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Medienrecht - Bezüge zum Internet Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH Olaf Kretzschmar Rechtsanwalt & Journalist Im Brauereiviertel 2 24118 Kiel www.kiel-recht.de [email protected] Me d i e n r e c h t und seine Bezüge zum Internet Olaf Kretzschmar Rechtsanwalt & Journalist Im Brauereiviertel 2, 24118 Kiel Tel. 0431/ 990 1870, Fax. 0431 – 9901872 www.kiel-recht.de © OK `09 INFORMIEREN SIE SICH AUF WWW.FIRMENANWALT.BIZ

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Me d i e n r e c h t und seine Bezüge zum Internet

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Übersicht

Gesetzessystematik – einschlägige Vorschriften

Zivilrechtliche Ansprüche und Ihre Durchsetzung/ Haftung

Haftung von Webseitenbetreibern/Die rechts- sichere Webseite/ Internationale Bezüge

Immaterialgüter als Unternehmensbestandteil – Schutz und Nutzung geistigen Eigentums

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GRUNDGESETZ einzelne Grundrechte, ihre Funktionen und Arten

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Grundrechtsarten  

Grundrechtsbindung der GerichtePostmortaler Persönlichkeitsrechtsschutz

FREIHEITSGRUNDRECHTE

GLEICHHEITSGRUNDRECHTE

TEILHABRECHTE

GRUNDRECHTSARTEN

staatliches Unterlassen Gleichbehandlung Anspruch auf bestimmtes staatliches Handeln z.B. Schaffung von Rahmen- bedingungen zur Entfaltung von Grundrechten

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Medienrelevante Grundrechte

MEDIENRELEVANTE GRUNDRECHTE

Allgemeines PersönlichkeitsrechtArt 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG)Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG)Rundfunk- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

Eigentumsfreiheit Art. 14 GG

KOMMUNIKATIONSFREIHEITEN

Recht auf Identität (Namensrecht) Domainstreitigkeiten

Recht am eigenen Bild keine Kommerzialisierung des eigenen Bildes LG Hamburg, CR 2004, 225 Prominenten-Bild im Computerspiel

Recht am eigenen WortRecht auf informationelle Selbstbestimmung

freie Berufsausübung Art. 12 GG

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Grundrechtsschutz

statt vieler:

Recht am eigenen BildFußballtorwart in Computerspiel, LG Hamburg, CR 2004,225Veröffentlichung von Lichtbildern aus Privatleben Prominenter, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 24.06.2004 v. Hannover ./. Germany

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Gesetzessystematik

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Gesetzgebungs-kompetenzen

Gesetzgebungskompetenzen und einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen

Telekommunikationsrecht

Gewerblicher Rechtsschutz-Markengesetz -Geschmacksmustergesetz -Gebrauchsmustergesetz-Patentgesetz-Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

LÄNDER Art. 30, 70 Abs. 1 GG

Pressegesetz

Landesmediengesetz

BUND Art. 73 GG

UrheberrechtsgesetzKunsturhebergesetz VerlagsgesetzTelemediengesetzRundfunkstaatsverträge

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Regelungsziele Medienrecht

REGELUNGSZIELE MEDIENRECHT

Gewährleistung allg. zugänglicher Kommunikationsinfrastruktur Sicherung der MeinungsvielfaltSchutz der Mediennutzer (Jugendschutz, Verbraucherschutz)DatenschutzSchutz des geistigen Eigentumsrechtliche Regelung der Nutzung und Nutzbarkeit medialer Inhalte und deren technischer Übermittlung

VERSCHIEDENER GESETZE ZUR ERREICHUNG DIESER REGELUNGSZIELE

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Internetrecht

INTERNETRECHT

Grundrechte zivilrechtl. Haftung

strafrechtl. Haftung

BesondererSchutz

Datenschutz Verbraucherschutz Jugendschutz

TelemedienG

VertragsrechtWettbewerbsrechtIP

TelekommunikationsR

ALLGEMEINER TEILBESONDERER TEIL

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Presserecht

regelt rechtliche Rahmenbedingungen der Presse- Pressebegriff (dynamischer Pressebegriff Art. 5 GG !)• Einhaltung der journalistischen/ publizistischen Sorgfaltspflicht • Anforderungen an Sorgfaltspflicht (Wechselwirkung Eingriffssphäre)• Pflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft

werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen• Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen

von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein • Impressumspflicht, im Falle von Rechtsverletzungen müssen aus einem Presseerzeugnis selbst Name,

