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GDP SCHRIFTENREIHE Gewerkschaft der Polizei Ratgeber für werdende Eltern

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  • 1Ratgeber für werdende Eltern

    GDP SCHRIFTENREIHE

    Gewerkschaft der Polizei

    Ratgeber für werdende Eltern

  • 2 GdP Schriftenreihe

    IMPRESSUMHerausgeber: Gewerkschaft der Polizei

    Stromstraße 4, 10555 Berlin,Abt. VII Tarifpolitik

    4. Auflage April 2005

    Haftung:Alle Angaben in dieser Broschüre wurden sorgfältig zu-sammengestellt und geprüft. Trotzdem übernehmen we-der Verlag noch Autorin irgendeine Haftung für Vollstän-digkeit oder Richtigkeit.

  • 3Ratgeber für werdende Eltern

    Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

    der vorliegende Ratgeber soll ein Beitrag im Dickichtder Vorschriften um das Erziehungsgeld und dieElternzeit für Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter,Beamtinnen und Beamte sein.

    Um es deutlich zu machen: Er gilt für Kolleginnengleichermaßen wie für Kollegen als Hilfe.Er enthält wenige Hinweise auf entsprechende Be-stimmungen und Paragraphen, da die Erfahrung ge-zeigt hat, dass solche Ratgeber schwer lesbar sind.Falls dennoch einmal die genauen Bestimmungenbenötigt werden, so kann jede Geschäftsstelle derGewerkschaft der Polizei hierüber Auskunft geben.

    Auch kann diese Broschüre, die lediglich einenÜberblick verschaffen soll, nicht alle Einzelfälle be-handeln. Für spezielle Fragen steht die Gewerkschaftder Polizei gern zur Verfügung.

    Um Wiederholungen zu vermeiden haben wir in derneuen Auflage nicht in Kapitel für Beamtinnen/Be-amte und Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter unter-teilt, sondern bei abweichenden Regelungen fürBeamte diese direkt den Regelungen für Angestell-te, Arbeiterinnen/Arbeiter angeschlossen.

    Ziel der Broschüre ist es auch Mut zu machen, dasRecht auf Elternzeit und Erziehungsgeld wahrzuneh-men, um zumindest in der ersten Zeit für den Nach-wuchs zur Verfügung zu stehen. Teilzeitbeschäftigungund Beurlaubung bieten weitere Möglichkeiten, Fa-milie und Erwerbstätigkeit besser zu vereinbaren.

    - Alberdina Körner –Bundesgeschäftsstelle

    Abt. VII Tarif- und Sozialpolitik,Frauen- und Gleichstellungspolitik

  • 4 GdP Schriftenreihe

    Abkürzungsverzeichnis

    BErzGG BundeserziehungsgeldgesetzBhVO Bund Beihilfeverordnung BundBLV BundeslaufbahnverordnungMuSchG MutterschutzgesetzMuSchV MutterschutzverordnungRVO ReichsversicherungsordnungSGB Sozialgesetzbuch

    Inhaltsverzeichnis

    Seite Erziehungsgeld5 Schwangerschaftsvorsorge6 Mutterschutz bei Angestellten7 Mutterschutz bei Beamtinnen/Beamten08 Höhe des Erziehungsgeldes10 Berechtigung und Voraussetzung

    bzgl. Erziehungsgeld10 Antragstellung12 Erziehungsgeldstellen14 Erziehungsgeld und Sozialleistungen

    Elternzeit15 Dauer und Voraussetzungen der Elternzeit16 Antragstellung16 Änderung bei Sozialversicherungsbeiträgen19 Auswirkungen auf tarifliche Regelungen

    im öffentlichen Dienst19 Auswirkungen für Beamtinnen/Beamte21 Was kommt nach der Elternzeit?21 Pflege erkrankter Kinder

    Kinderbetreuung22 Betreuungsformen

  • 5Ratgeber für werdende Eltern

    Erziehungsgeld

    Nachdem der werdende Vater, Oma und Opa,Freundes- und Bekanntenkreis von dem freudi-gen Umstand unterrichtet wurden, muss der/die Dienstvorgesetzte Kenntnis erhalten (§ 5Absatz 1 Satz 1 MuSchG).Auf Verlangen muss ein Attest vorgelegt werden,das der Arzt/die Ärztin ausstellt; die Kosten trägtder Arbeitgeber (§ 5 Absatz 1 Satz 2 MuSchG)bzw. die Dienstbehörde.

