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Amtlicher Teil - Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung) 2 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigungssatzung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönfeld (Winterliche Straßen- reinigungsgebührensatzung) 4 - Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow 5 - Beschlüsse der Gemeinde Schenkenberg 6 - Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-Wallmow 7 - Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Brüssow 7 - Bekanntmachung eines Teileinziehungverfahrens 8 - Informationen aus dem Fundbüro 9 - Hinweis aus dem Amt Brüssow 9 - Straßensperrung 9 Inhaltsverzeichnis Nicht Amtlicher Teil - Veranstaltungen in den Gemeinden 10 - Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier in Göritz 10 - Ho ho ho … bald ist tatsächlich Weihnachten 10 - Weihnachtsmarkt in Brüssow 10 - Gratulationen 11 - Gut abgeschirmt auf dem Erntewagen – Kinder trotzen dem Regenwetter 12 - Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 12 - Kirchliche Informationen 13 - SV Eintracht Göritz e. V. 14 - Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V. 15 - Schuldner- und Insolvenzberatung beim DRK 15 Postwurfsendung sämtliche Haushalte

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Amtlicher Teil - Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung) 2- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigungssatzung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönfeld (Winterliche Straßen- reinigungsgebührensatzung) 4- Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow 5- Beschlüsse der Gemeinde Schenkenberg 6- Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-Wallmow 7- Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Brüssow 7- Bekanntmachung eines Teileinziehungverfahrens 8- Informationen aus dem Fundbüro 9- Hinweis aus dem Amt Brüssow 9- Straßensperrung 9

InhaltsverzeichnisNicht Amtlicher Teil - Veranstaltungen in den Gemeinden 10- Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier in Göritz 10- Ho ho ho … bald ist tatsächlich Weihnachten 10- Weihnachtsmarkt in Brüssow 10- Gratulationen 11- Gut abgeschirmt auf dem Erntewagen – Kinder trotzen dem Regenwetter 12- Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 12- Kirchliche Informationen 13- SV Eintracht Göritz e. V. 14- Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V. 15- Schuldner- und Insolvenzberatung beim DRK 15

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2 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Amtlicher Teil

Aufgrund des § 3 Abs. 1 S. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbin-dung mit § 47 und § 49a des Brandenburgischen Straßenge-setzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönfeld in ihrer Sitzung am 03.09.2015 folgende Satzung beschlos-sen:

§ 1 Allgemeines(1) Die Gemeinde Schönfeld betreibt die Reinigung der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlosse-nen Ortslagen, einschließlich der Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 4 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammen-hängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes, oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammen-hang nicht.

Das anliegende Straßenreinigungsverzeichnis in der Fas-sung der Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Reinigung umfasst die ordnungsgemäße und die ver-kehrsmäßige Straßenreinigung sowie die Beräumung von Schnee und die Streupflicht bei Glätte (Winterdienst) auf Gehwegen und Fahrbahnen.

(3) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten:- alle selbstständigen Gehwege,- die gemeinsamen Fuß- und Radwege,- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch

Fußgänger vorgesehenen Straßenteile,- Gehbahnen bis zu 1,50 m Breite parallel zur Grund-

stücksgrenze bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Be-reichen (Zeichen 325 StVO) und in Fußgängerbe-reichen (Zeichen 242 StVO).

(4) Ein Gehweg gilt auch dann als vorhanden, soweit er sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet.

(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übri-ge Straßenoberfläche, also neben den dem Verkehr dienen-den Teilen der Straße insbesondere auch die Randstreifen und Trennstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuch-ten, befestigte Seitenstreifen, Parkstreifen, Parkbuchten, Parkplätze und Sicherheitsstreifen sowie die Radwege.

§ 2 Art und Umfang der Straßenreinigung(1) Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf zu reinigen,

Gehwege jedoch mindestens einmal im Monat.

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung)

(2) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Ver-unreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigen oder eine Gefähr-dung des Verkehrs darstellen können. Auf befestigten Gehwegen umfasst die Reinigung auch die Beseitigung von Pflanzenbewuchs, wie Algen, Moos und Flechten sowie Wildkräutern.

Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, ist nicht gestattet.

(3) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Die Verunreinigungen sind umgehend ord-nungsgemäß von jedem zur Reinigung Verpflichteten auf seine Kosten nach den Vorschriften der Abfallentsorgung zu beseitigen. Sie dürfen weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet.

(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ver-pflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verun-reinigung unverzüglich zu beseitigen, bleibt bestehen.

§ 3 Art und Umfang des Winterdienstes(1) Der Winterdienst umfasst die Pflicht, die Fahrbahnen,

nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit es zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforder-lich ist, an gefährlichen sowie an verkehrswichtigen Stel-len vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fahrbahnen mit ab-stumpfenden bzw. auftauenden Mitteln zu bestreuen. Der Schnee ist am Fahrbahnrand so zu lagern, dass Gehwege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Gehwege sind auf einer solchen Breite von Schnee freizu-halten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und Begegnungsverkehr möglich ist. Sie müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr von Schnee- und Eisglätte gestreut sein. So oft es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, sind diese Maßnahmen tagsüber bis 20.00 Uhr zu wie-derholen. Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit Streumitteln abzustumpfen. Abstumpfende Mittel sind vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Der Schnee ist an dem Teil des Gehwegs zu lagern, der an die Fahrbahn grenzt oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand. Der Fußgänger- und Fahrverkehr darf hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee frei-gehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahr-loses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet wird.

(4) Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Stra-ße verbracht werden.

(5) Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen sind von Eis und Schnee frei zu halten.

Bei der Veröffentlichung der folgenden Satzung im letzten Amtsblatt hat es einen Fehler in der Nummerierung der Absätze der einzelnen Paragraphen gegeben, daher die nochmalige Veröffentlichung

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§ 4 Übertragung der Reinigungspflicht(1) Den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grund-

stücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, wird die Reinigung der öffentlichen Gehwege gem. § 2 dieser Satzung sowie die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen gem. § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung innerhalb der Ortslage auferlegt. § 1 Abs. 1 S. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen wird in dem darin festgelegten Um-fange den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auf-erlegt. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt zur Straße hat oder einen Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht wird.

(2) Bei Gehwegen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind sowohl die gehwegseitigen Anlieger als auch die gehwegsei-tig gegenüberliegenden Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer erfolgt die Reinigung durch die an den Gehweg anliegenden Ver-pflichteten, in Jahren mit ungerader Endziffer durch die dem Gehweg gegenüberliegenden Verpflichteten. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grund-stück, welches durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg (oder Radweg) bzw. vom Fahrbahnkörper ge-trennt ist.

(3) Der Winterdienst auf den öffentlichen Straßen gem. § 3 Abs. 1 dieser Satzung verbleibt bei der Gemeinde Schön-feld.

