten (§§ 47 bis 50) oderden sonst vom Verfahren Betroffenen zuerheben. Den Beteiligten stehen die be-troffenen Grundstückseigentümer, Nach-barn und Hersteller von Bauproduktengleich. Der am Bau Beteiligte oder Be-troffene ist verpflichtet, den Bauaufsichts-behörden, den amtsfreien Gemeindenund den Ämtern sowie den am Verfahrensonst beteiligten Behörden und Stellenauf Verlangen die erforderlichen Auskünf-te zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen.Die Erhebung ist auch ohne Kenntnis desam Bau Beteiligten oder Betroffenenzulässig, wenn anderenfalls die Erfüllungder Aufgaben gefährdet wäre.

(3) Das Speichern personenbezogenerDaten ist zulässig, wenn es zur recht-mäßigen Erfüllung der Aufgaben der inAbsatz 1 genannten Behörden und Stel-len erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung der personenbe-zogenen Daten an die am Verfahrenbeteiligten Behörden ist zulässig. DieÜbermittlung an andere Behörden undStellen ist nur zulässig, wenn dies zurErfüllung der gesetzlichen Aufgaben die-ser Behörden und Stellen erforderlich ist.

(5) Die Übermittlung der personenbe-zogenen Daten des am Bau Beteiligten

und der Baudaten an nicht am Ver-fahren Beteiligte, insbesondere Bau-stelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligtenzulässig.

§ 83Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichenBauvorschrift, die die Art, Größe undAusstattung der Kinderspielplätze fest-setzt, längstens jedoch bis zum 31. De-zember 2004, ist die durch die obersteBauaufsichtsbehörde bekannt gemachteRichtlinie über Kinderspielplätze anzu-wenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichenBauvorschrift, die die Zahl der notwendi-gen Stellplätze festsetzt, längstens je-doch bis zum 31. Dezember 2004, istdie durch die oberste Bauaufsichtsbe-hörde bekannt gemachte Richtlinie überdie notwendigen Stellplätze anzuwenden.

(3) Auf Satzungen nach dem Baugesetz-buch, die bis zum Inkrafttreten diesesGesetzes Rechtswirksamkeit erlangt ha-ben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligenSatzungsbeschlusses geltende Begriffdes Vollgeschosses weiter anzuwenden.

(4) Ändert sich die Rechtslage nach derEinleitung eines Verwaltungsverfahrens,so hat die Bauaufsichtsbehörde die zumZeitpunkt der Entscheidung geltendenRechtsvorschriften anzuwenden. Maß-nahmen zur Beseitigung eines vor Än-derung der Rechtslage geschaffenenZustands sind unzulässig, wenn diesernach den geltenden Rechtsvorschriftennicht untersagt werden könnte.

(5) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1Buchstabe c des Baugesetzbuches alsVoraussetzung für die Änderung der bis-herigen Nutzung eines Gebäudes im Au-ßenbereich ist bis zum 31. Dezember2008 nicht anzuwenden.

(6) Festsetzungen örtlicher Bauvorschrif-ten in aufgrund früherer Fassungen die-ses Gesetzes erlassenen Satzungen sindunwirksam, soweit sie nicht mit der gel-tenden Ermächtigung zu örtlichen Bau-vorschriften nach § 81 vereinbar sind.Die Gemeinden sollen unwirksame Fest-setzungen durch Satzung aufheben. § 81Abs. 9 Satz 3 und § 81 Abs. 10 Satz 2finden keine Anwendung.

(7) § 69 in der seit dem 1. August 2006geltenden Fassung ist auf alle Bau-genehmigungen und Vorbescheide an-zuwenden, deren Geltungsdauer am 1. August 2006 noch nicht abgelaufenwar.

(8) Die Großen kreisangehörigen Städ-te Eberswalde, Eisenhüttenstadt undSchwedt/Oder nehmen die ihnen bis-her übertragenen Aufgaben der unte-ren Bauaufsichtsbehörde weiter wahr.Die kommunalrechtlichen Vorschriftenüber den Widerruf der Übertragungvon Aufgaben sind entsprechend anzu-wenden.

(9) Bis zum Inkrafttreten des Artikels 1des Kommunalrechtsreformgesetzes vom18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286)sind § 51 Abs. 5 Satz 2 sowie § 70 Abs. 3Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassungder am 16. Juli 2003 verkündeten Brandenburgischen Bauordnung (GVBl. I S. 210) weiter anzuwenden.

§ 84Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September2003 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Geset-zes tritt die Brandenburgische Bauord-nung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82),geändert durch Artikel 6 des Gesetzesvom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 74),außer Kraft. �

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Die neue Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung

Jan-Dirk Förster

Die seit dem Inkrafttreten der Branden-burgischen Bauordnung von 2003 erfolg-ten Gesetzesänderungen machten eineÜberarbeitung der Verwaltungsvorschriftvom 1. September 2003 erforderlich.

Erstmals wurde die Verwaltungsvorschriftin einer Projektgruppe unter Leitung derobersten Bauaufsichtsbehörde, unterBeteiligung von Vertretern der unterenBauaufsichtsbehörden, eines Vertretersdes Bautechnischen Prüfamtes und mitexterner rechtlicher Beratung erarbeitet.

Der Landkreistag hat sich ebenso wieandere Fachressorts konstruktiv an derneuen Verwaltungsvorschrift beteiligt.

Für die Erarbeitung der Verwaltungsvor-schrift hatte sich die Projektgruppe auffolgende Leitgedanken verständigt:

– Reduzierung der Verwaltungsvor-schrift durch Streichung überholterVollzugshinweise

– Keine Kommentarqualität

– Vollzugshinweise nur dort, wo sienotwendig sind

– Starke Praxisorientierung

– Definition unbestimmter Rechtsbe-griffe

– Ermessenslenkende Funktion

Die Verwaltungsvorschrift enthält eineÜbersicht der seit Juli 1990 jeweils gel-tenden Vollgeschossbegriffe. In der An-lage 1 wird die Berechnung der Abstands-flächen bei Windkraftanlagen erläutert.In der Anlage 2 ist ein Sicherheitstrep-penraum mit Druckbelüstung dargestellt.

Die Verwaltungsvorschrift soll dazu bei-tragen, die Regelungen der Branden-burgischen Bauordnung besser zu ver-stehen. Sie dient vor allem demgleichmäßigem Vollzug durch die 21 un-teren Bauaufsichtsbehörden des LandesBrandenburg.

Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung(VVBbgBO)Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 18. Februar 2009

Die ersten beiden Ziffern der Hauptnum-mer beziehen sich auf den jeweiligenParagrafen und Absatz der Brandenbur-gischen Bauordnung (BbgBO). Die dritteZiffer bezieht sich auf den Satz oder dieNummer in dem Absatz. Bei der viertenZiffer handelt es sich um eine fortlaufendeNummerierung der Verwaltungsvorschriftinnerhalb eines Satzes beziehungsweiseeiner Nummer. Sind Hauptnummern aus-gelassen, bestehen zu den betreffendenParagrafen keine Verwaltungsvorschrif-ten. Paragrafen ohne Gesetzesangabebeziehen sich auf die BrandenburgischeBauordnung. Die Verwaltungsvorschriftwird wie folgt zitiert: „Nummer 3.1.1.2VVBbgBO“ (Beispiel).

Soweit die Verwaltungsvorschrift zurBrandenburgischen Bauordnung auf an-dere landesrechtliche Vorschriften ver-

weist, gilt die jeweilige im BRAVORS(www.landesrecht.brandenburg.de) ver-öffentlichte Fassung.

2 Begriffe (§ 2)

2.3 Zu Absatz 3

Als Fußboden gilt die Oberkan-te des fertigen Fußbodens, alsGeländeoberfläche die tiefstge-legene, an das Gebäude an-schließende Geländeoberflä-che. Die Höhe wird somit vonder tiefstgelegenen, an dasGebäude anschließenden Ge-ländeoberfläche bis zur Ober-kante des höchstgelegenenFußbodens gemessen. Zur Ge-ländeoberfläche siehe auch

Nummer 2.6 VVBbgBO.

2.4 Zu Absatz 4

2.4.1 Soweit auf Grund des Bauge-setzbuches (BauGB) erlasseneSatzungen den Begriff „Voll-geschoss“ verwenden, ist derzum Zeitpunkt des jeweiligenSatzungsbeschlusses geltendeVollgeschossbegriff anzuwen-den:

– für die Zeit vom 20. Juli1990 bis 30. Juni 1994:

„Vollgeschosse sind Ge-schosse, deren Decken-oberkante im Mittel mehr als1,40 m über die Gelände-oberfläche hinausragt und

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die über mindestens zweiDrittel ihrer Grundfläche ei-ne lichte Höhe von mindes-tens 2,30 m haben.“

– für die Zeit vom 1. Juli 1994bis 31. Dezember 1997:

„Vollgeschosse sind Ge-schosse, deren Deckenober-kante im Mittel mehr als 1,40 m über die Gelände-oberfläche hinausragt unddie über mindestens zweiDrittel ihrer Grundfläche ei-ne lichte Höhe von mindes-tens 2,30 m haben. Ge-schosse, die ausschließlichder Unterbringung haustech-nischer Anlagen dienen (In-stallationsgeschosse), geltennicht als Vollgeschosse.“

– für die Zeit vom 1. Januar1998 bis 31. August 2003:

„Vollgeschosse sind oberir-dische Geschosse, die übermindestens zwei Drittel ihrerGrundfläche eine Höhe vonmindestens 2,30 m haben.Geschosse, die ausschließ-lich der Unterbringung haus-technischer Anlagen dienen(Installationsgeschosse), gel-ten nicht als Vollgeschosse.“

– seit 1. September 2003:

„Vollgeschosse sind alleoberirdischen Geschosse,deren Deckenoberkante imMittel mehr als 1,40 m überdie Geländeoberfläche hin-ausragt. Geschosse, die aus-schließlich der Unterbringungtechnischer Gebäudeausrüs-tungen dienen (Installations-geschosse), sowie Hohlräu-me zwischen der oberstenDecke und der Bedachung,in denen Aufenthaltsräumenicht möglich sind, geltennicht als Vollgeschosse.“

Auf die Übergangsvorschriftdes § 83 Absatz 3 wird ver-wiesen.

2.4.2 Aufenthaltsräume sind mög-lich, wenn die Mindestvoraus-setzungen für Aufenthaltsräu-me nach § 40 erfüllt sind oderdavon abweichend Aufenthalts-räume nach § 60 zugelassenwerden.

2.5 Zu Absatz 5

Aufenthaltsräume sind insbe-sondere Wohn- und Schlafräu-me, Wohndielen, Küchen, Ver-sammlungsräume, Arbeitsräu-me, Gasträume, Unterrichts-räume, Krankenräume, Warte-räume, Geschäftsräume, Ver-kaufsräume und Werkstätten.Keine Aufenthaltsräume sindinsbesondere Flure, Treppen-räume, Wasch- und Toilet-tenräume, Nebenräume, wie Speisekammern und andereVorrats- und Abstellräume, Tro-ckenräume, Wasch- und Futter-küchen; ferner Garagen, Heiz-räume, Maschinenräume sowieLagerräume.

2.6 Zu Absatz 6

Eine im Verhältnis zum Gebäu-de geringfügige Abgrabung,zum Beispiel für einen Licht-graben zur Beleuchtung vonAufenthaltsräumen im Keller-geschoss, oder eine geringfü-gige Aufschüttung, zum Bei-spiel für eine Terrasse, wird beider Beurteilung der Höhenlageder Geländeoberfläche im Sin-ne dieser Vorschrift nicht be-rücksichtigt. Das gilt auch füreine geringfügige Veränderungder Geländeoberfläche zur Her-stellung der Aufstell- und Be-wegungsflächen für die Feuer-wehr gemäß § 5 Absatz 4 und§ 29 Absatz 3, die mit der Bau-genehmigung festgesetzt wird.

