Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

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Das Magazin des Steuerberaterverbandes Hamburg VERBANDSNACHRICHTEN AUSGABE 3 | 2019 AUS DEM HAMBURGER VERBAND 55. Steuerrechtliches Seminar Westerland/Sylt, S.13 BERUFSRECHT Die Haftung des Steuerberaters beim Digitalen Finanzbericht, S. 51 ARBEITS- UND SOZIAL- VERSICHERUNGSRECHT Säumniszuschläge & Sozialversicherung, S. 74

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Das Magazin desSteuerberaterverbandesHamburg

VERBANDSNACHRICHTENAU S GA B E 3 | 2 019

AUS DEMHAMBURGER VERBAND55. Steuerrechtliches SeminarWesterland/Sylt, S.13

BERUFSRECHTDie Haftung des Steuerberatersbeim Digitalen Finanzbericht, S. 51

ARBEITS- UND SOZIAL-VERSICHERUNGSRECHTSäumniszuschläge &Sozialversicherung, S. 74

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Denn mit Agenda geht die tägliche Arbeit ganz leicht von der Hand. So haben Sie vor allem eines im Kopf: den Erfolg Ihrer Mandanten. Zum Beispiel den des Spiel-zeughändlers und wie sich die Ware für das weihnachtliche Saisongeschäft am besten vorfi nanzieren lässt.

agenda-steuerberater.de

SPIELZEUG

Was Steuerberater heute so im Kopf haben?

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VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 3

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

BERUFSRECHTDie Haftung des Steuerberaters beim Digitalen Finanzbericht 51Zeitnah abrechnen und Honoraransprüchenicht verjähren lassen 55

STEUERRECHTBFH bestätigt neues Reisekostenrecht 60Keine Rückstellung für Aufbewahrungskostenvon Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum 62Rentenberater sind gewerblich tätig 63Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus 64Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagenvom Zulageempfänger 65Entscheidungen des Finanzgericht Hamburgs– Abgabenordnung 66Aktuelles für Berater – Umsatzsteuerhinterziehung 66FG Münster zum Fiskusprivileg während vorläufigerEigenverwaltung nach § 270a InsO 69

ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGRECHTGeringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisseauf Abruf rechtssicher durchführen 71Säumniszuschläge & Sozialversicherung 74Entgeltfortzahlung: Änderungen im Erstattungsverfahren 83Entscheidung auf der Bettkante 86

KLEINANZEIGEN 88

LITERATURHINWEISE 90

IMPRESSUM 24

BEILAGENHINWEIS„Stotax Kanzlei“ von Stollfuß Medien

DStR-Deutsches Steuerrecht von C.H.Beck

Kanzleisoftware von BMD GmbH

AUS DEM HAMBURGER VERBANDThementag Digitalisierung 6Mitgliederversammlung des Steuerberaterverbandes 8Premiere: „Law meets Tax“ Golfturnier 9Cyclassics 2019 – Team Steuerberaterverband Hamburg 1155. Steuerrechtliches Seminar Westerland/Sylt 1313. Steuerberater Golf Cup von Westerland 17Bezirksgruppen stellen sich vor – Bezirksgruppe Mitte 20Vom Vorstand und der Geschäftsführung wahrgenommeneTermine in der Zeit vom 16.06. bis 15.09.2019 22Neuzugänge von Mitgliedernin der Zeit vom 16.06. bis 15.09.2019 23Verstorbene Mitglieder 24

VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICKTermine – Vorträge 25

VOM DSTVSteuerliche Zinsen: Den Überblick behalten 30Verbändeforum IT tagte in Berlin 32Rechts- und Berufsrechtsausschussdes DStV tagte in Berlin 34Mitgliederversammlungen von DStV und DStI in Königswinter 35Gegen den Fachkräftemangel –DStV setzt sich für Modernisierungder Ausbildung der Steuerfachangestellten ein 40DStV stellt klar: Steuerberater sind keineAuftragsverarbeiter nach DSGVO 40Teambuilding und Teambildung:Der Deutsche Steuerberatertag bietet beides 42

BERUFSAUSÜBUNGHaben StB/WP das nötige Risikobewusstseinfür ihre krisenbehafteten Mandate? 44Mediation beim Finanzgericht Hamburg 49

INHALTSVERZEICHNIS

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4 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

VERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPEN

BEZIRKSGRUPPEVeranstaltungsbeginn jeweils um 18.00 Uhr

KeineVeranstaltung

Do., 29.08.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

FA für Großunternehmen

Mo., 01.07.Internationales

Steuerrecht

Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,

Steuerberater

KeineVeranstaltung

KeineVeranstaltung

Di., 27.08.Umsatzsteuerrechtl. Behand-

lung grenzüberschr. Leistungen(EU und Drittländer)

Dipl.-Finw. Sven WagnerNorddeutsche Akademie fürFinanzen und Steuerrecht

KeineVeranstaltung

Di., 20.08.Betriebsprüfung/Steuerfahndung

Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel

Steuerberater/RA/FAHandelsRGes.R/FAStR

KeineVeranstaltung

Mo., 26.08.Aktuelles zur AO/FGO

Alice SiegertFA Hamburg-Altona

KeineVeranstaltung

Mi., 14.08.Aktuelles zur ErbStund GrunderwerbSt

Dipl.-Finw.Christian Saecker

FA für Verkehrsteuernund Grundbesitz

Steuerberaterverband Hamburg e. V., Am Sandtorkai 64 a, 20457 Hamburg

JULI 2019 AUGUST 2019

BERGEDORFVersammlungsort: LOLA Kulturzentrum e.V.,Lohbrügger Landstraße 8, 21031 HamburgTel. 040 7247735

Bezirksgruppenleiterin: Marina Wiedenroth, StBinSüdring 20, 21465 WentorfTel. 040 81974830, Fax 040 819748329

MITTEVersammlungsort: Hotel Ambassador,Heidenkampsweg 34, 20097 HamburgTel. 040 2388230

Bezirksgruppenleiter: Holger Niemitz, StBWacholderweg 25, 21629 Neu WulmstorfTel. 040 7005338

NORDVersammlungsort: Restaurant „The Locks“,Marienhof 6, 22399 HamburgTel. 040 6116600

Bezirksgruppenleiterin: Dipl.-Kfm. Andrea Möller, StBinSenke 19, 22393 HamburgTel. 040 60096687, Fax 040 60096686

OSTVersammlungsort: Clubhaus SC Condor,Berner Heerweg 188, 22159 HamburgTel. 040 6451848

Bezirksgruppenleiter: Stefan Ihde, StBRaaschwisch 15, 22043 HamburgTel. 040 6547040, Fax 040 6534573

SÜDVersammlungsort: Privathotel Lindtner,Heimfelder Straße 123, 21075 HamburgTel. 040 790090

Bezirksgruppenleiter: Ralf Cordes, StBHölertwiete 8, 21073 HamburgTel. 040 75666530, Fax 040 75666524

WESTVersammlungsort: RöperhofAgathe-Lasch-Weg 2, 22605 HamburgTel. 040 8811200

Bezirksgruppenleiterin: Daniela Ebert, StBinHolstenplatz 18, 22765 HamburgTel. 040 4316650, Fax: 040 43166544

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VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 5

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

SEPTEMBER 2019 OKTOBER 2019 NOVEMBER 2019 DEZEMBER 2019

Wird verlegtDo., 19.09.

InternationalesSteuerrecht

Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,

Steuerberater

Do., 24.10.Aktuelles

Erbschaftsteuerrecht

Dipl.-Finw.Christian Saecker

FA für Verkehrsteuernund Grundbesitz

Do., 28.11.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren MeevesAOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

KeineVeranstaltung

Mo., 02.09.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dr. Martin Mues, LL.M.Finanzgericht Hamburg

Verlegt auf den 28.10.Mo., 07.10.

AktuellesUmsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff

FA für Großunternehmen

Mo., 04.11.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

FA für Großunternehmen

Mo., 02.12.Aktuelles zur AO/FGO

Dipl.-Kfm.Christoph HardtSteuerberater

Di., 24.09.Bewertung von Immobilien

im ErbStR, GrEStRund GrundStR

Lothar BeckerFA für Verkehrsteuern und

Grundbesitz

Di., 29.10.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

FA für Großunternehmen

Di., 17.12.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren MeevesAOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Di., 17.09.Testamentsvollstreckung

Annika TheinVorsitzende Richterin amLandgericht Hamburg und

Dr. Tobias Thein, RA

Di., 22.10.Internationales

Steuerrecht

Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,

Steuerberater

Di., 19.11.Aktuelles zur AO/FGO

Alice SiegertFA Hamburg-Altona

Di., 17.12.Aktuelles zum Erbrecht

(„Umgang mit Pflichtteils-rechten“ und „Testamente“)

Dr. Dietrich Ostertun, RADr. Claus-Henning

Hollmann, RA

Mo., 23.09.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

FA für Großunternehmen

Mo., 28.10.Internationales

Steuerrecht

Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,

Steuerberater

Mo., 25.11.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff

FA für Großunternehmen

Mo., 16.12.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren MeevesAOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Mi., 04.09.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dr. Martin Mues, LL.M.Finanzgericht Hamburg

Mi., 02.10.Aktuelles Arbeitsrecht

Dr. Michael KiedrowskiRechtsanwälte

Behrens & Partner

Mi., 06.11.Verfahrensdokumentation/

Aktuelles zur AO/FGO

Alice SiegertFA Hamburg-Altona

Mi., 04.12.Steuerstrafrecht

Dr. Karsten Webel, LL.M.Finanzbehörde Hamburg

– Steuerverwaltung –

Di., 26.11.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Holger ZabelFA Hamburg-Hansa

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6 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

THEMENTAG – DIGITALISIERUNG

Von

Thomas Volkmann

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Am 18. Juni 2019 hat der Verband einen Themen-

tag „Unseren Beruf neu erfinden – die Chancen

der Digitalisierung“ durchgeführt. Mit dieser Ver-

anstaltung sollten Kolleginnen und Kollegen er-

reicht werden, die mit der digitalen Entwicklung

ihrer Kanzleien noch in den Anfängen stecken. Es

sollten Impulse gegeben werden, die Digitalisie-

rung zügig und nachhaltig anzugehen.

