Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

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Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht 1985 Weißbuch H Zielsetzung Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31. Dezember 1992 Beseitigung materieller Hemmnisse - wie Kontrollen an den EG- Binnengrenzen Beseitigung technischer Schranken- wie einzelstaatliche Produktnormen und technische Vorschriften Beseitigung der Steuerschranken- z.B. Unterschiede bei der Mehrwertssteuer Einheitliche Europäische Akte (EAA) Artikel 100 a (Neu: Artikel 94) Artikel 118 a (Neu: Artikel 138) 1987 Weißbücher werden regelmäßig von der Europäischen Kommission herausgegeben. Sie enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft für einen bestimmten Bereich. Weißbücher werden von der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat übermittelt Das Weißbuch von 1985 enthält die nebenstehenden Zielsetzungen

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Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht. 1985. Weißbuch H. Zielsetzung Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31. Dezember 1992 Beseitigung materieller Hemmnisse - wie Kontrollen an den EG-Binnengrenzen - PowerPoint PPT Presentation

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Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

1985 Weißbuch H

Zielsetzung

• Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31. Dezember 1992

• Beseitigung materieller Hemmnisse - wie Kontrollen an den EG-Binnengrenzen

• Beseitigung technischer Schranken- wie einzelstaatliche Produktnormen und technische Vorschriften

• Beseitigung der Steuerschranken- z.B. Unterschiede bei der Mehrwertssteuer

Einheitliche Europäische Akte (EAA)

• Artikel 100 a (Neu: Artikel 94)• Artikel 118 a (Neu: Artikel 138)

1987

Weißbücher werden regelmäßig von der Europäischen Kommission herausgegeben.

Sie enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft für einen bestimmten Bereich.

Weißbücher werden von der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat übermittelt

Das Weißbuch von 1985 enthält die nebenstehenden Zielsetzungen

Page 2: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987)

•Schafft die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung des Binnenmarktkonzeptes

•Erweitert die gemeinschaftliche Zuständigkeit um die Bereiche „Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“, „Forschung und technologische Entwicklung“ sowie „Umwelt“

•Stärkung der Stellung des Europäischen Parlaments im Rechtssetzungsverfahren

1. Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen

2. Gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung

3. Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchersteuer gebildeten steuerlichen Schranken

4. EG-weite Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (für staatliche Aufträge ab 5 Mio. Euro)

5. Weitreichende Marktöffnungen und Marktliberalisierungen (z.B. Versicherungs-und Transportgewerbe)

6. Beseitigung von Staatsmonopolen (z.B. Post)

282 konkrete Maßnahmen

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Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat)

Europäische Kommission (EK)

Europäische Parlament (EP)

Vertrag über die Europäische Union

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Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat)

ER besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene (Fachminister) und ist das wichtigste Entescheidungsgremium der EU

Es gibt derzeit neun sogenannte Ratsformationen (z.B. Verkehrsminister, Finanzminister; Umweltminister, Außenminister). Der ER wird nur auf Vorschlag der Kommission tätig

Gemäß EG- Vertrag fasst der ER Beschlüsse für das Gemeinschaftsrecht (Verordnungen, Beschlüsse) und koordiniert die Wirtschaft

Der ER fasst Beschlüsse entweder einstimmig oder mit qualifizierter MehrheitArten von Mehrheiten.doc

Bei Mehrheitsbeschlüssen verfügen die Mitgliedsländer über unterschiedliche Stimmengewichte (z. B. D, F, GB, I je 29; Polen,Spanien je 27 und Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Slowakei je 4 Stimmen.

Die meisten Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.

Je nach Themenbereich erfolgt die Beschlussfassung teilweise mit dem Europäischen Parlament

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Europäische Kommission (EK)..\EU-kommissionsmitglieder.htm

1. EK besitzt das Initiativrecht. Das bedeutet, dass am Beginn jedes Rechtsetzungsverfahren (Verordnungen, Richtlinien) ein Vorschlag der Europäischen Kommission steht.

2. EK überwacht die Einhaltung des Gemeinschaftsrecht, d.h. den EG-Vertrag der Mitgliedsländer auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse.

3. EK gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den im EG-Vertrag bezeichneten Bereichen ab

4. Mitgliedsstaaten verfügen jeweils über einen Kommissar, der auf 5 Jahre ernannt wird und der über 9 politische Mitarbeiter (Kabinett) verfügt.

5. Jedes Kommissionsmitglied ist für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig. Die Beschlüsse werden von der Kommission als Kollegium gefasst.

6. EK ist in 21 Generaldirektionen und weitere Dienste untergliedert. Die rund 24.000 Mitarbeiter umfassende Verwaltung der Kommission hat ihren Hauptsitz in Brüssel und einen Nebensitz in Luxemburg.