2.7 Zu Absatz 7

2.7.2 Carports sind Garagen.

3 Allgemeine Anforderungen(§ 3)

3.1 Zu Absatz 1

3.1.1.1 Die Vorschrift benennt dasSchutzziel der Brandenburgi-schen Bauordnung in Formeiner Generalklausel. WeitereSchutzziele enthalten die spe-ziellen Regelungen der Bran-denburgischen Bauordnung.

3.1.1.2 Zum Begriff „Instandhalten“siehe Nummer 55.13 VVBbgBO.

3.4 Zu Absatz 4

3.4.2 Satz 2 beinhaltet einen von § 60unabhängigen eigenen Abwei-chungstatbestand. Der Nach-weis, dass eine andere techni-sche Lösung in gleicher Weisedie allgemeinen Anforderungenerfüllt, obliegt dem Bauherrnund ist Bestandteil der Prüfungder bautechnischen Nachweisedurch einen Prüfingenieur.

4 Bebauung der Grundstückemit Gebäuden, Teilung derGrundstücke (§ 4)

4.1 Zu Absatz 1

4.1.1.1 Für Grundstücke im Sinne derBrandenburgischen Bauord-nung gilt die Definition des bürgerlichen Rechts. Danachist ein Grundstück ein räumlichabgegrenzter Teil der Erdober-fläche, der im Bestandsver-zeichnis eines Grundbuchblat-tes unter einer Nummer ein-getragen ist, ohne Rücksichtdarauf, wie es genutzt wird undob es eine wirtschaftliche Ein-heit mit anderen Grundstücken bildet.

4.1.1.2 Ein Grundstück ist auch nichtgeeignet, soweit Baubeschrän-kungen auf Grund fachgesetz-licher Regelungen (zum BeispielFluglärmgesetz, Luftverkehrs-gesetz, Wassergesetz, Natur-schutzgesetz) bestehen.

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MIRAKTUELL 3/0966

4.1.1.3 Liegt das Grundstück in einerKampfmittelverdachtsfläche, soist Nummer 11.3 VVBbgBO zubeachten.

4.1.2.1 Die „angemessene Breite“ rich-tet sich nach den Umständendes Einzelfalls. Eine Zufahrtmuss straßenrechtlich zulässigsein. Es ist auf Art und Umfangdes Verkehrs abzustellen.

4.1.2.2 Führt eine Zufahrt für ein Bau-grundstück über andere Grund-stücke, so ist deren Benutzbar-keit gemäß § 65 rechtlich zusichern.

4.1.3 Der Nachweis, dass die Zu-fahrtswege, die Wasserversor-gungs- und die Abwasserbesei-tigungsanlagen bis zum Beginnder Benutzung des Gebäudesbenutzbar sind, erfolgt durcheine Erklärung der zuständigenBehörde oder durch eine gesi-cherte Erschließungsverpflich-tung des Bauherrn.

4.2 Zu Absatz 2

Eine rechtliche Sicherung derInanspruchnahme mehrererGrundstücke nach § 65 ist beieiner kurzzeitigen ErrichtungFliegender Bauten (§ 71) undbei auf kurze Zeit befristet ge-nehmigten Vorhaben (§ 67Absatz 3) nicht erforderlich.

4.3 Zu Absatz 3

Steht die Teilung mit bauord-nungsrechtlichen oder baupla-nungsrechtlichen Vorschriftennicht im Einklang, kann einrechtmäßiger Zustand herge-stellt werden durch

- eine rechtliche Sicherung (§ 65) unter Beteiligung derBauaufsichtsbehörde,

- Zulassung einer Abweichung(§ 60 oder § 61 BbgBO),

- Zulassung einer Ausnahme(§ 31 Absatz 1 BauGB) oderBefreiung (§ 31 Absatz 2BauGB).

5 Zugänge und Zufahrten derGrundstücke (§ 5)

5.1 Zu den Absätzen 1 bis 5

Die Richtlinie über Flächen derFeuerwehr als Technische Bau-bestimmung entsprechend derNummer 7.4 der Liste derTechnischen Baubestimmun-gen (LTB) ist zu beachten.

6 Abstandsflächen (§ 6)

6.2 Zu Absatz 2

6.2.3.1 Die geringfügige Erstreckungvon Abstandsflächen (Bagatell-fläche) auf das Nachbargrund-stück nach Satz 3 bedarf kei-ner Abweichungsentscheidungnach § 60. § 6 Absatz 3 Num-mer 4 ist zu beachten.

6.2.4 Wird die Bagatellfläche des § 6Absatz 2 Satz 3 überschritten,bedarf es einer rechtlichen Si-cherung für die gesamte Ab-standsfläche, die sich auf Nach-bargrundstücke erstreckt. Diebloße rechtliche Sicherung derdie Bagatellfläche überschrei-tenden Teilfläche genügt nicht.

6.6 Zu Absatz 6

Hohlräume zwischen der obers-ten Decke und der Bedachung,in denen Aufenthaltsräume nichtmöglich sind (siehe § 2 Absatz 4Satz 2), sind keine Geschosseim Sinne des § 6 Absatz 6.Hohlräume von mindestens 1 mBreite und mindestens 2 m Hö-he gelten als Geschoss.

6.9 Zu Absatz 9

6.9.1.1 Von diesen Anlagen und Ein-richtungen gehen in der Regeldann Wirkungen wie von Ge-bäuden aus, wenn sie sich inBezug auf Brandschutz, Belich-tung, Besonnung und Belüftungauf das Nachbargrundstück aus-wirken können oder nicht mit § 3 Absatz 1 im Einklang stehen.

6.9.1.2 Wirkungen wie von Gebäudenkönnen zum Beispiel ausgehenvon

- baulichen Anlagen, die höherals 2 m sind, wie Mauern,großflächigen Werbeanla-gen, Behältern, Masten etc.,

- Terrassen, die höher als 1 msind,

- Hundezwingern und Volie-ren.

6.9.1.3 Keine Wirkungen wie von Ge-bäuden gehen in der Regel ausvon offenen Pergolen, Freisit-zen und Schwimmbecken.

6.9.1.4 Nach ständiger Rechtspre-chung gehen bei Windkraftan-lagen, insbesondere auch vomRotor, Wirkungen wie von Ge-bäuden aus. Die Berechnungder Tiefe der Abstandsflächerichtet sich nach § 6 Absatz 4(siehe auch die grafische Dar-stellung in Anlage 1).

6.10 Zu Absatz 10

6.10.1 Vor Außenwänden von Gara-gen oder Nebengebäuden ohneAufenthaltsräume und mit nichtmehr als 3 m Gebäudehöhesind Abstandsflächen nicht er-forderlich. Sie dürfen somit inden nach Absatz 10 zulässigenAbmessungen in beliebigerEntfernung zur Grundstücks-grenze errichtet werden. DieEinschränkungen der Sätze 2bis 4 betreffen nur solche Ga-ragen oder Nebengebäude, diemit einem Abstand von wenigerals 3 m zur Grundstücksgrenzeerrichtet werden. Übernahmenvon Abstandsflächen auf dasNachbargrundstück oder Ab-weichungsanträge sind in die-sen Fällen nicht erforderlich.

6.10.2 Die Privilegierung des Absat-zes 10 bezieht sich auf dieGrenzen des Baugrundstücks,unabhängig davon, wie vieleNachbargrundstücke jenseitsder Grenzen des Baugrund-stücks liegen. Die Höchstgren-

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ze von 15 m bezieht sich aufsämtliche Grenzen des Bau-grundstücks. Zusammenzu-rechnen sind alle Garagen undNebengebäude, deren Außen-wände den 3-m-Abstand zurGrenze unterschreiten.

6.10.3 Zulässig bleibt das Anbauender Garage und des Nebenge-bäudes an das Hauptgebäude,wenn die Garage und das Ne-bengebäude ein eigenes Dachhaben.

6.12 Zu Absatz 12

Die sich aus dem Bestandergebenden Abstandsflächensind nach § 6 Absatz 4 zuermitteln. Privilegierungen blei-ben außer Betracht. Im Fall derAufstockung ist das Gebot derRücksichtnahme entsprechend§ 15 der Baunutzungsverord-nung (BauNVO) gesondert zuprüfen. Bei Gebäuden, die of-fensichtlich vor mehreren Jahr-zehnten errichtet wurden, kannvon einer rechtmäßigen Errich-tung ausgegangen werden,auch wenn Genehmigungennicht vorgelegt werden können,insbesondere, wenn Gebäudeim Liegenschaftskataster oderin der Flurkarte eingetragensind. Für die Ermittlung der Ab-standsflächen kommt es aufVeränderungen im Innern desGebäudes nicht an.

9 Werbeanlagen (§ 9)

9.2 Zu Absatz 2

9.2.1.1 Die Richtlinie des Ministeriumsfür Infrastruktur und Raumord-nung zur Aufstellung nichtamt-licher Hinweiszeichen an Bun-des-, Landes- und Kreisstraßenim Land Brandenburg (Hin-weis-Z.Ri) ist zu beachten.

9.2.1.2 Anlagen, die von öffentlich zu-gänglichen Flächen nicht ein-gesehen werden können, ha-ben diese verunstaltende oder

gefährdende Wirkung nicht.Werbeanlagen im Sinne des § 9sind nur Außenwerbeanlagen.Werbeanlagen, die ihre Wirkungnur im Innern eines Gebäudesentfalten (zum Beispiel Laden-straße in einem Einkaufszen-trum), fallen nicht unter § 9.

9.2.3.1 Öffentlich-rechtliche Vorschrif-ten zur Messung und Beurtei-lung von Lichtimmissionen sindzu beachten. Dazu zählt insbe-sondere die Leitlinie des Minis-teriums für Ländliche Entwick-lung, Umwelt und Verbraucher-schutz zur Messung und Beur-teilung von Lichtimmissionen(Licht-Leitlinie), die entspre-chend heranzuziehen ist.

10 Baustelle (§ 10)

10.2 Zu Absatz 2

Eine Abgrenzung durch einenBauzaun ist erforderlich, wenndie Baustelle von öffentlichenFlächen zugänglich ist.

11 Standsicherheit, Schutz ge-gen schädliche Einflüsse (§ 11)

11.3 Zu Absatz 3

11.3.1.1 Liegt ein Baufeld in einer Kampf-mittelverdachtsfläche und sindmit dem Vorhaben Bodenein-griffe oder Erschütterungen ver-bunden, so darf mit den Bauar-beiten erst begonnen werden,wenn die Kampfmittelfreiheit fürden von diesen Maßnahmenbetroffenen Bereich nachge-wiesen ist. Gleiches gilt für Er-schließungsflächen. Der Nach-weis wird durch eine Beschei-nigung erbracht, die durch diefür Kampfmittelfreiheit im Landzuständige Stelle oder eine alsgleichwertig anerkannte Stelleausgestellt wurde. Die Formder Bescheinigung liegt grund-sätzlich im Ermessen der fürKampfmittelfreiheit im Land

zuständigen Stelle. Die für dieKampfmittelfreiheit zuständigeStelle kann in diesem Zusam-menhang auch auf das gesam-te Grundstück abstellen.

11.3.1.2 Im Baugenehmigungsverfah-ren oder Bauanzeigeverfahrenbehält sich die Bauaufsichtsbe-hörde die Baufreigabe gemäߧ 68 Absatz 1 Satz 2 BbgBOvor.