Anschrift des Druckers, Verlegers, verantwortlichen Redakteurs (für jedes Ressort)• Kennzeichnungspflicht für Anzeigen und werbende Inhalte• Presseprivileg, freie Presse bedarf keiner Zulassung, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot §

97 Abs. 5 StPO• Auskunftsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Stellen und Behörden

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BGH, Urteil v. 22.02.2005,Az. VI ZR 204/04amtlicher Leitsatz

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.

Presserecht- Urteil

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VG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2008, Az. 1 K 3286amtlicher Leitsatz

Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).

Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.

„Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegen- stehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.

Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.

Presserecht- Urteil

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Urheberrecht

regelt die rechtliche Beziehung zwischen Urheber/ Leistungsschutz-Rechtsinhaber und Dritten• geregelt in Urheberrechtsgesetz/ Kunsturhebergesetz (Verwertungsrechte §§ 15-19, Urheberpersönlichkeitsrecht §§12-14)• Werkbegriff • Grenzen • Freie Benutzung § 24 UrhG• Gemeinfreiheit §§ 64 ff. UrhG• Privilegierte Nutzungsarten §§ 44 ff. UrhG (vor allem Privatkopie, aber keine Umgehung technischer

Kopierschutzmaßnahmen)Internationales Urheberrecht• Schutzlandprinzip, d.h. dasjenige nationale Urheberrecht maßgeblich, für dessen Territorium der

rechtliche Schutz eingefordert wird• Schutzlandprinzip führt faktisch dazu, dass für jede Urheberrechtsverletzung im Internet in jedem Land

Schutz beansprucht werden kann und damit der Urheber das strengste Urheberrecht maßgeblich machen kann

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LG Köln, Urteil v. 21.04.2008, Az. 28 O 124/08

Kölner Dom im Second Life

Computeranimationen können als Werk der bildenden Kunst geschützt sein. Dabei muss der ästhetische Gehalt jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.

Urheberrecht

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Telemediengesetz

regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien

beinhaltet zentrale Vorschriften des Internetrechts

Inhaltlich geprägte Telemedien ergänzend in in §§ 54 ff RStV geregelt

TELEMEDIEN (Teledienste/ Mediendienste) elektronische Informations- und Kommunikationsdienste• Webshops• Online-Auktionsplattformen• Suchmaschinen• Webmaildienste, Informationsdienste, Podcasts, Chatrooms, Blogs, Webportale, private Webseiten

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Telemediengesetz

Telemediengesetz enthält• Vorschrift zu Spam-Mails (Werbe-E-Mails müssen schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein) • Eingeschränkte Pflicht zu Impressum (für private Homepages oft nicht mehr erforderlich ist• Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nutzerdaten gegenüber Teledienstebetreibern (zivilrechtliche

Verfolgung von Ansprüchen)

Für Telekommunikationsdienste gelten ergänzend Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes Internetangebote, die Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen

sowohl den Regeln des TMG, als auch denen des Telekommunikationsgesetzes

Streitpunkt § 14 TMG Anspruch der Musikindustrie auf Auskunft über Bestandsdaten (!) Beispiel für gute Lobbyarbeit

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Rundfunkrecht

regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Veranstaltung vonRundfunk

dynamischer Rundfunkbegriff, inkl. rundfunkähnl. Kommunikationsdienste

§ 2 Rundfunkstaatsvertrag Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung undVerbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unterBenutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungoder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungenein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgeltempfangbar sind.

