Zuhause 5/2015

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Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse l werbung l internet 22. Jahrgang • Nr. 5 • September/Oktober 2015 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Energetische Sanierung: Bochum ausgezeichnet Stadt Bochum vergibt Klimaschutz-Award 2015 Brennwerttechnik: Neue Richtlinien kommen Immobilie ist mehr als eine sichere Altersvorsorge Bochumer Stadtwerke senken den Gaspreis Marco Oettinghaus l Marthastraße 2 (Am Stadtpark) 44791 Bochum l Ruf 0234/58 11 22 l Fax 0234/58 11 60 www.oettinghaus-immobilien.de l Mail [email protected]

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

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22. Jahrgang • Nr. 5 • September/Oktober 2015

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In diesem Heft:Energetische Sanierung:Bochum ausgezeichnet

Stadt Bochum vergibtKlimaschutz-Award 2015

Brennwerttechnik:Neue Richtlinien kommen

Immobilie ist mehr alseine sichere Altersvorsorge

Bochumer Stadtwerke senken den Gaspreis

Marco Oettinghaus l Marthastraße 2 (Am Stadtpark)44791 Bochum l Ruf 0234/58 11 22 l Fax 0234/58 11 60www.oettinghaus-immobilien.de l Mail [email protected]

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Herausgeber: Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH Viktoriastr. 63 • 44789 Bochum Ruf: (0234) 96127-0 • Fax: (0234) 9612744www.hausundbochum.de • eMail [email protected]: Rechtsanwalt Erwin KöhlerVerlag: Medienbüro Franken • Hauptstr. 146 • 44892 Bochum Ruf: (0234) 920020 • Fax 9200219 • eMail [email protected]

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ZUHAUSE ist das informative Magazin für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Das Magazin erscheint im 22. Jahrgang und wird zweimonatlich herausgegeben. Der Verkaufspreis be-trägt 4 Euro. Der Bezugs preis ist im Mit glieds beitrag der ange-schlossenen Vereine enthalten. Ein Jahres abonnement inkl. Porto kostet 27 Euro. Bei Nichtbelieferung ohne Ver schul den des Ver-lages besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen weder Her-ausgeber noch Verlag eine Haftung. Namentlich ge kenn zeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nachdruck – auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Genehmi-gung des Verlages.

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Inhalt

Impressum

Nachrichten aus BochumEnergetische Sanierung: Bochum ausgezeichnet 4Stadtwerke Bochum senken den Gaspreis 4Stadt Bochum vergibt Klimaschutz-Award 2015 5

Aktuelle Informationen

Ab 26. September gelten neue Richtlinien für Brennwerttechnik 10Ordnungsgemäßer Umgang mit Asbest auf dem Dach 13WEG: Wohnungskäufer ist für gesamte Anlage verantwortlich 19Fünf Gründe für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht 22Tipps: Was Rentner hinzuverdienen dürfen 30

auf seiner vorletzten Sitzung am 23. Juli 2015 hat der Vorstand mir einstimmig das Vertrauen geschenkt, den Vorsitz zu übernehmen. Ich freue mich auf diese anspruchsvolle Aufgabe, die Geschicke unseres Vereins ehrenamtlich zu lenken.

Als Erstes steht die Einstellung eines weiteren Juristen an, um die Beratungs-leistung in der gewohnt hohen Qualität künftig wieder etwas zeitnäher erbringen zu können. Dafür haben Sie in der letzten Jahreshauptversammlung die Beitragser-höhung beschlossen, die sich indes erst Anfang kommenden Jahres auswirkt. Auch insoweit bitten wir um ein wenig Nachsicht.

Nachsicht können wir bei der Höhe der Grundsteuer "B" allerdings nicht walten lassen. Die Stadt Bochum will offenbar auch einmal Spitze sein. Der künftige Oberbürgermeister wird sich auch in die-sem Punkt an seinen Wahlkampfaussagen und daran messen lassen müssen, ob Bo-chum "jung" oder "arm" macht.

Sollte die Politik diese Erhöhung be-schließen, wäre dies purer Sarkasmus im Hinblick darauf, dass den Vermietern eine Mietpreisbremse diktiert wird, sich die Stadt dagegen nach Belieben über die zweite Miete bei allen Bürgern bedient.

Im Übrigen wird diese Kolumne künftig im Wechsel von den einzelnen Vorstands-mitgliedern verfasst, dies wiederum - wie bisher - im Wechsel mit der Geschäftsfüh-rung. So erhalten Sie Einblick in aktuelle Themen aus den verschiedenen Fachbe-reichen, für die die einzelnen Vorstands-mitglieder stehen.

Glück auf, Ihr Jörg Ehrhardt

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4 Bochum

Eine Auszeichnung für ihr zehnjähriges Engagement im landesweiten Netzwerk „ALT-BAUNEU“ überreichte Staats-sekretär Peter Knitsch der Stadt Bochum im September. Im Rahmen des fünften Kom-munalkongresses der Energie-Agentur.NRW erhielten insge-samt elf Kommunen und Krei-se diese Auszeichnung.Das Netzwerk „ALTBAU-NEU“ wurde 2005 vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) ins Leben gerufen. Es unter-stützt Kommunen und Kreise bei der Beratung von Bürgern und Gebäudeeigentümern zur energetischen Gebäudesanie-rung. Bochum profitiert von der gemeinsamen Erarbeitung von Themen und der Entwick-lung von Materialien, die vor Ort genutzt werden. Das sind Informationen zur Heizungs-optimierung oder dem hydrau-lischen Abgleich, zu Finanzie-rungs- oder Fördermöglichkei-ten, ein Dämmstoffkoffer, die Ausstattung für Aktionen oder die Erstellung eines Solardach-katasters. Ideen teilen und von-einander lernen ist der große Gewinn der überregionalen

Netzwerkarbeit, deren Koordi-nation die EnergieAgentur.NRW übernimmt.Dass es bei den vor 1978 – vor der Wärmeschutzverordnung - erbauten Wohngebäuden ei-nen großen Sanierungsbedarf gibt, ist ein Problem, das alle Kommunen und Kreise in NRW teilen. 76 Prozent aller Wohngebäude sind älter als 30 Jahre. Eine Sanierung kann En-ergieverbrauch und CO2-Emissionen um die Hälfte ver-ringern. Die Auszeichnung ist für die Stadt Bochum Ansporn, Hausbesitzer auch weiterhin umfassend darüber zu infor-mieren, wie sich in den eigenen vier Wänden energiesparend und klimafreundlich leben lässt.Neben den elf Gründungsmit-gliedern gehören heute weitere sechs NRW-Kommunen und Kreise zum Netzwerk. Ge-meinsam präsentieren sie sich im Internet unter www.alt-bau-neu.de. Hier bietet jede Region neben aktuellen Informationen auch eine Datenbank mit loka-len Dienstleistern wie Energie-beratern oder spezialisierten Handwerksbetrieben an. stb

Energetische Sanierung:Bochum ausgezeichnet

Die Stadtwerke Bochum hal-ten Wort: Der kommunale En-ergieversorger wird zum 1. November 2015 seine Gas-preise senken. In der Sitzung am 8. September hat der Auf-sichtsrat der Stadtwerke Bo-chum entschieden, die Vortei-le aus der optimierten Be-schaffungsstrategie an die Bochumer Kunden weiterzu-geben. Für Bochumer Haus-halte mit einem Stadtwerke-Basis-Vertrag und einem durchschnittlichen Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr sinkt der Gas-preis um 0,35 Cent pro Kilo-wattstunde (ct/kWh) brutto. Dies entspricht einer Entla-stung von 70 Euro brutto im Jahr und einer Senkung um rund fünf Prozent. Die Bezugspreise für Erdgas unterlagen im vergangenen Jahr starken Schwankungen. „Gerade in Zeiten volatiler Großhandelspreise zeigt sich, wie wichtig unser eigenes Portfoliomanagement ist. Auf-

grund unserer effizienten Be-schaffungsstrategie konnten wir unsere Gasmengen zu gu-ten Konditionen frei am Markt beziehen“, erklärt Stadtwerke-Vertr iebsgeschäftsführer Frank Thiel. „Diese Vorteile geben wir selbstverständlich an unsere Kunden weiter.“ Gasversorgung wird ökolo-gisch Ab sofort bieten die Stadtwer-ke Bochum ein neues Erdgas-produkt für alle umweltbewus-sten Bochumer an: „Als Pen-dant zu unserem Ökostrom aus Wasserkraft kommen wir mit dem neuen Produkt dem Wunsch nach einer CO2-neu-tralen Gasversorgung nach“, so Frank Thiel. Die klimaneutrale Erdgaslie-ferung stellt der Bochumer Energieversorger künftig durch die Unterstützung von zertifizierten Klimaschutz-Projekten in Zusammenarbeit mit der Nachhaltigkeitsagen-tur KlimaINVEST Green Con-cepts sicher, die beispielswei-

se Aufforstungsprojekte im brasilianischen Regenwald unterstützt. Bochumer Gas-kunden haben ab sofort die Möglichkeit, das Ökogas zu allen Gasprodukten der Stadt-werke Bochum hinzuzubu-chen. Hierfür wird ein Auf-schlag auf den Arbeitspreis in Höhe von 0,2 ct/kWh brutto in Rechnung gestellt. Dadurch ist dann die Erdgaslieferung eines

Kunden zu 100 Prozent klima-neutral. In den Geschäftszeiten geben die Stadtwerke-Kundenberater am Ostring 28 im persönlichen Gespräch Informationen über die verschiedenen Gasliefer-verträge. Eine telefonische Be-ratung ist montags bis sams-tags von 8.00 bis 20.00 Uhr unter der Rufnummer 0234/960-3737 möglich.

Stadtwerke Bochumsenken den Gaspreis

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5Bochum

Durch eine verantwortungs-volle Bau- und Sanierungswei-se von Wohneigentum und gewerblichen Bauten kann jede Menge Energie und damit auch CO2 gespart werden. Da-her vergibt die Stadt Bochum ihren Klimaschutz-Award 2015 an Bauherren für „Klima-freundliches Bauen und Sanie-ren“. Die Wettbewerbsunterla-gen liegen noch bis zum 30. September an der Infotheke im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Straße 19, aus und können auf den Internetseiten der Stadt Bochum unter www.bochum.de/klimaschutz her-untergeladen werden. Für wei-tere Informationen steht Ker-stin Zänger vom Umwelt- und Grünflächenamt unter der Te-lefonnummer 02 34 / 910 - 14 05 oder unter der E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung.Die Stadt Bochum will die Öf-fentlichkeit auf herausragende Beispiele aufmerksam machen und die Anstrengungen der Bauherren honorieren. Ausge-zeichnet werden die Objekte, je nach erreichter Punktzahl, mit dem Bochumer Klima-schutz-Award in Silber oder Gold in Form einer Plakette mit individueller Hausnum-mer. Außerdem winken Geld-preise in Höhe von 500 bis

1.000 Euro. Die Preisverlei-hung erfolgt im Rahmen einer Feierstunde.Die Auszeichnung berücksich-tigt Maßnahmen zur Einspa-rung von Energie und somit zur CO2-Reduzierung. Die Bewertung der Objekte erfolgt nach einem Punktesystem, das die Wärmedämmung, Nutzung umweltschonender Energien, innovative Heiztechniken so-wie einen insgesamt niedrigen Strom- und Heizenergiever-brauch bewertet.Partner dieser Auslobung sind - wie immer in den letzten Jah-ren - die Kreishandwerker-schaft Ruhr, die Verbraucher-zentrale NRW, die Stadtwerke Bochum GmbH sowie Haus+Grundeigentümer Bo-chum e.V.. sbo

Stadt Bochum vergibt Klimaschutz-Award 2015

Am Sonntag (27. September) sind die Bochumerinnen und Bochumer noch einmal aufge-rufen, ihren neuen Oberbür-germeister zu bestimmen. Da es gestern (13. September) keinem der Kandidaten ge-lang, die absolute Mehrheit zu gewinnen, können die Wahl-berechtigte in 14 Tagen in ei-ner Stichwahl zwischen Tho-mas Eiskirch (SPD) und Klaus Franz (CDU) entscheiden.

In nahezu allen Wahllokalen haben die Wählerinnen und Wähler für die Stichwahl den oberen Abschnitt ihrer Wahl-benachrichtigung, die entspre-chend perforiert waren, abge-trennt zurückgekommen. In einigen Fällen ist dies bedau-erlicherweise jedoch nicht ge-schehen. Dies stellt für die Wahlberech-tigten jedoch kein Hindernis dar: Für den Gang an die Urne reicht am 27. September ein amtlicher, gültiger Lichtbild-ausweis, den sie statt der Wahlbenachrichtigung vorle-gen.Der obere Abschnitt der Wahl-benachrichtigungen enthält die

Anschrift des jeweiligen Stimmlokals: Es ist bei der Stichwahl dasselbe wie bei der gestrigen Hauptwahl. Wer Fra-gen dazu hat, kann sich telefo-nisch unter 02 34 / 910 - 50 47, - 50 52 oder - 50 58 an das Wahlbüro wenden.Die Rückgabe des oberen Ab-schnittes der Wahlbenachrich-tigung war ein Service der Stadt Bochum, auf den manche NRW-Städte direkt verzichtet haben: Sie haben nur eine Wahlbenachrichtigung für die gestrige Hauptwahl vorgese-hen.Da die Wahlbeteiligung mit 38,22 Prozent in Bochum je-doch äußerst gering war, möchte die Stadt noch einmal alle Wahlberechtigten ermun-tern, ihr Wahlrecht wahrzu-nehmen und am 27. September zur Stichwahl zu gehen – auch wenn die Wahlbenachrichti-gungskarte verloren gegangen oder gestern beim ersten Wahl-gang einbehalten worden sein sollte. Es reicht zur Stimmabgabe im eigenen Wahllokal die Vorlage eines amtlichen Lichtbildaus-weises – dies kann der Perso-nalausweis, ein anderer Pass, Führerschein oder Dienstaus-weis sein. sbo

Für die Stichwahlreicht den Bürgern auchder Personalausweis

Zwei Kandidaten stellen sich zur Stichwahl: Thomas Eiskirch und Klaus Franz. Foto: Stadt Bochum - Lutz Leitmann

Oberer Abschnitt derWahlbenachrichtigung

Die Erstvorstellung des neuen Preises fand Ende 2012 statt.

Das Haus der Firma Bischoff gewann bereits den Award.

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Hagen ist nach Remscheid die zweitsicherste Stadt Deutsch-lands für Fahrradbesitzer. In der Ruhrgebietsstadt wurden 2014 "nur" 173 Drahtesel ge-stohlen. Das entspricht 93 Diebstählen je 100.000 Ein-wohner. Das geht aus einer Studie des Verbraucherportals billiger.de hervor. Bundeswei-te Diebstahlhochburg war 2014 die Stadt Cottbus mit 2.030 gestohlenen Rädern pro 100.000 Einwohner. Insgesamt wurden 2.022 Räder im Stadtgebiet der kleinen ost-deutschen grenznahen Stadt gestohlen. Allgemein ist die Metropole Ruhr ein sicheres

Pflaster für Radbesitzer: Im Vergleich der 100 größten deutschen Städte erhielten im-merhin sechs Städte in der Me-tropole Ruhr das Prädikat "Si-chere Fahrradcity": Neben Hagen sind das Witten (Rang 94 mit 154 gestohlenen Rädern pro 100.000 Einwohner), Oberhausen (Rang 81, 294 Diebstähle), Mülheim (Rang 79, 301 Diebstähle), Bochum (Rang 74, 346 Diebstähle) und Gelsenkirchen (Rang 60, 438 Diebstähle. Im Mittelfeld finden sich Mo-ers (Rang 58), Essen (56), Bottrop (52), Hamm (49), Her-ne (47) und Duisburg (46).

Metropole Ruhr ist sicheres Pflaster für Fahrradbesitzer

Der Bochumer Ruhrpark eröff-nete am 16. September mit einigen Geschäften seine neue Südmall. Die "echte" Eröff-nung allerdings muss noch bis zum November warten.Auf einer Gesamtmietfläche von ca. 20.000 Quadratmetern locken 28 Shops vor allem gro-ßer Modeketten, darunter Lie-beskind, Zara, Tamaris und Levis. Herzstück ist der "Fa-shion Loop", ein Rundlauf, der den bereits renovierten Teil des Centers mit der Südmall verbindet.

