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Axel Tschentscher Engeriedweg 7 3012 Bern Matrikel-Nr. 01-999-99 Seminararbeit [Masterarbeit] Kommunikationsgrundrechte im europäischen Vergleich Die formalen Anforderungen an eine Seminar- oder Masterarbeit

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Axel Tschentscher Engeriedweg 7 3012 Bern

Matrikel-Nr. 01-999-99

Seminararbeit [Masterarbeit]

Kommunikationsgrundrechte im europäischen Vergleich

Die formalen Anforderungen an eine Seminar- oder Masterarbeit

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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung ....................................................................................................................... 1

II. Aufbau einer Seminar- oder Masterarbeit ...................................................................... 1

III. Vollständige Literaturangaben ....................................................................................... 2

1. Inhalt........................................................................................................................ 3 2. Form ........................................................................................................................ 3 3. Verschiedene Literaturgattungen ............................................................................ 4

a) Bücher .............................................................................................................. 4 b) Zeitschriften ..................................................................................................... 7 c) Sammelwerke ................................................................................................... 8 d) Kommentare ..................................................................................................... 9

IV. Literaturzitate in den Fussnoten ..................................................................................... 9

1. Inhalt........................................................................................................................ 9 2. Form ...................................................................................................................... 10 3. Verschiedene Literaturgattungen .......................................................................... 11

a) Bücher ............................................................................................................ 11 b) Zeitschriften und Sammelwerke..................................................................... 11 c) Kommentare ................................................................................................... 12 d) Überarbeitungen ............................................................................................. 12 e) Klassikertexte ................................................................................................. 13 f) Internet ........................................................................................................... 13

4. Internationale Zitierweisen.................................................................................... 13

V. Rechtsprechungszitate .................................................................................................. 14

1. Amtliche Sammlungen.......................................................................................... 14 2. Zeitschriften........................................................................................................... 15 3. Internet................................................................................................................... 15 4. Europäische Gerichte ............................................................................................ 15 5. Sonstige ausländische Gerichte ............................................................................. 16

VI. Normzitate .................................................................................................................... 17

VII. Abkürzungen ................................................................................................................ 18

VIII. Fazit .............................................................................................................................. 18

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Literaturverzeichnis

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– IV –

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RHINOW, RENÉ: Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003.

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SOLTERMANN, BEAT: Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebührenfinan-zierte Fernsehunternehmen. Grundlagen und Perspektiven der Chancen-gleichheit im europäischen und im schweizerischen Beschaffungsrecht, Diss. jur. Bern 2003.

STEVENSON, CHARLES L.: Ethics and Language, New Haven: Yale University Press 1944.

TERCIER, PIERRE U.A. (HRSG.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich u.a. 2004.

THÜRER, DANIEL: Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg. Bewährung der Neutrali-tät? Folgerungen für die Zukunft, in: ZSR 119 I (2000), S. 413-443.

TSCHANNEN, PIERRE: Verfassungsauslegung, in: Daniel Thürer u.a. (Hrsg.), Verfas-sungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 9 (S. 149-160).

WEBER, MAX: Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., Studienausgabe, 1976.

WITTRECK, FABIAN: Die Todesstrafe in den deutschen Landesverfassungen, in: JöR 49 (2001), S. 157-214.

WYSS, MARTIN P.: Einführung in das juristische Arbeiten, Bern 2000.

ZIMMERLI, ULRICH: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 I (2002), S. 445-458.

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I. Einleitung

Seminar- und Masterarbeiten sind einerseits kreative Projekte, die viel Freiraum ge-währen sollen, andererseits aber auch Leistungsausweise, mit denen die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit belegt wird. In der formalen Gestaltung zeigt sich, ob die Autorin oder der Autor sich der wissenschaftlichen Konventionen bewusst ist und sie selbst konsequent anzuwenden weiss. Die Mindeststandards, die in den Fakul-tätsmerkblättern niedergelegt sind, bieten nur ein unvollständiges Bild von diesen Konventionen. Mit den folgenden Ratschlägen und Beispielen, die überwiegend als Empfehlung zu verstehen sind, soll skizziert werden, was – in formeller Hinsicht – eine gute Arbeit von einer gerade genügenden unterscheidet.1 Von den inhaltlichen Anforderungen, etwa der wissenschaftlichen Lauterkeit, der Quellenauswahl und Re-cherchierpflicht, ist hier nicht die Rede – darüber wird zu Beginn des jeweiligen Se-minars gesprochen. Im übrigen gibt es umfangreiche Einführungsliteratur.2 Dass auch einige der inhaltlichen Anforderungen zwingend einzuhalten sind, zeigt die Erklärung, die Sie am Ende der Arbeit abgeben müssen.3 Die Form dieses Doku-ments ist absichtlich so gewählt, dass Sie es bei Bedarf als Grundlage für Ihre eigene Arbeit verwenden können. Das soll denjenigen, die sich mit Formatierungen nicht auskennen, eine erste Hilfestellung geben.

II. Aufbau einer Seminar- oder Masterarbeit

Die Arbeit besteht aus dem nicht nummerierten Deckblatt, dem römisch nummerier-ten Inhalts- und Literaturverzeichnis sowie dem arabisch nummerierten Textteil samt Selbständigkeitserklärung gemäss Artikel 42 Absatz 2 RSL RW.4

Das Inhaltsverzeichnis entspricht in Gliederungspunkten, Überschriften und Sei-tenzahlen genau dem Text. Zusätzlich sind die untergeordneten Gliederungsebenen einzurücken, um die Struktur deutlich hervorzuheben.5 Für die Gliederung selbst gibt es verschiedene Systeme, die sich allerdings bei deutschsprachigen juristischen Pu-blikationen nicht alle gleichermassen durchgesetzt haben:

1 Stand dieses Empfehlungskatalogs: 11. März 2005. 2 P. FORSTMOSER/R. OGOREK, Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studierende, 3. Aufl.,

2003, S. 35-51 (Zitieren), 76-79 (Juristischer Stil), 120-130 (Layout); 314-330 (Zitierweise); MARTIN P. WYSS, Einführung in das juristische Arbeiten, 2000, S. 123-134 (Sprache und Zi-tierfreiheit).

3 Siehe unten S. 19. 4 Reglement über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (Studienreglement RW [RSL RW]) vom 21.6.2007. Zum Inhalt der Erklärung siehe unten S. 19.

5 Siehe oben S. II.

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deutsch franz. dezimal

I. I. 1.

1. 1. (Unique) 1.1

a) II. 1.1.1

aa) 1. 1.1.2

bb) 2. 1.2

b) a) 1.2.1

2. b) 1.2.2

II. 2.

Die Dezimalgliederung ist allenfalls für Kleinstbeiträge mit zwei Gliederungsebenen geeignet. Für juristische Publikationen ist sie in aller Regel zu unübersichtlich. Wenn man sich an die bei deutschsprachigen Fachpublikationen übliche Gliederung mit römischen und arabischen Ziffern sowie Buchstaben gewöhnt hat, erlaubt das eine schnelle Orientierung im Text. Wer viele Gliederungsebenen benötigt, was eher bei Büchern als Seminar- und Masterarbeiten vorkommt, der kann Grossbuchstaben hin-zufügen, also A. I. 1. a) aa) u.s.w. Bei sehr umfangreichen Werken kommen noch Kapitelnummern und Paragraphen hinzu. Randnummern benötigt man hingegen nur, wenn mit einer Zweitauflage des Werks zu rechnen ist (Lehrbücher) oder eine absatz-genaue Zitierung wichtig ist (Kommentare) – bei Seminar- und Masterarbeiten hinge-gen nicht.

Die Gliederungsweise in deutschsprachigen Werken unterscheidet sich von der fran-zösischen in einigen Details. Erstens gilt ein Verbot, einzelstehende Gliede-rungspunkte einzuführen (franz.: "Unique"). Wer "a)" schreibt, muss später auch einen Punkt "b)" in der Arbeit haben. Zweitens darf man bei deutschsprachigen Wis-senschaftspublikationen beliebig viele Gliederungspunkte auf derselben Ebene ein-führen (1., 2., 3., 4., 5. ... 11., 12., 13.), wobei üblicherweise sieben die sinnvolle Obergrenze bilden und ungerade Anzahlen sich leichter merken lassen als gerade. Ideal sind drei oder fünf, aber das darf kein Dogma sein, weil sich die Form nach dem Inhalt zu richten hat, nicht umgekehrt. In französischen Schriften findet man häufig das Bestreben, Gliederungen binär aufzulösen, so dass auf jeder Ebene genau zwei Gliederungspunkte stehen – also statt 1., 2., 3. je nach Inhalt entweder 1 a), 1 b), 2. oder 1., 2 a) und 2 b).

Nicht verboten, sondern im Gegenteil sinnvoll ist es, vor dem ersten Unterpunkt be-reits einen kurzen Text einzufügen, der Informationen zur Abschnittseinführung oder Orientierung enthält (sog. Roadmap), etwa wie im folgenden Abschnitt:

III. Vollständige Literaturangaben

Einer wissenschaftlichen Arbeit ist ein Literaturverzeichnis beizufügen. Es gibt Re-

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geln zu Inhalt (1.), Form (2.) und einzelnen Literaturgattungen (3.).

1. Inhalt

In das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind genau diejenigen Monographien, Lehrbücher, Kommentare, Aufsätze, Artikel, Beiträge in Sammelwerken sowie Fest-schriften und sonstigen Texte, die von der Verfasserin selbst gelesen und in der Ar-beit verwendet wurden. Diese aber müssen vollständig sein. Bei zitierten Büchern mit mehreren Auflagen soll grundsätzlich die letzte verfügbare Auflage Verwendung fin-den. Entgegen dem Minimalstandard sollten auch diejenigen Werke im Literaturver-zeichnis aufgeführt werden, die in der Arbeit nur einmal zitiert werden. Nur so ist ein schneller Überblick über die insgesamt verwendete Literatur möglich.

Ein häufiger Fehler besteht darin, Werke im Literaturverzeichnis zu vergessen, die im Textteil der Arbeit vorkommen, oder Werke im Literaturverzeichnis zu belassen, die in der Endfassung der Arbeit nicht mehr zitiert werden. Hier lohnt sich ein Ab-gleich von Fussnoten und Literaturverzeichnis vor der Abgabe der Arbeit.

Nicht in das Verzeichnis gehören Gesetzes- und Vertragspublikationen, Gerichtsent-scheide und – insoweit handelt es sich um eine reine Konvention – die Bibel. Amtliche Dokumente, die nicht Rechtsnormen oder Gerichtsentscheide enthalten, gehören ent-weder in ein separates Materialienverzeichnis oder (moderner und übersichtlicher) in das Literaturverzeichnis.

2. Form

Das Literaturverzeichnis wird alphabetisch nach den Autoren- oder Herausgeber na-men gegliedert. Die Autoren werden dabei ohne akademischen Titel oder Be-rufsbezeichnungen aufgeführt (Dr., Prof.). Die Autoren werden entweder durch KAPITÄLCHEN (auch "VERSALIEN" genannt, Schweiz) oder durch Kursivschrift (Aus-land) hervorgehoben. Jeder Eintrag beginnt mit einem Nachnamen, um die alphabeti-sche Reihenfolge deutlich hervortreten zu lassen. Der erste Vorname sollte im Litera-turverzeichnis vollständig angegeben werden. Für weitere Vornamen ist eine Abkür-zung üblich, aber nicht zwingend (HEGEL, GEORG W.F.; MÜLLER, JÖRG P.; DRUEY, JEAN NICOLAS).

Das Verzeichnis enthält heutzutage keine Unterteilung in Themenbereiche oder Lite-raturgattungen mehr. Nur ausnahmsweise, etwa bei rechtshistorischen Arbeiten, Festschriften, Lehrbüchern oder Biographien, sind besondere Abschnitte sinnvoll (Quellenverzeichnis, Bibliographie, thematisch gegliederte Literaturlisten). Für Ma-sterarbeiten ist ein Materialienverzeichnis vorgesehen, etwa wenn man offizielle Do-kumente mit institutionellen Herausgebern verwendet, beispielsweise eine Botschaft des Bundesrats. Moderner und übersichtlicher ist es, auch diese Quellen unter der Bezeichnung des institutionellen Herausgebers in das Literaturverzeichnis aufzu-nehmen. Hier empfiehlt sich nötigenfalls eine Rücksprache mit dem Dozierenden.

Weil das Werk im Literaturverzeichnis unabhängig von der einzelnen Verwendung

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enthalten ist, steht es dort ohne die zitierten Einzelseiten: RHINOW, RENÉ: Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003.

Demgegenüber müssen bei jeder Verwendung im Textteil die genauen Randnum-mern oder Seiten angegeben werden, auf die sich die Verfasserin der Seminararbeit bezieht.

3. Verschiedene Literaturgattungen

Die zitierten Werke müssen sich allein mit den im Literaturverzeichnis enthaltenen Angaben auffinden lassen – zur Not durch eine Direktbestellung beim Verlag. Aus dieser Grundregel folgen die Einzelanforderungen für unterschiedliche Literaturgat-tungen.

Bei den Angaben in Online-Katalogen fehlen häufig Zweitautoren, Erscheinungsorte und Untertitel oder sie werden abgekürzt wiedergegeben. Auch die Gross- und Kleinschreibung ist manchmal unkorrekt. Allein verbindlich sind die Angaben im gedruckten Werk, die Sie bei Ihrer Arbeit in der Bibliothek gleich vollständig notie-ren sollten. Eine nachträgliche Ergänzung der Angaben anhand von Online-Katalogen genügt nicht.

a) Bücher

Zitierte Bücher sind mit Autor (Name, erster Vorname sowie die Initialen weiterer Vornamen), vollständigem Titel (einschliesslich Untertitel), Erscheinungsort und -jahr aufzuführen:

MÜLLER, JÖRG P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Während die deutsche wissenschaftliche Literatur zwischen Personenangaben und Titel oft einen Doppelpunkt setzt, wird in der Schweiz meist ein Komma verwendet. Das führt dann zu einem doppelten Komma (zwischen und nach den Namensbe-standteilen), das man teils wieder umgeht, indem man innerhalb des Namens darauf verzichtet:

MÜLLER, JÖRG P., Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

MÜLLER JÖRG P., Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Solche Details sind letztlich Geschmackssache. Hier wird der Doppelpunkt verwen-det, weil dann Titel, die mit einem Adjektiv beginnen ("demokratische...") nicht nach einem Komma gross geschrieben werden müssen.

Bei einheimischen und deutschsprachigen Werken kann der Erscheinungsort wegen deren guter Erreichbarkeit unerwähnt bleiben – dann aber einheitlich im gesamten Literaturverzeichnis. Bei fremdsprachigen Werken, die im Ausland erschienen sind,

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wird der Erscheinungsort immer angegeben und sogar zusätzlich der Verlag genannt: STEVENSON, CHARLES L.: Ethics and Language, New Haven: Yale University Press 1944.

Mehrbändige Werke sind mit genauer Angabe der zitierten Bände zu verzeichnen. Ab der zweiten Auflage ist diese zu nennen, wobei die werbenden Verlagszusätze ("nachgeführt und ergänzt", "vollständig überarbeitet", "erheblich erweitert") nicht mit aufgenommen werden:

MOOR, PIERRE: Droit administratif, 3 Bände, Bern 1994 (Band I, 2. Aufl.), 1992 (Band III).

HESSE, KONRAD: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995.

Werden Werke unter der Herausgeberbezeichnung in das Literaturverzeichnis einge-ordnet, so steht die Herausgeberangabe am Zeilenanfang und wird dann ausnahms-weise wie ein Autorenname in KAPITÄLCHEN oder Kursivschrift gesetzt. Das gilt auch für institutionelle Herausgeber. Aufzunehmen sind zudem Werke, die aus-schliesslich im Internet publiziert wurden:

BUNDESVERWALTUNG (HRSG.): Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004 <www.admin.ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>.

Sehr viele wissenschaftliche Bücher erscheinen als Teil einer Reihe, die einen Ge-samtherausgeber, einen Reihentitel und eine Buchnummerierung enthält. Solche Ver-lagsdaten, die vorwiegend der Vermarktung dienen, werden nicht mit aufgenommen, weil sich das einzelne Werk auch ohne sie finden lässt. Eine Ausnahme bilden dieje-nigen Zuordnungen, mit denen ein Buch als Sonderheft oder Beilage einer Zeitschrift gekennzeichnet wird, weil dann (wie bei Zeitschriften) der Erscheinungsort entbehr-lich wird. Auf dieses Werk kann für mehrere Einzelbeiträge verwiesen werden:

JØRGENSEN, STIG (HRSG.): Tradition and Progress in Modern Legal Culture, ARSP-Beiheft 23, 1985.

LÜBBE-WOLFF, GERTRUDE: Historische Funktionen der Unterscheidung von Recht und Moral, in: Stig Jørgensen (Hrsg.), Tradition and Progress, 1985, S. 43-50.

Bis zu zwei Autorinnen, Herausgeberinnen oder Erscheinungsorte werden vollstän-dig genannt. Ab der dritten Angabe kann man statt dessen mit der Erstgenannten sowie dem Kürzel "u.a." (und andere) arbeiten:

FORSTMOSER, PETER/REGINA OGOREK: Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studierende, 3. Aufl., Zürich u.a. 2003.

TERCIER, PIERRE U.A. (HRSG.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich u.a. 2004.

Ein Untertitel oder Alternativtitel, und sei er noch so lang, gehört zum Titel und dar-um ebenfalls in das Literaturverzeichnis. Zwischen Titel und Untertitel (sowie nöti-genfalls Unter-Untertitel) wird meist ein Punkt gesetzt, weil Autoren dieses Satzzei-

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chen nicht selbst bereits innerhalb des Titels verwenden. MÜLLER, JÖRG P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfas-sung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999.

Aber auch ein Komma, ein Gedankenstrich oder sogar – wenn vom Autor vorgese-hen – ein Semikolon sind möglich:

ROUSSEAU, JEAN-JACQUES: Du Contrat social; ou, Principes du droit politi-que, Amsterdam 1762, zitiert nach der Gallimard-Ausgabe, Paris 1964.

Bei denjenigen Dissertationen, die nicht im Verlagswesen, sondern durch Eigendruck publiziert sind, gibt man die Universität und Fachrichtung an, damit das Werk zur Not durch Anfrage bei der Fakultät beschafft werden kann:

SOLTERMANN, BEAT: Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebüh-renfinanzierte Fernsehunternehmen. Grundlagen und Perspektiven der Chan-cengleichheit im europäischen und im schweizerischen Beschaffungsrecht, Diss. jur. Bern 2003.

Wird die Dissertation hingegen im Verlagswesen publiziert (erkennbar daran, dass sie eine ISBN trägt), so entfällt das "Diss. jur.", der Erscheinungsort ist der Verlagsort (nicht die Universität) und auch ein Zusatz "zugleich Diss. jur. Bern 2003" ist überflüs-sig.

In aller Regel überflüssig sind auch die beliebten Ergänzungsangaben zur Zitierweise: MÜLLER, JÖRG P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993. [zitiert: Gerechtigkeit]

MÜLLER, JÖRG P.: Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfas-sung von 1999, der Uno-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999. [zitiert: Grundrechte]

Wenn hier mit "MÜLLER, Gerechtigkeit" und "MÜLLER, Grundrechte" zitiert wird, er-gibt sich die eindeutige Zuordnung bereits aus dem Titel, ohne dass noch ein Zusatz nötig wäre. Gestattet, aber ebenfalls nicht notwendig ist die Variante, das relevante Substantiv des Titels kursiv hervorzuheben:

MÜLLER, JÖRG P.: Demokratische Gerechtigkeit. Eine Studie zur Legitimität rechtlicher und politischer Ordnung, München 1993.

Wird hingegen bei Klassikertexten mit denjenigen Kürzeln gearbeitet, die sich in der Fachliteratur als Standard herauskristallisiert haben, dann sind Zusätze ausnahms-weise gerechtfertigt, weil sich kein entsprechendes Wort im Titel findet:

KANT, IMMANUEL: Kritik der reinen Vernunft, Riga 1781 (1. Aufl.), 1787 (2. Aufl.), zitiert mit der Seitenzahl der Erstauflage 'A', Seitenzahl der Zweitauflage 'B'. [zitiert: KrV]

KANT, IMMANUEL: Die Metaphysik der Sitten, 2. Aufl., Königsberg 1798, zi-tiert nach der Weischedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 1991. [zitiert: MdS]

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b) Zeitschriften

Bei Zeitschriftenaufsätzen steht der vollständige Titel und Untertitel des Aufsatzes im Literaturverzeichnis, gefolgt von der Zeitschriftenangabe, die bei schweizerischen Fachzeitschriften mit einem Kürzel erfolgen kann.6 Für deutsche Zeitschriften dürfen die Abkürzungen verwendet werden, die bei KIRCHNER aufgeführt sind.7 Im Litera-turverzeichnis ist für jeden Zeitschriftenaufsatz sowohl die Anfangs- als auch die Endseite des Beitrags anzugeben. Beides benötigt man, um eine Kopie des Beitrags im Fernleihwesen der Bibliotheken zu bestellen. Die Seitenzahlen sind in Fachzeit-schriften regelmässig innerhalb eines Jahrgangs fortlaufend nummeriert, um das Zi-tieren zu vereinfachen. Es ist darum gleichgültig, in welchem Monat oder Quartal (Heftnummer) der Beitrag erschienen ist; das Jahr und die Seitenangaben genügen:

FORSTMOSER, PETER: Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Gedanken zur Pri-vatisierungsdebatte, in: SJZ 2002, S. 193-202.

DONATSCH, ANDREAS: Das schweizerische Strafprozessrecht, in: SJZ 2004, S. 321-328.

Bei Zeitschriften, die seltener als einmal monatlich erscheinen (z.B. Vier-teljahreshefte, Archivzeitschriften), sowie bei Jahrbüchern wird konventionsgemäss zunächst die Bandzahl bzw. der Jahrgang und danach in Klammern die Jahreszahl angeführt:

CANARIS, CLAUS-WILHELM: Wandlungen des Schuldvertragsrechts – Ten-denzen zu seiner "Materialisierung", in: AcP 200 (2000), S. 273-364.

FISAHN, ANDREAS: Die europäische Verfassung – ein zukunftsoffener Ent-wurf?, in: Kritische Justiz 37 (2004), S. 381-393.

WITTRECK, FABIAN: Die Todesstrafe in den deutschen Landesverfassungen, in: JöR 49 (2001), S. 157-214.

