Präsidienkurs 2010 Kirchenpflege und Kirchenpflegepräsidium.

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Präsidienkurs 2010 Kirchenpflege und Kirchenpflegepräsidium

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Präsidienkurs 2010

Kirchenpflege und Kirchenpflegepräsidium

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Präsidienkurs 2010 2

Rechtsgrundlagen Staat (1)

Kantonales Recht• Kantonsverfassung (LS 101):

Grundrechte (Art. 10), Rechtsgleichheit (Art. 11), Petitionsrecht (Art. 16), Öffentlichkeitsprinzip (Art. 17), Verfahrensgarantien (Art. 18), Stimm- und Wahlrecht (Art. 22), Staatshaftung (Art. 46), Arbeitsverhältnis und Verantwortlichkeit (Art. 47), Verwaltungsrechtspflege (Art. 77), kirchliche Körperschaften (Art. 130)

• Kirchengesetz (LS 180.1):Bestand (§ 10), Organisation und Aufsicht (§ 11), Kirchenpflege (§ 12), Pfarrwahl (§ 13), Benützung von Schulräumen (§ 14), Zugang zu Personendaten (§ 15), Anwendung des Gemeindegesetzes (§ 17), Rechtsschutz (§ 18), Kirchensteuer (§ 25)

• Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (LS 180.11):Mitteilung von Konfessionsmeldungen (§ 4), Rechtsschutz (§ 7), Finanzhaushalt (§ 11), Rechnungslegung (§ 11)

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Rechtsgrundlagen Staat (2)

Kantonales Recht• Gesetz über die politischen Rechte (LS 161):

Pfarrwahlen (§§ 113-118)

• Steuergesetz (LS 631.1):Steuerbefreiung, Steuererlass, Erhebung der Kirchensteuern

• Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer (LS 181.62):Anforderungen an eine Pfarrwohnung

• Hausordnung der Pfarrhäuser (LS 181.621)

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Rechtsgrundlagen Landeskirche (1)

Landeskirchliches Recht• Kirchenordnung (LS 181.10):

Kirchgemeindeorganisation und Gemeindeleitung (Art. 149-176), Auftrag der Kirchgemeinde (Art. 31-97), Pfarramt und Dienste der Kirchgemeinde (Art. 98-141)

• Verordnung über die religionspädagogischen Angebote (LS 181.17):Regelung der Umsetzung des religionspädagogischen Gesamtkonzepts

• Pfarrwahlverordnung (LS 181.42):Regelung der Neuwahl von Pfarrerinnen und Pfarrern

• Verordnung betreffend zeitlich befristete Pfarrstellen (LS 181.421):Zuteilung von zeitlich befristeten Pfarrstellen, Vorgehen

• Visitationsverordnung (LS 181.43):Aufsicht durch die Kirchenpflege (§§ 7-9), Verfahrensgrundsätze (§§ 20-22)

• Pfarrbesoldungsverordnung (LS 181.45):Festlegung der Pfarrbesoldungen

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Rechtsgrundlagen Landeskirche (2)

Landeskirchliches Recht• Zusatzfunktionsverordnung (LS 181.451):

Regelung der Verpflichtung zur Leistung von Zusatzdiensten durch die Pfarrerinnen und Pfarrer kleiner Kirchgemeinden.

• Pfarrstellenteilungsverordnung (LS 181.46):Aufteilung einer Pfarrstelle auf zwei Wählbare

• Gemeindegesetz (LS 131.1):Gemeindeversammlung (§§ 40-54), Kirchenpflege (§§ 50-72, 80), RPK (§ 83a), Gemeindehaushalt (§§ 118-140a), Aufsicht und Rechtsschutz (§§ 141-155)

• Verordnung über den Gemeindehaushalt (LS 133.1):Führung des Kirchgemeindehaushalts

• Gesetz über die politischen Rechte (LS 161):Wählbarkeitsvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten (§§ 23-30), Amtsdauer (§§ 32-37), Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen ausserhalb der Kirchgemeindeversammlung (§§ 39-84), Rechtsschutz (§§ 146-152)

