Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht
description
Transcript of Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht
Wichtige Impulse für das europäische Arbeitsschutzrecht
1985 Weißbuch H
Zielsetzung
• Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31. Dezember 1992
• Beseitigung materieller Hemmnisse - wie Kontrollen an den EG-Binnengrenzen
• Beseitigung technischer Schranken- wie einzelstaatliche Produktnormen und technische Vorschriften
• Beseitigung der Steuerschranken- z.B. Unterschiede bei der Mehrwertssteuer
Einheitliche Europäische Akte (EAA)
• Artikel 100 a (Neu: Artikel 94)• Artikel 118 a (Neu: Artikel 138)
1987
Weißbücher werden regelmäßig von der Europäischen Kommission herausgegeben.
Sie enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft für einen bestimmten Bereich.
Weißbücher werden von der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat übermittelt
Das Weißbuch von 1985 enthält die nebenstehenden Zielsetzungen
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987)
•Schafft die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung des Binnenmarktkonzeptes
•Erweitert die gemeinschaftliche Zuständigkeit um die Bereiche „Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“, „Forschung und technologische Entwicklung“ sowie „Umwelt“
•Stärkung der Stellung des Europäischen Parlaments im Rechtssetzungsverfahren
1. Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen
2. Gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung
3. Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchersteuer gebildeten steuerlichen Schranken
4. EG-weite Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (für staatliche Aufträge ab 5 Mio. Euro)
5. Weitreichende Marktöffnungen und Marktliberalisierungen (z.B. Versicherungs-und Transportgewerbe)
6. Beseitigung von Staatsmonopolen (z.B. Post)
282 konkrete Maßnahmen
Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat)
Europäische Kommission (EK)
Europäische Parlament (EP)
Vertrag über die Europäische Union
Europäische Rat (ER, EU-Ministerrat)
ER besteht aus Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene (Fachminister) und ist das wichtigste Entescheidungsgremium der EU
Es gibt derzeit neun sogenannte Ratsformationen (z.B. Verkehrsminister, Finanzminister; Umweltminister, Außenminister). Der ER wird nur auf Vorschlag der Kommission tätig
Gemäß EG- Vertrag fasst der ER Beschlüsse für das Gemeinschaftsrecht (Verordnungen, Beschlüsse) und koordiniert die Wirtschaft
Der ER fasst Beschlüsse entweder einstimmig oder mit qualifizierter MehrheitArten von Mehrheiten.doc
Bei Mehrheitsbeschlüssen verfügen die Mitgliedsländer über unterschiedliche Stimmengewichte (z. B. D, F, GB, I je 29; Polen,Spanien je 27 und Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Slowakei je 4 Stimmen.
Die meisten Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.
Je nach Themenbereich erfolgt die Beschlussfassung teilweise mit dem Europäischen Parlament
Europäische Kommission (EK)..\EU-kommissionsmitglieder.htm
1. EK besitzt das Initiativrecht. Das bedeutet, dass am Beginn jedes Rechtsetzungsverfahren (Verordnungen, Richtlinien) ein Vorschlag der Europäischen Kommission steht.
2. EK überwacht die Einhaltung des Gemeinschaftsrecht, d.h. den EG-Vertrag der Mitgliedsländer auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse.
3. EK gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu den im EG-Vertrag bezeichneten Bereichen ab
4. Mitgliedsstaaten verfügen jeweils über einen Kommissar, der auf 5 Jahre ernannt wird und der über 9 politische Mitarbeiter (Kabinett) verfügt.
5. Jedes Kommissionsmitglied ist für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig. Die Beschlüsse werden von der Kommission als Kollegium gefasst.
6. EK ist in 21 Generaldirektionen und weitere Dienste untergliedert. Die rund 24.000 Mitarbeiter umfassende Verwaltung der Kommission hat ihren Hauptsitz in Brüssel und einen Nebensitz in Luxemburg.
Europäische Parlament (EP)
1. EP ist die direkt gewählte demokratische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und ist deren Interessenvertreter. Das EP setzt sich besonders für die Menschenrechte, die Umwelt und den Verbraucherschutz ein
2. Seit Januar 2007 setz sich das EP aus 785 Abgeordneten aus 27 Mitgliedsstaaten zusammen und hat seinen Sitz in Straßburg. Sie vertreten ca. 490 Millionen Bürgerinnen und Bürger.
3. Das EP arbeitet in Fachausschüssen und Fraktionen und gibt Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission ab (23 Amtssprachen).
