RECHTaktuell Juni 2014

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Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG Porträt des Monats Paul Oberhammer MANZ Netzwerk Women Special feierte zehnjähriges Bestehen [ RECHTAKTUELL #06 JUNI 2014 ] Juni 2014 #06 Neuerscheinungen Empfehlenswertes Termine

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Neuerscheinungen, Empfehlenswertes und Termine des MANZ Verlags von Juni 2014

Transcript of RECHTaktuell Juni 2014

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Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG

Porträt des MonatsPaul Oberhammer

MANZ Netzwerk Women Special feierte zehnjähriges Bestehen

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Juni 2014

#06Neuerscheinungen Empfehlenswertes

Termine

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http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7ffc-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013

ZAS-SEMINARARBEITS- UND SOZIALRECHT

Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht

DasJahres-Update

14Donnerstag, 9. Oktober 2014, 9.15 – 16.45 UhrWirtschaftskammer Österreich, Franz-Dworak-SaalWiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Schwerpunkt Flexibilität im Arbeitsverhältnis

• Arbeitszeit

• All-in-Vereinbarungen

• Spielräume bei der Vertragsgestaltung

PLUS:Judikatur-UpdateNeues aus der GesetzgebungFragen, Antworten, Diskussionen und mehr!

Infos und Anmeldung: Frau Barbara Krenn, Tel: (01) 531 61-442, Fax: (01) 531 61-181, E-Mail: [email protected] oder online unter www.manz.at/seminar-zas MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Johannesgasse 23, 1015 Wien

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ZAS-SEMINARARBEITS- UND SOZIALRECHT

Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht

DasJahres-Update

14Schwerpunkt Flexibilität im Arbeitsverhältnis

• Arbeitszeit

• All-in-Vereinbarungen

• Spielräume bei der Vertragsgestaltung

PLUS:Judikatur-UpdateNeues aus der GesetzgebungFragen, Antworten, Diskussionen und mehr!

Infos und Anmeldung: Frau Barbara Krenn, Tel: (01) 531 61-442, Fax: (01) 531 61-181, E-Mail: [email protected] oder online unter www.manz.at/seminar-zas MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Johannesgasse 23, 1015 Wien

M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

firmensitz Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien verlagsbüro Johannesgasse 23 ∙ 1015 Wien

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] www.manz.at Handelsgericht Wien fn 124 181w

Erfolgreicher Relaunch der Zeitschrift

„taxlex“

Seit Jahresbeginn erscheint die Fachzeit-

schrift für Steuerrecht „taxlex“ in einem

veränderten redaktionellen Konzept.

Wichtige Schärfung ist eine breite the-

matische Ausrichtung – jede Ausgabe

wendet sich sowohl an hoch spezialisierte

Mitarbeiter großer Steuerberatungsfi rmen

als auch an allgemein tätige Berater.

Möglich wird das durch ein hochkarätiges

Redaktionsteam, in dem unter der Leitung

von Sabine Kirchmayr und Markus Achatz

sieben Top-Fachleute aus allen Disziplinen

engagiert wirken.„Wir verzeichnen seit Jahresbeginn

einen deutlichen Abonnentenzuwachs“,

freut sich Verlagsleiter Wolfgang Pichler.

Die Kunden honorieren den hohen Nutz-

wert der Zeitschrift. Jeder Beitrag enthält

ein Resümee; in jedem Heft gibt es zahl-

reiche Praxiselemente, wie Beispiele,

Checklisten, Tabellen oder Muster. Beson-

ders beliebt, das zeigen aktuelle Umfragen,

ist der Steuerradar: hier fassen die Autoren

die Kernaussagen der Entscheidungen

des VwGH und des BFG übersichtlich

zusammen.Die „taxlex“ erscheint seit 2005. Im

Rahmen des monatlichen Erscheinens

gibt es jährlich drei Schwerpunkthefte

zu Top-Themen. 2014 erschienen bereits

Ausgaben zum neuen Verfahren in Abga-

bensachen und zum Abgabenänderungs-

gesetz 2014.MANZ ist in Österreich das mit Ab-

stand größte Fachinformationsunterneh-

men für Recht, Wirtschaft, Steuer. Zeit-

schriften nehmen im Verlagsprogramm

traditionell einen wichtigen Part ein. Sie

sind auch das Rückgrat der RDB-Rechts-

datenbank, in deren Rahmen MANZ seit

den 1980er-Jahren intensiv in Online-

Services investiert.

Deutlicher Abonnentenzuwachs bestätigt Konzept

R E C H T A K T U E L L # 0 6 2 0 1 4

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[ I N H A L T · I M P R E S S U M

Zu Ihrer Orientierung

4 w w w.manz.at

Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Heraus geber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch handlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafi sches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preis-änderungen vorbehalten.

Impressum

Autoren und TitelBarth · Dokalik · Potyka, ABGB ................................................... 5Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht .......................................................................... 7Büchele, Urheberrecht ................................................................. 21Buholzer · Haigner · Jenewein · Schneider, Wie der Traum vom Haus die Welt bedrohte......................................................... 22Dittrich, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................ 20Doralt · Ruppe (Hrsg), Steuerrecht, Band II ................................ 21Drs (Hrsg), Handbuch Betriebspensionsrecht ............................... 26Fellner, BDG ................................................................................ 15Ferrari · Hinteregger · Kathrein (Hrsg), Reform des Kindschafts- und Namensrechts .................................................... 17Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO ........................ 16Grubmann · Punz · Vladar, Personenbeförderungsrecht .............. 18Grünanger · Goricnik, Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle ..................................................................... 19Hirschler · Karner · Kriebaum · Kucsko-Stadlmayer · Reindl-Krauskopf · Reinisch, Vienna Law Inauguration Lectures ..... 21Holoubek · Lienbacher (Hrsg), GRC ............................................. 6immolex – Neues Miet- und Wohnrecht ...................................... 10Institut für Umweltrecht (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2014 ................. 25Kalss · U. Torggler (Hrsg), Einlagenrückgewähr .......................... 18Kucsko, MSchG ........................................................................... 26Kuprian, Der Mietvertrag............................................................... 9KWG (Hrsg), Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit .... 15Liehr · Riegler · Koizar, NÖ BauO ............................................... 20Lust · Hager-Ruhs, MABG .......................................................... 15Pfeil, AlVG ................................................................................... 19Reissner · Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Betriebs-vereinbarungen ............................................................................ 24Rößl · Hatak (Hrsg), Kooperationen – Netzwerke – Regionale Entwicklung ................................................................. 22

Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 17Schrefl er-König · Szymanski (Hrsg), Fremdenpolizei- und Asylrecht . 25Schroll · Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen .................... 16Svinger · Winkler, Österreichisches Rechtswörterbuch ................. 20Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ......................................... 18Tannert, FinStrG .......................................................................... 26Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung.............................................. 19Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland .... 16VbR – Zeitschrift für Verbraucherrecht .......................................... 13Wais · Dokalik, Gerichtsgebühren ................................................. 8Weiss · Lust, GuKG ..................................................................... 25Welser (Hrsg), Das Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa ................................................................ 26

MANZ-ONLINEmanzwissenschaft.at ................................................................. 14

MANZ INTERNHausmitteilung............................................................................... 3Impressum ..................................................................................... 4Porträt des Monats Paul Oberhammer .......................................... 11Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG .......................................................... 12Gut besuchter „Wiener Kommentar“-Abend .................................. 12Autorengespräch „Kommunizieren mit Mandanten“ ...................... 17Runde Geburtstage im Juni ........................................................... 22Wir gratulieren ... ......................................................................... 22Für Sie gelesen ............................................................................. 23MANZ Netzwerk Women Special feierte sein zehnjähriges Bestehen ... 23 Literaturempfehlungen der Buchhandlung .................................... 24

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5R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Die topaktuelle und handliche Erstinformation!

ABGB

24. Auf lage Autoren: Barth · Dokalik · Potyka

Die Neuauf lage des MTK ABGB mit den Änderungen durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-UmsetzungsG – VRUG!Die 24. Aufl age enthält • das ABGB und alle wichtigen Nebenge-

setze auf aktuellem Stand,• zahlreiche Anmerkungen und weiterfüh-

rende Verweise sowie• grundlegende Entscheidungen grundlegende Entscheidungen des OGH.

Zu berücksichtigen waren vor allem• das Kindschafts- und Namensrechts-Ände-

rungsgesetz 2013 mit wichtigen Änderun-

gen bei Obsorge und Namensrecht sowie einer völlig neuen Gliederung und damit verbundenen Neunummerierung – auch der inhaltlich unveränderten Bestimmun-gen – des Kindschaftsrechts im ABGB

• das Zahlungsverzugsgesetz mit Änderun-gen im ABGB und einigen Nebengesetzen

• das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umset-zungs-Gesetz mit Änderungen im ABGB, KSchG und Erlassung des Fern- und Aus-wärtsgeschäfte-Gesetzes

Die AutorenDr. Peter Barth, Abteilungsleiter im BMJ, Dr. Dietmar Dokalik, Richter im BMJ und Dr. Matthias Potyka, Oberstaatsanwalt im BMJ übernehmen ab der 24. Auf lage die Bearbeitung der zuletzt langjährig von Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich und Prof. Dr. Helmuth Tades betreuten Ausgabe.

24. Aufl age 2014.Ca. 1.500 Seiten. Geb. EUR 99,–ISBN 978-3-214-02429-1

VRUG-Inkrafttreten 13.6.2014!

3) Dies steht freilich wie bisher unter der Bedingung, dass auf demKonto des Verbrauchers ausreichend Deckung für die Durchführungdes Überweisungsauftrags vorhanden ist. Diese Regelung ist zwingen-des Recht. Somit kommt es bei Unternehmer-Verbraucher-Geschäftenzeitlich in allen Fällen auf das Einlangen des Überweisungsauftrags beider Schuldnerbank an. Die Bezugnahme auf den Tag der Fälligkeit be-deutet, dass auch die Abgabe des Überweisungsauftrags nach Ablauf derBanköffnungszeit – etwa bei einem Foyer-Automaten – rechtzeitig ist.Auch eine um 23.55 Uhr auf eine solche Weise oder etwa elektronischvorgenommene Auftragserteilung ist noch dem jeweiligen Kalendertagzuzurechnen (RV 2111 BlgNR 24. GP).

Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nachVertragsabschluss

§ 6b.1) Hat der Unternehmer einen Telefonanschlusseingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Ver-braucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonischeKontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Ver-braucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür keinEntgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommuni-kationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikations-dienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.2)

1) Samt Überschrift eingefügt durch das VRUG, BGBl I 2014/&; zum Inkrafttreten s § 41 a Abs 29.

2) Damit soll zumAusdruck gebracht werden, dass demVerbrau-cher zwar nicht etwa eine gebührenfreie Telefonverbindung bereitge-stellt werden muss, dass es aber unzulässig wäre, vom Verbraucher –etwa in Gestalt einerMehrwertnummer – ein Entgelt für den Anruf zuverlangen. Daher ist auch die Einschaltung eines Call-Centers unzuläs-sig, wenn damit für denVerbraucher im Fall eines Anrufs höhere Kostenverbunden sind, als sie im Rahmen seines konkreten Telefonvertrags fürdie eigentliche Kommunikationsdienstleistung anfallen. Dabei macht eskeinen Unterschied, ob das zusätzliche Entgelt nach der jeweiligen Kon-struktion nur dem Kommunikationsdienstleister oder aufgrund einerentsprechenden Vereinbarungmit diesem ganz oder teilweise auch demUnternehmer zufließen soll (RV 89 BlgNR 25. GP).

Zusätzliche Zahlungen

§ 6c.1) (1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbrau-cher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu

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KSchG §§ 6b, 6c Anh 4A

Konto des Verbrauchersdes Überweisungsauftrags vorhanden ist. Diese Regelung istdes Recht.zeitlich in allen Fällen auf das Einlangen des Überweisungsauftrags beider Schuldnerbank an. Die Bezugnahme auf den Tag der Fälligkeit be-deutet, dass auch die Abgabe des Überweisungsauftrags nach Ablauf derBanköffnungszeitAuch eine um 23.55 Uhr auf eine solche Weise oder etwa elektronischvorgenommene Auftragserteilung ist noch dem jeweiligen Kalendertagzuzurechnen (RV 2111 BlgNR 24. GP).

eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Ver-braucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonischeKontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Ver-braucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür keinEntgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommuni-kationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikations-dienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

&; zum Inkrafttreten s § 41 a Abs 29.

cher zwar nicht etwa eine gebührenfreie Telefonverbindung bereitge-

KSchG

ohne hinreichende Gründe zur Adoption seine Zustimmung, so istdiese vom Gericht zu ersetzen (LGZ Wien 44 R 180/92).

