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P . b . b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2171 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 18. November 1969 95. Stück 381. Resolutionen Nr. 182, 183, 186, 194, 201, 211, 216 und 218 zum Internationalen Kaffee- Übereinkommen 1968 382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll sowie Vereinbarung zur Durchführung; Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anlage und Zusatzvereinbarung zur Durchführung 381. (Übersetzung) INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION *) Internationaler Kaffee-Rat Zwölfte Tagung 26. August—13. September 1968 London, England ICC-12-Res. 182 (E) 12. September 1968 Original: Englisch BESCHLUSS Nr. 182 (Genehmigt bei der Sechsten Plenarsitzung am 11. September 1968) ANWENDUNG DES ARTIKELS 45 AUF EIN- FUHREN VON MITGLIEDERN AUS NICHT- MITGLIEDLÄNDERN IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß Artikel 45 Abs. 1 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968 vorsieht, daß, um ausführende Nichtmitgliedländer daran zu hin- dern, ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder zu erhöhen, jedes Mitglied seine jährlichen Kaffee-Einfuhren aus ausführenden Nichtmit- gliedländern auf eine Menge beschränkt, die seine durchschnittlichen jährlichen Kaffee-Einfuhren aus diesen Ländern während der Kalenderjahre 1960, 1961 und 1962 nicht übersteigt, BESCHLIESST DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT: 1. daß die Mitglieder ihre jährlichen Kaffee- Einfuhren aus ausführenden Nichtmitgliedlän- dern auf die in der Anlage zu diesem Beschluß angeführten Mengen beschränken, daß die in dieser Anlage angeführten Mengen und/oder Länder jedoch vom Exekutivdirektor nach Rück- *) Siehe BGBl. Nr. 342/1969 58 197

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P . b . b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2171

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1969 Ausgegeben am 18. November 1969 95. Stück

381. Resolutionen Nr. 182, 183, 186, 194, 201, 211, 216 und 218 zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968

3 8 2 . Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland überSoziale Sicherheit samt Anlage und Schlußprotokoll sowie Vereinbarung zurDurchführung; Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit samtAnlage und Zusatzvereinbarung zur Durchführung

381.(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION *)Internationaler Kaffee-RatZwölfte Tagung26. August—13. September 1968London, England

ICC-12-Res. 182 (E)12. September 1968

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 182(Genehmigt bei der Sechsten Plenarsitzung am

11. September 1968)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 45 AUF EIN-FUHREN VON MITGLIEDERN AUS NICHT-

MITGLIEDLÄNDERN

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 45 Abs. 1 des InternationalenKaffee-Übereinkommens 1968 vorsieht, daß, umausführende Nichtmitgliedländer daran zu hin-dern, ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitgliederzu erhöhen, jedes Mitglied seine jährlichenKaffee-Einfuhren aus ausführenden Nichtmit-gliedländern auf eine Menge beschränkt, die seinedurchschnittlichen jährlichen Kaffee-Einfuhrenaus diesen Ländern während der Kalenderjahre1960, 1961 und 1962 nicht übersteigt,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

1. daß die Mitglieder ihre jährlichen Kaffee-Einfuhren aus ausführenden Nichtmitgliedlän-dern auf die in der Anlage zu diesem Beschlußangeführten Mengen beschränken, daß die indieser Anlage angeführten Mengen und/oderLänder jedoch vom Exekutivdirektor nach Rück-

*) Siehe BGBl. Nr. 342/1969

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sprache mit dem (den) betreffenden Mitglied(ern)angeglichen werden, wenn sich der Mitglieder-stand des Übereinkommens von dem zum Zeit-punkt dieses Beschlusses geltenden unterscheidet;

2. daß den Mitgliedern nahegelegt wird, die inder Anlage angeführten Mengen soweit wiemöglich in halb- oder vierteljährliche Teilmengenzu unterteilen ;

3. daß Mitglieder Kaffee aus ausführendenNichtmitgliedländern über die in der Anlage an-geführten Mengen nur dann einführen dürfen,wenn sie für derartige Einfuhren ein gültiges Re-exportzeugnis eines Mitgliedlandes vorweisenkönnen, das diesen Kaffee zuvor eingeführt undauf seine in der Anlage aufscheinende Quote an-gerechnet hat.

ANLAGE

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95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381 2173

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatZwölfte Tagung26. August—15. September 196SLondon, England

ICC-12-Res. 185 (E)16. September 1968

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 185

(Genehmigt bei der Siebenten Plenarsitzungam 13. September 1968)

VERSCHÄRFUNG DER KONTROLLMASS-NAHMEN IN BEZUG AUF DIE AUSSTEL-LUNG U N D VERWENDUNG VON RE-

EXPORTZEUGNISSEN

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß aus den vom Exekutivdirektor als Richt-linien für den Rat herausgegebenen Berichtenhervorgeht, daß im Kaffeejahr 1967/68 voraus-sichtlich weit über eine Million Sack Kaffee mehrausgeführt werden, als den zustehenden Ausfuhr-mengen und Bedarfsmengen der in Anlage B desÜbereinkommens angeführten Länder entspre-chen würde;

daß der von diesem Kaffee auf die traditionel-len Märkte der Mitgliedländer ausgeübte Druckausführenden Mitgliedländern sowie weitestenKreisen des Katfeehandels schadet, die sich be-mühen, dem Wortlaut und dem Sinn des Ober-einkommens gewissenhaft zu folgen;

daß die Integrität des internationalen Kaffee-handels und dis Erreichung der preislichen undanderen Ziele des Übereinkommens ernstlich ge-fährdet wären, wenn nicht Maßnahmen getrof-fen werden, um ähnliche Vorkommnisse imnächsten Kaffeejahr zu verhindern;

daß die vorgeschlagene allgemeine Überprüfungdes Kontrollsystems durch Experten wahrschein-lich vor dem zweiten Quartal des nächsten Kaffee-jahres keine praktischen Erfolge hervorbringenwird;

daß angenommen wird, daß die unten aufge-zeigten Maßnahmen in naher Zukunft durchführ-bar sind, daß sie so beschaffen sind, daß sie zueiner wesentlichen Verschärfung des Kontroll-systems führen werden, ohne den Handel oderdie ausstellenden Stellen über Gebühr zu belasten,und mit zusätzlichen Maßnahmen vereinbar sind,die von den Experten empfohlen werden könn-ten; und

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2174 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381

daß sowohl Artikel 44 des Abkommens 1962wie Artikel 43 des Übereinkommens 1968 fest-legen, daß Reexportzeugnisse nur für Kaffee aus-gestellt werden dürfen, der vorher gemäß denvom Rat beschlossenen Regelungen eingeführtwurde,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

1. den Exekutivdirektor dahingehend anzuwei-sen, die Richtlinien für die Ausstellung und Ver-wendung von Reexportzeugnissen mit Wirkungvom 1. November 1968 wie folgt abzuändern:

(a) Die ausstellende Stelle eines Ausfuhr-Mit-glieds ist nur dann berechtigt, Reexport-zeugnisse auszustellen, wenn in jedem ein-reinen Fall dem Sekretariat ein zufrieden-stellender Nachweis erbracht wurde, wieetwa durch Vorweisen eines Ursprungszeug-nisses eines anderen Ausfuhr-Mitglieds, daßder Kaffee tatsächlich eingeführt wurde.

(b) Eine ausstellende Stelle darf Reexportzeug-nisse nur ausstellen

(i) für Kaffee, der In das Land eingeführtwurde, von dem angegeben wird, daßder Kaffee wieder ausgeführt werdensoll und unter der Bedingung, daß derausstellenden Stelle nachgewiesen wird,daß der Kaffee tatsächlich von demangeführten Reexportland wieder aus-geführt wird; oder

(ii) für Kaffee, der auf die Nichtmitglieder-Einfuhrquote des angeführten Reex-portlandes angerechnet wurde.

(c) Eine ausstellende Stelle eines Landes darfkeine Reexportzeugnisse für Kaffee ausstel-len, der in ein anderes Land eingeführtwurde und von diesem Land wieder aus-geführt werden soll, außer es werden vor-her besondere Vereinbarungen mit demExekutivdirektor getroffen.

(d) Für die Zwecke dieser Richtlinie wirdKaffee dann als in ein Land eingeführt an-gesehen, wenn dieser Kaffee ohne weitereZollbehandlung für den Verbrauch indiesem Land zur Verfügung steht, und

(i) von den Zollbehörden dieses Landeszuvor ein gültiges Ursprungszeugnis,Reexportzeugnis oder ein Teil- oderErsatzzeugnis für diesen Kaffee einge-zogen wurde, oder

(ii) der Kaffee auf die Nichtmitglieder-quote dieses Landes angerechnet wurde.

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18. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381 2175

(e) Eine ausstellende Stelle muß sich überzeu-gen, daß der Kaffee, für den ein Reexport-zeugnis beansprucht wird, tatsächlich vondiesem Land wieder ausgeführt oder auf dieNichtmitglieds-Einfuhrquote dieses Landesangerechnet wird, und zwar entweder aufGrund eines Nachweises über die Gewäh-rung eines Zollerlasses oder einer Rückver-gütung, durch eine Überprüfung der Ex-portdokumente, wie sie zur Erstellung vonExportstatistiken benötigt werden, oderdurch andere ihr geeignet erscheinendeUnterlagen.

(f) Ausstellende Stellen haben den Vermerk„NICHTMITGLIEDSQUOTE" in dem Ab-schnitt „Bemerkungen" des Reexportzeug-nisses einzufügen, wenn dieses für Kaffeeausgestellt wird, der auf die Nichtmitglieds-quote des Landes angerechnet, aber nicht indieses Land eingeführt wurde.

(g) Reexportzeugnisse, die mit 1. November1968 oder später datiert sind, sind von denZollbehörden ab ungültig für die Einfuhrvon Kaffee und von den ausstellenden Stel-len als ungültig für die Ausstellung tonTeil- oder Ersatzzeugnissen anzusehen,außer der betreffende Kaffeetransport nahmin dem angeführten Reexportland seinenAnfang oder das Zeugnis trägt den Ver-merk „NICHTMITGLIEDSQUOTE".

(h) Im Falle von Mischungen von Rohkaffeekönnen ausstellende Stellen auf Antrag derein Teil- oder Ersatzzeugnis erwerbendenPartei davon Abstand nehmen, auf demOriginal des Teil- oder Ersatzzeugnisses dieSeriennummer oder -nummern und dasAusstellungsland des (oder der) ersetztenDokumentes (Dokumente) einzusetzen. Dievollen Angaben sind auf der an die Organi-sation gesandten Kopie zu machen. In sol-chen Fällen hat die ausstellende Stelle dalWort „Mischung" in den Abschnitt „Be-merkungen" des Formulares einzusetzen,und auf dem Original und der Kopie eineKennziffer anzuführen, damit beide Papierevom Sekretariat zusammengefügt und über-prüft werden können;

2. festzuhalten, daß private Handelsinformatio-nen hinsichtlich der Kaffeebewegungen und derBeziehungen zwischen Käufern und Verkäufernbei einzelnen Transaktionen, die bei einer Über-prüfung der von der Organisation erhaltenenZeugnisse gewonnen werden können, durch dieBestimmungen von Artikel 20 des Übereinkom-mens sowie die Erfordernisse der Bestimmungen1.5 und 1.8 der Personalvorschriften der Inter-nationalen Kaffeeorganisation (Dokument EB-448/66) vor Verbreitung und Mißbrauch ge-schützt werden.

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2176 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatZwölfte Tagung26. August—13. September 1968London, England

ICC-12-Res. 186 (E)16. September 1968

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 186

(Genehmigt bei der Siebenten Plenarsitzungam 13. September 1968)

ÜBERTRAGUNG DER BEFUGNISSE DESRATES AN DAS EXEKUTIVKOMITEE

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,daß gemäß Artikel 17 Abs. 2 des Internatio-

nalen Kaffee-Übereinkommens 1968 der Rat demExekutivkomitee die Ausübung einiger oder allerseiner Befugnisse mit Ausnahme der in diesemArtikel angegebenen übertragen kann;

daß es auf Grund der Erfahrung für das guteFunktionieren der Organisation wesentlich ist,dem Exekutivkomitee die ihm nach dem Über-einkommen übertragbaren Befugnisse einzuräu-men; und

daß Artikel 72 Abs. 2 lit. (b) den Rat ermäch-tigt, bei seiner letzten ordentlichen Tagung imKaffeejahr 1967/68 Beschlüsse zu fassen, die imKaffeejahr 1968/69 anzuwenden sind,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

dem Exekutivkomites die Ausübung sämt-licher Befugnisse mit Ausnahme der in Artikel 17Abs. 2 angeführten und der nach Artikel 54 desInternationalen Kaffee-Übereinkommens 1968eingeräumten, zu übertragen.

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95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381 2177

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatDreizehnte Tagung9.—19. Dezember 1968London, England

ICC-13-Rw. 194 (E)2. Jänner 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 194

(Genehmigt bei der Vierten Plenarsitzung am18. Dezember 1968)

UNGÜLTIGERKLÄRUNG BESTIMMTERURSPRUNGS-, REEXPORT- UND ERSATZ-

ZEUGNISSE

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß bestimmte Länder, und zwar Ausfuhr-und Einfuhrländer, die Mitglieder des Internatio-nalen Kaffeeabkommens 1962 waren, nicht mehrMitglieder des Übereinkommens 1968 sind;

daß derartige frühere Mitglieder Ursprungs-,Reexport- und Ersatz- oder Teilzeugnisse aus-gestellt haben können, die weder ersetzt nochnach der endgültigen Einfuhr des in Frage ste-henden Kaffees eingezogen wurden; und

die Gefahr besteht, daß derartige Zeugnisseunter der fälschlichen Angabe, von diesen frühe-ren Mitgliedern ausgestellt worden zu sein, ohnederen Wissen oder Zustimmung im Umlauf sind,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

1. alle Ursprungs-, Reexport-, Ersatz- und Teil-zeugnisse, die von Argentinien, Österreich, Kubaund Tunesien am oder vor dem 30. September1968 ausgestellt wurden oder ausgestellt wordenzu sein scheinen, so bald als möglich und aufjeden Fall spätestens am 15. Jänner 1969 für un-gültig zu erklären;

2. den Exekutivdirektor zu ermächtigen, dieMitglieder über den Zeitpunkt zu informieren,an dem die Bestimmungen des vorhergehendenAbsatzes in Kraft treten;

3. daß mit dem vom Exekutivdirektor fest-gelegten Datum alle Arten der in Abs. 1 be-schriebenen Zeugnisse, die von den genanntenLändern ausgestellt wurden oder ausgestellt wor-den zu sein scheinen, von keiner ausstellendenStelle mehr alt gültige Dokumente für die Ein-fuhr von Kaffes oder einen Umtausch in Ersatz-oder Teil- oder Reexportzeugnisse anerkanntwerden;

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2178 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381

4. daß sämtliche Originale der nach den Bestim-mungen der Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses fürungültig erklärten Zeugnisse einer ausstellendenStelle zur Weiterleitung an den Exekutivdirektorzwecks Überprüfung ausgehändigt werden, undzwar innerhalb von 30 Tagen nach Erlassung derin Abs. 2 erwähnten Anweisungen seitens desExekutivdirektors. Nach Erhalt derartiger Zeug-nisse stellt der Exekutivdirektor die ihm not-wendig erscheinenden Untersuchungen an, umdie Echtheit der Dokumente und das tatsächlicheVorhandensein des in Frage stehenden Kaffeeszu überprüfen, bevor er die betreffende ausstel-lende Stelle ermächtigt, das entsprechende Ersatz-zeugnis auszustellen. Jedes nach diesen Bestim-mungen rechtmäßig ausgestellte Ersatzzeugnis hatin der Form dem ausgehändigten Original zuentsprechen, ist also entweder ein Ursprungs-oder ein Reexportzeugnis und ist nur zwölf Mo-nate gültig.

(Übersetzung)INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatDreizehnte Tagung9.—19. Dezember 1968London, England

ICC-13-Res. 201 (E)6. Jänner 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 201(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung

am 19. Dezember 1968)

REVISION DER ANLAGE B DES ÜBEREIN-KOMMENS

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 40 Abs. 1 des InternationalenKaffee-Übereinkommens vorsieht, daß der Ratjedes einzelne oder mehrere der in Anlage B desÜbereinkommens angeführten Länder von derListe streichen kann,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

1. mit Wirkung vom 1. April 1969 folgendeLänder aus Anlage B zu streichen:

Bahrein QuatarBefriedetes Oman SüdrhodesienBotswana SwazilandCeylon Thailand

2. den Exekutivdirektor anzuweisen, die inAbs. 2 (a), (b) und (c) des Beschlusses Nr. 158enthaltene Bewertung und Untersuchung fortzu-setzen und dem Exekutivkomitee darüber zu be-

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95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381 2179

richten, damit das Komitee die entsprechendenSchritte unternehmen oder dem Rat besondereEmpfehlungen unterbreiten kann;

3. festzulegen, daß die geographischen Gebiete,die im Sinne dieses Übereinkommens quotenfreieMärkte sind, mit Wirkung vom 1. April 1969 dieim Anhang zu diesem Beschluß angeführt sind,nachdem die Streichungen entsprechend den Be-stimmungen des vorstehenden Abs. 1 gebührendberücksichtigt wurden.

