RECHTaktuell Mai 2015

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Buchpräsentation „Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“ Porträt des Monats Dieter Kolonovits Gesundheit. Wissen. Ein Interview mit Wolfgang Schütz [ RECHTAKTUELL #05 MAI 2015 ] Mai 2015 #05 Neuerscheinungen Empfehlenswertes Termine

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Aktuelles, Neuerscheinungen, Empfehlenswertes und Termine des MANZ Verlags von Mai 2015

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Buchpräsentation „ErfolgreicheAkquisition im Firmenkundengeschäft“

Porträt des MonatsDieter Kolonovits

Gesundheit. Wissen. Ein Interview mit Wolfgang Schütz

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Mai 2015

#05Neuerscheinungen Empfehlenswertes

Termine

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RECHTSAKADEMIE MANZ

Das Wichtigste für das Pflegejahr an einem Tag!Die aktuellsten und relevantesten Rechtsfragen für Heimleitung, Pflegedienstleiter, administrative Leiter und Verantwortliche von Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen und deren Berater und viele andere – von den Topexperten aufbereitet!

Tagungsleitung: Martin Greifeneder und Klaus Mayr

Mittwoch, 24. Juni 20159.00 bis 16.30 UhrAustria Trend Hotel Europa GrazBahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Mittwoch, 21. Oktober 20159.00 bis 16.30 Uhr Linz

Jahrestagung

Pflege & Recht 2015

Jetzt anmelden!www.manz.at/rechtsakademie

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H A U S M I T T E I L U N G ]

M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

firmensitz Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien verlagsbüro Johannesgasse 23 ∙ 1015 Wien

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] www.manz.at Handelsgericht Wien fn 124 181w

ÖBl, ÖZPR und ZLB

R E C H T A K T U E L L # 0 5 2 0 1 5

RECHTSAKADEMIE MANZ

Das Wichtigste für das Pflegejahr an einem Tag!Die aktuellsten und relevantesten Rechtsfragen für Heimleitung, Pflegedienstleiter, administrative Leiter und Verantwortliche von Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen und deren Berater und viele andere – von den Topexperten aufbereitet!

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Jahrestagung

Pflege & Recht 2015Was haben ÖBl, ÖZPR, ZLB, ZAS und VbR

gemeinsam? Sie sind erfolgreiche Zeitschrif-

ten aus dem MANZ Verlag, die durch Jahres-

tagungen noch nutzbarer werden. Schwer-

punktthemen und aktuelle Fragestellungen

verbinden sich zu abwechslungsreichen

Seminarveranstaltungen. Die Besucher er-

halten komprimiertes Wissens-Update und

unmittelbar nutzbares Know-how.

„Print, Online und Seminar bilden eine

Nutzwertkette, die wir unseren Kunden ge-

schlossen anbieten“, so Verlagsleiter Dr.

Wolfgang Pichler. „Das ist nicht neu, aber

wir stellen diese ‚supply chain‘ jetzt mit der

Dachmarke ‚MANZ Rechtsakademie‘ stärker

heraus.“

Rund um die bestehenden, äußerst er-

folgreichen Jahrestagungen wird das An-

gebot kontinuierlich ausgebaut. Neu ist

etwa eine Fachtagung zu Ehe-, Familien-

und Erbrecht, die im Herbst stattfi nden wird.

Informationen zu den aktuellen Veranstal-

tungsterminen fi nden Sie in jeder RECHT-

aktuell und im Internet unter www.manz.at/

rechtsakademie.Auch Fortbildung wird für Juristen durch

die MANZ Rechtsakademie „einfach wie

noch nie, verlässlich wie schon immer“. Im

Sinne eines one-stop-shops bietet MANZ

Fachliteratur, Rechtsdatenbank, EDV-Dienst-

leistungen (ERV, Grund- und Firmenbuch)

und Fortbildung aus einer Hand.

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[ I N H A L T · I M P R E S S U M

Zu Ihrer Orientierung

4 w w w.manz.at

Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Heraus geber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch handlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafi sches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preis-änderungen vorbehalten.

Impressum

Autoren und TitelBachner-Foregger, StGB ............................................................. 18Bastl · Berger, Pollen und Allergie ............................................... 10Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR ......... 16Brugger, Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess ....................... 27Bydlinski S. · Fritz, GesbR-RG ....................................................... 6Eypeltauer · Nemec, Diensterfi ndungsrecht .................................. 5Faudon · Malai · Trenner, Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele ........................................................ 26Fellner, BDG ................................................................................ 16Fenyves, VersE ............................................................................ 21Flotzinger · Leiss, Gemeindeabgaben im Insolvenzverfahren ....... 16Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO ........................ 18Gartner, Wohnrecht 2015 ............................................................ 26Holzinger · Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts....................................................................... 25Knyrim, Datenschutzrecht ............................................................. 8Kodek, Privatkonkurs ................................................................... 27Kosesnik-Wehrle (Hrsg), KschG ................................................... 7Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht .......................... 19Maier Philipp J., Restrukturierungen im Arbeitsrecht ................... 21Mauerhofer (Hrsg), Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft ..................................................................... 22Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger, Bundesverfassungsrecht .....22Mayer · Muzak, B-VG ................................................................. 17Österreichische Notariatskammer (Hrsg), Handbuch notarielle Verschwiegenheit .......................................................... 17Pfeil · Urnik (Hrsg), Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele .............................................. 21Ratz Eckart, Rechtsmittel gegen Urteile ....................................... 18Reich-Rohrwig Alexander, Aufklärungspfl ichten vor Vertragsabschluss ...........................................................................26Riegler · Koizar, NÖ BauO .......................................................... 22

Schereda, Der Stiftungsprüfer...................................................... 26Steiner · Janković, UGB vs IFRS – der Jahresabschluss im Vergleich ...................................................................................... 19Steiner · Webernig, Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 ................................................................. 19Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 20Teschner (Hrsg), BSVG ................................................................ 20Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 20Traar · Pesendorfer · Fritz · Barth, Sachwalterrecht und Patientenverfügung ...................................................................... 27Wühl, Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel .................................................................. 17ZAS – Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht .................................. 9

rdb.at – wo MANZ fi ndetRDB Rechtsdatenbank........................................................ 14 – 15

MANZ INTERNHausmitteilung............................................................................... 3Impressum ..................................................................................... 4Gesundheit. Wissen. Ein Interview mit Wolfgang Schütz ................ 11Buchpräsentation „Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“ ................................................................ 12„Leichtigkeit“ – eine MehrWissen Veranstaltung mit Steve Kroeger ......................................................................... 12Porträt des Monats Dieter Kolonovits ............................................ 13Wir gratulieren ... ........................................................................ 20Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 23Für Sie gelesen ............................................................................. 25Veranstaltungen in Kürze .............................................................. 25Runde Geburtstage im Mai ........................................................... 27

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5R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Diensterfi ndungsrecht100 Fragen und Antworten

2. Auf lage Autoren: Eypeltauer · Nemec

Auf grundsätzliche Fragen sowie auf darü-ber hinausgehende Spezialfragen gibt unser Spezialfragen gibt unser SpezialfragenExpertenduo, ein Rechtsanwalt und ein Pa-tentanwalt, die passende Antwort.

• Was versteht man unter einer Diensterfi n-dung?

• Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfi ndung?

• Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfi ndungsvergütung gibt es?

• Was ist der Erfi ndungswert einer Erfi n-dung?

Die AutorenDr. Ernst Eypeltauer ist Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Linz. DI Harald Nemec ist Patentanwalt in Graz.

2. Aufl age 2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 38,–ISBN 978-3-214-08792-0

Diensterfi ndungsrecht verständlich

Fragen 14–16 I. Diensterfindung

14. Ist eine über den vereinbarten Tätigkeitsbereich desDN hinausgehende Erfindung eine Diensterfindung?

Es kommt für das Vorliegen einer Diensterfindung nicht auf den ver-einbarten Tätigkeitsbereich des DN an, sondern ausschließlich auf dasArbeitsgebiet, in dem das Unternehmen tätig ist, in welchem der DN ar-beitet. Es wirkt sich allerdings der Umstand, dass die Erfindung außerhalbdes vereinbarten Tätigkeitsbereichs des DN liegt, bei der Ermittlung deserfinderspezifischen Reduktors bzw Anteilsfaktors aus und steht dem DNin einem solchen Fall eine höhere Vergütung zu, als wenn er die Erfindungim vereinbarten Tätigkeitsbereich gemacht hat (s dazu Frage 51).

Bei DN, die in einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung tätigsind, wird hingegen eine in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallendeErfindung in jedem Fall zum vereinbarten Tätigkeitsbereich zu zählen sein,was sich auch bei der Höhe des Anteilsfaktors/Reduktors niederschlagensollte.

15. Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtesgibt es bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten?

Liegt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, so kann der DG,ohne dass es einer (bei privatrechtlichen Vereinbarungen absolut not-wendigen) Vereinbarung mit dem DN bedarf, dessen Diensterfindungenzur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; dieses Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirk-sam.

Ansonsten gelten allerdings die übrigen diensterfindungsrechtlichenBestimmungen des PatG auch für Bedienstete im öffentlichen Dienst sinn-gemäß. Zu Universitätsbediensteten s Frage 16.

16. Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtesgibt es im Bereich von Universitäten?

Mit dem UG 2002 ist der Komplex von im Bereich von Universitätengetätigten Erfindungen neu geregelt worden.

In der Erwartung, dass die nunmehr vollrechtsfähigen Universitätenbesser als die einzelnen Forscher in der Lage sein sollten, patentfähige For-schungsergebnisse zu verwerten und wirtschaftlich zu nutzen, wurde im § 106 UG 2002 festgehalten, dass die Universität als DG iS des § 7 Abs 2

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Mit konkreten Antworten

Fragen 14–16

14. Ist eine über den vereinbarten Tätigkeitsbereich des

einbarten Tätigkeitsbereich des DN an, sondern ausschließlich auf dasArbeitsgebiet, in dem das Unternehmen tätig ist, in welchem der DN ar-beitet. Es wirkt sich allerdings der Umstand, dass die Erfindung außerhalbdes vereinbarten Tätigkeitsbereichs des DN liegt, bei der Ermittlung deserfinderspezifischen Reduktors bzw Anteilsfaktors aus und steht dem DNin einem solchen Fall eine höhere Vergütung zu, als wenn er die Erfindungim vereinbarten Tätigkeitsbereich gemacht hat (s dazu Frage

sind, wird hingegen eine in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallendeErfindung in jedem Fall zum vereinbarten Tätigkeitsbereich zu zählen sein,was sich auch bei der Höhe des Anteilsfaktors/Reduktors niederschlagensollte.

15. Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtes

ohne dass es einer (bei privatrechtlichen Vereinbarungen absolut not-wendigen) Vereinbarung mit dem DN bedarf, dessen Diensterfindungenzur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich

II. Vergütung Frage 35

ist nach ständiger Rechtsprechung und auch nach Ansicht der Literaturbevorzugt die Methode der Lizenzanalogie zur Ermittlung des Erfindungs-wertes heranzuziehen.

Dabei wird jene (fiktive) Lizenzgebühr ermittelt, die der DG am freienMarkt einem Lizenzgeber für die Benützung der Erfindung zahlen würde.

Der Erfindungswert (dh die fiktive Lizenzgebühr) errechnet sich dabeiallgemein nach folgender Formel:

Erfindungswert E = Umsatz U x Lizenzsatz L (E = U x L)

In die allgemeine Formel zur Berechnung der Erfindervergütung Veingefüllt, ergibt sich somit:

Vergütung V = Umsatz U x Lizenzsatz L – Anteilsfaktor A (V = U x L – A) bzw

Vergütung V = Umsatz U x Lizenzsatz L x Anteilsfaktor A (V = U x L x A).

Als Umsatz wird dabei der mit dem Produkt, bei dessen Herstellungdie Erfindung benützt wird, erzielte Nettoerlös, abzüglich erfindungsfrem-der Posten wie zB Rabatte, Skonti etc, eingesetzt.

Natürlich ist bei dieser Berechnungsmethode wie auch bei den an-deren Methoden zu berücksichtigen, welcher Anteil der Erfindung am fer-tigen Produkt zuzumessen ist, dh wie groß die sogenannte „technisch-wirt-schaftliche Bezugsgröße“ ist. Dazu weiter unten zur Frage 39.

Die größte Problematik bei der Methode der Lizenzanalogie liegt beider Festlegung des in die obige Formel eingehenden Lizenzsatzes. Wieleicht ersichtlich ist, hat der Lizenzsatz einen erheblichen Einfluss auf dieHöhe des nach der Formel berechneten Erfindungswertes und damit aufdie Erfindervergütung. Siehe dazu die folgenden Fragen.

35. Was versteht man unter „konkreter Lizenzanalogie“?

Wenn hinsichtlich der betreffenden Erfindung und des damit herge-stellten Produktes bereits ein Lizenzvertrag zwischen dem DG und einemexternen Vertragspartner abgeschlossen wurde, wird der darin vereinbarteLizenzsatz in aller Regel auch als angemessen zum Zweck der Ermittlungder Erfindervergütung anzusehen sein. Man spricht in diesem Fall voneiner „konkreten Lizenzanalogie“, die der Grundidee der Lizenzanalogie –

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Berechnung der Erfi ndervergütung

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Egal ob in einer Lebensgemeinschaft, beim Hausbau oder in Form einer ARGE. Die Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts begegnet uns öfter als uns dies vielleicht bewusst ist. Das GesbR-Reformgesetz, das mit 1. 1. 2015 in Kraft trat, führt zu den umfangreichsten Änderungen, die die Gesellschaft bürgerlichenRechts jemals erfahren hat. Die Sonderaus-gabe erleichtert den Zugang zur neuen Rechtslage durch eine systematische, klar strukturiert Darstellung und enthält:• den aktuellen Gesetzestext zum GesbR-RG

– Auszüge aus dem ABGB und UGB samt Materialien

• eine tabellarische Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage sowie der über-gangsrechtlichen Bestimmungen

• eine strukturierte Bearbeitung der Erläu-terungen sowie

• wertvolle fachliche Anmerkungen wertvolle fachliche Anmerkungen der zu-wertvolle fachliche Anmerkungen der zu-wertvolle fachliche Anmerkungenständigen Legisten aus dem BMJ

Mit diesem Werk halten Sie den perfekten Arbeitsbehelf zur neuen GesbR in Händen!Arbeitsbehelf zur neuen GesbR in Händen!Arbeitsbehelf

Die AutorinnenHon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski ist Leiterin und Mag. Romana Fritz Legistin der Abtei-lung für Unternehmens- und Gesellschafts-recht im Bundesministerium für Justiz.

2015. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 38,–ISBN 978-3-214-02217-4

Alles Wissenswerte zur neuen GesbR

GesbR-RG – Reformgesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Autorinnen: S. Bydl inski · Fr i tz

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Satz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des § 118 Abs. 1 UGB,wobei die konkrete Formulierung („Aufzeichnungen“ statt „Bücherund Schriften“, „Abrechnung“ statt „Jahresabschluss“) dem UmstandRechnung trägt, dass eine GesbR in aller Regel nicht rechnungsle-gungspflichtig im Sinn der § 189 ff. UGB sein wird. Falls eine solcheRechnungslegung ausnahmsweise erfolgt, hat sie die hier angespro-chene Funktion.

Abs. 2 knüpft an § 118 Abs. 2 UGB an, verzichtet jedoch auf die„Annahme unredlicher Geschäftsführung“ als gesetzliche Vorausset-zung für die Unabdingbarkeit der Kontrollrechte. Diese Vorausset-zung erschwert die Anfechtung von vertraglichen Ausschlüssen vonKontrollrechten auf unvertretbare Weise. Daher ist diese gesetzlicheVoraussetzung auch in § 118 Abs. 2 UGB zu streichen (in diesemSinn Harrer, Die Personengesellschaft, 125 ff.). Eine Schwelle für dieAusübung der Kontrollrechte bietet lediglich der Rechtsmissbrauch.

Anmerkungen:1) Siehe §§ 1198–1200 ABGB aF. Auf Altgesellschaften gemäß

§ 1503 Abs 5 Z 2 und 3 ABGB erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden,bei Widerspruch erst ab dem 1. Jänner 2022.

2) Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt vor allemdarin, dass ein Verzicht des nicht geschäftsführenden Gesellschaftersauf sein Kontrollrecht nun vollkommen unwirksam wäre.

Gewinn und Verlust

§ 1195. (1) Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird aufGrund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Verlust ermit-telt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet.

(2) Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zurMitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust ei-nes Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Ka-pitalanteile zugewiesen (§ 1182 Abs. 2). Enthält der Gesell-schaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur über den An-teil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie imZweifel für Gewinn und Verlust.

(3) Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zurMitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Ge-winns angemessen zu berücksichtigen.

(4) Einem Arbeitsgesellschafter, dem für seine Dienstekeine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, ist ein den

§ 1195 ABGB

© MANZpk

1–150 14. 4. 2015W:/GesbR-RG_RBydlinski_Fritz_MSA/3B2/Fahne/GesBR_Kern_Fahne

Übersichtliche Gliederung:Gesetztestext – Erläuterungen –

Anmerkungen

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folgen. Ihr Anwendungsfeld ist daher ebenso weit wie das der offenenGesellschaft.

Ein Gesellschaftsvertrag, der auf einen verbotenen Zweck ab-zielt, ist unwirksam. Sofern ein Gesellschaftsvertrag zwar ausdrücklicheinem erlaubten Zweck gewidmet ist, in Wahrheit aber hauptsächlicheiner unerlaubten Tätigkeit dient, ist er trotzdem unwirksam, weil nureine unbeachtliche falsa demonstratio vorliegt. Verfolgt eine Gesell-schaft hingegen hauptsächlich einen erlaubten Zweck und geht sie ei-ner erlaubten Tätigkeit nach, sind jedoch einzelne Geschäfte (z. B. we-gen Betruges oder Bestechung) unerlaubt, so sind lediglich diese Ge-schäfte, nicht aber der Gesellschaftsvertrag als solcher unwirksam.

Zu Abs. 4:Die Bestimmungen über das 27. Hauptstück haben subsidiäre

Geltung auch für andere Gesellschaften und können deshalb auchals allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts verstanden werden. Diedies anordnende, bisher in § 1216 ABGB enthaltene Regelung soll anden Beginn des die GesbR betreffenden Hauptstücks verschoben undzeitgemäßer formuliert werden. Außerdem scheint eine inhaltlicheKonkretisierung der Bestimmung angebracht: Auf andere Arten vonGesellschaften sind die für die GesbR aufgestellten Vorschriften nurdann anzuwenden, wenn dies nach den für die jeweilige Gesellschafts-form geltenden Grundsätzen angemessen ist.

Anmerkungen:1) Sofort anzuwenden.2) Siehe bisheriger § 1175 ABGB idF vor BGBl I 2014/83 unter

Punkt VI. Darin wird der Vertrag zwischen zwei oder mehreren Per-sonen „ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftli-chen Nutzen zu vereinigen“ als Wesensmerkmal dieser „Erwerbsge-sellschaft“ gesehen.

Weiterhin können zwei natürliche oder juristische Personen ei-ne GesbR gründen. Anders als bei einzutragenden Gesellschaftsfor-men kann bei der GesbR nicht zwischen der Errichtung (dem Ab-schluss des Gesellschaftsvertrags) und der Gründung (durch Firmen-bucheintragung) unterschieden werden, es hat sich inzwischen eherder Ausdruck „Gründung“ eingebürgert. In den ErläutRV werdendie beiden Begriffe synonym verwendet.

ABGB § 1175

© MANZpk

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Kommentierende Anmerkungen zu jeder Bestimmung

In Kraft seit

1. 1. 2015

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T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Der Praxiskommentar zum Verbraucherrecht neu

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richt-linie in KSchG und FAGG brachte tiefgreifendeÄnderungen im Konsumentenschutzrecht: Neue Fristen, Formerfordernisse, Formulare, Ausnahmen und Gegenausnahmen, drohendeschwebsame Unwirksamkeit von Verträgen und Verwaltungsstrafen.

Ausführlich kommentiert mit aktuellster Judikatur des OGH und des EuGH und mit Hinweis auf die Änderungen in der aktuellen 4. Aufl age:• KSchG• §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB• FAGG• Im Anhang: alle einschlägigen EU-Richtli-

nien

Die HerausgeberinDr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechts-anwältin

Die AutorenDr. Alexandra Hammerl, BMASKDr. Peter Kolba, VKIDr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechts-anwältinDr. Stefan Langer, RechtsanwaltDr. Petra Leupold, VKI

4. Aufl age 2015.XX, 900 Seiten. Geb. EUR 138,–ISBN 978-3-214-06837-0

KSchG – Konsumentenschutzgesetz und Fern- und AuswärtsgeschäfteG

4. Auf lage Herausgeberin: Kosesnik-Wehrle

Neues FAGG

kommentiert!

FAGG ausführlichkommentiert!

4Anh I Teil A enthält das – optional vom Unternehmer zur Er-füllung seiner Informationspflichten über das Rücktrittsrecht (§ 4Abs 1 Z 8, 9 und 10) verwendbare – Muster-Widerrufs-Belehrungs-formular; Anh I Teil B das – dem Verbraucher zwingend zur Ver-fügung zu stellende – Muster-Widerrufsformular. Näher dazu § 4Rz 27, 48 ff.

II. Anwendungsbereich

5§ 1 legt den Geltungsbereich des FAGG in persönlicher und si-tuativer Hinsicht fest (Abs 1):

Das FAGG gilt nur für B2C-Geschäfte, nicht für B2B- undC2C-Geschäfte. Abs 1 verweist auf § 1 KSchG, übernimmt daherden Unternehmerbegriff gem § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (Unternehmens-definition in Abs 2) und den (negativ definierten) Verbraucherbegriffgem § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Näher dazu § 1 KSchG Rz 5 ff. Die RLwurde diesbezüglich (zulässigerweise, vgl ErwG 13) erweiternd um-gesetzt: Geschützt sind auch bestimmte juristische Personen (zBWohnungseigentümergemeinschaften iSd § 18 WEG, wenn sie keinewirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die eine auf Dauer angelegteBetriebsorganisation erforderlich ist: 7 Ob 155/03 z; Schauer, wobl2000, 220) und Gründungsgeschäfte natürlicher Personen (§ 1Abs 3 KSchG; s dagegen die engeren Definitionen in Art 2 Z 1 und2 VR-RL). Aus der Verweisung ergibt sich, dass das FAGG auf Ar-beitsverträge nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 4 KSchG), was schondeshalb richtlinienkonform sein dürfte, weil sich diese aufgrund um-gekehrter Rollenverteilung nicht unter die Definition des Dienstleis-tungsvertrags subsumieren lassen (Art 2 Z 6 VR-RL).

6Nach der bisherigen Rsp des OGH ist ein Geschäft, das teils zurprivaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört (dual use), alsUnternehmergeschäft zu werten, sofern der gewerbliche Zweck nichtnur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (OGH 12. 6. 2001, 4 Ob135/01h; 26. 1. 2005; 7 Ob 22/04 t; 28. 1. 2011, 6 Ob 238/10h; zuletzt8 Ob 72/14 t VbR 2015/9, jeweils unter Berufung auf EuGH C-464/01, Gruber). ErwG 17 stellt dagegen für die Unternehmereigenschaftnunmehr auf ein Überwiegen des gewerblichen Zwecks im Gesamt-zusammenhang ab (strenger dagegen noch zu Art 13 Abs 1 EuGVÜEuGH C-464/01, Gruber; näher dazu Unger, ZEuP 2012, 276 f; Lurger

625

Leupold FAGG § 1

füllung seiner Informationspflichten über das Rücktrittsrecht (§ 4Abs 1 Z 8, 9 und 10) verwendbareformular;fügung zu stellendeRz 27, 48 ff.

tuativer Hinsicht fest (Abs 1):

C2C-Geschäfte. Abs 1 verweist aufden Unternehmerbegriff gem § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (Unternehmens-definition in Abs 2) und den (negativ definierten) Verbraucherbegriffgem § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Näher dazu § 1 KSchG Rz 5 ff. Die RLwurde diesbezüglich (zulässigerweise, vgl ErwG 13)gesetzt:Wohnungseigentümergemeinschaften iSd § 18 WEG, wenn sie keinewirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die eine auf Dauer angelegteBetriebsorganisation erforderlich ist: 7 Ob 155/03 z;2000, 220) undAbs 3 KSchG; s dagegen die engeren Definitionen in Art 2 Z 1 und

Leupold

teiligt, die einem Unternehmer als gemeinsame Vertragspartner ge-genüber stehen, so ist für jeden einzelnen Vertragspartner die Ver-brauchereigenschaft gesondert zu prüfen. Vertragsbestimmungen,die mit Verbrauchern nicht vereinbart werden dürfen, sind jenenVertragspartnern gegenüber, die Verbraucher sind, unwirksam, wäh-rend sie im Verhältnis zu jenen Vertragspartnern, die Unternehmersind, gelten (OGH 24. 1. 2013, 2 Ob 154/12d immolex 2013/58[Pfiel] = ÖBA 2013/1950 = RdW 2013/521 = wobl 2013/131).

4 Ausgegangen wird davon, dass der eine Teil (der Verbraucher)dem anderen Teil (dem Unternehmer) insoweit typischerweise un-terlegen ist, als den Verbraucher die auf fachlicher Ausbildung oderpraxisbedingter Spezialisierung beruhende natürliche und grundsätz-liche Überlegenheit des in seinem Tätigkeitsbereich handelnden Un-ternehmers erfahrungsgemäß in der Freiheit des vertraglichen Wil-lensentschlusses und an der reiflichen Überlegung der rechtsgeschäft-lichen Willenserklärung zu hindern pflegt. Ob der Verbraucher demUnternehmer im Einzelfall tatsächlich unterlegen ist, ist unerheblich,vorzunehmen ist eine abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, al-so auf die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung abzu-stellen (OGH 16. 2. 2005, 3 Ob 112/04 y mwN EvBl 2005/132 = eco-lex 2005/204 = KRES 1b/68 = RdW 2005/450). Daher ist auch einpensioniertes, zuvor als selbständiger Unternehmer tätig geweseneslangjähriges Aufsichtsratsmitglied einer Bank im Hinblick auf Ak-tienkäufe über eben diese Bank als Verbraucher anzusehen (OGH26. 11. 2009, 2 Ob 32/09h VRInfo 2010 H 3, 5). Bei völliger Abwei-chung vom Leitbild des Gesetzgebers kann aber die teleologische Re-duktion einer konkreten Verbraucherschutznorm erfolgen (vgl da-zu § 25d Rz 11 und OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 232/12 i wbl 2013/123 =Zak 2013/436 = ÖBA 2013/1937 [Weber] = AnwBl 2013, 473 unddaran anschließend 16. 12. 2013, 6 Ob 43/13m Zak 2014/148 =EvBl-LS 2014/62 = ecolex 2014/166 = GesRZ 2014, 193 [Hackl]):So ist etwa einem atypischen Kommanditisten einer KG, der als sol-cher nicht Unternehmer ist (s Rz 9 a), aber deren sämtliche Geschäftegeführt und über die wirtschaftliche (unzureichende) Leistungsfähig-keit der KG bestens informiert war, das Mäßigungsrecht des § 25dKSchG nicht zugänglich. Diese teleologische Reduktion konkreterVerbraucherschutzbestimmungen darf freilich nur in ganz engenGrenzen angewendet werden.

4

§ 1 Geltungsbereich Kosesnik-Wehrle

AktuellsteEntscheidungen

Page 8: RECHTaktuell Mai 2015

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

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14. Anhang – Standardanwendungen

14.1 SA001 Rechnungswesen und Logistik

Zweck der Datenanwendung:

Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mitKunden und Lieferanten, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierterTextdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftrag-geber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewah-rungsfristen; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei de-nen die Daten als Beweis benötigt werden.

Betroffene Nr: Datenarten: Empfänger-Personengruppen: kreise

01 Ordnungsnummer 1–11

02 Name bzw Bezeichnung 1–11

03 Anrede/Geschlecht 1–11

04 Anschrift 1–11

05 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung 1–11, soweiterforderliche Informationen, die sich durch moderne nicht vom Be-Kommunikationstechniken ergeben troffenen aus

drücklichuntersagt

06 Geburtsjahr (soweit zur Identifikation unbedingt 1–11notwendig)

07 Geburtstag und -monat (soweit zur Identifikation 1–11unbedingt notwendig)

08 Firmenbuchdaten 1–11

09 Daten zur Bonität 3, 11

10 Sperrkennzeichen (zB Kontaktsperre, Rechnungs- 1–4, 7, 8, 11sperre, Liefersperre, Buchungssperre, Zahlungssperre)

11 Zuordnung zu einer bestimmten Kunden- und 3, 11Lieferantenkategorie (einschließlich regionaleZuordnung usw)

Kunden oderLieferanten desAuftraggebers(Empfänger undErbringer vonLieferungen oderLeistungen):

Datenschutz_Umbruch 17.04.2015 11:05 Uhr Seite 407

407

05 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung 1–11, soweiterforderliche Informationen, die sich durch moderne nicht vom Be-Kommunikationstechniken ergeben troffenen aus

drücklichuntersagt

10 Sperrkennzeichen (zB Kontaktsperre, Rechnungs- 1–4, 7, 8, 11

Sollen die Daten nicht bloß ermittelt, sondern danach auch weiterverarbeitet wer-den, so muss nach § 6 Abs 1 Z 2 DSG diese Weiterverarbeitung mit dem vordefiniertenZweck der Datenverarbeitung vereinbar sein.

Beispiel:Wenn, wie im obigen Beispiel die Werbung mit dem vordefinierten Zweck nicht verein-bar ist, so muss ein zweiter Zweck, zB „Marketing für eigene Zwecke“, definiert werden,der dann getrennt vom ersten Zweck ebenso nach allen Kriterien geprüft werden muss.