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Rundfunkrecht

• Staatsverträge der Länder bundeseinheitliche Regelung• Rundfunkstaatsvertrag (RStV) regelt allgemeine Anforderungen an öffentlich-rechtlichen und privaten

Rundfunk (hier zusammen mit den Landesmediengesetzen)• Rundfunkgebührenstaatsvertrag/ Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sichern die Finanzierung des

öffentlich-rechtlichen Rundfunks• NDR-Staatsvertrag/ ZDF-Staatsvertrag als Rechtsgrundlage für öffentlich-rechtlichen Rundfunk• Landesmediengesetze

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Gewerblicher Rechtsschutz

Gesamtheit von Ausschlussrechte an immateriellen Gütern(Immaterialgüterrecht)

Immaterialgüter können Erfindungen, geistige Werke oder Informationensein geistiges Eigentum / Intellectual Property

BEACHTEKein genereller Schutz, sondern nur bei explizieter Schutzzuweisung zueiner Person durch die Rechtsordnung !

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Telekommuni-kationsrecht

regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für jegliche Art von Informationsaustausch über eine gewisse Distanz• Telekommunikationsgesetz TKG• Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen• Rechtsverordnungen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes• FrequenzbereichszuweisungsplanVO• FrequenzgebührenO• FrequenzschutzbeitragsVO• FrequenznutzungsplanaufstellungsVO• FrequenzzuteilungsVO• NetzzugangsVO• Telekommunikationsdienstunternehmen-DatenschutzVO• Telekommunikations-EntgeltregulierungsVO• Telekommunikations-KundenschutzVO• Telekommunikations-LizenzgebührenVO• Telekommunikations-NotrufVO• Telekommunikations-NummerierungsVO• Telekommunikations-NummerngebührenVO• Telekommunikations-ÜberwachungsVO• Telekommunikations-Universaldienstleistungen• TelekommunikationszulassungsVO

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Internetrecht

Querschnittsmaterie, die sich mit den rechtlichen Problemstellungenbefasst, die durch die Nutzung des Internets entstehen

sehr dynamisches, aufgrund des technischen Fortschritts ständig im Wandel begriffene Rechtsgebiet, geprägt durch „case law“

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Internetrecht

INTERNETRECHT

Grundrechte zivilrechtl. Haftung

strafrechtl. Haftung

BesondererSchutz

DatenschutzVerbraucherschutzJugendschutz

TelemedienG

VertragsrechtWettbewerbsrechtIP

TelekommunikationsR

ALLGEMEINER TEILBESONDERER TEIL

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Internetrecht

INTERNETRECHT

Vorratsdatenspeicherung

TMG BDSGDatenschutzTMG JMStV

Inhalte von Mediendiensten Informations- und BelehrungspflichtenJugendschutz

Telekommunikationsrecht TKG

allg./ bes. ZivilR Urheberrechtsgesetz UWG StGB Gewerblicher RechtsschutzBürgerliches Gesetzbuch

DomainstreitigkeietenAllgemeine GeschäftsbedingungenVertragsschlusse-commerceMängelgewährleistungHaftung

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Datenschutzrecht

BDSG gilt für Datenverarbeitungsvorgänge, die in Deutschland stattfinden und gem. § 1 Abs. 5 BDSG für Datenverwendungen durch eine- im Inland befindliche verantwortliche Stelle - im Inland belegene Niederlassung einer Organisation mit Sitz im europäischen

Wirtschaftsraum erfolgen- oder für Datenverwendungen im Inland durch Organisation mit Sitz außerhalb des

europäischen Wirtschaftsraums in Abhgkt. v. Serverstandort, also abhängig vom räumlich in Deutschland befindlichen Datenträger

- Datenexport innerhalb der EU § 4b BDSG- Datenexport außerhalb der EU § 4b Abs. 3 BDSG nur wenn dort ein angemessenes

Schutzniveau gewährleistet wird

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Datenschutzrecht

lex specialis zu BDSG sind

§§ 91 ff. TKG für Telekommunikationsdienste

§§ TMG für Teledienste / Mediendienste

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Datenschutzrecht

Grundsatz der

Datenvermeidung § 4 Abs.1 BDSGNormenklarheit §§ 4a, 28 BDSG

Zweckbindung Erforderlichkeit

Angemessenheitinformationellen Gewaltenteilung

Transparenz §§ 4, 33, 19, 34 BDSG

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Datenschutzrecht

Die Nennung personenbezogener Daten auf einerWebseite stellt noch keine Übermittlung im daten-schutzrechtlichen Sinne dar EuGH, CR 2004, 286