ANHANG

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(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatFünfzehnte Tagung18.—27. August 1969London, England

ICC-15-Res. 211 (E)25. August 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 211

(Genehmigt bei der Dritten Plenarsitzung am25. August 1969)

VERLÄNGERUNG DER VORLÄUFIGENMITGLIEDSCHAFT VON BELGIEN UND

ITALIEN

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 63 Abs. 1 den Rat ermächtigt, dieFrist zu erstrecken, während derer Einfuhr-Mit-glieder des Internationalen Kaffee-Abkommens1962 die vorläufige Mitgliedschaft des Überein-kommens 1968 genießen;

daß Belgien und Italien, die das Übereinkom-men auf Grund der von ihnen erfolgten Mit-teilung laut Artikel 62 Abl. 2 des Übereinkom-mens 1968 vorläufig anwendeten, gemäß BeschlußNr. 199 bis 31. März 1969 als vorläufige Mitglie-der anerkannt wurden;

daß der Rat die Frist, während derer diesebeiden Länder vorläufige Mitglieder bleibenkonnten, gemäß Beschluß Nr. 204 bis 31. Au-gust 1969 verlängertet

daß Belgien und Italien der Organisation mit-teilten, daß es ihnen aus verwaltungstechnischenGründen nicht möglich sein wird, dit in Arti-kel 63 Abs. 1 enthaltenen Bedingungen für einenBeitritt zum Übereinkommen 1968 bis 31. Au-gust 1969 zu erfüllen, und Ansuchen unterbrei-teten, daß der Zeitpunkt für ihren Beitritt bis31. März 1970 bzw. 31. August 1970 verlängertwerdet

daß das Exekutivkomitee dis Ansuchen prüfteund empfiehlt, daß Ihnen stattgegeben werdetund

daß Belgien und Italien anerkennen, daß sieall vorläufige Mitglieder an alle Verpflichtungendes Übereinkommens 1968 und die darauf be-ruhenden Beschlüsse, Bestimmungen und Vor-schriften gebunden sind, als ob sie endgültigeMitglieder wären,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

daß Belgien und Italien weiterhin als vor-läufige Mitglieder des Internationalen Kaffee-

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93. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381 2181

Übereinkommens 1968 angesehen werden, undzwar vom 1. September 1969 bis zu dem Zeit-punkt, zu dem sie ihre Beitrittsurkunden hinter-legen oder bis 31. August 1970, je nachdem,welcher Zeitpunkt früher liegt, gemäß den Be-stimmungen des Artikels 63 Abs. 1 des Über-einkommens.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatFünfzehnte Tagung18.—29. August 1969London, England

ICC-15-Res. 216 (E)3. September 1969Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 216(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung

am 29. August 1969)

AUSFUHRQUOTEN FÜR 1969/70

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß der Rat mit Beschluß Nr. 215 eine Schal-tung der gesamten Welteinfuhren und -ausfuhrenfür das Kaffeejahr 1969/70 sowie eine Schätzungder voraussichtlichen Ausfuhren aus Nichtmit-gliedländern vorgenommen hat,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT:

1. die Grundquote für das Kaffeejahr 1969/70mit 46 Millionen Sack festzulegen;

2. eine Quotenreserve von 2 Millionen Sackzu schaffen, die gemäß den Bestimmungen derfolgenden Absitze dieses Beschlusses freigegebenoder abgezogen werden;

3. im Sinne dieses Beschlusses festzulegen, daßder erstellte Tagespreis auf der in der Anlagehiezu enthaltenen Basis errechnet wird;

4. vorzusehen, daß jede Anpassung der jähr-lichen zustehenden Ausfuhrquote auf Grund derAnwendung der Bestimmungen in Fußnote 2 derAnlage A des Übereinkommens als Teil der inAbs. 2 erwähnten Quotenreserve betrachtet wird;

5. wenn der erstellte Tagespreis über einenZeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Markt-tagen, die im ersten Vierteljahr beginnen, aufoder über 38.67 US Cents pro Pfund bleibt, gibtder Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungenvon Abs. 4 eine Menge von 500.000 Sack frei,die zur Gänze dem Vierteljahr zugeteilt werden,in dem ein solcher Zeitraum von 15 Markt-

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tagen endet. Diese Menge wird pro rata unterallen Ausfuhr-Mitgliedern aufgeteilt mit Aus-nahme der in Fußnote 2 der Anlage A des Über-einkommens angeführten;

6. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeit-spanne von 15 aufeinanderfolgenden Markt-tagen, die im zweiten Vierteljahr beginnen, beioder über 39.67 US Cents pro Pfund liegt, gibtder Exekutivdirektor eine Menge von 750.000Sack unter denselben Bedingungen frei, wie liein Abs. 5 enthalten sind;

7. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeit-spanne von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,die im dritten Vierteljahr beginnen, bei oderüber 40.67 US Cents pro Pfund liegt, gibt derExekutivdirektor eine Menge von 750.000 Sackunter denselben Bedingungen frei, wie sie inAbs. 5 enthalten sind;

8. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeit-spanne von 15 aufeinanderfolgenden Markt-tagen, die Im ersten Vierteljahr beginnen, bei oderunter 36.67 US Cents pro Pfund liegt, zieht derder Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungenin Abs. 4 eine Menge von 750.000 Sack ab, diezur Gänze auf das Vierteljahr entfallen, das aufjenes folgt, in dem die Zeitspanne von 15 Markt-tagen endet. Dieser Abzug geht auf einer prorata Basis vor sich und betrifft alle Ausfuhr-Mitglieder mit Ausnahme der in Fußnote 2 derAnlage A des Obereinkommens angeführten;

9. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeit-spanne von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,die im zweiten Vierteljahr beginnen, bei oderunter 36.67 US Cents pro Pfund liegt, zieht derExekutivdirektor unter denselben Bedingungeneine Menge von 750.000 Sack ab, wie sie inAbs. 8 enthalten sind;

10. wenn der erstellte Tagespreis über eineZeitspanne von 15 Markttagen, die im drittenVierteljahr beginnen, bei oder unter 36.67 USCents pro Pfund liegt, zieht der Exekutivdirek-tor unter denselben Bedingungen, wie sie inAbs. 8 enthalten sind, eine Menge von 500.000Sack ab, die zur Gänze auf das vierte Vierteljahrentfallen;

11. nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6, 8und 9 müssen zwischen dem Ende einer Zeit-spanne von 15 Markttagen und dem Beginneiner weiteren solchen Zeitspanne mindestens14 Kalendertage vergehen)12. fällt keine Zeitspanne von 15 Markttagen,innerhalb derer der erstellte Tagespreis bei oderüber den in den Abs. 5, 6 und 7 angeführtenPreisen liegt, in die in diesen Absätzen vorge-schriebene Zeitspanne, in die in diesen Absätzenfestgelegte Reserve aufzuheben;

13. fällt keine Zeitspanne von 15 Markttagen,innerhalb derer der erstellte Tagespreis bei oderunter dem in den Abs. 8, 9 und 10 angeführten

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95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381 2183

Preisniveau liegt, in die in diesen Absätzen vor-geschriebene Zeitspanne, so sind die darin an-geführten Kaffeemengen zu streichen;

14. keine Bestimmung in diesem Beschluß darfso ausgelegt werden, daß sie die Anpassungender Quoten nach oben oder unten verhindert,die entsprechend den Bestimmungen des gemein-sam mit dem vorliegenden Beschluß genehmigtenBeschlusses Nr. 218 vorgenommen worden sind,selbst wenn derartige Anpassungen gemeinsamoder gleichzeitig mit in diesem Beschluß vorge-sehenen Anpassungen Zustandekommen;

15. wird das System der Preisnotierungen durchungewöhnliche Umstände verzerrt oder gestört,kann das Exekutivkomitee mit beiderseitigerZweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmenbeschließen, die Bestimmungen der Abs. 5, 6, 7,8, 9 oder 10 dieses Beschlusses für eine Zeitspannebis zu 30 Kalendertagen aufzuheben, und demRat sodann zusätzliche oder alternative Maß-nahmen vorschlagen.

ANLAGE

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE ER-STELLTEN TAGESPREISE AUF DER BASIS :NEW YORK HAFENDOCK ZUR SOFORTI-

GEN VERSCHIFFUNG

A. DURCHSCHNITT DER KOLUMBIANI-SCHEN UND ANDERER MILDEN SORTEN

1. Der Exekutivdirektor ermittelt täglich diePreise folgender Kaffeesorten:

El Salvador Central StandardGuatemala Prime gewaschenMexico Prime gewaschen

und errechnet davon den arithmetischen Durch-schnitt. Aus dem daraus resultierenden Tages-preis und dem entsprechenden Preis für

Colombian Mamswird dann der Durchschnitt ermittelt, um denTagespreis für milde Sorten festzusetzen.2. Liegen für eine oder zwei der ersten drei deroben angeführten Sorten keine Preisnotierungenvor, wird der Durchschnittspreis aus den verblei-benden zwei oder aus dem Preis der drittenKaffeesorte mit dem Preis für Colombian Mamsgebildet.

B. UNGEWASCHENE ARABICAS

3. Der Exekutivdirektor nimmt den täglichenPreis für Santos 4 (New Yorker Klassifizierung,sehr mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabi-cas.

C. ROBUSTAS

4. Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt,indem man den Durchschnitt der Tagespreise fürfolgende Sorten ungewaschenen Kaffees errechnet:

Angola Ambriz 2 AAUganda Native Standard

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5. Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keinePreisnotierungen vorhanden, wird der Preis deranderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte fest-gehalten.

D. TAGESPREISE DER DREI GRUPPEN

6. Von den auf die oben erklärte Art ermittel-ten Tagespreisen für jede der drei Gruppen wirdder arithmetische Durchschnitt errechnet, um denerstellten Tagespreis der drei Gruppen zu erhal-ten.

7. Sind, ungeachtet der Bestimmungen derAbs. 2 und 5, an einem bestimmten Tag diePreisnotierungen für die obigen Ermittlungennicht in ausreichendem Maße erhältlich, zieht derExekutivdirektor den Preis oder die Preise desVortages für jene Sorten heran, für die keineNotierungen vorliegen. Sind derartige Notierun-gen länger als 5 Werktage nicht erhältlich, kom-men die Preise der nächsten vergleichbaren Kaf-feesorte zur Anwendung.

E. BEZUGSQUELLE FÜR PREISNOTIE-RUNGEN

8. Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotie-rungen sind von einer Bezugsquelle einzuholen,die vom Exekutivkomitee festzulegen ist

(Übersetzung)INTERNATIONALB KAFFEE-ORGANISATIONInternationaler Kaffee-RatFünfzehnte Tagung18.—29. August 1969London, England

ICC-15-Res. 218 (E)3. September 1969Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 218

(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am29. August 1969)

QUOTENPREISSYSTEM ZUR ANPASSUNGDER KAFFEEVERSORGUNO

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 37 des Übereinkommens die Ein-führung eines Systems sur Anpassung der jähr-lichen und vierteljährlichen Quoten entsprechendder Preisbewegung bei den wichtigsten Kaffee-sorten gestattet; und

der Rat ein derartiges System während desKaffeejahres 1968/69 nach den Bestimmungen desBeschlusses Nr. 179 anwendete,

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BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT.

1. die in den folgenden Absätzen dieses Be-schlusses enthaltenen Bestimmungen bleiben biszum 30. September 1970 in Kraft;

2. fällt der Tagespreis einer Kaffeegruppe unterdas entsprechende Minimum oder steigt er überdas entsprechende Maximum gemäß den Angabenim folgenden Absatz, gelten die Bestimmungendieses Beschlusses für die Quote der die betrof-fene(n) Gruppe oder Gruppen umfassenden Mit-glieder. Das Exekutivkomitee wird ermächtigt,die Zusammensetzung der in Anlage 1 enthaltenenKaffeegruppen und die in Anlage 2 beschriebeneMethode für die Berechnung des Tagespreises zulindern;

3. im Sinne dieses Beschlusses werden vier Grup-pen von Kaffee festgelegt, wie in Anlage 1 ange-führt, sowie ihre entsprechenden Richtpreis-bänder, die mit 1. Oktober 1969 wie folgt lau-ten:

Von Zeit zu Zeit kann das Exekutivkomitee dieoben erstellten Richtpreisbänder überprüfen undmit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abge-gebenen Stimmen diese Preise in der Weiseändern, wie nach den Marktbedingungen für er-forderlich erachtet wird;

4. der Exekutivdirektor errechnet den Tages-preis jeder Gruppe auf die in der Anlage 2 be-schriebene Weise;

5. liegt der durchschnittliche Tagespreis einerKaffeegruppe während einer Frist von 20 aufein-anderfolgenden Markttagen unter dem Richtpreis-minimum oder über dem Richtpreismaximum,paßt der Exekutivdirektor gemäß den Bestim-mungen der Abs. 6, 7 und 8 die Quote jedes Mit-gliedes dieser Gruppe um eine Menge an, die2.75% der Jahresquote des Mitgliedes per 1. Ok-tober 1969 entspricht. Die Frist von 20 Markt-tagen beginnt am ersten Tag, an dem der Tages-preis das Richtpreisminimum unterschreitet oderdas Richtpreismaximum überschreitet;

6. die in Abs. 5 vorgesehene Anpassung erfolgtnach oben im Falle eines Preisanstieges und nachunten im Falle eines Absinkens des Preises. Beieiner Erhöhung der Quote kommt die Anpassungzur Gänze auf die Quote des Vierteljahres, indem die Frist von 20 Tagen endet, zur Anwen-dung. Bei einer Verringerung der Quote kommt

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die Anpassung zur Gänze auf die Quote desVierteljahres, in dem die Frist von 20 Tagenendet, zur Anwendung, außer eine derartige An-passung wird am oder nach dem ersten Tag desletzten Monats des Vierteljahres vorgenommen;in diesem Fall verlegt der Exekutivdirektor dieAnpassung der Quote auf das nächstfolgendeVierteljahr;

7. jede gemäß Abs. 5 durchgeführte Anpassungtritt sechs Tage nach Ablauf der Frist von20 Tagen in Kraft, es sei denn, das Exekutiv-komitee beschließt mit beiderseitiger Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalbdieser Frist von sechs Tagen, daß keine Anpassungvorgenommen wird, eine geringere Anpassung derQuoten der Mitglieder der betroffenen Gruppevorgenommen wird oder die Anpassung auf dieQuoten eines anderen Vierteljahres bezogen wird,als in Abs. 6 vorgeschrieben wurde:

8. liegt nach erfolgter Anpassung von Quotengemäß den Bestimmungen der Abs. 5 oder 7 odernachdem das Exekutivkomitee gemäß Abs. 7 be-schlossen hat, daß keine Anpassung vorgenom-men wird, der durchschnittliche Tagespreis derbetroffenen Kaffeegruppe für eine weitere un-unterbrochene Frist von 20 Markttagen, wie inAbs. 5 angeführt, unter dem Richtpreisminimumoder über dem Richtpreismaximum, haben dieBestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 erneut Gel-tung. Diese Bestimmungen sind weiterhin anzu-wenden, vorausgesetzt daß Anpassungen nachoben 8.25% der Jahresquote eines Mitgliedes per1. Oktober 1969 nicht überschreiten, und voraus-gesetzt, daß für kein Mitglied eine Anpassungnach unten gemäß Abs. 5, 6, 7 oder 8 diesesBeschlusses vorgenommen wird, die folgende Ge-samtmengen überschreitet:

(a) 5% der Gesamtjahresquote per 1. Oktober1969; und

(b) jede Nettoerhöhung auf Grund einer vor-herigen Anpassung nach oben gemäß denBestimmungen dieses Beschlusses;

9. liegt nach einer Anpassung der Quoten nachunten für eine Gruppe gemäß den Bestimmungender Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses Beschlusses derdurchschnittliche Tagespreis der betroffenenKaffeegruppe während einer Frist von 20 aufein-anderanderfolgenden Markttagen einen Centoder weniger unter dem Höchstpreis des Richt-preisbandes, wird die Quote jedes Mitgliedes die-ser Gruppe um eine Menge erhöht, die dem Aus-maß der unmittelbar vorher erfolgten Anpassungnach unten gemäß den Bestimmungen derAbs. 8, 6, 7 oder. 8 entspricht. Die Frist von20 Markttagen beginnt am ersten Tag, an demder Tagespreis 1 Cent oder weniger unter demHöchstpreis des Richtpreisbandes liegt. Liegt nacheiner Erhöhung der Quoten einer Gruppe gemäß

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den Bestimmungen dieses Absatzes der Tagespreisder betroffenen Kaffeegruppe frühestens am15. Kalendertag nach Inkrafttreten einer solchenErhöhung einen Cent oder weniger unter demjeweiligen Höchstpreis des Richtpreisbandes undbleibt er während einer Frist von 20 aufeinander-folgenden Markttagen im Durchschnitt auf die-sem Niveau oder geht darüber, so wird die Quotejedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine Menge er-höht, die einer früheren Anpassung nach untenentspricht, die noch nicht wiederausgeglichenwurde. Jede Quotenerhöhung gemäß den Be-stimmungen dieses Absatzes wird während desVierteljahres, in dem die Frist von 20 Tagenendet, vom Exekutivdirektor an die betreffendenMitglieder freigegeben;

10. liegt nach einer Anpassung der Quoten einerGruppe nach oben gemäß den Bestimmungen derAbs. 5, 6, 7 oder 8 dieses Beschlusses der währendeiner Frist von 20 aufeinanderfolgenden Markt-tagen ermittelte Tagespreis der betroffenen Kaf-feegruppe im Durchschnitt 1 Cent oder wenigerüber dem Richtpreisminimum, wird die Quotejedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine Mengeverringert, die dem Ausmaß der unmittelbar vor-hergehenden Anpassung nach oben gemäß denBestimmungen der Abs. 5, 6, 7 oder 8 entspricht.Die Frist von 20 Markttagen beginnt mit demersten Tag, an dem der Tagespreis 1 Cent oderweniger über dem jeweiligen Richtpreisminimumliegt. Liegt nach einer Verminderung der Quoteneiner Gruppe gemäß den Bestimmungen diesesAbsatzes der Tagespreis der betroffenen Kaffee-gruppe frühestens am 15. Kalendertag nach demInkrafttreten einer solchen Verringerung 1 Centoder weniger über dem jeweiligen Richt-preisminimum und bleibt er während 20 aufein-anderfolgenden Markttagen im Durchschnitt aufdiesem Niveau oder unterschreitet es, wird dieQuote jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eineMenge verringert, die einer früheren Anpassungnach oben entspricht, die noch nicht wieder rück-gängig gemacht wurde. Jede Quotenverringerunggemäß den Bestimmungen dieses Absatzes wirdder Quote jedes betroffenen Mitgliedes vom Exe-kutivdirektor in der in Abs. 6 dieses Beschlussesfestgelegten Weise angerechnet;

11. keine Berechnung nach Abs. 5 darf nach dem15. August 1970 beginnen;

12. keine Anpassung nach unten nach Abs. 5dieses Beschlusses wird als Folge einer Frist von20 Markttagen vorgenommen, die vor dem1. Jänner 1970 endet. Die Bestimmungen diesesAbsatzes können vom Exekutivkomitee erwei-tert werden.

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ANLAGE 1

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ANLAGE 2

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DENTAGESPREIS DER VIER KAFFEEGRUPPENAUF DER BASIS NEW YORK HAFENDOCKZUR SOFORTIGEN VERSCHIFFUNG (ABS. 4

DES BESCHLUSSES)

1. Columbian Milds

Kolumbianische milde Sortent Der Exekutivdirek-tor ermittelt täglich den Preis für ColombianMams ab Richtpreis für Columbian Milds.

2. Andere milde Sorten

Der Exekutivdirektor ermittelt den Preis der fol-genden Kaffeesorten:

El Salvator Central StandardGuatemala Prime gewaschenMexico Prime gewaschen

und berechnet das arithmetische Mittel davon.Im Fall, daß Notierungen für eine oder zwei derim obigen Abs. 2 erwähnten Kaffeesorten nichtbestehen, wird der Durchschnittspreis der ver-bleibenden zwei oder der Preis der dritten alttäglicher Preis angenommen.

3. Ungewaschene Arabicas:

Der Exekutivdirektor nimmt den Tagespreis fürSantos 4 (New Yorker Klassifizierung, sehr mild)als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.

4. Robustas

Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt, in-dem man den Durchschnitt der Tagespreise fürfolgende ungewaschene Kaffeesorten berechnet:

Angola Ambriz 2 AAUganda Native Standard

Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keinePreisnotierungen vorhanden, wird der Preis deranderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte an-genommen.

5. Sind an einem bestimmten Tag keine Preis-notierungen für die obigen Ermittlungen erhält-lich, zieht der Exekutivdirektor den Preis oderdie Preise des Vortages für jene Sorten heran, fürdie keine Notierungen vorliegen. Sind derartigeNotierungen länger als fünf Werktage nicht er-hältlich, kommen die Preise der nächsten ver-gleichbaren Kaffeesorten zur Anwendung.

6. Bezugsquellen für Preisnotierungen

Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierun-gen sind von einer Quelle einzuholen, die vomExekutivkomitee festzulegen ist.

Klaus

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382.

Nachdem das am 22. Dezember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit samt Anlage und Schluß-protokoll, welches also lautet:

ABKOMMENzwischen der Republik Österreich und derBundesrepublik Deutschland über Soziale

Sicherheit

Der Bundespräsident der Republik Österreichund

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen derbeiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zufördern und mit der Rechtsentwicklung in Ein-klang zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkom-men zu schließen, das an die Stelle des Abkom-mens vom 21. April 1951 treten soll, und habenhierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik ÖsterreichHerrn ao. Ges. u. bev. Min. Dr. Hans R e i c h -m a n n ,

der Präsident der Bundesrepublik DeutschlandHerrn Ministerialdirektor Prof. Dr. KurtJ a n t z .

Die Bevollmächtigten haben nach Austauschihrer in guter und gehöriger Form befundenenVollmachten folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Gebiet"in bezug auf die Republik Österreich

deren Bundesgebiet,in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Geltungsbereich des Grundgesetzes fürdie Bundesrepublik Deutschland;

2. „Staatsangehöriger"in bezug auf die Republik Österreich

deren Staatsbürger,in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

einen Deutschen im Sinne des Grund-gesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-land;

3. „Rechtsvorschriften"die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeich-neten Zweige der Sozialen Sicherheit bezie-

hen und im Gebiet oder in einem Teil desGebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf die Republik Österreichdas Bundesministerium für soziale Ver-waltung, hinsichtlich der Familienbeihilfendas Bundesministerium für Finanzen,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschlandden Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung;

5. „Grenzgebiet"

den entlang der gemeinsamen Grenze gelege-nen Teil des Gebietes jedes Vertragsstaates,der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehnKilometer hat. Die Liste der in diesem Ge-biet gelegenen österreichischen und deutschenGemeinden ist in der Anlage zu diesem Ab-kommen enthalten und ist Bestandteil diesesAbkommens; die zuständigen Behördenkönnen die Liste gemeinsam berichtigen,wenn Bezeichnungen der Gemeinden geän-dert oder Gemeinden geteilt oder vereinigtwerden;

6. „Grenzgänger"

eine Person, für die auf Grund ihrer Beschäf-tigung im Grenzgebiet eines Vertragsstaatesdessen Rechtsvorschriften gelten und die sichim Grenzgebiet des anderen Vertragsstaatesgewöhnlich aufhält und dorthin in der Regelmindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;

7. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der dieDurchführung der in Artikel 2 bezeichnetenRechtsvorschriften oder eines Teiles davonobliegt;

8. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvor-schriften zuständigen Träger)

9. „Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinneder anzuwendenden Rechtsvorschriften;

10. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschrifteneines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sindoder als entrichtet gelten;

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11. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

12. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension ein-schließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Er-höhungen;

14. „Familienbeihilfen"

in bezug auf die Republik Österreichdie Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetragzur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfe unddie Mütterbeihilfe,

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschlanddas Kindergeld.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriftenfiber

a) die Krankenversicherung mit Ausnahmeder Sonderversicherung für Kriegshinter-bliebene und Hinterbliebene von Präsent-dienern;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, diePensionsversicherung der Angestellten unddie knappschaftliche Pensionsversicherung;

d) die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetragzur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfeund die Mütterbeihilfe;

1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung;

b) den Schutz der erwerbstätigen Mutter, so-weit es sich um Geld- und Sachleistungenhandelt, die der Träger der gesetzlichenKrankenversicherung während der Schwan-gerschaft und nach der Entbindung zu ge-währen hat)

e) die Unfallversicherung)

d) die Rentenversicherung der Arbeiter ein-schließlich der Rechtsvorschriften fürHandwerker, die Rentenversicherung derAngestellten, die knappschaftliche Renten-versicherung und die im Saarland beste-hende hüttenknappschaftliche Pensions-versicherung;

e) das Kindergeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht aufRechtsvorschriften über ein neues System odereinen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischen-staatlichen Verträgen mit dritten Staaten oderaus überstaatlichem Recht ergeben oder zu derenAusführung dienen, sind, soweit sie nicht Ver-sicherungslastregelungen enthalten, im Verhält-nis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu be-rücksichtigen.

Artikel 3

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften einesVertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigengleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Ver-tragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 desAbkommens über die Rechtsstellung derFlüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich imGebiet eines Vertragsstaates gewöhnlichaufhalten,

c) Personen, die sich im Gebiet eines Ver-tragsstaates gewöhnlich aufhalten und nichtStaatsangehörige eines Vertragsstaates sind,in bezug auf ihre Rechte, die sie von einemStaatsangehörigen eines Vertragsstaates ab-leiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderesbestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einesVertragsstaates, nach denen die Entstehung vonAnsprüchen auf Leistungen oder die Gewährungvon Leistungen oder die Zahlung von Geld-leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaatesaufhalten. Dies gilt entsprechend für andere Per-sonen, soweit es sich nicht um die Zahlung vonRenten oder einmaligen Geldleistungen aus derUnfallversicherung oder von Pensionen (Renten)oder einmaligen Geldleistungen aus einer Pen-sionsversicherung (Rentenversicherung) handelt.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschrif-ten über die Maßnahmen der Träger der Pen-sionsversicherung (Rentenversicherung) zur Er-haltung, Besserung und Wiederherstellung derErwerbsfähigkeit.

Artikel 3

Die Versicherungspflicht von Dienstnehmern(Arbeitnehmern) richtet sich, soweit die Arti-kel 6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach denRechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessenGebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wennsich der Dienstgeber (Arbeitgeber) im Gebietdes anderen Vertragsstaates befindet.

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Artikel 6

(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) ineinem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebieteines Vertragsstaates in d u Grenzgebiet des an-deren Vertragsstaates erstreckt, nicht in demBetriebsteil beschäftigt, in dem dar Betrieb seinenSitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften desVertragsstaates, in dessen Gebiet der Betriebssitzliegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) ausdem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebietdes anderen Vertragsstaates entsendet, so geltenwährend der ersten 24 Kalendermonate der Be-schäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaatesdie Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaatesso weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet be-schäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz imGebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet indas Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet,to gelten die Rechtsvorschriften des ersten Ver-tragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebietbeschäftigt.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)eines Transportunternehmens, das seinen Sitz imGebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet desanderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten dieRechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, alswäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhältdas Unternehmen im Gebiet des zweiten Ver-tragsstaates eine Zweigniederlassung, so geltenfür die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Ar-beitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Ver-tragsstaates.

(5) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)eines dem öffentlichen Verkehr auf der Donauoder ihren Nebenflüssen dienenden Unterneh-mens der Schiffahrt beschäftigt, das seinen Sitzim Gebiet eines Vertragsstaates hat, gehört erzum fahrenden Personal und hat er seinen dienst-ordnungsmäßig anerkannten Wohnsitz im Gebietdes anderen Vertragsstaates, so gelten dessenRechtsvorschriften, und zwar wenn er nicht vor-übergehend in dieser Eigenschaft beschäftigt ist,so, als wäre er an seinem Wohnsitz beschäftigt.

Artikel 7

(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes geltendie Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessenFlagge es führt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer),der sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhn-lich aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff,das die Flagge des anderen Vertragsstaates führt,von einem Dienstgeber (Arbeitgeber) beschäftigt,der seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertrags-staates hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist,

so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Ver-tragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet be-schäftigt.

Artikel 8

Die Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend fürPersonen, die nach in Artikel 2 bezeichnetenRechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeit-nehmern) gleichgestellt sind.

Artikel 9

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertrags-staates im Dienste dieses Vertragsstaates odereines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeit-gebers) dieses Vertragsstaates im Gebiet des an-deren Vertragsstaates beschäftigt, so gelten dieRechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsange-höriger gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepu-blik Deutschland auf und wird er bei der diplo-matischen oder einer berufskonsularischen Ver-tretung der Republik Österreich beschäftigt, sogelten die deutschen Rechtsvorschriften. Hältsich ein deutscher Staatsangehöriger gewöhnlichim Gebiet der Republik Österreich auf und wirder dort von einer Dienststelle der BundesrepublikDeutschland beschäftigt, so gelten die österrei-chischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer(Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nachBeginn der Beschäftigung die Anwendung derRechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen,dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann alsan dem Ort beschäftigt, an dem die Regierungdieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahlist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zuerklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gel-ten vom Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertrags-staates im Gebiet des anderen Vertragsstaatesvon einem Mitglied der diplomatischen odereiner konsularischen Vertretung des ersten Ver-tragsstaates in persönlichen Diensten beschäftigt,so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) einesWahlkonsuls (Honorarkonsuls) gelten die Ab-sätze 1 bis 3 nicht.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenenDienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestell-ten Personen im Sinne des Artikels 8 kann diezuständige Behörde des Vertragsstaates, dessenRechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9anzuwenden wären, die Befreiung von diesenRechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betrachtkommenden Personen den Rechtsvorschriftendes anderen Vertragsstaates unterstellt werden.Bei der Entscheidung ist auf die Art und dieUmstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.

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Vor der Entscheidung ist der zuständigen Be-hörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienst-nehmer (Arbeitnehmer) nicht in dessen Gebietbeschäftigt, so gilt er als dort beschäftigt.

Artikel 11

(1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaatesüber die Einschränkung eines Leistungsanspruchesoder einer Leistung beim Zusammentreffen mitanderen Leistungsansprüchen oder anderen Lei-stungen oder anderen Einkünften werden auchin bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt,die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschrif-ten des anderen Vertragsstaates oder b dessenGebiet ergeben. Hätte dies zur Folge, daß beimZusammentreffen einer Pension (Rente) mitKrankengeld beide Leistungen ruhen, gekürztwerden oder wegfallen, so ist jede Leistung, ver-mindert um den halben Betrag der niedrigerenLeistung, zu zahlen. Der erste Satz gilt entspre-chend für Rechtsvorschriften eines Vertrags-staates über das Nichtbestehen des Rechts zurWeiterversicherung oder des Anspruchs auf eineLeistung, solange eine Beschäftigung ausgeübtwird oder eine Pflichtversicherung besteht.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt nicht hinsichtlichdes Zusammentreffens von Pensionen (Renten)gleicher Art, die nach Abschnitt II Kapitel 3 fest-gestellt sind.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

K a p i t e l 1

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Artikel 12(1) Einer freiwilligen Versicherung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates steht einAufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaatesnicht entgegen.

(2) Verlegt eine Person, die nach den Rechts-vorschriften eines Vertragsstaates versichert war,den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet desanderen Vertragsstaates, so kann sie die Ver-sicherung nach dessen Rechtsvorschriften frei-willig fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheidenaus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden auseiner freiwilligen Versicherung gleich. Die Ver-sicherung wird fortgesetzt

in der Republik Österreichbei der für den Ort des gewöhnlichen Auf-enthaltes zuständigen Gebietskrankenkassefür Arbeiter and Angestellte,

in der Bundesrepublik Deutschlandbei dem zulässigen Träger.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Personen,deren Recht auf Weiterversicherung sich von derVersicherung einer anderen Person ableitet.

Artikel 13

(1) Für die Versicherungspflicht, das Recht auffreiwillige Versicherung, den Leistungsanspruchund die Dauer der Leistungsgewährung sind dienach den Rechtsvorschriften beider Vertrags-staaten zurückgelegten Versicherungszeiten undZeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzu-rechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit ent-fallen.

(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Ge-währung im Ermessen eines Trägers liegt, ent-sprechend.

Artikel 14

(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt für eine Person,a) die, nachdem der Versicherungsfall einge-

treten ist, ihren Aufenthalt in das Gebietdes anderen Vertragsstaates verlegt, nur,wenn der zuständige Träger der Verlegungdes Aufenthaltes vorher zugestimmt hat,

b) bei der der Versicherungsfall während desvorübergehenden Aufenthaltes im Gebietdes anderen Vertragsstaates eintritt, nur,wenn sie wegen ihres Zustandes sofortLeistungen benötigt.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nurwegen des Gesundheitszustandes der Person ver-weigert werden. Sie kann nachträglich erteiltwerden, wenn die Person aus entschuldbarenGründen die Zustimmung vorher nicht eingeholthat.

(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für den An-gehörigen eines Versicherten, solange für diesenAngehörigen Leistungen nach den Rechtsvor-schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebietsich der Angehörige aufhält, beansprucht werdenkönnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht fürGrenzgänger und nicht für Leistungen bei Mut-terschaft.

Artikel 15

(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1sind die Sachleistungen

in der Republik Österreichvon der für den Aufenthaltsort zuständigenGebietskrankenkasse für Arbeiter und Ange-stellte,

in der Bundesrepublik Deutschlandvon der für den Aufenthaltsort zuständigenAllgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo einesolche nicht besteht, von der für diesen Ortzuständigen Landkrankenkasse

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungengelten die für den Träger des Aufenthaltsortesmaßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme

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der Rechtsvorschriften über die Dauer der Lei-stungsgewährung sowie der sich hierauf beziehen-den Rechtsvorschriften über das Leistungsstreit-verfahren.

(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistun-gen von erheblicher Bedeutung werden außer inFällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt,soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbe-dingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Ge-währung der Leistung nicht aufgeschoben wer-den kann, ohne das Leben oder die Gesundheitder Person ernsthaft zu gefährden.

(4) Personen und Einrichtungen, die mit denin Absatz 1 genannten Trägern Verträge überdie Erbringung von Sachleistungen für die beidiesen Trägern Versicherten und deren Ange-hörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet,Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Ab-satz 1 genannten Personen zu erbringen, undzwar unter denselben Bedingungen, wie wenndiese Personen bei den in Absatz 1 genanntenTrägern versichert oder Angehörige solcher Ver-sicherter wären und als ob die Verträge sichauch auf diese Personen erstreckten.

Artikel 16

Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 wer-den auf Ersuchen des zuständigen Trägers Geld-leistungen von dem in Artikel 15 Absatz 1 ge-nannten Träger des Aufenthaltsortes ausgezahlt.

Artikel 17

(1) Auf Pensionsempfänger (Rentenempfänger)aus der Pensionsversicherung (Rentenversiche-rung) der Vertragsstaaten und Pensionswerber(Rentenwerber) sind unbeschadet der Absätze 3bis 6 die Rechtsvorschriften über die Kranken-versicherung der Pensionisten (Rentner) des Ver-tragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet diegenannten Personen sich gewöhnlich aufhalten;dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Pension(Rente) von den Trägern beider Vertragsstaatenoder nur vom Träger eines Vertragsstaates zugewähren ist. Dabei gilt als Pensionsbezug(Rentenbezug) auch der Bezug einer Pension(Rente) nach den Rechtsvorschriften des anderenVertragsstaates.

(2) Hängt nach den anzuwendenden Rechts-vorschriften eines Vertragsstaates die Versiche-rung davon ab, daß Versicherungszeiten zurück-gelegt sind, so ist die Zurücklegung solcher Ver-sicherungszeiten nicht erforderlich, wenn die be-treffende Person nach den Rechtsvorschriften desanderen Vertragsstaates bereits auf Grund desPensionsbezuges (Rentenbezuges) pflichtversichertwar.

(3) Verlegt ein Pensionsempfänger (Renten-empfänger) den gewöhnlichen Aufenthalt ausdem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Ge-biet des anderen Vertragsstaates, so sind dieRechtsvorschriften über die Krankenversicherung

der Pensionisten (Rentner) des ersten Vertrags-staates bis zum Ende des Monates anzuwenden,für den letztmalig die Pension (Rente) imGebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird.

(4) Verlegt ein Pensionswerber (Rentenwerber)den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebietdes einen Vertragsstaates in das Gebiet des an-deren Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvor-schriften des ersten Vertragsstaates bis zumEnde des Monats, in dem der Träger der Pen-sionsversicherung oder die Verbindungsstelle fürdie Rentenversicherung des anderen Vertrags-staates von der Verlegung des Aufenthaltes er-fährt.

(5) Die Mittel für die Krankenversicherungder Pensionisten (Rentner) werden unbeschadetdes Absatzes 6 von den Trägern der Pensions-versicherung (Rentenversicherung) im Gebiet desVertragsstaates, nach dessen. Rechtsvorschriftendie Versicherung durchgeführt wird, nach denfür diese Träger geltenden Rechtsvorschriftenaufgebracht. Dabei ist ein Einbehalt für dieKrankenversicherung der Pensionisten auch vonden im Gebiet der Republik Österreich auszu-zahlenden Renten aus der deutschen Rentenver-sicherung, nicht aber von den im Gebiet derBundesrepublik Deutschland auszuzahlendenPensionen aus der österreichischen Pensionsver-sicherung vorzunehmen.

(6) In der Krankenversicherung der Pensioni-sten (Rentner) aus der knappschaftlicheh Pen-sionsversicherung (Rentenversicherung) wird derAufwand gegenseitig erstattet. Die zuständigenBehörden können auf Vorschlag der beteiligtesTräger vereinbaren, daß zur verwaltungsmäßigenVereinfachung nach Absatz 5 verfahren wird.

Artikel 18

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Trä-ger des Aufenthaltsortes die nach den Artikeln 15und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahmeder Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vor-schlag der beteiligten Träger vereinbaren, daßzur verwaltungsmäßigen Vereinfachung die nachArtikel 15 aufgewendeten Beträge in allenFällen oder in bestimmten Gruppen von Fällendurch Pauschalbeträge erstattet werden.

Artikel 19

(1) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaftnach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaateswährend der Zugehörigkeit zu einem Träger desanderen Vertragsstaates und nach den Rechts-vorschriften dieses Vertragsstaates während derZugehörigkeit zu einem Träger des ersten Ver-tragsstaates eingetreten, so gilt der Versiche-rungsfall als nach den Rechtsvorschriften desVertragsstaates eingetreten, in dessen Gebiet dieEntbindung stattgefunden hat.

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95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 382 2195

(2) Dem nach Absatz 1 zur Leistung verpflich-teten Träger wird vom Träger des anderen Ver-tragsstaates die Hälfte der Aufwendungen er-stattet; Artikel 18 gilt entsprechend.

K a p i t e l 2

U n f a l l v e r s i c h e r u n g

Artikel 20

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Ver-tragsstaates vor, daß bei der Bemessung desGrades der Minderung der Erwerbsfähigkeit in-folge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) imSinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetre-tene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu be-rücksichtigen sind, so gilt dies auch für frühereingetretene, unter die Rechtsvorschriften desanderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle(Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechts-vorschriften des ersten Vertragsstaates gefallenwären. Den zu berücksichtigenden Unfällen(Krankheiten) stehen solche gleich, die nach an-deren öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Un-fälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später einge-tretenen Versicherungsfalles zuständige Trägersetzt seine Leistung nach dem Grad der durchden Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetrete-nen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, dener nach den für ihn geltenden innerstaatlichenRechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Artikel 21

(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einerBerufskrankheit werden vom Träger eines Ver-tragsstaates auch die Beschäftigungen berück-sichtigt, die im Gebiet des anderen Vertrags-staates ausgeübt wurden und ihrer Art nach ge-eignet waren, diese Krankheit zu verursachen.Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beiderVertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so wer-den die Sachleistungen und die Geldleistungenmit Ausnahme der Rente nur nach den Rechts-vorschriften des Vertragsstaates gewährt, indessen Gebiet sich diese Person gewöhnlich auf-hält. Von der Rente gewährt jeder Träger nurden Teil, der dem Verhältnis der Dauer der imGebiet des eigenen Vertragsstaates ausgeübtenzur Dauer der nach dem ersten Satz zu berück-sichtigenden Beschäftigungen entspricht; dies giltauch für die Neufeststellung einer Rente aufGrund einer Verschlimmerung der Berufskrank-heit.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Gewährung derHinterbliebenenrente und der Beihilfe an Hin-terbliebene.

Artikel 22

(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf dieSachleistungen für eine Person, die während der

Heilbehandlung den Aufenthalt in das Gebietdes anderen Vertragsstaates verlegt, nur, wennder zuständige Träger der Verlegung des Auf-enthaltes vorher zugestimmt hat. Die Zustim-mung kann nur wegen des Gesundheitszustandesder Person verweigert werden. Sie kann nach-träglich erteilt werden, wenn die Person aus ent-schuldbaren Gründen die Zustimmung vorhernicht eingeholt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.

Artikel 23

(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Be-rufsfürsorge (Berufshilfe)

in der Republik Österreichvon der für den Aufenthaltsort zuständigenGebietskrankenkasse für Arbeiter und An-gestellte,

in der Bundesrepublik Deutschlandvon der für den Aufenthaltsort zuständigenAllgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo einssolche nicht besteht, von der für diesen Ortzuständigen Landkrankenkasse

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungengelten die für den Träger des Aufenthaltsortesmaßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Ist bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1Berufsfürsorge (Berufshilfe) zu erbringen, sowird sie von einem Träger der Unfallversiche-rung im Gebiet des Aufenthaltsstaates nach denfür ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht.Zuständig ist der Träger der Unfallversicherung,der zuständig wäre, wenn über den Leistungs-anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Ver-tragsstaates zu entcheiden wäre.

(4) An Stelle des in Absatz 1 genanntenTrägers kann der in Absatz 3 zweiter Satz ge-nannte Träger die Leistungen erbringen.

(5) Artikel 15 Absätze S und 4 gilt entspre-chend.

(6) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente,Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchendes zuständigen Trägers von dem in Absatz 1genannten Träger ausgezahlt.

Artikel 24

(1) Der zuständige Träger erstattet demTräger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 23aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Ver-waltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vor-schlag der beteiligten Träger vereinbaren, daßdie aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßi-gen Vereinfachung in allen Fällen oder in be-stimmten Gruppen von Fällen durch Pauschal-beträge erstattet werden.

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Artikel 23

Für die Abfindung einer Rente nach denRechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt dergewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderenVertragsstaates nicht als gewöhnlicher Aufent-halt im Ausland.

K a p i t e l 3

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g e n ( R e n t e n -v e r s i c h e r u n g e n )

Artikel 26

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beiderVertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,so werden sie für das Recht auf Weiterversiche-rung sowie für den Erwerb eines Leistungs-anspruches zusammengerechnet, soweit sie nichtauf dieselbe Zeit entfallen. In welchem AusmaßVersicherungszeiten zurückgelegt und für welcheder genannten Tatsachen tie zusammenzurech-nen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriftendes Vertragsstaates, in dessen Versicherung dieseZeiten zurückgelegt sind.

(2) Zeiten, die nicht nach den Rechtsvorschrif-ten eines Vertragsstaates zurückgelegt, ober nachdessen Rechtsvorschriften wie Versicherungs-zeiten zu berücksichtigen sind, werden so be-rücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvor-schriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt.

(3) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Ge-währung im Ermessen eines Trägers liegt, ent-sprechend.

(4) Erreichen die Versicherungszeiten, die nachden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zuberücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Mo-nate für die Berechnung der Pension (Rente), sogewährt der Träger dieses Vertragsstaates keine,der Träger des anderen Vertragsstaaus die ohneAnwendung des Artikels 27 Absatz 4 errechnetePension (Rente). Dies gilt nicht, wenn nach denRechtsvorschriften des ersten Vertragsstaatesohne Anwendung des Absatzes 1 Pensions-anspruch (Rentenanspruch) besteht.

(5) Beiträge zur Weiterversicherung für den-selben Zeitraum können nicht in den Ver-sicherungen beider Vertragsstaates entrichtetwerden.

Artikel 17

(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den dieVoraussetzungen des Artikels 26 Absatz 1 zu-treffen, oder seine Hinterbliebenen eine Pension(Rente), so stellt der zuständige Träger jedesVertragsstaates nach den für ihn geltendenRechtsvorschriften fest, ob die betreffende Personunter Berücksichtigung der in Artikel 26 Ab-tatz 1 vorgesehenen Zusammenrechnung derVersicherungszeiten Anspruch auf die Pension(Rente) hat.

(2) Bestehta) mit oder ohne Berücksichtigung des Ar-

tikels 26 Absatz 1 nach den Rechtsvor-schriften beider Vertragsstaaten Anspruchauf Pension (Rente) oder

b) nur unter Berücksichtigung des Artikels 26Absatz 1 Anspruch auf Pension (Rente)nach den Rechtsvorschriften eines Ver-tragsstaates und auch unter Berücksichti-gung des Artikels 26 Absatz 1 kein An-spruch auf Pension (Rente) nach denRechtsvorschriften des anderen Vertrags-staates,

so gelten bei der Berechnung der Pension (Rente)die folgenden Absätze.

(3) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaa-tes berechnet unter Außerachtlassung von Bei-trägen zur Höherversicherung und eines Kinder-zuschusses zur Pension (Rente) eines Versichertenzunächst die Pension (Rente), die nach den vonihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvor-schriften der betreffenden Person zustehenwürde, wenn alle Versicherungszeiten, die nachden Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-staates für die Berechnung der Pension (Rente)zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnungder Pension (Rente) zu berücksichtigende Ver-sicherungszeiten nach den von dem Träger an-zuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriftenwären.

(4) Sodann berechnet der zuständige Trägerjedes Vertragsstaates den Teil dieser Pension(Rente), der dem Verhältnis entspricht, in demdie Versicherungszeiten, die nach den innerstaat-lichen Rechtsvorschriften berücksichtigt wordensind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen,die nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags-staaten berücksichtigt worden sind. Dies gilt ent-sprechend für die Berechnung des Leistungs-zuschlages mit der Maßgabe, daß nur für denLeistungszuschlag zu berücksichtigende Zeitenherangezogen werden. Die so ermittelte Teil-leistung erhöht sich um die Steigerungsbeträgefür Beiträge, die zur Höherversicherung entrich-tet worden sind oder als zur Höherversicherungentrichtet gelten, sowie um den nach Absatz 8zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente)eines Versicherten.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 wer-den Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wiefolgt berücksichtigt:

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, dienach den Rechtsvorschriften eines Vertrags-staates zurückgelegt ist, mit einer Zeit frei-williger Versicherung nach den Rechtsvor-schriften des anderen Vertragsstaates zu-sammen, so wird nur die Pflichtversiche-rungszeit berücksichtigt.

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b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechts-vorschriften eines Vertragsstaates mit einergleichgestellten Zeit nach den Rechtsvor-schriften des anderen Vertragsstaates zu-sammen, so wird nur die Beitragszeit be-rücksichtigt.

c) Gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechts-vorschriften beider Vertragsstaaten für dieBerechnung der Leistungen anrechnungs-fähig wären, sind nur vom Träger desVertragsstaates zu berücksichtigen, nachdessen Rechtsvorschriften die letzte für dieAnrechnung maßgebende Versicherungszeitvor der betreffenden gleichgestellten Zeitoder, wenn keine Versicherungszeit vorher-geht, die erste Versicherungszeit nach derBetreffenden gleichgestellten Zeit zu be-rücksichtigen ist.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilli-gen Versicherung nicht zu berücksichtigen,so gelten die für diese Zeiten entrichtetenBeiträge als Beiträge zur Höherversiche-rung.

(6) Bemessungsgrundlagen werden nur aus denVersicherungszeiten gebildet, die nach den fürden zuständigen Träger geltenden innerstaat-lichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(7) Rechtsvorschriften über Erlöschen, Kür-zung, Ruhen oder Wegfall der Pension (Rente)wegen Auslandsaufenthalt sind nach Feststellungder Teilleistungen, wegen anderer Tatbeständevor Feststellung der Teilleutungen anzuwenden.

(8) Solange einer Person, die sich im Gebieteines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nachden Rechtsvorschriften beider Vertragsstaatenein Kinderzuschuß ru einer Pension (Rente)eines Versicherten zu gewähren wäre, ruht derKinderzuschuß nach den Rechtsvorschriften desanderen Vertragsstaates. Solange einer Person,die sich außerhalb des Gebietes der Vertrags-staaten aufhält, nach den Rechtsvorschriftenbeider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zueiner Pension (Rente) eines Versicherten zu ge-währen wäre, ruht der Kinderzuschuß auf Grundder Rechtsvorschriften, nach denen die kürzereBeitragszeit zurückgelegt ist. Besteht ein An-spruch auf Kinderzuschuß nur nach den Rechts-vorschriften eines Vertragsstaates, weil die Vor-aussetzungen für die Gewährung einer Pension(Rente) oder eines Kinderzuschusses nach denRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaatesauch unter Berücksichtigung des Artikels 26 Ab-satz 1 nicht erfüllt sind, so gewährt der Trägerden Kinderzuschuß nur zur Hälfte, wenn dieVoraussetzungen für den Anspruch nur unterBerücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 erfülltsind

Artikel 28

Für den österreichischen Träger gilt folgendes:

1. Soweit nach den österreichischen Rechtsvor-schriften ein Versicherungsverhältnis oder eineErwerbstätigkeit Rechtswirkungen auf die Ent-stehung oder den Bestand eines Pensionsanspru-ches hat, kommen dieselben Wirkungen auchgleichartigen Tatbeständen im Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland zu.

2. Für die Feststellung der Leistungszugehörig-keit und Leistungszuständigkeit in der öster-reichischen Pensionsversicherung werden deutscheVersicherungszeiten wie österreichische Versiche-rungszeiten berücksichtigt; dabei entspricht derösterreichischen Pensionsversicherung der Arbei-ter die deutsche Rentenversicherung der Arbeiter,der österreichischen Pensionsversicherung derAngestellten die deutsche Rentenversicherungder Angestellten und der österreichischen knapp-schaftlichen Pensionsversicherung die deutscheknappschaftliche Rentenversicherung. Zeiten desBezuges einer Rente aus dem Versicherungsfalldes Alters oder der Invalidität nach den deut-schen Rechtsvorschriften werden in der Ver-sicherung berücksichtigt, aus der die Leistung(Gesamtleistung) gewährt wurde. Für die Lei-stungszugehörigkeit in der Pensionsversicherungder Arbeiter ist die maßgebende Beschäftigungzu berücksichtigen, auf der die Versicherungnach den deutschen Rechtsvorschriften beruhte;ist die Art der Beschäftigung während einer be-stimmten Zeit nicht mehr feststellbar, so wer-den die auf dieser Beschäftigung beruhendenZeiten so berücksichtigt, als hätten sie auf einemVersicherungsverhältnis beruht, für das die Pen-sionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständiggewesen wäre.

3. Als neutrale Zeiten nach den österreichi-schen Rechtsvorschriften gelten auch gleichartigeim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu-rückgelegte Zeiten.

4. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung nachArtikel 27 Absatz 3 sind die in der deutschenLeistung zu berücksichtigenden deutschen Ver-sicherungszeiten ohne Anwendung der öster-reichischen Rechtsvorschriften über die An-rechenbarkeit von Versicherungszeiten heranzu-ziehen.

3. Zur Feststellung, inwieweit die bei der Be-messung einer Pension zu berücksichtigendenVersicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1939 umsonstige Versicherungszeiten und um Zeiteneiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu vermin-dern sind, stehen diesen Zeiten die nach dendeutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen-den Versicherungszeiten und die im Gebiet derBundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zei-ten einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleich.

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2198 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 381

6. Kommt bei der Bemessung des österreichi-schen Steigerungsbetrages das Höchstausmaßvon Versicherungsmonaten in Betracht, so istdas Teilungsverhältnis nach Artikel 27 Absatz 4auf Grund sämtlicher von "beiden Vertragsstaatenberücksichtigten Versicherungszeiten ohne Be-dachtnahme auf dieses Höchstmaß zu bestimmen.

7. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 3lind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestell-ten Zeiten in der österreichischen Pensionsver-sicherung entrichtet wurden oder als entrichtetgelten, nicht als Beiträge zur HöherversicherungEU behandeln.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvor-schriften die Gewährung von Leistungen derknappschaftlichen Pensionsversicherung davonab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zu-rückgelegt sind, so werden die nach den deut-schen Rechtsvorschriften in der knappschaftlichenRentenversicherung zu berücksichtigenden Ver-sicherungszeiten berücksichtigt. Hängt eine Lei-stung von der Verrichtung wesentlich berg-männischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellterTätigkeit ab, so werden als solche Tätigkeitenauch diejenigen berücksichtigt, die von dem deut-schen Träger nach den für ihn geltenden Rechts-vorschriften als Hauerarbeiten unter Tage oderdiesen gleichgestellte Arbeiten zu berücksichtigensind.

9. Für die Anspruchsvoraussetzungen und fürdie Leistung des Bergmannstreuegeldes aus derösterreichischen knappschaftlichen Pensionsver-sicherung werden deutsche Versicherungszeitennicht herangezogen.

10. Für die Bemessung des Ausstattungsbei-trages und der Abfindung werden Versicherungs-zeiten aus der deutschen Rentenversicherungnicht herangezogen.

11. Der Hilflosenzuschuß ist von der österrei-chischen Pension innerhalb der nach Artikel 27Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträgenach den österreichischen Rechtsvorschriften zuberechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschrif-ten ohne Berücksichtigung des Artikels 26 Ab-satz 1 ein Anspruch auf eine österreichische Pen-sion, so sind die Grenzbeträge nicht zu kürzen.

12. Die Pensionssonderzahlungen aus derösterreichischen Pensionsversicherung gebührenim Ausmaß der österreichischen Teilleistung;Artikel 31 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 29

Für den deutschen Träger gilt folgendes:

1. Sind für die zuständige deutsche Renten-versicherung bei Ermittlung der für den Ver-sicherten maßgebenden Bemessungsgrundlagekeine Beiträge zu berücksichtigen, so gilt die fürdiese Versicherung bestimmte allgemeine Bemes-sungsgrundlage. Sind für die Berechnung der

Rente die vor dem 1. Jänner 1937 geltendenRechtsvorschriften anzuwenden, so werden dienach Artikel 26 Absatz 1 zu berücksichtigendenösterreichischen Versicherungszeiten mit demdurchschnittlichen Steigerungsbetrag berücksich-tigt, der sich aus allen bei der Berechnung derRente nach den deutschen Rechtsvorschriften be-rücksichtigten Zeiten ergibt.

1. a) Die nach den österreichischen Rechtsvor-schriften zu berücksichtigenden Versiche-rungszeiten werden in dem Zweig derRentenversicherung berücksichtigt, der dernach den österreichischen Rechtsvorschrif-ten bei Gewährung der Leistung leistungs-suständigen Pensionsversicherung ent-spricht.

b) Steht bei Feststellung der Leistung durchden deutschen Träger die leistungszustän-dige Pensionsversicherung noch nicht fest,so werden die nach Artikel 26 Absatz 1 zuberücksichtigenden österreichischen Ver-sicherungszeiten zunächst in dem Zweigder Rentenversicherung berücksichtigt, derder Pensionsversicherung entspricht, dieleistungszuständig wäre, wenn der Stichtagnach den österreichischen Rechtsvorschrif-ten mit dem Tag des Eintritts des Ver-sicherungsfalles nach den deutschen Rechts-vorschriften zusammenfiele.

3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, dienicht pauschal gewährt werden, und für dieHinzurechnung einer Zurechnungszeit stehendem Eintritt in die deutsche Versicherung undden deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechen-den Tatsachen nach den österreichischen Rechts-vorschriften gleich. Bei der Ermittlung der Zahlder Kalendermonate vom Eintritt in die Ver-sicherung bis zum Eintritt des Versicherungs-falles bleiben die in diese Zeit fallenden Zeitendes Bezuges einer österreichischen Pension un-berücksichtigt, soweit diese nicht der Bergmanns-rente nach den deutschen Rechtsvorschriften ent-spricht.

4. Die nach den deutschen Rechtsvorschriftengegebene Zuständigkeit der knappschaftlichenRentenversicherung für die Hinzurechnungeiner Zurechnungszeit wird durch Nummer 3nicht berührt.

5. Für die Beitragserstattung nach den deut-schen Rechtsvorschriften stehen dem Eintritt indie Versicherung, dem Wegfall der Versicherungs-pflicht und den Beitragszeiten nach den deut-schen Rechtsvorschriften die entsprechenden Tat-bestände nach den österreichischen Rechtsvor-schriften gleich.

6. Ist nach den deutschen RechtsvorschriftenVoraussetzung für den Anspruch, daß Hauer-arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellteArbeiten oder eine Beschäftigung unter Tage

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verrichtet sind, so berücksichtigen die deutschenTräger auch Hauerarbeiten unter Tage oderdiesen gleichgestellte Arbeiten oder eine Be-schäftigung unter Tage, wenn für die Versiche-rungszeiten, während deren diese Arbeiten ver-richtet wurden, die knappschaftliche Pensions-versicherung leistungszuständig ist.

7. Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichs-leistung stehen österreichische knappschaftlicheBetriebe deutschen knappschaftlichen Betriebengleich.

8. Artikel 27 Absätze 3 und 4 gilt hinsichtlichder Rentenberechnung nur, wenn

a) die vor dem 1. Jänner 1957 geltendenRechtsvorschriften über die Berechnungder Rente anzuwenden sind oder

b) eine Waisenrente in Betracht kommt.Artikel 26 Absatz 4 bleibt unberührt.

9. Ist nach Nummer 8 Artikel 27 Absätze 3und 4 hinsichtlich der Rentenberechnung nichtanzuwenden, so wird der auf die Zurechnungs-zeit entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt,wenn die Voraussetzungen für den Rentenan-spruch nur unter Berücksichtigung des Arti-kels 26 Absatz 1 erfüllt sind.

10. Bezieht eine Person neben einer Renteaus der deutschen Rentenversicherung, bei derenBerechnung Artikel 27 nicht angewandt wurde,eine Pension aus der österreichischen Pensions-versicherung, so ist diese bei Anwendung derdeutschen Rechtsvorschriften für die Fälle desZusammentreffens einer Rente aus der Renten-versicherung mit einer Rente aus der Unfall-versicherung bei der Ermittlung des maßgeben-den Gesamtbetrages zur Hälfte zu berücksichti-gen.

11. Hängt die Versicherungspflicht davon ab,daß weniger als eine bestimmte Zahl von Bei-trägen entrichtet wurde, so werden die nach denösterreichischen Rechtsvorschriften zu berück-sichtigenden Beitragszeiten für die Entscheidungüber die Versicherungspflicht berücksichtigt.

Artikel 30

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften einesVertragsstaates auch ohne Berücksichtigung desArtikels 26 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, sowendet der Träger dieses Vertragsstaates Arti-kel 27 Absätze 3 und 4 nicht an, solange auchunter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschrif-ten des anderen Vertragsstaates nicht besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des Ar-tikels 27 Absatz 2 Buchstabe b werden die be-reits festgestellten Leistungen jeweils nach denBestimmungen des Artikels 27 Absätze 3 und 4

neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nachden Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-staates bei Zusammenrechnung der Zeiten nachArtikel 26 Absatz 1 entsteht. Die Leistung desTrägers des einen Vertragsstaates ist mit Wir-kung vom Tage des Beginns der Leistung ausder Versicherung des zweiten Vertragsstaates neufestzustellen. Die Rechtskraft früherer Entschei-dungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(3) Die Leistung ist neu festzustellen, wennnach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-tragsstaates ein Tatbestand gegeben ist, der Aus-wirkungen auf ein nach Artikel 27 Absatz 4 er-mitteltes Teilungsverhältnis hat. Die Leistungdes Trägers des einen Vertragsstaates ist mitWirkung vom Tage des Beginns der neu fest-gestellten Leistung an aus der Versicherung desanderen Vertragsstaates neu festzustellen. Ergibtdie Neufeststellung, daß sich die Summe derbisher gezahlten Leistungen mindert, so hat derTräger, nach dessen Rechtsvorschriften die Lei-stung gemindert worden ist, diese Leistung umden Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Rechts-kraft früherer Entscheidungen steht der Neufest-stellung nicht entgegen.

(4) Absatz 3 dritter Satz gilt nicht, wenn sichdie Minderung aus dem Wegfall bisher berück-sichtigter Versicherungszeiten ergibt. Sind indiesem Falle die Voraussetzungen für einenLeistungsanspruch nach den Rechtsvorschrifteneines Vertragsstaates nicht mehr erfüllt, so fälltdie Leistung mit dem Tage weg, an dem dieLeistung im anderen Vertragsstaat herabgesetztwird oder wegfällt.

Artikel 31

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschrif-ten eines Vertragsstaates auch ohne Berücksich-tigung des Artikels 26 Absatz 1 Anspruch aufPension (Rente) und wäre diese höher als disSumme der nach Artikel 27 Absatz 4 errechnetenLeistungen, so hat der Träger dieses Vertrags-staates seine so errechnete Leistung, erhöht umden Unterschiedsbetrag zwischen der Summe dernach Artikel 27 Absatz 4 errechneten Leistungenund der Pension (Rente), die nach den für ihngeltenden Rechtsvorschriften allein zustünde, alsTeilleistung zu gewähren.

(2) In den Fällen des Artikels 27 Absatz 8bleibt der Kinderzuschuß bei Anwendung desAbsatzes 1 unberücksichtigt.

(3) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist vonAmts wegen neu festzustellen, wenn sich dieHöhe der Leistungen, die der Berechnung derTeilleistung zugrunde liegen, aus anderen Grün-den als infolge von Anpassungen ändert oderwenn sich der Umrechnungskurs um mehr als10 vom Hundert ändert.

Page 30: P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien ...€¦ · Kaffee-Übereinkommens 1968 vorsieht, daß, um ausführende Nichtmitgliedländer daran zu hin-dern, ihre Ausfuhren

2200 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 382

K a p i t e l 4

Familienbeihilfen

Artikel 32

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einesVertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihil-fen davon ab, daß die Kinder im Gebiet diesesVertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt haben, so werden Kinder, diesich im Gebiet des anderen Vertragsstaates ge-wöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, alt hieltenals sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.

(2) Personen, dit im Gebiet eines Vertrags-staates einen Wohnsitz oder den gewöhnlichenAufenthalt haben und im Gebiet des anderenVertragsstaates eine unselbständige Erwerbs-tätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familien-beihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Ver-tragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten,wenn sie die Beschäftigung auf Grund einer nachden allgemeinen Vorschriften über die Beschäfti-gung ausländischer Arbeitnehmer erteilten Ar-beitserlaubnis ausüben; dies gilt nicht, wenn dieBeschäftigung nicht länger als drei Monatedauert. Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)aus dem Gebiet eines Vortragsstaates in d u Ge-biet das anderen Vertragsstaates entsendet, so istwährend der ersten 24 Kalendermonate der Be-schäftigung im Gebiet des zweiten Vertrags-staates der erste Satz nicht anzuwenden, sofernnicht der Betrieb im Gebiet dieses Vertragsstaateseine Zweigniederlassung unterhält.

(3) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,die den Anspruch auf Familienbeihilfen mitRücksicht auf eine Erwerbstätigkeit Im Auslandausschließen, finden bei unselbständiger Erwerbs-tätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaateskeine Anwendung, es sei denn, daß für dieKinder ein Anspruch auf Familienbeihilfen nachAbsatz 2 besteht.

(4) Sind nach den Rechtsvorschriften beiderVertragsstaaten unter Berücksichtigung diesesAbkommens für ein Kind die Anspruchsvoraus-setzungen erfüllt, so werden Familienbeihilfenfür dieses Kind ausschließlich nach den Rechts-vorschriften des Vertragsstaates gewährt, in demsich das Kind gewöhnlich aufhält.

(5) Die nach Artikel 22 der Konvention zwi-schen Österreich und Bayern über die beider-seitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829in der Fassung des Abkommens vom 25. März1937 auf Grund einer Schichtberechtigung Imösterreichischen Salzbergbau der Saline Halleinbeschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) sindfür die Dauer dieser Beschäftigung in bezug aufdie Gewährung der Familienbeihilfen so zu be-handeln, als hätten sie ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt am Ort der Betriebs-stätte.

(6) Artikel 4 bis 10 gelten für den Anspruchauf Familienbeihilfen nicht.

Artikel 33

Die Bestimmungen dieses Abkommens findenauf die österreichische Geburtenhilfe, die öster-reichische Säuglingshilfe und die deutsche Aus-bildungszulage keine Anwendung.

Artikel 34

Hat eine Person während eines Kalender-monats unter Berücksichtigung dieses Abkom-mens für ein Kind nacheinander die Anspruchs-voraussetzungen nach den Rechtsvorschriftendes einen oder des anderen Vertragsstaates er-füllt, so werden die Familienbeihilfen für denganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt,nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn desMonats zu zahlen waren.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

K a p i t e l 1

A m t s h i l f e u n d R e c h t s h i l f e

Artikel 33

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behör-den und Gerichte der Vertragsstaaten leisteneinander bei Durchführung der in Artikel 2 Ab-satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und diesesAbkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten siedie für sie geltenden Rechtsvorschriften an. DieHilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kosten-los.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztlicheUntersuchungen. Die Kosten für die Unter-suchungen, die Reisekosten, der Verdienstaus-fall, die Kosten für Unterbringung zu Beobach-tungszwecken und sonstige Barauslagen mit Aus-nahme der Portokosten sind von der ersuchen-den Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nichterstattet, wenn die ärztliche Untersuchung imInteresse der zuständigen Träger beider Vertrags-staaten liegt.

Artikel 36

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Ge-richte sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rück-standsausweise und Auszüge aus den Heberollen(Urkunden) der Träger oder der Behörden einesVertragsstaates über Beiträge und sonstige For-derungen aus der Sozialversicherung werden imanderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt wer-den, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Ver-tragsstaates widerspricht, in dem die Entschei-dung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreck-baren Entscheidungen und Urkunden werden Im

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95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 382 2201

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Voll-streckungsverfahren richtet sich nach den Rechts-vorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessenGebiet vollstreckt werden soll, für die Voll-streckung der in diesem Staat erlassenen entspre-chenden Entscheidungen und Urkunden gelten.Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Ur-kunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreck-barkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiete einesVertragsstaates aus Beitragsrückständen haben beider Zwangsvollstreckung sowie im Konkursver-fahren im Gebiete des anderen Vertragsstaatesdie gleichen Vorrechte wie entsprechende Forde-rungen im Gebiete dieses Vertragsstaates. Dasgleiche gilt für die bezeichneten Forderungender deutschen Träger in Ausgleichsverfahren inder Republik Österreich.

Artikel 37(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei einer der in Artikel 35 Absatz 1 genann-ten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühreneinschließlich Konsulargebühren und Verwal-tungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Be-freiung auch auf Urkunden oder sonstige Schrift-stücke, die bei Durchführung der in Artikel 2Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einerentsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaatesvorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der inArtikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-ten einer der in Artikel 35 Absatz 1 genanntenStellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, be-dürfen zur Verwendung gegenüber Stellen desanderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Artikel 38Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen

können bei Durchführung der in Artikel 2 Ab-satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und diesesAbkommens unmittelbar miteinander und mitden beteiligten Personen und deren Vertreternverkehren.

Artikel 39

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach denRechtsvorschriften eines Vertragsstaates im ande-ren Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden,die für den Antrag auf eine entsprechende Lei-stung nach den für sie geltenden Rechtsvorschrif-ten zulässig ist, so gilt der Antrag ab bei demzuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstigeAnträge sowie für Erklärungen und Rechts-behelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle im Gebietdes einen Vertragsstaates gestellter Antrag aufeine Leistung nach den Rechtsvorschriften diesesVertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine ent-sprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates, die unter Berück-sichtigung dieses Abkommens in Betrachtkommt.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfesind von der Stelle, bei der sie eingereicht wor-den sind, unverzüglich an die zuständige Stelledes anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Artikel 40

Bescheide eines Trägers eines Vertragsstaateskönnen einer Person, die sich im Gebiet desanderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbardurch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu-gestellt werden.

Artikel 41

Die berufskonsularischen Behörden im Gebietbeider Vertragsstaaten sind berechtigt, auf An-trag der Berechtigten die zur Sicherung und Er-haltung der Rechte der Staatsangehörigen ihresStaates notwendigen Handlungen ohne Nachweiseiner Vollmacht vorzunehmen. Sie können ins-besondere bei den in Artikel 35 Absatz 1 ge-nannten Stellen im Interesse der Staatsangehöri-gen Anträge stellen, Erklärungen abgeben oderRechtsbehelfe einbringen.