Der Abschluss des Adoptionsvertrages durch einen gewillkürtenVertreter wird als zulässig angesehen. Es ist jedoch eine auf die kon-krete Adoption lautende Spezialvollmacht erforderlich (RIS-JustizRS0116307).

Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Änderung eines Adop-tionsvertrages vorzunehmen, sondern hat sich darauf zu beschränken,dem vorgelegten Adoptionsvertrag die Bestätigung zu erteilen oder, fallses den Inhalt des Vertrages oder einzelne Bestimmungen desselben fürgesetzlich unzulässig hält, sie zu verweigern (RIS-Justiz RS0048900).

Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirk-sam ist, kommt es darauf an, wann der Vertrag zustande kam. Dies istbei nicht eigenberechtigten Wahlkindern nicht immer jener Zeit-punkt, in dem ein Elternteil seine Zustimmungserklärung abgibt bezie-hungsweise dessen Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetztwird. Nur wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahl-kindes ist, kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärungan, da ja erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt (RIS-JustizRS0117565).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adop-tionsindnachderSachlageundRechtslagezumZeitpunktderBeschluss-fassung erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0048768 [T 6]).

Alter

§ 193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwan-zigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sech-zehn Jahre älter als das Wahlkind sein.

Die Bestimmung des bisherigen § 180 wurde in den § 193 ver-schoben und vereinfacht.

In § 193 Abs 1 soll das unterschiedliche Mindestalter für dieWahlmutter und den Wahlvater beseitigt und durch eine einheitlicheAltersgrenze ersetzt werden. Die unterschiedlichen Altersgrenzen imbisherigen Recht entsprechen nicht mehr dem heutigen Verständnisund werden aus Gründen der Gleichbehandlung bedenklich gesehen.Weiters wird vorgeschlagen, das (nunmehr einheitliche) Mindestalterauf 25 Jahre zu senken. Durch die vorgeschlagene Senkung des Min-destalters ist die Möglichkeit einer weiteren Unterschreitung dieser Al-tersgrenze nicht mehr sachgerecht und geboten, sodass nunmehr

116

§ 193 1. Teil, 3. Hauptstück

Mit den grundlegenden Entscheidungen

VRUG

bereits

eingearbeitet

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6 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Die praktische Bedeutung der Charta wächst: Nicht einmal fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die Grund-rechtecharta fester Bestandteil der Rechtspre-chung der europäischen wie der mitgliedstaat-lichen Gerichtsbarkeit. Die österreichischen Höchstgerichte haben, angestoßen durch eine bedeutsame Entscheidung des VfGH, eine rege Rechtsprechung (und Vorlagetätigkeit an den EuGH) in Fragen der Grundrechtecharta ent-wickelt. Fest steht, dass die Charta den Grund-rechtsstandard in der EU und ihren Mitglied-staaten im Allgemeinen und in Österreich im Besonderen wesentlich mitbestimmt und weiterentwickelt.

Der GRC-Kommentar enthält zu jedem Artikel:• Normtext• die im ABl der EU kundgemachten Erläu-

terungen• ausgewählte Judikatur, gegliedert in EuGH/

EuG, EGMR, EKMR, VfGH, VwGH, OGH• ausgewählte Literatur• übersichtlich strukturierte, einheitlich auf-

gebaute Kommentierung mit umfassenden Verweisen auf Judikatur und Literatur mit abschließendem Abschnitt „Implikationen für Österreich“

Die HerausgeberMichael Holoubek, Georg Lienbacher

Die AutorenBachl, Bezemek, Blanck-Putz, Blauensteiner, Breitenlechner, Damjanovic, C. Fuchs, Granner, Hanslik, Heindl, Holoubek, Kalteis, Kneihs, Köchle, Kröll, Lechner, Lienbacher, Lukan, Madner, Moser, Oswald, Pürgy, N. Raschauer, Ribarov, Riesz, Rumler-Korinek, Sander, Schilchegger, Schlögl, A. Schramm, Segalla, Seifert, Thallinger, Tobisch, Vranes, Wein-handl, Wutzl, Ziniel.

2014. Ca. 850 Seiten. Ln. Ca. EUR 178,– Subskriptionspreis bis 31. 8. 2014 EUR 148,–ISBN 978-3-214-00878-9

NEU: Österreichs ERSTER Kommentar zur EU-Grundrechtecharta

GRC – Charta der Grundrechteder Europäischen Union

Herausgeber: Holoubek · Lienbacher

Fuchs/Segalla Art 1

Lienbacher-Holoubek (Hrsg), GRC-Kommentar 23

stimmung des Art 52 Abs 1 GRC, wonach jedes Grundrecht der Charta grundsätzlich be-schränkbar ist.108 Ob sich trotzdem jene Sichtweise, wie sie mit Blick auf das GG vertretenwird, entsprechend dem in den Erläuterungen des Präsidiums zum Ausdruck kommendenWillen und dem Wortlaut von Art 1 GRC in der Praxis der Charta-Anwendung durchsetzenwird, bleibt abzuwarten. Es sprechen jedenfalls gute dogmatische Gründe dafür.109 Die Aus-wirkungen dieser Unsicherheit auf das Niveau des Schutzes der Menschenwürde werden wohlletztlich ohnedies nur theoretische bleiben: Der Umfang des Schutzbereichs und die Frage derBeschränkbarkeit verhalten sich zueinander wie kommunizierende Gefäße.

D. Bindung

Wie bei allen anderen in der GRC verbürgten Grundrechten ist auch für Art 1 darauf hinzu-weisen, dass Beeinträchtigungen der Menschenwürde nur dann vom grundrechtlichen Schutz-bereich erfasst sind, wenn sie durch die Union und ihre Stellen oder durch die Mitgliedstaatenim Anwendungsbereich des Unionsrechts verursacht werden (Art 51 GRC).110 Als potentielleEingriffe in die Menschenwürde sind dabei nicht bloß Rechtsakte zu qualifizieren, sondernauch (faktische) Handlungen und Unterlassungen.111 Eine unmittelbare Drittwirkung im Sin-ne einer unmittelbaren Verpflichtung Privater wird verneint.112

Der EuGH greift auf das Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, in der jünge-ren Judikatur vielfach als Auslegungsmaxime bei der Anwendung von EU-Sekundärrecht zu-rück. Von herausragender Relevanz sind hierbei die Asylpolitik sowie die Personenverkehrs-freiheit; praktische Bedeutung kommt der Menschenwürde aber besonders auch im Bereichder Biomedizin im Rahmen vor allem der Kompetenz der Union für Forschung und techno-logische Entwicklung zu.113

IV. Implikationen für ÖsterreichDie österreichische Rechtsordnung enthält bekanntlich keine explizite verfassungsgesetzlicheVerbürgung der Menschenwürde,114 wiewohl die Schaffung eines Art 1 Abs 1 GG bzw Art 1GRC entsprechenden Grundrechts im Zuge der Beratungen für eine Verfassungsreform im

Urteilen Schmidberger und Omega entschieden hat, liegt die Ausübung der dort betroffenen Grund-rechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außer-halb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags. Sie muss mit den Erfordernissenhinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen“. Indessen kann dies durchaus auch so verstanden werden,dass die Maßnahme zum Schutz der Menschenwürde auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft wird, undmuss nicht notwendig so gelesen werden, dass eine Einschränkung der Menschenwürde durch dieGrundfreiheiten in Betracht kommt.

108 Weil die EMRK hinsichtlich der Menschenwürde keine Vorgaben schafft, kann ein Rückgriff auf sie,wie er bei anderen Chartengrundrechten erforderlich ist, nicht weiterhelfen. Letztlich gibt auch dieSchutzniveaugarantie in Art 53 GRC keine Antwort auf diese Frage: Zwar vermag Art 1 GRC an derAuslegung von Art 1 Abs 1 GG nichts zu ändern, doch ergibt sich daraus nicht im Umkehrschlusseine Anwendbarkeit der Maßstäbe des Letzteren auf erstere Norm.

109 Siehe insb Grabenwarter, DVBl 2001, 3. Unbedingt dafür auch Schmitz, JZ 2001, 842; Streinz inStreinz Rz 6.

110 Siehe auch Rengeling/Szczekalla, Grundrechte Rz 578.111 Rengeling/Szczekalla, Grundrechte Rz 578.112 Höfling in Tettinger/Stern Rz 29.113 Vgl EuGH 18. 10. 2011, C-34/10, Brüstle (Ausschluss der Patentierbarkeit menschlicher Embryonen).114 Siehe dazu insb Kneihs in Merten/Papier § 185.

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Kommentierung mit umfassenden Verweisen auf Judikatur und Literatur

„Implikationen für Österreich“ zu jedem Artikel

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7R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Topaktuelle Muster zum neuen Verwaltungsverfahren

Das einzigartige Praxis-Tool: ein Nachschla-gewerk gegliedert nach öffentlich-rechtlichen Materien, jeweils mit allgemeiner Theorie in knapper Form und ausgefeilten Schrift-satzmustern samt Anmerkungen.

In dieser 2. Austausch-/Ergänzungslieferung wird das Werk • Ergänzt durch neue Beiträge

» zum Allgemeinen Verwaltungsverfah-rensrecht (Mathis Fister/Christian Simon),

» zum Verfahren vor den Verwaltungs-gerichten (Johannes Fischer/Wolfgang Steiner) und

» zum Naturschutzrecht (Erich Pürgy).

• Aktualisiert: Aktualisiert: » Recht der staatlichen Eigentumseingriffe

und der akzessorischen Entschädigung (Andreas W. Wimmer)

» Verfahren vor dem VwGH (Wolfgang Berger/Christoph Kleiser)

» Verwaltungsvollstreckungsrecht (Albin Larcher)

Die HerausgeberUniv.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter ist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien; RA Dr. Wilhelm Bergthaler ist Partner in der Kanzlei Haslinger, Nagele und Partner und Hon.-Prof. der Universität Linz.

Faszikelwerk in 1 Leinenmappe.inkl. 16. Erg.-Lfg. 2014. EUR 165,–ISBN 978-3-214-15847-7Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Musterhandbuch Öffentliches Recht

mit 16. Ergänzungslieferung Herausgeber: Bergthaler · Grabenwarter

Muster AT/VwG-1: Bescheidbeschwerde

[Geschäftszahl, wenn bekannt]

EINGESCHRIEBEN1)

An die[Einbringungsstelle der belangten Behörde, zB:] Bezirkshauptmannschaft Linz-Land2)[Adresse]

Beschwerdeführer: Max Mustermann3)[Zustelladresse]

[ggf:] vertreten durch: Dr. Anton AdvokatRechtsanwalt[Zustelladresse][eigenhändige Unterschrift]4)

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land5)

[ggf:] Mitbeteiligte: Thomas Tester6)[Adresse]

wegen: Bescheid vom [Datum], [Geschäftszahl, wenn bekannt],zugestellt am [Datum] betreffend [Inhalt des Bescheides,zB:] Erteilung einer Genehmigung gem GewO

Bescheidbeschwerde

gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 9 VwGVG

einfach7)x Beilagen

Vollmacht erteilt gemäß § 8 Abs 1 RAOund § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG8)

31

Fischer/Steiner Muster AT/VwG-1

Detailliert ausgeführt, direkt übernehmbar

Jetzt mit neuen Schriftsatzmustern zur

Verwaltungsgerichtsbarkeit

I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung

Ich erhebe gegen den Bescheid [zB: der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land oder desLandeshauptmannes von Oberösterreich] vom [Datum], [Geschäftszahl], [ggf: meinemausgewiesenen (bzw bevollmächtigten) Vertreter] zugestellt am [Datum], in offener Frist[ggf: durch meinen ausgewiesenen (bzw bevollmächtigten) Vertreter] gem Art 130 Abs 1Z 1 B-VG

BESCHEIDBESCHWERDE

an das [zuständige Verwaltungsgericht, zB:] Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

II. Sachverhalt

[Kurze Darstellung des relevanten Sachverhalts und Verfahrensgang, zB:]

Mit Antrag vom [Datum] hat die mitbeteiligte Partei bei der BezirkshauptmannschaftLinz-Land einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zum Betriebeiner Gaststätte in [Adresse] mit Gastgarten, der bis 24 Uhr betrieben werden soll, ge-stellt.

