Pflichtübung aus Europarecht 10. Jänner 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Pflichtübung aus Europarecht10. Jänner 2014

Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

Programm 4. Stunde

Test

Vertragsverletzungsklage

Haftung

Staatshaftung

außervertragliche Haftung der EU

2

Vertragsverletzungsklage

Art 258-260 AEUV

Feststellungsklage

Aktivlegitimiert: Kommission und MS

Passivlegitimiert: MS

Zuständig EuGH ieS

3

Ablauf

4

EuGH

Adm Vorvf:Begründete Stellungnahme

Administratives Vorvf: Mahnschreiben

„Paketsitzungen“ des informellen Verfahrens

2. Verfahren

5

keine begründete Stellungnahme

Verhängung von (auch schon in 1.Vf möglich!!)- Zwangsgeld und/oder- PauschalbetragSchwere des VerstoßesDauer des VerstoßesAbschreckungswirkung

Verfahrensablauf

6

- Paketsitzungen- Admin Vorverfahren

- Mahnschreiben- Begründete Stellungnahme

- Klage

- Urteil

- 2. Mahnschreiben

- Urteil mit Sanktion

Haftung

- Haftung der MS

- Haftung der EU vertraglich

- Haftung der EU außervertraglich

7

Staatshaftung

8

= Haftung des Mitgliedstaates für Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, der dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist

Erste Rs: Frankovich

allg GS: Rs Brasserie du pêcheur und Factortame

9

Voraussetzungen:• Verletzte Norm verleiht Einzelnen Rechte• Inhalt der von der Norm dem Einzelnen

verliehene Rechte muss auf Grundlage der Norm zumindest bestimmbar sein

• Vorliegen eines Schadens für den Einzelnen• Verstoß Mitgliedstaat zurechenbar• Verstoß des MS hinreichend qualifiziert• Adäquate Kausalität

Haftung der EU

10

Vertraglich: auf V anwendbares Recht

Außervertraglich: Art 340 AEUV

Schaden durch EU-Bedienstete oder Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit

Voraussetzungen siehe Staatshaftung