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Stadt Buchholz i.d.N. Begründung zum Bebauungsplan „Buchholzer Park (ehemalige Zivildienstschule)“ mit örticher Bauvorschrift Teil I: Städtebaulicher Teil Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Volker Rathje Dipl.-Ing. Christin Steinbrenner Dr. Wiebke Hanke

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Stadt Buchholz i.d.N.

Begründung zum Bebauungsplan „Buchholzer Park (ehemalige Zivildienstschule)“ mit örticher Bauvorschrift

Teil I: Städtebaulicher Teil

Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Volker Rathje Dipl.-Ing. Christin Steinbrenner Dr. Wiebke Hanke

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Gemeinde Moorrege Ergänzungssatzung „Moorkamp“

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Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg

Tel. 040 460955-60, Fax -70, [email protected], www.elbberg.de

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Inhalt:

1 Allgemeines ................................................................................................................. 6

1.1 Planungsanlass und Ziele ............................................................................................. 6

1.2 Fachbeiträge und Umweltbericht ................................................................................... 7

1.3 Verfahren ...................................................................................................................... 7

2 Plangebiet .................................................................................................................... 8

2.1 Lage und Bestand ......................................................................................................... 8

2.2 Bodendenkmäler ........................................................................................................... 8

2.3 Wasserschutzgebiet ...................................................................................................... 9

3 Planungsvorgaben .................................................................................................... 10

3.1 Regionales Raumordnungsprogramm ......................................................................... 10

3.2 Flächennutzungsplan 2020 ......................................................................................... 11

3.3 Landschaftsplan / Landschaftsrahmenplan ................................................................. 12

3.4 Vorhandene Bebauungspläne ..................................................................................... 12

4 Städtebauliches Konzept .......................................................................................... 12

4.1 Wohnnutzung .............................................................................................................. 13

4.2 Seniorenheim/ Kita ...................................................................................................... 14

4.3 Hubschrauber-Sonderlandeplatz ................................................................................. 14

5 Planinhalt ................................................................................................................... 14

5.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................... 14

5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ....................................................................... 15

5.3 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................... 16

5.4 Grün- und Waldflächen ............................................................................................... 17

5.5 Grünordnung, Natur und Landschaft ........................................................................... 17

5.6 Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung .................................................................... 18

6 Erschließung / Verkehrsflächen ............................................................................... 18

6.1 Äußere Erschließung ................................................................................................... 18

6.2 Innere Erschließung .................................................................................................... 19

6.3 Gehrechte ................................................................................................................... 20

6.4 Private Stellplätze und Zuwegungen ........................................................................... 20

6.5 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................................................... 21

7 Ver- und Entsorgung ................................................................................................. 21

7.1 Abwasser und Oberflächenentwässerung ................................................................... 21

7.2 Kommunikationseinrichtungen .................................................................................... 22

7.3 Abfallbeseitigung ......................................................................................................... 22

8 Altlasten ..................................................................................................................... 22

8.1 Kampfmittel ................................................................................................................. 23

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9 Immissionsschutz ..................................................................................................... 23

9.1 Hubschrauber - Sonderlandeplatz ............................................................................... 23

9.2 Verkehrslärm ............................................................................................................... 25

10 Flächen und Kosten .................................................................................................. 25

Anlagen

Funktionsplan (ELBBERG, Kontor Freiraumplanung, Hamburg), Stand: 12/2015

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag einschl. Fledermauskartierung

(ELBBERG, Hamburg) Stand: 1/2016

Biotoptypenkartierung (ELBBERG, Hamburg), Stand: 3/2015

Verkehrstechnische Betrachtung (ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung, Hamburg), Stand: 6/2016

Schalltechnische Untersuchung (LÄRMKONTOR GmbH, Hamburg), Stand: 1/2015

Gestaltleitfaden (Kontor Freiraumplanung, Hamburg), Stand: 6/2015

Entwässerungs- und Erschießungsplanung (ISP – Buchholz), Stand 1/2016

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1 Allgemeines

1.1 Planungsanlass und Ziele

Nach Aufgabe der Nutzung als Zivildienstschule lag das etwa 3 ha große Areal an der Stein-becker Straße mehrere Jahre brach. Im Jahr 2012 haben sich die Vorhabenträger mit den Grundeigentümern über die Rahmenbedingungen einer möglichen Entwicklung des Areals verständigt. Zu den Vorhabenträgern gehören:

Das Krankenhaus Buchholz und Winsen Der Landkreis Harburg Die Buchholzer Par GmbH & Co.KG, bestehend aus den Firmen J. Lindemann GmbH

& Co.KG, Stade, Groth-Bau GmbH, Buchholz und Günter Effinger Bauausführungen GmbH & Co.KG, Seevetal

Diese Rahmenbedingungen und Zielstellungen sind in einem mehrmonatigen Arbeits- und Diskussionsprozess zwischen der Buchholzer Stadtverwaltung, den o.g. Akteuren und dem Planungsteam erörtert, in mehreren Arbeitsgesprächen zugespitzt und auf ihre Tragfähigkeit und Machbarkeit geprüft worden.

Der vorgelegte Bebauungsplan ist das Ergebnis dieses Arbeitsprozesses, als Grundlage dient der ausgearbeitete Funktionsplan. Der Umgriff der Planung umfasst auch die angrenzenden Flächen an der Steinbecker Straße und weitere bewaldete Flächen im Süden, die Ausdehnung Richtung Westen wurde im Rahmen der Planung reduziert, so dass der Umgriff des abschlie-ßenden städtebaulichen Konzeptes ca. 4,6 ha umfasst.

Oberstes Planungsziel ist die Wiedernutzung einer innerstädtischen Brache, die durch ihre landschaftlich-topografisch außergewöhnliche Lage am Rande des Stadtwaldes über beson-dere Entwicklungspotenziale verfügt. Die Ziele im Einzelnen sind:

Schaffung eines Hubschraubersonderlandeplatzes in direkter Nähe zum Krankenhaus zur langfristigen Sicherung des Krankenhauses in Buchholz und Verbesserung der Notversorgung der Buchholzer Bevölkerung – bereits realisiert und genehmigt,

Neubau eines Senioren- und Pflegeheims mit etwa 108 Pflegeplätzen

Neubau einer Kita,

Ergänzender Wohnungsbau,

Weitgehender Erhalt des Wald- und Parkcharakters,

Öffnung des Areals und Schaffung neuer Wegebeziehungen in den Stadtwald.

Mit den o.g. Nutzungsbausteinen wird ein Mehrgenerationen-Konzept verfolgt - mit attraktiven neuen Wohnangeboten für den freien Wohnungsmarkt, seniorengerechten Wohnformen bis hin zu Pflegeangeboten im direkten Umfeld des Krankenhauses. Der Neubau einer Kita mit ca. 70 Plätzen rundet dieses Angebot ab und könnte den sanierungsbedürftigen Altbau an der Hermann-Stöhr-Straße ersetzen.

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1.2 Fachbeiträge und Umweltbericht

Im Zuge der Erarbeitung des Rahmenplans sowie der Aufstellung des Bebauungsplans wur-den folgende Fachgutachten erarbeitet und in den Planungen berücksichtigt:

Funktionsplan (ELBBERG, Kontor Freiraumplanung, Hamburg)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag einschl. Fledermauskartierung

(ELBBERG, Hamburg)

Biotoptypenkartierung (ELBBERG, Hamburg)

Verkehrstechnische Betrachtung (ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung, Hamburg)

Schalltechnische Untersuchung (LÄRMKONTOR GmbH, Hamburg)

Entwässerungs- und Erschießungsplanung (ISP – Buchholz)

Gestaltleitfaden (Kontor Freiraumplanung, Hamburg)

Der Umweltbericht wird als Teil II der Begründung aufgeführt.

1.3 Verfahren

Im Jahr 2012 hat die Buchholzer Park GmbH & Co. KG Flächen des Grundstückes der ehe-maligen Zivildienstschule in Buchholz erworben und das Stadtplanungsbüro Elbberg zusam-men mit Kontor Freiraumplanung, Argus Stadt- und Verkehrsplanung sowie der Lärmkontor GmbH beauftragt, einen Rahmenplan sowie einen darauf aufbauenden Funktionsplan zu er-arbeiten.

Der ausgearbeitete Funktionsplan ist Grundlage für den Bebauungsplan und die Flächennut-zungsplanänderung, die das Vorhaben der Buchholzer Park GmbH & Co. KG bedingt.

Nach der Vorstellung des Konzeptes im Ausschuss für Stadtentwicklung, Mobilität, Bauen und Ordnung der Stadt Buchholz i.d.N. am 12.06.2013 wurde am 20.06.2013 vom Verwaltungs-ausschuss ein Grundsatzbeschluss zur Einleitung der notwendigen Bauleitplanverfahren (Be-bauungsplan „Buchholzer Park“ sowie 12. Flächennutzungsplanänderung) gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie der Be-hörden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat vom 25.10.2013 bis zum 25.11.2013 stattgefun-den. Basierend auf einer weitergehend detaillierten Ausarbeitung des Vorhabens wurde eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung vom 04.08. bis 08.09.2014 sowie eine erneute früh-zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 15.08. bis 15.9.2014 durchgeführt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 hat vom 29.03. bis 29.04.2016 stattgefun-den, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 erfolge vom 14.03. bis 29.04.2016.

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2 Plangebiet

2.1 Lage und Bestand

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, mit einer Größe von ca. 4,6 ha, liegt nordwestlich des Stadtzentrums von Buchholz i.d.N., zwischen dem Buchholzer Krankenhaus und dem Stadtwald Buchholz.

Nördlich grenzt das Plangebiet an die Wohnbebauung am Hopfenberg, bestehend aus Einfa-milienhäusern, im Osten befinden sich das Krankenhaus Buchholz sowie das Seniorenheim Buchholz. Das Buchholzer Krankenhaus besteht bereits seit 1954 und wurde seitdem stetig erweitert.

Im Westen und Süden befindet sich der Buchholzer Stadtwald der sich weiter in Richtung Westen bis an den Steinbecker Mühlenweg und im Süden bis an die Parkstraße zieht. Weiter-hin befinden sich südlich des Geltungsbereichs vier Wohngebäude Am Mühlenberg. Die be-wegte Topographie des Plangebiets bringt Höhenunterschiede von mehreren Metern mit sich.

Abb. 1: Luftbild mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Buchholzer Park“, ohne Maßstab

2.2 Bodendenkmäler

Das Helms-Museum (Hamburger Museum für Archäologie und die Geschichte Hamburgs) äu-ßert folgenden Hinweis:

Im Plangebiet ist derzeit keine Bodendenkmalsubstanz bekannt. Allerdings befinden sich im weiteren Umfeld zahlreiche archäologische Fundstellen und auch die geomorphologischen

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Bedingungen im Plangebiet mit einer Quellsituation sind als ausgesprochen günstig für eine prähistorische Besiedlung anzusehen.

Demgegenüber ist wegen der baulichen Überprägung sowie aufgrund des Waldbestandes eine zumindest teilweise erhebliche Beeinträchtigung etwaiger Denkmalsubstanz zu prognos-tizieren.

In den Bebauungsplan wurde folgender Hinweis aufgenommen: Sollten bei Bau- und Erdar-beiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzent-rationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 (1) des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen unverzüglich dem Helms-Museum (Hamburger Museum für Archäologie und die Geschichte Hamburgs) gemel-det werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bo-denfunde und Fundstellen sind nach § 14 (2) des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

Weiterhin ist der Beginn der Erschließung rechtzeitig vorab beim Archäologischen Museum Harburg anzuzeigen, damit eine denkmalpflegerische Kontrolle der Erdarbeiten erfolgen kann. Dies ist zugleich eine Monitoringmaßnahme im Sinne des § 4c BauGB.

2.3 Wasserschutzgebiet

Abb. 2: Ausschnitt aus dem FNP 2020 (ohne Änderung), Kennzeichnung Wasserschutzgebiet im BP

Der nördliche Teil des Plangebiets „Buchholzer Park“ liegt innerhalb der Zone III A „Wasser-schutzgebiet Buchholz“. Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Buchholz (VO WSG Buchholz) sieht folgende Bestimmung zum Schutz dieser Flächen vor (§ 4 Nr.5):

Verboten sind:

- Versenken von Abwasser und des von Verkehrsbrunnen abfließenden Wassers über Schluckbrunnen, Sickerschächte und vergleichbare Einrichtungen

- Untergrundverrieselung von industriellen und gewerblichen Abwässern

- Untergrundverrieselung häuslicher Abwässer bei Siedelungen über 10 Wohneinheiten

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Beschränkt zulässig sind:

- Untergrundverrieselung häuslicher Abwässer bei Einzelbebauung und Siedlungen bis 10 Wohneinheiten

- Errichtung von Gebäuden für Wohn- und Gewerbezwecke als Einzelbebauung.

3 Planungsvorgaben

3.1 Regionales Raumordnungsprogramm

Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Harburg wird zurzeit neu aufgestellt. Im rechtsgültigen RROP (wirksam seit 2007) ist das Plangebiet als Siedlungsbe-reich ohne besondere Kennzeichnung dargestellt. Im aktuellen Entwurf für das neue RROP 2025 (2. Entwurf, Stand 10/2015) ist das Plangebiet zusätzlich als zentrales Siedlungsgebiet der Stadt Buchholz dargestellt. Die 3. (eingeschränkte) Auslegung des Entwurfs zum Regio-nalen Raumordnungsprogramm findet im Sommer 2016 statt.

Die Stadt Buchholz i.d.N wird insgesamt u.a. als Mittelzentrum mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Sicherung, Entwicklung von Arbeitsstät-ten“ ausgewiesen.

Die durch diesen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen der Fläche zum allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie von Gemeinbedarfsflächen entsprechen den Aussagen des Regio-nalplans und folgen deren Ziele.

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Abb. 3: Ausschnitt aus dem 2. Entwurf zum Regionalen Raumordnungsprogramm mit Kennzeichnung des Plange-bietes (Pfeil), ohne Maßstab

3.2 Flächennutzungsplan 2020

Der Flächennutzungsplan der Stadt Buchholz in der wirksamen Fassung aus dem Jahr 2001 stellt für den Bereich des Bebauungsplans „Buchholzer Park“ unterschiedliche Nutzungen dar.

Primär wird die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches als Sondergebiet mit der Zweckbe-stimmung Zivildienstschule dargestellt. Die Aufgabe der Nutzung der Zivildienstschule ist der Planungsanlass für das Vorhaben „Buchholzer Park“. Westlich und Südlich grenzen an die Sondergebietsfläche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Park an, hier befindet sich der Buchholzer Stadtwald. Das sich im Osten befindende Buchholzer Krankenhaus ist als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt und erstreckt sich bis in den nördlichsten Teil des Bebau-ungsplans „Buchholzer Park“. Die Fläche der Kindertagesstätte an der Hermann-Stöhr-Straße ist als Wohnbaufläche dargestellt. (siehe Abb. 3).

Auf Grund der angestrebten Entwicklung, die künftig die Ausweisung der Flächen für den Ge-meinbedarf sowie als allgemeines Wohngebiet vorsieht, ist die Änderung des wirksamen Flä-chennutzungsplanes 2020 erforderlich. Parallel zum Bebauungsplan „Buchholzer Park“ erfolgt daher die 12. Änderung des Flächennutzungsplans. Da nicht der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Flächennutzungsplanänderung bedingt, beträgt der Ausschnitt der 12. Änderung nur ca. 3,2 ha.

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Abb. 4: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Buchholz in der Nordheide mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplans (weiße gestrichelte Umrandung), ohne Maßstab

3.3 Landschaftsplan / Landschaftsrahmenplan

Siehe hierzu Teil II Umweltbericht Kap. 1.3

3.4 Vorhandene Bebauungspläne

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans überplant Teile des rechtskräftigen Bebauungs-plans Nr. 18 „Hopfenberg“ aus dem Jahr 1983.

Der Bebauungsplan Nr. 18 setzt für den Änderungsbereich Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Kindergarten fest. Gegliedert wird die Fläche durch die heutige Hermann-Stöhr-Straße, ehem. Julius – Dorpmüller – Straße. Der Kindergarten liegt westlich der Straße. Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden nicht getroffen.

Der Bebauungsplan Nr. 18 wird in den hier überplanten Teilflächen durch den Bebauungsplan „Buchholzer Park“ aufgehoben.

4 Städtebauliches Konzept

Die zentralen Themen des städtebaulichen Konzepts sind:

Schaffung eines baulich und sozial gemischten Quartiers mit hoher städtebaulicher und gestalterischer Qualität,

Errichtung eines Wohnquartiers, bestehend aus 6 Mehrfamilienhäusern,

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Ergänzung der Gemeinbedarfsnutzung und des Buchholzer Krankenhauses durch Schaffung eines neuen Seniorenheims,

Integration einer neuen Kindertagesstätte in das Seniorenheim unter dem Konzept des generationsübergreifenden Miteinanders.

Der Funktionsplan orientiert sich an der vorhandenen, stark bewegten Topographie, welche sich im Gebiet durch Höhenunterschiede von bis zu 6 m auszeichnet. Das städtebauliche Bild zeigt den Geschosswohnungsbau im nördlichen Bereich des Plangebietes, im südlichen Be-reich befinden sich das Seniorenheim sowie die Kindertagesstätte, die in einem Gebäude zu-sammengefasst werden. Mit dem Konzept wird ein harmonisches Gesamtbild angestrebt, das einerseits städtebauliche Qualitäten für die Wohnnutzung und den Sonderbaukörper des Seniorenheims/Kita sichert und gleichzeitig das naturräumlich, waldartige Umfeld in das Erscheinungsbild der Gesamtan-lage integriert. Das Plangebiet ist über die Steinbecker Straße an das übergeordnete Straßennetz angebun-den. Die Anbindung erfolgt vom Plangebiet über die Hermann-Stöhr-Straße, den Hopfenberg zur Steinbecker Straße. Die innere Erschließung, von der Hermann-Stöhr-Straße ausgehend, passt sich an die Topo-graphie auf dem Gelände der ehemaligen Zivildienstschule an, umfährt einen vorhandenen Böschungsbereich und endet in einer Wende- und Stellplatzanlage vor dem geplanten Senio-renheim. 4.1 Wohnnutzung

Der Geschosswohnungsbau im nördlichen Bereich sieht sechs Wohngebäude, die als Drei- bzw. Vierspänner ausgebildet werden können, vor. Vier Gebäude werden mit zwei Vollge-schossen plus einem Staffelgeschoss ausgebildet und berücksichtigen so das nördlich an-grenzende kleinteilige Umfeld. Zwei südliche Gebäude bilden den städtebaulichen Übergang zum Seniorenheim. Sie werden daher mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss ausgebildet. Die Anzahl der entste-henden Wohneinheiten (WE) liegt bei ca. 50 WE. Um die Erhaltung der Gehölze an der nörd-lichen Gebietsgrenze zu sichern, wurden die Kubaturen der Wohngebäude durch eine Stre-ckung verändert. Auch die einzelnen Standorte der Gebäude wurden an die bewegte Topo-graphie angepasst. Angestrebt wird das städtebauliche Bild eines aufgelockerten Wohnungsbaus mit einem sich in das Gebiet ziehenden „Grünkeil“, der einen attraktiven Zugang zum Stadtwald sicherstellt. Der Bedarf an Stellplätzen für den Wohnungsbau wird durch die Errichtung von Tiefgaragen unter den Gebäudegruppen gedeckt. Zusätzlich werden oberirdische Besucherstellplätze an-geordnet.

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4.2 Seniorenheim/ Kita

Das Seniorenheim im Süden des Plangebietes wird in Form einer sternförmigen Drei-Flügel-anlage errichtet, diese Konstellation ermöglicht eine gute Ausrichtung der einzelnen Wohn-gruppen sowie einer optimalen Übersicht für die Pflegekräfte über alle Wohnflure und somit eine schnelle Erreichbarkeit. Das Seniorenheim wird dreigeschossig zzgl. Staffelgeschoss ausgebildet. Insgesamt wird die Errichtung von 108 Wohnplätzen angestrebt. Im aktuellen Ent-wurf wird die Kindertagesstätte in das Erdgeschoss des Pflegeheims integriert. Die Kinderta-gesstätte befindet sich im nördlichen Flügel, es ergibt sich eine Symbiose des generations-übergreifenden Wohnens. Dieses integrative Miteinander von Jung und Alt findet bereits in mehreren Häusern Deutschlands Anwendung und wird von den Beteiligten und Bewohnern positiv angenommen. 4.3 Hubschrauber-Sonderlandeplatz

Der Hubschrauber-Sonderlandeplatz am Krankenhaus Buchholz ist dringend erforderlich, da ohne direkte Landemöglichkeit des Rettungshubschraubers am Krankenhaus der Verlust der Zulassung der Berufsgenossenschaft nach dem Verletztenartenverfahren drohte. Darüber hinaus ist der Landeplatz auch Grundlage für das zertifizierte Traumazentrum. Vor diesen Hintergründen wurde eine zeitnahe Realisierung des Hubschrauber-Sonderlandeplat-zes unverzichtbar, er wurde Ende 2015 fertiggestellt. Grundlage der Planung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes ist das Eignungsgutachten mit dem Abschlussbericht vom Büro Infrastruktur-Consult aus dem Jahre 2012 mit der Nummer 13-BUC-H-HUB-004 welche allen fachlich Beteiligten, insbesondere der Stadt Buchholz, vor-liegt. Daraus ist ersichtlich, dass die in der umgesetzten Variante 2 des Sonderlandeplatzes dargestellten Anflugsektoren Nord und Süd/West von Hindernissen frei zu halten sind. Diese An- und Abflugsektoren sind dargestellt im Funktionsplan 1:500. Der Hubschraubersonderlandeplatz ist baurechtlich von der Stadt Buchholz am 25.03.2015 genehmigt worden. Darüber hinaus wurde flugrechtlich der Landeplatz für Tag- und Nachtlan-dungen von der niedersächsischen Landesbehörde am 25.11.2015 genehmigt.

5 Planinhalt

5.1 Art der baulichen Nutzung

Entsprechend der angestrebten Nutzung werden allgemeine Wohngebiete und Gemeinbe-darfsflächen festgesetzt.

Allgemeine Wohngebiete (WA)

Entsprechend dem städtebaulichen Konzept werden allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. In der Planzeichnung werden unterschiedli-che Festsetzungen für die einzelnen allgemeinen Wohngebiete getroffen. Von den im § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden in den allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 (WA 2, WA 3 und WA 4) Betriebe des Gartenbaus und Beherbergungsgewerbes

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sowie Tankstellen ausgeschlossen, um eine hohe Qualität des Wohnens zu wahren. Diese ausgeschlossenen Nutzungen entsprechen in ihrer städtebaulichen Wirkung nicht den Zielen der Gebietsentwicklung in diesem Bereich der Stadt Buchholz.

5.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise

Zur Sicherung einer verträglichen Dichte wird eine Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß festgesetzt. Weiterhin wird die Anzahl der Vollgeschosse entsprechend dem städtebaulichen Konzept festgesetzt.

Grundflächenzahl (GRZ)

Auf Grund der Lage, direkt an der Steinbecker Straße wird in der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenhaus eine GRZ von 0,4 festgesetzt, da hier eine intensive Grundstücksausnutzung ermöglicht werden soll.

In den Wohngebieten 1 und 2 (WA 1/ WA 2) wird eine GRZ von 0,3 – 0,35, im WA 3 und WA 4 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die gewählten Grundflächenzahlen orientieren sich am städ-tebaulichen Konzept und leiten sich von der Bestandsbebauung der Umgebung ab. Die fest-gesetzte GRZ darf jeweils um bis zu 50 % für die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen (z.B. Stellplätze und Zufahrten) überschritten werden.

Zahl der Vollgeschosse

Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse liegt in den allgemeinen Wohngebieten zwischen ei-nem und drei. Der Umgebung entsprechend wird an der Steinbecker Straße die maximale Anzahl der Vollgeschosse auf zwei bzw. einem festgesetzt. Den zwei ausgewiesenen Bau-grundstücken westlich der Herrmann-Stöhr-Straße wird eine eingeschossige Bebauung zuge-wiesen, hier leitet sich die Höhe aus dem Bestand sowie aus dem Bebauungsplan „Hopfen-berg“ ab. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete 2 und 4 (WA 2 und WA 4) wird die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei, im WA 3 auf drei Vollgeschosse festgesetzt. Mit dem Anstieg der Anzahl der Vollgeschosse wird der städtebauliche Übergang von der Einfamilienhausbebau-ung über den Geschosswohnungsbau zum Seniorenheim im Süden des Plangebietes ge-schaffen. Ein zusätzliches Staffelgeschoss ist zulässig, darf gemäß Bauordnung aber zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten.

Eine maximale Höhe der Gebäude wird nicht festgesetzt, jedoch die Höhen für die Oberkanten der Fertigfußböden (OKFF) der Erdgeschosse (EG) und Kellergeschosse (KG) innerhalb der Wohngebiete 2 – 4. In den Wohngebieten 2 und 3 liegt die festgesetzte Höhe der OKFF des Erdgeschosses bei 68,5 m NHN, im Wohngebiet 4 bei 68,5 m NHN, OKFF Kellergeschoss. Die Errichtung der Tiefgaragen, welche unter mehreren Wohngebäuden liegen werden, bedin-gen die Ausweisung identischer Höhen.

Da die Topographie auf der gesamten Fläche sehr bewegt ist und sich in einem Transforma-tionsprozess befindet, wird als Höhenbezugspunkt ein Normalhöhennull-Wert gewählt.

Bauweise und Baugrenzen

Im Plangebiet wird eine offene Bauweise (gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO) festgesetzt, diese ergibt sich aus dem städtebaulichen Konzept, welches eine aufgelockerte Bebauung vorsieht, die sich an die Topographie anpasst.

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Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Plangebiet durch Baugrenzen festgelegt. Sie wur-den aus dem vorangegangenen Funktionsplan entwickelt und begrenzen die aus städtebauli-cher Sicht sinnvollen Bereiche in denen die Gebäude zu errichten sind.

5.3 Flächen für den Gemeinbedarf

Im Norden wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Gesundheitlichen Zwe-cken dienende Gebäude und Einrichtungen“ auf einer Fläche von ca. 1.930 m², im Süden eine weitere Gemeinbedarfsflächen auf ca. 15.150 m² mit der Zweckbestimmung Seniorenheim/ Kindertagesstätte/ Krankenhaus festgesetzt. Weiterhin befindet sich der neu errichtete Hub-schraubersonderlandeplatz im östlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche.

Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen

Die Fläche grenzt an das bestehende Seniorenheim sowie der zum Krankenhaus Buchholz zugehörigen Stellplatzanlage, eine Nutzung die dem Gemeinbedarf zugeschrieben wird bietet sich daher auch weiterhin an (der bestehende Bebauungsplan Hopfenberg weist die Fläche bereits als Gemeinbedarfsfläche aus). Die Fläche befindet sich im Besitz des Landkreises Harburg, dieser benötigt die Fläche für krankenhausnahe Nutzungen. Die Anzahl der mögli-chen Vollgeschosse wird auf I – II Vollgeschosse festgesetzt, dies ermöglicht eine harmoni-sche Eingliederung in die nördlich und westlich bestehende Wohnbebauung.

