Ratgeber Praktikum - DGB

48
Ratgeber Praktikum Rechte und Pflichten im Praktikum, Abgrenzung zwischen Praktikum und Arbeitsverhältnis, große Praktika-Checkliste und unser „Leitfaden für ein faires Praktikum“ Bildquelle: © l i g h t p o e t/Shutterstock.com Informationen für Studierende Jetzt mit grossem Abschnitt für Werkstudent(inn)en

Transcript of Ratgeber Praktikum - DGB

Page 1: Ratgeber Praktikum - DGB

Ratgeber Praktikum

Rechte und Pflichten im Praktikum, Abgrenzung zwischen Praktikum und Arbeitsverhältnis, große Praktika-Checkliste und unser „Leitfaden für ein faires Praktikum“

Bild

quel

le: ©

l i g

h t

p o

e t/

Shut

ters

tock

.com

Informationen fürStudierende

Jetzt mit grossem Abschnitt

für Werkstudent(inn)en

Page 2: Ratgeber Praktikum - DGB

2

Herausgeberin:Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, EnergieEdeltraud Glänzer, stellvertretende VorsitzendeVorstandsbereich 2

Redaktion:Oliver Hecker, Abteilung Politische Schwerpunktgruppen

Redaktionsanschrift:Königsworther Platz 630167 HannoverTelefon: 0511 7631-224Telefax: 0511 7631-590E-Mail: [email protected]: www.igbce.de

Gestaltung:Falk Frede

Druck und Vertrieb:BWH GmbH – Die Publishing CompanyBeckstraße 1030457 Hannover

Fotos:© Shutterstock.com, Fotolia.com

Stand der Broschüre: Mai 2014

Page 3: Ratgeber Praktikum - DGB

3

Vorwort 4

1 Einleitung 6

2 Wieso sind Praktika sinnvoll? – Deine Ziele und Perspektiven 8

3 Was genau ist eigentlich ein Praktikum? 12 3.1 Die Rechtslage 3.2 Was ist kein Praktikum? – Abgrenzung zum/zur Arbeitnehmer(in) 3.3 Folgen des Vorliegens eines regulären Arbeitsverhältnisses

4 Deine Rechte und Pflichten 16 4.1 Pflichtpraktika vor und nach dem Studium 4.2 Pflichtpraktika während des Studiums 4.3 Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium 4.4 Freiwilliges Praktikum während des Studiums

5 Sonderstatus Werkstudent(in) 24

6 BAföG und das Praktikum 27

7 Auslandspraktikum 28

8 Welche Elemente gehören zu einem Praktikum? – Deine Checkliste 29 8.1 Auswahl des Betriebes und festlegen der Ziele 8.2 Betreuung 8.3 Praktikumsplan und Absprachen 8.4 Praktikumsvertrag 8.5 Arbeitszeit und Dauer 8.6 Urlaub 8.7 Vergütung 8.8 Kündigung 8.9 Praktikumszeugnis 8.10 Nachbereitung und Praktikumsbericht

9 Wo bekomme ich Unterstützung? – Deine Ansprechpartner(innen) 37

10 (DGB-)Leitfaden für ein faires Praktikum 40

11 Bewertungsportal für Praktikumsstellen 42

12 Deine IG BCE im Studium? – 14 gute Gründe dafür! 43

Hier geht’s zur starken Gemeinschaft! – Das Beitrittsformular 47

Inhalt

Page 4: Ratgeber Praktikum - DGB

4

Liebe Studierende,

seit vielen Jahren steigt der Anteil derjenigen, die über ein Hochschul-studium in das Erwerbsleben eintreten. Schon heute wird mehr als ein Drittel eines jeden Geburtsjahrganges in Deutschland an Fach-hochschulen und Universitäten ausgebildet. Durch diese Entwicklung steigt zunehmend auch die Bedeutung von Praktika. Sie bilden einen ersten wichtigen Anknüpfungspunkt beim Übergang von der Hoch-schule in die Arbeitswelt und bieten Akademikerinnen und Akade-mikern erste Chancen berufspraktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu sammeln.

Diese Broschüre informiert über die unterschiedlichen Arten betrieb-licher Praktika und gibt darüber hinaus Auskunft über Rechte und Pflichten. Mithilfe einer Checkliste erläutern wir die verschiedenen Elemente eines Praktikums und zeigen, worauf unbedingt zu achten ist. Im Anschluss folgen weitere Tipps und Informationen sowie der „Leitfaden für ein faires Praktikum“.

Bisherige Umfragen belegen, dass die überwiegende Zahl der Prak-tikantinnen und Praktikanten wenig Kontakte bzw. Kenntnisse über die Vorteile der Arbeit von Betriebsräten und Gewerkschaften hat.

Vorwort

Page 5: Ratgeber Praktikum - DGB

5

Mit dieser Veröffentlichung verdeutlichen wir, dass eine Gewerk-schaftsmitgliedschaft sich gerade im Studium lohnt. Wir verfügen über hervorragende Netzwerke in den Betrieben, regeln die Arbeits-bedingungen für Praktika und den Berufseinstieg und beraten bei der Vertragsgestaltung. Darüber hinaus bieten wir eine Reihe weiterer attraktiver Leistungen, die am Ende der Broschüre zu finden sind.

Ich wünsche allen Studierenden viele interessante Praktika mit wert-vollen und hilfreichen Erfahrungen und alles Gute für den weiteren Berufsweg – am besten mit einer starken IG BCE an der Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Edeltraud GlänzerStellvertretende Vorsitzende der Industriegewerkschaft Bergbau,Chemie, EnergieBi

ldqu

elle

: © M

elan

ie G

arba

s

Page 6: Ratgeber Praktikum - DGB

6

Informationen zur Industriepolitik

1 EinleitungBereits im Studium entstehen wichtige Kontakte zwischen Studierenden und den Betrieben. Dies geschieht in verschiedenen Formen. Neben der Tätigkeit als Werkstudent(in) oder im Rahmen einer Abschlussarbeit bildet das Praktikum hier sicherlich die wichtigste Schnittstelle zwischen Studium und Arbeitswelt. Sie er-möglicht es, wichtige Erfahrungen zu sammeln und die für die spätere Bewerbung nötigen Netzwerke aufzubauen.

Eine weitere Funktion liegt wahrscheinlich auch darin, die Studierenden darauf vorzubereiten, dass viele Regeln der Hochschule im Betrieb nicht gelten und da-für eine Reihe ungeschriebener Gesetze in den Betrieben ihre Geltung entfalten, die man für einen späteren Berufsstart besser kennen sollte. Hierauf bereitet das Studium oft nur ungenügend vor, vielleicht auch weil viele Lehrende nur wenige Kontakte in die Betriebe unterhalten. Auf der anderen Seite haben die beruflichen Anforderungen oftmals auch wenig Bezug zu den Inhalten des Studiums, was es den Studierenden zusätzlich schwer macht. Daher ist ein Praktikum letztlich im-mer auch eine „soziale Erfahrung“ und gerade das wird von den „Recruitern“ also denjenigen, die bei einer späteren Bewerbung die Personalauswahl treffen auch wertgeschätzt.

Page 7: Ratgeber Praktikum - DGB

7

Bild

quel

le: ©

Vic

torp

r/Sh

utte

rsto

ck.co

m Betrachtet man das Praktikum nun aus dieser Perspektive, wundert es nicht, dass viele Umfragen bei Praktikantinnen und Praktikanten zeigen, dass die Praktikums-begleitung an den Hochschulen häufig als nicht zufriedenstellend bewertet wird. Dies trifft auf die Vorbereitung zur Auswahl des Praktikumsplatzes ebenso zu wie auf die Betreuung während des Praktikums und die Nachbereitung. Die Prakti-kumsbegleitung der Hochschulen konzentriert sich zumeist auf die administrati-ven, technischen und fachlichen Fragen.

In vielen Studienordnungen sind Praktika vorgeschrieben oder müssen sogar im Vorfeld als Vorpraktikum abgeleistet werden. Viele Studierende entscheiden sich allerdings auch für ein freiwilliges Praktikum. Es soll dazu dienen, in ein Berufs-feld hineinzuschnuppern, die beruflichen Chancen zu verbessern oder berufliche Kontakte zu knüpfen. Schön, wenn das alles klappt. Allerdings kann sich hinter der Bezeichnung „Praktikum“ auch manch unangenehme Überraschung verbergen.Diese Broschüre gibt dir Hinweise, worauf es beim Praktikum ankommt und wo-rauf rechtlich zu achten ist. Sie soll dich dabei unterstützen, das Praktikum optimal zu planen und zu durchlaufen.

Wenn du schon Fragen zum Praktikum hast, wende dich an den Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung des Unternehmens oder direkt an dei-ne IG BCE vor Ort. Außerdem kann dir das gewerkschaftliche Campus Office (CO) oder Hochschulinformationsbüro (HiB) an deiner Hochschule weiterhelfen.

Links

Hier findest du die Kontaktdaten der IG BCE vor Ort: ➜ www.igbce.de

Adressen und Beratungszeiten der Hochschulinformationsbüros und Campus Offices unter: ➜ www.dgb-jugend.de/studium/beratung_vor_ort

Page 8: Ratgeber Praktikum - DGB

8

2 Wieso sind Praktika sinnvoll? – Deine Ziele und Perspektiven

2 Wieso sind Praktika sinnvoll? – Deine Ziele und PerspektivenZunächst sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Motivation man hat, ein Praktikum zu absolvieren. Erst wenn man die eigenen Ziele kennt, kann man diese mit einem geeigneten Praktikum verbinden. Deine Ziele sind also ausschlagge-bend für die Dauer und für die Entscheidung, in welcher Branche das Praktikum am besten stattfinden soll. Demnach suchst du dir dann ein geeignetes Unter-nehmen, das genau den bestimmten Tätigkeitsbereich anbietet, in dem das ge-wünschte Praktikum absolviert werden soll.

Wenn ein Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist, stellt sich natür-lich nicht die Frage nach dem Ob. Allerdings solltest du gerade hier darauf achten, dass das Lernen im Vordergrund steht. Ein Praktikum im Grundstudium dient vor allem als erster Einblick in die betrieblichen Abläufe. Im Hauptstudium sollte ein Praktikum darauf abzielen, das im Studium Erlernte anzuwenden und die eigenen Studienschwerpunkte zu überprüfen.

Ein freiwilliges Praktikum während des Studiums dient in erster Linie der beruf-lichen Orientierung und Vertiefung von Kenntnissen. Solch ein Praktikum ist sinn-

voll, wenn du dir noch nicht sicher bist, welchen Beruf du ergreifen willst, oder dir be-stimmte Kompetenzen wäh-rend eines Praktikums aneig-nen möchtest.

Es gibt demnach viele und vor allem unterschiedliche An-sichten, warum es sinnvoll sein kann, ein Praktikum zu absol-vieren. Die unten aufgeführ-ten Gründe zeigen dir, wieso es gerade als Student(in) wich-tig und vor allem nützlich sein kann, sich für ein Praktikum zu entscheiden:

Bild

quel

le: ©

Rob

ert K

nesc

hke/

Shut

ters

tock

.com

Page 9: Ratgeber Praktikum - DGB

9

Austesten von BerufsperspektivenViele haben bereits während ihres Studiums erste Vorstellungen über ihre mög-lichen beruflichen Perspektiven. Diese können sich auf verschiedene Arbeitstätig-keiten (wie z. B. Forschung und Entwicklung, Marketing und Management usw.), auf unterschiedliche Branchen (Dienstleistungen, Chemieindustrie oder Behörden u. v. a.) oder auf Betriebsgrößen (Klein-, Mittel- oder Großunternehmen) beziehen. Mit der Wahl eines Praktikumsbetriebes kann eine berufliche Perspektive intensiv oder auch mehrere Perspektiven in kürzeren Praktika ausgetestet werden. Hierbei sollten deine eigenen beruflichen Perspektiven überprüft und weiterentwickelt werden.