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Jugendschutz-regelungen

Die wichtigsten Jugendschutzregelungen

Verbreitungsverbote im StGB

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bzgl. Rundfunk/ Telemedien

JugendschutzGbzgl. Trägermedien

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Strafgesetzbuch

Bestimmungen des StGB

• § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten• § 129 Bildung krimineller Vereinigungen• § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen• § 130 Volksverhetzung• § 130a Anleitung zu Straftaten• § 131 Gewaltdarstellung• § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

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Strafgesetzbuch

Bestimmungen des StGB • § 184 Verbreitung pornographischer Schriften • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften• § 185 Beleidigung • § 186 Üble Nachrede • § 187 Verleumdung • § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens • § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener • § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Strafrechtliche Regelungen in den Landespressegesetzen

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Strafgesetzbuch

ACHTUNG !

§ 193 StGBWahrnehmung berechtigter Interessen

Straf-/ Zivilverfahrensrecht Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO)

Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote (§§ 94 ff., 111, 111n, 102 ff. StPO).

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber MedienHaftung von Medien

bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts inForm von Recht auf Identität (Namensrecht) Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Wort Recht auf informationelle Selbstbestimmung

folgt zunächst außergerichtliche Abmahnung zur Vermeidung negativer Kostenfolge § 93 ZPO

einstweiliger Rechtsschutz / Hauptsacheverfahren

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Meinungsäußerung/

Tatsachenbehaup-tung

MEINUNGSÄUßERUNG

• Äußerung• geprägt durch das Element der Stellungnahme,

des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung

• unabhängig vom Wert, der Richtigkeit oder Vernünftigkeit

• jede Form der Meinungskundgabe in Wort, Schrift und Bild

• WERTURTEILE erfasst

TATSACHENBEHAUPTUNG

• Äußerung von Begebenheiten aus Vergangenheit oder Gegen- wart

• die dem Beweis zugänglich sind

Meinungsäußerungen/ Tatsachenbehauptungen Haftung der Medien

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

Journalistische Sorgfaltspflichten müssen eingehaltenwerden, sonst haften die Medien für eigene Aussagen und im Rahmen der „Verbreiterhaftung“.

-Recherchepflicht mit gleitendem Sorgfaltsmaßstab (Bemühen um die Wahrheit - aber privilegierte Quellen, Vollständigkeit, Aktualität)-Zitattreue-Eröffnung der Gelegenheit zur Stellungnahme-Schutz des Persönlichkeitsrechts-Verdachtsberichterstattung nur unter strengen Voraussetzungen-Schlagzeilen

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KG Berlin, Urteil v. 07.06.2007 Az. 10 U 247/06

Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen

Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg).Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

Zivilrechtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsver-letzung, die nicht durch Gegendarstellung, Berichtigung, Entschuldigung wieder ausgeglichen werden kann § 823 BGABHilfsansprüche (Auskunft, Herausgabe, Vernichtung, Rückruf)

Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach§§ 823, 824, 826 BGB§ 812 Abs. 1 S 1 2. Alt. BGB rechtsgrundloser Vermögenszuwachs in Form ersparter Lizenzgebühr ist durch angemessene Vergü-tung an Abgelichteten auszugleichen

Unterlassung §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB Herstellen§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 22,23 KUG Verbreiten

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Bezüge zum Internet Wirtschaftsförderung und Technologietransfer

Schleswig-Holstein GmbH

Olaf KretzschmarRechtsanwalt & Journalist

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

weitere zivilrechtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsver- letzungen

Recht auf Gegendarstellung § 11 LPG Schleswig-HolsteinBerichtigungVernichtungHerausgabeAuskunft

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen durch denVerletzten, bzw. Abwehr von Klagen/ einstweiligen

Verfügungen durch den Verletzer

Reaktion auf Abmahnung

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

außergerichtliche Abmahnung mit dem Inhalt- Bezeichnung der Verletzungshandlung- Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung / Fristsetzung- Androhung gerichtlicher Schritte Fall die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

Voll-/Teil oder Kosten-Widerspruch des Antragsgegners

Aufforderung zur Erhebung der Hauptsacheklage § 926 ZPO

Bestätigung der einstweiligen Verfügung/ Abschlusserklärung

Erhebung der Hauptsacheklage

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Abwehrrechte und Rechtsschutz gegenüber