In diesem Zusammenhang sei gesagt, dass eine der wesentlichsten Erkenntnisse, umdas System des Datenschutzrechts zu verstehen, die ist, dass Daten, die in ein und dem-selben Unternehmen verarbeitet werden, verschiedenen Zwecken dienen können unddass das Weiterverarbeiten von Daten eines Zwecks für einen anderen Zweck eine Über-mittlung dieser Daten (im eigenen Unternehmen!) bedeutet.274)

Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Definition des Begriffs „Datenübermittlung“ in§ 4 Z 12 DSG, der ausdrücklich festhält, dass Datenübermittlung nicht nur die Weitergabevon Daten eines Auftraggebers an andere Empfänger ist, sondern auch die Verwendungvon Daten für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers.275)

Ein Unternehmen muss sich daher zusätzlich folgende Fragen stellen:

Prüffragen

5. Sollen die Daten weiterverarbeitet werden?6. Wenn ja, ist die Weiterverarbeitung mit dem vordefinierten Zweck vereinbar oder

muss ein neuer Zweck dafür definiert werden?

Die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach § 6Abs 1 Z 2 DSG nach Maßgabe der §§ 46 und 47 DSG zulässig. Die §§ 46 und 47 DSG ent-halten Sonderbestimmungen für die Verarbeitung von wissenschaftlichen oder statistischenZwecken.276)

4.2.3 Wesentlichkeitsgrundsatz§ 6 Abs 3 Z 3 DSG enthält den dritten Grundsatz:

Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung we-sentlich sind, und über diesen Zweck nicht hinausgehen.

4. Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten

98

274) Siehe OGH 25. 2. 1992, 4 Ob 114/91. Eine Bank hat ihre Mitarbeiter angehalten, Daten ausdem Giroverkehr (Daueraufträge oder Einziehungsaufträge) dazu zu verwenden, um Bausparer beianderen Banken zu identifizieren und gezielt abzuwerben. Der OGH hat einen Verstoß gegen das Da-tenschutzgesetz bejaht, da es sich bei Giroverkehr und Bausparen um verschiedene Aufgabengebieteeiner Bank handelt und eine Übermittlung von Daten zwischen diesen nicht zulässig war.

275) Siehe Kap 2.6.2.276) Näheres siehe Suda, Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik, in

Bauer/Reimer (Hrsg), Handbuch Datenschutzrecht (2009), 293.

Datenschutz_Umbruch 17.04.2015 11:04 Uhr Seite 98

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Datenschutz verstehen und anwenden!

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Seit der 2. Aufl age ist im Datenschutzrecht viel passiert – dem wurde in dieser aktuellen Aufl age Rechnung getragen:• DSG-Novellen 2013 und 2014• DVR-Online und neue Datenschutzbehörde• Neues Verwaltungsverfahren• Künftige EU-Datenschutz-Grundverordnung• Cloud Computing, BYOD, Cookies, Big Data

• Betrieblicher Datenschutzbeauftragter• Mitarbeiterdatenverarbeitung• Informationssicherheit (Gastautor Bieber)

Darüber hinaus bietet die 3. Aufl age natür-lich wieder alles über Meldepfl ichten, DVR, Verarbeitung und Übermittlung von Kun-den- und Mitarbeiterdaten, Datenschutz und Marketingmaßnahmen, Daten- und Informationssicherheit uvm. Mit einem Schnelleinstieg am Anfang des Buches kommtSchnelleinstieg am Anfang des Buches kommtSchnelleinstiegder Leser sofort zum für ihn relevanten Kapitel.

Der AutorDr. Rainer Knyrim ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er berät seit mehr als zehn Jahren laufend in- und ausländische Unternehmen verschiedenster Größen und Branchenzugehörigkeit sowie öffentliche Einrichtungen im Datenschutz-recht und gibt zu diesem Thema regelmäßig Seminare und Interviews.

3. Aufl age 2015. Ca. 470 Seiten. Br. Ca. EUR 62,–ISBN 978-3-214-01006-5

Datenschutzrecht

3. Auf lage Autor: Knyr im

Page 9: RECHTaktuell Mai 2015

9R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

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Page 10: RECHTaktuell Mai 2015

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

keine relevanten niedrige mäßige hohe sehr hohe keine Daten

Abb. 140: Erle in der ersten Märzhälfte Abb. 141: Erle in der zweiten Märzhälfte

Abb. 138: Erle in der ersten Februarhälfte Abb. 139: Erle in der zweiten Februarhälfte

urlaubsplanung 139

Pollenallergie erkennen und lindern!

Pollen und Allergie

Autoren: Bast l · Berger

Rund eine Million Österreicher leiden unter Pollenallergie. Für Allergiker kann die Pollen-saison eine echte Strapaze sein: juckende Augen, Niesanfälle, laufende Nase, Atem-beschwerden. Gerade Pollenallergiker können sich aber selbst helfen! Durch präzise Information lassen sich Fehlverhalten, Fortschreiten der Allergie und Beeinträchtigung der Lebens-qualität vermeiden.

Dieses Buch erleichtert Betroffenen und de-ren Umfeld den Alltag mit der Pollenaller-gie und begleitet sie mit Hintergrundwissen und Tipps durch die Pollensaison:

• Was ist eine Pollenallergie?• Warum gibt es Pollen und welche Pfl anzen

sind für Pollenallergiker von Bedeutung? • Was hilft bei einer Pollenallergie?• Wie reduziert man den Kontakt mit Pollen?• Wo und wann belasten in Europa welche

Pollen?Mit zahlreichen Abbildungen, Europakarten zur Pollenbelastung und Steckbriefen!

Die AutorenMag. Dr. Katharina Bastl ist beim Österrei-chischen Pollenwarndienst in der Forschungs-gruppe „Aerobiologie und Polleninformation“an der MedUni Wien tätig.

Uwe E. Berger MBA hat als Leiter des Öster-reichischen Pollenwarndienstes und der For-schungsgruppe „Aerobiologie und Pollenin-formation“ an der MedUni Wien maßgeblich die Pollendatenbank und den Österreichi-schen Pollenwarndienst mit aufgebaut.

2015. 176 Seiten. Br. EUR 21,90ISBN 978-3-214-00983-0E-Book: EUR 18,90ISBN pdf: 978-3-214-00984-7

Info und Bestellung unter: www.manz.at/gesundheit-wissen

Für die Urlaubsplanung: Europakarten zur

Pollenbelastung

Abb. 7: Männliche Blütenstände der Erle Abb. 8: Kleine, rote weibliche Blütenstände der Erle, oberhalb der männlichen Kätzchen

ERLE (ALNUS)

Familie:Birkengewächse (Betulaceae)

Blühzeit:Dezember bis Juni

Verbreitung:in ganz Europa weit verbreitet, in Nähe zu Gewässern, auch in höheren Lagen durch die Grünerle relevant (Blühzeit Mai bis Juni)

Aussehen:sommergrün, laubwerfende Bäume oder Sträucher, die Laubblätter sind ver-kehrt eiförmig bis rundlich geformt, Blattrand grob doppelt gesägt, es werden weibliche und männliche Kätzchen ausgebildet, wobei die weiblichen Kätzchen verholzen und folgerichtig als Zapfen bezeichnet werden sollten

Wichtige Arten in Europa:Grau- oder Weißerle (Alnus incana): weit verbreitet, fehlt aber in Westeuropa, (Alnus incana): weit verbreitet, fehlt aber in Westeuropa, (Alnus incana):zur Aufforstung und Stabilisierung von Hängen und Böschungen verwendet, blüht von Februar bis März in der Regel etwas früher als die Schwarzerle

44 Was ist Pollen?

Großzügig bebilderte „Steckbriefe“ allergener Pf lanzen

Von den

Betreibern des

Pollenwarndienstes

der MedUni Wien

Page 11: RECHTaktuell Mai 2015

11R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

M A N Z · I N T E R N ]

Wolfgang Schütz

MANZ: Sehr geehrter Herr Professor Schütz, die MedUni Wien und der Verlag MANZ starten mit „Pollen und Allergie“ eine Verlagskooperation mit dem Claim „Gesundheit. Wissen.“. An wen richten sich die Bücher, die in dieser Reihe erscheinen werden?

Schütz: Wie der Claim bereits verspricht, geht es um Wissen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Gesundheit. Das Thema Allergie betrifft immer mehr Menschen und ist zugleich einer der wichtigsten Schwerpunkte in der Forschung der Medizinischen Universität Wien. Daher war es naheliegend, die Reihe mit diesem Thema zu starten. Die von Medizinern und Forschern der MedUni Wien in leicht lesbarem Stil verfassten Sachbücher richten sich an Betroffene und interessierte Personen.

MANZ: Die Pollensaison ist ja sozusagen in voller Blüte – sind Sie selber Pollenallergiker?

Schütz: Zum Glück nicht, aber wenn ich eine Pollenallergie hätte, wüsste ich genau, an wen ich mich wenden kann, um meine Beschwerden besser bewältigenzu können. Dafür gibt es bei uns an der Universitätsklinikfür Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten der MedUni Wien den Österreichischen Pollenwarndienst, dessen Leiter Uwe E. Berger auch einer der Autoren des ersten Bandes der neuen Buchreihe ist. Insbesondere in Kombi-nation mit der Gratis-Pollen-App mit aktuellen Pollen-vorhersagen für Österreich und Deutschland wurde hier wirklich ein hervorragendes Service für Betroffene entwickelt.

MANZ: Der Buchmarkt ist nicht gerade arm an Ratgebern im Gesundheitsbereich – was unterscheidet die „Gesundheit. Wissen.“-Reihe vom Mitbewerb?

Schütz: Die neue Buchreihe von MANZ Verlag und MedUni Wien vermittelt Laien und Betroffenen in verständlicher Form das exzellente Know-how einer der anerkanntesten medizinischen ForschungsinstitutionenEuropas. Mit dem Schritt, eine Kooperation mit einem Buchverlag einzugehen und dieses Wissen in dieser Form weiter zu geben, unterstreicht die MedUni Wien auch ihre gesellschaftliche Verantwortung. Zugleich ermöglichen wir unseren Forschenden, ihre Erkennt-nisse an eine breite Masse weitergeben zu können. Das

wiederum unterstützt die „Marke“ MedUni Wien, was entscheidend für den internationalen Erfolg einer Universität ist. Bei-spiele bekannter Medical Schools aus den USA und Asien zeigen, dass ein solcher Weg auch auf dem Buchmarkt erfolg-reich sein kann. Die Le-serinnen und Leser kön-nen sich darauf verlassen,dass sie in den Publikationen der Medizinischen Uni-versität Wien stets den aktuellsten Stand der Wissen-schaft vorfi nden.

