PowerPoint-Präsentation · Gefahrgut-Aktuell –Jörg Holzhäuser 2018 3 Nr. ….. Bekanntmachung...

68
Entwicklung des Gefahrgutrechts „2019“ Entwicklung des Gefahrgutrechts 2019 Besonderheiten des ADR der GGVSEB, und der RSEB bezogen auf die Anforderungen im Krankenhausalltag

Transcript of PowerPoint-Präsentation · Gefahrgut-Aktuell –Jörg Holzhäuser 2018 3 Nr. ….. Bekanntmachung...

Entwicklung des Gefahrgutrechts

„2019“

Entwicklung des Gefahrgutrechts 2019

Besonderheiten

• des ADR

• der GGVSEB,

• und der RSEB

bezogen auf die Anforderungen im

Krankenhausalltag

Gefahrgut-Aktuell – Jörg Holzhäuser 2018 2

Gefahrgut-Aktuell – Jörg Holzhäuser 2018 3

Nr. ….. Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 27. ADR-, der 21. RID- und der 7. ADN-Änderungsverordnung

Bonn, den . November 2018G 24/ 3642.71/2019-1

Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Die Vorschriften der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443), der 21. RID-

Änderungsverordnung vom ….. November 2018 (BGBl. 2018 II S. …..) und der 7. ADN-Änderungsverordnung [(Verkündung erfolgt

im Dezember 2018)] treten völkerrechtlich zum 1. Januar 2019 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2019 in Kraft. Diese

Vorschriften werden mit der zu erwartenden Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch für

innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung gebracht.

Soweit Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern nicht entsprechend den

geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember

2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in Verbindung mit der 26. ADR-Änderungsverordnung, der 20. RID-

Änderungsverordnung und der 6. ADN-Änderungsverordnung, sondern unter Anwendung einzelner oder aller Vorschriften der ab

dem 1. Januar 2019 anwendbaren Fassung der 27. ADR-Änderungsverordnung, der 21. RID-Änderungsverordnung und der 7. ADN-

Änderungsverordnung durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen

Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.

Diese Vorgehensweise ist bis zum Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen befristet.

Teil 1

Klarstellung in 1.1.3.6.3 ADR/RID

In vorstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je

Beförderungseinheit»:

– für Gegenstände die Bruttomasse in kg Gesamtmasse in kg der

Gegenstände ohne ihre Verpackungen (…)

Hinweis der Gemeinsamen Tagung

„Die in den Verpackungsanweisungen vorgesehenen

Handhabungseinrichtungen für die Berechnung der Bruttomasse darf nicht

berücksichtigt werden, im Gegensatz zu an den Gegenständen befestigten

Vorrichtungen, wie beispielsweise Handgriffe.“

Klarstellung in 1.1.3.6.4 Siehe auch Änderung in Bem. 1 zu 5.4.1.1.1 f)

Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten

Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit

befördert werden, darf die Summe einen berechneten Wert von 1000

nicht überschreiten.

4

Teil 1

Kapitel 1.6 Übergangsregelungen

Gestrichene / wegfallende Übergangsregelungen

1.6.1.25 Übergangsregelung für Schriftgröße UN-Nummer auf Gasflaschen

(bis 30. Juni 2018 gültig)

1.6.1.39 Regelung zur SV 188 (bis 31.12.2018 gültig)

1.6.1.42 Regelung zu UN 3090, 3091, 3480, 3481 für

Verwendung Gefahrzettel gilt bis 31.12.2018 -

5

Teil 1

Kapitel 1.6 Übergangsregelungen

neue und geänderte Übergangsvorschriften:

1.6.1.43 Übergangsregelung zur Beförderung von Fahrzeugen als LadungSV 240, 385 und 669 ändern in: Sondervorschriften 388 und 669 .Durch Zusammenfassung der SV 240 und 385 in die SV 388

1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen.

Folgeänderung weil der Versand und damit in erster Linie der Absender ausdrücklich in die Verpflichtung des Unternehmens aufgenommen wurde einen Gb zu bestellen.

6

Teil 1

Kapitel 1.8

1.8.3.1 Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit den Versand oder die

Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße/Schiene/Binnenwasserstraße … umfasst, muss einen oder mehrere

Sicherheitsberater, . . benennen, … .