11.3.1.3 Kann der Nachweis der Kampf-mittelfreiheit nicht nach Num-mer 11.3.1.1 VVBbgBO erbrachtwerden, weil die notwendigenUntersuchungen im Erdreicherst während der Baumaßnah-me durchgeführt werden kön-nen, so erteilt die Bauauf-sichtsbehörde die Baufreigabeunter der Auflage, dass dieDurchführung der Baumaßnah-me so lange durch Untersu-chungen einer zum Nachweisder Kampfmittelfreiheit im Landzuständigen Stelle zu beglei-ten ist, bis der Nachweis derKampfmittelfreiheit für die be-treffende Fläche des Baugrund-stücks erbracht und der Bau-aufsichtsbehörde vorgelegtwurde.

12 Brandschutz (§ 12)

12.3 Zu Absatz 3

Die Blitzschutzanlage muss dentechnischen Anforderungen derDIN EN 62305 (VDE 0185-305):2006 entsprechen. Die Prüfungdieser erfolgt zur Fertigstellungdurch einen Sachkundigen.

13 Wärme-, Schall- und Erschüt-terungsschutz (§ 13)

13.1 Zu Absatz 1

Die Anforderungen an den Wär-meschutz ergeben sich insbe-sondere aus der Verordnungüber energiesparenden Wärme-schutz und energiesparende

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Anlagentechnik bei Gebäuden(Energieeinsparverordnung –EnEV) und aus der DIN 4108.

13.3 Zu Absatz 3

Zur Beurteilung ist insbeson-dere die Leitlinie zur Messung,Beurteilung und Verminde-rung von Erschütterungsim-missionen (Erschütterungs-Leitlinie) entsprechend heran-zuziehen.

14 Bauprodukte (§ 14)

14.1 Zu Absatz 1

Für Bauprodukte gilt die Be-griffsbestimmung in § 2 Ab-satz 9. Die Bestimmungen fürBauprodukte richten sich anHersteller, sind jedoch auchbei den bautechnischen Nach-weisen, der Bauausführung, derBauüberwachung und der Über-prüfung der Bauausführung zubeachten. Auf § 77 und § 79Absatz 1 Nummer 6 und 7 wirdhingewiesen. Bauprodukte dür-fen nur verwendet werden,wenn die Bestätigung der Über-einstimmung beziehungsweiseBescheinigung der Konformitäterfolgt ist und die Bauproduktedas Ü- beziehungsweise CE-Zeichen (§ 14 Absatz 1 Num-mer 1 und 2) tragen.

Die Vorschrift unterscheidetzwischen

– geregelten Bauprodukten, – nicht geregelten Bauproduk-

ten, – sonstigen Bauprodukten.

„Sonstige Bauprodukte“ sindBauprodukte, für die es zwarallgemein anerkannte Regelnder Technik gibt, diese jedochnicht in der Bauregelliste Abekannt gemacht sind. Sons-tige Bauprodukte dürfen oh-ne

Verwendbarkeitsnachweis undohne Übereinstimmungsnach-weis verwendet werden.

14.3 Zu Absatz 3

Weichen Bauprodukte von denmit der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regelnab oder gibt es dafür keine all-gemein anerkannten Regelnder Technik, so handelt es sichum „nicht geregelte Baupro-dukte“. Diese dürfen nur ver-wendet werden, wenn ihre Verwendung nach Absatz 3zugelassen ist. Nicht geregelteBauprodukte von untergeord-neter Bedeutung, die in derListe C bekannt gemacht sind,dürfen ohne Verwendungs-nachweis und ohne Überein-stimmungsnachweis verwen-det werden.

14.4 Zu Absatz 4

Die Verordnung zur Feststellungder wasserrechtlichen Eignungvon Bauprodukten durch Nach-weise nach der Brandenburgi-schen Bauordnung (Branden-burgische Wasserbauprüfver-ordnung – BbgWBauPV), diefür eine Reihe von Abwasser-behandlungsanlagen und Anla-gen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen die Gel-tung des § 14 ff. anordnet, istzu beachten.

14.5 Zu Absatz 5

Die Anforderungen der Bran-denburgischen Hersteller- undAnwenderverordnung (BbgHAV)sind zu beachten.

14.6 Zu Absatz 6

Die Brandenburgische Verord-nung über die Überwachungvon Tätigkeiten mit Bauproduk-ten und Bauarten (BbgÜTV),nach der bestimmte Arbeiten

einer Überwachung bedürfen,ist zu beachten.

17 Nachweis der Verwendbar-keit von Bauprodukten imEinzelfall (§ 17)

17.1 Zu Absatz 1

Die Zuständigkeit der oberstenBauaufsichtsbehörde für dieZustimmung im Einzelfall nach§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1wurde gemäß § 1 Nummer 1der Verordnung über die Über-tragung bauaufsichtlicher Zu-ständigkeiten im Land Bran-denburg (BrandenburgischeBauzuständigkeitsverordnung –BbgBauZV) auf das im Lan-desamt für Bauen und Verkehr(Außenstelle Cottbus) einge-richtete Bautechnische Prüf-amt übertragen.

19 Übereinstimmungsnachweis(§ 19)

Für die Führung des Überein-stimmungsnachweises und dieKennzeichnung mit dem Über-einstimmungszeichen ist dieBrandenburgische Überein-stimmungszeichenverordnung (BbgÜZV) zu beachten.

23 Allgemeine Anforderungenan das Brandverhalten vonBauteilen (§ 23)

23.1 Zu Absatz 1

§ 23 gibt die nach Landesrechtzu beachtenden Klassen vor.Der Nachweis der Einhaltungder Klassen erfolgt nach derNormenreihe DIN 4102 oderder Normenreihe DIN EN 13501.Nähere Erläuterungen sind derListe der Technischen Baube-stimmungen und der Bauregel-liste A zu entnehmen.

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25 Raumabschließende Bauteile(§ 25)

25.1 Zu Absatz 1

Unter dem Begriff „raumab-schließendes Bauteil“ verstehtdie Brandenburgische Bauord-nung nur die Bauteile, die dasbrandschutztechnische Schutz-ziel des Absatzes 1 erfüllenmüssen. „Raumabschließend“ist abweichend vom allge-meinen Sprachgebrauch einebrandschutzrechtliche Funk-tionsbezeichnung, die durch § 25 Absatz 3 bis 5 konkreti-siert wird.

25.2 Zu Absatz 2

Räume mit erhöhter Brandge-fahr sind Räume, in denen aufGrund ihrer Nutzung ein be-trächtliches Risiko der Entste-hung und Ausbreitung einesBrandes besteht (zum BeispielLagerräume für Chemikalien,Farben, brennbare Flüssigkei-ten). Das bloße Aufstellen vonKopiergeräten und Ähnlichembegründet diese Eigenschaftnicht.

26 Brandwände (§ 26)

26.2 Zu Absatz 2

26.2.2 Bei Garagen ist § 10 der Bran-denburgischen Garagen- undStellplatzverordnung (BbgGStV)zu beachten.

26.7 Zu Absatz 7

26.7.1 Werden in äußeren Brandwän-den Öffnungen im Wege derAbweichung nach § 60 zugelas-sen, so sind die Sätze 2 und 3entsprechend anzuwenden. Al-ternativ kommt § 26 Absatz 2Satz 1 Nummer 2 in Betracht.

29 Erster und zweiter Rettungs-weg (§ 29)

29.1 Zu Absatz 1

29.1.4 Für Sicherheitstreppenräumenach Satz 4 sind die Bestim-mungen der Brandenburgi-schen Hochhausrichtlinie ent-sprechend anzuwenden (siehedazu auch die grafische Dar-stellung in der Anlage 2).

29.3 Zu Absatz 3

29.3.2 Ob die örtliche Feuerwehr überdie erforderlichen Rettungs-geräte verfügt, stellt die Brand-schutzdienststelle fest.

29.3.3 Für die Feststellung, ob ein Ge-bäude oder eine Nutzungsein-heit für eine größere Zahl vonPersonen bestimmt ist, ist im-mer eine Prüfung im Einzelfallerforderlich, ob die Rettung derPersonen in angemessener Zeitmöglich ist. Auf das Gebäudeist abzustellen, wenn dieses nureine Nutzungseinheit hat. ImÜbrigen ist jede Nutzungsein-heit gesondert zu betrachten.

29.6 Zu Absatz 6

29.6.3 Satz 3 gilt auch für Woh-nungseingangstüren. Bei bar-rierefreien Wohnungen sindnach den entsprechenden tech-nischen Baubestimmungen0,90 m erforderlich.

30 Treppen (§ 30)

30.1 Zu Absatz 1

Gemäß Anlage 7.1/1 der Listeder Technischen Baubestim-mungen (LTB) ist die DIN 18065nicht anzuwenden in Gebäudengeringer Höhe mit nicht mehrals zwei Wohnungen und inWohnungen.

30.5 Zu Absatz 5

Einfamilienhäuser, Doppelhaus-

hälften und Reihenhäuser fal-len unter die Regelung desSatzes 3. Es bestehen keineBedenken, die Treppen zumHohlraum im Dach und zumKeller in diese Erleichterungmit einzubeziehen. Für andereWohngebäude geringer Höhe(zum Beispiel mit Aufenthalts-raum in der dritten Ebene)kommen Abweichungen in Be-tracht. Bei massiven Holztrep-pen bestehen ebenfalls keineBedenken.

30.6 Zu Absatz 6

Auf Handläufe und Geländerkann bei Treppen bis zu fünfStufen verzichtet werden, wennwegen der Verkehrssicherheit,auch unter Berücksichtigungder Belange Behinderter oderalter Menschen, Bedenken nichtbestehen.

31 Notwendige Treppenräumeund Ausgänge (§ 31)

31.4 Zu Absatz 4

Treppenräume, die an der Au-ßenwand liegen, nicht aber dienach Absatz 10 Satz 1 erfor-derlichen Fenster haben, gel-ten als innen liegende Trep-penräume.

31.8 Zu Absatz 8

Vollwandig sind Türen mit Tür-blättern ohne Hohlräume.

Dicht sind Türen mit umlaufen-den überdeckten Falzen.

Türen mit Stahlrahmen undDrahtglasfüllung gelten als voll-wandig.

33 Umwehrungen und Abde-ckungen (§ 33)

33.1 Zu Absatz 1

In öffentlich zugänglichen Ge-

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bäuden, wie Hotels, Schulenoder Verwaltungsgebäuden, so-wie in Gebäuden, in denen re-gelmäßig mit der Anwesenheitvon kleinen Kindern gerechnetwerden muss, wie Kindergär-ten oder Mehrfamilienhäusern,ist die Umwehrung so auszu-führen, dass eine Leiterwirkungnicht möglich ist.

34 Aufzüge (§ 34)

34.1 Zu Absatz 1

Die auf Grund der Ermächti-gung des § 80 Absatz 6 erlas-sene Verordnung über die An-wendung von Verordnungennach § 14 des Geräte- undProduktsicherheitsgesetzes aufbauliche Anlagen im Land Bran-denburg (BbgBauGPSGV) be-stimmt, dass die Betriebssi-cherheitsverordnung auch fürdie Anlagen anzuwenden ist,die weder gewerblichen nochwirtschaftlichen Zwecken die-nen und durch die keine Be-schäftigten gefährdet werdenkönnen.

35 Leitungen, Schächte und Ka-näle für technische Gebäude-ausrüstungen (§ 35)

35.1 Zu Absatz 1

Als Technische Baubestimmun-gen sind anzuwenden die

– Richtlinie über die brand-schutztechnischen Anforde-rungen an Lüftungsanlagenin Gebäuden (LüAR),

– Richtlinie über brandschutz-technische Anforderungenan Leitungsanlagen in Ge-bäuden (LAR),

– Richtlinie über die Lüftungfensterloser Küchen, Bäderund Toilettenräume in Woh-nungen,

– Richtlinie über brandschutz-technische Anforderungenan Systemböden (SysBöR).

