Haftung im Internet - Rechtsanwalt Jan Marschner, …...HAFTUNG IM INTERNET Gästebuch...
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Haftung im Internet
Wie groß ist das Risiko?
Referent: Ort: Datum:
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. IHK zu Leipzig 2. September 2015
Referent Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. Fachanwalt für IT-Recht 2010 Zulassung als Rechtsanwalt durch
Rechtsanwaltskammer Sachsen
2010 – 2014 angestellter Rechtsanwalt in zwei überregionalen Wirtschaftskanzleien mit Schwerpunkten Wettbewerbsrecht, Markenrecht, IT-Recht sowie Prozessrecht
seit 2013 Fachanwalt für IT-Recht
seit 2015 Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 2 2.09.2015
Schlagwörter
Störerhaftung Brand Bidding Foto-Lizenzen Schutzfähigkeit von Online-Texten Domaingrabbing
Datenschutzerklärung Framing Verletzung von Prüfpflichten
Impressum HAFTUNG IM INTERNET Gästebuch
Schutzfähigkeit von Web-Design Zu Eigen machen von
Inhalten Dritter Haftungsausschluss auf Website Haftung bei Links Disclaimer
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 3 2.09.2015
Agenda
I. Vorüberlegungen zu eigener Website
II. Umsetzung der eigenen Website
III. Bewerbung der Website, insb. durch Dritte
IV. Haftungsfolgen
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 4 2.09.2015
I. Vorüberlegungen bei eigener Website
1. Welche Domain?
2. Wie soll das Webdesign gestaltet sein und wer nimmt
die Umsetzung vor?
3. Eigene Inhalte oder Inhalte von Dritten?
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 5 2.09.2015
Domain
Namensrechte Dritter beachten Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines Namens
Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer befugt den gleichen Namen gebraucht
Namensrechte gem. § 12 BGB können insb. durch Nachnamen und bei Bekanntheit auch durch Aliasnamen entstehen
Bsp: Herr Maxem kann grds. von Herrn Müller die Löschung der Domain maxem.de verlangen
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 6 2.09.2015
Domain
Problem: Recht der Gleichnamigen
Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“
Ausnahme: einer der beiden Namensträger genießt überragende Bekanntheit und der Verkehr erwartet seinen Internetauftritt unter diesem Namen; der Inhaber des Domainnamens kann dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun
Folge: der Inhaber des Domainnamens kann verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 7 2.09.2015
Domain
Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Aspekte Kennzeichenrechtliche Ansprüche gem. §§ 14, 15 MarkenG sowie Art. 9
GemeinschaftsmarkenV auf Grund von Marken und Unternehmens-kennzeichen
Tippfehlerdomains (Bsp. "wetteronlin.de“ anstelle "wetteronline.de“) können Verstoß gegen Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 8 2.09.2015
Webdesign
Inwieweit muss sich das Design meiner Website von anderen Websites unterscheiden? Webdesign anderer wird nur in Ausnahmefällen
Urheberrechtsschutz oder gar Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zukommen
auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Nachahmung oder Rufausbeutung sind in der Regel nicht gegeben
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 9 2.09.2015
Webdesign
optischer Gestaltung von Webseiten kann
Urheberrechtsschutz zukommen, wenn es sich um eine Gestaltung handelt, die oberhalb des handwerklichen Könnens eines durchschnittlichen Webgestalters liegt, so dass sie sich deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhebt und sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen nicht wiederfinden Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10 U
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 10 2.09.2015
Webdesign
Beauftragung von Agenturen mit Website-Erstellung Agenturen regeln im Website-Erstellungsvertrag meist, dass (1) die Rechtskonformität des Designs und der verwendeten
Inhalte nicht geprüft wurde und
(2) die entsprechende Prüfung dem Auftraggeber als Websitebetreiber obliegt.
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 11 2.09.2015
(+) Keine Einräumung von
Nutzungsrechten erforderlich
(+) Keine Rechtekette, da Urheber und Rechteinhaber identisch
(-) zeitaufwendig und meist nicht so professionell gestaltet
(-) Einräumung von
Nutzungsrechten erforderlich
(-) Nachweis der Rechtekette mitunter schwierig, insb. wenn Übertragungen weit in der Vergangenheit liegen
(+) Inhalte dafür meist professioneller gestaltet, insb. SEO-optimiert
2.09.2015 Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 12
Eigene Inhalte oder Inhalte von Dritten
II. Umsetzung der Website
Wichtigste Inhalte: 1. Impressum 2. Datenschutzerklärung
Gründe: 1. Auf jeder geschäftsmäßig genutzten Website erforderlich
und leicht überprüfbar 2. Häufig Grundlage für Abmahnungen bzw.
Beanstandungen von Datenschutzbehörden
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 13 2.09.2015
Impressum
Impressum gem. § 5 TMG 1. Name und Anschrift 2. Kontakt 3. Angaben zur Aufsichtsbehörde 4. Registernummer 5. Berufsspezifische Angaben 6. Steuernummer 7. Unternehmen in der Abwicklung oder Liquidation 8. Erkenn-, Erreich- und Verfügbarkeit der Angaben 1. bis 7.
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 14 2.09.2015
Impressum
1. Name und Anschrift
a) Name bei natürlichen Personen mindestens ein vollständig ausgeschriebener Vorname + Nachname
b) Name bei Unternehmen
vollständiger Name (Firma), keine Firmenkurzbezeichnungen zusätzlich bei juristischen Personen (z.B. UG, GmbH, AG) und Personengesellschaften (z.B.
GbR, OHG, KG) Angabe der Rechtsform vollständiger Name (Vor- und Nachname) eines gesetzlichen Vertreters; Angabe des
gewillkürten Vertreters (z.B. Prokurist) nicht ausreichend Nur bei juristischen Personen und nur sofern Angaben über Kapital der Gesellschaft
(z.B. in Geschäftsbriefen) gemacht werden -> Information zu Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 15 2.09.2015
Impressum
c) Anschrift
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort Angabe eines Postfach ist nicht ausreichend
besitzt ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, Angabe der Anschrift
der Niederlassung, bei der die organisatorischen Ressourcen für den Betrieb der Telemedien gebündelt sind, im Zweifel die Hauptniederlassung
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 16 2.09.2015
Impressum
2. Kontakt E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit
Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, wenn
elektronischen Anfragemaske angeboten wird, über die sich die Nutzer an den Websitebetreiber wenden kann, woraufhin dieser mit elektronischer Post (innerhalb von 30-60 Minuten) antwortet
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 17 2.09.2015
Impressum
3. Angaben zur Aufsichtsbehörde
Angaben hierzu setzen voraus, dass für den Websitebetreiber eine Aufsichtsbehörde zuständig ist (z.B. bei Banken, Versicherungsunternehmen, Bewachungsunternehmen, private Krankenhäuser, Bauträger, Makler, Gastronomiebetriebe, Spielhallenbetreiber, Fahrschulen, Pfandleihhäuser, Versteigerer, Reisegewerbe; vgl. z.B. §§ 29 – 40 GewO)
Postanschrift der Aufsichtsbehörde genügt
4. Registernummer
Angabe des Registers und der Registernummer, wenn Websitebetreiber in einem in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 18 2.09.2015
Impressum
5. Berufsspezifische Angaben Gilt nur bei :
Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z.B.: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeute oder bei den Gesundheitshandwerken (Zahntechniker, Orthopädietechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker)
Berufe, bei denen die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z.B.: Architekten, (beratende) Ingenieure, Stadtplaner und fast Heilhilfsberufe, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Masseure etc)
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 19 2.09.2015
Impressum
5. Berufsspezifische Angaben
Erforderliche Informationen: Angabe der Kammer, der sie angehören
Gesetzliche Berufsbezeichnung
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 20 2.09.2015
Impressum
6. Steuernummer
sofern vorhanden Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung
Angabe der normalen Steuernummer nicht erforderlich
7. Unternehmen in der Abwicklung oder Liquidation
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs müssen angeben, wenn sie sich in der Insolvenz oder der Abwicklung befinden
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 21 2.09.2015
Impressum
8. Erkenn-, Erreich- und Verfügbarkeit
Bezeichnung als „Impressum“ üblich, aber auch andere Bezeichnungen wie
„Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ möglich; muss ohne langes Suchen auffindbar sein; langes scrollen vermeiden
nach max. zwei Klicks mit der Maus von der Startseite aus auffindbar
Rund um die Uhr verfügbar
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 22 2.09.2015
Impressum
weitere Informationspflichten ggf. einschlägig §§ 1, 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV
Bsp: Sofern Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
§ 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Angabe eines Inhaltlich Verantwortlichen und dessen Anschrift Letzteres (Anschrift) wird oft vergessen
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 23 2.09.2015
Impressum
Überflüssige Zusätze im Impressum 1. Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 „Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, wenn man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die bei uns sichtbaren Banner, Buttons und Links führen.“
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 24 2.09.2015
Impressum
Das Landgericht Hamburg hat die im Zitat wiedergegebene Aussage im
Urteil nicht getroffen.
Im Gegenteil, das Landgericht hat vielmehr angenommen, dass mit einem pauschalen Hinweis, wonach für verlinkte Inhalte keine Haftung übernommen werde, keine ausreichende Distanzierung bezüglich der verlinkten ehrverletzenden Äußerungen stattfand.
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 25 2.09.2015
Impressum
2. Unerhebliche Haftungshinweise
Beispiel: "Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte interner Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“
Hierzu führte das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 08. Oktober 2013, Az. 3 O 156/12 D, 3 O 156/12 wie folgt aus:
„Der Beklagte hat sich durch die Gestaltung seiner Homepage und die werbende Verweisung auf die Inhalte der verlinkten Homepage ..., deren Inhalte, die mit der Klage angegriffen werden, zu eigen gemacht … Daran ändert der an anderer Stelle der Homepage im Impressum enthaltene Haftungsausschluss nichts.“
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 26 2.09.2015
Impressum
3. „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ birgt Gefahr
Beispiel: „Im Falle von wettbewerbsrechtlichen, domainrechtlichen, urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, uns zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Wir garantieren, dass zu Recht beanstandete Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen erhoben.“
Regelung verhindert keine Abmahnungen, sondern kann vielmehr zu einer
Abmahnung führen, da hierdurch dem Verbraucher vorgespielt wird, dass er nicht
sofort einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen kann,
sondern sich hierum zunächst selbst kümmern muss.
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 27 2.09.2015
Datenschutzerklärung
1. Unterrichtungspflicht
Unterrichtung des Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,
Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner Daten Hinweis auf Widerspruchsrecht, wenn Nutzerprofile erstellt werden Beachte: Bei Einbindung von Tracking-Tools (z.B. Google Analytics)
spezielle Hinweise in Datenschutzerklärung und Einstellungen erforderlich
– www.lda.bayern.de/onlinepruefung/googleanalytics.html – www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/GoogleAnalytics_Hinweise_fuer_Webseitenbetreiber_in_Hamburg_01.pdf – Achtung: Prüfen, ob angegebene Links noch aktuell sind
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 28 2.09.2015
Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung Praxistipp: Wer unsicher ist, welche datenschutzrelevanten Anwendungen beim Abruf seiner Website oder einer beliebigen anderen Website ausgeführt werden, kann dies nach Installation eines speziellen Plug-in (z.B. Ghostery) herausfinden. Quelle: Screenshot von Ghostery bei Abruf der URL www.zalando.de
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 29 2.09.2015
Datenschutzerklärung
Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 07.05.2012 13.404 Webseiten auf den datenschutzkonformen Einsatz von Google
Analytics hin überprüft
bei 10.955 wurde Google Analytics nicht eingesetzt und bei den 2.449 Webseiten bayerischer Anbieter, die Google Analytics nutzen, haben nur 78 (d.h. 3%) das Tracking-Programm datenschutzkonform eingesetzt
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 30 2.09.2015
Datenschutzerklärung
2. Erkenn-, Erreich- und Verfügbarkeit Bezeichnung als „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“
Link auf der Startseite ist ausreichend, sofern Link entsprechend
bezeichnet wird (Doppelbezeichnung „Impressum | Datenschutz“ ebenfalls möglich)
Jederzeit abrufbar
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 31 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Grundsatz: Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, § 7 Abs. 1 TMG Eigene Informationen sind insb. Texte, Grafiken, Fotos, Musikstücke,
zum Download bereitgehaltene Software oder Dateien Entscheidend ist nicht, wer diese Inhalte geschaffen hat, sondern dass
der Diensteanbieter diese eingestellt und zum Abruf bereithält
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 32 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Ein vom Arbeitnehmer des Diensteanbieters erstellter Inhalt ist als
eigene Information des Diensteanbieters zu werten
Eigene Inhalte stehen „zu Eigen gemachten Inhalten“ gleich
– Zu Eigen gemachte Inhalte liegen vor, wenn aus der Perspektive des verständigen objektiven Internetnutzers der Eindruck entstehen muss, dass der Diensteanbieter die Verantwortung für den gesamten Internetauftritt oder für bewusst ausgewählte Informationen übernimmt
– Bsp: Der Betreiber eines Internetportals (chefkoch.de), in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 33 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Haftungsprivilegierung gem. §§ 8-10 TMG Haftungsprivilegierungen gelten grds. nur bei Access-Provider (Anbieter des
Internetzugangs), Host-Provider (Anbieter des Speicherplatzes) und „User Generated Content“-Plattformen (z.B. Internetforen, Wikis, Foto-/Videoplattformen, Bewertungsplattformen, soziale Netzwerke etc.)