Am angrenzenden Grundstück befindet sich eine Reihenhaussiedlung und auf der ande-ren Straßenseite ein Mehrparteienwohnhaus. Ich bin Bewohner und Eigentümer des dergeplanten Gastgewerbebetriebsanlage am nächsten gelegenen Reihenhauses. Die Behördehat mich schriftlich kontaktiert und um Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligtenPartei ersucht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

Da ich – wie auch zahlreiche andere Nachbarn – Einwendungen betreffend den vor allemwährend der Nachtstunden zu erwartenden Lärm erhoben habe, hat die mitbeteiligte Par-tei daraufhin ihr Ansuchen dahingehend eingeschränkt, dass der Betrieb des Gastgartensgenerell um 22 Uhr enden werde.

Diese Antragsänderung wurde den Nachbarn zur Kenntnis gebracht, jedoch wurde keineFrist zur neuerlichen Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt, sondern erteilte die Be-zirkshauptmannschaft Linz-Land noch am selben Tag mit Bescheid vom [Datum] dermitbeteiligten Partei die Genehmigung für den Betrieb des Gasthauses mit dazugehöri-gem Gastgarten – wie ursprünglich beantragt (!) – bis 24 Uhr unter anderem mit dem Ar-gument, dass aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen hervorgehe,dass der vom Gastgarten ausgehende Lärmpegel auch in den Nachtzeiten unterhalb derGrenzwerte liegt.

Ich habe nunmehr ebenfalls ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben und aus diesem ergibtsich eindeutig, dass die Lärmimmissionen auf meinem Grundstück die vorgeschriebenenGrenzwerte überschreiten. Die Ergebnisse des Amtssachverständigen sind auf ein defek-tes Messgerät zurückzuführen.

III. Zulässigkeit der Beschwerde9)

[Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen, wie Zuständigkeit des angerufenen VwG,Beschwerdelegitimation, Rechtzeitigkeit, zB:]

32

AT/VwG-1 Muster Fischer/Steiner

Page 8: RECHTaktuell Juni 2014

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Gerichtsgebühren

11. Auf lage Autoren: Wais · Dokal ik

Seit der letzten Aufl age hat das Gerichtsge-bührenrecht zahlreiche gesetzliche Ände-rungen erfahren; überdies wurden die Ge-bührenbeträge mit der Verordnung BGBl II 2013/280 durchwegs angehoben.

Die Neuaufl age bietet umfassenden Über-blick über das Gerichtsgebühren- und Ein-bringungsrecht mit allen relevanten Ent-scheidungen in Leitsätzen, Gesetzesmateria-lien, zahlreichen kommentierenden Anmer-kungen und Literaturhinweisen.

Die 11. Aufl age enthält:• Gerichtsgebührengesetz idF der V BGBl II

2013/280• sonstige Gebührenvorschriften• Gebührenbefreiungsvorschriften • Gerichtliches Einbringungsgesetz• Vollzugsgebührengesetz, Verwahrungsge-

bührengesetz

Mit allen Novellen seit der Voraufl age, zB:• Lobbying- und Interessenvertretungs-Trans-

parenz-Gesetz• Grundbuchsgebührennovelle• Kindschafts- und Namensrechts-Änderungs-

gesetz 2013

• Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG – Justiz

• Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013• Erwachsenenschutz-Gesetz

Die AutorenDr. Maria Wais, Abteilungsleiterin im BMJ. Dr. Dietmar Dokalik, stellvertretender Abtei-lungsleiter im BMJ.

11. Aufl age 2014. XVIII, 534 Seiten. Geb. EUR 135,–ISBN 978-3-214-02377-5

Alles zu den Gerichtsgebühren – auf aktuellstem Stand

5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern(§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen2) eine Rahmenge-bühr bis 8.500 Euro.

6. für sonstige Verfahren3) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro.(BGBl I 2013/13)

Bemerkungen zu § 50 KartG 2005:

1) In Verfahren nach § 29 KartG oder aufgrund anderer Gesetze (zB§ 104 ElWOG; RV 1804 BlgNR 24. GP).

2) Verfahren über Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG oder § 25 E-Control-G sind – insb wenn Widerspruch gegen die Durchsuchung oder Ein-sichtnahme in Urkunden erhoben wird – mit einem teilweise erheblichen Res-sourceneinsatz der Gerichte verbunden. Es soll daher in diesen Verfahren zu-mindest die geringste Rahmengebühr zur Anwendung kommen (RV 1804BlgNR 24. GP).

3) Alle sonstigen Verfahren, für die bisher keine Gebühren vorgesehenwaren, sollen mit dieser Generalklausel abgedeckt werden (zB das Verfahrenzum Entzug einer Gruppenfreistellung im Einzelfall nach Art 29 Abs 2 der VO[EG] 1/2003, Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkun-gen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG oder andere im Zusammenhang mitZusammenschlüssen mögliche kartellgerichtliche Verfahren, wie zum Beispieljenes nach § 16 oder § 19 Abs 3 KartG, RV 1804 BlgNR 24. GP).

Entscheidungen:Übersicht

I. Zu § 50 KartG 2005 (E 1–3)II. Zum früheren – vergleichbaren – § 80 KartG 1988 (E 1, 2)III. Zum früheren – vergleichbaren – § 118 KartG 1972 (E 1)

I. Zu § 50 KartG 2005:

E 1. Auch wenn beide Amtsparteien einen Prüfungsantrag stellen, istdennoch lediglich von einem Prüfungsverfahren auszugehen und daher auchnur eine Rahmengebühr festzusetzen. OGH als KOG 13. 3. 2008, 16 Ok 1/08.

E 2. Auch für die im Kartellgesetz geregelten Gebühren des kartellge-richtlichen Verfahrens gilt, dass diese Bestimmungen zwar einer Auslegung zu-gänglich sind, aber verbleibende Zweifel nicht zu Lasten des Beteiligten gehenund sie im Zweifel nicht ausdehnend ausgelegt werden können. OGH alsKOG 16. 7. 2008, 16 Ok 7/08, RdW 2008/669, 716.

E 3. Das Verfahren (Antrag auf Abstellung des Missbrauchs einer markt-beherrschenden Stellung; Einigung durch Vergleich) hat unter Berücksichtigungdes notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens, der vorgelegten Ur-kunden, der Vernehmung von drei Auskunftspersonen und einer mündlichenVerhandlung einen eher geringen Aufwand erfordert. Die wirtschaftspolitischeBedeutung des Verfahrens ist im Hinblick auf den ausschließlich lokalen Bezugder Sache nicht durchschnittlich, sondern vergleichsweise gering. Im Hinblick

312

II A (KartG 2005) Weitere Gebührenvorschriften

2) Offenkundiges Redaktionsversehen, gemeint ist die „Rechtsabteilung“des Patentamts.

3) Vgl § 20 GGG.

VI. Justizverwaltung

TP 14: Pauschalgebühren:1)2)

Tarifpost GegenstandHöhe derGebühren*)

14 Pauschalgebühren:1)2)1. für das Zeugnis über das in Österreich gelten-

de Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), 56 Euro2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden

für den Auslandsverkehr, 13,70 Euro3. für Anträge um Eintragung in die Gerichts-

sachverständigen- und Gerichtsdolmetscherlis-te oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) 56 Euro

3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssach-verständigen- und Gerichtsdolmetscherlistegemäß § 3a Abs. 5 SDG3)im ersten Kalenderjahr 192 Euroin jedem weiteren Kalenderjahr 39 Euro

4. aufgehoben durch BGBl I 2013/1, Art 1 Z 13 lit a.5. aufgehoben durch BGBl I 2005/59, Art X Z 3.6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feil-

bietung einer Liegenschaft, eines Superädifi-kats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87eNO) in der Ediktsdatei4) 117 Euro

7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzver-walterliste5) (§ 15 des Insolvenzrechtseinfüh-rungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste6)(§ 107a EO)a) für die Eintragung während des ersten

Kalenderjahres 192 Eurob) für jede Verlängerung der Eintragung um

ein Kalenderjahr 39 Euro8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Me-

diatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes7)), sowie für Anträge aufAufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) 308 Euro

9. für Anträge auf Eintragung in die Liste derAusbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

280

TP 14 GGG Justizverwaltung

Mit allen neuen Beträgen

Mit allen Gebührenvorschriften außerhalb des GGG

Page 9: RECHTaktuell Juni 2014

9R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Das bewährte Mietvertrags-Handbuch bietet bewährte Mietvertrags-Handbuch bietet bewährte Mietvertrags-HandbuchIhnen eine fundierte Grundlage für die Mietvertragsgestaltung und vermittelt einen Mietvertragsgestaltung und vermittelt einen Mietvertragsgestaltungrepräsentativen Einblick in die gesamte Mietrechtsmaterie.

Neu in der 3. Aufl age:• Entscheidungen des EuGH zu miss-

bräuchlichen Vertragsbestimmungen und deren Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung

• detaillierte Aufbereitung der Kautionsge-staltung

• Zahlungsverzugs- und Energieausweis-Vorlage-Gesetz sowie maßgebliche Ände-rungen durch das VRUG – Verbraucher-rechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz.

Viele Beispiele erleichtern das Verständnis. Zu den einzelnen Vertragspunkten gibt es Musterformulierungen und im Anhang zwei vollständige Vertragsmuster.

Der AutorDr. Peter Kuprian ist Mietenrichter des BG Innsbruck und publiziert laufend zu diesemRechtsbereich.

2014. XXII, 460 Seiten. Geb. Ca. EUR 86,–ISBN 978-3-214-00655-6

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Praxisbezogene Anleitung zur Erstellung von Mietverträgen

Der Mietvertrag

3. Auf lage Autor: Kuprian

und Kosten tragen die Parteien dieses Vertrages letztlich je zur Hälfte. Der Mieter ver-pflichtet sich sohin, an den Vermieter 50% der von diesem vorausgelegten Finanzamtsge-bühren binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung und Vorlage eines Einzahlungs-nachweises zu entrichten, ebenso 50% der Vertragserrichtungskosten direkt an den Ver-tragsverfasser binnen 14 Tagen ab Rechnungsübermittlung.“

4. Umsatzsteuer/1. Stabilitätsgesetz 2012

a) Kleinunternehmerregelung

337aSeit 1. 1. 1994 besteht nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz die Kleinun-ternehmerregelung bei Vermietung und Verpachtung. Diese findet Anwendung für Be-standgeber, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, und deren Gesamtumsätzejährlich unter € 30.000,– liegen; diese Wertgrenze gilt per 1. 1. 2007, zuvor belief sichder maßgebende Betrag auf € 22.000,– pro Jahr. Liegen die vorgenannten Voraussetzun-gen vor, gilt ein Vermieter automatisch als „Kleinunternehmer“, ist sohin „unecht steu-erbefreit“; in concreto bedeutet dies, dass der Vermieter keine Umsatzsteuer aus der Ver-mietung an das Finanzamt abzuführen hat, im Gegenzug diesem aber auch keine Berech-tigung zum Vorsteuerabzug zukommt. Vorteilhaft erweist sich diese Kleinunternehmer-regelung für private Wohnungsmietverhältnisse, wenn keine größeren Investitionen indas Bestandobjekt in naher Zukunft anstehen. Durch den Entfall der Umsatzsteuer istdann nämlich idR eine günstigere Miete möglich, ohne zugleich den Vermieter durchden Ausschluss eines Vorsteuerabzugsrechtes konkret zu benachteiligen. Zu beachten istnoch, dass die Toleranzgrenze von jährlich € 30.000,– einmal in fünf Jahren um bis zuhöchstens 15% (€ 34.500,–) überschritten werden darf (zB steuerpflichtiger Umsatz2003 € 34.500,–, nächstmögliche erneute Verletzung der Toleranzgrenze von € 30.000,–im Kalenderjahr 2008). Wird der maßgebende Umsatzbetrag samt Toleranzbereich über-schritten, werden sämtliche Umsätze dieses Kalenderjahres nachträglich steuerpflichtig.