MANZ: Welchen Themen widmet sich die „Gesund-heit. Wissen.“-Reihe als nächstes?

Schütz: Für den Herbst ist die Veröffentlichung eines Buchs zum Thema Bluthochdruck geplant, für weitere Themen gibt es bereits eine Fülle von Vorschlä-gen. Der Schwerpunkt der Reihe liegt auf Krankheiten und Themenbereichen, die eine sehr breite Öffentlich-keit interessieren und bewegen. Ich kann mir aber zum Beispiel auch gut ein Buch zum noch wenig beachteten Thema Männergesundheit vorstellen.

MANZ: Was hat Sie dazu bewogen, mit MANZ zu kooperieren?

Schütz: Der MANZ Verlag genießt seit Jahrzehnten einen hervorragenden Ruf und verfügt vor allem zu den Themen Recht und Steuern über ein umfangrei-ches und bekanntes Verlagsprogramm. Wir waren auf der Suche nach einem kompetenten und gut aufge-stellten österreichischen Verlag, und MANZ war nach den ersten Gesprächen über eine mögliche Zusammen-arbeit bereit, sich auf ein völlig neues Themengebiet einzulassen.

MANZ: Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Kooperation und danken für das Gespräch!

Neue Reihe „Gesundheit. Wissen.“Ratgeber der MedUni Wien bei MANZEin Interview mit dem Rektor der Medizinischen Universität Wien Wolfgang Schütz

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Page 12: RECHTaktuell Mai 2015

1 2 w w w.manz.at

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„Erfolgreiche Akquisition imFirmenkundengeschäft“

Der Firmenkundenkongress für Banken im Wiener Schloss Wilhelminenberg lieferte am 13. April den Rahmen für den Launch des neuesten Buches von MANZ-Langzeitautor Anton Schmoll, „Erfolgreiche Akquisition imFirmenkundengeschäft“. Mehr als 100 Kon-gressteilnehmerInnen aus Österreich, Deutsch-

land und der Schweiz folgten der launigen Präsentation des Herausgebers, der in seinem mittlerweile 21. Buch bei MANZ wieder ein stattliches Team aus Praktikern mit ihren Aufsätzen versammelt hat.

MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichlerbetonte eingangs, dass das Buch tatsächlich

eine Lücke in der Bankenliteratur geschlossenhabe, und lobte die gute Zusammenarbeit mit Anton Schmoll, der wiederum den Dank an den Verlag zurückgab.

Mit einem Heurigenabend in der nahe gelegenen Villa Aurora klang der Abend wienerisch-zünftig aus.

Anton Schmoll (mit Buch) mit zahlreichen Autoren des Buches und MANZ-Pressechef Christopher Dietz (li.)

2015. 262 Seiten. Geb. EUR 48,–

ISBN 978-3-214-02440-6

B U C H PR Ä S E N TAT IO N

Steve Kroeger ist gelungen, wovon andere nur träumen: Er hat seine Leidenschaft zum Beruf gemacht. Der charismatische Personal-trainer, Mentalcoach und Extremsportler hatte sich 2007 vorgenommen, die sieben höchsten Gipfel der Welt zu besteigen. Zwei-mal im Jahr führt Kroeger nun eine Seminar-gruppe auf den Kilimandscharo. Dabei kann er beobachten, wie sich Menschen unter Extrembedingungen verhalten, wie sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit kennenlernen und welche Gefühle sie vor und nach der

Reise mitnehmen. Die Erlebnisse am Berg wirken sich auch auf den Alltag aus.

Im Autorengespräch der Reihe Mehr-Wissen am 15. April im Forum Mozartplatz plädierte Steve Kroeger für mehr Leichtigkeit und riet dazu, mehr auf das eigene Bauch-gefühl zu hören und sich die richtigen Weg-gefährten zu suchen.

Nach einer anregenden Diskussion gab es noch Brötchen von Ströck und der Autor signierte seine Bücher.

„Leichtigkeit“ – eine MehrWissen Veranstaltung mit Steve Kroeger

Thomas Eisenmenger (MANZ), Steve Kroeger und

Richard Jank (Wirtschaftsbund Wien)

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Page 13: RECHTaktuell Mai 2015

1 3R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

M A N Z · I N T E R N ]

„Den Alltag im Gericht habe ich früh mitbekommen“

Das Verwaltungsgericht Wien in der Muthgasse im 19. Bezirk ist ein schmuckloser Bau, das Innere zweck-mäßig. Wer in den Gerichtsbereich will, muss eine bewachte Sicherheitsschleuse passieren. „Riegel B“ heißt der Trakt, in dem sich das Büro des Präsidenten Dieter Kolonovits befi ndet. Seit seiner Ernennung im Mai 2013 kümmert er sich darum, dass die 83 Richter und 28 Rechtspfl eger trotz der vielen Umstrukturie-rungen ihrer Arbeit nachgehen können. „Richter und Richterinnen sind in der Ausübung ihres Amtes unab-hängig, Respekt konnte ich mir durch fachliche Kompe-tenz und ein gemeinsames Arbeitsethos verschaffen“, sagt er.

Dass er eines Tages den Richterberuf ergreifen würde, hat sich schon früh abgezeichnet. Kolonovits, am 30. August 1969 als Sohn von Burgenlandkroaten in Oberwart geboren, hat schon als Gymnasiast seine Hausübungen im Gerichtssaal gemacht. Sein Vater war Justizbeamter in Oberwart, sein Sohn holte ihn oft ab und musste warten. „Den Alltag im Gericht habe ich früh mitbekommen“, sagt er.

Die Schule absolvierte er engagiert, über Jahre als Klassensprecher. Seiner pazifi stischen Biologielehrerin und den vielen Diskussionen über den Sinn des Wehr-dienstes hat er es zu verdanken, dass er sich 1987 für ein Jahr freiwillig zum Bundesheer meldete. Abgese-hen davon, dass er dort den Sport für sich entdeckt hat, lernte er auch, was Teamgeist bedeutet, sagt er heute. 1988 übersiedelte er nach Wien und inskribierte an der Fakultät für Rechtswissenschaften.

An der Universität sollte ihn Robert Walter maß-geblich prägen. „Seine klaren Standpunkte, seine Streit-barkeit und seine glänzende Argumentation habe ich immer bewundert“, erinnert er sich. Walter „entdeckte“ Dieter Kolonovits in einem Dissertantenseminar und bot ihm 1993 eine Assistentenstelle an.

Bevor er sie annahm, verbrachte er ein Jahr als Fulbright-Stipendiat in New York, um sich mit dem Case-Law-System auseinanderzusetzen. Dass die Biblio-theken der Universitäten dort bis drei Uhr früh geöffnet haben, ist nur einer von vielen Gründen, warum er ein „Big Apple-Fan“ ist.

Zurück in Wien begann er an der Universität zu arbeiten, machte das Gerichtsjahr und trieb seine Disser-tation voran. Walter involvierte den jungen Assistenten auch als Autor für den „Grundriss zum österreichi-schen Verwaltungsverfahrensrecht“. Seit Oktober 2014 hat Dieter Kolonovits gemeinsam mit Gerhard Muzak

und Karl Stöger die Verantwortung für das als „Walter/Mayer“ bekannte Standardwerk vollständig übernom-men. Für Kolonovits ein Vermächtnis, das er auch als Präsident des Verwaltungsgerichts weiterführt.

Dass er von der Universität in den Richterberuf wechseln würde, darüber dachte er die ersten 20 Jahre seiner akademischen Karriere nur manchmal nach. Einmal bei der Promotion, als Walter ihm ein handsi-gniertes Exemplar seiner Habilitation „Verfassung und Gerichtsbarkeit“ aus dem Jahre 1960 schenkte. 1999 habilitierte sich Kolonovits selbst im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, engagierte sich als Experte in den kontroversen Diskussionen der damaligen Zeit, wenn es im Ortstafelkonfl ikt um die Rechte von Minderheiten ging, oder in rechtsdogmatischen Fragen der NS-Wiedergutmachung. 2002/03 verbrachte er während derSchüssel/Haider-Regierung im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts, wurde als Experte in den Europa-rat gewählt.

Kolonovits engagierte sich aber auch in der Lehre, nahm eine rege Gutachtertätigkeit auf und nahm weiter öffentlich in politischen Diskussionen Stellung, wenn er als Experte darum gebeten wurde. „Es ist Teil des Jobs eines unabhängigen Wissenschaftlers“, sagt er. 2013 schließlich kam der berufl iche Umstieg ins Ver-waltungsgericht, ein Schritt, mit dem er sich sehr wohl fühlt. Seit Kurzem hat er nun auch wieder mehr Zeit für seine beiden Kinder. Zusammen mit seiner Frau – sie ist ebenfalls Juristin – verbringt die Familie gerne Zeit in den Bergen beim Wandern.

Aktuell begleitet Kolonovits seinen Sohn, der in einem Verein spielt, jedes Wochenende auf den Fußball-platz. „Ich war ja eher ein bequemes Kind“, meint er. Eines hat er seinen Kindern weiter voraus: Dieter Kolonovits wurde zweisprachig erzogen, „meine Kinder verstehen nur ein bisschen Kroatisch, sie sind eben Wiener“, sagt er und freut sich aber trotzdem, wenn sie den Großeltern im Burgenland „Guten Appetit“ und „Gute Nacht“ in seiner zweiten Muttersprache wünschen.

Karin Pollack

DIETER KOLONOVITS

ist einer der renommiertesten

Verfassungsrechtler des Landes.

Der MANZ-Autor hat seinen

beruf lichen Fokus von der

Universität auf den Richter-

beruf gelegt.

Porträt des Monats:

Verfassung und SelbstverständnisDieter Kolonovits

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Page 14: RECHTaktuell Mai 2015

14 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61- 655, ver t r [email protected]

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Page 15: RECHTaktuell Mai 2015

15R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

R D B . A T – W O M A N Z F I N D E T ]

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Page 16: RECHTaktuell Mai 2015

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Gemeinden nun einen aktualisierten Leit-faden für die Praxis zur Verfügung. Neben einem allgemeinen Überblick über den Ab-lauf des Insolvenzverfahrens werden die Sonderregelungen bezüglich der öffentlichen Abgaben in der Insolvenz etwas ausführlicher dargestellt. Mit hervorgehobenen Praxistipps sowie Hinweisen auf im Internet verfügbare Muster und hilfreiche Links.

