Post on 09-Aug-2018
6. überarbeitete Ausgabe, Januar 2000
Herausgeber:Gartenbau-BerufsgenossenschaftTechnische Abteilung
Frankfurter Straße 126D-34121 KasselTelefon (05 61) 9 28-0Fax (05 61) 9 28-23 04
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier
07/2000 10.000
ERDBAUMASCHINENIM GARTEN-,LANDSCHAFTS- UNDSPORTPLATZBAU
Die Gartenbau-Berufsgenossen-schaft will Ihnen Rat und Anleitung füreine wirksame Unfallverhütung inIhrem Betrieb geben.
In Fragen der Arbeitssicherheitwenden Sie sich an Ihre Fachkraft fürArbeitssicherheit, Ihren Sicherheits-beauftragten oder an die Berater derTechnischen Abteilung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
INHALT Seite
Gleichwertigkeitsklausel ...........................................1Vorbemerkung ..........................................................1Gesetzliche Grundlagen ...........................................2Bestimmungsgemäße Verwendung..........................4Anforderungen an den Fahrer...................................5Erdbaumaschinen im öffentlichen Straßenverkehr ...7Persönliche Schutzausrüstung.................................8Gefahrenbereich .......................................................9Befördern von Personen.........................................12Standsicherheit der Erdbaumaschine.....................13Ein- und Aussteigen................................................18Fahrbetrieb .............................................................21An- und Abbau von Arbeitseinrichtungen...............22Straßenfahrt............................................................23Einweiser ................................................................24Arbeiten im Bereich von Erdleitungen.....................25Arbeiten in der Nähe vonelektrischen Freileitungen.......................................27Einsatz bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände ..........................................................28Hebezeugeinsatz ....................................................30Arbeitsunterbrechung.............................................35Instandsetzung, Montage, Wartung .......................36Sichtkontrolle und Wartung ....................................39Verladen und Transportierenvon Erdbaumaschinen............................................41Schlußbemerkung ..................................................46
Anhang Vordruck für Sachkundigenprüfung........48Handsignale Erdbaumaschinen..............50Betriebsanweisung Baggerbetrieb.........52Berufsgenossenschaftliche Vorschriftenund Regelwerke......................................53Europäische Richtlinien und nationaleRechtsvorschriften .................................53Europäische Normen..............................54Notizen ...................................................56
Unfälle lassen sich vermeiden,
– wenn Sie gut vorbereitet an IhreArbeit gehen.
– wenn Sie Gefahren erkennen,richtig einschätzen und verant-wortungsbewußt handeln.
– wenn Sie sich gut aus- undweiterbilden.
– wenn Sie aus Erfahrungen lernen.
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GLEICHWERTIGKEITSKLAUSEL
Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schlie-ßen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, dieauch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten ihren Nieder-schlag gefunden haben können.
VORBEMERKUNG
Dieses Merkblatt gibt Ihnen wichtige Informationen für den siche-ren Umgang mit Erdbaumaschinen im Gartenbau. Es erläutert diezur Zeit gültigen Vorschriften und hilft dem Praktiker und den Ver-antwortlichen bei deren Umsetzung im täglichen Betrieb.
Ziel dieses Merkblattes ist es, die Notwendigkeit der Arbeits-sicherheit beim Umgang mit Erdbaumaschinen aufzuzeigen unddas Sicherheitsbewußtsein zu wecken und zu fördern.
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Die ehemals für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb vonErdbaumaschinen gültige Unfallverhütungsvorschrift „Erdbau-maschinen“ (VBG 40) ist seit dem 1.1.1993 durch die EG-Richt-linien 98/37/EG für die Bereiche „Bau und Ausrüstung“ ersetztworden.
Die Übergangsvorschrift dieser nationalen Sicherheitsvorschriftist am 31.12.1994 abgelaufen. Das bedeutet, daß für die Konzep-tion von Erdbaumaschinen nur noch die EG-Richtlinien und dieentsprechenden europäischen Normen anzuwenden sind.
Europäische Normen
Neue Erdbaumaschinen müssen mit dem CE-Zeichen gekenn-zeichnet sein. Der Hersteller muß eine Konformitätserklärung mit-liefern, in der er schriftlich zusichert, daß die Maschinen den ein-schlägigen Richtlinien entsprechen.
Für Erdbaumaschinen wurden dieNormen EN 474-1 bis EN 474-12ausgearbeitet.
Typenschild, CE-Zeichen, hin-weisende Sicherheitstechnik undKennzeichnung von Stellteilengeben Informationen über die Erd-baumaschine. Ein Prüfzeicheneiner zugelassenen Prüfstelle, hierEuro-Test-Zeichen oder auch GS-Zeichen, macht deutlich, daßdiese Maschinen geprüft wordensind. Eine entsprechende Prüf-bescheinigung gibt Auskunft überden Umfang der Prüfung.
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EN 474-1 Allgem.
EG-Richtlinie
Teilnormen
Harm. Normfür Erdbaum.
Planierm. (2)
Lader (3)
Baggerlader (4)
Hydr. Bagger (5)
Dumper (6)
Scraper (7)
Grader (8)
Rohrverleger (9)
Grabenfräse (10)
Müllverdichter (11)
Seilbagger (12)
Allgemeine Sicherheitsanforderungen98/37/EG – Maschinen
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Nationale Sicherheitsvorschriften
In der Bundesrepublik Deutschland bleiben beim Betrieb und derInstandhaltung von Erdbaumaschinen weiterhin die nationalenUnfallverhütungsvorschriften und die berufsgenossenschaftlichenRegeln erhalten.
Es gelten insbesondere:
– Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“,VSG 3.1 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Erdbaumaschinen“,VBG 40 der gewerblichen Berufsgenossenschaften
– Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit „Fahrzeug-Instandhaltung“,BGR-Nr. 157
Erdbaumaschi-nen dürfen nurbestimmungs-gemäß unterBerücksichti-gung derBetriebsanlei-tung des Herstel-lers eingesetztwerden. DieBetriebsanlei-tung muß an derEinsatzstelle vor-handen sein.
Die Verwendung ist bestimmungsgemäß, wenn die Erdbau-maschine mit den entsprechenden Arbeitseinrichtungen fürArbeiten gemäß der europäischen oder nationalen Sicherheits-vorschriften oder für Arbeiten eingesetzt wird, für die sie nachAngaben des Herstellers geeignet ist.
Sicherheitstechnische Veränderungen an der Erdbaumaschinedurch den Betreiber ohne Zustimmung des Herstellers sindunzulässig.
Ersatzteile müssen den vom Hersteller festgelegten technischenAnforderungen entsprechen.