Mehr als 170 Teilnehmer haben an der Veranstal-

tung im „Sofitel Hamburg“ teilgenommen.

Zum Einstieg hat Steuerberater Marco Czeczka

einen Vortrag gehalten. Er ist in der Steuerbera-

ter-Branche bekannt für die Umsetzung digitaler

Prozesse in Steuerberaterkanzleien. Seine Missi-

on „unseren Beruf neu zu erfinden“ und sein

Kanzlei-Modell waren Grundlage seines Vortra-

ges. Er zeigte die aktuelle Lage der Branche auf

und beschrieb was gut und was schlecht läuft.

Direkt aus der Praxis berichtete er, wie die Digi-

talisierung seine Kanzlei voranbringt.

Anschließend stellte Christian Volquardsen (Ab-

teilungsleiter -51 der Finanzbehörde Hamburg)

die digitalen Angebote der Finanzverwaltung vor

und gab einen Ausblick in deren digitale Zukunft.

Am Nachmittag erhielten die Teilnehmer die

Gelegenheit, verschiedene digitale Dienstleister

für Steuerberaterkanzleien mit einem relativ ge-

ringen Zeitaufwand kennen zu lernen. Auf vier

Bühnen haben acht Unternehmen in jeweils halb-

stündigen Vorträgen ihre digitalen Dienstleistun-

gen vorgestellt. Die teilnehmenden Dienstleister

und deren Vortagsthemen werden nebenstehend

noch genauer beschrieben.

Im Jahr 2020 wird der Verband einen weiteren

„Thementag – Digitalisierung“ anbieten.

Unsere digitalen Leistungen für Steuerberater:

• Cloud-Outsourcing für Ihre Kanzlei

• Cloudbasierte Services für die digitale Kommunikation und Zusammenarbeit mit Ihren

Mandanten

• Organisationsberatung bei der digitalen Transformation der Kanzlei-Prozesse

• Einführung und Prozessberatung auf dem Weg zur digitalen Buchführung

• Einführung und Prozessberatung DATEV DMS

Unsere Branche befindet sich in digitaler Transformation. Die Welt ist mobil und

Informationen sind schnell und online und auf mobilen Endgeräten verfügbar. Unsere

Antwort sind clevere und sinnvolle Anwendungen, die sich in den Workflow integrie-

ren, Fachinhalte in die gewünschte Softwarelösung einbetten, Prozesse vereinfachen,

Zeit sparen und unseren Kunden beruflich wie auch ganz persönlich das Leben leich-

ter machen. Nutzen Sie die Innovationskraft unseres Unternehmens und gestalten Sie

mit uns die Zukunft.

UNTERNEHMEN

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VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 7

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

WIADOK entwickelt digitale Strategien für die Mandantenkommunikation. Dank neues-

ter Technologien werden aus textlastigen Infobriefen interaktive Kanzleizeitschriften, die

optisch perfekt zur Kanzlei passen und inhaltlich auf jeden Mandanten abgestimmt

werden können – vollautomatisch. Die Verbreitung erfolgt crossmedial per E-Mail, PDF,

Online, Druck oder APP mit Anbindung an DATEV und Addison.

Als genossenschaftlicher Dienstleister der Steuerberater kümmert sich die DATEV seit

ihrer Gründung auf Basis der jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten um die

Ausgestaltung von Prozessen in Kanzleien und das optimale Zusammenspiel mit deren

Mandanten. So spielt für die Genossenschaft unter anderem die Digitalisierung von

betriebswirtschaftlichen Prozessen eine zentrale Rolle. Um die Prozesse in Gänze

abzubilden verzahnt DATEV die eigenen Softwarelösungen, Cloud-Dienste und inte -

grativen Plattformen im DATEV-Ökosystem für die Anwender komfortabel auch mit

Datenquellen und Systeme anderer Anbieter. Für die Anwender ergibt sich daraus eine

medienbruchfreie Verlängerung der Prozesskette, die den Workflow innerhalb der Kanz-

leien, aber auch zwischen ihnen und ihren Mandanten auf breiter Basis optimiert.

lexoffice ist die Online Lösung von Lexware, die Mandanten und Steuerberater verbin-

det und die Zusammenarbeit vereinfacht: Mandanten schreiben mit lexoffice GoBD-

konforme Angebote und Rechnungen, erfassen Belege digital und regeln den Zahlungs-

verkehr. lexoffice sorgt automatisch für eine korrekte Verbuchung im Hintergrund. Steu-

erberater nutzen lexoffice kostenlos zur Beratung und Datenübernahme in die eigene

Kanzleisoftware.

BMD ist Deutschlands einziger Anbieter, der sowohl ein vollständiges Kanzleisystem

mit integrierter Mandantenplattform und eigenem DMS, sowie darüber hinaus ein voll-

wertiges ERP-System für Ihre Mandanten, von der Faktura über die Registrierkasse bis

zur Produktionssteuerung und Zeiterfassung, anbietet.

Taxdoo automatisiert die Umsatzsteuer-Abwicklung für Onlinehändler in der EU und

deren Steuerberater. Alle erforderlichen Daten werden über Schnittstellen automatisch

eingelesen, umsatzsteuerlich ausgewertet und im Rahmen des DATEV-Exports automa-

tisiert in die Finanzbuchhaltung übergeben — revisionssicher und GoBD-konform. Auch

die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abgabe umsatzsteuerlicher Meldungen im

EU-Ausland sind über die lokalen Partnerkanzleien von Taxdoo möglich.

kontool ist das mobile Controllingsystem für Sie und für Ihre Mandanten. Es analysiert

und präsentiert die wichtigsten Unternehmenskennzahlen in einem flexiblen, grafischen

Cockpit. Und jetzt neu mit K360 der flexiblen Kennzahlenpräsentation.

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8 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES STEUERBERATERVERBANDES –UTE MASCHER ZUM EHRENPRÄSIDENT GEWÄHLT

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung

vorgeschlagen, Ute Mascher zum Ehrenpräsident

zu wählen. Herr Schneier begründet den Vor-

schlag des Vorstandes. Er würdigte die herausra-

genden Verdienste von Frau Mascher in ihrer

mehr als 30-jährigen Tätigkeit im Vorstand des

Steuerberaterverbandes; davon zuletzt 12 Jahre

als Präsident. Darüber hinaus setzte sich Frau

Mascher bei verschiedenen berufsständischen

Organisationen, auch auf Bundesebene, in vielen

weiteren wichtigen Ehrenämtern für den Berufs-

stand außerordentlich ein. Im Anschluss daran

wählte die Mitgliederversammlung Frau Mascher

einstimmig zum Ehrenpräsident des Steuerbera-

terverbandes.

Weiterhin hat der Vorstand der Mitgliederver-

sammlung vorgeschlagen, das ehemalige lang -

jährige Vorstandsmitglied Bernd Lehmann zum

Ehrenmitglied zu wählen. Präsidiumsmitglied

Christian Ladehoff begründet den Vorschlag des

Vorstandes. Er würdigte die langjährigen und sehr

wertvollen Leistungen von Herrn Lehmann für

den Steuerberaterverband und den Berufsstand.

Die Mitgliederversammlung wählte Herrn Leh-

mann einstimmig zum Ehrenmitglied des Steuer-

beraterverbandes.

In seinen Schlussworten bedankte sich Herr

Schneier bei den anwesenden Mitgliedern für ihre

Teilnahme an der etwas mehr als eine Stunde an -

dauernden Versammlung.

Die Mitgliederversammlung des Steuerberater-

verbandes wurde am 21. August 2019 in der Ver-

bandsgeschäftsstelle durchgeführt.

Präsident Andreas Schneier eröffnete die Ver-

sammlung und begrüßte 30 Teilnehmer. Er be-

richtete über die Tätigkeit des Vorstandes im Jahr

2018 und verwies dabei auch auf den umfassen-

den Geschäftsbericht. Weiterhin berichtete Herr

Schneier über aktuelle Entwicklungen.

Vizepräsident und Schatzmeister Volker Höpfl

legte den Jahresabschluss 2018 vor und stellte

diesen zur Aussprache. Nach dem anschließen-

den Bericht der Rechnungsprüfer wurde der Ab-

schluss einstimmig genehmigt und der Vorstand

ebenfalls einstimmig entlastet.

Weiterhin war eine Nachwahl für ein weiteres Vor-

standsmitglied durchzuführen. Die Bezirksgrup-

pe Mitte, die für diese Wahl das Vorschlagsrecht

besaß, schlug Herrn Dipl. Kfm. Holger Niemitz

(Steuerberater) vor. Die Mitgliederversammlung

wählte Herrn Niemitz einstimmig zum weiteren

Vorstandsmitglied. Er wird zukünftig die Bezirks-

gruppe Mitte leiten.

Die Mitgliederversammlung setzte sodann den

Regel-Mitgliedsbeitrag für 2019 unverändert auf

200,00 Euro und den ermäßigten Beitrag auf

130,00 Euro, jeweils zzgl. der gesetzlichen Um-

satzsteuer, einstimmig fest.

Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung

die Aufwandsentschädigungen und die Reisekos-

tenvergütungen für den Vorstand - in der Höhe

unverändert - einstimmig beschlossen.

Von

Thomas Volkmann

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Page 9: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 9

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

PREMIERE: „LAW MEETS TAX“ GOLFTURNIER

Als Idee beim gemeinsamen Gänseessen des

Steuerberaterverbandes Hamburg mit dem Ham-

burgischen Anwaltverein (HAV) geboren, fand am

Freitag, den 9. August 2019 erstmals ein gemein-

sames Golfturnier mit Rechtsanwälten und Steu-

erberatern statt.

