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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü 4- 1 Schenkung: §§ 938 ff ABGB Die Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen Annahme durch Beschenkten nötig Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten – Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB) – Ausschlager einer Erbschaft Erfolgt aus Freigiebigkeit Schenkungsabsicht; Römisches Recht: animus donandi Gegenstand: alle Sachen iSd § 285 ABGB Also auch Forderungen ... ist Prototyp unentgeltlicher Verträge Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andre, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag

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Schenkung: §§ 938 ff ABGB

Die Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen

Annahme durch Beschenkten nötig Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten

– Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB)– Ausschlager einer Erbschaft

Erfolgt aus Freigiebigkeit Schenkungsabsicht; Römisches Recht: animus donandi

Gegenstand: alle Sachen iSd § 285 ABGBAlso auch Forderungen

... ist Prototyp unentgeltlicher Verträge● Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andre,

ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag

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Formzwang des Schenkungsvertrags

Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts

§ 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875

Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag!

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Schenkungswiderruf und -anfechtung

Auch für Schenkungen gilt: Als Vertrag grundsätzlich nicht widerrufbar: § 946 ABGB

pacta sunt servanda ! Ausnahmen: §§ 947 ff ABGB – einseitiger Widerruf möglich !

Widerrufsgründe:● Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt● grober Undank: „Latte“ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar !

Verkürzung des schuldigen Unterhalts § 950 ABGB

Verkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben § 951 ABGB

Schenkungsanfechtung wegen Verkürzung der Gläubiger § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO

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Formzwang des Schenkungsvertrags

Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875

Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung

Die Schenkung ist kein Realvertrag!