    Die Kosten für einen Schwangerschafts-Gym-nastikkurs werden bei ärztlicher Verschreibungvon der Krankenkasse, bei den Beamtinnen vonder freien Heilfürsorge bzw. der Beihilfe über-nommen.

    Die Aufwendungen für die Schwangerschafts-vorsorge werden in vollem Umfang von derKrankenkasse übernommen. Bei den Beamtin-nen teilen sich die freie Heilfürsorge bzw. dieBeihilfe und die Krankenkasse die Kosten. DieKollegin/Beamtin hat während der Schwanger-schaft, bei und nach der Entbindung Anspruchauf ärztliche Betreuung einschließlich der Un-tersuchungen zur Feststellung der Schwanger-schaft und zur Schwangerenvorsorge sowie aufHebammenhilfe (Angestellte/Arbeiter: § 196 RVO;Beamtin: § 11 BhVO Bund).Der Arbeitgeber hat der Schwangeren die Frei-zeit zu gewähren, die zur Durchführung der Un-tersuchung erforderlich ist. Ein Entgeltausfalldarf nicht eintreten (§ 16 MuSchG).

    Anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung wird derMutterpass ausgestellt.

    Wer muss wiebenachrichtigtwerden?

    Wer bezahltmir Schwanger-schafts-Gymnastikkursund Schwanger-schafts-vorsorge?

  • 6 GdP Schriftenreihe

    Keine werdende Mutter ist verpflichtet, bei derEinstellung von sich aus auf eine Schwanger-schaft hinzuweisen. Die Frage nach der Schwan-gerschaft vor der Einstellung durch den Arbeit-geber ist grundsätzlich unzulässig (Benachtei-ligung wegen des Geschlechts). Auch, wennsich ausschließlich Frauen um den Arbeitsplatzbewerben.Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fragenach der Schwangerschaft gerade dem Schutzder Schwangeren dient bzw. diese aufgrund derSchwangerschaft die entsprechende Arbeitnicht leisten kann (z. B. Sportlehrerin).

    Beim (kommunalen) Wohnungsamt kann schoneinmal nachgefragt werden, ob nach der Geburtdes Kindes die Voraussetzungen für Wohngeldvorliegen, eventuell gleich den Antrag mit-nehmen.

    Falls Erziehungsgeld beantragt werden soll,kann die zuständige Behörde schon einmal ei-nen Antrag zusenden (siehe Behördenverzeich-nis Seite 10 ff.)

    Zudem sollten die Eltern sich frühzeitig für eineBetreuungsform entscheiden. In manchen Bun-desländern bedarf es einer langen (1 bis 2 Jah-re) Anmeldefrist für einen Platz in einer Kinder-tagesstätte (Näheres hierzu unter dem PunktKinderbetreuungsangebote).

    Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor demmutmaßlichen Tag der Entbindung und wird vondem im Attest des Arztes/der Ärztin beschei-nigten voraussichtlichen Entbindungsterminzurückgerechnet. Die Frist darf nicht rückschau-end vom Tage der Geburt berechnet werden.

    Neueinstellungen

    Was vorder Geburterledigtwerden sollte

    Mutterschutz-frist beiAngestellten

  • 7Ratgeber für werdende Eltern

    Während der Schutzfrist vor der Geburt ist es derKollegin freigestellt zu arbeiten. Dagegen darf sieinnerhalb der Schutzfrist nach der Geburt wederDienst verrichten noch eine Prüfung ablegen etc.

    Die Schutzfristen betragen:- 6 Wochen vor der Geburt- 8 Wochen nach der Geburt- bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen

    nach der Geburt (§§ 3 Absatz 2, 6 MuSchG)

    Ansonsten gelten auch vor der Geburt vom Zeit-punkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft andie Schutzbestimmungen des Mutterschutzge-setzes (§ 3 MuSchG). Es dürfen Tätigkeiten, diedas Kind gefährden könnten, nicht mehr aus-geübt werden. Das sind z. B. Nachtarbeit von20.00 bis 6.00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit,Tätigkeiten, die längeres Stehen erfordern usw.(§ 8 MuSchG).

