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1

Lehrerdienstrecht und Gehälter

Statistikwesenneues Personalgesetz

Klassenorganisation

Inhalt

Grundlagen

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Wo finde ich was?

Nachschlage-Werke Gesetzliche Grundlagen Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben, Empfehlungen Vollzugshilfen Auskunftsdienste

2

Grundlagen

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Nachschlagewerke

Handbuch Volksschule Band 1 und Band 2Herausgeber: Schulgemeindeverband (SGV) in Zusammenarbeit mit BLD

Dienstrecht der Volksschul-Lehrpersonen im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2009) Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle

Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2008)Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle, Leiter Dienst für Recht und Personal

Elektronisches Handbuch EHB; internes NachschlagewerkAutor, Urs Fend

GALLEX, Internet-Gesetzessammlung im Kanton St.Gallen; www.gallex.ch

25. April 2012 3Schulverwaltung - Basiskurs

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Gesetze und Verordnungen

Volksschulgesetz, VSG, vom 13.01.1983 ( Handbuch Volksschule 1.1) Verordnung über den Volksschulunterricht, VVU, 11.06.1996 (1.1.1) Lehrerbesoldungsgesetz, LBG, 30.11.1971 (1.2) Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte, VDL (1.3.1)

Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, 13.11.1990 (3.6) Gesetz und Verordnung über die privaten Sonderschulen, 1977 (6.4) in Revision Verordnung über den Schulärztlichen Dienst, 31.05.2005 (7.1) Schulzahnpflegeverordnung, 02.02.1982 (7.2) Staatsverwaltungsgesetz, 16.06.1994 (9.1) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 16.05.1965 (9.2) Gemeindegesetz, 21.04.2009 (9.3) Gemeindevereinigungsgesetz, 17.04.2007 (9.3.1) Gesetz und Vollzugsverordnung über die Urnenabstimmungen, 1971 (9.3.2/.1) Verantwortlichkeitsgesetz, 07.12.1959 (9.3.4) Verordnung über den Staatsdienst, 05.03.1996 (9.4) wird aufgehoben per 1.6.2012 Besoldungsverordnung Staatspersonal, BVO, 27.02.1996 (9.4.2) wird aufgehoben per 1.6.2012 Datenschutzgesetz, 20.01.2009 (9.6.5) Haushaltverordnung, 12.10.1981 (10.1) Finanzausgleichsgesetz und Vollzugsverordnung, 23.09.2007 (10.2/.1) Neues Personalgesetz und Personalverordnung, ab Juni 2012 / Januar 2013

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Weisungen und Richtlinien (1)

Kreisschreiben zur Einschulung in den Kindergarten, 29.11.2007 (2.1) Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule, 16.1.2008 (2.2) Weisungen des Erziehungsrates zum Umgang mit standardisierten Testsystemen, 18.08.2010 (2.2.1) Promotions- und Übertrittsreglement, 25. Juni 2008 (2.3) Empfehlungen im Umgang mit Kindern mit besonderen Glaubensbekenntnissen, 21.3.2007 (2.4) Weisungen zum Berufsauftrag der Lehrkräfte in Kindergarten und Volksschule, 18.03.1998 (3.1) Richtlinien für die Entschädigung an die Ausbildung in Sonderpädagogik, 01.01.1998 (3.2.4) Richtlinien zur Berufseinführung der Kindergarten- und Volksschullehrkräfte im Kanton St.Gallen, Mai

2006 (3.3.2) Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte, 29.9.2004 (3.4) Kreisschrreiben zur Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung, 01.12.1992 (3.5.1) Richtlinien zum Bildungsurlaub, 12.4.2000 (3.5.2) vorläufige Weisungen des Erziehungsrates zur Qualitätsentwicklung in den Schulen, 19.01.2005 (4.1) Weisungen zur Unterrichtssprache und Erläuterungen, 19.05.2005 (4.2.1) Kreisschreiben zu Verbindlicherklärung der neuen deutschen Rechtschreibung, 23.10.1996 (4.2.2) Weisungen des Erziehungsrates zum Französischunterricht, 21.11.2003 (4.2.3) Kreisschreiben zur Sexualpädagogik, 15.06.2005 (4.3.1) Kreisschreiben zur Suchtprävention in der Volksschule, 15.06.2005 (4.3.2) Weisungen zur Benützung des Internets, 30.8.2006 (4.3.3)

