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Ausgabe 2|2014 SCHWERPUNKT Die nachhaltigen Folgen der Finanzkrise sorgen für die Ent- wicklung und Nutzung neuer Gestaltungsformen in der Ver- mögensanlage von Stiftungen AKTUELLES Anpassung des Anwendungs- erlasses zur Gemeinnützigkeit an das Ehrenamtsstärkungs- gesetz. Die wesentlichen Neu- erungen im Überblick GESPRÄCH Muhammad Yunus zur Not- wendigkeit neuer Formen des Wirtschaftens sowie zu Zielen, Arbeitsweise und Finanzierung seines Social Business Modells ROTE SEITEN: STIFTUNG UND UMSATZSTEUER (TEIL II) DEEP IMPACT – CHANCEN UND RISIKEN IN DER VERMÖGENSANLAGE Das Magazin für Nonprofit- Management und -Marketing www.stiftung-sponsoring.de

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Ausgabe 2|2014

SCHWERPUNKT Die nachhaltigen Folgen der Finanzkrise sorgen für die Ent-wicklung und Nutzung neuer Gestaltungsformen in der Ver-mögensanlage von Stiftungen

AKTUELLES Anpassung des Anwendungs-erlasses zur Gemeinnützigkeit an das Ehrenamtsstärkungs-gesetz. Die wesentlichen Neu-erungen im Überblick

GESPRÄCHMuhammad Yunus zur Not-wendigkeit neuer Formen des Wirtschaftens sowie zu Zielen, Arbeitsweise und Finanzierung seines Social Business Modells

ROTE SEITEN: STIFTUNG UND UMSATZSTEUER

(TEIL II)

DEEP IMPACT –CHANCEN UND RISIKEN IN DER VERMÖGENSANLAGE

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Bei der Vorbereitung einer Stiftungserrichtung steht regelmäßig die konkrete Satzungsausgestaltung mit der Formulierung von Zweck, Organstruktur sowie Vermögensausstattung im Fokus. Das für den Errich-tungsakt ebenso entscheidende „Stiftungsgeschäft“ spielt bei den Planungen hingegen eine meist nur untergeordnete Rolle. Eine unzureichende Vorberei-tung des Stiftungsgeschäfts kann jedoch fatale Folgen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Stifter dem kirchlichen Rechtskreis zuzuordnen ist, der für eine wirksame Stiftungserrichtung eine ausdrückli-che amtskirchliche Genehmigung verlangt. Wo diese fehlt, droht die unheilbare Nichtigkeit des Stiftungs-geschäfts.

Das vom Stifter zu unterzeichnende Stiftungsgeschäft, wel-ches nach § 80 Abs. 1 BGB die rechtliche Grundlage für das Entstehen einer Stiftung bildet, besteht aus zwei Teilen: Es enthält zum einen die Erklärung des Stifters, dass die Stiftung ein von ihm bestimmtes Organisationsstatut erhält, und zum anderen sein Versprechen, die Stiftung mit einem näher zu bezeichnenden Vermögen auszustatten. Im Gegensatz zu den herkömmlichen mehrseitigen Rechtsgeschäften, bei denen Rechtsbeziehungen zwischen mindestens zwei Vertragspar-teien begründet werden, handelt es sich bei dem in § 81 BGB näher beschriebenen Stiftungsgeschäft um eine einseitige, rechtsverbindliche Willenserklärung des Stifters, für deren Wirksamkeit es keines bestimmten Adressaten bedarf. Neben der Entstehung der Stiftung löst das Stiftungsgeschäft aber insbesondere den Anspruch der Stiftung gegen den Stifter aus, die versprochene Vermögensausstattung zu erbringen.

NICHTIGKEITSGRÜNDE

Zunächst stellt das bürgerliche Recht auch an das Stiftungs-geschäft allgemeine Anforderungen, die – sollten sie nicht erfüllt sein – seine Unwirksamkeit bedeuten. Folgende Fälle sind denkbar:

� Formnichtigkeit: Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden erfordert die Schriftform (§§ 81 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1, 126 BGB); bei einer Stiftung von Todes wegen gelten die besonderen erbrechtlichen Formvorschriften (eigenhän-dige Abfassung oder notarielle Beurkundung).

� Sittenwidrigkeit: Das Stiftungsgeschäft widerspricht dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken-den“ (§ 138 BGB).

� Geschäftsunfähigkeit des Stifters: Der Stifter litt bei Unterzeichnung des Stiftungsgeschäfts unter einer uner-kannt gebliebenen Geisteskrankheit (§ 105 Abs. 1 BGB).

� Das Stiftungsgeschäft verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).

� Beim Abschluss des Stiftungsgeschäfts handelte für den Stifter ein nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigter Vertreter (§ 180 S. 1 BGB).

FOLGEN DER NICHTIGKEIT

Erweist sich das Stiftungsgeschäft als nichtig – was in der Pra-xis meist erst im Nachhinein entdeckt wird –, behandelt das Gesetz die Stiftung als rechtlich niemals wirksam entstanden. In einem solchen Fall ist nicht nur der meist schon vollzogene Vermögenstransfer zur Ausstattung der Stiftung ohne Rechts-grundlage erfolgt; auch alle Spender, Zustifter und sonstigen Vertragspartner haben letztlich Rechtsgeschäfte mit einem rechtlich nicht existierenden Vertragspartner geschlossen. Dies wirft insbesondere die Frage auf, ob und gegebenenfalls auf welche Weise diese rückabzuwickeln sind.

Die Rechtsprechung zum allgemeinen Gesellschaftsrecht hat für vergleichbare „Mangel“-Konstellationen die Rechtsfigur der sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ entwickelt, mit der sie zum Schutz des vertrauenden Rechtsverkehrs die Nichtig-keitsfolgen für bereits vollzogene Rechtsgeschäfte abmildert. So wird für die Zeit der „Invollzugsetzung“ der fehlerhaft errichteten Gesellschaft eine wirksame Gesellschaftserrich-tung mit der Folge fingiert, dass die bis zur Aufdeckung der Unwirksamkeit bereits geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht rückabgewickelt werden müssen.

Diese Grundsätze der „fehlerhaften Gesellschaft“ finden bei einer fehlerhaften Stiftungserrichtung jedoch nach weit überwiegender Auffassung keine Anwendung. Ebenso wenig führt der notwendige Anerkennungsakt der jeweils zustän-digen Landesstiftungsbehörde zur Heilung des unwirksamen Stiftungsgeschäfts. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Ver-mögensausstattung als auch alle sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen Stiftung und Dritten vollständig rückabzuwickeln sind.

KIRCHENGESETZLICHE VERFÜGUNGSVERBOTE

Die vorgenannten Fallgestaltungen sind in der Praxis durch-aus seltene Ausnahmen; schließlich prüft auch die Stif-tungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens regelmäßig die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Erfordernisse. Der besonderen Gefahr der Nichtigkeit ihres Handelns sind dafür jene Stifter ausgesetzt, für die nicht nur die zivilen, sondern auch noch zusätzlich kirchliche Rechts-regeln gelten.

Recht & Steuern

WENN BEREITS DAS STIFTUNGSGESCHÄFT MISSLINGTDie Gefahr der Nichtigkeit einer Gründung am Beispiel katholischer Stiftungenvon Peter Krause, Reutlingen

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eingeschränkt werden. Dies wird handelsrechtlich mit Ver-kehrsschutzaspekten begründet.

KURZ & KNAPP

Die Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts führt regelmäßig zur vollständigen Rückabwicklung sowohl der Vermögensausstat-tung als auch sämtlicher sonstiger Verträge. Besondere Auf-merksamkeit ist geboten, wenn juristische Personen des BGB als Stifter auftreten, die der katholischen Kirche zuzuordnen sind. Hier können sich infolge einer Vielzahl möglicher kirchli-cher Zustimmungsvorbehalte Fallstricke ergeben, die ebenfalls zur Nichtexistenz der Stiftung führen können.

Nach katholischem Kirchenrecht bedürfen Personen, die Rechtsgeschäfte über Teile ihres Vermögens schließen, wel-ches gleichzeitig zum Rechtskreis der Kirche zählt, regel-mäßig einer vorherigen (!) Genehmigung der zuständigen „kirchlichen Autorität“ (i.d.R. der jeweilige Diözesanbischof, bei Überschreiten der sog. „Romgrenze“ i.H.v. 5 Mio. € der Apostolische Stuhl). Betroffen hiervon ist das Vermögen von Rechtspersonen der katholischen Kirchenverfassung wie etwa Diözesen oder Pfarrgemeinden sowie Institute des geweihten Lebens (z.B. Ordensgemeinschaften). Ferner unterliegen auch kirchliche Stiftungen privaten Rechts solchen Genehmigungs-erfordernissen nach den jeweiligen diözesanen Stiftungsord-nungen. Diese Genehmigungsvorbehalte gelten auch dann, wenn sich eine solche Rechtsperson in einem Stiftungsge-schäft verpflichtet, die Stiftung mit entsprechendem Vermö-gen auszustatten.

Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) behandelt das staatliche Privatrecht diese kirchengesetzlichen Verfügungs-verbote als gesetzlichen Verbote i.S.d. § 134 BGB. Folglich sind Stiftungsgeschäfte, die ohne vorherige amtskirchliche Genehmigung errichtet werden, von Anfang an nichtig. Auf-grund ihrer Qualifikation als einseitige Rechtsgeschäfte sind diese auch nicht mehr durch eine nachträglich noch eingehol-te Genehmigung der Kirche zivilrechtlich heilbar.

SATZUNGSMÄSSIGE ZUSTIMMUNGSVORBEHALTE ZUGUNSTEN KIRCHLICHER AMTSTRÄGER

Im Gegensatz zu den Gliedern der verfassten Amtskirche sind die rein privatrechtlich organisierten Rechtsträger mit kirchlich-karitativer Zwecksetzung (z.B. eingetragene Verei-ne oder GmbHs) im Falle von Stiftungserrichtungen nicht unmittelbar an die Vorbehalte des katholischen Kirchenrechts gebunden. Allerdings finden sich in deren Satzungen häufig Bestimmungen über die „kirchliche Aufsicht“, wonach u.a. die Errichtung von Stiftungen oder Gesellschaften der Zustim-mung des zuständigen Bischofs bedarf. Derartig verankerte Zustimmungsvorbehalte bei kirchlichen Vereinen und Stiftun-gen besitzen zwar nicht die Qualität einer abstrakt-generell geltenden Rechtsnorm und können deshalb auch nicht als gesetzliche Verbote i.S.d. § 134 BGB behandelt werden; sie werden aber als eine außenwirksame Einschränkung der Vertretungsmacht der entsprechenden Vertretungsorgane eingestuft. Errichtet ein Verein aus dem Bereich der Caritas mit entsprechender Statutenregelung eine Stiftung ohne die Zustimmung des zuständigen Diözesanbischofs, dann handeln die das Stiftungsgeschäft zeichnenden Vorstände als Vertreter ohne ausreichende Vertretungsmacht. Nach § 180 S. 1 BGB wäre auch ein solcher Errichtungsakt unheilbar fehlgeschlagen. Betätigt sich hingegen eine Kapitalgesell-schaft mit kirchlicher Zwecksetzung als Stifterin, kann die Missachtung einer gleichlautenden bischöflichen Genehmi-gungspflicht in der Satzung nicht zur Nichtigkeit des Stif-tungsgeschäfts führen. Denn anders als bei Vorständen von rein ideelle Zwecke verfolgenden juristischen Personen des BGB, kann die Vertretungsmacht z.B. des Geschäftsführers einer GmbH gesellschaftsvertraglich nicht mit Außenwirkung

Recht & Steuern

ZUM THEMA

Büch, Markus: Das sittenwidrige Stiftungsgeschäft, in: ZEV 2010, S. 440-445Köstler, Caspar: Die religionsverfassungsrechtliche Zuord-nung von sozialkaritativen Einrichtungen und Diensten zur katholischen Kirche im Kontext von rechtlichen Umstrukturie-rungen, 2013 [online abrufbar unter: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-70976]Peglau, Jens: Wirkung kirchlicher Genehmigungsvorbehalte im allgemeinen Rechtsverkehr, in: NVwZ 1996, S. 767-770Pree, Helmut / Primetshofer, Bruno: Das kirchliche Vermö-gen, seine Verwaltung und Vertretung, 2. Aufl. 2010

Dr. Peter Krause ist Rechtsanwalt und Partner bei VOELKER & Partner in Reutlingen, er berät Nonprofit-Organisationen aus dem weltlichen und kirchlichen Bereich insbesondere bei Fragestellungen zum Vereins-, Stiftungs-, Gemein-nützigkeits- und Kirchenrecht, [email protected], www.voelker-gruppe.com

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