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Sicherheitseinweisung Stufe C für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG Div. Launch & Production Site Germany Standort Ingelheim Stand: 01.01.2016

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Sicherheitseinweisung Stufe C

für Partnerfirmen und Betriebsfremde

der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG Div. Launch & Production Site Germany

Standort Ingelheim

Stand: 01.01.2016

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Inhalt

• Zweck der Einweisung

• Gebäudezutritts- und Ausgangsregelungen

• Notfallorganisation: Brandschutz, Gebäudealarm, Notfall

• Allgemeine Verhaltensregeln

• Betriebliche Besonderheiten

• Schutzmaßnahmen: PSA, Bekleidungsvorschriften, Gefahrenkennzeichen, Freigabe-/ Erlaubnisschein, Ex-Schutz, Arbeiten in großen Höhen, Umweltschutz

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Zweck der Einweisung

Bei Boehringer Ingelheim arbeiten die Menschen in chemisch- pharmazeutischen Betrieben, Laboren, Energie- und Technikzentralen, Werkstätten und in der Verwaltung.

Einige Arbeitsbereiche unterliegen besonders strengen Sicherheits-anforderungen. Diese Sicherheitseinweisung soll die wichtigsten tätigkeitsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln bekannt machen und auf mögliche Gefahren hinweisen.

Der AN muss alle Mitarbeiter mit Hilfe dieser Präsentation in den Verhaltensregeln vor dem Zutritt schulen, und muss dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Zusätzlich übernimmt die Partnerfirma die Gewähr dafür, dass alle bei Ausführung des Auftrags einzuhaltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und spezielle, auf den Auftrag bezogenen Vorschriften, eingehalten werden. Auch für beauftragte Nachunternehmer. Die Sicherheitseinweisung Stufe C ist für 1 Jahr gültig.

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Gebäudezutritts- und Ausgangsregelungen

Der Zutritt zu den Gebäuden ist betriebsfremden BI- und Partnerfirmen-mitarbeitern nur nach vorangegangener Anmeldung gestattet. Ebenso muss beim Verlassen eine Abmeldung erfolgen, da ansonsten bei einem Gebäudealarm die An- bzw. Abwesenheit nicht korrekt dargestellt wird und vermisste Personen ggf. nicht rechtzeitig gefunden werden.

Je nach Bereich und Gebäude gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen beim Anmelde-/Abmeldeprozedere (z.B. durch Eintrag in eine An-/Abmeldeliste im Eingangsbereich). Weitere Informationen hierzu bekommen Sie von Ihrem BI-Ansprechpartner.

Die Durchführung der geplanten Tätigkeiten ist vor Arbeitsbeginn mit dem BI-Ansprechpartner durchzusprechen. Auch bei mehrtägigen Arbeiten, ist eine tägliche kurze Absprache sinnvoll.

Arbeiten nach 19:00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen müssen frühzeitig dem Werkschutz bekannt und abgestimmt sein.

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Notfallorganisation: Brandschutz

Informieren Sie sich vor Ort anhand der ausgehängten Pläne über die Lage von Fluchtwegen und Sammelplätzen! Rettungs- und Fluchtwege freihalten, keine Brandlasten abstellen!

Einrichtung zur Brandbekämpfung, Brandmelder, Feuerlöscher, Wandhydrant

Brandschutztüren nicht verkeilen!

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Viele Bereiche sind zur Früherkennung von Bränden mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen ausgerüstet.

Wichtige Verhaltensweisen in brandüberwachten Räumen:

• Vermeiden Sie Rauch- und Staubentwicklungen

• Vermeiden Sie handwerkliche Tätigkeiten wie z. B. Sägen, Fräsen, Bohren, das Kehren von stark verschmutzten und trockenen Flächen und das Reinigen mit heißem Wasser (z. B. mit einem Dampfstrahler)

• Vermeiden Sie starke Hitzeentwicklung, z. B. durch das Abföhnen von Etiketten, Öffnen von heißen Trockenschränken, Schweißarbeiten

Sind Arbeiten durchzuführen, bei denen sich die oben aufgeführten Punkte nicht vermeiden lassen, veranlassen Sie bitte die Abschaltung der in den betroffenen Räumen befindlichen Melder über den BI-Ansprechpartner!

