Social Media & Recht Praktische Handlungsempfehlungen für ...€¦ · Social Media (auch Soziale...
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© RA Dr. Ulbricht 2012
Social Media & Recht – Praktische
Handlungsempfehlungen für Kommunen
12. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen
07.09.2012
Göttingen
© RA Dr. Ulbricht 2012
IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz
und Datenschutz
Spezialisierung auf Internet und Social
Media
Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“
www.rechtzweinull.de
www.twitter.com/intertainment
Der Referent: RA Dr.Carsten Ulbricht
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Überblick
A. Aktivitäten auf einer fremden Plattform
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
C. Aktivitäten der Bediensteten
D. Resümee
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Einführung
Definition:
Social Media (auch Soziale Medien) ist ein Schlagwort, unter dem Soziale Netzwerke
und Netzgemeinschaften verstanden werden, die als Plattformen zum gegenseitigen
Austausch von Meinungen, Eindrücken und Erfahrungen dienen. Kaplan und Haenlein
definieren Social Media als „eine Gruppe von Internetanwendungen, die auf den
ideologischen und technologischen Grundlagen des Web 2.0 aufbauen und die die
Herstellung und den Austausch von User Generated Content ermöglichen.
Social Media sind Medien, die durch die Ermöglichung sozialer Interaktionen und
Kollaboration an Bedeutung gewinnen. Sie unterstützen das menschliche Verlangen
nach sozialen Interaktionen mittels Technologie und wandeln mediale Monologe (one to
many) in social-mediale Dialoge (many to many).
Zudem unterstützt es die Demokratisierung von Wissen und Information und entwickelt
den Benutzer von einem Konsumenten zu einem Produzenten. Die Benutzer erstellen
gemeinsam ihre eigenen Inhalte (User Generated Content). Es besteht kein Gefälle
mehr zwischen Sender und Rezipienten (Sender-Empfänger-Modell). Als
Kommunikationsmittel werden dabei Text, Bild, Audio oder Video verwendet. Das
gemeinsame Erstellen, Bearbeiten und Verteilen der Inhalte, unterstützt von
interaktiven Anwendungen betont auch der Begriff Web 2.0.“
Quelle: www.wikipedia.de
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A. Einführung
Blogs
Wikis
Social Networks
Empfehlungs- und
Bewertungsverfahren
Bild- ubd Videoportale
Geolocation
Social Bookmarking
RSS-Readers
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Einführung
Relevanz aus rechtlicher Sicht ?
Nutzer wird mehr als jemals zuvor zum (Co-)Produzenten und Anbieter von allen Arten von Internetinhalten (User Generated Content)
Auswahl und Menge an nutzergenerierten Inhalten explodiert
Explodierende Inhalte sorgen für massiv zunehmende Zahl an Rechtsverletzungen
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Einführung
Rechtliche Themen
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
Recht am eigenen Bild
Urheberrecht
Arbeitsrecht
Datensicherheit
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Auf fremden Plattformen
Kontrolle
Abhängigkeit
Vergaberecht
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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
Account Name
Ähnlich Domain (umfangreiche Rechtsprechung)
Markenverletzung
Fake-Accounts
Vorsicht bei Marken
Namen von Unternehmen und von
Prominenten
Städtenamen
staatliche Einrichtungen
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Account Name
Vorherige Prüfung
Eigener Name (www.namechk.com)
Empfehlung:
Alternatives/kumulatives Vorgehen gegen
Plattformbetreiber prüfen
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Impressumspflicht
Informationspflichten nach § 5 TMG und §§ 54, 55 RfStV
für geschäftsmäßig genutzte Telemedien
LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11) bestätigt
Impressumspflicht bei Facebook
§ 5 Abs. 1 TMG: „leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar“
Weiterführend: www.kurzlink.de/impressumspflicht
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Impressumspflicht
BGH vom 20.7.2006 (Az. I ZR 228/03): Erreichbarkeit über zwei Klicks
„Anbieterkennzeichnung“,„Impressum“
oder „Kontakt“
Folgen bei Verstoß: Abmahnung,
Geldbuße bis € 50.000
Wer ganz sicher gehen will Link zum Impressum im Feld “Web”
Angaben in der Hintergrundgrafik
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Gestaltungsmöglichkeiten Tab mit Bezeichnung „Impressum“ + Link
Tab „Info“ bei Facebook genügt nach
(zweifelhafter) Ansicht des LG
Aschaffenburg nicht
Bei Impressum auf Webseite Bezug zu
jeweiliger Social Media Präsenz nehmen
Notwendige Informationen
§ 5 TMG
§ 55 RfStV
DienstleistungsInfoVO
Branchenspezifika
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur,
Kunst & Wissenschaft
§ 2 UrhG Sprachwerke
Werke der Musik
Lichtbildwerke
Filmwerke
Hinreichende Schöpfungshöhe
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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Bei
persönlichen geistigen Schöpfungen
mit hinreichender Schöpfungshöhe
Fotos
„automatischer“ und umfassender Schutz
keine Registrierung
keine Kennzeichnung erforderlich
Veröffentlichung nur mit Zustimmung des
Urhebers/Nutzungsberechtigten
Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe
zur Nutzung
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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
Besonderheiten bei Fotos
Personen
Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich Einwilligung einholen (ausdrücklich/konkludent)
oder
Ausnahme Fall des § 23 I KUG Versammlungen/Aufzüge
Personen der Zeitgeschichte
Person nur Beiwerk