Seniorenheim/ Kindertagesstätte/ Krankenhaus

Im Allgemeinen dient diese Fläche ebenfalls der Bereitstellung von krankenhausnahen Nut-zungen. Der Standort für das Seniorenheim/ Kindertagesstätte liegt im westlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche. Die Baugrenze gibt die Lage der dreiflügeligen Anlage großzügig vor. Die Kindertagesstätte wird in den Bau integriert. Beide Einrichtungen werden mit dieser Fest-setzung planungsrechtlich gesichert. Weiterhin ist die Errichtung von oberirdischen Stellplät-zen nur in den festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) zulässig. Diese gruppieren sich um und innerhalb der Wendeanlage.

Hubschraubersonderlandeplatz

Der östliche Bereich der Gemeinbedarfsfläche trägt die Zweckbestimmung Hubschrauberson-derlandeplatz, dieser ist dem Krankenhaus Buchholz zuzuordnen, er wurde bereits Ende 2015 errichtet. Das Genehmigungsverfahren für den Hubschraubersonderlandeplatz verlief geson-dert zum Bebauungsplanverfahren „Buchholzer Park“. Die Umgrenzung der Fläche für den Luftverkehr mit der Zweckbestimmung Hubschraubersonderlandeplatz setzt den Standort des Hubschraubersonderlandeplatzes fest. Darüber hinaus werden die Einflugschneisen des Son-derlandeplatzes dargestellt.

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Buchholz in der Nordheide Begründung zum Bebauungsplan „Buchholzer Park“

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5.4 Grün- und Waldflächen

Im Plangebiet werden private und öffentliche Grünflächen sowie Waldflächen festgesetzt.

Waldflächen

Im westlichen Teil des Plangebiets wird ein 35 m breiter Waldstreifen festgesetzt. Um evtl. Gefährdungen durch umstürzende Bäume im BP-Gebiet auszuschließen, wird dieser in Ab-stimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, zu einem Dauerwaldrand umgebaut, Bäume der I. Ordnung mit einer Wuchshöhe höher als 15 m sind zu entfernen. Für die Bepflanzung sind nur standortgerechte, heimische Sträucher und Bäume der II. Ordnung, mit einer Wuchs-höhe bis zu 15 m, zulässig. Die Staffelung des Waldes dient der Sicherheit, sie führt dazu, dass angrenzende Bäume nicht durch Astbruch oder umstürzende Bäume gefährdet werden sowie zu einem natürlich abgestuften Waldrand. Dieser Waldumbau ist Bestandteil des städ-tebaulichen Vertrags zwischen der Stadt Buchholz und dem Vorhabenträger.

Zusätzlich ist parallel zum Waldrand ein 10 m breiter Streifen von Bebauung freizuhalten. Die-ser Abstand dient dem (gestalterischen) Schutz des Waldes und soll einen angemessenen Abstand zwischen Bebauung und dem Wald mit Erholungscharakter gewährleisten.

Grünflächen

Um den Zugang in den Stadtwald zu sichern und den wald- bzw. parkartigen Charakter inner-halb des Wohngebietes herstellen zu können, werden öffentliche Grünflächen festgesetzt. Diese ziehen sich keilartig ins Gelände in Richtung Stadtwald. Die Grünflächen bilden eine Eingangssituation zum Wald, welcher als Naherholungsort von den Buchholzer Bewohnern genutzt wird und weiter bis an die Hermann-Stöhr-Straße, sie umfassen auch das vorhandene Regenrückhaltebecken (RRB).

Die private Grünfläche 1 (PG 1) im Norden grenzt die Einfamilienhausbebauung des Hopfen-bergs vom neu entstehenden Geschosswohnungsbau ab. Durch die vorherrschende Hang-lage ist ein Höhenunterschied von ca. 3,00 m gegeben, der einen zusätzlichen Sichtschutz zwischen den Wohnnutzungen auf dem Hopfenberg und der Neubebauung des „Buchholzer Parks“ bietet. Die unterschiedlichen Typologien werden klar voneinander getrennt. Zusätzlich kann im Bereich der Fläche WA 1 (allgemeines Wohngebiet 1) die derzeit beste-hende Kindertagesstätte die Grünfläche (PG 1) zum Teil mitnutzen.

Die private Grünfläche 2 (PG 2) umfasst den im östlichen Bereich ansteigenden Hang zum Krankenhaus und sichert die vorhandene Gehölzstruktur in Verbindung mit einer Durchwe-gung von der Hermann-Stöhr-Straße in Richtung Süden.

Eine weiterhin naturnahe Entwicklung der Grünflächen wird angestrebt und wurde dement-sprechend in den textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die Spielplätze für Kleinkinder sind gemäß der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) auf den einzelnen Baugrundstücken nachzuweisen.

5.5 Grünordnung, Natur und Landschaft

Um neben den städtebaulichen Zielen auch die Freiraumplanung zu steuern wurde im „Juni 2015 ein Gestaltleitfaden vom Büro Kontor Freiraumplanung aus Hamburg“ erarbeitet. Dieser wurde wie auch der Bebauungsplan aus dem Funktionsplan entwickelt und qualifiziert diesen.

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Anlass für den Gestaltleitfaden ist die besondere Lage des Plangebiets, welche sich durch eine bewegte Topographie und den angrenzenden Buchholzer Stadtwald, auf dem Gelände der ehemaligen Zivildienstschule äußert. Ziel ist es den vielseiteigen Gehölzbestand sowie den vorhandenen Heidecharakter weitgehend zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Der öf-fentliche Grünkeil im Planungsgebiet soll Freiraumqualitäten für die Anwohner aufweisen und nimmt als Eingangsbereich in den Buchholzer Stadtwald eine wichtige Funktion ein.

Die Unterschiedlichen Nutzungen zwischen Wohnen, Seniorenheim, Kindertagesstätte und Hubschraubersonderlandeplatz bedingen ebenfalls eine einheitliche gestalterische Richtung, die durch die detaillierte Auflistung der auszuführenden Qualitäten vorgelegt wird. Der Gestaltleitfaden ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.

5.6 Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung

Nach § 84 der Landesbauordnung (NBauO) werden örtliche Bauvorschriften über die Gestal-tung getroffen. In Verbindung mit den Festsetzungen von Baugrenzen sollen sie die Entwick-lung des Quartiers mit modernem, einheitlichem Charakter fördern.

Mit der Festlegung des zulässigen Farbspektrums für Sichtmauerwerk sollen extrem hervor-stechende Gestaltungsmerkmale ausgeschlossen und eine einheitliche Architektursprache im Quartier angestrebt werden. Mit dem ausgewählten Farbspektrum von rot, rotbraun bis dun-kelgrau wurde dennoch eine ausreichend breite Farbpalette gewählt, um den Bauherren einen individuellen Gestaltungsrahmen zu geben.

Nebengebäude (Garagen, Carports, Geräteschuppen usw.) werden gestalterisch zusammen mit dem Hauptgebäude als Einheit wahrgenommen, sobald sie an das Hauptgebäude ange-baut sind oder eine gewisse Größe aufweisen. Deshalb sind die Nebengebäude ab 30 m² Grundfläche in Material bzw. Farbe dem Hauptgebäude anzupassen.

Werbeanlagen sind in Wohngebieten relativ selten. Umso mehr können sie das Straßenbild stören. Deshalb werden Werbeanlagen im Gebiet nur an der Stätte der Leistung und nur an das Gebäude angebracht zugelassen. Um die Fernwirkung zu begrenzen, sind sie im gesam-ten Geltungsbereich nur unterhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses zulässig. Die in der Dunkelheit sehr auffällige und stark beeinträchtigende selbstleuchtende Laufschrift sowie Leuchtwerbung mit veränderlichem Licht sind in allen Gebieten unzulässig. Die maximal zu-lässige Größe von Werbeanlagen wird auf 1 m² begrenzt.

6 Erschließung / Verkehrsflächen

6.1 Äußere Erschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt von Norden über die Steinbecker Straße. Die bereits vorhandene Erschließung verläuft von der Steinbecker Straße über den Hopfen-berg weiter in die Hermann-Stöhr-Straße und knüpft an den Eingangsbereich der ehemaligen Zivildienstschule an. Eine durch das „Verkehrsplanungsbüro ARGUS durchgeführte Verkehrsuntersuchung (Er-schließung des ehemaligen Zivildienstschulgeländes Buchholz, Verkehrliche Stellungnahme

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zur äußeren Erschließung)“, über die Machbarkeit der Erschließung, hat eine geringere Ver-kehrsbelastung der Steinbecker Straße als ursprünglich angenommen ermittelt. Die prognos-tizierte Verkehrsmenge des Verkehrsentwicklungsplans Buchholz aus dem Jahr 2005 wurde durch die im Juni 2014 durchgeführte Verkehrszählung (Büro ARGUS) widerlegt. Während zuvor von einer Tagesverkehrsmenge von 9.500 Kfz/ 24 h1 ausgegangen wurde, liegt der auf den Gesamttag hochgerechnete Wert der tatsächlichen Verkehrszählung bei rd. 6.200 bis 7.000 Kfz/ 24 h. Unter Berücksichtigung der in der Verkehrsuntersuchung dargelegten Annahmen zum Prog-noseverkehrsaufkommen (ca. 600 Kfz-Fahrten am Tag, Berücksichtigung aller Ein- und Aus-fahrten) sowie der am 03.06.2014 durchgeführten Knotenstromzählung, kann für die äußere Erschließung des ehemaligen Zivildienstschulgeländes die Qualitätsstufe B bescheinigt wer-den. Damit ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf zu erwarten. Die Konfliktsituation eines Rückstaus von mind. zwei Fahrzeugen Länge im Hopfenberg und gleichzeitigem Eintreffen eines in Gegenrichtung verkehrenden Fahrzeugs kann als vernach-lässigbar gering eingestuft werden. Aus verkehrstechnischer Sicht sind für die bestehende Einmündung daher keine Leistungsfähigkeitsdefizite zu erkennen. Ein Umbau des Hopfen-bergs ist daher nicht erforderlich. Eine Anpassung der bestehenden Fahrstreifenkonfiguration oder die Installation einer Licht-signalanlage ist damit auch für den Prognosehorizont nicht erforderlich. 6.2 Innere Erschließung

Durch eine detaillierte Aufmessung des Gebiets kann die Planung sehr genau an die beste-hende Topographie angepasst werden und diese aufnehmen. Die Straßenplanung im Bauleit-planverfahren erfolgt durch die Ingenieurgesellschaft Stüvel + Peter. Im Eingangsbereich des Plangebiets legt sich die Erschließungsstraße in einer Breite von 8,00 m um den vorhandenen Hang des ehem. Schulgeländes und endet ca. 80 m weiter südlich in einer Wende- und Stell-platzanlage vor dem entstehenden Seniorenheim.

Es ist vorgesehen, die Verkehrsflächen als Mischverkehrsfläche mit seitlicher Entwässerungs-mulde herzustellen, Siehe Abbildung 5. Dementsprechend wird eine Straßenverkehrsfläche über diese Breite festgesetzt.

1 Vgl. Verkehrsuntersuchung für das geplante Baugebiet Bremer Straße Buchholz i.d. Nordheide, PGT Umwelt und Verkehr GmbH, 2015

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Abb. 5: Querschnitt, Straßenprofil neue Erschließung, schematisch

6.3 Gehrechte

Die Lage des Plangebiets, direkt am Buchholzer Stadtwald, bedingt ein Wegekonzept, das den Anwohnern und Bewohnern der Stadt auch zukünftig einen uneingeschränkten Zugang zum Wald ermöglicht. Eine Verbindung zieht sich von der Hermann-Stöhr-Straße nach Süden in Richtung Mühlenkamp, eine weitere von der Hermann-Stöhr-Straße über die neue Erschlie-ßungsstraße und den öffentlichen Grünzug, weiter Richtung Süden in den Stadtwald.

Auch dem angrenzenden Buchholzer Krankenhaus dient der Stadtwald als Naherholungsort. Die Wegeverbindungen durchqueren das Plangebiet und verbinden die Gemeinbedarfsein-richtungen mit dem Stadtwald. Für die Wegabschnitte, die nicht im Bereich städtischer Flächen liegen, werden in der Planzeichnung Flächen für Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit fest-gesetzt. Die Gehrechte sowie die Herstellung und Unterhaltung der Wege sind vor Satzungs-beschluss im Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Buchholz und den Vorhabenträgern zu regeln.

6.4 Private Stellplätze und Zuwegungen

Die Anlage von Stellplätzen ist in ausreichender Zahl auf den privaten Grundstücken nachzu-weisen. Die Stadt Buchholz hat auf Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung festgelegt, dass in den allgemeinen Wohngebieten (WA) 1,5 Stellplätze je Wohneinheit zu errichten sind, davon sind 10% für Besucher zur Verfügung zu stellen. Für die ca. 50 entstehenden Wohnein-heiten sind somit 75 Anwohnerstellplätze bereitzustellen, davon 8 als Besucherstellplätze. Für die Umsetzung des geforderten Stellplatzschlüssels werden in den allgemeinen Wohngebie-ten 2, 3 und 4 Tiefgaragen unter den Mehrfamilienhäusern errichtet. Besucherstellplätze wer-den ebenerdig in Gebäudenähe hergestellt und als Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit der Zweckbestimmung „Stellplätze“ festgesetzt.

Im Bereich des Seniorenheims sowie der Kindertagesstätte gruppieren sich die Stellplätze um die vorgesehene Wendeanlage. Das Seniorenheim bedingt einen Stellplatzbedarf von 11 –

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18, die Kindertagestätte weitere 3 – 5 Stellplätze, was einen maximalen Stellplatzbedarf von 23 ergibt. Der Bebauungsplan sieht im Bereich der Wendeanlage 26 Stellplätze vor, die sich um die Wendeanlage gruppieren. Um den parkartigen Gebietscharakter zu wahren, sind ober-irdische Stellplätze nur in begrenzter Anzahl innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen zu-lässig.

6.5 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Die Stadtbuslinie 4102 verkehrt im ½-Stundentakt auf der Steinbecker Straße und bedient im Bereich des Plangebietes die Haltestellen Krankenhaus und Hopfenberg. Beide Haltestellen werden außerdem einmal stündlich durch die Regionalbuslinie 4244 (ZOB Buchholz – Bf. Har-burg) angefahren. Die beiden Haltestellen liegen in einer Entfernung von ca. 300 m zum Plan-gebiet. Der Buchholzer Bahnhof befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,5 km. Das Plan-gebiet „Buchholzer Park“ ist somit gut durch das vorhandene ÖPNV–Netz erschlossen.

7 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist über den Hopfenberg bis zur Zufahrt der ehemaligen Zivildienstschule mit Trinkwasser, Elektrizität und Erdgas über das Versorgungsnetz der Stadtwerke Buchholz an-geschlossen. Im Zuge der Erschließung wird eine Neuordnung des gebietsinternen Ver- und Entsorgungsnetzes notwendig. An der Hermann-Stöhr-Straße, zwischen dem allgemeinen Wohngebiet 1 (WA 1) und der Straßenverkehrsfläche, wird eine Fläche für die Errichtung einer Trafo-Station festgesetzt.

7.1 Abwasser und Oberflächenentwässerung

Die öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle werden im Zuge der Erschließung neu hergestellt. Hierzu wurde vom „Ingenieurbüro Stüvel + Peter (ISP) eine Entwässerungs- und Erschließungsplanung, Januar 2015“ vorgelegt.

Das Schmutzwasser der einzelnen Gebäude wird zusammengeführt, die Entsorgung erfolgt über eine herzustellende Freigefälleleitung in Richtung Westen zum Steinbachsammler. Durch diese neu geplante Leitung wird gleichzeitig der Schmutzwasserkanal im Bereich der Steinbe-cker Straße entlastet.

Die Entwässerung des auf den Verkehrsflächen gesammelten Niederschlagswasser erfolgt über unterirdische Kanäle und Mulden. Diese werden im Bereich der öffentlichen Grünfläche zusammengeführt und in eine Sickerbox geleitet.

Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Privatgrundstücken selbst zu versickern. Ergänzend wird festgesetzt, dass in den Baugebieten Stellplätze, Zufahrten, Wege und Hofflächen mit wasserdurchlässigen Materialien zu befesti-gen sind, um die natürliche Bodenfunktion zu stärken.

Schädlich verunreinigtes Oberflächenwasser ist vor Einleitung in ein Gewässer vorzubehan-deln.

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7.2 Kommunikationseinrichtungen

Im Plangebiet bzw. im direkten Umfeld des Plangebiets sind Kommunikationsleitungen ver-schiedener Netzbetreiber (Buchholz Digital, Telekom, Kabel Deutschland) vorhanden. Zwei Netzbetreiber (Buchholz Digital und Telekom) haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bereits die Absicht geäußert, das Gebiet erschließen zu wollen.

7.3 Abfallbeseitigung

Die Abfallbeseitigung wird vom Landkreis Harburg durchgeführt. Dieser hat die Entleerung der Hausmüllbehälter einem privaten Dienstleister übertragen.

Die Wendeanlage im Plangebiet ermöglicht eine problemlose Befahrung mit einem dreiachsi-gen Müllfahrzeug. Zusätzlich sind im Plangebiet entlang der Erschließungsstraße Flächen für die Müllentsorgung festgesetzt. Abfallbehälter können hier bereitgestellt werden.

8 Altlasten

Im Jahr 2012 wurden „Orientierende Altlastenuntersuchungen zur Abschätzung des Entsor-gungsrisikos Hermann-Stöhr-Straße 4, Buchholz von der Grontmij GmbH“ durchgeführt. Im Allgemeinen liegen keine wasser- und bodenschutzrechtlichen relevanten Gefahren für ein-zelne Schutzgüter vor. Die in der NBauO geforderten gesunden Wohn- u. Arbeitsverhältnisse werden erfüllt. Lediglich bei der Abfuhr von Boden aus dem lokalisierten Auffüllbereich (Bau-feld 1 und 2, siehe Abb. 6) kann es aufgrund der erhöhten TOC-Gehalte (Total organic Garbon) aus abfallrechtlicher Sicht zu Mehrkosten kommen, wenn dieser auf einer dafür zugelassenen Deponie entsorgt werden soll.

Eine Ausnahme stellt die Fläche nördlich der ehemaligen Zivildienstschule dar. Hier wurden zwei Verdachtsflächen im Bereich des Tanklagers (siehe Abb.6) ermittelt. Hieraus leitet sich, sollte sich der Verdacht bestätigen, eine Sanierungsrelevanz ab. Die notwendige Sanierung des betroffenen Bodens ist durch den Vorhabenträger vor Beginn der Bauarbeiten zu prüfen und bei Nachweis durchzuführen.

Da die Tanklager die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigen, die Straße, welche die zweite Altlastenverdachtsfläche darstellt, vor Inkrafttreten des Bebau-ungsplans saniert wird und der Vorhabenträger sich gegenüber dem Landkreis zur Durchfüh-rung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet hat, wird in der Planzeichnung auf eine Kennzeichnung der Flächen verzichtet.

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Abb. 6: Altlastenverdachtsflächen (ALVF 35, ALVF 37)

8.1 Kampfmittel

Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen (LGLN) – Kampf-mittelbeseitigungsdienst hat eine Luftbildauswertung für das Plangebiet vorgenommen. Da-nach ist aufgrund des vorhandenen Waldes keine Aussage über eine eventuelle Kampfmittel-belastung möglich (vgl. Stellungnahme des LGLN vom 30.10.2013).

Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizei-dienststelle, das Ordnungsamt der Stadt Buchholz oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN – Regionaldirektion Hannover zu benachrichtigen. Es wird ein entsprechender Hin-weis in den Bebauungsplan aufgenommen.

9 Immissionsschutz

9.1 Hubschrauber - Sonderlandeplatz

Zur Prüfung der Verträglichkeit der Nutzung eines Hubschraubersonderlandeplatzes mit den vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen wurde eine „Schalltechnische Unter-suchung zum B-Plan „Buchholzer Park“ der Stadt Buchholz i.d.N. von der Lärmkontor GmbH im Januar 2015“ erarbeitet. Folgende Ergebnisse wurden ermittelt:

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„Die Nutzung des geplanten Hubschraubersonderlandeplatzes (Prognosejahr der Verkehrs-mengen 2025) im Bereich des Krankenhauses Buchholz, zeigt grundsätzlich eine Vereinbar-keit mit den in der Nachbarschaft vorhandenen Wohngebäuden wie auch dem geplanten Sied-lungsgebiet und den dazugehörigen Außenbereichen. (…) Das berücksichtigte Untersu-chungsgebiet zeigt im wesentlichen Beurteilungspegel von weniger als 55 dB(A), in großen Teilen auch weniger als 50 dB(A) am Tag. Eine Unterschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) und auch für reine Wohngebiete (50 dB(A)) ist damit gegeben.

Ein nächtlicher Hubschraubereinsatz ist nur zur Sicherstellung einer angemessenen Notver-sorgung für Patienten vorgesehen. Dennoch wurden für den Nachtzeitraum (22-6 Uhr) die zu erwartenden Spitzenpegel aus gutachterlicher Sicht beurteilt. Die zu erwartenden Spitzenpe-gel im Bereich der geplanten sowie der vorhandenen Bebauung sind im Bereich des geplanten Altenpflegeheims sowie der nördlich vorhandenen Wohnbebauung mit bis zu 95 dB(A) außen vor dem Fenster prognostiziert. Davon ausgehend, dass bei einem gekippten Fenster in der Nacht im Innenraum noch Spitzenpegel von bis zu 75 bis 80 dB(A) zu erwarten sind, dieses aber nur ca. alle 2 Monate einmal für eine kurze Dauer auftreten sollte, ist diese Belastung nach aktuellem Kenntnisstand nicht gesundheitsgefährdend. Bei geschlossenen Fenstern ist zudem nur ein Innenpegel von 55 bis 60 dB(A) zu erwarten. Dies führt abhängig von der Dauer und individuellen Unterschieden nur begrenzt zu einem Aufwachverhalten betroffener Perso-nen.

Die Anordnung des Altenpflegeheims westlich des Hubschraubersonderlandeplatzes kann aus gutachterlicher Sicht unterstützt werden. Die Beurteilung der nächtlichen Spitzenpegel gilt auch und im Besonderen für das geplante Altenpflegeheim. Zusätzlich kann hier die Lage des Hubschraubersonderlandeplatzes bei der Gebäudeplanung (Neubau) berücksichtigt werden. Dieses kann durch Abwenden von Schlafräumen in dem östlichen Gebäudeteil oder auch ver-besserten passiven Schallschutz für Schlafräume auf der östlichen Gebäudeseite erfolgen. Das Abwenden von Schlafräumen in dem östlichen Gebäudeteil ist anzustreben, alternativ sollte ein verbesserter, passiver Schallschutz für Schlafräume auf der östlichen Gebäudeseite errichtet werden.“

Um dieser Empfehlung nachzukommen, wurde eine entsprechende Lärmschutzfestsetzung getroffen , diese sieht zum Schutz der Nachtruhe vor Schlafräume den lärmabgewandten Ge-bäudeseiten zuzuordnen bzw. schallgedämmte Lüftungen zu verwenden. Die Ermittlung von Einzelnachweise der tatsächlichen Lärmbelästigung kann ggf. zu geringeren Anforderungen an den passiven Schallschutz mit sich bringen.

Der Hubschraubersonderlandeplatz ist baurechtlich von der Stadt Buchholz am 25.03.2015 genehmigt worden. Darüber hinaus wurde flugrechtlich der Landeplatz für Tag- und Nachtlan-dungen von der niedersächsischen Landesbehörde am 25.11.2015 genehmigt.

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Luftverwirbelungen

Das Ergebnis der untersuchten Luftverwirbelungen unterschiedlicher Flugkurven- und Höhen des Büros Infrastruktur-Consult (ICL) hat ergeben, dass die zu erwartenden Luftverwirbelun-gen bei ca. 40 m Flughöhe über den oberen Außenbereichen des mehrgeschossigen Wohn-hauses Hermann-Stöhr-Straße 1 - regelkonformes Flugverhalten der Piloten vorausgesetzt - der Rotorabwind einer am zukünftigen Landeplatz in Buchholz startenden oder landenden EC135 (gängiger Hubschraubertyp) auf den Balkonen/Terrassen des Wohnhauses Hermann-Stöhr-Straße 1 zwar spürbar sein, aber nicht zu gefährlichen Situationen, die Personen- oder Sachschaden anrichten können, führen wird. Stellungnahme Mai 2013

9.2 Verkehrslärm

Eine überschlägige Berechnung des Verkehrslärms hat ausgehend von einer durchschnittli-chen täglichen Verkehrsstärke von 600 Kfz hat ergeben, dass die Grenzwerte der 16. BIm-SchV von 57 dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht unterschritten werden. Der durch das neue Quartier entstehende Verkehr ist somit aus lärmtechnischer Sicht des Büros „Lärmkontor GmbH „Stellungnahme April 2014“ unproblematisch.

10 Flächen und Kosten

Flächen

Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 4,6 ha. Davon entfallen auf (alle Angaben in zirka-Werte):

Allgemeines Wohngebiet (WA) 8.820 m²

Gemeinbedarfsflächen 17.077 m²

Öffentliche Grünfläche 3.105 m²

Private Grünflächen 2.417 m²

Wald 9.389 m²

Straßenverkehrsfläche

Hubschraubersonderlandeplatz

4.141 m²

1.047 m²

Gesamt 45.996 m²

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Kosten

Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Buchholz i.d.N. werden vor Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag geschlossen, in denen die Kostenüber-nahme zur Erschließung des Plangebietes geregelt werden.

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Stadt Buchholz i.d.N.