4. Ständige Ausweitung der Zuständigkeit im Rechtsetzungsverfahren gemeinsam mit dem Europäischen Rat (Beschließt z.B. gemeinsam Gesetze)
5. EP ist berechtigt, Untersuchungsausschüsse einzurichten
6. Die Parlamentsverwaltung (Generalsekretariat) beschäftigt ca. 3500 Mitarbeiter
Europäische
Kommission
Europäische
Parlament
Europäische
Rat Vorschlag
Europäische
Rat Stellungnahme
Europäische
Parlament
Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts
1. Lesung
2. Lesung
Europäische
Rat
Europäische
Rat
Europäische
Kommission
AblehnungBilligung/keine Äußerung
Änderungsvorschläge
Überprüfter Vorschlag
Europäische
Rat Änderungen nur
einstimmig möglichVerabschiedung mit qualifizierter
Mehrheit
Verabschiedung des Rechtsaktes mit qualifizierter Mehrheit
Verabschiedung des Rechtsaktes nur noch einstimmig möglich
Rechtsinstrumente der Europäische Union
Entscheidungen
Verbindlich für diejenigen, die sie bezeichnen
Richtlinien
Verbindlich für das zu erreichende Ziel
Müssen in nation. Recht umgesetzt werden
Wahl der Form und Mittel bleibt frei
Verordnungen
Sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar
Verbindliche Rechtsakte
Empfehlungen
Entschließungen
Stellungnahmen
Nicht verbindliche
Rechtsakte
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE AKTE (gültig seit 01.07. 1987)
Aktionsprogramm zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes
Sozialprogramm zur Sicherheit, Hygiene, Gesundheit am Arbeitsplatz
Beseitigung von
Steuerschranken Techn. SchrankenMater. Schranken
Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen
Regelungsgegenstand:
PRODUKTE
(Konstruktionen, Bau und Ausrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen)
EG-RichtlinienEG-Richtlinien
Artikel 94 (100)
EG-Vertrag
Artikel 95 (100a)
EG-Vertrag
Schrittweise Angleichung im sozialpol. Bereich bei gleichzeitigem Fortschritt
Mindestvorschriften zur Sicherheit, und Gesundheit der Arbeitnehmer
Regelungsgegenstand:
Arbeitsumwelt
(Gesundheitsschutz bei der Arbeit)
EG-Richtlinien mit Mindestvorschriften
Artikel 138 (118a)
EG-Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG - Vertrag
Artikel 100 (neu Artikel 95): Richtlinien zur Angleichung von Rechtsvorschriften
Errichtung eines Gemeinsamen Marktes
Keine Behinderung beim Austausch von Produkten und Dienstleistungen
Veränderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
Angleich von Normen und technischen Details
Der Rat erlässt einstimmig Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes auswirken
Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden.
Legt für die Mitgliedsstaaten verbindlich und abschließend die sicherheitstechnischen Anforderungen an Produkten zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse fest
Hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz
Regelt Beschaffenheitsanforderungen an Geräten, Maschinen oder persönlicher Schutzausrüstungen sowie die Prüfung der Einhaltung dieser Forderungen
Kein Regelungsspielraum bei Übernahme der Richtlinien in nationales recht (Umsetzung 1:1)
Artikel 100a (neu 94)
Zur Angleichung der unterschiedlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Erzeugnisse sind auf der Grundlage des Artikels 100 EWG - Vertrag verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes in EG-Richtlinien erlassen worden.
