Rechtliche Aspekte der GVP in Österreich

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Johannes Kepler Universität Linz web: http://www.iur.jku.at 4040 Linz, Altenberger Straße 69 email: [email protected] Hochschulfonds-Gebäude, 3.Stock Rechtliche Aspekte der GVP in Österreich Univ. -Prof. Dr. Ferdinand Kerschner Institut für Umweltrecht der Johannes Kepler Universität Linz

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Rechtliche Aspekte der GVP in Österreich. Univ. -Prof. Dr. Ferdinand Kerschner Institut für Umweltrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Allgemeine Aspekte. „GVP in Kinderschuhen“ Dilemma: Äußerst weiter Gesundheitsbegriff – keine Genehmigung bei konkreter Gesundheitsgefährdung - PowerPoint PPT Presentation

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Hochschulfonds-Gebäude, 3.Stock

Rechtliche Aspekte der GVP in Österreich

Univ. -Prof. Dr. Ferdinand KerschnerInstitut für Umweltrecht

der Johannes Kepler Universität Linz

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Allgemeine Aspekte

„GVP in Kinderschuhen“

Dilemma: Äußerst weiter Gesundheitsbegriff – keine Genehmigung bei konkreter Gesundheitsgefährdung

Erheblichkeitsschwelle ?

GVP als wichtiger Prozess / interdisziplinäre Aufgabe

anthropozentrischer Umweltbegriff: Verbindung von Mensch und Umwelt

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Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung

Artikel 174 Abs 1 EGV

(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Ver-folgung der nachstehenden Ziele bei:

- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

- Schutz der menschlichen Gesundheit;

- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

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Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung

Art 174 Abs 2 EGV:

(2)   Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berück-sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzel-nen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeu-gung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vor-rang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verur-sacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Um-weltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umwelt-politischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

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Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung

Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz:

§ 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umwelt-schutz.

(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umwelt-schutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Rein-haltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

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Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung

Kein Grundrecht auf Gesundheit

im Verwaltungsrecht:

bei konkreter Gesundheitsgefährdung keine Genehmigung (Beweislast bei der Behörde)

im Privatrecht:

Gesundheit als relativ höchstes Rechtsgut Abwehranspruch (auch bei genehmigten Anlagen)

GVP für Bestandsschutz wichtig

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UVP

§ 1 UVP-G 2000

„§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fach-licher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzu-stellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

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UVP

§ 1 UVP-G 2000

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Um-welt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umwelt-relevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Ent-eignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) …“

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UVP

§ 1 UVP-G

integrative Beurteilung

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UVP

§ 17 UVP-G 2000

„(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. …

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden“

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UVP

Keine Genehmigung bei konkreter Gesundheitsgefähr-dung

bei Auflagen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung

auch vorhersehbare Störfälle

auch Kumulierung von Einwirkungen

Beurteilungsmaßstab: nicht bloß normal empfindlicher Mensch (statistischer Durchschnittsmensch), sondern auch Kranke, Kinder, alte Menschen (nach objektiven Kriterien)

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Gesundheitsbegriffe

VwGH

„Einwirkung auf den Organismus, die in Art und Nach-haltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht“

muss nicht dauernd sein

OGH

„jede – nicht ganz unerhebliche – Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unver-sehrtheit“

durch physische oder psychische Ursachen

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Gesundheitsbegriffe

schwierige Bewertungsphase bei GVP am wichtigsten; Sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesund-heitsbeeinträchtigungen zu erwarten ?

Erheblichkeitsschwelle auch bei Krebsrisiko ?

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SUP

Weicheres Recht

Weitgehende Umsetzung in Österreich

Art 4 Abs 1 SUP-RL: „Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetz-gebungsverfahren durchgeführt.“

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SUP

Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem Art 5 Abs 1 ein Umweltbericht zu erstellen, in dem

die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie

vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geo-graphischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen,

ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

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SUP

Anhang I SUP-RL

„Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1

Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen

f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkun-gen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesund-heit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bau-ten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren.“

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SUP

Nach den Kriterien des Anh II zu beurteilen, ob eine Umweltauswirkung „voraussichtlich erheblich“ ist.

Eines dieser Kriterien:„Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in bezug auf […] die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen)“.

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SUP

Die SUP und ihre Ergebnisse werden gem Art 8 „bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.

SUP hat grundsätzlich nur entscheidungsvorbereitenden Charakter.

Ergebnisse der SUP sind für die Planungsentscheidung nicht rechtsverbindlich, sie sind jedoch in der Pla-nungsentscheidung zu berücksichtigen. 

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SUP

Bundesrecht: Umsetzung im Luftreinhaltungsrecht

Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 mit dem ua das IG–L geändert wird, am 16. November 2005 im Nationalrat in dritter Lesung beschlossen.