(4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbaube-rechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(5) Auf Antrag des Verpflichteten kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Schön-feld mit deren Zustimmung die Reinigungspflichten über-nehmen.

§ 5 BenutzungsgebührenFür die Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird eine Gebühr nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 nicht nachkommt,2. als Reinigungspflichtiger die Straßenreinigung nicht

nach Art und Umfang des § 2 Abs. 2 durchführt,3. entgegen § 2 Abs. 2 chemische Unkrautbekämp-

fungsmittel verwendet,4. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 die Ver-

unreinigungen nicht ordnungsgemäß entsorgt,5. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 die Ver-

unreinigungen dem Nachbarn oder dem öffentlichen Kanalnetz zukehrt,

6. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen vornimmt,

7. als Reinigungspflichtiger den Winterdienst nicht nach Art und Umfang des § 3 Abs. 2 durchführt,

8. als Reinigungspflichtiger den Winterdienst nicht nach Art und Umfang des § 3 Abs. 3 durchführt,

9. entgegen § 3 Abs. 5 Schnee und Eis von Grundstü-cken auf die Straße verbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten gem. § 6 Abs. 1, Nr. 1 bis 7 können gem. § 47 Abs. 2 BbgStrG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Wird der Reinigung nicht nachgekommen, ist das Amt dazu berechtigt gegen den Anlieger die Ersatzvornahme durchzuführen. Als Ersatzvornahme wird die Vornahme ei-ner geschuldeten Handlung bezeichnet, welche von einem Dritten anstelle des zur betreffenden Handlung Verpflichte-ten vorgenommen wird. Die diesbezüglichen Kosten fallen zu Lasten des eigentlichen Handlungspflichtigen.

§ 7 InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Brüssow, 29.09.2015

NeumannAmtsdirektor

Anlage – StraßenreinigungsverzeichnisGemeinde SchönfeldSchönfeld

Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde1. Dorfstraße 1-29 (Landesstraße) X X X X2. Dorfstraße 2-7 (Gemeindestraße) X X X X3. Dorfstraße 30- 38 (Landesstraße) X X X X4. Dorfstraße 39-55 (Gemeindestraße) X X X X5. Dorfstraße 56-60 (Gemeindestraße) X X X X6. Dorfstraße 61, 62, 63a, b, c (Gmstr.) X X X X7. Dorfstraße 63-65 (Gemeindestraße) X X X X8. Dorfstraße 51, 67, 67a (Gmstraße) X X X X9. Dorfstraße 69-78 (Landesstraße) X X X X10. Dorfstraße 70-77 (Gemeindestraße) X X X X11. Dorfstraße 79 (Gemeindestraße) X X X X12. Dorfstraße 80-86 (Landesstraße) X X X X

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4 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Gemeinde SchönfeldKlockow

Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde1. Klockow 1-3 (Landesstraße) X X X X2. Klockow 18-32 (Kreisstraße) X X X X3. Klockow 34-39 (Gemeindestraße) X X X X4.Klockow 39c-39d (Gemeindestraße) X X X X5. Klockow 40-53 (Gemeindestraße) X X X X6. Klockow 40-54 (Gemeindestraße) X X X X7. Klockow 53-54a (Gemeindestraße) X X X X8. Klockow 55-70 (Gemeindestraße) X X X X9. Klockow 77, 81-87 (Gemeindestraße) X X X X

Gemeinde SchönfeldKarlshof

Reinigung WinterdienstFahrbahn Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde1. Karlshof 1, 2, 7 (Gemeindestraße) X X2. Karlshof 5, 6 (Gemeindestraße) X X

Gemeinde SchönfeldNeuenfeld

Reinigung WinterdienstFahrbahn Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde1. Neuenfeld 1-7 (Gemeindestraße) X X2. Neuenfeld 14-50 (Gemeindestraße) X X3. Neuenfeld 46-50 (Gemeindestraße) X X

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung Brandenburg (KVerfBbg) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 30]) in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 27]) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) i. V. m. der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönfeld in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönfeld in ihrer Sitzung am 05.11.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührengrund(1) Zur Deckung der Kosten der winterlichen Straßenrei-

nigung (Winterwartung) werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt. Die Gebühren werden im Anschlussgebiet von den Eigentümern der er-schlossenen Grundstücke erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Schönfeld (Straßenreinigungssatzung) in der jeweils geltenden Fas-sung.

(2) Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang.(3) Die Gemeinde Schönfeld trägt den Kostenanteil der auf

das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung auf öffentlichen Straßen entfällt. Dieser Anteil beträgt 25

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönfeld (Winterliche Straßenreinigungsgebührensatzung)

von 100 der Gesamtkosten der Winterwartung. Das von der Gemeinde Schönfeld erhobene Gesamtgebührenauf-kommen beträgt für die Winterwartung auf Fahrbahnen und Gehwegen 75 von 100 der Gesamtkosten.

§ 2 Gebührenschuldner(1) Gebührenschuldner ist, wer die gemeindliche Winter-

wartung nutzt, Eigentümer eines durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstückes ist bzw. wer als Eigentümer eines im Anschlussgebiet gelegenen Grund-stücks zur Benutzung der Winterwartung verpflichtet ist.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grund-buch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem auch das einheitliche Grundstück als zusammenhängender Grundbesitz, das demselben Eigentümer gehört, betrach-tet werden.

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt zur Straße hat oder einen Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermög-licht wird.

(2) Wer im Erhebungszeitraum im Grundbuch als Eigentümer eines dem Anschluss- und Benutzungszwang unterlie-genden Grundstücks eingetragen ist, gilt für dieses als Gebührenschuldner der Winterwartungsgebühr im Sinne dieser Satzung. Im Falle eines Eigentümerwechsels endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats in dem der Wechsel ins Grundbuch

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eingetragen wurde. Der neue Eigentümer ist von Beginn des darauffolgenden Monats an gebührenpflichtig. Der Wechsel des Eigentümers ist durch Vorlage eines geeig-neten Nachweises unverzüglich mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldne-risch.

(4) Der Gebührenschuldner hat alle für die Errechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbaube-rechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§ 3 Gebührenmaßstab(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grund-

stücksseiten entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (direkte Frontlänge). Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten).

(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht (Hinterliegergrundstück) oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite (Teilhinter-liegergrundstück) an diese Straße, so wird anstelle der direkten Frontlänge die der Straße zugewandte Grund-stücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücks-seiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe-grenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Zugewandte und angrenzende Fronten sind zu addieren. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder zum Teil an diese Straße und weist es im Üb-rigen keine gesamte ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlänge-rung der Straße in gerader Linie ergeben würde. Ergeben sich in diesem Fall zwei Grundstücksseiten, so wird die längere zugrunde gelegt.