K a p i t e l 2D u r c h f ü h r u n g u n d A u s l e g u n g d e l

A b k o m m e n sArtikel 42

(1) Die zuständigen Behörden können die zurDurchführung dieses Abkommens notwendigenVerwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarungregeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichteneinander über die zur Durchführung dieses Ab-kommens getroffenen Maßnahmen sowie OberÄnderungen und Ergänzungen Ihrer Rechtsvor-schriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung diesesAbkommens werden Verbindungsstellen einge-richtet. Verbindungsstellen sind

in der Republik Österreichfür die Kranken-, Unfall- und Pensionsver-sicherung

der Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger — Verbindungs-stelle für zwischenstaatliche Sozialversiche-rung,

für die Familienbeihilfendas Bundesministerium für Finanzen;

in der Bundesrepublik Deutschlandfür die Krankenversicherung

der Bundesverband der Ortskrankenkas-sen, Bad Godesberg,

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2202 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 382

für die Unfallversicherungder Hauptverband der gewerblichen Be-rufsgenossenschaften e. V., Bonn,

für die Rentenversicherung der Arbeiterdie Landesversicherungsanstalt Ober-bayern, München,

für die Rentenversicherung der Angestelltendie Bundesversicherungsanstalt für Ange-stellte, Berlin,

für die knappschaftliche Rentenversicherungdie Ruhrknappschaft, Bochum,

für die im Saarland bestehende hütten-knappschaftliche Pensionsversicherung

die Landesversicherungsanstalt für dasSaarland, Saarbrücken,

für die Familienbeihilfendie Hauptstelle der Bundesanstalt fürArbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-sicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg.

(4) Die deutschen Verbindungsstellen für dieRentenversicherung der Arbeiter und für dieknappschaftliche Rentenversicherung sind auchfür die Feststellung und Gewährung der Rentenund für Beitragserstattungen zuständig, wennein Anspruch nach Abschnitt II Kapitel 3 geltendgemacht wird, soweit nicht die Bundesbahn-Ver-sicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist.

Artikel 43

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvor-schriften eines Vertragsstaates Leistungen füreinen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet desanderen Vertragsstaates eingetreten ist, nachdessen Vorschriften gegen einen Dritten An-spruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Er-satzanspruch auf den Träger des ersten Vertrags-staates nach den für ihn geltenden Rechtsvor-schriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleich-artiger Leistungen aus demselben Schadensfallsowohl einem Träger des einen Vertragsstaatesals auch einem Träger des anderen Vertrags-staates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüchemit befreiender Wirkung durch Zahlung an deneinen oder anderen Träger befriedigen. Im Innen-verhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnisder von ihnen zu erbringenden Leistungen aus-gleichspflichtig.

Artikel 44

Geldleistungen können von einem Trägereines Vertragsstaates an eine Person, die sich imGebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, indessen Währung mit befreiender Wirkung er-bracht werden. Im Verhältnis zwischen demTräger und dem Berechtigten ist für die Um-rechnung der Kurs des Tages maßgebend, derbei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde

gelegt worden ist. Hat ein Träger an einenTräger des anderen Vertragsstaates Zahlungenvorzunehmen, so sind diese in der Währung deszweiten Vertragsstaates zu leisten.

Artikel 45

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einenVorschuß gezahlt, so kann die auf denselbenZeitraum entfallende Nachzahlung einer ent-sprechenden Leistung, auf die nach den Rechts-vorschriften des anderen Vertragsstaates An-spruch besteht, einbehalten werden. Hat derTräger eines Vertragsstaates für eine Zeit, fürdie der Träger des anderen Vertragsstaates nach-träglich eine entsprechende Leistung zu erbrin-gen hat, eine höhere als die gebührende Leistunggezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigendeBetrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betra-ges als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschrif-ten eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geld-leistung für einen Zeitraum, für den sie oderihre Angehörigen von einem Fürsorgeträger desanderen Vertragsstaates unterstützt wordensind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen undzugunsten des Fürsorgeträgers einzubehalten, alssei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz imGebiet des ersten Vertragsstaates.

Artikel 46

Die Pflicht zur Mitteilung des Aufenthalts-ortes an den zuständigen Träger und zur Vor-stellung bei einer von diesem zu bestimmendenStelle bei Auslandsaufenthalt wird durch diesesAbkommen nicht berührt.

Artikel 47

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaatenüber Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-mens sollen, soweit möglich, durch die zuständi-gen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt wer-den.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nichtbeigelegt werden, so wird sie auf Verlangeneines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unter-breitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fallgebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitgliedbestellt und beide Mitglieder sich auf den Ange-hörigen eines dritten Staates als Obmann eini-gen, der von den Regierungen beider Vertrags-staaten bestellt wird. Die Mitglieder werdeninnerhalb von zwei Monaten, der Obmanninnerhalb von drei Monaten bestellt, nachdemder eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilthat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgerichtunterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristennicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaatden Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

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für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Er-nennungen vorzunehmen. Ist der PräsidentStaatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ister verhindert, so soll der Vizepräsident die Er-nennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsi-dent Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oderist auch er verhindert, so soll das im Rangnächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, dasnicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmen-mehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend.Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mit-gliedes sowie seiner Vertretung in dem Ver-fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten desObmanns sowie die sonstigen Kosten werdenvon den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen ge-tragen. Das Schiedsgericht kann eine andereKostenregelung treffen. Im übrigen regelt dasSchiedsgericht sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- U N D SCHLUSS-BESTIMMUNGEN

Artikel 48

(1) Dieses Abkommen begründet, soweit esnichts anderes bestimmt, keinen Anspruch aufZahlung von Leistungen für die Zeit vor seinemInkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Lei-nungen nach diesem Abkommen werden auchVersicherungszeiten berücksichtigt, die vor In-krafttreten dieses Abkommens zurückgelegt sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Ab-kommen auch für Versicherungsfälle, die vorseinem Inkrafttreten eingetreten sind. In diesenFällen werden nach den Bestimmungen diesesAbkommens

a) Pensionen (Renten), auf die erst unterBerücksichtigung dieses Abkommens An-spruch besteht, auf Antrag des Berechtigtenvom Inkrafttreten dieses Abkommens anfestgestellt,

b) Pensionen (Renten), die vor dem Inkraft-treten dieses Abkommens festgestellt wor-den sind, auf Antrag des Berechtigten neufestgestellt; sie können auch von Amtswegen neu festgestellt werden, wobei derTag, an dem der Träger die von ihm anden Berechtigten zu erteilende Mitteilungüber die Einleitung des Verfahrens ab-sendet, als Tag der Antragstellung gilt.

Die Pensionen (Renten) sind vom Inkraft-treten dieses Abkommens an zu gewähren. Diesgilt nicht, wenn der Anspruch auf Leistungen beirechtzeitiger Antragstellung bereits nach den bis-herigen Rechtsvorschriften bestanden hätte.

(4) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3,daß der Betrag der nach diesem Abkommen er-rechneten Leistung oder für denselben Versiche-rungsfall errechneten Teilleistungen niedriger istals der Betrag der am Tage vor dem Inkraft-treten dieses Abkommens zustehenden Leistungoder Teilleistungen, so hat der Träger, dessenLeistung sich durch die Neufeststellung vermin-dern würde, seine so errechnete Leistung, erhöhtum den Unterschiedsbetrag zwischen den zu ver-gleichenden Beträgen, als Leistung oder Teil-leistung zu gewähren. Würde die Neufeststellungzu einer Verminderung der nach den Rechtsvor-schriften eines jeden Vertragsstaates zustehendenTeilleistung führen, so hat jeder Träger diebereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommensfestgestellte Teilleistung als Teilleistung nachdiesem Abkommen zu gewähren.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften beider Ver-tragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährungvon Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich derAnsprüche aus der Anwendung des Absatzes 3Buchstabe a die diesbezüglichen Rechtsvor-schriften der Vertragsstaaten auf die Berechtigtennicht angewendet.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist Artikel 45Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(7) Absatz 3 gilt nicht für die Leistungen derKrankenversicherung; er gilt in der Unfallver-sicherung und in den Pensionsversicherungen(Rentenversicherungen) nur für die Pensionenund Renten.

(8) Leitet ein Träger ein Neufeststellungsver-fahren von Amts wegen ein, so gilt diese Ein-leitung für den Träger des anderen Vertrags-staates als Antrag auf erstmalige Feststellung be-ziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung.

(9) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttretendieses Abkommens bei bescheidmäßiger Fest-stellung der Leistungen von den Bestimmungendes in Artikel 53 bezeichneten Ersten Abkom-mens abgewichen, so hat es dabei für die Zeitbis zum Inkrafttreten dieses Abkommens seinBewenden, soweit die Abweichungen notwendigwaren, um den seit dem Inkrafttreten des be-zeichneten Abkommens eingetretenen Änderun-gen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oderden Grundsätzen des vorliegenden AbkommensRechnung zu tragen.

(10) Die Rechtskraft früherer Entscheidungensteht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 49

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteildieses Abkommens.

Artikel 50

Dieses Abkommen gilt auch für das LandBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-republik Deutschland gegenüber der Bundes-

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regierung der Republik Österreich innerhalb vondrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkom-mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 51

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;die Ratifikationsurkunden werden so bald wiemöglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag deszweiten Monates nach Ablauf des Monates inKraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausge-tauscht werden.

Artikel 52

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeitgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unterEinhaltung einer Frist von drei Monaten kün-digen.

(2) Tritt das Abkommen infolgt Kündigungaußer Kraft, so gelten seine Bestimmungen fürdie bis dahin erworbenen Leistungsansprücheweiter; einschränkende Rechtsvorschriften überden Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhenoder die Entziehung von Leistungen wegen desAufenthaltes im Ausland bleiben für diese An-sprüche unberücksichtigt.

Artikel 53

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tretenunbeschadet der Ziffern 18 und 19 des Schluß-protokolls zu diesem Abkommen außer Kraft:

Das Erste Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und der Bundesrepublik Deutschlandüber Sozialversicherung vom 21. April 1951 inder Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner1952 zum Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und der Bundesrepublik Deutschlandüber Sozialversicherung vom 21. April 1951 unddes Zweiten Abkommens (wischen der RepublikÖsterreich und der Bundesrepublik Deutschlandüber Sozialversicherung vom 11. Juli 1953,

das Schlußprotokoll vom 21. April 1951 zumErsten Abkommen zwischen der Republik Oster-reich und der Bundesrepublik Deutschland überSozialversicherung vom 21. April 1951 in derFassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner1952 zum Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und der Bundesrepublik Deutschlandüber Sozialversicherung vom 21. April 1951,

das Zweite Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und der Bundesrepublik Deutschlandüber Sozialversicherung Vom 11. Juli 1953, soweites nicht bereits durch Artikel 18 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und der Bun-desrepublik Deutschland zur Regelung vonSchäden der Vertriebenen, Umsiedler und Ver-folgten, über weitere finanzielle Fragen undFragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- undAusgleichsvertrag) vom 27. November 1961außer Kraft gesetzt wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevoll-mächtigten dieses Abkommen unterzeichnet undmit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember1966 in zwei Urschriften.

Für dieRepublik Österreich:

Dr. Reichmann m. p.

Für dieBundesrepublik Deutschland:

Dr. Jantz m. p.

Anlage

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SCHLUSSPROTOKOLLZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICHUND DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANDÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen derRepublik Österreich und der BundesrepublikDeutschland geschlossenen Abkommens überSoziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigtenbeider Vertragsstaaten, daß Einverständnis überfolgendes besteht:

1. Zu Artikel 1 des Abkommens:

Der in Nummer 13 angeführte Begriff „Pen-sion" umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach denösterreichischen Rechtsvorschriften.

2. Zu Artikel 2 des Abkommens:

a) Bei Anwendung der in Absatz 1 Nummer 1Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriftenin bezug auf die Krankenversicherung derBundesangestellten steht für die Versiche-rungspflicht der ordentliche Wohnsitz imGebiete der Bundesrepublik Deutschlanddem ordentlichen Wohnsitz im Inlandgleich.

b) Für die im Saarland bestehende hütten-knappschaftliche Pensionsversicherung giltAbschnitt II Kapitel 3 des Abkommensnicht.

c) Das Abkommen berührt nicht das Abkom-men über die Soziale Sicherheit der Rhein-schiffer in seiner jeweiligen Fassung.

d) Das Abkommen bezieht sich nicht aufdeutsche Rechtsvorschriften über eine Ein-beziehung weiterer selbständig Erwerbs-tätiger in einen bestehenden Zweig derRentenversicherung.

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e) Soweit nach den in Absatz 3 bezeichnetenRegelungen über die Lastenverteilung dieZuordnung der Versicherungslast vom Auf-enthalt der betreffenden Person an einembestimmten Tage im Gebiet eines Vertrags-staates abhängt, verbleibt es auch beispäterer Verlegung des Aufenthaltes in dasGebiet des anderen Vertragsstaates bei die-ser Zuordnung.

3. Zu Artikel 3 des Abkommens:

a) Als österreichische Staatsangehörige geltenauch Personen deutscher Sprachzugehörig-keit (Volksdeutsche), die Staatenlose sindoder deren Staatsangehörigkeit ungeklärtist, und die sich nicht nur vorübergehendnach dem 26. August 1939 im Gebiet derRepublik Österreich aufgehalten haben oderaufhalten.

b) Versicherungslastregelungen in zwischen-staatlichen Verträgen der Vertragsstaatenmit anderen Staaten bleiben unberührt.

c) Mitglieder des in der Donauschiffahrt be-schäftigten fahrenden Personals, die in die-ser Eigenschaft insgesamt fünf Jahre be-schäftigt waren und weder österreichischenoch deutsche Staatsangehörige sind, stehenden Staatsangehörigen des Vertragsstaatesgleich, dessen Rechtsvorschriften gelten.

d) In der österreichischen Pensionsversicherunggelten für Versicherte deutscher Staats-angehörigkeit die nachstehenden Zeiten un-beschadet der sonstigen Voraussetzungenals gleichgestellte Zeiten:

aa) hinsichtlich des ersten WeltkriegesKriegsdienstzeiten in der österreichisch-ungarischen Armee oder in der Armeeeines verbündeten Staates sowie diesengleichgehaltene Zeiten der Kriegs-gefangenschaft (Zivilinternierung) undder Heimkehr aus ihr;

bb) hinsichtlich des zweiten WeltkriegesKriegsdienstzeiten in den Streitkräftendes Deutschen Reiches und der ver-bündeten Staaten, Zeiten der Wehr-oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesengleichgehaltene Zeiten des Not- oderLuftschutzdienstes, der Kriegsgefangen-schaft (Zivilinternierung) und derHeimkehr aus ihr.

e) Hängt in der österreichischen Pensionsver-sicherung die Anrechnung von Schul-zeiten von einer nachfolgenden Kriegs-dienstzeit oder gleichgehaltenen Zeit ab,so sind für Versicherte deutscher Staats-angehörigkeit nur die in Buchstabe d ange-führten Zeiten heranzuziehen.

f) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,die die Mitwirkung der Versicherten undder Dienstgeber (Arbeitgeber) in den Or-ganen der Träger und der Verbände sowiein der Rechtsprechung der Sozialen Sicher-heit gewährleisten, bleiben unberührt.

4. Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens:

Die österreichischen Rechtsvorschriften überBegünstigungen für Geschädigte aus politischenoder religiösen Gründen oder aus Gründen derAbstammung bleiben unberührt.

5. Zu Artikel 4 des Abkommens:

a) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch seine An-wendung die Versicherungslast der Trägerdes anderen Vertragsstaates geändert würde.

b) Die Ausgleichszulage nach den österreichi-schen Rechtsvorschriften wird beim Aufent-halt des Pensionsberechtigten im Gebieteder Bundesrepublik Deutschland nicht ge-währt.

6. Zu Artikel 5 des Abkommens:

a) Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines deut-schen Betriebes gelten auch dann als imGebiet der Republik Österreich beschäftigt,wenn sie die nach den österreichischenRechtsvorschriften erforderliche Wohnsitz-voraussetzung nicht erfüllen.

b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvor-schriften der Bezug einer Rente auf dieVersicherungsfreiheit aus, so hat der Bezugeiner entsprechenden Leistung aus der öster-reichischen Pensionsversicherung dieselbeWirkung.

7. Zu Artikel 9 des Abkommens:

a) Für Personen, die Staatsangehörige beiderVertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvor-schriften des Vertragsstaates, in dessen Ge-biet sie beschäftigt sind. Soweit für diesePersonen bei Inkrafttreten des Abkommensdie Rechtsvorschriften des anderen Ver-tragsstaates gelten, hat es dabei sein Be-wenden.

b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet aufden österreichischen Handelsdelegierten undauf die ihm von der Bundeskammer dergewerblichen Wirtschaft zugeteilten fach-lichen Mitarbeiter mit der Maßgabe An-wendung, daß für die Beschäftigung dieserPersonen im Gebiet der BundesrepublikDeutschland die österreichischen Rechtsvor-schriften gelten.

c) Sind nach Absatz 1 die deutschen Rechts-vorschriften anzuwenden, so gilt der Staats-angehörige als am Sitz des Arbeitgebersbeschäftigt.

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d) Für Angehörige des Auswärtigen Dienstesder Republik Österreich, die bei einemHonorarkonsul beschäftigt sind, gilt Ab-satz 2 entsprechend.

e) Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginntfür Personen, die am Tage des Inkraft-tretens des Abkommens beschäftigt sind,mit diesem Tage.