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Notfallorganisation: Brandschutz

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Notfallorganisation: Gebäudealarm

• Auf Sirene und/oder Lautsprecherdurchsage achten, Hinweise der Rettungskräfte befolgen

• Gebäude über die nächstgelegenen Fluchtwege verlassen. Dabei Verletzte versorgen und mitnehmen.

• Unverzüglich den Sammelplatz aufsuchen (Lage siehe Aushang vor Ort)

• Treppenhäuser benutzen • Aufzüge unmittelbar verlassen und nicht

mehr benutzen! • Beim Sammelplatz die vollständige

Anwesenheit prüfen und der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr melden.

• Eigen– und Personenschutz hat immer höchste Priorität!

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Notfallorganisation: Gebäudealarm

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Gebäudealarm Geb. 5211 A-C

20 Sekunden nach Auslösung eines Feueralarmes wird Kohlendioxid in den Betriebsraum eingedüst. Gefahr des Erstickens!

Gebäudealarm Geb. 6355

Bei Alarmen, Feuerwehreinsätzen oder sonstigen Vorfällen im Geb. 6355, ist umgehend die Arbeit in der Umgebung einzustellen und entgegen der Windrichtung, bevorzugt zum Sammelplatz, zu flüchten.

Gebäudealarm Geb. 4313

In der Technikzentrale 1.OG und in der Zwischendecke EG erfolgt eine Überwachung des Wasserstoffperoxidgehalts in der Luft. Bei Alarm/Durchsage ist das Gebäude sofort zu verlassen.

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Notfallorganisation: Notfall

• Notruf absetzen! Werkstelefon: 112 Mobil: (06132) 77 – 112 … oder Druckknopfmelder! • An die 5 „W“s denken! − Wo ist es passiert ? (Gebäudenummer merken !) − Was ist passiert ? − Wie viele Verletzte ? − Welche Verletzungen ? − Warten auf Rückfragen!

• Notfalleinrichtungen vor Ort nutzen!

• Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Erster Hilfe!

• Bei allen Verletzungen ist der Werksärztliche Dienst aufzusuchen.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitsunfall auf dem Werksgelände auch dem BI-Ansprechpartner gemeldet werden!

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Allgemeine Verhaltensregeln

• Bei Gefahren für BI-Mitarbeiter oder andere Partnerfirmen unverzügliche Meldung an BI-Ansprechpartner machen, ggf. Arbeiten einstellen.

• Fallen Ihnen Abweichungen/Fehler oder Unregelmäßigkeiten zum Normalzustand einer Anlage/Räumlichkeit auf oder unterläuft Ihnen ein Missgeschick – benachrichtigen Sie ihren BI-Ansprechpartner!

• Alle benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftragnehmer mitzubringen und müssen nachweislich geprüft sein.

• Die Nutzung von im Betrieb vorgehaltenen Betriebsmitteln wie z.B. PSA, Leitern, Werkzeug ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des BI-Ansprechpartners gestattet.

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Allgemeine Verhaltensregeln

• Auf Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz ist zu achten.

• Türen zu den Labor-, Produktions- und Servicetrakten geschlossen halten.

• Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeiten gereinigt zu verlassen.

• Es besteht ein generelles Rauch-, Essens- und Trinkverbot in allen Gebäuden!

Nutzen Sie die speziell hierfür ausgewiesenen Räumlichkeiten.

• Labore und Produktionsbereiche nicht mit ansteckenden Krankheiten betreten! Diesbezügliche Fragen können gerne mit dem Werksarzt abgeklärt werden!

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Allgemeine Verhaltensregeln

Das Arbeiten in einem chemisch-, pharmazeutischen Unternehmen erfordert besondere Aufmerksamkeit, Konzentration, Sorgfalt und Sauberkeit.