(3) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird die Summe dieser Grundstücksseiten als Front-länge zur Bemessung der Gebühren zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für Frontanlieger, Hinter- und Teilhinter-lieger.

(4) Unter Berücksichtigung der kaufmännischen Rundung werden die Frontlängen der Grundstücke in Meter, mit einer Stelle nach dem Komma, angesetzt.

§ 4 Höhe der Gebühren(1) Für die nach § 3 ermittelten Grundstücksseiten wird für

die Winterwartung eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von - für die Fahrbahn 0,36 €

je Frontmeter erhoben.

§ 5 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Gebühr(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei Entstehen

der Gebührenschuld während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

(2) Für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, wird ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt.

(3) Die Gebühr für den Erhebungszeitraum wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(4) Bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Winterwartung durch unvorhersehbare Betriebsstörun-gen, durch Witterungseinflüsse, durch Straßenbauarbei-ten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 6 InkrafttretenDiese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

Brüssow, 06.11.2015

NeumannAmtsdirektor

Beschluss 40/2015 lt. Beschlussvorlage 0040/15Anhörung zum Versagen des Einvernehmens für die Er-richtung von 2 WKA Gemarkung StramehlDie Stadtverordneten der Stadt Brüssow erteilen ihr Einverneh-men nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch für die Errichtung von 2 Windkraftanlagen (2 WKA) mit der Bezeichnung WKA 01 und 02 in der Gemarkung Stramehl, Flur 1, Flurstück 145/1 durch die Windpark Fahrenwalde infra GmbH, Götemitz 5 in 18573 Rambin.

Dafürstimmen 0 Gegenstimmen 11 Enthaltungen 2

Beschluss 36/2015 lt. Beschlussvorlage 0036/15Stellungnahme Entwurf Regionalplan WindenergienutzungDie Stadtverordnetenversammlung Brüssow hat folgende Ein-wände zum Teilregionalplanentwurf 2015:

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung BrüssowBeschlüsse vom 08.09.2015

1. der Mindestabstand zur Wohnbebauung soll 1.000 m betragen

2. für das Windfeld Wolfsmoor sollen die maximalen Außen-grenzen lt. Bebauungsplan eingehalten werden

3. die Stadtverordneten fordern in den Grenzgebieten eine Abstimmung der Planungsbehörden von M-V und Bran-denburg

4. imBereichStramehlbefindetsicheinzuberücksichtigen-des Einzugsgebiet für Seeadler

5. für alle Anlagen soll eine einheitliche Befeuerung nach neuester Norm gelten

6. fürdieKieskuhleinWollschowsolleinMindestabstandzur Wohnbebauung eingehalten werden, um die Wasser-versorgungderGrundstückenichtzugefährden

Dafürstimmen 13 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

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6 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Beschluss 35/2015 lt. Beschlussvorlage 0035/15Stellungnahme zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Windfeld Uckermark, Klockow OstDie Stadtverordneten der Stadt Brüssow haben zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windfeld Ucker-mark, Klockow Ost“ folgende Anregungen und Bedenken:- die Gemeinde soll sich mit ihrer Planung an den gültigen

Regionalplan halten- der Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung ist

einzuhalten- die unmittelbare Nähe zum Wassergebiet als Schutzzone

für Zugvögel sollte bedacht werden

- eine einheitliche Befeuerung nach neuester Norm ist ein-zuhalten

- der Abstand zur Straße L252 sollte in Bezug auf Eisabwurf geprüft werden

Dafürstimmen 12 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 1

Beschluss 43/2015 lt. Beschlussvorlage 0043/15Finanzierung eines Karatelehrgangs in BrüssowDie Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen, den Karateverein mit 150 € zu unterstützen.Dafürstimmen 13 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 46 lt. Beschlussvorlage 46Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Die Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsäch-liche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren.Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprü-fungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Brüssow, bestehend aus der Ergebnisrech-nung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach § 82 Abs.3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüf-ten Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Stadtverordnetenver-sammlung zugeleitet.Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Stadt widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amtsdi-rektor wie geprüft festgestellt und der Stadtverordnetenver-sammlung zugeleitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Stadtverordneten-versammlung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 ge-mäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Beschlüsse vom 13.10.2015

Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 2

Beschluss 47/2015 lt. Beschlussvorlage 0047/15Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wur-de laut Beschluss-Nr. 46/15 von der Stadtverordnetenver-sammlung beschlossen.Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor, dem Amtsdi-rektor die Entlastung zu erteilen.

Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow erteilen dem Amtsdirektor die Entlastung für den geprüften Jahres-abschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 3

Beschluss 48/2015 lt. Beschlussvorlage 0048/15 Antrag auf finanzielle Unterstützung – BattinDie Stadtverordnetenversammlung Brüssow stimmt einer fi-nanziellen Unterstützung in Höhe von 3.500,00 € zu.Dies geschieht vorbehaltlich der Beschlussfassung der finan-ziellen Mittel (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2016 der Stadt Brüssow.Ja-Stimmen 11 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 49 lt. Beschlussvorlage 49 Antrag auf finanzielle Unterstützung – Wollschow-MenkinDie Stadtverordnetenversammlung Brüssow stimmt einer fi-nanziellen Unterstützung in Höhe von 1.000,00 € zu.Dies geschieht vorbehaltlich der Beschlussfassung der finan-ziellen Mittel (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2016 der Stadt Brüssow.Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 2

Beschluss 46 lt. Beschlussvorlage 46Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplanes Wind-energienutzungDie Gemeindevertretung Schenkenberg hat folgende Einwän-de zum Teilregionalplanentwurf 2015:- Einhaltung des Abstandes von 1.000 m zur Wohnbe-

bauung Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 1 Enthaltungen 0

Beschlüsse der Gemeinde SchenkenbergBeschlüsse vom 17.09.2015

Beschluss 43 lt. Beschlussvorlage 43 Finanzielle Unterstützung LandfrauenvereinDie Gemeindevertretung Schenkenberg zahlt einen Zuschuss in Höhe von 802,50 € an den Landfrauenverein UM e. V., Lud-wigsburg Nr. 6 in 17291 Schenkenberg.FüreinekorrekteAbrechnungistderAmtskasseeinentspre-chender Beleg vorzulegen.Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

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Nr. 11/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 7

Beschluss 24 lt. Beschlussvorlage 0024/15 Petition an den Landtag Brandenburg zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung – Regelung zu höhen-bezogenen Mindestabständen zwischen Wohnbebauung und WindkraftanlagenDie Gemeinde Carmzow-Wallmow fordert den Landtag sowie die Landesregierung Brandenburg auf, von der ihnen durch die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch eingeräumten Möglichkeiten, höhenbezogene Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung gesetzlich zu regeln, Gebrauch zu ma-chen.