Vervollständigung der AusbildungPraktika als Pflichtbestandteil der Hochschulausbildung sollen diese primär eben auch vervollständigen oder sekundär sogar erweitern. Entweder dadurch, dass du einen möglichen späteren Arbeitsbereich erkundest, um die dort notwendigen Kompetenzen kennenzulernen und daraus Schlussfolgerungen für deinen eigenen weiteren Hochschulausbildungsweg zu ziehen. Oder aber dadurch, dass du mit der praktischen Erfahrung in einem Unternehmensbereich dein an der Hochschule be-reits erworbenes theoretisches Wissen erweitern kannst und darüber die Aneig-nung weiterer theoretisch-wissenschaftlicher Kenntnisse vorbereitest.

Erstellen von Studien- oder AbschlussarbeitenEine weitere Motivation kann darin bestehen, während des Hauptstudiums ein Praktikum anzutreten, um deine Studien- bzw. Abschlussarbeit oder zumeist gro-ße Teile davon zu erstellen. So kannst du sicherstellen, dass deine Arbeit ein richti-ges praxis- bzw. unternehmensrelevantes Thema behandelt. Hierbei kann es sein, dass sich damit auch die Perspektive auf eine Anstellung im betreffenden Unter-nehmen für dich eröffnet.

Kennenlernen potenzieller Arbeitgeber(innen) und JobeinstiegBefragungsergebnisse zeigen, dass relativ viele Studierende später meist beab-sichtigen, in einer recht kleinen Gruppe von bestimmten Unternehmen eine An-stellung zu finden. Diese setzt sich überwiegend aus den großen und meist be-kanntesten Unternehmen in Deutschland zusammen. Daher ist es sinnvoll, wenn man sich für eine berufliche Perspektive entschieden hat, diese mit konkreten Unternehmen zu verbinden und das Praktikum so zum näheren Kennenlernen

Page 10: Ratgeber Praktikum - DGB

2 Wieso sind Praktika sinnvoll? – Deine Ziele und Perspektiven

des Unternehmens selbst zu nutzen. Hierbei kannst du testen, ob es sich wirklich um einen adäquaten Arbeit-geber handelt, ferner einen Einblick in das Unternehmen erhalten und deine ersten Kontakte knüpfen.

Doch zu viel des Guten ist auch nicht von Vorteil! Die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt verleitet im-mer mehr Absolventinnen und Ab-solventen, freiwillige Praktika nach dem Studium aufzunehmen, in der Hoffnung, dadurch möglicherwei-

se den Berufseinstieg zu schaffen. Das widerspricht allerdings dem Zweck eines Praktikums, das ja dem Lernen dienen soll und keine unbezahlte Probezeit ist. Wer einen Hochschulabschluss hat, ist fertig ausgebildet. Dass du nicht auf jeden Ar-beitsbereich gleich gut vorbereitet bist, ist normal – niemand ist das. Aber du bist in der Lage, dich einzuarbeiten (dafür gibt’s ja auch die gesetzliche Probezeit bei regulären Arbeitsverhältnissen). Nach dem Studienabschluss solltest du darum am besten kein Praktikum mehr aufnehmen. Trainee-Programme oder bezahlte Arbeitsverhältnisse sind der bessere Weg.

Solltest du trotzdem nicht drum herumkommen, lohnt es sich, das Praktikum als Mitglied der IG BCE gleichzeitig rechtlich von uns prüfen zu lassen. So kannst du, wenn es kein Praktikum im Sinne des Gesetzes ist, das normale Entgelt und wichti-ge andere Arbeitsbedingungen für die Tätigkeit einfordern und notfalls einklagen. Den Anspruch auf das Tarifentgelt haben jedoch nur Gewerkschaftsmitglieder. Der Beitritt lohnt sich also nicht nur, um für eine zukünftige Klage Rechtsschutz zu genießen, sondern ist erforderlich, um Anspruch auf Leistungen aus dem Tarif-vertrag zu erlangen. Wer bereits Gewerkschaftsmitglied ist, besitzt automatisch Rechtsschutz, d. h., die Gewerkschaft klagt und trägt auch dann die Kosten des Arbeitsrechtsstreits, natürlich auch wenn die Klage erfolglos bleibt. Das machen wir für unsere Mitglieder selbstverständlich im Rahmen des in der Mitgliedschaft enthaltenen Rechtsschutzes für das Arbeits- und Sozialrecht ohne weitere Kosten. Du kannst deine Ansprüche auch noch rückwirkend geltend machen, falls der Ar-beitgeber dich anschließend nicht übernimmt. Hier sind allerdings eventuell ver-einbarte Ausschlussfristen zu beachten, die erfordern, dass man seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Zeit geltend machen muss. Diese sind unterhalb von

10

Bild

quel

le: ©

wav

ebre

akm

edia

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 11: Ratgeber Praktikum - DGB

11

drei Monaten im Allgemeinen nicht gültig, sodass in der Regel zumindest drei Monatsentgelte herausgeholt werden können. Jedoch gilt es auch hier, der IG BCE möglichst früh, am besten schon am ersten Tag des (Schein-)Praktikums beizutre-ten, da nur für die Zeit der Mitgliedschaft Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend gemacht werden können.

Oftmals ist das natürlich leichter gesagt als getan. Der generelle Tipp lautet: Wählst du deinen Berufseinstieg über ein Praktikum, dann beschränke dich nach dem Stu-dium auf maximal zwei Praktika. Mehr Praktika können den Eindruck erwecken, dass du dir nichts zutraust – das ist kein Pluspunkt bei Bewerbungen. Zudem ver-nichten Absolvent(inn)enpraktika oft (d)einen regulären Arbeitsplatz, wenn näm-lich Praktikant(inn)en wie ordentliche Mitarbeiter(innen) eingesetzt werden. Man-che Arbeitgeber(innen) locken systematisch Absolventinnen und Absolventen mit der Aussicht auf eine Festanstellung im Anschluss, stellen dann aber – entgegen ihrer Aussage – nach Ende des Praktikums gleich die nächste Praktikantin bzw. den nächsten Praktikanten ein. Ein Hinweis darauf kann z. B. sein, dass ein kleines Un-ternehmen unverhältnismäßig viele Praktikumsstellen ausschreibt. Wenn du Be-rufserfahrung sammeln und Kontakte knüpfen möchtest, ist ein Aushilfsjob dafür ebenso geeignet wie ein Praktikum. Solche Jobs sind zwar nicht immer reich gesät, aber wer vor allem auf das Einkommen angewiesen ist, zieht einen weniger in-teressanten, aber fair entlohnten Job jedem schlecht bezahlten Praktikum vor. In jedem Fall (Praktikum oder Job) lohnt sich offensiv-höfliches Verhandeln: Wenn du auf einer angemessen bzw. besseren Bezahlung bestehst und auf deine Qualifika-tionen hinweist, demonstrierst du Selbstbewusstsein und stellst den Wert deiner Arbeit heraus.

Böses Erwachen!Ganz wichtig: Was anfangs sinnvoll und vielversprechend schien, kann sich in der Bewertung nach den ersten Wochen als Desaster herausstellen. Besonders dann, wenn die Praktikumsgeberin/der Praktikumsgeber sich nicht an Vereinbarungen hält, du keinen Lerneffekt erkennst oder dich ausgenutzt fühlst, ist es Zeit, sich zu fragen: Ist dieses Praktikum sinnvoll? Sprich mit der Chefin/dem Chef über deine Erwartungen und Ansprüche und scheue dich nicht, notfalls die Konsequenzen zu ziehen – ein abgebrochenes Praktikum ist besser als Wochen und Monate ergeb-nisloser Quälerei.

Page 12: Ratgeber Praktikum - DGB

12

3 Was genau ist eigentlich ein Praktikum?

3 Was genau ist eigentlich ein Praktikum?3.1 Die RechtslageFür das Praktikum an sich gibt es keine verbindliche gesetzliche Definition. Weder im Arbeitsrecht noch in der Sozialversicherung ist das Praktikum eine eigenständi-ge Beschäftigungsform. Definiert wurde das Praktikum daher erst durch die Recht-sprechung. Ein Praktikum ist immer Teil einer Ausbildung und muss auch selbst Ausbildungscharakter haben. Nur wenn das Lernen im Vordergrund steht und der Ausbildungscharakter erkennbar ist, liegt ein Praktikum vor. Darum gilt: Das Prakti-kum soll fachliche Kenntnisse vermitteln und der beruflichen Orientierung dienen. Es hilft, betriebliche Abläufe kennenzulernen und eine Vorstellung von der Arbeit in einer Branche zu bekommen. Dafür sollen Praktikantinnen und Praktikanten nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit eingeplant sein, sondern zusätzlich im Betrieb „mitlaufen“.

Nach der Rechtsprechung qualifiziert sich ein Arbeitsverhältnis nicht nach der Be-zeichnung, sondern nach dem Inhalt 1. Das Bundesarbeitsgericht stellte folgende Kriterien für das Praktikum auf 2:

• Praktikant(inn)en sind in der Regel vorübergehend praktisch im Betrieb tätig.• Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund.• Das Praktikum dient der Aneignung von notwendigen praktischen Kenntnis-

sen und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen meist akademischen Beruf.• Es findet keine systematische Berufsausbildung statt, vielmehr wird eine auf

dem Praktikum beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt.

Gehört das Praktikum (vorausgesetzt, es ist tatsächlich ein Praktikum) nicht zum Studium, gelten die Regeln des §26 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Paragraf er-fasst Praktikant(inn)en, die bestimmte betriebliche Tätigkeiten im Rahmen einer „Gesamtausbildung im Sinne einer persönlichen Entwicklungsmaßnahme“ (also keiner Berufsausbildung) ausüben. Diese Praktikant(inn)en können die im BBiG festgeschriebenen Rechte auf Vergütung, Urlaub oder Zeugnis für sich in Anspruch nehmen. Ausgeschlossen vom BBiG sind Schüler(innen) im Schüler(innen)prakti-

1 Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Januar 2003 (AZ 36 Ca 19390/02)2 Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. März 2003 (6 AZR 564/01)

Page 13: Ratgeber Praktikum - DGB

13

kum und Studierende, die im Rahmen ihres Stu-diums eine in der Studienordnung vorgeschrie-bene Praxisstation (Pflichtpraktikum) in einem Betrieb absolvieren, da diese den Schul- und Hochschulgesetzen der Länder unterliegen 3. Sie haben demnach keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung, Urlaub oder Entgelt-fortzahlung. Die gesetzlichen Regelungen zur Wochenarbeitszeit oder zum Arbeitsschutz hingegen gelten gleichwohl auch für sie.

3.2 Was ist kein Praktikum? – Abgrenzung zum/zur Arbeitnehmer(in)Nur weil auf einem Vertrag Praktikum steht, muss es sich nicht um ein Praktikum handeln. Wenn während des Praktikums der Erwerb von Kenntnissen und Fähig-keiten nicht im Vordergrund steht, handelt es sich wahrscheinlich nicht um ein Praktikum. Ein guter Hinweis hierfür ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisa-tion und die Übertragung von Aufgaben, die du eigenverantwortlich durchführen sollst. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein(e) Praktikant(in) eine ansons-ten erforderliche Arbeitskraft ersetzt, ohne vorrangig Ausbildungsinteressen zu verfolgen. In diesem Fall handelt es sich eindeutig um ein Scheinpraktikum und damit um ein Arbeitsverhältnis.

Arbeitnehmer(innen) sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages weisungsge-bunden und in persönlicher Abhängigkeit zur Erbringung von Diensten verpflich-tet. Ein Arbeitnehmer verpflichtet sich also gegenüber dem Arbeitgeber, seine Arbeitskraft nach dessen Weisungen einzusetzen. Im Unterschied zu Praktikan-t(inn)en werden Arbeitnehmer(innen) nicht im Interesse ihrer Ausbildung, sondern im betrieblichen Interesse tätig. Zwar erbringen auch Praktikant(inn)en in gewis-sem Umfang Arbeitsleistungen, doch muss wesentlicher Inhalt und Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses die Ausbildung für eine spätere qualifizierte Tätigkeit sein.