Begründung zum Bebauungsplan „Buchholzer Park (ehemalige Zivildienstschule)“

Teil II: Umweltbericht (einschließlich Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Darstellung der Kompensationsmaßnahmen)

Bearbeitung: Dr. Wiebke Hanke

Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg

Tel. 040 460955-60, Fax -70, [email protected], www.elbberg

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Buchholz i.d.N. Umweltbericht zum B-Plan „Buchholzer Park“

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1  Einleitung ........................................................................................................................... 4 

1.1  Allgemeines .................................................................................................................. 4 

1.2  Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes ............................................. 5 

1.3  Planungsrelevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung............................... 6 

2  Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................... 7 

2.1  Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ........................................ 7 

2.1.1  Grundlagen ........................................................................................................... 7 

2.1.2  Bestand ................................................................................................................. 7 

2.1.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 7 

2.1.4  Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................... 8 

2.2  Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................................................... 9 

2.2.1  Grundlagen ........................................................................................................... 9 

2.2.2  Bestand ................................................................................................................. 9 

2.2.2.1  Biotoptypen ........................................................................................................... 9 

2.2.2.2  Tiere und Pflanzen ................................................................................................ 10 

2.2.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 11 

2.2.4  Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht ................................................... 11 

2.2.5  Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................... 12 

2.3  Schutzgut Boden .......................................................................................................... 13 

2.3.1  Grundlagen ........................................................................................................... 13 

2.3.2  Bestand ................................................................................................................. 13 

2.3.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 16 

2.3.4  Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................... 16 

2.4  Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 17 

2.4.1  Grundlagen ........................................................................................................... 17 

2.4.2  Bestand ................................................................................................................. 17 

2.4.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 19 

2.4.4  Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................... 20 

2.5  Schutzgut Luft und Klima ............................................................................................. 20 

2.5.1  Grundlagen ........................................................................................................... 20 

2.5.2  Bestand ................................................................................................................. 20 

2.5.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 21 

2.5.4  Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................... 21 

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Buchholz i.d.N. Umweltbericht zum B-Plan „Buchholzer Park“

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2.6  Schutzgut Landschaftsbild ........................................................................................... 21 

2.6.1  Grundlagen ........................................................................................................... 21 

2.6.2  Bestand ................................................................................................................. 21 

2.6.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 23 

2.6.4  Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ........................................................ 24 

2.7  Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................... 25 

2.7.1  Grundlagen ........................................................................................................... 25 

2.7.2  Bestand ................................................................................................................. 25 

2.7.3  Auswirkungen ....................................................................................................... 25 

2.7.4  Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................... 25 

3  Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes .............................. 25 

4  Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Maßnahmen ..................................................... 26 

4.1  Bewertung der Biotope ................................................................................................. 26 

4.2  Naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf ..................................................................... 26 

4.3  Ausgleichsbedarf nach Waldrecht ................................................................................ 29 

4.4  Artenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf ..................................................................... 30 

4.5  Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................ 30 

4.5.1  Maßnahmen im Geltungsbereich .......................................................................... 30 

4.5.2  Externe Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 30 

4.5.2.1  Naturschutzrechtlicher Ausgleich ......................................................................... 30 

4.5.2.2  Waldausgleich ...................................................................................................... 32 

4.6  Zusätzliche Angaben .................................................................................................... 32 

4.6.1  Schwierigkeiten und Kenntnislücken .................................................................... 32 

4.6.2  Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung .......................................... 32 

5  Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................................. 33 

6  Quellen ............................................................................................................................... 34 

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Buchholz i.d.N. Umweltbericht zum B-Plan „Buchholzer Park“

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1 Einleitung 1.1 Allgemeines Der Umweltbericht wird auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung zum Bebauungsplan und setzt sich aus den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB dargestellten Bestand-teilen zusammen. Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeig-neter Daten und Untersuchungen.

Für die Umweltprüfung liegen folgende Gutachten und Fachbeiträge vor:

Landschaftsrahmenplan Landkreis Harburg

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Fledermauskartierung (ELBBERG, Hamburg)

Biotoptypenkartierung (ELBBERG, Hamburg)

Orientierende Altlastenuntersuchungen (Grontmij)

Funktionsplan (ELBBERG, Kontor Freiraumplanung, Hamburg)

Verkehrsplanung (ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung, Hamburg)

Schalltechnische Untersuchung (LÄRMKONTOR GmbH, Hamburg)

Entwässerungs- und Erschließungsplanung (ISP – Buchholz)

Gestaltleitfaden (Kontor Freiraumplanung, Hamburg) Der Untersuchungsraum der Umweltprüfung wurde förmlich nicht festgelegt. Da umweltrele-vante Auswirkungen über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus nicht ausge-schlossen werden können, wurde je nach Bedarf das nähere Umfeld in die einzelnen Unter-suchungen einbezogen.

Im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt und bewertet. Die Beurteilung, ob die zu erwartenden Auswirkungen des Bauleitplanes erheblich sind, richtet sich dabei nach den fachgesetzlichen Maßstäben. Hinsichtlich des Naturschut-zes und der Landschaftspflege ergeben sich die Maßstäbe aus dem Naturschutzrecht. Dabei sind die Auswirkungen umso eher als erheblich nachteilig zu bewerten, je wertvoller oder je empfindlicher die betroffenen Ausschnitte oder Ausprägungen von Natur und Landschaft sind.

Im Folgenden werden schutzgutbezogen die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf ihre Erheblichkeit erläutert. Dabei wird zwischen voraussichtlich nicht erheblichen (= geringe oder nicht feststellbare) und voraussichtlich erheblichen (= deut-liche oder schwerwiegende) Vorhabenauswirkungen unterschieden.

Hinweis: Bereits während des laufenden Planverfahrens wurde im Januar 2015 mit dem er-

forderlichen Abbruch des Gebäudebestandes und mit der Rodung des Waldbestandes be-

gonnen. Die Biotoptypenkartierung und die erforderlichen faunistischen Kartierarbeiten, die

als Datengrundlagen für die vorliegende Umweltprüfung dienen, wurden vor diesen Eingrif-

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fen im Jahr 2014 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren der Gebäudebestand der Zivil-

dienstschule sowie der überwiegende Teil des Waldbestandes noch vorhanden. Die folgen-

den Bestandsbeschreibungen sowie die Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter

und die Ableitung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich auf den Zu-

stand der Fläche, wie er im Rahmen der 2014 durchgeführten Kartierarbeiten aufgenommen

wurde. Auch die im vorliegenden Umweltbericht enthaltene Eingriffsbilanzierung bezieht

sich auf den ökologischen Zustand des Geltungsbereiches im Jahr 2014. Bei der Ermittlung

des Ausgleichsbedarfes wird daher ebenfalls nicht vom aktuellen Zustand ausgegangen,

sondern vom Zustand der Fläche wie er im Rahmen der 2014 durchgeführten Kartierarbeiten

aufgenommen wurde. Gleichermaßen wurde bei der Erstellung des Artenschutzrechtlichen

Gutachtens verfahren.

1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes Der Geltungsbereich des Plangebiets, mit einer Größe von rund 4,6 ha, liegt nordwestlich des Stadtzentrums von Buchholz, zwischen dem Buchholzer Krankenhaus und dem Stadt-park (s. folgende Abbildung). Das Plangebiet befindet sich größtenteils auf dem Gelände der ehemaligen Zivildienstschule, welche 2008 ihren Betrieb einstellte. Weiterhin umfasst der Geltungsbereich die angrenzenden Flächen an der Hermann-Stöhr-Straße und weitere be-waldete Flächen im Süden. Die Planungsziele im Einzelnen sind:

Schaffung eines Hubschraubersonderlandeplatzes in direkter Nähe zum Kranken-haus zur langfristigen Sicherung des Krankenhauses in Buchholz und Verbesserung der Notversorgung der Buchholzer Bevölkerung,

Neubau eines Senioren- und Pflegeheims mit etwa 108 Pflegeplätzen sowie Sanie-rung und Nachnutzung des Bestandsbaus an der Steinbecker Straße durch ein Ärz-tehaus / Dialyse / Geriatrie,

Neubau einer Kita,

Ergänzender Wohnungsbau,

Weitgehender Erhalt des Wald- und Parkcharakters,

Öffnung des Areals und Schaffung neuer Wegebeziehungen in den Stadtwald

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Abbildung 1: Luftbild mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs, ohne Maßstab

1.3 Planungsrelevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung Maßstab für die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sind diejenigen Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB), die die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der planerischen Abwägung zum Gegenstand haben sowie die in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, soweit sie für die Planung von Bedeu-tung sind. Im Rahmen der Bearbeitung der Schutzgüter wird übergeordnet auf den Land-schaftsrahmenplan zurückgegriffen. Die für das Gebiet formulierten Aussagen und Pla-nungsziele werden nachfolgend aufgeführt und ggf. im Rahmen der Beschreibung der ein-zelnen Schutzgüter vertiefend behandelt.

Landschaftsrahmenplan Landkreis Harburg, 2013

In Karte 1 „Arten und Biotope“ sind für das Plangebiet Biotoptypen mit geringer und mittlerer Bedeutung dargestellt. Der Teil des Plangebiets, der in den Bereich des Stadtwaldes fällt, ist in Karte 5 „Zielkonzept“ mit der Signatur „Sicherung und Verbesserung von Gebieten mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope und hoher bis sehr hoher Bedeutung für Landschaftsbild, Boden / Wasser, Klima / Luft“ dargestellt. Als Ziel ist im Textteil die Ent-wicklung eines „Naturnahen Waldes trockener Standorte“ angegeben. Als Maßnahme wird das Freihalten von Bebauung genannt. In Karte 6 „Schutz, Pflege, Entwicklung“ ist das Plan-gebiet als „Gebiete, in denen die Umsetzung des Zielkonzepts besondere Anforderungen an die Bauleitplanung stellt“ gekennzeichnet. Die dazugehörige Erläuterung im Textteil (BP 7) konkretisiert die Anforderungen als „Sicherung von klimatisch günstigen Freiräumen in Sied-lungen“.

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Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt weder innerhalb noch an der Grenze eines Schutzgebietes. Natura 2000-Gebiete befinden sich nicht in der näheren Umgebung.

2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit 2.1.1 Grundlagen Zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehört das Wohnen und Arbeiten unter gesunden Umweltbedingungen sowie die Ausübung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten.

Durch § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Pla-nungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwie-gend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besie-delten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.

Das Schutzgut Mensch ist über zahlreiche Wechselbeziehungen mit den anderen Schutzgü-tern verbunden. Menschen beziehen ihre Nahrung aus der landwirtschaftlichen Produktion und sind letztlich von den Bodeneigenschaften abhängig. Über die Atemluft sind Wechsel-wirkungen mit dem Schutzgut Luft vorhanden. Auswirkungen, die zunächst bei anderen Schutzgütern erscheinen, können über die Nahrungskette oder über die Trinkwassergewin-nung Rückwirkungen auf die Menschen haben. Zwischen der Erholungsnutzung und dem Schutzgut Landschaft (Teilfunktion Landschaftsbild) besteht zudem ein enger Zusammen-hang.

2.1.2 Bestand Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches liegt auf dem Gelände der ehemaligen Zivil-dienstschule und ist derzeit nicht öffentlich zugänglich. Im nördlichen Gebietsteil befindet sich eine Kindertagesstätte. Die Waldflächen im südlichen Randbereich des Plangebiets sind durch Wege erschlossen und dienen derzeit der Erholungsnutzung. Südlich und westlich des Geltungsbereichs setzt sich der Stadtwald Buchholz fort, der für die ansässige Bevölkerung eine zentrale Erholungsfunktion inne hat. Nördlich grenzt das Plangebiet an Wohnbebauung, bestehend aus Einfamilienhäusern, an. Im Osten befinden sich das Krankenhaus Buchholz sowie das Seniorenheim Buchholz. Das Buchholzer Krankenhaus besteht bereits seit 1954 und wurde seitdem stetig erweitert.

Nennenswerte Belastungen für das Schutzgut Mensch, etwa durch Lärm oder Abgase, wur-den für den Planungsraum und die nähere Umgebung nicht festgestellt.

2.1.3 Auswirkungen Die Situation der Erholungsnutzung im Buchholzer Stadtwald wird sich vorhabenbedingt nicht erheblich verändern. Das zurzeit nicht zugängliche Areal der Zivildienstschule wird ge-

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öffnet und es werden so neue Wegebeziehungen in den Stadtwald geschaffen. Eine Beein-trächtigung der Freizeitnutzung ist somit nicht zu befürchten.

Eine überschlägige Berechnung des Verkehrslärms, bezogen auf das vorhandene Senioren-heim (ca. 600 Kfz- Fahrten), hat ergeben, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV von 57 dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht um ca. 5 dB(A) unterschritten werden. Die neue Anbindung ist somit aus lärmtechnischer Sicht unproblematisch.

Zur Prüfung der Verträglichkeit der Nutzung eines Hubschraubersonderlandeplatzes, mit den vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen, ist eine schalltechnische Untersu-chung durchgeführt worden (LÄRMKONTOR, Hamburg). Das Gutachten kommt zu folgen-dem Ergebnis.

„Die Nutzung des geplanten Hubschraubersonderlandeplatzes (Prognosejahr der Verkehrs-mengen 2025) im Bereich des Krankenhauses Buchholz, zeigt grundsätzlich eine Vereinbar-keit mit den in der Nachbarschaft vorhandenen Wohngebäuden wie auch dem geplanten Siedlungsgebiet und den dazugehörigen Außenbereichen. (…) Das berücksichtigte Untersu-chungsgebiet zeigt im Wesentlichen Beurteilungspegel von weniger als 55 dB(A), in großen Teilen auch weniger als 50 dB(A) am Tag. Eine Unterschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)) und auch für reine Wohngebiete (50 dB(A)) ist damit gegeben.

Ein nächtlicher Hubschraubereinsatz ist regulär nicht vorgesehen. Dieses wird zur Sicher-stellung einer angemessenen Notversorgung der Stadt Buchholz nur im äußersten Notfall eintreten. Dennoch wurden für den Nachtzeitraum (22-6 Uhr) die zu erwartenden Spitzenpe-gel aus gutachterlicher Sicht beurteilt. Die zu erwartenden Spitzenpegel im Bereich der ge-planten sowie der vorhandenen Bebauung sind im Bereich des geplanten Altenpflegeheims sowie der nördlich vorhandenen Wohnbebauung mit bis zu 95 dB(A) außen vor dem Fenster prognostiziert. Davon ausgehend, dass bei einem gekippten Fenster in der Nacht im Innen-raum noch Spitzenpegel von bis zu 75 bis 80 dB(A) zu erwarten sind, dieses aber nur ca. alle 2 Monate einmal für eine kurze Dauer auftreten sollte, ist diese Belastung nach aktuel-lem Kenntnisstand nicht gesundheitsgefährdend. (…). Die Beurteilung der nächtlichen Spit-zenpegel gilt auch und im Besonderen für das geplante Altenpflegeheim.“ (Näheres zur Lärmbelastung s. Kapitel Immissionsschutz der Begründung sowie Gutachten zu Schallim-missionen.)

Insgesamt ergeben sich unter Berücksichtig der Minderungsmaßnahmen (s. folgendes Un-terkapitel) keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch bzw. die menschliche Gesundheit. Der Ausbau der gemeinnützigen Infrastruktur kann vielmehr als positiver Effekt auf das Schutzgut gewertet werden.

2.1.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Öffnung des Areals der ehemaligen Zivildienstschule und Schaffung neuer Wegebe-

ziehungen in den Stadtwald.

Für das geplante Altenpflegeheim sollte die Lage des Hubschraubersonderlandeplat-zes bei der Gebäudeplanung (Neubau) berücksichtigt werden. Dieses kann durch Abwenden von Schlafräumen in dem östlichen Gebäudeteil oder auch verbesserten passiven Schallschutz für Schlafräume auf der östlichen Gebäudeseite erfolgen.

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Weiterhin kommen die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die in Bezug auf die anderen Schutzgüter getroffen werden, auch dem Schutzgut Mensch zugute.

2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 2.2.1 Grundlagen Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Viel-falt entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebens-stätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,

2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegen-zuwirken,

3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natür-lichen Dynamik überlassen bleiben.

Nach Abs. 3 Nr. 5 des § 1 BNatSchG sind insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten zur dauerhaften Siche-rung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten.

2.2.2 Bestand 2.2.2.1 Biotoptypen Das Plangebiet liegt in der Landschaftseinheit 6 (Hohe Heide-Nord). Nach Karte 1 „Arten und Biotope“ des Landschaftsrahmenplans (2013) kommen im Plangebiet und dessen unmittel-barem Umfeld lediglich Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Gelände der ehemaligen Zivil-dienstschule) bis mittlerer Bedeutung (Stadtwald) vor. Die nächstgelegenen Biotoptypen mit hoher und sehr hoher Bedeutung befinden sich im Bereich des Steinbachs, der ca. 350 m westlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung fließt.

In den Jahren 2012-2014 haben mehrere Begehungen stattgefunden, bei denen die Biotope kartiert wurden. Die Zuordnung der Biotoptypen basiert auf dem Kartierschlüssel für Nieder-sachsen von Drachenfels (2011). Eine Karte der Biotoptypen ist als Anlage der Begründung beigelegt. In der folgenden Tabelle sind die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen und ihr gesetzlicher Schutzstatus aufgeführt.

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Tabelle 1: Biotoptypen Bestand

Biotop-typ Beschreibung Schutz

status Wälder

WXE

Roteichenforst Dominanz von Roteiche, Kiefer, Birke und Fichte Es handelt sich um Wald im Sinne des NWaldLG, der durch Neuaufforstung ausgeglichen werden muss

-

WQT

Eichenmischwald Dominanz von Stieleiche, Waldkiefer und Hänge-Birke Es handelt sich um Wald im Sinne des NWaldLG, der durch Neuaufforstung ausgeglichen werden muss

-

Grünanlagen SXS / WXE Regenrückhaltebecken in Roteichenforst -

HSE Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten -

PSP Sportplatz -

PZR Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand -

PZR / HC*

Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand mit Sand-/Zwergstrauchheide Besenheide (Calluna vulgaris), Blutwurz (Potentilla erecta) und Magerkeits-zeiger; als Grünfläche angelegt

*

Gebäude-, Verkehrs- und Siedlungsflächen OEL Locker bebautes Einzelhausgebiet -

OKZ Sonstige Anlage zur Energieversorgung (hier Öltank) -

ONZ Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex (hier ehem. Zivildienstschule, Kin-dergarten und Nebengebäude) -

ONZ/OX Baustelle (Neubau Krankenhaus) -

ONZ/PZA Krankenhauskomplex mit Grünanlagen ohne Altbaumbestände -

OVP Parkplatz -

OVS Straße -

OVW Weg -

*HC fällt nicht unter gesetzlichen Schutz, da als Grünanlage künstlich angelegt

2.2.2.2 Tiere und Pflanzen Laut Karte 1 „Arten und Biotope“ des Landschaftsrahmenplans (2013) kommen im Plange-biet und dessen unmittelbarem Umfeld keine Gebiete vor, die von besonderer Bedeutung für Tiere oder Pflanzen sind. Das nächstgelegene Gebiet mit hoher bzw. sehr hoher Bedeutung für den Tier-/ Pflanzenartenschutz ist die Niederung des Steinbaches, welcher ca. 350 m westlich des Plangebiets verläuft. Das Gebiet mit der ID 287 umfasst den Steinbach im be-siedelten Bereich und hat Bedeutung als Wander- und Lebensraum für Amphibien- und Fischarten.

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Die Bestandbeschreibung der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten im Geltungsbereich werden im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (s. separates Fachgutachten als Anlage zur Begründung) vorgenommen.

2.2.3 Auswirkungen Bei der Umsetzung des Bebauungsplans gehen die vorhandenen Gebäude sowie Biotopflä-chen von überwiegend geringer bis mittlerer Wertigkeit, teils aber auch höherer, verloren. Sie werden ersetzt durch einen neuen Gebäudekomplex mit Kindertagesstätte und Senioren-heim, Wohnhäuser und die dazugehörigen Gärten und einen Hubschraubersonderlande-platz. Die Flächeninanspruchnahme und zusätzliche Versiegelung führt zu einem direkten Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere auf der überplanten verwilderten Grünanlage und in dem entfallenden Waldbestand. In den Bereichen wo Boden versiegelt wird, kommt es zu einem Totalverlust von Bodenfauna und -flora.

Die Auswirkungen werden dadurch gemindert, dass ein weitgehender Erhalt des Wald- und Parkcharakters angestrebt wird. Die öffentlichen Grünflächen sollen naturnah mit Heidecha-rakter entwickelt werden. Der westliche Teil des Plangebiets, der den Übergang zum Buch-holzer Stadtwald bildet, wird als ein 35 m breiter Waldschutzstreifen (Dauerwaldrand mit Ausbildung als Stufenwald) entwickelt.

Durch das Bauvorhaben werden keine nach Naturschutzrecht schützenswerten Gebiete be-einträchtigt. Zur Bewertung und Ermittlung der aus dem Eingriff resultierenden Planungskon-sequenzen kann also die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bzw. ein Ausgleich nach Waldrecht herangezogen werden (s. Kapitel 4.3).

Zusätzlich zu der Berücksichtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen wird dem Arten-schutz in der europäischen Gesetzgebung besondere Bedeutung beigemessen. In der natio-nalen Praxis werden die rechtlichen Inhalte in Form einer artenschutzrechtlichen Betrachtung in die Planung aufgenommen (s. separates Fachgutachten als Anlage zur Begründung). Das folgende Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen.

2.2.4 Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht Aus Sicht des Artenschutzes ist das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar oder kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden. Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes im Hinblick auf die vorkommenden Vögel und Fledermäuse kann der Zeitraum zwischen dem 1.12 - 28.2. als konfliktärmster Zeitraum für Eingriffe angesehen werden. Zum Schutz der vorhandenen Waldameisen ist das im Bau-feld befindliche Nest vor Beginn der Bauarbeiten umzusiedeln. In der folgenden Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammenfassend dargestellt (Näheres s. Artenschutzrecht-licher Fachbeitrag als Anlage zur Begründung).

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Tabelle 2: Zusammengefasste Prüfung der Verbotstatbestände, Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-nahmen (Die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich auf den Zustand der Fläche im Untersuchungs-zeitraum im Jahr 2014, also vor dem im Jahr 2015 durchführten Abbruch der Gebäude und den Ein-griffen in den Waldbestand.)

Art, Artengruppe § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Verletzung, Tötung etc.)

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 (Entnahme oder Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten)

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 (erhebl. Störung)

Waldameisen Formica rufa /polyctena

Vermeidung Das im Baufeld befindliche Nest ist vor Beschädigungen zu schützen und im Zeitraum vom 15.3.- 15.5. durch fachkundiges Personal umzusetzen. Weite-re Einzelheiten sind vor Durchführung der Maßnahme mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen (Näheres s. Kapitel 8.3). Hinweis: Im Zuge des bereits erfolgten Rückbaus der baulichen Anla-gen wurde die Sicherung bzw. Umsetzung des Ameisennestes seitens des Vorhabenträgers nicht durchgeführt. Eine weitere Regelung dieses Sachver-haltes erfolgt zwischen der für den Artenschutz zuständige Fachbehörde (Landkreis Harburg, Untere Naturschutzbehörde) und dem Vorhabenträger.

tritt nicht ein

Fledermäuse Zwergfl. Breitflügelfl. Gr. Abendsegler Wasserfl. Rauhautfl.

Vermeidung Abriss von Gebäuden nach fach-kundiger Kontrolle auf besetzte Quartiere zwischen dem 1.12.- 28.2.; Baumfällungen nach Ver-schluss von potenziellen Winter-quartieren (wurde bereits umge-setzt) zwischen dem 1.12.-28.2.; wenn dieser Zeitraum nicht einzu-halten ist, sind Fällungen oder Abrissarbeiten ggf. nach dem 15.08. durchführbar (s. Kapitel 6.4.1).

Vermeidung durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Es sind 5 Quartierskästen für den Gro-ßen Abendsegler am verbleibenden Baumbestand und 10 Quartierskästen für die Breitflügelfledermaus an Gebäu-den in der Umgebung anzubringen (selbstreinigende und daher wartungs-freie Modelle); Auswahl der Kästen und ihrer Anbringungsorte sind durch eine sachverständige Person in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen (s. Kapitel 6.4.2). Hinweis: Im Zuge der mittlerweile durchgeführten Abrissarbeiten und Baumfällungen wurde vom Vorhaben-träger in Abstimmung mit dem Fach-dienst StadtGrün der Stadt Buchholz das Aufhängen der Ersatzquartiere veranlasst.

tritt nicht ein

Europäische Vogelarten

Vermeidung Baufeldräumung, Rodungen und Abrissarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes zwischen dem 1.3. - 30.9; andernfalls fachkundiger Nachweis, dass keine Brutstätten besetzt sind; zwischen dem 1.3.-15.3. sowie dem 15.8.-30.9. sind Bruten selten, sodass hier mit relativ großer Wahrscheinlichkeit nach vorheriger Kontrolle Bau-maßnahmen durchgeführt werden dürfen (s. Kapitel 9.1.).

Vermeidung durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Anbringung von zwei Nisthöhlen für den Gartenrotschwanz in 2-4 m Höhe an zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbe-reich oder im näherem Umfeld (s. Kapi-tel 9.2). Hinweis: Im Zuge der mittlerweile durchgeführten Baumfällungen wurde vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Fachdienst StadtGrün der Stadt Buchholz das Aufhängen der Nisthöh-len veranlasst.

tritt nicht ein

2.2.5 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Bauzeitliche Regelungen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen (Näheres s. Ar-

tenschutzrechtlicher Fachbeitrag als Anlage zur Begründung)

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Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse und von Nisthöhlen für Vögel (Nä-heres s. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als Anlage zur Begründung)

Zum Schutz der vorhandenen Waldameisen ist das im Baufeld befindliche Nest vor Beginn der Bauarbeiten umzusiedeln (Näheres s. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als Anlage zur Begründung)

Schutz des angrenzenden Waldes durch Waldschutzstreifen sowie Festsetzung ei-nes Waldrandes. Die festgesetzte Fläche (Umbaufläche Waldrand) ist zu einem Dau-erwaldrand umzubauen und dauerhaft als Wald zu erhalten.

Festsetzung einer Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der nördlichen Grenze des neuen Baugebietes

Festlegung von naturschutzrechtlichen und waldrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Näheres s. Kapitel 4)

2.3 Schutzgut Boden

2.3.1 Grundlagen Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist Boden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass er seine Funktion im Naturhaus-halt erfüllen kann. Durch die enge Verzahnung des Bodens mit den anderen Umweltmedien ergeben sich vielfältige Wechselwirkungen. So ist der Boden u. a. wegen seiner Leistungen für weitere Schutzgüter (z. B. Grundwasser) erhaltenswert.

2.3.2 Bestand Die Topographie im Plangebiet ist von Trockentälern geprägt. Insgesamt fällt das Gelände von Osten nach Westen in Richtung zum Graben Steinbach hin ab. Die Geländehöhen lie-gen bei ca. 85,00 m ü. NN im Osten und bei ca. 60,00 m ü. NN an der westlichen Grenze des Plangebiets. Auf dem Areal der Zivildienstschule wurde in diese Topografie „hineinge-schnitten“ und das Gelände geringfügig modelliert. Vor Ort ist zu erkennen, dass zur nördlich und östlich angrenzenden Bebauung Höhenversprünge von mehreren Metern in überwie-gend baumbestandenen Böschungen „aufgefangen“ werden.

Nach der Bodenübersichtskarte (NIBIS Kartenserver 2014) gehört das Plangebiet zu der Bodengroßlandschaft der Geestplatten und Endmoränen. Der Untergrund besteht aus Ge-schiebedecksanden über glazifluviatilen Sanden. Daraus haben sich im Laufe der Pedogenese Podsol-Braunerden bzw. in Senken und Tälern z.T. Gley-Braunerden oder Gleye entwickelt. Es handelt sich nicht um Boden mit besonderen Standorteigenschaften, naturnahen Boden, Boden mit kulturhistorischer Bedeutung oder Archivfunktion oder einen seltenen Boden.