36 Feuerungsanlagen, Anlagenzur Wärmeerzeugung undBrennstoffversorgungsanla-gen (§ 36)

36.1 Zu den Absätzen 1 bis 6

Weitere Anforderungen erge-ben sich aus der Brandenbur-gischen Feuerungsverordnung(BbgFeuV), der Verordnungüber kleine und mittlere Feue-rungsanlagen (1. BImSchV),dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)sowie der Energieeinsparver-ordnung (EnEV).

37 Wasserversorgungsanlagen(§ 37)

37.2 Zu Absatz 2

Der Nachweis zur ausreichen-den Bereitstellung von Lösch-wasser erfolgt durch die Er-klärung der Gemeinde unterNummer 10 im Formblatt „Stel-lungnahme der Gemeinde“.Die Wassermenge zur Brand-bekämpfung ist nicht ausrei-chend, wenn das Vorhabennach seiner Größe und Bedeu-tung den Rahmen der durchdie Gemeinde sicherzustellen-den angemessenen Löschwas-serversorgung nach § 3 desBrandenburgischen Brand-und Katastrophenschutzgeset-zes (BbgBKG) übersteigt.

38 Kleinkläranlagen, Gruben undSickeranlagen (§ 38)

38.1 Zu Absatz 1

Ist eine wasserrechtliche Er-laubnis für die Errichtung oderErschließung eines Vorhabenserforderlich, so wird diese mitder Baugenehmigung erteilt(Konzentrationswirkung). Be-triebsbedingte Gewässernut-zungen werden von der Kon-zentrationswirkung der Bauge-nehmigung nicht erfasst. Ob bei

Kleinkläranlagen, die Bestand-teil eines genehmigungspflich-tigen Gesamtvorhabens sind,eine einwandfreie weitere Be-seitigung der Abwässer inner-halb oder außerhalb des Grund-stücks dauernd gesichert ist,wird im Baugenehmigungsver-fahren unter Beteiligung der un-teren Wasserbehörde geprüft.

38.2 Zu Absatz 2

38.2.1 Der Nachweis erfolgt in derRegel durch die Erklärung derGemeinde im Formblatt „Stel-lungnahme der Gemeinde“.

43 Stellplätze und Garagen,Stellplatzablösevertrag (§ 43)

43.1 Zu Absatz 1

Hat die Gemeinde keine örtli-che Bauvorschrift über notwen-dige Stellplätze erlassen, darfdie Bauaufsichtsbehörde diesenicht fordern. Bei Abweichun-gen von gemeindlichen Stell-platzsatzungen ist § 60 Absatz 2zu beachten.

44 Sonderbauten (§ 44)

44.1 Zu Absatz 1

44.1.1 Für die Einstufung eines Vor-habens als Sonderbau ist ent-scheidend, ob durch die be-sondere Art oder Nutzung vonbaulichen Anlagen und Räu-men ihre Benutzer oder die All-gemeinheit in anderer Weiseals bei normalen Wohngebäu-den gefährdet oder in unzu-mutbarer Weise belästigt wer-den können. Fehlt es an einersolchen Gefährdung oder einerunzumutbaren Belästigung, sohandelt es sich auch dann nichtum einen Sonderbau im Sinneder Vorschrift, wenn das Vorha-ben vom Typus eines normalenWohngebäudes abweicht.

44.1.2 Erleichterungen nach dieser

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Vorschrift sind keine Abweichun-gen im Sinne des § 60 Absatz 1.Sie sind in der Baugenehmigungzu benennen und zu begrün-den, soweit sie nicht in den Bau-vorlagen dargestellt sind.

44.2 Zu Absatz 2

Der nicht abschließende Kata-log nennt Vorhaben, bei denenes sich in der Regel um Son-derbauten handelt. Die Bau-aufsichtsbehörde muss im Ein-zelfall entscheiden, ob vondem Vorhaben Gefährdungenoder Belästigungen ausgehen,die es rechtfertigen, besondereAnforderungen an das Vorha-ben zu stellen. Bei der Ent-scheidung, ob es sich bei demVorhaben um einen Sonderbauhandelt, können folgende, imKatalog der Musterbauordnungenthaltene Konkretisierungenherangezogen werden:

1. Hochhäuser,

2. bauliche Anlagen mit einerHöhe von mehr als 30 m,

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche desGeschosses mit der größ-ten Ausdehnung, ausge-nommen Wohngebäude,

4. Verkaufsstätten, deren Ver-kaufsräume und Laden-straßen eine Grundflächevon insgesamt mehr als800 m2 haben,

5. Gebäude mit Räumen, dieeiner Büro- oder Verwal-tungsnutzung dienen undeinzeln eine Grundflächevon mehr als 400 m2 haben,

6. Gebäude mit Räumen, dieeinzeln für die Nutzungdurch mehr als 100 Perso-nen bestimmt sind,

7. Versammlungsstättena) mit Versammlungsräu-

men, die insgesamt

mehr als 200 Besu-cher fassen, wenn die-se Versammlungsräu-me gemeinsame Ret-tungswege haben,

b) im Freien mit Szenen-flächen und Freisport-anlagen, deren Besu-cherbereich jeweilsmehr als 1 000 Besu-cher fasst und ganzoder teilweise aus bau-lichen Anlagen besteht,

8. Schank- und Speise-gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherber-gungsstätten mit mehr alszwölf Betten und Spielhal-len mit mehr als 150 m2

Grundfläche,

9. Krankenhäuser, Heime undsonstige Einrichtungen zurUnterbringung oder Pflegevon Personen,

10. Tageseinrichtungen für Kin-der, behinderte und alteMenschen,

11. Schulen, Hochschulen undähnliche Einrichtungen,

12. Justizvollzugsanstalten undbauliche Anlagen für denMaßregelvollzug,

13. Camping- und Wochen-endplätze,

14. Freizeit- und Vergnügungs-parks,

15. Fliegende Bauten, soweitsie einer Ausführungsge-nehmigung bedürfen,

16. Regallager mit einer Ober-kante Lagerguthöhe vonmehr als 7,50 m,

17. bauliche Anlagen, derenNutzung durch Umgangoder Lagerung von Stoffenmit Explosions- oder erhöh-ter Brandgefahr verbundenist.

44.2.1 Eine Wohngemeinschaft in ei-ner bauaufsichtlich genehmig-ten Wohnung, in der die Be-wohner persönlich und selbst-bestimmt über ihr Zusammen-leben entscheiden, stellt keineNutzungsänderung in einenSonderbau dar, auch wenn einambulanter Pflegedienst diepflegebedürftigen Menschenpflegt oder betreut. Die Woh-nung sollte barrierefrei sein undmit Rauchwarnmeldern ausge-stattet sein.

44.3 Zu Absatz 3

44.3.1.1 Für die Beurteilung der Son-derbauten ist regelmäßig einBrandschutzkonzept vorzule-gen. Das Brandschutzkonzeptsoll den Empfehlungen dervfdb-Richtlinie 01-01 : 2008-04entsprechen.

44.3.1.2 Soweit sich das Erfordernis dersicherheitstechnischen Gebäu-deausrüstungen nicht bereitsaus einer Sonderbauverord-nung ergibt, aber im Einzelfallgefordert wird, ist auch diewiederkehrende Prüfung dersicherheitstechnischen Gebäu-deausrüstung in der Bauge-nehmigung anzuordnen.

45 Barrierefreies Bauen (§ 45)

45.1 Zu Absatz 1

Der Begriff „barrierefrei“schließt die rollstuhlgerechteBauausführung mit ein. Für diebauliche Ausführung sind dieunter den Nummern 7.2 und7.3 der Liste der TechnischenBaubestimmungen als Techni-sche Baubestimmungen einge-führten Technischen Regeln zubeachten.

45.3 Zu Absatz 3

Für die Öffentlichkeit bestimmtsind Gebäude mit einer ent-sprechenden Widmung für dieöffentliche Zugänglichkeit (zum

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Beispiel Rathäuser, Gerichte,öffentliche Schulen).

Allgemein zugänglich sind Ge-bäude, die nach ihrer Zweck-bestimmung von jedermannoder bestimmten Personen-gruppen genutzt werden (zumBeispiel Gaststätten, Geschäf-te, Banken, Theater).

Nummer 45.1 VVBbgBO ist zubeachten.

45.5 Zu Absatz 5

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 und Absatz 4 der Brandenburgischen Gara-gen- und Stellplatzverordnung(BbgGStV) sind zu beachten.Die Stellplätze für die Kraft-fahrzeuge behinderter Men-schen müssen mindestens3,50 m breit und 5 m lang sein.In einer örtlichen Bauvorschriftnach § 81 Absatz 4 kann auf die Herstellung dieser Stell-plätze nicht verzichtet werden.Hat die Gemeinde keine Rege-lung über die Zahl der Stell-plätze getroffen, entscheidetdie untere Bauaufsichtsbehör-de.

Soweit sich die Zahl der Stell-plätze für die Kraftfahrzeugebehinderter Menschen nicht auseiner Sonderbauverordnung er-gibt, sind die Stellplätze imEinzelfall durch die untere Bau-aufsichtsbehörde festzulegen.Dabei soll der Richtwert voneinem Stellplatz je 1 000 m2

Nutzfläche nach DIN 277 nichtunterschritten werden; es mussjedoch mindestens ein Stell-platz hergestellt werden.

45.6 Zu Absatz 6

Satz 1 regelt die Beschrän-kung der Barrierefreiheit aufbestimmte Teile der baulichenAnlage. Daneben sind Abwei-chungen von den Anforderun-gen der Absätze 1 bis 4 nach § 60 Absatz 1 möglich.

47 Bauherr (§ 47)

47.1 Zu Absatz 1

47.1.3.1 Zu den erforderlichen An-zeigen und Nachweisen, dieder Bauherr zu erbringen hat, zählen insbesondere dieAnzeige des Baubeginns ge-nehmigungs- oder anzeige-pflichtiger Vorhaben (siehe § 68 Absatz 2), die Fertig-stellung genehmigungs- oderanzeigepflichtiger baulicherAnlagen (siehe § 68 Absatz 5),die Bescheinigung nach Nummer 11.3.1.1 VVBbgBO sowie bautechnische Nach-weise (siehe § 66 Absatz 2 bis 5).

47.1.3.2 Nachweise dürfen nur insoweitgefordert werden, wie diesezur Beurteilung des Vorhabensnotwendig sind.

47.2 Zu Absatz 2

Mit der Mitteilung sind eineBestätigung des neuen Objekt-planers und ein Nachweis sei-ner Bauvorlageberechtigungzu erbringen.

48 Objektplaner, Bauvorlagebe-rechtigung (§ 48)

48.1 Zu Absatz 1

Der Nachweis der Sachkundeund Erfahrung ist durch denNachweis der Bauvorlagebe-rechtigung erbracht.

48.2 Zu Absatz 2

Werden Planungsleistungen,die nicht Fachplanungen sind,durch Dritte erbracht, zum Bei-spiel bei Fertighäusern, sobleibt die Verantwortung desObjektplaners unberührt. DerObjektplaner hat sich davon zuüberzeugen, dass die Ausfüh-rungsplanung mit den geneh-migten Bauvorlagen überein-stimmt.

48.3 Zu Absatz 3

Mit dem Wechsel des Objekt-planers geht die Verantwortungnach § 48 Absatz 1 und § 49Absatz 1 auf den neuen Ob-jektplaner über. Der bei Fertig-stellung benannte Objektpla-ner gibt die Erklärung nach § 76 Absatz 1 Nummer 1 ab.

