BÜRGERSCHAFT Drucksache 21/12189...Maßnahmen in Gefahrengebieten für das Jahr 2016 jedoch nur bis...
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BÜRGERSCHAFTDER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12189
28. 02. 1821. Wahlperiode
Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
Unterrichtung der Bürgerschaft über die im Jahr 2016 durchgeführten und berichterstattungspflichtigen Maßnahmen
nach dem SOG und dem PolDVG
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I.Vorbemerkung
Die Bürgerschaft hat am 23. Mai 2012 das Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften beschlos-sen (HmbGVBl. S. 204). Mit diesem am 9. Juni 2012 in Kraft getretenen Gesetz sind für bestimmte Maßnah-men jährliche Berichtspflichten eingefügt worden.
Diese Berichtspflichten betreffen gemäß § 8a Ab-satz 4 PolDVG das automatische Kennzeichenlese-system (AKLS), gemäß § 10e Absatz 7 PolDVG Maß-nahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), der Quellen-TKÜ, der Verkehrsdatenerhebung und des Einsatzes besonderer technischer Mittel, gemäß § 30a Absatz 3 Satz 2 SOG die Amtshandlun-gen von Bediensteten ausländischer Polizeibehörden oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 des Rahmenbeschlus-ses 2008/615/JI (Prüm-Beschluss) in der Freien und Hansestadt Hamburg und gemäß § 30b Absatz 1 Satz 3 SOG die Amtshandlungen hamburgischer Poli-zeivollzugsbeamter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Diesen Berichtspflichten kommt der Senat mit der anliegenden Mitteilung für den Zeitraum vom 1. Ja-nuar bis zum 31. Dezember 2016 nach.
Die Bürgerschaft hat am 23. Januar 2014 be-schlossen, § 4 Absatz 2 PolDVG (Maßnahmen in Ge-fahrengebieten) in die Berichtspflicht miteinzubezie-
hen (vgl. Drucksache 20/10585). Diese Berichtspflicht unterfällt daher grundsätzlich ebenfalls dem hier in Rede stehenden Berichtszeitraum. Die Berichterstat-tung soll sich an der Art und Weise der bisherigen Be-richterstattung zu den anderen berichtspflichtigen Sachverhalten orientieren (vgl. Drucksache 20/10585, S. 4). Die Berichtserstattungspflicht erstreckt sich für Maßnahmen in Gefahrengebieten für das Jahr 2016 jedoch nur bis einschließlich zum 20. Dezember 2016, weil die gesetzliche Grundlage in § 4 Absatz 2 PolDVG mit Wirkung zum 21. Dezember 2016 geändert wor-den ist.
Für den Berichtszeitraum ab dem 21. Dezember 2016 hat der Senator der Behörde für Inneres und Sport im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Berichtsdrucksache 21/7344 (2015) am 16. Februar 2017 erklärt, statt über Maßnahmen in Gefahrenge-bieten nunmehr über die Maßnahmen an gefährlichen Orten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 PolDVG zu be-richten. Diese Berichterstattung unterfällt daher eben-falls dem hier in Rede stehenden Berichtszeitraum ab dem 21. Dezember 2016. Sie soll sich an der Art und Weise der bisherigen Berichterstattung zu den ande-ren berichtspflichtigen Sachverhalten orientieren.
Die Unterrichtung der Bürgerschaft über die im Jahr 2016 durchgeführten Maßnahmen der Wohn-raumüberwachung zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgt weiterhin gesondert.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. WahlperiodeDrucksache 21/12189
II.Einzelne Unterrichtungsverpflichtungen
1. Bericht nach PolDVG
1.1 Maßnahmen in Gefahrengebieten gemäß § 4 Ab-satz 2 a.F. PolDVG
Nach der von der Polizei erhobenen Datengrund-lage wurden im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 20. Dezember 2016 Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 PolDVG a.F. in dem nachfol-genden Tabellen zu entnehmenden Umfang durchgeführt:
§ 4 Absatz 2 a.F. PolDVG (Gefahrengebiete)
Gefahrengebiet PK 11
Anlass Reduzierung bzw. Verhinderung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität in St. Georg
Einrichtungsdauer* 01.01.2016 - 20.12.2016
zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung
Gebietsgrenzen nördliche Grenze: Kennedybrücke/An der Alster/Schwanenwik
östliche Grenze: Sechslingspforte/Wallstraße
südliche Grenze: Westphalensweg/Norderstraße/Spaldingstraße
westliche Grenze: Klosterwall/Steintorwall/Glockengießerwall/ Lombardsbrücke.
