Rechtliche aspekte der gebaeudezertifizierung von michael halstenberg zum kongress 2013

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Rechtliche Aspekte der Gebäudezertifizierung Vortrag anlässlich des Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. HFK Rechtsanwälte LLP Uponor Kongress St. Christoph/Tirol 19. März 2013

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Rechtliche Aspekte der Gebäudezertifizierung

Vortrag anlässlich des

Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D.

HFK Rechtsanwälte LLP

Uponor KongressSt. Christoph/Tirol 19. März 2013

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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?

Nachhaltig

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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GREEN Building ?

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Egal wie viel

Sie lesen . . .

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Der Begriff des nachhaltigen Bauens ist nicht definiert.

Er umfasst eine Vielzahl von möglichen oder auch notwendigen

(geschuldeten) Eigenschaften und Qualitäten, die ein Gebäude und

ein Bauprozess aufweisen kann/soll/muss.

Es gibt aber keine Norm, technische Vorschrift oder anerkannte

Regel der Technik, die Nachhaltigkeit von Gebäuden definiert.

Der Inhalt der Anforderungen an die Nachhaltigkeit ergibt sich aus

verschiedensten Komponenten, die der Bauherr ggf. durch

Vereinbarung mit einem „privaten“ Zertifizierer „individuell“

festlegt:

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Städtebau

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Standort

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Nachhaltigkeitszertifizierung

architektonischeEntwurfsqualität

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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einen

konsensorientierten

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Nachhaltigkeitszertifizierung

und integrierten

Planungsprozess

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Nutzungsqualität

entsprechend den Anforderungen der spezifischen Nutzer

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Sicherheit

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Technische Qualität -

Ausführungsqualität

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Fassaden-begrünung

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Beleuchtungskonzepte

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Innovative Qualität

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Regenerative

Energien

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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die Einhaltung der vereinbarten

Kosten

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Nachhaltigkeitszertifizierung

und

Termine

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Für die Ewigkeit

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Am Ende zählt nur das

Zertfikat

Nachhaltigkeitszertifizierung

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GREEN

OR

Blue is more thanGreen

LEED

BREEAM

DGNB

BNB

Nachhaltigkeitszertifizierung

WAS ZÄHLT?

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Das spiegelt sich in den Anforderungen der Zertifikate

Grundlagen des DGNB-Zertifikats

6 Themenfelder:

o Ökologische Qualitäto Ökonomische Qualitäto Soziokulturelle und funktionale

Qualitäto Technische Qualitäto Prozess-Qualitäto Standort-Qualität

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Standort Qualität

ÖkonomischeQualität

ÖkologischeQualität

TechnischeQualität

Sozio-kulturelle und funktionale Qualität

ProzessQualität

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Nachhaltigkeitszertifizierung

DGNB Zertifikat / Ermittlung der Gesamtnote

Für die Erreichung des Gold-Standards für das Gesamtprojekt muss -zur Verhinderung von qualitativen Ausreißern nach unten für jede Hauptkriteriengruppe mindestens der Silberstandard erreicht werden.

Einzelne Kriterien der Hauptkriteriengruppen können aber auch hinter dem Bronzestandard zurückbleiben.

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Gesamterfüllungs-grad

Nebenanforderungen für Hauptkriterien-

gruppen

Gesamtbewertung Note

≥ 80 % ≥ 65 % GOLD ≤ 1,5

65 % ≤ x < 80 % ≥ 50 % SILBER 1,51 bis 2,00

50% ≤ x < 80 % ≥ 35 % BRONZE 2,01 bis 3,00

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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Nachweise / Kontrollen

Anforderungen des „BNB“ Siegels des BMVBS

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Beteiligte Personen an der Zertifizierung: (ohne Bauaufsicht / Prüfsachverständige)

1. Bauherr

2. Architekt / Planungsbüro

3. Fachplaner

4. Projektsteuerer

5. (Nachhaltigkeits-) Berater

6. Auditor / Consultant

7. Zertifizierer

8. Bauunternehmer

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Bauherr

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Architekt

Fachplaner

Projektsteuerer

Bauunternehmer

Auditor

BeraterZertifizierer

Consultant

Vertragliches „Beziehungsgeflecht“ Übersicht: Variante Neubau

Bauaufsicht

General-übernehmer

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Vertragliche Beziehungen des Auditors:

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AuditorBauherr

Zertifizierer

ConsultantAuditorenvertrag: Verpflichtung für das Bauwerk die vereinbarte Zertifizierung herbeizuführen.

Lizenzvertrag: Zulassung des Zertifizierers, das Zertifizierungsverfahren zu „managen“.

Zertifi-zierungs-vertrag

Lizenz-vertrag

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Bauherr und Zertifizierer

Bauherr und Zertifizierer schließen einen Zertifizierungsvertrag:

Liegen die vom Zertifizierer verlangten Anforderungen an das Gebäude vor, so wird ein bestimmtes Zertifikat erteilt.