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Weisungen und Richtlinien (2)

Kreisschreiben über den freiwilligen Musikunterricht an Volksschulen, 24.10.1990 (4.4.1) Vorläufiges Kreisschreiben über die Musikalische Grundschule, 19.09.2007 (4.4.2) Weisungen über mehrtägige besondere Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Berufswahlvorbereitung, 20.11.1996 (4.5.1) Kreisschreiben, Empfehlungen und Weisungen zur Gleichbehandlung / Gleichstellung von Frau und Mann

/ Mädchen und Knaben (4.6.1 / 4.6.10 / 4.6.2 / 4.6.3) Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften in der Volksschule, 02.07.2010 (4.6.4) Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule, 29.08.2007 + Nachtrag vom 23.11.2011 (5.2) Reglement über die Unterrichtsorganisation, 29.08.2007 (5.3) Weisungen über die fördernden Massnahmen, 09.02.2006; Pensenpool (6.1) Richtlinien zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen, 13.6.2001 (6.3.1) Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund, 15.6.2005 (6.7) Kreisschreiben zur Zahngesundheit in der Schule, 01.08.2006 (7.2.2) Schulbaurichtlinien (8.1) in Revision Weisungen zur Schulleitung, 01.09.2004 (9.5) Pflichtenheft der regionalen Schulaufsicht, 21.5.2008 (9.7) bis 2012 Weisungen des Erziehungsrates über die pädagogischen Kommissionen der Volksschulen, 18.12.1991

(9.8.1)

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Vollzugshilfen

EXCEL-TOOL's (im Internet unter www.sgv-sg.ch) : Dienstjahr Gehalt und Dienstjahr Treueprämie Hilfsformular für die Gehlaltskategorie-Einstufung Anspruch auf Bildungsurlaub und Altersentlasung Berechnung der Altersentlastung Berechnung Schulleitungspensum Berechnung Mutterschaftsentschädigung Berechnung Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit Berechnung Treueprämien Hilfsformular für die Klassenorganisation, Unterrichtspensen

Weitere Vollzugshilfen (Merkblätter): Ausrichtung der Klassenlehrerzulage (3.2.1) Bezahlte und unbezahlte Urlaube (3.2.3) Langandauernder Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen

Gründen (3.2.5)

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Auskunftsstellen

BLD Amt für Volkkschule (058 229 32 24)

SGV Verband St.Galler Volksschulträger (071 245 52 01)

NETZ SG Fachausschuss Schulverwaltungen (071 394 17 90)

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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrpersonen

im Kanton St.Gallen

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten4 Arten von Anstellungen

Geregelt in Art. 56ff VSG und Art. 2/3 VDL

1. Wahl

2. Lehrauftrag befristet

3. Lehrauftrag unbefristet

2. Einzelauftrag Fachkraft für Hilfen

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten1. Wahl

VoraussetzungenGewählt wird, wer für eine unbefristete Stelle eingesetzt wird, für den

erteilten Unterricht wahlfähig ist und mindestens ein halbes Pensum versieht.

WahlfähigkeitWahlfähig ist, wer ein st.gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes

Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit (Ausnahme: ausländische

Lehrdiplome = EDK)

Bedeutung- Wahl nur durch Schulrat möglich (nicht delegierbar)- Recht auf Bildungsurlaub- Vorzug gegenüber nicht wahlfähigen Lehrpersonen sowie befristeten und unbefristeten Lehraufträgen

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 2. Lehrauftrag unbefristet

VoraussetzungenEinen befristeten Lehrauftrag erhält, wer für den erteilten Unterricht wählbar ist, eine unbefristete Stelle versieht, jedoch weniger als ein halbes Pensum unter-richtet.

BedeutungMit folgenden zwei Ausnahmen dieselben Rechte und Pflichten wie im Wahl-status:- (Erteilung kann vom Schulrat delegiert werden)- Kein Anspruch auf Bildungsurlaub

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 3. Lehrauftrag befristet

VoraussetzungenEinen befristeten Lehrauftrag erhält die Lehrperson, wenn- sie nicht wahlfähig ist;- die Stelle nicht gesichert ist- die Stelle vorübergehend vakant ist (Stellvertretung)

BedeutungDas Arbeitsverhältnis bei einem befristeten Lehrauftrag läuft auf einen festgesetztenTermin ab (keine Kündigung notwendig).