Der Vermieter als Kleinunternehmer kann selbst auf die unechte Steuerbefreiungverzichten und in die Regelbesteuerung „optieren“; dies kann aus seiner Sicht dannsinnvoll sein, wenn größere bauliche Investitionen im Bestandobjekt in naher Zukunftanstehen; die Steueroption ermöglicht dem Vermieter dann die Beanspruchung der inden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Dabei ist jedoch zu beach-ten, dass der Vermieter an seine eigene Optionserklärung (Verzicht auf unechte Steuer-befreiung) fünf Jahre gebunden bleibt. Diese Verzichtserklärung hat schriftlich beim zu-ständigen Finanzamt zu erfolgen, mit einem solchen Wechsel in die Steuerpflicht ist derVermieter dann auch gehalten, die Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen beim Finanz-amt abzuführen, selbst wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,– nicht überschritten wird.Erst nach Ablauf von fünf Jahren kann der Vermieter seine Optionserklärung widerrufenund wiederum in die unechte Steuerbefreiung iSd Kleinunternehmerregelung wechseln.

b) 1. Stabilitätsgesetz 2012

337bMit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde in Umsetzung der Mehrwert-steuer-Systemrichtlinie RL 2006/112/EG (Art 137 Abs 1) bei Geschäftsraummieten –analog der bereits bestehenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland – die Op-

F. Finanzamtsgebühren/Mietvertragserrichtungskosten/Umsatzsteuer BT

305

Einarbeitung relevanter neuer Gesetzesbestimmungen

Muster-formulierungen

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[ Z E I T S C H R I F T D E S M O N A T S

immolex – Neues Miet- und Wohnrecht

Gepf lanzt: 1997 Ernten pro Jahr: 11

Das Miet- und Wohnrecht von allen Seiten!

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Mietszinsminderung −Grundsatzfragen undDetaillösungen Der Anspruch des Mieters auf Mietzinsminde-

rung im Fall der Gebrauchsbeeinträchtigunggewinnt immer weiter an Bedeutung. Es ergeben sich aufgrund der neuen bis neuesten OGH-Judikatur, die zum Teil widersprüchlich ist, scheinbar unlösbare Fragen. Einige dieserFragen werden hier gestellt und Lösungsansätze angedacht.

PATRICIA WOLF

A. Grundsätzliches: Wann steht derMietzinsminderungsanspruch zu?

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beidem Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096ABGB um einen Gewährleistungsbehelf ab Beginnder Unbrauchbarkeit bis zur Mängelbehebung, derverschuldensunabhängig ist und unabhängig vonden Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werdenkann (RIS-Justiz RS0021326).

Der Mieter kann, wenn die erbrachte von der ver-traglich geschuldeten Leistung abweicht (4 Ob 191/10 g),& auf Zuhaltung des Vertrags (Unterlassung der

Störungen, sonstige Maßnahmen gegen Dritte)dringen;

& ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten oder& Mietzinsminderung durch Einbehaltung (eines

Teiles) des Mietzinses geltend machen und& bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz begeh-

ren.1)So weit die Theorie. Im Detail ergeben sich jedochimmer wieder scheinbar unlösbare Fragen. Die Judi-katur ist bemüht, befriedigende Lösungen für dieEinzelfälle, die jeder für sich gesondert zu beurteilensind,2) zu finden, doch ergeben sich immer wiederneue Fragen, wovon hier nur einige behandelt wer-den.

B. Einzelfragen

1. Besteht eine Rügepflicht des Mietersbei Gebrauchsbeeinträchtigungen,widrigenfalls die Mietzinsminderungausgeschlossen ist?

Soweit überblickbar, sprach der OGH erstmals am16. 3. 2011 zu 6 Ob 38/11 y aus, dass im Fall einerGebrauchsbeeinträchtigung (Anlassfall: angeblich ge-fährliche Elektroleitungen, die der Mieter jahrelangnutzte und von deren Gefährlichkeit er nichts wussteund bemerkte) die Unterlassung der Anzeige zumVerlust des Mietzinsminderungsanspruchs führt.Der OGH verwies zur Begründung ua auf die Be-stimmungen des § 15 a MRG und dass dem Vermie-ter gem § 15 a Abs 1 Z 4 MRG nach Anzeige eine Sa-nierungsmöglichkeit eingeräumt werde, wodurch dieKategorie gewahrt werden könne.

Diese Entscheidung wurde von der Lehre heftigkritisiert.3) In der Entscheidung des OGH vom29. 8. 2011, 8 Ob 90/10 h (Anlassfall waren – einmalmehr − angeblich gefährliche Elektroleitungen, dieder Mieter jahrelang nutzte und von deren Gefähr-lichkeit er nichts wusste und bemerkte), stellte derOGH dies wenige Monate später auch deutlich inFrage, verwies aber wie in 6 Ob 38/11 y darauf, dasseine konkrete Anzeige bereits in dem Vorbringen imAußerstreitverfahren des Mieters liege, wonach dieElektroinstallationen nicht standardgemäß seien.

Eine Rügepflicht ist auch immer auszuschließen,wenn die Mängel dem Vermieter bekannt sind4) oderaufgrund ihrer Offensichtlichkeit bekannt sein müss-ten.

2. Sind Beeinträchtigungen zinsmindernd,wenn sie von Zufälligkeiten abhängig sind,die dem Vermieter nicht zugerechnet werdenkönnen?

Wenig beachtet scheint der Judikturwechsel der älte-ren OGH-Judikatur zu neueren OGH-Judikatur zusein, wonach Mietzinsminderung nur dann zustand,wenn der Vermieter die Umstände, die zur Ge-brauchsbeeinträchtigung führen, beeinflussen kann.

Die neuere Judikatur spricht jedoch aus, dassMietzinsminderung auch dann zusteht, wenn dieUmstände außerhalb der Ingerenz des Vermietersliegen.

a) Mietzinsminderung, die nur zusteht, wennder Vermieter die Mängel beseitigen kannNach der Entscheidung des OGH 10. 2. 1999, 9 Ob348/98m, setzt die Zinsminderung nach § 1096ABGB entweder einen Mangel des Bestandobjektsselbst oder aber ein vom Vermieter gesetztes oder zu-mindest zu vertretendes Verhalten voraus.

MIETZINSMINDERUNG

38 immolex 2014

SCHW

ERPUNKT

Dr. Patricia Wolf ist Vizepräsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts inWien und Univ.-Lektor im Bestandverfahren, Universität Wien, juridischeFakultät.1) Vgl OGH 25. 4. 2007, 3 Ob 216/06w.2) Vgl OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 286/05 p.3) ZB Pletzer, keine Mietzinsminderung ohne Mängelanzeige, immolex

2011/48; Vonkilch, wobl 2011/36, 140.4) Vgl OGH 24. 4. 2013, 3 Ob 234/12 a.

§ 1096 ABGB

Mietzins;Mietzins-

minderung;Gewährleistung;

Unbrauchbarkeit;Mängelbehebung;

Konsumenten-schutz;

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Der OGH verwies zur Begründung ua auf die Be-stimmungen des § 15 a MRG und dass dem Vermie-ter gem § 15 a Abs 1 Z 4 MRG nach Anzeige eine Sa-nierungsmöglichkeit eingeräumt werde, wodurch dieKategorie gewahrt werden könne.

1) Vgl OGH 25. 4. 2007, 3 Ob 216/06w.2) Vgl OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 286/05 p.3) ZB Pletzer, keine Mietzinsminderung ohne Mängelanzeige, immolex

2011/48;4) Vgl OGH 24. 4. 2013, 3 Ob 234/12 a.

ter gem § 15 a Abs 1 Z 4 MRG nach Anzeige eine Sa-nierungsmöglichkeit eingeräumt werde, wodurch dieKategorie gewahrt werden könne.

2) Vgl OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 286/05 p.Pletzer, keine Mietzinsminderung ohne Mängelanzeige, immolex

2011/48; Vonkilch, wobl 2011/36, 140.4) Vgl OGH 24. 4. 2013, 3 Ob 234/12 a.

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M A N Z · I N T E R N ]

„Fünfjahrespläne funktionieren nicht, das zeigt die Geschichte“

Die Wiener Schenkenstraße ist ein recht versteckter Ort in der Innenstadt. Ein altes Gebäude, Kopfsteinpfl aster, eine insgesamt romantische Gegend. Wer Theologie oder Jus studiert, geht hier ein und aus. Paul Oberhammers Büro liegt im zweiten Obergeschoß. Im Gang hat er bei seinem Amtsantritt die Bilder von drei von den Nazis vertriebenen Jus-Professoren aufhängen lassen. „Das fehlte“, sagt er knapp und führt in sein Büro, das mit den weißen Möbeln, der wohnlichen Lampe und einem Blumenstrauß am Tisch hell und freundlich wirkt. Der Professor für Zivilverfahrensrecht passt gut in diese Umgebung. Umso überraschender ist die Antwort, wenn er nach seinen Jugendjahren gefragt wird. „In der Schule konnte ich mich nur schwer ein-ordnen, das hat Unbehagen auf allen Seiten erzeugt“, erzählt er, und er sei froh gewesen, als er nach drei Schulwechseln endlich aus Kärnten wegkonnte.

Denn dort ist der 1965 in Innsbruck geborene Jurist aufgewachsen. „Was genau ich studiere, war nach der Matura nur in zweiter Linie wichtig“, erinnert er sich. Ob ihn Jus interessierte? „Diese Frage habe ich mir damals nie gestellt“, gibt er zu, „mit 18 Jahren waren mir andere Dinge wichtiger.“ Was ihm gefi el, war die neue Selbstbestimmtheit, das Entdecken der Groß-stadt und das Nachtleben. Um sich das fi nanzieren zu können, jobbte er, unter anderem in der Anzeigen-abteilung der Stadtzeitung „Falter“, wo er auch das Projekt „Wien, wie es isst“, einen Restaurantführer, be-treute. Jus studierte er, weil er Anwalt werden wollte. Auch heute schätzt er die praktische Arbeit als Ergän-zung zu Forschung und Lehre – als Schiedsrichter in internationalen Wirtschaftsangelegenheiten.

Irgendwann bot sich ihm dann die Möglichkeit, als Assistent am Institut für Rechtsgeschichte zu be-ginnen. „Da bin ich ins Fahrwasser der Universität gekommen“, sagt er. Ab diesem Zeitpunkt studierte er zügig, 1991 war er fertig und entschloss sich, über die Kündigung von Mietrechtsverträgen bei Walter Rech-berger zu dissertieren. „Er hat mich dann auch noch zu einer Habilitation verleitet“, grinst Oberhammer.

Doch Dozent am Juridicum wollte er nach Ab-schluss der Habilitation nicht bleiben. Er übernahm Lehrstuhlvertretungen und bekam 2001 das Angebot einer ordentlichen Professur für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, „Tolle Zeit, tolles

Umfeld, junge Kollegen“, resümiert er. Die Wochenen-den verbrachte er in Berlin. Dass seine Frau – auch sie ist Juristin –, die er während eines Forschungsaufent-haltes in Hamburg kennengelernt hatte, ohnedies aus Deutschland war, erleichterte den Wechsel.

2003 ereilte ihn der Ruf nach Zürich als Professor für schweizerisches und internationales Zivilprozess-recht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Privat- und Wirtschaftsrecht. „Ich habe mich immer auch mit materiellem Recht befasst“, sagt er. Er mag die Verbindung von Praxis und Theorie.

2011 kam das Angebot zurück nach Wien. „Ich hatte eigentlich gar nicht den Plan zurückzukehren, aber dann habe ich verstanden, dass man ohnedies nicht zweimal in denselben Fluss steigt. Es war eher eine Chance zur Veränderung“, sagt er. Ab 1. Oktober wird er zusätzlich das Amt des Dekans übernehmen. Seine Pläne? „Fünfjahrespläne funktionieren nicht, das zeigt die Geschichte“, sagt er, vielmehr wolle er jeden Tag neu antreten. „Was aber ist deine Pfl icht? Die Forde-rung des Tages“, zitiert er Goethes Wilhelm Meister, als Ziel müsse Qualität in Lehre und Forschung genügen.