48.4 Zu Absatz 4

48.4.1 Diese Vorschrift bezieht sichnur auf Objektplaner, die Bau-vorlagen für die genehmi-gungspflichtige Errichtung oderÄnderung von Gebäuden er-stellen. Handelt es sich nichtum Gebäude, sondern um son-stige genehmigungspflichtigeAnlagen, ist die Sachkundeund Erfahrung des Objektpla-ners nach Absatz 1 zu beurtei-len.

48.6 Zu Absatz 6

Als Fachplaner bauvorlagebe-rechtigt sind zum Beispiel„Tragwerksplaner“ für die Er-stellung der bautechnischenNachweise, Innenarchitekten,Ingenieure der für techni-sche Gebäudeausrüstungeneinschlägigen Fachrichtungen,Elektro- und Tiefbauingenieurefür ihr jeweiliges Fachgebiet,Vermessungsingenieure für La-gepläne und Öffentlich bestell-te Vermessungsingenieure füramtliche Lagepläne.

48.7 Zu Absatz 7

Zu den technisch einfachenbaulichen Anlagen gehörengrundsätzlich alle genehmi-gungsfreien Vorhaben, die von§ 55 erfasst sind.

49 Bauüberwachung (§ 49)

49.1 Zu Absatz 1

Die Bauüberwachung ist eineöffentlich-rechtliche Pflicht, weil

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die Brandenburgische Bauord-nung auf die Rohbauabnahmeund Schlussabnahme verzich-tet. § 76 Absatz 1 Nummer 1 istzu beachten.

Die privatrechtlichen Aufgaben,die üblicherweise von den Bau-leitern der bauausführendenUnternehmen wahrgenommenwerden, sind nicht identisch mitder öffentlich-rechtlichen Über-wachungspflicht des Objekt-planers.

49.2 Zu Absatz 2

Ist für ein Bauvorhaben einKoordinator nach § 3 der Ver-ordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz auf Bau-stellen zu bestellen, so ist die-ser vorrangig dafür verantwort-lich, dass die Belange des Ar-beitsschutzes gewahrt werden.

51 Bauaufsichtsbehörden, Son-derordnungsbehörden, Son-deraufsichtsbehörden (§ 51)

51.1 Zu Absatz 1

Für die unteren Bauaufsichts-behörden als Sonderord-nungsbehörden gelten die Vorschriften des Ordnungsbe-hördengesetzes (OBG), soweitnicht durch Gesetz oder Ver-ordnung, insbesondere durchdie Brandenburgische Bauord-nung, Abweichendes bestimmtist (§ 11 OBG).

51.4 Zu Absatz 4

51.4.1 Bei der ausreichenden quali-tativen und quantitativen per-sonellen Besetzung der Bau-aufsichtsbehörden ist zu be-rücksichtigen, dass deren Han-deln sich in einem schwierigenund komplexen Rechtsgebietbewegt, das durch ein hohesGefahrenpotenzial, technischund rechtlich schwierige Einzel-fälle und durch eine umfang-reiche Einbeziehung anderer

Rechtsgebiete in ein komple-xes Verwaltungsverfahren ge-prägt ist. Durch die Einbezie-hung weiterer Entscheidungenin die Baugenehmigung (Kon-zentrationswirkung) kommt dembesondere Bedeutung zu.

52 Aufgaben und Befugnisse derBauaufsichtsbehörden (§ 52)

52.1 Zu Absatz 1

Der Vollzug nach Absatz 1schließt die Entscheidung überWidersprüche gegen die vonden unteren Bauaufsichtsbe-hörden der Landkreise undkreisfreien Städte erlassenenVerwaltungsakte auch insoweitmit ein, als diese auf Grund derKonzentrationswirkung in dieEntscheidung eingeschlossensind (zum Vollzug nach Fertig-stellung siehe Nummer 67.1VVBbgBO).

52.2 Zu Absatz 2

Die Bauaufsichtsbehörde kannim Rahmen der Gefahrenab-wehr Unterlagen vom Bauherrnanfordern, um Gefahren zu er-mitteln, die sie anderweitignicht oder nur mit unverhältnis-mäßigem Aufwand ermittelnkönnte (siehe Nummer 74.1VVBbgBO).

53 Aufgaben und Befugnisseder amtsfreien Gemeindenund Ämter als Sonderord-nungsbehörden (§ 53)

53.1 Zu Absatz 1

53.1.1.1 Für den Antrag sind die be-kannt gemachten Vordrucke zubenutzen.

53.1.1.2 Zu den planungsrechtlichenFestsetzungen gehören auchdie Festsetzungen, die die Ge-meinde nach § 34 Absatz 5Satz 2 und § 35 Absatz 6 Satz 3BauGB erlassen hat.

53.1.2 Die sonderbehördliche Erlaub-nispflicht von Werbeanlagensetzt eine örtliche Bauvorschriftnach § 81 Absatz 1 Nummer 2bis 4 voraus.

54 Genehmigungspflichtige Vor-haben (§ 54)

54.1.1.1 Eine Nutzungsänderung liegtvor, wenn der baulichen Anlageeine andere Zweckbestimmunggegeben wird. Dies ist immerauch dann der Fall, wenn fürdie neue Zweckbestimmung an-dere öffentlich-rechtliche Vor-schriften anzuwenden sind oderzwar die gleiche öffentlich-rechtliche Vorschrift anzuwen-den ist, jedoch die Rechtsfolgeeine andere sein kann.

54.1.1.2 Die vollständige Beseitigungbaulicher Anlagen bedarf keinerBaugenehmigung. Die teilweiseBeseitigung baulicher Anlagenfällt unter den Begriff der Än-derung. § 3 Absatz 5, § 47 Ab-satz 1 Satz 2 und die Anzeige-pflicht nach der Brandenbur-gischen Bauvorlagenverord-nung (BbgBauVorlV) sind zubeachten. Für die vollständigeoder teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten dieBestimmungen des Branden-burgischen Denkmalschutzge-setzes.

54.1.1.3 Die Genehmigung nach den §§ 4 und 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auch wenn sie imvereinfachten Verfahren nach§ 19 BImSchG erteilt wird,schließt die Baugenehmigungmit ein. Das Gleiche gilt für die Konzentrationswirkung desPlanfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes für dasLand Brandenburg (VwVfGBbg).

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55 Genehmigungsfreie Vorha-ben (§ 55)

55.1 Zu Absatz 1

55.1.1.1 Die Regelung des § 55 betrifftnur selbstständige Einzelvor-haben. Baumaßnahmen, dieunselbstständige Teile einesgenehmigungspflichtigen Ge-samtvorhabens sind, werdenvon der Genehmigungspflichtdes Gesamtvorhabens mit er-fasst.

55.1.1.2 Zuständig für die Erteilung vonAusnahmen, Befreiungen oderAbweichungen sind nach § 53Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-dung mit § 61 Absatz 1 dieamtsfreien Gemeinden oder dieÄmter als Sonderordnungsbe-hörden.

55.1.2 Auch bei genehmigungsfreienBauvorhaben sind die materiel-len Bestimmungen des Bau-ordnungsrechts und des öffent-lichen Rechts zu beachten.

55.2 Zu Absatz 2

55.2.4 In die 50 m2 Grundfläche sindbereits vorhandene, geneh-migte oder ungenehmigte be-ziehungsweise genehmigungs-frei errichtete Garagen einzu-rechnen. Die 50 m2 sind grund-stücksbezogen, auf die Anzahlder auf dem Grundstück gele-genen Wohngebäude kommtes nicht an.

55.2.8 Diese Bestimmung gilt auch für bestandsgeschützte Klein-gartenanlagen. Die Genehmi-gungsfreiheit gilt nur für Gar-tenlauben, die entsprechenddem Bundeskleingartengesetzin einfacher Ausführung errich-tet werden.

55.2.10 Für Wochenendhäuser ist diespezielle Regelung der Num-mer 7, für Gartenlauben dieder Nummer 8 maßgebend undabschließend.

55.4 Zu Absatz 4

55.4.1 Zu den Ver- oder Entsorgungs-anlagen gehören auch die derprivaten Telekommunikations-betreiber, da diese auf Grunddes § 2 Nummer 3 des Tele-kommunikationsgesetzes eineflächendeckende Grundversor-gung und Daseinsvorsorgesicherstellen müssen.

55.4.4 Wird eine Antennenanlage aufeinem Gebäude errichtet,kommt es auf die Höhe desGebäudes nicht an. Der Begriff„Antennenanlage“ umfasst ne-ben der Antenne auch denAntennenmast sowie die zumSende- oder Empfangsbetriebder Anlage erforderliche Tech-nikeinheit (zum Beispiel Ver-stärker, Schalteinrichtungen,Kabel).

55.6 Zu Absatz 6

55.6.2 Einfriedungen sind alle bau-lichen Anlagen, die verhindernsollen, dass Menschen, Tiereoder Gegenstände auf Flä-chen gelangen oder sie verlas-sen können, oder die eine Flä-che gegen Immissionen oderSicht schützen. Auf das Mate-rial der Einfriedungen kommtes nicht an. Für den Begriff derEinfriedung ist es unerheblich,ob sie an der Grenze oder im Innern eines Grundstückssteht und ob sie eine Flächeganz oder nur teilweise um-schließt. Offene Einfriedungensind solche, die ein ungehin-dertes Durchsehen zulassen,zum Beispiel Maschendraht-zäune. Einfriedungen, die einungehindertes Durchsehennicht zulassen, zum BeispielMauern, sind geschlosseneEinfriedungen.

55.6.3 Wildzäune sind Zäune, die derVerhütung von Verkehrsunfäl-len durch Wildwechsel dienenoder Anpflanzungen vor Wild-verbiss schützen.

55.8 Zu Absatz 8

55.8.1 Die Beschränkung nach Num-mer 1 auf 2,5 m2 Ansichtsflächebezieht sich auf die Summeder Ansichtsflächen aller Wer-beanlagen an der Stätte derLeistung.

55.8.5 Als Dauer des Wahlkampfeskann ein Zeitraum von sechsWochen unmittelbar vor derWahl oder Abstimmung ange-nommen werden. Die Werbe-anlagen sind unverzüglich nachder Wahl oder der Abstimmungzu entfernen.

55.8.10 Für die nichtamtlichen Hinweis-schilder an Bundes-, Landes-,Kreis- und Gemeindestraßenist die Hinweis-Z.Ri anzuwen-den.

55.13 Zu Absatz 13

Bei Instandhaltungsarbeitenwird die Bausubstanz erhaltenund nicht ausgetauscht. In-standsetzungsarbeiten, die re-gelmäßig mit einem teilweisenoder vollständigen Austauschder Bausubstanz verbundensind, sind grundsätzlich geneh-migungspflichtig, es sei dennder Austausch der Bausubs-tanz wird von einer der speziel-len Regelungen in den Absät-zen 2 bis 11 erfasst.

57 Vereinfachtes Baugenehmi-gungsverfahren (§ 57)

57.4 Zu Absatz 4

57.4.1.1 Die Monatsfrist wird nur inGang gesetzt, wenn der Bau-antrag mit den vollständigenBauvorlagen eingereicht wird.

57.4.1.2 Liegen die Voraussetzungendes § 57 Absatz 1 bis 3 nichtvor, wird der Bauantrag aufAntrag des Bauherrn im Bau-genehmigungsverfahren nach§ 56 bearbeitet, sofern der

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Bauherr im Bauantrag zuge-stimmt hat. Liegt eine solcheZustimmung im Bauantragnicht vor, ist der Bauherr zumVerfahrenswechsel anzuhören.Stimmt der Bauherr dem Wech-sel in das Regelverfahren nach§ 56 nicht zu, ist der Antragabzulehnen.

58 Bauanzeigeverfahren (§ 58)

58.1 Zu Absatz 1

Das Bauanzeigeverfahren ent-faltet keine Konzentrationswir-kung im Sinne des § 67 Ab-satz 1 Satz 2.

58.2 Zu Absatz 2

Zur Erfüllung der Wochenfristkommt es auf den Tag derAbsendung und nicht auf denTag des Eingangs der Ein-gangsbestätigung beim Bau-herrn an.

58.3 Zu Absatz 3

Entspricht die Bauanzeige denBestimmungen des § 58, sosoll die untere Bauaufsichtsbe-hörde die Bauausführung un-verzüglich freigeben. Die Num-mern 11.3.1.2 und 11.3.1.3VVBbgBO sind zu beachten.

59 Vorbescheidsverfahren (§ 59)

59.1 Zu Absatz 1

Alle Fragen, die Gegenstanddes Baugenehmigungsverfah-rens mit Konzentrationswirkungsein können, können im Vorbe-scheidsverfahren als Einzelfra-gen gestellt werden. Der Vor-bescheid hat auch insoweitBindungswirkung.

59.3 Zu Absatz 3

Absatz 3 beschränkt die Gel-tungsdauer des gesamten Vor-bescheides auf drei Jahre.

60 Zulassung von Abweichun-gen (§ 60)

60.1 Zu Absatz 1

60.1.1 Abweichungen sind nur vonmateriell-rechtlichen, nicht je-doch von verfahrensrechtlichenVorschriften möglich.

60.1.2 Wird durch die Abweichung ingeschützte nachbarliche Inte-ressen eingegriffen, so ist einewertende Entscheidung zu tref-fen, ob der Eingriff aus Sichtdes Nachbarn eine geringfügi-ge und damit hinzunehmendeoder eine unzumutbare Ver-schlechterung darstellt. Bei derAbwägung der gegenseitigenInteressen sind auch die Maß-stäbe zu beachten, die sich ausdem drittschützenden Gebotder Rücksichtnahme ergeben.Es ist darauf abzustellen, obdie geschützten nachbarlichenBelange nachteilig betroffensind.

61 Abweichungen von örtlichenBauvorschriften, sonderbe-hördliches Erlaubnisverfah-ren (§ 61)

61.1 Zu Absatz 1

Die Befugnis zur Zulassung vonAbweichungen gilt unabhängigdavon, ob die örtlichen Bauvor-schriften eigenständig oder ge-mäß § 81 Absatz 10 mit denFestsetzungen eines Bebau-ungsplanes verbunden wurden.

62 Bauantrag und Bauvorlagen(§ 62)

62.1 Zu Absatz 1

62.1.1 Der Begriff „Bauantrag“ ist dieSammelbezeichnung für allenach § 22 Satz 2 Nummer 1VwVfGBbg möglichen förmli-chen Anträge, über die die Bau-aufsichtsbehörde zu entschei-den hat. Der Begriff umfasst da-

her die Anträge auf Vorbe-scheid, Baugenehmigung, Aus-nahme, Befreiung und Abwei-chung. Bauanzeigen sowie An-träge, über die die amtsfreienGemeinden und Ämter ent-scheiden, sind keine Bauanträ-ge, unterliegen jedoch denVorschriften über das bauauf-sichtliche Verfahren.

63 Behandlung des Bauantra-ges (§ 63)

63.1 Zu Absatz 1

Die Prüfung auf Vollständigkeiterfasst auch die Prüfung, obdie Bauvorlagen Mängel auf-weisen. Dies gilt auch für die ineine Baugenehmigung einge-schlossenen Entscheidungenin Bezug auf die Anforderun-gen aus dem Baunebenrecht.Der Tag des Eingangs des An-trags bei dem Rechtsträger derunteren Bauaufsichtsbehördeist mit einem Eingangsstempelauf dem Antrag zu dokumentie-ren.

63.2 Zu Absatz 2

Für eine Verlängerung der Fristist § 31 Absatz 7 VwVfGBbg zubeachten.

63.3 Zu Absatz 3

63.3.1.1 Fehlen Vorlagen, die für die Be-urteilung durch einzelne Behör-den erforderlich sind, hat dieBeteiligung der Behörden, dienicht auf diese Vorlagen ange-wiesen sind, unabhängig vonder Nachforderung unverzüg-lich zu erfolgen. Behörden undStellen, deren Aufgabenbereichnicht berührt wird, sind nicht zubeteiligen.

63.3.1.2 Liegt ein nach einer bundes-rechtlichen oder speziellen lan-desrechtlichen Regelung erfor-derliches Einvernehmen nichtvor, so darf die Bauaufsichts-behörde die Baugenehmigung

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MIRAKTUELL 3/0976

nicht erteilen. Die Bindung andas Einvernehmen betrifft auchdie Nebenbestimmungen.

63.3.1.3 Nebenbestimmungen, die alsAuflagen oder Bedingungen indie Baugenehmigung aufge-nommen werden sollen, müs-sen durch die am Verfahrenbeteiligten Behörden und Stel-len unter Angabe der Rechts-grundlage begründet werden.

63.3.2 Ist ein erforderliches Beneh-men nicht erteilt, so steht es imErmessen der Bauaufsichtsbe-hörde nach nochmaliger Anhö-rung der Behörde oder Stelleeine Entscheidung zu treffen.Die Bauaufsichtsbehörde mussbei ihrer Entscheidung diemateriellen fachgesetzlichenBestimmungen beachten.

63.4 Zu Absatz 4

63.4.1 Bei Anforderung einer Stel-lungnahme ist die Fachbehör-de auf die Beachtung der Fristnach Absatz 4 hinzuweisen.Landesrechtlich gilt die Monats-frist, soweit nicht bundesrecht-lich eine längere Frist geregeltist. Ist in einem Fachgesetz dieBeteiligung Dritter als zwin-gend, jedoch ohne Frist gere-gelt, hat deren Beteiligung sozu erfolgen, dass die Stellung-nahme innerhalb der Frist nachAbsatz 4 abgegeben wird. Re-gelt das Fachgesetz für dieBeteiligung Dritter eine Frist,so hat die Fachbehörde die Be-teiligung Dritter unverzüglichnach Eingang des Ersuchensder Bauaufsichtsbehörde ein-zuleiten.

64 Beteiligung der Nachbarn (§ 64)

64.1 Zu Absatz 1

Nachbar im Sinne dieser Vor-schrift ist, wessen Grundstückmindestens mit einem Punkt(Punktnachbar) direkt an das

Baugrundstück angrenzt. DenBauaufsichtsbehörden ist es un-benommen, andere als Nach-barn im Sinne des § 64 BbgBOhinzuzuziehen, wenn derenrechtliche Interessen berührtsind (zum Beispiel Vormer-kungsberechtigte).

64.2 Zu Absatz 2

Bereits die Möglichkeit, dassdurch eine Befreiung oder Ab-weichung öffentlich-rechtlichgeschützte nachbarliche Belan-ge berührt werden, macht dieBenachrichtigung der Nach-barn zwingend erforderlich. ImZweifel sollen die Nachbarn,die von der Befreiung oder Ab-weichung berührt werden kön-nen, benachrichtigt werden.

Das Beteiligungsverfahren istgrundsätzlich durch die untereBauaufsichtsbehörde oder imFalle des § 61 Absatz 1 durchdie amtsfreie Gemeinde oderdas Amt durchzuführen.

64.4 Zu Absatz 4

Das Recht des Nachbarn aufAkteneinsicht im Baugenehmi-gungsverfahren endet mit derBestandskraft der Baugenehmi-gung. Die Baugenehmigung istbestandskräftig, wenn sie nichtmehr mit Rechtsbehelfen an-gefochten werden kann.

65 Rechtliche Sicherung (§ 65)

65.1 Zu Absatz 1

Es gilt der Runderlass „Rechtli-che Sicherung durch beschränktpersönliche Dienstbarkeiten“des Ministeriums für Stadtent-wicklung, Wohnen und Verkehr.

65.2 Zu Absatz 2

Die Baugenehmigung kann un-ter der aufschiebenden Bedin-gung erteilt werden, dass dierechtliche Sicherung vor Bau-

beginn gegenüber der Bauauf-sichtsbehörde nachgewiesenist. In diesem Fall behält sichdie Bauaufsichtsbehörde dieBaufreigabe vor.

66 Bautechnische Nachweise (§ 66)

66.1 Zu Absatz 1

Für die bautechnischen Nach-weise gelten die Bestimmungender Brandenburgischen Bau-vorlagenverordnung.

66.2 Zu Absatz 2

Im „Einzelfall von der Bauauf-sichtsbehörde verlangt“ werdenkönnen alle in Absatz 1 genann-ten bautechnischen Nachweise,soweit dafür ein sachlicherGrund gegeben ist.

66.7 Zu Absatz 7

Auch in den Fällen, in denen ei-ne Prüfung der bautechnischenNachweise nach Absatz 7 nichterforderlich ist, kann im Einzel-fall deren Vorlage nach Ab-satz 2 im Rahmen der Verhält-nismäßigkeit verlangt werden(zum Beispiel Schallschutzgut-achten bei Zufahrten von Mit-tel- und Großgaragen, wennWohnanlieger von dem Lärmbetroffen sein können).

67 Baugenehmigung (§ 67)

67.1 Zu Absatz 1

Die Konzentrationswirkung be-gründet eine Entscheidungs-konzentration in der Baugeneh-migung und eine eigene Ent-scheidungskompetenz der Bau-aufsichtsbehörden für die Ent-scheidungen, die für das zugenehmigende Bauvorhabenerforderlich sind. Die Konzen-trationswirkung erstreckt sichnicht nur auf die von ihr erfas-sten behördlichen Entschei-

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MIRAKTUELL 3/09 77

dungen als solche, sondernerfasst auch das den Entschei-dungen zugrunde liegende Ver-waltungsverfahren; denn nurdurch eine umfassende Verein-heitlichung lässt sich das an-gestrebte Ziel der Verfahrens-vereinfachung erreichen. EinWiderspruch ist immer gegendie Bauaufsichtsbehörde alsdie den Verwaltungsakt erlas-sende Behörde zu richten. DieBauaufsichtsbehörde ist für dierechtliche Durchsetzung derEntscheidung einschließlich al-ler in der Baugenehmigung ent-haltenen Nebenbestimmungenzuständig.

Die Überwachung der Aus-führung des Vorhabens nachanderen Fachgesetzen ver-bleibt in der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörde(siehe auch Nummer 75.1.2VVBbgBO). Stellt die Fachbe-hörde fest, dass die Ausfüh-rung des Vorhabens nicht ihrerin die Baugenehmigung einge-schlossenen fachlichen Ent-scheidung entspricht oder ihrefachlichen Nebenbestimmun-gen nicht erfüllt werden, teiltsie dies der Bauaufsichtsbe-hörde mit.

Für ordnungsbehördliche Maß-nahmen ist im Übrigen jedeFachbehörde nach den jeweili-gen fachgesetzlichen Ermäch-tigungen neben der Bauauf-sichtsbehörde zuständig.

67.3 Zu Absatz 3

67.3.1.1 Hinsichtlich der Befristung re-gelt § 67 Absatz 3 nur derenFolgen, nicht deren Vorausset-zungen. Wann eine solche er-teilt werden kann, richtet sichnach materiellem Recht.

67.3.1.2 Sicherheitsleistungen sind spä-testens vor Baubeginn gegen-über der Gebietskörperschaft zuerbringen, die die Aufgaben derBauaufsichtsbehörde wahr-nimmt.