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 4. Einzelauftrag für Fachkräfte für Hilfen

VoraussetzungenEin Einzelauftrag an eine Fachlehrperson für Therapie und Stützunterricht bezieht sich auf eine für das Schulkind verfügte Anzahl von Lektionen.

BedeutungBesoldung im StundenlohnEinzelaufträge sollen nur im Ausnahmefall vergeben werden

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Stellvertretung (Lehrbeauftragte)

Stellvertretungen sollen in der Regel mit einem befristeten Lehrauftrag angestellt werden und nicht im Stundenlohn.

Stellvertretungen werden grundsätzlich zu denselben Gehalts-Bedingungen angestellt, wie fest angestellte Lehrpersonen (Ausnahme: Klassenlehrerzulage)

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Allgemeine Hinweise

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Wahl erfolgen.

Es ist nicht zulässig, ohne Grund einen Lehrauftrag anstelle einer Wahl zu erteilen.

Stellvertretungen erhalten in der Regel einen befristeten Lehrauftrag und nichteinen Einzelauftrag.

Auch Fachkräfte für Hilfen werden entweder gewählt oder erhalten einen Lehrauf-trag, wenn die Kriterien erfüllt werden.

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG

Primarlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hoch-schule für wenigstens 6 Fächer der PrimarschuleAbschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Bachelor-Abschluss

Oberstufenlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischenHochschule für wenigstens 3 Fächer der OberstufeAbschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Master-Abschluss

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG

Primar-Diplomtyp A = Kindergarten bis 3. Primarklasse Primar-Diplomtyp B = 1. bis 6. Primarklasse Sekundarstufe I : Phil. I und Phil. II

Sofern keine "Allround-Ausbildung" vorhanden ist (also nicht genügend Fächerabgeschlossen wurden = Wahlfähig für jene Fächer, auf die sich das Lehrdiplombezieht.

Besitzstand: Lehrkräfte, welche ihre Ausbildung noch nach bisherigem Ausbil-dungskonzept abgeschlossen haben, behalten ihre ursprünglich erlangte Wahl-fähigkeit auch weiterhin ohne Einschränkung.

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - AnstellungAusländische Lehrdiplome

Ausländische Diplome werden durch die EDK geprüft

Seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens im Jahre 2004 ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome zuständig. Die Einreichung eines Gesuches kann über das Internet erfolgen:

www.edk.ch/dyn/12933.php

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte

Dienstjahreseinstufung

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Gehälter der Volksschullehrkräfte: DienstjahreseinstufungGrundsätze

Geregelt in Art. 2ter ff. LBG und Art. 12 – 14 VDL

Unterrichtstätigkeit ab 400 Lektionen jährlich wird als volles Dienstjahrangerechnet.

Andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie wird ab mindestens 6 Monaten Dauer wie folgt zur Hälfte angerechnet:- Kindergarten und Primarstufe: ab vollendetem 22. Altersjahr- Oberstufe und Kleinklassenstufe: ab vollendetem 24. Altersjahr

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Gehälter der Volksschullehrkräfte: DienstjahreseinstufungExcel-Tool "Dienstjahresberechnung - Version 1.6"

Excel-Tool zur Berechnung

der Gehaltseinstufung der Treueprämiendienstjahre des Anspruchs auf Bildungsurlaub des Anspruchs auf Altersentlastung der Dienstjahre in der eigenen Gemeinde

Im Internet unter: www.sgv-sg.ch Tools

25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 22

Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Feststellen der Gehaltskategorie

1. Unproblematische FälleAusbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Primarstufe = Gehalt Primarstue

Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt Sekundarstufe

2. Problematische Fälle (stufenfremder Unterricht)Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Primarstufe = Gehalt?Ausbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt?

3. SpezialfälleAusbildung: Arbeits- und HauswirtschaftslehrpersonAnstellung: Handarbeit und Hauswirtschaft auf der Oberstufe = Gehalt?

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte

Fragen zurDienstjahreseinstufung

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Treueprämie

Geregelt in Art. 10 LBG

Die Träger der öffentlichen Primar- und Sekundarschulen sind verpflichtet, ihren Lehrern bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung nach Vollendung des 10. und 20. Dienstjahres im Kanton den Betrag eines halben Monatsgehaltes auszurichten.