Ein Praktikumsverhältnis und damit kein Arbeitsverhältnis liegt demnach nur dann vor, wenn der Lernzweck gegenüber der Pflicht zur Erbringung von Arbeits-leistung überwiegt. Wenn während der Beschäftigung der Erwerb von Fachkennt-nissen und -fertigkeiten nicht im Vordergrund steht, handelt es sich damit sehr wahrscheinlich nicht um ein Praktikum.

3 Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Juni 1974 und vom 8. Mai 1990

Bild

quel

le: ©

TTs

tudi

o/Sh

utte

rsto

ck.co

m

Page 14: Ratgeber Praktikum - DGB

14

3 Was genau ist eigentlich ein Praktikum?

3.3 Folgen des Vorliegens eines regulären ArbeitsverhältnissesNun könnte man fragen, warum die Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum handelt, so wichtig ist. Wenn man sich jedoch vor Augen führt, dass es bei dieser Frage schlussendlich darum geht, ob die Leistung, die man erbringt, auch zu vergüten ist, erübrigt sie sich schnell.

Das heißt beispielsweise, dass durch die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ein Anspruch auf die für diesen Arbeitsplatz zu zahlende Vergütung entsteht. Dies gilt gemäß Tarifvertragsgesetz ab dem Moment des Beitritts, in dem die sogenannte originäre Tarifbindung entsteht. Voraussetzung ist natürlich, dass es einen Tarif-vertrag für das Unternehmen gibt. Aber auch ohne Tarifvertrag kann eine Chan-ce auf eine reguläre Vergütung bestehen. Dies wäre der Fall, wenn „Lohnwucher“ vorliegen würde. Die Folge wäre der Anspruch auf den sogenannten ortsüblichen Lohn – also den Lohn, der für die erbrachte Arbeit üblicherweise gezahlt wird. Lohn-wucher liegt dann vor, wenn die Vergütung in einem deutlichen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht.

Neben der Frage der Vergütung geht es dann auch um Fragen der sonstigen Ar-beitsbedingungen, welche für Arbeitnehmer(innen) in Tarifverträgen und Geset-zen klar geregelt sind. Hierunter fallen beispielsweise die Arbeitszeit, der Urlaub, die Kündigungsfristen, eventuelle Altersvorsorgeleistungen und viele andere Re-gelungen.

Alle Tarifverträge unserer Branchen im Wortlaut findest du im Mitgliederbereich auf ➜ www.igbce.de in der Kategorie Tarife.

Darüber, ob dein Praktikum nicht tatsächlich ein tarifgebundenes Arbeitsverhält-nis ist oder es den Tatbestand des Lohnwuchers erfüllt und eine Klage Erfolg ver-spricht, solltest du dich fachkundig von deiner IG BCE beraten lassen. Wir sprechen mit dir über deine Rechte und die Aussicht auf Erfolg der Klage. Du entscheidest dann, ob es bei einem vertraulichen Beratungsgespräch bleibt oder du klagen möchtest.

Page 15: Ratgeber Praktikum - DGB

15

Bevor du Entgelt oder andere Tarifrechte einklagst, solltest du jedoch unbedingt überlegen, ob für dich die reelle Möglichkeit besteht, nach dem Praktikum eine re-guläre Arbeitsstelle mit angemessener Bezahlung in dem Unternehmen zu beset-zen und ob du gerne dort arbeiten würdest. Selbstverständlich dürfen dir aus der zulässigen Rechtsausübung gemäß Paragraf 612 a BGB keine Nachteile entstehen. Doch wir wissen leider auch aus der Praxis, dass dieser Zusammenhang manchmal schwer zu beweisen ist. Solltest du aber nicht übernommen werden (wollen), so empfiehlt es sich dringend, auch Schritte einzuleiten. In jedem Falle ist es jedoch von Vorteil, seine Rechte genau zu kennen und in der kommenden Gehaltsver-handlung darauf hinzuweisen, dass man während des Praktikums ja auch auf die einem zustehende Vergütung verzichtet hat.

Insgesamt ist zu sagen, dass nach unserer Erfahrung in vielen Fällen die Prakti-kumsvergütung manchmal auch im Nachhinein deutlich aufgebessert werden konnte, wenn die/der Praktikantin/Praktikant ihre/seine Rechte kannte und sie auch (nach entsprechender Beratung durch die IG BCE) geltend gemacht hat; oft schon nach einem kurzen Gespräch zwischen Praktikant(in) und Arbeitgeber oder direkt durch IG BCE und Betriebsrat.

Bild

quel

le: ©

Ale

xand

er R

aths

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 16: Ratgeber Praktikum - DGB

16

4 Deine Rechte und Pflichten

4 Deine Rechte und PflichtenFür Studierende gibt es einen Sonderstatus in der Sozialversicherung. Weil Stu-dierende nicht automatisch ein Einkommen haben, können sie auch nicht ein-kommensabhängige Beiträge (also Pflichtbeiträge, deren Höhe abhängig vom Einkommen variiert) zur Sozialversicherung leisten. Wer aber keine Beiträge zahlt, hat auch keinen Anspruch auf Leistungen. Es besteht jedoch eine Pflicht zur Kran-kenversicherung in Deutschland.

Deshalb gilt auch für Studierende, die an einer anerkannten Hochschule des Inlan-des immatrikuliert sind, dass sie während ihres Studiums krankenversichert sein müssen. Infrage kommen dafür die studentische Krankenversicherung, die Famili-enversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, die „freiwillige Versicherung“ oder der Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages.

In anderen Sozialversicherungszweigen besteht keine Versicherungspflicht, aller-dings gewährt der Staat einen kostenlosen Unfallversicherungsschutz.

Der Studierendenstatus in der Sozialversicherung endet mit der Exmatrikula - tion. Wer nach Absolvieren der letzten Abschlussprüfung weiterhin (also bis zum Semesterende) immatrikuliert bleibt, kann in dieser Zeit weiter studentisch kran-kenversichert sein. Ausnahme: Wer arbeiten geht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (also kein Minijob, keine kurzfristige Beschäftigung), muss nach der letzten Prüfung aus seinem Einkommen ganz regulär Beiträge in alle Sozialver-sicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Eine studentische Krankenversicherung kommt dann nicht infrage.

Wer sich vom Studium beurlauben lässt und während dieser Zeit nicht arbeiten geht, behält den Studierendenstatus in der Sozialversicherung. Eine Ausnahme bilden die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (also kein Minijob, keine kurzfristige Beschäftigung). Diese gelten auch während des Urlaubssemesters als reguläre Arbeitnehmer(innen).

Im Masterstudium besteht der Studierendenstatus weiter, im Promotionsstudium besteht er hingegen nicht. Für Studierende, die neben dem Studium arbeiten, gibt es folgende Sonderregelungen:

Page 17: Ratgeber Praktikum - DGB

17

4.1 Pflichtpraktika vor und nach dem StudiumVorpraktika sind Praktika, die vor dem Studium absolviert werden, um überhaupt studieren zu dürfen. Diese Praktika müssen ausdrücklich von der Studienordnung gefordert werden. Nachpraktika sind Praktika, die für die Erlangung des akademi-schen Grades/Hochschulabschlusses zwingend vorausgesetzt werden und erst nach erfolgreichem Besuch aller Lehrveranstaltungen etc. erbracht werden sollen.

I. SozialversicherungspflichtPflichtpraktika vor und nach dem Studium haben einen besonderen Status. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversiche-rungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs und die Sozialversicherungsfreiheit für Studierende gelten nicht. Allerdings muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zahlen, wenn du höchstens 325 Euro brutto erhältst. Bei höherem Einkommen (über 365 Euro pro Monat) kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen.

Wird kein Praktikumsentgelt gezahlt, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ei-nen Mindestbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung allein entrichten. In der Krankenversicherung kann die kostenlose Familienversicherung weiter in An-spruch genommen werden. Wer nicht familienversichert ist, muss sich zu den Kon-ditionen der studentischen Krankenversicherung auf eigene Kosten als Praktikan-tin/als Praktikant kranken- und pflegeversichern. In Sonderfällen kann bei einem Pflichtpraktikum nach dem Studium trotz Entgeltzahlung Versicherungsfreiheit bestehen, z. B. wenn Juristinnen und Juristen im Referendariat den Beamtenstatus erhalten. Die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle muss wie bei normalen Arbeitsverhältnissen über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gewähr-leistet werden. Das bedeutet für dich: Arbeitsunfälle sind dem Praktikumsgeber zu melden. Bei der Auswahl des Arztes ist darauf zu achten, dass er eine Zulassung für die Behandlung von Arbeitsunfällen hat.

II. ArbeitsrechtDiese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Die Praktikan-tin/Der Praktikant hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Rechte von Arbeitnehmer(inne)n. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, be-steht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs. Die Arbeitnehmerhaftung, also deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum stark eingeschränkt – wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst du oft nur schwer in Haftung genommen werden.

Page 18: Ratgeber Praktikum - DGB

18

4 Deine Rechte und Pflichten

III. Weitere EinkommensgrenzenIm Vor- und Nachpraktikum besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Kindergeld. Wird ein Praktikumsentgelt gezahlt, gilt dieses u. a. bei der Einkommensteuer, bei der (Halb-)Waisenrente, beim Wohngeld und ggf. beim ALG II als Einkommen. Be-achte also die dort geltenden Einkommensgrenzen. Wenn dir für das Vorpraktikum Leistungen nach dem BAföG bewilligt wurden, wird das Praktikumsentgelt auch hier 1:1 auf die BAföG-Zahlungen angerechnet, der Freibetrag für Einkünfte aus Er-werbsarbeit etc. gilt hier nicht. Lediglich der Pauschbetrag für Arbeitnehmer(innen) „Sozialpauschale“ und gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurech-nenden Einkommens berücksichtigt.

4.2 Pflichtpraktika während des StudiumsDie folgenden Regelungen gelten nur für die verpflichtend vorgeschriebenen Praktika, solange sie in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden (die Hochschule, an der du studierst, kann aber auch im Ausland liegen). Dazu gehören auch praktische Ausbildungseinheiten, die laut Studienordnung Teil des Studiums sind, z. B. das Praktische Jahr bei Medizinstudierenden. Sind in der Studienordnung acht Wochen vorgeschrieben, dein Praktikum dauert aber zehn Wochen, gelten die Regeln nur für die ersten acht Wochen. Für die übrigen zwei Wochen gelten die Regeln für freiwillige Praktika während des Studiums.

I. Sozialversicherungspflicht Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil der Ausbildung (des Studiums) behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt – gleich wel-cher Höhe – gezahlt wird, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familien-versicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 365 Euro/Monat). Während des Praktikums bist du i. d. R. beim Praktikumsgeber unfall-versichert für den Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls. Nur wenn das Praktikum auch organisatorisch Teil deines Studiums ist, deine Hochschule also direkte orga-nisatorische Verantwortung für dich trägt, kommt auch eine Unfallversicherung über die Landesunfallkasse infrage.

Informiere dich, wer die Verantwortung für dich trägt und wem gegenüber du im Falle eines Unfalles meldepflichtig bist.

Page 19: Ratgeber Praktikum - DGB

19

II. ArbeitsrechtDa diese Praktika als Teil der aka-demischen Ausbildung gelten, hat die Praktikantin/der Praktikant we-der Anspruch auf Urlaub noch auf die anderen üblichen Rechte von Arbeitnehmer(inne)n. Dennoch kön-nen auch bei einem solchen Prakti-kum ein Praktikumsentgelt und ein Urlaubsanspruch ausgemacht wer-den. Dies ist bei Praktika von mehr als drei Monaten empfehlenswert. Achte aber bitte darauf, dass du trotzdem die nach der Studienordnung notwendige Zahl an Praktikumstagen ableistest. In besonderen Fällen kann auch die Frage, ob Bereitschaftsdienste als geleistete Praktikumsstunden bescheinigt werden, strittig sein. Hintergrund: Im Arbeitsrecht zählen Bereitschaftsdienste nicht zwingend zur engeren Definition von Arbeitszeit. Hier liegt es an der Hochschule (also an der Praktikumsordnung), was anerkannt wird und was nicht. Der Praktikumsgeber sollte jedenfalls auch diese Zeit beschei-nigen, z. B. so: „720 Stunden Nachtdienst, davon 250 Stunden Bereitschaftsdienst und 470 Stunden Arbeitszeit“.

Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, sollte die Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub auch explizit vereinbart werden. Allerdings müssen viele Schutzre-geln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch auf dich angewandt werden (Grenzen der Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen und Ruhetage und anderes mehr). Die Arbeitnehmerhaftung, also deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum stark eingeschränkt – wenn kein Vor-satz vorliegt, kannst du oft nur schwer in Haftung genommen werden.

III. Weitere EinkommensgrenzenWenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, gilt dieses u. a. bei der Einkommensteu-er und bei der (Halb-)Waisenrente und evtl. beim Wohngeld als Einkommen. Be-achte also die dort geltenden Einkommensgrenzen. Wenn du BAföG beziehst, wird das Praktikumsentgelt 1:1 auf die BAföG-Zahlungen angerechnet; der Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit etc. gilt hier nicht. Lediglich der Pauschbetrag für Arbeitnehmer(innen) „Sozialpauschale“ und gezahlte Steuern werden bei der Be-rechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt.

Bild

quel

le: ©

Rid

o/Sh

utte

rsto

ck.co

m

Page 20: Ratgeber Praktikum - DGB

20

4 Deine Rechte und Pflichten

4.3 Freiwilliges Praktikum vor und nach dem StudiumI. SozialversicherungspflichtDiese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt. Wenn ein Prakti-kumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszwei-ge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Mini-jobs sowie die Midijobregeln (dazu weitere Infos unter ➜ www.dgb-jugend.de/ studium/jobben/jobarten). Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommens-grenze mit Minijob: 450 Euro/Monat). Die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle muss wie bei normalen Arbeitsverhältnissen über den Arbeitge-ber gewährleistet werden.

II. Arbeitsrecht Diese Praktika werden wie ganz normale Beschäftigungsverhältnisse behandelt. Die Praktikantin/Der Praktikant hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen all-gemeinen Rechte von Arbeitnehmer(inne)n. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Ur-laubs. Die Arbeitnehmerhaftung, also deine Haftung für Sach- und Personenschä-den, die du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum stark eingeschränkt – wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst du oft nur schwer in Haftung genommen werden.

III. Weitere EinkommensgrenzenIm freiwilligen Praktikum jenseits des Studiums kann ein Kindergeldanspruch be-stehen, sofern Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt). Davon geht die

Familienkasse dann aus, wenn dem Praktikum ein detaillierter Aus-bildungsplan zugrunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Wird ein Praktikumsentgelt gezahlt, gilt dieses u. a. bei der Einkommen-steuer, bei der (Halb-)Waisenrente, beim Wohngeld, beim BAföG und beim ALG II als Einkommen. Beach-te also die dort geltenden Einkom-mensgrenzen.

Bild

quel

le: ©

Stu

art J

enne

r/Sh

utte

rsto

ck.co

m

Page 21: Ratgeber Praktikum - DGB

21

4.4 Freiwilliges Praktikum während des StudiumsI. SozialversicherungspflichtDiese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse bei Studierenden be-handelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Rentenver-sicherungsbeiträge entrichtet werden. (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Midijobregeln. Wird kein Praktikumsentgelt gezahlt, muss der Arbeitgeber trotzdem eine Pauschale von ca. 25 Euro/Monat für die Rentenversicherung entrichten. Dazu weitere Infos unter: ➜ www.dgbjugend.de/studium/jobben/jobarten). Außerdem kann die kostenlo-se Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze mit Minijob: 450 Euro/Monat). Wenn das Prak-tikum länger als zwei Monate mit mehr als 20 Stunden je Woche während der Vorlesungszeit ausgeübt wird, fallen außerdem aus dem Praktikumsentgelt ein-kommensabhängige Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen (und nicht nur – wie üblich – zur Rentenversicherung) an, sobald das Praktikumsentgelt brutto 450 Euro pro Monat übersteigt. Die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und We-geunfälle muss wie bei normalen Arbeitsverhältnissen über den Arbeitgeber ge-währleistet werden.

Bild

quel

le: ©

Ale

xand

er R

aths

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 22: Ratgeber Praktikum - DGB

22

4 Deine Rechte und Pflichten

II. ArbeitsrechtDiese Praktika, soweit „der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht“, gelten als Ausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Steht aber das Erbringen einer Arbeitsleistung im Vordergrund, bist du also regulär in Arbeitsabläufe eingebunden, dann gilt das Praktikum als normales studentisches Beschäftigungsverhältnis. In beiden Fällen hat die Praktikantin/der Praktikant An-spruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Rechte von Arbeitnehmer(inne)n (auch auf ein qualifiziertes Zeugnis); das Berufsbildungsgesetz lässt lediglich beim Kündigungsschutz Ausnahmen zu. In beiden Fällen besteht auch Anspruch auf ein Entgelt 4 und dementsprechend auch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs. Schließt an das Praktikum eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber an, kann die Praktikumszeit auf die Probezeit angerechnet werden. Die Arbeitnehmerhaftung, also deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum stark eingeschränkt – wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst du nur begrenzt in Haftung genommen werden.

III. Weitere EinkommensgrenzenWird ein Praktikumsentgelt gezahlt, gilt dieses u. a. beim BAföG, bei der Einkom-mensteuer, bei der (Halb-)Waisenrente und beim Wohngeld als Einkommen. Be-achte also die dort geltenden Einkommensgrenzen. Der Anspruch auf Kinder-geldbezug kann während des Praktikums entfallen, wenn das Praktikum während eines Urlaubssemesters absolviert und nicht der Wissenserwerb (in der Regel wird hierfür ein Ausbildungsplan verlangt) im Vordergrund steht.

Damit du alle wichtigen Informationen über freiwillige und verpflichtende Prakti-ka griffbereit hast, haben wir dir hier abschließend eine Übersichtstabelle zusam-mengestellt:

4 §17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Page 23: Ratgeber Praktikum - DGB

23

Praktikum Kranken- undpflegeversicherung Rentenversicherung

Vorgeschriebenes Pflichtpraktikum

vor oder nach dem Studium

kein EntgeltPflicht, wenn nichtfamilienversichert,

AN trägt Beiträge alleinAG zahlt Fixbetrag

bis 325 Euro Entgelt

Pflicht. AG trägt regulärenBeitragssatz vollständig

Pflicht. AG trägt regulärenBeitragssatz vollständig

über 325 Euro Entgelt

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Keine Gleitzone!

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Keine Gleitzone!

Freiwilliges Praktikum

vor oder nach dem Studium

kein Entgelt versicherungsfrei versicherungsfrei

bis 450 Euro Entgelt

AG zahlt pauschal 13 % KV;PV versicherungsfrei AG zahlt pauschal 15 %

über 450 Euro Entgelt

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Bis 800 Euro Berechnung

nach Gleitzone

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Bis 800 Euro Berechnung

nach Gleitzone

FreiwilligesPraktikum

während des Studiums

kein Entgelt versicherungsfrei versicherungsfrei

bis 450 Euro Entgelt

AG zahlt pauschal 13 % KV;PV versicherungsfrei AG zahlt pauschal 15 %

über 450 Euro Entgelt

während des Semesters

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Bis 800 Euro Berechnung

nach Gleitzone

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Bis 800 Euro Berechnung

nach Gleitzone

über 450 Euro Entgelt in den

Semesterferienversicherungsfrei

Pflicht. Regulärer Beitragssatz.

AG und AN zahlen jew. 50 %.Bis 800 Euro Berechnung

nach Gleitzone

Vorgeschriebenes Pflichtpraktikumwährend des Studiums; Entgelt egal versicherungsfrei versicherungsfrei

Page 24: Ratgeber Praktikum - DGB

5 Sonderstatus Werkstudent(in)Werkstudent(inn)enregelung oder auch 20h-Grenze heißt die Regelung, nach der Studierende einen besonderen Status in der Sozialversicherung einnehmen. Sie besagt, dass wer hauptsächlich studiert und nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet, nur in die Rentenversicherung einzahlen muss.

Die Kranken- und Pflegeversicherung wird bei Studierenden sowieso abgedeckt (siehe oben). Die Arbeitslosenversicherung fällt weg.

Ausnahmen:In bis zu 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden überschreiten, soweit

• es um Nacht- und Wochenendarbeit handelt (Nachtarbeit laut Arbeitszeit-gesetz: 23:00-06:00 Uhr) oder

• die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist oder• die Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf zwei Monate beschränkt ist.

Als „Werkstudent(inn)en“ werden Studierende bezeichnet, die neben dem Studi-um in einer abhängigen Beschäftigung arbeiten. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Minijob, Midijob, eine kurzfristige Beschäftigung, eine reguläre studentische Beschäftigung oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Es können auch mehre-re Beschäftigungsarten miteinander kombiniert werden.

24

5 Sonderstatus Werkstudent(in)

Page 25: Ratgeber Praktikum - DGB

Grundlage für alle diese Regelungen sind Vereinbarungen zwischen den Sozialver-sicherungsträgern, in denen die Paragrafen des Sozialrechts vor allem aufgrund der Rechtsprechung konkretisiert und ausgelegt werden. Bei Problemen mit dem Studierendenstatus in der Sozialversicherung ist deine Krankenkasse die erste An-sprechpartnerin, da sie diese Einstufung vornimmt.

Kein Werkvertrag: Jobs für Werkstudierende sind keine Jobs mit Werkvertrag. Werkstudierende sind abhängig Beschäftigte, also Arbeitnehmer(innen). Sie ha-ben einen Arbeitsvertrag geschlossen (am besten schriftlich). Wer einen Werkver-trag abschließt, ist hingegen selbstständig tätig.

Immatrikulationsbescheinigung: Werkstudierende müssen regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (einer anerkannten Hochschule des In- oder Auslandes) bei ihrem/ihrer Arbeitgeber(in) abgeben, der/die leitet sie an die Krankenkasse weiter. Nur wer immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemes-ter befindet und auch die Abschlussprüfung noch nicht hinter sich hat, gilt als Werkstudent(in). Nicht nötig ist hingegen, dass die Arbeitstätigkeit in irgendeiner Beziehung zum Studienfach steht.

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten i. d. R. Teilzeitbeschäftigte. Die üblichen Regeln des Arbeitsrechtes gelten deshalb auch für Werkstudent(inn)en-jobs.

Als Werkstudent(in) gilt, wer …• mit allen Nebenjobs eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von insgesamt

20 Stunden nicht überschreitet.*siehe Ausnahmen• für die Dauer des Studiums den Umfang der vor dem Studium ausgeübten

Beschäftigung soweit reduziert, dass sie höchstens 20 Stunden je Woche aus-macht.

• sich im Masterstudium befindet.• das Studium an einer anderen Hochschule fortsetzt und beim Wechsel zwi-

schen FH und Uni wegen asynchroner Semesterzeiten (Lücke zwischen Semes-terende an der alten und Semesterbeginn an der neuen Hochschule) für einige Wochen nicht immatrikuliert ist.

• wegen Überschreitung der Alters- oder Semestergrenze von der studentischen Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Sie/Er zahlt ggf. Beiträge zur freiwil-ligen Krankenversicherung, deren Höhe sich auch nach der des Einkommens richtet. Der/Die Arbeitgeber(in) zahlt hier weiterhin nichts dazu.

25

Bild

quel

le: ©

wav

ebre

akm

edia

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 26: Ratgeber Praktikum - DGB

5 Sonderstatus Werkstudent(in)

Als Werkstudent(in) gilt nicht, wer …• mehr als 25 Fachsemester studiert und nicht belegt, dass das Studium weiter-

hin im Vordergrund steht.• bereits die Abschlussprüfung/letzte Prüfungsleistung des Studienfaches abge-

legt hat, aber trotzdem noch immatrikuliert ist. Wenn du in einem solchen Fall sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist (also kein Minijob, keine kurzfristi-ge Beschäftigung), musst du aus deinem Einkommen ganz regulär Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Eine studentische Krankenversicherung kommt dann nicht infrage.