Der Zertifizierer ist wegen der verbindlichen Qualitätsstandards nicht in der Lage, den beteiligten Planern mit „Gefälligkeitszertifizierung“ auszuhelfen!(andernfalls droht auch ein vertraglicher Verstoß gegenüber den übrigen Bauherrn! – Entwertung des Zertifikats!)

Begeht der Zertifizierer Fehler (zu späte/falsche Zertifizierung) haftet er für den Schaden.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Was schuldet der Auditor / Planer /Bauunternehmer bei einem zu zertifizierenden Gebäude?

- Das hängt vom Vertrag ab, aber nicht nur -

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Die Einhaltung bestimmter Normen (EnEV, EEG, EEWärmeG etc.) führt nicht (zwingend) zu einem „nachhaltigen Bau“, da der Planer und das ausführende Unternehmen die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ohnehin schuldet.

Gleiches gilt für die „anerkannten Regeln der Technik“.

Es geht also um die Frage: was wird an „Mehr“ geschuldet?

Zusätzliche vertraglich vereinbarte Leistungen können rein organisatorische Maßnahmen betreffen (Qualitätssicherung), höhere materielle Anforderungen an Bauprodukte, Verbräuche, Funktionalität, Werte (Schall, Schadstoffkonzentration) etc.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Bauherr und beratender Planer / Auditor Der Berater schuldet dem Bauherrn i. d. R. nur eine Beratung, welche

Zertifizierung (Standard) seinen Wünschen entspricht und ob diese realisierbar ist.

Die Beratung erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter und kann maklervertragliche Elemente aufweisen (Treuepflicht; Objektivität). Haftung bei Pflichtverletzung, z. B. auf Grund fehlender Fachkunde und erforderlicher Kenntnisse; Voraussetzung: Verschulden des Beraters.

Ist ein Erfolg (Erteilung des Zertifikats) geschuldet, kommt auch ein Werkvertrag in Betracht, Indiz:- nur der einzelne Rat ist Vertragsgegenstand und/oder - der Berater hat Gewähr für die Richtigkeit der Beratung übernommen.Folge u. a.: - der Berater haftet für Erfolg ohne Verschulden;

- Honorar ist bei Nichteintritt des Erfolgs grds. nicht fällig.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Bauherr und Projektsteuerer / Auditor

Der Projektsteuerer / Auditor ist regelmäßig beratend mit der Qualitätssicherung beauftragt, gleichzeitig enthält der Vertrag aber oft typische Architektenaufgaben oder Aufgaben eines Sonderfachmanns.

Rechtliche Einordnung als Dienst-oder Werkvertrag ist fraglich:Schwerpunkttheorie: Gesamtleistung mehr tätigkeitsbezogen oder erfolgsorientiert? Wichtige Aufgaben des Projektsteuerungsvertrags sind erfolgsbezogen und prägen den Vertrag, daher im Zweifel Werkvertrag!(Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 – 23 U 140/08)

Der Projektsteuerer leistet einen entscheidenden Beitrag einer erfolgreichen Realisierung des Gesamtprojekts und damit auch zur Zertifizierung.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Bauherr und Architekt / Sonderfachmann

• Architektenvertrag ist i. d. R. Werkvertrag, da der Architekt nicht nur „wirkt“, sondern dem Bauherrn einen Erfolg (mangelfreies Bauwerk) schuldet.

Dienstvertrag, wenn der Architekt nur Beratungstätigkeit vornimmt, weil die Formulierung von Entscheidungshilfen nicht erfolgsbezogen ist (str.)

• Aber umfängliche Haftung auch bei Übernahme einer Teilleistung die Vorbereitung des Bauvorhabens oder Mitwirkung bei Realisierung betrifft.

• Der wegen seines Spezialwissens beauftragte Sonderfachmann wird i .d. R. wie ein Architekt behandelt, denn er schuldet regelmäßig ebenfalls den werkvertraglichen Erfolg.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Inhalt der vertraglichen Regelungen Bauherr / Planer / GÜ / GU

Da es dem Auftraggeber regelmäßig nur auf die Erteilung eines Zertifikats ankommt, wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oft nur eine Bestimmung vereinbart, nämlich über die

„Verpflichtung zu einer Zertifizierung“.

Geschuldet wird dann das Herbeiführen der Voraussetzungen für die Erteilung des vereinbarten Zertifikats durch den Zertifizierer.

Damit erfolgt die Konkretisierung der Verpflichtung i. E. durch den Zertifizierer des Zertifikates (Siegels) z. Bsp.: DGNB, LEED

Das heißt, der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragen, dass die inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen des Zertifiziererserfüllt werden, um die Zertifizierung zu erhalten.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Inhalt der vertraglichen Regelung zwischen Bauherr und Auftragnehmer

Die Anforderungen des Zertifizierers für die Erteilung des mit dem Bauherrn

im Zertifizierungsvertrag vereinbarten Zertifikats werden damit grundsätzlich

Bestandteil des vom Auditor und Planer geschuldeten werkvertraglichen

Erfolgs.

Aus rechtlicher Sicht wäre eine vertragliche Konkretisierung zwischen

den Beteiligten hilfreich, aber nicht nur vorteilhaft = „Spielraum“ für den

Auditor / Planer!

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Bauherr und Bauunternehmer / Nachunternehmer

„GU / NU muss bei der Erbringung seiner Leistungen den Stand der Technik (…) sowie die zur Erzielung der DGNB-Gold-Zertifizierung bestehenden Anforderungen in der zum Zeitpunkt der Erbringung seiner Leistung gültigen Fassung beachten und auf seine Kosten erfüllen.“

„Der GU / NU muss die ihm übertragenen Leistungen so ausführen, dass (er) im Hinblick auf diese Leistungen eine Zertifizierung des Bauvorhabens nach den Anforderungen der DGNB in Gold gewährleistet ist.“

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Empfehlung: Die Beteiligten sollten den Vertrag so gestalten wie es den gemeinsamen Interessen entspricht und klar regeln:

wer entscheidet was und

wer verantwortet was.

• Was ist Vertragsinhalt: Begleitung des Planungsprozesses oder Steuerung?

• Wer verantwortet die Kontrolle der Bauleistung / Ausführung?

Wichtig aus Sicht des Planers: wenn der Auditor nicht selbst kontrolliert, wer übernimmt dann die Verantwortung für die Richtigkeit der Eigener-klärungen und der Tests und damit die Grundlagen für die Zertifizierung?

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Anforderungen an den Zertifizierungsprozess

• Es gibt umfangreiche Dokumentationspflichten!

• (Nur) z. T. bestehen Prüfpflichten – vielfach genügen Eigener-klärungen

• Der Auditor muss aber Kenntnisse über der Inhalte der Themenhaben und das Zertifizierungssystem kennen (Aus- und Fortbildung).

• Problematisch kann die Messbarkeit und Erfüllung von Kriterien sein – Hinweise des Zertifizierers können weiterhelfen

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Nachhaltigkeitszertifizierung

Die Haftung der beteiligten Planer

Unabhängig von der Frage, ob der Auditor haftet, gilt der „Grundsatz“: entweder haftet der Auditor oder der Architekt oder beide gesamtschuldnerisch, wenn bei beiden ein mit-ursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers vorliegt.

Den Bauherrn trifft ein (Mit-) Verschulden nur, wenn er auf Grund einer umfassenden Beratung der Beteiligten wider besseres Wissens handelt.

Beachte: Nachhaltigkeit ist kein Gewerk, sondern eine Quer-schnittsaufgabe, Koordinator ist regelmäßig der Architekt.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

• Stellt sich später – z. B. im Falle einer Weiterveräußerung - heraus, dass die angegebenen Daten und Zertifizierungen mangelhaft sind, drohen Konsequenzen:

• Stichworte:

- Prospekthaftung- Gesamtschuldnerische Haftung von Auditor (falsche Angaben),

Planer (fehlende Überwachung), Bauunternehmer (falsche Angaben) und auch Zertifizierer (mangelhafte Kontrolle der eingereichten Unterlagen)

- Schadenersatz für merkantilen Minderwert.

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Nachhaltigkeitszertifizierung

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In diesem Sommer ist es soweit: Das Büro von Greenpeace e.V. zieht um…„Ein ökologisch sinnvolles Gebäude: Obwohl wir nur ein Mieter von vielen und nicht Eigen-tümer des Bürogebäudes sind, können wir unsere eigene energie-politische Vision mit einem eigenen Energiekonzept umsetzen… Insgesamt wollen wir einen Wert von 34 Gramm Kohlendioxid pro erzeug-ter Kilowattstunde (kWh) erreichen -…ein Limit, das die Hafen City in ihrem Nachhaltigkeitszertifikat in Gold festgeschrieben hat…“

Tropenhölzer, Mineral- und Steinwollprodukte sowie Weich- und Hart-PVC kommen uns nicht ins Haus. Damit folgen wir dem aktuellen Stan-dard der DGNB, das derzeit anspruchsvollste Zertifizierungssystem für nachhaltiges Bauen.

Pressemitteilung und Copyright: greenpeace

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Nachhaltigkeitszertifizierung

RA Michael Halstenberg / Seite 43

Der Unternehmer / Planer sollte sich vor Aufnahme der Tätigkeit ggf. mit seiner Versicherung abstimmen.

I. d. R. ist die Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst, da sie im Rahmen der üblichen Tätigkeit ausgeübt wird.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Copyright Fotoaufnahmen: M. Halstenberg

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HFK Rechtsanwälte LLPBleichstraße 8 - 1040211 DüsseldorfTel.: +49 / 211 / 542165 - 0 / Fax -99Mobil: +49/160/7064184Mail: [email protected]: www.hfk.de

Michael HalstenbergRechtsanwalt

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