Auf den Zusatz "N.F." oder "NF" (Neue Folge), der bei einigen älteren Zeitschriften eine Neuzählung der Bände kennzeichnet, kann man verzichten, sofern der Beginn der Neuzählung bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegt. In solchen Fällen besteht keine aktuelle Verwechslungsgefahr mehr, darum genügt die neue Bandzählung. Bei einigen Zeitschriften zeigt zudem eine römische Zahl den Teilband an. Sie kann vor oder hinter der Jahreszahl stehen und unterschiedlich dargestellt sein. Die folgenden Varianten für Einträge im Literaturverzeichnis sind demnach alle zulässig, wobei die beiden letzten empfohlen seien:

ZIMMERLI, ULRICH: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 143 (N.F. 121) 2002 I, S. 445-458. ZIMMERLI, ULRICH: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR NF 121 (2002) 1. Hb., S. 445-458. ZIMMERLI, ULRICH: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 (2002) I,

6 Verzeichnis der Zeitschriftenabkürzungen bei FORSTMOSER/OGOREK, Juristisches Arbeiten (Fn. 2), S. 391-416.

7 H. KIRCHNER/C. BUTZ, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl., 2003.

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S. 445-458. ZIMMERLI, ULRICH: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121/I (2002), S. 445-458. ZIMMERLI, ULRICH: Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR 121 I (2002), S. 445-458. THÜRER, DANIEL: Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg. Bewährung der Neutralität? Folgerungen für die Zukunft, in: ZSR 119 I (2000), S. 413-443.

c) Sammelwerke

Beiträge aus Sammelwerken, insbesondere aus Festschriften und Tagungsbänden, zitiert man ähnlich wie Zeitschriftenbeiträge, nur dass an die Stelle der Zeitschriften-angabe die Herausgeberangabe mit dem Buchtitel tritt. Herausgebernamen werden gemeinhin nicht kursiv gesetzt, um sie von den zitierten Autoren zu unterscheiden. Weil Festschriften sich in Katalogen leicht unter dem Namen des Geehrten finden lassen und häufig nur einen wenig aussagekräftigen oder gar keinen Sachtitel tragen, darf man sie ausnahmsweise stark verkürzt aufnehmen. Zulässig sind also beide der folgenden Vari-anten:

BÖCKENFÖRDE, ERNST-WOLFGANG: Entstehung und Wandel des Rechts-staatsbegriffs, in: Horst Ehmke u.a. (Hrsg.), Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M. 1969, S. 53-76.

BÖCKENFÖRDE, ERNST-WOLFGANG: Entstehung und Wandel des Rechts-staatsbegriffs, in: FS Adolf Arndt, Frankfurt a.M. 1969, S. 53-76.

Wichtig ist die Angabe von Anfangs- und Endseite – bei mit Paragraphen unterglieder-ten Werken, etwa Handbüchern, zusätzlich ergänzt um die Paragraphenangabe.

TSCHANNEN, PIERRE: Verfassungsauslegung, in: Daniel Thürer u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 9 (S. 149-160).

Werden mehrere Beiträge aus einem Sammelwerk zitiert, so empfiehlt es sich, den Band selbst als separaten Eintrag in das Literaturverzeichnis zu stellen, wobei – wie allgemein bei Büchern8 – am Zeilenanfang des Verzeichnisses ausnahmsweise auch Herausgeber in KAPITÄLCHEN oder Kursivschrift gesetzt werden. Die zitierten Einzel-beiträge können dann jeweils eine verkürzte Buchangabe enthalten:

DRUEY, JEAN NICOLAS: Informationsrecht – ein weiteres juristisches Gärt-lein?, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 61-75.

HONSELL, HEINRICH: Arglistiges Verschweigen in Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, in: Tercier u.a. (Hrsg.), Gauchs Welt, S. 101-120.

TERCIER, PIERRE U.A. (HRSG.): Gauchs Welt. Recht, Vertragsrecht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich u.a. 2004.

8 Siehe oben S. 5.

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Eine besondere Form von Sammelwerk ist die Aufsatzsammlung, weil hier alle Ein-zelbeiträge von demselben Autor stammen, gleichzeitig aber ein Herausgeber auftritt, der vom Autor zu unterscheiden ist. In Katalogen ist die Aufsatzsammlung unter dem Autorennamen verzeichnet, kann aber auch über den Herausgeber gefunden werden, so dass beide in das Literaturverzeichnis aufzunehmen sind:

RAWLS, JOHN: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978-1989, herausgegeben von Wilfried Hinsch, Frankfurt a.M. 1992.

d) Kommentare

Kommentare sind nicht ganz einfach zu handhaben, weil sie mit vielen Bearbeitern erscheinen, teils mit zeitversetzten Nachlieferungen operieren (Loseblatt-Kommen-tare) und keine Titel enthalten. Die im Werk selbst vorgeschlagene Zitierweise ist zudem nicht immer vollständig. Wegen dieser Vielgestaltigkeit werden die Kom-mentierungen einzeln in das Literaturverzeichnis aufgenommen – und zwar vollstän-dig mit Vornamen, Band und Erscheinungsort. Weil die Gliederung im Gesamtwerk durch die Artikelreihenfolge und innerhalb der Kommentierung durch Randnummern eindeutig vorgegeben ist, darf man ausnahmsweise auf die Angabe der Seitenzahlen verzichten. Wenn ein Kommentar als Ergänzungswerk fortlaufend erneuert wird, kennzeichnet man dies durch den Hinweis "Loseblatt" an der Stelle, an der sonst die Jahreszahl erscheinen würde:

MASTRONARDI, PHILIPPE: Art. 7 BV, in: Bernhard Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, Zürich u.a. 2002.

HUWILER, BRUNO: Art. 562 ZGB, in: Heinrich Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., Basel u.a. 2003.

SALADIN, PETER: Art. 6 BV (April 1986), in: Jean-François Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-senschaft vom 29. Mai 1874, Band 1, Basel u.a., Loseblatt.

IV. Literaturzitate in den Fussnoten

1. Inhalt

Inhaltlich sind die Fussnoten für Belege, nicht für Paralleltexte gedacht. Eine Unsitte, die selbst in manchen Fachaufsätzen findet, besteht darin, die Fussnoten durch lange Erläuterungen aufzublähen. Damit stiehlt sich der Verfasser aus der Verantwortung, den Gedanken entweder sinnvoll in den Text zu integrieren, oder in der Publikation ganz auf ihn zu verzichten. Bei Anfängern wird häufig die Unfähigkeit überspielt, treffende Quellen zu finden. Als vereinfachende Leitlinie sollte man sich vornehmen: Alle ganzen Sätze gehören in den Text.

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2. Form

Eine von Anfängern häufig übersehene Grundregel der Fussnotengestaltung lautet: Jede Fussnote beginnt mit einem Grossbuchstaben und endet mit einem Satzzeichen – meist einem Punkt. Ausserdem werden die Erläuterungskürzel ("Vgl.", "Siehe", "Anderer Ansicht" oder "A.A.", "Etwa") aus Unkenntnis oft willkürlich gebraucht, etwa wenn jede Fussnote mit "Vgl." beginnt. Das ist falsch. Wenn die zitierte Au-torin genau das sagt, was belegt werden soll, dann erübrigt sich jedes Erläuterungs-kürzel. Wer beispielsweise eine wörtliches Zitat im Text präsentiert und dann die dazugehörige Fussnote mit "Vgl." oder "Siehe" beginnt, hat bereits einen Fehler ge-macht. Wenn hingegen die zitierte Autorin nur einen ähnlichen, aber nicht denselben Gedanken ausdrückt, dann ist "Vgl." das richtige Erläuterungskürzel. Das Kürzel ist also gleichzeitig ein Zeichen dafür, dass kein ganz treffender Beleg gefunden werden konnte. Es sollte so sparsam wie möglich eingesetzt werden. Wird in der zitierten Literatur mehr als im eigenen Text präsentiert, dann kann man das mit "Siehe" kenn-zeichnen. Dasselbe Kürzel steht auch bei weiterführender Literatur und bei Ver-weisungen. Beispiele, etwa aus der Judikatur, kann man mit "Etwa", "Beispielswei-se", "Z.B." oder "Siehe etwa" beginnen, um deutlich zu machen, dass dies kei-neswegs die einzigen einschlägigen Fälle sind. Insgesamt lautet der Merksatz: Erläu-terungskürzel sind mit Bedacht zu benutzen, nicht pauschal.