aber nicht für Provider Generated Content – Provider, d.h. Anbieter klassischer Webangebote, wie eigene Homepages, Webauftritte von Unternehmen, Online-Shops, Blogs
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 34 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Haftungsprivilegierung gem. §§ 8-10 TMG §§ 8 – 10 TMG regeln lediglich die Schadensersatzhaftung und gelten nicht bei
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen; bei Letzteren gilt das allgemeine Recht der Störerhaftung, d.h. im Wesentlichen Haftung erst bei Verletzung von Prüf- und Verkehrspflichten
inwieweit die Prüf- und Verkehrspflichten bestehen, wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 35 2.09.2015
Haftung für Inhalte
„Kinderhochstühle im Internet III“–Urteil des BGH Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12
Umfang von Prüfungs- oder Überwachungspflichten bestimmt sich
danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist
keine allgemeine Prüfpflicht Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 36 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Voraussetzungen für Haftungsprivilegierung bei Host- und „User Generated Content“- Provider (§ 10 TMG) Keine Verantwortung für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder
der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 37 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Ausnahme von Privilegierung gem. § 10 Abs. 2 TMG Keine Privilegierung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird
Bsp: Corporate Blog, d.h. ein Weblog, in welchem Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit über ihr Unternehmen berichten
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 38 2.09.2015
Haftung für Inhalte
Eigenhaftung – Medium irrelevant Für eigenes Handeln bzw. eigene Informationen besteht im Internet wie im „Offline“-Bereich vollumfängliche Verantwortlichkeit
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 39 2.09.2015
Haftung für Linksetzung
Haftung (+), wenn Prüfpflichten verletzt werden 1. Prüfpflichten bei Linksetzung
2. Prüfpflichten nach Linksetzung
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 40 2.09.2015
Haftung für Linksetzung
1. Prüfpflichten bei Linksetzung Prüfpflicht ist grds. verletzt, wenn Rechtswidrigkeit der verlinkten
Seite offensichtlich ist
Sonderfall: Linksetzung bei Berichterstattung nicht rechtswidrig, wenn dies mit dem Zweck der weiteren Informationsverschaffung erfolgt, der Linksetzer den Zweck herausstellt und der Bericht selbst das verlinkte Angebot behandelt (Arg: Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit)
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 41 2.09.2015
Haftung für Linksetzung
2. Prüfpflichten nach Linksetzung Grundsatz: keine pauschale Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Prüfung
aller Links
Prüfpflicht beginnt erst, wenn Anhaltspunkte für künftige Einstellung rechtswidriger Inhalte auf verlinkten Seite bestehen
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 42 2.09.2015
Haftung bei Framing
Framing Einbetten fremder Youtube-Videos in die eigene
Internetseite stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn das eingebettete Video nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube eingestellt wurde (So der Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12)
Aber: EuGH befasst sich derzeit ebenfalls mit dieser Rechtsfrage; hierdurch könnte die Entscheidung des BGH hinfällig werden; Entscheidung des EuGH wird jedoch erst in einem Jahr erwartet (EuGH, Verfahren wird unter Az. Rs. C-160/15 geführt)
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 43 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Google Adwords Webagentur schaltet Adwords-Anzeigen, in denen
geschützte Kennzeichen Dritter verwendet werden
mitunter erfolgt dies unbewusst, da Google mittlerweile auch bei ähnlichen Varianten des hinterlegten Suchbegriffs Suchmaschinen-Anzeigen schaltet und dies – im Gegensatz zu früher – nicht mehr deaktiviert werden kann
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 44 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Google Adwords „Wird eine fremde Marke von einem Dritten im Wege des "keyword advertising" als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, aus welcher der informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nicht ersehen kann, ob die Anzeige von dem Markeninhaber herrührt oder nicht, so begründet dies einen markenrechtlichen Verstoß“ Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 – 5 U 271/11 (parship.de/partnersuche.de)
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 45 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Aufbau eines Suchergebnisses bei Google
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 46 2.09.2015
Suchergebnis bei Eingabe des Schlüsselworts „partnersuche“ am 2.09.2015 bei google.de
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Google Adwords Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 – 5 U 271/11
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 47 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Grundsatz: Bei E-Mail-Versand ist vorherige, ausdrückliche Einwilligung des
Empfängers erforderlich, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Bei bestehenden Kundenbeziehungen kann per E-Mail für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen geworben werden, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben, jedoch nur so lange, bis dieser die weitere Nutzung untersagt
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 48 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Besondere Anforderungen an elektronisch erklärte
Einwilligungen gem. § 13 TMG
(1) Bewusste und eindeutige Erklärung, (2) Protokollierung der Einwilligung, (3) Möglichkeit des jederzeitigen Abrufs der Einwilligung für Nutzer, (4) Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft für Nutzer.
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 49 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Umsetzung der besonderen Anforderungen an elektronisch
erklärte Einwilligungen Für Erklärung der Einwilligung eine Checkbox (Opt-In) integrieren Möglichkeit des jederzeitigen Abrufs der Einwilligung durch Online-Abrufbarkeit
oder durch Anforderungsmöglichkeit Widerruf durch Bereithalten einer spezieller E-Mail-Adresse
Beweislast für Einwilligung liegt bei Newsletter-Versender
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 50 2.09.2015
III. Bewerbung der Website Haftungsfalle: Newsletter-Versand Double-Opt-In-Verfahren Das sog. double-opt-in-Verfahren ist praxisgerechte Möglichkeit, die Einwilligung in E-
Mail-Werbung nachzuweisen (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 – 13 U 15/14)
Problem: Nach OLG München, Urteil vom 27. September 2012 – 29 U 1682/12, fällt auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Andere Auffassung: OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 – 13 U 15/14)
Empfehlung: Die E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, möglichst werbefrei halten, d.h. weder Logos noch Hinweise auf Social-Media-Präsenzen noch andere Inhalte werbender Art
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 51 2.09.2015
IV. Haftungsfolgen Grundsatz: • Beseitigungsansprüche • Unterlassungsansprüche • Auskunftsansprüche • Schadensersatzansprüche
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten ggf. zusätzlich:
• Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung • Anspruch auf Widerruf
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 52 2.09.2015
IV. Haftungsfolgen Umsetzung der berechtigten Ansprüche 1. Abmahnung durch Rechtsanwalt
Folgen einer berechtigten Abmahnung: (1) Kostentragung der Anwaltskosten des Gegners
(2) Wiederholungsgefahr kann nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung
ausgeräumt werden; allein die Abstellung des gerügten Verstoßes genügt nicht; ohne Abgabe droht Ziffer 2
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 53 2.09.2015
IV. Haftungsfolgen Umsetzung der berechtigten Ansprüche
2. Einstweilige Verfügung durch Gericht mit Verurteilung zur Unterlassung und Auskunft
ohne Abgabe einer Abschlusserklärung, mit der die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, droht Ziffer 3.
3. Hauptsacheklage
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 54 2.09.2015
Ende Haben Sie noch Fragen? Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. Fachanwalt für IT-Recht Anwaltshaus im Messehof Leipzig Petersstraße 15 04109 Leipzig Tel: 0341– 24 88 622 eMail: [email protected] Web: www.rechtsanwalt-marschner.de
Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. 55 24.11.2015