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Datenschutz vs. Web 2.0
Datenschutzskandale
Netz der Daten („Datenkrake“ Google)
Social Networks (Profile privat/Business)
Unsichere Datennetze
Personensuchmaschinen („Netz vergisst nicht“)
Vorratsdatenspeicherung
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Datenschutz
Schutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Wesentliche Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) und im Telemediengesetz (TMG)
Keyword: personenbezogene Daten
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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BDSG regelt
Erhebung, Speicherung und
Nutzung („Datenverwendung“) von
personenbezogenen Daten
Datenverwendung zulässig, wenn
gesetzlich erlaubt oder mit
Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Einwilligung (§ 4a BDSG)
Aufklärung über Datennutzung
Schriftlich (auch elektronisch möglich)
Freie Entscheidung (ohne Zwang)
Pflicht zur Aufklärung vor Beginn der Datenverarbeitung
Aufklärung über Widerrufsmöglichkeiten
GRUNDSATZ:
Informierten Entscheidung
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Webseitenbetreiber Nutzer 001010100101001010010100100110101010010001010001
001001001010010101001010101010010011111001010110101010100101010010100101001010101001001010110101
Serviceanbieter
PROBLEM:
Weitergabe von
personenbezogenen Daten
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Problemfälle im Social Web
Google Analytics & Co
„I-Like“ Button
Weitere Social Plugins
Weiterführend:
Google Analytics www.kurzlink.de/analytics
Facebook Like Button www.kurzlink.de/like
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins
Keine Social Plugins
Zwei-Klick Buttons
Problem: Hinreichende Aufklärung
Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011:
„Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver-arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss
Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit, Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits-bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü (S.73))
A. Aktivitäten auf fremden Plattformen
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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
Auf der eigenen Plattform
Gestaltung
Beschaffung und Befüllung
Betrieb
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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
Gestaltung
Barrierefreiheit
Datenschutzrecht
Transparenzpflichten
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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
Beschaffung und Befüllung
Vergaberecht
Urheberrecht
Domainrecht
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Beschaffung und Befüllung
§ 97 GWB im Wettbewerb / Vergabeverfahren
§ 99 GWB „entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen“
Problemkreise:
Diskriminierungsfrei, Open Source, kostenlose Dienste
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
Alleine Von Dritten Mit Dritten
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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
Betrieb
Steuerung (Nutzungsbedingungen)
Haftung
Wettbewerbsrecht
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B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Texte Musik / Podcasts Bilder
Videos Ratings Tags etc.
Definition: User Generated Content
Inhalte (Content), die von einem
oder mehreren Benutzern (Usern)
selbst erzeugt (generiert) werden
Quelle: www.wikipedia.de
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Erscheinungsformen
Blogs (in der Regel Kommentare)
Foren
Elektronische Handelsplattformen
Video-Community-Portale
Sonstige Online Communities, bei denen Nutzer eigene Beiträge leisten
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Plattformbetreiber
Rechteinhaber
Plattform
Community
§
•Urheberrechte
•Markenrechte
•Wettbewerbsrecht
•Persönlichkeitsrechte
=
Diensteanbieter
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Plattformbetreiber
Rechteinhaber
Plattform
Community
§
•Urheberrechte
•Markenrechte
•Wettbewerbsrecht
•Persönlichkeitsrechte
=
Diensteanbieter
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
Soweit Rechtsverletzung nicht
evident, Verantwortlichkeit erst ab
Kenntnis
„notice & take down“
Prüfungspflichten ab Kenntnis
Einrichtung von technisch
möglichen und zumutbaren
Prüfungsmechanismen (z.B.
Filtersysteme)
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Praxishinweise 1. Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte auf
Begründetheit prüfen
2. Bei plausiblen Rechtsverletzungen, Inhalte
unverzüglich löschen
3. Danach Kontroll- und Überwachungspflichten
beachten
Bei Abmahnungen muss weder die
strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben, noch die Abmahnungskosten
getragen werden
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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Für Plattformbetreiber:
„Spielregeln“ wichtig
„virtuelles Hausrecht“ des Betreibers
Mit richtiger Gestaltung der Platt-
form, Spielregeln und der richtigen
Reaktion ist das Risiko kontrollier- und
kalkulierbar
B. Aktivitäten auf der eigenen Plattform
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C. Aktivitäten der Bediensteten
Vorteile:
Netzwerkeffekte
Marketing
Recruiting
Kontaktpflege
Informationsfluss
Bürgerbeteiligung
E-Government
Nachteile:
Risiko für Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse
Arbeitszeitverschwendung
Offenlegung von
Unternehmensinterna
IT-Sicherheit
Unsichere Rechtslage
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Zunehmende Vermischung der privaten und beruflichen Sphäre?