In der Brandenburgischen Bauordnung ist festzusetzen, dass Windenergieanlagen einen Mindestabstand zur Wohnnutzung,

Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-WallmowBeschlüsse vom 16.09.2015

der der 10-fachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe plus Rotorradius) entspricht, einhalten müssen.

Dafürstimmen 8 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 21/2015 lt. Beschlussvorlage 0021/15 Stellungnahme zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windfeld-Uckermark, Klockow Ost“Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow hat zum 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wind-feld Uckermark, Klockow Ost“ folgende Anregungen und Bedenken:- keine -

Dafürstimmen 8 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 28/2015 lt. Beschlussvorlage 0028/15Stellungnahme zur Bauleitplanung der Gemeinde Schen-kenberg 2. Entwurf zur 1. Änderung B-Plan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“, Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGBDie Gemeinde Carmzow-Wallmow hat folgende Anregungen und Bedenken zum 2. Entwurf zur 1. Änderung B-Plan „Wind-feld Uckermark, Bereich Schenkenberg“- keine

Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschlüsse vom 21.10.2015

Beschluss 29/2015 lt. Beschlussvorlage 0029/15Arbeitsplanung der Gemeindearbeiter Carmzow-Wallmow für das 1. Halbjahr 2016Die Gemeindevertreterinnen der Gemeinde Carmzow-Wall-mow beschließen:Das Amt Brüssow wird gebeten, zur Gemeindevertreterin-nensitzung im November 2015 eine Beschlussvorlage zur verbindlichen Arbeitsplanung der Gemeindearbeiter Carmzow-Wallmow für das 1. Halbjahr 2016 vorzulegen.

Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 3 lt. Beschlussvorlage 3GefahrenabwehrbedarfsplanDen Amtsausschussmitgliedern liegt der vom Amtswehrführer erarbeitete Gefahrenabwehrbedarfsplan 2015 vor.

Der Amtsausschuss beschließt:

1. Der Amtsausschuss und die -verwaltung beabsichtigen im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.08.2018 nach den Grundsätzen der Gefahren- und Risikoanalyse und dem vorliegenden „Gefahrenabwehrbedarfsplan – 2015“ nach Maßgabe des Amtshaushaltes zu handeln.

Der geschätzte Finanzbedarf wird zur Kenntnis genommen. DerjährlicheFinanzbedarfistanhandkonkreterMaß-

nahmen und Vorhaben zu präzisieren und dem Amts-ausschuss vor der jährlichen Haushaltsberatung zur Be-schlussfassung vorzulegen.

2. Die Gefahren- und Risikoanalyse ist regelmäßig auf Ak-tualität zu prüfen.

3. Der Stand der Realisierung des Gefahrenabwehrbedarfs-planes ist jährlich einzuschätzen. Der Amtsausschuss ist über das Ergebnis der Einschätzung zu informieren.

4. Der Gefahrenabwehrbedarfsplan des Amtes ist grund-sätzlich der realen Lage anzugleichen.

Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 2

Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes BrüssowBeschlüsse vom 14.10.2015

Beschluss 9 lt. Beschlussvorlage 9Entscheidung zu FFw-Fahrzeug GrünbergDer Amtsausschuss Brüssow beschließt die Reparatur des FFw-Fahrzeuges W50 der Ortswehr Grünberg. Weiterhin be-schließt der Amtsausschuss gemäß § 70 der BdbgKV die über-planmäßigen Aufwendungen in Höhe von ca. 16.000,00 € beim Produktkonto „Haltung von Fahrzeugen“ beim Brandschutz.

Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 8 Enthaltungen 2

Beschluss 10 lt. Beschlussvorlage 10Erwerb gebrauchtes FFw-FahrzeugDer Amtsausschuss Brüssow beschließt den Erwerb eines gebrauchten TSFW MB 814 Allrad, Baujahr 2003, für die Orts-wehr Grünberg zum Preis von 54.600,00 €.

Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 2 Enthaltungen 2

Beschluss 8 lt. Beschlussvorlage 8Kooperationserklärung zum Stadt-Umland-WettbewerbDer Stadt-Umland-Wettbewerb des Landes Brandenburg ist die Voraussetzung für den Zugang zu den entsprechenden Fördermöglichkeiten der drei Fonds der europäischen Union EFRE, ELER und ESF. Ziel ist es, Projekte in der Region und für die Region umzusetzen und mit den entsprechenden För-dermitteln zu unterstützen.

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8 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Das Amt Brüssow nimmt auf der Grundlage der Stadt-Umland-Strategie für den Mittelbereich Prenzlau (Stand Sep. 2015) als Partner am Stadt-Umland-Wettbewerb (SUW) des Landes Brandenburg teil. Dabei wird die Kooperation mit der Stadt Prenzlau, dem Amt Gramzow und den Gemeinden Nord-westuckermark und Uckerland analog der Zusammenarbeit im Bund-Länder-Programm „Kleinere Städte und überörtliche Zusammenarbeit (KLS) qualifiziert fortgeführt und vertieft.Die Maßnahmen und Projekte leiten sich aus vorhandenen Konzepten und Abstimmungsgesprächen aller Partner ab und sollen Ende Oktober 2015 als Wettbewerbsbeitrag eingereicht werden.

Der Amtsausschuss beschließt, dass das Amt Brüssow auf der Grundlage der Stadt-Umland-Strategie für den

Mittelbereich Prenzlau (Stand Sep. 2015) als Partner am Stadt-Umland-Wettbewerb (SUW) des Landes Branden-burg teilnimmt. Dabei wird die Kooperation mit der Stadt Prenzlau, dem Amt Gramzow und den Gemeinden Nord-westuckermark und Uckerland analog der Zusammen-arbeit im Bund-Länder-Programm „Kleinere Städte und überörtliche Zusammenarbeit (KLS) qualifiziert fortgeführt und vertieft.Die Maßnahmen und Projekte leiten sich aus vorhandenen Konzepten und Abstimmungsgesprächen aller Partner ab und sollen Ende Oktober 2015 als Wettbewerbsbeitrag eingereicht werden.

Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen 1 Enthaltungen 0

Die Gemeinden Carmzow-Wallmow, Schenkenberg und Schönfeld beabsichtigen, gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 03]) die Widmung der ganz bzw. teilweise auf den Grundstücken

- Gemarkung Carmzow, Flur 2, Flurstück 10,- Gemarkung Kleptow, Flur 1, Flurstück 118 und- Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstück 213, Teilfläche von

ca. 7.150 m² sowie- Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstück 365, Teilfläche von

ca. 820 m²

befindlichen Straße (hierbei handelt es sich um den neu ausgebauten Weg zwischen Carmzow und Klockow) wie

Bekanntmachung eines Teileinziehungsverfahrensfolgt durch Teileinziehung zu begrenzen: Die Straße wird in die Straßengruppe der sonstigen öffentlichen Straßen einge-stuft und für den öffentlichen Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt. Kraftfahrzeugverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie Reiten ist zulässig. Straßenbaulastträger ist die jewei-lige Gemeinde. Die Änderung der Widmung (Teileinziehung) wird mit der öffentlichen Bekanntmachung der Teileinziehung wirksam.

Gemäß § 8 Abs. 3 BbgStrG wird hiermit die Absicht der Tei-leinziehung öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift binnen drei Monaten ab Bekanntmachung an das Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow zu richten.

Karte:TeileinziehungzwischenCarmzowundKlockow

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Nr. 11/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 9

Informationen aus dem FundbüroAm 20.10.2015 wurde zwischen 14.00 und 15.00 Uhr ein goldener Ehering, wahrscheinlich eines Mannes, auf dem Rastplatz der Autobahn Klockow Ost gefunden. Die Gravur „Andrea 12.11.83“ ist in der Innenseite des Ringes zu lesen. Der Besitzer oder Personen die wissen, wem der Ring gehört, sollen sich bitte beim Ordnungsamt Brüssow melden, dort wird der Kontakt mit dem Finder hergestellt.

Tel: 039742/860-42 oder [email protected]

Impressum Amtlicher TeilAmtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen:Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow,Telefon: 039742/8600, E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten: Di. 08.30–12.00 und 13.00–17.30 Uhr & Do. 08.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 StrasburgTel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: [email protected]

Bezugsmöglichkeiten: Siehe Impressum Nichtamtlicher Teil.

Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich, Tel.: 039931/5790

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Impressum Nichtamtlicher TeilAmtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Amt Brüssow (Um.) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Bezugsmöglichkeiten:- Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow- Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.)

Bezugsbedingungen:- Das Amtsblatt erscheint zwölfmal jährlich in einer Auflagenhöhe von 2.670 Exemplaren.- Der Bezug des Amtsblattes ist für Einwohner des Amtes Brüssow und deren dazugehö-

renden Gemeinde kostenlos. - Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- e + Porto.- Ein kostenloser Download des Amtsblattes ist über das Amt Brüssow (Uckermark) unter

www.amt-bruessow.de oder den Schibri-Verlag unter www.schibri.de möglich.

Verantwortlich für den redaktionellen Teil:Der Amtsdirektor, Tel.: 039742/8600Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung. Der Herausgeber und die Redaktion behalten sich vor, Beiträge zu kürzen und redaktionell zu bearbeiten. Die Verantwortung für den Inhalt der Beiträge liegt bei den Autoren.

Herstellungsleitung: V.i.S.d.P.: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 StrasburgRedaktion: Martina Goth, E-Mail: [email protected], Tel.: 039753/22757Anzeigen: Nicole Helms, E-Mail: [email protected], Tel.: 039753/22757

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sowie dessen Anzeigen-preise. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten.

Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlichgeschützte Eigen-tum von 123RF Linited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedin-gungen genutzt werden. Diese Bilder und/oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Foltolia kopiert oder heruntergeladen werden.

© Schibri-Verlag. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfälti-gung (auch Auszügen) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages.

Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich

Die Zeiten, in denen man den Postmann noch mit Namen anredete, sind vorbei. Viele verschiedene Zusteller teilen heute Briefe und Zeitungen aus. Daher ist es besonders wichtig, alle Namen an den Briefkästen und Klingeln lesbar anzubrin-gen. Auch Hausnummern sollten gut erkennbar sein. Ansonsten gehen die Briefe an den Absender zurück und dadurch entstehen erhöhte Kosten.

Hinweis aus dem Amt BrüssowHausnummern und Namen an Briefkästen überprüfen

StraßensperrungDie Ortsdurchfahrt Kleptow (L 26) ist voraussichtlich vom 23.11. bis 04.12.2015 vollständig gesperrt.

Die Umleitungen sind ausgeschildert.

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10 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Veranstaltungen

Veranstaltungen in den GemeindenSamstag, 28.11.2015- Weihnachtsfeier in Woddow- ab 14.00 Uhr – Adventsmarkt im Randowblick in Bagemühl - ab 14.30 Uhr – Weihnachtsmarkt in Göritz- 19.00 Uhr – Anglerball des Anglervereins Brüssow e. V.

im Schützenhaus

Samstag, 05.12.201514.00 Uhr – Weihnachtsmarkt auf dem Kirchplatz in Brüssow

Donnerstag, 10.12.201514.00 Uhr – Seniorenweihnachtsfeier in Menkin

Samstag, 12.12.2015Weihnachtsfeier im Randowblick in Bagemühl

Das nächste Amtsblatt Brüssow

erscheint am Donnerstag, dem 17.12.2015 Redaktionsschluss: 30.11.2015WerbeanzeigenAnzeigenschluss ist am 04.12.2015. Rufen Sie uns unter der 039753/22757 einfach an. Sie können auch eineE-Mail an [email protected] senden.

Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier in Göritz mit Programm

Zur Seniorenweihnachtsfeier am 25.11.2015 in der Gast-stätte Helmholz in Göritz wird herzlich eingeladen. Zur bes-seren Vorbereitung der Ver-anstaltung werden um Anmel-dungen bis zum 22.11.2015 unter der Telefonnr. 039851/ 252 gebeten. Selbstverständ-lich steht auch Kurzentschlos-senen die Tür offen.

Beginn ist um 15.00 Uhr am Kaffeetisch. Danach wird es eine „Kindermodenschau rund um die Jahresuhr“ geben. Eine Parodiekünstlerin sowie ein Sketch werden weiter für Unterhaltung sorgen. Um 18.30 Uhr wird ein Abendessen serviert. Kostenpunkt: 15,00 €/Teilnehmer

Ho Ho Ho … bald ist tatsächlich Weihnachten

Ruck zuck ist die Zeit heran,da denken wir schon wieder an den Weihnachtsmann.Glühwein, Bratwurst und Geschenkideenwird es beim Göritzer Weihnachtsmarkt geben.

Am Sonnabend, dem 28.11.2015 ab 14.30 Uhr ist der Weihnachtsmann wieder fl eißig. Er bringt Süßes zum Verteilen sowie einen Fanfarenzug mit und hält uns mit Kinderprogramm, Frauentanzgruppe und Kinderattraktionen fi t.

Drum merke man sich den 28. November.Gesucht werden auch noch Händler.Bitte anmelden unter Göritz 039851/252,wenn dieses Amtsblatt erscheint, ist dafür nicht mehr viel Zeit.