Berechnung des Treueprämiendienstjahres auf Excel-Tool "Dienstjahre" Berechnung der Treueprämienzahlung (od. des Urlaubes) auf speziellem Excel-Tool Teilpensen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre Bezug als Urlaub möglich (Bewilligung durch Schulrat) Übergangsrecht (für aufgelaufene Treueprämie) bis 2014

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte

Fragen zurTreueprämienberechnung

25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 26

Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Klassenlehrerzulage

Geregelt in Art. 4bis LBG (XII. Nachtrag zum LBG) und in der Vollzugshilfe vom 19. September 2007.

Die Zulage entspricht 1/30 des Jahresgehalts inkl. 13. Monatsgehalt in Klasse/Stufe B1 der unterrichteten Stufe. Der Ansatz ist nicht abhängig von der Ausbildung, bzw. des Lehrdiploms sondern nur von der Stufe, auf welcher unterrichtet wird.

Für jede Klasse steht maximal eine Klassenlehrerzulage zur Verfügung.

Stellvertretungsfall: Der Arbeitgeber entscheidet, wer die Zulage erhält!

25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 27

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Altersentlastung

Geregelt in Art. 22 VDL und Art. 16 LBG

Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 55. Altersjahres: 2 Lektionen Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 60. Altersjahres: 3 Lektionen

Berechnung bei Teilpensen:Die Altersentlastung wird als Lohnbestandteil in abgestufter Form auch

Lehrkräften mit Teilpensen von mehr als 7 Lektionen (Kindergarten: mehr als 5 Unterrichtslektionen) zugestanden.

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Lehrerdienstrecht und Gehalt

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25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 29

Altersentlastung: Berechnung bei Teilpensen

Primar- und Oberstufe:

Bandbreiten* Berechnung ab dem 50. Altersjahr Berechnung ab dem 60. Altersjahr21 - 26 U-Lekt. Monatsgeh. : 28 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 27 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)

8 - 20 U-Lekt. Monatsgeh. : 29 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 28.5 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)

1 - 7 U-Lekt. Monatsgeh. : 30 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 30 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)

Kindergarten:

Bandbreiten* Berechnung ab dem 50. Altersjahr Berechnung ab dem 60. Altersjahr17 - 20 U-Lekt. Monatsgeh. : 22 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 21 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)

6 - 16 U-Lekt. Monatsgeh. : 23 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 22.5 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)

1 - 5 U-Lekt. Monatsgeh. : 24 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.) Monatsgeh. : 24 x (U-Lekt. + Präsenzlekt.)

* Unterrichtslektionen ohne Präsenzzeit!

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Altersentlastung

Berechnungsbeispiel (Ansatz 2012):

Primarlehrperson, 56, 28. Dienstjahr, 12 Lektionen + 1 Präsenz pro Woche

Monatsgehalt vor dem 55. Altersjahr:= 13/30 von Fr. 9'030.65 = Fr. 3'913.25

Monatsgehalt ab dem 55. Altersjahr:= 13/29 von Fr. 9'030.65 = Fr. 4'048.20

Nicht etwa 14/30 von Fr. 9'030.65 !

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Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte

Fragen zurAltersentlastung

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Leistungsprämie

Geregelt in Art. 15 VDL

Für besondere Leistungsprämien stehen je Gemeinde und Kalenderjahr 0,3 % (Stand 2011) der Lohnsumme der Lehrkräfte inkl. Arbeitgeberbeiträge an die an die Personalversicherung zur Verfügung.

Muss ins Budget aufgenommen werden

Schulrat entscheidet über Auszahlung (Delegation an Schulleitung möglich)

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung (seit Juli 2005)

Art. 11quinquies LBG (neu): Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen (…) Mutterschaft wird das Personalgesetz vom 1. Dezember 2010 sachgemäss angewendet.

Art. 50 Personalgesetz

16 Wochen, bzw. 112 Tage bezahlter Mutterschafsurlaub

unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis weitergeführt wird oder nicht

Lehrerin hat Anspruch darauf, nach dem Schwangerschaftsurlaub ihr bisheriges Pensum fortzuführen.

Wichtig: Lehrerin hat nach der Geburt noch 28 Tage Zeit um per Ablauf des Mutterschaftsurlaubes zu kündigen.