7

Teil 1

1.6.1.46 (neu)Die Regelung in 1.1.3.1 b) darf bis zum 31.12.2022 weiterhin zur Anwendung kommen.Siehe neue Regelung für nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 nach 2.1.5 zugeordnet sind

Voraussetzung:Es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

1.6.1.47 (neu)Lithiumzellen und –batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen , dürfen bis zum 31.12.2019 weiter befördert werden.Verlängerter Zeitraum für die Umstellung der Dokumentation. Vermeidung das alte Batterien von dieser Regelung erfasst werden, welche im Rahmen der Änderungen 2021 wieder aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden (siehe auch Änderung in 2.2.9.1.7 g)).

Kapitel 1.6 Übergangsregelungen

8

Teil 2

Neue Vorgehensweisen bei den Verfahren zur Klassifizierung in der

Klasse 8

• Einführung alternativer Berechnungsmethoden (2.2.8.1.6) die es bereits im

Umgangsrecht gibt.

• Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und

die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen.

• Testdaten immer die erste Wahl.

• Wenn keine Testdaten kann ein Gemisch über die Übertragungsgrundsätze

(im Wesentlichen aus dem GHS) eingestuft werden (Grundlage getestete

Gemische)

• Wenn keine Testergebnisse oder vergleichbare Gemische vorliegen ist zu

berechnen. Bei der Berechnungsmethode nach 2.2.8.1.6.3 gibt es leider noch

Unterschiede zwischen GHS/CLP und Transportrecht.

• Alle Methoden sind nur auf das Kriterium „hautätzend“ anwendbar. Für das Verhalten bei Metallkorrosion gibt es noch keine Kriterien im Transportrecht.

9

Teil 2

10

Teil 2

11

2.2.8.1.4.5 Tabelle 2.2.8.1.5.3: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes

( bisher 2.2.8.1.6 ADR 2017)

Teil 2

12

Teil 2

2.2.8.1.4.2 Die Stoffe und Gemische der

Klasse 8 sind auf Grund ihres

Gefahrengrades während der Beförderung

in folgende Verpackungsgruppen

unterteilt:

a) Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche

Stoffe und Gemische;

b) Verpackungsgruppe II: Stoffe und

Gemische, die eine mittlere Gefahr

darstellen;

c) Verpackungsgruppe III: Stoffe und

Gemische, die eine geringe Gefahr

darstellen.

2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind

auf Grund ihres Gefahrengrades, den

sie bei der Beförderung darstellen,

einer der folgenden

Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I: stark ätzende

Stoffe;

Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe;

Verpackungsgruppe III: schwach

ätzende Stoffe.

13

2019 2017

14

November 2018

Teil 2

Klasse 9

2.2.9.1.7

• Neue Verpflichtung für Hersteller und nachfolgende

Vertreiber von Lithiumbatterien nach der sie den im

Handbuch Prüfungen und Kriterien festgelegten Prüfbericht

zur Verfügung stellen müssen.

• Neue Einstufungskriterien für Lithiumbatterien

• Neue Vorgaben für Dokumentation von Prüfungen

15

Teil 2Klasse 9

2.2.9.1.7

Neue Absätze

f) Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe SV387), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

(i) die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium- Metall-Primärzellen aufgeladen werden;(ii) eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen;(iii) die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft;(iv) die Komponentenzellen der Batterie müssen einer Bauart entsprechen, für die nachgewiesen wurde, dass sie die entsprechenden Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllen.

g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegten Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

16

Teil 2

Klasse 9

2.2.9.1.7

Neue Absätze

g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegten Prüfzusammenfassung zur Verfügungstellen.

17

Teil 3

Kapitel 3.1

3.1.2.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

Wenn die Konjunktionen «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile der

Benennung durch Kommas getrennt sind, muss im Beförderungspapier oder auf dem

Kennzeichen des Versandstücks nicht unbedingt die vollständige Benennung angegeben

werden.

Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer

unterschiedlicher offizieller Benennungen für die Beförderung

aufgeführt ist und diese durch «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben

oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf

den Kennzeichen des Versandstücks nur die am besten geeignete

offizielle Benennung für die Beförderung angegeben werden. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer

mehrere verschiedene Eintragungen erscheinen.

18

Teil 3

UN 2796 SchwefelsäureUN 2796 Batterieflüssigkeit, sauer

UN 2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g.

UN 2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g.

Sondervorschriften wie SV 61 und SV 367 sind zu beachten.

19

20

2017

Teil 3

Gefahrgut-Aktuell – Jörg Holzhäuser 2018 21

Wo sollte man auch mal nachschauen ?

22

Umfangreiche Änderungen bei den Sondervorschriften, darunter:

➢ SV188 (Erläuterung zur Erleichterung der Beförderung von

Lithiumbatterien) – nicht für Beförderung in Krankenhäusern von

Bedeutung

➢ SV251 Chemietestsätze

➢ SV363 Maschinen wie Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen

➢ SV376 Ergänzung mit neuen Verpackungsanweisungen für Beförderung beschädigter/defekter „Lithiumbatterien“ mit P911 und LP906

➢ SV636 (Rückführung auf Stand 2015) siehe neue SV670

Teil 3

23

Teil 3

➢ SV301 Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut

➢ SV387 Klassifizierung Lithiumbatterien

➢ SV388 Einstufung Fahrzeuge (bisher SV 240, 312, 385)

➢ SV670 (Regelung für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien)

➢ SV671 Chemietestsätze (höchstzulässige Gesamtmenge)

➢ SV672 (UN 3363) Beförderung Maschinen und Geräte in Verbindung mit

SV301

Neue Sondervorschriften

24

2019

Teil 3

SV 388 neu – UN 3166 und UN 3171 bisher SV 240, 312, 385

Fahrzeuge (Antrieb Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen mit entzündbarer

Flüssigkeit oder entzündbarem Gas)

(einschließlich Hybrid-Fahrzeuge)

(aus SV 240) «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind

selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen

oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind

Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder

-motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere

Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge,

die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle,

Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen,

Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung

befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom

Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.25

Teil 3

SV 388 neu – UN 3166 und UN 3171 bisher SV 240, 312, 385

. . .

Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder

Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-

Ionen- Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 oder UN

3481 zugeordnet werden.

Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher,

Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für

den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder

der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und

unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN.

Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen

Lithiumbatterien jedoch 2.2.9.1.7 entsprechen.

Fahrzeug oder Geräte mit eingebauten Lithiumbatterie (beschädigt oder defekt)

Beförderung nach SV 667 c)

26

Teil 3

1.1.3.1 b) (gültig bis 31.12.2022)

b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

27

Teil 3

SV 301 neu UN 3363

Eintragung gilt nur für Maschinen oder Geräte, diegefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten.

Gilt nicht für „ Maschinen oder Geräte“ die bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung haben.Voraussetzungen:

▪ Enthaltene gefährliche Güter als begrenzte Menge zugelassen▪ Mengengrenzen je gefährliches Gut darf die Mengen als

begrenzte Menge nicht überschreiten▪ Bei mehreren gefährliche Gütern muss jedes gefährliche Gut

getrennt eingeschlossen sein (Vermeidung gefährlicher Reaktionen)

▪ soweit bei flüssigen gefährlichen Güter Ausrichtungspfeile erforderlich; dann auf mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten (Pfeile müssen in richtige Richtung zeigen)

28

Teil 3

SV 672

Maschinen und Geräte in Verbindung mit SV 301

unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt:

verpackt in widerstandsfähigen Außenverpackung (geeigneter

Werkstoff, bezogen auf Fassungsraum und beabsichtigte Verwendung

ausreichende Festigkeit und anwendbare Vorschriften nach 4.1.1.1

entspricht,

oder

ohne Außenverpackung, wenn Maschine oder Gerät so gebaut, dass

die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend

geschützt sind.29

Teil 3

30

SV 251

Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG

bezieht sich auf Kästen, Kassetten usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B.

für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden,

enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter

enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a die Menge «0»

angegeben ist

Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,

a) die als freigestellte Mengen zugelassen sind, welche die durch den Code

in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b angegebene Menge nicht überschreiten,

vorausgesetzt, die Nettomenge je Innenverpackung und die Nettomenge je

Versandstück entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 3.5.1.2 und

3.5.1.3, oder

b) die als begrenzte Mengen wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a

angegeben zugelassen sind, vorausgesetzt, die Nettomenge je

Innenverpackung ist nicht größer als 250 ml oder 250 g.

Teil 3

31

SV 251

. . .

Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich

miteinander reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt

1.2.1).

Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer

sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung

zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen,

die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet

sind.

Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im Beförderungspapier

gemäß Absatz 5.4.1.1.1 muss die im Beförderungspapier angegebene

Verpackungsgruppe der strengsten Verpackungsgruppe entsprechen, die

einem der im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffe

zugeordnet ist.Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine

Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungspapier keine

Verpackungsgruppe angegeben werden.