Das Gefahrengebiet gilt einschließlich der jeweils aufgeführten Straßenzüge.
Straftaten, die zur Ausweisung des Ge-fahrengebiets geführt haben
Besitz bzw. Erwerb und Handel von/mit Betäu-bungsmitteln (Straftaten nach BetäubungsmittelG und ArzneimittelG)
Maßnahmen 2014 2015 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen 5.463 6.948*** 7.110*** Anzahl Platzverweise 996 910*** 1.687*** Anzahl Aufenthaltsverbote 5.582 5.547*** 8.523*** Anzahl Gewahrsamnahmen 182 237*** 511*** Anzahl Inaugenscheinnahme mitgeführ-ter Sachen
nicht erhoben** 1.063** 14**
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des Gefahrengebiets führten
1.746 2.370 2.894
* Die Einrichtungsdauer bezieht sich auf den Berichtszeitraum, Ersteinrichtung 01.06.1995 ** Eine Erhebung ist in POLAS-Drogenszene-Sonderfunktion nicht vorgesehen. Die Anzahl
der Maßnahmen für die Jahre 2015 und 2016 wurde gesondert händisch erfasst. *** Bei mehreren Maßnahmen im Rahmen eines Einschreitens wurde jeweils nur die ein-
griffsintensivere Maßnahmen gezählt.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12189
Gefahrengebiet PK 15 - BTM -
Anlass Reduzierung bzw. Verhinderung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität in St. Pauli
Einrichtungsdauer* 01.01.2016 - 20.12.2016 zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung Gebietsgrenzen nördliche Grenze:
Paul-Roosen-Straße/Clemens-Schultz-Straße/Budapester Straße
östliche Grenze: Millerntorplatz/Zirkusweg
südliche Grenze: Bernhard-Nocht-Straße/St. Pauli Hafenstraße
westliche Grenze: Antonistraße/Hochstraße/Pepermölenbek/ Königstraße/Walter-Möllerpark
Die Gefahrengebiete gelten jeweils einschließ-lich der aufgeführten Straßenzüge.
Straftaten, die zur Ausweisung des Ge-fahrengebiets geführt haben
Besitz bzw. Erwerb und Handel von/mit Betäu-bungsmitteln (Straftaten nach Betäubungsmit-telG und ArzneimittelG)
Maßnahmen 2014 2015 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen 78 128*** 316*** Anzahl Platzverweise 184 529*** 626*** Anzahl Aufenthaltsverbote 2.864 4.120*** 3.933*** Anzahl Gewahrsamnahmen 110 291*** 288*** Anzahl Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen
nicht erho-ben**
197** 1.014**
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des Ge-fahrengebiets führten
966 1.183 1.344
* Die Einrichtungsdauer bezieht sich auf den Berichtszeitraum, Ersteinrichtung 01.04.2001 ** Eine Erhebung ist in POLAS-Drogenszene-Sonderfunktion nicht vorgesehen. Die Anzahl
der Maßnahmen für die Jahre 2015 und 2016 wurde gesondert händisch erfasst. *** Bei mehreren Maßnahmen im Rahmen eines Einschreitens wurde jeweils nur die ein-
griffsintensivere Maßnahme gezählt.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. WahlperiodeDrucksache 21/12189
Gefahrengebiet PK 15 – allgemeine Kriminalität –
Anlass Verhindern bzw. Reduzieren der Anzahl von er-heblichen Gewaltstraftaten (gefährliche bzw. schwere Körperverletzung auf öffentlichen Stra-ßen, Wegen und Plätzen sowie Raub)
Einrichtungsdauer* 01.01.2016 - 20.12.2016 zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung
Gebietsgrenzen nördliche Begrenzung: Simon-von-Utrecht-Straße bis Budapester Straße (ausschließlich) westliche Begrenzung: Große Freiheit (einschließlich)/Nobistor bis Hols-tenstraße (einschließlich)/Reeperbahn bis Hols-tenstraße (einschließlich, inkl. S-Bahnhof) südliche Begrenzung: Lincolnstraße bis Am Nobisteich (einschließ-lich)/Silbersackstraße bis Bertha-Keyser-Weg (einschließlich)/Balduinstraße bis Erichstraße (einschließlich)/Davidstraße bis Hopfenstraße (einschließlich)/Hopfenstraße/Zirkusweg (ein-schließlich) östliche Begrenzung: Reeperbahn bis Millerntorplatz (ausschließlich)
Straftaten, die zur Ausweisung des Ge-fahrengebiets geführt haben
Gewaltstraftaten (gefährliche bzw. schwere Kör-perverletzungsdelikte sowie Raube auf öffentli-chen Straßen, Wegen und Plätzen)
Maßnahmen 2014** 2015 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen 3.973 3.850 6.070 Anzahl Platzverweise 244 228 331 Anzahl Aufenthaltsverbote 1.327 1.037 1.262 Anzahl Gewahrsamnahmen 149 109 162 Anzahl Inaugenscheinnahme mitgeführ-ter Sachen
1.197 1.187 2.928
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des Ge-fahrengebiets führten
900*** 895 738
Anzahl sichergestellter Gegenstände (gesamt)
keine Daten vorhanden****
68
168
davon Schlagwerkzeuge (gesamt) davon nach Durchsuchung davon nach Inaugenscheinnahme davon nach offenem Mitführen
keine Daten vorhanden****
3 1 2 0
17 10 4 3
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davon Stichwerkzeuge (gesamt) davon nach Durchsuchung davon nach Inaugenscheinnahme davon nach offenem Mitführen
keine Daten vorhanden****
15 12 2 1
49 30 15 4
davon Wurfgegenstände (gesamt) davon nach Durchsuchung davon nach Inaugenscheinnahme davon nach offenem Mitführen
keine Daten vorhanden****
0 0 0 0
0 0 0 0
davon Explosionskörper (gesamt) davon nach Durchsuchung davon nach Inaugenscheinnahme davon nach offenem Mitführen
keine Daten vorhanden****
0 0 0 0
7 6 1 0
davon Sonstige (gesamt) davon nach Durchsuchung davon nach Inaugenscheinnahme davon nach offenem Mitführen
keine Daten vorhanden****
50 22 16 12
95 40 33 22
* Die Einrichtungsdauer bezieht sich auf den Berichtszeitraum, Ersteinrichtung 01.04.2001 ** Datenquelle: interne Auswertung PK 15 *** In dem Gefahrengebiet wurden im Berichtszeitraum insgesamt 3857 (Zahl nach Korrek-
tur der Zahlen aus Drucksache 20/13625 in Drucksache 21/86) Straftaten registriert (sie-he Drucksache 20/13625 und Drucksache 21/86). Diese Zahlen betreffen alle in dem Zeitraum 1.1. bis 31.12.2014 registrierten Straftaten in dem Gefahrengebiet und nicht nur die, die zur Ausweisung des Gefahrengebietes führten.
**** Eine gesonderte Erhebung wurde nicht vorgenommen.
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1.2 Maßnahmen an gefährlichen Orten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 PolDVG
Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 PolDVG darf die Polizei die Identität einer Person feststellen, die an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straf-taten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, oder dass dort Perso-nen angetroffen werden, die gegen aufenthalts-rechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvor-schriften verstoßen, oder aber dass sich dort ge-suchte Straftäter verbergen.
Zum Grund der Berichterstattung erfolgten Aus-führungen bereits in der Vorbemerkung. Die Be-
richterstattung soll sich an der Art und Weise der bisherigen Berichterstattung zu den anderen be-richtspflichtigen Sachverhalten orientieren und beinhaltet aus diesem Grund neben Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 PolDVG auch weitere po-lizeirechtliche Maßnahmen etwa gemäß §§ 12a, 12b Absatz 2 und § 15a Absatz 1 Nr. 4 – 7 SOG.
Nach der von der Polizei erhobenen Datengrund-lage wurden im Berichtszeitraum vom 21. Dezem-ber 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Maßnah-men an gefährlichen Orten im Sinne des § 4 Ab-satz 1 Nr. 2 PolDVG in dem nachfolgenden Tabel-len zu entnehmenden Umfang durchgeführt:
Maßnahmen an gefährlichen Orten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 PolDVG
PK 11 - BtM 1 -
Anlass Reduzierung bzw. Verhinderung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität in St. Georg
Einrichtungsdauer 21.12.2016 - 31.12.2016
zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung
Gebietsgrenzen Steintorplatz, Kirchenalle (ausschließlich), Lange Reihe (ausschließlich), Danziger Straße, Brenner-straße, Lindenstraße, Lindenplatz, Verlängerung bis zur Adenauerallee (ausschließlich), Adenauer-allee (ausschließlich)
Straftaten, die zur Ausweisung des ge-fährlichen Ortes geführt haben
Besitz bzw. Erwerb und Handel von/mit Betäu-bungsmitteln (Straftaten nach BetäubungsmittelG und ArzneimittelG)
Maßnahmen 2014* 2015* 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen - - 53*** Anzahl Platzverweise - - 19*** Anzahl Aufenthaltsverbote - - 64*** Anzahl Gewahrsamnahmen - - 3*** Anzahl Durchsuchungen von Sachen - - 0
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des gefährlichen Ortes führten
- - 20
Anzahl sichergestellter Gegenstände - - 0
* In den Jahren 2014 und 2015 sowie bis einschließlich zum 20. Dezember 2016 wurden keine gesonderten Daten über Maßnahmen an gefährlichen Orten erfasst.
*** Bei mehreren Maßnahmen im Rahmen eines Einschreitens wurde jeweils nur die ein-griffsintensivere Maßnahmen gezählt.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12189
PK 11 - BtM 2 -
Anlass Reduzierung bzw. Verhinderung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität in St. Georg
Einrichtungsdauer 21.12.2016 - 31.12.2016
zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung
Gebietsgrenzen Ernst-Merck-Straße (ausschließlich), Glockengie-ßerwall (ausschließlich), Steintorwall (ausschließ-lich), Altmannbrücke, Gleisanlagen östlich des Klosterwalls (ausschließlich), Amsinckstraße (ausschließlich), Spaldingstraße (ausschließlich), Rosenallee, Verlängerung über die Gleisanlagen in nördlicher Richtung bis Norderstraße, Nagels-weg, Kurt-Schumacher-Allee, Adenauerallee, Steintorplatz (ausschließlich), Kirchenallee
Straftaten, die zur Ausweisung des ge-fährlichen Ortes geführt haben
Besitz bzw. Erwerb und Handel von/mit Betäu-bungsmitteln (Straftaten nach BetäubungsmittelG und ArzneimittelG)
Maßnahmen 2014* 2015* 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen - - 73*** Anzahl Platzverweise - - 8*** Anzahl Aufenthaltsverbote - - 97*** Anzahl Gewahrsamnahmen - - 3*** Anzahl Durchsuchungen von Sachen - - 0
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des gefährlichen Ortes führten
- - 46
Anzahl sichergestellter Gegenstände (gesamt)
- - 0
* In den Jahren 2014 und 2015 sowie bis einschließlich zum 20. Dezember 2016 wurden keine gesonderten Daten über Maßnahmen an gefährlichen Orten erfasst.
*** Bei mehreren Maßnahmen im Rahmen eines Einschreitens wurde jeweils nur die ein-griffsintensivere Maßnahmen gezählt.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. WahlperiodeDrucksache 21/12189
PK 15 - BtM -
Anlass Reduzierung bzw. Verhinderung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität in St. Pauli
Einrichtungsdauer 21.12.2016 - 31.12.2016
zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung
Gebietsgrenzen Nördliche Begrenzung: Clemens-Schultz-Straße (ausschließlich Gehwege, Hauseingänge und Fahrbahn), von der Budapester Straße bis zur Straße Große Freiheit (einschließlich) Westliche Begrenzung: Große Freiheit bis zur Reeperbahn, Reeperbahn bis Holstenstraße (aus-schließlich), Reeperbahn bis Lincolnstraße (ein-schließlich), Lincolnstraße bis zur Antonistraße (ausschließlich Trommelstraße), Antonistraße sowie Antonipark (einschließlich) bis St. Pauli Fischmarkt Südliche Begrenzung: St. Pauli Fischmarkt begin-nend ab Antonipark, St. Pauli Hafenstraße bis Davidtreppe Östliche Begrenzung: Davidstraße (einschließlich) bis Spielbudenplatz, Reeperbahn bis Millerntor-platz 1, Millerntorplatz 1 bis Budapester Straße
Straftaten, die zur Ausweisung des ge-fährlichen Ortes geführt haben
Besitz bzw. Erwerb und Handel von/mit Betäu-bungsmitteln (Straftaten nach BetäubungsmittelG und ArzneimittelG)
Maßnahmen 2014* 2015* 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen - - 33*** Anzahl Platzverweise - - 2*** Anzahl Aufenthaltsverbote - - 13*** Anzahl Gewahrsamnahmen - - 5*** Anzahl Durchsuchungen von Sachen - - 6**
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des gefährlichen Ortes führten
- - 17
Anzahl sichergestellter Gegenstände (gesamt)
- - 1
davon Stichwerkzeuge (gesamt) davon nach Durchsuchung davon nach offenem Mitführen
- - -
- - -
1 1 0
* In den Jahren 2014 und 2015 sowie bis einschließlich zum 20. Dezember 2016 wurden keine gesonderten Daten über Maßnahmen an gefährlichen Orten erfasst.
** Eine Erhebung ist in POLAS-Drogenszene-Sonderfunktion nicht vorgesehen. Die Anzahl der Maßnahmen für das Jahr 2016 wurde gesondert händisch erfasst.
*** Bei mehreren Maßnahmen im Rahmen eines Einschreitens wurde jeweils nur die ein-griffsintensivere Maßnahmen gezählt.
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PK 15 – allgemeine Kriminalität –
Anlass Verhindern bzw. Reduzieren der Anzahl von er-heblichen Gewaltstraftaten (gefährliche bzw. schwere Körperverletzung auf öffentlichen Stra-ßen, Wegen und Plätzen sowie Raub)
Einrichtungsdauer 21.12.2016 - 31.12.2016
zeitliche Wirkungsdauer ohne zeitliche Beschränkung
Gebietsgrenzen Nördliche Begrenzung: Simon-von-Utrecht-Straße (einschließlich), von der Straße Große Freiheit bis zur Budapester Straße (ausschließlich)
Westliche Begrenzung: Große Freiheit bis zur Reeperbahn, Reeperbahn bis Holstenstraße (aus-schließlich), Reeperbahn bis Lincolnstraße, Lin-colnstraße über Trommelstraße bis zur Silber-sacktwiete (ausschließlich Trommelstraße), Sil-bersacktwiete bis Balduinstraße, Balduinstraße bis Erichstraße
Südliche Begrenzung: Erichstraße (einschließlich bis Davidstraße
Östliche Begrenzung: Davidstraße, von der Erich-straße bis Spielbudenplatz (einschließlich), Ree-perbahn bis Millerntorplatz 1, Millerntorplatz 1 bis Budapester Straße (ausschließlich)
Straftaten, die zur Ausweisung des ge-fährlichen Ortes geführt haben
Gewaltstraftaten (gefährliche bzw. schwere Kör-perverletzungsdelikte sowie Raube auf öffentli-chen Straßen, Wegen und Plätzen)
Maßnahmen 2014* 2015* 2016
Art Anzahl
Anzahl Identitätsfeststellungen - - 102 Anzahl Platzverweise - - 1 Anzahl Aufenthaltsverbote - - 2 Anzahl Gewahrsamnahmen - - 1 Anzahl Durchsuchungen von Sachen - - 10
Anzahl festgestellter Straftaten der De-liktsgruppe, die zur Ausweisung des gefährlichen Ortes führten
- - 86
Anzahl sichergestellter Gegenstände (gesamt)
- - 0
* In den Jahren 2014 und 2015 sowie bis einschließlich zum 20. Dezember 2016 wurden keine gesonderten Daten über Maßnahmen an gefährlichen Orten erfasst.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. WahlperiodeDrucksache 21/12189
1.3 Einsatz von automatischen Kennzeichenlese-systemen gemäß § 8a PolDVG
Gemäß § 8a Absatz 1 PolDVG darf die Polizei bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zur Eigensicherung, zur Verhinderung des Ge-brauchs gestohlener Kraftfahrzeuge und Kraft-fahrzeugkennzeichen und zur Verhütung von An-schlussstraftaten automatisiert Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erfassen, soweit jeweils eine An-haltemöglichkeit besteht und die Erhebung offen erfolgt. Die erfassten Kennzeichen dürfen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungs-dateien des beim Bundeskriminalamt und des beim Landeskriminalamt geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen und gespei-chert werden. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), sollen das Fahrzeug und die Insassen angehalten wer-den.
Die Berichtspflicht im Hinblick auf Maßnahmen, die das AKLS betreffen, besteht gemäß § 8a Absatz 4 PolDVG jährlich. Es ist über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen zu berichten.
Im Berichtszeitraum wurde keine entsprechende Maßnahme von der Polizei Hamburg durch-geführt. Grund hierfür ist, dass die für solche Maßnahmen benötigten technischen Geräte auf Grund unzureichender Soft- und Hardware im Be-richtszeitraum nicht einsatzbereit gewesen sind. Mittlerweile sind die Geräte jedoch wieder funk-tionsfähig.
1.4 Maßnahmen nach §§ 10b bis 10d PolDVG
Ferner unterrichtet der Senat die Bürgerschaft über die nach § 10b (Telekommunikationsüber-wachung (TKÜ) und Eingriff in die Telekommuni-kation), § 10c (Quellen-TKÜ), und § 10d (Verkehrs-
datenerhebung und Einsatz besonderer techni-scher Mittel) angeordneten Maßnahmen. Diese jährliche Berichtspflicht besteht ausdrücklich auch dann, wenn im Berichtszeitraum keine Maß-nahmen durchgeführt worden sind. Nach § 10e Absatz 7 Satz 2 PolDVG gilt § 10a Absatz 9 PolDVG, der die Unterrichtung über die Maßnah-men der akustischen Wohnraumüberwachung regelt, entsprechend. Insoweit orientiert sich auch der Umfang der Unterrichtung an den dort geltenden Maßstäben (vgl. die Bürgerschafts-drucksache 20/5177 mit ergänzenden Verweisen auf die Bürgerschaftsdrucksachen 17/2432 und 18/4410).
1.4.1 Datenerhebung durch Telekommunika-tionsüberwachung und Eingriff in die Tele-kommunikation gemäß § 10b PolDVG
Gemäß § 10b Absatz 1 PolDVG darf die Polizei unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation, einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes abgelegten In-halte, Daten über die für eine Gefahr Verantwort-lichen und Dritte im Sinne des § 10 SOG erheben, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-schwert wäre. Entsprechendes gilt gemäß § 10b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PolDVG für Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese für Personen nach Nummer 1 be-stimmte oder von diesen herrührende Mitteilun-gen entgegennehmen oder weitergeben oder die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kom-munikationseinrichtungen benutzen werden.
Im Berichtszeitraum wurden Maßnahmen nach § 10b Absatz 1 PolDVG in folgendem Umfang durchgeführt:
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12189
§ 10b Absatz 1 PolDVG
Art Anzahl
Maßnahmen 2015 2016
Verfahren gesamt 7 12
Anzahl der Anordnungen 7 12
davon Erstanordnungen 7 12
davon Verlängerungsanordnungen 0 0
Anzahl nach Art der Telekommunikation (Mehrfachnennung möglich)
7 12
davon Festnetztelekommunikation 0 0
davon Mobilfunktelekommunikation 7 12
davon Internettelekommunikation 0 0
Anlass/Grund 1. Fallgruppe: 5 x Vermissten- sache 2. Fall: 2 x Freiheitsberau-bung
1. Fallgruppe: 9x Vermissten-sache 2. Fallgruppe: 3x Gefahr für Leib oder Leben
Anordnung durch
Richter 0 0
Polizeipräsident oder Vertreter im Amt 7 12
Anzahl betroffener Personen 7 12
davon Störer 6 12
davon Nichtstörer 1 0
Anzahl der Benachrichtigungen 7 12
davon Grund der Nichtbenachrichtigung 0 0
Darüber hinaus können Kommunikationsverbin-dungen unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 2 PolDVG durch den Einsatz technischer Mittel unterbrochen oder verhindert werden.
Im Berichtszeitraum wurde keine entsprechende Maßnahme von der Polizei Hamburg durchge-führt.
1.4.2 Telekommunikationsüberwachung an in-formationstechnischen Systemen gemäß § 10c PolDVG
§ 10c PolDVG sieht vor, dass zur Durchführung einer Maßnahme nach § 10b Absatz 1 PolDVG durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
in die vom Betroffenen genutzten informations-technischen Systeme eingegriffen werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 10c Absätze 1 bis 4 PolDVG vorliegen.
Im Berichtszeitraum wurde keine entsprechende Maßnahme von der Polizei Hamburg durchge-führt.
1.4.3 Verkehrsdatenerhebung gemäß § 10d Ab-satz 1 PolDVG
Gemäß § 10d Absatz 1 PolDVG darf die Polizei unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 PolDVG Verkehrsdaten im Sinne des § 10d Ab-satz 5 PolDVG erheben. Verkehrsdaten sind
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. WahlperiodeDrucksache 21/12189
danach alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch unabhängig von einer konkreten Telekom-munikationsverbindung technisch erhoben und erfasst werden.
Im Berichtszeitraum wurden Maßnahmen nach § 10d Absatz 1 PolDVG in folgendem Umfang durchgeführt:
§ 10d Absatz 1 PolDVG
Maßnahmen
Art Anzahl
Maßnahmen 2015 2016
Verfahren gesamt 60 41
Anzahl der Anordnungen 60 41
davon Erstanordnungen 60 41
davon Verlängerungsanordnungen 0 0
Anzahl nach Art der Telekommunikation (Mehrfachnennung möglich)
60 41
davon Festnetztelekommunikation 0 0
davon Mobilfunktelekommunikation 60 41
davon Internettelekommunikation 0 0
Anlass/Grund 1. Fallgruppe: 53 x Vermissten-sache; 2. Fall: 3 x Freiheitsberau-bung 3. Fall: 3 x Gefahr für Leib oder Leben 4. Fall: 1 x Verdacht Tö-tungsdelikt
1. Fallgruppe: 35 x Vermissten-sache; 2. Fallgruppe: 4 x Gefahr für Leib oder Leben 3. Fallgruppe: 2 x Freiheitsberau-bung
Alter der abgefragten Daten aktuelle Daten aktuelle Daten
Anordnung durch
Richter 2 0
Polizeipräsident oder Vertreter im Amt 58 41
Anzahl betroffener Personen 60 41
davon Störer 59 39
davon Nichtstörer 1 2
Anzahl der Benachrichtigungen 59 40
davon Grund der Nichtbenachrichtigung Person verstorben
Person verstorben
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1.4.4 Zielsuchlauf gemäß § 10d Absatz 2 PolDVG
§ 10d Absatz 2 PolDVG sieht vor, dass die Ertei-lung einer Auskunft darüber, ob von einem Tele-kommunikationsanschluss Telekommunikations-verbindungen zu den in § 10b Absatz 1 PolDVG genannten Personen hergestellt worden sind (Zielsuchlauf) angeordnet werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
Im Berichtszeitraum wurde keine entsprechende Maßnahme von der Polizei Hamburg durchge-führt.