Medien

Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG Herstellung

Schutz nach § 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) Verbreitung (auch postmortal)Voraussetzung: Erkennbarkeit des Betroffenenbei Einwilligung auch stillschweigend ( Ausnahme Werbezwecke)ohne Einwilligung nach § 23 KUG- Absolute Personen der Zeitgeschichte (Grenze Privat- und Familienleben)- Relative Personen der Zeitgeschichte Ereignisbezug, Begleitrechtsprechung- § 23 II KUG entgegenstehendes berechtigtes Interesse Intimsphäre, Privatsphäre (örtl. Abgeschiedenheit, private Situation, Ausnutzung Arglosigkeit), Geschäftsinteressen,

Entstellende Aufnahmen, Wahrheitsschutz, Prangerwirkung, Personengefährdung, rechtswidrige Bildnisherstellung

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Links und ihre rechtliche Problematik

• Links sind Markenverletzung, wenn Benutzung im geschäftlichen Verkehr, weil wirtschaftliche Interessen objektiv gefördert werden

• keine UWG-Verletzung, da durch bloße Verlinkung keine besondere Nähebeziehung suggeriert wird OLG Jena CR 2003, 520

• Deep-Linking Verweis auf eine Unterseite eines fremden Angebots u.U. Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts wenn Unterdrückung der

Nennung des Urhebers der verlinkten Seite (BGH, CR 2003, 920 u.U. UWG Verstoß aufgrund unmittelbarer Leistungsübernahme aber BGH CR 2003, 920 - Paperboy)

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Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

…Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

BGH, Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – Paper Boy

Deep Linking

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Haftung von Webseitenbe-treibern

• Eigene Beiträge, fremde Beiträge bei Zueigenmachen, bei maßgeblichem Einfluss auf die im Forum verbreiteten Inhalte (Kommentierung, Vorauswahl)

• auch Haftung, wenn sich Betreiber ersichtlich heraushält oder ausdrücklich pauschal distanziert

• wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung in einem Internetportal; LG Köln CR 2004, 304

• Markenrechtliche Störerhaftung von Auktionshäusern BGH Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III

• Haftung für eigene Inhalte nach allg. Grundsätzen § 7 TMG• Haftungsprivileg §10 TMG gilt nur für strafrechtliche Inhalte !

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Haftung von Webseitenbe-treibern

Meta Tags – Verwendung fremder Marken als Meta Tags Markenverletzung

BGH-Urteil v. 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03

Pop-Up

wettbewerbsrechtlich unzulässig da User gefan- gen gehalten wird

LG Düsseldorf CR 2003, 525

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Haftung von Webseitenbe-treibern

MarkenverletzungBGH- Urteil v. 30.4.2008 - I ZR 73/05 • Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Online-Auktionen für• Verletzungen von Markenrecht bestätigt

Registrierung generischer Domains BGH-Urteil v. 03.12.2004 - I ZR 207/01 weltonline.dekein UWG-Verstoß, da kein unlauteres Verhalten Es gilt das Prioritätsprinzip

Registrierung markenrechtl. geschützter BegriffeBGH-Urteil v. 19.02.2009, Az. 1 ZR 135/06 ahd.de Namens- oder Kennzeichenrechts, erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden dann kein pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers, sondern nur Unterlassungsanspruch bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, d.h. bei Benutzung der Bezeichnung im gleichen Marktsegment. bloße Registrierung und das Halten der Domain ist per se nicht rechtsmissbräuchlich, da hierin keine Benutzung und keine Verletzung von Kennzeichenrechten

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Haftung von Webseitenbe-treibern

• Haftung für verlinkte Inhalte BGH, NJW 2004, 2158 i.Ü Haftung für eigene und zu eigen gemachte Inhalte, sowie für fremde Inhalte bei

deren positiver Kenntnis • bei fehlender Kenntnis haftet der Linksetzende verschuldensunabhängig für die

Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungspflichten, Beherrschung selbst eröffneter Gefahrenquellen, kein Haftungsausschluss durch pauschale Disclaimer