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Nr. 11/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 11

Gratulationen

Wir gratulieren den Jubilaren des Amtes Brüssow zum Geburtstag im Dezember 2015

Seit dem 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Dies bringt einige melderechtliche Änderungen mit sich. Besonders einschneidend ist der § 50 Absatz 2, der ausdrücklich öffentliche Gratulationen zu Al-tersjubiläen nur noch ab dem 70. Geburtstag, jedem fünften weiteren Geburtstag sowie ab dem 100. Geburtstag jeden weiteren zulässt.

Neues Meldegesetz schmälert Liste der JubilareWir bedauern ausdrücklich, dass die bisherige Regelung nicht im Bundesmeldegesetz berücksichtigt wurde, und wir damit vielen Bürgerinnen und Bürgern auf diesem Wege nicht mehr gratulieren dürfen.

Neumann MitarbeiterinnenAmtsdirektor des Einwohnermeldeamtes

Zum 70. Geburtstag07.12.2015 Werner Tews Carmzow21.12.2015 Peter Kerlikofsky Brüssow21.12.2015 Horst Zimmermann Brüssow

Zum 75. Geburtstag02.12.2015 Christa Seidel Schenkenberg OT Ludwigsburg14.12.2015 Friedrich Kolberg Brüssow17.12.2015 Martin Rückert Wallmow

Zum 80. Geburtstag02.12.2015 Egon Devantier Brüssow OT Woddow07.12.2015 Christel Raguß Göritz OT Malchow08.12.2015 Christel Grau Brüssow OT Trampe08.12.2015 Lieselotte Werneke Schönfeld OT Klockow11.12.2015 Hildegard Devantier Brüssow27.12.2015 Johanna Wesoly Göritz31.12.2015 Christel Wiviorra Wallmow

Zum 85. Geburtstag02.12.2015 Erwin Kieselbach Brüssow09.12.2015 Walter Groß Brüssow OT Wollschow

Zum 95. Geburtstag15.12.2015 Grete Bucher Brüssow

Private Anzeigen

Eiserne Hochzeit feiern am 16. Dezember 2015

Roseanna Hedwig Gerda & Ewald Werner Fritz Lance

aus WallmowEs gratulieren recht herzlichRymas, OrtsvorsteherinZimmermann, BürgermeisterNeumann,Amtsdirektor

Selbsthilfegruppe gegen Depressionen trifft sich wieder wöchentlich in Pasewalk!

Treffpunkt:An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk

Hauptgebäude Raum Nr.121

Telefonische Nachfrage unter: 03834/87602461, Herr Ilgert

Über neue Leute würden wir uns freuen!

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12 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinde

Kinder- und Jugendarbeit

Am 6. September war wieder das Erntefest der Carmzower Agrar GmbH angesetzt. Es ist mittlerweile eine schöne Tra-dition geworden, dass die Kinder eingeladen sind, mit dem Erntewagen durch unsere Dörfer zu fahren. Nur in diesem Jahr schien der Wettergott nicht auf unserer Seite zu sein. Es regnete in Strömen und der Wind wehte uns kräftig um die Nase. Aber dies sollte die Kinder nicht von der Fahrt auf dem Erntewagen abhalten. Gut ausgerüstet mit Regenjacken und Schirmen konnte die Fahrt losgehen.Einigermaßen trocken kamen wir in der Kirche in Cremzow an. Die Kita-Kinder trugen dort zu Beginn des Gottesdienstes ihr herbstliches Programm vor, bestehend aus Liedern und Gedichten, wofür sie viel Beifall ernteten. Danach waren alle zum Mittagessen von der Carmzower Agrar GmbH in die Haferscheune eingeladen. Auch dort scheuten die Kinder nicht den Regen und spielten voller Freude draußen auf dem Hof. Nach Kaffee und Kuchen gingen alle durchnässt aber glücklich nach Hause. Wir danken der Carmzower Agrar GmbH und allen helfenden Händen für dieses feucht fröhliche Erntefest und hoffen auf viel Sonnenschein für das nächste Jahr.

Kita „Kastanienstübchen“ Carmzow

Gut abgeschirmt auf dem Erntewagen – Kinder trotzen dem Regenwetter

Programm der Carmzower Kita-Kinder in der Cremzower Kirche zum Erntefest 2015

Fast wie im Film „Schlaflos in Seattle“ entdeckten wir Göritzer und Malchower erneut unsere Liebe zu unseren Heimatdörfern. Mit der Erarbeitung der Bewerbungsmappe zum Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ fing 2014 alles an. Statt Liebesmails im Film, wurden wenn nötig, auch nachts eine Vielzahl von Gedanken, wie man denn seinen Wohnort vorstellen und prä-sentieren, oder für ihn werben kann, in den PC getippt. Diese neue Liebesentdeckung, was unsere Dörfer alles zu bieten haben und was das alles mit uns Einwohnern macht, hält bis heute zweifelsohne an. Und das ist der eigentliche Gewinn dieses Wettbewerbs. Unsere Wallmower Nachbarn dürften vor einigen Jahren sicher ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Am 16.10.2015 wurden wir als Gewinner des Wettbewerbs auf Landkreisebene als einzige Uckermärker zur Siegereh-rung des Wettbewerbs auf Landesebene eingeladen. Von 93 Bewerbern wurden die 20 Landkreissieger in diesem Som-mer von einer Jury besucht und bewertet. Wir waren mit der Bewerbung „Göritz-Malchow“ dabei. Es ging ja schließlich um einen Dorfwettbewerb und da unsere Dörfer ineinander übergehen, kam es zu dieser Bezeichnung. Heute bedauern wir einmal mehr, dass Tornow durch die räumliche Trennung nicht dabei sein durfte. Es gab eine Bewertungsgrundlage, die uns vermittelte, wenn wir alles noch an Infrastruktur wie Schule, Kita, Arzt, starke Arbeitgeber und aktive Vereine und vor allem engagierter Ein-wohner und daraus entstandene Personennetzwerke haben, können wir einen Vergleich in einem Wettbewerb wagen, ob wir als Dörfer in der Norduckermark Zukunft haben.Nun wurden wir eines Besseren belehrt. Landessieger wurde das Dorf „Sauen“ mit 89 Einwohnern ohne so eine tolle Infra-struktur, einem Agrarbetrieb mit sieben Beschäftigen und drei Azubis, einem einzigen Verein mit ca. 40 Mitgliedern und jetzt