8. Zu den Artikels 15 Absatz 4 und 23 Ab-satz 5 des Abkommens:

a) Die Bestimmungen gelten in bezug auf dieambulante Behandlung durch freiberuflichtätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten biszu dem nach Buchstabe d festzustellendenTag nur hinsichtlich folgender Personen:

1. Grenzgänger und ihre Familienangehöri-gen,

2. Personen, die sich in Ausübung ihrerBeschäftigung im Gebiet des betref-fenden Vertragsstaates aufhalten, sowiedie sie begleitenden Familienangehörigen,

3. Personen, die sich im Gebiet des betref-fenden Vertragsstaates zum Besuch ihrerdort wohnenden Familienangehörigenaufhalten,

4. im Gebiet des betreffenden Vertrags-staates wohnende Familienangehörigeeines bei einem Träger des anderen Ver-tragsstaates Versicherten.

b) Wird die ambulante Behandlung einer nichtunter Buchstabe a fallenden Person sodurchgeführt, all gälten die Bestimmungenuneingeschränkt, so hat der Träger desAufenthaltsortes so zu verfahren, als fieledie Person unter Buchstabe a.

e) Soweit die Bestimmungen nach Buchstabe anicht gelten, erstattet der zuständige Trägerdie Aufwendungen des Berechtigten bis zurHöhe des Betrages, den er aufzuwendenhätte, wenn die Behandlung am Sitz deszuständigen Trägers durchgeführt wordenwäre; vergütet der zuständige deutscheTräger die ärztliche (zahnärztliche) Behand-lung nicht nach Einzelleistungen, so sinddie Einfachsätze der Gebührenordnung fürArzte oder der Gebührenordnung für Zahn-ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu-grunde zu legen.

d) Der Tag, von dem an die Bestimmungenuneingeschränkt gelten, wird, sobald dieambulante Behandlung im Sinne dieser Be-stimmungen sichergestellt ist, von den zu-ständigen Behörden festgestellt.

9. Zu Artikel 17 des Abkommens:

a) Hinsichtlich der Zeit vom 1. August 1956bis zum 30. Juni 1958 verbleibt es bei denfür diese Zeit von den Trägern beider Ver-tragsstaaten gezahlten Pauschalbeträgen. So-weit für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zumInkrafttreten des Abkommens bereits nachden Grundsätzen des Artikels 17 verfahrenwurde, hat es dabei sein Bewenden.

b) Verlegen die in Absatz 1 bezeichneten Per-sonen ihren gewöhnlichen Aufenthalt indas Gebiet des anderen Vertragsstaates, soführt der nunmehr zuständige Träger nachden für ihn geltenden Rechtsvorschrifteneine bestehende Zusatzsterbegeldversiche-rung weiter, als hätte sie bisher bei ihmbestanden. Beiträge werden nicht über-wiesen oder erstattet.

c) Die von Renten aus der deutschen Renten-versicherung, die im Gebiet der RepublikÖsterreich ausgezahlt werden, einbehaltenenBeträge sind auf die Träger der österreichi-schen Pensionsversicherung im Verhältnisder Summe der von diesen im Gebiet derBundesrepublik Deutschland auszuzahlen-Pensionen aufzuteilen.

10. Zu Artikel 19 des Abkommens:

Wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten desAbkommens bereits nach den Grundsätzen derAbsätze 1 und 2 verfahren, so hat es dabei seinBewenden.

11. Zu Artikel 20 des Abkommens:

a) Hinsichtlich eines unter die deutschenRechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles(Berufskrankheit) finden oie österreichi-schen Rechtsvorschriften über die Feststel-lung einer Gesamtrente wegen eines neuer-lichen Arbeitsunfalles (Berufskrankheit)keine Anwendung.

b) Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvor-schriften der Bezug einer Rente aus derRentenversicherung auf die Höhe des Lei-stungsanspruches aus der Unfallversiche-rung aus, so kommt dieselbe Wirkung demBezug einer Pension aus der österreichi-schen Penstonsversicherung zu.

12. Zu Artikel 26 des Abkommens:

Hängt die Anrechnung österreichischer Schul-zeiten von einer nachfolgenden Versicherungszeitab, so ist dabei auch eine solche in der deutschenRentenversicherung erworbene Zeit heranzu-ziehen.

13. Zu Artikel 17 des Abkommens:

Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung einerBemessungsgrundlage in Fällen, in denen der

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Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt, nach denösterreichischen Rechtsvorschriften nicht feststell-bar, so wird als Beitragsgrundlage das jeweilsnach den österreichischen Rechtsvorschriften gel-tende Vielfache des am 31. Dezember 1946üblichen Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicherArt bis zur jeweils geltenden Höchstbeitrags-grundlage herangezogen.

14. Zu Artikel 28 des Abkommens:

a) Bei Anwendung der Nummer 1 schließteine nach den deutschen Rechtsvorschriftenversicherungsfreie Beschäftigung die Ent-stehung des Anspruchs auf eine nicht vor-zeitige Alterspension (Knappschaftsalters-pension) nicht aus.

b) Bei Anwendung der Nummer 5 gilt Zif-fer 19 Buchstabe b Nummer 4 diesesSchlußprotokolls.

15. Zu den Artikeln 32 bis 34 des Abkom-mens:

Die vorgesehene Regelung der Zahlung vonFamilienbeihilfen lehnt sich weitgehend an dasgeltende Recht der Verordnungen Nummern 3und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsge-meinschaft über die Soziale Sicherheit der Wan-derarbeitnehmer an. Sollte der Rat der Euro-päischen Wirtschaftsgemeinschaft die Grundsätzeändern, die für die Zahlung von Familienbeihil-fen an die in einem Mitgliedstaat der Europä-ischen Wirtschaftsgemeinschaft beschäftigten Ar-beitnehmer für ihre in einem anderen Mitglied-staat wohnenden Kinder gelten, werden dieVertragsstaaten Verhandlungen aufnehmen, umdie Bestimmungen des Abschnittes II Kapitel 4des Abkommens zu überprüfen. Das gleiche gilt,wenn einer der Vertragsstaaten die Grundsätzefür die Zahlung von Familienbeihilfen, die zurZeit der Unterzeichnung dieses Schlußprotokollsgelten, wesentlich ändert.

16. Zu Artikel 37 des Abkommens:

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn an Stelle derBeglaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorge-schrieben ist.

17. Zu Artikel 41 des Abkommens:

Als berufskonsularische Behörden gelten auchdie Konsularabteilungen der diplomatischen Ver-tretungen.

18. Zu Artikel 48 des Abkommens:

a) Bei Anwendung der in Artikel 2 bezeich-neten Rechtsvorschriften wird das Abkom-men über die Rechtsstellung der Flüchtlingevom 28. Juli 1951 im Verhältnis zwischenden Vertragsstaaten vom 1. Jänner 1953an angewendet.

b) Die österreichischen Träger verfahren wiefolgt:aa) Abschnitt II Kapitel 3 wird hinsichtlich

der Berechnung der Leistungen für dieZeit vom 1. Jänner 1956 bis zum In-krafttreten des Abkommens auf Ver-sicherungsfälle angewendet, für die derVierte Teil des österreichischen Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes gilt.Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jän-ner 1956 an Teilleistungen bescheid-mäßig zuerkannt oder vorläufig ge-zahlt wurden, die höher sind als dieTeilleistungen, die bei Berechnungnach Abschnitt II Kapitel 3 des Ab-kommens zustünden, gebühren diebisher zuerkannten oder gezahltenLeistungen als Teilleistungen. Die bis-her gezahlten Beträge werden auf diegebührenden Leistungen angerechnet.

bb) Auf Versicherangsfälle, für die derVierte Teil des österreichischen Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzesnicht gilt, werden statt Artikel 27 undArtikel 28 Nummern 1 big 9 sowie derZiffer 3 Buchstaben d und e diesesSchlußprotokolls Artikel 18 und Ar-tikel 19 Absätze 1 und 2 des in Ar-tikel 53 des Abkommens bezeichnetenErsten Abkommens mit folgender Er-gänzung entsprechend weiter ange-wendet:

1. Die Witwenpension aus der Pensions-versicherung bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles vor. dem 1. Jänner1939 gilt als Leistung, deren Höhevon der Dauer der Versicherungs-zeiten unabhängig ist, es sei denn,daß der Anspruch auf Grund öster-reichischer Versicherungszeiten alleinbesteht.

2. Haben nach Artikel 11 Absatz 1Leistungen oder Bezüge aus einemVertragsstaat das Ruhen von Lei-stungen nach den Rechtsvorschriftenbeider Vertragsstaaten zur Folge, sowerden die Leistungen und Bezügenur zu dem Teil für das Ruhen be-rücksichtigt, der dem Verhältnis derbei der Leistungsberechnung nachden österreichischen Rechtsvorschrif-ten zu berücksichtigenden Versiche-rungszeiten zur Summe der nachden Rechtsvorschriften beider Ver-tragsstaaten zu berücksichtigendenVersicherungszeiten entspricht.

cc) Für die in Unterabschnitt bb bezeich-neten Versicherungsfälle gilt Artikel 28Nummer 11 rückwirkend für die Zeitvom 1. Jänner 1956, Artikel 31 rück-wirkend für die Zeit vom 1. Jänner

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1953 an. Soweit Renten, die nach denvor dem 1. Jänner 1956 gültig gewese-nen Rechtsvorschriften bemessen wor-den sind, unter Berücksichtigung desVierten Teiles des österreichischenAllgemeinen Sozialversicherungsge-setzes neu zu berechnen sind, geltenArtikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Ab-sätze 1 bis 7 und Artikel 28 Nummer 6rückwirkend für die Zeit vom 1. Jän-ner 1961 an.

dd) Auf Leistungsansprüche auf Grundeiner Berufskrankheit aus der Zeit vordem Inkrafttreten des Abkommenswird bei Verschlimmerung Artikel 16des in Artikel 53 des Abkommens be-zeichneten Ersten Abkommens weiterangewendet.

19. Zu Artikel 53 des Abkommens:

t) Die Frist in Artikel 39 Absatz 2 des inArtikel 53 des Abkommens bezeichnetenErsten Abkommens ist in bezug auf dasLand Berlin am 31. Dezember 1956, in be-zug auf das Saarland am 31. Dezember1958 abgelaufen.

b) 1. a) Bei der in den Artikeln 23 und 24des in Artikel 53 des Abkommensbezeichneten Ersten Abkommens fest-gelegten Verteilung der Versiche-rungslast hat es auch für die Zeit vomInkrafttreten des Abkommens an seinBewenden. Dies gilt nicht, soweit sichaus den innerstaatlichen Rechtsvor-schriften des einen Vertragsstaatesunter Berücksichtigung des Abkom-mens für den Berechtigten hinsichtlichder zu berücksichtigenden Arbeits-unfälle (Berufskrankheiten) oder Ver-sicherungszeiten eine günstigere Rege-lung ergibt und dies nicht dazu führt,daß die in Artikel 23 beziehungsweiseArtikel 24 des in Artikel 53 des Ab-kommens bezeichneten Ersten Ab-kommens festgelegte Versicherungs-last der Träger des anderen Vertrags-staates gemindert wird,

b) Als Tag, zu dem die in Artikel 23Nummer 2 Buchstabe b Unterab-schnitt aa des in Artikel 53 des Ab-kommens bezeichneten Ersten Ab-kommens geforderte Voraussetzungerfüllt sein muß, ist der 31. Dezem-ber 1952 maßgebend.

2. a) Für die Anwendung der deutschenRechtsvorschriften über Fremdrentengilt das Abkommen nicht als Abkom-men im Sinne dieser Rechtsvorschrif-ten. Die nachfolgende Nummer 3Buchstabe c dritter und vierter Satzgilt entsprechend. |

b) Buchstabe a gilt nicht für Arbeits-unfälle (Berufskrankheiten), dieaa) vor dem 1. Jänner 1939 oder

nach dem 10. April 1945 im Ge-biet der Republik Österreichoder

bb) zwischen dem 31. Dezember 1938und dem 11. April 1945 im Ge-biet der Republik Österreich ein-getreten sind, wenn der Ver-letzte die in Artikel 24 Absatz 2des in Artikel 53 des Abkom-mens bezeichneten Ersten Ab-kommens geforderten Voraus-setzungen erfüllt.

Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit)im Sinne dieser Vorschrift gilt auchein Arbeitsunfall (Berufskrankheit),der im Zusammenhang mit einerBeschäftigung im Gebiet der Repu-blik Österreich außerhalb dieses Ge-bietes eingetreten ist.

c) Buchstabe a gilt ferner nicht für Ver-sicherungszeiten, dieaa) vor dem 1. Janner 1939 oder

nach dem 10. April 1945 im Ge-biet der Republik Österreich zu-rückgelegt sind oder

bb) in der Zeit zwischen dem 31. De-zember 1938 und dem 11. April1945 im Gebiet der RepublikÖsterreich von Versicherten zu-rückgelegt sind, die die in Arti-kel 24 Absatz 2 des in Artikel 53des Abkommens bezeichnetenErsten Abkommens gefordertenVoraussetzungen erfüllen.

d) Die in Artikel 24 des in Artikel 53des Abkommens bezeichneten ErstenAbkommens festgelegte Zuordnungder Versicherungslast berührt nichtdie sich aus den innerstaatlichendeutschen Rechtsvorschriften ergeben-den Leistungsverpflichtungen derdeutschen Träger hinsichtlich derVersicherungszeiten, die nach frühe-ren Vorschriften der reichsgesetz-lichen Invalidenversicherung oder An-gestelltenversicherung oder der deut-schen knappschaftlichen Rentenver-sicherung (Pensionsversicherung) vonPersonen zurückgelegt sind, die nichtdie in Artikel 24 Absatz 2 des in Ar-tikel 53 des Abkommens bezeichnetenErsten Abkommens geforderten Vor-aussetzungen erfüllen.

S. a) Soweit für Zeiten vor Inkrafttretendes Abkommens abweichend von dervorstehenden Nummer 1 Buchstabe bentschieden wurde, wird erneut ent-schieden.

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b) Hat ein Träger eines Vertragsstaatesfür Zeiten vor Inkrafttreten des Ab-kommens eine zahlbar geweseneRente entzogen oder gekürzt oder dieGewährung einer Rente abgelehnt,weil der maßgebende Arbeitsunfall(Berufskrankheit) oder die maß-gebenden Versicherungszeiten nachden in Artikel 53 des Abkommensbezeichneten Abkommen über Sozial-versicherung oder nach der gemäßdem Brief Nummer V 1 zu dem inArtikel 53 des Abkommens bezeich-neten Finanz- und Ausgleichsvertraggetroffenen gesetzlichen Regelungeinem Träger des anderen Vertrags-staates zugeordnet wurden, so ent-scheidet der Träger des ersten Ver-tragsstaates für die Zeit frühestensvom 1. Jänner 1953 an erneut. Erläßt dabei für die Feststellung undGewährung der Renteaa) die Artikel 23 und 24 des in Ar-

tikel 53 des Abkommens bezeich-neten Ersten Abkommens,

bb) den Teil III des in Artikel 53des Abkommens bezeichnetenZweiten Abkommens und

cc) die gemäß dem Brief V 1 zu demin Artikel 53 des Abkommensbezeichneten Finanz- und Aus-gleichsvertrag getroffene gesetz-liche Regelung

außer Betracht. Hinsichtlich der Neu-feststellung einer Rente durch einendeutschen Träger, deren Gewährungabgelehnt wurde, gelten die vorste-henden Sätze nicht, wenn die in dervorstehenden Nummer 2 Buchsta-ben b und c geforderten Voraus-setzungen vorliegen.

c) In den in den Buchstaben a und bgenannten Fällen wird auf Antragentschieden. Die Entscheidung vonAmts wegen ist nicht ausgeschlossen.Der für die Entscheidung zuständigeTräger rechnet Leistungen an, die aufGrund desselben Arbeitsunfalls (Be-rufskrankheit) oder derselben Ver-sicherungszeiten für denselben Zeit-raum von einem Träger des anderenVertragsstaates gezahlt wurden. Be-ruhten dessen Leistungen nur teilweiseauf Versicherungszeiten, die auch vondem für die Entscheidung zuständigenTräger angerechnet worden sind, sowerden sie in dem Verhältnis ange-rechnet, in dem diese Zeiten zurSumme aller Zeiten stehen, die denLeistungen des Trägers des anderenVertragsstaates zugrunde liegen.

4. Leistungen, die ein deutscher Träger derUnfallversicherung oder Rentenversiche-rung für Zeiten vor oder nach Inkraft-treten des Abkommens aus Arbeits-unfällen (Berufskrankheiten) oder ausVersicherungszeiten gewährt, die nachden innerstaatlichen österreichischenRechtsvorschriften oder nach einem zwi-schenstaatlichen Vertrag den österreichi-schen Trägern zugeordnet sind, lassendie österreichischen Träger außer Be-tracht. Die diesen Leistungen zugrundeliegenden Arbeitsunfälle (Berufskrank-heiten) oder Versicherungszeiten geltenfür den österreichischen Träger nicht alsArbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nachden deutschen Rechtsvorschriften undnicht als Versicherungszeiten, die nachden deutschen Rechtsvorschriften an-rechenbar sind, es sei denn, daß es sichum vor dem 1. Jänner 1939 zurück-gelegte Versicherungszeiten handelt, fürdie nach den in Betracht kommendengesetzlichen Vorschriften Beiträge zueiner gesetzlichen Versicherung entrich-tet sind.