„3b. Abschnitt: Umweltprüfung“

Gem § 9c Abs 1 S 2 der RV „ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraus-sichtlich erhebliche Umweltaus wirkungen haben wird.“

Auch im Bereich des Luftreinhaltungsrechts ist gem § 9c Abs 5 letzter Satz der RV bei der Erarbeitung des Programms lediglich „auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen […] Bedacht zu nehmen.“

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SUP

Bundesrecht: Umsetzung im Verkehrsrecht

BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), BGBl I 96/2005

dient der Umsetzung der SUP-RL im Verkehrsbereich.

§ 3 Abs 1 S 1: Gem § 4 vorgeschlagene Netzänderungen sind einer strategischen Prüfung zu unterziehen.

§ 5 Z 4: Im Zuge der strategischen Prüfung sind bei der Erstellung der in § 3 Abs 1 angeführten Entwürfe der Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligung der Öffent-lichkeit, der Umweltstellen und der Initiatoren und das Er-gebnis durchgeführter Konsultationen zu berücksichti-gen. Rechtlich verbindlich sind diese Kriterien jedoch auch hier nicht.

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SUP

Bundesrecht: Umsetzung im Verkehrsrecht

BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

§ 6 Abs 2 Z 8:Der Umweltbericht hat in einem der vorgeschlagenen Netzveränderung entsprechenden Detaillierungsgrad „eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Um-weltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie […] die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen […] und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren“ zu enthalten.

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SUP

Landesrecht - Steiermark

BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich Umsetzung mit der Stmk Rauordnungsgesetz-Nov 2005,

LGBl 13/2005 § 3 Abs 3: Erstellung und Änderung von Plänen und

Programmen (Entwicklungsprogrammen, örtlichen Ent-wicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen) um-fasst

§ 3 Abs 4 Z 5: ua „Risiken für die menschliche Gesund-heit oder die Umwelt“ zu berücksichtigen

§ 3a Z 6: Umweltbericht hat insb auch „die voraussicht-lichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie […] die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen […] und die Wechselbeziehun-gen zwischen den genannten Faktoren zu enthalten.“

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Vorsorgeprinzip

durchgehendes Wertungsprinzip

Vermeidung erheblicher Restrisiken bei erheblicher wissenschaftlicher Unsicherheit keine Genehmigung

Mitteilung der EG-Kommission (KOM [2000] 1):“Ein Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip setzt voraus, dass bei einem Phänomen, Produkt oder Verfahren mit dem Eintritt gefährlicher Folgen gerechnet werden muss, und dass sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewer-tung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt. (4)„Bei dieser Prüfung (hinsichtlich der Kosten und Nutzen) sind der allgemeine Grundsatz und die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berücksichtigen, wonach der Ge-sundheitsschutz wirtschaftlichen Erwägungen voraus-geht“ (5)

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Vorsorgeprinzip

EuGH 7.9.2004, C-127/02, RdU 2005, 171 zur Naturverträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL

keine Genehmigung bei Unsicherheit (Vorsorgeprinzip)

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Vorsorgeprinzip

EuGH 7.9.2004, C-127/02, RdU 2005, 171 – Rn 44

„Unter Berücksichtigung insb des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt gem Art 174 Abs 2 UAbs 1 EG verfolgt, und in dessen Licht die Habitat-RL auszu-legen ist, liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objek-tiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt […]. Eine solche Auslegung der Voraussetzung, von der die Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projektes für ein bestimmtes Gebiet abhängig ist, und die bedeutet, dass bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheb-licher Auswirkungen eine solche Prüfung vorzunehmen ist, erlaubt es, wirksam zu vermeiden, dass Pläne oder Projekte ge-nehmigt werden, die das betreffende Gebiet als solches beein-trächtigen …“

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Vorsorgeprinzip

EuGH 7.9.2004, C-127/02, RdU 2005, 171 – Rn 56–58„56. Es erweist sich somit, dass die Genehmigung des in Rede stehenden Planes oder Projektes nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.57. Daher muss die zuständige Behörde die Genehmigung des Planes oder des Projektes versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches auftreten. 58. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das in Art 6 Abs 3 S 2 der Habitat-RL vorgesehene Kriterium für die Ge-nehmigung den Vorsorgegrundsatz einschließt […] und es er-laubt, wirksame Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte zu verhüten.“

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Verkehrsimmissionen

bisher keine Abwehr auch bei konkreter Gesundheits-beeinträchtigung

Hoffnung auf § 7a Ministerialentwurf ua betreffend Änderung des BStG (345/ME XXII. GP):

„Subjektiver Nachbarschutz

§ 7a. (1)  Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn unter Einhaltung der übrigen Vorschriften bei Bau und Betrieb der Bundes-straße vermieden wird,

a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden …“

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