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Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller;unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bun-desministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

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Page 17: RECHTaktuell Mai 2015

17R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

Ö F F E N T L I C H E S R E C H T · Z I V I L R E C H T ]

Kreditsicherheiten spielen im Wirtschafts-leben eine nicht wegzudenkende Rolle. In der Praxis werden oft gleich mehrere Sicherheiten für eine Verbindlichkeit bestellt (Sicherungs-mehrheit).Kommt es zu einem Zahlungsausfall des Hauptschuldners und nimmt der Gläubiger einen der Sicherungsgeber in Anspruch, so ist heute grundsätzlich anerkannt, dass der Belangte bei den anderen Sicherern – gleich-

gültig, ob diese persönlich oder dinglich haften– anteiligen Ausgleich nehmen kann.

• Welche Konsequenzen aber hat der Weg-fall einzelner Kreditsicherheiten für die einzelnen Sicherungsgeber bzw für den Gläubiger?

• Ist dabei eine rechtliche Gleich- bzw Un-gleichbehandlung von verschiedenen Sicherungsformen geboten?

Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner KreditsicherungsmittelAutor: Wühl

Der Autor: Dr. Johannes Wühl ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz. Für diese Arbeit erhielt er den Scherbaum Seebacher Wissenschaftspreis.

2015. XVIII, 204 Seiten. Br. EUR 46,–ISBN 978-3-214-01005-8

Das Warten hat bald ein Ende – und wird sich gelohnt haben. Der unverzichtbare Kommentar zum Bundes-Verfassungsrechterscheint in 5. Aufl age und schließt wieder sämtliche Lücken. Allein das B-VG wurde seit B-VG wurde seit B-VGder Voraufl age 23 Mal novelliert, darunter weitreichende Maßnahmen wie die Haushalts-rechtsreform 2008, die Sicherheitsbehörden-rechtsreform 2008, die Sicherheitsbehörden-rechtsreformneustrukturierung 2012 oder zuletzt die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle.

Kommentierung von B-VG, F-VG, StGG, PersFrG,MRK, VfGG und VwGG• absolut präzise, eingängig und ohne Um-

schweife• gespickt mit wegweisender Judikatur, sorg-

fältig aufgearbeitet und ausgewertet, sowie• weiterführende Literatur.Ein Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur in gewohnter Höchstform– mit schöpferischer Verstärkung! Man darf gespannt sein.

In der täglichen Praxis ergeben sich aus dem Grundsatz der Verschwiegenheitspfl icht zahl-reiche Fragen. Das Handbuch der ÖNK bietet einen breiten Überblick sowie Argumenta-tionslinien und konkrete Lösungsvorschläge zu bisher uneinheitlich beantworteten Frage-stellungen.• Verhaltensregeln der Berufsverschwiegenheit• Entbindung von der Berufsverschwiegen-

heit (Rechtsnachfolger)

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5. Auf lage Autoren: Mayer · Muzak

Handbuch notarielle Verschwiegenheit

Schriftenreihe des österreichischen Notariats Band 55 Herausgeber: Österreichische Notariatskammer

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni-versität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien.

Der Herausgeber: Dr. Michael Lunzer (Notar in Wien, Präsidenten-Stellvertreter ÖNK W, NÖ, Bgld); Dr. Harald Wimmer (Notar in Wien); Dr. Kurt Lehner (Notar in Oberwart); Dr. Gerhard Knechtel, LL.M. (Notar in Wien); Mag. Sabine Bacher ( Juristin, Rechtsabteilung ÖNK); Dr. Martin Prohaska-Marchried (Rechtsanwalt in Wien).

5. Aufl age erscheint im Juni 2015. Ca. 1.200 Seiten. Geb. Ca. EUR 164,–

ISBN 978-3- 214-15033-4

2015. XII, 132 Seiten. Br. EUR 32,–ISBN 978-3-214-12925-5

Vor-

ankündigung

Page 18: RECHTaktuell Mai 2015

18 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ S T R A F R E C H T

2015. Ca. 544 Seiten. Ln. EUR 168,–ISBN 978-3-214-06389-4

Mit dieser handlichen Taschenausgabe sind Sie im Strafgesetz immer am Puls der Zeit! Für Praktiker ein wertvolles und schnelles Nachschlagewerk, bietet es Studierenden einen ersten Einstieg in Kernfragen des StGB und damit eine wichtige Hilfe bei der Prü-fungsvorbereitung. Die 26. Aufl age mit Stand 1. 1. 2015 stellt die geltende Rechtslage über-sichtlich dar und bietet:• knappe und präzise Anmerkungen,• ein ausführliches Stichwortverzeichnis,

• plus: die Hervorhebung des gegenüber der Voraufl age geänderten Gesetzestextes.

Berücksichtigt sind 4 Novellen, zuletzt:• BGBl I 2014/106, das Bestimmungen des

internationalen Völkerstrafrechts in das StGB eingefügt hat, ua Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Ein „Muss“ in jedem Strafprozess!Einzigartig kompetent – 40 renommierte österreichische Strafrechtler kommentieren umfassend die Praxis des Strafverfahrensrechts.Immer am Punkt – laufende Aktualisie-rungslieferungen halten Sie am neuesten Stand.Für Ihre erfolgreiche Prozess-Strategie – alle wichtigen Entscheidungen und die rele-vante Literatur präzise ausgewertet.

Aktualisiert wurden diesmal wichtige Be-stimmungen zum Rechtsmittelverfahren: • §§ 280 – 296 a, 344 – 351 Ratz: Rechtsmittel

gegen das Urteil• §§ 352 – 363 Lewisch/Ratz: Wiederaufnahme

des Strafverfahrens• §§ 447 – 490 Bauer/Philipp/Ratz: Verfahren

vor dem BG sowie vor dem LG als Einzel-richter

Ebenso überarbeitet wurde die Kommentie-rung zum Strafregistergesetz von Kert.

Nur wer das Rechtsmittelverfahren wirk-lich beherrscht, kann seine Rechte wirksamwahrnehmen.

Dieses Werk verortet sämtliche Aspekte des Rechtsmittelverfahrens in die relevanten Zusammenhänge, strukturiert begriffl ich klar und präsentiert konkrete und praxisrelevante Lösungen für alle denkbaren Fragestellungen.

Es hilft Richtern, Strafverteidigern und Staats-anwälten, selbstbewusst, vorausschauend und erfolgreich im Prozess zu agieren.

Die das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile betreffenden Teile des Wiener Kommentars zur StPO können somit benutzerfreundlich in Buchform zum Prozess mitgenommen werden.

StGB

26. Auf lage, Stand 1. 1. 2015 Autorin: Bachner-Foregger

Wiener Kommentar zur StPO

mit 227. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz

Rechtsmittel gegen Urteile

Autor: Eckart Ratz

Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin im Wiener Kommentar zum StGB und zur StPO.

Die Autoren: Mag. Alexander Bauer, Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH; Dr. Robert Kert, Universitätsprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; DDr. Peter Lewisch, Rechts-anwalt und Universitätsprofessor an der Universität Wien; Dr. Thomas Philipp, Senatspräsident des OGH; Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH und Honorarprofessor an der Universität Wien.

Der Autor: Dr. Eckart Ratz ist Präsident des Obersten Gerichtshofs und Honorarprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien.

26. Aufl age 2015. 386 Seiten. Br. EUR 14,80ISBN 978-3-214-12928-6

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 227. Lfg. 2015. EUR 398,–ISBN 978-3-214-16174-3Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version www.manz.at/stpo

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1 9R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

S T E U E R R E C H T · B I L A N Z I E R U N G ]

Kennen Sie schon die neuen Bilanzierungs-regeln?Verständlich aufbereitet fi nden Sie in diesemPraxishandbuch alle Eckpunkte des RÄG 2014:Was ändert sich bei:• Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden• Gliederungsvorschriften• Anhang und Lagebericht• Konzernabschluss

Übersichten und zahlreiche vergleichende Beispiele zur „alten“ und „neuen“ Rechtslage sichern Ihnen den schnellen Überblick. Die komprimierte Darstellung liefert rasche Antworten betreffend die Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die einzelnen Bilanzposten. Verpfl ichtend anzuwenden ab 20. 7. 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen!

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014

Autoren: Steiner · Webernig

Die Autoren: Mag. Christian Steiner ist Senior Manager bei EY Wien. Mag. Kristina Webernig ist Kristina Webernig ist Kristina WebernigManager bei EY Klagenfurt.

Seitenweise Beispiele – inklusive RÄG 2014Dieses neue Praxishandbuch bietet Ihnen alles, was Sie für die Erstellung von Jahres-abschlüssen nach UGB bzw IFRS bzw bei der Überleitung benötigen:• eine Gegenüberstellung der unterschied-

lichen Regelungen• mehr als 120 Beispiele aus der Rechnungs-

legungspraxis – samt Lösungen jeweils nach UGB und IFRS

• praktische Übersichten, etwa zu anwend-baren Standards und Interpretationen

• vergleichende Tabellen, ua zum Gesamt-kosten- / Umsatzkostenverfahren

Querverweise, Details zu Anhangsangaben sowie die klare Strukturierung der Kapitel mit der Gliederung nach Thema, Ansatz und Bewertung ermöglichen ein rasches Zurechtfinden im Buch. Das Rechnungs-legungs-Änderungsgesetz 2014 sowie die neuen Standards IFRS 9 (Finanzinstrumente)und IFRS 15 (Umsatzrealisierung) wurden dabei bereits berücksichtigt!

Mit dem Original-Kommentar zum OECD-MA 2014Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzig-artiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten Internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung• des OECD-Musterabkommens;• des österreichischen Außensteuerrechts und• der österreichischen VPR 2010.

Neu in der 38. Ergänzungslieferung:• OECD-Kommentar zum OECD-Musterab-

kommen 2014 mit Verbesserungen der Herausgeber;

• Aktualisierung des DBA- und Erlassteils.