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Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag der Niederkunft

Vorbezug des Mutterschaftsurlaubes ist nicht möglich

3 Fälle, in welchen die Arbeit trotzdem vor der Geburt niedergelegt werden kann:

1. Bezahlter Urlaub im Interesse einer kontinuierlichen Pensenplanung2. Unbezahlter Urlaub oder Pensenreduktion auf (einseitigen) Wunsch der Lehrperson3. Gesundheitliche Gründe (Arztzeugnis)

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsurlaub : Beginn

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Mutterschaftsentschädigung : Berechnung

Bei regelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt:Betrag des im letzten Kalendermonat vor der Geburt erzielten Einkommens

Bei unregelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt:Durchschnitt der letzten 9 Monate vor der Geburt (Personalgesetz Art. 50)

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Systematische Lohnwirksame Qualifikation SLQ

Geregelt Art. 23bis ff VDL und in den Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte

Qualifiziert wird, wer auf der obersten Stufe der Klassen A, B und C besoldet wird.

Der Schulrat verfügt bis 31. Dezember über:- die Beförderung, wenn die Leistungen gut sind;- die Nichtbeförderung, wenn die Leistungen nicht gut sind;- allfällige Fördermassnahmen.

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Gehälter der Volksschullehrkräfte:Bildungsurlaub

Geregelt in Art. 14ter LBG und den Richtlinien zum Bildungsurlaub vom 12. April 2000

Der Bildungsurlaub dauert ein halbes Semester oder 12 Wochen, wovon 10 Wochen in die Unterrichtszeit und zwei Wochen in die unterrichtsfreie Zeit fallen.

Nach weiteren 10 Jahren Schuldienst kann ein zweiter Bildungsurlaub im gleichen Umfang beansprucht werden.

Kriterien zur Erfüllung des Anspruchs: Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Bezuges gewählt sein. 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde als gewählte Lehrkraft, insgesamt 15 Jahre

im Kanton St.Gallen an einer öffentlichen Volksschule im Kanton St.Gallen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann spätestens zu Beginn des Schuljahres

gemacht werden, in welchem die Lehrperson das 55. Altersjahr erreicht.

25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 37

Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen GründenLohnfortzahlungspflicht und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 11bis LBG: Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls wird die Besoldung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, längstens für ein Jahr, ausgerichtet.

Art. 73 VSG: Die zuständige Stelle des Staates verfügt auf Antrag des Schulrates die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.

Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Lehrperson wegen Krankheit oder Unfalls länger als ein Jahr arbeitsunfähig war. Ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann der Antrag vier Monate nach Einstellung der Lehrtätigkeit gestellt werden.

25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs 38

Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen 6 – Punkte – Raster

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1. Absenzenmanagement und Bemessung Lohnfortzahlungspflicht

2. IV-Früherfassung (Case-Management)3. Information an Pensionskasse4. IV-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen5. PK-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen6. Antrag beim BLD auf Auflösung des Dienstverhältnisses

Lehrerdienstrecht und Gehalt

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Neues PersonalgesetzAuswirkungen auf die Volksschule

1. Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag anstelle einseitiger Anstellungsverfügung.

2. Für den Kündigungsschutz wird das Personalgesetz sachgemäss angewendet.

3. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall beträgt neu 24 Monate.

4. Pensionierung: auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres.

5. Das Disziplinarrecht gemäss Art. 81 ff. wird aufgehoben. Neu gelten die

personalrechtlichen Massnamen gemäss Personalgesetz.

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neues Personalgesetz

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Statistikwesen

1. Schülerstatistik BFS2. Schülerstatistik Finanzausgleich

Schülerzahl pro politische Gemeinde

3. Personalstatistik4. Pensenpool5. Finanzstatistik FISTA

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Statistikwesen

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KlassenorganisationBewilligung von unter- oder überdotierten Klassen

Art. 27 VSG: " ...Abweichungen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates, sofern die Schülerzahlen nach Abs. 1 im Durchschnitt der Klassen des gleichen Jahrgangs der Schuleinheit (in der Regel die Schulhäuser eines Quartiers) nicht erreicht wird..."

Ablauf des Bewilligungsverfahrens (Stand 2010)1. Eingabe an BLD/AVS bis 28. Februar mit Planungsstand 1. Februar(2. Weiterleitung an RSA zur Beurteilung)3. Verfügung durch BLD

Excel-Tool für Pensenberechnungen

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Klassenorganisation