Arbeitsanweisungen (SOP) und Betriebsanweisungen (BA) regeln verbindlich spezielle wiederkehrende Arbeiten:

Nicht nur der Umgang mit Gefahrstoffen, auch Tätigkeiten, wie z.B. die Wartung an produktkontaminierten Anlagen wird hier beschrieben.

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Informieren Sie sich vor Beginn ihrer Tätigkeit über gültige Anweisungen bei Ihrem BI-Ansprechpartner. Lesen Sie diese sorgfältig durch und verhalten sich entsprechend!

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Betreten von Kältezentralen Da sich in einigen Kältezentralen Ammoniak befindet, muss vor dem Betreten eine spezielle NH3-(Ammoniak)-Schulung absolviert werden. Hier wird auf das spezielle Gefahrenpotential und den Umgang mit Ammoniak eingegangen. Türen der Kältezentralen sind immer geschlossen zu halten!

Betreten von Elektroschalträumen Elektroschalträume dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrisch unterwiesenen Personen betreten werden. Sofern in diesen Räumen Arbeiten von nicht befugten Personen ausgeführt werden müssen, sind diese nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft zulässig.

Arbeiten im Lagerbereich & Fluren Bei Arbeiten im Lagerbereich oder auf Fluren ist auf die Flurförderzeuge (Stapler, FTS usw.) zu achten! Förderanlagen dürfen NICHT betreten werden!

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Betriebliche Besonderheiten I

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Einige Zwischendecken/Arbeitsbereiche sind gemäß BGR117 als „Confined Spaces“ (Enge Räume) definiert.

Hier gibt es mögliche Gefährdungen durch:

• unzureichende Rettungsmaßnahmen • elektrischen Strom • enge Zugangsöffnungen • Gesundheitsgefährdung durch erhöhte

körperliche Belastung

Diese Bereiche sind in den entsprechenden Geschoßplänen der Gebäude dokumentiert und können bei Bedarf eingesehen werden.

Weitere Hinweise zum Thema „Enge Räume“ finden sich im Abschnitt Freigabe- und Erlaubnisschein.

Betriebliche Besonderheiten II

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Betriebliche Besonderheiten III

Arbeiten in Zwischendecken Zwischendecken dürfen nur zu zweit begangen werden! Lässt sich im Ausnahmefall das alleinige Betreten der Zwischendecke nicht vermeiden (z.B. im Bereitschaftseinsatz), so ist nach entsprechender Schulung das Verwenden eines PNA-Gerätes notwendig. Dieses können Sie über den Werkschutz erhalten.

Zwischendecken sind immer mit größter Vorsicht zu begehen. Nicht begehbare Bereiche sind vor Ort kenntlich gemacht oder abgesperrt . Absperrungen oder Abdeckungen dürfen nicht entfernt werden. Das Betreten von Förderbändern ist untersagt!

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Nicht begehbar !

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Betriebliche Besonderheiten IV

Verhalten in Aufzügen

• In allen Aufzügen ist eine Wechselsprechanlage zum Werkschutz installiert.

• In Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ist zum Schutz gegen Wandkontakt ein Lichtgitter eingebaut. Wird dieses unterbrochen, hält der Aufzug sofort an.

• Sobald Chemikalien in Aufzügen befördert werden, ist das Mitfahren verboten!

• Alle Aufzüge sind mit einer Evakuierungsfahrt (optische und akustische Anzeige) ausgerüstet – wirksam bei Gebäudealarm, Notstromfall oder Betätigung des Schlagtasters in der Kabine. Der Aufzug fährt dann ohne Zwischenhalt ins Erdgeschoss und muss dann verlassen werden.

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Schutzmaßnahmen: PSA

Die Persönliche SchutzAusrüstung (PSA) dient sowohl dem Schutz des Mitarbeiters als auch dem Schutz unserer Produkte.