UGB vs IFRS – Der Jahresabschluss im Vergleich

Autoren: Steiner · Janković

Internationales Steuerrecht

mit 38. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek

Die Autoren: Mag. Christian Steiner ist Senior Manager in der Fachabteilung Financial Accounting Advisory Services bei Ernst & Young. Mag. Aleksandar Janković ist als Experte Technical Accounting Aleksandar Janković ist als Experte Technical Accounting Aleksandar Jankovićbei der Österreichischen Post AG tätig.

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der Universi-tät Wien. Dr. Heinz Jirousek ist als Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF tätig.

2015. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 54,–ISBN 978-3-214-02001-9

2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-03909-7

Loseblattwerk in 5 Mappen inkl. 38. Erg.-Lfg. 2015. EUR 398,–

Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 288,–

ISBN 978-3-214-14317-6Online-Version: www.manz.at/intstr

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[ A R B E I T S - U N D S O Z I A L R E C H T

Das ASVG (Erster Teil bis § 41) auf aktuellem Stand!

Wichtige Änderungen der Rechtslage durch:• BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/30 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz

– EU-PMG)

• BGBl I 2014/40 (Budgetbegleitgesetz 2014)• BGBl I 2014/46 (Sonderpensionenbegren-

zungsgesetz – SpBegrG)• BGBl I 2014/56• BGBl I 2014/68• BGBl I 2014/82• BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpas-

sungsgesetz – SVAG)

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung

mit 124. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 124. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,–ISBN 978-3-214-14146-2

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 113. Erg.-Lfg. 2015. EUR 298,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12536-3

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 91. Erg.-Lfg. 2015. EUR 296,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18687-6

Das GSVG (blaue Blätter und weiße Blätter) auf aktuellem Stand!

Wichtige Änderungen der Rechtslage durch:• BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz

– EU-PMG)

• BGBl I 2014/56• BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpas-

sungsgesetz – SVAG)Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigenmit 113. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Das BSVG (grüne Blätter und weiße Blätter) auf aktuellem Stand!

Wichtige Änderungen der Rechtslage durch:• BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz

– EU-PMG)

• BGBl I 2014/56• BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpas-

sungsgesetz – SVAG)Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern

mit 91. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Wir gratulieren … • Anton Schmoll zur Verleihung des Titels Anton Schmoll zur Verleihung des Titels Anton Schmoll„Senator“ durch die Fachhochschule des BFI Wien

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21R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

A R B E I T S - U N D S O Z I A L R E C H T · W I R T S C H A F T S R E C H T ]

Bei unternehmerischen Neuausrichtungen istKlarheit über deren arbeitsrechtliche Mach-barkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus ar-beitsrechtlicher Sicht ankommt. Es enthält Handlungsanleitungen aus der Praxis und Muster-Dokumente, die eine erfolgreiche Umsetzung von Restrukturierungsvorhaben erleichtern. Schwerpunkte:• Betriebsübergang und Folgen für den Ar-

beitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertrag

• Konsequenzen von Betriebsänderungen

• Aufl ösung von Dienstverhältnissen Aufl ösung von Dienstverhältnissen • Alternativen zum Personalabbau Alternativen zum Personalabbau • Informations- und Beratungspfl ichten

des Unternehmens• Mitwirkungsrechte des Betriebsrats• Sozialplan • Retention-Modelle• Harmonisierung von ArbeitsbedingungenMit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkula-tionsmodellen, Step-Plan zum Personalabbau,Informationsschreiben an Betriebsrat, Auf-lösungsvereinbarung, etc

Restrukturierungen im Arbeitsrecht

Autor: Philipp J. Maier

Der Autor: Dr. Philipp J. Maier, LL.M. (UCL) ist Rechtsanwalt und Partner einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien.

2015. Ca. 320 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,–

ISBN 978-3-214-01926-6

Die Orientierung wirtschaftlichen und un-ternehmerischen Handelns am Gemeinwohl ist in den letzten Jahren wieder stärker zum Thema geworden. Die Ursachen und Motive dafür sind freilich ebenso unterschiedlich wie die Ansätze, den Begriff „Gemeinwohl“ fassbar und umsetzbar zu machen.

Am 28. 5. 2013 hat am WissensNetzwerk (damals noch: Schwerpunkt) Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt der Universität Salzburg eine Tagung stattgefunden, die diese Fragen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet hat.

Der Band will die Ergebnisse dieser Veran-staltung vorstellen.• Gemeinwohl und Verwundbarkeit (Sedmak)• Verfassungen und Gemeinwohl (Felber)• Steuerliche Lenkungszwecknormen im

Kontext gesellschaftlicher Verantwortung (Urnik/Steinhauser)

• Überlegungen zum Verhältnis von Gemein-wohl(-Ökonomie) und Arbeitsrecht (Pfeil)

• Rechtliche Hürden alternativer Unterneh-mensfi nanzierung (Heindl)

• Zur Ambivalenz von Corporate Social Res-ponsibility (Traunwieser)

Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als UnternehmenszieleHerausgeber: Pfeil · Urnik

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil und Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, beide Universität Salzburg.

2015. X, 136 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-02064-4

2015. Ca. 600 Seiten. Ln. Ca. EUR 198,–

ISBN 978-3-214-08913-9

Band 13 der VersE umfasst die privatversi-cherungsrechtlichen Entscheidungen des OGH mit Geschäftszahlen aus den Jahren 2012 und 2013 im Volltext. Er schließt damit nahtlos an Band 12 an. Inhaltlich wurde die bewährte Darstellungsform der Entscheidun-gen beibehalten. Jene Textpassagen, in denen die Ausführungen des OGH beginnen, sind

durch Fettdruck hervorgehoben und ermög-lichen so dem Leser einen schnellen Zugriff auf den Kern der Entscheidung sowie einen raschen Überblick.

Ein ausführlicher Registerteil mit Schlagwort-,Sparten- und Rechtsquellenverzeichnis garan-tiert bestmögliche Benützbarkeit.

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves war von 1995 bis zu seiner Emeritierung 2013 ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht an der Universität Wien. Er ist seit 1989 Leiter des Universitätslehrgangs für Versicherungswirtschaft der Universität Graz.

VersE – Versicherungsrechtliche EntscheidungssammlungEntscheidungen der Jahre 2012 und 2013

Band 13 Autor: Fenyves

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2 2 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ B A U E N M I E T E N W O H N E N · S T U D I U M U N D P R A X I S · S A C H B U C H · F A C H B U C H

Neue Rechtslage zum 1. 2. 2015!

Übersichtlich und kompakt enthält dieser Kurzkommentar• die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ

Raumordnungsgesetz 2014 samt Materi-alien, wichtiger Judikatur und Anmer kun-gen,

• die NÖ BautechnikV 2014 samt OIB-Richt-linien,

• weitere Durchführungsverordnungenund wichtige baurechtliche Neben be stim-mungen.

NÖ BauONÖ Bauordnung, NÖ Raumordnungsgesetz

3. Auf lage Autoren: Riegler ∙ Koizar

Die Autoren: Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und seit mehr als 10 Jahren Lehrbeauftragter an der TU Wien. MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung.

3. Aufl age erscheint Anfang Juni 2015. Ca. 750 Seiten. Geb. Ca. EUR 128,–ISBN 978-3-214-02427-7

Das Berufsbild des Bauingenieurs umfasst heute weit mehr Kompetenzen als nur rein technisches Wissen. Dazu gehören auch transparentes Rechnungswesen und Steuer-recht – sie in leicht verständlicher Form dar-zustellen, hat sich dieses Buch zur Aufgabe gemacht. In praxisorientierter Weise werden die Grund lagen dieser Rechtsgebiete näher ausgeführt und mit Blickwinkel auf ihren Praxisbezug vertiefend erläutert. Aus dem Inhalt:• Verlustrückstellungsberechnung

• Arbeitsgemeinschaften • Einheitskontenrahmen 2014 (einschließlich

Erläuterungen) und Anhangchecklisten• Einkommen-/Körperschaftsteuer• Mehr-Weniger-Rechnung • Umsatzsteuer• Anzahlungs-, Teil- und Schlussrechnung• Bauleistung (Reverse-Charge-Regelung)• Haftungs- und Deckungsrücklass• Auftraggeberhaftung • uvm

11. Aufl age 2015.XXXVIII, 902 Seiten. Geb. EUR 78,–ISBN 978-3-214-08890-3Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 56,–ISBN 978-3-214-08891-0

2015. Ca. 500 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,–ISBN 978-3-214-11248-6

Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der BauwirtschaftTheorie – Praxisbeispiele – Tipps

Herausgeber: Mauerhofer

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. DDipl.-Ing. Dr.techn. Gottfried Mauerhofer ist Professor für Baumanagement am Institut Baubetrieb und Bauwirtschaft der Technischen Universität Graz.

Die Verfassung „im Grundriss“ – ein Stück österreichischer Rechtsidentität – enthält allewesentlichen und aktuellen Elemente des Verfassungsrechts in bewährt systematischer Klarheit aufbereitet:• Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes

und der Länder• Selbstverwaltung

• Rechtsschutz und Kontrolle• Grund- und Freiheitsrechte

Mit ausführlichen weiterführenden Literatur- und Judikaturangaben und den Neuerungen durch alle Verfassungsreformen der letzten alle Verfassungsreformen der letzten alle VerfassungsreformenJahre, einschließlich der neuen Ver waltungs-gerichtsbarkeit!

Bundesverfassungsrecht

11. Auf lage Autoren: Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni-versität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, ist an dieser Universität Vorsitzende des Senats und Ersatzmitglied des Verfassungsgerichts-hofs. Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur lehrt am Institut für Österreichisches, Europäisches und Verglei-chendes Öffentliches Recht der Universität Graz.

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2 3R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

E M P F E H L E N S W E R T E S ]

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifi zierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung

Autorin: Ayaan Hirsi Ali

Das wichtigste Buch zur Islam-Debatte: Ayaan Hirsi Ali und ihr Plädoyer für eine Reformation des Islam.Ihre eigene Biographie und intime Kenntnis der islamischen Gesellschaften und Kultur sowie ihre Forschungen machen Ayaan Hirsi Ali zu einer der wichtigsten Stimmen in der Debatte über den Islam. Ihr neues,

von Optimismus getragenes Buch, an dem sie seit Jahren arbeitet, kommt im richtigen Moment. Vor allem aber bezieht Hirsi Ali klar Stellung: gegen einen erstarrten Islam und dessen Tolerierung durch den Westen. Und für eine Reformation ihrer Religion durch die Muslime, die sie bereits auf dem Weg sieht.