Das Einkaufszentrum wird seit dem Frühjahr 2014 für rund 150 Millionen Euro umfang-reich umgestaltet. Der Umbau schuf Platz für mehr Shops, außerdem gibt es nun einen neuen Haupteingang und wei-tere Freizeitbereiche. Die fei-erliche Eröffnung nach Ab-schluss aller Arbeiten ist für den 4. November geplant.Mit 115.000 Quadratmetern Bruttomietfläche ist der Ruhr Park das größte Open-Air Shopping Center Deutsch-lands. www.ruhrpark.de

Aktuell spitzt sich die Flücht-lingssituation immer mehr zu und stellt alle größeren Kom-munen mit ihren Bürgerinnen und Bürgern vor eine große Herausforderung: 42.000 ka-men allein ins Ruhrgebiet. Für rund 50 Flüchtlinge miete-te die Stadt Bochum gerade ein Gebäude an der Voedestraße 58 in Wattenscheid an. Die neuen Bewohner sind dort ein gezogen . Anwohner, die Fra-gen dazu haben oder helfen möchten, finden Informatio-nen unter www.bochum.de/fluechtlinge oder wenden sich unter den Rufnummern 02 34 / 910 - 11 04, Unterbringung von Flüchtlingen, - und -15 31, Koordination Ehrenamt, an das Amt für Soziales und Woh-nen. Der Verein IFAK e.V. über-nimmt, wie bereits bei mehre-ren Standorten im Umkreis, die sozialarbeiterische Betreu-ung der Flüchtlinge.„Zu den Aufgaben einer Kom-

mune gehört es unter anderem, für Menschen, die in ihren Herkunftsländern bedroht wer-den oder aus Kriegsgebieten geflohen sind, ein Kontingent an Wohnungen oder Plätzen in Übergangsheimen bereitzuhal-ten“, erläutert Sozialamtsleite-rin Ute Bogucki. Daher suche das Sozialamt ste-tig nach neuen Unterkünften. Nach den letzten Meldungen vom 19. September hat die Stadt in diesem Jahr bereits 3.300 Flüchtlinge aufgenom-men, die sie in Übergangshei-men, dezentralen Einrichtun-gen, Ferienwohnungen, ange-mieteten Objekten und Hotels untergebracht hat. Weitere knapp 800 sollen bis Ende des Jahres noch nach Bochum kommen.Dortmund nahm bis Mitte Sep-tember 5.600 Flüchtlinge auf, Essen immerhin auch knapp 3.200. Das sind allerdings we-niger als die kleinere Stadt Bo-chum. ef/sbo

Für Flüchtlinge:Stadt mietet Gebäude an

Ruhrpark plant Eröffnungfür den 4. November

Langendreer ist wie ein Schweizer Käse. Und es ist nicht Markus Holzheim, der das sagt, sondern es handelt sich um eine Tatsache, weil in diesem Bereich des Stadtteils in der Vergangenheit sehr viel Bergbau betrieben wurde. Holzheim ist Projektingenieur bei der RWE Service GmbH, die dienstleistend für die Ge-sellschaft für Vermögensver-waltung mbH tätig ist, welche sich um den Altbergbau und dessen Hinterlassenschaften kümmert. Gerade steht er mit der ausführenden Firma Grundbau Essen (GbE) an der Stockumer Straße vor dem Ab-schluss einer Verfüllungsmaß-nahme.In Höhe der Hausnummern 118 bis 122 stehen schon seit einem halben Jahr Silo und Pumpen, mit deren Hilfe Ver-füllmaterial in den Boden ge-presst wird. Das zunächst flüs-sige Material härtet innerhalb von 28 Tagen von einer „An-fangsfestigkeit“ zu einer stabi-len Verfüllung aus. Es ist nicht die erste Maßnahme am Hei-melsberg, wo sich in unmittel-barer Nähe der dortigen Gast-stätte die ehemalige Zeche Constanze befand, die zwi-schen 1919 und 1928 oberflä-chennahen Bergbau betrieb.Die damals im oberflächen-nahen Bereich abgebauten Flö-

ze, z.B. das Flöz „Mausegatt“, ziehen sich vom Langendreer-holz bis zum Heimelsberg. Die Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Bereich aus geologi-schen Gründen aufwändig. Das liegt zum Teil an bis zu 30 Meter dicken Sandschichten und z.T. sehr steil verlaufen-den Flözen. Deshalb handelt es sich bei der aktuellen, langwierigen Ver-füllung, die wahrscheinlich in der kommenden Woche abge-schlossen werden kann, so Holzheim, „um eine prophy-laktische Maßnahme.“ Die Ta-gesbrüche im Bereich Hei-melsberg, so der Ingenieur weiter, „sind eine latente Ge-fahr.“ Die Verfüllung von Resthohlräumen bzw. Locker-zonen im Untergrund, sagt die RWE-Pressestelle, „ist in der-artigen Fällen das übliche Ver-fahren zur Verhinderung zu-künftiger Bergschäden. Derar-tige Bohr- und Verfüllmaßnah-men wurden bereits im näheren Umfeld durchgeführt, unter anderem am Ilexweg, an der nördlichen Seite der Stocku-mer Straße sowie am Heimels-berg.“Es ist also nicht das erste Mal, dass GbE in Langendreer in größerem Umfang Füllmateri-al in den Boden pumpt. An der Straße Heimelsberg wurde eine Riesen-Maßnahme durch-

geführt. Dort gab es viele Bohrlöcher in den Gärten der Anlieger, deren Geduld auf eine wirklich harte Probe ge-stellt wurde. Wenn Bochumer an die Gara-ge in Höntrop denken, bildet sich direkt ein Gänsehaut: Nie-mand will morgens sein Auto in einem tiefen Loch wieder-finden.Ex-Bezirksbürgermeister Nor-bert Busche ist direkter Nach-bar der aktuellen Maßnahme, die Krystof Galka von GbE vor Ort betreut. Zu den Kosten die-ser sechsmonatigen Baustelle äußert sich die RWE-Presse-stelle nicht, teilt aber mit, dass dort rund 1.500 Kubikmeter verfüllt wurden.An der Straße Heimelsberg

gab es eine offensivere Infor-mationspolitik. Dort hatte RWE schon Anfang 2009 mit den Bohrungen begonnen und in den ersten beiden Abschnit-ten 2.800 Kubikmeter Füllma-terial in den Boden gepumpt. Bis in den Herbst 2013 dauer-ten die Arbeiten am dritten und letzten Bauabschnitt, wobei jeder dieser Abschnitte rund eine Mio. Euro kostete. Im dritten Abschnitt wurden im Übrigen noch einmal mehr als 1.000 Kubikmeter in den Bo-den gepumpt. In die Kosten flossen vor zwei Jahren aller-dings auch Sanierungsarbeiten in den Gärten der betroffenen Anwohner mit ein, die den Bohrungen gleichsam zum Opfer gefallen waren.

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7Bochum

Verfüllung sichert den Boden an der Stockumer Straße

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8 Aktuelles

Die gelbe Tonne beziehungs-weise der gelbe Sack soll durch eine bundesweit einzu-führende Wertstofftonne er-setzt werden. CDU und SPD haben sich da-rauf wohl entsprechend geei-nigt. Die neue Tonne soll nicht nur, wie bisher auch,Verpackungen aufnehmen, sondern auch an-dere recyclebare Stoffe aus Kunststoff und Metall (zum Beispiel Kleiderbügel, Plastik-spielzeug usw.). Eine zentrale Stelle soll die Regeln dafür für Hersteller und Vertreiber von Verpa-ckungen, für die dualen Syste-me und die Entsorger aufstel-len. hsg

Neue Wertstofftonne statt gelber Sack

Baukosten-Steigerung durch Auflagen

Die immer strengeren energetischen Vorgaben bremsen, laut einer Studie, den Neubau. Es wird geschätzt, dass die energeti-schenAnforderungen, technische Normen und kommunale Auf-lagen die Baukosten seit 2000 um mehr als 260 Euro pro Qua-dratmeter Wohnfläche in die Höhe getrieben haben. hsg

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76 % der privaten Haushalte in Deutschland besaßen Anfang 2014 mindestens einen Flachbildfernseher. Damit hat sich die Ausstattung seit Beginn der Erfassung im Jahr 2006 von 5 % über 37 % im Jahr 2010 nochmals mehr als verdoppelt. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der Internatio-nalen Funkausstellung in Berlin (4. bis 9. September 2015) auf Basis der Laufenden Wirtschaftsrechnungen mit. Fernsehappa-rate – egal ob Röhren- oder Flachbildgeräte – standen in 98 % der Privathaushalte.

Grund- und Gewerbesteuereinnahmen gestiegen

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2014 rund 56,5 Milliarden Euro aus den Realsteuern (Grundsteuer A beziehungs-weise B und Gewerbesteuer) eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist das gegenüber 2013 eine Steigerung um 1,1 Milliarden Euro beziehungsweise 2,0 %. Die Gewerbesteuer war mit 43,8 Mrd. (+ 1,7 %) an diesem Er-gebnis beteiligt. Das Aufkommen der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrug 2014 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein leichter Anstieg um 1,2 % gegen-über dem Vorjahreswert. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemein-den im Jahr 2014 insgesamt 12,3 Milliarden Euro ein und damit 2,7 % mehr als 2013. Die durch die Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbe-steuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe der Realsteuereinnahmen in den Gemeinden. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz in 2014 gegenüber 2013 um 4 Prozentpunkte auf durchschnittlich 320 %. Der durch-schnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2013 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag in 2014 bei 441 %.

Studenten sparen in einer WG bis zu 40 ProzentMit dem Semesterstart geht in vielen Städten die Jagd auf preiswerte Wohnungen los. Eine Wohngemeinschaft ist in den meisten deutschen Uni-städten die günstigere Wahl. Gegenüber einer Singlewoh-nung können Studierende so bis zu 40 Prozent der Mietkos-ten sparen. Das zeigt der „Mietpreis-Check Unistädte“ von immowelt.de.Das größte Sparpotential aller untersuchten Hochschulstädte gibt es in Koblenz. Für eine Singlewohnung mit maximal 40 Quadratmeter zahlen Stu-denten hier im Median eine Kaltmiete von 10,30 Euro pro Quadratmeter. Für eine WG-geeignete Wohnung in einer Größe von 80 bis 120 Quad-ratmetern werden hingegen nur 6,20 Euro pro Quadratme-ter fällig – eine Ersparnis von 40 Prozent.Da Ulm zu den teuren Studen-tenstädten zählt, ist hier das WG-Leben eine preiswerte Alternative zur Singlewoh-nung. Statt 13,50 Euro in ei-nem Einzel-Appartement müssen WG-Bewohner 8,90 Euro für den Quadratmeter zahlen, somit 34 % weniger.Singlewohnungen sind in der Regel teurer. Das liegt zum

einen daran, dass häufig voll-möblierte 1-Zimmer-Apparte-ments angeboten werden, die schon allein aufgrund ihrer Ausstattung mehr kosten. Zum anderen ist in vielen Städten das Angebot an kleinen Woh-nungen sehr begrenzt, da die Nachfrage danach besonders groß ist. Nicht nur Studenten, auch viele Singles und Senio-ren sind auf der Suche nach preiswerten kleinen Wohnun-gen.In Bochum liegt der Quadrat-meterpreis einer Singlewoh-nung bei 6,60 Euro, in der WG kostet er 5,80 Euro. Die Er-sparnis liegt bei 12 Prozent.Für die Auswertung wurden die Mietpreise der deutschen Unistädte mit mehr als 10.000 Studierenden untersucht. Ver-glichen wurden die Mieten von 15.500 Singlewohnungen mit bis zu 40 qm Wohnfläche und 27.300 WG-tauglichen Wohnungen mit einer Fläche von 80 bis 120 qm. Die Preise geben den Median der Kalt-mieten bei neu zu vermieten-den Wohnungen wieder, die zwischen März und August 2015 auf immowelt.de ange-boten wurden. Der Median ist der mittlere Wert der Ange-botspreise.

9Aktuelles

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Wäschetrocknerschneiden im Test gut abDie meisten getesteten Geräte trocknen „gut“ bis „sehr gut“ und brauchen zwei bis zwei-einhalb Stunden für eine volle Ladung trockener Wäsche. Sie kosten zwischen 450 und 1130 Euro. Nur das Modell von Candy ist „ausreichend“ – eine Testerin hatte sich beim Tür-öffnen mehrfach an scharfen Plastikgraten leicht verletzt. Alle 15 geprüften Wäsche-trockner verfügen über eine moderne Wärmepumpentech-nik. Dadurch verbrauchen sie weniger Strom und können sich über die Jahre bereits für Singles rechnen. Bei der Ausstattung lohnt es sich, genauer hinzusehen. Manchem Gerät fehlt die An-zeige für den Trockengrad der Wäsche, bei anderen lässt sich der Türanschlag nicht wech-seln. Test-Leser berichteten von Problemen mit selbstreini-genden Wäschetrocknern von Bosch-Siemens. Flusen wür-den die Geräte verstopfen; so seien manche Maschinen nach zwei bis drei Jahren nicht mehr funktionsfähig. Im Test tauch-te der Fehler nicht auf. Bosch-Siemens räumte auf Nachfrage Probleme bei Geräten früherer Baureihen ein. Käufer sollen sich an den Werkskunden-dienst wenden. Je nach Ursa-che könne man auch Kulanz-regelungen anbieten. Der aus-führliche Test erscheint in der September-Ausgabe der Zeit-schrift test ab 28.08.2015 und ist unter www.test.de/waeschetrockner abrufbar.

Der Herbst steht vor der Tür und damit ist es an der Zeit den Garten für den Winter vorzu-bereiten. Neben dem Aufräu-men von nicht winterharten Pflanzen und Möbeln können schon jetzt Blumenzwiebeln gepflanzt sowie Bäume nach Bedarf zurückgeschnitten wer-den.Wer im Frühjahr im eigenen Garten von farbenfrohen Tul-pen, Krokussen und Märzen-bechern umgeben sein will, der sollte bereits im Herbst vorsorgen, raten die Experten des Onlinemagazins homeso-lute.com. Jetzt heißt es: selbst Hand anlegen, neue Blumen pflanzen, Bäume zurück-schneiden und welke Blätter entfernen. Denn im Herbst gibt es im Garten einiges zu tun. Neben dem Verstauen von Kübelpflanzen, Gartenmöbeln und Arbeitsgeräten, die im Winter keinen Schaden neh-men sollen, kann bereits jetzt der nächste Frühling vorberei-tet werden.

Wenn bereits im Herbst die Zwiebeln für die Frühblüher wie Tulpen, Krokusse und Märzenbechern gesetzt wer-den, kann deren Blütenpracht im nächsten Frühjahr genos-sen werden. An einem Platz mit wasser-durchlässigem Boden werden die Zwiebeln circa zweimal so tief in die Erde gepflanzt, wie die Pflanzen hoch sind. Das Gute daran: einmal gepflanzt kommen sie jedes Jahr wie-der und je nach Blumensorte vermehren sie sich sogar von selbst. Ob in Schichten, als

Teppich oder einzeln in klei-nen Töpfen – Zwiebelblumen und Knollen sind anspruchslos und bereiten bei kleinem Auf-wand große Freude.Der Herbst ist zudem die beste

Zeit, einen Baum zu pflanzen. Werden Bäume am Ende des Sommers in die noch warme Erde gesetzt, beginnen sie schnell kleine Wurzeln zu bil-den und treiben dadurch im Frühjahr kräftiger aus. Hat man einen Standort für den Baum gefunden, richtet man ihn im Erdaushub aus, füllt etwa die Hälfte des Lo-ches mit Erde und wässert sie stark. Der Baum sollte dabei leicht bewegt werden, damit der Schlamm alle Hohlräume fül-len kann. Der Rest des Aus-hubs wird danach ebenfalls

mit Erde aufgeschüttet, gut festgedrückt und gegossen. In der ersten Woche ist es beson-ders wichtig, den Baum täg-lich mit ausreichend Wasser zu versorgen, dann kann man im nächsten Frühling zusehen, wie er immer weiter wächst und gedeiht. Wem der Platz für einen Baum fehlt, kann ebenso gut auf Stauden oder Gehölze zurückgreifen.

Alles, was nicht winterhart ist, sollte im Herbst ins Haus gebracht werden. Dies betrifft vor allem Kübelpflanzen, wie Dahlien und Geranien. Außerdem ist nun die Zeit, Stauden, Obstbäume, He-cken und Sträucher zurück-zuschneiden. Die verblühten Stauden werden bis handbreit über dem Boden abgeschnitten und Idealerweise, zum Schutz der Staudenherzen, mit Laub bedeckt. Obstbäume werden am besten nach ihrer Erntezeit geschnit-ten, dadurch kann sich neues, kräftiges Fruchtholz für das nächste Jahr bilden. Bei Ro-sensträuchern sollten die wel-ken Blüten abgeschnitten wer-den, Lavendel sollte ebenfalls zurückgeschnitten werden, dann ist auch in den darauf fol-genden Jahren sein kompakter Wuchs sichergestellt. Gräser können im Herbst geschnitten werden, müssen es aber nicht. Wenn sie im Winter von Reif oder Schnee bedeckt sind, bie-ten sie immer noch einen schö-nen Anblick, es genügt daher, sie kurz vor Beginn des Früh-jahrs zurückzuschneiden. homesolute.com

Jetzt den Garten winterfest machen

Laubrechen ist die klassische Gar-tenarbeit im Herbst. Dennoch sollte auch schon ans kommende Frühjahr gedacht werden – bereits jetzt können neue Blumenzwiebeln und junge Bäu-me gesetzt werden. Bild: tdx/homeso-lute.com/fotolia

5/2015

10 Aktuelles

Eine wesentliche Änderung tritt am 26.9.2015 in Kraft. Sie betrifft auch unsere Gaseta-genheizungen, die in vielen Gebäuden seit Jahr und Tag installiert sind und von den Verbrauchern geschätzt wer-den, da jede Partei, neben den Kosten der Wartung und ggf. Reparaturen, nur die Kosten des tatsächlich angefallenen Verbrauchs zahlt.

Das Bundesumweltamt führt zu den Neuerungen aus:„Die bedeutendsten Einspa-rungen werden die Mindestan-forderungen und die Energie-verbrauchskennzeichnung für Heizkessel und Warmwasser-bereiter erbringen. Die Euro-päische Kommission erwartet, dass die vier Verordnungen rund ein Viertel des EU-2020-Ziels zur Einsparung von Pri-märenergie erschließen. Sie werden ab dem 26. September 2015 wirksam. Die Ökodesign-Verordnungen schreiben vor, dass Heizgeräte für Zentralheizungen und Warmwasserbereiter bis 400 Kilowatt (kW) Nennleistung sowie Warmwasserspeicher bis 2.000 Liter beim Inver-kehrbringen in der EU be-stimmte Mindest-Anforderun-gen einhalten müssen. Die Anforderungen führen un-ter anderem dazu, dass bis auf wenige, technisch bedingte Ausnahmen nur noch Brenn-wertkessel zulässig sind. Auch Wärmepumpen, Block-heizkraftwerke und Warm-wasserbereiter müssen Min-dest-Energieeffizienz-Werte aufweisen. Wärmepumpen müssen Lärmanforderungen einhalten. Die Anforderungen werden 2017 nochmals anspruchsvol-ler. Die Regelungen bringen

2018 auch EU-weit einheitli-che Grenzwerte für die versau-ernd wirkenden Stickoxid-Emissionen (NOx) von Heiz-geräten und Warmwasserbe-reitern. Diese sind in Deutsch-land bislang durch die erste Bundes-Immissionsschutzver-ordnung geregelt. Ergänzend sehen die Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnungen vor, dass Heizgeräte und

Warmwasserbereiter bis 70 Kilowatt und Warmwasser-speicher bis 500 Liter ab dem 26. September 2015 mit Ener-gieeffizienzklassen gekenn-zeichnet werden, wie sie von Haushaltsgeräten bekannt sind.“

In der Praxis heißt das, dass ab dem 26. September 2015 ver-schiedene Niedertemperatur-heizgeräte von den Herstellern nicht mehr verkauft werden dürfen! Einige Hersteller von Kesseln haben bereits ange-kündigt, die Produktion unter-schiedlicher Geräte einzustel-len. Eine Ausnahme gibt es und das sind die Heizgeräte des Typs B1, sprich raumluftab-

hängige Niedertemperatur-heizgeräte für den Anschluss an eine mehrfachbelegte Ab-gasanlage (Kamin). Müssen Sie nun ein Gerät aus-tauschen, weil es alt ist oder Sie keine Ersatzteile mehr be-kommen, müssen Sie Brenn-werttechnik dann zwingend einbauen, wenn das auszutau-schende Gerät an einen eige-nen Kamin angeschlossen ist.

Werden dagegen die Abgase mehrerer Heizgeräte im Haus durch einen einzigen Kamin abgeleitet, können Sie auf die bisher zugelassene Technik zurückgreifen.Nun könnte man sagen: „Was soll´s. Wenn schon neu, dann nach dem neuesten Stand der Technik, also Brennwert.“ ABER ganz so einfach ist es nicht. Ein Brennwertgerät ist zwar in vielen Fällen nicht teu-rer als das herkömmliche Nie-dertemperaturheizgerät aber der Einbau immer umfangrei-cher, da einige Zusatzarbeiten durchzuführen sind. So muss das Brennwertgerät eine spezielle Abgasführung über Dach erhalten. Dazu wird meist ein Rohr aus Kunststoff durch einen vorhandenen Ka-

min verlegt oder direkt durch das Dach ins Freie geleitet. Dies ist notwendig, da die Ab-gastemperaturen niedrig sind und sich viel Kondensat bildet, was den Schornstein schädi-gen könnte. Der Schornstein-feger kann Sie hierzu entspre-chend informieren.Darüber hinaus benötigt das Brennwertgerät auch einen Abwasseranschluss, da das Kondensat in die örtliche Ka-nalisation abgeführt werden muss. Dieser Anschluss muss also an das Abwassersystem ange-schlossen werden. Dies ist si-cherlich häufig möglich, je-doch auch ebenso häufig mit Zusatz- und Veränderungsar-beiten verbunden. Rein optisch sieht das (viel-leicht noch) neuwertige Bade-zimmer nicht mehr so schön aus, wenn von der Therme ein Abwasseranschluss zum Ab-fluss führt. Die Abflüsse liegen heute gerne unter Fliesen und Putz versteckt. Es muss also eine Öffnung geschaffen wer-den. Gut ist sicherlich der be-dient, der noch Ersatzfliesen hat, um bei den Arbeiten zu Bruch gegangene Fliesen zu ersetzen. Zu beachten ist auch die Materialwahl, denn das Kondensat ist sauer und kann die Abflussrohre auf Dauer schädigen. Ihr Heizungsfachmann wird Sie bei Bedarf dazu umfassend informieren können.

So haben die Gesetzgeber neue Richtlinien geschaffen, die si-cherlich ihre Berechtigung ha-ben. Sei es um – vielleicht - Energie einzusparen und/oder die Umwelt weniger zu belas-ten. Die Umsetzung wird für den Verbraucher sicherlich kostenintensiver und nicht im-mer leicht durchführbar sein. B.T.

Die neuen Richtlinien zur Brennwerttechnik werden ab dem 26. September 2015 wirksam

Das Gesetz

Die Praxis

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Diesem Mann ist sein Beruf quasi in die Wiege gelegt wor-den. Urgroßvater, Großvater, Vater … – Frank-Dagobert Müller lebt und liebt das Dach-deckerhandwerk in vierter Ge-neration und war als ältester Sohn über 30 Jahre im väterli-chen Betrieb in Langendreer tätig.

Tradition startet neu durch

Jetzt, da sich die Altfirma nur noch verwaltungstechnischen Aufgaben widmet, führt der Dachdeckermeister die Fami-lientradition im eigenen Unter-nehmen erfolgreich fort. Dabei kann Frank-Dagobert Müller nicht nur auf die eigenen Stär-ken, sondern auch auf die Er-fahrung des ›alten‹ Personal-stamms bauen, das gemeinsam mit ihm im neuen Betrieb noch einmal begeistert durchstartet: geballte Kompetenz rund um das Thema Bedachung – vom Kleinstauftrag bis zum Groß-projekt.

Flach-, Spitz- oder Walmdach, Solaranlagen und Photovolta-ik, Dämmung und Energie-sparmaßnahmen, aber auch Fassaden, Dachbegrünung so-wie Klempnerarbeiten.

Spezialist für Naturschiefer

»Wir führen alle Arbeiten oberhalb der letzten Geschoss-decke durch«, erzählt der ge-prüfte Sachverständige für das Bauhandwerk. Dabei liegt ihm neben der fachlichen Kompe-tenz vor allem eines am Her-zen: »Wir halten ein, was dem Kunden versprochen wurde!« Ein besonderes Spezialgebiet ist die Ausführung von Arbei-ten mit Naturschiefer: »Aus der Erde geschlagen bis aufs Dach! Schiefer ist eine dekorative und langlebige Art der Dach- und Wandeindeckung mit jahrhundertelanger Tradition«, erläutert der Fachdozent für Schieferarbeiten an der Hand-werkskammer Dortmund.

»Manche Unternehmen bieten das gar nicht mehr an!«

Schwerpunkt Schimmelbekämpfung

Eine weitere Kernkompetenz bildet die Bekämpfung von Schimmel. »Ein brisantes The-ma, für Mieter und Vermieter gleichermaßen«, weiß Frank-Dagobert Müller. »Allzu schnell heißt es da ›falsch gelüftet‹ oder ›unsach-

gemäß gedämmt‹. Wir gehen den Ursachen für Schimmel-bildung präzise auf den Grund, beispielsweise mit Langzeit-messgeräten, die den Tempe-raturverlauf in der Wohnung minutiös aufzeichnen und Aufschluss über Verursachung und Behebung geben.

Schließlich möchten wir, dass Sie sich unter Ihrem Dach ge-borgen, zu Hause und wohl fühlen.«

Frank-Dagobert Müller und Team am neuen, größeren Firmengelände am Wallbaumweg in Langendreer.

Bekannte Firma, bekannter Name, bewährte Qualität

Frank-Dagobert Müller Dach-Wand-Abdichtungs GmbH & Co KGTel. 02 34 / 9 27 88 44-8 +++ Mobil 0 15 78/ 27 27 707

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12 Aktuelles

Auch in dieser Ausgabe von "Zuhause in Bochum" haben Sie wieder einmal die Chance, ein Buch zu gewinnen. Bitte schicken Sie eine Postkarte an die Adresse des Verlages (siehe Im-pressum) mit dem Stichwort "Als der Pott wieder kochte" und gewinnen eins der zwei zur Verfügung stehen-den Bücher. Alle bis zum 10. Oktober 2015 bei uns eingegangenen Postkarten (Poststem-pel) nehmen an der Verlosung teil. Der Rechtsweg ist natürlich ausge-schlossen.

Verlosung / GewinnspielIn den 50er und 60er Jahren befand sich das Ruhr-gebiet im Aufschwung. Der Erfolg der Schwerin-dustrie machte den Sprung in die Moderne mög-lich – neue Technologien, mehr Freizeit und eine ungeahnte Wirtschaftskraft halfen beim Blick nach vorn.H.R. Uthoff besuchte und dokumentierte das Ruhr-gebiet und seine Besucher zwischen 1950 und 1969 und schuf ein Archiv, in dem tausende von Auf-nahmen schlummern. „Als der Pott wieder kochte“ folgt dem erfolgreichen Bildband „Tief im Wes-ten“ mit einem anderen thematischen Fokus: Weg von der Ruhrgebiets-Idylle zeigt der neue Bildband viel mehr: das Potential des Ruhrgebiets.

Buch-Tipps

Klartext Verlag, 19,95 EuroAls der Pott wieder kochte

Leise, stirb leise dtv 9,95 EuroAls junger Mann wurde er zum Mörder. 26 Jahre lang lebt er unentdeckt als angesehenes Mitglied der Gesellschaft, als Ehemann und Familienvater. Aber dann holt ihn die Ver-gangenheit ein: In Köln wird eine Prostituierte tot aufgefun-den, ermordet nach »seinem« Muster von damals.Dieses Mal ist er unschuldig, doch ein skrupelloser Erpres-ser schwört Rache. Und der Countdown läuft...

Lockruf des Goldes dtv 12,90 EuroDer Hüne mit dem sprechen-den Namen Burning Daylight ist unter den Goldsuchern Alaskas vor allem wegen sei-ner körperlichen Ausdauer und Stärke, aber auch für seine Großzügigkeit und Kamerad-schaftlichkeit bekannt. Als er jedoch fündig und über Nacht steinreich wird, wendet sich das Blatt: Burning Daylight scheint dem Fluch des Goldes zu erliegen ...

Kloppo, Klöpse, klare Kanten Klartext-Verlag 9,95 EuroUnmittelbar nach Beendigung der Saison 14/15 legt Revier-Sport, einen ganz besonderen Rückblick vor. Zeichner Oli Hilbring und Schreiber Uli Homann haben dabei ihre ganz eigene Sicht der Dinge. Einer-seits wird der Saisonverlauf in Bild und Wort chronologisch nachgezeichnet. Andererseits aber auch mit spitzer Feder der Entwicklung des Fußballs nachgespürt.

Das Geheimnis jenes Tages Droemer Knaur 9,99 EuroDie Archäologin Nadine soll einem Aborigine-Stamm Ar-tefakte zurückgeben, die For-scher im 19. Jahrhundert un-rechtmäßig an sich gebracht haben. Ihre Tochter begleitet sie und verschwindet spurlos im Outback. Als die Polizei sie nicht finden kann, steigen längst vergessene Erinnerun-gen in ihr auf: An jenen Tag im Frühjahr 1984, als ihre Zwillingsschwester starb …

Fotografieren im Ruhrgebiet Rheinwerk-Verlag, 29,90 €Gehen Sie mit auf fotografi-sche Entdeckungsreise! Zu den spektakulären Fo-tospots und den fotografi-schen Highlights jenseits der Postkartenmotive. Nützliche Tipps, Tourempfehlungen, Land und Leute. Zwischen Duisburger Innenhafen und Dortmunder U sind Ihre foto-grafischen Möglichkeiten na-hezu unbegrenzt.

Verschwörung Heyne - 22,99 EuroLisbeth Salander und Mikael Blomkvist haben Millionen Leser begeistert. Weltweit er-stürmte die Millennium-Tri-logie die Bestsellerlisten und sprengte mit mehr als 80 Mil-lionen verkauften Exemplaren alle Dimensionen. Ein Welter-folg, der seinesgleichen sucht. Nun geht die Geschichte wei-ter - verfasst von David Lager-crantz, der zuvor die Biografie des Fußballstars Zlatan Ibra-himovic veröffentlichte. Ein eminent spannendes Buch.

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13Aktuelles

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507083Anz_HausMarkt_130x90.qxd 08.02.2007 9:24 Uhr Seite 1

Obwohl die Herstellung, Ver-breitung sowie Verwendung von Asbest verboten ist, kön-nen immer noch asbesthaltige Materialien in Dächern und Gebäuden vorhanden sein. Die Experten von dach.de geben Hinweise für den Umgang, die Entsorgung und die Finanzie-rung der Sanierung von asbest-haltigen Dächern.

GesundheitsgefahrDie eigentliche Gesundheits-gefahr geht von den Asbestfa-sern aus, die sich in der Lunge anreichern und eine Asbestose (Staublungenkrankheit) oder Krebserkrankungen in Lun-gen-, Bauch- und Rippenge-gend verursachen können. Schon eine einzige eingeatme-te Faser kann den Menschen theoretisch krank machen – dabei liegen in der Regel meh-rere Jahrzehnte zwischen Ex-position und Erkrankung (La-tenzzeit). Erkrankungen wer-den daher oft nicht rechtzeitig erkannt und die Beschwerden auf andere Ursachen zurückge-führt. Vorgehen:Wenn ein Verdacht auf asbest-haltiges Material besteht, soll-te umgehend eine Materialana-lyse durch einen Fachmann erfolgen. Grundsätzlich kön-nen in allen Dächern aus ei-nem Baujahr vor 1990 asbest-haltige Materialien verbaut sein. Insbesondere Asbestze-ment in Form von Wellplatten oder kleinformatigen Platten mit grauer, schwarzer oder brauner Oberfläche ist noch

auf sehr vielen Dächern ver-baut. Solange die Wellplatten intakt bleiben, müsste nicht zwingend eine Dachsanierung erfolgen, jedoch sollte man bei Asbest immer vorsichtig sein. SchutzIm Laufe der Jahrzehnte kön-nen die Asbestplatten auf dem Dach verwittern. Fasern oder unsichtbare Stäubchen können sich lösen und auf Hausbe-

wohner niederrieseln und un-bemerkt eingeatmet werden. Daher ist die Vorbeugung umso wichtiger. Die Experten von dach.de empfehlen: Dä-cher, die mit asbesthaltigen Materialien gedeckt sind, soll-ten schnellstmöglich saniert werden. Das heißt: Asbest run-ter, neue Eindeckung drauf. Auf keinen Fall darf der Haus-herr die Dachplatten selbst ab-lösen oder das Dach reinigen, weil dabei große Mengen des

gesundheitsgefährdenden As-beststaubs aufgewirbelt wer-den. Daher muss unbedingt ein fachkundiger Sanierungsbe-trieb beauftragt werden. SanierungBei allen Arbeiten mit asbest-haltigen Materialien muss un-bedingt Fachpersonal mit ei-nem Sachkundenachweis ge-mäß der Gefahrstoffverord-nung TRGS 519 (Technische

Regeln für Gefahrstoffe: As-best) zurate gezogen werden. Heutzutage können Asbestsa-nierungen professionell und sorgfältig durchgeführt wer-den. Schiefer, Titanzink oder Dachpfannen sind gesunde Alternativen zu Asbest. Ist die Dachschalung nicht mit Asbest belastet, kann sie beste-hen bleiben und nach Entfer-nung der Asbestzementplatten neu belegt werden, auch die An- und Abschlüsse lassen sich problemlos austauschen.

Wenn man die Wärmedäm-mung gleichzeitig erneuert, kann das Dachgeschoss so zum attraktiven Wohnraum ausgebaut werden. EntsorgungDa Asbest weder durch chemi-sche, thermische oder mecha-nische Verfahren zerstört wer-den kann, müssen asbesthalti-ge Abfälle auf dafür zugelas-senen Deponien als Sonder-müll entsorgt werden, sonst drohen hohe Geldstrafen. Wird ein Fachmann mit der Asbest-sanierung beauftragt, über-nimmt dieser auch die Entsor-gung der Asbestabfälle. KostenfaktorEine Asbestdachsanierung lohnt sich auch in finanzieller Hinsicht, da dadurch der Im-mobilienwert gesteigert wer-den kann. Darüber hinaus kann die Entsorgung von Asbest-platten und die Neueindeckung mit unbedenklichen Baustof-fen unter bestimmten Voraus-setzungen und zum Teil als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt wer-den. Zusätzlich gibt es auch Förderungen für energetische Dachsanierungen seitens Län-der, Bund und Gemeinden. Manchen Dachbaustoff-Her-stellern bieten ebenfalls spezi-elle Förderungen für die As-bestdachsanierung. Mehr Informationen zum The-ma Dachsanierung, Asbest und Förderungen gibt es in dem Fachbetrieb Ihrer Nähe oder unter www.dach.de.

Vom Verdacht über Sanierung bis zur Entsorgung: Ordnungsgemäßer Umgang mit Asbest auf dem Dach

Foto: www.dach.de - Eine Asbestdachsanierung sollte unbedingt vom Fachmann durchgeführt werden. Dieser entfernt Asbestplatten gefahrenfrei und kümmert sich ebenfalls um die Asbestentsorgung.

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Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Ha ben Sie bitte auch Ver ständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

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Adressenänderung ab dem Jahr 2015 Meine/unsere neue Adresse lautet wie folgt

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Gesamtindex der

AbteilungenJahr/Monat

Veränderung gegenüberVorjahres-

zeitraum in %

Veränderung gegenüber Vormonat

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Index: 2010=

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Gesamtindexim August 2015

Nahrungsmittel u.alkoholfreie Ge tränke

Wohnung, Wasser,Strom, Gas usw.

Einrichtungsgegen -stän de, Haushalts -g e rä te

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Alte Bäume soll man nicht ver-pflanzen. So ein altes Sprich-wort, das sicherlich seine Be-rechtigung hat. Die Mehrheit der Deutschen sieht dies aller-dings nicht so und plant einen Umzug zur Rente.

Das belegt eine repräsentative Studie von immowelt.de, ei-nem der führenden Immobili-enportale Deutschlands. Demnach wünschen sich 64 Prozent der Befragten im Alter ein neues Zuhause. Bei der Planung ihres Ruhesit-zes zeigen sich die Deutschen also durchaus flexibel. Für vie-le steht sicherlich die Anpas-sung an veränderte Bedürfnis-se im Vordergrund: weniger Wohnraum, altersgerechte Ausstattung und kurze Wege.

Die Zielgruppe der künftigen Rentner bietet so auch für Im-mobilienprofis hohes Potenzi-al. Für sie könnte es sich loh-nen, altersgerechte Objekte im Angebot zu haben.Nur knapp jeder dritte Groß-städter (31 Prozent) möchte im Alter noch in der aktuellen Im-mobilie wohnen.

28 Prozent planen immerhin in der Großstadt zu bleiben. 15 Prozent zieht es in die Klein-stadt und 13 Prozent aufs Land. Wer heute schon auf dem Land wohnt, plant im Alter hingegen seltener einen Umzug: 42 Pro-zent der Landbevölkerung wollen auch ihre Rente in der derzeit aktuellen Immobilie verleben. Einen Umzug in die Großstadt können sich nur vier Prozent der Landbevölkerung vorstel-len.

Sonne satt und den Strand vor der Tür, das ist der perfekte Urlaub. Immerhin jeder zehnte Deutsche möchte nicht nur die Ferienzeit so verbringen, son-dern auch den Lebensabend. Zehn Prozent der Deutschen träumen davon, ihren Altersru-hesitz ins Ausland zu verlegen.

Für die von immowelt.de be-auftragte, repräsentative Studie zur Urbanisierung in Deutsch-land wurden im Juni 2015 bun-desweit 1.210 Personen (On-line-Nutzer) ab 18 Jahren be-fragt.

Mehrheit der Deutschenplant im Alter einen Umzug

Großstädter planen häufiger einen Umzug

Rente unter Palmen: Jeder 10. will weg

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Immowelt.de warnt: 400 Euro Miete für 80 Quadratmeter in bester Münchener Wohnlage – zu schön, um wahr zu sein? Genauso ist es! Immer wieder versuchen Be-trüger im Internet durch unse-riöse Immobilienangebote an Geld und persönliche Daten zu gelangen. Immowelt.de, eines der führenden Immobilienpor-tale, warnt ausdrücklich davor, vor der Vermittlung einer Mietwohnung Vorkasse zu lei-sten. „In Deutschland ist es nicht üblich, eine Kaution für einen Wohnungsschlüssel zu überweisen“, erläutert Immo-welt-CFO Ulrich Gros. „Wird vorab eine Überweisung ver-langt, sollten beim Suchenden alle Alarmglocken schrillen.“

Der Vorkasse-Betrug ist die mit Abstand verbreitetste Be-trugsmasche auf Immobilien-Portalen. Der angebliche Eigentümer, der oft vorgibt im Ausland zu sein, schlägt dem Interessenten dabei vor, den Schlüssel für die freie Wohnung per Post zu schicken. Als Sicherheit will er vorab eine Kaution. Die Zah-lung soll über einen Transfer-service wie Western Union erfolgen. Dort ist die Anwei-sung nicht rückgängig zu ma-chen. Wer bezahlt, bekommt nie einen Schlüssel – das Geld ist aber weg.Problematisch ist, dass Vorab-Überweisungen bei zahlrei-chen Online-Geschäften in-zwischen durchaus üblich sind. Bei Kurzzeit-Unterkunftsver-mietungen oder Kleinanzei-gen-Portalen ist Vorkasse zum Beispiel gang und gäbe. Da-durch entsteht bei den Kunden zunehmend der Eindruck, dass dieses Verfahren auch bei der Vermittlung von Mietobjekten gängig und ohne Risiko sei. Dies ist aber nicht der Fall.In der Regel werden die betrü-gerischen Anzeigen mit ge-fälschten beziehungsweise ge-phishten Kontodaten erstellt. Dem Immobilienbetrug liegt

also meistens ein Phishing-Betrug von Konto- und Kredit-kartendaten zugrunde. Betrü-ger schalten ihre Anzeigen dann mit gestohlenen Kredit-kartendaten oder hacken die Zugänge seriöser Immobilien-Anbieter und schalten ihre be-trügerischen Anzeigen in de-ren Namen. Oftmals werden dabei echte Objekte seriöser Anbieter ille-gal kopiert und missbraucht.Immowelt.de geht mit großem finanziellen und personellen Aufwand gegen Internetbetrug vor. „Wir setzen spezielle Suchprogramme ein, um neu eingestellte Angebote zu über-prüfen. Auffälligkeiten werden laufend von spezialisierten Mitarbeitern kontrolliert – auch an den Wochenenden“, beschreibt Gros das Vorgehen bei immowelt.de. Einige Hundert betrügerische Angebote werden auf diesem Weg jede Woche direkt ent-fernt. Dies entspricht aber lediglich einem Wert im Promille-Be-reich, verglichen mit den regu-lär angebotenen Objekten.In Einzelfällen kann es aber trotzdem dazu kommen, dass

Betrugsangebote für kurze Zeit online stehen. Aus diesem Grund informiert immowelt.de umfangreich über die Risiken durch Immobilienbetrüger und bietet schnelle und unkompli-zierte Hilfe, falls sich Kunden bei einer Immobilie nicht si-cher sind:• Auf www.schutz-vor-immo-bilienbetrug.de stehen alle In-formationen rund ums Thema Immobilienbetrug. Dort wer-den die Maschen von Trickbe-trügern erklärt und Tipps gege-ben, woran man einen seriösen Geschäftspartner erkennen kann.• Ein Link zur Informations-seite befindet sich auch direkt auf der Startseite www.immo-welt.de.

Bei der Vermittlung von Wohnungen vorab keine Zahlungen leisten

Vorkasse-Betrug auf dem Vormarsch

Kreditkartenbetrug geht Immobilienbetrug oftmals voraus

Die eigenen vier Wände ma-chen glücklich und sind weit mehr als eine sichere Alters-vorsorge oder Vermögensan-lage. Zu diesem eindeutigen Ergeb-nis kommt eine Studie der Uni-versität Hohenheim im Auf-trag der Stiftung „Bauen und Wohnen“ der LBS Baden-Württemberg. Die Glücksforscher befragten hierfür 2.788 Personen in Ba-den-Württemberg und 1.442 Personen im restlichen Deutschland. Knapp zwei Drittel der befragten Wohnei-gentümer gaben an, das ihr „eigenes Nest“ sie glücklicher macht und auch 36 Prozent der Mieter meinen, sie wären mit Wohneigentum glücklicher.

Ebenso fühlen sich Wohnei-gentümer in ihrem Wohnum-feld deutlich zufriedener als Mieter. Und das gilt auch, wenn man Eigentum, Bildung und Alter der Befragten be-rücksichtigt. Weiter ist interessant, dass sich 80 Prozent der Wohnei-gentümer erneut für den Er-werb einer Immobilie ent-scheiden würden, 65 Prozent sogar wieder für die gleiche. Auch ihr gesellschaftliches Engagement, ob sozial, in der Kirche, im Sport- oder Bil-dungsbereich, ist signifikant höher als bei Mietern. Als besondere Glücksmomen-te identifizierten die Wissen-schaftler vor allem die Ent-scheidung für die Immobilie,

den Kauf, den Einzug und die Zahlung der letzten Rate. Schäden am Haus trüben dage-gen das Glück. Damit für Sie das Glück von Anfang an perfekt ist, sind wir als Versicherungsspezialist

rund um die Immobilie auch vom Erwerb und der Finanzie-rung über die Bauphase bis hin zum Einzug und auch danach mit interessanten Angeboten für Sie da. grundvers.

Im Jahr 2014 fielen deutsch-landweit durchschnittlich 729 Liter Niederschläge pro Quad-ratmeter – ein Großteil davon als Regen. Was für die einen eher ein Stimmungskiller ist, erfreut Gartenliebhaber und ihren Geldbeutel.Denn das kühle Nass lässt Ge-müse und Früchte, Blumen und Büsche prächtig gedeihen … und ist zugleich eine kos-tenlose und umweltfreundli-che Alternative zum Leitungs-wasser. Einziger Haken: Regnet es über mehrere Tage, läuft die Regentonne, die das Regen-wasser auffangen soll, irgend-wann über. Damit sich nicht aus dem überlaufenden Was-ser ungewollt ein Biotop ent-wickelt, gibt es eine gleicher-maßen einfache wie intelligen-te Lösung der Dachentwässe-rung – mit dem nur so viel Wasser in die Regentonne kommt, wie auch wirklich reinpasst. Der so genannte Regensamm-ler von Rheinzink, sowohl im stationären als auch im Online-Handel erhältlich, ist einfach nachrüstbar und lässt sich pro-blemlos in ein Standard-Fall-rohr einfügen.Hierfür wird ein ca. 30 Zenti-

meter langes Stück aus dem Fallrohr herausgesägt und durch den Regensammler er-setzt. Im Inneren des Regen-sammlers befindet sich ein

Trennsystem, ein Abscheider , der je nach Füllhöhe in der Re-gentonne das durch das Fall-rohr fließende Regenwasser auffängt und über den integ-

rierten Steckanschluss und Gartenschlauch in die Tonne umleitet, oder eben, wenn die-se voll ist, in die Kanalisation.Dank der Verbindung über den

Gartenschlauch muss die Re-gentonne auch nicht mehr di-rekt am Fallrohr stehen. Wichtig ist allerdings, dass der Regensammler im Fallrohr

mindestens auf gleicher Höhe liegt wie der Einfluss in die Tonne. So kommt das Wasser zwar vom Fallrohr in die Ton-ne, nicht aber zurück.Und wie wird verhindert, dass die Tonne überläuft? Ganz einfach: Dafür muss der Zufluss zur Tonne mindestens sieben Zentimeter unterhalb des Tonnenrandes liegen. Er-reicht die Füllhöhe in der Re-gentonne die Zuleitung, wird der Wasserzufluss automa-tisch gestoppt. Dank des Abscheiders im In-neren des Fallrohres fließt dann das Regenwasser vom Dach über das Fallrohr in die Kanalisation und nicht mehr in die Tonne. Ein Überlaufen der Tonne wird also automatisch verhindert.

Wird über einen längeren Zeit-raum hinweg kein Regenwas-ser benötigt, kann der Schlauch entfernt werden und mit Hilfe eines Absperrhahns der Zu-fluss zur Tonne auch manuell gesteuert werden. Dies ist insbesondere im Win-ter sinnvoll, wenn kein Wasser mehr zum Gießen benötigt wird.

Quelle: www.dach.degrundvers.

5/2015

16 Aktuelles

Eine äußerst umweltfreundliche Alternative:Regenwasser sammeln und gleichzeitig Kosten sparen

Home sweet home - Immobilienbesitz macht glücklich

Auch das war - zumindest teilweise - einmal Regenwasser. Hier: Die Befüllung eines Wasserspeichers. Foto: Stadtwerke Bochum

Natürlich und wohngesund: Holz gehört zu den beliebtes-ten Baustoffen. Der nachwachsende Rohstoff besitzt von Natur aus einen guten Schutz gegen den Befall mit Pilzen und Insekten, der jedoch beim Bauen mit Holz alleine nicht immer ausreicht. In einem neuen aktuellen Rat-geber, den der Bauherren-Schutzbund e.V. zusammen mit dem Institut für Baufor-schung e.V. herausgegeben hat, finden Bauherren und Hausbesitzer wichtige Infor-mationen zu den verschiede-nen Möglichkeiten des vor-beugenden und bekämpfenden Holzschutzes an Gebäuden.

Holzschutz beginnt bereits mit der richtigen Auswahl der Höl-zer. In Frage kommen nur Holzarten, die die nötige Standfestigkeit für Gebäude mitbringen und zudem nur eine definierte geringe Rest-feuchte besitzen dürfen. Mit konstruktivem Holz-schutz, zum Beispiel durch Dachüberstände, lassen sich Feuchtebelastungen bei Nie-derschlägen vermeiden. Auf zusätzlichen chemischen Holzschutz kann an besonders gefährdeten Bauteilen aber nicht immer verzichtet wer-den, beispielsweise bei erdbe-rührenden Bauteilen. Bei der Auswahl von Holzschutzmit-teln ist darauf zu achten, dass Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden.Wenn im Gebäudebestand be-reits Belastungen durch den Befall mit Pilzen oder Insekten vorliegen, dann ist der Fach-mann gefragt. Befallene Bauteile müssen hier in der Regel großzügig entfernt und durch neue Holz-bauteile ersetzt werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Ursachen für den Befall zu er-mitteln und zu beseitigen, be-vor neue Teile eingebaut wer-den. Besondere Gefahr droht durch den Echten Haus-schwamm sowie durch Haus-bock oder Termiten.

Die Qualität des vorbeugenden Holzschutzes im Neubau oder bei Modernisierungen können unabhängige Bauherrenbera-ter im Rahmen von baubeglei-tenden Qualitätskontrollen überprüfen. Beim Verdacht auf bestehende Probleme mit Pilz- oder Insek-tenbefall kann der Bauherren-berater ebenfalls eine erste Begutachtung vornehmen und gegebenenfalls bei der Einlei-tung weiterer Schritte zur Schadensbekämpfung bera-tend zur Seite stehen.

Wichtige Informationen zum Holzschutz bietet das aktuelle Ratgeberblatt „Holzschutz ABC“, das auf der Website des BSB unter www.bsb-ev.de, Menüpunkt Ratgeber und Checklisten, zum kostenlosen Download bereitsteht.

Einen altersbedingten Auszug aus den über viele Jahre ge-wohnten Wohnräumen wollen private Immobilienbesitzer in der Regel vermeiden. In vielen Fällen bietet ein al-tersgerechter Umbau die Mög-lichkeit, ein bestehendes Ge-bäude an die Lebensumstände der Bewohner anzupassen. Worauf es bei einem altersge-rechten Umbau ankommt, be-schreibt ein aktueller Ratge-ber, den die Verbraucher-schutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) neu herausgegeben hat.Für barrierefreies Planen und Bauen gibt es mit der DIN 18040 eine eigene Norm. Ihre konsequente Anwendung ist jedoch im Altbau oft nicht möglich oder nicht zu wirt-schaftlichen Konditionen um-setzbar. Der Ratgeber empfiehlt daher, Umbaumaßnahmen im Rah-men des technisch und finan-ziell Machbaren so genau wie möglich an die tatsächlichen Bedürfnisse der Bewohner an-zupassen. Dabei sollen laut Ratgeber nicht nur die aktuellen Lebens-umstände berücksichtigt wer-

den. Es gelte auch künftig zu erwartende Anforderungen zu berücksichtigen, etwa durch fortschreitende Erkrankungen oder progressive körperliche Einschränkungen. Der erste Schritt zu einer Pla-nung ist daher die Analyse des Bedarfs und eine Bewertung der Möglichkeiten im beste-henden Gebäude. Neben ei-nem unabhängigen Bauherren-berater kann hier auch der Rat eines mit den Bewohnern und ihrer gesundheitlichen Situati-on vertrauten Arztes sinnvoll sein.

Je nach Bausubstanz und An-forderung kann der Investiti-onsbedarf sehr unterschiedlich ausfallen. So ist etwa die Beseitigung von Türschwellen oder die In-stallation von Stützhilfen im Bad mit wesentlich weniger Aufwand verbunden als der Einbau eines Aufzugs oder

Grundrissveränderungen. Geprüft werden sollte in jedem Fall, welche Möglichkeiten es gibt, Fördergelder beispiels-weise über die Programme der KfW Förderbank für die Fi-nanzierung zu nutzen. Damit die Planung und Aus-führung von Umbauarbeiten den Wünschen und Vorstel-lungen des Auftraggebers ent-spricht und mängelfrei durch-geführt wird, empfiehlt der Ratgeber die Beauftragung einer Vertragsprüfung und ei-ner baubegleitenden Qualitäts-kontrolle durch einen unab-hängigen Sachverständigen.

Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Informationen zum The-ma und das Ratgeberblatt „ABC Altersgerechter Um-bau“ zum kostenlosen Down-load.Weitere Informationen unter www.bsb-ev.de

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17Aktuelles

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Bauherrenschutzbund: Zwei kostenlose neue Ratgeber informieren über Holzschutz und altersgerechten Umbau

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Die Auswahl an möglichen Wohnstilen scheint schier endlos. Da wird die Wahl zur Qual.Welche Möbel, welche Stile passen zu einem Selbst? Die Experten von homesolute.com klären über beliebte Wohnstile und deren Besonderheiten auf.

Vom Landhaus bis zum Ori-ent: Bei der Einrichtung des eigenen Hauses, der Wohnung oder einzelner Zimmer sind den Bewohnern keine Grenzen gesetzt. Doch viele Personen wissen nicht, welche Stilrich-tung sie aus der Vielfalt der vorhandenen Einrichtungs-weisen wählen sollen. Bei der Auswahl sollte man sich nicht nur über seinen Ge-schmack im Klaren sein, son-dern auch über seine eigenen Wünsche nachdenken. Diese können sich in einem Wohn-stil wiederfinden und so eine

individuelle Wohnatmosphäre schaffen.Personen, die sehr naturver-bunden sind, können bei der Wahl der Möbel zu natürli-chen Materialien wie Holz greifen. Holzmöbel sind langlebig, sehr stabil und deshalb vor al-lem für Familien mit Kindern eine gute Wahl. Gleichzeitig können sie in dunklen Tönen und in Kom-bination mit Materialien wie Leder auch elegant wirken. Der Landhausstil und der Rustikale Wohnstil sind Pa-radebeispiele für solch eine gemütliche und urtümliche Wohnatmosphäre. Der Englische Stil ist eine ele-gante Abwandlung, die ausla-dend und traditionell zugleich ist.

Personen die ihr Zuhause zu einer entspannten Wohl-fühloase machen möchten, sollten versuchen, ein leichtes und angenehmes Wohnklima zu schaffen.

So eignet sich beispielsweise der mediterrane Stil für das Er-schaffen eines Lebensgefühls wie am Mittelmeer. Besonders

in hellen Räumen mit Südseite kommt die mediterrane Atmo-sphäre perfekt zur Geltung. Die Experten von homesolute.com raten bei diesem Stil zu Terrakottafliesen und natür-lichen Dekorationselementen wie Tonkrügen, die Akzente setzen. Auch eine Einrichtung mit maritimen Elementen wie

Segel oder Kompasse lässt Urlaubsfeeling aufkommen. Eine andere Variante stellt der Wohnstil der Provence, der eine Mischung von romanti-schen und rustikalen Elemen-

ten vorsieht, dar. Wie auf den Hamptons fühlt man sich dagegen mit dem modischen „Long Island Stil“, der durch helle und warme Töne Leichtigkeit versprüht.Wer Weite und Harmonie

sucht, wird sie in großflächi-gen Räumen mit zurückhalten-den Möbeln und hellen Farben finden. Besonders Personen, die dem Alltagsstress entfliehen wol-len, sollten bei der Wahl von Möbeln und Dekorationsele-menten minimalistisch blei-ben. Die Unkompliziertheit von skandinavischen Möbeln, die mit hellen Hölzern und un-aufdringlichen Farben beste-chen, ist beispielsweise eine gute Wahl. Um Harmonie zu gewährleisten, sollte die Ein-richtung auf die Funktion re-

duziert sein. Der „Modern Wohnstil“ oder auch der Bauhausstil bieten solche praktischen und puris-tischen Möbel. Ein Gegensatz zur modernen und zurückhal-tenden Einrichtungsart stellen dagegen romantische Elemen-te dar. Der romantische Wohnstil ist mit detailverliebten und grazi-len Möbeln eher feminin, kann aber auch durchaus Männer ansprechen. Die Romantik soll Gefühle

zum Ausdruck bringen und Leidenschaft verkörpern. Auch der Jugendstil orientiert sich an geschwungenen Li-nien, floralen Elementen und in der Natur vorkommenden Formen. Eine Abwandlung des roman-tischen Stils stellt der trendige „Shabby Chic“, zu Deutsch „Schäbiger Schick“, dar. Hier sorgen Elemente mit Ge-brauchsspuren, zum Beispiel vom Flohmarkt, für eine fami-liäre Atmosphäre. Personen, die es gerne gemütlich mögen, kommen bei diesem Trend auf ihre Kosten.Wer an fremden Kulturen in-

teressiert ist und gerne in eine andere Welt flüchten möchte, sollte sich ethnischen Elemen-ten bedienen. Tiefe, intensive Farben und Ornamente lassen einen Raum schnell wie ein anderes Land wirken. Indische Dekorationselemente können als Inspiration dienen, aber auch der asiatische Stil ist durch seine Bescheidenheit in der Lage, eine wohnliche At-mosphäre zu schaffen. Besonders gemütlich und prunkvoll erscheint eine Ein-richtung die sich an der des Orients orientiert. Sie kann mit dem Einsatz von Mosai-ken, kunstvollen Teppichen und goldenen Wunderlampen schnell umgesetzt werden. homesolute.com

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18 Aktuelles

Das passende Ambiente für jeden Typ:Beliebte Wohnstile und ihre Besonderheiten

Rustikale Möbel verleihen dem Haus nicht nur Charme, sondern haben auch eine lange Haltbarkeit / Bild: tdx/Maisons du Monde

Gemütlich und urtümlich

Modern und klar

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Eine Reise in ferne Länder

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Der Trend geht zum Wohnen in der Stadt: In deutschen Großstädten entstehen urbane Eigentumswohnungsanlagen mit zum Teil mehreren hundert Wohnungen. Wer sich dort einkauft, der wird Teil der Ei-gentümergemeinschaft und ist damit nicht nur für seine eige-ne Wohnung, sondern auch für das gesamte Gemeinschaftsei-gentum mitverantwortlich. "Das wissen aber die meisten Käufer gar nicht", beobachtet der Verband Privater Bauher-ren (VPB). Sie interessieren sich in der Regel nur für ihre zukünftige Wohneinheit, also das Sondereigentum. Das bau-technisch ungleich wichtigere Gemeinschaftseigentum ha-ben sie nicht im Blick. Weil das so ist, werden die meisten Wohneigentumsanla-gen vor der Abnahme auch technisch gar nicht geprüft. Mängel am Gemeinschaftsei-gentum, also etwa der Haus-technik, bei Brand- oder Schallschutz, bei der Wärme-dämmung, an Keller und Tief-garage oder auch bei der Statik

bleiben deshalb zunächst un-entdeckt bis sie eines Tages Probleme verursachen. Dass zum Beispiel ein Kanal nicht dicht ist, fällt dann natürlich erst auf, wenn Keller und Erd-geschosswohnungen unter Wasser stehen. Ideal wäre deshalb eine laufen-de Qualitätskontrolle über die gesamte Bauphase hinweg. Das ist aber gerade bei größe-ren Eigentumsanlagen unrea-listisch, weil es während der Bauzeit noch keine Eigentü-mergemeinschaft gibt, die eine solche Kontrolle beauftragen und finanzieren könnte. Für den einzelnen Käufer käme sie bei solchen Großan-lagen dann auch recht teuer. Umso wichtiger ist die Ab-schlusskontrolle im Rahmen der Abnahme. Der Verzicht auf die ordnungs-gemäße, umfassende Abnah-me des Gemeinschaftseigen-tums hat mitunter äußerst bit-tere Konsequenzen für die Eigentümer. Werden Mängel erst nach der Abnahme offenbar, hat die Ge-

meinschaft nur in den ersten fünf Jahren nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums Ge-währleistung und die Bauher-ren müssen der Firma die Män-gel auch nachweisen. Das ist aufwändig und kostet zunächst einmal Geld. Ein Problem bei Eigentums-wohnungen ist die Anonymität der Gemeinschaft. Die zukünf-tigen Miteigentümer kennen sich noch gar nicht und können deshalb auch noch keine ge-meinsamen Beschlüsse fassen.Und der Verwalter, der sich um alles kümmern müsste, hat manchmal gar kein Interesse an kritischen nachfragenden Bauherren. Er wird nämlich in der Regel vom Bauträger ein-gesetzt. Das betrachtet der Gesetzge-ber mit Misstrauen: Deswegen dürfen Verwalter bei der Erst-bestellung laut § 26 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nur noch für drei Jahre bestellt werden, nicht mehr für

fünf Jahre, also nicht für die gesamte Dauer der Gewähr-leistungsphase. Sie müssen sich klar machen, dass ihnen neben dem Son-dereigentum, nämlich der ei-genen Wohnung, auch das Gemeinschaftseigentum ge-hört und sie dafür haften. Deshalb sollten sie in jedem Falle dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße umfassende Abnahme des Gemeinschafts-eigentums mithilfe von Fach-gutachtern ihrer Wahl erfolgt, bei dem die Interessen der kompletten Eigentümerge-meinschaft berücksichtigt werden, so die Empfehlung des Verbandes. Es wird außerdem geraten, die letzte Rate erst dann an den Bauträger zu überweisen, wenn die Gutachter den Bau gecheckt haben und alle Män-gel aus dem Abnahmeproto-koll beseitigt sind. Geld ist hier das einzig wirksame Druck-mittel.

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19Aktuelles

Mit bisher über 80.000 erfolgreichen Sanierungen, in der ISOTEC-Gruppe, bieten wir Ihnen die Sicherheit für ein trockenes und gesundes Wohnen.

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Ab einer Grenze von 70 Euro können EU-Bußgelder und Geldstrafen in Deutschland eingetrieben werden. Vor al-lem die Niederländer machen davon Gebrauch. Nur Grie-chenland, Irland und Italien haben den entsprechenden Rahmenbeschluss der Europä-ischen Union nicht umgesetzt und können deshalb ihr Geld woanders nicht eintreiben. Unabhängig davon, ob das Bußgeld für das Verkehrsde-likt im Ausland in Deutschland vollstreckbar ist oder nicht: In manchen Fällen ist es besser, freiwillig zu zahlen. Manch-mal können Urlauber die Sa-che aber auch aussitzen, be-richtet die August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.Die 70-Euro-Grenze ist schnell erreicht: Erwischt die Polizei einen Autofahrer mit Handy

am Steuer, zahlt er in Deutsch-land 60 Euro, in Frankreich ab 135 Euro, in Spanien ab 200 Euro und in den Niederlanden 230 Euro. Viele Länder vollstrecken die verhängten Bußgelder jedoch nicht. Urlauber, die nach ihrer Rückkehr nichts mehr von ih-rem Verkehrsdelikt hören, könnten die Angelegenheit in den meisten Fällen also ein-fach aussitzen. Auch auf Brie-fe von Inkassobüros müssen sie nicht reagieren. Inkassobü-ros haben keine Möglichkeit, die Forderung zu vollstrecken und setzen darauf, dass der An-geschriebene freiwillig zahlt. Wer jedoch noch einmal in das Land reisen möchte, in dem er als Verkehrssünder erwischt wurde, muss bei einer offenen Geldbuße mit Konsequenzen rechnen. test.de

Im Ausland erhobene Bußgelder: Eintreibung auch in Deutschland möglich

Verband privater Bauherren: Wohnungskäufer sind für die gesamte Wohnanlage verantwortlich

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20 Recht

Wenn sich der Sommer be-reits verabschiedet hat, der Winter aber noch nicht so recht Einzug halten will, dann ist die Zeit der Stürme, des Laubfalls und der letzen Gar-tenarbeiten im Jahreslauf ge-kommen. Der Herbst bringt aber auch jede Menge Rechtsstreitigkei-ten mit sich, mit denen sich diese Extra-Ausgabe des Info-dienstes Recht und Steuern der LBS befasst. Mal geht es um die Sturmsicherheit von Bäumen und Kaminen, mal um große Mengen von herab-fallenden Blättern, derentwe-gen sich die Nachbarn strei-ten.

Ein großer Baum stellt auto-matisch auch immer ein großes Risiko dar. Ist er morsch oder von einer Krankheit befallen, was man als Laie auf den ers-ten Blick nicht immer sieht, dann kann er bei starkem Wind umknicken. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-11 U 100/12) hatte es mit einem Fall zu tun, in dem der Ast einer Platane abgeknickt war und großen Schaden verursacht hatte. Der Geschädigte monierte, der Baum hätte mehr als zwei Mal im Jahr kontrolliert werden müssen. Das verneinten die Richter und stellten fest, im konkreten Fall sei diese Über-wachungsfrequenz ausrei-chend gewesen.

Wenn allerdings ein Verkehrs-sicherungspflichtiger bereits weiß, dass ein Baum gefährdet ist, dann muss er auch entspre-chend handeln. Eine Gemeinde hatte eine ma-rode Pappel als bruchgefährdet eingestuft und sie zum Fällen vorgesehen. Die Aktion wurde jedoch nicht als dringlich an-gesehen und aufgeschoben. Prompt kam es an einem Sep-tembertag zu einem Unfall mit erheblichem Schaden. Das Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 5 U 334/08) entschied, dass die Gemeinde haften müsse. Man habe drin-gend nötige, weitergehende Untersuchungen zum Zustand des Baumes unterlassen.

Für Passanten und Augenzeu-gen muss es ein Schock gewe-sen sein: Bei einem schweren Sturm lösten sich von einem Kamin eines Innenstadt-Hau-ses einzelne Steine und rasten zu Boden. Unter anderem wurden die Frontscheibe, das Dach und die Motorhaube eines gepark-

ten Autos getroffen. Offen-sichtlich sei der Schornstein in einem schlechten baulichen Zustand gewesen, schloss das Amtsgericht Berlin-Schöne-berg (Aktenzeichen 17 b C 181/07) aus den Umständen. Ein Eigentümer müsse jedoch dafür sorgen, dass alle Teile seiner Immobilie auch unge-wöhnlichen Witterungsver-hältnissen Stand halten.

Eine Mischung aus Laub, klei-nen Ästchen und Schlamm sorgt im Herbst immer wieder dafür, dass die Abflüsse von Balkonen verstopfen. Schnell sammelt sich Wasser und kann in den darunter liegenden Wohnungen Schaden verursa-chen.

Grundsätzlich, so stellte das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 13 C 197/11) fest, fällt die Überwachung und regelmäßige Reinigung des Abflusses in den Verant-wortungsbereich des Mieters. Er sei diesem Ort im Alltag ja auch am nächsten. Von einem Eigentümer könne

man nicht erwarten, dass er ständig den Balkonabfluss kontrolliere.

Das Laubfegen gehört nicht gerade zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen. Eine Eigentümergemeinschaft ver-suchte es so zu regeln: Sie be-schloss mehrheitlich, dass von September bis Januar eines Jahres jeder Bewohner ab-wechselnd in einem festen Turnus damit beauftragt wer-de. Der Fall kam vor das Oberlan-desgericht Düsseldorf (Akten-zeichen I-3 Wx 77/08). Die Juristen entschieden, solch eine Regelung hätte einver-nehmlich vereinbart und nicht nur von einer Mehrheit be-

schlossen werden müssen.

Manchmal hat man es als Rad-ler, Motorrad- oder Autofahrer im Herbst nicht gerade leicht – dann nämlich, wenn ein Ver-kehrsschild den ganzen Som-mer über von Pflanzen zuge-wuchert wurde und nun nicht mehr zu entziffern ist. So war es bei einem Tempo-30-Schild in einem Wohnge-biet gewesen. Das Oberlandes-gericht Hamm (Aktenzeichen III-3 RBs 336/09) entschied daraufhin, dass solche Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht verbindlich seien. Bei Schildern gelte der Sichtbar-keitsgrundsatz. Die Behörden müssten dafür sorgen, dass sie jeder Betrof-fene auch tatsächlich erkennen könne.

Wenn ein Haus noch nicht über eine schützende „Außen-haut“ aus Mauern, Fenstern, Türen und Dach verfügt, dann ist es gegenüber Stürmen be-sonders anfällig. Wie aber ist dieses halbfertige Gebäude ei-gentlich versicherungsrecht-lich einzuordnen? Das Oberlandesgericht Ros-tock (Aktenzeichen 6 U 121/07) sprach sich zu Guns-ten der Assekuranz und zu Lasten des Hausbesitzers aus. Ein solches Objekt ohne Au-ßenhaut sei als „nicht bezugs-fertiges Gebäude“ zu betrach-ten, das nicht von einer Versi-cherung gegen Sturmschäden profitieren könne.

Besonders aktiv sind im Herbst die Wildschweine. Sie wagen sich inzwischen schon bis in die Außenbezirke von Groß-städten vor, suchen dort nach Nahrung und richten dabei in den Gärten erhebliche Schä-den an. Das Amtsgericht Berlin-Köpe-nick (Aktenzeichen 15 C 25/12) legte auf die Klage von Mietern hin fest, dass der Ei-gentümer eines Grundstücks zum Schutz vor Wildschwei-nen einen stabilen Zaun errich-ten muss. Das gehöre dazu, um die Mietsache in einem ver-tragsgemäßen Zustand zu er-halten. LBS

Der Herbst bringt nicht nur Laub, sondern auch jede Menge Potenzial für Rechtsstreitigkeiten mit sich

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21Recht

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Ihr Name ist Hase? Sie heißen Frau Loser? Es gibt Nachna-men, die sorgen für Spott oder geben Anlass zu unschönen Wortspielen – nur ihre Trä-ger finden das oft gar nicht komisch. Und so manch einer möchte seinen komplizierten Nachnamen auch einfach des-halb loswerden, weil er ihn immer wieder buchstabieren muss. Doch wann kann der Nachname eigentlich geändert werden und wie funktioniert das?

Wer seinen ungeliebten Fami-liennamen nicht durch Heirat ablegen kann, dem bleibt nur die Möglichkeit der öffent-lich-rechtlichen Namensän-derung nach dem Namensän-derungsgesetz (NamÄndG). § 3 des NamÄndG lässt eine Änderung des Familienna-mens allerdings nur zu, wenn ein wichtiger Grund dafür vor-liegt. Dadurch soll der Ausnahme-charakter einer Namensände-rung gewahrt werden. Laut der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutz-würdige Interesse des Antrag-stellers an der Namensände-rung das öffentliche Interesse oder das Interesse anderer Be-teiligter an der Beibehaltung des Namens überwiegt. Wichtig ist deshalb, dass Sie als Namensträger Ihre Gründe für die angestrebte Namens-änderung bereits im Antrag

umfassend erläutern. Die Behörde prüft dann, ob Ihr Grund gewichtig genug ist und ob öffentliche Interessen gegen eine Namensänderung sprechen. Was aber ist ein wichtiger Grund und welche Begründung hilft nicht? Hier gibt die zum NamÄndG er-lassene Verwaltungsvorschrift Anhaltspunkte.

• Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Name an-stößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wort-spielen gibt.• Auch bei einer komplizier-ten Schreibweise oder Aus-sprache, die die Antragsteller erheblich behindert, kann ein Antrag auf Namensänderung Erfolg haben. Das gleiche gilt bei umständlichen Familien- oder Doppelnamen.• Häufig vorkommende Fami-liennamen wie Müller, Meier oder Schulze bieten ebenfalls einen hinreichenden Anlass für eine Namensänderung.• Wer als Ausländer eingebür-gert wird, kann seinen Famili-ennamen ändern lassen, wenn er im Interesse seiner Inte-gration einen Namen führen möchte, der seine Herkunft weniger deutlich erkennen lässt.• Nach einer Ehescheidung kann beantragt werden, dass das Kind den Namen führt, den der sorgeberechtigte El-ternteil wieder angenommen hat. In diesem Fall wird zu-sätzlich geprüft, ob die Na-mensänderung im Interesse

des Kindeswohls liegt.• Auch Pflegekinder haben unter Umständen einen An-spruch, den Familiennamen ihrer Pflegeeltern anzuneh-men, vorausgesetzt, das Pfle-geverhältnis besteht auf Dauer und das Wohl des Kindes steht nicht entgegen.• Eine Namensänderung kommt dagegen nicht allein deshalb in Betracht, weil dem Namensträger sein bisheriger Name nicht gefällt oder er ei-nen anderen Namen schöner findet. Grund: Der Familien-name steht grundsätzlich nicht zur freien Disposition seines Trägers.• Auch das Argument, durch eine Namensänderung den Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger entgehen zu wollen, wird zur Ablehnung des Antrags führen.• Gleiches gilt in der Regel, wenn der Antragsteller in ei-nem Schuldnerverzeichnis steht oder vorbestraft ist bzw. ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist.

Die Namensänderung muss schriftlich bei der zuständigen Namensänderungsbehörde be-antragt werden. Soll der Familienname meh-rerer Familienangehöriger ge-ändert werden, muss für jede Person ein eigener Antrag ge-stellt werden. Ein Ausnahme gilt für minderjährige Kinder: Weil sich die Änderung des Familiennamens der Eltern

(sofern sorgeberechtigt) auf sie kraft Gesetzes erstreckt, muss für sie keine eigene Be-antragung erfolgen.

Und welchen Namen können Sie sich nun als Ihren „neuen“ Familiennamen aussuchen? Das obliegt weitestgehend Ih-nen. Er darf laut Verwaltungs-vorschrift jedoch „nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen“, also zum Beispiel kein Sammelname wie Müller oder Meier sein oder nicht zu lang sein. Tabu sind auch Fa-miliennamen, deren Träger historisch, literarisch oder po-litisch bedeutsam waren. Au-ßerdem sollte mit dem neuen Namen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhän-ge geweckt werden.

Auskunft über das jeweils zuständige Amt erhalten Sie bei ihrer Stadt- oder Kreis-verwaltung. Dort gibt es auch den entsprechenden Vordruck oder ein Formular zum Down-load. Außerdem erfahren Sie dort, welche Unterlagen be-nötigt werden. Die Kosten für die Änderung des Familien-namens können bei erfolgrei-chem Antrag zwischen 2,50 Euro und 1.022 Euro pro Per-son liegen. Wird der Antrag abgelehnt, fallen ein Zehntel bis die Hälfte der Gebühr an.

ARAG

Sorgt der Nachname für Spott oder ist er zu kompliziert, kann eine Namensänderung beantragt werden

Das Gesetz

Praxistipp

Der Antrag

Vorsicht bei der neuen Namenswahl

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22 Recht

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsan-walt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten heraus-zugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung ent-richtet hat. Das hat der beim Oberlandes-gericht Hamm ansässige An-waltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - in Vollzug des Revisionsurteils des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof vom 03. Novemer 2014 (BGH An-wSt (R) 5/14) - am 29. Mai 2015 entschieden.

Der berufsrechtlich ange-schuldigte, heute 45-jährige Rechtsanwalt aus Neuss ver-trat ein Ehepaar aus Neuss in drei gerichtlichen Verfahren.

2008 wechselte der Anwalt in eine Kanzlei nach Krefeld, seine Mandanten entrichteten die ihm zustehenden Gebüh-ren und Auslagen. Außerdem beauftragten sie einen ande-ren Rechtsanwalt in Neuss mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Dieser forderte den angeschul-digten Anwalt von Juni 2008

bis September 2012 vergeb-lich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben.

Nach der - nunmehr geänder-ten - Rechtsprechung bejaht der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfa-len neben der zivilrechtlichen jetzt auch eine berufsrecht-liche Pflicht zur Herausgabe von Handakten.

Er hat deswegen den ange-schuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner be-rufsrechtlichen Pflichten mit einem Verweis belegt und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verur-teilt. Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle, so der Anwaltsgerichtshof, ein gra-

vierendes Fehlverhalten des angeschuldigten Rechtsan-walts dar. Denn der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen in dem Ver-trauen, das sich der Rechtsan-walt für ihn einsetze und dabei rechtmäßig verhalte. Werde das Mandat - aus wel-chen Gründen auch immer - vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechts-angelegenheiten mit einem

anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. Sei sein früherer Bevoll-mächtigter hinsichtlich sei-ner Gebühren und Auslagen befriedigt, gebe es keinerlei Grund, der das Zurückhalten von Handakten rechtfertigen könne. Ein solches Verhalten sei dann mit der gewissenhaften Berufsausübung eines Rechts-anwalts unvereinbar und wi-derspreche im hohen Maße dem Vertrauen, welches der frühere Mandant in den zuerst beauftragten Rechtsanwalt ge-setzt habe.

Rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichtshofes vom 29.05.2015 (1 AGH 1/15) jnrw

Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Handakte nach Beendigung des Mandats auf Verlangen herauszugeben

Wenn Sie nicht mehr Ihre ei-genen Angelegenheiten regeln können, gibt es niemanden, der Sie automatisch vertritt. Das ist etwas, was häufig au-ßer Acht gelassen wird. Irr-glaube ist, dass automatisch ein noch lebender Angehö-riger auf jeden Fall für diese Belange zuständig ist.Das Gesetz sieht in solch ei-nem Fall ein gerichtliches Be-treuungsverfahren vor. Oft langwierig und teuer. Mit der Errichtung einer Vorsor-gevollmacht schaffen Sie Ab-hilfe. Welche Form Sie hierfür wählen, steht Ihnen frei. Für die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht spricht folgendes:

1. Individuell

Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erfragt der Notar Ihren Willen, klärt den Sachverhalt und belehrt über die rechtliche Tragweite Ihrer Erklärungen. Dies schützt Sie vor Irrtümern. Klare und eindeutige Formu-

lierungen in der Urkunde ge-ben Ihre individuellen Bedürf-nisse und Wünsche wieder. Bei der Verwendung eines Formulars wäre dies nicht ge-währleistet.

2. Geschäftsfähigkeit und Identität werden geprüft

Der Notar ist verpflich-tet, bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen. Gerade bei hochbetagten Vollmachtgebern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden. Auch die Iden-tität des Vollmachtgebers wird geprüft. Im Rechtsverkehr mit Banken, Behörden oder sons-tigen Stellen genießen beur-kundete Vorsorgevollmachten daher besondere Akzeptanz.

3. Umfassende Einsatzmöglichkeiten

Nur die beurkundete Vor-sorgevollmacht deckt alle Arten von Rechtsgeschäften

bestmöglich ab. Zwar gelten oft keine besonderen Form-vorschriften. Doch im Detail sieht manches anders aus. Bei-spielsweise ist der Abschluss eines Darlehensvertrages durch einen Bevollmächtigten nur mittels einer beurkundeten Vorsorgevollmacht möglich. Sie eignet sich – anders als eine privatschriftliche Voll-macht – außerdem für Grund-stücksgeschäfte aller Art.

4. Für Ersatz ist gesorgt

Bei einer beurkundeten Voll-macht kann der Notar den Bevollmächtigten im Falle des Verlustes weitere Aus-fertigungen erteilen. Diese haben rechtlich den gleichen Wert wie das Original. Pri-vatschriftliche Vollmachten versagen hier. Der Verlust des Originals bedeutet praktisch den Verlust der Vertretungs-möglichkeit. Ist der Voll-machtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig, ist ein ge-richtliches Betreuungsverfah-ren unumgänglich.

5. Moderate Kosten Die Kosten einer beurkunde-ten Vorsorgevollmacht sind moderat. Sie richten sich vorrangig nach dem Vermögen des Voll-machtgebers. Bei einem Vermögen von 100.000 € fallen für eine um-fängliche Vollmacht maximal 165 € nebst Umsatzsteuer und Auslagen an. Zum Vergleich: Allein die jährlichen Gerichtsgebühren für eine Dauerbetreuung im Vermögensbereich belaufen sich auf mindestens 200 €.

Fazit: Die notariell beurkunde-te Vorsorgevollmacht erlaubt schnelles und unproblemati-sches Handeln im Notfall. Als Baustein der Vorsorgeplanung ist sie ein „Premiumprodukt“. Die hierfür anfallenden Kos-ten stehen in einem ange-messenen Verhältnis zum praktischen Nutzen, den man vollends erkennt, wenn die Notlage eingetreten ist.

Bundesnotarkammer informiert: Fünf Gründe für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht

Voraussetzung: Bezahlung der Anwaltsgebühren

Immer wieder kommt die Fra-ge auf, wann der Vermieter die vermietete Wohnung besichti-gen kann. Und zu diesem The-ma halten sich auch hartnäckig Meinungen, die der geltenden Rechtsprechung entgegenste-hen. Hier einige Beispiele, was zulässig ist oder eben nicht.

Der Vermieter darf eine ver-mietete Wohnung nicht ei-genmächtig besichtigen. Der Mieter hat einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Besichti-gung durch ihn selbst oder ei-nen Beauftragten. Auch anders lautende Klauseln in Mietver-trägen sind unwirksam. Wann und mit welchem Vorlauf ein Mieter die Besichtigung seiner Wohnung dulden muss, sagen ARAG Experten.

Ohne triftigen Grund oder aus reiner Neugier darf ein Ver-mieter die Wohnung gar nicht betreten. Liegt aber ein berechtigtes Interesse vor, kann er die Wohnung in Anwesenheit des Mieters und mit dessen Zu-stimmung sehr wohl betreten und besichtigen. Besichtigt der Vermieter die Wohnung trotzdem ohne Zu-stimmung des Mieters, übt er laut BGB verbotene Eigen-macht aus und begeht Haus-friedensbruch.

Einige Klauseln in Mietver-trägen, die dem Vermieter ein Besichtigungsrecht zuspre-chen, sind ungültig und nich-tig. Unwirksam sind immer die Klauseln, die dem Vermieter das Recht einräumen sollen, die Wohnung jederzeit besich-tigen oder mit einem zurück-behaltenen Schlüssel betreten zu können, selbst wenn das Mietobjekt nur ein Zimmer in einer Wohnung ist sowie täg-liche mehrstündige Besichti-gungen mit Kaufinteressenten durchzuführen. Außerdem muss der Mieter im Mietvertrag nicht für jeden Fall seiner Abwesenheit den Zugang zur Wohnung gewähr-

leisten, sondern nur in Fällen längerer Abwesenheit und nur für dringende Fälle. Will der Vermieter gegen den Willen des Mieters die Woh-nung besichtigen, muss er auf gerichtlichem Wege die Duldung der Besichtigung er-zwingen.

Hat der Vermieter ein berech-tigtes Interesse, die Wohnung zu besichtigen, sollte er sei-nen Besuch mindestens 24 Stunden vorher ankündigen. In weniger dringlichen Fällen sollte der Besuch schon zwei Wochen vorher angekündigt werden. Der Vermieter darf sein Be-suchsrecht nur zu den orts-üblichen Zeiten ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhe-zeiten. Bei arbeitenden Mietern muss auf die Arbeitszeiten des Mie-ters Rücksicht genommen werden. Ein Besuch in den Abendstunden ist dem Ver-mieter dann zumutbar. Ist der Mieter kurzzeitig verhindert, so hat der Vermieter auch darauf Rücksicht zu neh-men. Hinderungsgründe sind zum Beispiel kurzer Urlaub, Krankheit und starker Ge-schäftsanfall beim Mieter. Der Termin muss dann unter Um-ständen verschoben werden.

Soll die Mietsache verkauft oder nach Kündigung des Mie-ters weiter vermietet werden, muss dieser selbstverständlich

Besichtigungen der Wohnung dulden. Das darf allerdings auch nur in seiner Anwesenheit gesche-hen. Laut einem Gerichtsurteil sind dem berufstätigen Mieter in diesem Fall drei Besichti-gungen im Monat von 30 bis 45 Minuten Dauer zwischen 19 und 20 Uhr zuzumuten, so geurteilt vom Landgericht Frankfurt a. M., im Verfahren mit dem Aktenezeichen: 2/17 S 194/01).

Außer, wenn die Mietsache veräußert oder wieder ver-mietet werden soll, kann ein Vermieter auch in anderen Einzelfällen ein berechtigtes Interesse daran haben, seine Wohnung, sein Apartment oder sein Haus zu besichtigen. Diese Einzelfälle sind können zum Beispiel sein:Vorbereitende Besichtigung des Vermieters im Rahmen von Erhaltungs- und Verbes-serungsmaßnahmen, zum Bei-spiel wegen einer anstehenden Modernisierung.Besichtigung zur Überprüfung der Mietsache auf vom Mieter angezeigte oder sonst bekannt gewordene Mängel.Fälle, in denen der begrün-dete Verdacht besteht, der Mieter komme seinen gesetz-lichen Sorgfalts- und Obhuts-pflichten nicht nach. Bei dem begründeten Verdacht, die Wohnung werde in vertrags-widriger Weise (also zum Bei-spiel gewerblich statt privat) benutzt.

5/2015

23Recht

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und Notarn Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtn Fachanwalt für Bau- und Architektenrechtn Schlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

Kanzlei Schwarze, Dr. Oskamp & Partner Rechtsanwaltssozietät und NotariatHuestraße 25 - 44787 BochumTel.: 0234 – 91223-0 oder 0234 – 60777 - Fax: 0234 – [email protected] - www.schwarze-oskamp.de

25 Jahre Erfahrung!

Wohnungsbesichtigung durch Vermieter: Was muss ein Mieter eigentlich zulassen?

Besichtigung ohne Zustimmung des Mieters

Nur mit vorheriger Ankündigung

Berechtigte Interessen des Vermieters

Zur Weitervermietung oder Verkauf

Auch dieser Fall, der vom Landgericht in Frankfurt beurteilt werden musste, kommt gar nicht so selten vor. Im Haus steht ein Kel-lerraum leer und der Vermie-ter stellt ihn einem Mieter zur Verfügung, der lt. Mietver-trag allerdings gar kein Recht auf einen Kellerraum hat. Die Zeit vergeht, der Raum wird anderweitig benötigt und der Mieter möchte sich aber von diesem Keller nicht trennen. Das LG Frankfurt dazu:Duldet ein Vermieter über lange Jahre die unentgeltli-che Nutzung eines nicht vom Mietvertrag umfassten Kel-lerverschlags, so kann der Mieter daraus kein Gewohn-heitsrecht ableiten. Vielmehr obliegt es dem Vermieter, die Nutzung jederzeit zu wi-derrufen. In einem konkreten Fall widerrief die Vermie-terin eine solche Kellernut-zung. Die Mieter waren der Ansicht, dass die Vermieterin die unentgeltliche Nutzung des Kellerverschlags seit Jahrzehnten geduldet habe und sie daher ein Anrecht auf die Nutzung hätten. Die Ver-mieterin erhob Klage auf He-rausgabe und Räumung des Kellerverschlags und bekam Recht. Eine langjährige Dul-dung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellerver-schlags führt nicht zu einer Einbeziehung in den Miet-vertrag (LG Frankfurt a. M., Az.: 2-11 S 86/14). ARAG

Kellernutzung: trotz langjähriger Duldung kein Gewohnheitsrecht

5/2015

24 Recht

Balkone und Terrassen dür-fen in gewissem Umfang zur Wohnfläche gerechnet werden und können sich damit auch auf den Mietpreis auswir-ken. Doch es ist erforderlich, dass diese "Freisitze" gewis-se Mindeststandards erfüllen, um wirklich berücksichtigt werden zu können. Trifft das nicht zu, ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine An-rechnung möglich. (Landge-richt Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14)Der Fall: Ein Mieter hatte ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet, wobei ein Innenhof als Terrasse in die zu Grunde gelegten Wohnfläche einbe-zogen war. Doch später gab es zwischen den Vertrags-

partnern Streit darüber, ob das überhaupt hätte geschehen dürfen. Der Mieter machte gel-tend, dass diese Terrasse ihren Zweck überhaupt nicht erfülle.

Sie sei wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruchsteinplatten (bis zu fünf Zentimeter) nicht geeignet ge-wesen, darauf Stühle und Ti-

sche aufzustellen. Das sei für die alltägliche Nutzung viel zu wackelig gewesen. Der Eigen-tümer bestritt das.Das Urteil: Das Gericht bezog sich auf die juristische Defini-tion einer Terrasse. Man ver-stehe darunter einen ebenerdi-gen Platz, der "ausschließlich einem angrenzenden Wohn-raum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Ti-schen und Stühlen geeignet" sei. Genau daran fehle es al-lerdings im vorliegenden Fall. Wegen eines erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächlichen von der ver-traglich vereinbarten Wohn-fläche sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete ange-bracht.

Mindeststandards beachten: Nicht jeder Freisitz erfüllt die Bedingungen der Wohnflächenverordnung

Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils schuldet die erbende Ehefrau des zwi-schenzeitlich verstorbenen Käufers Schadensersatz. Aus-gehend hiervon hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesge-richts Hamm die beklagte Er-bin aus Anröchte zur Zahlung von ca. 6.000 Euro Schadens-ersatz an die klagende Wohn-mobilhändlerin aus Kirchheim am Neckar verurteilt und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn abge-ändert.

Der Ehemann der Beklagten bestellte bei der Klägerin auf dem Caravan Salon in Düssel-dorf im September 2013 ein neues Wohnmobil der fran-zösischen Herstellers Trigano vom Typ Best of Chausson zum Kaufpreis von ca. 40.000 Euro. Zugleich vereinbarte er die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmo-bils vom Typ Fiat/Pössel für 12.000 Euro. Auf der Fahrt mit seinem al-ten Wohnmobil zur Kläge-rin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu ei-

nem Unfall. Bei diesem erlitt das alte Wohnmobil einen Totalschaden. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Die Beklagte bat dar-aufhin die Klägerin, den Kauf-vertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil habe und den Kauf nicht finanzieren könne. Die Klägerin ist in der Folgezeit vom Kaufvertrag zu-rückgetreten und hat von der Beklagten unter Hinweis auf

ihre Verkaufsbedingungen ei-nen 15%igen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 Euro als Scha-densersatzpauschale verlangt.

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Nach dem Urteil des 28. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm steht der Klägerin die in ihren Ver-kaufsbedingungen geregel-te Schadensersatzpauschale i.H.v. 15 % des Kaufpreises zu. Die Beklagte sei als Er-bin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Scha-densersatz verpflichtet. Ihr

Ehemann habe einen verbind-lichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlos-sen. Dieser habe den Ehemann und - nach seinem Tod - die Beklagte als Erbin zur Abnah-me des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Be-klagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetz-ten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadens-ersatz zu.

Die Höhe des Schadensersat-zes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufs-bedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 Euro. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Ver-kaufsbedingungen vorge-sehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren

Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klä-gerin belaufe sich ihr konkre-ter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 Euro.Einen Anspruch auf etwaige von der Beklagten für das ver-unfallte Wohnmobil bezogene Ersatzleistungen habe die Klä-gerin demgegenüber nicht. Es habe ein einheitlicher Kauf-vertrag vorgelegen, der es dem Käufer gestattete, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 Euro durch die Übereignung seines bisher genutzten Ge-brauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaft-lichen Nachteil aus der unter-bliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, müsse er den ihnen entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen, was die Klägerin mit der von ihr geltend gemachten Scha-denspauschale gerade nicht getan habe.Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.08.2015 (28 U 159/14)

OLG Hamm: Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau

Erbschaft verpflichtet auch zum Schadensersatz

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5/2015

25Recht

Der Herbst mit seinen Farben und dem Blättersegen hat so manchen Dichter und Denker inspiriert. Unter Nachbarn führt dagegen ein kräftiger Laubfall schon mal zu hefti-gen Streitigkeiten. Denn ein Haus samt Garten bedarf in-tensiver Pflege. Ärgerlich, wenn dann noch zusätzlich Laub, Nadeln und Zapfen vom Nachbargrundstück das eigene Grundstück bedecken. Nicht jeder nimmt die Mehrarbeit und den Zeitaufwand, Gar-ten, Grundstück und eventuell auch Dachrinne wieder zu säu-bern ohne Widerspruch hin. Der eine verlangt ein Zurück-stutzen oder sogar Abholzen des Baumes, andere wollen eine Ausgleichszahlung für die Mehrarbeit. Doch welche Ansprüche kann und darf ein Grundstückseigentümer an den Nachbarn stellen?

Grundsätzlich gilt: Ein Ei-gentümer eines Grundstücks hat keinen Abwehranspruch gegen Laubfall - selbst dann nicht, wenn es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung

handelt. Der Eigentümer kann nicht verlangen, dass kein Laub oder andere Baumteile vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fallen bzw. ein Zurückschneiden

oder das Fällen eines Baums vom Nachbarn fordern. Mit Laubfall muss man in der Natur einfach rechnen (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth,

Az. 13 S 10117/99).Dagegen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB, die sogenannte Laubrente, für

den Mehraufwand geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beeinträchti-gung über das zumutbare Maß hinaus besteht. Wodurch die

Einwirkung, also der Laub-fall, eine ortsübliche Benut-zung des Grundstücks oder dessen Ertrag beeinträchtigt (vgl. Bundesgerichtshof, Ur-teil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03). Was zumutbar und nicht zumutbar ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab und wird von den Gerichten ganz unterschiedlich bewertet.Besser wäre es natürlich, sich gütlich zu einigen. Häufig hilft es ja schon, das Gespräch zu suchen und die Situation zu erklären. Darüber hinaus ha-ben einige Bundesländer bei typischen Nachbarschaftsaus-einandersetzungen die "obli-gatorische außergerichtliche Streitschlichtung" eingeführt. Eine Klage vor dem Amts-gericht ist dort erst zulässig, nachdem versucht wurde, den Streit einvernehmlich beizule-gen. In Bundesländern ohne die verpflichtende außergerichtli-che Streitbeilegung kann dies freiwillig getan werden. Ent-sprechende Schlichter sind im Internet unter www.schieds-stellen.de zu finden. grundvers.

Die Gerichte bewerten "Laubrente" unterschiedlich

Vieles, was uns Kunden im Supermarkt selbstverständlich erscheint, ist in Wirklichkeit verboten. Die Stiftung Warentest räumt in der September-Ausgabe der Zeitschrift test mit den häufigsten Irrtümern auf und beschreibt, was erlaubt ist und was nicht.

Mal eben probieren, ob die schönen Trauben schön süß sind? Das ist nicht erlaubt, streng genommen sogar Dieb-stahl. Bis zum Bezahlen ge-hört die Ware grundsätzlich dem Supermarkt. Das gilt auch für die Tüte Gummibärchen, aus der man vorher natürlich nicht naschen darf. Vorsichtiges Anfassen und testen, ob die Ware reif ist, ist dagegen erlaubt.Wer aus Versehen etwas fallen lässt, zum Beispiel ein Gur-kenglas oder vielleicht sogar eine Sektflaschen-Pyramide umstößt, muss für den Scha-den gerade stehen. Seine pri-vate Haftpflichtversicherung kann er bei größeren Schäden aber einschalten. Bringt jemand versehentlich Makkaroni statt Spaghetti nach Hause, hat kein Recht darauf, die Nudeln wieder umzutauschen, auch wenn die Packung unversehrt ist und er den Einkaufsbon noch hat.Bei Sonderangeboten kom-men manche Kunden auf die Idee, sich einen Vorrat für das nächste halbe Jahr anzu-legen, zum Beispiel kisten-weise günstiges Mineralwas-ser. Doch Kunden dürfen nur „haushaltsübliche Mengen“ einkaufen. Was haushaltsüb-lich ist, dürfen die Händler al-lerdings dann selbst entschei-den. Bei der Rücknahme von Fla-schen gilt eine komplizierte Regelung: Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Ver-kaufsfläche müssen auch Ein-wegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Mehrwegflaschen müssen Händler hingegen nur dann zurücknehmen, wenn sie diese auch verkaufen. Auch beim Bezahlen im Su-

permarkt gibt es Einschrän-kungen. Schnell mal mit dem Kauf eines Kaugummipäck-chens die 100-Euro-Note wechseln – das dürfen Händ-ler verweigern. Und wer sein Kleingeld los-werden möchte, unterliegt ebenfalls Einschränkungen. Mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht annehmen.Computer, Kameras, Lauf-schuhe und andere Sonder-angebote müssen am ersten Aktionstag bis mittags im La-den vorrätig sein. Mindestens. Werden Lebens mittel als Aktions ware beworben, müs-sen sie bis zum Ende des ers-ten Aktions tags erhältlich sein. Das gilt auch, wenn in der Werbebroschüre steht: „Nur so lange der Vorrat reicht.“ So hat der Bundes gerichts hof zu den sogenannten „Lock-vogelangeboten“ entschieden.

Der ausführliche Artikel Recht im Supermarkt erscheint in der September-Ausgabe der Zeitschrift test und ist bereits kostenlos unter www.test.de/supermarktrechte abrufbar.

5/2015

26 Recht

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

BLZKonto-Nr.

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZ Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift __________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DEBIC:

Was im Supermarkt erlaubt ist und was nicht

Urteile Urteile Urteile Urteile

HaustürverschlussDer Eigentümerbeschluss, während der Nachzeiten die Haustür einer Wohnungsei-gentumsanlage verschlossen zu halten, widerspricht ord-nungsgemäßer Verwaltung; denn es gibt Haustürschließ-systeme, die ein Verschlie-ßen des Hauseingangs zulas-sen, auf der Innenseite aber ein Öffnen durch flüchtende Hausbewohner ohne Schlüssel ermöglichen.LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.5.2015 - 2-13 S 127/12

Duldungspflicht1. Der Einbau einer bodentie-fen Fenstertür mit Verlegung des Heizkörpers als Zutritt zu einem nachträglich eingebau-ten Balkon im Innenhof ist eine vom Mieter zu duldende Modernisierung; das gilt auch dann, wenn der Anbau der Balkone ohne Ankündigung erfolgte.2. Der Mieter hat auch den Anbau eines Balkons oberhalb seiner Wohnung als Moder-nisierung zu dulden, weil die einzelne Wohnung nicht iso-liert betrachtet werden kann, sondern das ganze Gebäude bei der Abwägung zu berück-

sichtigen ist.3. Der Vermieter ist nicht be-rechtigt, eine (wenig genutzte) Tür zum Trepenhaus in den Seitenflügel zu vermauern, auch wenn sie im Mietvertrag nicht erwähnt ist.LG Berlin, Urteil vom 7.5.15 - 63 S 183/14

Wohnfläche1. Die Angabe einer Wohnflä-che in einem Wohnraumiet-vertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.2. Bei einer Flächenabwei-chung von mehr als 10 % besteht eine tatsächliche un-widerlegliche Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchti-gung.3. Die Grenze ist starr, so dass bei einer Flächenabweichung von bis zu 10 % keine tatsäch-liche Vermutung besteht. Hier muss der Mieter eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung darlegen.4. Es besteht kein Anlass da-für, anders als der BFG und die ganz herrschende Mei-nung, von der 10%-Grenze nach unten abzuweichen.AG Dortmund, Urteil vom 26.112013 - 425 C 7773/12

5/2015

27 Steuern und Finanzen

Haben Sie sich schon mal ge-fragt, warum Sie bei der Zah-lung mit Ihrer girocard an der Supermarktkasse manchmal die Geheimzahl eintippen müssen und manchmal „nur“ Ihre Unterschrift benötigt wird? Die Antwort: Es han-delt sich um zwei völlig ver-schiedenen Verfahren. Das Verfahren der Deutschen Kre-ditwirtschaft mit PIN gibt dem Händler eine Zahlungsgaran-tie. Denn: die Eingabe der Geheimzahl startet eine On-line-Abfrage bei der Bank zur Autorisierung der Zahlung. Bei dem Verfahren mit Un-terschrift, handelt sich um das Elektronische Lastschriftver-fahren (ELV) des Handels. Die Zahlung wird per Last-schrift von Ihrem Konto ab-gebucht. Und da Lastschriften von Kunden grundsätzlich zu-rückgegeben werden können, besteht für den Händler keine Zahlungsgarantie.Neben dem Einsatz der gi-rocard (ehemals EC-Karte) im Handel, gibt es noch viele andere Wege, bargeldlos Ein-käufe oder Rechnungen zu be-zahlen. Den größten Anteil am bargeldlosen Zahlungsverkehr insgesamt haben Lastschriften – nämlich 50 % –, die meist

von Unternehmen eingereicht werden. Überweisungen kom-men auf einen Anteil von 32 %, gefolgt von den Debitkar-ten (z.B. der girocard) mit 15 %. Nur 4 % aller Transaktio-nen in Deutschland finden mit der Kreditkarte statt. Und 0,2 % mit Schecks – ein mittler-weile seltenes Bezahlverfah-ren.Wenn Sie das Lastschriftver-fahren nutzen, beispielsweise für die jährliche Bezahlung eines Vereinsmitgliedsbei-trags, ermächtigen Sie den Sportclub, Zahlungen von Ihrem Konto per Lastschrift einzuziehen. Wichtig hierbei: Regelmäßig die Kontoauszü-ge Kontrollieren. Sie können Lastschriften ohne Angabe von Gründen bis acht Wochen ab der Belastung zurückge-ben. Anders ist dies bei Über-weisungen. Wenn Sie eine Überweisung beauftragen, autorisieren Sie die Zahlung. Sie kann meist nicht zurück-gerufen werden. Haben Sie versehentlich eine Fehlüber-weisung getätigt, bitten Sie Ihre Bank möglichst schnell, zu helfen und den Zahlungs-empfänger ausfindig zu ma-chen. bankenverband

Tipps und Infos rund um das bargeldlose Zahlen

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (AZ: II R 39/13) hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Kin-der des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steu-erfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Ab-sicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tat-sächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erb-teil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes

Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeit-nah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall er-folgt.Der Kläger und seine Schwes-ter waren je zur Hälfte Miter-ben ihres Ende 2010 verstor-benen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Woh-nung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vor-malige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinander-setzung im März 2012 erhielt der Kläger dann das Allein-

eigentum an dem Zweifami-lienhaus. Das Finanzamt ge-währte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Klägers und damit nur zur Hälfte.Der BFH folgte der Rechtsauf-fassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Er-bauseinandersetzung erwor-benen Anteil am Zweifamili-enhaus zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die Steuer-befreiung für die selbstgenutz-te Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemesse-ner Zeit eingezogen sei. Eine

unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung müssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt sei.

Die gleichen Grundsätze gel-ten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbausei-nandersetzung abhängig.

Befreiung von der Erbschaftsteuer möglich, wenn das Familienheim zeitnah selbst genutzt wird

Das höhere Kindergeld wird erstmals im September ausge-zahlt. Eltern erhalten im Mo-nat vier Euro mehr pro Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es nun 188 Euro, für das dritte Kind 194 Euro und ab dem vierten Kind 219 Euro. Für die zurückliegenden Mo-nate kommt die entsprechende Nachzahlung automatisch im Herbst. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Für Alleinerziehende gilt rückwirkend ab Januar ein höherer Entlastungsbetrag. Statt 1.308 Euro werden jetzt 1.908 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehen-den mit der Steuerklasse II ab Dezember 2015 automatisch angerechnet. Alleinerziehende mit mehreren Kindern sollten dagegen selbst aktiv werden. Denn ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungs-betrag um weitere 240 Euro je Kind. Dies wird allerdings nicht automatisch berücksich-tigt. Alleinerziehende Eltern-

teile mit mehreren Kindern können aber einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei ihrem Finanzamt stellen. Tun sie dies nicht, wird der höhere Entlastungsbetrag im nächsten Steuerbescheid berücksichtigt.Arbeitnehmer profitieren erst mit der Dezember-Lohnab-rechnung von dem höheren Grundfreibetrag und können sich ggf. zum Jahresende auf eine kleine Finanzspritze freu-en. Denn jetzt wird erst bei einem zu versteuernden Ein-kommen von mehr als 8.472 Euro Einkommensteuer fäl-lig. Bisher lag der Betrag bei 8.354 Euro pro Jahr. Bei ei-nem Single bringt der höhere Grundfreibetrag im Jahr 2015 maximal 23 Euro und bei Ehe-paaren 46 Euro.

Bei Freiberuflern und Gewer-betreibenden wird sich die Änderung erst im Einkom-mensteuerbescheid für das Jahr 2015 bemerkbar machen. Den erhalten Unternehmer frühestens 2016, wenn sie die Einkommensteuererklärung abgegeben haben.

Steuerzahlerbund: Infos über Veränderungen

Entlastungsbetragautomatisch

Änderungen erst im Steuerbescheid 2015

5/2015

28 Steuern/Finanzen

Wenn von einer haushaltsna-hen Dienstleistung im Sinne des Steuerrechts die Rede ist, dann denkt die Mehrheit der Menschen wohl zunächst nicht an die Betreuung von Hunden und Katzen durch eine dritte Person während der Abwe-senheit von Frauchen oder Herrchen. Aber auch das kann dazu gehören (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 K 1779/14; unter dem Akten-zeichen VI R 13/15 beim Bun-desfinanzhof anhängig).Der Fall: Ein Steuerzahler hielt sich eine Katze. Wäh-rend der Zeiten, in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte, beschäftig-te er für 12 Euro pro Tag eine Kraft, die für das Füttern und das Reinigen der Katzentoilet-te zuständig war. Die Ausga-ben in Höhe von 302,90 Euro pro Jahr machte der Betroffe-ne in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt ak-zeptierte dies allerdings nicht. Die Tierbetreuung gehöre im Sinne des Gesetzgebers nicht zu den haushaltsnahen Dienst-leistungen.Das Urteil: Die Gerichtsbar-

keit widersprach der Finanz-verwaltung. Die Betreuung von Haustieren habe naturge-mäß einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die Steuerbegünstigung. Man könne hier von einer regel-mäßigen Arbeit sprechen, die sonst vom Halter bzw. dessen Familienangehörigen erledigt werde. Wichtig sei in dem Zusammenhang auch, dass die Versorgung der Katze aus-schließlich in der Wohnung des Steuerzahlers stattgefun-den habe. LBS

Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Tieres

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14 entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtsla-ge ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine quali-fizierte elektronische Signa-tur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente er-öffnet hat.Die Familienkasse hatte im Ja-nuar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeld-festsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Be-scheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies

die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam ein-gelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Auf-hebungsbescheid vor.Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklä-ren. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH er-fordert die "schriftliche" Ein-spruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht

aus, wenn aus dem Schrift-stück hervorgeht, wer den Ein-spruch eingelegt hat. Entspre-chendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elek-tronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Si-gnatur (zum Beispiel eine ein-fache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu er-setzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektroni-scher Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkas-se in dem angegriffenen Be-scheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahin-

gehend ergänzt, dass der Ein-spruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Da-mit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifi-zierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Er-leichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelhei-ten zur Möglichkeit der elek-tronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbe-helfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung ent-nehmen. BFH

Bürgerfreundlich: Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Der Gesetzgeber sieht als Höchstgrenze der steuerlich geltend zu machenden Auf-wendungen für ein Arbeits-zimmer einen Betrag von 1.250 Euro pro Kalenderjahr vor. Diese Summe ist nach Auskunft der LBS auch dann nicht zu vervielfältigen, wenn ein Steuerzahler sein Arbeits-zimmer auf unterschiedliche Weise in Anspruch nimmt. (BFH, AZ: X R 49/11)Der Fall: Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für höchst unterschiedliche Zwe-cke. Er erledigte darin Tätig-keiten aus nichtselbstständiger Beschäftigung, aus selbststän-diger Beschäftigung und er nutzte das Zimmer auch im Rahmen seines Gewerbebe-triebes. Deswegen war er der Meinung, die Höchstgrenze von 1.250 Euro gelte für ihn nicht, sie müsse um die Zahl seiner Tätigkeiten vervielfäl-tigt werden. Die Finanzver-waltung verweigerte dies.Das Urteil: Die höchste fach-gerichtliche Instanz, der Bun-

desfinanzhof, schloss sich der Ansicht des Fiskus an.

Es gebe keine Veranlassung, in dieser Fallkonstellation die zulässigen Aufwendungen zu erhöhen. Auch diese intensive Art der Nutzung ändere nichts daran. Sämtliche Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur dann absetzbar, wenn es den ausschließlichen Mittelpunkt aller beruflichen bzw. betrieb-lichen Tätigkeit bildet.

Aufwendungen für Arbeitszimmer: Es ist immer nur eine Geltendmachung möglich

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Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe ist am 10. November 2015

Der VIII. Senat des Bundes-finanzhofs (BFH) hat mit Ur-teil vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13 die für die Steuerpflich-tigen wichtige Frage entschie-den, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sog. Günstigerprüfung) nach § 32d Abs. 6 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) gestellt werden kann.In dem Verfahren VIII R 14/13 erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstän-diger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuerer-klärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchs-frist für ihren Einkommensteu-erbescheid stellte die Klägerin

einen Antrag auf Günstiger-prüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Danach werden auf An-trag des Steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte nicht nach § 32 d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 %, sondern nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließ-lich der Zuschlagsteuern führt.

Dies wäre bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr indivi-dueller Steuersatz unter 25 % lag. Finanzamt (FA) und Fi-nanzgericht lehnten eine Än-derung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides ab.Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Eine zeitli-che Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt

sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andern-falls würden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Korrektur bestands-kräftiger Einkommensteuerbe-scheide unterlaufen. Das Vor-liegen der Voraussetzungen einer solchen Korrekturvor-schrift hat der BFH verneint. Zwar wurde dem FA erst nach der Steuerfestsetzung bekannt,

dass die Klägerin Kapitalein-künfte erzielt hatte, die bei der nach § 32d Abs. 6 EStG ange-ordneten Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrek-turmöglichkeit für derartige "neue Tatsachen" nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist jedoch nur möglich, wenn den Steuer-pflichtigen an dem nachträg-lichen Bekanntwerden kein

Verschulden trifft. Der BFH hat hier ein Ver-schulden bejaht, da die Klä-gerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapi-talertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteu-ererklärung erhalten hatte. Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu stellen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Klä-gerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkom-mensteuererklärung vertreten worden ist. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr be-kannten Einkünfte aus Ka-pitalvermögen hingewiesen haben, wäre ihr dessen schuld-hafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zu-zurechnen.

Abgeltungsteuer: Antrag auf Günstigerprüfung kann nicht erst nach rechtsgültigem Bescheid gestellt werden

Korrektur nur möglich, wenn Steuerzahler kein Verschulden trifft

Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob eine Einbauküche steuerrechtlich eine Einheit bildetWerden Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden durch-geführt, können die dafür an-fallenden Kosten Erhaltungs-aufwendungen darstellen. Diese sind als Werbungskos-ten bzw. Betriebsausgaben so-fort abziehbar. Die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten eines Ge-bäudes werden hingegen auf dessen Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Nun haben einzelne Gebäude-bestandteile eine recht unter-schiedliche Lebensdauer. Es stellt sich daher oft die Frage, ob Aufwendungen für eine Er-neuerung Herstellungskosten, die über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, oder Erhaltungsaufwand, der

sofort die Steuer mindert, dar-stellen.Aufwendungen für eine neue Einbauküche in einem Ver-mietungsobjekt stehen in Zusammenhang mit der Ver-mietung und Verpachtung. Diese Aufwendungen mindern daher die Steuer. Allerdings ist dafür eine differenzierte

Betrachtung erforderlich, so das Finanzgericht Schleswig-Holstein. Mit Urteil vom 28.1.2015 entschied das Ge-richt, dass eine Küche keine Einheit darstellt. Aufwendun-gen für die neue Spüle und den Herd sind daher sofort abzugs-fähige Aufwendungen. Wer-

den zudem Geräte angeschafft, die nicht teurer als 410 Euro sind, können auch diese sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausga-ben oder Werbungskosten an-gesetzt werden. Dagegen muss der Vermieter die Aufwendun-gen für weitere Bestandteile einer Einbauküche - wie z. B.

Einbaumöbel - über die Nut-zungsdauer abschreiben. Auch die Kosten für Elektrogeräte, wie Kühlschränke oder Dunst-abzugshauben, mit einem Wert von mehr als 410 Euro müssen aufgeteilt werden.Das Finanzgericht Köln ist an-derer Auffassung. Nach dem

Urteil vom 16.1.2008 ist eine Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut. Damit wäre nicht jeder Be-standteil der Küche für sich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Abschließend wird die Frage, wie die Kosten für die Erneuerung einer Einbau-küche abzusetzen sind, vom Bundesfinanzhof zu beurteilen sein. Das Verfahren ist anhän-gig und trägt das Aktenzei-chen: IX R 14/15.Mehr zum Thema "Herstel-lungsaufwand oder Erhal-tungsaufwand bei Gebäuden" bietet der Ratgeber des Bun-des der Steuerzahler Nr. 42. Mitglieder des BdSt können diesen Ratgeber unter www.steuerzahler.de abrufen. BStZ

Unterschiedliche Bewertungen der Finanzgerichte

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Wer eine gesetzliche Rente bezieht, dem stellt sich bei der Möglichkeit eines Hinzuver-dienstes auch die Frage nach der gesetzlich erlaubten Höhe. Je höher die Hinzuverdienst-grenze, desto mehr Geld kann dem Rentner zur Verfügung stehen. Die ARAG Experten erklären Ihnen, welche Regeln zu beachten sind, wenn es um den Hinzuverdienst zur Rente geht.

Bezieher einer Regelaltersren-te grundsätzlich dürfen unbe-grenzt hinzuverdienen. Egal wie hoch der Hinzuverdienst ist, die monatliche Rentenzah-lung wird davon nicht beein-flusst. Im Fall einer vorgezogenen Altersrente dagegen können bei einer Vollrente nur bis 450 Euro rentenunschädlich hinzu-verdient werden. Bei einer Teilrente müssen die Hinzuverdienstgrenzen regel-mäßig individuell berechnet werden. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt bzw. die rentenrecht-lichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte und der Ort, an dem der Ver-dienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Sollte der Hinzuverdienst höher als die jeweilige Hinzuverdienst-grenze ausfallen, wirkt sich dies auf die Höhe der auszu-zahlenden Rente aus. Je höher der Verdienst, desto niedriger die Rente. Der erlaubte Hinzuverdienst darf aber sowohl bei einer Voll- als auch bei einer Teil-rente im laufenden Jahr bis zu zweimal überschritten wer-den – allerdings nur bis zum Doppelten des ursprünglichen monatlich erlaubten Hinzuver-dienstes. Über eine Erhöhung der gesetzlichen Hinzuver-dienstgrenzen für Arbeitneh-mer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, wird immer wieder diskutiert. Es ist angestrebt, dass diese zusätzlich so viel

hinzuverdienen dürfen, dass sie mit der Rente maximal das

letzte Bruttogehalt erreichen.Auch bei der Erwerbsminde-rungsrente gibt es Hinzuver-dienstgrenzen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente kön-nen ebenfalls grundsätzlich 450 Euro ohne Auswirkung hinzuverdient werden. Wird die volle Erwerbsminderungs-rente nur teilweise oder nur eine teilweise Erwerbsminde-rungsrente gewährt, sind die Hinzuverdienstgrenzen auch hier individuell zu bestimmen. Wird die jeweilige Hinzuver-dienstgrenze überschritten, wird die Rente nur anteilig ausgezahlt. Auch hier bleibt ein zweimaliges Überschrei-ten des erlaubten Hinzuver-dienstes ohne Folgen.

Wer als Hinterbliebener eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, darf ebenfalls nicht unbegrenzt hinzuverdienen, wenn er die Rente in voller Höhe ausbezahlt bekommen möchte. Seit dem 1. Juli 2015 können Witwen oder Witwer in den alten Bundesländern 771,14 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird. In den neuen Bundesländern liegt der Freibetrag bei 714,12 Euro. Werden die aktuellen Freibeträge überschritten, wird das Nettoeinkommen zu 40 Prozent auf die Rente ange-rechnet. Die Erziehung eines Kindes mit Anspruch auf Wai-senrente erhöht den Freibetrag – und zwar seit dem 1. Juli um 163,58 Euro in den alten und 151,48 Euro in den neuen Bundesländern.Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen die ARAG Experten die Informa-tionsangebote der Deutschen Rentenversicherung mit den genauen gesetzlichen Grenzen des Hinzuverdienstes und den Möglichkeiten der verschiede-nen Teilrenten.

Tipps: Was Rentner hinzuverdienen dürfen

Beim Bezug von Altersrente

Rente wegen Erwerbsminderung

Beim Bezug derHinterbliebenenrente

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