Im Golfclub Hamburg-Ahrensburg spielten Mit-

glieder des HAV und des Steuerberaterverbandes

gemeinsam ein Golfturnier im Format eines

Chapman-Vierers, immer ein Team bestehend

aus Rechtsanwalt und Steuerberater.

Die 32 Teilnehmer gingen bei bestem Wetter auf

die Runde, genossen leckere Halfway-Verpfle-

gung, lobten einstimmig den tollen Platz und lie-

ßen den Tag gemeinsam bei einem geselligen und

schönen Essen ausklingen.

Scheinbar war die Flight-Einteilung geglückt, so

dass auf der Runde und danach nur glückliche

Gesichter zu sehen waren.

Von

Claudia Greibke

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10 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Folgende Sieger konnten wir ehren:

1. Brutto Tim Reichelt und Gerd Hoffmann

1. Netto Carmen Blöse und Jörg Gerken

2. Netto Patricia Ruhnke und

Dr. Marion Frotscher

3. Netto Christian Ladehoff und

Constantin Jungclaus

Longest Drive Damen: Patricia Ruhnke

Longest Drive Herren: Tim Reichelt

Nearest to the Pin Damen:

Dr. Marion Frotscher

Nearest to the Pin Herren:

Tim Reichelt/Frank Lange

Wir danken dem DWS-Verlag für seine großzügi-

ge Unterstützung und ebenso der Deutschen Bank

für ihren Beitrag.

Eine Fortsetzung im nächsten Jahr sollte folgen,

auch wenn wir die Idee „Law beats Tax“ noch

nicht ganz so charmant finden.

Alle Golfspieler – völlig unabhängig von ihrer Spiel-

stärke – sind auch im nächsten Jahr ganz herzlich

eingeladen, auf diese nette Art, neue Steuerbera-

ter-Kollegen und Rechtsanwälte aller Fachrichtun-

gen kennen zu lernen. Die Organisatoren Christian

Ladehoff und Claudia Greibke stehen Euch gerne

als Ansprechpartner zur Verfügung.

Page 11: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 11

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

CYCLASSICS 2019 – TEAM STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

160km) bietet das Event für jeden sportlichen An-

spruch das richtige Streckenpaket. Auch in die-

sem Jahr ist für den Steuerberaterverband Ham-

burg jeweils ein Team für die kurze Distanz von

60km als auch für die 100km-Strecke gestartet.

Alle neuen Teilnehmer wurden wieder mit den be-

währten Verbandstrikots, sponsored by DATEV

eG, ausgestattet.

Bei hochsommerlichen Temperaturen und lauem

Lüftchen ging es für die Ersten morgens um 7.25

Uhr auf die Strecke. Die 60km-Runde führte wie

in jedem Jahr stadtauswärts Richtung Volkspark-

stadion über Holm und Appen nach Wedel zur

Schiffsbegrüßungsanlage, über die „Bergetappe“

Kösterberg zur Elbchaussee und weiter über die

Reeperbahn auf die Zielgerade in der Möncke-

bergstraße. Die 100km-Strecke führte in den grü-

nen Hamburger Nordosten nach Ahrensburg,

Rund 18.000 begeisterte Radfahrer und die welt-

besten Radprofis sind am 25. August 2019 erneut

bei den EuroEyesCyclassics durch Hamburg ge-

radelt. Das Team Steuerberaterverband Hamburg

ist in diesem Jahr mit 17 Kolleginnen und Kolle-

gen vertreten gewesen. Für die einen ist dabei

sein alles, für die anderen Teilnehmer ist es ein

Highlight sich zu messen und die persönliche

Bestzeit zu toppen. Doch eins verbindet uns alle:

Spaß und Freude am Radsport sowie das unver-

gleichbare Erlebnis die hanseatische Metropole

und das beschauliche Umland auf extra dafür ab-

gesperrten Straßen zu befahren und sich dabei

von Tausenden begeisterten Zuschauern feiern zu

lassen.

Die Cyclassics sind der Hamburger Radsport-

Klassiker und das größte Ein-Tages-Rennen

Europas. Mit drei Distanzen (60km, 100km,

Von

Daniela Ebert

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12 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

über schnelle flache Straßen an Lütjensee vorbei,

durch die landschaftlich schöne Hahnheide und

eine leicht wellige Streckenführung im Sachsen-

wald, über Reinbek und die B5 auf direktem Weg

zum Ziel in die Innenstadt. Zahlreiche Zuschauer

säumten, trotz der frühen Uhrzeit, wieder die

Straßen in und um Hamburg und feuerten die

Radsportler an. Großartig sind jedoch in jedem

Jahr die Zuschauer am Kösterberg, die die Radler

mit ihren Trillerpfeifen den Berg hochpuschen.

Gemeinsamer Treffpunkt nach dem Rennen war

für uns auch in diesem Jahr der Mönckebergbrun-

nen, wo wir das Rennerlebnis bei herrlichstem

Wetter ausklingen lassen konnten. Alle unsere ge-

starteten Fahrer sind sturzfrei, gesund und glück-

lich ins Ziel gekommen und freuen sich schon

jetzt auf das nächste Jahr. In diesem Jahr hatten

wir uns für die Teamwertung entschieden, da für

die Firmenwertung mindestens 10 Teilnehmer

eines Teams ins Ziel bzw. die Wertung kommen

müssen. In der Teamwertung werden nur die

schnellsten vier Fahrer gewertet. Über beide

Distanzen haben wir uns im Mittelfeld platziert.

An dieser Stelle gratulieren wir noch einmal allen

recht herzlich zu einem erfolgreichen Rennen!

Im nächsten Jahr finden die Hamburger Cyclassics

bereits zum 25. Mal statt. Auch bei dieser Jubilä-

umsveranstaltung werden wir auf jeden Fall wieder

dabei sein! Werden auch Sie Teil unseres Teams!

Gerade die kurze Strecke über 60km ist mit

wenig Trainingsaufwand zu meistern und wird mit

einem tollen Erlebnis belohnt. Je nach Wetter-

und Gemütslage machen wir (fast) ganzjährig ge-

meinsame Ausfahrten. Mitglieder, die an gemein-

samen Trainingsfahrten interessiert sind, können

sich gerne an die Geschäftsstelle wenden.

Save the date: 16. August 2020

Page 13: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 13

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

55. STEUERRECHTLICHES SEMINAR WESTERLAND/SYLT

seits vom Kanzleialltag und der eigenen Heimat-

stadt auseinanderzusetzen.

In diesem Jahr wurden uns besonders praxisnahe

Vorträge geboten. Die Fragen der Teilnehmer

sowie die regen Diskussionen mit den hochkarä-

tigen Referenten zeigten die Probleme unserer

praktischen Tätigkeit. Viele von uns streben nicht

an, ihre Fälle bis zum BFH zu bringen, sondern

vorab eine Lösung zu finden. Wir haben daher alle

dankbar die praktischen Hinweise der Referen-

ten angenommen.

Am Montag wurde uns bereits reichlich Abwechs-

lung zum Thema Personengesellschaften gebo-

ten. Zunächst referierte Herr Meinhard Wittwer,

vorsitzender Richter am BFH aus München über

neuere Rechtsprechung zu Gesamtplan, Realtei-

lung und atypisch stille Gesellschaften. Anschlie-

ßend trug Herr Dr. Ralf Demuth, Steuerberater,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus

Köln über Realteilung und Betriebsaufspaltung

vor. Er gab uns auch ein Update über die Entwick-

lungen in der vorweggenommenen Erbfolge.

Das Generalthema am Dienstag war die Umsatz-

steuer. Referent in diesem Jahr war Herr Robert

Hammerl, Steuerberater aus München. Nach Dar-

stellung der aktuellen Entwicklung der Umsatz-

steuer bei Bauleistungen und aktuellen und sehr

wesentlichen Gesetzesentwicklungen (Reihenge-

schäfte, Quick-Fixes, Konsignationsläger usw.)

folgten unterhaltsame Beispiele für Einzweck-

und Mehrzweckgutscheine. Wir Steuerberater

können nach diesen Ausführungen nie wieder un-

bedarft Gutscheine kaufen. Ergänzt wurden die

Ausführungen durch Änderungen in der Schweiz

Bereits zum 55. Mal fand unsere traditionelle

6-Tages-Fortbildung Steuerrecht wie immer in der

37. Kalenderwoche im September in Westerland

auf Sylt statt.

Mit großer Vorfreude reisten die Steuerberater

aus ganz Deutschland an, um ihre Kollegen zu

treffen, die sich manchmal nur einmal im Jahr auf

Sylt zur Fortbildung sehen. Es gab viel zu er -

zählen, was in dem einen Jahr passiert ist. Der

Austausch erfolgte über die Sorgen und Erfolge

sowie die vielen Herausforderungen unseres

Berufsstandes. Auch die begehrten Backrezepte

für neue engagierte Mitarbeiter wurden ausge-

tauscht.

Der erste Tag begann mit der Begrüßung durch

unseren Präsidenten Herrn Schneier, der den 110

Teilnehmern eine erfolgreiche Woche wünschte.

Grußworten unseres neuen Hamburger Kammer-

präsidenten Herrn Stefan Blöcker folgten wie

immer launige Grußworte des Bürgermeisters der

Gemeinde Sylt Herrn Nikolas Häckel mit einem

Bericht über Zweitwohnungssteuer und das Steu-

eraufkommen auf Sylt.

Zahlreiche Erstteilnehmer am Seminar waren

zunächst über unseren Tagungsraum in einem

Restaurant erstaunt, verstanden aber ebenso wie

neue Referenten schnell, warum wir diesen Ta-

gungsort so schätzen. Sollten die Wogen der

Rechtsprechung mal wieder zu stürmisch wer-

den, hilft ein Blick auf die Nordsee und man kann

einordnen, dass es auch wieder ruhigere See

geben wird. Also beste Voraussetzungen, um sich

mit den Herausforderungen des Steuerrechts ab-

Von

Claudia Greibke

Page 14: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

14 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

zum 01.01.2018 und 2019 und Grundlagen zu

Rechnungen und Rechnungsberichtigungen. Auch

zum Internen Kontrollsystem (IKS) gab er uns

wichtige Informationen.

Am Mittwoch hat dann Herr Gerd Achilles, Di-

plom-Finanzwirt aus Duisburg zum Thema „Tatort

Kasse“ die volle Aufmerksamkeit der Teilnehmer

bekommen. Unter der Überschrift „Generalver-

dacht Kassenmanipulation – wie kann der Ehr -

liche geschützt werden“, gab es viele Informa -

tionen über formelle Anforderungen an die

Kassenführung, die sog. offene Ladenkasse, die

Kassen-Nachschau und vor allem die Schätzung

der Besteuerungsgrundlagen. Das am intensivs-

ten diskutierte Thema war, wann denn überhaupt

eine Schätzungsbefugnis seitens der Finanzver-

waltung besteht. Wir wurden ermutigt, uns gegen

unberechtigte Schätzungen zu wehren und auch

den Weg zum Finanzgericht in Betracht zu ziehen.

Am Folgetag stand die aktuelle Besteuerung von

Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter im

Blickpunkt. Herr Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater

Page 15: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 15

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

vBP aus Köln berichtete umfassend über Gewinn-

ausschüttungen, die Haftungsfalle des steuer -

lichen Einlagekontos und Einlagenrückgewähr.

Die Darlehensgewährung der GmbH, Gesell -

schafter-Fremdfinanzierung sowie die geänderte

Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen

und Anteilsübertragung und Untergang von Ver-

lusten nach § 8c KStG waren allesamt relevante

Themen.

Der Freitag wurde von Herrn Prof. Dr. Bert Kamin-

ski von der Helmut Schmidt Universität Hamburg

gestaltet. Unter dem Thema „Einkommensteuer“

ging der Referent auf viele praxisrelevante

Themen ein und brachte uns auf den aktuellen

Stand zum wirtschaftlichen Eigentum, Wechsel

von AfA-Methoden und Neues zu § 6b EStG. Die

Besteuerung von Hybridfahrzeugen, Jobtickets

und Dienstfahrrädern war ebenso praxisrelevan-

tes Thema wie die Gestaltungsüberlegungen bei

Arbeitsverträgen. Allerdings führte der Ausblick

auf laufende Gesetzgebungsverfahren zu Kopf-

schütteln bei den Teilnehmern. Wenn überhaupt

der Gedanke diskutiert wird, die Höhe der Um-

Page 16: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

16 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

satzerlöse als Bemessungsgrundlage für eine Be-

steuerung heranzuziehen, würde das Prinzip der

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unseres

Steuersystems seine Grundlage verlieren.

Am Sonnabend mussten wir uns dem wichtigen

Fach Abgabenordnung widmen. Herr Prof. Dr.

Seer von der Ruhr-Universität in Bochum ermun-

terte die Teilnehmer, immer nach der Rechts-

grundlage zu fragen. Für die Erstellung und Über-

mittlung einer E-Bilanz gibt es beispielsweise

keine. Er referierte über das elektronische Be-

steuerungsverfahren, die digitale Außenprüfung,

verbindliche Auskünfte sowie Verzinsung und

Verspätungszuschlag. Natürlich kam auch die

DSGVO noch im Vortrag vor.

Zum zweiten Mal haben wir neben dem Tagungs-

raum einen weiteren Raum angemietet, in dem

die Kaffeepausen stattfanden und die Kollegen

die Gelegenheit hatten, verschiedene Aussteller

(Software, Fachverlage, Versicherungen, Marke-

ting) zu besuchen und sich über wichtige Themen

des Kanzleialltags zu informieren.

Neben den steuerrechtlichen Themen wurde der

kollegiale Austausch in den Pausen und durch

das stattfindende Rahmenprogramm gepflegt.

Gelegenheit zum Networking mit Kollegen gab es

beim Golfturnier am Sonntag oder beim gemein-

samen Strandspaziergang (der aufgrund von

Regen und Orkanböen nur vereinzelt wahrgenom-

men wurde) und Abendessen am Mittwoch. Das

am freien Mittwochnachmittag geplante Tennis-

turnier fiel aufgrund des stürmischen Wetters

(unglücklicherweise der fast einzige Tag mit

schlechtem Wetter in der Woche) dieses Jahr

leider aus. Zu dem Golfturnier am Sonntag zu

Beginn der Seminarwoche gibt es einen geson-

derten Bericht.

Nach sechs Tagen intensiver Befassung mit steu-

erlichen Fragestellungen verließen die Teilnehmer

erschöpft die Insel und meisterten geduldig auch

die Warteschlangen am Autozug aufs Festland.

Die Unterkünfte für das Jahr 2020 haben die

meisten bereits gebucht. Das Rüstzeug für viele

Steuerthemen haben wir komprimiert mit heim-

genommen und können uns jetzt gut fortgebildet

unserem Kanzleialltag widmen, der bei einigen

Kollegen bereits am Sonntag wieder begonnen

hat.

Wir danken unserem Geschäftsführer Rechtsan-

walt Thomas Volkmann und den Mitarbeiterinnen

der Geschäftsstelle für die wieder perfekte Orga-

nisation des Seminars.

Im nächsten Jahr beginnt das Seminar (wie immer in

der 37. Kalenderwoche eines Jahres) am 07.09.2020.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und stehen

vorab auch gerne für Fragen und Anregungen zur

Fortbildungswoche zur Verfügung.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Page 17: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 17

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

13. STEUERBERATER GOLF CUP VON WESTERLANDIM GOLFCLUB SYLT E.V.

Punkte). Das 1. Netto ging an Dr. Elmar Mörten-

kötter und Dr. Thomas Duwe (48 Netto-Punkte),

das 2. Netto an Nils Engelhardt und Eric Goebel

(41 Netto-Punkte), das 3.  Netto mit 41 Netto-

Punkten an Kathrin Möwius und Klaus Meier. Den

Longest Drive bei den Damen gewann Kathrin

Möwius, bei den Herren Dr. Elmar Mörtenkötter.

Den Preis für Nearest to the Pin gewann bei den

Damen Swenne Jungclaus und bei den Herren

Detlef Piepenburg vom GC Sylt, der freundlicher-

weise das Teilnehmerfeld auffüllte und seinen

Preis für die Tombola stiftete. Allen Gewinnern

die herzlichsten Glückwünsche!

Erstmals haben wir einen Schnupperkurs mit

4 Teilnehmern durchgeführt. Manfred Gerlach

vom GC Sylt hat mit viel Freude und Engagement

den „Schnupperern“ den Spaß an dieser Sport-

art vermittelt. Gewinner der Putt-Challenge war

Matl Urban vom Golfino-Store in Westerland.

Zum Auftakt der Fortbildungswoche in Wester-

land haben wir am Sonntag, den 8. September

2019 im Golfclub Sylt den 13. Steuerberater Golf

Cup von Westerland gespielt.

Der wunderschöne Wenningstedter Golfplatz ge-

legen am Kampener Leuchtturm, der Blick auf

das Wattenmeer, das reetgedeckte Clubhaus, die

netten Gastgeber des Clubs und die gute Gastro-

nomie waren eine schöne Einstimmung auf die

Fortbildungswoche.

Um 10.30 Uhr gingen Steuerberater, Angehörige

und Freunde bei Sonne und blauem Himmel auf

die Golfrunde.

Mit 20 Teilnehmern unterschiedlicher Spielstär-

ke (Handicap 7,3 bis 47,0) aus ganz Deutschland

und sogar Österreich hatten wir ein gut gemisch-

tes Startfeld und die Spielform des Chapman-Vie-

rers führte zu guten Ergebnissen und gab allen

Spielern eine Gewinnchance.

Gefreut haben sich alle Spieler über das perfek-

te fast windstille Wetter und den guten Zustand

des Platzes. Die gute Laune war den ganzen Tag

spürbar und zwischendurch durften wir uns an

der von ATIKON gesponserten Halfway-Station

stärken.

Dank der freundlichen Unterstützung der ATIKON

und der ERGO wurden auch eventuelle Ballverlus-

te auf der Runde reichlich ausgeglichen.

Insgesamt wurden 8 Preise ausgespielt. Das

1. Brutto gewannen Karin Ehlers-Rix und Johan-

nes Tittmann mit 25 Brutto-Punkten (39 Netto-

Von

Claudia Greibke

Page 18: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

18 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Zu unserer Abendveranstaltung im Golfclub Sylt

kamen dann auch die nicht golfenden Kollegen

und Begleitpersonen dazu, so dass die 29 Gäste

anregende Gespräche führten.

Wir haben das Turnier zum dritten Mal für den

„guten Zweck“ gespielt und um Spenden für den

Förderkreis der Syltklinik e.V. (Rehaklinik für Fa-

milien mit krebskranken Kindern der deutschen

Kinderkrebshilfe) in Wenningstedt gebeten. Hier

kümmert man sich ausschließlich um die Nach-

sorge der krebskranken Kinder und ihrer Angehö-

rigen (Eltern sowie Geschwister).

Frau Iwersen, die als eine der Lehrerinnen in der

Syltklinik und als ehrenamtliche Kassenwartin

des Vereins tätig ist, berichtete uns von den Pro-

jekten des Förderkreises, die von keinem Kosten-

träger finanziert werden. Durch Angebote wie

therapeutischem Wellenreiten wird das Selbstver-

trauen der erkrankten Kinder gestärkt.

Mit Spenden, einer Tombola und einer Versteige-

rung der gesponserten Hotel-Übernachtungen

haben wir insgesamt Spenden in der großartigen

Höhe von 3.434 Euro für den Förderkreis der Sylt-

klinik gesammelt. Herzlichen Dank an alle Spender!

Die gesammelten Spenden haben wir in der Mit-

tagspause unserer Fortbildung an den ärztlichen

Leiter der Syltklinik Herrn Dr. Uwe Steffens über-

geben, der allen Teilnehmern ganz herzlich dankt.