Bevor eine Erdbaumaschine gestartet wird, sind u. a. folgendePunkte zu beachten:
1. die Unfallverhütungsvorschriften2. die Bedienungsanleitung des Herstellers3. die arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen4. das Merkheft „Erdbaumaschinen im Gartenbau“
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BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG
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ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRER
Erdbaumaschinen dürfen nur von Personen selbständig geführtoder gewartet werden, die
� das 18. Lebensjahr vollendet haben,
� körperlich und geistig geeignet sind,
� im Führen und Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sindund ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewie-sen haben und
� von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Auf-gaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erd-baumaschine bestimmt sein.
Unterweisung auf der Baustelle
Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kasse
l
DieseMaschine darf
nur von ausgebilde-ten oder gründlich unter-
wiesenen Personen
über 18 Jahrebenutzt wer-
den.
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Personen, die über 16 Jahre alt sind, dürfen Erdbaumaschinenfahren, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforder-lich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.
Die Unterweisung kann ein Mitarbeiter im Betrieb durchführen,der über die nötige Fachkunde beim sicheren Umgang mit Erd-baumaschinen verfügt.
Die Fachkunde wird auch in Lehrgängen vermittelt, die z.B. vonDeutschen Lehranstalten für Agrartechnik (DEULA-Schulen) inZusammenarbeit mit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ange-boten werden. Die Hersteller von Maschinen bieten ebenfallsSchulungslehrgänge für ihre Produkte an.
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ERDBAUMASCHINEN IM ÖFFENTLICHENSTRASSENVERKEHR
Erdbaumaschinen dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wennsie nach den Vorgaben der StVZO und der StVO ausgestattetsind.
Der Fahrer muß die notwendige Fachkunde und den entspre-chenden Führerschein nachweisen.
Es sind folgende Führerscheine notwendig:
– ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit(bbH) 6 km/h, darf ohne Führerschein gefahren werden;
– ist die bbH ≤ 25 km/h, ist die Fahrerlaubnis der Führerschein-klasse 5 erforderlich (Euro-Führerscheinklasse L ohneGewichtsbegrenzung);
– ist die bbH > 25 km/h, so ist bei Erdbaumaschinen
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t die Führer-scheinklasse 3 (Euro-Führerscheinklasse B bis zulässigemGesamtgewicht 3,5 t, Euro-Führerscheinklasse C1 bis zuläs-sigem Gesamtgewicht 7,5 t);
b) über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht die Führerscheinklasse2 erforderlich (Euro-Führerscheinklasse C).
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PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Schallpegelkennzeichnung
Gebotszeichen:
Merke: Als Fahrer sind auch Sie den rauhen Bedingungenauf der Baustelle ausgesetzt. Deshalb immer Sicher-heitsschuhe tragen!
Bei bestimmten Arbeiten sind weitere persönliche Körperschutz-mittel zu tragen, hierzu zählen z.B. Schutzbrille, Schutzhelm,Schutzhandschuhe, Warnwesten, Gehörschutz usw.
Die Schalleistungs-(LwA) und Schall-druckpegel (LpA) amFahrerohr müssenvom Hersteller an derMaschine gekenn-zeichnet sein. Wird einSchalldruckpegel von85 dB(A) erreicht oderüberschritten, müssenMaschinenführer diepersönlichen Gehör-schutzmittel benut-zen.
Bei bestimmten Arbeitsverfahren, z.B. mit angebautem hydrau-lischen Abbruchhammer, können sich die angegebenen Maschi-nenwerte ändern.
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GEFAHRENBEREICH
Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich keinePersonen aufhalten.
Der Gefahrenbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, inder Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen der Erdbau-maschine, ihrer Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte oderdurch pendelnde Lasten und herabfallendes Ladegut erreichtwerden können.
Der Maschinenführer darf mit seinem Gerät nur dann arbeiten,wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Bei Gefahr muß der Maschinenführer ein akustisches Warn-zeichen geben.
Die Arbeit ist sofort einzustellen, wenn Personen trotz Warnungden Gefahrenbereich nicht verlassen.
Gefahrenbereich von Baggern
Zu festen Bauteilen, z. B. Bauwerken, Abtragswänden oderanderen Maschinen, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens50 cm einzuhalten.
ALTAS
Schwenkbereich
Gefahrenbereich
50 cm
Sicherheits- abstand
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Schauen Sie mal in den Spiegel – es ist doch was zu erkennen!
Ist dieser Sicherheitsabstand nicht möglich, so ist der Bereichzwischen den festen Bauteilen und dem Arbeitsbereich abzu-sperren.
Ist die Sicht des Maschinenführers eingeschränkt, muß ereingewiesen oder der Arbeitsbereich muß durch eine festeAbsperrung gesichert werden.
Der Einweiser muß gut erkennbar sein (ggf. Warnweste tragen)und darf sich nur im Blickfeld des Maschinenführers aufhalten.Die Verständigung erfolgt z.B. durch Handzeichen (Handzeichensiehe Anhang).
Merke: Bevor angefahren oder gearbeitet wird, erst über-zeugen, ob sich Personen im Gefahrenbereich auf-halten.
Vor der Inbetriebnahme der Erdbaumaschine sind die Spiegel soeinzustellen, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist. Die Scheibenmüssen sauber, beschlag- und eisfrei sein.
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Die Schilder „Der Auf-enthalt im Gefahren-bereich ist verboten!“müssen an beidenSeiten der Maschinegut lesbar sein (erhält-lich bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft).
An knickgelenkten Erd-baumaschinen müssenim Knickbereich zusätz-liche Schilder mitfolgendem Wortlautangebracht sein:
An neuen Erdbaumaschinen werden zur Kennzeichnung hierfürhäufig Bildzeichen (Piktogramme) verwendet.
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BEFÖRDERN VON PERSONEN
Anbauplattform am Radlader
Neben dem Maschinenführer dürfen auf Erdbaumaschinen nurPersonen befördert werden, wenn vom Hersteller dafür Plätzevorgesehen sind. Erdbaumaschinen dürfen erst nach Zustim-mung des Maschinenführers und nur bei Stillstand der Maschinebestiegen und verlassen werden. Das Auf- und Abspringen istunzulässig.
Merke: Das Mitfahren auf Trittbett und in der Ladeschaufelist verboten. Es besteht erhöhte Unfallgefahr.
Der Transport von Personen mit Hydraulikbaggern oder Ladernauf höhergelegene Arbeitsplätze ist nur zulässig, wenn folgendeSicherheitseinrichtungen vorhanden sind:
� Plattform mit Geländer (formschlüssig mit Trägergerätverbunden)
� Stellteile für die Steuerung auf der Plattform� Begrenzung der Hub- und Senkgeschwindigkeit� Sicherung gegen Leitungsbruch� Betriebsanweisung
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STANDSICHERHEIT DER ERDBAUMASCHINE
Erdbaumaschinen müssen so ein-gesetzt, verfahren und betriebenwerden, daß die Standsicherheitgegen Umsturz gewährleistet ist.
Die Fahrgeschwindigkeit ist denörtlichen Verhältnissen anzupas-sen.
Folgende Einflüsse beeinträchtigen die Standsicherheit:
� die Bodenbeschaffenheit� die Neigung des Geländes� die Beschleunigung der Maschine� ruckartige Überlastung der Maschine� die Fahrweise des Maschinenführers
Hydraulikbagger sind serienmäßigmit einem Abstütz- und Planier-schild ausgerüstet. Diese Aus-rüstung bringt für den Einsatzfolgende Vorteile:
� Die Standsicherheit des Bag-gers wird durch die Abstützungverbessert.
� Eine Ausrichtung des Baggersauf unebenem Grund oderBöschungen ist besser.
� Die Verankerung des Baggersbei schwerem Erdaushub istmöglich.
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Arbeiten an Gräben
Von Gruben-, Halden- und Böschungsrändern müssen Erdbau-maschinen so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahrbesteht. Der Unternehmer muß entsprechend der Tragfähigkeitdes Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturz-kante festlegen.
Sicherheitsabstände beim Normverbau
Sicherheitsabständebeim Normverbau
2,80
m
ALTA
bis 12 t Gesamtgewicht 0,60 m
bis 18 t Gesamtgewicht 1,00 m
Die Abstände könnenverringert werden bei:
- festem Straßenbau
- Verwendung dickerer oder doppelt ange- ordneter Bohlen
- Verringerung der Stützweiten von Bohlen und Brust- hölzern
- ausreichender Last- verteilung durch Ver- wendung von Bagger- matratzen
Bei mehr als 18 t Gesamtgewicht und größeren Graben-tiefen ist der Verbau statisch nachzuweisen.
0,60 m
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Arbeiten an Böschungen
In der Nähe von Baugruben, Schächten und Böschungsrändernsind Erdbaumaschinen gegen Wegrollen oder Abrutschen zusichern, z.B. Einlegen der Bremsen oder Ausfahren zusätzlicherAbstützvorrichtungen.
Sicherheitsabstände an Böschungen
sicherheit dürfen folgende Böschungswinkelnicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden = 60°c) bei Fels = 80°
Sicherheitsabstände bei nichtverbauten Baugruben und Gräbenmit Böschungen
ALTA
bis 12 t Gesamtgewicht 1,00 m
über 12 t Gesamtgewicht 2,00 m
Ohne rechnerischen Nachweis der Stand-
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Grabkurven an Hydraulikbaggern
Der Aktionsradius eines Baggers hängt von seiner Größe undAusrüstung ab. Anhand einer spezifischen Grabkurve kann fest-gestellt werden, ob eine bestimmte Arbeit von der Geometrie herausgeführt werden kann.
Nicht nur für die Einsatzplanung, sondern auch für die Sicherheiteines Einsatzes müssen die Grabkurven beachtet werden.
Grabkurve eines Baggers
Grabkurven:
1 mit Stiel 1600 mm
2 mit Stiel 2000 mm
3 mit Stiel 1600 mmbei max. seitlicher Verstellung desOberwagens
4 mit Stiel 2000 mmbei max. seitlicher Verstellung desOberwagens
Löffelstiellänge mm 1600 2000
max. Grabtiefe mm 3850 4250
max. Reichweiteauf Grundniveau mm 7900 8200
max. Ausschütthöhe mm 6500 6600
max. Reichhöhe mm 8450 8600
min. vordere Ausladung mm 3100 2950
m9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
-1
-2
-3
-4
-59 8 7 6 5 4 3 2 1 0 m(Werksgrafik Fa. Liebherr)
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Ladereinsatz
Eine eindeutige Bestimmung der Standsicherheit eines Laders inallen Betriebszuständen ist weder rechnerisch noch maßtech-nisch möglich. Die auf vorhergehenden Seiten genannten Ein-flüsse bestimmen wesentlich die Standsicherheit der Maschine.
In den Bedienungsanleitungen müssen Angaben über Kipplastund Nutzlast enthalten sein. Diese werden jedoch unter günstigenBedingungen ermittelt, d.h. auf ebenen und befestigten Flächen.
Die tatsächliche tragbare Nutzlast eines Laders ist außerdemabhängig von der angebauten Arbeitseinrichtung.
Für den Einsatz mit anderen Anbaugeräten, z.B. Lasthaken oderBaumklammer, können sich andere maximal zulässige Nutzlastenergeben.
Merke: Die Standsicherheit der Maschine wird erhöht, wenneine Last möglichst bodennah verfahren wird.
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EIN- UND AUSSTEIGEN
Merke:
Beim Ein- und Aussteigen in Erdbaumaschinen sind nur diedafür vorgesehenen Auftritte und Flächen zu benutzen. Ange-brachte Haltegriffe geben mehr Sicherheit. Das Verlassen derErdbaumaschine durch Abspringen ist unzulässig.
Beachten Sie auch, daß ggf. Sicherheitshebel beim Verlassendes Führerplatzes in Schutzstellung gebracht werden.
Das Betreten der Erd-baumaschine über denvorgesehenen Aufstieg
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Vor Fahrbeginn denSicherheitsgurtanlegen
Einstellen des Fahrer-sitzes auf die Körper-maße
Vor der Inbetriebnahme der Maschinen sind der Fahrersitz, dieSpiegel und die Stellteile so einzustellen, daß ein sicheres Arbei-ten möglich ist.
Beim Umkippen der Maschine soll der Sicherheitsgurt den Bedie-ner im Sitz festhalten, damit er sich im Fahrerhaus nicht verletzt.Er soll auch das Abspringen aus der umfallenden Maschine ver-hindern. Bevor man den Zündschlüssel umdreht, muß der Sicher-heitsgurt bereits angelegt sein. Der Sicherheitsgurt, erforderlichfür Maschinen ab 15 kW/20 PS, muß auf die Körpergröße desMaschinenführers eingestellt werden.
Merke: Erst gurten, dann starten.
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Viele Kompaktlader sind sogebaut, daß der Einstieg von vornüber die Ladeschaufel zum Fah-rersitz erfolgt.
Wegen der engen Platzverhält-nisse ist immer wieder zu beob-achten, daß der Fahrer versucht,die Füße auf der im Einstiegsbe-reich vorhandenen senkrechtenBlechschürze abzustützen. Diesist während des Arbeitsbetriebesverboten. Das Fahren ohne ange-legten Sicherheitsgurt ist nichtzulässig. Der hochgeklapptegepolsterte Bügel verhindert beimEin- und Aussteigen eine unbeab-sichtigte Bewegung der Erdbau-maschine durch Blockierung derFahr- und Arbeitshebel. DieMaschine kann erst in Betriebgenommen werden, wenn derFahrer auf dem MaschinensitzPlatz genommen und den Bügelheruntergeklappt hat.
Kompaktlader mit seitlichem Ein-stieg
Kompaktlader –Einstieg über die abgesenkteLadeschaufel
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FAHRBETRIEB
86 E
Jeder Fahrer muß wissen, daß die Last am Hang bergseitigund so nah wie möglich über den Boden zu führen ist.
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Fahrwege müssen ausreichendbreit, mit möglichst geringemGefälle und auf tragfähigemUntergrund angelegt werden.Der Maschinenführer muß freieSicht zur Fahrtrichtung haben. DieLast wird nahe über dem Bodengeführt.Der Maschinenführer hat dieGeschwindigkeit den örtlichenVerhältnissen anzupassen.Im starken Gefälle und in Steigun-gen muß zur Erhöhung der Stand-sicherheit die Last möglichstbergseitig geführt werden.
Baustellentransport auf ebenemFahrweg
Fahrtrichtung
�
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AN- UND ABBAU VON ARBEITSEINRICHTUNGEN
An- und Abbau der Arbeitswerkzeuge durch Schnellwechseleinrichtung
Die große Anzahl von Radladereinsätzen läßt sich auf die außer-gewöhnlich hohe Mobilität dieses Ladegerätes zurückführen.Durch den Einsatz von Schnellwechseleinrichtungen lassen sichUnfallgefahren verringern. Das Wechseln der Arbeitsausrüstungerfolgt bei hydraulischen Einrichtungen ohne Mithilfe von Perso-nen. Ist vom Fahrerplatz aus die Schnellwechseleinrichtung nichtzu sehen, sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich not-wendig:
– Nach dem Anbau ist der ordnungsgemäße Anschluß derArbeitseinrichtung zu kontrollieren.
– Ist das nicht möglich, darf die Arbeitseinrichtung nur so weitangehoben werden, daß durch An- und Auskippen der festeSitz geprüft werden kann.
Merke: Beim Überprüfen darf sich niemand im Gefahren-bereich aufhalten!
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STRASSENFAHRT
Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen sich Erdbaumaschi-nen in dem von der StVZO und der StVO vorgegebenem Zustandbefinden.
Mitzuführen sind folgende Dokumente:
– ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis)
– Führerschein
– Prüfbericht gemäß VBG 40 § 50 (Sachkundeprüfung)
Der Radlader wird für die Straßenfahrt vorbereitet
Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen sind verkehrsgefährdendeTeile, z.B. scharfe Kanten und Zähne der Schaufel, abzudecken.Ausleger bzw. Schaufel, Greifer, Löffel usw. sind in Fahrstellungzu bringen und zu sichern. Bei Baggern ist zusätzlich der Ober-wagen gegen Verdrehen festzusetzen.
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EINWEISER
Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeits-bereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muß derMaschinenführer eingewiesen werden.
Einweiser müssen gut erkennbar sein. Sie haben sich im Blickfelddes Maschinenführers aufzuhalten. Zur Verständigung sind Hand-zeichen zu verwenden (siehe Anhang).
Als Einweiser sind zuverlässige Personen zu bestimmen. Siedürfen während der Einweisertätigkeit keine anderen Arbeitenverrichten.
Der Radlader fährt rückwärts, die Last befindet sich nahe über dem Fahrweg
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ARBEITEN IM BEREICH VON ERDLEITUNGEN
Jeder Unternehmer hat bei der Durchführung von Erdarbeiten mitdem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungenzu rechnen und die erforderliche Sorgfalt zu wahren, um derenBeschädigungen zu verhindern. Mitarbeiter sind zu unterweisen.Vor Beginn der Arbeiten muß bei den zuständigen Stellen desVersorgungsunternehmens Auskunft über die genaue Lage vonVersorgungsleitungen eingeholt werden.
Lage und Tiefe der Leitun-gen können sich durchBodenabtragungen,Bodenbewegungen, Auf-schüttungen oder andereMaßnahmen nachträglichverändert haben. Es be-steht daher die Pflicht, diegenaue Tiefe und Lagedurch Querschläge,Suchschlitze o.ä. festzu-stellen. Der Trassenverlaufist nach Möglichkeit zukennzeichnen. Im Bereichvon Versorgungsleitungendürfen Baumaschinen nurso eingesetzt werden, daß eine Gefährdung der Leitungen aus-geschlossen ist. Gegebenenfalls sind Handschachtungen vorzunehmen.
Jede Beschädigung ist unverzüglich zu melden.
Die Beschädigung einer Starkstromleitung stellt eine unmittel-bare Lebensgefahr für den Verursacher dar. Das Kabel kann nochunter Spannung stehen.
Deshalb: – Maschine aus dem Gefahrenbereich bringen.– Anwesende Personen auffordern, Abstand zu halten.– Schadensstelle sofort räumen und absperren.– Das Versorgungsunternehmen benachrichtigen.
ALTAATLA„Außenstehende vor dem Nähertreten warnen und das Abschalten des Stromes veranlassen.“
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Bei der Beschädigung einer Gasleitung besteht Zünd- undExplosionsgefahr durch ausströmendes Gas.
Deshalb: – Funkenbildung vermeiden, keine elektrischen An-lagen bedienen, nicht rauchen, alle Maschinen undGeräte abstellen.
– Gefahrenbereich räumen und weiträumig absichern.– Versorgungsunternehmen, evtl. Polizei und Feuer-
wehr benachrichtigen.– Bei Gas- und Hausanschlußleitungen angrenzende
Gebäude auf Gaseintritt prüfen. Türen und Fensteröffnen bei Gaseintritt.
Suchen mit Ortungsgerät
Merke: Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen vonErdleitungen hat der Maschinenführer die Arbeitensofort einzustellen und den Aufsichtsführenden zuverständigen! Personen im Gefahrenbereich vonstromführenden Leitungen entfernen sich mitgeschlossenen Beinen hüpfend (Schrittspannungvermeiden).
Merke: Bei Stromleitungen Motor laufen lassen!(Geräteteile könnten unter Spannung stehen.)Bei Gasleitungen Motor abstellen!
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ARBEITEN IN DER NÄHE VON ELEKTRISCHEN FREILEITUNGEN
Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten:
Nennspannung Sicherheitsabstand
bis 1.000 V 1,0 müber 1 kV bis 110 kV 3,0 müber 110 kV bis 220 kV 4,0 müber 220 kV bis 380 kVoder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m
Merke: Es müssen alle Arbeitsbewegungen sowie Boden-unebenheiten berücksichtigt werden. Kann derSicherheitsabstand nicht eingehalten werden, sindandere Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.
Aufkleber im Fahrerhaus
Das kann z.B. durch:
– Abschalten des Stromes
– Verlegung der Freileitung
– Verkabelung oder
– Begrenzung des Arbeitsberei-ches der Erdbaumaschine
erreicht werden.
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EINSATZ BEI GEFAHR DURCH HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE
Arbeiten an Wänden
Bei Arbeiten an Wänden im gewachsenen Material darf ausSicherheitsgründen die Abtragshöhe maximal nur 1 m höher seinals die Reichhöhe der Erdbaumaschine. Bei größeren Wandhöhenwürde die Wand untergraben, um Haufwerk durch Hereinbrechenzu gewinnen. Mensch und Maschine wären hochgradig gefähr-det, da sie überschüttet werden könnten.
Zulässige Wandhöhe
420
420
20
86 E
1 m
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Abbrucharbeiten mit Hydraulikbagger
Abbrucharbeiten
Abbrucharbeiten dürfen nur von Fachbetrieben mit ausgebilde-tem Personal ausgeführt werden. Die Geräte – wie beispielsweiseHydraulikbagger – müssen mit den vorgeschriebenen Schutzauf-bauten ausgerüstet sein.
Erforderlich sind Steinschlagschutz/Schutzdach (FOPS) undFrontschutz (FG-Frontguard).
Eine schriftliche Abbruchanweisung muß für derartige Einsätzevorliegen.
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HEBEZEUGEINSATZ
Als Hebezeugeinsatz werden das Heben, Transportieren undAblassen von Lasten mit Hilfe eines Anschlagmittels (Seil, Kette,Hebegurt) bezeichnet. Zum Anschlagen und Lösen der Last istdie Mithilfe von Personen erforderlich. Der Maschinenführer hatLasten möglichst nahe über dem Boden zu führen und das Pen-deln zu vermeiden.
Der Fahrweg muß möglichst eben sein.
Achtung: Dieser Abschnitt gilt für alle Erdbaumaschinen,die für den Hebezeugeinsatz zugelassen sind.
Bagger hebt einen Schachtring
Erdbaumaschinen dürfen nureingesetzt werden, wenn dievorgeschriebenen Sicherheits-einrichtungen vorhanden undfunktionsfähig sind. Das sindz. B. für Hydraulikbagger:
– sichere Anschlagmöglichkeiteines Tragmittels
– Traglasttabelle
– zusätzlich bei Hydraulikbaggernmit einer zulässigen Traglastvon mehr als 1.000 kg oder einKippmoment von mehr als40.000 Nm
a) Überlastwarneinrichtung
b) Leitungsbruchsicherung(en)am(n) Auslegerhubzylinder(n)
Merke: In der Bedienungsanleitung nachlesen, ob derBagger für den Hebezeugeinsatz ausgerüstet ist.
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Ausrüstung für Hebezeugeinsatz
Bagger im Garten- und Landschaftsbau werden häufig im Hebe-zeugeinsatz betrieben. Dazu gehört z.B. das Transportieren undAbladen von Maschinen, Bauteilen wie Blockstufen, Winkelstei-nen und der Transport von Solitärgehölzen.
Merke: Bevor mit Baggern Lasten im Hebezeugeinsatztransportiert und versetzt werden, müssen dieSicherheitseinrichtungen eingeschaltet werden.
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Sicherheitshaken
Sicherheitshaken sind fest mit der Arbeitseinrichtung verbundeneAnschlagpunkte, die nur von einem Sachkundigen angebrachtwerden dürfen.
Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht verrut-schen oder herabfallen können. Die Sicherheitshaken müssengeprüft und gekennzeichnet sein.
Bevor das Anschlagmittel (Kette, Stahldrahtseil usw.) mit der Lastan den Sicherheitshaken gehängt wird, muß eine Sichtprüfungdurchgeführt werden.
Besonders ist zu achten auf:
– Anrisse, Querrisse im Schaft, Hals, Gewinde oder Hakenmaul– Risse und Verformungen an der Schweißnaht– grobe Verformungen im Hakenmaul, z. B. Aufweitung des
Hakenmauls um mehr als 10%– Abnutzung im Hakenmaul (Steghöhe) um mehr als 5%
Sicherheitshaken am Tieflöffel angebracht
Merke:
Kein Anschlagmittel in dieZähne der Lageschaufel, desLöffels oder Greifers einhängen.Lasten nur in geprüfte Sicher-heitshaken einhängen.
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Anschlagen einer Last mit Hand-zeichen
Anschlagmittel / Anschläger
Wesentliche Gefahren beim Anschlagen von Lasten sind:
� Bruch des Anschlagmittels
� Abstürzen der Last oder Teillasten
� Pendeln der Last
� Einklemmen der Hände des Anschlägers
Deshalb:
Keine beschädigtenoder nicht aus-reichend dimensio-nierte Tragmittel(Seile, Ketten etc.)verwenden.
Beim Anschlagenvon Lasten immerSicherheitsschuhe,Schutzhandschuheund Schutzhelmtragen.
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Begleiten einer Last
Weitere Sicherheitshinweise für den Anschläger:
� Sichtkontakt zum Maschinenführer halten.
� Nur nach Zustimmung des Maschinenführers an die Maschineherantreten.
� Last nur bei ruhender Arbeitseinrichtung anschlagen.
� Anschlaghaken mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aus-hängen verwenden, sog. Sicherheitsfalle.
� Anschlagmittel fachgerecht benutzen.
� Gewicht der Last ermitteln und entsprechende Anschlagmittelwählen. Zulässige Neigungswinkel einhalten.
� Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten, verdrehen und überscharfe Kanten ziehen.
� Sofern das Begleiten der Lasten erforderlich ist, immer imSichtbereich des Maschinenführers bleiben und außerhalb derFahrspur gehen.
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ARBEITSUNTERBRECHUNG
Vor Arbeitspausen und Arbeitsende hat der Fahrer die Erdbau-maschine auf tragfähigem und möglichst ebenem Untergrundabzustellen und gegen Bewegung zu sichern.
Merke: Sind die Arbeitseinrichtungen nicht abgesetzt odergesichert, darf der Fahrer die Erdbaumaschine nichtverlassen!
Verlassen der Erdbaumaschine
Merke: Entfernt sich der Fahrer von seiner Maschine, hat ervorher die Antriebsmotoren stillzusetzen. DieMaschine ist gegen unbefugtes Ingangsetzen zusichern! Der Zündschlüssel ist abzuziehen!
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INSTANDSETZUNG, MONTAGE, WARTUNG
Knickbereich wird gesichert
Abstützung durch Manschettean Kolbenstange
Die Hinweise der Hersteller sind zu beachten. Der Unternehmermuß eine geeignete Person für Instandsetzung, Montage undWartung bestimmen.
Folgende Punkte sind bei diesen Arbeiten zu beachten:
– Die Standsicherheit muß gewährleistet sein.
– Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten ist der Motorabzustellen.
– Arbeitseinrichtungen sind abzusetzen.
– Feststellbremse anziehen, evtl. mit Unterlegkeilen sichern.
– Hochgestellte Geräteteile mechanisch abstützen (Abstütz-böcke, Manschette an Kolbenstange).
– Knickbereiche sind zu sichern.
– Beim Abklemmen der Batterie ist zuerst der Minuspol und dannder Pluspol abzuklemmen. Beim Anklemmen ist in umgekehr-ter Reihenfolge vorzugehen.
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Eine laufende Überwachung mit dem Ziel einer optimalen In-standhaltung ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus Grün-den des Arbeits- und Umweltschutzes notwendig.
Merke: Hydraulikschläuche sind z.B. auszuwechseln,sobald Schäden erkennbar sind und nach Angabendes Herstellers in bestimmten Zeitintervallen.
Hydraulikschläuche dürfen nur in der vom Hersteller vorgeschriebenen Qualitätverwendet werden
Prüfintervalle
Die Erdbaumaschinen sind nach Bedarf, jedoch mindestens ein-mal jährlich, in allen Teilen genau zu prüfen.
Es gibt folgende Prüfintervalle:
– vor Beginn der Arbeitsschicht (Sichtkontrolle) vom Maschinen-führer,
– regelmäßig in festgelegten Zeitabständen (jährliche Sachkundi-genprüfung) und
– bei Bedarf, z. B. nach jedem Umbau oder nach größerenInstandsetzungen.
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Plakette weist aufden nächstenPrüftermin hin
Prüfinstanzen
Bei der Beantwortung der Frage, wer eigentlichdie Prüfungen durchführen kann, sind zwei„Prüfinstanzen“ zu unterscheiden:
– Maschinenführer – Sichtkontrolle derMaschinen vor Arbeitsbeginn
– Sachkundiger – jährliche oder bedarfs-abhängige Prüfung
Wer ist sachkundig?
Sachkundige haben aufgrund ihrer fachlichenAusbildung und Erfahrung ausreichendeKenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfendentechnischen Arbeitsmittels und sind mit denallgemein anerkannten Regeln der Techniksoweit vertraut, daß sie den arbeitssicherenZustand des Prüfgegenstandes beurteilenkönnen.
Prüfnachweise
Das Ergebnis der Sachkundigenprüfung istschriftlich festzuhalten. Ein Mustervordruckhierfür befindet sich im Anhang.
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SICHTKONTROLLE UND WARTUNG
Tägliche Wartung und Pflege
Der Maschinenführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht dieFunktion der Bedienungseinrichtungen zu prüfen. Er hat denZustand der Erdbaumaschine auf augenfällige Mängel zukontrollieren. Stellt er Mängel fest, hat er die Maschine sofortabzustellen. Die Maschine ist solange stillzusetzen, bis dieMängel, die dieArbeitssicherheitbeeinträchtigen,behoben sind.
Der Umfang dererforderlichenSicht- und Funk-tionsprüfungenbzw. Wartungs-arbeiten ist nachden Angaben desHerstellers (sieheBedienungsan-leitung) durchzu-führen. Hierzuzählen beispiels-weise sicher-heitsrelevanteBauteile wieBremsen,Beleuchtung,Aufstiege, Warn-und Sicherheit-seinrichtungen.
Kontrolle des Motorenölstandes
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Beispiel eines Wartungs- und Schmierplanes vom Hersteller
Merke:
Die Wirksamkeit aller Steuergeräte- und Sicherheitseinrich-tungen von Erdbaumaschinen ist täglich vor Arbeitsbeginn zuprüfen.
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VERLADEN UND TRANSPORTIEREN VON ERDBAUMASCHINEN
Max. Steigung von 17° nicht über-schreiten
Am Fahrzeug angebrachte abklappbareAuffahrrampe mit Abstützung
Sicherheitshinweise an Verlade-schienen
Der Einweiser gibt Handzeichenbeim Verladen
Für den Betreiber stehen verschiedene Abrutschsicherungen zurAuswahl.
Erdbaumaschinen werden häufig über festangebrachte Auffahr-rampen oder Verladeschienen auf- und abgeladen.Eine Steigung von 30% (17°) darf beim Einsatz von Verladeschie-nen nicht überschritten werden. Die maximale Belastung nachAngaben der Hersteller ist zu beachten. Das Befahren der Lade-einrichtungen erfolgt mit geringer Geschwindigkeit. Die Verlade-schienen müssen im Einsatz geben Abrutschen gesichert werden.
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Die Sicherungslasche wirdzwischen Bordwand undPritschenboden gesteckt.
Auflagerzunge der Ladeschiene und derPritschenboden haben Bohrungen, durchdie ein an der Ladeschiene angebrachterBolzen gesteckt wird.
Die Verladeschiene wird in dasFührungsprofil aus Stahl, das amFahrzeug angeschweißt ist, einge-hängt.
Beim Be- und Entladen sind folgende allgemeine Punkte zubeachten:
� Räder des Transportfahrzeugs mit Keilen sichern.
� Bei Fahrzeugen mit Kippbrücke zusätzliche Pritsche sichern.
� Maximale Steigung einhalten.
� Zulässige Tragfähigkeit einhalten.
� Verladeschienen langsam überfahren.
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Formel zum Ermitteln der Überfahrlänge (Verladeschienenlänge):
Höhendifferenz mmx 100 = Länge (mm)
Steigung in %
Beispiel:
900 mmx 100 = 3000 mm
30%
Bei einer Ladehöhe von 900 mm ist somit eine Verladeschienen-länge von mindestens ca. 3000 mm erforderlich!
Ladungssicherung
Beim Transport auf Fahrzeugen ist die Ladung entsprechend derStVO, den Unfallverhütungsvorschriften und der VDI 2702„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Zurrkräfte“ so zusichern, daß sie während der Fahrt nicht– verrutschen,– umfallen,– verrollen oder– ein Umschlagen des Fahrzeuges verursachen kann.
Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug mit entsprechen-dem Aufbau und ggf. Ladungssicherungseinrichtungen einzu-setzen. Für den Fahrzeugaufbau gibt es geeignete Hilfsmittel, diedirekt über den Fahrzeughersteller oder von entsprechendenZulieferbetrieben zu beziehen sind.
Neufahrzeuge mit Pritschenaufbau müssen seit dem 01. Oktober1993 mit Zurrpunkten ausgestattet sein. Für ältere Fahrzeugebesteht die Möglichkeit einer Nachrüstung.
Die angebrachten Zurrpunkte, z.B. Ringblöcke, Anschlagwirbel,Zurrmulden, sind Voraussetzung für den wirksamen Einsatz vonZurrmitteln.
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Ladungssicherung mit Zurrmittelnund Keilen
Sichern der Ladung mit Zurrpunkt,Zurrgurt und Kantenschoner
Gekennzeichneter Hebe- und Zurr-punkt an der Kupplung eines Rad-laders
Gekennzeichneter Hebe- und Zurrpunktam Vorderwagen eines Radladers
Erdbaumaschinen besitzen Anschlagmöglichkeiten sowohl imFront- als auch im Heckbereich, die zum Heben und Verzurrengeeignet sind. Wenn an der Erdbaumaschine im hinteren Bereichkeine speziellen Anschlag- oder Zurrvorrichtungen vorhandensind, kann auch die Schleppkupplung verwendet werden. BeiHydraulikbaggern befindet sich der Anschlagpunkt im Front-bereich meist am Unterwagen.
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Merkregeln für die Ladungssicherung:
– Nur ein geeignetes Transportfahrzeug wählen.
– Ladungsschwerpunkt möglichst auf die Längsmittelachse desFahrzeuges legen.
– Schwerpunkt des Ladegutes so niedrig wie möglich halten.
– Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslast nichtüberschreiten.
– Stets Lademaße einhalten, ggf. besondere Kenntlichmachung,Ausnahme-, Sondergenehmigung beachten.
– Fachgerechte Ladungssicherung vornehmen, geeignete Hilfsmittel einsetzen.
– Ladung so verstauen, daß sie nicht in Bewegung gerät.
– Verkehrssichere Fahrwege, richtige Fahrgeschwindigkeitim Hinblick auf Fahreigenschaften des Fahrzeuges wählen.
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SCHLUSSBEMERKUNG
Wenn Sie dieses Merkblatt aufmerksam gelesen haben, kennenSie die wichtigen Anforderungen für den sicheren Umgang mitErdbaumaschinen und deren Einsatz. Durch konsequente Beach-tung und Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und derBedienungsanleitungen der Hersteller vermeiden Sie Unfälle undleisten damit einen wertvollen Beitrag zur Arbeitssicherheit undzum Gesundheitsschutz.
IhreTechnische Abteilungder Gartenbau-Berufsgenossenschaft
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ANHANG
Seite
Vordruck für Sachkundigenprüfung.............................................48
Handsignale Erdbaumaschinen...................................................50
Betriebsanweisung Baggerbetrieb ..............................................52
Verzeichnis: Vorschriften, Normen ..............................................53
Notizen ........................................................................................56
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Sachkundigenprüfungfür Erdbaumaschinen gemäß VBG 40 (z. B. Bagger, Lader, Grader, Dumper, Grabenfräsen)
Geräteart: ______________________ Typ: __________________________ Baujahr: 19/20__________________ Hersteller: __________________________
Fabrik-Nr.: _____________________ Inventar-Nr.: ______________ Betriebsstunden: ______________ letzte Prüfung: ____________________
Betrieb/Betriebsteil: ______________________________________________________________________________________ jetzige Prüfung: ___________________
Die genannten Bauteile sind mindestens einmal jährlich bzw. nach wesentlichen Änderungen auf Vollständigkeit, Zustand undordnungsgemäße Funktion durch einen Sachkundigen (Person mit fachlicher Ausbildung, Erfahrung und ausreichenden Kennt-nissen auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen; Kenntnissen in den einschlägigen Regeln der Technik, so daß sie den arbeits-sicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen können) zu prüfen.
BauteileIn Ordnung
Ja Nein
MangelbehobenDatum:
Bewer-tung
BauteileIn Ordnung
Ja Nein
MangelbehobenDatum:
Bewer-tung
1. Grundgerät:RahmenLagerungenGegengewichteAnhängevorrichtungFahrwerkBereifung/KettenTransportösen
2. Antrieb:DichtheitAbgasanlageSchalldämmung
3. Arbeitseinrichtungen:Schaufel, SchildAnbaugeräteLasthakenGreiferGesicherte Leitungen, Anschlüsseund Verbindungen
4. Sichere Zugänge:Haltegriffe, StangenAuftritteTrittflächen (trittsicher)
5. Fahrerkabine:Tür-, Fensterscheiben undVerriegelungenScheibenwischerSpiegel (außen, innen)Sitz, SicherheitsgurteHeizung, LüftungSchalldämmung
6. Bedienungseinrichtungen:Gas, KupplungSchaltungHebelarretierungPedale (Griffigkeit)
7. Elektrische Anlage:BatterienBeleuchtungBlinker und ScheinwerferHupeKontrollinstrumente
8. Hydraulik-/Druckluftanlage:VentileLeitungenSchläucheZylinder
9. Bremsanlage:
10. Lenkung
11. Schutzeinrichtungen:VerkleidungenAbdeckungenSchutzdachArretierungenRückfahreinrichtungenoptisch/akustischWarnanstricheUltraschallwarnanlage
12. Zubehör:BetriebsanleitungBetriebsanweisungTransportsicherungen(für öffentl. Straßenverkehr)VerbandmaterialFeuerlöscherUnterlegkeileLasthaken (Si-Falle)SchmierplanWarnschilder, -hinweiseAbdeckungen derArbeitswerkzeugeWarnwestePrüfbuch
13. bei Bagger/Kran:AuslegerDrahtseileÜberlast (Warnschaltung)NotendhalteeinrichtungLeitungsbruchsicherungTraglasttabelle
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In der Spalte „Bewertung“ ist die Ziffer 1 = zu beseitigen; 2 = unverzüglich beseitigen; 3 = Beseitigung vor Weiterbetrieb einzutragen (*).
Bemerkungen (zu Punkt):
Bitte wenden
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Ort, Datum Unterschrift des Sachkundigen
Prüfplakette vergeben: Ja ���� Nein ���� Nachprüfung erforderlich: Ja ���� Nein ����
(*) Erfolgt eine Bewertung mit 2 oder 3, so kann keine Prüfplakette vergeben werden und die Nachprüfung ist erforderlich!
Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung (1 Jahr) aufzubewahren! Bitte wenden ➔
Handlungsanweisung:
Die Sachkundigenprüfung von Erdbaumaschinen ist vor der ersten Inbetriebnahme und im Folgenden mindestenseinmal jährlich durchzuführen.
Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und geltenden Regeln der Technik sowieunter Zuhilfenahme der zu der entsprechenden Maschine gehörigen Betriebsanleitungen und Wartungshandbücherder Hersteller durchzuführen.
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Handsignale Erdbaumaschinen
1 Handsignale für allgemeine Hinweise
2 Handsignale für Fahrbewegungen
AchtungArm gestreckt mit nachvorn gekehrter Handflächehochhalten
HaltBeide Arme seitwärtswaagerecht ausstrecken
Halt-GefahrBeide Arme seitwärtswaagerecht ausstreckenund abwechselnd anwin-keln und strecken
AbfahrenArm hochgestreckt mitnach vorn gekehrter Hand-fläche seitlich hin- und her-bewegen
HerkommenMit beiden Armen mit zumKörper gerichteten Hand-flächen heranwinken
EntfernenMit beiden Armen mit vomKörper weggerichtetenHandflächen wegwinken
RichtungsangabeDen der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkelnund seitlich hin- und herbewegen
Angabe des Abstandeszum HaltepunktBeide Handflächen paralleldem Abstandentsprechend halten
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3 Handsignale für Arbeitsbewegungen
Oberwagen nach rechtsschwenken
Linken Daumen nach linksaußen, rechten Zeigefingerkreisen lassen
Oberwagen nach linksschwenken
Rechten Daumen nachrechts außen, linken Zeige-finger kreisen lassen
Ausrüstung (Last) heben
Rechter gestreckterZeigefinger weist nachoben, linke Hand auf undab
Ausrüstung (Last) senken
Rechter gestreckter Zeige-finger weist nach unten,linke Hand auf und ab
Ausladung vergrößern
Beide Daumen weisennach außen
Greifer öffnen
Arm waagerecht mit halbgeöffneter Hand nach derSeite halten
Greifer schließen
Arm waagerecht mitgeschlossener Hand nachder Seite halten
Ausladung verringern
Beide Daumen weisennach innen
Wenn beim Betrieb der Erdbaumaschinenführer den Arbeits- oder Fahrbereich nicht aus-reichend übersehen kann, muß ein Einweiser die für den sicheren Betrieb erforderlichen Hin-weise geben. Zweckmäßig für die Verständigung sind Handsignale.Durch einheitliche Handsignale werden Mißverständnisse zwischen Einweiser und Erdbau-maschinenführer vermieden. Der Einweiser soll außerhalb des Gefahrenbereiches stehen unddem Erdbaumaschinenführer zugewandt sein.
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Fax
(05
61) 9
28-2
304
Betriebsanweisung Betrieb:
Betriebsteil:
Datum Unterschrift des Unternehmers
Baggerbetrieb
Gefahren für Mensch und Umwelt
- Gefahren durch Überfahren.- Gefahren durch Ausrutschen beim Auf- und Abstieg.- Gefahren durch Umsturz.- Gefahren durch defekte Hydraulikschläuche.- Gefahren durch angehobene Lasten.- Gefahren durch Aufenthalt im Gefahrenbereich.- Gefahren durch Stromübertritt.- Quetschgefahr an hydraulisch bewegten Teilen.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112
- Durchführung von Sofortmaßnahmen am Unfallort.- Rettungswagen / Arzt rufen.- Unternehmer / Betriebsleitung und zuständige Berufsgenossenschaft informieren.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Erdbaumaschinen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden, die mindestens 18 Jahre alt und vomUnternehmer beauftragt worden sind.
- Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsanleitung der Hersteller sind zu beachten.- Personen dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.- Vor Arbeitsbeginn ist vom Maschinenführer eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.- Ein Sicherheitsabstand von mind. 50 cm ist zu festen Bauteilen einzuhalten.- Bei ungenügender Sicht ist ein Einweiser einzusetzen.- Die Mitfahrt auf der Maschine oder der Arbeitseinrichtung ist unzulässig.- In Pausen oder bei Betriebsende ist der Bagger gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern (z.B. Zündschlüssel ziehen)
und Bremsen oder Keile sind einzulegen.- Vor Baggerarbeiten ist auf erdverlegte Leitungen zu achten (Leitungspläne einsehen).- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten oder Freileitungen durch Energieversorger freischalten lassen.
Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen
- Zur Beseitigung von Störungen den Motor sofort abstellen.- Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei stillgesetztem Motor durchführen.- Bei Gefahr des Umstürzens in der Sicherheitskabine verbleiben.- Bei Kontakt mit Erd- und Freileitungen (Stromübertritt) Arbeitsmaschine nicht verlassen und Personen aus dem
Gefahrenbereich halten.
Instandhaltung, Sachgerechte Entsorgung
- Sachkundigenprüfung nach VBG 40 mind. einmal jährlich durchführen lassen (Prüfbuch führen).- Reparaturen nur von Sachkundigen durchführen lassen.- Zur Wartung und Instandhaltung die Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
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Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke
VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz“
VSG 1.3 „Erste Hilfe“
VSG 1.4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
VSG 3.1 „Technische Arbeitsmittel“
VSG 4.2 „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“
BGV C 22 „Bauarbeiten“
BGR 127 „Sicherheitsregeln für Deponien“
BGR 157 „Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung“
BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“
BGR 191 „Regeln für den Einsatz von Fußschutz“
BGR 192 „Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz“
BGR 193 „Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen“
BGR 194 „Regeln für den Einsatz von Gehörschützern“
BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“
BGR 581 „Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluft-versorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinendes Tiefbaues“
VBG 9a „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“
VBG 40 „Erdbaumaschinen“
ZH 1/52 „Richtlinie für Hydraulikbagger und Lader mit angebautenArbeitsplattformen“
Europäische Richtlinienund nationale Rechtsvorschriften
– „Richtlinie des Rates vom 23. 07. 1998 – 98/37/EG – inhaltsgleicheZusammenfassung der Richtlinien 89/392/EWG, 91/368/EWG, 93/44EWG und 93/68/EWG
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– „Richtlinie des Rates vom 30.11.1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmittelndurch Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/655/EWG)
– „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz), mit:– 3. Verordnung – Maschinenlärminformationsverordnung– 4. Verordnung – Schutzaufbautenverordnung– 9. Verordnung – Maschinenverordnung
Europäische Normen
EN 292 Sicherheit von MaschinenTeil 1 und 2 – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze –
EN 474 Erdbaumaschinen – SicherheitTeile 1 bis 12
Abkürzungen
BGV Vorschriften der Gewerblichen Berufsgenossenschaf-ten für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit
BGR Regeln der Gewerblichen Berufsgenossenschaftenfür Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
DIN Deutsche Industrie Normen
EG-Richtlinien Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
EN-Normen Europäische Normen
StVO Straßenverkehrsordnung
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
VBG Unfallverhütungsvorschriften der GewerblichenBerufsgenossenschaften
VSG Vorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz –Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufs-genossenschaft
ZH/1 Merkblätter der Gewerblichen Berufsgenossen-schaften
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Anmerkung:
Seit dem 01. 01. 1995 sind im europäischen Binnenmarkt für den Bauund die Ausrüstung von Erdbaumaschinen die genannten europäischenRichtlinien und gesetzlichen Anforderungen für die Hersteller verbindlich.Die genannten Normen konkretisieren diese Richtlinien.
Für sog. „Altmaschinen“, die vor dem 01. 01. 1995 hergestellt wurden,gelten die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Unfallverhütungsvor-schriften der Gartenbau-Berufsgenossensschaft sowie die Unfallverhü-tungsvorschriften (VBG’en) und Merkblätter (ZH/1) der GewerblichenBerufsgenossenschaften.