    § 1 Absatz 2 der Mutterschutzverordnung (Mu-SchV) sieht vor, dass die Beamtin in den letztensechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäf-tigt werden darf, außer sie erklärt sich ausdrück-lich dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeitwiderrufen werden. Das heißt, dass die schwan-gere Beamtin arbeiten darf, aber nicht muss. DieVorschriften der Mutterschutzverordnung fürBeamtinnen gelten bereits vor der Geburt vomZeitpunkt der Bekanntgabe der Schwanger-schaft. §§ 1, 2, 3 und 8 MuSchV sehen Beschäf-tigungsverbote vor. Danach können folgende Tä-tigkeiten nicht mehr verrichtet werden:- Schieß- und Einsatzausbildung- Außendienst- Nachtarbeit von 20.00 bis 6.00 Uhr- Sonn- und Feiertagsarbeit

    Mutterschutz-frist beiBeamtinnen

  • 8 GdP Schriftenreihe

    Dies gilt ebenso für die Stillzeit nach der Geburt.Die Beschäftigungsverbote nach der MuSchV be-wirken, dass die Beamtin nur noch eingeschränktSpät- und keinen Nachtdienst leisten darf. IhreErschwerniszulagen erhält sie jedoch weiter. Be-messungsgrundlage für die Zahlung der Zulagenist der Durchschnitt der Zulagen der letzten dreiMonate vor Beginn des Monats, in dem dieSchwangerschaft eingetreten ist (§ 4 MuSchV).

    Die Höhe des Erziehungsgeldes richtet sich da-nach, für welche Auszahlungsart sich die Elternentscheiden. Sie können zwischen dem monat-lichen Regelbetrag in Höhe von 300 2 in den er-sten beiden Lebensjahren und dem monatlichenErziehungsgeld in Budgetform in Höhe von biszu 450 2 für das erste Lebensjahr wählen.Das Erziehungsgeld ist allerdings an Einkom-mensgrenzen gebunden, die zeitlich bis zum 6.und ab dem 7. Lebensmonat des Kindes zu un-terscheiden sind. Beim Regelbetrag bis zum 6.Lebensmonat beträgt die Einkommensgrenzebei Ehepaaren mit einem Kind, die nicht dau-ernd getrennt leben, 30.000 2 (jährliches Ein-kommen). Diese Einkommensgrenze gilt auchfür Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaftleben und ebenso für einen Elternteil und sei-nen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-schaftsgesetzes. Bei Alleinerziehenden mit ei-nem Kind beträgt die Grenze 23.000 2.

    Beim Budget beträgt die Einkommensgrenze22.086 2 für Ehepaare mit einem Kind sowie füreheähnliche Lebensgemeinschaften und 19.0862für Alleinerziehende. Die hier genannten Ein-kommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitereKind um einen Zuschlag in Höhe von 3.140 2.

    Wie hoch ist dasErziehungsgeld?

  • 9Ratgeber für werdende Eltern

    Bei Überschreitung der Einkommensgrenzenfür die ersten sechs Lebensmonate entfällt dasErziehungsgeld.

    Die Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonatbei Ehepaaren mit einem Kind, die nicht dau-ernd getrennt leben, beträgt 16.500 2; diesegilt auch für Eltern in eheähnlicher Gemeinschaftund für einen Elternteil mit Lebenspartner imSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

    Für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt dieEinkommensgrenze 13.500 2. Beide Einkom-mensgrenzen erhöhen sich für jedes weitereKind um den vorgenannten Zuschlag (3.140 2).Das Erziehungsgeld entfällt nicht wie beimÜberschreiten der Grenzen während der ersten6 Lebensmonate, wenn die Eltern mehr verdie-nen, sondern es wird gemindert. Der Regelbe-trag verringert sich um 5,2 % des Einkommens,das die genannten Grenzen übersteigt, dasBudget um 7,2 %.

    Zu beachten:· Für den Anspruch auf Erziehungsgeld im er-

    sten Lebensjahr ist das Einkommen des Ka-lenderjahres vor der Geburt maßgebend. Fürden Anspruch im zweiten Lebensjahr ist dasEinkommen des Kalenderjahres der Geburtmaßgebend.

    · Das Erziehungsgeld wird mit dem laufend zuzahlenden Mutterschaftsgeld, das der Mut-ter in der gesetzlichen Schutzfrist nach derGeburt zusteht, bis zu 13 2 täglich beimBudget, sonst bis zu 10 2, verrechnet. Erzie-hungsgeld wird ergänzend gezahlt, wenndas Mutterschaftsgeld im Einzelfall niedri-ger als das Erziehungsgeld ist.

  • 10 GdP Schriftenreihe

    Als Einkommen werden berücksichtigt:· Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit· Einkünfte aus selbstständiger Arbeit· Einkünfte aus Gewerbebetrieb· Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft· Einkünfte aus Kapitalvermögen· Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung· Entgeltersatzleistungen wie z. B. Arbeitslo-

    sengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld etc.-

    Erziehungsgeld erhalten:· Mütter und Väter· Hausfrauen, Hausmänner· Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer· Beamtinnen, Beamte· Selbstständige· mithelfende Familienangehörige· nicht verheiratete Väter· Stiefeltern· Lebenspartner· Adoptiveltern (nicht aber für Pflegekinder)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erzie-hungsgeld sind:· Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in

    Deutschland· das Kind wird überwiegend selbst erzogen

    und betreut· die Personensorge für das Kind muss vorliegen

    und das Kind muss im selben Haushalt leben· nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 30

    Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit

    Das Erziehungsgeld wird schriftlich bei der Er-ziehungsgeldstelle beantragt, in deren Bereichdie Eltern ihren Wohnsitz haben. Der Antrag fürdas zweite Lebensjahr kann frühestens ab demneunten Lebensmonat gestellt werden.

    Wer bekommtErziehungsgeld?

    Voraussetzun-gen für einenAnspruch aufErziehungsgeld

    Antrag stellen

  • 11Ratgeber für werdende Eltern

    Rückwirkend kann das Erziehungsgeld nur fürhöchstens 6 Monate vor der Antragstellung ge-zahlt werden.

    Weiterhin ist zu beachten, dass die getroffeneEntscheidung bezüglich der Auszahlungsart(Regelbetrag/Budget) grundsätzlich bindendist. Nur in besonderen Härtefällen können dieEltern ihre getroffene Entscheidung einmalnachträglich ändern.Ein solcher Härtefall liegt vor bei schwererKrankheit, Behinderung oder Tod eines Eltern-teils oder Kindes, bei erheblich gefährdeter wirt-schaftlicher Existenz, Geburt eines weiteren Kin-des und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeitder berechtigten Person, die dazu führt, dassder Anspruch auf Budget entfällt.

    Folgende Unterlagen werden für die Antrag-stellung benötigt:· Antragsformular

    (liegt bei den Erziehungsgeldstellen aus)· Geburtsurkunde des Kindes

    (wird beim Standesamt ausgestellt)· Erklärung zum Einkommen und Verdienst-

    bescheinigung des Arbeitgebers(Formular erhalten Sie von derErziehungsgeldstelle)

    · Bescheinigung über den Bezug von Mutter-schaftsgeld nach der Geburt(erhalten Sie bei der zuständigen Kranken-kasse); bei Beamtinnen über ihre Dienst-bezüge während des Mutterschutzes

  • 12 GdP Schriftenreihe

    Baden-WürttembergLandeskreditbank in KarlsruheTel.: 0721/38330; Fax: 0721/1503191E-Mail: [email protected]

    BayernÄmter für Versorgung und FamilienförderungMünchen(A-H: 089/130620; Fax: 089/13062596E-Mail: [email protected])I-Z: 089/5143459; Fax: 089/5143499E-Mail: [email protected])

    BerlinBezirksämter (Jugendamt)Zentrale Auskunft: 030/90-0

    BrandenburgJugendämter der Landkreise, kreisfreien Städteund großen kreisangehörigen Städte

    BremenAmt für Soziale DiensteTel: 0421/3612874, Fax: 0421/36116639E-Mail: [email protected]

    BremerhavenAmt für Familie und JugendTel.: 0471/5902027)

    HamburgBezirksämter (Einwohnermeldeämter)Hamburg-MitteTel: 040/428540, Fax: 040/428542936

    HessenÄmter für Versorgung und SozialesWiesbadenTel.: 0611/71570, Fax: 0611/7157177E-Mail: [email protected]

    Wo muss Erzie-hungsgeld bean-tragt werden?

  • 13Ratgeber für werdende Eltern

    Mecklenburg- VorpommernErziehungsgeldabschnitte bei den Versorgungs-ämtern, SchwerinTel.: 0385/39910

    Niedersachsenkreisfreie Städte, die Landkreise und in einigenFällen auch kreisangehörige Gemeinden

    Nordrhein-WestfalenVersorgungsämter: DüsseldorfTel.: 0211/45840, Fax: 0211/4584199

    Rheinland-PfalzJugendämter der kreisfreien und großen kreis-angehörigen Städte sowie der Landkreise

    SaarlandLandesamt für Jugend, Soziales und VersorgungTel.: 0681/9978 -0

    SachsenÄmter für Familie und SozialesChemnitzTel.: 0371/457-0E-Mail: [email protected]

    Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamtReferat: BundeserziehungsgeldMagdeburgTel.: 0391/6273000, Fax: 0391/6273701/-02E-Mail: [email protected]

    Schleswig-HolsteinAußenstellen des Landesamtes für soziale DiensteKielTel.: 0431/9827-0, Fax: 0431/98272515E-Mail: [email protected]

  • 14 GdP Schriftenreihe

    ThüringenJugendämter der Landkreise und kreisfreienStädte

    Erziehungsgeld wird zusätzlich zu Entgelter-satzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeits-losenhilfe, Krankengeld etc. gezahlt. Diese wer-den jedoch als Einkommen berücksichtigt. Er-ziehungsgeld wird ebenfalls zusätzlich zu Aus-bildungsförderung, Wohngeld und Sozialhilfegezahlt; hierbei wird es jedoch nicht auf dieseLeistungen angerechnet. Neben dem Erzie-hungsgeld gibt es selbstverständlich auch Kin-dergeld.

    Das Erziehungsgeld ist steuer- und pfändungs-frei.

    Bezüglich der Krankenversicherung bleibt dieMitgliedschaft Pflichtversicherter erhalten, so-lange Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeitin Anspruch genommen wird (§ 192 Absatz 1Nr. 2 SGB V).

    Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Er-ziehungsgeld. Wird z. B. während des Bezugesvon Erziehungsgeld eine über der Geringfügig-keitsgrenze liegende versicherungspflichtigeTeilzeitbeschäftigung ausgeübt, sind Beiträgezur Krankenversicherung zu zahlen. Pflichtver-sicherte Studentinnen und Studenten, die im-matrikuliert bleiben während des Erziehungs-geldbezugs, müssen ebenfalls weiterhin Bei-träge an die Krankenversicherung entrichten.Diejenigen, die privat krankenversichert sind,und freiwillig gesetzlich Krankenversichertemüssen nach Maßgabe der jeweiligen Versiche-rungsbedingungen ihren Beitrag weiterzahlen.

    ErziehungsgeldundSozialleistungen

  • 15Ratgeber für werdende Eltern

    Elternzeit

    Ab dem 01.01.2004 gelten neue Vorschriftenzur Elternzeit1 . Diese finden auch Anwendungfür Eltern, die sich bereits in Elternzeit befin-den und nicht nur für Geburten ab 01.01.2004.

    Die Elternzeit soll den Angestellten und Beam-tinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnen,sich um ihr Kind zu kümmern und gleichzeitigden Beruf nicht aus den Augen zu verlieren.Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeit wird auchVätern verstärkt die Möglichkeit geboten, sichan der Erziehung des Kindes zu beteiligen.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer habenAnspruch auf Erziehungsurlaub bis zur Vollen-dung des dritten Lebensjahres des Kindes.Bei Zustimmung des Arbeitgebers kann einAnteil von bis zu 12 Monaten der maximal drei-jährigen Elternzeit auf die Zeit bis zum achtenGeburtstag des Kindes übertragen werden.

    · das Kind lebt im selben Haushalt· das Kind wird überwiegend selbst betreut

    und erzogen· während der Elternzeit werden nicht mehr

    als 30 Wochenstunden gearbeitet

    Sollte sich eine der Voraussetzungen währendder Elternzeit ändern, so muss dies dem Arbeit-geber unverzüglich mitgeteilt werden.

    Anspruch auf Elternzeit besteht nicht:· wenn die Schutzfrist nach der Geburt noch

    nicht abgelaufen ist (die Elternzeit des Va-ters kann nach der Geburt des Kindes bereitswährend der Mutterschutzfrist für die Mut-ter beginnen)

    Dauer derElternzeit

    Voraussetzungenfür die Elternzeit

    1Der Begriff „Erziehungsur-laub“ wurde Anfang 2001durch ergänzende gesetz-liche Regelungen in allenbundesrechtlichen Vor-schriften ersetzt durch diezutreffende Bezeichnung„Elternzeit“.

  • 16 GdP Schriftenreihe

    · der/die Ehepartner/in oder Lebensgefährte/in ist nicht erwerbsfähig (es sei denn er/sieist arbeitslos oder in der Ausbildung)

    · der andere Elternteil nimmt Elternzeit in An-spruch

    Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sechsWochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeit-geber verlangt werden, wenn sich die Elternzeitunmittelbar an die Geburt des Kindes oder andie Mutterschutzfrist anschließen soll.Wollen die Eltern die Elternzeit zu einem spä-teren Zeitpunkt nehmen, muss dies spätestensacht Wochen vorher beim Arbeitgeber schrift-lich angemeldet werden. Hier muss gleichzei-tig mitgeteilt werden, für welche Zeiten inner-halb von zwei Jahren Elternzeit genommen wer-den soll (§ 16 BErzGG).

    Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit istgrundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeit-geberseite möglich.

    Während der Elternzeit ruht das Arbeitsver-hältnis. Dabei bleibt die Mitgliedschaft der Ar-beitnehmerin in der Sozialversicherung er-halten.

    Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nurderjenige geltend machen, der in den letzten dreiJahren vor der Arbeitslosigkeit (= Rahmenfrist)mindestens zwölf Monate versicherungspflich-tig (zur Arbeitslosenversicherung) beschäftigtwar. Die Rahmenfrist von drei Jahren gilt nur nochfür Arbeitslose, die bis zum 31.01.2006 Arbeits-losengeld beantragen. Ab Februar 2006 gilt einezweijährige Rahmenfrist. In diese zwölfmonati-

    Antrag stellen

    Änderungen beidenSozialversiche-rungsbeiträgen

    Arbeitslosengeld

  • 17Ratgeber für werdende Eltern

    ge Anwartschaftszeit werden auch Zeiten desBezuges von Mutterschaftsgeld vor der Geburtdes Kindes sowie Zeiten der Erziehung eines Kin-des unter drei Jahren einbezogen.Bedingung dafür ist allerdings, dass der oder dieBetroffene unmittelbar vor Beginn des Versi-cherungstatbestandes in einem Beschäftigungs-verhältnis gestanden oder eine Entgeltersatz-leistung nach dem Recht der Arbeitsförderungbezogen hat (§ 26 Abs. 2a SGB III).

    Während der Elternzeit werden Väter und Müt-ter beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken-versicherung weiterversichert, wenn sie außerdem Erziehungsgeld keine weiteren beitrags-pflichtigen Einnahmen (z. B. die Beitragspflichtaus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeit-arbeit) haben.

    Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich wei-terhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbetrag.

    Für vor der Geburt familienversicherte Ehepart-ner dagegen ändert sich nichts. Das Erzie-hungsgeld wird in die Berechnung des für dieFamilienversicherung zulässigen Gesamtein-kommens nicht einbezogen.

    Privat Krankenversicherte bleiben für die Dau-er der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeitweiterhin privat krankenversichert. Sie müssenihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen,und zwar auch den bisher von der Arbeitgeber-seite übernommenen Anteil.

    Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, werdendrei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Ren-tenversicherung anerkannt. Derjenige, der das

    Kranken-versicherung

    Renten-versicherung

  • 18 GdP Schriftenreihe

    Kind erzogen hat, erhält auch die Zuordnungder Erziehungszeit. Grundsätzlich besteht wäh-rend der Elternzeit für Mutter und Vater in glei-cher Weise Kündigungsschutz; dies gilt nichtfür befristete Verträge.

    Mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt derKündigungsschutz, frühestens aber acht Wo-chen vor deren Beginn. Er endet mit dem Ab-lauf der Elternzeit.Eine während dieser Zeit ausgesprochene Kün-digung ist rechtlich unwirksam. Auch Beamtin-nen/Beamte können während der Elternzeitnicht entlassen werden, es sei denn, die Ent-lassung erfolgt nach der Disziplinarordnung.

    Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Monat Er-ziehungsurlaub den Erholungsurlaub um einZwölftel kürzen. Eine Kürzung ist unzulässig,wenn beim gleichen Arbeitgeber Teilzeitarbeitgeleistet wird.

    Restlicher Erholungsurlaub wird nach Abschlussder Elternzeit im laufenden oder im nächstenUrlaubsjahr gewährt. Dieser erlischt nicht zueinem bestimmten Zeitpunkt.

    Grundsätzlich erhält ein Angestellter gemäß derUrlaubsgeldtarifverträge bei Erfüllung aller son-stigen Voraussetzungen Urlaubsgeld, wenn erzumindest für einen Teil des Monats Juli deslaufenden Jahres Anspruch auf Bezüge hat. Istdiese Voraussetzung wegen vorherigen Antrittsder Elternzeit oder Bezuges des Mutterschafts-geldes nicht gegeben, so bleibt gemäß der Ur-laubstarifverträge der Anspruch auf Urlaubs-geld bestehen, sofern mindestens drei volle Ka-lendermonate des ersten Kalenderhalbjahres

    Urlaubs- undWeihnachtsgeld

    Kündigungs-schutz

    Erholungsurlaub

  • 19Ratgeber für werdende Eltern

    ein Anspruch auf Bezüge bestanden hat. Istauch diese Voraussetzung nicht erfüllt, so bleibtgemäß der Urlaubstarifverträge der Anspruchauf Urlaubsgeld bestehen, sofern die Arbeitunmittelbar im Anschluss an die Elternzeit imselben Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

    Gemäß § 1 der Zuwendungstarifverträge erfülltein/eine Angestellter/Angestellte auch wäh-rend der Elternzeit die Anspruchsvorausset-zungen für Zuwendungen. Jedoch führt eineElternzeit, die über den zwölften Lebensmonatdes Kindes hinaus beansprucht wird, zur Min-derung der Zuwendung.

    Während der Elternzeit besteht keine Berechti-gung zur Beihilfe nach den Beihilfetarifverträ-gen, jedoch kann dies entsprechend der Ver-ordnung des Bundesministers des Inneren vom31.07.1992 vom Arbeitgeber außertariflich zu-gestanden werden.

    Vermögenswirksame Leistungen werden wäh-rend der Elternzeit nach dem Tarifvertrag übervermögenswirksame Leistungen für Angestell-te oder Auszubildende nicht gewährt, selbstwenn der Angestellte Erziehungsgeld erhält.Eine Ausnahme stellen die Monate dar, in de-nen die Elternzeit beginnt oder endet und hier-für Vergütung oder Urlaubsvergütung bzw.Krankenbezüge gezahlt werden.

    Beförderungszeiten und Besoldungsdienstalterbleiben unberührt. Sie zählen weiter (bis zu zweiJahren Höchstgrenze, § 10 Abs. 3 BLV). Allerdingskann während eines Urlaubes ohne Bezüge - wieder Elternzeit - nicht befördert werden.

    Auswirkungenauf tariflicheRegelungen imöffentlichenDienst

    Auswirkungenfür Beamtinnen/Beamte

  • 20 GdP Schriftenreihe

    Der Jahresurlaub wird regelmäßig um 1/12 progenommenem Monat Elternzeit während desersten Jahres der Elternzeit gekürzt, es sei denn,man/frau nimmt eine Teilzeitbeschäftigung auf.Aufgrund der Öffnungsklausel im Tarifvertrag istdas Urlaubsgeld in den meisten Bundesländerngestrichen worden. Bis zu 6 Monate Elternzeithaben keinen Einfluss auf die Höhe des Ruhe-gehaltsatzes. Freie Heilfürsorge besteht weiter.

    Während der Elternzeit haben Beamtinnen/Be-amte Anspruch auf Beihilfe in entsprechenderAnwendung der Beihilfevorschriften, sofern sienicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäfti-gung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nachden Beihilfevorschriften haben.In einigen Bundesländern werden während derElternzeit keine Ernennungen zum Beamten/zurBeamtin vorgenommen.

    Die Krankenversicherung zahlt bei Kranken-hausaufenthalt die Kosten für die Geburt. Darinsind die Kosten für das gesunde Neugeboreneals „ein Paket” enthalten. Das Neugeborene istautomatisch mitversichert. Auch die Hausgeburtoder die ambulante Geburt werden von der Kran-kenversicherung getragen, das gilt auch für dieKosten nach der Geburt für Hebamme und Arzt,die die Mutter und/oder das Kind versorgen.

    · Standesamt (Geburtsurkunde)· Gehaltsstelle· zuständige Behörde mit Antrag auf Erzie-

    hungsgeld· Finanzamt (Steuerkarte)· Krankenversicherung· Meldebehörden wg. Kinderausweis

    Das Kind istgeboren!Und jetzt?

    Wer muss jetztbenachrichtigtwerden?

  • 21Ratgeber für werdende Eltern

    Beamte/Beamtinnen müssen zusätzlich nochdie Beihilfestelle informieren, da ihnen für dieSäuglings- und Kleinkinderausstattung eineBeihilfe von 128 2 gewährt wird.

    Nach der Rückkehr aus der Elternzeit kann manin der Regel wieder an seinen alten Arbeitsplatzzurückkehren. Ob dies tatsächlich der Fall ist,hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und derdort festgelegten Tätigkeit ab. Falls eine Um-setzung zulässig ist, darf sie nur auf einengleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Um-setzung, die mit einer Schlechterstellung, ins-besondere einem geringeren Entgelt, verbun-den wäre, ist nicht zulässig.Wurde für die Dauer der Elternzeit die Arbeits-zeit verringert, besteht nach Beendigung derElternzeit ein Anspruch auf Rückkehr zur frühe-ren Arbeitszeit.Die Betreuung eines Kleinkindes stellt einenwichtigen Grund für die Gewährung von Sonder-urlaub dar. Wenn die dienstlichen Verhältnissedie Abwesenheit der/des Angestellten zulassen,hat der Arbeitgeber Sonderurlaub zu gewähren.Mit dem Arbeitgeber kann jedoch auch eine Teil-zeitbeschäftigung vereinbart werden.

    Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, be-steht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bis zu4 Arbeitstagen im Kalenderjahr (§ 52 BAT).

    Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn imlaufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat. Nach§ 45 SGB V wird ein dem § 52 BAT vorrangigerAnspruch des Angestellten auf Zahlung von

    Was kommtnach derElternzeit?

    PflegeerkrankterKinder

  • 22 GdP Schriftenreihe

    Krankengeld gegenüber den Krankenkassen fürdie Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalen-derjahr (für Alleinerziehende sind es 20 Tage)zur Pflege gewährt.

    Kinderbetreuung

    TagespflegeHier erfolgt die Betreuung durch Tagesmütteroder -väter. In der Regel erfolgt hier eine Be-treuung in der eigenen Wohnung der/des Tages-mutter/-vaters. Diese Betreuungsform ist vor-rangig für Kleinkinder (unter 3 Jahren) gedacht.

    Tageseinrichtungen/KindertagesstättenIn einer Kita (Kindertagesstätte) können Kinderab 8 Wochen bis zum Ende der Grundschulzeitbetreut werden. Allerdings erfolgt hier noch ein-mal eine Unterscheidung in Krippe (8 Wochenbis zu 3 Jahren), Kindergarten (3 Jahre bis zumSchuleintritt) und Hort (Grundschulalter). Diemeisten Einrichtungen decken gleich mehrereAltersbereiche ab.

    Eine andere Form der Kindertagesstätte sindEltern-Initiativ-Kindertagesstätten, auch Kin-derläden oder Schülerläden genannt, die voneinem Elternverein getragen werden. In diesenEinrichtungen ist es oft üblich, dass die Elternnotwendige „Nebenarbeiten” übernehmen wiez. B. Putzen und Kochen.

    In den Kitas müssen sich die Eltern entspre-chend ihres Einkommens an den Kosten betei-ligen. Die Kostenbeteiligung ist gesetzlich imKita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz

    Betreuungs-formen

  • 23Ratgeber für werdende Eltern

    geregelt. Die Beiträge sind für alle Einrichtungs-träger gleich, unterscheiden sich aber nach Al-ter und Anzahl der Kinder und dem Betreuungs-umfang.

    Für die Betreuung im Anschluss an die Eltern-zeit muss eine Anmeldefrist eingehalten wer-den. Eine rechtzeitige Anmeldung ist wichtig,vor allem wenn die Elternzeit nur einige Mona-te in Anspruch genommen werden soll. Die An-meldefrist erfährt man/frau bei dem zuständi-gen Jugendamt, wo auch die Anmeldung vor-genommen wird.

  • 24 GdP Schriftenreihe