Page 19: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 19

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Alle Teilnehmer des Abends hatten durch die

Tombola unabhängig vom Golfspiel die Chance

auf großartige Gewinne. Falls jemand sowohl

einen Gutschein für Kaffee und Kuchen in der

Kupferkanne als auch einen Restaurant-Gutschein

gewonnen hatte, boten sich sogleich Kollegen an,

hier als Begleitung zu fungieren. Im nächsten Jahr

überlegen wir gerne eine andere Form der Tom-

bola, die das Mehrfachglück etwas reduziert.

Auch können wir nicht verantworten, dass eine

Steuerberaterin zwei Flaschen der Sansibar allei-

ne trinken muss.

Ein herzlicher Dank gilt den Sponsoren unserer

Tombola-Preise (Hotel Arosa List, Hotel Stadt

Hamburg, Hotel Lindner Windrose, Golfino Store

Westerland, Restaurant Jörg Müller, Restaurant

Tellerrand, Gosch, Sansibar, Kupferkanne, von

Lauff und Bolz Versicherungsmakler Hamburg,

Restaurant Hansen im Golfclub Sylt, Golfclub Sylt,

Golfclub Bergisch Land) für Ihre Unterstützung.

Für ihren unermüdlichen und charmanten Einsatz

danken wir unserer „Losverkäuferin“ und „Tombo-

lafee“ Margret Esser, Steuerberaterin aus Bonn.

Bei einem leckeren 3-Gänge-Menü und angereg-

ten Gesprächen haben wir den Tag ausklingen

lassen.

Save the Date: Zu Beginn des 55. Steuerrechtli-

chen Seminars von Westerland in der KW

37/2020 findet am Sonntag, den 6. September

2020 der 14.  Steuerberater Golf Cup auf Sylt

statt. Auch Anfänger können bei einem Schnup-

perkurs an diesem Tag das Golfen ausprobieren.

Wir freuen uns, Sie wieder oder erstmals auf Sylt

begrüßen zu dürfen.

Bei Fragen zum nächsten Golfturnier wenden Sie

sich gerne an die Organisatoren des Turnieres

Herrn StB Bernd Rode, Sprockhövel und Frau

WPin/StBin Claudia Greibke, Hamburg.

Page 20: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

20 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

BEZIRKSGRUPPEN STELLEN SICH VORBEZIRKSGRUPPE MITTE

Die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe ist frei

wählbar und man darf auch an den Fortbildungen

einer anderen Bezirksgruppe teilnehmen. Dabei

empfiehlt sich vorher eine Kontaktaufnahme mit

dem Bezirksgruppenleiter oder dem Verband.

Sehr gerne sind auch Themenvorschläge für

zukünftige Fortbildungen von den Mitgliedern

willkommen.

Der Jahresplan für alle Gruppen ist sowohl auf der

Homepage unseres Verbandes als auch in diesen

Verbandsnachrichten veröffentlicht.

Wir stellen Ihnen zukünftig in jeder Ausgabe eine

unserer Bezirksgruppen näher vor.

Die Bezirksgruppe Mitte wird seit einem Jahr von

Steuerberater Holger Niemitz geleitet und findet

im Hotel Ambassador, Heidenkampsweg 34 in

Hamburg statt. Das Hotel liegt fast am Berliner

Tor und ist daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln

gut zu erreichen. Herr Niemitz war vor der Leitung

langjährig Stellvertreter des vorherigen Bezirks-

gruppenleiters, Herrn Ralf Nasdalla.

Rund 20 bis 30 Kollegen nehmen regelmäßig an

den monatlichen Fortbildungen teil. Die Fortbil-

dungen beginnen immer um 18 Uhr und dauern

etwa 2 Stunden.

Der Vortrag am 2. September 2019 von Dr. Martin

Mues, LL.M. vom Finanzgericht Hamburg über Ak -

tu elles Körperschaftsteuerrecht war sehr gut be-

sucht und wie immer informativ und kurzweilig.

Was ist eine Bezirksgruppe und was passiert dort?

Das Gebiet des Hamburger Steuerberaterverban-

des ist in 6 Bezirksgruppen aufgeteilt, die sich

über das gesamte Stadtgebiet verteilen. Diese

Gruppen werden jeweils von einem Vorstandsmit-

glied unseres Verbandes geleitet.

Bei den Bezirksgruppenversammlungen haben

Berufsträger die Möglichkeit, sich regelmäßig

praxisnah fortzubilden und sich kollegial unter -

einander auszutauschen.

In der Regel wird jeweils einmal im Monat ein

Fachvortrag gehalten. Die Teilnahme ist für alle

Mitglieder unentgeltlich.

Der Bezirksgruppenleiter wählt die jeweiligen

Themen und Referenten aus, begleitet die Ver-

sammlungen vor Ort und ist Ansprechpartner für

die Verbandsmitglieder.

Von

Claudia Greibke

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Page 21: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

Interdisziplinäres Zentrum fürInternationales Finanz- und Steuerwesen

36.HAMBURGER TAGUNG ZUR INTERNATIONALEN BESTEUERUNG

6. DEZEMBER 2019HANDELSKAMMER HAMBURG · ADOLPHSPLATZ 1

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEIT IN EINEM SICH ÄNDERNDEN STEUERLICHEN UMFELD

PROGRAMM

6. DEZEMBER 2019 · HANDELSKAMMER HAMBURG · ADOLPHSPLATZ 1

BITTE EINSENDEN ODER FAXEN AN +49(0)40 - 428 38 - 33 93

Datum, Unterschrift

Begrüßung der TeilnehmerRA Prof. Dr. Gerrit Frotscher, International Tax Institute (IIFS), Universität HamburgKai Elmendorf, Vizepräses der Handelskammer HamburgDr. Andreas Dressel (angefragt), Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg

Aktuelle Rechtsprechung des BFHProf. Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, I. Senat, München

KonzernfinanzierungDr. Andreas Körner, LL.M. (Tax), Leiter Steuern, Volkswagen AG, Wolfsburg

Streitbeilegung im internationalen KontextJan Uterhark, Partner, Head of Tax Controversy and Tax Litigation, KPMG AG, Hamburg

Neuerungen bei grenzüberschreitenden steuerbaren LieferungenDr. Jörg Grune, Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover

Geplante Gesetzesänderungen im AStG und Neuordnung des Treaty Shopping (§ 50d Abs. 3 EStG)MR Dr. Wendelin Staats, LL.M. (San Diego), Bundesministerium der Finanzen, BerlinMRin Silke Bruns, Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Podiumsdiskussion nach allen VorträgenDr. Johannes Baßler, Partner, Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbH, HamburgMinDirig Martin Kreienbaum, Bundesministerium der Finanzen, Berlin Oliver Nußbaum, Global Head of Tax, BASF SE, Ludwigshafen Prof. Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, I. Senat, MünchenDr. Monika Wünnemann, Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Berlin

Tagungsprogramm und Anmeldeformular können über das Internet abgerufen werden (www.tagung.iifs.de). Der Tagungs beitrag beträgt € 450,– pro Person, € 300,– für Mitglieder des Vereins zur Förderung des IIFS e.V., € 35,– für Vollzeitstudenten und € 75,– für Promotionsstudenten/Referendare. Im Tagungsbeitrag sind das gemeinsame Mittagessen, die Pausen getränke sowie Tagungs-unterlagen und der später erscheinende Tagungsband (Letzterer nicht für Studenten bzw. Referendare) enthalten. Den Tagungs- unterlagen liegt eine Teilnehmerliste bei. Es werden Teilnahmebe scheinigungen nach § 15 FAO und § 9 FBO erteilt.

Universität Hamburg · International Tax Institute (IIFS) · Tagungsbüro: Sedanstraße 19 · 20146 HamburgTelefon: +49 (0)40 - 428 38 - 59 56 · Fax: +49 (0)40 - 428 38 - 33 93 · E-Mail: [email protected] · Internet: www.tagung.iifs.de

In Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA) und mit freundlicher Unterstützung der Handelskammer Hamburg.

Ja, ich melde mich verbindlich für die 36. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung am 6. Dezember 2019 an.

Name

Beruf und Position

Straße und Hausnummer (Anschrift: Büro Privat)

PLZ und Ort

Telefon

E-Mail

Ich bin Mitglied des Vereins zur Förderung des IIFS e.V.

Ich bin fachbezogener Vollzeitstudent / Promotions-student / Referendar (Nachweis füge ich bei).

Ich wünsche Informationsmaterial zum Förderverein / Studien gang M.I.Tax.

ANMELDUNG

Ich willige ein, dass meine Daten zur Erstellung von Teilnehmerlisten und Teil-nahmebescheinigungen, zum Versand von Unterlagen und zur Unterrichtung über Veranstaltungen des IIFS gespeichert werden. Die datenschutzrechtlichen Hinweise auf www.iifs.de habe ich zur Kenntnis genommen.

Page 22: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VOM VORSTAND UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNGWAHRGENOMMENE TERMINE IN DER ZEITVOM 16.06.2019 BIS 15.09.2019

17.06.

Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Kammerversammlung(Andreas Schneier, Volker Höpfl, ClaudiaGreibke, Christian Ladehoff, Daniela Ebert)

19.06.

Rechnungsprüfung(Volker Höpfl, Thomas Volkmann)

28.06.

DATEV eG, Vertreterversammlung, Nürnberg(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff)

02.07.

Treffen der Präsidenten des FinanzgerichtsHamburg, der Steuerberaterkammer Hamburgund des Steuerberaterverbands Hamburg(Andreas Schneier)

03.07.

Steuerberaterverband Köln e.V., „Porzer Kirmes“(Andreas Schneier)

05.07.

Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.,Sommerfest, Münster (Andreas Schneier)

09.08.

„Law meets Tax“, 1. Golfturnier desSteuerberaterverbands Hamburg und desHamburgischen Anwaltvereins(Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Marina Wiedenroth)

14.08.

Versammlung der WEG „Am Sandtorkai 64“(Andreas Schneier, Thomas Volkmann)

15.08.