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Rechtsgrundlagen Landeskirche (3)Landeskirchliches Recht• Haftungsgesetz (LS 170.1):

Haftung der Kirchgemeinden und ihrer Angestellten gegenüber Dritten

• Gesetz über die Information und den Datenschutz (LS 170.4):Information der Öffentlichkeit, Umgang mit schützenswerten Personendaten

• Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2):Ausstand (§ 5a), Sachverhaltsermittlung (§ 7), Akteneinsicht (§§ 8/9), Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung (§§ 10/10a), Fristen (§§ 11/12)

• Personalgesetz (LS 177.10), Personalverordnung (177.11), Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111):Regelung des Arbeitsverhältnisses von Pfarrerinnen, Pfarrern und Kirchgemeindeangestellten

• Statuten über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (LS 177.201)

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Rechtsgrundlagen Landeskirche (4)Landeskirchliches Recht• Ordnungsstrafengesetz (LS 312):

Disziplinarstrafen gegen Behörden und deren Mitglieder, Angestellte und Private, die mündlich oder schriftlich mit einer Behörde in Kontakt stehen

• Archivgesetz (LS 432.11), Archivverordnung (LS 432. 111):Führung des Kirchgemeindearchivs, Aktenablieferung an das Staatsarchiv

• IVöB-Gesetz (LS 720.1), Submissionsverordnung (LS 720.11):Öffentliches Beschaffungswesen

• Künftige Erlasse:Personalverordnung und Finanzverordnung je mit Vollzugsverordnungen, Verordnung Ergänzungspfarrstellen, Aufsichts- und Visitationsverordnung, Archiv- und Registerverordnung

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Rechtsstellung Kirchgemeinden (1)

Grundsätze• Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 130 Abs. 1 KV):

- Spezialgemeinden- Bindung an Grundrechte, Grundprinzipien des öffentlichen Rechts (Legalitätsprinzip, öffentliches Interesse, Rechtsgleichheit und Willkürverbot, Verhältnismässigkeitsprinzip, Vertrauensschutz) und Verfahrensgarantien

• Autonomie (Art. 152 KO):Beschränkt, d.h. nur im Rahmen von Kantonsverfassung, Kirchengesetz und Kirchenordnung

• Rechtspersönlichkeit:- Rechtsfähig als juristische Person- Selbstorganisation im Rahmen der Autonomie

• Kirchenpflege als Behörde nach öffentlichem Recht:Organisation und Verfahren gemäss Gemeindegesetz (§ 17 KiG)

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Rechtsstellung Kirchgemeinden (2)

Kirchgemeindeordnung• Funktion:

"Verfassung" der Kirchgemeinde

• Obligatorium (Art. 153 Abs. 1 KO):Übergangsfrist zur Anpassung bis 31. Dezember 2012 (Art. 250 Abs. 2 KO)

• Genehmigungspflicht (Art. 153 Abs. 2 KO):Genehmigung durch den Kirchenrat im Sinn der Rechtskontrolle, keine konstitutive Wirkung

• Wesentlicher Inhalt:Zuständigkeiten der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenpflege, Mitgliederzahl der Kirchenpflege, Kompetenzen der Kirchenpflegemitglieder etc.

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Kirchgemeindeversammlung

• Stellung:Oberstes Organ der Kirchgemeinde, Gesamtheit der Stimmberechtigten

• Versammlungen:Ordentlicherweise zweimal jährlich (Rechnungs- und Budgetgemeinde) sowie auf Einladung der Kirchenpflege oder eine Sechstels der Stimmberechtigten

• Aufgaben:Gemäss Art. 157 KO und § 41 GemeindeG, abschliessend über Kirchgemeindeordnung (§ 157 lit. a KO) sowie Budget, Steuerfuss, Jahresrechnung und gebundene Ausgaben (§ 117 GemeindeG).

• Verfahren:Vgl. Handreichungen "Durchführung der Kirchgemeindeversammlung" und "Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung".