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The morning before his presentation to FedEx, a major client, the VP of
Ketchum tweeted about his impressions of their base of operations,
Memphis, Tennessee.
FedEx responded:
“We do not know the total millions of dollars FedEx Corporation pays
Ketchum annually for the valuable and important work your company
does for us around the globe. We are confident however, it is enough to
expect a greater level of respect and awareness from someone in your
position as a vice president at a major global player in your industry.”
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Fälle in Deutschland
ARAG
Kündigung wegen Verweigerung der Herausgabe der XING Login-Daten
Kündigung wegen Äußerungen bei Twitter
C. Social Media im Unternehmen
“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung,
die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar.
Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”
Einstweilige Verfügung LG Hamburg Az. 312 O 715/11
Verschleierte Werbung (§ 4 Nr.3 UWG)
Zurechnung der Handlung eines Mitarbeiters (§ 8 Abs.2 UWG)
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Für Kommunen:
Chance !
Gefahrenherd
Mitarbeiter !!!
C. Aktivitäten der Bediensteten
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Aufklärung
Leitplanken
Regeln !!!
Social Media Guidelines
Team aus Kommunikation & Recht (ggfls.
Einbeziehung Geschäftsleitung, HR,
Personalrat, Datenschutz)
Weiterführend: www.kurzlink.de/betriebsrat
C. Aktivitäten der Bediensteten
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Status quo in Kommunen
Private Nutzung des Internet verboten
weitgehende Kontrollmöglichkeiten
Geduldete private Nutzung des Internet
Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes
Überwachung weitgehend unzulässig
Gestaltungsmöglichkeiten:
Kontrollierte Beschränkung auf dienstliche Nutzung
oder
Privatnutzung eingeschränkt zulässig Zustimmung
zu abgestuften Kontrollmöglichkeiten des AG
C. Aktivitäten der Bediensteten
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Eigenverantwortung
Kenntlich machen
Vorsicht mit vertraulichen Informationen des
Unternehmens und der Kunden
Umgang mit Datenschutz- und Wettbewerbsrecht
Respekt vor Copyright
Sicherheit
Kein Spam
Trennung privat und Geschäft
aber auch
Produktivität
Steuerung
C. Aktivitäten der Bediensteten
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C. Aktivitäten von Bediensteten
Social Media Guidelines
Hatch Act in den USA
Beispiel von www.ohmygov.com
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FAZIT:
„Social Media is here to stay“
Schaffung von Medienkompetenz
Social Media Richtlinien & Schulungen
„Leitplanken“ für die Kommunikation
Kontrolle über Social Media Nutzung
WICHTIG:
Sachkompetentes Team
Einbindung der „stakeholder“
Abstimmung mit anderen einschlägigen Regeln
Lesbarkeit und klare „Ansagen“
Artikel „Richtlinien für die moderne Internetnutzung“
www.kurzlink.de/guide
C. Aktivitäten der Bediensteten
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C. Aktivitäten der Bediensteten
Social Media Guidelines
„Social Media is here to stay“
Proaktive Herangehensweise
SMG regeln Umgang mit Social Media
Grenzziehung privat – geschäftlich
Arbeitsrechtliche Implikationen
Zentraler Punkt:
Schaffung von Medienkompetenz
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D. Resümee
Akzeptanz der steigenden Bedeutung von
Social Media
Bestandsaufnahme des Einsatzes von Social
Media
Steuerung der Nutzung der Sozialen Medien
Schaffung von Medienkompetenz
Anpassung/Erstellung maßgeschneiderten
Guidelines
Konformität von (Werbe-)maßnahmen in
Social Media
Risikoszenarien vorbereiten
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PROJEKTGRUPPE:
•Kommunikation
• Recht
• IT bzw. Datenschutz
• Personal
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Wendepunkt in der Kommunikation
Schwelle zu dramatischen Veränderungen der Organisation, Innovation und Wertschöpfung
Neue Optionen vor allem in den Bereichen Bürgerdialog und –beteiligung
e-Government,
Verwaltung
allgemeiner Kommunalpolitik
Stadtmarketing
D. Resümee
Risiken mit rechtlicher Absicherung und
hinreichender Schaffung von
Medienkompetenz bei den Bediensteten
kontrollier- und kalkulierbar
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Social Media & Recht – Praktische Handlungs-empfehlungen für Kommunen
(www.kurzlink.de/kommunen)
Übersicht “Social Media & Recht„
(www.kurzlink.de/socialweb)
Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web
(www.kurzlink.de/some)
Social Media Guidelines & Recht – Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen
(www.kurzlink.de/guidelines)
Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz
(www.kurzlink.de/medienkompetenz )
Weiteführende Links
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RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.
Hölderlinplatz 5
D-70193 Stuttgart
Tel. +49 711 228545-0
Fax +49 711 2265570
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit...
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