Eröffnungsfeier der neuen DATEV-Niederlassungin Hamburg(Andreas Schneier, Volker Höpfl, Daniela Ebert,Stefan Ihde, Marina Wiedenroth)

15.08.

Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Sommerfest(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Ralf Cordes, Daniela Ebert, Thomas Volkmann)

20.08.

AGA Unternehmensverband, PolitikZeit 2019(Andreas Schneier)

21.08.

Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)

21.08.

Mitgliederversammlung(Vorstand, Thomas Volkmann)

25.08.

EuroEyes Cyclassics(Volker Höpfl, Daniela Ebert)

03.– 05.09.

Steuerfach- und Zukunftskongress Celle(Andreas Schneier, Thomas Volkmann)

09.–14.09.

55. Steuerrechtliches Seminar Westerland(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Daniela Ebert, Stefan Ihde, Andrea Möller,Holger Niemitz, Marina Wiedenroth,Thomas Volkmann)

22 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Page 23: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 23

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Davey, Julia

Steuerberaterin

Kirchwerder Mühlendamm 1, 21037 Hamburg

Kaup, Armin

Dipl.-Math., Steuerberater

Breitenfelder Straße 20, 20251 Hamburg

Janßen, Laura

Steuerberaterin RA-in

Poststraße 36, 20354 Hamburg

Matheja, Christoph

Dipl.-Kfm., LL.M., Steuerberater

Roepersweg 6, 22301 Hamburg

NORTRUST Goessler & Hacker GmbH

Steuerberatungsgesellschaft

Stadthausbrücke 9, 20354 Hamburg

Revenstorff Steuern & Recht GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg

Schoenfeld & Hottendorf Partnerschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Wandsbeker Zollstraße 11, 22041 Hamburg

Tegtmeier

Steuerberatungsgesellschaft

mbH & Co. KG

Ochsenzoller Straße 176, 22848 Norderstedt

FÖRDERMITGLIEDER

Förster, Jette

Steuerberaterin

c/o Tegtmeier StBG mbH & Co. KG

Ochsenzoller Straße 176, 22848 Norderstedt

Seelenbinder, Stefan

Steuerberater

Von-Elm-Weg 3, 22111 Hamburg

NEUZUGÄNGE VON MITGLIEDERNIN DER ZEIT VOM 16.06.2019 BIS 15.09.2019

Page 24: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

24 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Es verstarben unsere Mitglieder

Wolfgang Jeckeln

* 23.08.1944 † 25.08.2019

Bernd Albers

* 02.02.1956 † 04.09.2019

Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren.

VERSTORBENE MITGLIEDER

IMPRESSUM

PräsidiumStB Andreas Schneier, PräsidentStB/RA Volker Höpfl, Vizepräsident, SchatzmeisterStBin/WPin Dipl.-Kffr. Claudia GreibkeStB/WP Dipl.-Kfm. Christian Ladehoff

Weitere VorstandsmitgliederStB Ralf CordesStBin Daniela EbertStB Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Stefan IhdeStBin Dipl.-Kfm. Andrea MöllerStB Dipl.-Kfm. Holger NiemitzStBin Marina Wiedenroth

HerausgeberSteuerberaterverband Hamburg e. V.Am Sandtorkai 64 a, 20457 HamburgTelefon: 040 413447-0, Telefax: 040 41344759info@steuerberaterverband-hamburg.dewww.steuerberaterverband-hamburg.deVerantwortlich für den Inhalt:StBin/WPin Dipl.-Kffr. Claudia Greibke

Alle Angaben ohne GewährLayout und Druck: Wertdruck, 22145 HamburgAusgabe 3|2019, September 2019

Fotos: stock.adobe.com

Page 25: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 25

TERMINE UND VORTRÄGE

REISE- UND BEWIRTUNGSKOSTEN – UPDATE 2019/2020

Termin: 22.10.201909:00 -13:00 UhrHotel Grand Elysée

Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf

DAS NEUE INVESTMENTSTEUERGESETZ

Termin: 23.10.201909:00 -13:00 UhrHotel Hafen Hamburg

Referent: Dipl.-Finanzwirt Hartmut Loy, Krefeld

DIE KASSE 2019/2020: WORAUF MÜSSEN STEUERBERATER ACHTEN?

Termin: 04.11.201914:00 -18:00 Uhr ausgebucht/Wiederholung am 02.12.19Ameron Hotel Speicherstadt

Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg

SEMINAR FÜR IHRE MANDANTEN:KASSE 2019/2020 – WAS MÜSSEN GASTRONOMEN UND HÄNDLER BEACHTEN?

Termin: 04.11.201909:00 -13:00 Uhr ausgebucht/Wiederholung am 02.12.19Ameron Hotel Speicherstadt

Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg

ÄNDERUNGEN IM UMSATZSTEUERRECHT ZUM 01.01.2020 DURCH DIE SOG. QUICK FIXES

Termin: 14.11.201909:00 -13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.) Andreas Fietz, StB, München

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

Page 26: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

26 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

HAMBURGER STEUERFACHTAG PERSONENGESELLSCHAFTEN

Termine: 26.11.201909:00 -17:00 Uhr ausgebuchtHotel Hafen Hamburg

Referenten: Dr. Reinhard Geck, StB, RA, Notar, HannoverDr. Martin Strahl, StB, KölnMeinhard Wittwer, Vorsitzender Richter am BFH, München

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

SEMINAR FÜR IHRE MANDANTEN:KASSE 2019/2020 – WAS MÜSSEN GASTRONOMEN UND HÄNDLER BEACHTEN?

Termin: 02.12.201909:00 -13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg

DIE KASSE 2019/2020: WORAUF MÜSSEN STEUERBERATER ACHTEN?

Termin: 02.12.201914:00 -18:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg

DIE CHANCEN UND RISIKEN VON UMWANDLUNGEN AUS SICHT DER STEUERLICHENGESTALTUNGSBERATUNG UND AUS DER FINANZVERWALTUNG NACH DEM RECHT AB 2019

Termin: 04.12.201909:00 -17:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Dirk Krohn, StOAR, Burg/DithmarschenDipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Maack, StB, Hamburg

SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT

Termin: 15.11.201909:00 -13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referent: Christoph Gahle, Rechtsanwalt, Köln

Page 27: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 27

DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG

Termin: 05.12.201914:00 -17:30 UhrHotel Grand Elysée

Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf

ÜBERLEGUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL

Termin: 13.12.201909:00 -13:00 UhrHotel Hafen Hamburg

Referent: Dipl.-Finanzwirt Markus Perschon, StB, Escheburg

LOHNSTEUER/REISEKOSTEN

Termin: 17.12.201909:00 -13:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf

ÜBERLEGUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL

Termin: 18.12.201909:00 -13:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt Markus Perschon, StB, Escheburg

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

LOHNSTEUER/REISEKOSTEN

Termin: 05.12.201909:00 -13:00 UhrHotel Grand Elysée

Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf

Page 28: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

28 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

TERMINE DER VORTRAGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT“ IN 2019

4/2019

Termin: 21.11.201909:00 –12:30 UhrSteigenberger Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover

Termin: 21.11.201914:00 –17:30 UhrSteigenberger Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover

Termin: 22.11.201909:00 –12:30 UhrSteigenberger Hotel

Referenten: Dr. Michael Messner, RA, FAStR, FAErbR, Notar, HannoverDr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover

TERMINE VERANSTALTUNGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT FÜR STEUERBERATER UND QUALIFIZIERTE MITARBEITER“

2-2019/20

Termine: 23.11.201909:00 –13:00 UhrHotel Grand Elyséeoder25.11.201915:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, StB, Escheburg

Page 29: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 29

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

TERMINE SEMINARREIHE „AKTUELLE BFH-RECHTSPRECHUNG“URTEILSDISKUSSION MIT BUNDESRICHTERN

V. KÖRPERSCHAFTSTEUER UND INTERNATIONALES STEUERRECHT

Termin: 25.11.201915:30 -19:00 UhrBucerius Law School

Referent: Prof. Dr. Roland Wacker, Richter am Bundesfinanzhof, München

TERMINE JAHRES-ABONNEMENT „PRAKTIKER-SEMINARE 2019 FÜR KANZLEIMITARBEITER“

5/2019 – SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Termine: 18.11.201909:00 -12:30 UhrHotel Grand Elyséeoder19.11.201909:00 –12:30 UhrHotel Grand Elysée

Referent: Dipl.-Vww. Jörg Romanowski, Wustermark

LEHRGÄNGE FÜR AUSZUBILDENDE ZUM/ZUR STEUERFACHANGESTELLTEN

AZUBI-CRASHKURS ZUR VORBEREITUNG AUF DIE STEUERFACHANGESTELLTEN-ABSCHLUSSPRÜFUNG

Termine: 04.10. bis 09.10.201908:30 –17:30 UhrGrone-Schule

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Holger Bojara

Page 30: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

30 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

STEUERLICHE ZINSEN: DEN ÜBERBLICK BEHALTEN

Das Gericht stellte außerdem klar: Die Entschei-

dungsgründe beziehen sich auf die Höhe des

Zinssatzes nach § 238 AO. Sie gelten nach Auf-

fassung des BFH daher nicht nur für Nachzah-

lungszinsen, sondern z. B. – wie im Streitfall –

auch für Aussetzungszinsen.

BMF gewährt AdV

Die BFH-Entscheidung vom 25.04.2018 hat das

Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem

Schreiben vom 14.06.2018 aufgegriffen. Hier-

nach sollen die Finanzämter bis auf Weiteres die

Vollziehung für alle verfahrensrechtlichen Zinsen,

die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag

aussetzen. Auf Grundlage der Entscheidung des

VIII. Senats vom 03.09.2018 hat das BMF mit

Schreiben vom 14.12.2018 (IV A 3 – S 0465/

18/10005-01) die Anweisung auf Verzinsungs-

zeiträume ab April 2012 ausgedehnt.