Teil 3

32

SV 671

Für Zwecke der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je

Beförderungseinheit befördert werden (siehe 1.1.3.6), ist die

Beförderungskategorie in Zusammenhang mit der VG zu bestimmen

(siehe SV 251 dritter Unterabsatz):

– Beförderungskategorie 3 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der

VG III zugeordnet sind;

– Beförderungskategorie 2 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der

VG II zugeordnet sind;

– Beförderungskategorie 1 für Testsätze oder Ausrüstungen, die der

VG I zugeordnet sind.

Teil 3

SV 363 (geändert)

Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser

Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADR/RID gelten

nicht.

a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte

Brennstoffe über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.B.

Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.),

ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666 der UN-Nummer

3166 zugeordnet sind.

Gefahrgut-Aktuell – Jörg Holzhäuser 2018 33

Weitere Änderungen der Änderung

Teil 3

SV 363 . . .

l) (bisher g) (vi)

redaktionelle Änderung für Vorgaben zum Beförderungspapier

Neu wenn Beförderungspapier erforderlich wird:

Wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass ein Tunnel mit

Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren

wird, müssen an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln

gemäß 5.3.2 angebracht sein und es gelten die

Tunnelbeschränkungen gemäß 8.6.4.

3528 = Tunnelkategorie D3529 = Tunnelkategorie B3530 = Tunnelkategorie E

Gefahrgut-Aktuell – Jörg Holzhäuser 2018 34

35

Änderungen zu „Lithiumbatterien“SV

Neu

geändert

3090 LITHIUM-METALLBATTERIEN 188

230

310

376

377

387

636

3091 LITHIUM-METALLBATTERIEN

IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT

AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

188

230

310

360

376

377

636

670

36

Änderungen zu „Lithiumbatterien“

SV

Neu

geändert

3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 188

230

310

348

376

377

387

636

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder

LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN

VERPACKT

188

230

310

348

360

376

377

636

670

Teil 3

SV 376 Änderungen

Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind

und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung,

gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem

gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen,

müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts

4.1.4.1 bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 befördert werden.

Alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der

zuständigen Behörde eines RID/ADR/ADN- Vertragsstaat/Vertragspartei zugelassen

werden, ….

Versandstücke müssen mit der Aufschrift . . .

Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein:

«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376».

Sofern zutreffend, muss den Beförderungsunterlagen eine Kopie der Zulassung der

zuständigen Behörde beigefügt werden.

39

Teil 3

SV 636 ADR/RID: (neu 2015, geändert in 2017, M 303, geändert 2019)

(umfängliche Änderung)

• Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle

• Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g

• Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh

• Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh

• Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium

• Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium

nicht in Geräten enthalten

• zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt

• ggf. zusammen mit anderen Zellen oder Batterien

• unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN (auch SV 376 und 2.2.9.1.7)

• Bedingungen:

• Verpackung nach P 909 (Ausnahme zusätzliche Vorschriften 1 und 2)

• Qualitätssicherungssystem stellt sich das Gesamtmenge brutto 333 kg je Beförderung sicher

• Versandstücke kennzeichnen mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw.

«LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING».

40

Änderung der Änderung der Änderung

Änderung der SV 636 mit M 303 – Entsorgung von Elektrogeräten

LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ bzw. „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“

41

Teil 3

SV 670 neu (bisher M 303)

a) Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind

und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur

Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht

den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376

und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn

- nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts

- das Gerät, enthält keine anderen Lithiumzellen oder -batterien die als

Hauptenergiequelle verwendet werden

- die Batterien sind durch das Gerät geschützt

Beispiele von Zellen und Batterien:

Knopfzellen zur Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke,

Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder anderen elektrischen Geräten

42

Teil 3

SV 670 neu (bisher M 303)

. . .

b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien, die

in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des

Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur

Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung

aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN,

einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende

Bedingungen erfüllt werden:

• P 909 (Ausnahme zusätzlichen Vorschriften 1 und 2)

oder

• verpackt in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte

Sammelbehälter

Bedingungen:

• Verpackungen aus geeignetem Werkstoff

• ausreichend stark und dimensioniert

• keine geprüfte Verpackung

43

Teil 3SV 670 neu (bisher M 303)

. . .

▪ geeignete Maßnahmen um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren.

▪ Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert

▪ Qualitätssicherungssystem damit Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet.

Kennzeichnung Versandstücke«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING».

Geräte mit Lithiumzellen oder -batterien befördert nach P 909 (3) unverpackt oder auf Paletten befördert werdenKennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Fahrzeugen.

Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten 44

Teil 4

45

Verpackungen

Neu

geändert

3090 LITHIUM-METALLBATTERIEN P903

P908

P909

P910

P911

LP903

LP904

LP 905

LP 906

3091 LITHIUM-METALLBATTERIEN

IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN

VERPACKT

P903

P908

P909

P910

P911

LP903

LP904

LP 905

LP 906

3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN P903

P908

P909

P910

P911

LP903

LP904

LP 905

LP 906

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-

BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

P903

P908

P909

P910

P911

LP903

LP904

LP 905

LP 906

Teil 4

P 911 (neu) siehe auch LP 906 –vergleichbar VG I

Für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern

3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen

Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen

Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem

gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder

Dämpfe neigen.

Grundsatz:

➢ Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)

➢ Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)

➢ Kanister (3A2, 3B2, 3H2)

➢ VG I

46

Teil 4

P 911 (neu)

▪ Zusätzliche Prüfanforderungen a) bis e) sind zu bestehen.

▪ Zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackung müssen durch eine

von der zuständigen Behörde eines ADR/RID/ADN-Vertragsstaates

festgelegte Prüfung überprüft werden

Hierzu gibt es Kriterien (a) bis h) die sofern zutreffend, für die Bewertung

der Verpackung herangezogen werden

Für Prüfung durch andere Behörden von „Nicht-Vertragsstaaten“ gibt es

Verfahren.

Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden

Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel

gelten die Vorschriften von 5.5.3

Kurzschlusssicherung beachten47

Teil 4

48

4.1.6.8 Die Verschlussventile und andere Anbauteile, die während der

Beförderung am Verschlussventil verbleiben (z.B.

Handhabungseinrichtungen oder Adapter) müssen so ausgelegt und

gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne

Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder

mehrere der folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem

unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können,

geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses

Abschnitts): …

OTIF/RID/RC/2018/2 und INF. 44

Teil 5

Klarstellung

5.2.1.3 Bergungsverpackungen einschließlich

Bergungsgroßverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind

zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG»

zu versehen. Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung

«BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein.

49

Teil 5

5.2.2.2.1.1.2 - geändert

Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats

(Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm

betragen. und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2

mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine

Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand

des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss.

In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der

unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke

haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller

charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

50

Teil 5

5.2.2.2.1.1.3 neu gefasst

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die

Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und

die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben.

Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den

Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.

51

5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen.

Teil 5

52

5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies

wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems

für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in

diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und

gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der

Norm ISO 7225:2005 «Precautionary labels for gas cylinders»

(Warnaufkleber für Gasflaschen) Gasflaschen –

Gefahrgutaufkleber verkleinert sind (ist), um auf dem nicht

zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht

werden zu können.

Teil 5

53

Teil 5

54

Teil 5

5.4.1.1.1 (f)

f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher

UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die

Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als

Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);

Bem. 1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede

Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter

und der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie gemäß

Absatz 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben

werden.

55

Teil 7

Kapitel 7.2

7.2.4

V 8 Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäß

Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz

chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der

selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist In

diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungs-

bedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 °C

überschreiten kann.

56

Teil 7

Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die

Temperaturkontrolle

7.1.7

Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der

Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als

selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch

Temperaturkontrolle stabilisiert werden.

7.1.7.1

Keine direkte Sonneneinstrahlung und keine Wärmequellen an

ausreichend belüfteten Stellen abstellen

7.1.7.2

Wenn in einen Container oder ein geschlossenes Fahrzeug mehrere

Versandstücke zusammen verladen werden, darf die Gesamtmenge des

Stoffes, die Art und die Anzahl der Versandstücke und die Anordnung in

Stapeln keine Explosionsgefahr verursachen.

57

Teil 7

7.1.7.3 Vorschriften für die Temperaturkontrolle

7.1.7.3.1

Gilt für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, für bestimmte organische

Peroxide für bestimmte polymerisierende Stoffe gemäß Sondervorschrift 386

die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die

Temperatur kontrolliert wird.

7.1.7.3.2 Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei

denen:

Offizielle Benennung Ausdruck „Stabilisiert“ enthält und

Zustand SADT oder SAPT beträgt

höchstens 50 °C für Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder

höchstens 45 °C für Tanks.

58

7.1.3.3 bis 7.1.3.8 weitere Vorgaben

7.1.7.4 Beförderung unter Temperaturkontrolle

Teil 7

Folgeänderungen zur Neufassung 7.1.7

2.2.41.1

2.2.52.1

3.1.2.6

SV 386

5.4.1.1.15

7.2.4 V 8

8.5 S 4 Siehe Abschnitt 7.1.7

9.6.2

59

7.5.11 (ADR)

CV 20, CV 21

60

UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse

3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 2

3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.