1.4.5 Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie Standortermittlung gemäß § 10d Absatz 3 PolDVG
§ 10d Absatz 3 Satz 1 PolDVG sieht vor, dass unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 durch den Einsatz technischer Mittel zur Vorbe-reitung einer Maßnahme nach § 10b Absatz 1 PolDVG die Geräte- und Kartennummer (§ 10b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PolDVG) und zur Ab-wehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkend-gerätes (§ 10b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 PolDVG) ermittelt werden darf.
Im Berichtszeitraum wurde keine Maßnahme nach § 10d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PolDVG durchgeführt.
Im Berichtszeitraum wurden Maßnahmen nach § 10d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 PolDVG in fol-gendem Umfang durchgeführt:
§ 10d Absatz 3 PolDVG
Art Anzahl
Maßnahmen 2015 2016
Verfahren gesamt 12 15
Anzahl der Anordnungen 12 15
davon Erstanordnungen 12 15
davon Verlängerungsanordnungen 0 0
Anzahl nach Art der Telekommunikation (Mehrfachnennung möglich)
12 15
davon Festnetztelekommunikation 0 0
davon Mobilfunktelekommunikation 12 15
davon Internettelekommunikation 0 0
Anlass/Grund 9 x Vermissten- sache; 3 x Freiheits-
beraubung
13 x Vermissten-sache; 2 x Gefahr
für Leib oder Leben
Alter der abgefragten Daten aktuelle Daten aktuelle Daten
Anordnung durch
Richter 1 0
Polizeipräsident oder Vertreter im Amt 11 15
Anzahl betroffener Personen 12 15
davon Störer 12 15
davon Nichtstörer 0 0
Anzahl der Benachrichtigungen 12 15
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. WahlperiodeDrucksache 21/12189
2. Bericht nach SOG
2.1 Amtshandlungen von Bediensteten ausländi-scher Polizeibehörden oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 des Rahmenbeschlusses 2008/615/JI (Prüm-Beschluss) in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 30a Absatz 3 SOG
Gemäß § 30a Absatz 1 Satz 1 SOG können Poli-zeivollzugsbeamte des Bundes oder eines ande-ren Landes unter der Maßgabe der Nummern 1 bis 5 in der Freien und Hansestadt Hamburg Amtshandlungen vornehmen. Sie haben hierbei die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugs-beamten der Freien und Hansestadt (vgl. § 30a Absatz 2 Satz 1 SOG). Die Absätze 1 und 2 gelten gemäß § 30a Absatz 3 Satz 1 SOG entsprechend für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen, soweit dies durch völkerrecht-liche Vereinbarungen geregelt ist oder die zustän-dige Behörde Amtshandlungen dieser Polizeibe-hörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt, sowie für Bedienstete von Polizeibehörden oder -dienststellen der Mitglied-staaten der Europäischen Union in den Fällen der Artikel 17 bis 23 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz-überschreitenden Zusammenarbeit, insbeson-dere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. EU Nr. L 210 S. 1). Der Senat hat die Bürgerschaft über nach § 30a Absatz 3 Satz 1 SOG vorgenommene
Einsätze jährlich zu unterrichten (vgl. § 30a Ab-satz 3 Satz 2 SOG).
Im Berichtszeitraum wurden keine entsprechen-den Einsätze von Bediensteten im Sinne des § 30a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SOG in Ham-burg durchgeführt.
2.2 Handlungen hamburgischer Polizeivollzugsbe-amter außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-land gemäß § 30b Absatz 1 SOG
Gemäß § 30b Absatz 1 Satz 2 SOG dürfen Polizei-vollzugsbeamte der Freien und Hansestadt au-ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Ver-einbarungen geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Der Senat hat die Bürgerschaft über nach § 30b Absatz 1 Satz 2 SOG vorgenommenen Einsätze jährlich zu unterrichten (vgl. § 30b Absatz 1 Satz 3 SOG).
Im Berichtszeitraum wurden keine entsprechen-den Einsätze nach § 30b Absatz 1 Satz 2 1. Alter-native oder 2. Alternative SOG durchgeführt.
III.
Petitum
Die Bürgerschaft wird gebeten, die Mitteilung des Senats zur Kenntnis zu nehmen.
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