BVerfG ebenfalls gefordert

Aufgrund zweier anhängiger Verfassungsbeschwer -

den wird sich auch das Bundesverfassungsge-

richt (BVerfG) abermals mit der Höhe des steuer-

lichen Zinssatzes befassen – und zwar für Zeit-

räume nach dem 31.12.2009 (Az. 1 BvR 2237/14)

bzw. nach dem 31.12.2011 (Az. 1 BvR 2422/17).

Der Zinssatz stand schon 2009 auf dem verfas-

sungsrechtlichen Prüfstand. Die Beschwerde

wurde allerdings seinerzeit abgewiesen (Az. 1 BvR

2539/07). Eine Entscheidung aus Karlsruhe wird

in naher Zukunft erwartet.

Die Luft für den 6-%-Zinssatz im Steuerrecht wird

dünn: Hier hat sich in den letzten Monaten – und

insbesondere jüngst – einiges getan. Der Steuer-

rechtsausschuss des Deutschen Steuerberater-

verbands e.V. (DStV) befasste sich in seiner Sit-

zung am 16.11.2018 mit dem Thema und informiert

nachfolgend über die aktuellen Entwicklungen.

BFH: Zinssatz bereits ab 2012

unangemessen

Mit Beschluss des VIII. Senats vom 03.09.2018

(Az. VIII B 15/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH)

das zweite Mal in diesem Jahr zur Höhe des steu-

erverfahrensrechtlichen Zinssatzes Stellung be-

zogen. Bereits am 25.04.2018 hatte der IX. Senat

des BFH (Az. IX B 21/18) erhebliche verfassungs-

rechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssat-

zes ab April 2015 geäußert.

Dem hat sich der VIII. Senat des BFH angeschlos-

sen und gewährte die beantragte Aussetzung der

Vollziehung (AdV). Der Senat erweiterte darüber

hinaus den Zeitraum: die Höhe des Zinssatzes sei

schon seit (November) 2012 verfassungsrechtlich

zweifelhaft.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrig-

zinsphase bemängelte der BFH u. a. erneut die

„realitätsferne Bemessung“ des Zinssatzes, die

wie ein „sanktionierender, rechtsgrundloser Zu-

schlag“ wirke. Auch der Typisierung des Zinssat-

zes aus Gründen der Praktikabilität und Verwal-

tungsvereinfachung erteilten die Richter ange-

sichts der heutigen technischen Möglichkeiten

abermals eine Absage.

Page 31: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 31

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Auf politischer Ebene ist zwischenzeitlich eben-

falls Bewegung in die Sache gekommen: Hessen

hat im August einen Gesetzentwurf (BR-Drs.

396/18) und einen Entschließungsantrag (BR-

Drs. 397/18) zur Anpassung des Zinssatzes in

den Bundesrat eingebracht. Auf Bundesebene hat

jüngst die Bundestagsfraktion der FDP in einem

Änderungsantrag (BT-Drs. 19/5613) zu dem ge-

meinhin als „JStG 2018“ bekannten Gesetz gleich-

sam eine Anpassung des Zinssatzes gefordert.

Auch der der DStV wird sich, wie schon in seinen

Positionen zur Bundestagswahl 2017, weiterhin für

eine Senkung des Zinssatzes stark machen.

Praxistipp: Unbedingt Einspruch einlegen

Der Steuerrechtsausschuss des DStV rät vor die-

sem Hintergrund: Gegen Zinsbescheide ohne ent-

sprechenden Vorläufigkeitsvermerk sollte mit

Verweis auf die anhängigen BVerfG-Verfahren

fristgerecht Einspruch eingelegt werden, um den

Bescheid offenzuhalten. Dies ist besonders wich-

tig, da Sie bzw. die Mandanten von einer güns -

tigen Entscheidung des BVerfG nur in offenen

Fällen profitieren können.

Des Weiteren bietet es sich an, Anträge auf AdV

zu stellen. Für Zeiträume ab April 2012 sollten die

Finanzämter diesen auf Grundlage des erwähn-

ten BMF-Schreibens stattgeben.

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

01/2019,

TB-Nr.: 001/19;

Stand: 17.12.2018

V.l.n.r.: StB Lothar Czeczatka (StBV Hessen), StB/vBP Professor Dr. Hans Ott (StBV Köln), Denis Basta, M.A. (DStV),

StB/RA Markus Deutsch (StBV Berlin-Brandenburg), RAin/StBin Sylvia Mein (DStV), StB/RB Manfred Klar

(DStV-Vizepräsident), StB/SyndikusRA Norman Peters (DStV), StB/WP Hans-Joachim Kraatz (StBV Sachsen),

StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Dr. Peter Leidel (LSWB), StB/RA Klaus-Peter Meyer (StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt)

Page 32: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

32 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Am 18.03.2019 kam das Verbändeforum IT des

DStV zu seiner turnusmäßigen Frühjahrssitzung

in Berlin zusammen.

Als Gast begrüßte der Vorsitzende des Verbände-

forums IT, StB/vBP Richard Deußen, den Leiter

des DATEV-Informationsbüros Berlin, Torsten

Wunderlich, der in einem Impulsvortrag zu aktu-

ellen digitalpolitischen Herausforderungen be-

richtete.

Auf der Tagesordnung der Sitzung standen neben

Fragen der Digitalisierung in Steuerkanzleien unter

anderem auch Aspekte des mobilen Scannens

von Belegen sowie der praktischen Auswirkungen

der Datenschutzgrundverordnung. Das Verbände-

forum IT wird die Berufsangehörigen unter ande-

rem auch durch seine monatlichen Newsletter zu

aktuellen IT-Themen informieren.

VERBÄNDEFORUM IT TAGTE IN BERLIN

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

065/2019,

TB-Nr.: 05/19;

Stand: 28.03.2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Page 33: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

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Page 34: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

34 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Am 09.04.2019 kam der Rechts- und Berufs-

rechtsausschuss des Deutschen Steuerberater-

verbandes (DStV) zu seiner turnusmäßigen Früh-

jahrssitzung in Berlin zusammen. Auf der Tages-

ordnung der Sitzung, die in der Geschäftsstelle

des DStV stattfand, standen unter anderem

aktuelle Fragen zur Geldwäsche, zum Whistle -

blowing und zum Datenschutz. Neben dem Be-

rufsrecht der Steuerberater wurden auch aktuel-

le berufsrechtliche Entwicklungen der rechts -

beratenden und prüfenden Berufe erörtert.

Die nächste Sitzung des Ausschusses wird am

19.11.2019 stattfinden. Ziel der Arbeit des

Rechts- und Berufsrechtsausschusses ist es

unter anderem, aktuelle berufsrechtliche Themen

praxisgerecht aufzubereiten und Handlungshilfen

zu entwickeln, welche die Berufsangehörigen bei

der Arbeit in den Kanzleien unterstützen. Mit

Blick darauf sind alle Mitglieder der regionalen

Steuerberaterverbände stets herzlich eingeladen,

die Ausschussarbeit zu unterstützen und ihre

Fragen und Anregungen an die Geschäftsstelle

des DStV zu übermitteln, gerne auch per E-Mail

an [email protected].

Der Steuerberaterverband Hamburg wird im Rechts-

und Berufsrechts auschuss durch seinen Vizeprä-

sidenten Volker Höpfl StB/RA vertreten.

RECHTS- UND BERUFSRECHTSAUSSCHUSS DES DSTVTAGTE IN BERLIN

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

06/2019,

TB-Nr.: 73/19;

Stand: 30.04.2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Page 35: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 35

Berichte der Vizepräsidenten

Im Anschluss präsentierten die Vizepräsidenten

einen Einblick in ihre Arbeit für den DStV.

StB Heinz-Dieter Blümke begann mit einer kurzen

Darstellung der Aktivitäten des DStV gemeinsam

mit der BStBK für eine Neuordnung der Berufs-

ausbildung der Steuerfachangestellten. Insbeson-

dere die Digitalisierung erfordere eine Moderni-

sierung der bestehenden Ausbildungsordnung

aus dem Jahr 1996, um die Attraktivität der Aus-

bildung zu steigern und dem Fachkräftemangel

entgegenzuwirken. Ein Inkrafttreten der moder-

nisierten Ausbildungsordnung werde für den

01.08.2021 angestrebt.

StB Torsten Lüth gab gemeinsam mit DStV-Refe-

rent StB Mathias Fortenbacher einen Einblick in

den Status quo des Digitalen Finanzberichts

Als Gastgeber der diesjährigen Mitgliederver-

sammlungen des Deutschen Steuerberaterver-

bands e.V. (DStV) und des Deutschen Steuer -

beraterinstituts e.V. (DStI) am 14.06.2019 hatte

der Mitgliedsverband Köln nach Königswinter, frü-

her Teil der Hauptstadtregion um Bonn, geladen.

Im Maritim Hotel Königswinter standen für die

Teilnehmer insbesondere die Tätigkeitsberichte

des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Ge-

schäftsstelle sowie die Berichte der Ausschuss-

und Arbeitskreisvorsitzenden auf der Agenda.

Bericht des Präsidenten

DStV/DStI-Präsident StB/WP Harald Elster stell-

te anhand ausgewählter Zahlen und Fakten die

kontinuierliche Entwicklung des DStV als viel -

fältiger Partner dar. Mit der neuen Geschäfts -

führung des Verbandes sei er sich einig, dass ins-

besondere auf europäischer Ebene der Einsatz

verstärkt werden müsse. Dafür hätten der DStV

und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am

06.03.2019 mit der Unterzeichnung eines Koope-

rationsvertrags „Gemeinsam stark in Europa“ die

Basis gelegt. Elster schilderte weiter die Entwick-

lungen bei der sozialversicherungsrechtlichen

Beratungsbefugnis durch Steuerberater und die

Beteiligung des DStV an den gesetzgeberischen

Plänen eines Berufsbildungsmodernisierungsge-

setzes. Er hob zudem die intensiven Kontakte

zum Bundesministerium der Finanzen (BMF), zum

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

(BMWi) und zum Bundesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz (BMJV) hervor, die es

dem DStV u. a. ermöglichten, auf Bundesebene

einflussreich zu sein.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN VON DSTV UND DSTIIN KÖNIGSWINTER

Page 36: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

36 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

(DiFin). Positiv hob Lüth hervor, dass auf Grund

der Haftungsklarstellungserklärung (HKE) Steu-

erberater bei der digitalen Übermittlung der Jah-

resabschlüsse an die Kreditinstitute keine Haf-

tungserweiterung gegenüber Papiereinreichun-

gen zu befürchten hätten. Seit April 2018 nehme

die Anzahl der teilnehmenden Banken und die An-

zahl der DiFin-Übermittlungen stetig zu. Forten-

bacher ergänzte, der Fokus liege derzeit auf der

Entwicklung des Rückkanals, um möglichst alle

Kundendaten der teilnehmenden Banken in struk-

turierter Form (XBRL-Format) an den Steuerbera-

ter zurückübermitteln zu können.