Reformiert Euch!

Knaus. 2015. 304 Seiten. EUR 20,60ISBN 978-3-8135-0692-1

StiftungsOffice

Zur Förderung ausgezeichneter Arbeiten zu zivil- und steuerrechtlichen Aspekten des österreichischen Privatstiftungsrechtes setzt die Kathrein Privatbank auch 2015 den mit EUR 3.500,– dotierten Stiftungs-preis aus. Geeignete Arbeiten, insbesondere Aufsätze, Diplomarbeiten und Dissertationen, sind mit Lebenslauf und einer höchstens zweiseitigen Zusammenfassung in fünffacher Ausfertigung einzubringen.

2015Stiftungspreis

Genaue Auslobungsbedingungen finden Sie unter www.stiftungsoffice.at

Einreichungen an:Kathrein Privatbank Aktiengesellschaftz. H. Frau Bettina Mayer1010 Wien, Wipplingerstraße 25 Tel.: 01 534 51-200E-Mail: [email protected]: bis 31. Juli 2015

Page 24: RECHTaktuell Mai 2015

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] www.manz.at

Band I/1, Öffentliches Recht: Magdalena PöschlMigration und Mobilität

2015. 172 Seiten. Br. EUR 34,–ISBN 978-3-214-09149-1

19. ÖJT in Wien 2015

Band IV/1, Steuerrecht: Georg Kofl erEinkommen – Einkünfte – Einkunftsermittlung

2015. 192 Seiten. Br. EUR 40,–ISBN 978-3-214-09152-1

Band II/1, Zivilrecht: Susanne Kalss/Paul OberhammerAnlegeransprüche – kapitalmarktrechtliche und prozessuale Fragen

2015. 160 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-09150-7

Band III/1, Strafrecht: Christian Grafl /Kurt SchmollerEntsprechen die gesetzlichen Strafdrohungen und die von den Gerichten verhängten Strafen den aktuellen gesellschaftlichen Wertungen?

2015. 168 Seiten. Br. EUR 34,–ISBN 978-3-214-09151-4

Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages

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2 5R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

T E R M I N E · E M P F E H L E N S W E R T E S ]

Schon bestellt?

Holzinger · HieselVerfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts4. Aufl age 2015. XXIV, 558 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-01082-9

Das Werk gibt auch in vierter Aufl age einen wertvollen Überblick über die relevanten Rechts-vorschriften sowie Judikatur rund um sämtliche Verfahrensarten vor dem Höchstgericht:• Normen aktuell auf Stand Februar 2015: maßgebliche Bestimmungen des B-VG, VfGG,

Geschäftsordnung des VfGH, inklusive aller letzten Novellen ua zu U-Ausschüssen, „Gesetzesbeschwerde“ und Verwaltungsgerichtsbarkeit

• Rechtsprechung in rund 2.500 Leitsätzen auf den Punkt gebracht: sorgfältig gesichtet, thematisch gegliedert und übersichtlich geordnet

• Anmerkungen Anmerkungen und Literaturverweise in praktischen Maßen

19. Österreichischer JuristentagOrt: Wirtschaftsuniversität WienInfos und Anmeldung: www.juristentag.atVeranstalter: ÖJT

Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Veranstaltungen in Kürze

07. – 09.05.2015Mittwoch bis Freitag

Für Sie gelesen

„Das ‚Who is Who‘ der österreichischen Steuerberaterszene hat über 150 ausgefeilte Schriftsatzmuster ausgearbeitet […]“ (Wolfgang Kainz, IWP-Journal 1/2015)

„Das Faszikelwerk […] ist ein Muss für jede Steuerberatungskanzlei.“(Balazs Esztegar, www.librate.com, 12.4.2015)

„Sämtliche Muster können online als Word-Dokumente heruntergeladen und, angepasst auf den jeweiligen konkreten Fall, in der Praxis sofort angewendet werden.“(Raiffeisenzeitung 13/2015)

Hübner · Houf (Hrsg)Handbuch Musterschriftsätze für SteuerberaterFaszikelwerk in einer Mappe inkl. 14. Lfg. 2015. EUR 159,– ISBN 978-3-214-15919-1

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2 6 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

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ScheredaDer Stiftungsprüfer2015. XX, 148 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-01004-1

Dieses Werk behandelt die Besonderheiten des Stiftungsprüfers im Vergleich zum Jahres-abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Es bietet Stiftungsprüfern einen umfassenden Überblick darüber, welche zusätzlichen Pfl ichten sie aufgrund ihrer Organstellung, aber auch aufgrund sonstiger Regelungen des PSG treffen. Behandelt werden:• die Bestellung (inkl Vertragsverhältnis und Unabhängigkeitsregelungen) und die

Abberufung des Stiftungsprüfers, • dessen Pfl ichten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie • dessen Pfl ichten außerhalb der Jahresabschlussprüfung.

Alexander Reich-RohrwigAufklärungspfl ichten vor Vertragsabschluss2015. Ca. 1.000 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-03268-5

Aufklärungspfl ichten sind nicht nur einzelfallbezogen. Durch eine umfassende Analyse der österreichischen, aber auch deutschen Judikatur zeigt der Autor die maßgeblichen Strukturen vorvertraglicher Informationspfl ichten auf. Neben der Frage, welche Auf-klärung die Parteien bei Vertragsabschluss redlicherweise erwarten dürfen, liegt der Fokus weiters darauf, wie sie diese berechtigten Erwartungen durch ihr vorvertragliches Verhalten verändern können. Der Autor entwickelt ein in sich geschlossenes System vorvertraglicher Informationsverantwortlichkeiten beider Vertragsteile. Spezielle Erörterung fi ndet hierbei der Unternehmenskauf in seinen Facetten.

Faudon · Malai · TrennerBauträger- und Projektentwicklungsbeispiele3. Aufl age 2015. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-00979-3

Dieses Praxishandbuch vermittelt anhand von 6 Beispielen leicht verständlich die richtige Bewertung von unbebauten Grundstücken: Norbert Neuling, eine erfundene Figur, erlerntSchritt für Schritt bei seinem neuen Arbeitgeber, einem Bauträgerunternehmen, den Beruf des Projektentwicklers. • zahlreiche Abbildungen• viele Rechenbeispiele und Skizzen• ideale Prüfungsvorbereitung

GartnerWohnrecht 20152015. XX, 440 Seiten. Br. Abopreis EUR 32,– (jährlich) Einzelpreis EUR 39,– ISBN 978-3-214-00852-9

• Neuaufl age aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 3. 2015• Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick:

» Gesetzestext mit allen Novellen» Die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2014 kurz zusammengefasst» Hinweise auf die wohnrechtlich relevanten Beiträge in Fachzeitschriften

Für Ihre schnelle Recherche: ausführliche Stichwortverzeichnisse zu jeder Norm!ABGB • BTVG • BauKG • BauRG • EAVG • HeizKG • KSchG • MaklerG • ImmMV •Standesregeln • MRG • RichtWG • WEG • WGG

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27R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Mai 2015

E M P F E H L E N S W E R T E S ]

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KodekPrivatkonkurs2. Aufl age 2015. XXVI, 394 Seiten. Geb. EUR 89,– ISBN 978-3-214-12939-2

Die 2. Aufl age behandelt in einem systematischen umfassenden Überblick die Bestimmungen der Privatinsolvenz:• Zuständigkeit, Insolvenzvoraussetzungen • ausgewählte Fragen des materiellen Insolvenzrechts • beim Zahlungsplan Zulässigkeitsvoraussetzungen, Inhaltserfordernisse uvm• beim Abschöpfungsverfahren etwa die Obliegenheiten einschließlich der Auskunftspfl icht• die Kosten des Verfahrens

BruggerDie erfolgreiche Berufung im Zivilprozess2. Aufl age 2015. XIV, 112 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-00978-6

Maßgeschneidert für die Praxis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter:• kurz und prägnant gehalten• mit Judikaturhinweisen in Fußnoten, die zusätzliche Anwendungsnuancen aufzeigen• unter Berücksichtigung jahrelanger Erfahrung bei der Rechtsanwaltsanwärterausbildung

erstellt

Die zweite Aufl age wurde um die neueste Judikatur, zusätzliche Praxistipps und ein neues Kapitel zum Parteiantrag auf Normenkontrolle erweitert.

Traar · Pesendorfer · Fritz · BarthSachwalterrecht und Patientenverfügung2015. XXX, 686 Seiten. Geb. EUR 92,– ISBN 978-3-214-05390-1

In den letzten 8 Jahren hat sich im Sachwalterschafts- und Patientenverfügungsrecht viel getan. Viele Fragen und praktische Problemstellungen sind geblieben:

• Wie kann ein Mensch die letzte Phase seines Lebens autonom gestalten?• Welche Fehler gilt es bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu vermeiden?• Welche Selbstbestimmungsrechte bleiben bei Besachwalterung?• In welchen Lebensbereichen wirkt sich die Sachwalterschaft aus?

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at

Runde Geburtstage im Mai

• Friedrich Hrbek • Armin Kaltenegger • Andreas Kletečka • Martin Koutny • Heinrich Mayrhofer

MANZ gratuliert herzlich!

Page 28: RECHTaktuell Mai 2015

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JahrestagungARBEITS- UNDSOZIALRECHT 2015

ZAS

• Schwerpunkt Beschäftigungsformen und ihre Abgrenzungsfragen » Teilzeit: wie Sie die häufigsten Fehlerquellen vermeiden » Werkvertrag – Dienstvertrag – freier Dienstvertrag: konkrete Lösungsansätze für Ihre Rechtssicherheit

• Judikatur-Update und Neues aus der Gesetzgebung

Fachliche Leitung: Vize-Präs. des OGH Dr. Anton Spenling Dr. Martin Gleitsmann, WKÖ

Donnerstag, 15. Oktober 2015, 9.15 – 16.45 UhrWirtschaftskammer Österreich, Saal 2Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

„Der ZAS-Tag!“

RECHTSAKADEMIE MANZ

Jetzt anmelden!www.manz.at/rechtsakademie

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