20. a) Bei den ab Inkrafttreten des Abkom-mens eingetretenen Versicherungsfällenliegt ein nicht nur vorübergehender Auf-enthalt im Gebiet der Republik Österreichan einem bestimmten Tage im Sinne dergemäß dem Brief V 1 zu dem in Artikel 53des Abkommens bezeichneten Finanz- undAusgleichsvertrag getroffenen gesetzlichenRegelung vor, wenn sich der Versichertebeziehungsweise der Berechtigte mindestensdrei Jahre ohne Unterbrechung im Gebietder Republik Österreich aufgehalten hat,wobei Aufenthalte außerhalb des Gebietsder Republik Österreich bis zur Dauer voninsgesamt neun Monaten außer Betrachtbleiben.

b) Hat der österreichische Träger vor dem In-krafttreten des Abkommens die Gewäh-rung einer Leistung oder eines Leistungs-teiles abgelehnt, weil der Berechtigte be-ziehungsweise der Versicherte an einem derin Buchstabe a bezeichneten Tage sich nurvorübergehend im Gebiet der RepublikÖsterreich aufgehalten hat, so hat er aufAntrag unter entsprechender Anwendungdes Buchstaben a erneut zu entscheiden, essei denn, daß aus demselben Arbeitsunfall(Berufskrankheit) oder denselben Versiche-rungszeiten ein deutscher Träger eineLeistung gewährt hat. Die Rechtskraftfrüherer Entscheidungen steht nicht ent-gegen. Für die Feststellung der Leistunggilt als Antragstag der Tag der erstmaligenAntragstellung.

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21. Zur Durchführung der österreichischen So-zialversicherung in den Gemeinden Jungholz (po-litischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politi-scher Bezirk Bregenz) kann die zuständige öster-reichische Behörde durch Verordnung Näheresbestimmen. Die beteiligten Träger der Vertrags-staaten können Näheres über ihre Amtshilfe beiGewährung von Sachleistungen der Krankenver-sicherung und Unfallversicherung mit Zustim-mung der zuständigen Behörden der Vertrags-staaten vereinbaren. Die Leistungspflicht aus Ar-beitsunfällen und Berufskrankheiten, die in derZeit zwischen dam 30. April 1945 und dem1. Jänner 1948 im Gebiete der im ersten Satzgenannten Gemeinden eingetreten lind, und dieLeistungspflicht aus Versicherungszeiten derRentenversicherungen, die in der Zeit zwischendem 30. April 1945 und dem 1. Mal 1953 im

Gebiete der im ersten Satz genannten Gemein-den zurückgelegt worden sind, obliegt dendeutschen Trägern; dabei wird das Abkommenangewendet.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevoll-mächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnetund mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember1966 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich:

Dr. Reichmann m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Dr. Jantz m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentdieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissen-hafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter-zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Ver-waltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegen-heiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. September 1967

Der Bundespräsident:Jonas

Der Bundeskanzler:Klaus

Der Bundesminister für Justiz:Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:Rehor

Der Bundesminister für Finanzen:Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:Tončič-Sorinj

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V E R E I N B A R U N Gzur Durchführung des Abkommens zwischender Republik Österreich und der Bundes-republik Deutschland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Ab-kommens zwischen der Republik Österreich undder Bundesrepublik Deutschland über SozialeSicherheit vom 22. Dezember 1966 — im folgen-den als Abkommen bezeichnet — haben die zu-ständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich:das Bundesministerium für soziale Verwal-tung,vertreten durch Herrn SektionschefDr. Ernst W i l l a s ,

das Bundesministerium für Finanzen,vertreten durch Herrn MinisterialratDr. Johann T r a m e r ,

für die Bundesrepublik Deutschland:der Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung,vertreten durch Herrn MinisterialdirektorProfessor Dr. Kurt J a n t z ,

zur Durchführung des Abkommens folgendesvereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkom-men angeführten Ausdrücke in der dort fest-gelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den nach Artikel 42 Absatz 3 des Abkommenseingerichteten Verbindungsstellen obliegen zurErleichterung der Durchführung des Abkommensaußer den in dieser Vereinbarung festgelegtesAufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,insbesondere die Leistung und die Vermittlungvon Verwaltungshilfe sowie dis Festlegung vonFormblättern.

Artikel t

In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 des Ab-kommens bescheinigt der Träger der Krankenver-sicherung des Entsendestaates auf Verlangen, vonwann an dessen Rechtsvorschriften weitergehen.Besteht nur eine Versicherung bei einem Trägerder Unfallversicherung, so stellt dieser die Be-scheinigung aus.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

K a p i t e l 1

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Artikel 4

In den Fällen der Artikel 12, 13 und 17 Abčsatz 2 des Abkommens stellt der zuständige Trä-

ger auf Verlangen eine Bescheinigung über dieVersicherungszeiten oder die Zeiten des Bezugseiner Leistung aus, die nach den für ihn geltendenRechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Artikel 5

(1) Für die Anwendung des Artikels 15 desAbkommens stellt der zuständige Träger auf Ver-langen eine Bescheinigung über den Anspruch aus.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts führt dieKrankenkontrolle so durch, als handle es sichum einen eigenen Versicherten, und unterrichtetden zuständigen Träger vom Ergebnis der Kon-trolle.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 15 Ab-satz 3 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparateund Stützapparate einschließlich gewebe-bespannter orthopädischer Korsette nebstErgänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen)

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mitdem dazugehörigen Normalschuh (nichtorthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschie-

denen Körperteile), die benützt werden, umdie unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Ge-genstände richtig anzupassen;

I. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungs-brillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phone-tische Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehm-barer) und Verschlußprothesen der Mund-höhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie anderemechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhundes10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 ge-

nannten Gegenstände;11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähn-

liches, deren Anschaffungskosten in ÖsterreichSchilling 1500'—, m der BundesrepublikDeutschland DM 220'— übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dring-lichkeit gewährt worden, so unterrichtet der Trä-ger des Aufenthaltsorts davon unverzüglich denzuständigen Träger.

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Artikel 6

(1) Bei Anwendung des Artikels 17 Absatz 3oder Absatz 4 des Abkommens stellt der Trägerder Pensions(Renten)versicherung oder die Ver-bindungsstelle für die Pensions(Renten)versiche-rung des Staates des bisherigen gewöhnlichen Auf-enthalts dem Berechtigten eine Bescheinigungüber den jeweils maßgebenden Zeitpunkt aus.

(2) Die Errechnung des von der deutschenRente einzubehaltenden Betrages zur Kranken-versicherung der Pensionisten, den Abzug des Be-trages von der Rente sowie die Aufteilung nachZiffer 9 Buchstabe c des Schlußprotokolls zumAbkommen nimmt die österreichische Verbin-dungsstelle vor.

Artikel 7

(1) In Durchführung des Artikels 18 des Ab-kommens ist der Anspruch auf Erstattung nachAbschluß des Leistungsfalles oder für jedes Ka-lendervierteljahr durch Vermittlung der Verbin-dungsstellen geltend zu machen und binnenzwei Monaten nach Eingang der Forderung zuerfüllen.

(2) Aufwendungen für Grenzgänger und ihreFamilienangehörigen werden unmittelbar zwi-schen den beteiligten Trägern abgerechnet.

(3) Absatz 1 ist in den Fällen des Artikels 19Absatz 2 des Abkommens entsprechend anzuwen-den.

KAPITEL 1

UNFALLVERSICHERUNG

Artikel 8

Für die Zahlung von Renten und Sterbegeldist Kapitel 3 entsprechend anzuwenden.

Artikel 9

Für die Durchführung des Artikels 23 des Ab-kommens sind Artikel 5 und Artikel 7 Absätze 1und 2 entsprechend anzuwenden.

KAPITEL 3

PENSIONS(RENTEN)VERSICHERUNG

Artikel 10

(1) Die zuständigen Träger unterrichten einan-der unverzüglich über Leistungsanträge, auf dieAbschnitt II Kapitel 3 des Abkommens anzuwen-den ist.

(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folgeeinander auch die sonstigen für eine Leistungs-feststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfallsunter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

(3) Die zuständigen Träger unterrichten einan-der und die Verbindungsstellen über die Entschei-dungen im Feststellungsverfahren und über dieZustellung der Entscheidungen.

Artikel 11

Die zuständigen Träger unterrichten einanderunverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistungändert.

Artikel 12

Bei Anwendung des Artikels 4 des Abkommenswerden Pensionen (Renten) über die Verbin-dungsstelle des einen Vertragsstaates durch dieVerbindungsstelle des anderen Vertragsstaatesnach den in diesem Vertragsstaat geltendenRechtsvorschriften über die Art und Weise derZahlung ausgezahlt.

Artikel 13

Die zur Auszahlung der Leistungen erforder-lichen Beträge sind der Verbindungsstelle desWohnortstaates bis spätestens 15. des dem Aus-zahlungsmonat vorangehenden Kalendermonatszu überweisen.

Artikel 14

Erhält die Verbindungsstelle des Wohnort-staates von einer Tatsache Kenntnis, welche disEinschränkung eines Leistungsanspruches odereiner Leistung zur Folge hat, so verständigt siedavon unverzüglich die Verbindungsstelle desanderen Vertragsstaates; sie stellt zugleich dieZahlung ein, es sei denn, es handle sich um dieAufnahme einer Erwerbstätigkeit durch denLeistungsberechtigten.

KAPITEL 4

FAMILIENBEIHILFEN

Artikel 15

Die für die Anwendung des Artikels 32 desAbkommens für den zuständigen Träger deseinen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigun-gen werden auf Verlangen von den Stellen imGebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt, dienach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstel-lung solcher Bescheinigungen zuständig sind.

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Diese Vereinbarung gilt auch für das LandBerlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeitund Sozialordnung der Bundesrepublik Deutsch-land gegenüber dem Bundesministerium fürsoziale Verwaltung der Republik Österreichinnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten

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der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung ab-gibt.

Artikel 17

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit demAbkommen in Kraft, sobald die zuständigen Be-

hörden einander mitgeteilt haben, daß die nachinnerstaatlichem Recht erforderlichen Voraus-setzungen vorliegen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember1966 in zwei Urschriften.

Für das Für denBundesministerium für soziale Verwaltung: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

Dr. Willas m. p. Dr. Jantz m. p.

Für dasBundesministerium für Finanzen:

Dr. Johann Tramer m. p.

Nachdem das am 10. April 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommenvom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschlandüber Soziale Sicherheit samt Anlage, welches also lautet:

Z U S A T Z A B K O M M E Nzum Abkommen vom 22. Dezember 1966zwischen der Republik Österreich und derBundesrepublik Deutschland über Soziale

Sicherheit

Die Republik Österreichund

die Bundesrepublik Deutschland

haben zur Änderung und Ergänzung des am22. Dezember 1966 geschlossenen Abkommensüber Soziale Sicherheit — im folgenden Abkom-men genannt — folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Artikel 1 Nummer 5 des Abkommens er-hält folgende Fassung: „ ,Grenzgebiet'

den entlang der gemeinsamen Grenze gelege-nen Teil des Gebietes jedes Vertragsstaates,der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehnKilometer hat. Die Liste der in diesem Ge-biet gelegenen österreichischen und deutschenGemeinden ist in der Anlage zu diesem Ab-kommen enthalten."

(2) Die in der Anlage zum Abkommen ent-haltene Liste der Grenzgemeinden wird durchdie in der Anlage zu diesem Abkommen enthal-tene Liste ersetzt.

(3) Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens er-hält folgende Fassung:

„(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht in bezugauf Rechtsvorschriften über die Gewährung vonSachleistungen, solange Sachleistungen nach denRechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessenGebiet sich die betreffende Person aufhält, zugewähren sind."

(4) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17Artikel 4 Absatz 1 gilt entsprechend in bezug

auf Rechtsvorschriften, nach denen für Pensions-empfänger (Rentenempfänger) und Pensionswer-ber (Rentenbewerber) die Versicherungspflichtvom Inlandsaufenthalt abhängt."

(5) Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkom-men erhält folgende Fassung:

"(1) Zu Artikel 1 des Abkommens:a) Die zuständigen Behörden teilen einander

Änderungen der Bezeichnung der imGrenzgebiet gelegenen Gemeinden sowieFälle einer Vereinigung oder Teilung vonGemeinden mit; sonstige Änderungen derListe im Rahmen von Artikel 1 Num-mer 5 nehmen sie gemeinsam vor.

b) Der in Nummer 13 angeführte Begriff„Pension" umfaßt nicht die Ausgleichszu-lage nach den österreichischen Rechtsvor-schriften."

(6) Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Ab-kommen erhält folgende Fassung:

„8. Zu den Artikeln 15 Absatz 4 und 23 Ab-satz 5 des Abkommens:

Die Bestimmungen gelten in der RepublikÖsterreich in bezug auf die ambulante Behand-lung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzteund Dentisten nur hinsichtlich folgender Perso-nen:

1. Grenzgänger und ihre Familienange-hörigen,

2. Personen, die sich in Ausübung ihrerBeschäftigung im Gebiet des betreffendenVertragsstaates aufhalten, sowie die siebegleitenden Familienangehörigen,

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2220 95. Stück — Ausgegeben am 18. November 1969 — Nr. 382

3. Personen, die sich im Gebiet des betref-fenden Vertragsstaates zum Besuchihrer dort wohnenden Familienangehöri-gen aufhalten,

4. im Gebiet des betreffenden Vertragsstaa-tes wohnende Familienangehörige einesbei einem Träger des anderen Vertrags-staates Versicherten.

Für andere Personen gilt dabei die zwischendem Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger und den Ärztekammern inden Bundesländern bzw. der ÖsterreichischenDentistenkammer auf der Grundlage des für dieVorarlberger Gebietskrankenkasse für Arbeiterund Angestellte jeweils wirksamen Gesamtver-trages bundeseinheitlich vereinbarte Regelung."

(7) Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkom-men erhält folgende Fassung:

„9. Zu Artikel 17 des Abkommens:

Sind in der Zeit vor dem Inkrafttreten desAbkommens bei Durchführung der Krankenver-sicherung für Pensionsempfänger (Rentenempfän-ger) und Pensionswerber (Rentenbewerber) vonden Trägern beider Staaten gegenseitig Pauschal-beträge gezahlt worden oder haben die Trägerabweichend von den Grundsätzen des Artikels 14des in Artikel 53 des Abkommens bezeichnetenErsten Abkommens verfahren, so hat es dabeisein Bewenden."

(8) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buch-stabe b des Schlußprotokolls zum Abkommenwird folgender Satz angefügt:

„Der Träger der Rentenversicherung zahlt dieRente frühestens für die Zeit vom 1. Januar 1967an."

Artikel 2

Soweit die Anwendung der Ziffer 19 desSchlußprotokolls zum Abkommen die Erfüllungder in Artikel 24 Absatz 2 des in Artikel 53 desAbkommens bezeichneten Ersten Abkommensvorgesehenen Voraussetzungen erfordert, stehtder deutschen Staatsangehörigkeit eine andereStaatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gleich.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Ber-lin, sofern nicht die Regierung der Bundes-republik Deutschland gegenüber der Bundes-regierung der Republik Österreich binnen dreiMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommenseine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.Die Ratifikationsurkunden werden sobald wiemöglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mitdem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 10. April 1969in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich:

Platzer eh.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Jantz eh.

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Anlage

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die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentdieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich diegewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeich-net, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwal-tung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheitengegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

Der Bundespräsident:Jonas

Der Bundeskanzler:Klaus

Der Bundesminister für Justiz:Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:Rehor

Der Bundesminister für Finanzen:Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:Waldheim

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Zusatzvereinbarungzu der Vereinbarung vom 22. Dezember 1966zur Durchführung des Abkommens zwischender Republik Österreich und der Bundesrepu-

blik Deutschland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Ab-kommens zwischen der Republik Österreich undder Bundesrepublik Deutschland über SozialeSicherheit vom 22. Dezember 1966 — im folgen-den als Abkommen bezeichnet — haben die zu-ständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich:der Bundesminister für soziale Verwaltung,vertreten durch Herrn MinisterialratDr. Franz H a u s n e r ,der Bundesminister für Finanzen,vertreten durch Herrn SektionsratDr. Leopold W o h l m a n n ,

für die Bundesrepublik Deutschland:der Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung,vertreten durch Herrn MinisterialdirektorProfessor Dr. Kurt J a n t z ,

zur Änderung der am 22. Dezember 1966 ge-schlossenen Vereinbarung zur Durchführung desan demselben Tag geschlossenen Abkommensüber Soziale Sicherheit — im folgenden Durch-führungsvereinbarung genannt — folgendes ver-einbart:

Artikel 1

1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarungerhält folgende Fassung:

„Artikel 4

In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Ab-kommens stellt der zuständige Träger auf Ver-

langen eine Bescheinigung über die Versicherungs-zeiten oder die Zeiten des Bezugs einer Leistungaus, die nach den für ihn geltenden Rechtsvor-schriften zurückgelegt wurden."

2. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarungentfällt.

Artikel 2

Diese Vereinbarung gilt auch für das LandBerlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeitund Sozialordnung der Bundesrepublik Deutsch-land gegenüber dem Bundesminister für sozialeVerwaltung der Republik Österreich innerhalbvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit derDurchführungsvereinbarung in Kraft, sobald dieVertragschließenden einander mitgeteilt haben,daß die nach innerstaatlichem Recht erforder-lichen Voraussetzungen vorliegen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1969 inzwei Urschriften.

Für denBundesminister für soziale Verwaltung:

Dr. Hausner m. p.

Für denBundesminister für Finanzen:

Dr. Wohlmann m. p.

Für denBundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

Dr. Jantz m. p.

Die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen und zum Zusatzabkommen sind am26. September 1969 ausgetauscht worden. Der im Artikel 17 der Vereinbarung zur Durchführungdes Abkommens sowie im Artikel 3 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Notenwechsel ist am10. Oktober 1969 durchgeführt worden. Somit ist das vorliegende Vertragswerk gemäß Artikel 51Absatz 2 des Abkommens, Artikel 4 Absatz 2 des Zusatzabkommens, Artikel 17 der Vereinbarungund Artikel 3 der Zusatzvereinbarung am 1. November 1969 in Kraft getreten.

Klaus