• PSA ist vom Auftragnehmer mitzubringen und nach den geltenden Regeln einzusetzen. Hierzu gehört auch, dass diese aktuell geprüft ist!

• Grundsätzlich gilt das Tragen von leitfähigen Sicherheitsschuhen und geeigneter Oberbekleidung.

• Je nach Tätigkeit und Gefahrenpotential muss weitere PSA getragen werden. Festgelegt ist dies z.B. in Arbeitsanweisungen (SOP), Betriebsanweisungen (BA) oder Freigabe- und Erlaubnisscheinen.

• Die mit Gebotsschildern im Gebäude ausgewiesene PSA ist generell ohne Aufforderung seitens BI zu tragen!

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Schutzmaßnahmen: PSA

Leitfähiges Schuhwerk/ Schutzschuhe benutzen

Augenschutz/ Gesichtsschutzschild benutzen

Gehörschutz benutzen

Schutzhelm benutzen

PSA in Kombination nutzen

Schutzhandschuhe/ mit Pulsschutz benutzen

Leichten Atemschutz/ Atemschutzmaske benutzen

Arbeitsschutzkleidung nutzen 18

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Beispiele für Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

• Schutzhandschuhe (z. B. Dermatril P, Camatril, Butoject, Vitoject)

• Schutzanzüge (Staubschutzanzug Tyvek, Chemikalienschutzanzug Tyvek orange)

• Ärmelschürzen

• Gesichtsschutzschilde, Korbbrillen

• Gehörschutz

• Gummistiefel

• Atemschutzmasken und Filter (z. B. Vollmaske )

Achtung! Zur Verfügung gestellte Vollmasken sind pfleglich zu behandeln. Die Vollmasken werden nach Benutzung durch die Feuerwehr gereinigt/fachgerecht entsorgt.

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Schutzmaßnahmen: PSA

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Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften I

• Die Standard-Arbeitskleidung soll einen allgemeinen Schutz vor Verschmutzung bieten und daher die Hautoberfläche so weit wie möglich bedecken (lange Arbeitshose sowie Langarm-Arbeitsjacke). Ein Aufkrempeln der Ärmel ist nicht zulässig.

• Im Notfall muss sie möglichst schnell entfernt werden können, ohne kontaminierte Kleidungsstücke über den Kopf ziehen zu müssen.

• Da viele Produktionsbetriebe - vor allem in den chemischen Betrieben - in Ex-Zonen eingestuft sind, muss die Arbeitskleidung eine entsprechende Ableitfähigkeit besitzen (Kennzeichnung bzw. bei Kleidung aus Mischgewebe i.d.R. bei einem Mischanteil an Baumwolle von 65%).

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Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften II

• Das Tragen von Schmuck ist nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass dieser eng anliegend ist bzw. unter der Kleidung getragen wird und nicht (in Teilen) abfallen kann.

• Lange Haare müssen grundsätzlich zusammengebunden und sicher unter der Arbeitskleidung verborgen werden. Alternativ können Haarnetze verwendet werden.

• Das Tragen von Kontaktlinsen in Laboren und chemisch-, pharmazeutischen Produktionsbereichen ist grundsätzlich untersagt. Kontaktlinsen sind in der Regel nicht lösemittelfest und können schon beim Kontakt mit Lösemitteldämpfen quellen bzw. festkleben, was zu ernsten Augenschäden führen kann.

• In besonders gekennzeichneten GMP-Bereichen gelten erweiterte Bekleidungsvorschriften. Die Informationen Vor-Ort sind zu beachten!

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Schutzmaßnahmen: Verbotszeichen

Rauchverbot (gilt auch in Fahrzeugen)

Essen und Trinken verboten

Alkoholverbot (auf dem gesamten Werksgelände)

Feuer und Feuerarbeiten verboten

Zutritt für Unbefugte verboten

Fotografier- und Filmverbot

Mobilfunk verboten

Verbot für Personen mit Herzschrittmachern und Implantaten 22

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Schutzmaßnahmen: Gefahrstoffkennzeichnung

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Gefahr durch explosive Stoffe

Gefahr durch entzündbare Stoffe

Gefahr durch giftige Stoffe

Gefahr durch ätzende Stoffe

Gefahr durch umweltgefährdende Stoffe

Gefahr durch schwach toxische Stoffe

Gefahr durch CMR und stark sensibilisierende Stoffe

Gefahr durch unter Druck stehende Gase

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Schutzmaßnahmen: Warnhinweise

Warnung vor einer Gefahrenstelle

Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen

Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Warnung vor Flurförderzeugen

Warnung vor Gasflaschen

Warnung vor heißer Oberfläche

Warnung vor Kälte

Warnung vor biologischen oder gentechnischen Stoffen

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein

Werden Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen z. B. zum Zwecke der Prüfung, der Instandhaltung, des Austauschs, des Umbaus oder zur Verschrottung durchgeführt, können Gefährdungen für Ausführende und Dritte entstehen. Um solchen Gefährdungen vorzubeugen, muss vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Freigabe und/oder Erlaubnis der Arbeiten erfolgen. Damit soll der Schutz der Mitarbeiter und Dritter gewährleistet werden.

Der Freigabeschein gilt für Arbeiten bei denen gefährliche Stoffe freigesetzt werden oder bei dem der sichere Produktionsablauf gestört werden könnte. Bestehen besondere Gefährdungen, ist ein Erlaubnisschein (eventuell auch zusätzlich zu dem Freigabeschein) erforderlich.

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein

Funktionen und Zuständigkeiten

Betreuende Technik Betreuende Technik sind z.B. die Betriebs- oder Fachingenieure bzw. deren Assistenten.

Aufsichtsführende Aufsichtsführende sind Mitarbeiter des Betriebes, die die betriebliche Freigabe erteilen und die freigabepflichtigen Arbeiten überwachen und ggf. koordinieren.

Arbeitsverantwortliche Arbeitsverantwortliche sind Personen, die beauftragt sind, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen.

Betriebspersonal Betriebspersonal sind alle Mitarbeiter des Betriebes.

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Schutzmaßnahmen: Freigabeschein

Der Freigabeschein gilt für

• Arbeiten an Anlagenteilen, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben, wie z.B.: − Gefahrstoffe, Pharmawirkstoffe, Treibstoffe oder energiereiche Gase

• Arbeiten an Anlagen, bei denen der sichere Produktionsablauf gestört werden kann, wie z.B.: − Arbeiten, bei denen die Medien- oder Energiezufuhr (nicht elektrische

Energie) hergestellt bzw. unterbrochen werden muss − Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen, bei denen

diese geöffnet werden müssen Der Freigabeschein besteht aus dem

Original und den Durchschlägen - Dokumentation Arbeitsbeginn

Blau - Begleitschein für interne Zwecke Grün - Fertigmeldung nach Beendigung der Arbeiten 27

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Schutzmaßnahmen: Freigabeschein

Handhabung Freigabeschein Auf dem Freigabeschein sind alle durchzuführenden Arbeiten vom Aufsichtsführenden zu beschreiben, hinsichtlich ihrer Gefährdung zu beurteilen, sowie alle zusätzliche PSA zu definieren. Es dürfen nur die im Freigabeschein aufgeführten Arbeiten durchgeführt werden. Bei zusätzlichen Arbeiten muss der Aufsichtsführende informiert und die Gefährdung neu beurteilt werden. Der Aufsichtsführende entscheidet auch, ob die Arbeiten erlaubnisschein-pflichtig sind. Wenn ja, muss zusätzlich zum Freigabeschein ein Erlaubnisschein ausgestellt werden. Die Anlage wird produktionstechnisch außer Betrieb genommen (z.B. durch Reparaturschild oder LOTO) und gegen Wiederinbetriebnahme gesichert. Die betriebliche Freigabe auf dem Freigabeschein erteilt der Aufsichtsführende.

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Schutzmaßnahmen: Freigabeschein

Der Arbeitsverantwortliche meldet sich beim Aufsichtsführenden und wird von diesem eingewiesen. Durch seine Unterschrift im Feld „Übernahme und technische Sicherungsmaßnahmen“ bestätigt der Arbeitsverantwortliche dass die technischen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Mit der anschließenden Freigabe und Übergabe der Ausfertigung an den Aufsichtsführenden wird der Arbeitsbeginn angezeigt.

Während der Arbeit ist der Freigabeschein ( Original und Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren.

Nach Beendigung der Arbeit erfolgt die Fertigmeldung durch den Arbeitsverantwortlichen. Sind mehrere Gewerke an der Ausführung beteiligt, unterschreiben diese die Fertigmeldung separat auf der Rückseite der Ausfertigung grün. Danach erfolgt die Übernahme durch den Aufsichtsführenden. Die Ausfertigung grün verleibt beim Betrieb, das Original verbleibt beim Arbeitsverantwortlichen.

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Schutzmaßnahmen: Begleitschein

Verlassen Anlagen, Anlagenteile oder Rohrleitungen, die medien- oder produktberührt waren, den Betriebsbereich, so ist vom Betreiber sicherzustellen, dass diese frei von gefährlichen Stoffen sind oder die übernehmende Stelle alle für die sichere Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen erhält. Zu diesem Zweck ist der blaue Durchschlag des Freigabescheins als Begleitschein auszufüllen und beizulegen.

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein gilt für Arbeiten, die zur Gefährdung von Personen, Sachgütern und Umwelt führen können. Je nach Gefahrenpotential der durchzuführenden Arbeiten ist eine "Kleine" oder eine "Große" Erlaubnis auszustellen.

Eine Große Erlaubnis ist für folgende Arbeiten zwingend: • Einsteigen in Behälter und enge Räume • Feuerarbeiten mit Gefahr des Funkenfluges oder offener Flamme

(z.B. Schweißen, Löten, Einsatz von Trennschleifern) Die "Große" Erlaubnis darf nur für max. 24 Stunden ausgestellt werden. Eine Verlängerung durch den Aufsichtsführenden ist möglich, wenn sich die Betriebssituation nicht geändert hat. Bei Neubauten, Baustelleneinrichtungen, größeren Umbauten, Reparatur- und Wartungsarbeiten kann der Erlaubnisschein in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr auch für einen größeren Zeitraum ausgestellt werden.

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Eine Kleine Erlaubnis kann z.B. für folgende Arbeiten erteilt werden. • Arbeiten mit Zündgefahren in Ex-Bereichen (z. B. Arbeiten mit

ortsveränderlichen nicht ex-geschützten elektrischen Betriebsmitteln). Vor und während dieser Arbeiten ist der Einsatz eines geeigneten Messgerätes obligatorisch.

• Arbeiten in Zwischendecken mit Absturzgefahr • Arbeiten unter Spannungen ≥ 50 V (AC) oder ≥ 120 V (DC) in

elektrisch stationären Anlagen • Sonstige Arbeiten mit Sicherheitsmaßnahmen (z. B. auf Dächern

ohne bauliche Absturzsicherung)

Die "Kleine" Erlaubnis kann für max. 7 Tage gelten. Sie verliert nach Ende der Arbeiten, spätestens nach Ablauf der Freigabezeit, ihre Gültigkeit und kann nicht verlängert werden.

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein besteht aus dem Original und den Durchschlägen

Grün (Fertigmeldung) (Dokumentation Arbeitsbeginn) und

Rot (Werkfeuerwehr)

Die Ausfertigung rot ist im Fall einer "Großen" Erlaubnis zwingend für die Werkfeuerwehr bestimmt. Sind Brandschutzmaßnahmen und nach Arbeitsende Kontrollgänge erforderlich, wird diese Ausfertigung auch im Falle der „Kleinen" Erlaubnis der Werkfeuerwehr ausgehändigt.