• für die Dauer des Studiums vom Arbeitgeber beurlaubt ist, aber weiterhin als angestellt gilt und auch weiter volles Gehalt bekommt.

• lediglich an einer Fernuniversität eingeschrieben ist und daneben arbeiten geht – selbst wenn die 20h-Grenze nicht überschritten wird. Einzige Ausnahme ist hier die FernUni Hagen.

• im Teilzeitstudium studiert. Dasselbe gilt i. d. R. auch für betriebliche Weiterbil-dungen in berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen und für Fernstudiengänge an einer beliebigen ordentlichen Hochschule.

• einen dualen Studiengang absolviert. Da das Studium hier Bestandteil eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer(in). Bis 2011 wurden dual Studierende in praxisintegrierten dua-len Studiengängen als Werkstudierende angesehen – seit 2012 werden alle dua len Studiengänge gleich behandelt.

• sich im Promotionsstudium befindet.• sich im Urlaubssemester befindet. Wenn du in einem solchen Fall sozialver-

sicherungspflichtig beschäftigt bist (also kein Minijob, keine kurzfristige Be-schäftigung), musst du aus deinem Einkommen ganz regulär Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Nach dem Urlaubssemester kannst du aber wieder in den Studierendenstatus und ggf. in die studentische Krankenversicherung wechseln.

• lediglich selbstständig (also gegen Honorar oder auf Rechnung) arbeitet. Grund: Selbstständige sind mit ihrem Einkommen nicht gleichermaßen sozi-alversicherungspflichtig. Anspruch auf die studentische Krankenversicherung kann aber auch für sie bestehen, solange sie immatrikuliert sind und höchs-tens 18 – 20 Stunden pro Woche in der selbstständigen Tätigkeit arbeiten. Wer abhängige Beschäftigung und Selbstständigkeit nebeneinander ausübt, muss ebenfalls die Arbeitszeit aus beiden Bereichen zusammenrechnen und darf da-mit 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.

26

Page 27: Ratgeber Praktikum - DGB

27

6 BAföG und das PraktikumÜber die Voraussetzungen und das Verfahren des Leistungsbezuges nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) informiert in der Regel das Studen-tenwerk am Studienort. Das Studentenwerk ist grundsätzlich für die Beratung und für den Vollzug des BAföG zuständig. Wer BAföG bezieht, muss damit rechnen, dass das Einkommen aus einem Praktikum auf das BAföG angerechnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Bruttoeinkommen im Zeitraum von zwölf Monaten 5.400 Euro (ledig, ohne Kinder) nicht überschreitet. Für den Bezug von BAföG ist daneben von Bedeutung, dass auch die Ableistung von Praktika grundsätzlich förderungs-fähig ist, sofern diese in den Studienordnungen zwingend vorgeschrieben sind. Der Bezug von BAföG kommt dagegen nicht in Betracht, wenn es sich um freiwillige Praktika handelt, die nicht in der Studienordnung vorgesehen sind und die ledig-lich der persönlichen beruflichen Orientierung dienen. Leider wird bei den zwin-gend vorgeschriebenen Praktika auch nur deren Mindestdauer gefördert. Besteht die Möglichkeit, über die Mindestdauer hinausgehend ein längeres Praktikum in einem Betrieb zu machen, sollte deshalb mit dem Studentenwerk Rücksprache gehalten werden, um eine spätere unliebsame Überraschung zu vermeiden. Dem Bezug von Kindergeld steht während der Ableistung eines Praktikums regelmäßig nichts entgegen.

Bild

quel

le: ©

Die

go C

ervo

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 28: Ratgeber Praktikum - DGB

28

7 Auslandspraktikum

7 AuslandspraktikumFür ein Praktikum im Ausland können zusätzlich andere Gründe, wie beispielswei-se das Vertiefen von Sprachkenntnissen sowie der Kontakt zu einer anderen Kultur, sprechen. In jedem Fall deutet eine Auslandserfahrung im Lebenslauf auf Offen-heit, soziale Kompetenz und Organisationsgeschick hin – Pluspunkte für spätere Bewerbungen. Dementsprechend bieten Praktika, die im Ausland absolviert wer-den, neben der eigentlichen Berufserfahrung die Möglichkeit, sich interkulturelle Kompetenzen anzueignen, ein fremdes Land lebensnah kennenzulernen und zu-sätzlich einen Sprachkurs zu absolvieren. Da ein Praktikum im Ausland zusätzliche Organisation erfordert, wie beispielsweise die Bereitstellung einer Gastfamilie, ei-ner Unterkunft, Betreuung im Praktikumsbetrieb oder Klärung bezüglich versiche-rungstechnischer Fragen, gibt es inzwischen zahlreiche Organisationen und Prak-tikumsprogramme, die betreute Praktika im Ausland anbieten. Im Regelfall fallen für die Betreuung durch Organisationen Kosten an.

Im Ausland gibt es sowohl bezahlte als auch unbezahlte Praktika, bei einigen Prak-tika werden vom Praktikumsanbieter lediglich Kost und Logis gezahlt, weitere Kos-ten trägt der Praktikant (z. B. Anreisekosten). In wenigen Fällen wird vom Prakti-kumsbetrieb außerdem eine Praktikumsgebühr erhoben.

Bild

quel

le: ©

OPO

LJA/

Shut

ters

tock

.com

Page 29: Ratgeber Praktikum - DGB

29

8 Welche Elemente gehören zu einem Praktikum? – Deine ChecklisteWeil man als Praktikant(in) nur einen begrenzten Zeitraum im Betrieb ist, unter-scheidet man sich in einigen Aspekten von den meisten anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Das Aufgabenspektrum ist oft nicht klar. Demnach unterschei-den sich Praktikant(inn)en von ihren Kollegen; was für andere ganz normale und definierte Arbeitsabläufe sind, sind für Praktikanten völlig neue Erfahrungen. Als Praktikant will man etwas lernen und bekommt auch weniger Geld. Es gibt aller-dings auch Gemeinsamkeiten mit den übrigen Kolleginnen und Kollegen, schließ-lich stehst du als „Auszubildende(r)“ nicht außerhalb der Gesetze.

Damit ein Praktikum erfolgreich ist und du möglichst viel lernst, solltest du zu Be-ginn eines Praktikums auf einige Dinge achten. Damit auch nichts vergessen wird, findest du hier einige Punkte, auf die bei deiner Planung und in dem Ablauf selbst geachtet werden sollte:

8.1 Auswahl des Betriebes und festlegen der ZieleZu wissen, was man mit dem Praktikum erreichen und welche Ziele man damit in der jeweiligen Studienphase erfüllen will, ist nur der erste Schritt. Jetzt solltest du vor allem noch den dazu passenden Praktikumsplatz finden. Bei der Suche nach einem Praktikumsunternehmen sollte beachtet werden, dass diese recht unter-schiedliche zeitliche Vorlaufphasen haben. Es lohnt sich deshalb, mit seiner Pla-nung frühzeitig anzufangen, um möglichst keine Bewerbungsfristen zu verpassen. Grundsätzlich gilt: Je früher und sorgfältig geplanter ein Praktikum, desto größer die Chance, einen Platz im jeweiligen Wunschpraktikum zu bekommen!

Bevor du dich um einen Praktikumsplatz bewirbst, solltest du dir vorab folgende Fragen stellen, um dir ein konkretes Bild des Wunschpraktikums zu bilden:

• Soll das Praktikum genutzt werden, um bereits vorhandene Perspektiven aus-zutesten und zu konkretisieren, oder soll es eher dazu dienen, berufliche Pers-pektiven überhaupt erst einmal zu entwickeln?

• Orientieren sich deine Vorstellungen über einen zukünftigen Tätigkeitsbereich eher an den Arbeitsinhalten, an Unternehmensformen oder an anderen As-pekten?

Page 30: Ratgeber Praktikum - DGB

30

8 Welche Elemente gehören zu einem Praktikum? – Deine Checkliste

• Aus welchen Informationen bzw. Erfahrungen leitest du diese Vorstellungen ab?• Welche dieser Vorstellungen musst du noch durch eigene Erfahrungen „über-

prüfen“?• Gibt es fachliche Themen aus dem Studium, die du in der Praxis vertiefen

möchtest?• Welche zeitlichen und/oder finanziellen Ressourcen stehen für die Organisa-

tion und Durchführung des Praktikums zur Verfügung?• Kann im Rahmen des Praktikums die Studien- oder Abschlussarbeit erstellt

werden?

Erst wenn du dir aller Anforderungen bewusst bist, die du an ein Unternehmen bezüglich des Praktikumsplatzes stellst, beginnt die Suche. Hierfür eignet sich be-sonders das Internet, da es viele Portale bietet, auf denen Firmen ihre offenen Stel-len meist direkt ausschreiben. Fast alle Unternehmen, die eine Homepage haben, besitzen auch eine eigene Rubrik speziell für Jobs und Praktika, die du ebenfalls nutzen kannst. Ansonsten bleibt immer noch der klassische Weg über Aushänge an dem Schwarzen Brett deiner Universität oder aber das Berufsinformationszen-trum der Agentur für Arbeit.

Bei der Bewerbung sollte besonders auf die Anforderungen der jeweiligen Unter-nehmen geachtet werden. Generell gibt es aber drei wichtige Punkte, auf die du in deiner Bewerbung achten solltest:

• Bewerbungsschreiben: Praktikumswunsch individuell begründen und Erwar-tungen formulieren

• Tabellarischer Lebenslauf: Personalien, persönliche Verhältnisse, schulische und berufliche Bildung, berufliche Praxis, besondere Kenntnisse (z. B. Sprachen, Projektmanagement) und in den meisten Unternehmen noch aktuelles Pass-foto

• Vorliegende Zeugnisse und Zertifikate

8.2 BetreuungIm Betrieb solltest du von Anfang an eine feste Ansprechpartnerin bzw. einen fes-ten Ansprechpartner haben, an die/den du deine Fragen richten kannst und die/der dich anleitet. Mit ihr/ihm solltest du zu Beginn des Praktikums absprechen, was im Laufe der Zeit kennengelernt werden soll. Ebenfalls solltet ihr euch regel-mäßig über deine Erfahrungen, Fragen, Anregungen sowie ihre/seine Sichtweisen oder aber auch über nützliche Hinweise und Bewertungen austauschen.

Bild

quel

le: ©

Ale

xand

er R

aths

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 31: Ratgeber Praktikum - DGB

8.3 Praktikumsplan und AbsprachenZu Beginn des Praktikums steht immer die Absprache zwischen dir und der Prak-tikumsgeberin bzw. dem Praktikumsgeber. Du solltest klar formulieren, was du erwartest und erfragen, ob und wie die Praktikumsgeberin bzw. der Praktikums-geber deinen Erwartungen entsprechen wird. Wenn dann beiderseits Einigkeit besteht, ist es auch immer ratsam, alle Absprachen zu verschriftlichen. Durch das Aufschreiben des Praktikumsplans werden deine Ausbildungsziele zum Start kon-kret festgelegt; dieser sollte optimalerweise Angaben zu zeitlicher Gliederung, den wesentlichen Praktikumsinhalten sowie Angaben zu Abteilungen und Betreu-ungskräften enthalten. Dies ist nicht nur für dich von Vorteil, sondern auch für die Praktikumsgeberin bzw. den Praktikumsgeber – schließlich kann sie/er später, bei Bedarf, genauso auf den Vertrag verweisen und bei unrechtmäßiger Beschwerde auf die Vereinbarung zurückkommen.

Bei einem Pflichtpraktikum ist besonders darauf zu achten, dass der Praktikums-plan auch tatsächlich diejenigen notwendigen Arbeitsinhalte aufweist, die auch zu der Anerkennung des Praktikums führen!