• keine überspannten Anforderungen an Kontroll und Überwachungspflichten• inhaltliche Überprüfung auf grobe und leicht erkennbare Gesetzesverstöße• nach Linksetzung keine ständig fortlaufende Kontrollpflicht• keine Einbeziehung von mehr Seiten als unmittelbar vom Linksetzenden verlinkt

sind• BGH NJW 2004, 2158 Umfang der Prüfungspflicht

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Haftung von Webseitenbe-treibern

Pflichtangaben auf WebseitenImpressumspflicht §§ 5 TMG, 15 RStV- Name und Anschrift des Webseitenbetreibers- Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten- E-Mail, Telefon-, Telefaxnummer- Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde- Angabe des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregisters- Angabe der Berufsbezeeichnung, des verleihenden Staates und der zuständigen Kammer- Bezeichnung der berufsrechtlichen regelungen mit Angaben dazu, wie diese zugänglich sind

Von jeder Unterseite über 2 Klicks erreichbar Impressum kann auch KONTAKT benannt werden BGH-Urteil v. 20.06.2006, Az. I ZR 228/02

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Haftung von Webseitenbe-treibern

• Domain Adressfunktion • u.U. Kennzeichnungs- u. Identifikationsfunktion (ebay.de, amazon.de, google.de)

bei überragender Bekanntheit Domaingrabbing, §§ 826, 1004

• Markenverletzung §§ 14, 15 MarkenG

• Namensrecht 12 BGB, first come first served, aber Recht der Gleichnamigen (namensrechtliches Rücksichtnahmegebot) shell.de aber vossius.de maxem.de, guenter-jauch.de

• Benutzung von Ortsnamen + Gattungsbegriff in der Domain ist zulässig OLG HammUrteil v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08

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Haftung von Webseitenbe-treibern

DIE RECHTSSICHERE GESTALTUNG VON INTERNETPRÄSENZENBestandsaufnahme/ Konsequenzen

1. Hat die Webpräsenz einen wirtschaftlichen Hintergrund ? Datenschutz, Strafrecht, Urheberrecht, UWG, Anbieterkennzeichnung

2. Wird auf der Webseite kommerziell geworben ? §§ 5,6 TMG Informationspflicht/ Anbieterkennzeichnung

3. Soll ein Vertragsschluss über das Internet erfolgen ? § 312 e BGB

4. Werden Verträge mit Verbrauchern geschlossen ? 312 c BGB

5. Werden Daten des Nutzers erhoben ? DatenschutzG

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Welches Recht ist anwendbar

Welches Recht ist anwendbar ?

• IPR innerstaatliches Recht, welches regelt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbar ist § 3 ff. EGBGB• Art. 27 EGBGB Rechtswahlklauseln • konkludent, wenn stillschweigende Rechtswahl angenommen wurde• Hinweis, Vertragssprache, Praxis, Gerichtsstandsvereinbarung, Schiedsklauseln• Zwingendes Recht Verbraucherschutz 29, sonstige zwingende Normen § 34 keine Rechtswahl Art. 28 EGBGB

• Verträge zwischen Unternehmen, vertragscharkteristische Leistung § 28• Verbraucherverträge Recht des Aufenthaltsortes des Verbrauchers § 29

• Art. 40 EGBGB Tatortprinzip für außervertragliche Haftung • Urheberrecht Territorialitäts- und Schutzlandprinzip Handlungsort, Erfolgsort, jedenfalls dort, wo bestimmungsgemäß die Verbreitung erfolgte

• Markenrecht Territorialitäts- und Schutzlandprinzip Handlungsort, Erfolgsort, jedenfalls dort, wo bestimmungsgemäß die Verbreitung erfolgte• Wettbewerbsrecht Herkunftslandprinzip• Bloße Domainregistrierung nicht ausreichend

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Immaterialgüter-rechte

Immaterialgüterrechte als Unternehmensbestandteil

Schutz & Nutzung geistigen Eigentums

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Immaterialgüter-rechte

vom Immaterialgut zum Immaterialgüterrecht

Immaterialgut ist ein nicht greifbares geistiges Gut ( z.B. Idee), das sich auf irgendeine Weise ideell oder materiell nutzen lässt

wird erst zum

Immaterialgüterrecht, nämlich dem Recht an einem unkörperlichen geistigem Gut, das regelmäßig auf eine Bestimmte Person zurückgeführt werden kann, jedoch eine von Dieser Person ablösbare selbständige Erscheinungsform ange-nommen hat, wenn

die Rechtsordnung es einer best. Person zuordnet und damitals Rechtsobjekt verfügbar macht.