Die und grüne Ausfertigung des Erlaubnisscheines sind beim Aufsichtsführenden mind. 6 Monate nach Beendigung der Arbeiten aufzubewahren.

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Handhabung Erlaubnisschein

Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen ist der wichtigste Teil des Erlaubnisscheins und hat durch den Betreiber und den Aufsichtsführenden zu erfolgen.

Erfolgte die Information/Abstimmung mit den von den Sicherheitsmaßnahmen berührten Betrieben/Abteilungen, und liegen alle Unterschriften vollständig vor, sorgt der Aufsichtsführende für die Umsetzung der Maßnahmen zur Anlagen-, bzw. Arbeitsvorbereitung.

Der Arbeitsverantwortliche meldet sich beim Aufsichtsführenden und wird von diesem eingewiesen.

Er bestätigt durch seine Unterschrift auf der Rückseite der Ausfertigung (Teil A), dass er die anhand einer Gefährdungsbeurteilung

ermittelten Sicherungsmaßnahmen verstanden hat und dass diese eingehalten werden. Die Ausfertigung verbleibt als Bestätigung beim Aufsichtsführenden. 34

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Während der Arbeit ist der Freigabeschein ( Original und Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren.

Der Aufsichtsführende überwacht während der Durchführung der Arbeiten, das die Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden und das ggf. notwendige Maßnahmen nach Beendigung der Arbeit durchgeführt werden.

Wurde die Arbeit ordnungsgemäß beendet, bestätigt der Arbeitsverantwortliche dies auf der Rückseite der Ausfertigung grün (Teil B) und übergibt diese dem Aufsichtsführenden.

Die Ausfertigung grün verleibt beim Betrieb, das Original verbleibt beim Arbeitsverantwortlichen.

Wird während des Arbeitsablaufs unvorhergesehen eine Tätigkeit notwendig, die bisher mit einer "Kleinen" Erlaubnis durchgeführt wurde und eine "Große" Erlaubnis erforderlich macht, so ist die Arbeit einzustellen und eine "Große" Erlaubnis anzufordern. 35

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Schutzmaßnahmen: Explosionsschutz

In einigen Anlagen ist mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Diese Bereiche sind besonders gekennzeichnet. Innerhalb dieser Ex-Bereiche gelten besondere Regelungen:

• Verbot jeglicher Zündquellen, incl. Handyverbot!

• Das Mitführen betriebsbereiter Nicht-Ex-Geräte in den Ex-Bereich ohne entsprechenden Erlaubnisschein ist nicht gestattet!

• Nur Ex-geprüfte Leitern & Werkzeuge benutzen!

• Elektrowerkzeuge (Handbohrmaschine usw.) dürfen nur über einen PRCD-S-Adapter betrieben werden (Personenschutz–Stecker).

• Nur ableitfähige Schuhe und Arbeitskleidung benutzen!

• Freigabe- und Erlaubnisschein beachten!

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Schutzmaßnahmen: Begehbare Zwischenebenen & Verwendung von Hubarbeitsbühnen

Die zulässige Nutzlast begehbarer Ebenen ist folgendermaßen ausgelegt:

• Zwischendecken mit 150kg/m² • Gitterrostwege (außerhalb begehbarer Zwischendecken) mit 200kg/m²

Grundsätzlich ist aber bei jeder Lastveränderung mit Lastzunahme ein stat. Nachweis erforderlich.

• Die Nutzung von Hubarbeitsbühnen erfolgt ausschließlich durch eingewiesenes Personal.

• Eingesetzte Hubarbeitsbühnen müssen in einem geprüften, ordnungsgemäßen Zustand sein.

• Auf Gitterrostebenen ist der Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Einzelfall zu Prüfen.

• In einigen Produktionsbereichen werden Hubarbeitsbühnen zur Nutzung vorgehalten. Informieren Sie sich!

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Verwendung von Leitern

Die Nutzung von Leitern ist auf kurzzeitige Arbeiten mit geringem Umfang und mit geringer Gefährdung beschränkt, wie z.B. Leuchtmittel- wechsel, Ein-/Ausbau von kleinen&leichten Bauteilen zur Messtechnik.