Auf dem Gelände der ehemaligen Zivildienstschule sind derzeit durch Gebäude, Wege und Straßen bereits Flächen versiegelt und die Bodenfunktionen sind in diesen Bereichen ent-sprechend eingeschränkt. Da es sich um eine anthropogen intensiv beeinflusste Fläche han-delt, wurde sie hinsichtlich möglicher Bodenkontaminationen überprüft. Im Jahr 2012 wurden „Orientierende Altlastenuntersuchungen zur Abschätzung des Entsorgungsrisikos Hermann-Stöhr-Straße 4, Buchholz von der Grontmij GmbH“ durchgeführt. Im Allgemeinen liegen kei-ne wasser- und bodenschutzrechtlichen relevanten Gefahren für einzelne Schutzgüter vor. Die in der NBauO geforderten gesunden Wohn- u. Arbeitsverhältnisse werden erfüllt. Ledig-

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lich bei der Abfuhr von Boden aus dem lokalisierten Auffüllbereich (Baufeld 1 und 2, siehe folgende Abbildung) kann es aufgrund der erhöhten TOC-Gehalte (Total organic Garbon) aus abfallrechtlicher Sicht zu Mehrkosten kommen, wenn dieser auf einer dafür zugelasse-nen Deponie entsorgt werden soll.

Eine Ausnahme stellen die teerhaltigen Straßen und Wege und die Fläche nördlich der ehe-maligen Zivildienstschule dar. Insbesondere im Bereich des Tanklagers wurden Verdachts-flächen (siehe Abb. 6) ermittelt. Hieraus leitet sich, sollte sich der Verdacht bestätigen, eine Sanierungsrelevanz ab.

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Abbildung 2: Lageplan der orientierenden Altlastenuntersuchungen (Grontmij Juni 2012)

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2.3.3 Auswirkungen Versiegelung

Es werden keine Böden mit besonderen Standorteigenschaften, naturnahe und empfindliche Böden, Böden mit kulturhistorischer Bedeutung oder Archivfunktion oder seltene Böden für das Vorhaben beansprucht. Stattdessen werden nahezu ausschließlich anthropogen verän-derte, bereits jetzt schon z.T. versiegelte Böden überbaut. Insgesamt ist jedoch die Versiege-lung zusätzlicher Flächen erforderlich. Bodenverbrauch ist bei der Schaffung von Bauflächen in der Regel unvermeidbar. Er kann lediglich durch eine flächensparende Ausweisung und eine Begrenzung der Versiegelung auf das unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Im Bereich offener und versiegelungsfreier Flächen wird der Boden auch zukünftig seine Funk-tion als Lebensraum für Bodenorganismen, seine Funktion als Pflanzenstandort sowie seine Speicher-, Filter- und Pufferfunktionen gegenüber Schadstoffen erfüllen können. Insgesamt müssen die Belastungen des Schutzgutes Boden durch die zusätzliche Versiegelung jedoch als erheblich eingestuft und entsprechend ausgeglichen werden.

Bodenkontamination

Darüber hinaus können sich durch die geplanten Baumaßnahmen Auswirkungen infolge der Bodenkontaminationen ergeben. Im Bereich der im Baufeld 1 gelegenen Benzo(a)pyren-Belastung (s. ALVF 37 in Abbildung 2), wird durch die Entfernung der schützenden Versiege-lung kontaminierter Boden freigelegt. Im Bereich der ebenfalls im Baufeld 1 gelegenen Mine-ralölkohlenwasserstoffbelastung (s. ALVF 35 in Abbildung 2) wird zum jetzigen Zeitpunkt bzgl. des Mineralölkohlenwasserstoffschadens kein Handlungsbedarf gesehen, da von der in 2,0 – 3,0 m tiefen Kohlenwasserstoffbelastung keine Gefährdung für das Grundwasser aus-geht. Jedoch kann, wenn die Fläche einer neuen baulichen Nutzung zugeführt wird, eine Gefährdung für das Grundwasser und andere Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden.

2.3.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Versiegelung

Zur Vermeidung übermäßiger Bodenversiegelung wird die GRZ in den Baugebieten begrenzt. Sie bleibt unter dem zulässigen Höchstwert der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Der Ausgleich für die neuversiegelten Flächen erfolgt im Rahmen der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung.

Bodenkontamination

Im Bereich der im Baufeld 1 gelegenen Benzo(a)pyren-Belastung (s. ALVF 35 in Ab-bildung 2) ist, sobald die teerhaltige Schwarzdecke aufgenommen wird und der Un-terbau freiliegt, dafür Sorge zu tragen, dass der PAK belastete Boden aufgenommen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt wird.

Für den Bereich der im Baufeld 1 gelegenen Mineralölkohlenwasserstoffbelastung (s. ALVF 37 in Abbildung 2) ist, da die Überschreitung eines Maßnahmenschwellenwer-

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tes vorliegt, ein Handlungsbedarf gegeben (Sicherung oder Sanierung). Hierzu bedarf es einer Bewertung des Einzelfalls. Grundsätzlich sollte dieser lokal begrenzte MKW-Schaden komplett beseitigt werden, damit das jeweilige Grundstück im Bereich des Mineralölkohlenwasserstoffschadens uneingeschränkt genutzt werden kann.

Sämtliche im Bereich der ehemaligen Erdtanks und im Bereich der teerhaltigen Stra-ßen und Wege stattfindenden Tiefbaumaßnahmen bedürfen einer gutachterlichen Begleitung. Die Auswahl des Gutachters hat im Einvernehmen mit dem Landkreis Harburg zu erfolgen. Die Sanierungszielwerte und Sanierungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und die Dokumentation ist dem Landkreis Harburg vorzulegen.

Die Sanierung der Altlasten-Verdachtsflächen ist durch den Vorhabenträger vor Be-ginn der Bauarbeiten zu prüfen und bei Nachweis durchzuführen. Der Vorhabenträ-ger hat sich gegenüber dem Landkreis zur Durchführung der ggf. notwendigen Sanie-rungsmaßnahmen verpflichtet.

2.4 Schutzgut Wasser

2.4.1 Grundlagen Das Schutzgut Wasser umfasst sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser. Gemäß § 1a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Gewässer als Bestandteil des Na-turhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Vermeidbare Beein-trächtigungen der ökologischen Funktionen sollen unterbleiben. Entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG sind Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten. Insbesondere gilt dies für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalte-flächen. Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfol-gen. Auch dem vorsorgenden Grundwasserschutz sowie einem ausgeglichenen Nieder-schlags-Abflusshaushalt ist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge Rechnung zu tragen.

2.4.2 Bestand Oberflächenwasser Im Geltungsbereich existieren keine natürlichen Oberflächengewässer. Das nächstgelegene natürliche Oberflächengewässer ist der Steinbach, der ca. 350 m westlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung fließt. Im östlichen Bereich des Plangebiets an der Hermann-Stöhr-Straße befindet sich ein Regenrückhaltebecken, das nach stärkeren Regenfällen Wasser führt. Weiterhin befindet sich im nordöstlichen Teil des Plangebiets ein feuchtes Tal, in dem sich austretendes Hangwasser temporär an der Oberfläche staut. Die Situation des Oberflä-chenwasserabflusses ist durch Linien in der folgenden Abbildung dargestellt.

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Abbildung 3: Funktionsplan "Ehemalige Zivildienstschule" mit der Niederschlagwasser-Situation. Die blauen Pfeile zeigen die natürlichen Oberflächenwasser-Abflusslinien (Ing.-Ges. STÜVEL + PETER mbH 2014)

Grundwasser Die Grundwasserneubildung im Plangebiet beträgt nach der Hydrogeologischen Karte von Niedersachsen überwiegend zwischen 251 - 300 mm/a bzw. zwischen 201 – 250 mm/a am westlichsten Rand. Die Grundwasseroberfläche liegt zwischen 40 m bis 45 m (NIBIS Kar-tenserver 2013).

Im Plangebiet bestehen zwei Bereiche in denen eine Bodenkontamination vorliegt (Näheres s. Kapitel 2.3). Zum jetzigen Zeitpunkt gehen hiervon keine Gefahren für das Schutzgut Wasser aus.

Der nordwestliche Bereich des Plangebiets fällt in die Schutzzone III A des Trinkwasser-schutzgebietes Buchholz, das sich nördlich des Plangebiets fortsetzt (s. folgende Abbildung).

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Abbildung 4: Die blaue Fläche im Norden des Kartenausschnitts zeigt die Schutzzone III A des Trink-wasserschutzgebietes Buchholz (NIBIS Kartenserver 2015)

2.4.3 Auswirkungen Oberflächenwasser Durch das Vorhaben sind keine naturnahen Fließgewässerabschnitte oder Überschwem-mungsgebiete betroffen. Es erfolgt keine erhebliche Minderung von besonderen Wasser-haushaltsfunktionen.

Grundwasser Die beim Schutzgut Boden beschriebene Zunahme versiegelter bzw. bebauter Flächen im Plangebiet bedingt eine Veränderung des natürlichen Wasserkreislaufes. Der Oberflächen-abfluss erhöht sich, was zu einer Minderung anfallenden Sickerwassers führt. Dies bewirkt eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Zudem wird die Filter- und Pufferfunkti-on des Bodens für das Grundwasser unter den versiegelten Flächen unmöglich gemacht.

Die Versickerung des auf den versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers soll innerhalb des Geltungsbereiches umgesetzt werden. Die Entwässerung des auf den Ver-kehrsflächen gesammelten Niederschlagswassers erfolgt über unterirdische Kanäle und Mulden. Diese werden im Bereich der öffentlichen Grünfläche zusammengeführt und in Rich-tung Stadtwald in eine Sickerbox geleitet. Weiterhin ist die Versickerung des auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers erforderlich. Dieses ist ebenfalls über Si-ckerboxen unter Gelände vorgesehen.

Als Folge des Vorhabens werden belastete Bodenmaterialien freigelegt. Hinsichtlich der zwei im Plangebiet bestehenden Bodenkontaminationen (Näheres s. Kapitel 2.3) ist festzustellen, dass eine Gefährdung des Schutzgutes nicht auszuschließen ist, wenn in den betroffenen Bereichen im Zuge der Baumaßnahmen Flächen entsiegelt werden, bzw. die Flächen einer neuen baulichen Nutzung zugeführt werden. Es werden Vermeidungsmaßnahmen erforder-lich (s. folgendes Kapitel).

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Bei Berücksichtigung der im folgenden Kapitel genannten Maßnahmen ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes zu erwarten. Die Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Eingriffsregelung dient gleichermaßen der Kompensation von Beeinträchtigungen des Was-serhaushalts. Ein besonderer Kompensationsbedarf für das Schutzgut Wasser ist nicht ge-geben.

2.4.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Um die Beeinträchtigung des Grundwassers zu mindern, wird die Versiegelung und

damit der Verlust sickerwirksamer Flächen auf ein geringstmögliches Maß reduziert.

Es wird zudem festgesetzt, dass in den Baugebieten Stellplätze, Zufahrten, Wege und Hofflächen mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen sind, um die natür-liche Bodenfunktion hinsichtlich der Grundwasserneubildung zu stärken.

Die Versickerung des auf den Verkehrsflächen den privaten Grundstücken anfallen-den Niederschlagswassers erfolgt über Sickerboxen im Geltungsbereich.

Zum Schutz des Grundwassers sind aufgrund der Lage in der Schutzzone III A bei Bauvorhaben in Bezug auf die Verwendung von Materialien entsprechend der Schutzgebietsverordnung besondere Regelungen einzuhalten.

Die Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Eingriffsregelung dient gleichermaßen der Kompensation von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts.

2.5 Schutzgut Luft und Klima

2.5.1 Grundlagen Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Insbesondere gilt dies für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsge-biete oder Luftaustauschbahnen. Wechselwirkungen bestehen mit den Schutzgütern Boden und Wasser. So können Luftschadstoffe als Depositionen aus der Atmosphäre in den Boden übergehen. Über den Luftpfad können auch schädliche Einwirkungen auf die Menschen übertragen werden.

2.5.2 Bestand Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich von atlantischem und kontinentalem Kli-ma mit ausgeglichenem Temperaturverlauf (mittlere Jahresschwankung der Lufttemperatur von 16 – 16,5° C). Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 8°C. Die Jahresniederschläge lie-gen im Mittel bei 766 mm. Die Hauptwindrichtungen sind Westen und Südwesten. Generell ist das Klima in Städten gegenüber dem Umland durch eine höhere Durchschnittstemperatur und Schadstoffkonzentration sowie durch niedrigere Luftfeuchtigkeit und Windgeschwindig-keiten gekennzeichnet. Innerstädtisches Grün spielt eine wichtige Rolle für die Frischluftent-stehung und für den Luftaustausch mit Siedlungsflächen. Grünflächen und Landschaftsach-sen sind in ihrer Funktion als Frischluftentstehungsgebiete und Durchlüftungskorridore zu schützen. Entsprechend ist der Teil des Plangebiets, der in den Bereich des Stadtwaldes fällt, im Landschaftsrahmenplan (2013) mit der Signatur „Kalt-/ Frischluftentstehungsgebiet (Ausgleichsraum) mit Bezug zu potenziell belasteten Siedlungsgebieten“ gekennzeichnet.

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2.5.3 Auswirkungen Mit der Zunahme der bebauten Fläche geht eine Veränderung der lokalen Klimaverhältnisse einher. Die Neubebauung behindert die Strömung lokaler Flurwinde und Luftabflüsse. Die Zunahme versiegelter Fläche führt infolge einer stärkeren Aufheizung und einer geringeren nächtlichen Auskühlung im Plangebiet zu einer Erwärmung des Lokalklimas.

Die Überbauung der Waldstrukturen ist flächenmäßig im Vergleich zu den weiterhin beste-henden Gehölzbeständen des Stadtwaldes als ein nur geringfügiger Eingriff zu werten. Auf-grund der geringen Flächengröße der von der Bebauung betroffenen Grünstrukturen sind die Auswirkungen räumlich eng begrenzt. Die Auswirkungen werden nicht nachweisbar über das Plangebiet hinausreichen. Negative Auswirkungen auf den Stadtwald, in seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum und als Frischluftentstehungsgebiet für die benachbarten Siedlungsräume, sind daher nicht zu erwarten.

Weiterhin führt die Planung nicht zu einer erheblichen Erhöhung von Luftschadstoffen. Der zu erwartenden Kfz-Verkehr wird zwar zu einer Steigerung des Verkehrsaufkommens führen, die aber aufgrund der geringen Verkehrsmengen insgesamt nicht erheblich ist. Auch wird der Stadtwald weiterhin seine Filterfunktion für das Schutzgut Luft ausüben. Ein Kompensations-bedarf ist nicht gegeben.

2.5.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Es werden keine besonderen Klimaschutzfunktionen in erheblicher Weise gemindert. Die Maßnahmen für die anderen Schutzgüter kommen auch dem Schutzgut Luft und Klima zugu-te. Zu nennen ist hier insbesondere die Begrenzung der Versiegelung und die Durchgrünung des Baugebietes. Für das Schutzgut Luft und Klima sind keine gesonderten Maßnahmen erforderlich.

2.6 Schutzgut Landschaftsbild

2.6.1 Grundlagen Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu ma-chen. Die Qualität des Landschaftsbildes ist wichtig für das Wohlbefinden des Menschen und die Erholungsfunktion der Landschaft. Der Schutz des Landschaftsbildes geschieht nicht um seiner selbst willen, sondern wegen seiner Funktionen für das Erholungsbedürfnis des Men-schen.

2.6.2 Bestand Laut Karte 2 „Landschaftsbild“ des Landschaftsrahmenplans (2013) fällt das Plangebiet als Teil der Stadt Buchholz in eine Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung. Jedoch prägt im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung der Stadtwald den Charakter des Landschaftsbildes und erhöht die Vielfalt im sonst geringwertigen Stadtgebiet.

Die folgenden Fotos vermitteln einen Eindruck des gegenwärtigen Landschaftsbildes:

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Abbildung 5: links: Blick auf das Gelände der ehemaligen Zivildienstschule; rechts: Bolzplatz mit Waldbestand im Hintergrund

Im Plangebiet existieren die folgenden, das Landschaftsbild prägenden, Elemente:

Funktions- und Unterbringungsgebäude und Wegeflächen der ehemaligen Zivil-dienstschule; keine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit

Bolzplatz auf dem Gelände der ehemaligen Zivildienstschule

Heideartige, verwilderte Grünanlage; zum Teil mit Gehölzbeständen

Forstlich geprägte Waldbestände (Kiefer, Roteiche)

Straßenverkehrsflächen

Vorbelastende Elemente in der Nachbarschaft sind:

Der Gebäudekomplex des Buchholzer Krankenhauses im Osten

Wohngebiet im Norden

Naturnahe bzw. natürlich wirkende Elemente in der Nachbarschaft sind:

Waldflächen, die sich südlich und westlich anschließen

Bewertung

Das Landschaftsbild wird anhand der folgenden Tabelle in Anlehnung an NMELF (2002) bewertet. Dabei werden in der letzten Spalte die im Plangebiet vorkommenden Strukturen den einzelnen Wertstufen zugeordnet.

Wertstufe Beschreibung Trifft zu auf V von besonderer Bedeutung (besonderer

Bereiche, die weitgehend der naturraumtypischen Eigenart ent-sprechen und frei sind von störenden Objekten, Geräuschen und Gerüchen, insbesondere Bereiche – mit hohem Anteil natürlich wirkender Biotoptypen

-

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Schutzbedarf im Sinne der hier verwendeten Methode zur Ein-griffsregelung)

– mit natürlichen landschaftsbildprägenden Oberflächenformen – in denen naturraumtypische Tierpopulationen noch häufig erlebbar sind – mit historischen Kulturlandschaften bzw. historischen Landnut-zungsformen – mit einem hohen Anteil kulturhistorischer Siedlungs- und Bau-formen – mit einer hohen Dichte an naturraumtypischen Landschafts-elementen

IV von allgemeiner bis besonderer Bedeutung

zwischen III und V stehend Forstlich geprägte Waldbestände (Kiefer, Roteiche)

III von allgemeiner Bedeutung

Bereiche, die – eine deutliche Überprägung durch die menschliche Nutzung aufweisen (natürlich wirkende Biotoptypen sind nur in geringem Umfang vorhanden, die natürliche Eigenentwicklung der Land-schaft ist nur noch vereinzelt erlebbar) – nur noch zum Teil Elemente der naturraumtypischen Kultur-landschaft aufweisen (die intensive Landnutzung hat zu einer fortgeschrittenen Nivellierung der Nutzungsformen geführt) – eine nur noch in geringem Umfang vorhandene naturraumtypi-sche Vielfalt an Flächennutzungen und Landschaftselementen aufweisen – Beeinträchtigungen sonstiger Art (Lärm, Geruch) aufweisen

Heideartige, verwil-derte Grünanlage

II von geringer bis allgemeiner Be-deutung

zwischen I und III stehend Bolzplatz der ehema-ligen Zivildienstschule

I von geringer Be-deutung

Bereiche, deren naturraumtypische Eigenart weitgehend über-formt oder zerstört ist, insbesondere Bereiche – mit nur noch einem sehr geringen Anteil oder ohne natürlich wirkende Biotoptypen (der Landschaftscharakter ist durch inten-sive menschliche Nutzung geprägt) – in denen sich die historisch gewachsenen Dimensionen und Maßstäbe nicht erhalten haben oder die weitgehend von tech-nogenen Strukturen dominiert sind – mit nur noch geringen Resten oder ohne kulturhistorische Landschaftselemente – der dörflichen oder städtischen Siedlungsbereiche ohne regio-nal- oder ortstypische Bauformen – in denen naturraumtypische, erlebniswirksame Landschafts-elemente nur noch vereinzelt oder nicht mehr vorhanden sind (ausgeräumte, monotone Landschaft) – mit starken Beeinträchtigungen sonstiger Art (Lärm, Geruch)

Funktions- und Unter-bringungsgebäude und Wegeflächen der ehemaligen Zivil-dienstschule, Straßenverkehrsflä-che

2.6.3 Auswirkungen Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bestehen aus der Rodung von Waldbereichen und der Umwandlung eines Waldstreifens in einen Dauerstufenwald. Die betroffenen Wald-bestände sind von allgemeiner bis besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild. Weiterhin

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wird die heideartige Grünanlage überplant (von allgemeiner Bedeutung). Alle weiteren betrof-fenen Biotope haben lediglich eine geringe bis allgemeine Bedeutung für das Landschafts-bild.

Die Rodung der Waldbestände, die in einigen Bereichen des Plangebiets erforderlich wird, ist im Hinblick auf das Landschaftsbild tolerierbar. Insbesondere, da ein grünordnerischer Gestaltleitfaden den weitgehenden Erhalt des Wald-, Heide- und Parkcharakters stärkt. Es wurden entsprechende Festsetzungen getroffen. Demnach sind die unbebauten öffentli-chen und halböffentlichen Freiräume landschaftsgerecht und in Anlehnung an die vorgefun-denen Vegetationsstrukturen zu entwickeln. Geplant sind weiterhin eine Öffnung des Areals und Schaffung neuer Wegebeziehungen in den Stadtwald. Dennoch wird künftig der Hub-schraubersonderlandeplatz, das Senioren- und Pflegeheim, die Kita und ergänzender Woh-nungsbau das Bild prägen.

Angesichts der an zwei Seiten bereits umgebenden Vorbelastungen (Gebäudekomplex des Krankenhauses, Einzelhausbebauung) und infolge der Tallage der künftigen Gebäude ist jedoch nicht von einem untypischen oder maßstabssprengenden Charakter der geplanten Gebäude auszugehen. Sichtbeziehungen werden sich nicht nachteilig verändern. Die Ge-samthöhe der geplanten Bauwerke bleibt unter der Kronenhöhe des umgebenden Waldes. Der Erholungswert des umgebenden Stadtwaldes wird durch das Vorhaben somit nicht er-heblich gemindert.

Im Geltungsbereich werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes festgesetzt. Die unvermeidbaren negativen Veränderungen des Land-schaftsbildes werden über den Waldausgleich sowie über den flächenbezogenen Wertfaktor der Biotoptypen, der ihre Funktionen für das Landschaftsbild mit einbezieht, erfasst und aus-geglichen. Darüber hinaus besteht gemäß Städtetagsmodell im Eingriffsbereich aufgrund der bestehenden Strukturen und Vorbelastungen kein besonderer Schutzbedarf für das Land-schaftsbild. Eine gesonderte Kompensation ist nicht erforderlich.

2.6.4 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Von Bebauung freizuhaltender Waldschutzsteifen und Einrichtung eines 35 m breiten

Waldrandes (Dauerstufenwald) als Übergang zwischen den künftigen Baugebieten und dem Stadtwald

Weitgehender Erhalt des Wald-, Heide- und Parkcharakters auf Basis eines grünord-nerischen Gestaltleitfadens durch entsprechende Festsetzungen

Festsetzung einer Fläche zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der nördlichen Grenze des Wohngebietes

Festsetzung von Einzelbäumen zum Erhalt

Höhenbegrenzungen der Gebäude auf maximal 2 bzw. 3 Vollgeschosse

Begrünung von Gebäudedächern und Dächern von Nebengebäuden bis zu einer Neigung von 10° und von Carports mit einer Grundfläche größer als 40 m²

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2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

2.7.1 Grundlagen Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturland-schaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denk-mals erforderlich ist.

2.7.2 Bestand Für das Plangebiet sind bisher weder archäologische Baudenkmale noch andere ur- und frühgeschichtliche Fundplätze bekannt. Die Bodendenkmalpflege Harburg äußert jedoch folgenden Hinweis: „Im Plangebiet ist derzeit keine Bodendenkmalsubstanz bekannt. Aller-dings befinden sich im weiteren Umfeld zahlreiche archäologische Fundstellen und auch die geomorphologischen Bedingungen im Plangebiet mit einer Quellsituation sind als ausge-sprochen günstig für eine prähistorische Besiedlung anzusehen.“

2.7.3 Auswirkungen Im Fall des Vorhandenseins von etwaiger ur- oder frühgeschichtlicher Denkmalsubstanz (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) kann es durch die Bau- und Erdarbeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung selbiger kommen. Es sind daher besondere Hinweise auf der Planzeichnung erforderlich (s. folgendes Kapitel).

2.7.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen In die Planzeichnung wurde ein Hinweis aufgenommen, wie vorzugehen ist, wenn bei

Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden (Mel-depflicht und Schutz der Fundstellen)

Weiterhin ist der Beginn der Erschließung rechtzeitig vorab beim Archäologischen Museum Harburg anzuzeigen, damit eine denkmalpflegerische Kontrolle der Erdar-beiten erfolgen kann. Dies ist zugleich eine Monitoringmaßnahme im Sinne des § 4c BauGB.

3 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umwelt-schutzes

Die Wechselwirkungen sind abhängig von den Wechselbeziehungen, das heißt den Wir-kungszusammenhängen zwischen den einzelnen Schutzgütern oder auch innerhalb von Schutzgütern. Wechselwirkungskomplexe mit Schutzgut übergreifenden Wirkungsnetzen, die aufgrund besonderer ökosystemarer Beziehungen zwischen den Schutzgütern eine große Eingriffsempfindlichkeit aufweisen und in der Regel nicht oder nur über einen weiten Zeitho-rizont hinweg wiederherstellbar sind, kommen im Plangebiet nicht vor. Erhebliche Wechsel-

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wirkungen zwischen den Schutzgütern sowie eine Verstärkung der erheblichen Umweltaus-wirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.

4 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Maßnahmen 4.1 Bewertung der Biotope Die Bewertung der Biotope erfolgt gemäß der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städteta-ges (2006), die als Basis der Eingriffsbilanzierung verwendet wird. Es wird davon ausgegan-gen, dass jeder Biotoptyp einen spezifischen Wert für die Leistungsfähigkeit des Naturhaus-halts und für das Landschaftsbild aufweist. In der Bewertung der Biotope spiegelt sich also auch deren Bedeutung für andere Schutzgüter wider. Für die Wertermittlung werden schutz-gutbezogen folgende Kriterien für die Leistungsfähigkeit eines Biotoptyps herangezogen.

Kriterien für die Wertermittlung:

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

- Lebensraumfunktion der Biotoptypen, Wiederherstellbarkeit der Biotoptypen und Na-türlichkeit der Biotoptypen

Schutzgut Boden

- Natürlichkeit des Bodens der Biotoptypen

Schutzgut Wasser

- Grundwasserneubildungsrate der Biotoptypen

Schutzgut Klima /Luft

- Filterleistung der Biotoptypen, klimatische Ausgleichsfunktion der Biotoptypen im Plangebiet order im Untersuchungsgebiet

Schutzgut Landschaftsbild

- Erlebniswert der Biotoptypen für den Menschen Es werden folgende Wertstufen vergeben:

5 = sehr hohe Bedeutung

4 = hohe Bedeutung

3 = mittlere Bedeutung

2 = geringe Bedeutung

1 = sehr geringe Bedeutung

0 = weitgehend ohne Bedeutung

4.2 Naturschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Ausgleichsberechnung ist nach den Vorgaben der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städtetages (2006) erfolgt. Die Eingriffe im zentralen Bereich des Geltungsbereiches sind nach Städtetagsmodell zu

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bilanzieren (s. folgende Abbildung). Für den übrigen Geltungsbereich erfolgt der Ausgleich entweder nach Waldgesetz oder ein Ausgleich ist nicht erforderlich, da bereits B-Pläne bzw. Genehmigungen bestehen. Es gelten folgende Bestimmungen:

1. Der an der Hermann-Stöhr-Straße gelegene, nordöstliche Teil des Plangebiets (ca. 5.650 m²) liegt im Geltungsbereich des bestehenden B-Plans Nr. 18 „Hopfenberg“. Für den Überschneidungsbereich ist keine Kompensation erforderlich, da eine Ver-siegelung im geplanten Umfang durch den bestehenden B-Plan, in dem es keine Be-schränkung durch eine GRZ gibt, bereits zulässig ist. Nach altem Planrecht besteht der nun neu überplante Bereich aus Flächen für den Gemeinbedarf und Straßenver-kehrsflächen ohne Beschränkung der Grundstücksausnutzung. Im neuen B-Plan wird eine Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 bzw. 0,4 und als Straßenverkehrsfläche vorgenommen. In einem kleinen Teilbereich werden neue Straßenverkehrsflächen geschaffen.

2. Bereiche im südöstlichen Gebietsteil, die auf dem Areal des Krankenhauses liegen. Die hier vorgenommen Eingriffe in den Wald wurden vom Landkreis genehmigt und durch eine Ersatzaufforstung ordnungsgemäß ausgeglichen. Die Ersatzaufforstung von rd. 2000 m³ erfolgte auf einer landkreiseigenen Poolfläche (Gemarkung Moisburg, Flur 1, Flurstück 100/1).

3. Der bewaldete Teil des Plangebiets ist Wald im Sinne des Niedersächsischen Geset-zes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Die Waldgrenze wurde durch die Waldbehörde und das Beratungsforstamt ermittelt. Für die Waldbereiche ist der Ausgleich nach Waldrecht zu erbringen (Näheres s. Kapitel 4.3).

Die beiden folgenden Tabellen zeigen die Ausgleichsbilanzierung für den verbleibenden Gel-tungsbereich durch einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Planungszustand nach Um-setzung des Bebauungsplans. Bei der Bewertung der Biotoptypen entsprechend der Arbeits-hilfe des Niedersächsischen Städtetages wird die Flächengröße eines Biotoptyps mit einem biotoptypspezifischen Wertfaktor multipliziert. Der so gebildete Flächenwert ist die maßgebli-che Größe für den Vergleich von Bestand und Planung. Wie die folgende Tabelle zeigt, führt der Bebauungsplan zu einem Eingriffsdefizit von 16.551 Wertpunkten.

Tabelle 3: Eingriffsbilanzierung für den nach Städtetagsmodell zu bilanzierenden Bereich (vgl. gelbe Fläche in folgender Abbildung)

Code Biotoptyp Ist-Zustand Fläche (m²)

Wertfak-tor

Flächen-wert

OKZ Sonstige Anlage zur Energieversorgung (hier Öltank) 23 0 0ONZ Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex 1.878 0 0OVP Parkplatz 853 0 0OVW Weg 345 0 0PZR Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand 3.576 3 10728PZR / HC

Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand mit Sand-/ Zwergstrauchheide 1.407 3 4221

WXE Roteichenforst 6.430 3 19290SXS / WXE Regenrückhaltebecken in Roteichenforst 669 2,5 1672,5

OVS Straße 522 0 0 Summe Rd. 15.700 35.912

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Code Planung, Festsetzungen und entsprechende voraussichtli-che Biotoptypen Fläche (m²) Wert-

faktor Flächen-

wert Über-baut

Flächen für Gemeinbedarf, vorrausichtliche Versiegelung ge-mäß Funktionsplan 1.496 0 0

PZR / HC

Flächen für Gemeinbedarf, vorrausichtlich unversiegelt, davon 40% festgesetzt als sonstige Grünanlage mit altem Baumbe-stand mit Sand-/ Zwergstrauchheide

762 3 2.287

GR Flächen für Gemeinbedarf, vorrausichtlich unversiegelt, 60 % vorrausichtlich geringwertige Biotope 1.143 1 1.143

OVS Verkehrsflächen, 90 % versiegelt 1.989 0 0

GR Verkehrsflächen, 10 % unversiegelt (Scherrasen) 221 1 221Über-baut

Allgemeines Wohngebiet 2 (GRZ 0,35 + 50% ), versiegelte Bereiche 1.785 0 0

PZR / HC

Allgemeines Wohngebiet 2; unversiegelte Bereiche zu 50 % festgesetzt als sonstige Grünanlage mit alten Baumbestand mit Sand-/Zwergstrauchheide

808 3 2.423

PHZ Allgemeines Wohngebiet 2; unversiegelte Bereiche zu 50 % vorrausichtlich Neuzeitlicher Ziergarten 808 1 808

Über-baut

Allgemeines Wohngebiet 3 und 4 (GRZ 0,4 + 50% ), versiegelte Bereiche 1.615 0 0

PZR / HC

Allgemeines Wohngebiet 3 und 4; unversiegelte Bereiche zu 50 % festgesetzt als sonstige Grünanlage mit alten Baumbe-stand mit Sand-/Zwergstrauchheide

539 3 1.616

PHZ Allgemeines Wohngebiet 3 und 4; unversiegelte Bereiche zu 50 % vorrausichtlich Neuzeitlicher Ziergarten 539 1 539

WXE Private Grünfläche 1 ( Roteichenforst) 964 3 2.891

PZR / HC

Öffentliche Grünfläche (naturnah, Heidecharakter) (ggf. Ände-rung der Bewertung nach Anpassung an grünordnerischen Leitfaden)

1.447 3 4.342

OVW Öffentliche Grünfläche (voraussichtlich versiegelt durch Wege, Stellplätze) 358 0 0

Sicker-anlage Öffentliche Grünfläche (Regenwasserkanal, Sickerbox) 89 1 89

WXE Dauerwaldrand 444 3 1.331SXS / WXE Regenrückhaltebecken in Roteichenforst 669 2,5 1.671

Summe rd. 15.700 19.361

Bilanz Summe Bestand - Summe Planung => Ausgleichsbedarf 35.912 - 19.361 16.551

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Abbildung 6: Luftbild mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs des B-Plans (schwarz gestrichelte Line) und den zu bilanzierenden Flächen; gelb = Bilanzierung nach Städtetagsmodell, grün = Wald-recht, rot = keine Kompensation erforderlich, da Eingriffe bereits zulässig (Luftbild Google Earth)

4.3 Ausgleichsbedarf nach Waldrecht In dem Plangebiet befinden sich 2,2 ha Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Für die geplante Waldumwandlung ist ein Ausgleich nach Waldrecht zu erbringen. Hierzu wurden mit der zuständigen Forstbe-hörde bzgl. der Eingriffe Vereinbarungen über die Bewertung des Waldbestandes, die erfor-derlichen Rodungen und entsprechende Ersatzpflanzungen getroffen. Das Kompensations-verhältnis wurde mit 1:1,4 festgestellt.

Von den 2,2 ha Wald werden 0,82 ha als Dauerwaldrand festgesetzt. Dies betrifft den westli-chen und südwestlichen Bereich des Plangebiets, der den Übergang zum Buchholzer Stadt-wald bildet. Er wird als ein 35 m breiter Waldschutzstreifen (Dauerwaldrand mit Ausbildung als Stufenwald) entwickelt. Die als Dauerwaldrand festgesetzte Fläche bleibt Wald im Sinne des NWaldLG. Für diesen Bereich ist kein Ausgleich erforderlich.

Die verbleibenden 1,38 ha werden künftig als Baugebiete, Flächen für Allgemeinbedarf oder Grünflächen genutzt. Für diese Flächen ergibt sich ein Ausgleichserfordernis in Höhe von:

1,38 ha x Faktor 1,4 = 1,93 ha

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Es ist somit eine Ersatzaufforstung in Größe von 1,93 ha erforderlich (Näheres zum Aus-gleich s.4.5.2.2).

4.4 Artenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf Aus der Artenschutzrechtlichen Prüfung (s. Anlage zur Begründung) ergibt sich zusammen-gefasst folgender Bedarf an vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen:

Umsetzung eines Neststandortes der Waldameise an einen Ersatzstandort

Anbringung von 5 Quartierskästen für den Großen Abendsegler am verbleibenden Baumbestand und 10 Quartierskästen für die Breitflügelfledermaus an Gebäuden in der Umgebung

Anbringung von zwei Nisthöhlen für den Gartenrotschwanz in 2-4 m Höhe an zu er-haltenden Bäumen im Geltungsbereich oder im näherem Umfeld (Näheres s. Arten-schutzrechtlicher Fachbeitrag)

4.5 Ausgleichsmaßnahmen 4.5.1 Maßnahmen im Geltungsbereich Der Schutz des angrenzenden Waldes im Westen ist durch die Festsetzung eines Waldran-des zu gewährleisten. Die festgesetzte Fläche ist zu einem Dauerwaldrand umzubauen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Bäume I. Ordnung mit einer Wuchshöhe höher 15 m über Erdoberfläche und alle Nadelbäume sind zu entfernen. Für die Bepflanzung sind nur heimi-sche, standortgerechte Sträucher und Bäume II. Ordnung (Wuchshöhe kleiner 15 m über Erdoberfläche) zulässig.

Weiterhin sind im Geltungsbereich artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zu erbrin-gen. Es die Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse und von Nisthöhlen für Vögel erforderlich. Zum Schutz der vorhandenen Waldameisen ist das im Baufeld befindliche Nest vor Beginn der Bauarbeiten umzusiedeln (Näheres s. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als Anlage zur Begründung).

4.5.2 Externe Ausgleichsmaßnahmen 4.5.2.1 Naturschutzrechtlicher Ausgleich Der notwendige naturschutzrechtliche Kompensationsbedarf von 16.551 Wertpunkten wird durch eine entsprechende Abbuchung von einem Flächenpool ausgeglichen. Es handelt sich um den Flächenpool des Landkreises Am Brunsberg in der Gemarkung Sprötze, Flur 3, Flur-stück 48/186. Insgesamt umfasst die Fläche 35,615 ha und verfügt über 354.500 Ökopunkte, von denen noch 273.183 Punkte zur Verfügung stehen (Stand November 2015). Ausgangs-zustand der Poolfläche war ein Kiefernwald armer, trockener Standorte (WKT, 3 Wertpunk-te). Zielzustand ist ein Eichenmischwald armer, trockener Sandböden (WQT, 4 Wertpunkte). Punktuell wurden in den Kiefernwald standortheimische Eichen gepflanzt. Zum Schutz vor Wildverbiss werden die angepflanzten Eichen für ca. 6-8 Jahre eingezäunt. Durch Naturver-jüngung werden sich weitere Eichen in den aufgelichteten Bereichen einstellen. In Zukunft entfällt jegliche forstwirtschaftliche Nutzung. Es finden lediglich notwendige Pflegemaßnah-men statt, wenn sich z.B. gebietsfremde Arten ausbreiten. Ziel ist unter anderem der Ver-bleib von Altbäumen und sowie von stehendem und liegendem Totholz.

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Abbildung 7: Lage des Flächenpools Am Brunsberg in der Gemarkung Sprötze

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4.5.2.2 Waldausgleich Die Eingriffe in den Waldbestand sind nach Waldrecht auszugleichen. Hierfür wird eine Ent-schädigungsvereinbarung mit der Forstbetriebsgemeinschaft (Forstverband Jesteburg) ge-troffen. Es erfolgt eine Ersatzaufforstung in der Größenordnung von 1,93 ha in der Gemar-kung Asendorf, Flur 5 auf einer Teilfläche des Flurstücks 222/99. Die folgende Abbildung zeigt die Lage der Ausgleichsfläche.

Abbildung 8: Lage der Ausgleichsfläche (hellgrün markiert) in der Gemarkung Asendorf, Flur 5, Teil-fläche des Flurstücks 222/99

4.6 Zusätzliche Angaben 4.6.1 Schwierigkeiten und Kenntnislücken Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für die Um-weltprüfung. Insbesondere haben sich keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse ergeben.

4.6.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Die Überwachung der erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen infolge der Planrealisierung erfolgt im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umweltüberwachung nach Wasserhaushalts-, Bundesimmissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobachtung) sowie ggf. weiterer Regelungen. In diesem Fall ist der Beginn der Erschließung rechtzeitig vorab beim Archäologischen Museum Harburg anzuzeigen, damit eine denkmalpflegerische Kontrolle der Erdarbeiten erfolgen kann. Dies ist zugleich eine Monitoringmaßnahme im Sinne des § 4c BauGB.

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5 Allgemein verständliche Zusammenfassung Der vorliegende Umweltbericht beschreibt und bewertet die ermittelten voraussichtlich er-heblichen Umweltauswirkungen für das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbuch. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser rechtlichen Abwägung sind die Um-weltbelange mit den anderen öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und unter-einander gerecht zu bewerten.

Hinweis: Bereits während des laufenden Planverfahrens wurde im Januar 2015 mit dem er-

forderlichen Abbruch des Gebäudebestandes und mit der Rodung des Waldbestandes be-

gonnen. Die Biotoptypenkartierung und die erforderlichen faunistischen Kartierarbeiten, die

als Datengrundlagen für die vorliegende Umweltprüfung dienen, wurden vor diesen Eingrif-

fen im Jahr 2014 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren der Gebäudebestand der Zivil-

dienstschule sowie der überwiegende Teil des Waldbestandes noch vorhanden. Die Be-

standsbeschreibungen sowie die Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter und die

Ableitung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich auf den Zustand der

Fläche, wie er im Rahmen der 2014 durchgeführten Kartierarbeiten aufgenommen wurde.

Gleichermaßen wurde bei der Erstellung des Artenschutzrechtlichen Gutachtens verfahren.

Unter Beachtung der planerischen Vorgaben des Umweltschutzes und unter Berücksichti-gung des Bestandes und der gegebenen Vorbelastungen sowie der Art und Ausgestaltung der städtebaulichen Planung ergeben sich für die jeweiligen Schutzgüter die in Tabelle 4 aufgeführten planungsbedingten Auswirkungen. In der Tabelle ist auch angegeben, wie die Auswirkungen gemindert bzw. ausgeglichen werden sollen.

Tabelle 4: Liste zu erwartender Vorhabenswirkungen, Minderungs-, Vermeidungs- oder Ausgleich-maßnahmen sowie Bewertung der Erheblichkeit (unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnah-men); o = nicht erheblich, + = erheblich positiv, - = erheblich negativ

Vorhabenswirkungen Minderungs-, Vermeidungs- oder Ausgleichmaßnahme

Erheb-lichkeit

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete (Schallimmissionen) durch hinzukommenden Ver-kehr und Hubschrauberlandungen

o

Auswirkungen auf die Erholungsnutzung neue Wegebeziehungen in den Stadtwald o

Neubau bzw. Erweiterung gemeinnütziger Einrich-tungen +

Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt Verlust von Biotopflächen mit mittlerer (Freiflä-chen) bis hoher Wertigkeit (Wald)

externer Ausgleich nach Wald- und Naturschutzrecht o

Fledermäuse: Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Anbringung von Quartierskästen -

Europäische Vogelarten: Verlust von Fortpflan- Anbringung von zwei Nisthöhlen -

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Vorhabenswirkungen Minderungs-, Vermeidungs- oder Ausgleichmaßnahme

Erheb-lichkeit

zungs- und Ruhestätten für den Gartenrotschwanz

Schutzgut Boden Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion durch zusätzliche Versiegelung externer Ausgleich erforderlich -

Belastung der Umwelt durch Schadstoffe im Bo-den

Sicherung und Sanierung der betroffenen Bereiche o

Schutzgut Wasser Verringerung der Grundwasserneubildungsrate Versickerung im Geltungsbereich o

Schutzgut Luft und Klima Veränderung des Mikroklimas o

Schutzgut Landschaftsbild

Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbildes Erhalt von Einzelbäumen, Be-grenzung der Bauhöhe, Erhalt des parkartigen Charakters

o

Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter Verlust von Kultur- und Sachgütern (für Plange-biet derzeit keine Bodendenkmalsubstanz be-kannt; geomorphologische Bedingungen jedoch günstig für prähistorische Besiedlung)

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften o

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von der Umsetzung des Bebauungs-plans überwiegend die Schutzgüter Boden sowie Tiere und Pflanzen betroffen sind.

Andere Schutzgüter sind nicht erheblich negativ betroffen. Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen auf die Umwelt aufgezeigt worden, die ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Be-bauungsplanes gefunden haben.

Der notwendige naturschutzfachliche Kompensationsbedarf von 16.551 Wertpunkten wird durch eine entsprechende Abbuchung vom Flächenpool des Landkreises Am Brunsberg in der Gemarkung Sprötze ausgeglichen. Die Eingriffe in den Waldbestand werden nach Wald-recht ausgeglichen. Es wird eine Ersatzaufforstung in der Größenordnung von 1,93 ha

durchgeführt.

6 Quellen Drachenfels, O. v. (2011): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen: unter besonde-rer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie.- in Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen A/4, hrsg. v. NLWKN

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Landkreis Harburg (2013): Landschaftsrahmenplan Landkreis Harburg

NIBIS Kartenserver (2014): Hydrogeologische Karte von Niedersachsen 1 : 200 000 - Grundwasserneubildung, Methode GROWA06V2.- Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover

NIBIS Kartenserver (2014): "Bodenkundliche Übersichtskarte von Niedersachsen und Bre-men 1 : 500 000". - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (NMELF) (Hrsg.) 2002: Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungs-gesetz. – in: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Nr. 2 / 2002, Hildesheim

Niedersächsischer Städtetag (2006): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen in der Bauleitplanung.- 7. überarbeitete Auflage

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Stadt Buchholz i.d.N.

Artenschutzrechtliches Gutachten zum Bebauungsplan „Buchholzer Park (ehemalige Zivildienstschule)“

Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.- Geogr. Manfred Bülow Dr. Wiebke Hanke

Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg Tel. 040 460955-60, Fax -70, [email protected], www.elbberg.de

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Inhalt 1  Einleitung .................................................................................................................. 1 2  Das Artenschutzrecht nach BNatSchG .................................................................. 1 3  Methoden .................................................................................................................. 3 4  Habitatstrukturen im Plangebiet ............................................................................. 3 5  Vorhaben und Wirkfaktoren .................................................................................... 6 6  Fledermäuse ............................................................................................................. 7 6.1  Erfassungsmethoden ................................................................................................. 7 6.1.1  Begehungen ............................................................................................................... 7 6.1.2  Rufanalyse ................................................................................................................. 8 6.1.3  Quartiersuche ............................................................................................................. 9 6.1.4  Bewertungskriterien .................................................................................................... 9 6.2  Ergebnisse ............................................................................................................... 11 6.2.1  Erfasste Arten ........................................................................................................... 11 6.2.2  Raumnutzung der einzelnen Arten bzw. Artengruppen ............................................ 12 6.2.3  Quartiere .................................................................................................................. 14 6.3  Bewertung ................................................................................................................ 16 6.4  Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ............................................................... 18 6.4.1  Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)......................................... 18 6.4.2  Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§

44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ...................................................................................... 20 6.4.3  Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ................................................ 22 7  Weitere Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie ....................................................... 22 8  Waldameisen .......................................................................................................... 24 8.1  Erfassungsmethoden ............................................................................................... 24 8.2  Ergebnisse ............................................................................................................... 24 8.3  Maßnahmen zum Schutz der vorkommenden Ameisen ........................................... 25 9  Europäische Vogelarten ........................................................................................ 26 9.1  Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)......................................... 29 9.2  Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ........................................................................................... 30 9.3  Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ................................................ 31 10  Fazit ......................................................................................................................... 31 11  Quellen .................................................................................................................... 33 

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1 Einleitung Der Geltungsbereich des Plangebiets, mit einer Größe von rund 4,6 ha, liegt nordwestlich des Stadtzentrums von Buchholz i. d. N., zwischen dem Buchholzer Krankenhaus und dem Stadtpark (s. Abbildung 1). Das Plangebiet befindet sich größtenteils auf dem Gelände der ehemaligen Zivildienstschule, welche 2008 ihren Betrieb einstellte. Weiterhin umfasst der Geltungsbereich die angrenzenden Flächen an der Hermann-Stöhr-Straße und weitere be-waldete Flächen im Süden. Die Planungsziele im Einzelnen sind:

Schaffung eines Hubschraubersonderlandeplatzes in direkter Nähe zum Kranken-haus

Neubau einer Kita

Neubau eines Senioren- und Pflegeheims

Ergänzender Wohnungsbau

Weitgehender Erhalt des Wald- und Parkcharakters

Öffnung des Areals und Schaffung neuer Wegebeziehungen in den Stadtwald

Die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten werden bei zulassungspflichtigen Vorhaben im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) betrachtet. Durch die Novellierung des BNatSchG am 12.12.2007 und abschlie-ßend durch die Neuauflage am 01.03.2010 wurde das deutsche Artenschutzrecht zum einen bezüglich der Verbotstatbestände an die europäischen Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) und der Vogelschutzrichtlinie begrifflich angepasst. Zum anderen wurden die Zu-griffsverbote sowie die Ausnahmetatbestände im Sinne eines ökologisch-funktionalen Ansat-zes ausgerichtet. Dabei stehen der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sowie die Sicherung des räumlich- funktionalen Zusammenhangs der Lebensstätten im Vordergrund.

Durch die artenschutzrechtliche Betrachtung sollen im Folgenden planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten benannt werden, die im Plangebiet zu erwarten sind und durch deren Be-einträchtigungen Konflikte mit den Vorschriften des Artenschutzrechtes eintreten können.

Hinweis: Mit dem für die Umsetzung der Planung erforderlichen Abbruch des Gebäudebe-

standes und mit der Fällung eines Teiles des Baumbestandes wurde bereits im Januar 2015

vor in Kraft treten des B-Planes begonnen. Der Abbruch der Gebäude ist bauordnungsrecht-

lich genehmigungsfrei, es wurde aber mit zuständigen Fachbehörde vereinbart, dass um

Konflikte mit dem Artenschutzrecht zu vermeiden, die Eingriffe im B-Plan mit behandelt wer-

den. Aus diesem Grund bezieht das folgende Gutachten diesen Eingriff mit ein und es wur-

den geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verbotstatbestände zu vermeiden. Die fol-

genden Bestandsbeschreibungen und die Ableitung der notwendigen Vermeidungs- und

Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich somit auf den Zustand im Jahr 2014, bevor die Ge-

bäude abgebrochen wurden und Eingriffe in den Baumbestand vorgenommen wurden.

2 Das Artenschutzrecht nach BNatSchG Die vorliegende Planung ist grundsätzlich geeignet, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu tangieren. Hiernach ist es verboten:

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wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 1),

wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Abs. 1 Nr. 2),

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 3),

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Abs. 1, Nr. 4)

Absatz 5 des § 44 BNatSchG schränkt die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Eingriffsvorhaben sowie bei Vorhaben, die nach dem Baugesetzbuch zulässig sind, in bestimmter Weise ein:

Es ist lediglich zu prüfen, ob Verbotstatbestände für die Tier- und Pflanzenarten des An-hangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten vorliegen können. Ausge-nommen sind damit auch alle national streng oder besonders geschützten Arten, wenn sie nicht die oben genannten Kriterien erfüllen.

Das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru-hestätten gilt nur soweit deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird. Wenn unvermeidlich, so ist bei der Beeinträchtigung der Fort-pflanzungs- und Ruhestätten auch das Töten oder Verletzen der Tiere „zulässig“. Vor-gezogene Ausgleichsmaßnahmen, beispielsweise zur Neuschaffung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und ihrer ökologischen Funktionen, können grundsätzlich anerkannt werden.

Das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 gilt bei Eingriffsvorhaben für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten, sofern die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten steht.

Das Verbot der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 gilt bei Eingriffsvorhaben für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten, sofern sich damit der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Alle Anhang IV -Arten sind gleichzeitig streng geschützt.

Bei Pflanzenarten des Anhangs IV tritt ein Verbot bei der Zerstörung und Beschädigung von Lebensräumen nur ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammen-hang nicht erhalten werden kann.

Ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nicht vermeidbar, so sind nach § 45 BNatSchG Ausnahmen möglich. Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen die folgenden drei Bedingun-gen erfüllt sein:

Das Eingriffsvorhaben muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, die auch wirtschaftlicher Art sein können, notwendig sein.

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Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein.

Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch den Eingriff nicht ver-schlechtern.

3 Methoden Um bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

des § 44 Abs. 1 BNatSchG für planungsrelevante Arten zu prüfen, wurden nachstehende

Arbeitsschritte durchgeführt:

Ermittlung planungsrelevanter Arten Darstellung der relevanten Wirkungen Art- bzw. gruppenbezogene Prüfung des Eintretens der Zugriffsverbots-Tatbestände Entwicklung projektbezogener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Ggf. Darstellung, unter welchen Bedingungen eine Befreiung von den artenschutz-rechtlichen Verboten erteilt werden kann.

Die Angaben zum Bestand von Pflanzen-, Brutvogel- und Fledermausarten in den betroffe-nen Habitaten beruhen auf den folgenden Fachgutachten:

ELBBERG (Bearbeitung M. Bülow und M. Loarca) (2013): Biotoptypenkartierung ELBBERG (Bearbeitung W. Hanke und M. Bülow) (2014): Fledermauserfassung im

Plangebiet „Buchholzer Park“ ELBBERG (Bearbeitung W. Hanke und M. Bülow) (2014): Erfassung von Waldamei-

sen im Plangebiet „Buchholzer Park“

Die Angaben zum Bestand der Artengruppen Vögel, Säugetiere (ohne Fledermäuse), Repti-lien, Amphibien, Insekten (ohne Waldameisen) beruhen auf einer Potentialanalyse zum mög-lichen Vorkommen planungsrelevanter Arten. Die Potentialanalyse erfolgt durch einen Ab-gleich der strukturellen Ausprägung der im Plangebiet vorhandenen Lebensraum- bzw. Bio-toptypen mit der Verbreitung und den ökologischen Ansprüchen der in Niedersachsen ver-breiteten, planungsrechtlich relevanten Arten aus den zu betrachtenden Artengruppen (s.o.).

4 Habitatstrukturen im Plangebiet Der Geltungsbereich des Plangebiets, mit einer Größe von ca. 4,6 ha, liegt nordwestlich des Stadtzentrums von Buchholz i. d. N., zwischen dem Buchholzer Krankenhaus und dem Stadtpark Buchholz. Das Plangebiet befindet sich größtenteils auf dem Gelände der ehema-ligen Zivildienstschule, welche 2008 ihren Betrieb einstellte. Nach Karte 1 „Arten und Bioto-pe“ des Landschaftsrahmenplans (2013) kommen im Plangebiet und dessen unmittelbarem Umfeld Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Gelände der ehemaligen Zivildienstschule) bis mittlerer Bedeutung (Stadtwald) vor. Die nächstgelegenen Biotoptypen mit hoher und sehr hoher Bedeutung befinden sich im Bereich des Steinbachs, der ca. 350 m westlich des Plan-gebiets in Nord-Süd-Richtung fließt.