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Europäische Parlament (EP)

1. EP ist die direkt gewählte demokratische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und ist deren Interessenvertreter. Das EP setzt sich besonders für die Menschenrechte, die Umwelt und den Verbraucherschutz ein

2. Seit Januar 2007 setz sich das EP aus 785 Abgeordneten aus 27 Mitgliedsstaaten zusammen und hat seinen Sitz in Straßburg. Sie vertreten ca. 490 Millionen Bürgerinnen und Bürger.

3. Das EP arbeitet in Fachausschüssen und Fraktionen und gibt Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission ab (23 Amtssprachen).

4. Ständige Ausweitung der Zuständigkeit im Rechtsetzungsverfahren gemeinsam mit dem Europäischen Rat (Beschließt z.B. gemeinsam Gesetze)

5. EP ist berechtigt, Untersuchungsausschüsse einzurichten

6. Die Parlamentsverwaltung (Generalsekretariat) beschäftigt ca. 3500 Mitarbeiter

Page 7: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Europäische

Kommission

Europäische

Parlament

Europäische

Rat Vorschlag

Europäische

Rat Stellungnahme

Europäische

Parlament

Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts

1. Lesung

2. Lesung

Europäische

Rat

Europäische

Rat

Europäische

Kommission

AblehnungBilligung/keine Äußerung

Änderungsvorschläge

Überprüfter Vorschlag

Europäische

Rat Änderungen nur

einstimmig möglichVerabschiedung mit qualifizierter

Mehrheit

Verabschiedung des Rechtsaktes mit qualifizierter Mehrheit

Verabschiedung des Rechtsaktes nur noch einstimmig möglich

Page 8: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Rechtsinstrumente der Europäische Union

Entscheidungen

Verbindlich für diejenigen, die sie bezeichnen

Richtlinien

Verbindlich für das zu erreichende Ziel

Müssen in nation. Recht umgesetzt werden

Wahl der Form und Mittel bleibt frei

Verordnungen

Sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar

Verbindliche Rechtsakte

Empfehlungen

Entschließungen

Stellungnahmen

Nicht verbindliche

Rechtsakte

Page 9: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987)

Aktionsprogramm zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes

Sozialprogramm zur Sicherheit, Hygiene, Gesundheit am Arbeitsplatz

Beseitigung von

Steuerschranken Techn. SchrankenMater. Schranken

Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen

Regelungsgegenstand:

PRODUKTE

(Konstruktionen, Bau und Ausrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen)

EG-RichtlinienEG-Richtlinien

Artikel 94 (100)

EG-Vertrag

Artikel 95 (100a)

EG-Vertrag

Schrittweise Angleichung im sozialpol. Bereich bei gleichzeitigem Fortschritt

Mindestvorschriften zur Sicherheit, und Gesundheit der Arbeitnehmer

Regelungsgegenstand:

Arbeitsumwelt

(Gesundheitsschutz bei der Arbeit)

EG-Richtlinien mit Mindestvorschriften

Artikel 138 (118a)

EG-Vertrag

Page 10: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG - Vertrag

Artikel 100 (neu Artikel 95): Richtlinien zur Angleichung von Rechtsvorschriften

Errichtung eines Gemeinsamen Marktes

Keine Behinderung beim Austausch von Produkten und Dienstleistungen

Veränderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten

Angleich von Normen und technischen Details

Der Rat erlässt einstimmig Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes auswirken

Page 11: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden.

Legt für die Mitgliedsstaaten verbindlich und abschließend die sicherheitstechnischen Anforderungen an Produkten zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse fest

Hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz

Regelt Beschaffenheitsanforderungen an Geräten, Maschinen oder persönlicher Schutzausrüstungen sowie die Prüfung der Einhaltung dieser Forderungen

Kein Regelungsspielraum bei Übernahme der Richtlinien in nationales recht (Umsetzung 1:1)

Artikel 100a (neu 94)

Page 12: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden.

Mindestvorschrift, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beziehen (Bezug zum betrieblichen Arbeitsschutz)

Richtlinie ist soziale Komponente bei der Realisierung des Binnenmarktes

Grundlage für den Erlass von Rahmenrichtlinien für allgemeine Arbeitsschutzanforderungen (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit)

Die Rahmenrichtlinien werden durch Einzelrichtlinien unterstützt

Alle Richtlinien nach 118a sind Mindestvorschriften, über die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht hinausgehen können

Artikel 118a (neu 138)

Page 13: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Richtlinien der Europäischen Union entsprechend der Artikel 100a und Artikel 118a

Artikel 100a Artikel 118aFreier Verkehr von Waren, Personen,Dienstleistungen, Kapital zur Herstellung desBinnenmarktes (auch des Arbeitsschutzes)

Ziel Verbesserung der Arbeitsumwelt (Sicherheit und Ge-sundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

Hersteller, Inverkehrbringer Adressat Arbeitgeber

Anforderung an die Beschaffenheit von tech-nischen Erzeugnissen, Prüfungen, Zertifizie-rung

Inhalt Betriebsvorschriften (Verhalten, Organisation)

Totale Harmonisierung (mit Schutzklausel),keine Abweichungsbefugnisse der Mitglieds-staaten, nur grundlegende Sicherheitsanfor-derungen, Umsetzung durch EuropäischeNormen von CEN/CENELEC

