BUNDESGESETZBLATT...Oktober 1968 Nr. 375 BESCHLOSSEN: 1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1968 1) ist auch...

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1423 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 10. Oktober 1968 87. Stück 372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehr- beauftragte an Kunstakademien 373. Kundmachung: Kundmachung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 286/1968 über den Geltungsbereich des im Haag unterzeichneten Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen 374. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 7, 8 und 9/1968 des Rates der Euro- päischen Freihandelsassoziation 375. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 3, 4 und 5/1968 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland 376. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187, durch den Verfassungsgerichtshof 377. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Straßenverkehr 372. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. September 1968, mit der die Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien neuer- lich abgeändert wird Auf Grund des § 10 Abs. 2 lit. b des Kunst- akademiegesetzes, BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1967 und BGBl. Nr. 261/1968 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundes- ministerium für Finanzen verordnet: Artikel I § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministe- riums für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl. Nr. 144, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1967 hat zu lauten: „(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahres- entlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten: Artikel II (1) Die im § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl. Nr. 144, in der Fassung des Ar- tikels I festgesetzten Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten ab 1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 93'6 v. H., 1. September 1969 im Ausmaß von 957 v. H., 1. August 1970 im Ausmaß von . . 97'9 v. H., 1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H. 12 162

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1968 Ausgegeben am 10. Oktober 1968 87. Stück

372. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehr-beauftragte an Kunstakademien

373. Kundmachung: Kundmachung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 286/1968 über denGeltungsbereich des im Haag unterzeichneten Übereinkommens betreffenddas Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

374. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 7, 8 und 9/1968 des Rates der Euro-päischen Freihandelsassoziation

3 7 5 . Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 3, 4 und 5/1968 des GemeinsamenRates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierungzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und derRepublik Finnland

3 7 6 . Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953,in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187, durchden Verfassungsgerichtshof

3 7 7 . Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationenbetreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der VereintenNationen über Straßenverkehr

372 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Unterricht vom 24. September 1968, mitder die Dienstordnung für Vertragslehrer undLehrbeauftragte an Kunstakademien neuer-

lich abgeändert wirdAuf Grund des § 10 Abs. 2 lit. b des Kunst-

akademiegesetzes, BGBl. Nr. 168/1948, in derFassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1967und BGBl. Nr. 261/1968 wird im Einvernehmenmit dem Bundeskanzleramt und dem Bundes-ministerium für Finanzen verordnet:

Artikel I

§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministe-riums für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl.Nr. 144, in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 277/1967 hat zu lauten:

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahres-entlohnung für eine Unterrichtsstunde proWoche gelten:

Artikel II

(1) Die im § 4 Abs. 2 der Verordnung desBundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni1959, BGBl. Nr. 144, in der Fassung des Ar-tikels I festgesetzten Mindest- und Höchstsätzeder Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstundepro Woche gelten ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 93'6 v. H.,1. September 1969 im Ausmaß von 957 v. H.,1. August 1970 im Ausmaß von . . 97'9 v. H.,1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.

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1424 87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 373 und 374

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Be-träge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,sind Restbeträge von weniger als 50 Groschenzu vernachlässigen und Restbeträge von50 Groschen und darüber als volle Schillinge an-zusetzen.

Artikel IIIDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968

in Kraft.Piffl

3 7 3 . Kundmachung des Bundeskanzler-amtes vom 19. September 1968 betreffenddie Kundmachung des Bundeskanzleramtes,BGBl. Nr. 286/1968, über den Geltungs-bereich des am 1. März 1954 im Haag unter-zeichneten Übereinkommens betreffend das

Verfahren in bürgerlichen RechtssachenDie Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 28. Juni 1968, BGBl. Nr. 286/1968, hat zulauten wie folgt:

„Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom28. Juni 1968 über den Beitritt Israels zum Über-einkommen betreffend das Verfahren in bürger-lichen Rechtssachen vom 1. März 1954

Nach Mitteilung der Königlich Niederländi-schen Botschaft in Wien ist Israel dem Überein-kommen betreffend das Verfahren in bürgerlichenRechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kund-machung betreffend den Geltungsbereich BGBl.Nr. 319/1967) beigetreten.

Das Übereinkommen tritt für Israel am19. August 1968 in Kraft.

Auf Grund von Erklärungen der Niederlandebzw. Portugals gemäß Artikel 30 zweiter Absatzdes Übereinkommens ist dieses am 2. April 1968für die Niederländischen Antillen bzw. am23. April 1968 für alle portugiesischen Übersee-gebiete in Kraft getreten."

Klaus

3 7 4 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. September 1968, womit die Be-schlüsse Nr. 7, 8 und 9/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt aufGrund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation(BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 247/1968), verlautbart

werden

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELS-ASSOZIATION

EFTA/DC 7/681 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 7/1968

(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 20. Juni1968 gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSEN-KUNG BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Überein-kommens und auf die Beschlüsse des RatesNr. 15/1965, Nr. 19/1966 und Nr. 11/1967,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrerSitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge dieWorte in Artikel 20 Absatz 4 „daß die Ver-pflichtungen zur endgültigen Beseitigung des Ein-fuhrzolles oder des Schutzelementes gemäßArtikel 3 Absatz 2 lit. b und Artikel 6 Absatz 3"dahingehend auszulegen sind, daß sie sich auf die

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87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 374 1425

Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen be-ziehen, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens desStockholmer Übereinkommens bestanden,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrerSitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge derRat auf Beamtenebene Mittel und Wege zurLösung der Probleme prüfen soll, die sich fürMitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedeneErzeugnisse des industriellen Sektors einen hohenProzentsatz an landwirtschaftlichen Materialiendes Anhangs D des Übereinkommens enthalten,bei denen bedeutende Unterschiede zwischenWeltmarkt- und Inlandpreisen bestehen,

im Hinblick darauf, daß eine ab 31. Dezember1968 seitens Österreichs und der Schweiz er-folgende Anwendung des Artikels 3 Absatz 2sowie hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6Absatz 3 lit. b des Übereinkommens auf gewisseEinfuhren in bestimmten Sektoren Schwierig-keiten schaffen würde,

BESCHLOSSEN:

1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nachÖsterreich und der Schweiz, die jeweils für dieseMitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschlußangegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaatenermächtigt, die Beseitigung der noch verbleiben-den 40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. De-zember 1969 aufzuschieben.

2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführterSchokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, istÖsterreich ermächtigt, die Beseitigung der nochverbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum31. Dezember 1969 aufzuschieben.

EUROPÄISCHE FREIHANDELS-ASSOZIATION

Anlage zuEFTA/DC 7/68

WARENLISTE; EINFUHR NACHÖSTERREICH

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1426 87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 374

EUROPÄISCHE FREIHANDELS-ASSOZIATION

EFTA/DC 8/68

BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli1968 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE III ZU AN-HANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Überein-kommens,

BESCHLOSSEN:

1. Die Beilage III zu Anhang B des Überein-kommens wird abgeändert. Der Text der Be-zeichnung der Position 73.03 ist durch folgendenzu ersetzen: (bedarf keiner Abänderung im Wort-laut der deutschen Übersetzung)

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text diesesBeschlusses bei der Regierung Schwedens hinter-legen.

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87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 375 1427

EUROPÄISCHE FREIHANDELS-ASSOZIATION

EFTA/DC 9/68

BESCHLUSS DES RATES Nr . 9/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli1968 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DESÜBEREINKOMMENS

ZOLLROCKVERGÜTUNG UND WIEDER-AUSGEFÜHRTE WAREN

DER RAT hat,gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 3 des Übereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 23/1966,

BESCHLOSSEN:

1. Der letzte Satz des Absatzes 4 der Regel 12zu Anhang B des Übereinkommens ist zustreichen.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text diesesBeschlusses bei der Regierung Schwedens hinter-legen.

Klaus

3 7 5 . Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. September 1968, womit die Be-schlüsse Nr. 3, 4 und 5/1968 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkom-mens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der EuropäischenFreihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 248/1968), verlautbart werden

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTAASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 3/68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATESNr. 3/1968

(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 20. Juni1968 gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSEN-KUNG BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Asso-ziierungs-Übereinkommens,

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1428 87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 375

BESCHLOSSEN:

1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1968 1) ist auch fürFinnland bindend und auf die Beziehungenzwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzu-wenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind dieBestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 desAssoziierungs-Übereinkommens dort, wo derZusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf denRatsbeschluß Nr. 7/1968 1) anzuwenden.

1) Der Beschluß Nr. 7/1968 des Rates der Euro-päischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.Nr. 374/1968 verlautbart.

FINNLAND-EFTAASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 4/68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATESNr. 4/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli1968 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens,gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Asso-

ziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN:

1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1968 1) ist auch fürFinnland bindend und auf die Beziehungenzwischen Finnland und den anderen Parteien desAssoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Frei-handelsassoziation wird den Text dieses Be-schlusses bei der Regierung Schwedens hinter-legen.

1) Der Beschluß Nr. 8/1968 des Rates der Euro-päischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.Nr. 374/1968 verlautbart.

FINNLAND-EFTAASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 5/68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATESNr. 5/1968

(In der 26. gemeinsamen Sitzung am 3. Juli1968 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7Absatz 3 des EFTA-Übereinkommens,

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87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 376 und 377 1429

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Asso-ziierungs-Übereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des GemeinsamenRates Nr. 15/1966,

BESCHLOSSEN:

1. Der Ratsbeschluß Nr. 9/1968 1) ist auch fürFinnland bindend und auf die Beziehungenzwischen Finnland und den anderen Parteien desAssoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Frei-handelsassoziation wird den Text dieses Be-schlusses bei der Regierung Schwedens hinter-legen.

1) Der Beschluß Nr. 9/1968 des Rates der Euro-päischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.Nr. 374/1968 verlautbart.

Klaus

3 7 6 . Kundmachung des Bundeskanzler-amtes vom 30. September 1968 über die Auf-hebung des letzten Satzes im § 22 Z. 1 desEinkommensteuergesetzes 1953, in derFassung der Einkommensteuernovelle 1964,BGBl. Nr. 187, durch den Verfassungs-

gerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 und ge-mäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 desVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Er-kenntnis vom 21. Juni 1968, G 1/68, den letzten

Satz im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes1953, in der Fassung der Einkommensteuer-novelle 1964, BGBl. Nr. 187, („Wurde dasWirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so trittan die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten der Betrag, den der Empfänger für dasWirtschaftsgut im Zeitpunkt des unentgeltlichenErwerbes hätte aufwenden, müssen.") als Ver-fassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. De-zember 1968 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften tretennicht wieder in Wirksamkeit.

Klaus

377.(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTER-REICHISCHEN BUNDESREGIERUNGUND DEN VEREINTEN NATIONENBETREFFEND DIE VORBEREITUNGUND DURCHFÜHRUNG DER KON-FERENZ DER VEREINTEN NATIONEN

ÜBER STRASSENVERKEHR

Im Hinblick darauf, daß auf Einladung derÖsterreichischen Bundesregierung und in Ver-folg der Resolutionen 1082 B(XXXIX), 1129(XLI) und 1203 (XLII) des Wirtschafts- undSozialrates die Konferenz der Vereinten Natio-nen über Straßenverkehr in Wien vom 7. Okto-ber bis 8. November 1968 stattfinden wird,

sind die Regierung und die Vereinten Nationenwie folgt übereingekommen:

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1430 87. Stück — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 377

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungenund Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten ge-eignete Räumlichkeiten in der Neuen Hofburgfür die Abhaltung der Konferenz zur Verfügungstellen. Diese Räumlichkeiten sollen umfassen:zwei große Konferenzräume für Plenarsitzungenund für Sitzungen des Hauptausschusses derKonferenz (Festsaal, Neuer Saal) mit entspre-chenden Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeitund Presse; ein kleinerer Konferenzraum (derRatssaal) für Sitzungen des Redaktionsausschus-ses, des Beglaubigungsausschusses und von Unter-ausschüssen sowie Arbeitsgruppen; zwei kleinereAusschußräume für geschlossene Sitzungen derDelegationen; geeignete Arbeitsräume und alleerforderlichen Einrichtungen für die Presse undandere Informationsmedien, für die Verviel-fältigung und Verteilung von Dokumenten; ge-eignete Büroräume für Beamte und den Stab derKonferenz; einen öffentlichen Raum mit In-formations- und Empfangsschalter; einen Auf-enthaltsraum für die Delegierten; einen großenArbeits- und Aufenthaltsraum für die Über-setzer.

(2) Die Räumlichkeiten werden während derKonferenzdauer und für jene zusätzliche Zeit-dauer vor der Eröffnung und nach dem Schlußder Konferenz den Vereinten Nationen zur Ver-fügung bleiben, die das Sekretariat der VereintenNationen im Einvernehmen mit der Regierungfür die Vorbereitung und Durchführung allerin Zusammenhang mit der Konferenz stehenderAngelegenheiten notwendig erachtet.

(3) Die Regierung wird die oben angeführtenRäume und Büros auf ihre Kosten in einer zueinem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigne-ten Weise mit Möbeln ausstatten, einrichtenund in gutem Zustand erhalten. Der Festsaal,Neuer Saal und Ratssaal werden mit Anlagenfür Simultanübersetzung in fünf Sprachen undmit Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestat-tet. Die Regierung wird auch die erforderlichenEinrichtungen für die Presse und andere In-formationsmedien zur Verfügung stellen.

(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Ein-richtungen wie Vervielfältigungsapparate allerArt, Schreibmaschinen mit Tastaturen dererforderlichen Sprachen, Tonbandgeräte undalle anderen für den klaglosen Ablauf der Kon-ferenz erforderlichen Geräte zur Verfügung stel-len und in gutem Zustand erhalten.

(5) Die Regierung wird für Einrichtung einesBank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstessowie eines Restaurants und eines Buffets inner-halb des Konferenzbereiches Sorge tragen.

(6) Die Regierung wird die Kosten für alleerforderlichen öffentlichen Dienstleistungen ein-schließlich der Kosten für Telephongespräche des-

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87. Stück. — Ausgegeben am 10. Oktober 1968 — Nr. 377 1431

Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens so-wie der Kosten für Telephongespräche und Fern-schreiben zwischen dem Sekretariat der Kon-ferenz und dem Büro der Vereinten Nationenin Genf tragen.

(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihreKosten das gesamte zum angemessenen Ablaufder Konferenz erforderliche Büromaterial zurVerfügung stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vierPersonenwagen und vier Stationswagen samtFahrern zur Benützung durch Beamte und denStab der Konferenz zur Verfügung stellen. DieRegierung wird auch auf ihre Kosten die erfor-derlichen zusätzlichen Transportmittel zur Ver-bringung des Personals der Vereinten Nationenvom Wiener Flughafen zu seinen Hotels undumgekehrt und wird angemessene Transport-möglichkeiten zwischen der Hofburg und denHotels für den am Abend beschäftigten Stab derKonferenz sicherstellen.

(2) Die Regierung wird während der Kon-ferenzdauer Einrichtungen zur Unterstützungder Delegationen, des Sekretariats, der Presseund anderer Konferenzteilnehmer für Hotel-reservierungen zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die not-wendigen Polizeikräfte zur Verfügung stellen,die erforderlich sind, um einen geordneten undin jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Kon-ferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräftestehen unter der direkten Aufsicht und Über-wachung eines von der Regierung zu bestellen-den höheren Polizeibeamten, der mit dem ver-antwortlichen Beamten der Vereinten Nationeneng zusammenarbeiten wird, um eine ent-sprechende Atmosphäre von Sicherheit undRuhe zu gewährleisten.

IV. Sur-place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbe-amten zu den Vereinten Nationen sowie dessenStellvertreter namhaft machen, der für dieDurchführung aller in diesem Abkommen er-wähnten Maßnahmen verantwortlich ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten dieTontechniker und anderes technisches Personalbeistellen, das für das ordentliche Funktionierender im Abschnitt I Abs. 3 und 4 erwähntenGeräte erforderlich ist. Die Regierung wird auchauf ihre Kosten, soweit erforderlich, Arbeits-kräfte für die Vervielfältigung und Verteilungder Dokumente, Konferenzfunktionäre, Büro-hilfskräfte und Hauspersonal wie Amtsdiener,Boten und Reinigungspersonal sowie die Fahrerfür die in Abschnitt II erwähnten Personen-

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und Stationswagen zur Verfügung stellen. ÜberErsuchen der Regierung werden die VereintenNationen einen Teil des in diesem Absatz er-wähnten Personals aufnehmen, und die Regie-rung wird in diesen Fällen den Vereinten Na-tionen die Kosten ersetzen.

V. Finanzielle RegelungZusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringendenLeistungen, trägt die Regierung im Sinne derResolution 2116 (XX) vom 21. Dezember 1965der Generalversammlung der Vereinten Nationenjene auf ungefähr § 75.500 geschätzten zusätz-lichen Kosten der Vereinten Nationen, diedirekt oder indirekt daraus entstehen, daß dieKonferenz in Wien statt am Sitz des Büros derVereinten Nationen in Genf abgehalten wird.Die Rückzahlung an die Vereinten Nationenerfolgt so bald als möglich nach Schluß der Kon-ferenz, spätestens aber bis zum 31. März 1969.

VI. HaftungDie Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Be-schädigungen an Personen oder Sachen in denin Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;b) Schäden oder Beschädigungen an Personenoder Sachen, die durch oder bei Benützung derin Abschnitt II erwähnten Transportmittel;c) der Anstellung des in Abschnitt IV erwähntenPersonals entstehen, schad- und klaglos halten.

VII. Privilegien und Immunitäten(1) Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen, demdie Republik Österreich beigetreten ist, wirdhinsichtlich der Konferenz angewendet.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten, diean der Konferenz teilnehmen, und jenen Beam-ten der Vereinten Nationen, die mit der Kon-ferenz befaßt sind, werden dieselben Privilegienund Immunitäten eingeräumt, wie sie in denAbschnitten 23, 27 und 28 des Abkommenszwischen der Republik Österreich und den Ver-einten Nationen über den Amtssitz der Organi-sation der Vereinten Nationen für industrielleEntwicklung vom 13. April 1967 vorgesehensind.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Ver-treter von Staaten, die nicht Mitglieder der Ver-einten Nationen sind, genießen dieselben Privi-legien und Immunitäten, wie sie Vertretern vonMitgliedstaaten der Vereinten Nationen einge-räumt werden.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationenund anderer zwischenstaatlicher Organisationen,die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

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wurden, genießen dieselben Privilegien undImmunitäten, die Beamten der Vereinten Na-tionen ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die österreichischen Behörden werden demfolgenden Personenkreis, der an der Konferenzteilnimmt, keine Hindernisse bei der An- undAbreise entgegenstellen: Vertretern der Regie-rungen und ihren unmittelbaren Familienange-hörigen; Beobachtern der SpezialOrganisationenund der zwischenstaatlichen Organisationen undihren unmittelbaren Familienangehörigen; An-gestellten und Sachverständigen der VereintenNationen und ihren unmittelbaren Familien-angehörigen; Beobachtern nichtstaatlicher Orga-nisationen, die beim Wirtschafts- und Sozialratder Vereinten Nationen Beraterstatus haben;Vertretern der Presse oder anderer Informations-medien, die bei den Vereinten Nationen nachderen Ermessen nach Beratung mit der Regie-rung akkreditiert wurden; alle anderen Perso-nen, die von den Vereinten Nationen zuoffiziellen Aufgaben zur Konferenz eingeladenwerden. Die für diese Personen erforderlichenSichtvermerke werden unverzüglich und kosten-los ausgestellt werden.

(6) Der in Abschnitt I bezeichnete Bereichstellt Gebiet der Vereinten Nationen dar, undder Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kon-trolle und unter der Hoheit der Vereinten Na-tionen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der Regierung und denVereinten Nationen abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Re-gierung zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,wenigstens zwei Wochen im voraus, über denauf Grund dieses Abkommens benötigten ge-nauen Fassungsraum, die Anzahl und Art derEinrichtungen in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tageseiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteilein Kraft und bleibt während der Dauer derKonferenz bzw. für jenen Zeitraum gültig,der zur Abwicklung aller mit der Konferenzzusammenhängenden Angelegenheiten erforder-lich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreterder Österreichischen Bundesregierung und derVereinten Nationen das vorliegende Abkommenin zwei Originalen in englischer Sprache in Wienam vierundzwanzigsten September 1968 unter-zeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung:

Waldheim m. p.Für die Vereinten Nationen:namens des GeneralsekretärsWinspeare-Guicciardi m. p.

Klaus

Page 12: BUNDESGESETZBLATT...Oktober 1968 Nr. 375 BESCHLOSSEN: 1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1968 1) ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten

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