Für MANZ ist Paul Oberhammer seit 1992 als Autor tätig. Demnächst erscheint sein Kommentar zur Zivil-prozessordnung, den er zusammen mit Georg Kodek herausgibt, auch ein Kommentar zum Exekutionsrecht ist in Vorbereitung.

Was Paul Oberhammer in seiner Freizeit macht? „Am wichtigsten ist mir die Zeit mit meinen Kindern“, sagt er und spricht von Louis (7) und Anna (6). Bei ei-nem Spaziergang mit seinem kleinen Sohn habe er un-längst über das Thema Hobbys gesprochen. Sein Sohn hat viele. Als der Vater den Siebenjährigen fragte: „Was glaubst du, sind meine Hobbys?“ bekam er die Ant-wort: „Du, Papi, gehst am liebsten herum und schaust hin.“ Diesen Satz fi ndet Paul Oberhammer genial. „Ich verändere gerne meine Blickwinkel und schaue hin – auf die Stadt, die Natur, das Recht, auf Menschen, auf die Wirklichkeit eben.“

Karin Pollack

PAUL OBERHAMMER

leitet das Institut für Zivil-

verfahrensrecht und wird

ab Herbst Dekan der Rechts-

wissenschaft lichen Fakultät

in Wien sein.

Porträt des Monats:

Der neue DekanPaul Oberhammer

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[ M A N Z · I N T E R N

Am 14. Mai fand – heuer bereits zum sechs-ten Mal – der „Wiener Kommentar-Abend“ in einem der traditionsreichsten Restaurants Wiens statt, dem „Weißen Rauchfangkehrer“. Die ausgezeichnete Wiener Küche und die gemütliche Atmosphäre der gediegenen Gast-stätte im Herzen der Wiener Innenstadt nutzten viele Autorinnen und Autoren, um sich bei fachlichen und freundschaftlichen Gesprächen bis spät am Abend blendend zu unterhalten. Der Teamgeist der Kommen-tatoren – gewachsen in langen Jahren der Arbeit für die beiden umfangreichen Werke zum StGB und zur StPO – war an diesem Abend wieder einmal stark spürbar!

Mit dabei waren: Alexander Bauer, Manfred Burgstaller, Michael Danek, Ernst Eugen Fabrizy, Barbara Göth-Flemmich, Robert Jerabek, Roland Kier, Kurt Kirch-bacher, Georg E. Kodek, Gottfried Korn, Rudolf Lässig, Peter Lewisch, Eva Marek,

Ernst Markel, Johannes Martetschläger, Verena Murschetz, Babek Peter Oshidari, Thomas Philipp, Eberhard Pieber, Franz Plöchl, Michael Rami, Eckart Ratz, Farsam Salimi, Hans Valentin Schroll, Stefan

Schumann, Wilfried Seidl, Richard Soyer, Anton Spenling, Alexander Tipold, Mathias Vogl, Ewald Wiederin, Fritz Zeder und vom Verlag MANZ-GF Susanne Stein-Pressl, Hemma Korinek und Franziska Koberwein.

Gut besuchter „Wiener Kommentar“-Abend

Autoren und Verlag der „Wiener Kommentare“ feierten beim „Weißen Rauchfangkehrer“

Mehr als 75 Gäste kamen am 15. Mai ins Dachgeschoß des neuen Bundesverwaltungs-gerichts zur Präsentation des Kommentars „Fremdenpolizei- und Asylrecht“. Strahlend weiß und freundlich präsentierte sich das vorbildlich sanierte BVwG an diesem grauen Regentag seinen Gästen.

Nach der Begrüßung durch Verlagsleiter

Wolfgang Pichler ergriff Hausherr und Prä-sident des BVwG Harald Perl das Wort und resümierte den Werdegang des Fremden-wesens. Gab es 1968 gerade 13 Paragrafen, so zählt der Bereich heute zu den komplexesten und regelungsdichtesten. Es mache ihn „nicht unstolz“, dass dieses den Rechtsanwender so unterstützende Werk von Autoren seines

Hauses miterschaffen wurde (Alexandra Schref ler-König, Simone Böckmann-Winkler). Ebenso gedankt wurde natürlich auch den weiteren Autoren Harald Lipphart-Kirchmeir, Verena Ornezeder, Christian Schmalzl und Wolf Syzmanski.

Ganz der „Dynamik der Migration in Österreich“ war die Rede von Wolfgang Taucher, Direktor des Bundesamtes für Frem-denwesen und Asyl, gewidmet, weswegen er speziell zur Wahl des Loseblattsystems gra-tulierte. Mit einem Augenzwinkern in Rich-tung des anwesenden BMI-Sektionschefs Mathias Vogl bestätigte er die Notwendigkeit Mathias Vogl bestätigte er die Notwendigkeit Mathias Voglkomplex-detaillierter, umfangreicher Normen, weswegen dem Ruf nach Vereinfachung des Fremdenrechts wohl auch weiterhin nicht entsprochen werden können wird. Abschlie-ßend defi nierte Wolf Szymanski das Ziel des Werkes darin, „mit dem Gesetzgeber mitzu-halten“, um die Handhabung des Bereichs zu erleichtern.

Siehe auch Seite 25

Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG

Wolfgang Pichler (MANZ), Wolf Syzmanski, Simone Böckmann-Winkler, Alexandra Schref ler-König, Harald

Lipphart-Kirchmeir, Wolfgang Taucher (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und Harald Perl (BVwG)

B U C H PR Ä S E N TAT IO N

Page 13: RECHTaktuell Juni 2014

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• Schriftenreihen: RdM (Recht der Medizin)

• Monographien: Pfeil/Prantner (Hrsg), Neue Rolle der Rehabilitation in der Sozialversicherung

• Wirtschaftspolitische Blätter (ab 2006)

Demnächst ua. auf manzwissenschaft.at:

• Ferrari/Hinteregger/Kathrein (Hrsg), Reform des Kindschafts- und Namensrechts

• Welser (Hrsg.), Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Europäische Rechts-entwicklung und Privatrechtsreform

• Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg), Schriftenreihe Recht der elektronischen Massenmedien (REM)

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Page 15: RECHTaktuell Juni 2014

15

Ö F F E N T L I C H E S R E C H T ]

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

2013 in Kraft getreten, stellt das MABG die Rechtsgrundlage für neue medizinische Assis-tenzberufe und Tätigkeiten in der Trainings-therapie sowie für deren Ausbildungen dar. Rechtzeitig zum Start der Ausbildungen bietet diese neue MSA nun Einblick in die Materie durch:• Abbildung des MABG, der MAB-Ausbil-

dungsverordnung sowie der Trainings-therapie-Ausbildungsverordnung

• ausführliche Anmerkungen, in die das Fachwissen der Autorinnen und wichtige Fragebeantwortungen aus dem Vorfeld ein-fl ießen, wie » die Klärung heikler Abgrenzungsfragen,» die Erläuterung von Rechten und Pfl ich-

ten sowie» die verständliche Darstellung neuer Aus-

bildungswege.

Die Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft – vom Verlag MANZ und den beiden Inter-essenvertretungen Österreichischer Gemein-debund und Österreichischer Städtebund initiiert – hat am 6. November 2013 zu ihrem Symposium in das Wiener Rathaus geladen. Die Neustrukturierung des Rechtsschutz-systems durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit und insbesondere die Auswirkungen dieser Novelle auf die

österreichischen Gemeinden und Städtewaren Themen der diesjährigen Tagung.

Die Beiträge im Detail:• Die Organisation der Verwaltungsgerichte • Das Verfahrensrecht der Verwaltungsge-

richte aus gemeindespezifi scher Sicht • Der Einfl uss der Verwaltungsgerichtsbar-

keitsreform auf die Gemeinden und Bürger • Die neue Funktion der Gemeindeaufsicht

MABG – Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Autorinnen: Lust · Hager-Ruhs

Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit

Herausgeber: KWG

Die Autorinnen: Mag. Alexandra Lust und Mag. Irene Hager-Ruhs sind im BM für Gesundheit für Legistik, Vollziehung und fachliche Angelegenheiten der Gesundheitsberufe zuständig. Sie sind die Legistinnen des MABG.

Die Autoren: Christian Aufreiter, Paris-Lodron-Universität Salzburg; Harald Eberhard, Wirtschafts-universität Wien; Andreas Hauer, Johannes Kepler Universität Linz; David Leeb, Johannes Kepler Universi-tät Linz; Michaela Lütte, Verfassungsgerichtshof; Harald Stolzlechner, Paris-Lodron-Universität Salzburg

2014. Ca. 220 Seiten. Br. Ca. EUR 38,–

ISBN 978-3-214-09433-1

Der „Fellner“ beinhaltet alle Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbe-diensteten – aktuell und präzise erläutert.

Mit der 64. Erg.-Lfg. eingearbeitet wurden • die „Dienstrechts-Novelle 2013“ BGBl I

2013/210,• die „Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädago-

gischer Dienst“ BGBl I 2013/211 und

• das am 17. Februar 2014 ausgegebene Bun-desgesetz über die Bezugsanpassung im Bundesdienst

unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur.Mehr als aktuell: Zukünftiges Inkrafttreten ist schon jetzt durch parallele Darstellung von Neu/Alt und Kursivdruck hervorgehoben.

BDG – Beamten-Dienstrecht

mit 64. Ergänzungslieferung Autor: Fellner

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bun-desministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 64. Erg.-Lfg. 2014. EUR 328,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für

mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,–ISBN 978-3-214-12154-9

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ISBN 978-3-214-02183-2

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Page 16: RECHTaktuell Juni 2014

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Alles zu internationalen Beglaubigungsre-gelungen in drei Mappen. Neu mit 29. Ergänzungslieferung:• Änderungen bei Vertragsstaaten Bahrein, Bulgarien, Niederlande, Paraguay,

Peru, etc.• Neuerungen betreffend das Übereinkom-

men über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

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kommen Österreichs – länderweise von A bis Z aufbereitet

• Haager Beglaubigungsabkommen • Europäisches Beglaubigungsabkommen

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Aktualisiert wurden diesmal: • § 18 Vogl: Kriminalpolizei• §§ 19-24 Schroll: Staatsanwaltschaften und

ihre Zuständigkeiten• § 56 Bachner-Foregger: Übersetzungshilfe • §§ 110-115 Tipold/Zerbes: Sicherstellung• §§ 170-189 Kirchbacher/Rami: Festnahme,

Untersuchungshaft etc• §§ 514-517 Jerabek: Schlussbestimmungen

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 29. Ergänzungslieferung Autor: Vatter

Wiener Kommentar zur StPO

mit 205. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsver-kehr befasst.

Die Autoren: Dr. Helene Bachner-Foregger, Hofrätin des OGH; Dr. Robert Jerabek, erster General-anwalt iR und Rechtschutzbeauftragter im BMJ; Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher, Senatspräsident des OGH; Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien; Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, Senatspräsident des OGH; Dr. Alexander Tipold, ao Universitätsprofessor an der Universität Wien; Dr. Mathias Vogl,Sektionschef im BMJ; Dr. Ingeborg Zerbes, Universitätsprofessorin an der Universität Bremen.

Loseblattwerk in 3 Mappeninkl 29. Erg.-Lfg. 2014. EUR 178,–ISBN 978-3-214-10662-1Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 205. Lfg. 2014. EUR 348,–ISBN 978-3-214-16140-8Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/stpo

Die komplett überarbeitete und aktualisierte 2. Aufl age des beliebten Leitfadens präsen-tiert mithilfe eines innovativen didaktischen Konzepts:• Rechtsmittel gegen Urteile der Strafge-

richte, insb die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen Urteile des Geschworenen- oder des Schöffengerichts,

• die Berufung gegen Urteile des Einzelrich-ters des Landesgerichts und des Bezirksge-richts,

• die Beschwerde gegen gerichtliche Be-schlüsse sowie die Grundrechtsbeschwerde.

Zahlreiche Grafi ken mit einheitlicher Sym-bolik veranschaulichen optimal die komplexe Rechtsmittelsystematik und verankern die Inhalte nachhaltig im Gedächtnis. Ein er-weiterter Fußnotenapparat erleichtert den vertieften Einstieg in die jeweils angespro-chene Fragestellung und schafft einen sofor-tigen Bezug zu den relevanten Entschei-dungen des OGH.