Mindestvorschrift, die sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beziehen (Bezug zum betrieblichen Arbeitsschutz)
Richtlinie ist soziale Komponente bei der Realisierung des Binnenmarktes
Grundlage für den Erlass von Rahmenrichtlinien für allgemeine Arbeitsschutzanforderungen (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit)
Die Rahmenrichtlinien werden durch Einzelrichtlinien unterstützt
Alle Richtlinien nach 118a sind Mindestvorschriften, über die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht hinausgehen können
Artikel 118a (neu 138)
Richtlinien der Europäischen Union entsprechend der Artikel 100a und Artikel 118a
Artikel 100a Artikel 118aFreier Verkehr von Waren, Personen,Dienstleistungen, Kapital zur Herstellung desBinnenmarktes (auch des Arbeitsschutzes)
Ziel Verbesserung der Arbeitsumwelt (Sicherheit und Ge-sundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Hersteller, Inverkehrbringer Adressat Arbeitgeber
Anforderung an die Beschaffenheit von tech-nischen Erzeugnissen, Prüfungen, Zertifizie-rung
Inhalt Betriebsvorschriften (Verhalten, Organisation)
Totale Harmonisierung (mit Schutzklausel),keine Abweichungsbefugnisse der Mitglieds-staaten, nur grundlegende Sicherheitsanfor-derungen, Umsetzung durch EuropäischeNormen von CEN/CENELEC
Methode Mindestvorschriften, Mitgliedsstaaten können konkreti-sierende, weitergehende Bestimmungen treffen
Richtlinien über Maschinen, Druckgeräte,PSA, Einstufung, Kennzeichnung, Verbotegefährlicher Stoffe
Beispiele Rahmenrichtlinien, Arbeitsstätten, Arbeit an Bildschir-men, Benutzung von PSA, Lastenhandhabung, Umgangmit krebserzeugenden Stoffen, sozialer Arbeitsschutz
Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz,Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbots-verordnung
Umsetzung Gesetze und Verordnungen (Gefahrstoffverordnung),Arbeitszeitgesetz
Richtlinie 89/391/EWG (Rahmenrichtlinie)Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz für alle Beschäftigungsbereiche
Zu der Rahmenrichtlinie wurden 16 Einzelrichtlinien erlassen, die Regelungen zu bestimmten Sachgebieten beinhalten:
• Arbeitsstätten
• Benutzung von Arbeitsmitteln
• Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
• Manuelle Handhabung schwerer Lasten
• Bildschirmarbeitsplätze
Diese Rahmenrichtlinie wurde mit dem Arbeitsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Richtlinie 89/391/EWG
Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel der Richtlinie Art.2 Anwendungsbereich Art. 3 Definitionen Art. 4
Abschnitt II Pflichten des Arbeitgebers
Art. 5 Allgemeine Vorschrift Art. 6 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Art. 7 Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste Art. 8 Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und unmittelbare Gefahren Art. 9 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Art. 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer Art. 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer Art. 12 Unterweisung der Arbeitnehmer
Abschnitt IIIPflichten des Arbeitnehmers
Art. 13 Abschnitt IVSonstige Bestimmungen
Art. 14 Präventivmedizinische Überwachung Art. 15 Risikogruppen Art. 16 Einzelrichtlinien - Änderungen Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie Art. 17 Ausschuss Art. 18 Schlussbestimmungen Art. 19 Anhang Liste der erfassten Bereiche
ArbeitsstättenArbeitsmittelPersönliche SchutzausrüstungArbeiten an BildschirmgerätenHandhabung schwerer LastenBaustellen und WanderbaustellenFischerei und Landwirtschaft
Bereich gefährlicher Stoffe
89/391/EWGRahmenrichtlinie
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
Richtlinie 98/24/EG
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit
Richtlinie 83/477/EWG
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch
Asbest am Arbeitsplatz
geändert:
RL 91/382/EWG
RL 98/24/EG
Richtlinie 90/394/EWG
Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdungen
durch Karzinogene bei der Arbeit
geändert:
RL 97/42/EG
RL 1999/38/EG
Richtlinie 90/679/EWG
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch
biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit
geändert:
RL 97/59/EG
Richtlinie 78/610/EWG
Schutz von Gesundheit von
Arbeitnehmern, die Vinylchlorid
ausgesetzt sind
Aufgehoben gem. Artikel 2 der RL 1999/38/EG
Aufbau des Gefahrstoffrechts
EU-Recht
Harmonisierungs-richtliniennach Art.95 (100a)
67/548/EWG1999/45/EG
Richtlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen nach Art. 138 (118a)90/394/EWG91/322/EWG98/24/EG
+ Änderungsrichtlinien
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefstoffV
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmervor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Angleich der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für Einstufung, Verpackung undKennzeichnunggefährlicher Stoffe
Angleich der Rechts- undVerwaltungsvorschriften fürEinstufung, Verpackung undKennzeichnunggefährlicher Zubereitungen
Überführung des Globally Harmonised System of Classification an Labbelling of Chemicals
GHSin Rechtsvorschriften der Europäischen Union
International vereinbarte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Überführung des Globally Harmonised System of Classification an Labbelling of Chemicals
GHSin Rechtsvorschriften der Europäischen Union
International vereinbarte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
REACH – Verordnung
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
REACH – Verordnung
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffevom 27. Juni 1967
Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Stoffe, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr
gebracht werden
Betrifft
• Die Anmeldung der Stoffe
• Den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe
• Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten
• Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe
Richtlinie 1999/45/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungenvom 31. Mai 1999
Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zubereitungen, die in den Mitgliedstaaten in den
Verkehr gebracht werden
• Die Anmeldung der Zubereitung
• Den Informationsaustausch über die angemeldeten Zubereitungen
• Die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Zubereitungen ausgehen könnten
• Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Zubereitungen
• Angleichung der besonderen Bestimmung für besondere
Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser RL als gefährlich eingestuft sind
Betrifft: