Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

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Ergänzungsfolien IV: §§ 832 ff. Verkehrspflichten Gefährdungshaftung. Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I. Haftung für vermutetes Verschulden. Tatbestände § 831 – Haftung des Ge-schäftsherrn § 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen - PowerPoint PPT Presentation

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Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der WirtschaftSchaden und Ausgleich I

Ergänzungsfolien IV:

- §§ 832 ff.

- Verkehrspflichten

- Gefährdungshaftung

Haftung für vermutetes Verschulden

Tatbestände

-§ 831 – Haftung des Ge-schäftsherrn

-§ 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen

-§ 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters

-§ 834: Haftung des Tierhüters

-§ 836: Haftung für Gebde

•Beispiele

•Mitarbeiter verübt eine unerlaubte Handlung

•Kind wirft Steine auf parkende Autos

•Kühe brechen aus und kollidieren mit PKW

•Tierhüter schläft ein

•Ziegel fällt vom Hausdach

Haftung des Aufsichtspfl., § 832

Haftungsvoraussetzung.:

-Aufsichtsbedürftige Person

-Anspruchsgegner ist aufsichtspflichtig

-Rechtswidr. unerl. Hdlg.

-Misslingen des Entlas-tungsbeweises

Ausfüllung im Sachverh.:

•z. B. Kind, Behinderter

•kraft Gesetzes (Eltern) oder aus Vertrag

•z. B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung

•Nachweis fehlender Kau-salität oder ausreichender Sorgfalt

Einzelfälle in der Rspr.

Haftung bejaht

•Überlassung von Feuerwerk an Siebenjähr.

•Achtjähr. Kind spielt allein Minigolf

•Kinder spielen ohne ausr. Belehrung mit Streichhöl-zern aus dem Haushalt

•Kleinkind wird auf dem Gehweg nicht an der Hand geführt

Haftung verneint

•Fünfjähr. Kind fährt Roller auf dem Gehsteig

•Kinder werfen Schnee-bälle mit eingebackenen Steinen auf PKW

•Zwölfjähr. bedient Grill nach grdl. Unterweisung

•§ 828 II: § 832 bleibt anwendbar

Haftung für Schäden durch Tiere

Haft. für vermutet. Versch.

•Verantwortlich: Tierhalter oder Tierhüter (§§ 833, 2; 834) des Nutztieres

•Haftungsgrund: sog. Tiergefahr (Unberechen-barkeit selbst. Tierverh.)

•Ausbrechen

•Beißen, Scheuen

•Hengstmanieren

Gefährdungshaftung

•§ 833 Satz 1: nur für Luxustiere

•Reitpferd der Zahnärztin

•Hauskatze in der Stadt

•Wildschwein auf dem Bauernhof

•Entlastungsbeweis ist nicht möglich

Haftung für Gebäude, §§ 836-838

•Gesetzlich geregelter Fall einer Verkehrspflichtver-letzung

•Voraussetzungen:

•Personen- oder Sachschad

•Einsturz/Ablösung von Teil.

•Eines Gebäudes/eines mit Grdst. verbundenen Werks

•Misslingen des Entlas-tungsbeweises (Satz 2)

Haftpflichtige Personen:

•Eigenbesitzer des Grund-stücks (§ 836)

•Eigenbesitzer des Gebäudes (§ 837)

•Gebäudeunterhalts-pflichtiger (§ 838)•Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die Sache als ihm gehörig besitzt (nicht der Mieter, wohl aber der Eigentümer im eigenen Haus)

Rspr. zur Haftung für Gebäude

Haftung bejaht:

•Werk: Damm, Schleuse, Masten, Geräte Spielpl.

•Gebäude: für Menschen zugängliche Bauwerke mit Schutzfunktion einschl. deren Teile (Tor-flügel, Duschkabine, Lift)

•Misslingen Entl.beweis: keine Baugenehm., Bau ohne Statik, Nichtfachleut

Haftung verneint:

•Neugieriger Passant stürzt in unges. Baugrube

•Eigenschaden des Abbruchunternehmers

•Eigenbesitzer weist sorgfältige Errichtung und Unterhaltung nach

•Schaden nach Wolken-bruch oder Jahrhundert-Orkan

Verkehrspflichtverletzung I

Sinn und Zweck

Haftung für „Quellen erhöhter Gefahr“

- Grundstücksbezogen

- Aus Produktion

- Aus Veranstaltung

- Allgemein aus Geschäftsbetrieb

Beispiele

Beherrscher der Gefahr ist haftpflichtig: Untern.

- Offener Gullydeckel

- Erklärungsbed. Produkt

- Unterlass. Panikvorkehr.

- Auswahl eines unsiche-ren Supermarkt-Fuß-bodenbelags

Verkehrspflichtverletzung II

Charakteristika

§ 823 I als AGL

Abweichungen:

- VP-Verletzung ist positiv festzustellen

- Verschulden wird vermutet

Terminologie

„Anspruch aus VP-Verletzung“

Kein Unterlassen prüfen

Sog. äußere Sorgfalts-pflicht

Sog. innere Sorgfalts-pflicht

Verkehrspflichtverletzung III

Normal. Aufbau § 823 I

1. Rechtsgut

2. Verl.handlung

3. Kausalität

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden

Aufbau bei VP-Verletz.

1. Rechtsgut

2. VP-Verletzung

- Gefahrenquelle eröffnet

- Vernachl. Schutzvorkehr.

- (mögl. und zumutbar)

3. Kausalität

4. Festst. Äuß. Sorgf.verst.

5. Innerer Sorgf.verstoß ist indiziert

Verkehrspflichtverletzung IV

VP bejaht

Mast des Ski-Schlepplifts steht ungepolstert auf der Piste

Zubereitung Pudding für Hochzeit aus rohen Eiern

Abgabe von Mineralölabfällen an unqualif. Unternehmer

Betrieb eines Stromleitungs-mastes ohne Kletterabwehr-schutz

Internetz-Nutzer verwendet unverschlüss. WLAN

VP verneint

Berufl. Standard eingehalten

Nur ein Schwimmmeister im Hallenbad

Baustellen-Dieb stürzt in ungesicherte Grube

Nicht verankerter Bistrotisch stürzt bei Kinderspiel um

Wasserglatter Fußboden im Schwimmbad

Fehlende Warnung bzgl. Produkt-Missbrauch („Sniffer“)

Typ. Fehler bei Prüfung von VP

Unterlassen wird angeprüft

Vpflichten werden als „fünfte Garanten-pflicht“ behandelt

Äußere Verkehrspfl.verl.

wird nicht festgestellt

Verschulden wird unmodifiziert geprüft

Die Verletzungshand-lung wird statt der VP-Verletzung geprüft

(technische) Möglich-keit und (finanzielle) Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen werden oberflächlich oder gar nicht geprüft

Kennzeichen der Gefährdungshaftung

Positiv:

•Einstufung als besonders gefährlich d. Gesetzgeb.

•Besond. Anspruchsgrdl.

•Haftung für bloße Verur-sachung

•Wirkung von Maschinen und/oder Stoffen reicht aus

Negativ:

•Verschulden des Verursachers ist irrelev.

•Rechtswidrigkeit nicht zu prüfen (per se-Unrecht)

•Nicht in der AGL aufgeführte Rechtsgüter (z. B. Freiheit) sind nicht ersatzfähig

Beispiele für AGLen der Gefährdungshaftung

Haftungsnormen

•§ 833 Satz 1 BGB

•§ 1 UmweltHG (Anlagen)

•§ 1 HaftpflG (Eisenbahn)

•§ 1 ProdHG (Produkte)

•§ 22 Abs. 1 Wasserhaus-haltsgesetz (Veränderung der Wasserqualität)

Geschützte Rechtsgüter

•Leben

•Körper

•Gesundheit

•Sache gegen Beschäd.

•Nur ausnahmsweise: Vermögen (§ 22 WHG)

Beispiel Straßenverkehrshaftung

Vorauss. § 7 Abs. 1 StVG

•Betrieb eines Kfz/Anhäng

•Rechtsgutverletzung

•Kausalität

Rechtsfolge: Ersatz des kausalen Schadens durch den Halter und/oder Fahrer

Ausschluss der Haftung

•Abs. 2: höhere Gewalt

•Abs. 3: Benutzung des Kfz ohne Wissen und Willen des Halters durch eine andere Person + fehlendes Halterver-schulden