Was gilt nun für die Form der Literaturzitate? Zunächst müssen wörtliche Zitate, auf die sich eine Fussnote bezieht, in Anführungsstriche gesetzt und exakt wie-dergegeben werden, also nötigenfalls mit Auslassungszeichen (...), nationalen Son-derzeichen (ø, â, ë, δ, Ñ, ß) und sogar mit Schreibfehlern. Dasselbe gilt für die Wie-dergabe von Namen oder Titeln.9 In den Fussnoten sind zudem die genauen Sei-tenzahlen oder Randnummern anzugeben, auf die sich der Text bezieht. Vereinfa-chende Seitenangaben mit "f." (folgende Seite) und "ff." (folgende Seiten) sind zu-lässig und in der Rechtswissenschaft üblich. Das Kürzel "ff." steht dabei übrigens nicht, wie man unter Juristinnen und Juristen gern sagt, für "fortfolgende", sondern bezeichnet nur den Plural von "f." – so wie "§§" für Paragraphen und im Englischen "pp" für pages steht. Pauschalverweise auf ganze Bücher (d.h. ohne Seitenangabe) sind in Fussnoten regelmässig unzulässig.10 Pauschalverweise auf ganze Entscheide oder Aufsätze (d.h. nur mit deren Anfangsseite) sind in aller Regel nicht zu rechtfer-tigen; sie indizieren ungenaue Arbeitsweise, weil sich die Verfasserin dann nicht festlegt, auf welche Aussage im Zitierten sie sich genau bezieht.

Mehrere Belege werden, sofern sie nicht durch Erläuterungen gegliedert sind,11 durch Semikolon getrennt und entweder alphabetisch nach Autorennamen oder chro-nologisch nach Erscheinungsdatum geordnet. Die Fussnotenzahl im Text können Sie

9 G. LÜBBE-WOLFF, Historische Funktionen der Unterscheidung von Recht und Moral, in: S. Jørgensen (Hrsg.), Tradition and Progress in Modern Legal Culture, 1985, S. 43 (44).

10 Zu den seltenen Ausnahmen siehe etwa oben Fn. 7. 11 Aus grundrechtsdogmatischer Sicht J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., 1999,

S. 265 ff. Eher philosophisch hingegen LÜBBE-WOLFF, Funktionen (Fn. 9), S. 43.

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entweder vor oder hinter das Satzzeichen stellen – nur einheitlich muss es sein.

Empfehlenswert ist die Arbeit mit ausführlichem Erstzitat, damit während des Lesens ohne Blättern im Literaturverzeichnis ein Eindruck vom Kontext der zitierten Aussage entsteht. Das Zweitzitat erfolgt dann mit einem Verweis auf das Erstzitat und ist im übrigen stark verkürzt. Diese Vorgehensweise hat sich bei juristischen Aufsätzen eta-bliert und empfiehlt sich auch für kleinere wissenschaftliche Arbeiten. Zwar muss man in Seminar- und Masterarbeiten zusätzlich ein Literaturverzeichnis erstellen, hat also die vollständigen Angaben an zwei Stellen einzufügen. Doch gibt es gute Gründe für dieses Vorgehen. Erstens schult diese Technik die Zitierdisziplin – ähnlich einer dop-pelten Buchführung. Zweitens verbessert sie die Lesbarkeit der Arbeit, weil nicht stän-dig zwischen Text und Literaturverzeichnis hin- und hergeblättert werden muss. Drit-tens erreicht sie diese Vorteile, ohne viel Platz mit Wiederholungen zu verschwenden.

3. Verschiedene Literaturgattungen

a) Bücher

Beim Erstzitat von Büchern kürzt man gegenüber den vollständigen Angaben des Lite-raturverzeichnisses nur wenig: der Vorname in den Fussnoten wird zum Initial; auf Erscheinungsorte, Verlagsangaben (bei ausländischen Publikationen) sowie Unterti-tel (falls sie nicht ausnahmsweise besonders aussagekräftig sind) verzichtet man ganz,12 nicht aber auf die Universitätsangabe bei Dissertationen.13 Für spätere Zitate genügt eine Kurzbezeichnung, für die man auf das erste Substantiv des Titels zurück-greifen kann, sofern es aussagekräftig ist.14 Wichtig ist der Fussnotenquerverweis auf die erste Zitierung, weil er der Leserin einen schnellen Zugriff auf das ausführliche Erstzitat ermöglicht.

b) Zeitschriften und Sammelwerke

Beim ersten Zitieren eines Zeitschriftenaufsatzes oder Sammelwerksbeitrags wird die Anfangsseite (ohne "ff.") genannt; die zitierten Seiten stehen in Klammern.15 Bei Perio-dica, die seltener als monatlich erscheinen, ist vor der in Klammern gesetzten Jahres-zahl konventionsgemäss der Band anzugeben.16 Fremdsprachige Zeitschriftennamen

12 G. JELLINEK, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1914, Neudruck 1960, S. 51; N. LUHMANN, Das Recht der Gesellschaft, 1993, S. 103 f., 474; M. WEBER, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., Studienausgabe, 1976, S. 181.

13 B. SOLTERMANN, Die Vergabe von Auftragsproduktionen durch gebührenfinanzierte Fern-sehunternehmen, Diss. jur. Bern 2003, S. 96 ff.

14 JELLINEK, Staatslehre (Fn. 12), S. 50; LUHMANN, Recht (Fn. 12), S. 474; SOLTERMANN, Ver-gabe (Fn. 13), S. 100; WEBER, Wirtschaft (Fn. 12), S. 100.

15 E.-W. BÖCKENFÖRDE, Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: FS Arndt, 1969, S. 53 (54 f.); J.N. DRUEY, Informationsrecht – ein weiteres juristisches Gärtlein?, in: FS Gauch, 2004, S. 61 (63); M. FORSTER, Staatsrechtliche Beschwerde, in: T. Geiser/P. Münch (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band 1, 2. Aufl., 1998, § 2, S. 53 (77 f.); D. THÜRER, Über die Schweiz im Zweiten Weltkrieg, in: ZSR 119 I (2000), S. 413 (417 f.).

16 Vgl. oben S. 7 (Zeitschriften) für die entsprechende Regel beim Literaturverzeichnis. So z.B.

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sollten im Erstzitat ohne Abkürzung zitiert werden, selbst wenn solche Abkürzungen in dem jeweiligen Land üblich sind.17 Für spätere Verwendungen (Zweitzitat) genügt die zitierte Seite (ohne Anfangsseite).18 Statt eines Kurztitels kann man alternativ auch mit der Zeitschriftenfundstelle arbeiten.19

c) Kommentare

Im Stil der oben empfohlenen Erst- und Zweitzitate verwendet man bei Kommenta-ren den Bearbeiter als Autor und den kommentierten Artikel als Titel.20 Bei Lo-seblattkommentaren muss noch das Erscheinungsdatum der Ergänzungslieferung für die zitierte Gesetzesbestimmung angegeben werden.21 Zitiert wird nicht nach Seiten, sondern mit der jeweiligen Randnummer. Zweitzitate fallen wiederum sehr kurz aus.22

d) Überarbeitungen

Häufig erscheinen vielzitierte Artikel später in einer überarbeiteten Fassung und werden in Übersetzungen publiziert. In solchen Fällen ist es zwar zulässig, nur für die tatsächlich benutzte Fassung genaue Angaben einzufügen, doch aussagekräftige Informationen zum Jahr und Titel der Originalpublikation gehen dabei verloren. Ge-radezu verwirrend kann es sein, wenn der Übersetzungstitel vom Originaltitel erheb-lich abweicht. Besser ist darum eine sehr ausführliche Zitierweise im Erstzitat.23 Das Zweitzitat kann dann in gewohnter Kürze erfolgen.24

für A. FISAHN, Die europäische Verfassung – ein zukunftsoffener Entwurf?, in: Kritische Ju-stiz 37 (2004), S. 381 (391); K.F. RÖHL, Verfahrensgerechtigkeit (Procedural Justice). Ein-führung in den Themenbereich und Überblick, in: ZfRSoz 14 (1993), S. 1 (19 ff.).