Rechtsmittel in Strafsachen

2. Auf lage Autoren: Schroll · Schillhammer

Die Autoren: Dr. Hans Valentin Schroll ist Honorarprofessor an der Universität Wien und Senats-präsident des OGH. Er ist ua Autor der Wiener Kommentare zum StGB und zur StPO. Dr. Ernst Schillhammer ist Rechtsanwalt in Wien.

2. Aufl age 2014. XIV, 192 Seiten. Br. EUR 44,–ISBN 978-3-214-09096-8

Viele neue

OGH-E

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Page 17: RECHTaktuell Juni 2014

17R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

Z I V I L R E C H T · M A N Z · I N T E R N ]

Der „Bydlinski“ enthält 150 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfah-rens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit• alle notwendigen Gesetze im Griff• dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung

stets den Überblick• durch regelmäßige Aktualisierungen immer

den neuesten Stand

Die soeben erschienene 61. Ergänzungsliefe-rung bringt die Textsammlung auf den Stand 7. 2. 2014 und berücksichtigt ua folgende Novellen samt den zahlreichen Änderungen:• Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungs-

gesetz – Justiz• Dienstrechts-Novelle 2013• Neufassung des NormalkostentarifsMit dieser Lieferung erhalten Sie weiters zwei neue Mappen.

Österreichische Gesetze

mit 61. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer

Der Herausgeber: Seit der 32. Ergänzungslieferung herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 61. Erg.-Lfg. 2014. EUR 148,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für

mindestens 2 Erg.-Lfg. EUR 88,–ISBN 978-3-214- 10110-7

In 8 Beiträgen werden die wichtigsten The-men des KindNamRÄG 2013 dargestellt. • Das Kindschafts- und Namensrechts-Ände-

rungsgesetz 2013 im Überblick (Kathrein)• Die Obsorge nicht miteinander verheirateter

Eltern für ihre Kinder (Ferrari)• Die Obsorge nach Trennung oder Scheidung

der Eltern (Seeber-Grimm)• Das Recht auf persönliche Kontakte sowie

das Informations-, Äußerungs- und Vertre-tungsrecht (Hinteregger)

• Das wirtschaftliche Wohlergehen des Kindes – offene Fragen zur Mündelgeldveranla-gung und zum Unterhaltsrecht (Trentinaglia)

• Das neue Namensrecht (Jesser-Huß)• Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen

des KindNamRÄG 2013 (Simotta)• Erfahrungen mit der Familiengerichtshilfe

(Marchel/ Stvarnik)

Reform des Kindschafts- und Namensrechts

Herausgeber: Ferrari · Hinteregger · Kathrein

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari, Universität Graz; o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinter-egger, Universität Graz; SC Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein, Leiter der Zivilrechtssektion im BMJ, Wien.

2014. XVIII, 160 Seiten. Br. EUR 38,–ISBN 978-3-214-03914-1

Das Kommunizieren mit Mandanten stand am 6. Mai im Zentrum des Autorengesprächs mit Anwältin Maria In der Maur-Koenneund Psychotherapeut Reinhard Tötschinger.Die beiden Autoren präsentierten in der Buchhandlung MANZ am Wiener Kohlmarkt 16 ihr gleichnamiges Buch aus dem Verlag Österreich.

Die Beratung von Mandanten sei viel mehr als der reine Austausch von Sachverhal-ten – neben der fachlichen Kompetenz seien auch die kommunikativen Skills von elemen-tarer Bedeutung für den Kanzleialltag.

Klare Kommunikation schaffe Vertrauen, und das wiederum sei die Basis für eine nach-haltige Geschäftsbeziehung, so die Autoren. Überdies gaben die beiden einen Überblick über die standesrechtlichen Regeln, die die anwaltliche Gesprächsführung beeinfl ussen.

Anschließend stellte das Publikum viele Fragen. Abgerundet wurde der Abend durch ein von der Bäckerei Ströck gesponsertes Buffet.

Autorengespräch„Kommunizieren mit Mandanten“

Katja Lindenbauer (Verlag Österreich), Marcus Dalfen

(Verlag Österreich), Reinhard Tötschinger (Buchautor),

Maria In der Maur-Koenne (Buchautorin)

Page 18: RECHTaktuell Juni 2014

18 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ W I R T S C H A F T S R E C H T · S T E U E R R E C H T

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist eines der Grundprinzipien des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts. Es bildet den Rah-men für die Tätigkeit der Leitungsorgane ebenso wie der Gesellschafter. Einlagenrück-gewähr war das Thema des zweiten Wiener Unternehmensrechtstages, der am 14. 10. 2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien statt-fand. Gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche Themen und Besonderheiten im Konzern

sowie bei Umgründungsmaßnahmen waren maßgebliche Themenbereiche.

Die Veranstaltungsreihe bezweckt eine nach-haltige inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Unternehmensrecht. Die Reihe steht unter der wissenschaftlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M., WU Wien, und Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M., Universität Wien.

Die tiefgehendste Kommentierung zum FinStrG!Mit verstärktem Herausgeber- und Autoren-team aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaftwurde Anfang 2014 der Standardkommentar zum Finanzstrafgesetz von Tannert (ehemals Dorazil/Harbich) in praktischen Faszikel-heftchen neu aufgelegt.

Schwerpunkt der Lieferungen 20–26: um-fassende Kommentierung der §§ 4 und 5, 34 und 35 (inkl. Einführung ins Zollrecht) sowie §§ 49 – 52 FinStrG auf ca. 350 Seiten! Sukzessive erfolgende Ergänzungslieferun-gen komplettieren das Werk zügig.

Neu bei MANZ: Eine umfassende Darstel-lung des Personentransportrechts!

Die neue Große Gesetzausgabe zum Perso-nentransportgewerbe bietet einen verläss-lichen und gut verständlichen Überblick über die zahlreichen, zersplitterten innerstaat-lichen Normen sowie die europarechtli-chen Vorschriften. Abgerundet wird dies durch eine reichhaltige Entscheidungssamm-lung.

Besprochen werden ua nachstehende Rege-lungen:• Kraftfahrliniengesetz• Gelegenheitsverkehrsgesetz• Bundesgesetz über die Ordnung des öffent-

lichen Personennah- und Regionalverkehrs• Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsver-

ordnung • Allgemeine Beförderungsbedingungen für

den Kraftfahrlinienverkehr • Betriebsordnung für den nichtlinienmäßi-

gen Personenverkehr • EU-Berufszugangsregelungen

EinlagenrückgewährBeiträge zum 2. Wiener Unternehmensrechtstag

Herausgeber: Kalss · U. Torggler

FinStrG – Finanzstrafgesetz

mit 26. Lieferung Herausgeber: Tannert · Kotschnigg

PersonenbeförderungsrechtStraße

Autoren: Grubmann · Punz · Vladar

Die Autoren: Georg Eckert, Hanns F. Hügel, Hans-Georg Koppensteiner, Karsten Schmidt, Ulrich Torggler.

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanz-strafrechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Dr. Richard Tannert,Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

Die Autoren: Dr. Michael Grubmann ist Leiter des wissenschaftlichen Beirats der Wirtschaftskammer Österreich. Dr. Wolfgang Punz ist Rechtsanwalt in Wien. Mag. David Vladar ist Leiter des Dezernates für Kraftfahrlinien beim Amt der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 65.

2014. XVIII, 576 Seiten. Geb. EUR 119,–ISBN 978-3-214-15741-8

Erscheint im Sommer 2014. Ca. XVII, 210 Seiten. Br. Ca. EUR 40,–ISBN 978-3-214-03912-7

Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 26. Lfg. 2014. Ca. 1.100 Seiten. Ca. EUR 224,–ISBN 978-3-214-12601-8Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/fi nstrg

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Paketpreis inkl. Tannert, FinStrG: EUR 348,–ISBN 978-3-214-12594-3

Page 19: RECHTaktuell Juni 2014

1 9R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

A R B E I T S R E C H T ]

Die Tendenz zur Arbeitskräfteüberlassung ist stark steigend und die Thematik daher aktu-eller denn je. Dieser Leitfaden zeigt auf, was bei• Leiharbeit,• Zeitarbeit,• Personalbereitstellung oder• Personalleasingerlaubt und was verboten ist. Damit sich Risiken möglichst im Vorfeld minimieren

lassen, wurde die relevante Rechtsprechung umfassend ausgewertet.

Im Unterschied zu anderen Werken gibt die-ser Leitfaden zusammenfassende Antworten zu jedem angesprochenen Sachproblem der Arbeitskräfteüberlassung. In seinem Aufbau folgt er dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und gibt die Rechtslage zum 1.1.2014 wieder.

Arbeitskräfteüberlassung

2. Auf lage Autor: Tomandl

Der Autor: Dr. Theodor Tomandl, em. o. Univ.-Prof. für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, ist Autor zahlreicher grundlegender Werke für Wissenschaft und Praxis, Studium und Ausbildung.

2. Aufl age 2014. XII, 186 Seiten. Br. EUR 42,–

ISBN 978-3-214-17543-6

2014. LVI, 272 Seiten. Geb. EUR 54,–ISBN 978-3-214-02068-2

Das neue Handbuch zu Datenschutz und Kontrolle im Arbeitsverhältnis:

• aktuelle Rechtsprechung der Gerichte und der Datenschutzkommission – aus-führlich dargestellt

• aktueller (datenschutzrechtlicher) Geset-zesstand per 1.1.2014

• Erfordernisse einer gesetzmäßigen Mitar-beiterkontrolle

• Berücksichtigung des öffentlichen Dienst-rechts, zB der IKT-Nutzungsverordnung

• Rechte des Betriebsrats und der Beschäf-tigten

• Praxisbeispiele und konkrete Hinweise• Ausführliche Darstellung aller möglichen

Kontrollarten im Besonderen Teil – inkl zBPersonen- und Taschenkontrollen, Video-überwachung, Internet-Nutzung, Stand-ort-Ortung, Whistleblowing, digitaler Per-sonalakt und Datentransfer im Konzern

• Ausführungen zum Thema Beweisverwer-tungsverbote im arbeitsgerichtlichen Ver-fahren

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

Autoren: Grünanger · Goricnik

Die Autoren: Dr. Josef Grünanger war Universitätsassistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien und arbeitet nun als Rechtsanwaltsanwärter in Wien. Mag. Wolfgang Goricnik,MBL leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bun-desverwaltungsgericht.

Das gesamte AlVG (weiße Blätter) sowie die Teile II – IV auf aktuellem Stand!

Mit ausführlichen Erläuterungen insbeson-Mit ausführlichen Erläuterungen insbeson-Mit ausführlichen Erläuterungendere im Hinblick auf• die Neubestimmung des Verhältnisses zu

Pensionen bei geminderter Arbeitsfähig-keit einschließlich des Anspruchs auf Um-schulungsgeld

• die Neuregelungen beim Pensionsvor-schuss und beim Altersteilzeitgeld

• die neuen Leistungen bei Bildungsteilzeit- bzw Pfl egeteilzeitvereinbarungen

• das neue Rechtsschutzsystem beim Bundes-verwaltungsgericht

AlVG – Arbeitslosenversicherungsrechtsamt einschlägigen Nebengesetzen

mit 15. Ergänzungslieferung Autor: Pfeil

Der Autor: Dr. Walter J. Pfeil ist Univ.-Prof. im Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie am Fachbereich Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht der Universität Salzburg.

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 15. Erg.-Lfg. 2014. EUR 218,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für

mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,–ISBN 978-3-214-04159-5

Page 20: RECHTaktuell Juni 2014

2 0 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ A R B E I T S R E C H T · B A U E N M I E T E N W O H N E N · A L L G E M E I N E S R E C H T

Der Kurzkommentar enthält die aktualisier-ten Gesetzestexte zum NÖ Bau- und Raum-ordnungsrecht samt• Materialien• Anmerkungen• aktueller Judikatur der Höchstgerichte• weiterführenden Literaturhinweisensowie• Durchführungsverordnungen zur BauO und

zum ROG• wichtige Nebengesetze

Zahlreiche Neuerungen zur NÖ BauO 1996:• Änderungen bei den Bewilligungs- und

Anzeigetatbeständen• Neuregelung bei Bauwerken im Bauland

ohne Bebauungsplan• Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012• NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungs-

gesetz 2013Viele Änderungen zum NÖ ROG 1976:• Widmung von Windkraftanlagen• Photovoltaikanlagen• Entschädigung bei Rückwidmungen

Das österreichische Recht von A-Z!