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Immaterialgüter-rechte

Grundsatz der Gemeinfreiheit („Die Gedanken sind frei“)

Erfindung, Idee, Forschungsergebnis

durch Anmeldung bei dem DPMA (Prioritätsprinzip) ent-steht nur in der Person des Anmelders ein Immaterial-güterrecht

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Immaterialgüter-rechte

Immaterialgüterrechte

Urheberrecht schützt Geistesgüter und Leistungen auf kulturellem Gebiet

Gesetze des gewerbl. Rechtsschutzes(MarkenG, PatentG, GebrMG,GeschmMG, SortenschutzG) schützen Ergebnisse geistigen Schaffens auf gewerbl. Gebiet

Kennzeichenrechte

Patent

Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht

Markenrecht Firma Name Urheberrecht

Sortenrecht

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Markenrecht

schützt die Werbeleistung des Kaufmannes/ im geschäftlichen Verkehr Tätigen

WAS IST EINE MARKE ?• • Herkunftsfunktion• • Garantie- und Gütefunktion• • Vertrauensfunktion• • Unterscheidungsfunktion• • Individualisierungsfunktion

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Marken, Werktitel

Markenrecht

Das MarkenG schützt

geschäftliche Bezeichnungen

Herkunftsangaben § 126 MarkenG

Der Anspruchsinhaber hat die Möglichkeit• sich gegen Begründung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich Marke für Ware/ Dienstleistung zu wehren• sich als Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr bzgl. Des Unternehmens zu wehren• sich gegen Ausbeutung/Behinderung von Marke/ geschäftlichen Bezeichnung zu wehren, bzw. gegen Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung) vorzugehen

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Markenrecht

Das Recht an der Marke – wie entsteht es ? • Eintragung in das Markenregister • Erlangung von Verkehrsgeltung • notorische Bekanntheit = allseits bekannt, 50 %

Bei der Anmeldung gilt der „Prioritätsgrundsatz“(„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) aber krupp.de (OLG Hamm) überragende Bekanntheit !

Anmeldung beim Dt. Patent- und Markenamt in München und Eintragung für bestimmte Klassen eines Klassenverzeichnisses

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Markenrecht

MarkenartenWortmarke / Bildmarke / Wort-/ Bildmarke /

konturenlose Farbmarke / Klangmarke / Geruchsmarke

Nationale Marke, Europäische Gemeinschaftsmarke, Internationale Registrierung (MMA/PMMA)

Voraussetzungen für eine Eintragung-Zeicheneigenschaft § 8 MarkenG-Unterscheidungskraft, d.h. nicht reinbeschreibend/ Verkehrsgeltung

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Markenrecht

Wann ist Verkehrsgeltung erlangt ?

i.d.R. bei Bekanntheit innerhalb mindestens 50 % der angesprochenen Verkehrs- kreise

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Markenrecht

Schutzdauer bei Marken: § 47 MarkenG

10 Jahre ab Tag der AnmeldungMöglichkeit der Verlängerung um weitere 10Jahre

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Schutz der Firma

• Geschäftsbezeichnung als Unternehmenskennzeichen• Unterschied zur Marke: Schutzbereich• In erster Linie Schutz durch § 5 MarkenG Firma, Name, bes. Geschäftsbezeichnung haben per se namensmäßige Unterscheidungskraft• Bezeichnungen mit namensmäßiger Unterscheidungskraft kraft, Verkehrsgeltung,

Geschäftsabzeichen, sonst. zur Unterscheidung von Geschäftsbetrieben best. Bezeichnungen

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Schutz der Firma

• Man unterscheidet Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion / ohne Namensfunktion Namen i.e.S. - Geschäftsabzeichen u.a. beliebige Zeichen Bezeichnungen mit namensmäßiger Unterscheidungskraft nur geschützt, wenn Verkehrsgeltung

• Unterscheidungskraft bezogen auf nat./jur. Personen• Namensfunktion• Wortzeichen/ Nichtwortzeichen die im Verkehr als Name gewertet werden

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Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/

Geschmacksmuster/ Sortenrecht

• Entstehung: - mit Schöpfung des Werkes• Voraussetzungen: - urheberrechtsschutzfähiges Werk (pers. Schöpfung mit geistigem Gehalt - Schöpfungsakt - Fixierung• Problem: Beweisbarkeit der Priorität im Prozess • Schöpfung durch Einzelunternehmer oder Angestellten ?

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Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/

Geschmacksmuster/ Sortenrecht

- techn. Schutzrecht

- Schutz größerer techn. Erfindungen (gew. Erfindungshöhe) §§ 6, 15 I S 2 2 PatentG

- geschützt ist techn. Leistung (Erfindung) und gewährt Rechtsinhaber die ausschließl. gewerbl. Verwertung der Erfindung f. bestimmte

Zeit

- Schutzdauer max. 20 Jahre

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Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/

Geschmacksmuster/ Sortenrecht

Gebrauchsmuster § 13 III GebrMG- Schutz kleinerer techn. Erfindungen mit geringerer Erfindungshöhe- nach Eintragung max. Schutz 10 Jahre

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Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/

Geschmacksmuster/ Sortenrecht

- geschützt wird die ästhetische Leistung à Muster, Modelle, Schriftzeichen

- Voraussetzungen: Neuheit, Eigentümlichkeit, Priorität

Entstehen des Schutzes mit Anmeldung bei dem DPMA und Registrierung im Musterregister

- Schutzdauer max. 20 Jahre, wenn alle 5 Jahre verlängert und Gebühr gezahlt wird

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Urheberrecht/ Patent/ Gebrauchsmuster/

Geschmacksmuster/ Sortenrecht

- Schutz der Züchtung / Entdeckung einer Pflanzensorte

- Voraussetzungen: Pflanzensorte muss• unterscheidbar• homogen• beständig und • neu sein

Recht entsteht mit Eintragung in Sortenschutzrolle endet 25 bzw. 30 Jahre ab Erteilung

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Das Wettbewerbsrecht (UWG)

Die Lauterkeit von Werbemaßnahmen

Wann ist ein Handeln im geschäftlichenVerkehr zu Wettbewerbszwecken sitten-widrig ?

Das Wettbewerbsrecht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

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Das Wettbewerbsrecht (UWG)

Die guten Sitten im Wettbewerb

Sittenwidrig ist jede Wettbewerbshandlung, die dem Anstandsgefühl des redlichen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht oder die von der Allgemeinheit missbilligt oder für untragbar gehalten wird.

früher Konkretisierung des Begriffs durch, von der Recht-sprechung gebildete Fallgruppen

jetzt Regelung der Fallgruppen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

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Von Interesse sind insbesondere:

Kundenfang durch

Irreführung/Täuschung § 1 UWG (über geschäftliche Verhältnisse § 3)

Belästigung (durch Werbeaktionen perHandzettel (Missachtung v. Aufklebern „Keine Werbung“, es sei denn Verteiler wurden verpflichtet ablehnende Hinweise auf Briefkästen zu beachten, ihre Tätigkeit wurde kontrolliert, bei Verletzungen wird gegen die Verteiler vorgegangen) dann aber §§ 1004, 862 BGB Telefonwerbung, Faxwerbung

übertriebenes Anlocken

Zwang

Laienwerbung

Das Wettbewerbsrecht (UWG)

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Das Wettbewerbsrecht (UWG)

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Behinderung durch

PreiskampfBoykottDiskriminierungVergleichende Werbung ist grds. zulässig, muss aber objektiv nachprüfbar sein und darf keine Herabsetzung oder Irreführung beinhalten

Ausbeutung durchNachahmen fremder Leistungenunmittelbare Leistungsübernahme nicht nach UrhG geschützter Leistungen

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Rufausbeutung/Rufschädigung

Rechtsbruch wenn Gesetzesverletzung Wettbewerb beeinflusst, Verletzung wertbezogener Normen, bzw. leistungenwertneutraler Normen mit Vorsatz sich dadurch Wettbewerbsvorteil zu Verschaffen § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen

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ICH BEDANKE MICH FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !

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Tel. 0431/ 990 1870, Fax. 0431 – 9901872

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