• Es dürfen nur saubere Metall- oder GFK-Leitern mit breiten Trittstufen eingesetzt werden, die eine gültige Prüfplakette aufweisen.

• Leitern sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu besteigen. • Im GMP-Bereich sind zusätzlich Überschuhe mit einem

festen Abschluss zu tragen (z.B. durch einen Gummizug). • Beim Aufstellen der Leiter ist auf einen sicheren Unter-

grund zu achten. Auf Verkehrswegen ist der Arbeitsbereich abzusichern und die Leiter ggf. gegen ein unbeabsichtigtes Umstoßen zu sichern.

• Bedienungsanleitung/Einsatzzweck der Leiter beachten! 38

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Verwendung von Gerüsten • Ein Gerüst darf erst betreten werden,

wenn es durch den Gerüstersteller freigegeben wurde.

• Die befähigte Person für Gerüstnutzung der Partnerfirma ist für den Zustand der Gerüste und Arbeitsbühnen, auf denen seine Beschäftigten arbeiten, verantwortlich. Sie hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand aller Geräte und Arbeitsbühnen, Abdeckungen und Absperrungen usw., die für seine Tätigkeit notwendig sind, zu überzeugen.

• Es ist verboten eigenmächtig Veränderungen an Gerüsten durchzuführen.

• Veränderungen dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden, die anschließende Nutzung darf erst nach erneuter Freigabe erfolgen. 39

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Arbeiten auf Dächern

• Dächer nur mit Genehmigung und auf den dafür vorgesehenen Wegen betreten. Lichtkuppeln dürfen nicht betreten werden - Absturzgefahr!

• Nutzung von Sicherheitsgurt/Fallschutzeinrichtungen, wo erforderlich.

• Bei Arbeiten am Dachrand ohne Geländer, die einen Mindestabstand von 2m zur Absturzkante unterschreiten, ist eine Absturzsicherung zu tragen.

• Auf Dächern können weitere Gefährdungen durch Starkstromleitungen, Mobilfunkantennen, Ex-Abluft entstehen. Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn!

• Halten Sie sich grundsätzlich nicht ohne Grund im Wirkbereich von RWA-Anlagen auf. Sofern Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu RWA-Klappen erforderlich sind, sind diese auf ein Minimum zu reduzieren. Sobald ein Gebäudealarm ausgelöst wird, entfernen Sie sich umgehend von den RWA-Anlagen. Diese könnte sich durch Detektion von Rauch und/oder Wärme auch schlagartig öffnen.

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• Eigener Abfall ist selbst sachgerecht zu entsorgen, er darf nicht in die im Werk aufgestellten Müllcontainer geworfen werden!

• Alle Reste von Materialien, die eine Partnerfirma mit ins Werk bringt und hier verbaut, sind durch die Firma selbst zu entsorgen oder sortiert im Entsorgungszentrum anzuliefern (Verpackungen etc.).

• Alle Materialien die im Werk verbaut waren, sind sortenrein im Entsorgungszentrum am Standort zu entsorgen.

• Schmutzwasser und Chemikalien, Farbreste, Lösungsmittel und Kraftstoffe etc. dürfen niemals in die Abwasserkanalisation (roter Kanaldeckel) oder in den Regenwasserkanal (grüner Kanaldeckel) eingeleitet werden.

• Bei Havarien sofort Notruf absetzen! Werkstelefon: 112 Mobil: (06132) 77 – 112

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Schutzmaßnahmen: Umweltschutz – Abfallentsorgung, Gewässerschutz

Page 42: Sicherheitseinweisung Stufe C für Partnerfirmen und ... · Der AN muss alle Mitarbeiter mit Hilfe dieser Präsentation in den Verhaltensregeln vor dem Zutritt schulen, und muss dies

Noch Fragen? Unklare Situationen vor Ort? Ihr BI-Ansprechpartner hilft weiter! Vielen Dank!