• Details:Aufbaumodul "Leitung der Kirchgemeindeversammlung"

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Kirchenpflege• Stellung (Art. 159 Abs. 1 KO):

Kirchenpflege als beratende, entscheidende, beaufsichtigende, vollziehende und verwaltende Behörde

• Funktion (Art. 150 Abs. 2 KO):Wahrnehmung der behördlichen Verantwortung

• Konstituierung (Art. 162 KO):Aufgabenbereiche/Ressorts (vgl. Ressortempfehlung), Vertretung Pfarrkonvent und Gemeindekonvent

• Aufgaben (Art. 163-165 KO, § 64 GemeindeG):- Gemeindeaufbau in gemeinsamer Verantwortung mit Pfarramt und Gemeindediensten (Art. 150 Abs. 1 KO)- Aufgabenerfüllung im Blick auf die Landeskirche als Ganzes (Art. 163 Abs. 1 KO)- Aufgabenkatalog gemäss Art. 163 Abs. 2 und 3 sowie Art. 164 und 165 KO (nicht abschliessend), insbesondere:Organisation der Kirchgemeinde (Geschäftsordnung), Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte, Personalführung, Anstellung von Mitarbeitenden, Information und Berichterstattung intern und extern, Finanzplan, Stellenplan, Aufsicht, schriftlicher Jahresbericht

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Präsidienkurs 2010 12

Kirchenpflegepräsidium

• vertritt die Kirchgemeinde nach aussen

• leitet Kirchenpflegesitzungen und Kirchgemeindeversammlungen

• ist Gegenüber von Pfarramt und Gemeindekonvent

• erlässt Präsidialverfügungen

• legt Traktandenliste der Kirchenpflegesitzung fest

• ist Integrationsfigur und Motivator/in

• prägt die Betriebskultur

• stellt die Aufbau- und Ablauforganisation sicher

• fördert die Qualitätsentwicklung

geringe formelle Kompetenzen hohe Anforderungen grosse Verantwortung

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Präsidienkurs 2010 13

Weitere Gremien

• Kommissionen und Arbeitsgruppen (Art. 171 KO):Kommissionen für bestimmte Sachbereich in der Regel auf Amtsdauer und unter Leitung eines Kirchenpflegemitglieds,Arbeitsgruppen für einzelne Geschäfte und projektbezogen

• Pfarrwahlkommission (Art. 170 KO):vgl. Leitfaden Pfarrneuwahlen

• Gemeindekonvent (Art. 172/173 KO):vgl. 3. Kurseinheit

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Verfahrensvorschriften (1)

• Antragsrecht (Art. 162 Abs. 2 KO):Kirchenpflegemitglieder, Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindekonvent, Leiter/in Gemeindekonvent

• Beschlussfähigkeit (§ 66 GemeindeG):Anwesenheit mindestens der Hälfte der Behördenmitglieder

• Stimmzwang (§ 66 Gemeindegesetz):- Stimmenthaltungen unzulässig- bei Stimmengleichheit Stimme des Präsidiums massgebend- keine Stellvertretung bei der Stimmabgabe- offene Abstimmung

• Ausstand (§ 70 GemeindeG i.V.m. § 5a VRG):- umfasst Vorbereitung und Mitwirkung- bei Anschein der Befangenheit (insbesondere persönliches Interesse an der Sache, Verwandtschaft, Parteivertretung)- wird im Protokoll vermerkt- wenn streitig, Entscheid durch Kirchenpflege

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Verfahrensvorschriften (2)

• Sitzungsteilnahme (Art. 162 KO):- integral: Kirchenpfleger/innen, Pfarrer/innen, Gemeindekonventsleiter/in, evtl. ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents- punktuell: weitere Personen (Mitarbeitende, Externe) als Sachverständige- Rollen klären

• Schweigepflicht/Amtsgeheimnis (Art. 22 KO):- überdauert die Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses- Entbindung nur durch Kirchenrat