31

Page 32: Ratgeber Praktikum - DGB

32

8 Welche Elemente gehören zu einem Praktikum? – Deine Checkliste

8.4 PraktikumsvertragPraktikant(inn)en sollten einen schriftlichen Praktikumsvertrag mit dem Betrieb abschließen, was in der Mehrzahl der Fälle auch passiert. Grundsätzlich ist zwar ein mündlicher Vertrag ebenfalls gültig, aber ein schriftlich fixierter Vertrag sichert den Status der Praktikant(inn)en. Ebenso schafft ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Praktikant gegenseitige Rechtssicherheit und verhindert von vornherein potenzielle Streitpunkte. Wichtig ist im Vertrag die Formulierung „Prak-tikum zu Ausbildungszwecken“, um eventuell späteren möglichen Konflikten vor-zubeugen; wie z. B. mit Zeitverträgen. Aber vor allem solltest du auf spezielle Rege-lungen in deiner Studien- und Prüfungsordnung achten!

Generell sollte ein Praktikumsvertrag mindestens folgende Angaben enthalten:

• Name und Anschrift der Vertragsparteien• Beginn und Dauer des Praktikumsverhältnisses• Ort des Praktikums• Beschreibung des Praktikums• Höhe und Zusammensetzung der Vergütung• Arbeitszeiten• Dauer des Urlaubs• Kündigungsfristen• Einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinba-

rungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind

Ratsam wäre es auch, im Praktikumsvertrag zu beschreiben, wie du dich im Falle von Krankheit zu verhalten hast. Unterschiede bestehen im Zeitpunkt der Mel-dung von Krankheit oder im Zeitpunkt der Einreichung eines ärztlichen Attests. So werden Konflikte aufgrund der Unklarheit von Verfahren vermieden. Ebenso kann festgehalten werden, ob dir nach dem Praktikum ein einfaches oder quali-fiziertes Praktikumszeugnis ausgestellt werden soll.

Gerne prüfen wir deinen Praktikums-vertrag als Mitglied auch kostenlos. Hier findest du ein Muster für einen Praktikumsvertrag:➜ http://bit.ly/1ql7P2U

Bild

quel

le: ©

Dea

n D

robo

t/Sh

utte

rsto

ck.co

m

Page 33: Ratgeber Praktikum - DGB

33

8.5 Arbeitszeit und DauerWichtig für den Erfolg ist auch die Dauer des Praktikums. Je länger du in einem Betrieb mitläufst, desto höher ist die Gefahr, dass du fest in den Betriebsablauf integriert wirst und du nichts mehr dazulernst. Am Ende arbeitest du ganz regulär mit, ohne allerdings eine angemessene Bezahlung zu erhalten – und hast dafür vielleicht noch ein Semester sausen lassen oder auf einen einträglichen Nebenjob (der sich im Lebenslauf genauso gut macht wie ein Praktikum) verzichtet. Darum gilt besonders bei freiwilligen und Vollzeitpraktika: Spätestens nach drei Monaten sollte Schluss sein. Dann reicht auch die vorlesungsfreie Zeit für ein Praktikum. Während des Praktikums selbst sind die im Betrieb üblichen Arbeitszeitregelungen einzuhalten und gelten auch für dich als Praktikant(in).

8.6 UrlaubGenau wie normale Arbeitnehmer(innen) und Auszubildende haben auch Praktikant(inn)en einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, darauf solltest du ebenfalls bei Vertragsunterzeichnung achten. Die Höhe des Urlaubsanspruchs wird aus der Dauer der Beschäftigungsdauer berechnet und entspricht dem Anteil eines Anspruches bezogen auf ein Jahr.

Bild

quel

le: ©

Ines

Bazd

ar/S

hutt

erst

ock.

com

Page 34: Ratgeber Praktikum - DGB

34

8 Welche Elemente gehören zu einem Praktikum? – Deine Checkliste

8.7 VergütungAuch für Praktikant(inn)en spielt die Vergütung eine besondere Rolle, da es ihnen während des Praktikums meist nicht möglich ist, anderen bezahlten Beschäftigun-gen oder Nebenjobs nachzugehen, die ihre Existenz finanziell sichern. Zwar han-delt es sich bei einem Praktikum in erster Linie um ein Lernverhältnis, trotzdem ist eine angemessene Vergütung angebracht. Denn in den meisten Fällen arbeitet die Praktikantin bzw. der Praktikant im regulären Arbeitsalltag mit und nimmt den Kolleginnen bzw. Kollegen einen Teil der Arbeit ab – das sollte dementsprechend auch bezahlt werden. Leider gibt es aber bisher keine allgemeinverbindlichen Re-gelungen für die Vergütung von Praktika. Nur in wenigen Betrieben und einigen Tarifverträgen ist diese klar geregelt. Dennoch solltest du dir des Wertes deiner Arbeit bewusst sein und nicht als Bittstellerin bzw. als Bittsteller auftreten – ein paar Euro kann fast jeder Arbeitgeber zahlen und die Summe sollte natürlich auch im Praktikumsvertrag festgehalten werden.

Hier hast du vorab eine erste, grobe Orientierung: Während des Studiums sollte für ein Praktikum je nach Art des Praktikums eine angemessene Aufwandsentschädi-gung gewährt werden.

ABER eines ist klar: Wenn sich herausstellt, dass du im Praktikum nicht überwie-gend lernst, sondern wie die anderen regulär angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Betriebsablauf eingebunden bist, dann bist du eine normale Ar-beitnehmerin bzw. ein normaler Arbeitnehmer. Du bist dann kein Praktikant/keine Praktikantin mehr – dafür fehlt deiner Tätigkeit der Ausbildungscharakter! Für die Frage, ob du Praktikant(in) oder normale Arbeitnehmerin/normaler Arbeitnehmer bist, kommt es nicht darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis genannt wird. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Art und Weise der Beschäftigung und dem-entsprechend musst du auch bezahlt werden!

8.8 KündigungWenn das Praktikum nicht wie gewünscht verläuft, stellt sich die Frage nach einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums, doch: Wie kannst du es beenden? Darfst du kündigen? Kannst du gekündigt werden? Die rechtliche Situation sieht fol-gendermaßen aus: Grundsätzlich endet das Praktikum erst, wenn die vereinbarte Praktikumszeit abgelaufen ist. Wenn es vorher beendet werden soll, gibt es drei Möglichkeiten:

Page 35: Ratgeber Praktikum - DGB

35

1. AufhebungsvertragDu schließt mit der Praktikumsgeberin/dem Praktikumsgeber einen Vertrag, mit dem ihr das Praktikumsverhältnis überein-stimmend beendet. Das geht auch münd-lich – aber auch hier ist schriftlich besser, ein oder zwei Sätze genügen.

2. Ordentliche KündigungWährend freiwillige Praktika bei einer Kün-digung wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt werden, bist du bei Pflichtprak-tika an die Studienordnung gebunden. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wirst du deshalb meist nicht vereinbaren können. Wer ein Pflichtpraktikum beenden will, sollte dies mit dem Praktikumsamt oder Studiensekretariat der Hochschule absprechen, damit die bis dahin absolvier-te Zeit gegebenenfalls auf die Pflichten der Studienordnung angerechnet werden können!

3. Fristlose Kündigung: Es liegt ein wichtiger Grund vor, der es dir oder der Praktikumsgeberin bzw. dem Praktikumsgeber unzumutbar macht, das Praktikumsverhältnis fortzuführen. Ein solcher Grund könnte mangelnde Vertragserfüllung durch dich oder die Prakti-kumsgeberin/den Praktikumsgeber sein.

Kündigt ein(e) Arbeitnehmer(in) ohne Grund fristlos, kann der Arbeitgeber Scha-denersatz verlangen, weil die Arbeit ja liegen geblieben und dadurch ein Schaden entstanden ist, solange er jemanden Neues gesucht hat. Im Gegensatz zu einem/einer Arbeitnehmer(in) schuldet ein(e) Praktikant(in) dem Unternehmen aber kei-ne Arbeitsleistung. Wenn er/sie fristlos kündigt, entsteht daher meist auch kein vergleichbarer Schaden – es sei denn, der Praktikumsgeber hat nachweislich einen nennenswerten Aufwand für die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikumsver-hältnisses betrieben. Gerade wenn ein Praktikum sehr schlecht betreut wird und der Lerncharakter fehlt, ist eine fristlose Kündigung deshalb ohne Risiko für dich. Sicherheitshalber solltest du dich aber in jedem Fall noch mal vom gewerkschaft-lichen Rechtsschutz – der kostenlos in deiner Gewerkschaftsmitgliedschaft enthal-ten ist – beraten lassen.

Bild

quel

le: ©

del

ux -

Foto

lia.co

m

Page 36: Ratgeber Praktikum - DGB

36

8 Welche Elemente gehören zu einem Praktikum? – Deine Checkliste

8.9 PraktikumszeugnisAm Ende des Praktikums sollte man ein schriftliches Zeugnis bekommen, in dem mindestens die Dauer und der Inhalt des Praktikums beschrieben sind. Deshalb hat jede Praktikantin/jeder Praktikant Anspruch auf ein Zeugnis, das mindestens die Art der Tätigkeit, deren Beginn und die Dauer enthält. Du kannst auch ein qua-lifiziertes Zeugnis verlangen, in dem zusätzlich deine Leistung und Führung wäh-rend des Praktikums bewertet werden. Das Zeugnis sollte zeitnah zum Praktikum ausgestellt und am besten von der/dem Vorgesetzten unterschrieben werden. Es sollte die Lern- und Tätigkeitsschwerpunkte während des Praktikums aufführen und eine mindestens wohlwollende Bewertung der Praktikantin/des Praktikanten enthalten.

Bei Pflichtpraktika sollte im Praktikumszeugnis bestätigt werden, dass die Anfor-derungen aus der Studienordnung erfüllt wurden. Hierbei ist es besonders wich-tig, auf die Anforderungen der jeweiligen Studienordnung zu achten! Diese unter-scheiden sich von Hochschule zu Hochschule und von Fachbereich zu Fachbereich. Es ist in jedem Fall hilfreich, wenn du die erledigten Tätigkeiten während des Prak-tikums dokumentierst, um im Zweifelsfall einen Nachweis über deine Leistungen zu haben. Wenn du mit einem Zeugnis unzufrieden oder nicht einverstanden bist, lass dich am besten vom Betriebsrat/Personalrat oder der zuständigen Gewerk-schaft beraten.

Die wichtigsten Informationen hierzu gibt es unter: ➜ www.arbeitszeugnis-info.de

8.10 Nachbereitung und PraktikumsberichtWenn das Praktikum vorbei ist, stellt sich natürlich die Frage, ob die Ansprüche da-ran erfüllt wurden: Wurde das Unternehmen den Erwartungen gerecht? Wurden die eigenen Vorstellungen von einem späteren Berufs- bzw. Tätigkeitsfeld bestätigt oder eher nicht? Um alle gewonnenen Eindrücke festzuhalten und die Erfahrun-gen auswerten zu können, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Praktikumsbericht zu erstellen. Dieser hilft dir zu prüfen, ob deine Erwartungen, die du im Vorfeld an dein Praktikum hattest, sich in der Praxis auch bewährt haben. Außerdem ist in den meisten Fällen eines Pflichtpraktikums das Anfertigen eines Berichtes in der Studienordnung vorgeschrieben und zur Anerkennung des Praktikums obliga-torisch. Bei der Anfertigung gilt es, die entsprechenden Vorgaben der jeweiligen Hochschule zu beachten!

Page 37: Ratgeber Praktikum - DGB

37

9 Wo bekomme ich Unterstützung? – Deine Ansprechpartner(innen)Als Praktikant(in) stehst du im Betrieb nicht alleine da. Bei Anregungen, Problemen oder Fragen sind deine Ansprechpartner (innen):

BetriebsratDer Betriebsrat vertritt die Interessen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs. Damit ist er ausdrücklich für dich zuständig, wenn du ein freiwilliges Praktikum absolvierst. Allerdings kann er auch Studierenden im Pflichtpraktikum weiterhelfen. Der Betriebsrat ist erster Ansprechpartner bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Er weiß, ob es betriebliche Vergütungsregelungen für Prakti-kantinnen und Praktikanten gibt und er hilft, wenn du das Gefühl hast, dass die Tätigkeiten während deines Praktikums weit von dem abweichen, was eigentlich vereinbart wurde.