17 G. O'DONNELL, Delegative Democracy, in: Journal of Democracy 5 (1994), S. 55 (55 ff.); G. PASQUINO, Semi-Presidentialism: A Political Model at Work, in: European Journal of Politi-cal Research 31 (1997), S. 128 (136 f.).

18 BÖCKENFÖRDE, Entstehung (Fn. 15), S. 54 f.; DRUEY, Informationsrecht (Fn. 15), S. 63; FISAHN, Europäische Verfassung (Fn. 16), S. 390; FORSTER, Staatsrechtliche Beschwerde (Fn. 12), S. 78; LÜBBE-WOLFF, Funktionen (Fn. 9), S. 44; O'DONNELL, Delegative Democra-cy (Fn. 17), S. 57; PASQUINO, Semi-Presidentialism (Fn. 17), S. 137; RÖHL, Verfahrensge-rechtigkeit (Fn. 16), S. 3; THÜRER, Schweiz (Fn. 15), S. 418.

19 RÖHL (Fn. 16), ZfRSoz 14 (1993), S. 17; THÜRER (Fn. 15), ZSR 119 I (2000), S. 418. 20 P. MASTRONARDI, Art. 7 BV, in: B. Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesver-

fassung, 2002, Rn. 33; B. HUWILER, Art. 562 ZGB, in: H. Honsell u.a. (Hrsg.), Basler Kom-mentar zum Schweizerischen Privatrecht. Zivilgesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., 2003, Rn. 61.

21 P. SALADIN, Art. 6 BV (April 1986), in: J.-F. Aubert u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Band 1, Rn. 75 ff.

22 MASTRONARDI, Art. 7 BV (Fn. 20), Rn. 31; HUWILER, Art. 562 ZGB (Fn. 20), Rn. 63; SALADIN, Art. 6 BV (Fn. 21), Rn. 60.

23 J. RALWS, The Idea of an Overlapping Consensus, in: Oxford Journal for Legal Studies 7 (1987), S. 1-25, zitiert nach der überarbeiteten Übersetzung (Der Gedanke eines übergreifen-den Konsenses) in: DERS., Die Idee des politischen Liberalismus, hrsgg. von W. Hinsch, 1992, S. 292 (293 ff.).

24 RAWLS, Gedanke (Fn. 23), S. 295 f.

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e) Klassikertexte

Besondere Regeln wurden für das Zitieren von alten Texten entwickelt. Weil solche Texte meist in unterschiedlichen Ausgaben von mehreren Verlagen publiziert wer-den, so dass sich derselbe Text je nach Satzspiegel auf ganz verschiedenen Seiten finden kann, werden Klassikertexte nach der internen Gliederung oder einer Sei-tenzählung des Originaldrucks oder einer wissenschaftlichen Referenzedition zitiert. Dabei ist auch das ursprüngliche Erscheinungsjahr des zitierten Werks anzugeben, nicht etwa nur das Jahr der aktuellen Publikation. Wer IMMANUEL KANT zitiert und als einzige Jahresangabe 1991 erwähnt, der hat bereits einen peinlichen Fehler ge-macht, denn KANT lebte von 1724 bis 1804. Die alleinige Bezugnahme auf eine be-stimmte Ausgabe und deren Seitenzahlen genügt nicht. Sie kann zusätzlich in Klam-mern angefügt werden, für den Fall, dass der Leser dieselbe Ausgabe benutzt.25 Auch bei Klassikerzitaten kann das Zweitzitat kurz bleiben.26 Häufiger als sonst bietet es sich hier an, schon im Erstzitat eine abgekürzte Zitierweise zu benutzen, wenn sich diese als Konvention entwickelt hat.27

f) Internet

Wenn Publikationen ausschliesslich im Internet erscheinen, dann ist es aus-nahmsweise gestattet, diese nach der Internetquelle zu zitieren.28 Ansonsten gilt die Regel, dass immer die Druckfassung als verbindliche Fassung konsuliert und zitiert werden muss.

4. Internationale Zitierweisen

In sozialwissenschaftlichen Aufsätzen, wie sie von Juristinnen und Juristen vor allem für Seminararbeiten in den Grundlagenfächern konsultiert werden, findet sich die extrem kurze Zitierweise des Chicago Style. Dabei arbeitet man ohne Fussnoten und stellt eine kurze Literaturübersicht an den Schluss des Aufsatzes. Juristische Aufsätze in US-amerikanischen Zeitschriften folgen ebenfalls einer ganz anderen Zitierweise, dem sogenannten Bluebook Style, für den es ein eigenes Handbuch (mit blauem Um-schlag) gibt.29 Für schweizerische Seminar- und Masterarbeiten haben diese Stile nur

25 G.W.F. HEGEL, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, § 260 (zitiert nach der Suhr-kamp-Ausgabe, Band 7, 1986, S. 406 f.); I. KANT, Die Metaphysik der Sitten (MdS), 1797, Zweiter Teil, Erster Abschnitt, § 44 (zitiert nach der Weischedel-Ausgabe, Band VIII, 9. Aufl., 1991, S. 430 f.); J.-J. ROUSSEAU, Du Contrat social, 1762, Drittes Buch, Kapitel XV. (zitiert nach der Gallimard-Ausgabe, 1964, S. 250 ff.).

26 HEGEL, Grundlinien (Fn. 25), § 258 (S. 399 ff., 402); KANT, MdS (Fn. 25), Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, § 57 (S. 470 f.), ROUSSEAU, Contrat (Fn. 25), Drittes Buch, Kapitel XVI. (S. 254 f.).

27 I. KANT, KrV, 1781/1787, A 800/B 828. 28 Bundesverwaltung (Hrsg.), Ergebnisse der Volksabstimmung vom 8.2.2004 <www.admin.

ch/ch/d/pore/va/20040208/index.html>. 29 The Columbia Law Review Association u.a. (Hrsg.), The Bluebook, 17. Aufl., New York u.a.

2000, S. 21 ff. (allgemeine Regeln), 55 ff. (Rechtsprechung), 107 ff. (Literatur), 183 ff. (Ab-kürzungsverzeichnis).

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mittelbar eine Bedeutung. Man muss sie jedenfalls soweit verstehen, dass man nicht versehentlich eine Bandangabe oder Jahreszahl als Zitatseite interpretiert.

V. Rechtsprechungszitate

Anders als bei den bisher behandelten Literaturzitaten stehen die in bezug genomme-nen Entscheide gerichtlicher Behörden nicht im Literaturverzeichnis und werden auch nicht im Zweitzitat abgekürzt zitiert. Rechtsprechungszitate gehören in aller Regel ebenfalls in die Fussnoten, weil sonst der Text zu unübersichtlich wird. Die Zitierweise richtet sich nach den je eigenen Konventionen der Gerichtsbarkeit und variiert zudem je nach Publikationsform.

1. Amtliche Sammlungen

Wann immer möglich, insbesondere bei allen publizierten Entscheiden des Bundes-gerichts, ist nach der amtlichen Sammlung zu zitieren. Dabei nennt man regelmässig sowohl die Nummer der Erwägung als auch die Seite, auf die sich das Zitat bezieht.30 Wenn die Erwägung sich über mehrere Seiten erstreckt, genügt die Seitenangabe als präziseste Kennzeichnung.31 Bei besonders bekannten Entscheiden verwendet man zusätzlich eine Kurzbezeichnung, meist die Klägerangabe32 oder ein inhaltsbezoge-nes Schlagwort,33 sofern die Klägerangabe nicht aussagekräftig ist.34 Derlei Kurzbe-zeichnungen werden nicht offiziell vom Gericht definiert, sondern entwickeln sich durch Zitierkonvention, wobei auch die Darstellung variiert (Gedankenstrich oder Komma, Kursiv- oder Normalschrift).35 Die zitierte Seite wird meist hinter der An-fangsseite des Entscheids durch Komma angefügt; sie kann zur Verdeutlichung auch in eine Klammer gesetzt werden, was sich gerade bei längeren Zitatketten emp-fiehlt.36 Gleichzeitig erinnert die Klammerdarstellung daran, beim Rechtsprechungs-zitat ausser der Anfangsseite immer auch die Zitatseiten explizit zu benennen. Die Klammervariante findet sich zwar nicht in den Selbstzitaten des Gerichts, wohl aber in der Literatur, weil sie den Vorteil der Eindeutigkeit, Übersichtlichkeit und Kürze für sich hat.

