Produktsicherheit und Produktrückrufe - Praxisbericht eines Industrieanwalts 3. Konferenz über...

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Produktsicherheit und Produktrückrufe - Praxisbericht eines Industrieanwalts

3. Konferenz über Aspekte des europäischen Verbraucherrechts

RA Prof. Dr. Thomas Klindt

NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, MünchenBerlin Dresden Düsseldorf Frankfurt a.M. München

Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau

Pflichten zum Rückruf

Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)

Pflichten zum Rückruf

Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)

Pflichten zum Rückruf

Contergan-“Entscheidung“, LG Aachen, 1971Offenbarungspflicht des Herstellers bei Kenntnis oder ernstem Verdacht von Risiken bei der bestimmungsgemäßen Nutzung

Lederspray-Entscheidung, BGH, 1990– Sog. Garantenstellung des Herstellers als Inverkehrbringers– deshalb auch Pflicht zum Rückruf bei unsicheren Produkten

Pflichten zum Rückruf

Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)

Pflichten zum Rückruf

Verkehrssicherungspflicht des Herstellers (§ 823 Abs. 1 BGB)

– Konstruktion– Fabrikation– Instruktion– Produktbeobachtung + Gefahrenabwehr („after sales“)

§ 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Pflichten zum Rückruf

Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten

Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)

Pflichten zum Rückruf

§ 8 Abs. 4 GPSG (in Umsetzung der EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG)

Inverkehrbringensverbot, bis Produkt gesetzeskonform

Inverkehrbringensverbot, bis (behördliche) Prüfung erfolgt

Anordnung des Rückrufs

Sicherstellung

Vernichtung

Anordnung von Hinweisen auf bereits existente Gefahren

Öffentlichkeitswarnung

Aber: Vorrang unternehmerischer Eigenmaßnahmen!

Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt:

1. (…)2. (…)7. die Rücknahme oder den Rückruf

eines Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen

Pflichten zum Rückruf

product safety: Neuere Entwicklungen….

Private Internetportale zu Rückrufen / Rückruf-Newsletter/ „Tempo-Eskalation“

Internet-Videos über (angebliche) Produktfehler

Rückrufanzeigen als „Steinbruch“ für Konkurrenten-Werbung

Rückruf

Rückruf

Rückruf

Wer wir sind

Über 450 Berufsträger in zwölf Büros in den wichtigsten Wirtschaftszentren in Deutschland, Mittel- und Osteuropa sowie ein Representative Office in New York

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gewähr-leistet internationale undmultidisziplinäre Beratung

80% Rechtsanwälte, 20% Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Prof. Dr. Thomas Klindt

Partner bei NÖRR STIEFENHOFER LUTZBerlin Dresden Düsseldorf Frankfurt München

Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau

www.Noerr.com

Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel

Mitherausgeber der „Zeitschrift für Stoffrecht“ (StoffR)

Overseas Correspondent des Australian Product Liability Reporter

Mitglied im Herausgeberbeirat der „maschinenrichtlinie aktuell“

Chairman für Europe/Middle East/Africa der Practice GroupToxic Tort & Product Liabilty bei LexMundi

Brienner Str. 28, 80333 MünchenTel. 089/28 628-545 // Thomas.Klindt@Noerr.com