Abschöpfungsverfahren? Servitut? Zession? Mit diesem Wörterbuch werden die am häu-fi gsten verwendeten juristischen Fachaus-drücke sowohl für Laien als auch für „Profi s“ verständlich erklärt.

Aufgrund der ständigen Rechtsentwicklung und laufenden Gesetzgebung entstehen im-mer wieder neue Begriffe. Mit diesem Rechts-wörterbuch wird Licht in die „verwirrende“ Juristenwelt gebracht und eine rasche sowie verständliche Hilfestellung gegeben.

NÖ BauONÖ Bauordnung, NÖ Raumordnungsgesetz

3. Auf lage Autoren: Liehr · Riegler · Koizar

Österreichisches Rechtswörterbuch

3. Auf lage Autoren: Svinger · Winkler

Die Autoren: MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung. Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und seit über 10 Jahren Lehrbeauftragter an der TU Wien.

Die Autoren: Mag. Ute Svinger ist Rechtsanwältin in Wien. Zu ihren Spezialgebieten gehören ins-besondere Sachwalterschaftsrecht, Insolvenzrecht (Schuldnerberatung), allgemeines Zivilrecht und Zivil-prozessrecht. Mag. Katharina Winkler, PLL.M., ist Rechtsanwältin in Wien und überwiegend im Insolvenzrecht (Masseverwaltung und Schuldnerberatung), Medizinrecht, allgemeinen Zivilrecht und Vertragsrecht tätig.

2014. Ca. 640 Seiten. Geb. Ca. EUR 94,–ISBN 979-3-214-02427-7

3. Aufl age 2014.XII, 226 Seiten. Br. EUR 29,–ISBN 978-3-214-17586-3

Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand)• Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz• Arbeitskräfteüberlassungsgesetz• Dienstnehmerhaftpfl ichtgesetz• Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Aktualisiert:• Apothekengesetz (Auszug)• Arbeitsmarktförderungsgesetz• IEF-Service-GmbH-Gesetz• Gehaltskassengesetz (Auszug), ua

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 149. Ergänzungslieferung Autor: Dittrich

Der Autor: Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich war Leiter der Zivilrechtssektion im BM für Justiz und Herausgeber zahlreicher Publikationen des MANZ Verlages. Seine fundierte Sachkenntnis und reiche Erfahrung kommen den Lesern seit vielen Jahren zugute.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 149. Erg.-Lfg. 2014. EUR 338,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14377-0Online-Version: www.manz.at/arbr

online

Vor-

ankündigung

Page 21: RECHTaktuell Juni 2014

21R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

S T U D I U M U N D P R A X I S ]

In diesem dritten Band der Schriftenreihe „Vienna Law Inauguration Lectures“ werden in Zusammenarbeit mit der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Wien die Antrittsvorlesungen, die zwischen 2011 und 2014 von den ProfessorInnen Klaus Hirschler, Ernst Karner, Ursula Kriebaum, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Susanne

Reindl-Krauskopf und Reindl-Krauskopf und Reindl-Krauskopf August Reinischgehalten wurden, zusammengefasst. Durch die Publizierung auf der wissenschaft-lichen Plattform www.manzwissenschaft.atsind die Beiträge auch online recherchier- und beziehbar, englischsprachige abstracts sorgen für internationale Auffi ndbarkeit der Referate.

Vienna Law Inauguration LecturesAntrittsvorlesungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien

Band 3 Autoren: Hirschler · Karner · Kriebaum · Kucsko-Stadlmayer · Reindl-Krauskopf · Reinisch

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler, Institut für Finanzrecht; Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner,Institut für Zivilrecht; Univ.-Prof. Dr. Ursula Kriebaum, Abteilung für Völkerrecht und Internationa-le Beziehungen; Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Institut für Staats- und Verwaltungs-recht; Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Institut für Strafrecht und Kriminologie; Univ.-Prof. MMag. Dr. August Reinisch, LL.M., Abteilung für Völkerrecht und Internationale Beziehungen.

2014. XXVI, 118 Seiten. Br. EUR 28,80

ISBN 978-3-214-00784-3

Die erste Quelle im SteuerrechtFür Praktiker und für Studierende gleicher-maßen geeignet, gilt der Grundriss als die führende Gesamtdarstellung des österreichi-schen Steuerrechts, die dieses Rechtsgebiet umfassend darstellt und systematisch er-schließt. Das gesamte Werk nimmt auf uni-onsrechtliche Implikationen Bezug.

Band II enthält:• Umsatzsteuer • Verbrauchsteuern• Bewertungsrecht • Kommunalsteuer• Finanzstrafrecht • Zollrecht• sowie alle damit in Zusammenhang stehende

Neuerungen durch die neue Verwaltungs-gerichtsbarkeit; auch die Reform der Grunderwerbsteuer wurde bereits berück-sichtigt.

Steuerrecht

Band II, 7. Auf lage bearbeitet von: Ehrke-Rabel

Die Autorin: Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel lehrt Finanzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz.

IM PAKET mit Band I EUR 108,–ISBN 978-3-214-05399-4

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ISBN 978-3-214-05398-7

Band II 7. Aufl age 2014. XXX, 702 Seiten. Geb. EUR 61,–

ISBN 978-3-214-05392-5Mit Hörerschein für Studierende:

Br. EUR 48,80ISBN 978-3-214-05397-0

Stand BBG 2014!

• Welche Werke der Literatur und der Kunst sind urheberrechtlich geschützt? Und wie lange?

• Welche Rechte hat ein Urheber und wie weit gehen diese?

• Können Urheberrechte übertragen werden?• Was ist ein Werknutzungsrecht?• Welche Aufgaben haben Verwertungsge-

sellschaften?

Diese und viele weitere grundsätzliche Fragen zum Urheberrecht sowie der damit zusammenhängenden Rechtsdurchsetzung werden in diesem neuen Skriptum erläutert. Mit vielen anschaulichen Beispielen!

Urheberrecht

Autor: Büchele

Der Autor: Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck.

Erscheint im Juni 2014. Ca. 100 Seiten. Ca. EUR 21,–

Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 16,80

ISBN 978-3-214-07786-0

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2 2 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ S A C H B U C H · F A C H B U C H

2014. XIV, 206 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00688-4

2014. Ca. 120 Seiten. Br. Ca. EUR 24,–ISBN 978-3-214-08161-4

Kooperation stellt eine chancenträchtige – und oft auch die einzige – Strategie zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dar. Gleichzeitig sind langfris-tige Kooperationsbeziehungen mit besonde-ren Managementherausforderungen verbun-den. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen nach den Entwicklungsprozessen von Kooperationen und den Mechanismen zur Koordination des Verhaltens der Kooperati-onspartner. Um diesen Aspekten im Zusammenhang mit der Vielfältigkeit des Kooperationsphänomens Rechnung zu tragen, werden in diesem Buch

zwölf facettenreiche Kooperationsfälle prä-sentiert, die von Autoren aus unterschied-lichen Fachgebieten und Tätigkeitsberei-chen erarbeitet wurden.Die Autoren wenden sich dabei nicht nur an Führungskräfte von Unternehmen, Berater und Regionalmanager, sondern auch an Stu-dierende und Lektoren in den Bereichen En-trepreneurship, strategische Unternehmens-führung, Organisationsentwicklung und Marketing sowie jener Managementlehren, wie z.B. Tourismusmanagement, in denen das Kooperations- und Vernetzungsthema von besonderer Relevanz ist.

Kooperationen – Netzwerke – Regionale EntwicklungZwölf Fallstudien

Herausgeber: Rößl · Hatak

Die Herausgeber: Prof. Dr. Dietmar Rößl ist Vorstand des Instituts für KMU-Management sowie des RiCC – Research Institute for Cooperation and Cooperatives an der WU Wien. Dr. Isabella Hatak,MA MSc ist Univ.-Ass am Institut für KMU-Management an der WU Wien sowie am Institut für Inno-vationsmanagement an der Johannes-Kepler-Universität Linz.

Die Krise in 57 Stichworten!In Fachkreisen ist die Finanz- und Schulden-krise weitgehend aufgearbeitet. Ein Infor-mations- und Nachschlagewerk, in dem das Wichtigste für eine breitere Leserschaft ein-fach aufbereitet ist, fehlte jedoch bislang.Was haben nun Kreditausfälle von Haus-besitzern in den USA mit steigender Arbeits-losigkeit in Europa zu tun? Warum wurden

Banken gerettet? Was steckt hinter CDO, CDS, FSB und Basel III? Das Buch• erzählt in 57 Stichworten,• in leicht verständlicher Weise und • grafi sch aufbereitetdie Geschichte der Krise und erklärt die wich-tigsten Begriffe und Zusammenhänge. Und es zeigt auf, was wir aus der Krise gelernt haben – oder eben auch nicht.

Die Autoren: Dr. René P. Buholzer ist Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen und leitet den Bereich Public Policy and Sustainability Affairs der Credit Suisse in Zürich. Dr. Stefan D. Haignerund Mag. Stefan Jenewein sind Geschäftsführer der Gesellschaft für Angewandte Wirtschaftsforschung (GAW) und lehren an mehreren Universitäten und Fachhochschulen. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich Schneider ist Universitätsprofessor für Volkswirtschaftslehre sowie Institutsvorstand des Forschungs-institutes für Bankwesen an der Johannes Kepler Universität in Linz.

Wie der Traum vom Haus die Welt bedrohteDie Finanz- und Schuldenkrise in 57 Stichworten und Schaubildern

Autoren: Buholzer · Haigner · Jenewein · Schneider

Runde Geburtstage im Juni

• Ewald Nowotny • Alexander Reidinger • Christoph Schreuer

MANZ gratuliert herzlich!

Wir gratulieren … • Michael Danek zur Verleihung des Be-rufstitels Professor durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs

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2 3R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

E M P F E H L E N S W E R T E S · T E R M I N E ]

Auf ein zehnjähriges Jubiläum muss man anstoßen! Also trafen sich am 10. April rund 50 Netzwerkerinnen in der MANZ-Buch-handlung am Wiener Kohlmarkt 16 zu einer Feier mit Weinverkostung.

Die Gastgeberin, MANZ-GF Susanne Stein, dankte den anwesenden Damen für ihre Treue und vor allem auch Erika Hofbauer, die den Netzwerk-Newsletter nun schon seit

zehn Jahren betreut. Als schönes Rahmenpro-

gramm gab es eine Weinver-kostung mit der Winzerin Birgit Wiederstein. Die Nie-derösterreicherin zeigte, dass die Produktion von gutem Wein längst keine reine Männerdomäne mehr ist. Sie sei Winzerin mit Leib und Seele, was sich auch in ihren Weinen widerspiegle.

Mit Begeisterung erzählte sie, dass sie schon sehr früh wusste, dass sie einmal Wein machen wollte. Das dazu nötige Wissen eignete sie sich

im Weincollege Krems und in der renom-mierten Weinbauschule Klosterneuburg an. Danach lag es fast schon auf der Hand, den elterlichen Hof im niederösterreichischen Göttlesbrunn zu übernehmen.

Birgit Wiedersteins Weine schmecken nicht nur gut, sondern haben auch klingende und bezeichnende Namen wie „Frizzi Mizzi“ für einen bekömmlichen Frizzante. Der Name

entstand aus einer Phase bei der Weinwer-dung der Rotweine, bei der es einen Moment gibt, an dem die Trauben einen Duft aus Beeren und Kinderbrause versprühen. Oder „Prima Donna“, ein frischer weißer Jung-wein, den Wiederstein mit dem Verhalten von Kindern vergleicht – übersprühend an Ideen, ständig in Bewegung. Zu guter Letzt durften die Gäste „Venus“ verkosten: einen Rotwein, der nach Botticellis Bild „Geburt der Venus“ benannt wurde – schön, elegant, fragil.