Die Systematik der amtlichen Sammlung wurde mehrfach umgestellt, weshalb bis zum 23. Band (Jahrgang 1897) ohne römische Zahlen für Teilbände zitert wird.37 Aus der Angabe des Teilbandes darf man übrigens keinen pauschalen Rückschluss auf das Rechtsgebiet ziehen. So findet sich das Zivilrecht bis 1893 in Abschnitt B des

30 BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 124 III 266 E. 4 S. 268 – Neue Schauspiel AG. 31 BGE 116 Ia 359, 378 – Theresa Rohner; 128 I 34, 40 – Rudolf Hausherr. 32 BGE 117 Ib 367 E. 2e S. 373 – Eidg. Steuerverwaltung. 33 BGE 117 IV 437, 440 f. – Justitia. 34 Z.B. bei anonymisierenden Abkürzungen: BGE 122 II 464 E. 3b S. 466 – G. 35 BGE 6, 171 E. 1 S. 173 f., Jäggi. 36 BGE 117 IV 437 (440 f.); 105 Ia 91 (95); 127 I 164 (169). 37 BGE 6, 171 E. 1 S. 173.

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Einheitsbandes, ab 1894 dann in Abschnitt C, ab 1898 in Teilband II und ab 1995 in Teilband III. Beim öffentlichen Recht sind die Zuordnungen noch wechselhafter.

2. Zeitschriften

Generell gilt, dass Rechtsprechung nur dann nach Zeitschriften zitiert werden darf, wenn es keine Publikation in der amtlichen Sammlung gibt. Eine Zeitschriftenüber-setzung kann zusätzlich angegeben werden. Rechtsprechungszitate in Zeitschriften erfolgen mit Gerichtsangabe, Dossiernummer, Zeitschriftenkürzel, Anfangs- und Zitatseite.38 Auch das Entscheidungsdatum wird vielfach hinzugefügt, insbesondere wenn es nicht mit dem Jahr der Zeitschriftenpublikation übereinstimmt.

3. Internet

Bei ganz neuen Bundesgerichtsentscheiden, die zur amtlichen Publikation vorgese-hen, aber noch nicht in der amtlichen Sammlung erschienen sind, darf man bereits das Kürzel "BGE" mit der Dossiernummer verwenden. Weil Seitenangaben für die Internetquelle nicht verfügbar sind, muss unbedingt die Erwägung bezeichnet sein. Für ausländische Leserinnen und Leser sollte man zudem darauf hinweisen, wo sich im Internet die Homepage des Gerichts befindet.39

Diejenigen Entscheide, die laut Internet-Ankündigung nicht zur amtlichen Pu-blikation vorgesehen sind, können immer nach der Internetquelle zitiert werden – also selbst dann, wenn sie in Zeitschriften abgedruckt sein sollten. Da Zeitschriften nichtamtlich drucken, ist in diesem Fall die Homepage des Gerichts die "amtlichste" Quelle. Solche Zitate müssen die Gerichtsbezeichnung (BGer) und dürfen nicht die Bezeichnung der Sammlung (BGE) erhalten.40

4. Europäische Gerichte

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden eng-lisch- und französischsprachig seit 1996 in den "Reports of Judgements / Recueuil des arrêts de décisions" amtlich publiziert (Köln: Carl Heymanns). Sie werden mit der Startseite, der Parteienbezeichnung und der internen Absatznummerierung zitiert, wobei zwischen den Parteibezeichnungen entweder ein Schrägstrich oder das Kürzel "vs." (versus, gegen) steht.41 Die Absatznummern kann man als "Ziff.", "N" oder "Rn." kennzeichnen – obgleich "Ziff." sprachlich nicht ganz genau passt, weil man als "Ziffer" nur das einzelne Zahlenzeichen bezeichnet (0-9), nicht die mehrstellige Absatznummer (10 ff.). Nichtamtliche deutsche Übersetzungen finden sich teils in der Europäischen Grundrechte-Zeitschrift (Kehl: N.P. Engel), der Österreichischen Juristen-Zeitung (Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung) oder im

38 BGer 4C.197/2001 vom 12.2.2002, E. 4b, in: Pra 2002, Nr. 152, S. 821 (822 f., deutsche Übersetzung).

39 BGE 1P.131/2000 vom 13.11.2001, E. 2 <www.bger.ch>. 40 BGer 1P.440/2000 vom 1.2.2001, E. 1 <www.bger.ch>. 41 EGMR 1997-IV, 1346 – Balmer-Schafroh vs. Schweiz (26.8.1997), Rn. 24.

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Newsletter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte (www.echr.coe.int).

Für Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union gibt es eine amtliche Sammlung, die seit 1990 durch die Einführung des Gerichts erster Instanz einen Teil II erhalten hat, so dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs seitdem mit einer "I" gekennzeichnet sind.42 Konventionsgemäss wird der Band nicht er-wähnt, weil die Seitenzahlen nach Jahrgängen durchlaufend nummeriert sind, so dass die Anfangsseite genügt. Bekannte Entscheide tragen eine freie Kurzbezeichnung, häufig die Parteienbezeichnung (mit Schrägstrich) oder nur die Klägerseite, die dann kursiv gesetzt wird.43 Gelegentlich wird auch nur nach Seiten oder mit zusätzlicher Seitenangabe zitiert.44 Das genaue Entscheidungsdatum und die Prozessnummer der Rechtssache können hinzugefügt werden,45 sind aber für eine Identifizierung nicht unbedingt nötig, solange aus der amtlichen Sammlung zitiert wird.

5. Sonstige ausländische Gerichte

In Deutschland zitiert man die Urteile und Beschlüsse der Senate des Bun-desverfassungsgerichts nach der Entscheidungssammlung des Gerichts mit der Rei-henfolge: Band, Startseite, Zitatseite.46 Wenn es sich um ganz neue Entscheidungen oder um unpublizierte Kammerbeschlüsse handelt, ist es zulässig, die genaue Be-zeichnung mit der Internetquelle zu nennen.47 Entsprechend verfährt man, wenn eine Entscheidung nur in Fachzeitschriften abgedruckt ist, wobei in Deutschland für Rechtsprechungszitate auf das "in:" verzichtet wird.48 Da konventionsgemäss immer die Seiten der amtlichen Sammlung zitiert werden, ist ein solches Ausweichen nur gestattet, wenn dort keine Publikation erfolgt. Als Regel gilt auch hier: Amtliche Publikationen gehen Zeitschriftenpublikationen vor. Bei bekannten Entscheidungen wird häufig eine nichtamtliche Kurzbezeichnung hinzugefügt, wobei Sondervoten separat zu kennzeichnen sind.49 Bei anderen deutschen Gerichten und deren Samm-lungen verfährt man entsprechend.50

In Österreich werden die Entscheide des Verfassungsgerichtshofs mit ihrer Publika-

42 EuGHE 1999, I-4737 – X/Kommission, Rn. 1. 43 EuGHE 1978, 629 – Simmenthal II, Rn. 13; EuGHE 1999, I-4737 – X/Kommission, Rn. 1. 44 EuGHE 1978, 629 (643); EuGHE 1987, 2289 (2338 f. Rn. 15, 19) – Rau. 45 EuGHE 1964, 1251 – Costa/ENEL (Rs. 6/64 vom 15.7.1964), Rn. 27; EuGHE 1999, I-2517 –