67.3.3.1 Diese materiell-rechtliche Be-stimmung gilt auch für die Vor-haben nach § 35 Absatz 1 Num-mer 6 BauGB, für die durch die Immissionsschutzbehördeneine immissionsschutzrechtlicheGenehmigung erteilt wird, diedie Baugenehmigung mit ein-schließt. Die unteren Bauauf-sichtsbehörden weisen daherin ihrer Stellungnahme gegen-über den Immissionsschutzbe-hörden auf diese Rechtslagehin und teilen Dauer der Befris-tung und die Höhe der erforder-lichen Sicherheitsleistung mit.Die Sicherheitsleistung ist auchin diesem Fall rechtliche Vor-aussetzung für die Erteilung derBaugenehmigung.

67.3.3.2 Nicht anzuwenden ist diese Re-gelung für:

– Vorhaben, die nach § 55genehmigungsfrei sind,

– privilegierte Vorhaben nach§ 35 Absatz 1 Nummer 1und Nummer 7 BauGB,

– sonstige Vorhaben nach § 35Absatz 2 BauGB,

– bauliche Maßnahmen, dieauf Grund von Planfeststel-lungsverfahren oder Plange-nehmigungsverfahren durch-geführt werden, sowie öf-fentlich zugängliche Abfall-beseitigungsanlagen im Sin-ne des § 38 BauGB,

– Nutzungsänderungen vonVorhaben, deren Nutzung vordem 20. Juli 2004 zulässiger-weise aufgenommen wurde(§ 244 Absatz 7 BauGB).

67.3.3.3 Die „Soll“-Bestimmung des § 35Absatz 5 Satz 3 BauGB bedeu-tet, dass die Bauaufsichtsbe-hörde in Ausnahmefällen undin atypischen Situationen vondem Erfordernis einer Siche-rung absehen kann. Unter Be-rücksichtigung der Eigenart desjeweiligen Vorhabens nach § 35Absatz 1 Nummer 2 bis 6BauGB ist vor Erteilung derBaugenehmigung die Erforder-lichkeit, die Art und die Höhe

der Sicherheitsleistung zu klä-ren. Die Art, die Höhe und derZeitpunkt der zu erbringendenSicherheit werden in der Bau-genehmigung durch Nebenbe-stimmung geregelt. Die Bauauf-sichtsbehörde kann zulassen,dass die Sicherheit erst vordem Baubeginn zu erbringenist. In diesem Fall ist die Bau-genehmigung mit einer ent-sprechenden aufschiebendenBedingung zu erteilen, die wiefolgt lauten kann:

„Diese Baugenehmigung wirdunter der aufschiebenden Be-dingung erteilt, dass der Bau-aufsichtsbehörde vor dem Be-ginn der Bauarbeiten eineSicherheit in Form der ...(Bankbürgschaft usw.) für dieRückbaukosten in Höhe von ...Euro erbracht wird.“

Wird von der Möglichkeit deraufschiebenden Bedingung Ge-brauch gemacht, behält sich dieBauaufsichtsbehörde nach § 68Absatz 1 Satz 2 BbgBO die Frei-gabe der Bauarbeiten vor.

67.3.3.4 Von der Forderung einer Sicher-heit kann, soweit tatsächlichebesondere Umstände vorliegen,abgesehen werden. Eine Si-cherheit ist insbesondere nichterforderlich, wenn

– die Rückbaukosten so geringsind, dass keine Zweifel ander wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit des zum Rück-bau Verpflichteten bestehen(Bagatellefälle, zum BeispielGewächshäuser in Leicht-bauweise, sowie Vorhaben,bei denen die voraussichtli-chen Rückbaukosten 10 000Euro nicht übersteigen),

– ein Vorhaben im Verhältniszu bestehenden baulichenAnlagen eines land- oderforstwirtschaftlichen Betrie-bes nach § 35 Absatz 1Nummer 1 BauGB deutlichuntergeordnet ist und in ei-nem engen räumlichen Zu-

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sammenhang zu dem beste-henden Betrieb errichtet wird(zum Beispiel eine Kompos-tierungsanlage, eine Biomas-seanlage bis 0,5 MW oderein Gewächshaus auf derHofstelle) oder der zum Rück-bau Verpflichtete ein derAufsicht des Landes Bran-denburg unterstehender öf-fentlicher Bauherr ist.

67.3.3.5 Die vorstehenden Vollzugshin-weise sind auch im Fall einergenehmigungspflichtigen bauli-chen Änderung anzuwenden.Bei Windenergieanlagen istgrundsätzlich davon auszuge-hen, dass die Änderungen derAnlage, zum Beispiel der Aus-tausch der Turbine gegen eineleistungsfähigere, bauaufsicht-lich genehmigungspflichtig sindund das Erfordernis der Si-cherheitsleistung auslösen.

67.3.3.6 Die Sicherung kann durch diein § 232 BGB genannten Artenoder durch andere gleichwerti-ge Sicherungsmittel, die zur Er-füllung des Sicherungszwecksgeeignet sind, erbracht werden.In Betracht kommen insbeson-dere

– die unbedingte und unbe-fristete selbstschuldnerischeBank- oder Konzernbürg-schaft unter Ausschluss derEinrede der Vorausklage,

– die Hinterlegung der Sicher-heitsleistung in Geld,

– die Verpfändung von Gegen-ständen oder Rechten (zumBeispiel Grundschuld),

– ein Festgeldkonto, dessenKündigungsfrist nicht mehrals sechs Monate beträgt undnur durch die Behörde ge-kündigt werden kann, oder

– der Abschluss einer Ausfall-Versicherung.

Bei der Eignung des Siche-rungsmittels ist unter anderemauf die Insolvenzfestigkeit desangebotenen Sicherungsmit-tels, auf den unbedingten Zu-

griff durch die Bauaufsichtsbe-hörde und auf die Unbefristet-heit des Sicherungsmittels zuachten.

67.3.3.7 Die Höhe der Sicherheitsleis-tung bestimmt sich nach denKosten, die voraussichtlich fürden vollständigen Rückbau derAnlage – einschließlich derBeseitigung der Bodenversie-gelung – aufgewendet wer-den müssen. Bei nachträglicherbaulicher Änderung beziehungs-weise Erweiterung einer beste-henden baulichen Anlage ist fürdie Höhe der Sicherheitsleis-tung nur der geänderte bezie-hungsweise erweiterte Teil maß-gebend.

Grundsätzlich sind bei der Er-mittlung der Rückbaukosten 10 Prozent der Rohbaukostenanzusetzen. Bei Windenergie-anlagen sind als fiktive Roh-bausumme 40 Prozent der Her-stellungskosten gemäß § 4Absatz 2 Satz 3 der Branden-burgischen Baugebührenord-nung (BbgBauGebO) zu be-rücksichtigen. Auf Grund vonBesonderheiten im Einzelfallkann ausnahmsweise eine Er-höhung oder Verringerung desProzentsatzes gerechtfertigtsein. Die Bauaufsichtsbehördekann vom Bauherrn eine ent-sprechende Kostenkalkulationverlangen. Legt der zum Rück-bau Verpflichtete keine Kosten-kalkulation vor oder ist die Be-rechnung der voraussichtlichenHöhe der Rückbaukosten ausSicht der Bauaufsichtsbehördenicht nachvollziehbar, so kanndiese die Höhe der Rückbau-kosten schätzen und in derBaugenehmigung festsetzen.

67.3.4 Aus Satz 4 ergibt sich, dassauch im immissionsschutz-rechtlichen Verfahren die Si-cherheit gegenüber der Bau-aufsichtsbehörde zu erbringenist. Die Bauaufsichtsbehördeteilt die Art des Sicherungsmit-tels, die Höhe der erforderlichen

Sicherheitsleistung und denZeitpunkt, zu dem die Sicher-heit zu erbringen ist, der Im-missionsschutzbehörde mit.

67.4 Zu Absatz 4

Die genehmigten Bauvorlagenund die Bauvorlagen, auf diesich die Bindungswirkung desVorbescheids erstreckt, sindmit dem Stempelaufdruck ingrüner Farbe zu versehen.

Beispiel:

gehört o zur Baugenehmi-gung

o zum VorbescheidAz:Datum:Unterschrift:

67.6 Zu Absatz 6

Auf § 62 Absatz 4 Satz 3 wirdhingewiesen.

67.7 Zu Absatz 7

67.7.1 Neben den in Absatz 7 Be-nannten hat die Bauaufsichts-behörde den Behörden undStellen, deren Entscheidungnach § 67 Absatz 1 Satz 2 indie Baugenehmigung einge-schlossen ist, den Bescheid zurKenntnis zu geben.

67.7.2 Der Gemeinde ist im Falle derErteilung einer Baugenehmi-gung auch eine mit dem Stem-pel (Nummer 67.4 VVBbgBO)versehene Ausfertigung derBauvorlagen zu übersenden.Dieses gilt sinngemäß auch fürdas Bauanzeigeverfahren.

68 Baubeginn, Baufreigabe, Ein-messung, Mitteilungspflich-ten über den Stand der Bau-arbeiten (§ 68)

68.1 Zu Absatz 1

Bauausführung ist das Ausnut-zen einer Baugenehmigung

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MIRAKTUELL 3/09 79

oder einer Bauanzeige durchBauarbeiten, die im Zusammen-hang mit dem genehmigtenBauvorhaben oder der Bauan-zeige stehen. Das Aushebender Baugrube zählt entspre-chend Satz 2 bereits zu denBauarbeiten.

68.2 Zu Absatz 2

Für die Mitteilung des Zeitpunk-tes des Baubeginns (Baube-ginnanzeige) ist der veröffent-lichte Vordruck zu verwenden.Die untere Bauaufsichtsbehör-de teilt den Zeitpunkt des Bau-beginns unverzüglich den be-troffenen Fachbehörden sowiedem Bautechnischen Prüfamt,dem Prüfingenieur oder dembauaufsichtlich anerkanntenSachverständigen mit, wenndiese die bautechnischen Un-terlagen geprüft haben.

68.3 Zu Absatz 3

Werden Abweichungen festge-stellt, so sind diese in einer Ein-messungsskizze rot zu kenn-zeichnen.

68.4 Zu Absatz 4

Um der Pflicht zu genügen,reicht die Vorlage einer voll-ständigen Kopie der Unterla-gen.

68.5 Zu Absatz 5

Für die Mitteilung des Zeitpunk-tes der abschließenden Fertig-stellung ist der veröffentlichteVordruck zu verwenden.

69 Geltungsdauer der Genehmi-gung (§ 69)

§ 69 regelt die Frist, binnenderer von der Baugenehmigungeinschließlich der eingeschlos-senen Entscheidungen Ge-brauch gemacht werden darf.Von der Geltungsdauer zu un-terscheiden ist der Fall, dass

ein Vorhaben oder eine in dieBaugenehmigung eingeschlos-sene Entscheidung nur für einebestimmte Zeit zugelassenwerden soll (Befristung), zumBeispiel § 28 Absatz 3 Satz 2des Brandenburgischen Was-sergesetzes (BbgWG). § 59 Ab-satz 3 ist zu beachten.

70 Ersetzen des gemeindlichenEinvernehmens (§ 70)

70.1 Zu Absatz 1

Die Versagung des gemeindli-chen Einvernehmens nach § 36BauGB ist rechtswidrig, wennsie nicht schlüssig auf die sichaus den §§ 31, 33, 34 oder 35BauGB ergebenden Gründegestützt wird.

70.2 Zu Absatz 2

Bei der Anhörung ist der Ge-meinde die Rechtslage darzu-stellen und zu begründen, wa-rum das gemeindliche Einver-nehmen ersetzt werden soll. Aufdie Monatsfrist ist hinzuweisen.

70.3 Zu Absatz 3

Genehmigung im Sinne dieserVorschrift ist jede Entscheidungüber die Zulässigkeit des Vor-habens (zum Beispiel Vorbe-scheid, immissionsschutzrecht-liche Genehmigung).