Methode Mindestvorschriften, Mitgliedsstaaten können konkreti-sierende, weitergehende Bestimmungen treffen

Richtlinien über Maschinen, Druckgeräte,PSA, Einstufung, Kennzeichnung, Verbotegefährlicher Stoffe

Beispiele Rahmenrichtlinien, Arbeitsstätten, Arbeit an Bildschir-men, Benutzung von PSA, Lastenhandhabung, Umgangmit krebserzeugenden Stoffen, sozialer Arbeitsschutz

Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz,Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbots-verordnung

Umsetzung Gesetze und Verordnungen (Gefahrstoffverordnung),Arbeitszeitgesetz

Page 14: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Richtlinie 89/391/EWG (Rahmenrichtlinie)Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und

des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit

Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz für alle Beschäftigungsbereiche

Zu der Rahmenrichtlinie wurden 16 Einzelrichtlinien erlassen, die Regelungen zu bestimmten Sachgebieten beinhalten:

• Arbeitsstätten

• Benutzung von Arbeitsmitteln

• Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

• Manuelle Handhabung schwerer Lasten

• Bildschirmarbeitsplätze

Diese Rahmenrichtlinie wurde mit dem Arbeitsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

Page 15: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Richtlinie 89/391/EWG

Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel der Richtlinie Art.2 Anwendungsbereich Art. 3 Definitionen Art. 4

Abschnitt II Pflichten des Arbeitgebers

Art. 5 Allgemeine Vorschrift Art. 6 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Art. 7 Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste Art. 8 Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren Art. 9 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Art. 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer Art. 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Art. 12 Unterweisung der Arbeitnehmer

Abschnitt IIIPflichten des Arbeitnehmers

Art. 13 Abschnitt IVSonstige Bestimmungen

Art. 14 Präventivmedizinische Überwachung Art. 15 Risikogruppen Art. 16 Einzelrichtlinien - Änderungen Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie Art. 17 Ausschuss Art. 18 Schlussbestimmungen Art. 19 Anhang Liste der erfassten Bereiche

ArbeitsstättenArbeitsmittelPersönliche SchutzausrüstungArbeiten an BildschirmgerätenHandhabung schwerer LastenBaustellen und WanderbaustellenFischerei und Landwirtschaft

Page 16: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Bereich gefährlicher Stoffe

89/391/EWGRahmenrichtlinie

Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit

Richtlinie 98/24/EG

Schutz von Gesundheit und Sicherheit der

Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei

der Arbeit

Richtlinie 83/477/EWG

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch

Asbest am Arbeitsplatz

geändert:

RL 91/382/EWG

RL 98/24/EG

Richtlinie 90/394/EWG

Schutz der Arbeitnehmer

gegen Gefährdungen

durch Karzinogene bei der Arbeit

geändert:

RL 97/42/EG

RL 1999/38/EG

Richtlinie 90/679/EWG

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch

biologische Arbeitsstoffe bei der

Arbeit

geändert:

RL 97/59/EG

Richtlinie 78/610/EWG

Schutz von Gesundheit von

Arbeitnehmern, die Vinylchlorid

ausgesetzt sind

Aufgehoben gem. Artikel 2 der RL 1999/38/EG

Page 17: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Aufbau des Gefahrstoffrechts

EU-Recht

Harmonisierungs-richtliniennach Art.95 (100a)

67/548/EWG1999/45/EG

Richtlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen nach Art. 138 (118a)90/394/EWG91/322/EWG98/24/EG

+ Änderungsrichtlinien

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefstoffV

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmervor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Angleich der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für Einstufung, Verpackung undKennzeichnunggefährlicher Stoffe

Angleich der Rechts- undVerwaltungsvorschriften fürEinstufung, Verpackung undKennzeichnunggefährlicher Zubereitungen

Überführung des Globally Harmonised System of Classification an Labbelling of Chemicals

GHSin Rechtsvorschriften der Europäischen Union

International vereinbarte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Überführung des Globally Harmonised System of Classification an Labbelling of Chemicals

GHSin Rechtsvorschriften der Europäischen Union

International vereinbarte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

REACH – Verordnung

zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

REACH – Verordnung

zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

Page 18: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung

und Kennzeichnung gefährlicher Stoffevom 27. Juni 1967

Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Stoffe, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr

gebracht werden

Betrifft

• Die Anmeldung der Stoffe

• Den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe

• Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten

• Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe

Page 19: Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht

Richtlinie 1999/45/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung

und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungenvom 31. Mai 1999

Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zubereitungen, die in den Mitgliedstaaten in den

Verkehr gebracht werden

• Die Anmeldung der Zubereitung

• Den Informationsaustausch über die angemeldeten Zubereitungen

• Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Zubereitungen ausgehen könnten

• Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Zubereitungen

• Angleichung der besonderen Bestimmung für besondere

Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser RL als gefährlich eingestuft sind

Betrifft: