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Haftung im Internet Wie groß ist das Risiko? Referent: Ort: Datum: Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. IHK zu Leipzig 2. September 2015

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Haftung im Internet

Wie groß ist das Risiko?

Referent: Ort: Datum:

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. IHK zu Leipzig 2. September 2015

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Referent Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. Fachanwalt für IT-Recht 2010 Zulassung als Rechtsanwalt durch

Rechtsanwaltskammer Sachsen

2010 – 2014 angestellter Rechtsanwalt in zwei überregionalen Wirtschaftskanzleien mit Schwerpunkten Wettbewerbsrecht, Markenrecht, IT-Recht sowie Prozessrecht

seit 2013 Fachanwalt für IT-Recht

seit 2015 Datenschutzbeauftragter (TÜV®)

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 2 2.09.2015

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Schlagwörter

Störerhaftung Brand Bidding Foto-Lizenzen Schutzfähigkeit von Online-Texten Domaingrabbing

Datenschutzerklärung Framing Verletzung von Prüfpflichten

Impressum HAFTUNG IM INTERNET Gästebuch

Schutzfähigkeit von Web-Design Zu Eigen machen von

Inhalten Dritter Haftungsausschluss auf Website Haftung bei Links Disclaimer

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 3 2.09.2015

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Agenda

I. Vorüberlegungen zu eigener Website

II. Umsetzung der eigenen Website

III. Bewerbung der Website, insb. durch Dritte

IV. Haftungsfolgen

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 4 2.09.2015

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I. Vorüberlegungen bei eigener Website

1. Welche Domain?

2. Wie soll das Webdesign gestaltet sein und wer nimmt

die Umsetzung vor?

3. Eigene Inhalte oder Inhalte von Dritten?

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 5 2.09.2015

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Domain

Namensrechte Dritter beachten Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines Namens

Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer befugt den gleichen Namen gebraucht

Namensrechte gem. § 12 BGB können insb. durch Nachnamen und bei Bekanntheit auch durch Aliasnamen entstehen

Bsp: Herr Maxem kann grds. von Herrn Müller die Löschung der Domain maxem.de verlangen

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 6 2.09.2015

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Domain

Problem: Recht der Gleichnamigen

Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Ausnahme: einer der beiden Namensträger genießt überragende Bekanntheit und der Verkehr erwartet seinen Internetauftritt unter diesem Namen; der Inhaber des Domainnamens kann dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun

Folge: der Inhaber des Domainnamens kann verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 7 2.09.2015

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Domain

Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Aspekte Kennzeichenrechtliche Ansprüche gem. §§ 14, 15 MarkenG sowie Art. 9

GemeinschaftsmarkenV auf Grund von Marken und Unternehmens-kennzeichen

Tippfehlerdomains (Bsp. "wetteronlin.de“ anstelle "wetteronline.de“) können Verstoß gegen Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 8 2.09.2015

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Webdesign

Inwieweit muss sich das Design meiner Website von anderen Websites unterscheiden? Webdesign anderer wird nur in Ausnahmefällen

Urheberrechtsschutz oder gar Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zukommen

auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Nachahmung oder Rufausbeutung sind in der Regel nicht gegeben

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 9 2.09.2015

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Webdesign

optischer Gestaltung von Webseiten kann

Urheberrechtsschutz zukommen, wenn es sich um eine Gestaltung handelt, die oberhalb des handwerklichen Könnens eines durchschnittlichen Webgestalters liegt, so dass sie sich deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhebt und sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen nicht wiederfinden Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10 U

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 10 2.09.2015

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Webdesign

Beauftragung von Agenturen mit Website-Erstellung Agenturen regeln im Website-Erstellungsvertrag meist, dass (1) die Rechtskonformität des Designs und der verwendeten

Inhalte nicht geprüft wurde und

(2) die entsprechende Prüfung dem Auftraggeber als Websitebetreiber obliegt.

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 11 2.09.2015

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(+) Keine Einräumung von

Nutzungsrechten erforderlich

(+) Keine Rechtekette, da Urheber und Rechteinhaber identisch

(-) zeitaufwendig und meist nicht so professionell gestaltet

(-) Einräumung von

Nutzungsrechten erforderlich

(-) Nachweis der Rechtekette mitunter schwierig, insb. wenn Übertragungen weit in der Vergangenheit liegen

(+) Inhalte dafür meist professioneller gestaltet, insb. SEO-optimiert

2.09.2015 Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 12

Eigene Inhalte oder Inhalte von Dritten

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II. Umsetzung der Website

Wichtigste Inhalte: 1. Impressum 2. Datenschutzerklärung

Gründe: 1. Auf jeder geschäftsmäßig genutzten Website erforderlich

und leicht überprüfbar 2. Häufig Grundlage für Abmahnungen bzw.

Beanstandungen von Datenschutzbehörden

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 13 2.09.2015

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Impressum

Impressum gem. § 5 TMG 1. Name und Anschrift 2. Kontakt 3. Angaben zur Aufsichtsbehörde 4. Registernummer 5. Berufsspezifische Angaben 6. Steuernummer 7. Unternehmen in der Abwicklung oder Liquidation 8. Erkenn-, Erreich- und Verfügbarkeit der Angaben 1. bis 7.

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 14 2.09.2015

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Impressum

1. Name und Anschrift

a) Name bei natürlichen Personen mindestens ein vollständig ausgeschriebener Vorname + Nachname

b) Name bei Unternehmen

vollständiger Name (Firma), keine Firmenkurzbezeichnungen zusätzlich bei juristischen Personen (z.B. UG, GmbH, AG) und Personengesellschaften (z.B.

GbR, OHG, KG) Angabe der Rechtsform vollständiger Name (Vor- und Nachname) eines gesetzlichen Vertreters; Angabe des

gewillkürten Vertreters (z.B. Prokurist) nicht ausreichend Nur bei juristischen Personen und nur sofern Angaben über Kapital der Gesellschaft

(z.B. in Geschäftsbriefen) gemacht werden -> Information zu Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 15 2.09.2015

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Impressum

c) Anschrift

Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort Angabe eines Postfach ist nicht ausreichend

besitzt ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, Angabe der Anschrift

der Niederlassung, bei der die organisatorischen Ressourcen für den Betrieb der Telemedien gebündelt sind, im Zweifel die Hauptniederlassung

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 16 2.09.2015

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Impressum

2. Kontakt E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit

Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, wenn

elektronischen Anfragemaske angeboten wird, über die sich die Nutzer an den Websitebetreiber wenden kann, woraufhin dieser mit elektronischer Post (innerhalb von 30-60 Minuten) antwortet

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 17 2.09.2015

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Impressum

3. Angaben zur Aufsichtsbehörde

Angaben hierzu setzen voraus, dass für den Websitebetreiber eine Aufsichtsbehörde zuständig ist (z.B. bei Banken, Versicherungsunternehmen, Bewachungsunternehmen, private Krankenhäuser, Bauträger, Makler, Gastronomiebetriebe, Spielhallenbetreiber, Fahrschulen, Pfandleihhäuser, Versteigerer, Reisegewerbe; vgl. z.B. §§ 29 – 40 GewO)

Postanschrift der Aufsichtsbehörde genügt

4. Registernummer

Angabe des Registers und der Registernummer, wenn Websitebetreiber in einem in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 18 2.09.2015

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Impressum

5. Berufsspezifische Angaben Gilt nur bei :

Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z.B.: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeute oder bei den Gesundheitshandwerken (Zahntechniker, Orthopädietechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker)

Berufe, bei denen die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z.B.: Architekten, (beratende) Ingenieure, Stadtplaner und fast Heilhilfsberufe, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Masseure etc)

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 19 2.09.2015

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Impressum

5. Berufsspezifische Angaben

Erforderliche Informationen: Angabe der Kammer, der sie angehören

Gesetzliche Berufsbezeichnung

Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 20 2.09.2015

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Impressum

6. Steuernummer

sofern vorhanden Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung

Angabe der normalen Steuernummer nicht erforderlich

7. Unternehmen in der Abwicklung oder Liquidation

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs müssen angeben, wenn sie sich in der Insolvenz oder der Abwicklung befinden

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 21 2.09.2015

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Impressum

8. Erkenn-, Erreich- und Verfügbarkeit

Bezeichnung als „Impressum“ üblich, aber auch andere Bezeichnungen wie

„Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ möglich; muss ohne langes Suchen auffindbar sein; langes scrollen vermeiden

nach max. zwei Klicks mit der Maus von der Startseite aus auffindbar

Rund um die Uhr verfügbar

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 22 2.09.2015

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Impressum

weitere Informationspflichten ggf. einschlägig §§ 1, 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV

Bsp: Sofern Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

§ 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Angabe eines Inhaltlich Verantwortlichen und dessen Anschrift Letzteres (Anschrift) wird oft vergessen

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 23 2.09.2015

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Impressum

Überflüssige Zusätze im Impressum 1. Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 „Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, wenn man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die bei uns sichtbaren Banner, Buttons und Links führen.“

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 24 2.09.2015

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Impressum

Das Landgericht Hamburg hat die im Zitat wiedergegebene Aussage im

Urteil nicht getroffen.

Im Gegenteil, das Landgericht hat vielmehr angenommen, dass mit einem pauschalen Hinweis, wonach für verlinkte Inhalte keine Haftung übernommen werde, keine ausreichende Distanzierung bezüglich der verlinkten ehrverletzenden Äußerungen stattfand.

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 25 2.09.2015

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Impressum

2. Unerhebliche Haftungshinweise

Beispiel: "Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte interner Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“

Hierzu führte das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 08. Oktober 2013, Az. 3 O 156/12 D, 3 O 156/12 wie folgt aus:

„Der Beklagte hat sich durch die Gestaltung seiner Homepage und die werbende Verweisung auf die Inhalte der verlinkten Homepage ..., deren Inhalte, die mit der Klage angegriffen werden, zu eigen gemacht … Daran ändert der an anderer Stelle der Homepage im Impressum enthaltene Haftungsausschluss nichts.“

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 26 2.09.2015

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Impressum

3. „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ birgt Gefahr

Beispiel: „Im Falle von wettbewerbsrechtlichen, domainrechtlichen, urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, uns zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Wir garantieren, dass zu Recht beanstandete Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen erhoben.“

Regelung verhindert keine Abmahnungen, sondern kann vielmehr zu einer

Abmahnung führen, da hierdurch dem Verbraucher vorgespielt wird, dass er nicht

sofort einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen kann,

sondern sich hierum zunächst selbst kümmern muss.

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 27 2.09.2015

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Datenschutzerklärung

1. Unterrichtungspflicht

Unterrichtung des Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,

Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner Daten Hinweis auf Widerspruchsrecht, wenn Nutzerprofile erstellt werden Beachte: Bei Einbindung von Tracking-Tools (z.B. Google Analytics)

spezielle Hinweise in Datenschutzerklärung und Einstellungen erforderlich

– www.lda.bayern.de/onlinepruefung/googleanalytics.html – www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/GoogleAnalytics_Hinweise_fuer_Webseitenbetreiber_in_Hamburg_01.pdf – Achtung: Prüfen, ob angegebene Links noch aktuell sind

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 28 2.09.2015

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Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung Praxistipp: Wer unsicher ist, welche datenschutzrelevanten Anwendungen beim Abruf seiner Website oder einer beliebigen anderen Website ausgeführt werden, kann dies nach Installation eines speziellen Plug-in (z.B. Ghostery) herausfinden. Quelle: Screenshot von Ghostery bei Abruf der URL www.zalando.de

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 29 2.09.2015

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Datenschutzerklärung

Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 07.05.2012 13.404 Webseiten auf den datenschutzkonformen Einsatz von Google

Analytics hin überprüft

bei 10.955 wurde Google Analytics nicht eingesetzt und bei den 2.449 Webseiten bayerischer Anbieter, die Google Analytics nutzen, haben nur 78 (d.h. 3%) das Tracking-Programm datenschutzkonform eingesetzt

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 30 2.09.2015

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Datenschutzerklärung

2. Erkenn-, Erreich- und Verfügbarkeit Bezeichnung als „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“

Link auf der Startseite ist ausreichend, sofern Link entsprechend

bezeichnet wird (Doppelbezeichnung „Impressum | Datenschutz“ ebenfalls möglich)

Jederzeit abrufbar

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 31 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Grundsatz: Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, § 7 Abs. 1 TMG Eigene Informationen sind insb. Texte, Grafiken, Fotos, Musikstücke,

zum Download bereitgehaltene Software oder Dateien Entscheidend ist nicht, wer diese Inhalte geschaffen hat, sondern dass

der Diensteanbieter diese eingestellt und zum Abruf bereithält

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 32 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Ein vom Arbeitnehmer des Diensteanbieters erstellter Inhalt ist als

eigene Information des Diensteanbieters zu werten

Eigene Inhalte stehen „zu Eigen gemachten Inhalten“ gleich

– Zu Eigen gemachte Inhalte liegen vor, wenn aus der Perspektive des verständigen objektiven Internetnutzers der Eindruck entstehen muss, dass der Diensteanbieter die Verantwortung für den gesamten Internetauftritt oder für bewusst ausgewählte Informationen übernimmt

– Bsp: Der Betreiber eines Internetportals (chefkoch.de), in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 33 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Haftungsprivilegierung gem. §§ 8-10 TMG Haftungsprivilegierungen gelten grds. nur bei Access-Provider (Anbieter des

Internetzugangs), Host-Provider (Anbieter des Speicherplatzes) und „User Generated Content“-Plattformen (z.B. Internetforen, Wikis, Foto-/Videoplattformen, Bewertungsplattformen, soziale Netzwerke etc.)

aber nicht für Provider Generated Content – Provider, d.h. Anbieter klassischer Webangebote, wie eigene Homepages, Webauftritte von Unternehmen, Online-Shops, Blogs

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 34 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Haftungsprivilegierung gem. §§ 8-10 TMG §§ 8 – 10 TMG regeln lediglich die Schadensersatzhaftung und gelten nicht bei

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen; bei Letzteren gilt das allgemeine Recht der Störerhaftung, d.h. im Wesentlichen Haftung erst bei Verletzung von Prüf- und Verkehrspflichten

inwieweit die Prüf- und Verkehrspflichten bestehen, wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 35 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

„Kinderhochstühle im Internet III“–Urteil des BGH Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12

Umfang von Prüfungs- oder Überwachungspflichten bestimmt sich

danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist

keine allgemeine Prüfpflicht Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare

Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 36 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Voraussetzungen für Haftungsprivilegierung bei Host- und „User Generated Content“- Provider (§ 10 TMG) Keine Verantwortung für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder

der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 37 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Ausnahme von Privilegierung gem. § 10 Abs. 2 TMG Keine Privilegierung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht

oder von ihm beaufsichtigt wird

Bsp: Corporate Blog, d.h. ein Weblog, in welchem Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit über ihr Unternehmen berichten

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 38 2.09.2015

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Haftung für Inhalte

Eigenhaftung – Medium irrelevant Für eigenes Handeln bzw. eigene Informationen besteht im Internet wie im „Offline“-Bereich vollumfängliche Verantwortlichkeit

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 39 2.09.2015

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Haftung für Linksetzung

Haftung (+), wenn Prüfpflichten verletzt werden 1. Prüfpflichten bei Linksetzung

2. Prüfpflichten nach Linksetzung

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 40 2.09.2015

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Haftung für Linksetzung

1. Prüfpflichten bei Linksetzung Prüfpflicht ist grds. verletzt, wenn Rechtswidrigkeit der verlinkten

Seite offensichtlich ist

Sonderfall: Linksetzung bei Berichterstattung nicht rechtswidrig, wenn dies mit dem Zweck der weiteren Informationsverschaffung erfolgt, der Linksetzer den Zweck herausstellt und der Bericht selbst das verlinkte Angebot behandelt (Arg: Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit)

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 41 2.09.2015

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Haftung für Linksetzung

2. Prüfpflichten nach Linksetzung Grundsatz: keine pauschale Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Prüfung

aller Links

Prüfpflicht beginnt erst, wenn Anhaltspunkte für künftige Einstellung rechtswidriger Inhalte auf verlinkten Seite bestehen

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 42 2.09.2015

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Haftung bei Framing

Framing Einbetten fremder Youtube-Videos in die eigene

Internetseite stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn das eingebettete Video nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube eingestellt wurde (So der Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12)

Aber: EuGH befasst sich derzeit ebenfalls mit dieser Rechtsfrage; hierdurch könnte die Entscheidung des BGH hinfällig werden; Entscheidung des EuGH wird jedoch erst in einem Jahr erwartet (EuGH, Verfahren wird unter Az. Rs. C-160/15 geführt)

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 43 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Google Adwords Webagentur schaltet Adwords-Anzeigen, in denen

geschützte Kennzeichen Dritter verwendet werden

mitunter erfolgt dies unbewusst, da Google mittlerweile auch bei ähnlichen Varianten des hinterlegten Suchbegriffs Suchmaschinen-Anzeigen schaltet und dies – im Gegensatz zu früher – nicht mehr deaktiviert werden kann

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 44 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Google Adwords „Wird eine fremde Marke von einem Dritten im Wege des "keyword advertising" als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, aus welcher der informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nicht ersehen kann, ob die Anzeige von dem Markeninhaber herrührt oder nicht, so begründet dies einen markenrechtlichen Verstoß“ Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 – 5 U 271/11 (parship.de/partnersuche.de)

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 45 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Aufbau eines Suchergebnisses bei Google

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 46 2.09.2015

Suchergebnis bei Eingabe des Schlüsselworts „partnersuche“ am 2.09.2015 bei google.de

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Google Adwords Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 – 5 U 271/11

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 47 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Grundsatz: Bei E-Mail-Versand ist vorherige, ausdrückliche Einwilligung des

Empfängers erforderlich, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Bei bestehenden Kundenbeziehungen kann per E-Mail für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen geworben werden, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben, jedoch nur so lange, bis dieser die weitere Nutzung untersagt

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 48 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Besondere Anforderungen an elektronisch erklärte

Einwilligungen gem. § 13 TMG

(1) Bewusste und eindeutige Erklärung, (2) Protokollierung der Einwilligung, (3) Möglichkeit des jederzeitigen Abrufs der Einwilligung für Nutzer, (4) Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft für Nutzer.

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 49 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Umsetzung der besonderen Anforderungen an elektronisch

erklärte Einwilligungen Für Erklärung der Einwilligung eine Checkbox (Opt-In) integrieren Möglichkeit des jederzeitigen Abrufs der Einwilligung durch Online-Abrufbarkeit

oder durch Anforderungsmöglichkeit Widerruf durch Bereithalten einer spezieller E-Mail-Adresse

Beweislast für Einwilligung liegt bei Newsletter-Versender

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 50 2.09.2015

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III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Double-Opt-In-Verfahren Das sog. double-opt-in-Verfahren ist praxisgerechte Möglichkeit, die Einwilligung in E-

Mail-Werbung nachzuweisen (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 – 13 U 15/14)

Problem: Nach OLG München, Urteil vom 27. September 2012 – 29 U 1682/12, fällt auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Andere Auffassung: OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 – 13 U 15/14)

Empfehlung: Die E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, möglichst werbefrei halten, d.h. weder Logos noch Hinweise auf Social-Media-Präsenzen noch andere Inhalte werbender Art

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 51 2.09.2015

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IV. Haftungsfolgen Grundsatz: • Beseitigungsansprüche • Unterlassungsansprüche • Auskunftsansprüche • Schadensersatzansprüche

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten ggf. zusätzlich:

• Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung • Anspruch auf Widerruf

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 52 2.09.2015

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IV. Haftungsfolgen Umsetzung der berechtigten Ansprüche 1. Abmahnung durch Rechtsanwalt

Folgen einer berechtigten Abmahnung: (1) Kostentragung der Anwaltskosten des Gegners

(2) Wiederholungsgefahr kann nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

ausgeräumt werden; allein die Abstellung des gerügten Verstoßes genügt nicht; ohne Abgabe droht Ziffer 2

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 53 2.09.2015

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IV. Haftungsfolgen Umsetzung der berechtigten Ansprüche

2. Einstweilige Verfügung durch Gericht mit Verurteilung zur Unterlassung und Auskunft

ohne Abgabe einer Abschlusserklärung, mit der die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, droht Ziffer 3.

3. Hauptsacheklage

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 54 2.09.2015

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Ende Haben Sie noch Fragen? Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. Fachanwalt für IT-Recht Anwaltshaus im Messehof Leipzig Petersstraße 15 04109 Leipzig Tel: 0341– 24 88 622 eMail: [email protected] Web: www.rechtsanwalt-marschner.de

Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 55 24.11.2015