Nördlich grenzt das Plangebiet an eine Wohnsiedlung, bestehend aus Einfamilienhäusern, im Osten befinden sich das Buchholzer Krankenhaus sowie ein Seniorenpflegeheim. Im Westen und Süden liegt der Buchholzer Stadtpark. Die besondere topographische Struktur des Plangebiets bringt Höhenunterschiede von mehreren Metern mit sich.

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Hinweis: Zum Kartierzeitpunkt im Jahr 2014 befanden sich auf dem Gelände noch die leer

stehenden Funktions- und Unterbringungsgebäude der ehemaligen Zivildienstschule. Mit

dem für die Umsetzung der Planung notwendigen Abbruch der Gebäude und der Fällung

eines Teiles des Baumbestandes wurde bereits im Januar 2015 begonnen. Die folgende

Bestandsbeschreibung und die Ableitung der notwendigen Vermeidungs- und Ausgleichs-

maßnahmen beziehen sich auf den Zustand im Jahr 2014, bevor die Gebäude abgebro-

chen wurden und Eingriffe in den Baumbestand vorgenommen wurden.

Die folgende Abbildung zeigt eine Übersicht über die Habitatstrukturen im Plangebiet und der näheren Umgebung vor den seit Januar 2015 getätigten Eingriffen:

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Abbildung 1: Luftbild mit Habitatstrukturen und Kennzeichnung des Geltungsbereichs, ohne Maßstab (Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2014 von Google Earth Zustand vor Abriss der Gebäude)

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Der zentrale Bereich des Plangebiets besteht aus dem Gelände der Zivildienstschule. Zwi-schen dem Gebäudekomplex besteht eine zurzeit nicht mehr gepflegte Grünanlage, in der sich Offen- und Gehölzbereiche abwechseln. Die Offenflächen sind zum Teil als Zwergstrauchheiden angelegt. Am westlichen Rand des Geländes befindet sich ein Bolz-platz. Auf dem Gelände stehen vier größere Wohn- bzw. Seminargebäude sowie mehrere kleine Schuppen und sonstige Betriebsgebäude. Die Grünanlage ist allseitig von Waldbe-ständen umgeben. Es dominieren Roteiche, Kiefer, Birke, Stieleiche und Fichte. Im Nordos-ten schließt das Plangebiet einen Kindergarten, eine Straße und einen Parkplatz mit ein.

In der folgenden Tabelle sind alle vorkommenden Biotoptypen aufgelistet. Die dazugehörige detaillierte Biotoptypenkarte ist als Anhang dem Umweltbericht beigefügt.

Tabelle 1: Im Geltungsbereich vorkommende Biotoptypen (Biotoptypenkarte s. Anhang Um-weltbericht) (nach Drachenfels 2011)

Biotoptyp Beschreibung

WXE Roteichenforst

Dominanz von Roteiche, Kiefer, Birke und Fichte

WQT Eichenmischwald

Dominanz von Stieleiche, Waldkiefer und Hänge-Birke

SXS / WXE Regenrückhaltebecken in Roteichenforst

HSE Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten

PSP Sportplatz

PZR Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand

PZR / HC Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand mit Sand- / Zwergstrauchheide

OEL Locker bebautes Einzelhausgebiet

OKZ Sonstige Anlage zur Energieversorgung (hier Öltank)

ONZ Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex (hier ehem. Zivildienstschule, Kindergarten und Nebengebäude)

ONZ/OX Baustelle (Neubau Krankenhaus)

ONZ/PZA Krankenhauskomplex mit Grünanlagen ohne Altbaumbestände

OVP Parkplatz

OVS Straße

OVW Weg

5 Vorhaben und Wirkfaktoren In dem Plangebiet sollen ein Hubschraubersonderlandeplatz, eine Kindertagesstätte, ein Senioren- und Pflegeheim sowie ergänzender Wohnungsbau entstehen. Dabei wird ein weit-gehender Erhalt des Wald- und Parkcharakters angestrebt. Es werden Eingriffe in den Wald-

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bestand und eine Anpassung der Topographie erforderlich. Der westliche Teil des Plange-biets, der den Übergang zum Buchholzer Stadtwald bildet, wird als ein 35 m breiter Wald-schutzstreifen (Dauerwaldrand mit Ausbildung als Stufenwald) entwickelt. Es wurde mit der zuständigen Forstbehörde eine Einigung über die Bewertung des Waldbestandes, die erfor-derlichen Rodungen und entsprechende Ersatzpflanzungen erzielt. Entsprechend der Größe der in Anspruch zu nehmenden Waldfläche wird eine Ersatzaufforstung mit Ausgleichsfaktor 1,4 durchgeführt. Der zum jetzigen Zeitpunkt im Plangebiet vorhandene Gebäudebestand wird vollständig entfernt.

Durch die Eingriffe ist im Wesentlichen mit den folgenden Wirkfaktoren zu rechnen:

Durch das Fällen von Bäumen entfällt deren Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestät-te, hier insbesondere für Vögel und Fledermäuse. Ebenso entfällt deren Funktion als Nahrungsquelle.

Durch den Abriss von Gebäuden gehen potenzielle Brutstätten für gebäudebrütende Vogelarten und potenzielle Quartiere für Fledermäuse verloren.

Durch den Abriss von Gebäuden oder das Fällen von Bäumen besteht ein unmittelbares Tötungsrisiko für die darin brütenden oder schlafenden Individuen verschiedener Arten.

Durch die Inanspruchnahme von Freiflächen werden Aufenthaltsräume und Nahrungs-flächen für geschützte Arten überbaut.

Durch das Vorhaben wird es zu temporären (baubedingt) und langfristigen (betriebsbe-dingt) Störwirkungen auf verschiedene Tierarten kommen.

6 Fledermäuse

6.1 Erfassungsmethoden

6.1.1 Begehungen

Zur Erfassung von Fledermäusen wurden fünf flächendeckende Detektorbegehungen an folgenden Terminen durchgeführt: 24. April, 20./21. Mai, 06./07. Juni, 17./18. Juli und 05./06. September. Die Auswahl der Begehungstermine wurde vornehmlich durch die Wetterver-hältnisse bestimmt. Es wurden ausschließlich Nächte gewählt, die niederschlagsfrei, windstill und warm waren (Temperaturen zwischen 12°C - 22°C). Die Erfassung erfolgte zur Hauptak-tivitätszeit der Fledermäuse. Sie begann eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang und dauer-ten jeweils 3-4 Stunden.

Zu Beginn der Begehungen wurden insbesondere Standorte mit Quartierspotenzial auf mög-liche Quartierausflüge hin verhört und der Luftraum beobachtet. Anschließend wurden der gesamte Geltungsbereich sowie die nähere Umgebung gleichmäßig abgelaufen. Um die unterschiedlichen Aktivitätsphasen der Tiere berücksichtigen zu können, sind Startpunkt und Laufrichtung der Begehungen variiert worden.

Bei den Begehungen wurde ein Ultraschall-Detektor des Typs Batlogger M der Firma Elekon AG benutzt. Dieser nimmt die Rufe von Fledermäusen in Echtzeit auf. Ebenfalls automatisch aufgezeichnet wurden die Parameter Zeit, Datum, Ort der Aufnahme (GPS-Daten) und Tem-peratur. Während der Feldaufnahmen können die Fledermausrufe im Mischer-Modus (Über-

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lagerung des Signals mit einer festen Frequenz) mit verfolgt werden. Die Überlagerungsfre-quenz wird vom Batlogger M automatisch auf die Hauptfrequenz des Fledermausrufs einge-stellt. Um eine einheitliche Datengrundlage zu erhalten, wurde der Detektor immer mit den gleichen Einstellungen betrieben. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Einstellungen wieder.

Tabelle 2: Einstellungen des Batloggers

Parameter Einstellung Erläuterung

Aufnahmemodus Automatische Auf-nahme

Automatische Aufnahme nach Auslösesignal (Trigger)

Triggermodus Crest advanced, Faktor 7

Automatische Triggerung mit Crestfaktor; der Crest Trigger löst eine Aufnahme aus, wenn der Quotient aus lautester Frequenz und Rauschen größer als der eingestellte Crest Faktor (C) ist. Crest-Faktor 7 ist eine mittlere Einstellung, es werden eher zu viele als zu wenige Aufnahmen ausge-löst, sodass praktisch keine Fledermausrufe verpasst wer-den.

Pre-trigger-Time 0,5 Sekunden

Die Zeit von 0,5 s vor dem Auslösesignal wird mit aufge-zeichnet. Dies ist möglich, weil das Gerät eine Dauerschlei-fe aufzeichnet.

Post-trigger-time 1 Sekunde Zeit, die aufgezeichnet wird, nachdem das letzte Auslöse-signal erkannt wurde.

6.1.2 Rufanalyse

Die Lautanalyse erfolgte am PC mit Hilfe der Software Bat Explorer. Dieses Programm er-stellt Sonagramme. Ein Abhören der Rufe im Mischer-, Zeitdehnungs- und Teilermodus ist möglich. Darüber hinaus bietet das Programm eine automatische Arterkennung, diese ist jedoch häufig fehlerhaft, insbesondere kann sie Geländemerkmale (offenes oder geschlos-senes Gelände), die für die Ruffrequenz der Arten wichtig sein kann, nicht in die Analyse einbeziehen. Auch grafische Details der Sonagramme, die bei einer optischen Kontrolle durch den Bearbeiter erkennbar sind, werden von der Software oft nicht erkannt. Daher wur-den alle Rufe nachträglich manuell u.a. nach Angaben von Skiba (2009) sowie Dietz & Kiefer (2014) bestimmt. Es wurde zudem kontrolliert, ob zeitgleich mehrere Individuen feststellbar waren und ob die Aufnahmen Soziallaute enthalten.

Grundsätzlich wurde unterschieden zwischen Jagdflügen und Richtungsflügen, letztere wur-den mit unbestimmtem Verhalten zusammengefasst. Als Jagdflüge wurden solche Aufnah-men bezeichnet, in denen sogenannte „final buzzes“ (schneller und kürzer werdende Rufe mit abnehmendem quasi-konstantfrequentem Teil) aus der Fangphase vorkommen oder wenn ein Individuum längere Zeit in der Nähe blieb. Die Trennung zwischen den Funktionen „Flugroute“ und „Jagdgebiet“ ist fließend, da Fledermäuse bei entsprechendem Nahrungsan-gebot auch entlang ihrer Flugrouten jagen.

Im Folgenden wird eine Aufnahme mit dem Batlogger unter den oben beschriebenen Einstel-lungen als ein Kontakt betrachtet. Es handelt sich in vielen Fällen durchaus um mehrere Aufnahmen desselben Individuums. Da es jedoch praktisch nicht möglich ist, die Anzahl von Individuen in einer Erfassungsnacht zu bestimmen, ohne die Tiere selbst zu sehen, wird im

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Folgenden vereinfachend eine Aufnahme als ein Kontakt gewertet. Die Aktivität wird mit die-ser Methode eher überschätzt als zu tief bewertet.

Bei der Detektormethode bleiben methodisch bedingte Fehlerquoten nicht ausgeschlossen. Schwer nachzuweisende Arten wie die Langohrfledermaus sind, aufgrund ihres Flüsterso-nars mit einer nur geringen Reichweite von wenigen Metern, bei Detektorerfassungen stets unterrepräsentiert. Aufgrund ungenügender Aufnahmelänge oder -qualität erlauben einige Aufnahmesequenzen keine sichere Artansprache. Rufe, die nicht eindeutig zuzuordnen wa-ren, wurden den Rufgruppen Nyctaloide, Myotide, Pipistrelloide oder Microchiroptera spec. zugeordnet. Bei der Begehung am 06./07.Juni lag ein technischer Defekt des Mikrofons des Batloggers vor. Die Bestimmung der Fledermäuse erfolgte daher mit Hilfe des ebenfalls mit-geführten Ultraschalldetektors SSF BAT2 im Gelände.

6.1.3 Quartiersuche

Sowohl der Baumbestand als auch der Gebäudekomplex der ehemaligen Zivildienstschule bieten Möglichkeiten für Fledermausquartiere. Im Vorfeld der Detektorbegehungen wurde auf der Eingriffsfläche und der näheren Umgebung eine Suche nach Fledermausquartieren durchgeführt. Bäume weisen in der Regel ab einem Stammdurchmesser von 30 cm eine potenzielle Eignung als Wochenstube und ab einem Stammdurchmesser von 50 cm als Win-terquartier auf.

Baumhöhlen, die vom Boden aus erreichbar waren, wurden mittels Endoskopkamera abge-sucht. Bei höher gelegenen Höhlen erfolgte im März 2014 eine Kontrolle ausgewählter Bäu-me durch einen Baumkletterer. Wenn eine Eignung als Winterquartier nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden die Höhleneingänge der Bäume nach Kontrolle auf Besatz versie-gelt.

Neben dem natürlichen Angebot an Quartieren sind in dem Waldbestand mehrere Vogelnist-kästen aus Beton vorhanden, die von einigen Fledermausarten ebenfalls gelegentlich bezo-gen werden.

Soweit zugänglich, wurden die Gebäude auf Hinweise wie Fledermauskot, Fraßreste oder Verfärbungen durch Körperfett und Urin abgesucht. Wo möglich wurden Spalten und Höhlen mittels Taschenlampe und Endoskopkamera auf Besatz kontrolliert. Es bestehen jedoch Spalten und Nischen, die nicht eingesehen werden konnten oder aufgrund der Höhe nicht erreichbar waren.

Weiterhin wurde Hinweisen wie Soziallauten und Schwärmverhalten im Rahmen der Detek-torbegehungen nachgegangen und zu Beginn der Begehungen potenzielle Quartiersstandor-te gezielt auf mögliche Quartierausflüge hin verhört und der Luftraum beobachtet.

6.1.4 Bewertungskriterien

Das Gebiet wurde anhand ökologischer Funktionen sowie anhand der Aktivität, der Gefähr-dung und des Erhaltungszustandes der vorkommenden Arten bewertet und in entsprechen-de Teillebensräume gegliedert. Die Bewertung wurde dabei nach Kriterien von Brinkmann (1998) auf der Grundlage einer fünfstufigen Bewertungsskala (s. Tabelle 3) vorgenommen. Die Definition der Skalenabschnitte (Wertstufen) erfolgt über Schwellenwerte, wie z.B. die Anzahl gefährdeter Fledermausarten im Teillebensraum oder Bedeutung von Jagdgebieten. Für die Einstufung der Bedeutung der erfassten Jagdgebiete wurden die Kriterien nach LBV-

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SH (2011) angewandt (s. Tabelle 4). Demnach liegt eine regelmäßige Nutzung eines Jagd-gebiets durch eine Art vor, wenn mindestens ein Einzelindividuum dieser Art bei mindestens 50 % der Begehungen und / oder mindestens 3 Begehungen nachgewiesen wird. Als bedeu-tend wird ein Jagdgebiet eingestuft, wenn bei mindestens der Hälfte der 4 bis 6 Begehungs-termine hohe bis sehr hohe Jagdaktivitäten von Fledermäusen (verschiedene Individuen mit vielen Feeding-Buzzes auf dem Detektor hörbar) festgestellt wurden.

Tabelle 3: Kriterien nach Brinkmann (1998) zur Bewertung von Fledermausvorkommen auf der Grundlage einer fünfstufigen Bewertungsskala

Wert-stufe

Definition der Skalenabschnitte

V

Sehr hoch

Quartiere (Wochenstuben) von stark gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Fleder-mausarten (RL 2 und RL 1) sowie solchen des Anhangs II FFH-Richtlinie oder

Große Quartiere (Wochenstuben) von gefährdeten Fledermausarten (RL 3 und RL G) oder Lebensräume mit Quartieren (Wochenstuben) von mindestens 4 Fledermausarten oder Bedeutende Flugstraßen von stark gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Fleder-

mausarten (RL 2 und RL 1) sowie solchen des Anhangs II FFH-Richtlinie oder Bedeutende Jagdgebiete von stark gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Fleder-

mausarten (RL 2 und RL 1) sowie solchen des Anhangs II FFH-Richtlinie oder Bedeutende Flugstraßen von mindestens vier Fledermausarten

IV

Hoch

Quartiere (Wochenstuben) von gefährdeten Fledermausarten (RL 3 und RL G) oder Große Quartiere (Wochenstuben) von ungefährdeten Fledermausarten (auch RL D und V)

oder Lebensräume mit Quartieren (Wochenstuben) von mindestens zwei Fledermausarten oder Lebensräume mit einer hohen Anzahl von Balzrevieren der Rauhautfledermaus oder Le-

bensräume mit einer hohen Anzahl von Balzrevieren von mindestens zwei Pipistrellus-Arten oder

Alle Flugstraßen von stark gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Fledermausarten (RL 2 und RL sowie solchen des Anhangs II FFH-Richtlinie oder Flugstraßen von Myotis-Arten (Ausnahme Wasserfledermaus Myotis daubentonii)

Alle bedeutenden Flugstraßen (> 5 Individuen) oder Bedeutende Jagdgebiete einer gefährdeten Fledermausart (RL 3 und RL G) oder Bedeutende Jagdgebiete von mindestens zwei Fledermausarten oder Jagdgebiete von mindestens vier Arten

III

Mittel

Alle Quartiere (Wochenstuben, Balzquartiere etc.), die nicht in die Kategorien V oder IV fal-len oder

alle Flugstraßen, die nicht in die Kategorien V oder IV fallen oder Bedeutende Jagdgebiete einer ungefährdeten Fledermausart (auch RL D und V) oder Unbedeutende Jagdgebiete von mindestens zwei Fledermausarten oder Auftreten von mindestens vier Fledermausarten

II

Mäßig Funktionsräume mit Vorkommen von Fledermäusen, die nicht in Kategorie V-III fallen

I

Gering

Gebiete ohne Vorkommen von Fledermäusen, bzw. mit negativen Auswirkungen auf Fle-dermäuse

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Tabelle 4: Kriterien „Bedeutung eines Jagdgebiets“ bzw. „Regelmäßige Nutzung als Jagdge-biet“ (LBV SH 2011)

Bewertung Definition der Skalenabschnitte

Bedeutendes Jagdgebiet

Ein Jagdgebiet wird als bedeutend eingestuft, wenn bei mindestens der Hälfte der vier bis sechs Begehungstermine hohe bis sehr hohe Jagdaktivitäten festgestellt wurden, d.h. wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt war:

fünf Individuen zeitgleich feststellbar (Individuenanzahl ist nicht konkret abzuschät-zen, aber verschiedene Individuen mit vielen Feeding-Buzzes auf dem Detektor hörbar)

1 x ein Massenjagdereignis (Sichtbeobachtung)

Regelmäßige Nutzung als Jagdgebiet

Eine regelmäßige Nutzung als Jagdgebiet liegt vor wenn:

mindestens ein Einzelindividuum dieser Art bei mindestens 50% der Begehungen und / oder mindestens drei Begehungen nachgewiesen wird

bei den sehr leise rufenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Braunes Lang-ohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfle-dermaus) reicht unter Berücksichtigung der Nachweisschwierigkeiten ein einmaliger Nachweis der Art beim Jagen aus, um eine regelmäßige Nutzung vorsorglich zu un-terstellen

6.2 Ergebnisse

6.2.1 Erfasste Arten

Während der Begehungen wurden 564 Fledermauskontakte verzeichnet. Davon konnten 87 (15 %) eindeutig als Jagdflug identifiziert werden. In 29 Aufnahmen sind gleichzeitig zwei Arten oder zwei Individuen einer Art feststellbar. In keiner Aufnahme wurden mehr als zwei Tiere gleichzeitig erfasst.

Insgesamt wurden fünf Fledermausarten nachgewiesen (s. Tabelle 5). Zusätzlich wurden unbestimmte Fledermauskontakte verzeichnet, die der Gruppe „Nyctaloide“ zugeordnet wer-den konnten. In der zweiten Hälfte der Untersuchungszeit konnte eine Erhöhung der Fleder-mauskontakte verzeichnet werden, was auf die Auflösung der Wochenstuben zurückzufüh-ren ist. Weiterhin könnte dies auf den Beginn der Zugzeit der wandernden Arten hinweisen.

Es folgen Beschreibungen der einzelnen Arten des Untersuchungsgebietes. Im Anhang be-finden sich für jede Art bzw. Artengruppe kartografische Darstellungen der räumlichen Ver-breitung im Plangebiet.

Tabelle 5: Im Plangebiet erfasste Fledermausarten

Art

RL

ND

S

RL

D

Erha

ltung

szus

t.

Anh

. IV

FFH

-RL

Detektorkontakte April-Sept. 2014 Bedeutung des Plangebiets Quartiersan-

sprüche

Breitflügelfle-dermaus Eptesicus seroti-nus

2 G u x

Aufnahmen: 113

davon Jagdflüge: 13

davon Soziallaute: -

regelmäßige Nutzung als Jagdrevier nachgewiesen, Quartiere möglich

Gebäude (SQ/WQ)

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Art

RL

ND

S

RL

D

Erha

ltung

szus

t.

Anh

. IV

FFH

-RL

Detektorkontakte April-Sept. 2014 Bedeutung des Plangebiets Quartiersan-

sprüche

Großer Abend-segler Nyctalus noctula

2 V u x

Aufnahmen: 6

davon Jagdflüge: -

davon Soziallaute: -

offene Flächen und der Be-reich über den Baumkronen werden sporadisch zum Durchflug und zur Jagd ge-nutzt, eine geringe Anzahl von Quartieren ist nicht aus-zuschließen

Baumhöhlen (SQ/WQ)

Rauhautfleder-maus Pipistrellus na-thusii

2 * g x

Aufnahmen: 9

davon Jagdflüge: 1

davon Soziallaute: -

Plangebiet wird sporadisch zur Jagd genutzt, eine gerin-ge Anzahl von Quartieren ist nicht auszuschließen

Baumhöhlen, Gebäude (SQ/ WQ)

Zwergfleder-maus Pipistrellus pipist-rellus

31 * g x

Aufnahmen: 410

davon Jagdflüge: 73

davon Soziallaute: 44

Quartiere sind wahrscheinlich (Nachweis von Balzrevieren), Teil des Plangebiets dient als bedeutendes Jagdrevier

Gebäude, Au-ßenfassade, Mauerspalten (SQ/ WQ)

Wasserfleder-maus Myotis dauben-tonii

3 * g x

Aufnahmen: 2

davon Jagdflüge: -

davon Soziallaute: -

an größere Wasserflächen gebunden, im Plangebiet nur Richtungsflüge, keine Nut-zung als Jagdrevier, Quartie-re im Plangebiet unwahr-scheinlich

Baumhöhlen (SQ)

Höhlen, Bunker (WQ)

RL NDS = Rote Liste Niedersachsen (Heckenroth et al. 1991), RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (Meinig et al. 2009): 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V= Vorwarnliste; D = Daten defizitär, G = Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt; * = ungefährdet; Anh. IV FFH-RL = Anhang IV der FFH-Richtlinie; Erhaltungszustand (Bewertung des Erhaltungszustands in der atlantischen Region in Niedersach-sen FFH-Bericht 2007 in NLWKN 2010): x = unbekannt, g = günstig, u = unzureichend, s = schlecht; Quartiere: (SQ) – Sommerquartier; (WQ) – Winterquartier

6.2.2 Raumnutzung der einzelnen Arten bzw. Artengruppen

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Die Zwergfledermaus ist mit 410 Kontakten die am häufigsten beobachtete Art im Untersu-chungsgebiet. Sie wurde bei allen Begehungen angetroffen. Der prozentuale Anteil an den Gesamtortungen beträgt 73 %. In fünf Aufnahmen konnten zeitgleich zwei Individuen der Art erfasst werden. Von den Zwergfledermauskontakten konnten 73 Kontakte (18 %) einem Jagdverhalten zugeordnet werden. Soziallaute wurden in 44 Aufnahmen (11 %) aufgezeich-net. Diese wurden fast ausschließlich während der letzten Begehung am 05./06. September registriert und sind als Balzaktivität zu werten. Die erfassten Ortungsrufe und Soziallaute werden als Punktnachweise im Anhang dargestellt. Aus der Karte wird deutlich, dass sich die

1 Nach neueren Erkenntnissen würde die Art Zwergfledermaus in Niedersachsen als ungefährdet ein-gestuft werden (NLWKN 2010).

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Jagdaktivität der Zwergfledermaus im beleuchteten Offenbereich zwischen dem Gebäude-komplex der ehemaligen Zivildienstschule im Zentrum des Plangebiets sowie über dem Bolzplatz im Westen des Plangebiets konzentriert.

Die Häufung von Balzlauten deutet darauf hin, dass der Offenbereich zwischen dem Gebäu-dekomplex neben der Funktion als Jagdhabitat auch eine Funktion als Balzrevier besitzt. Da die Balzrufe der Zwergfledermaus im Flug abgegeben werden, ist es schwierig, die entspre-chenden Paarungsquartiere, die innerhalb der Balzterritorien zu erwarten sind, genau zu lokalisieren. Aufgrund der Kontakthäufigkeit balzender Tiere kann aber davon ausgegangen werden, dass vorhandene Quartiersmöglichkeiten an den Gebäuden und eventuell auch an den Gehölzen als Paarungsquartiere genutzt werden. Ein weiteres balzendes Zwergfleder-mausmännchen konnte an der südwestlichen Grenze des Untersuchungsgebietes erfasst werden. Ein entsprechendes Quartier könnte sich im Bereich der benachbarten Wohnhäuser befinden.

Weitere Zonen, in denen regelmäßig Zwergfledermäuse angetroffen wurden, befinden sich entlang des Waldweges südlich des Plangebiets sowie an der Hermann-Stöhr-Straße im Nordosten des Plangebiets. Dass es sich überwiegend um Rufe unbestimmten Verhaltens (Richtungsflüge) handelt, deutet darauf hin, dass diese Bereiche vorwiegend als Flugrouten genutzt werden.

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und andere unbestimmte nyctaloide Arten

Die Breitflügelfledermaus ist mit 113 Kontakten und 20 % der Gesamtortungen, die zweithäu-figste Art. Bei dieser Art konnten 13 Aufnahmen (18 %) eindeutig als Jagdflüge identifiziert werden. Es wurden in keiner Aufnahme mehrere Individuen der Art zeitgleich erfasst. Darü-ber hinaus wurden 26 Aufnahmen mit nyctaloiden Rufen erfasst, die sich aufgrund ungenü-gender Aufnahmelänge, oder -qualität nicht mit völliger Sicherheit der Breitflügelfledermaus zuordnen ließen. Aufgrund der Rufcharakteristika der Aufnahmen und des generellen Ver-breitungsareals kommt neben der Breitflügelfledermaus der Kleine Abendsegler in Betracht. Die meisten der als „nyctaloid“ bezeichneten Aufnahmen sind jedoch vermutlich ebenfalls Rufe der Breitflügelfledermaus. Die vom Kleinen Abendsegler gelegentlich genutzte eindeu-tige Ruffolge „twiet-tjüt-twiet“ (alternierend „twiet“ mit Hauptfrequenz um 30 kHz, „tjüt“ bei 23-25 kHz) ist in keiner der Aufnahmen enthalten.

Das Jagdgebiet der Breitflügelfledermaus zeigt starke Überschneidungen mit dem der Zwergfledermaus. Auch die Breitflügelfledermaus war bevorzugt im beleuchten Offenbereich zwischen dem Gebäudekomplex der ehemaligen Zivildienstschule im Zentrum des Plange-biets anzutreffen. Ein weiterer Standort, an dem regelmäßig Individuen angetroffen wurden, ist der nachts beleuchtete Parkplatz südlich des Krankenhauses, der sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches befindet. Innerhalb der Waldstrukturen konnten nur relativ wenige Aufnahmen verzeichnet werden, diese befinden sich überwiegend in der Nähe des Offenbe-reiches zwischen dem Gebäudekomplex der ehemaligen Zivildienstschule.

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Die Rauhautfledermaus konnte mit neun Kontakten (1 % aller Kontakte) nur sporadisch im Untersuchungsgebiet beobachtet werden. Davon wurde lediglich eine Aufnahme eindeutig als Jagdflug identifiziert. Es wurden in keiner Aufnahme mehrere Individuen der Art zeitgleich

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erfasst. Die Art wurde relativ gleichmäßig im gesamten Untersuchungsgebiet angetroffen und zeigte hinsichtlich der Habitatstrukturen keine eindeutige Präferenz. Die einzige Auf-nahme, die zweifelsfrei einem Jagdverhalten zugeordnet werden konnte, stammt aus dem Offenbereich zwischen dem Gebäudekomplex der ehemaligen Zivildienstschule.

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Der Große Abendsegler konnte mit sechs Kontakten (1 % aller Kontakte) im Untersuchungs-gebiet festgestellt werden. Es wurde kein Kontakt eindeutig als Jagdflug identifiziert. Eben-falls wurden nie zeitgleich mehrere Individuen aufgenommen.

Die Art wurde relativ gleichmäßig im gesamten Untersuchungsgebiet angetroffen, zeigte aber eine leichte Präferenz für offene Habitatstrukturen. Aufgrund der geringen Anzahl der Aufnahmen lassen sich jedoch keine eindeutigen Funktionsräume ableiten.

Wasserfledermaus (Myotis daubentoni)

Die Wasserfledermaus wurde mit zwei Kontakten im nordöstlichen Randbereich des Unter-suchungsgebietes erfasst. Die Rufe waren aufgrund des deutlichen Zweitakt-Rhythmus (ab-wechselnd stärkere und schwächere Pulse) gut von anderen Myotisarten abzugrenzen. Bei beiden Kontakten handelte es sich um Richtungsflüge, vermutlich nutzt die Art das Gebiet lediglich als Durchflugsgebiet. Da sich in der Umgebung keine typischen Jagdreviere mit großen Wasserflächen befinden und die Art ausschließlich im Mai und September erfasst wurde, könnte es sich auch um durchziehende Individuen handeln.

6.2.3 Quartiere

Bauwerke

Ein Nachweis von Wochenstuben- oder Winterquartieren der vorkommenden Arten konnte nicht erbracht werden. Die Wohngebäude stehen erst seit Mai 2014 leer und sind überwie-gend so gut unterhalten, dass in den Innenräumen kein besonderes Potenzial für Fleder-

mausquartiere vorhanden ist. Es bestehen an den Außenfassaden der Gebäude jedoch zahl-reiche Spalten und Nischen, die nicht eingesehen werden konnten oder aufgrund der Höhe nicht erreichbar waren, zum Beispiel die Flachdach-Abschlüsse der Wohngebäude. Darüber hinaus stehen auf dem Gelände der Zivildienstschule einige zum Teil verfallene Schuppen und sonstige Betriebsgebäude mit potenziellen Spaltenverstecken, die als Quartiere dienen könnten. Eine vollständige Erfassung von Quartieren in nicht einsehbaren Spalten von Ge-bäuden ist in der Praxis kaum möglich, bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchzu-führen.

Insbesondere im Offenbereich zwischen den Gebäuden der ehemaligen Zivildienstschule wurden balzende Zwergfledermäuse erfasst. Aufgrund der Kontakthäufigkeit balzender Tiere kann davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Quartiermöglichkeiten am Gebäu-debestand als Paarungsquartiere genutzt wurden. Wahrscheinlich ist auch eine zeitweilige Nutzung von Tagesverstecken an den Gebäuden.

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Wochenstuben der Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus am Gebäudebestand im Plangebiet sind aufgrund der regelmäßig festgestellten hohen Aktivität der Arten ebenfalls nicht auszuschließen.

Eine Winterquartiersnutzung ist hingegen unwahrscheinlich. Die meisten Arten (darunter auch Pipistrellus-Arten und die Breitflügelfledermaus) benötigen frostsichere Winterquartiere. Aufgrund des guten Zustandes der ehemaligen Wohngebäude sind Einflugmöglichkeiten zu frostsichere Verstecken im Inneren der Gebäude nur sehr begrenzt vorhanden. Die Be-triebsgebäude und Schuppen sind zwar teils verfallen und daher zugänglich, aber überwie-gend nicht frostsicher. Jedoch überwintern einige Arten (z.B. Zwergfledermaus oder Großer Abendsegler) mitunter in Mauerspalten mit stärker schwankenden Temperaturen. Somit kann eine Winternutzung des Gebäudebestandes zumindest durch Einzeltiere nicht mit völli-ger Sicherheit ausgeschlossen werden.

Baumbestand

Von den Arten, die im Gebiet wiederholt angetroffen wurden und für die daher eine Sommer-quartiersnutzung als möglich erachtet wird, nutzen die Rauhautfledermaus (Mai-August) und der Große Abendsegler (Mai-Juli) Bäume regelmäßig als Wochenstuben. Die Zwergfleder-maus nutzt ebenfalls gelegentlich Baumhöhlungen und -spalten als Sommerquartier. Die einzige im Gebiet nachgewiesene Art, die regelmäßig in Gehölzen überwintert, ist der Große Abendsegler. Im Geltungsbereich sind aufgrund der Altersstruktur des Baumbestandes nur vereinzelte Bäume vorhanden, die einen entsprechend großen Stammumfang und Höhlun-gen aufweisen, als dass eine Winterquartiersnutzung denkbar wäre. Die Baumhöhlenkontrol-len (Näheres s. Kapitel 6.1.3) der potenziell geeigneten Quartiersbäume ergab, dass ledig-lich bei einem Baum eine Winter-Quartierseignung nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Höhleneingang wurde nach Kontrolle auf Besatz verschlossen und das Quartier somit un-brauchbar gemacht (s. Abbildung 2).

Neben dem natürlichen Angebot an Quartieren sind in dem Waldbestand mehrere Vogelnist-kästen aus Beton vorhanden, die von einigen Fledermausarten ebenfalls gerne bezogen werden. Diese sind aber nicht frostsicher und somit lediglich im Sommer bewohnbar.

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Abbildung 2: Potenzielle Quartiersbäume, die vom Boden und ggf. durch einen Baumklette-rer kontrolliert wurden (durch Fledermaussymbol gekennzeichnet) und Bäume deren Höh-leneingänge verschlossen wurden (mit rotem Kreuz gekennzeichnet)

6.3 Bewertung Es konnten im Untersuchungsgebiet insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen werden. Von diesen werden drei Arten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfle-dermaus) in der Roten Liste Niedersachen (Stand 1991) als stark gefährdet und zwei Arten (Zwergfledermaus und Wasserfledermaus) als gefährdet geführt. Allerdings wäre nach neue-ren Erkenntnissen die Zwergfledermaus in Niedersachsen als ungefährdet einzustufen (NLWKN 2010). Aktueller ist die Beurteilung des Erhaltungszustandes im FFH-Bericht von 2007. Im atlantischen Niedersachsen wird demnach der Erhaltungszustand für die Breitflü-gelfledermaus und den Großen Abendsegler als unzureichend und für die Zwergfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Wasserfledermaus als günstig eingeschätzt (NLWKN 2010). Deutschlandweit wird keine der vorkommenden Arten als gefährdet eingestuft. Jedoch ist nach der Roten Liste Deutschlands der Große Abendsegler auf der Vorwarnliste und für die Breitflügelfledermaus ist eine Gefährdung anzunehmen (s. Tabelle 5).

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Ein Nachweis von Wochenstubenquartieren oder Winterquartieren gelang im Rahmen dieser Untersuchung nicht. Ihr Vorhandensein kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-den, da nur die potenziellen Standorte kontrolliert wurden, die zugänglich bzw. vom Boden aus erreichbar waren. Für die Zwergfledermaus wurden jedoch Balzreviere im Untersu-chungsgebiet ermittelt.

Die Bewertung, die anhand der erfassten Daten und der hierdurch ermittelten Raumnutzung vorgenommen wurde, bewegt sich je nach Habitat zwischen hoch und mäßig (s. Tabelle 6 und Bewertungskarte im Anhang). Es können hinsichtlich der Habitatstrukturen und Wertig-keit vier Teillebensräume der Fledermäuse im Betrachtungsgebiet klassifiziert werden.

1. Offenbereich zwischen den Gebäuden der Zivildienstschule im Zentrum des Plange-biets

Es handelt sich um einen für Fledermäuse attraktiven Habitatkomplex mit Quartiers-möglichkeiten und einem Wechsel von Offen- und Gehölzstrukturen. Insgesamt wur-den in diesem Teillebensraum fünf Arten erfasst. Der Bereich ist Balzrevier und be-deutendes Jagdgebiet der Zwergfledermaus sowie regelmäßig genutztes Jagdgebiet der Breitflügelfledermaus. Dabei bevorzugt insbesondere die Breitflügelfledermaus die beleuchteten Bereiche, vermutlich da sie hier die vom Licht angezogenen Insek-ten jagt. Die Zwergfledermaus jagt darüber hinaus auch regelmäßig über dem unbe-leuchteten Bolzplatz im Westen des Geländes.

2. Parkplätze / Straßen mit Straßenbeleuchtung im waldnahen Siedlungsbereich

In diesem Teillebensraum finden regelmäßige Jagdaktivitäten der Breitflügelfleder-maus und Zwergfledermaus statt, bevorzugt im Bereich des beleuchteten Parkplatzes südlich des Krankenhauses, der sich aber außerhalb des Geltungsbereiches befindet. Auch an der Hermann-Stöhr-Straße im Nordosten des Plangebiets wurden regelmä-ßig Zwergfledermäuse angetroffen.

3. Offene Waldstrukturen (Lichtungen / Wege / Randbereiche)

In diesem Teillebensraum konnten regelmäßig Durchflüge der Zwergfledermaus er-fasst werden, insbesondere entlang des Waldweges südlich des Plangebiets. Dass es sich überwiegend um Rufe unbestimmten Verhaltens (i.d.R. Richtungsflüge) han-delt, deutet darauf hin, dass diese Bereiche vorwiegend als Flugrouten genutzt wer-den. Zudem wurden sporadisch Jagd und Balzgeschehen der Zwergfledermaus er-fasst. Weiterhin wurden vereinzelte Durchflüge der Breitflügelfledermaus und der Rauhautfledermaus erfasst.

4. Geschlossene Waldstrukturen

In den geschlossenen Waldstrukturen gab es lediglich unregelmäßige Kontakte überwiegend unbestimmten Verhaltens. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Zwergfledermaus.

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Tabelle 6: Bewertung der Teillebensräume nach wertgebenden Kriterien von Brinkmann (1998) und LBV SH (2011) (vgl. Tabelle 3 und 4) (Bewertungskarte s. Anhang)

Teillebensräume Bedeutung Wertgebende Kriterien (nach Brinkmann 1998)

Offenbereich zwi-schen dem Gebäu-dekomplex der ehemaligen Zivil-dienstschule

mittel-hoch

(III-IV)

Auftreten von mindestens vier Fledermausarten (Wertstufe III) Balzreviere/-quartiere einer ungefährdeten Art der Zwergfledermaus

(Wertstufe III) Bedeutendes Jagdgebiet einer ungefährdeten Fledermausart (Zwerg-

fledermaus) (Wertstufe III) Bedeutendes Jagdgebiet einer gefährdeten Fledermausart (Breitflü-

gelfledermaus) (Wertstufe IV)

Parkplätze/Straßen mit Beleuchtung im waldnahen Sied-lungsbereich

mittel

(III)

Auftreten von mindestens vier Fledermausarten Unbedeutende Jagdgebiete von mindestens zwei Fledermausarten

Offene Waldstruktu-ren

mittel

(III)

Auftreten von mindestens vier Fledermausarten Flugstraßen die nicht in Kategorie IV oder V fallen Balzrevier der Zwergfledermaus (ungefährdete Art) (Wertstufe III)

Geschlossene Waldstrukturen

mäßig

(II)

Funktionsräume mit Vorkommen von Fledermäusen, die nicht in die Kategorie V – III fallen

6.4 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

6.4.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Im Rahmen der Baumaßnahmen werden die vorhandenen Gebäude und Teile des Baumbe-standes entfernt. Grundsätzlich bergen Abrissarbeiten und Baumfällungen die Gefahr, Tiere in besetzten Fledermaus-Wochenstuben oder Winterquartieren zu töten. Der Zeitpunkt der Baufeldfreimachung ist daher zur Vermeidung von Tötungen entsprechend der Ansprüche der vorkommenden Arten zu optimieren. Im Rahmen der Begehungen konnten lediglich Balzreviere, nicht jedoch Wochenstuben- oder Winterquartiere der vorkommenden Arten nachgewiesen werden. Insbesondere Wochenstuben-Quartiere können jedoch nicht ausge-schlossen werden.

Bauwerke

Die regelmäßig hohen Aktivitäten der Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus am Ge-bäudebestand weist darauf hin, dass in den bestehenden Bauwerken Sommerquartiere be-stehen können. Eine Winterquartiersnutzung ist hingegen unwahrscheinlich. Die meisten Arten (darunter auch Pipistrellus-Arten und die Breitflügelfledermaus) bevorzugen kühle (3°C - 7°C), frostsichere und ungestörte Winterquartiere mit hoher Luftfeuchtigkeit (85 - 100 %). Aufgrund des guten Zustandes der ehemaligen Wohngebäude und der Nutzung bis Mai 2014 sind Spalten, Ritzen und Vorsprünge, die als sichere Hangplätze und Verstecke die-nen, im Inneren der Gebäude kaum vorhanden. Die Betriebsgebäude und Schuppen sind zwar teils verfallen und nischenreich, aber nicht frostsicher.

Da eine Nutzung als Winterquartier aus oben genannten Gründen unwahrscheinlich ist, ist der konfliktärmste Zeitraum für den Abriss der Gebäude der Zeitraum zwischen 1.12. - 28.2. In dieser Zeit ist eine Quartiersnutzung nicht zu erwarten, sodass hier mit einer relativ gro-

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ßen Wahrscheinlichkeit nach vorheriger Kontrolle mit den Baumaßnahmen begonnen wer-den kann. Auch im März ist der Abriss noch möglich. Zwar lösen sich die Winterquartiere bei günstigen Witterungsbedingungen teilweise schon auf, da in dieser Zeit aber lediglich Zwi-schenquartiere mit flugfähigen Tieren bestehen, aber noch keine Wochenstuben gegründet werden, sind die Tiere weniger gefährdet als im Sommer. Ein alternativer möglicher Abriss-zeitraum liegt bei Pipistrellus-Arten (i.e. Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus) und Ep-tesicus-Arten (i.e. Breitflügelfledermaus) im Zeitraum nach dem 15.08., da in dieser Zeit le-diglich Zwischenquartiere existieren.

Letztendlich ist eine vollständige Erfassung von Quartieren in nicht einsehbaren Spalten von Gebäuden in der Praxis kaum möglich, bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchzu-führen. Wenn die zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen (Abriss nach Kontrolle auf besetzte Quartiere zwischen dem 1.12.- 28.2. oder wenn unvermeidbar nach dem 15.08.) ergriffen worden sind, gelten unvermeidbare Verluste von Einzeltieren bei der Umsetzung von Ein-griffsprojekten gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nicht als artenschutzrechtlicher Verbotstat-bestand.

Bäume

Von den Arten, die im Gebiet wiederholt angetroffen wurden, nutzen Rauhautfledermaus (Mai - August) und Abendsegler (Mai - Juli) Bäume regelmäßig als Wochenstuben. Die Zwergfledermaus nutzt ebenfalls gelegentlich Baumhöhlungen und -spalten als Sommer-quartier. Die einzige im Gebiet nachgewiesene Art, die regelmäßig in Gehölzen überwintert, ist der Große Abendsegler.

Innerhalb der Überwinterungszeit ist das Fällen von Bäumen, die eine Eignung als Winter-quartiere aufweisen, zulässig, wenn zuvor fachkundig sichergestellt werden kann, dass sie nicht besetzt sind. Eine Fällung ist z.B. möglich, wenn leere Quartiere rechtzeitig vor einer Winter-Nutzung unbrauchbar gemacht werden.

Die Baumhöhlenkontrollen (Näheres s. Kapitel 6.1.3 und 6.2.3) der potenziell geeigneten Quartiersbäume ergab, dass lediglich bei einem Baum eine Winter-Quartierseignung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Höhleneingang wurde nach Kontrolle auf Besatz ver-schlossen und das Quartier somit unbrauchbar gemacht (s. Abbildung 2).

Somit ist im vorliegenden Fall bei Fällmaßnahmen innerhalb der Überwinterungszeit eine Gefahr der Beeinträchtigung laut des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben. Die Über-winterungszeit umfasst die Periode vom 1.12. bis 28.2.2. Nach entsprechenden Kontrollen sind ggf. auch im März Fällungen noch möglich. Zwar lösen sich die Winterquartiere bei günstigen Witterungsbedingungen teilweise schon auf, es bestehen aber in dieser Zeit ledig-lich Zwischenquartiere mit flugfähigen Tieren und keinesfalls schon Wochenstuben. Die Mo-nate (August-) September - Oktober sind ebenfalls konfliktärmer als der Frühling und Früh-sommer, da in dieser Zeit lediglich Zwischen- und Paarungsquartiere genutzt werden.

2 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (2011): Fledermäuse und Straßenbau Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein

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Durch Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Verschluss von potenziellen Winter-quartieren; Fällungen zwischen dem 1.12.-28.2. oder wenn unvermeidbar nach dem 15.08.) tritt der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ein.

Jagdgebiete und Flugrouten

Zu Tötungen kann es theoretisch auch während der Bauphase durch Kollisionen mit Bau-fahrzeugen bzw. betriebsbedingt durch Zusammenstöße mit Autos kommen. Diese Gefahren übersteigen jedoch nicht das allgemeine Lebensrisiko der Arten und sind darüber hinaus aus der Literatur nicht bekannt.

6.4.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Im Rahmen der Begehungen konnten Balzreviere der Zwergfledermaus nachgewiesen wer-den, die darauf hinweisen, dass Balzquartiere in der Umgebung vorhanden sind. Der Verlust von einzelnen Balzquartieren löst jedoch keine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus, da die für Balzquartiere benötigten Habitatstrukturen (hauptsächlich Gebäude, aber auch Baumbestände) auch nach Umsetzung der Baumaß-nahmen im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen werden.

Wochenstuben- oder Winterquartiere der vorkommenden Arten konnten nicht nachgewiesen werden (Näheres s. Kapitel 6.2.3). Dennoch können vor allem Sommerquartiere am Gebäu-debestand sowie in den Bäumen nicht ausgeschlossen werden, da eine vollständige Erfas-sung von Quartieren in kaum sichtbaren Spalten von Gebäuden und Gehölzen in der Praxis in der Regel nicht möglich ist. Somit gehen durch die Baumaßnahmen an den Stellen, wo nischenreiche Gebäude und ältere Bäume mit Höhlungen entfernt werden, potenzielle Quar-tiersstandorte verloren. Für die mittlerweile nach NLWKN (2010) als ungefährdet einzustu-fende, sehr anpassungsfähige Zwergfledermaus kann davon ausgegangen werden, dass das Angebot an vergleichbaren Quartieren im umliegenden Siedlungsgebiet ausreichend ist, um die Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen-hang zu sichern. Gleiches gilt für die Rauhautfledermaus, die zwar auf der niedersächsi-schen Roten Liste von 1991 noch in der Kategorie 2 (stark gefährdet) geführt wird, deren Erhaltungszustand nach neueren Erkenntnissen in Niedersachsen jedoch als günstig zu be-werten ist (NLWKN 2010). Auch auf der Roten Liste Deutschlands von 2009 gilt die Rauhaut-fledermaus als ungefährdet.

Für die Breitflügelfledermaus und den Großen Abendsegler, deren Erhaltungszustand nach NLWKN (2010) weiterhin als unzureichend eingestuft wird, ist der Verlust potenzieller Quar-tiersmöglichkeiten durch die Schaffung von Ersatzquartieren zu kompensieren. Hierfür müs-sen als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) vor Beginn der Baumaßnahmen Quartierskästen fachkundig angebracht und dauerhaft erhalten werden. Es sind fünf Kästen für den Großen Abendsegler am verbleibenden Baumbestand und zehn Kästen für die Breitflügelfledermaus an Gebäuden in der Umgebung anzubringen. Da diese Kästen grundsätzlich auch von Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus bezogen werden, kommt die Maßnahme auch diesen Arten zugute. Es wird empfohlen, selbstreini-gende und daher wartungsfreie Modelle zu verwenden, sodass Folgekosten für die Instand-haltung der Kästen entfallen. Die Auswahl der Quartierskästen und ihrer Anbringungsorte

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sind durch eine sachverständige Person in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen.

Hinweis: Im Zuge der mittlerweile durchgeführten Abrissarbeiten und Baumfällungen wurde

vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Fachdienst StadtGrün der Stadt Buchholz das

Aufhängen folgender Ersatzquartiere veranlasst:

5 x Fledermaus Fassadenquartier 1FQ

5 x Fledermaus-Winterquartier 1 WQ

5 x Großraumflachkasten 3FF

Die ausgewählten Kästen sind für die oben genannten Arten geeignet.

Neben dem Verlust von Quartieren kann die Beeinträchtigung eines Jagdgebiets zum Ver-botstatbestand führen, wenn als Folge des Nahrungsmangels eine erfolgreiche Reproduktion in einer Fortpflanzungsstätte voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird. Im Vergleich zu Quartieren stellen Fledermäuse an ihre Jagdgebiete im Allgemeinen jedoch weniger spezia-lisierte Strukturansprüche. Eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation löst in der Regel kein Zugriffsverbot aus. Der Eintritt des Verbotstatbestandes wird von der Bedeutung des betroffenen Jagdgebiets innerhalb des Habitatverbundes bestimmt. Dort, wo nur verein-zelte oder sporadische Flugaktivitäten von Fledermäusen zu verzeichnen sind, ist kein voll-ständiger Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Dies ist im Plangebiet für die nur sporadisch erfassten Arten Großer Abendsegler, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus der Fall.

Die Überbauung eines bedeutenden Jagdgebietes kann hingegen zum Verlust der Funkti-onsfähigkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte führen, wenn das Jagdgebiet für die be-troffenen Fledermäuse unentbehrlich ist. Ein bedeutendes Jagdgebiet stellt das Areal ledig-lich für die Zwergfledermaus dar, die nach aktueller Einstufung als ungefährdet gilt und einen günstigen Erhaltungszustand hat. Eine regelmäßige Nutzung liegt zudem durch die Breitflü-gelfledermaus vor, die als stark gefährdet gilt und einen unzureichenden Erhaltungszustand aufweist. Im Fall der Zwerg- und Breitflügelfledermaus handelt es sich bei dem mit Wertstufe III-IV bewerteten Areal im Offenbereich um die Zivildienstschule unter anderem wegen der künstlichen Beleuchtung, welche Insekten anzieht, um ein Jagdrevier mit besonders gutem und über längere Zeiträume günstigem Nahrungsangebot, das für den Reproduktionserfolg vermutlich von Bedeutung ist. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Funktion im Rahmen der Bebauung dauerhaft verloren geht und so den Reproduktionserfolg gefährdet. Zum einen bleiben mit dem Bolzplatz im westlichen Plangebiet sowie mit dem Parkplatz süd-lich des Krankenhauses, der sich außerhalb des Geltungsbereiches befindet, Ausweichjagd-reviere für diese Arten erhalten. Zum anderen werden durch die naturnahen Grünflächen und die neu entstehenden Gärten an gleicher Stelle wieder Jagdgebiete entstehen. Die Verwen-dung von insektenfreundlichen Lampen wird das Nahrungsangebot voraussichtlich zwar ver-ringern, die punktuelle Verschlechterung der Nahrungssituation löst vor dem Hintergrund erreichbarer verbleibender Jagdgebiete jedoch keinen Verbotstatbestand aus.

Weiterhin kann die Unterbrechung von wichtigen Leitstrukturen die Erreichbarkeit von bedeu-tenden Jagdgebieten verhindern und die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten gefährden. Der wiederholte Nachweis von Richtungsflügen der Zwergfledermaus entlang des Waldweges südlich des Plangebiets deutet darauf hin, dass die Waldschneise

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als Flugroute genutzt wird. Der Waldweg befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsberei-ches und wird von der Planung nicht berührt.

Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann durch die Durchführung der vorge-zogenen Ausgleichsmaßnahme verhindert werden.

6.4.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Prinzipiell sind der Bau und der Betrieb von baulichen Anlagen geeignet, Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten von Fledermäusen auszulösen. Zu Störungen, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer loka-len Population auslösen, kann es infolge eines drastischen Rückgangs des Nahrungsange-bots in einem bedeutsamen Jagdgebiet oder infolge einer Meidung des bedeutsamen Jagd-gebiets durch die Fledermäuse kommen. Der Eintritt des Verbotstatbestandes wird von der Bedeutung des betroffenen Jagdgebiets bestimmt. Dort, wo nur vereinzelte oder sporadische Flugaktivitäten von Fledermäusen zu verzeichnen sind, sind keine Störungen zu erwarten, die sich auf den Zustand der lokalen Populationen erheblich auswirken. Für das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist deshalb die Bestimmung der Bedeutung der einzelnen betroffenen Jagdgebiete entscheidend.

Die Fledermauserfassung ergab, dass innerhalb des Plangebiets die Offenbereiche auf dem Gelände der Zivildienstschule ein Balzrevier und ein bedeutendes Jagdgebiet der Zwergfle-dermaus darstellen und zudem regelmäßig von der Breitflügelfledermaus als Jagdgebiet genutzt werden. Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler und Wasserfledermaus nutzen das Gebiet hingegen nur sporadisch. Die Zwerg- und Breitflügelfledermaus sind beides Arten des Siedlungsraumes und als Kulturfolger relativ störungsresistent. Sie gelten als relativ un-empfindlich und anpassungsfähig gegenüber Einwirkungen wie Schall, Lichtimmissionen oder der Anwesenheit von Menschen. Für diese Arten werden durch die künftige naturnahe Gestaltung der Grünflächen und durch die neu entstehenden Gärten an gleicher Stelle wie-der nutzbare Jagdgebiete entstehen. Erhebliche Sperrwirkungen, die die Wanderbewegun-gen zwischen den Jagdrevieren bzw. zwischen Tageseinständen und Jagdrevieren behin-dern könnten, sind durch die geplanten Baukörper nicht zu erwarten. Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sind für diesen Verbotstatbestand nicht erforderlich.