Über die interessanten Ausführungen und Erklärungen rund um die Weine freuten sich u.a. Marianne und Stephanie Appl(Appl Impuls), Susanne Edlinger (Selectas Personalmanagement), Angelika Krabacher(SOS Kinderdörfer), Christiane Laszlo (Ob-server), Ingrid Postel (Eduscho) und Ingrid Postel (Eduscho) und Ingrid Postel Ernesti-ne Stöger (Österreichische Forschungsförde-ne Stöger (Österreichische Forschungsförde-ne Stögerrungsgesellschaft).

Um einiges an „Weinwissen“ reicher gingen die Gäste nicht mit leeren Händen nach Hause – die Parfümerie Liechtenstein stellte Proben vom neuen Escada-Duft zur Verfügung.

MANZ Netzwerk Women Special feierte sein zehnjähriges Bestehen

Gastgeberin MANZ-GF Susanne Stein (r.) mit Winzerin Birgit Wiederstein (l.)

und Erika Hof bauer

Für Sie gelesen

„Das Werk ist […] für jeden im Bereich Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren tätigen Juristen von höchster Relevanz und der Erwerb daher dringend empfohlen.“ (Christoph Beer, NZ 1/2014)

„[…] verdienstvolle(s) Buch, das mit großer Sachkunde und Bienenfl eiß abgefasst ist […].“(Franz M. Adamovic, RZ 3/2014)

„[…] eine herausragende eigenständige Arbeit […], die sich als Standardwerk zum Recht der Kuratoren etablieren wird.“(Alexander Illedits, AnwBl 4/2014)

Mondel Die Kuratoren im österreichischen Recht2. Aufl age 2013. XXII, 336 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-10101-5

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[ E M P F E H L E N S W E R T E S

Literaturempfehlungen der Buchhandlung

Autoren: Faull, Jonathan; Nikpay, Ali

Fully updated in this third edition, the work includes full coverage of the latest legislation, case law and guidance, giving competition lawyers a comprehensive commentary on recent developments. It includes new mate-rial on industries of growing importance in the competition fi eld, including Pharma and High Tech. It also analyses the R&D and Specialisation Block Exemption Regulations and more. Key cases covered in this edition include Telefonica, Microsoft, Intel, etc.

Oxford. 3rd edition 2014. 2.368 Seiten. EUR 393,30 ISBN 978-0-19-966509-9

The EU Law of Competition

Autoren: Lüdenbach, Norbert; Hoffmann, Wolf-Dieter; Freiberg , Jens

Der meistgenutzte IFRS Kommentar: Optimale Praxisorientierung mit vielen Beispielen, ver-ständliche Darstellung, einfache Handhabung und hohe Aktualität: Dafür steht der Haufe IFRS Kommentar – der unter IFRS-Anwen-dern am häufi gsten genutzte Kommentar. Dies hat eine Studie von ForschungsWerk ergeben. Entscheiden auch Sie sich für den beliebten Praktiker-Kommentar mit topak-tuellem Rechtsstand 1. 1. 2014.

Haufe. 12. Aufl age 2014. 2.592 Seiten. EUR 255,– ISBN 978-3-648-04068-3

IFRS Kommentar

Autor: Haussmann, Martin

Visual Facilitating heißt ein Trendthema, das aus den USA nach Europa herüberschwappt: Mit einfachen Skizzen werden Dialoge, Ideen und komplexe Sachverhalte in Echtzeit visu-alisiert. Dies ist der erste umfassende Praxis-ratgeber für Visual Facilitating im deutschen Sprachraum. Anschaulich zeigt der Autor, wie und in welchen Bereichen sich diese vi-suelle Sprache in der Praxis anwenden lässt. Zahlreiche Zeichenanleitungen machen die Methode für jedermann umsetzbar.

Redline. 2014. 304 Seiten. EUR 25,70ISBN 978-3-86881-517-7

UZMODenken mit dem Stift

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifi zierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at

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Reissner · Neumayr (Hrsg)Zeller Handbuch BetriebsvereinbarungenErscheint Ende Juni 2014. Ca. 1.200 Seiten. Ln. Ca. EUR 248,– ISBN 978-3-214-04372-8 Subskriptionspreis bis 30. Juni 2014 EUR 198,–

Das gesamte Betriebsvereinbarungsrecht in einem Handbuch!• Instruktive allgemeine Darstellung des Rechts der Betriebsvereinbarung• 44 Betriebsvereinbarungen erstmals systematisch umfassend aufbereitet• Jede Betriebsvereinbarung untergliedert in 3 wesentliche Aspekte:

» Einführung: Erklärung von Rechtslage und Zweck» Konzeptionen: Analyse charakteristischer Gestaltungen» Folgen: Rechtliche Konsequenzen, gerichtliche Überprüfbarkeit

In Kürze online

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2 5R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Jun i 2014

E M P F E H L E N S W E R T E S ] ]

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Weiss · LustGuKG – Gesundheits- und Krankenpfl egegesetz7. Aufl age 2014. XX, 382 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-07397-8

Die handliche Ausgabe des GuKG bietet Fachwissen aus erster Hand. Inklusive der GuKG-Novelle 2013 wurden folgende Gesetzesänderungen in dieser Neuaufl age berücksichtigt:• Berufsausübung im Dienstverhältnis zu ärztlichen Gruppenpraxen• Anpassung des GuKG an das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Medizinische

Assistenzberufe-Gesetz• Umstellung der administrativen Instanzenzüge auf Grund der Verwaltungsgerichts-

barkeits-Novelle 2012• Umsetzung der sog „Patientenmobilitätsrichtlinie“ und div weitere EU-Anpassungen

Institut für Umweltrecht (Hrsg)Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 20142014. XXX, 222 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09396-9

Der 40. Band der Schriftenreihe Recht der Umwelt präsentiert die überarbeiteten Vorträge zu folgenden Themen:• Aktuelles Umweltrecht• Verwaltungsgerichte – Alles neu im Umweltschutz?• Industrieemissions-RL – Neues im Anlagenrecht• Amtshaftung und Amtsmissbrauch im Umweltbereich

Schrefl er-König · Szymanski (Hrsg)Fremdenpolizei- und AsylrechtLoseblattwerk in 2 Mappen 2014. 1.696 Seiten. EUR 225,– ISBN 978-3-214-14459-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

2 Bände – 28 Normen. Insbesondere FremdenpolizeiG, AsylG, Niederlassungs- und Auf-enthaltsG, GrundversorgungsG-Bund und GrenzkontrollG, aber auch Dublin-III-VO, Visa-Kodex und Kodex und Kodex EURODAC-VO, werden vernetzt dargestellt. Neben dem Verfahrensgesetz des neuen Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen (BFA-VG) wird auch die Verfahrensnormdes neuen Bundesverwaltungsgerichts (VwGVG) speziell aus fremden- und asylrechtlicher Sicht kommentiert. Weiterhin gültige Judikatur wird entsprechend der durch die Fremden-behördenneustrukturierung bewirkten Zuordnung zu anderen Normen dargestellt.

online

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at

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[ E M P F E H L E N S W E R T E S

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KucskoMSchG – Markenschutzgesetz3. Aufl age 2014. XIV, 370 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-00755-3

Die Sonderausgabe in 3. Aufl age mit einem kommentierten Überblick über das Marken-Überblick über das Marken-Überblickschutzgesetz (mit der Patent- und Markenrechtnovelle 2014), samt den wichtigsten Neben-bestimmungen, wie zB:• PatentamtsgebührenG und PatentamtsgebührenV • GebührenG• MarkenRL (auch in englischer Fassung) • PatentamtsV• Gemeinschaftsmarkenverordnung • Nizzaer Klassifi kationGesetzestexte und Erläuterungen handlich und auf einen Blick. Das perfekte Werk für den Praktiker!

Welser (Hrsg)Das Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa2014. X, 264 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-00764-5

Das Buch bildet den bereits neunten Band der Veröffentlichungen der Forschungsstelle und enhält Beiträge namhafter Rechtswissenschafter zum Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa. In 14 Beiträgen werden verschiedene Sicherungsmittel und deren Besonder-heiten dargestellt. Die Beiträge wurden von Mitgliedern des, an der Forschungsstelle für Euro-päische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform bestehenden, Wiener Arbeitskreisesverfasst und bei der Tagung „5 Jahre Forschungsstelle“ im November 2012 in Wien vorge-stellt.

TannertFinStrG – Finanzstrafgesetz9. Aufl age 2014. XXX, 952 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-11651-4

Seit der letzten Aufl age des Taschenkommentars hat es grundlegende Neuerungen im Finanzstrafgesetz gegeben: Allein durch das FVwGG 2012 und die FinStrG-Novelle 2013 wurden weit mehr als 100 Bestimmungen geändert, ua wurde das Rechtsmittelverfahren in Finanzstrafsachen komplett reformiert. In der 9. Aufl age sind diese Änderungen voll-ständig enthalten. Auch die Judikatur von OGH, VfGH, VwGH und UFS wurde auf den Stand 1. 4. 2014 gebracht und hunderte neue Entscheidungen eingearbeitet. Durch die klare Strukturierung des Werks und die zahlreichen Anmerkungen bei den einzelnen Paragraphen fi nden Sie im Nu die Antworten auf Ihre fi nanzstrafrechtlichen Fragen.

Drs (Hrsg)Handbuch Betriebspensionsrecht2013. XL, 360 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-00790-4

Dieses Handbuch bietet eine systematische Aufarbeitung des österreichischen Betriebs-pensionsrechts. Themenschwerpunkte:• Arten an Pensionszusagen und ihre unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten• nachträgliche Änderungsmöglichkeiten bestehender Pensionszusagen• Informationspfl ichten• Gleichbehandlungspfl ichten• steuerrechtliche Aspekte• internationale Aspekte bei grenzüberschreitendem Arbeitnehmereinsatz

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Mit Novelle

2014

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• Europäische Sozialpolitik• Migration und Integration• Compliance

• Österreichische Medienpolitik• „Kunstkammer“: Das KHM zu Gast am See• Philharmonisches Kammerkonzert

Sommerdiskurs aus Wirtschaftftf , Recht und Kultur 2014„Zur (Un-)Gewissheit der Zukunftftf – Szenarien für Europa“30. Juli – 1. August 2014 | Strobl/Wolfgfgf angsee

Konzeption: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefafaf n MeisselMag. Nina Gruber

Anmeldung: Rebekka Lajos

Tel.: +43-1-4277-24131 / Fax: +43-1-4277-9241Email: [email protected] (thread: Sommerdiskurs)

Programm:

Die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit als Instrument zur Bei-legung internationaler Wirtschaftftf sstreitigkeiten nimmt stetig zu.Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet werden daher immer wichtiger.Nicht zuletzt das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 wird dieStellung Österreichs als internationaler Schiedsstandort weiter aus-bauen.

Die vom neuen Dekan der Rechtswissenschaftftf lichen Fakultät derUniversität Wien, Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer, geleiteteAustrian Arbitration Academy bietet Gelegenheit, Einblicke inTheorie und Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu

gewinnen. Das zweiwöchige Intensivprogramm bietet in interakti-ven Unterrichtseinheiten eine profunde Einführung in die Welt derInternational Commercial Arbitration. Renommierte in- und aus-ländische Experten und Expertinnen mit großer Schiedsrechtser-fahrung erläutern Kernfragen der Schiedsgerichtsbarkeit – vomAbschluss der Schiedsvereinbarung bis hin zur Vollstreckung desSchiedsspruchs.

Die Austrian Arbitration Academy findet von 12. bis 26. Juli in Stroblam Wolfgfgf angsee (im Rahmen der englisch-sprachigen internatio-nalen Sommerhochschule der Universität Wien) statt.

Austrian Arbitration Academy:Discovering the World ofInternational Arbitration

Infofof rmation & Application: shs.univie.ac.at (thread: Austrian Arbitration Academy)

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Page 28: RECHTaktuell Juni 2014

Donnerstag, 6. November 20149.00 – 16.00 UhrJustizpalast, FestsaalSchmerlingplatz 10-111010 Wien

Wirtschaftsstrafprozessneue Fragen – spannende Antworten

Profitieren Sie von unseren Top-Autoren!

Das Seminar zum Wiener Kommentar

Das Seminar

zum

Kommentar!

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Johannesgasse 23, 1015 Wien E-Mail: [email protected] / Tel: 01/531 61-442 / Fax: 01/531 61-181Online-Anmeldung: www.manz.at/seminar-wkP.

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