• Protokoll:- verbindliche Urkunde, unterzeichnet durch Protokollführer/in- mindestens Beschlussprotokoll- Arbeitsinstrument (Wahrung des Amtsgeheimnisses!)- Abnahme in der nächsten Sitzung- Korrekturen im nächsten Protokoll- keine Protokollierung der Stimmenverhältnisse- Wegleitung der Bezirksräte bzw. des Kirchenrates beachten

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Verfahrensvorschriften (3)

• Information (Art. 165 KO, §§ 68a/68b GemeindeG):- der Anordnungsadressaten durch Protokollauszug, allenfalls mit Rechtsmittelbelehrung- der Öffentlichkeit bzw. Gemeindeglieder in geeigneter Form über Beschlüsse von öffentlichem Interesse und über wesentliche Gemeindeangelegenheiten

• Präsidialverfügungen, Zirkularbeschlüsse (§§ 67/68 GemeindeG):- formelle Entscheide und materielle Fragen von untergeordneter Bedeutung oder von Dringlichkeit- Aufnahme ins Protokoll und Genehmigung desselben an der nächstfolgenden Kirchenpflegesitzung

• Aussprachen Kirchenpflege alleine:- informeller Natur- keine Beschlüsse, ausser in Ausstandssituationen- 1-2 Mal pro Jahr ohne Pfarrer/innen und Mitarbeitende

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Sitzungsvorbereitung

• Konsultation der Pendenzenliste, evtl. Erteilen von Aufträgen an die Ressorts und den Gemeindekonvent

• Frühzeitige Anmeldung der Traktanden beim Präsidium durch die Ressorts und den Gemeindekonvent

• Vorlegen von Beschlussanträgen in schriftlicher Form (Antrag = Protokollauszug)

• Schriftliche Vorlage der Mitteilungen aus den Ressorts und aus dem Gemeindekonvent

• Zusammenstellung der vollständigen Unterlagen zu den Anträgen

• Erstellung der Traktandendenliste mit Angaben über Art, Inhalt und Natur eines Geschäfts (Kenntnisnahme, Aussprache, Beschluss), Referenten, Zeitbudget

• Aktenauflage jeweils einige Tage vor der Sitzung. Beinhaltet alle (schriftlichen ) Anträge, die zugehörigen Beilagen und weitere wichtige Unterlagen

• Evtl. Aufgabendelegation an Büro

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Antrag und Beschluss (1)

Struktur des Antrags1. Ausgangslage:

Massgebender Sachverhalt

2. Erwägungen:Entscheidgründe

3. Fazit:Schlussfolgerungen

4. Beschluss:- ziffernweises aufzählen der einzelnen Beschlusspunkte- nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft, nicht die Erwägungen- Formen: Zustimmung, Ablehnung, Feststellung, Kenntnisnahme

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Antrag und Beschluss (2)

1. AusgangslageDer kirchliche Gemeindeverein plant einen ganztägigen Ausflug nach Zürich, zu dem alle Gemeindeglieder eingeladen sind. Thema sind die Altstadtgemeinden und ihre besonderen Probleme. Es sollen die vier Altstadtkirchen und die Kirche St. Jakob besucht sowie Gespräche mit Pfarrpersonen und Kirchgemeindeangestellten geführt werden. Am Abend ist ein Nachtessen im Restaurant Sonnenberg in Zürich geplant, wo bei einem feinen Essen Rückschau auf den Tag gehalten werden soll. Der Vorstand des Gemeindeverein beantragt der Kirchenpflege einen Beitrag von 15 Franken pro teilnehmende Person an die Kosten von Bahnreise und Mittagessen sowie eine Beitrag von Fr. 100 pro Person an das Abendessen.