7 Weitere Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie Aufgrund der Zusammensetzung der Biotope und des bis vor kurzem noch darauf liegenden Nutzungsdrucks im Plangebiet ist mit Ausnahme von Fledermäusen (s.o.) ein Vorkommen von Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie nicht zu erwarten.

Die prinzipiell in der Region vorkommende FFH-Reptilienart Zauneidechse findet im Plange-biet keine optimalen Habitatstrukturen. Sie benötigt sandige bis steinige, trockene Böden, eine Mosaikstruktur unterschiedlich dichter, stellenweise auch fehlender Vegetation sowie große Biotopflächen, wo sie vor Störungen geschützt sind und genügend Nahrung finden. Daher ist die Art im Landkreis vor allem in der Hohen Heide-Süd auf Heiden und Magerrasen mit warmen, trockenen und sandigen oder steinigen Standorten anzutreffen (LRP 2013). Als xerotherme (wärmeliebende) Art ist die Zauneidechse stark an besonnte Freiflächen gebun-den, auf denen sie sich in den Morgenstunden einfindet, um ihren Stoffwechsel zu erhöhen und aktiv sein zu können. Auch zur Eiablage benötigt sie Offenbodenbereiche, die sich darü-

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ber hinaus durch einen weichen, grabbaren Untergrund auszeichnen müssen. Als limitieren-de Faktoren für ein Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet können die geringe Flä-chengröße der waldfreien Bereiche und die überwiegend nahezu geschlossene Vegetations-decke genannt werden. Lediglich die Wege zwischen den Gebäuden bieten besonnte Frei-flächen. Da das Gelände bis vor kurzem (Mai 2014) jedoch noch bewohnt wurde, wurden die Wege regelmäßig durch Bewohner frequentiert und sind somit als ungestörte Liegeplätze für Zauneidechsen ungeeignet. Auch ein Vorkommen der Schlingnatter, die ebenfalls eine Be-wohnerin trocken-warmer Lebensräume ist, ist aus den genannten Gründen nicht zu erwar-ten. Entsprechend wurden während der wiederholten Begehungen des Plangebiets weder Zauneidechsen noch Schlingnattern gesehen. Ein Vorkommen von FFH-Reptilien im Plan-gebiet kann als ausgeschlossen gelten.

Ein Vorkommen der Haselmaus ist im Plangebiet aufgrund ihres Verbreitungsareals nicht zu erwarten. Zwar bietet der Geltungsbereich mit seinen unterwuchsreichen Waldabschnitten und Gehölzbeständen stellenweise geeignete Habitatstrukturen, das Plangebiet befindet sich jedoch außerhalb des typischen Verbreitungsareals der Art, die eher im kontinentalen Nie-dersachsen verbreitet ist (NLWKN 2010). Entsprechend wird die Art im Landschaftsrahmen-plan des Kreises nicht behandelt. Auch wurden im Rahmen der Begehungen keine Nester oder Fraßspuren der Art festgestellt.

Für die Blatthornkäferart Eremit kann ein Vorkommen aufgrund des Fehlens geeigneter Ha-bitatstrukturen ausgeschlossen werden. Die Art benötigt als Brutbäume besonnte, alte Soli-tärbäume, die Höhlen mit großem Mulmkörper aufweisen.

Die einzige FFH-Schmetterlingsart, deren Verbreitungsareal sich nicht deutlich weiter südlich oder östlich befindet, ist der Nachtkerzenschwärmer. Ein Vorkommen dieser Art ist jedoch aufgrund mangelnder Präsenz geeigneter Futterpflanzen (Weidenröschen, Nachtkerzen) nicht zu erwarten.

Die übrigen im atlantischen Niedersachsen potenziell verbreiteten FFH-Arten sind an die Nähe geeigneter Feuchtbiotope gebunden. Da sowohl im Geltungsbereich als auch im nähe-ren Umfeld des Plangebiets keine geeigneten Oberflächengewässer vorkommen, ist es als Lebensraum von wassergebundenen Säugetieren, Libellen, Amphibien, Wasserkäfern, Mu-scheln und Wasserschnecken der FFH-Richtlinie nicht geeignet.

Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhang IV ist aufgrund des Verbreitungsareals der Arten und der Biotopstrukturen ebenfalls ausgeschlossen.

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8 Waldameisen

8.1 Erfassungsmethoden Am 21.07.2014 erfolgte eine Erfassung der hügelbauenden Waldameisen. Die Außentempe-ratur betrug 24 °C. Während der Begehung wurde flächendeckend durch streifenförmiges Abgehen nach Nestern bzw. einzelnen Individuen gesucht. Da die Nester zum Teil auch klein und wenig auffällig sein können, wurden erfolgversprechende Stellen wie Lichtungen und Waldränder kleinräumig abgesucht.

8.2 Ergebnisse Während dieser Begehung wurde ein Waldameisen-Nest im Geltungsbereich gefunden (s. Abbildung 3). Das Nest befindet sich im nördlichen Teil des Plangebiets (s. Abbildung 4) in den Zwischenräumen der auf dem folgenden Foto zu sehenden morschen Balken, die der Wegabgrenzung dienen. Es war zum Begehungszeitpunkt kein oberirdischer Hügel erkenn-bar. Zur Bestimmung der Art wurden einige Belegexemplare entnommen.

Abbildung 3: Neststandort (linkes Foto) und Waldameisen-Individuen am Nesteingang (rechts)

Die Bestimmung mittels Binokular ergab, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Art Rote Waldameise (Formica rufa) handelt. Allerdings kann Formica rufa von Formica polyctena anhand von nur wenigen Exemplaren nicht mit völliger Sicherheit unterscheiden werden. Zudem ist der Artstatus der beiden Arten unklar, da regelmäßig Hybridformen mit intermediärer Merkmalsausprägung auftreten (Ambach 2009). Im vorliegenden Fall wurden bei den Belegexemplaren zum Teil Merkmale ermittelt (Anzahl der Haare), die eher im Zwi-schenbereich der Merkmalsausprägungen von Formica rufa und Formica polyctena liegen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Hybridform Formica rufa x polyctena handelt. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts wäre die Untersuchung größerer Nestproben erforderlich. Für die artenschutzrechtliche Beurteilung ist diese Unterscheidung jedoch nicht ausschlaggebend, da beide Arten und ihre Nester in Deutschland nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt sind. Als gefährdet gelten die beiden

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Arten nach der Roten Liste Deutschlands jedoch nicht. Für das Land Niedersachsen existiert derzeit keine Rote Liste für Ameisen.

8.3 Maßnahmen zum Schutz der vorkommenden Ameisen Alle hügelbauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica sanguinea) nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierar-ten. Im Scoping wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde vereinbart, dass die Zerstörung von Neststandorten zu vermeiden ist. Durch das Bauvorhaben wird jedoch der vorhandene Neststandort überplant. Zum Schutz der vorhandenen Waldameisen ist das im Baufeld be-findliche Nest umzusetzen. Ausnahmen von § 44 für Umsiedelungen regelt § 45 BNatSchG. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behör-den (i.e. Untere Naturschutzbehörde).

Die Umsetzung der Ameisennester ist im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai durch eine fachkundige Person bzw. Institution anzuleiten oder durchzuführen. Der neue Standort des Ameisenhügels muss in Bezug auf Randlage, Exposition und Lichtverhältnisse weitgehend dem ursprünglichen Standort entsprechen. Weitere Einzelheiten sind vor Durchführung der Maßnahme mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen.

Der neue Neststandort ist außerhalb des Baufeldes an geeigneter Stelle anzulegen. Ein po-tenzieller Standort für die Umsiedlung ist in der folgenden Abbildung dargestellt. Es handelt sich um einen trockenen, lichten Eichen-Kiefernmischwald mit Heidelbeere in der Bodenve-getation.

Hinweis: Im Zuge des bereits erfolgten Rückbaus der baulichen Anlagen wurde die Siche-

rung bzw. Umsetzung des Ameisennestes seitens des Vorhabenträgers nicht durchgeführt.

Eine weitere Regelung dieses Sachverhaltes erfolgt zwischen der für den Artenschutz zu-

ständige Fachbehörde (Landkreis Harburg, Untere Naturschutzbehörde) und dem Vorhaben-

träger.

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Abbildung 4: Potenziell geeigneter neuer Neststandort im Südwesten des Geltungsbereiches im geplanten Waldschutzstreifen

9 Europäische Vogelarten Die Potenzialanalyse der europäischen Vogelarten beruht auf einer Ortsbegehung am 24. April 2014. Zusätzlich zu den erfassten Arten wurden auf Basis der Habitatbedingungen und ökologischen Qualitäten des Plangebiets sowie der direkten Umgebung potenziell vor-kommende Arten benannt. Hieraus ergibt sich in der Regel eine höhere zu betrachtende Artenanzahl als tatsächlich vorkommt (Worst-Case-Betrachtung).

Insgesamt kann im Plangebiet überwiegend mit ungefährdeten Arten gerechnet werden, die sich in einem guten Erhaltungszustand befinden. Ein Vorkommen einzelner, gefährdeter Ar-ten der Kategorie 3 der Roten Liste Niedersachsens bzw. der Vorwarnliste ist jedoch nicht auszuschließen (s. folgende Tabelle).

Ein Vorkommen stark gefährdeter Arten, die auf spezielle Lebensräume angewiesen sind, ist hingegen nicht zu erwarten. Für den Waldkauz (Vorwarnliste) und die Nachtigall (Kategorie 3) finden sich zwar geeignete Habitatstrukturen, ein Vorkommen kann aber ausgeschlossen werden, da Rufe und Gesänge dieser nachtaktiven Arten während der Fledermausbegehun-gen nicht gehört wurden.

Die potenziell vorkommenden Brutvogelarten besiedeln hauptsächlich die Baum- und Strauchstrukturen des Betrachtungsraumes. Darüber hinaus können auch bodennah oder am Boden brütende Vogelarten im Plangebiet einen Lebensraum finden. Auch Gebäude-strukturen für Höhlen oder Halbhöhlenbrüter sind innerhalb des Geltungsbereichs vorhan-den. Im Folgenden wird die Betroffenheit der Arten gildebezogen betrachtet und einer Prü-

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fung auf Verbotstatbestände nach Artenschutzrecht unterzogen. Die Einteilung der Arten in verschiedene Gilden (nach Brutbiologie eingeteilte ökologische Gruppen) dient dazu, im Rahmen der Analyse der Verbotstatbestände, die für die einzelnen Gilden jeweils geltenden Sachverhalte detaillierter zu benennen.

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist aufgrund der Struktur und geringen Größe des Plangebiets auszuschließen.

Tabelle 7: Im Plangebiet erfasste (fett gedruckt) und potenziell vorkommende europäische Vogelarten

Artname RL

NDS Gilde Bemerkungen

Amsel Turdus merula

* Gehölzfreibrüter nutzt alle vorkommenden Habitate, im Plangebiet erfasst

Blaumeise

Parus caeruleus * Höhlenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im

Plangebiet erfasst

Buchfink Fringilla coelebs

* Gehölzfreibrüter nutzt alle vorkommenden Habitate, im Plangebiet erfasst

Buntspecht Dendrocopos major

* Höhlenbrüter nutzt ältere Gehölzstrukturen, im Plange-biet erfasst

Eichelhäher Garrulus glandarius

* Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Elster

Pica pica * Gehölzfreibrüter nutzt alle vorkommenden Habitate

Feldsperling

Passer montanus V Höhlenbrüter nutzt alle vorkommenden Habitate

Haussperling

Passer domesticus V Gebäude-/ Höhlenbrüter

nutzt vorwiegend Gebäudestrukturen und Offenbereiche

Fichtenkreuzschnabel

Loxia curvirostra * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Nadelbäume

Fitis Phylloscopus trochilus

* Bodenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla

* Höhlenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Gartengrasmücke

Sylvia borin * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Gartenrotschwanz

P. phoenicurus 3

Halbhöhlen-/ Gehölzfrei-/ Nischenbrüter

nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

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Artname RL

NDS Gilde Bemerkungen

Gimpel

Pyrrhula pyrrhula * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Grauschnäpper

Muscicapa arquata V

Halbhöhlen-/ Nischenbrü-ter

nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Grünfink

Carduelis chloris * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Grünspecht

Picus viridis 3 Höhlenbrüter nutzt ältere Gehölzbestände

Haubenmeise

Parus cristatus * Höhlenbrüter nutzt Nadelholzbestände

Hausrotschwanz

Phoenicurus ochruros * Gebäude-/ Nischenbrüter

potenziell im Randbereich an bestehender Bebauung

Heckenbraunelle

Prunella modularis * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Kernbeißer C. coccothraustes

* Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Klappergrasmücke

Sylvia curruca * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Kleiber

Sitta europaea * Höhlenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Kohlmeise Parus major

* Höhlenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Mäusebussard

Buteo buteo * Gehölzfreibrüter

theoretisch Brutmöglichkeit im Kronenbereich älterer Eichen, jedoch unwahrscheinlich

Misteldrossel

Turdus viscivorus * Gehölzfreibrüter

nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, halboffe-ne Bereiche

Mönchsgrasmücke Sylvia aticapilla

* Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Rabenkrähe

Corvus corone * Gehölzfreibrüter nutzt alle vorkommenden Habitate

Ringeltaube Columba palumbus

* Gehölzfreibrüter nutzt alle vorkommenden Habitate, im Plangebiet erfasst

Rotkehlchen Erithacus rubecula

* vorw. Bodenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen und die Umgebung am Boden, im Plangebiet erfasst

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Buchholz i.d.N. Artenschutzrechtliches Gutachten zum B-Plan „Buchholzer Park“

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Artname RL

NDS Gilde Bemerkungen

Schwanzmeise

Aegithalos caudatus * Gehölzfrei-/ Bodenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Singdrossel Turdus philomelos

* Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Sommergoldhähnchen

Regulus ignicapilla * Gehölzfreibrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Star

Sturnus vulgaris V Höhlenbrüter nutzt Gehölz- und Offenlandstrukturen

Sumpfmeise

Parus palustris * Höhlenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Tannenmeise Parus ater

* Höhlenbrüter nutzt strukturreiche Nadelholzbestände, im Plangebiet erfasst

Waldbaumläufer

Certhia familiaris * Höhlenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix

V Bodenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen

Wintergoldhähnchen

Regulus regulus * Gehölzfreibrüter nutzt vor allem Nadelholzbestände

Zaunkönig T. troglodytes

* Bodenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

Zilpzalp Phylloscopus collybita

* Bodenbrüter nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, im Plangebiet erfasst

RL NDS = Rote Liste Niedersachsen (Krüger & Oltmanns 2007): 1-vom Aussterben bedroht, 2-stark gefähr-det, 3-gefährdet, V-Vorwarnliste, R-extrem selten, *-nicht geführt; fett gedruckt: Arten wurden vom Verfasser im Plangebiet erfasst

9.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Durch die Planung wird die Möglichkeit geschaffen, Gehölz- und Waldstrukturen sowie Ge-bäude zu entfernen. Im Zuge der Baufeldräumung innerhalb des Frühjahres und Sommers besteht die Gefahr, Nestlinge bzw. brütende und hudernde Altvögel zu töten. Hiervon sind sowohl Boden- und Gehölzbrüter als auch Gebäudebrüter betroffen.

Der Verbotstatbestand „Fang, Verletzung, Tötung“ kann vermieden werden, indem die Räu-mung des Baufeldes, die Fällmaßnahmen und der Abriss von Gebäuden außerhalb der Brut-zeit durchgeführt werden. Die Brutzeit3 umfasst im Allgemeinen die Periode vom 1.3. bis

3 Zur Definition der Brutzeit sind § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG heranzuziehen, hierin wird die Zeit, in der keine Bäume oder Gebüsche entfernt werden dürfen, auf die Periode 1.3.-30.9 festgelegt.

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30.9. Innerhalb der Brutperiode (1. 3 bis 30. 9) ist eine Baufeldräumung nur zulässig, wenn zuvor fachkundig sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Flächen nicht von brütenden Individuen besetzt sind. Während der Zeiträume 1.3.-15.3. sowie 15.8.-30.9. sind Bruten sehr selten, sodass hier mit einer relativ großen Wahrscheinlichkeit nach vorheriger Kontrolle Baumaßnahmen begonnen werden dürfen.

Ein Verbotstatbestand tritt nach Berücksichtigung der außerhalb von Brutzeiten (Anfang März bis Ende September) gelegenen Baufeldfreimachung nicht ein.

9.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Auch bei einer Durchführung der Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit erfolgt eine Zerstö-rung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für europäische Vogelarten, weil (durch Fällen von Bäumen, Abschieben des Oberbodens etc.) sowohl unmittelbar Nester entfernt werden als auch die Reviere der entsprechenden Arten überplant werden. Jedoch tritt der Verbots-tatbestand nur dann ein, wenn auch die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-zungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang verloren geht.

Bei ungefährdeten Arten kann der Verlust der Gehölz- und Gebäudestrukturen in einer Um-gebung mit hohem Ausweichpotenzial generell als ein Eingriff verstanden werden, der die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gefährdet. Die potenziell vor-kommenden Brutvögel sind überwiegend ungefährdet und an die Gegenwart von Menschen und Siedlungen angepasst, sodass sich im Waldbestand und in den Gärten der Umgebung ausreichend Ausweichhabitate finden. Darüber hinaus entstehen durch die zukünftige Nut-zung der Fläche neue Gehölz- und Gebäudestrukturen, die zusätzliche Bruthabitate entste-hen lassen.

Bei gefährdeten Arten kann sich hingegen eine Unterversorgung an Nistmöglichkeiten erge-ben. Dies gilt insbesondere für höhlenbrütende Arten, die auf ältere Bäume angewiesen sind. Für den potenziell im Gebiet brütenden Gartenrotschwanz, der auf der Roten Liste als ge-fährdet verzeichnet ist und selbst keine Höhlen anlegen kann, ist daher als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme zum Erhalt der ökologischen Funktion der Fort-pflanzungsstätten das Anbringen von Nistkästen erforderlich. Angesichts der Größe und Habitatausstattung des Gebietes wird eine Anzahl von insgesamt zwei Kästen für ausrei-chend gehalten. Folgende Kästen sind erforderlich:

zwei Nisthöhlen für den Gartenrotschwanz (Anbringung an zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbereich; Höhe 2 - 4 m)

Hinweis: Im Zuge der mittlerweile durchgeführten Baumfällungen wurde vom Vorhabenträger

in Abstimmung mit dem Fachdienst StadtGrün der Stadt Buchholz das Aufhängen von 2

Nisthöhlen veranlasst.

Eine weitere potenziell vorkommende Art der Roten Liste ist der Grünspecht, dessen Erhal-tungszustand auch in den Vollzugshinweisen zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersach-sen (Stand 2010) als ungünstig bewertet wird. Das Aufhängen von Nisthilfen für den Grün-specht, welcher seine Höhlen in der Regel selbst anlegt, ist jedoch umstritten. Zwar bezieht die Art auch bereits vorhandene Höhlen, es gibt bislang allerdings nur wenige Erkenntnisse darüber, welche Art von Nistkästen angenommen wird. Das Aufhängen von Nisthilfen für den Grünspecht ist daher gegenwärtig als Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgsversprechend. Da ein Großteil des Stadtwaldes erhalten bleibt, verbleiben in der Nähe des Geltungsbereiches

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ausreichend geeignete Altbäume, in denen der Grünspecht neue Höhlen anlegen kann. Zu-dem ist beim Grünspecht nicht davon auszugehen, dass durch mögliche Beeinträchtigungen einzelner Individuen bzw. Flächenverluste einzelner Reviere eine Verschlechterung des Er-haltungszustandes der lokalen Population eintritt, da die Art in den mittleren Teilen des Nie-dersächsischen Tieflandes flächendeckend verbreitet ist (NLWKN 2010). Der Verbotstatbe-stand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt bei Durchführung der genannten vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaß-nahmen (Schaffung von Nistmöglichkeiten für Gartenrotschwanz) nicht ein.

9.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Die vorkommenden Vogelarten aller hier behandelten Gilden sind überwiegend verbreitete und häufige Arten, die auch in Grünflächen in Siedlungsbereichen mit hoher Störungsfre-quenz brüten, soweit geeignete Habitatstrukturen vorhanden sind. Das Plangebiet ist bereits durch die Nutzung der Gebäude und die Anwesenheit von Menschen vorbelastet, sodass durch die geplanten Baumaßnahmen nicht von erheblichen Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Lokalpopulationen auszugehen ist. Während der Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sind ebenfalls keine erheblichen Störungen zu er-warten, da dem Gebiet diesbezüglich keine relevante Bedeutung zukommt. Der Verbotstat-bestand der Störung tritt nicht ein.

10 Fazit Aus Sicht des Artenschutzes ist das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar oder kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden. Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes im Hinblick auf die vorkommenden Vögel und Fledermäuse kann der Zeitraum zwischen dem 1.12 - 28.2. als konfliktärmster Zeitraum zur Baufeldräumung angesehen werden. In der folgenden Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammenfassend dargestellt.

Hinweis: Mit dem für die Umsetzung der Planung erforderlichen Abbruch des Gebäudebe-

standes und mit der Fällung eines Teiles des Baumbestandes wurde bereits im Januar 2015

vor in Kraft treten des B-Planes begonnen. Der Abbruch der Gebäude ist bauordnungsrecht-

lich genehmigungsfrei, es wurde aber mit zuständigen Fachbehörde vereinbart, dass, um

Konflikte mit dem Artenschutzrecht zu vermeiden, die Eingriffe im B-Plan mitbehandelt wer-

den. Aus diesem Grund bezieht das folgende Gutachten diesen Eingriff mit ein und es wur-

den geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verbotstatbestände zu vermeiden. Die in der

folgenden Tabelle aufgeführten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beziehen sich

somit auf den Zustand im Jahr 2014, bevor die Gebäude abgebrochen wurden und Eingriffe

in den Baumbestand vorgenommen wurden.

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Tabelle 8: Zusammengefasste Prüfung der Verbotstatbestände, Vermeidungs- und Aus-gleichsmaßnahmen (Die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich auf den Zustand der Flä-

che im Untersuchungszeitraum im Jahr 2014, vor dem im Jahr 2015 durchführten Abbruch

der Gebäude und den Eingriffen in den Baumbestand.)

Art, Artengruppe § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Verletzung, Tötung etc.)

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 (Entnahme oder Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten)

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 (erhebl. Störung)

Waldameisen Formica rufa /polyctena

Vermeidung Das im Baufeld befindliche Nest ist vor Beschädigungen zu schützen und im Zeitraum vom 15.3.- 15.5. durch fachkundiges Personal umzusetzen. Weite-re Einzelheiten sind vor Durchführung der Maßnahme mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen (Näheres s. Kapitel 8.3).

Hinweis: Im Zuge des bereits erfolgten Rückbaus der baulichen Anla-

gen wurde die Sicherung bzw. Umsetzung des Ameisennestes seitens des

Vorhabenträgers nicht durchgeführt. Eine weitere Regelung dieses Sachver-

haltes erfolgt zwischen der für den Artenschutz zuständige Fachbehörde

(Landkreis Harburg, Untere Naturschutzbehörde) und dem Vorhabenträger.

tritt nicht ein

Fledermäuse Zwergfl.

Breitflügelfl.

Gr. Abendsegler

Wasserfl.

Rauhautfl.

Vermeidung Abriss von Gebäuden nach fach-kundiger Kontrolle auf besetzte Quartiere zwischen dem 1.12.- 28.2.; Baumfällungen nach Ver-schluss von potenziellen Winter-quartieren (wurde bereits umge-setzt) zwischen dem 1.12.-28.2.; wenn dieser Zeitraum nicht einzu-halten ist, sind Fällungen oder Abrissarbeiten ggf. nach dem 15.08. durchführbar (s. Kapitel 6.4.1).

Vermeidung durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Es sind 5 Quartierskästen für den Gro-ßen Abendsegler am verbleibenden Baumbestand und 10 Quartierskästen für die Breitflügelfledermaus an Gebäu-den in der Umgebung anzubringen (selbstreinigende und daher wartungs-freie Modelle); Auswahl der Kästen und ihrer Anbringungsorte sind durch eine sachverständige Person in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zu bestimmen (s. Kapitel 6.4.2).

Hinweis: Im Zuge der mittlerweile

durchgeführten Abrissarbeiten und

Baumfällungen wurde vom Vorhaben-

träger in Abstimmung mit dem Fach-

dienst StadtGrün der Stadt Buchholz

das Aufhängen der Ersatzquartiere

veranlasst.

tritt nicht ein

Europäische Vogelarten

Vermeidung Baufeldräumung, Rodungen und Abrissarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes zwischen dem 1.3. - 30.9; andernfalls fachkundiger Nachweis, dass keine Brutstätten besetzt sind; zwischen dem 1.3.-15.3. sowie dem 15.8.-30.9. sind Bruten selten, sodass hier mit relativ großer Wahrscheinlichkeit nach vorheriger Kontrolle Bau-maßnahmen durchgeführt werden dürfen (s. Kapitel 9.1.).

Vermeidung durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Anbringung von zwei Nisthöhlen für den Gartenrotschwanz in 2-4 m Höhe an zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbe-reich oder im näherem Umfeld (s. Kapi-tel 9.2).

Hinweis: Im Zuge der mittlerweile

durchgeführten Baumfällungen wurde

vom Vorhabenträger in Abstimmung mit

dem Fachdienst StadtGrün der Stadt

Buchholz das Aufhängen der Nisthöh-

len veranlasst.

tritt nicht ein

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11 Quellen Ambach, J. (2009): Hügelbauende Waldameisen (Formica rufa-Gruppe) - Ein aktueller Über-blick (http://www.landesmuseum.at/pdf_frei_remote/DENISIA_0025_0093-0106.pdf)

Brinkmann, R. (1998): Berücksichtigung faunistisch-tierökologischer Belange in der Land-schaftsplanung. –Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen. 4/98: 57-128.

Dietz, C., Kiefer, A. (2014): Die Fledermäuse Europas kennen, bestimmen, schützen. 400 Seiten. Kosmos Verlag, Stuttgart.

Glutz v. Blotzheim, U. N. & Bauer, K. M. (Hrsg.) (1994): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. - Band 9 Columbiformes - Piciformes / unter Mitw. von M. Abs - 2., durchgesehene Auflage

Heckenroth, H. et al. (1991): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säu-getierarten.

Krüger, T., Oltmanns, B. (2007): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvogelarten, 7. Fassung, Stand 2007, von - Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 27, Nr. 3 (3/ 07): 131-175.

LBV-SH (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein) (Hrsg.) (2011): Fle-dermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang.

Meinig, H, P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Bearbeitungsstand Oktober 2008. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1):115-153

NLWKN (Hrsg.) (2010): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Han-nover, 13 S., unveröff.

Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse - Kennzeichen, Echoortung und Detektoran-wendung, Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Hohenwarsleben.