2

3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 2

3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

3

3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

4.1

3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

4.2

3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.

4.3

3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

5.1

3545 GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. 5.2

3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 6.1

3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 8

3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.

9

Multilaterale Vereinbarung M 312 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über

die Beförderung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen Gegenstände, die gefährliche Güter, n.a.g., in höheren

als den in Spalte (7a) erlaubten begrenzten Mengen enthalten, nach den Bestimmungen der

folgenden Punkte (2) bis (10) befördert werden:

(2) Die Gegenstände werden unter Nennung der folgenden UN-Nummer, der offiziellen Benennung für die

Beförderung und der Klassenzuordnung befördert; die Bestimmungen des Unterabschnitts 3.1.2.8 sind anzuwenden:

Teil 2

2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter

enthalten, n.a.g.

Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung

haben, ausgenommen UN 3537 bis UN 3548, und die nur gefährliche Güter im

Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen

enthalten, siehe UN-Nummer 3363 und SV 301 und 672

2.1.5.1 Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen,

der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in

ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Ab-

schnitt klassifiziert werden.

Getriebe mit Öl

UN/SCETDG/49/INF.17

61

Teil 2

«Gegenstand» ist eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung,

• das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält,

• fester Bestandteil des Gegenstands sind,

• für die Funktion des Gegenstands notwendig sind

• für Beförderungszwecke nicht entfernt werden kann.eE

Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.

Gegenstände dürfen darüber hinaus Batterien enthalten (Vorgaben für Batterien)

▪ 2.1.5 gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine

genauere offizielle Benennung für die Beförderung besteht (z.B. Kältemaschine,

Rettungsmittel).

▪ 2.1.5 gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7

oder für radioaktive Stoffe in Gegenständen

▪ Zuordnung entsprechend der geeigneten Klasse der enthaltenen

gefährlichen Güter (siehe auch 2.1.3.10)

▪ Berücksichtigung von Nebengefahren

▪ Gefährliche Reaktionen durch Trennung verhindern (siehe 4.1.1.6)

noch 2.1.5

62

Folgeänderungen:

Anpassungen in der Tabelle 1.1.3.6.3

Folgeänderungen in den betroffenen Klassen in Teil 2

Teil 3 Tabelle A (neue Einträge)

Verpackungsanweisungen Kapitel 4.1 P 006

Kapitel 3.3 SV 667, 673

Kapitel 5.2

noch 2.1.5

63

64

Grundlagen:

Änderungen des ADR/RID/ADN

Rechtsfortentwicklung durch Beratungen im BLFA-GG

und in den Arbeitsgruppen des AGGB

Bei GGKostV: Anpassung an die Preisentwicklung

GGVSEB (Artikel 1)

GGAV (Artikel 2)

GbV (Artikel 3)

GGKostV (Artikel 4)

Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland ?

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

65

RSEB 2017

Zu § 20 Pflichten des Empfängers

20.1 Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der

Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden

Grund zu verzögern.

„Zwingende Gründe“ liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer

Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für

längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten.

Ein „zwingender Grund“ kann bestehen, bei Unklarheit zwischen Angaben

im Beförderungspapier und den zu empfangenden Versandstücken.

Bis zur Klärung ob es sich ggf. um Falschlieferung handelt:

Annahmeverweigerung

66

§ 20 Pflichten des Empfängers

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der

Binnenschifffahrt

1. ist nach 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,

a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern

oder zu verweigern und

b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung

zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten

worden sind, und

67

§ 27 Sonstige Pflichten

(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr

sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen,

dass

1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung

gefährlicher Güter beteiligt sind, mit Ausnahme des Fahrzeugführers der

Inhaber einer Schulungsbescheinigung nach 8.2.2.8 ADR ist, nach Kapitel

1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und

Folgeänderung: Streichung § 29 Abs. 5

68

Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Verpackungen, IBC und

Großverpackungen

Soweit Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A)

und als metallener IBC (11A) tragen, besteht kein öffentliches Interesse an

einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1

des OWiG), wenn eindeutig nachvollziehbar ist, dass im Rahmen der

aktuellen Beförderung eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als

IBC erfolgt. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2018.

Was gibt es noch was man wissen sollte ?!

Wird noch verlängert!

um 6 Monate

Dann MultilateraleVereinbarung

Jörg Holzhäuser 2016 69

Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit

70

Gefahrgut im Jahr 2030

1327

40