Ciola (Rs. C-224/97 vom 29.4.1999), Rn. 7. 46 BVerfGE 78, 214 (230). 47 BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), 2 BvR 308/04 vom 4.2.2005, <www.bverfg.de>. 48 BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), NJW 1995, 1478 (1479 f.). 49 So die Senatsmehrheit in BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde; anders insoweit BVerfGE 80,

164 (165, 169 f.) – Sondervotum Grimm. 50 BGHZ 24, 72 (78); BGHSt 14, 358 (359) – Tonband; BGH NJW 1991, 2651 – Videoobserva-

tion; BVerwGE 60, 154 (161); BVerwG DVBl. 2001, 139 (139 f.); BAG NJW 2000, 604 (605); OLG Hamm NJW-RR 1992, 583 (584); OVG Bremen NVwZ 1999, 211; Bad.-Württ. VGH ESVGH 25 (1976), 203 (208 f.) – Schwimmen ohne Badekappe; BayObLG NJW 1990, 197 (197 f.); LG München NJW 1999, 726 (728).

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tionsnummer zitiert.51

VI. Normzitate

Eher im Text als in den Fussnoten sollten Normzitate eingefügt werden, wann immer auf eine Rechtsvorschrift inhaltlich Bezug genommen wird. Zu den beliebtesten An-fängerfehlern gehört es, Kommentierungen oder Literatur für Aussagen zu verwen-den, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben. Solche Zitate sind falsch, weil nicht die eigentliche Quelle der Aussage verwendet wird. In solchen Fällen muss ein Normzi-tat erfolgen. Literatur darf nur dann zusätzlich erwähnt sein, wenn sie weiterführende Aussagen zur Norm enthält (z.B. Kasuistik, Interpretation).

Wer den Textfluss nicht stören will, der sollte bei Normzitaten im Satz auf Abkür-zungen verzichten: "..., wie dies in Artikel 5 Absatz 3 der Bundesverfassung vorge-sehen ist." Geringes Störpotential entfalten Klammerzusätze im Text (Art. 5 Abs. 3 BV). Da man in Klammern auch bedenkenlos Abkürzungen verwenden kann, ist dies die empfehlenswerteste Vorgehensweise. Nur ausnahmsweise sollte man Normzitate in Fussnoten verpacken, denn dann muss man beim Lesen für ein relativ kurzes Zitat zusätzlich auf das Seitenende schauen. Ausserdem wirken die Fussnoten künstlich aufgebläht, wenn man die Zeilen mit einzelnen Normen füllt.

Zusätzlich zur abgekürzten Gesetzesangabe ist die genaue Bezeichnung und die Nummer der systematischen Rechtssammlung anzugeben, wenn es sich um weniger bekannte Erlasse handelt (Art. 3 Abs. 3 FMedG).52 Bei kantonalen Erlassen tritt zum Gesetzeskürzel das Kantonskürzel hinzu (Art. 4 Abs. 2 BE-MaSG).53 Für amtliche Quellen gibt es regelmässig Zitierkonventionen mit Abkürzungen.54 Auf frühere Ge-setzesfassungen wird durch den Zusatz "a" hingewiesen (Art. 41 aOG). Eigene Ab-kürzungen darf man nur "erfinden", wenn keine offizielle Abkürzung in der Publika-tion des Erlasses festgelegt ist.

Es gibt zahlreiche Schreib- und Abkürzungsvarianten für die genaue Absatz- und Seitenbezeichnung: Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV, Art. 8 III 2 BV, Art. 5 III BV, BV 5 III, Art. 5 (3) BV, Art. 41 Abs. 1 lit. b BV u.v.m. Wichtig ist nur, stets die genauestmög-lich Bezeichnung zu wählen, also insbesondere den Absatz oder Satz zu identifizie-ren, in dem das Behandelte enthalten ist. Ein knapper Hinweis "BV 5" ist schon des-halb falsch, weil in den Absätzen dieser Verfassungsnorm unterschiedlichste Grund-sätze geregelt sind.

51 VfGH VfSlg. 12.023/1989. 52 Bundesgesetz vom 18.12.1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflan-

zungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11). 53 Gesetz des Kantons Bern vom 12.9.1995 über die Maturitätsschulen (MaSG, BSG 433.11). 54 Z.B. AS 1996 1498; BBl 1995 III 1460; UBIE, in: VPB 1984 Nr 72, S. 213.

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VII. Abkürzungen

Während in wissenschaftlichen Büchern und Studienabschlussarbeiten ein Abkür-zungsverzeichnis an den Anfang gestellt wird, können in Seminararbeiten die übli-chen Abkürzungen ohne weitere Erläuterung verwendet werden.55 Bei Masterarbei-ten ist grundsätzlich ein Abkürzungsverzeichnis erforderlich.

Abkürzungen verwendet man vor allem für die Gesetzesbezeichnungen (BV, OG, VwVG) und einige Standardkürzel (Art., Abs., lit., z.B., u.s.w., etc.). Die auf deut-scher Normierung beruhende Dudenempfehlung, innerhalb von zusammengesetzen Abkürzungen mit Leerzeichen oder kleinen Abständen zu arbeiten (z. B. statt z.B., u. s. w. statt u.s.w.),56 hat sich in juristischen Schriften nicht durchgesetzt. Komplizierte Abkürzungen sollten bei der ersten Nennung erläutert und können danach mehrfach verwendet werden.57 Generell gilt, dass der Textfluss möglichst nicht durch Abkür-zungen gestört werden sollte, während in den Fussnoten eher davon Gebrauch zu machen ist.

Zahlen schreibt man bis zum Dutzend als Zahlworte aus, oberhalb dieser Grenze hingegen wird auch im Text mit bezifferten Zahlenangaben gearbeitet: "Der Kläger hat bis zum 13. Mai zwölf Schafe von den insgesamt 200 Geschuldeten geliefert." Bei Datumsangaben ist das technische Format mit führenden Nullen (01.03.1999) in juristischen Publikationen unüblich. Statt dessen werden vereinzelte Datumsnennun-gen innerhalb des Textes ausgeschrieben (1. März 1999). In den Fussnoten verwen-det man die kürzestdenkbare Fassung, ohne aber die Jahreszahl auf zwei Stellen zu verstümmeln.58

VIII. Fazit

Formale Mängel in Seminar- und Masterarbeiten lassen sich mit etwas Gründlichkeit und einem abschliessenden Korrekturdurchgang ohne grossen Aufwand vermeiden. Wer sich nicht ganz sicher ist, der sollte schon während der Recherchen in der Bi-bliothek möglichst detaillierte Literaturangaben notieren (auf Kopien, bei Exzerpten, in provisorischen Textblöcken im Computer) und die Arbeit vor der Abgabe noch einmal einer Kollegin zur Durchsicht auf formale Schwächen geben.

55 Verzeichnisse bei FORSTMOSER/OGOREK, Juristisches Arbeiten (Fn. 2), S. 351-416, und K. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 23. Aufl., 2004, S. 14-16.

56 DIN 5008; vgl. DUDEN, Rechtschreibung (Fn. 55), S. 89, 93, 105. 57 Etwa die Abkürzung "RSL RW" oben S. 1 mit Fn. 4 sowie unten S. 19. 58 1.3.1999, nicht 1.3.99. Vgl. DUDEN, Rechtschreibung (Fn. 55), S. 92.

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Erklärung gemäss Artikel 42 Absatz 2 RSL RW

Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist be-kannt, dass andernfalls die Arbeit mit Note 1 bewertet wird und der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 und Artikel 20 des Universitätsstatuts vom 17. Dezember 1997 zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist.

_______________________________________ (Datum und eigenhändige Unterschrift)