Jugend- und AuszubildendenvertretungDie Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) besteht in vielen Betrieben ne-ben dem Betriebsrat. Sie vertritt die besonderen Anliegen der jugendlichen Be-schäftigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und der zu ihrer Berufsausbil-dung Beschäftigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ob die JAV oder der Betriebsrat sich mit Praktikumsfragen besser auskennt, hängt auch von der inter-nen Arbeitsteilung ab.

Auch wenn alles geregelt ist, läuft nicht immer alles optimal. Bei Problemen kann der Betriebsrat oder die JAV behilflich sein. Betriebsrat und JAV sind die ersten An-laufstellen im Betrieb, wenn es Probleme gibt. Mit ihrer Unterstützung lassen sich z. B. Meinungsverschiedenheiten schnell klären.

Page 38: Ratgeber Praktikum - DGB

38

9 Wo bekomme ich Unterstützung? – Deine Ansprechpartner(innen)

Deine IG BCEDarüber hinaus hilft dir selbstverständlich deine IG BCE. Entwe-der direkt im nächsten Bezirksbüro oder online bzw. telefonisch. Wir haben zusätzlich in Kooperation mit dem Deutschen Gewerk-schaftsbund sogenannte Campus Offices und Hochschulinfor-mationsbüros an vielen Hochschulstandorten, die dir ebenfalls schnell und persönlich vor Ort helfen können. Für größere, aber auch kleinere juris-tische Fragen steht dir auch als studentisches Mitglied der kostenlose Arbeits- und Sozialrechtsschutz deiner IG BCE zur Verfügung.

Zusätzliche Unterstützung Falls du noch Fragen hast oder bestimmte Dinge genauer wissen willst, kann dir das gewerkschaftliche Campus Office oder dein Hochschulinformationsbüro an deiner Universität bzw. Hochschule weiterhelfen (Adressen und Beratungszeiten auf ➜ www.dgb-jugend.de/studium/beratung_vor_ort). Weitere nützliche Infor-mationen findest du unter folgenden Links:

➜ www.studium.igbce.deAktuelle Informationen, Materialien, Ansprechpartner(innen) und Veranstaltungen der IG BCE speziell für Studierende

➜ www.jugend.dgb.de/studium/beratungBeratungsforum der DGB-Jugend für Fragen und Probleme in Nebenjob und Praktikum

➜ www.jugend.dgb.de/studiumInformationen der DGB-Jugend für studentische Jobber(innen) und Praktikant(inn)en

Page 39: Ratgeber Praktikum - DGB

39

➜ www.gutachternetzwerk.deAktuelle Informationen rund um das gewerkschaftliche Gut-achternetzwerk zur Gestaltung und Akkreditierung von neuen Studiengängen

➜ www.igbce.deZentrales Angebot der IG BCE

➜ www.kooperationsstellen.deÜbersicht über die Kooperationsstellen Hochschulen und Gewerkschaften/Arbeitswelt

➜ www.boeckler.deÜbersicht über Tätigkeitsfelder und Forschungs-projekte der Hans-Böckler-Stiftung

➜ www.praktikum.info und www.meinpraktikum.deAlles Wichtige rund ums Thema Praktikum

➜ www.planet-beruf.de/ FAQ-Praktikum.7376.0.html?&type=166Allgemeine FAQ zum Praktikum von der Bundesagentur für Arbeit

Page 40: Ratgeber Praktikum - DGB

40

10 (DGB-)Leitfaden für ein faires PraktikumSie heißen Praktikantinnen und Praktikanten, arbeiten aber voll im Unternehmen mit. Sie tun für den Berufseinstieg alles und landen dennoch nur in prekären Ar-beitsverhältnissen. Immer mehr Absolventinnen und Absolventen stecken in „Praktikumskarrieren“ fest und schuften als Hochqualifizierte zum Nulltarif. Um diesen Missbrauch einzuschränken, hat die IG BCE gemeinsam mit allen anderen Mitgliedsgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) einen Leitfa-den für ein faires Praktikum erstellt. Er soll Unternehmen, Studierenden, Absolven-tinnen und Absolventen als Orientierung dienen.

1. AusschreibungPraktikumsstellen sollen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden. Dazu gehört eine konkrete schriftliche Beschreibung des Praktikumsplatzes mit Anga-ben zu Einsatzstelle(n), Infrastruktur und Dauer.

2. Zweck des PraktikumsDas Praktikum dient in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkei-ten und Erfahrungen. Das Lernen steht im Vordergrund und darf nicht von der jeweiligen Arbeitsleistung der/des Praktikantin/Praktikanten überlagert werden. Wenn die Arbeitsleistung gegenüber dem Erwerb beruflicher Erkenntnisse über-wiegt, hat die/der Praktikant(in) Anspruch auf volles Entgelt (§ 138 II BGB).

Bild

quel

le: ©

ED

HAR

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 41: Ratgeber Praktikum - DGB

41

3. Abgrenzung von Praktika und regulären ArbeitsverhältnissenDas Praktikum ersetzt keinen regulären Arbeitsplatz. Ein Praktikum grenzt sich von einem regulären Arbeitsverhältnis dadurch ab, dass die Praktikantin/der Praktikant nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit fest eingeplant ist, sondern zusätzlich im Betrieb mitläuft und dessen Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient.

4. Vertragliche Regelungen im Rahmen eines PraktikumsDas Praktikum wird mit einem Vertragsverhält-nis als „Praktikum zu Ausbildungszwecken“ ge-regelt. Darin sind festgeschrieben:

• Beginn und Dauer des Praktikums• Höhe der Vergütung• Dauer des Urlaubs• Dauer der Arbeitszeit• Lohnfortzahlung im Krankheitsfall• Kündigungsvoraussetzungen• Ausbildungsplan

5. BetreuungDie/Der Praktikantin/Praktikant wird während des Praktikums von einer Anlei-terin/einem Anleiter betreut. Diese/Dieser kümmert sich um die Interessen und Arbeitsinhalte der Praktikantin/des Praktikanten. Die/Der Praktikantin/Praktikant erhält für die Dauer des Praktikums einen geeigneten Arbeitsplatz.

6. ZeugnisNach Abschluss des Praktikums erhält die Praktikantin/der Praktikant ein Zeugnis (§ 630 „Pflicht zur Zeugniserteilung“ BGB). Hier ist darauf zu achten, dass die darin enthaltenen Formulierungen keine negativen Auswirkungen auf zukünftige Ar-beitsverhältnisse haben.

7. Vergütung von PraktikaFür freiwillige Praktika vor dem Studium oder der beruflichen Ausbildung muss eine angemessene Vergütung zum Bestreiten des Lebensunterhalts gewährt wer-den (§ 26 i.V.m § 17 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz). Studierenden und Auszu-bildenden in vollzeitschulischen Ausbildungen ist entsprechend ihrer eingebrach-ten Qualifikation für das Praktikum eine angemessene Vergütung zu gewähren. Wenn keine tarifvertraglichen Regelungen greifen, soll mindestens der BAföG-Höchstsatz bezahlt werden.

Bild

quel

le: ©

wav

ebre

akm

edia

/Shu

tter

stoc

k.co

m

Page 42: Ratgeber Praktikum - DGB

42

11 Bewertungsportal für Praktikumsstellen

8. Dauer von PraktikaFreiwillige Praktika sollten je nach Ausbildungsziel und -vielfalt höchstens drei Monate dauern. Die zeitliche Begrenzung auf drei Monate ermöglicht es Studie-renden, während der Semesterferien praktische Erfahrungen zu sammeln – ohne ein Semester aussetzen zu müssen. Bei einer längeren Praktikumsdauer besteht die Gefahr, dass statt des Erwerbs neuer Fähigkeiten routinierte Arbeit in den Vor-dergrund des Praktikums rückt und reguläre Arbeitsstellen vernichtet werden. Für Pflichtpraktika im Rahmen von Studiengängen gilt die in den Studienordnungen entsprechend festgesetzte Dauer von Praktika.

9. Beschäftigung von Absolvent(inn)enDer DGB lehnt Praktika von Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Ausbildung oder eines Hochschulstudiums grundsätzlich ab. Für Absolventinnen und Absolventen sollen die Unternehmen reguläre Arbeitsverhältnisse bzw. Trai-nee- und Berufseinstiegsprogramme anbieten, die – wenn keine tarifvertraglichen Regelungen greifen – mindestens mit 8,50 Euro pro Stunde vergütet werden.

11 Bewertungsportal für PraktikumsstellenWenn das Praktikum vorbei ist, stellt sich die Frage, ob die Ansprüche daran erfüllt wurden. Ein Erfahrungsaustausch kann hier helfen – sowohl im Hinblick auf die eigene Bewertung des Praktikums als auch für andere angehende Praktikantinnen und Praktikanten.

Hierbei bietet dir die gewerkschaftsübergreifende Plattform zur Praktikabewer-tung eine Hilfestellung. Hier kannst du das Unternehmen und die Qualität deines Praktikums bewerten und selbstverständlich auch schon im Vorfeld eines Prakti-kums Informationen über die Praktikumsqualität bekommen.

➜ www.jugend.dgb.de/dgb_jugend/service/ job-und-praktikaboersen/praktika-check

Page 43: Ratgeber Praktikum - DGB

43

12 Deine IG BCE im Studium? – 14 gute Gründe dafür!Solidarität und gemeinsames Handeln sind die Voraussetzung, um vernünftige Konditionen für alle zu regeln. Die meisten Betriebsräte und JAVen werden von den Gewerkschaften direkt in ihrer Arbeit unterstützt. Davon profitieren Arbeitnehmer in den Betrieben täglich: durch feste Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und ausgehandelte Standards. Wer nun ein Praktikum absolviert, ist ebenfalls Arbeit-nehmer in einem Ausbildungsverhältnis. Selbst wenn es nur befristet und über einen relativ kurzen Zeitraum geht, ist die Gewerkschaft für die Vertretung der In-teressen von Praktikanten da.

Damit auch du erkennst, wie wichtig es ist, sich frühzeitig einen starken Partner an die Seite zu holen, findest du nachfolgend 14 gute Gründe, warum es sich gerade im Studium lohnt, die IG BCE (als Partner) an der Seite zu haben:

Weil ich Tipps und Unterstützung beim Berufseinstieg bekomme.Die IG BCE kennt sich in den Betrieben ihrer Branchen aus. Durch ihre Kontakte zu Betriebsräten, Praktikern aus dem eigenen Beruf und Personalverantwortlichen kann sie praktische Einblicke in das eigene Berufsfeld vermitteln. Die Infos aus der Berufspraxis helfen bei der Orientierung auf den künftigen Job, bei der Ausgestal-tung des Praktikums und dabei, sich im Arbeitsleben nicht über den Tisch ziehen zu lassen. Hierzu bieten wir Informationen zu Einstiegsgehältern, Tarifen und Ar-beitsbedingungen.

Weil ich mit der IG BCE etwas lernen kann.Als Mitglied kannst du an den Seminaren der IG BCE kostenlos teilnehmen. Ge-rade im verkürzten Studium durch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge kommen wichtige Zusatzqualifikationen häufig zu kurz. Wir bieten spezielle Se-minare, um inhaltlich über den Tellerrand hinauszuschauen, sich ganz praktisch auf die künftige Berufstätigkeit vorzubereiten und das Studium besser bewältigen zu können. Dazu gehören auch Trainings zu Lernstrategien und Exkursionen in die Betriebe.

Weil wir uns gegenseitig bereichern können.Die Stärke der IG BCE besteht in ihrem Netzwerk: Alle steuern etwas bei und alle können dabei etwas von anderen lernen. Auch deine Erfahrungen und Kompeten-

3.

2.

1.

Page 44: Ratgeber Praktikum - DGB

44

12 Deine IG BCE im Studium? – 14 gute Gründe dafür!

zen sind hier gefragt und können anderen weiterhelfen. Bringe sie in unser Netz-werk ein und unterstütze Mitstudierende, Kolleg(inn)en und Freundinnen/Freunde.