70.5 Zu Absatz 5

Wird das Einvernehmen derGemeinde im Widerspruchsver-fahren ersetzt, kann die Ge-meinde sofort Klage erheben.Ein erneutes Widerspruchsver-fahren findet nicht statt.

71 Genehmigung FliegenderBauten (§ 71)

71.1 Zu Absatz 1

71.1.1.1 Fliegende Bauten sind nach

§ 44 Absatz 2 Nummer 13Sonderbauten. Auf die Richtli-nie über den Bau und BetriebFliegender Bauten (FlBauR)und die Verwaltungsvorschriftüber Ausführungsgenehmi-gungen für Fliegende Bautenund deren Gebrauchsabnah-men (VVFlBauR) wird hinge-wiesen.

71.6 Zu Absatz 6

Auch bei der Aufstellung Flie-gender Bauten sind die öffent-lich-rechtlichen Vorschriften,insbesondere die planungs-rechtlichen, die naturschutz-rechtlichen und straßenrechtli-chen Vorschriften, zu beachten.Der Zeitraum zwischen der An-zeige und dem Beginn der Auf-stellung soll mindestens dreiTage betragen.

72 Zustimmung zu Vorhabenöffentlicher Bauherren (§ 72)

72.5 Zu Absatz 5

Zu den baulichen Anlagen, dieunmittelbar der Landesvertei-digung dienen, gehören alleAnlagen innerhalb von abge-schlossenen Bereichen, wie Ka-sernengelände und Truppen-übungsplätze, die im Allgemei-nen der Öffentlichkeit nichtzugänglich sind. Das gilt zumBeispiel auch für Sporthallenund Casinos in diesen Berei-chen.

Nicht unmittelbar der Landes-verteidigung dienen insbeson-dere bauliche Anlagen außer-halb solcher Bereiche wie:

– Verwaltungsgebäude, – Wohngebäude, – Schulen und Hochschulen

aller Art, – Sport- und Freizeiteinrich-

tungen, – Einrichtungen für die Seel-

sorge und Sozialbetreuung, – Stellplatzanlagen.

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MIRAKTUELL 3/0980

74 Beseitigung baulicher Anla-gen (§ 74)

74.1 Zu Absatz 1

74.1.1 Bei einer formell illegalen, abermateriell zulässigen (genehmi-gungsfähigen) baulichen Anlagekann der rechtmäßige Zustandzum Beispiel hergestellt wer-den, wenn der Bauherr einennachträglichen Bauantrag stellt.Die Bauaufsichtsbehörde weistdeshalb in der Anhörung zurAnordnung der Beseitigung derbaulichen Anlage auf die Mög-lichkeit der Legalisierung durchEinreichung des Bauantrags hin.

74.3 Zu Absatz 3

„In amtlichen Gewahrsam neh-men“ ist kein Zwangsmittel imSinne von § 17 des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes fürdas Land Brandenburg. Dieamtliche Ingewahrsamnahmemuss deshalb nicht angedrohtund nicht festgesetzt werden.

75 Überprüfung der Bauausfüh-rung (§ 75)

75.1 Zu Absatz 1

75.1.1 Notwendigkeit, Umfang undHäufigkeit der Überprüfung derBauausführung liegen im Er-messen der Bauaufsichtsbehör-de und richten sich nach derSchwierigkeit des Bauvorha-bens unter Berücksichtigungmöglicher Folgen, die sich ausder Nichtbeachtung von Bau-vorschriften oder der geneh-migten Bauvorlagen für diebauliche Anlage ergeben könn-ten. Zur Überprüfung der Bau-ausführung gehört auch diePrüfung, ob die am Bau Betei-ligten ihre Pflichten erfüllen.

75.1.2 Die Überprüfung der Bauaus-führung durch die Bauauf-sichtsbehörden berührt nichtdie Überprüfung durch dieFachbehörden, deren Entschei-

dung die Baugenehmigung miteinschließt. Für diese Überprü-fungen bleiben die Fachbe-hörden allein zuständig (siehehierzu auch Nummer 67.1VVBbgBO).

75.2 Zu Absatz 2

Die Überprüfung umfasst ne-ben der Bauausführung ent-sprechend den geprüften bau-technischen Nachweisen auchdie stichprobenartige Prüfungder Beachtung der bauproduk-tenrechtlichen Vorschriften. DieÜberprüfung der Bauausfüh-rung ist eine Pflichtprüfung, de-ren Umfang und Häufigkeitjedoch im pflichtgemäßen Er-messen liegt.

76 Fertigstellung und Nutzungder baulichen Anlage (§ 76)

76.1 Zu Absatz 1

Die Bauaufsichtsbehörde teiltden Behörden, deren Genehmi-gung in der Baugenehmigungeingeschlossen ist, die Fertig-stellung der baulichen Anlageunverzüglich mit.

77 Verbot unrechtmäßig gekenn-zeichneter Bauprodukte (§ 77)

Wird die Bauaufsichtsbehördetätig, so berichtet sie der obers-ten Bauaufsichtsbehörde unterDarstellung des Sachverhaltesund der veranlassten Maßnah-men.

81 Örtliche Bauvorschriften (§ 81)

81.1 Zu Absatz 1

Weiterführende Hinweise fin-den sich im Leitfaden „ÖrtlicheBauvorschriften nach § 81 derBrandenburgischen Bauord-nung“ des Ministeriums für In-frastruktur und Raumordnung,

veröffentlicht in MIR AKTUELL3/2005.

81.7 Zu Absatz 7

Die Kommunen können beimErlass der örtlichen Bauvor-schrift die örtlichen wirtschaft-lichen und sozialen Verhält-nisse, die unterschiedlichenGebäudetypen und Bauarten,die Auswirkungen auf das Orts-bild oder Stadtbild und aufdenkmalgeschützte Gebäudesowie die Art der vorhandenenEnergieversorgung berücksich-tigen und differenzierte Rege-lungen für einzelne Ortsteiletreffen. Die Verlagerung derKompetenz auf die Kommunenermöglicht es diesen auch, ört-liche Bauvorschriften über dieNutzungspflicht von Erneuerba-ren Energien mit den Festset-zungen nach § 9 Absatz 1Nummer 23 und 24 BauGB inEinklang zu bringen.

Inhalt, Zweck und Ausmaß derErmächtigung ergeben sichaus den Sätzen 1 und 2. Satz 1Halbsatz 1 regelt nicht dierechtlichen Voraussetzungenfür den Erlass der örtlichenBauvorschrift, sondern gibtMaßstäbe vor, denen die Fest-setzungen genügen müssen.

81.9 Zu Absatz 9

Die Gemeinde hat vor dem Er-lass einer örtlichen Bauvor-schrift das Erfordernis einerRegelung zu prüfen. Sie hatauch die verfassungsrechtli-chen Anforderungen, insbeson-dere der Eigentumsgarantie,des Rechtes auf freie Berufs-ausübung, des Übermaßverbo-tes und des Gleichbehand-lungsgrundsatzes zu beachten.Örtliche Bauvorschriften müs-sen sich inhaltlich und nachihrem örtlichen Geltungsbereichan dem der Ermächtigungsnormzugrunde liegenden Schutzzielorientieren. Die Satzung mussden örtlichen Geltungsbereich

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MIRAKTUELL 3/09 81

genau angeben. Mit der Anzei-ge der Satzung ist der Sonder-aufsichtsbehörde die erläutern-de Dokumentation zur Satzungvorzulegen.

82 Datenschutz (§ 82)

Personenbezogene Daten sind

gemäß § 3 Absatz 1 des Bran-denburgischen Datenschutzge-setzes Einzelangaben überpersönliche oder sachlicheVerhältnisse einer bestimmtenoder bestimmbaren natürlichenPerson (Betroffener). Auf die imveröffentlichten Vordruck abge-druckten Hinweise zum Daten-schutz wird verwiesen.

84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(§ 84)

Diese Verwaltungsvorschrift trittam Tag nach der Bekanntma-chung im Amtsblatt für Bran-denburg in Kraft. Gleichzeitigtritt die Verwaltungsvorschriftvom 1. September 2003 (ABl.S. 926) außer Kraft.

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

Anlage 1

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MIRAKTUELL 3/0982

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

RA = Radius der fiktiven Kugel (= Radius der Projektion der Windkraftanlage)

RR = Radius des Rotorkreises

e = Exzentrizität des Rotors

HN = Höhe der Nabe

x = horizontaler Abstand der fiktiven Außenwand von der Turmachse

y = vertikaler Abstand zwischen Nabenhöhe und Berührungspunkt der Tangente

A = Abstand der Abstandsflächentiefe um Turmachse

Berechnungsformeln:

RA = √ R2 + e2

cot α 0,5 0,4 0,25(Bei Windkraftanlagen nicht relevant; gilt jedoch z. B. für kreisförmig ge-rundete Tonnendächer)

tan α 2 2,5 4

α 63,43º 68,20º 75,96º

y 0,44729 · RA 0,37137 · RA 0,24260 · RA

x 0,89439 · RA 0,92849 · RA 0,97013 · RA

z 0,5 · HN + 0,22365 · RA 0,4 · HN + 0,14855 · RA 0,25 · HN + 0,06065 · RA

A 0,5 · HN + 1,11804 · RA 0,4 · HN + 1,07704 · RA 0,25 · HN + 1,03078 · RA

A 0,5 · HN + 0,5 · √5 · RA 0,4 · HN + 0,2 · √29 · RA 0,25 · HN + 0,25 · √17 · RA

H = HN + y

H/z = cot α

y = RA · cos α

x = RA · sin α

z = (HN + y) · cot α

z = HN · cot α + y · cot α

z = HN · cot α + RA · cos α · cot α

A = x + z

A = RA · sin α + HN · cot α + y · cot α

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MIRAKTUELL 3/09 83

Das aktuelle Bauordnungsrecht in Brandenburg

A = RA · sin α + HN · cot α + RA · cos a · cot α

A = HN · cot α + RA · sin α + RA · cos α · cot α

A = HN · cot α + RA · (sin α + cos α · cot α)

Anlage 2

Sicherheitstreppenraum mit Druckluftbelüftung

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MIRAKTUELL 3·2009

Hinweis:

Diese Zeitschrift wird im Rahmen der Öf-

fentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Infra-

struktur und Raumordnung herausgegeben.

Sie darf nicht während eines Wahlkampfes

zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet

werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-

und Kommunalwahlen sowie auch für die

Wahl der Mitglieder des Europäischen Par-

laments. Unabhängig davon, wann, auf wel-

chem Wege und in welcher Anzahl diese

Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf

sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer be-

vorstehenden Wahl nicht in einer Weise ver-

wendet werden, die als Parteinahme der

Landesregierung zugunsten einzelner politi-

scher Gruppen verstanden werden könnte.

Impressum:

Herausgeber/Bearbeitung:

Ministerium für Infrastruktur und Raumord-

nung

Referat Koordination, Kommunikation, Inter-

nationales

Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

Internetadresse:

http://www.mir.brandenburg.de

ISSN 1439-4715

Redaktion: Andrea Hass

V.i.S.d.P.: Hans-Martin Klütz

email:

[email protected]

Autorenverzeichnis:

Förster, Jan-Dirk, MIR, Ref. 24, Oberste

Bauaufsicht

Köllner, Kati, MIR, Ref. 24, Oberste

Bauaufsicht

RA Dr. Otto, Christian, Kanzlei Thur Fülling

Otto Winkler, Potsdam

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Brandenburgische Universitätsdruckerei und

Verlagsgesellschaft Potsdam mbH

Karl-Liebknecht-Str. 24/25, 14476 Potsdam (Golm)

Layout:

schütz & co. Werbeagentur GmbH, Berlin

Das Magazin wurde auf 100%-Recyclingpapier

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