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Antrag und Beschluss (3)

2. ErwägungenDie Kirchenpflege begrüsst den Ausflug des kirchlichen Gemeindevereins nach Zürich und dankt ihm für die Organisation. Um möglichst viele Personen zu einer Teilnahme zu animieren und aufgrund der Möglichkeit des gegenseitigen Austauschs während des Ausflugs, erachtet es die Kirchenpflege als sinnvoll, einen Gemeindebeitrag an Reisekosten und Mittagessen zu leisten. Nicht einsichtig ist, weshalb der Rückblick auf den Tag im Restaurant Sonnenberg erfolgen muss. In Zürich gibt es zahlreiche geeignetere und günstigere Lokalitäten. Zudem darf von den Teilnehmenden erwartete werden, dass sie auch eine Eigenleistung erbringen, insbesondere hinsichtlich der zweimaligen auswärtigen Verpflegung.

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Antrag und Beschluss (4)

3. FazitVom Programm des kirchlichen Gemeindevereins nach Zürich ist Kenntnis zu nehmen. Es ist pro teilnehmende Person ein Reise- und Mittagsessensbeitrag von 15 Franken zu gewähren. Ein Beitrag an das Nachtessen ist abzulehnen.

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Antrag und Beschluss (5)

4. BeschlussDie Kirchenpflege beschliesst:

1. Vom Ausflugsprogramm des kirchlichen Gemeindevereins wird Kenntnis genommen.

2. Es wird pro teilnehmende Person an die Reisekosten und an das Mittagessen ein Beitrag von 15 Franken gewährt (zulasten Konto xxxx Weiterbildung). Der Vorstand des Gemeindevereins wird eingeladen, der Kirchenpflege binnen zehn Tagen nach dem Ausflug eine detaillierte Abrechung einzureichen.

3. Ein Beitrag an die Kosten des Abendessens wird abgelehnt.

4. Gegen Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann, binnen 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat Y. Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

5. Mitteilung durch Protokollauszug an:

a) Vorstand des kirchlichen Gemeindevereins

b) Gutsverwalter

c) Leitung Ressort Erwachsenenbildung

d) Kirchgemeindesekretariat

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Kirchenpflege und Pfarramt (1)

Übersicht• Gemeindeaufbau in gemeinsamer, solidarischer Verantwortung (Rz.

1.2)

• Kirchenpflege behördliche Verantwortung (Rz. 2.3.1)Pfarramt theologische Verantwortung (Rz. 2.3.2)

• Rechtliche Stellung der Kirchenpflege (Rz. 4.2)

• Aufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer (Rz. 5.2.2)- Umfang- Inhalt (Personalführung durch die Kirchenpflege, Rz. 6)- Massnahmen (Administrativ- und Disziplinarmassnahmen, Rz. 7)

• Rechtsstaatlichkeit (Rz. 8.2)

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Kirchenpflege und Pfarramt (2)

Personalführung• Ziel: Einvernehmliche und geordnete Zusammenarbeit in gegenseitigem

Respekt (Rz. 6.1)

• Konstruktive Aufsicht: Unterstützung, Förderung und Beratung (vgl. § 3 VisitV; Rz. 6.2)

• Standortgespräche: Regelmässige Standortbestimmung mit Blick auf die berufliche und persönliche Weiterbildung (§ 2 Abs. 2, §§ 7 und 8 VisitV)

• Keine lohnwirksame Mitarbeiterbeurteilung oder Leistungsqualifizierung (Rz. 6.3)

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Kirchenpflege und Pfarramt (3)

Massnahmen• Disziplinarmassnahmen: Sanktionierung einer verschuldeten Dienst-

bzw. Amtspflichtverletzung (Rz. 7.1)

• Administrativmassnahme: Sanktionierung von unverschuldeten Dienst- und Amtspflichtverletzungen (Rz. 7.1)

• Kirchenpflege/BKP: Verweis und evtl. Geldbusse (Rz. 7.2)

• Kirchenrat: Verweis*, Geldbusse*, Einstellung im Amt oder Dienst*, Abberufung aus dem Amt, Entzug der Wählbarkeit (Rz. 7.3) (* als Massnahme auch gegenüber Behördenmitgliedern und Kirchgemeindeangestellten zulässig)

• Einstellung im Amt, Abberufung aus dem Amt und Entzug der Wählbarkeit in der Regel erst nach vorgängiger Ermahnung durch den Kirchenrat zulässig (Rz. 7.6)