Weil ich an jeder Hochschule lerne, wie ich ein Unternehmen gründe, aber nirgends gesagt bekomme, welche Rechte ich als Arbeitnehmer(in) habe.Für die meisten Studierenden gehört Arbeiten schon zum Studium. Schon allein um dies zu finanzieren. Die IG BCE hat in der ganzen Bundesrepublik Bezirksbü-ros mit kompetenten Ansprechpartner(inne)n vor Ort. Diese bieten unseren Mit-gliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz in allen Fragen des Arbeits- und Sozi-alrechts. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch selbstbewusst im Praktikum oder Nebenjob vertreten. Zudem können Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse

professionell überprüft werden.

Darüber hinaus ist die IG BCE Teil des bundesweiten Beratungsnetz-werkes „students at work“, das in vielen Hochschulen bundesweit auf dem Campus vertreten ist (➜ www.students-at-work.de). Mit Hochschul-gruppen, Hochschulinformationsbü-ros und Campus Offices bieten die Gewerkschaften kompetente Infor-mationen vor Ort.

Weil ich neben dem Studium arbeite und mithilfe der IG BCE zusätzliche Urlaubstage und Sonderzahlungen bekommen kann.Immer mehr Studierende sind darauf angewiesen, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Wir arbeiten gemeinsam mit den Studierenden an fairen Arbeitsbedingungen und guten Studienbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Studium und Job ermöglichen.

Weil ich unabhängige Informationen brauche.Unabhängige Informationen haben ihren Preis! Damit die IG BCE in der Lage ist, fundiert auf dem Weg von der Hochschule ins Arbeitsleben zu begleiten und zu beraten, braucht sie Geld. Dafür sind die Mitgliedsbeiträge da. Wobei wir unseren Beitrag nach Leistungsfähigkeit erheben. Studenten zahlen 1,02 Euro. Das heißt, alle anderen Mitglieder der IG BCE zahlen ca. ein Prozent ihres Einkommens und finanzieren damit einen großen Teil der Studierendenarbeit der IG BCE mit.

4.

5.

6.

Bild

quel

le: ©

raco

rn/S

hutt

erst

ock.

com

Page 45: Ratgeber Praktikum - DGB

45

Weil Arbeitszeugnis und Arbeitsvertrag meine berufliche Entwicklung prägen und Beratung sich dabei auszahlt.Der erste Arbeitsvertrag stellt meist die erste große Herausforderung dar. Ist dieser erst einmal unterschrieben, lässt sich meist an den Bedingungen nicht mehr viel verän-dern. Deshalb bieten wir durch Veranstal-tungen und Beratung die Möglichkeit, sich vor der Unterzeichnung zu informieren.

Weil die Gewerkschaften mit einer eigenen Stiftung innovativen Ideen mehr Freiraum verschaffen und ein Studium mit Stipendien ermöglichen.Die Hans-Böckler-Stiftung bietet neben den Stipendien für Studierende die Optio-nen mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Kontakt zu kom-men und andere Wege zu denken. Kritische Seminare und Projekte schaffen Raum für die Erweiterung der eigenen Perspektiven. Die Böckler-Stiftung schafft Fakten für eine faire Arbeitswelt (➜ www.boeckler.de).

Weil sich Gewerkschaften für die Verbesserung meiner Studienbedingungen einsetzen.Wer studiert, will, dass die Hochschulen eine gute Lehre haben und gut ausge-stattet sind. Das Studium soll studierbar, die Anforderungen „schaffbar“ sein. Wir setzen uns gemeinsam mit Studierenden und Lehrenden für Qualität im Studium und gute Lehr-/Lernbedingungen ein. Wir wollen, dass das Studium projektorien-tiert und interdisziplinär ist. Deshalb mischen wir uns in die Akkreditierung von Studiengängen ein (➜ www.gutachternetzwerk.de). Studiengebühren lehnen wir grundsätzlich ab, weil sie die Hürden, ein Studium zu beginnen, vergrößern und den Zwang, neben dem Studium zu arbeiten, erhöhen.

Weil das Leben Planbarkeit braucht und Tarifverträge Sicherheit bei Einkommen und Arbeitsbedingungen schaffen.Wer studiert hat, muss korrekt bezahlt werden. Wir setzen uns gegen die als selbst-verständlich geltende Befristung in der Wirtschaft und an den Hochschulen ein. Mit unseren Tarifverträgen setzen wir Standards, an denen du dich orientieren kannst. Innovative Ideen brauchen Sicherheit im Job. Wer diese Sicherheit nicht hat, kann nicht querdenken und wirklich Neues und Nachhaltiges schaffen.

9.

10.

8.

7.

Bild

quel

le: ©

l i g

h t

p o

e t/

Shut

ters

tock

.com

Page 46: Ratgeber Praktikum - DGB

46

Weil gute Arbeit uns Freiräume und Beteiligungsmöglichkeiten schafft und der Weg nach dem Studium nicht in die Leere führen darf.Wir setzen uns für Gute Arbeit ein. Das heißt für uns:

• Möglichkeiten zu schaffen, Gelerntes im Beruf einzubringen.• Neue Ideen zu entwickeln und umsetzen zu können.• Respektvoller Umgang im Betrieb untereinander.• Sinnvolle Tätigkeit in den Bereichen Nachhaltigkeit, Umwelt und Qualität.• Immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt zu werden und diese auch

bewältigen zu können.

Weil eine Gesellschaft ohne Solidarität auseinanderfällt.Die IG BCE, als gesellschaftliche und politische Kraft, setzt sich gegen Leiharbeit, Ausgrenzung und Rassismus in der Gesellschaft und im Betrieb ein, weil uns eine Gesellschaft wichtig ist, in der wir fair miteinander umgehen.

Weil ich Urlaub mit der Fejo machen kann.Fejo steht für die Freizeitheim- und Jugenderholungs GmbH und bietet dir die Mög-lichkeit, einen tollen Urlaub in deinen Semesterferien zu erleben. Die Fejo bietet ver-schiedene Jugendfreizeiten an, an denen Gewerkschaftsmitglieder zu besonders günstigen Konditionen teilnehmen können. Mehr Infos gibt’s unter: ➜ www.fejo.de

… weil es immer ein bisschen mehr sein darf …Erkunde die exklusive Vorteilswelt der Bonusagentur! Als IG-BCE-Mitglied sicherst du dir jetzt mit der IG BCE Bonusagentur noch mehr Vorteile: Jede Menge zusätz-licher Ideen, attraktive Angebote und Dienstleistungen. All dies ist neben den Kern-leistungen der Bonus für deine Mitgliedschaft in der IG BCE (➜ www.igbce-bonus-agentur.de/bonusagentur).

13.

14.

12.

11.

Sei auchDu dabei!

Bild

quel

le: ©

Raw

pixe

l/Sh

utte

rsto

ck.co

m

Page 47: Ratgeber Praktikum - DGB

*Bezirks-Nr.: *Mitgl.-Nr.:

*Dieses wird von den Bezirken ausgefüllt.

Beitrittserklärung und Einzugsermächtigung für Studierende

Name:

Vorname:

Geburtsdatum: m / w

PLZ/Wohnort:

Straße/Haus-Nr.:

Nationalität:

E-Mail:

Telefon:

Mobiltelefon:

Eintrittsdatum IG BCE:

Eintrittsgrund:

Übertritt/Vorgewerkschaft:

Werber/-in:

Hochschule:

Ort:

Das vollständig ausgefüllte Formular bitte bei Ihrem zuständigen Bezirk bzw. Betriebsrat abgeben oder per Fax an: 0511 7631-708

Praktikum/Werkstudent/Nebenjob

Betrieb:

Ort:

Einverständniserklärung nach § 4 a BDSGIch bin damit einverstanden, dass meine allgemeinen personen bezogenen Daten einschließlich evtl. Änderungen und Ergänzungen zur Erledigung aller im Zusam­menhang mit der Mitgliedschaft stehenden Aufgaben zur Mitgliederverwaltung, Mitgliederbetreuung, der Mitgliederinformation sowie des Beitragseinzugs im erfor­derlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Datenver arbeitung und Nutzung betrifft die zweckentsprechende Daten speicherung, ­nutzung und Datenauswertung durch die IG BCE sowie die Datenweitergabe an Dritte, sofern und soweit diese mit der Mitglieder betreuung und/oder Mitgliederwerbung von der IG BCE ermächtigt oder beauftragt worden sind und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet werden.

Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE13B-CE00000131364

Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats

Mandatsreferenz: (Mandatsrefenz = Mitgliedsnummer)

1. EinzugsermächtigungIch ermächtige die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, die von mir zu ent­ richtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen.

2. SEPA-LastschriftmandatIch ermächtige die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kredit­institut an, die von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Zahlungsweise: monatlich vierteljährlich

halbjährlich jährlich

Wenn die Möglichkeit der Beitragseinbehaltung durch Betriebsabzug über den Ar­beitgeber bzw. die Arbeitgeberin besteht, erkläre ich mich einverstanden, dass der satzungsgemäße Beitrag von meinem Gehalt einbehalten wird.

Datum Unterschrift

Ausbildungsbeginn (Monat/Jahr):

Ausbildungsjahr:

Ausbildungsende (Monat/Jahr):

Werber/-in:

„Ich bin dabei!“

Einverständniserklärung nach § 4 a BDSGIch bin damit einverstanden, dass meine allgemeinen personen bezogenen Daten einschließlich evtl. Änderungen und Ergänzungen zur Erledigung aller im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehenden Aufgaben zur Mitgliederver-waltung, Mitgliederbetreuung, der Mitgliederinformation sowie des Beitragseinzugs im erfor derlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Datenver arbeitung und Nutzung betrifft die zweckentsprechende Daten speicherung, -nutzung und Datenauswertung durch die IG BCE sowie die Datenweitergabe an Dritte, sofern und soweit diese mit der Mitglieder betreuung und/oder Mitgliederwerbung von der IG BCE ermächtigt oder beauftragt worden sind und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet werden.Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE13BCE00000131364 Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats

*Mandatsreferenz: (Mandatsrefenz = Mitgliedsnummer)*Dieses wird von den Bezirken ausgefüllt.

1. EinzugsermächtigungIch ermächtige die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fällig-keit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen.

2. SEPA-LastschriftmandatIch ermächtige die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kredit institut an, die von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Zahlungsweise: monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich

01 Angelernte

02 Handwerker/-innen und Facharbeiter/-innen

03 Chemotechniker/-innen und Laboranten bzw. Laborantinnen

04 Büroangestellte/Kaufleute

05 Meister/-innen

06 Technische Angestellte und Ingenieure bzw. Ingenieurinnen

07 AT-Angestellte: __________________________________

08 Angestellte im Außendienst

09 Akademiker/-innen

10 Leitende Angestellte

11 Atypische Beschäftigung:

❏ Leiharbeitnehmer/-innen

❏ Befristet Beschäftigte

12 Sonstige: ____________________________

Berufsgruppe (Zutreffendes im Kreis ankreuzen)

Vorname und Nachname (Kontoinhaber)

Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort

Bankleitzahl Kontonummer

IBAN BIC (8 oder 11 Stellen)

Ort Datum Unterschrift

Vor dem ersten Einzug einer SEPA-Basis-Lastschrift wird mich die Industrie- gewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in dieser Verfahrensart unterrichten.

DE

Studienrichtung (Zutreffendes im Kreis ankreuzen)

Agrar­ und Forstwissenschaften

Geisteswissenschaften

Kunst, Gestaltung, Musik

Lehr­ und Erziehungswissenschaften

Medien und Kommunikation

Medizin und Gesundheitswesen

Naturwissenschaften und

Mathematik

Wirtschaftswissenschaften

Gesellschafts­ und

Sozialwissenschaften

Rechtswissenschaften

Sprach­ und Kulturwissenschaften

Technik­ und Ingenieur­

wissenschaften

Andere

»Ich bin dabei!«Hier geht’s zur starken Gemeinschaft! –

Das Beitrittsformular

Page 48: Ratgeber Praktikum - DGB