Schlaflos in … Göritz und Malchow

Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“

kommt es: nach Fotosichtung mit offensichtlich toll sanierten denkmalgeschützten Gebäuden, Mauern oder Straßen. Im Internet kann man lesen, dass hier die Akademie der Künste zu Berlin einen Platz gefunden und das Leben im Ort wesentlich mitgestaltet. Wenn das tatsächlich die Zukunft für die Branden-burger Dörfer sein soll, brauchen wir uns über die Förderpolitik unseres Landes echt nicht mehr zu wundern …Wir gratulieren und freuen uns für die Vertreter aus dem Dorf Sauen unweit von Bad Saarow gelegen. Wir ärgern uns jedoch über die Worte eines Jurymitgliedes während der Veranstal-tung, dass man in der Uckermark manchmal den Eindruck haben könnte, dass dort „der Hund verfroren wäre“. Später von uns zur Rede gestellt, gab es Erklärungsversuche, dass man ja dann im Ort gestaunt hätte, was die Einwohner alles auf die Beine stellen und dass darüber viel zu wenig kommuniziert würde ... Aber das können wir nun nicht mehr glauben! Wir waren uns einig, dass die Zweitplatzierten eigentlich hätten gewinnen müssen!Göritz und Malchow haben keinen Preis auf Landesebene mit-nehmen können. Weitere in der Infrastruktur gleichgestellten Dörfern dürften die nun ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Alte ortsbildprägende sanierte Gebäude mit tollen Nutzungs-projekten haben in der Bewertung mehr Gewicht, als eine Schule, Kita, Arzt, Arbeit im Ort, neue Eigenheime, keine leeren Wohngebäude, Vereinsleben und vor allem junge Familien, die in den Orten ihre Zukunft sehen.

Wir sehen frohen Mutes in die Zukunft. Die nächste Generation zeigt uns längst ihre Bewertungskriterien. Wir hoffen, dass sehr bald die nächste Generation einen Platz in dieser Jury findet und dem Motto „Unser Dorf hat Zukunft“ gerechter wird.

Ein Rückblick von Karla Schmidt

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Nr. 11/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 13

Kirchliche Informationen

Gottesdienste November/Dezember22.11.2015 10.00 Uhr Ewigkeitssonntag in Brüssow Der Gottesdienst findet für den gan-

zen Pfarrsprengel in Brüssow statt. Dort wollen wir der Verstorbenen des letzten Jahres gedenken.

29.11.2014 10.00 Uhr 1. Advent – Brüssow 17.00 Uhr Musik im Kerzenschein in Pasewalk

mit dem Brüssower Kirchenchor06.12.2015 10.00 Uhr 2. Advent in Brüssow 14.00 Uhr Trampe13.12.2015 10.00 Uhr 3. Advent in Brüssow 14.00 Uhr Menkin20.12.2015 10.00 Uhr 4. Advent in Brüssow mit Taufe 16.00 Uhr Adventskonzert mit dem Brüssower

Kirchenchor, Kirche Brüssow

Gemeindekirchgeld 2015Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um ein Kirchgeld. Wir haben viele Briefe verschickt. Wir bitten Sie, mit einem freiwil-ligen Beitrag, dessen Höhe Sie selber festlegen können, die Arbeit in unserer Kirchengemeinde zu unterstützen. Auch der kleinste Beitrag hilft weiter. Alles, was an Gemeindekirchgeld gesammelt wird, bleibt in unserer Gemeinde und wir können vor Ort für Sie da sein und bieten ein Stück Heimat!

Evangelisches Pfarramt BrüssowWir sind für alle Generationen in unserer Gemeinde da. Auch im nächsten Jahr haben wir vielfältige Dinge vor und wir sind sehr dankbar für ihre Unterstützung!Informationen beim Pastor: 039742/80230

Lebendiger Adventskalender 2015Am 2. Dezember 2015 um 18.00 Uhr in der Feuerwehr in Menkin!

Weitere Termine50plus Herzliche Einladung! Gemeinsam wollen

wir am 25. November 2015 um 14.00 Uhr im alten Pfarrhaus basteln!

Männerkreis Nächster Termin ist der 16. Dezember 2015! Gemeinsam wollen wir nach Stet-tin fahren und den Soldatenfriedhof be-suchen. Bitte bei Frau Bruch anmelden!

Seniorenkreis Am 30. November 2015 um 14.00 Uhr im Alten Pfarrhaus! Gemeinsam wollen wir basteln!

Kaum zu glauben!? Der nächste Termin ist der 3. Dezember 2015!

Evangelischer Pfarrsprengel SchönfeldGottesdienste und Veranstaltungen Fr., 20.11. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. WochenschlussSo., 22.11. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Göritz (beide mit Abendmahl) 17.30 Uhr Schenkenberg (22. Musik für Orgel,

Flöte und Geige) Fr., 27.11. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. WochenschlussSo., 29.11. 09.00 Uhr Klockow 10.15 Uhr Schenkenberg 14.00 Uhr Schönfeld (für alle Gemeinden)Fr., 04.12. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. WochenschlussSo., 06.12. 09.00 Uhr Tornow 10.15 Uhr Baumgarten (für alle Gemeinden) 15.00 Uhr Kirche Carmzow Kinder und Ju-

gendliche spielen die Weihnachtsge-schichte „Der hinkende Hauptmann“

Do., 10.12. 14.00 Uhr Carmzow Andacht Gr. Advents- und Weihnachtsfeier

Fr., 11.12. 18.00 Uhr Malchow Andacht z. WochenschlussSo., 13.12. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Göritz (Pfr. W.Schneider, Nechlin)Do., 17.12. 11.00 Uhr Carmzow Andacht für alle Mitarbeite-

rInnen im Schönfelder Pfarrsprengel Fr., 18.12. 18.00 Uhr Malchow, Andacht z. WochenschlussSo., 20.12. 15.00 Uhr Malchow Weihnachtsmusik Ltg.

Lukasz Popialkiewicz, Singkreis Schönfeld - Flöten- und Bläserkreis - Instrumentalisten, Adventsnachmit-tag im Malchower Labyrinthpark

Mi., 24.12. Heilig Abend 15.30 Uhr Carmzow, 15.30 Uhr Baumgarten, 17.00 Uhr Kleptow, 16.45 Uhr Göritz, 18.00 Uhr Schön-feld (Pfr. W. Schneider, Nechlin und Pfr. Th. Dietz, Schönfeld)

Mi., 24.12. 23.30 Uhr Malchow (Christnacht am Christuss-tern) (Carlo Christiansen, Schönfeld)

Fr., 26.12. 10.00 Uhr Göritz (m. Kindergottesdienst) Festgot-tesdienst (Gemeinden m. Singkreis)

WöchentlichChristenlehre, Flöten- und Gitarrengruppen, Junge Gemeinde, Bläserchor, Schönfelder Singkreis, Handarbeitskreis, Konfir-manden- und Religionsunterricht, Schönfelder Frauenkreis (25.11.), Klockower Kaffeerunde (26.11.), Gemeindekirchenrat (07.12.) um 19.30 Uhr im Gutshaus Ludwigsburg

Weitere Termine und Vorankündigung- Weihnachtsspiel der Kindergruppen sowie der Vor- und

Hauptkonfirmanden, „Der hinkende Hauptmann“, Sonntag, 2. Advent, 6. Dezember um 15.00 Uhr in Carmzow

- Große Advents- und Weihnachtsfeier 2015, Donnerstag 10. Dezember um 14.00 Uhr in Carmzow Andacht in der Kirche, Bläser, Programm der Kindertagesstätte Carmzow, Märchenaufführung der Goethe-Grundschule Göritz

- Weihnachtsmusik der Sing- und Instrumentalkreise – Sonn-tag, 20. Dezember 4. Advent, 16.00 Uhr, Kirche Malchow

- Weihnachtlicher Hausmusikabend im Gutshaus Ludwigs-burg Dienstag, 22.Dezember – 15.30 Uhr – Instrumental-musik, Lieder und Geschichten zur Weihnacht

- Neujahrskonzert 2016 mit der American Swing Dance Band Ltg. Andrey Hermlin- Freitag, 1. Januar 2016 Neujahr, 16 Uhr Kirche Malchow, Kartenverkauf

- „Lyrik-Largo-Landschaft“ Buchlesung mit Ralf-G.Schein, Pfarrer in Templin und Ehm Welk-Preisträger, Gitarre: Carlo Christiansen, 24.02.2016, 19.30 Uhr, Gutshaus Ludwigsburg

ZuallenVeranstaltungenbietenwirkostenfreieFahr-gelegenheitenan.BittenutzenSiedieseMöglichkeit!

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14 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015

Sport – Vereinstätigkeiten – Sonstiges

Du bist ein Mädchen oder ein Junge, hast Lust am Fuß-ball spielen und willst zu einer coolen Truppe gehören?Wenn Ihr und Eure Eltern Interesse habt, kommt einfach vor-bei. Training ist immer dienstags und freitags um 17.00 Uhr (D-Junioren, Jahrgänge 20003/04, E-Junioren, Jahrgänge

2005/06), sowie mittwochs um 17.00 Uhr (F-Junioren, Jahr-gänge 2007/08 und Bambinis, Jahrgang 2009 und jünger)

Du möchtest Kreisoberliga-Fußball spielen und Teil einer eingeschworenen Truppe werden? Du willst intensive Trainingseinheiten und qualifiziertes Trainerpersonal?Wenn du Interesse hast, komm einfach vorbei. Training ist immer dienstags und donnerstags um 19.00 Uhr auf dem Sportplatz in Göritz.

Treffpunkt: Sporthalle Goethe-Grundschule Göritz

Ansprechpartner: Stephan Neitzel (Vorstand, Sport), Telefon: 0152/33586840

Dann komm zu uns!

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Nr. 11/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 15

Seit 1 ½ Jahren bietet das Deutsche Rote Kreuz neben der Schuldnerberatung in Prenzlau nun auch Insolvenzberatung in Prenzlau und Templin an. Die Resonanz bei der Bevölkerung ist groß. Die Beratung erfolgt vertraulich und kostenlos. Sie beinhal-tet allgemeine Informationen zum Ablauf und zur Dauer ei-nes Insolvenzverfahrens sowie die Aufklärung über Rechte und Pflichten des Schuldners während des Verfahrens. Die qualifizierten Mitarbeiterinnen erarbeiten gemeinsam mit den Hilfesuchenden einen Überblick über die Forderungen, unter-stützen bei der Erstellung eines Haushaltsplanes und helfen den Bürgern, die ein Insolvenzverfahren anstreben, bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Sie übernehmen den erforderlichen Schriftverkehr mit den beteiligten Gläubigern und unterstützen beim Ausfüllen der entsprechenden Anträge für das Insolvenzgericht.

Seit Juni diesen Jahres besteht das Team in der Schuldner- und Insolvenz-beratung nun aus drei Beraterinnen, um dem hohen Beratungsbedarf gerecht zu werden.Neben Frau Ladewig, als Leiterin der DRK-Bera-

tungsstelle, und Frau Döring ist auch Frau Toll Ansprechpart-nerin in finanziellen Notlagen und zum Thema Insolvenzver-fahren.

Zu erreichen sind die Beraterinnen montags bis freitags in Prenzlau, Stettiner Straße 5. Frau Ladewig Tel.: 03984/8720-41Frau Toll Tel.: 03984/8720-26

Frau Toll ist außerdem dienstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr in Templin, Schinkelstraße 32 anzutreffen.Frau Toll Tel.: 03987/7006-26

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Der 24.10.2015 war ein trainingsintensiver Tag für die Karateka des Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V. An diesem Tag weilte der Cheftrainer des Oshiro-Dojo-Aschersleben zu einem Trai-ningstag in Brüssow. Sensei Smolin war der Einladung des KDU gefolgt und gab einen Einblick in den Trainingsumfang des Shorin-Ryu-Karate.Alle Lehrgangsteilnehmer begannen den Lehrgang mit einem gemeinsamen Training. Sensei Smolin vermittelte in dieser Trainingseinheit die Grundlagen des Shorin-Ryu. Nach einer Pause erfolgte der Einstieg in die Kunst der Karate-Kata.

Kampfkunst-Dojo-Uckermark e. V.

In der Gruppe der fortgeschrittenen Karatekas vermittelte Sensei Smolin die Kata Chinto. Diese Kata verlangten allen Trainierenden einiges ab. Sensei Smolin verstand es aber den Elan der Übenden während der gesamten 90 Minuten wach-zuhalten. Nach einer Pause folgte dann das Training mit dem Langstock (Bo). Nach einer Einführung in die Handhabung und des Übens bestimmter Bewegungsabläufe, wurden im Partnertraining die praktische Anwendung geübt. Nach dem letzten Training waren sich die Teilnehmer einig, dass dieser Trainingstag auch im nächsten Jahr stattfinden sollte.

Schuldner- & Insolvenzberatung beim DRK

In einem anschließenden gemütlichen Zusammensein tausch-ten sich Trainer und Übungsleiter zum aktuellen Trainingsstand aus. Sensei Smolin erklärte sich bereit, auch im nächsten Jahr zu einem Trainingstag nach Brüssow zu kommen.Der Vorstand des Brüssower Karateverein dankte allen, die zum Gelingen dieses Trainingstages beigetragen haben. Vor allen den Familien Reiss und Hübner sei hier unser Dank ausgesprochen. Gleichzeitig möchten wir uns bei der Stadt Brüssow für die finanzielle Unterstützung bedanken.

B. Fellwock(Kleptow 19 b, 17291 Schenkenberg)

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16 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 11/2015