StB/RB Manfred F. Klar berichtete über die Tätig-

keit des Steuerrechtsausschusses, der sich ne ben

Einschätzungen aktueller Gesetzgebungsverfah-

ren auch die Versorgung der Mitglieder mit Pra-

xistipps auf die Fahnen geschrieben hat. Der Aus-

schuss begleitete u. a. den Gesetzentwurf zur

steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneu-

baus, die Bemühungen zur Modernisierung des

Unternehmenssteuerrechts und die Verbändein-

itiative zur Vereinfachung der Erhebung der Ein-

fuhrumsatzsteuer.

StB/vBP Ute Mascher erläuterte die Entwicklun-

gen bei der Fachberaterverwaltung des DStV und

dem Fachberater-Angebot des DStI. Rund 2.400

anerkannte DStV-Fachberater, 6 % mehr als im

Vorjahr, und über 300 Akkreditierungsverfahren

für Fortbildungsanbieter waren nur einige der

Zahlen für 2018, die sie hierbei nannte. DStV-Re-

ferentin RAin Dipl.-Fw. Sabine Motte ergänzte die

Ausführungen um die Darstellung der neuen Wer-

bemittel für die DStV-Fachberater, unter anderem

die Informationsseite unter www.fachberater-

werden.de im Internet.

StB/vBP Franz Plankermann und der DStV-Refe-

ratsleiter Recht und Berufsrecht RA Dipl.-Verw.

(FH) Christian Michel berichteten über positives

Feedback zu den Hinweisen und Arbeitshilfen des

Rechts- und Berufsrechtsausschusses zur DSGVO.

Zudem stellten sie den aktuellen Diskussions-

stand zur Frage „Ist die Lohn- und Gehaltsabrech-

nung durch Steuerberater eine Auftragsverarbei-

tung nach der DSGVO?“ dar. Daneben beschäf-

tigten den Ausschuss das Geldwäschegesetz

sowie die zeitgemäße Anpassung der Steuerbe-

ratervergütungsverordnung.

StB/WP Marcus Tuschen berichtete über Verän-

derungen bei der European Federation of Accoun-

tants and Auditors for SMEs (EFAA): Der langjäh-

rige EFAA-Präsident Bodo Richardt wird nicht

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Page 37: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 37

noch einmal für das Amt an der Spitze der Orga-

nisation kandidieren. Alleiniger Kandidat für seine

Nachfolge als EFAA-Präsident ist Salvador Marin

aus Spanien. Die WPK sei zum 31.12.2019 aus der

EFAA ausgetreten. Gleichzeitig habe eine Organi-

sation aus Frankreich die Aufnahme als Obser-

ver-Member beantragt. Zuletzt warb Tuschen für

den Besuch der Internationalen Konferenz der

EFAA am 27.06.2019 in Amsterdam unter dem

Motto „Aufbau der digitalen Praxis“.

Bericht der Ausschuss- und Arbeitskreis -

vorsitzenden sowie des Schriftleiters der

Verbandszeitschrift „Die Steuerberatung“

StB/vBP Richard Deußen informierte über die

Arbeit des Verbändeforums IT und dessen Sym-

posium zur Digitalisierung des Besteuerungsver-

fahrens, eine Vortragsreihe zur Digitalen Trans-

formation, die durch die DStV-Mitgliedsverbände

auf regionaler Ebene genutzt werden kann und

eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Vertretern

der BStBK zur Aktualisierung der Musterverfah-

rensdokumentation zum ersetzenden Scannen

mit Blick auf mobile Verfahren.

Prof. Dr. Bert Kaminski, Schriftleiter des Ver-

bandsorgans „Die Steuerberatung“, berichtete

über die Fortführung der grundlegenden Über -

arbeitung von Konzeption und Layout der Zeit-

schrift. In einer neuen Rubrik „Prüfung/Rech-

nungslegung“ werde über aktuelle Fragen der

Wirtschaftsprüfung berichtet, ohne dem IDW

Konkurrenz zu machen. Neue Formate wie Pra-

xisbeispiele erhöhen den Praxisbezug. Ziel der

Zeitschrift sei eine große thematische Bandbrei-

te, eine starke Bezugnahme auf berufsrechtliche

Fragen, die Betonung neuer Beratungsfelder, die

Darstellung von Haftungsrisiken und Hilfestellun-

gen zu deren Vermeidung sowie eine hohe Aktu -

alität trotz der monatlichen Erscheinungsweise –

z. B. im Editorial oder in den Urteilsanmerkungen.

StB/WP Prof. Dr. H.-Michael Korth, für den DStV

im Board der European Tax Adviser Federation

(ETAF), berichtete über die Aktivitäten und den

Fortschritt der ETAF. Auch berichtete er von den

durch die ETAF ausgerichteten Konferenzen, die

ein voller Erfolg waren. Die ETAF sei auf einem

guten Weg, um sich besonders nach der Europa-

wahl für die Belange der Steuerberater auf euro-

päischer Ebene einzusetzen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

V.l.n.r.: Thomas Volkmann, Christian Ladehoff,

Harald Elster, Claudia Greibke, Andreas Schneier

Page 38: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

38 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

StB/WP Uwe Stengert berichtete aus dem Ar-

beitskreis Betriebswirtschaftslehre des DStV. In

Umsetzung des Multiplikatorenkonzepts stehe

derzeit das Thema „Beraten mit der BWA“ auf der

Agenda, das für 2019/2020 vom Thema „Jahres-

abschlussgespräch: Ritual oder großes Kino?“ ab-

gelöst werde. Fortgeführt wurden die Schulungen

von Multiplikatoren, die anhand der vom Arbeits-

kreis ausgearbeiteten Mustervorträge die Thema-

tik in die Regional- oder Bezirksgruppen der Mit-

gliedsverbände tragen. Der nächste Vortrag wird

am 01.10.2019 den Multiplikatoren vorgestellt.

StB/WP Christian Witte informierte über das Wir-

ken des Arbeitskreises Rechnungslegung und

Wirtschaftsprüfung. Neben der Abgabe zweier

Stellungnahmen war die Anwendung der Interna-

tional Standards on Auditing (ISA) ein Thema. Die

ISA sind erstmals für die Prüfung von Abschlüs-

sen für Zeiträume, die am oder nach dem

15.12.2020 beginnen, anzuwenden. Ein Referen-

tenentwurf zur Änderung der Wirtschaftsprüfer-

Prüfungsverordnung sähe vor, das Wirtschafts-

prüferexamen nicht mehr ausschließlich en bloc,

sondern in mehreren Abschnitten in einem Zeit-

raum von max. sechs Jahren abzulegen.

Bericht der Geschäftsführung

StB/Syndikus-RA Norman Peters berichtete erst-

mals in seiner neuen Funktion als DStV-Hauptge-

schäftsführer. Zunächst stellte er das neue Ge-

wand der Plattform StBdirekt.de vor und verwies

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Page 39: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 39

auf das neue Angebot der Deutschen Krankenver-

sicherung (DKV) zur betrieblichen Krankenver -

sicherung. Die Steuerberaterverbände müssten

sich fragen, wie sie den kontinuierlichen Verän-

derungen im Berufsstand durch die Digitali -

sierung begegneten. Einzelne Angebote für die

Mitglieder seien zwar gemacht. Das reiche seiner

Ansicht nach aber nicht aus. Das Geschäftsmo-

dell der Verbände müsse ständig überprüft und

angepasst werden, um bestehen zu können.

Der fachlich für das Europa- und Berufsrecht zu-

ständige DStV-Geschäftsführer Attila Gerhäuser,

LL.M., stellte gemeinsam mit DStV-Europarechts-

referent Dr. Jan Trommer, LL.M., die Arbeit des

DStV in Europa vor. Beide skizzierten die Aktivitä-

ten rund um die Europawahl und die anstehen-

den Milestones. Trommer gab zudem einen Über-

blick über die immer stärker aus Europa initiier-

ten politischen Themen wie vorinsolvenzliches

Restrukturierungsverfahren, Whistleblower-Richt-

linie oder Vertragsverletzungsverfahren.

Die Steuerabteilung, repräsentiert durch die stell-

vertretende DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin

Sylvia Mein, und die beiden DStV-Referenten Da-

niela Ebert, LL.M., und Denis Basta, M.A., stellte

ihre steuerpolitischen Aktivitäten vor. Obwohl im

Steuerwesen immer wieder über den Mangel an

wirklich großen gesetzgeberischen Würfen ge-

klagt werde, gebe es viel zu tun auf dem Gebiet

der Gesetzgebung, wo in Gesetzgebungs- und

weiteren Regulierungsverfahren die Expertise des

DStV als Fachverband gefragt ist; allerdings seien

die Fristen, die dem DStV zur Stellungnahme ge-

setzt werden, häufig sehr kurz. Insbesondere

wurden genannt: die Anzeigepflicht für nationale

und grenzüberschreitende Steuergestaltungen,

das Bürokratie-Entlastungsgesetz III, der Gesetz-

entwurf zur steuerlichen Förderung von For-

schung und Entwicklung, die Grundsteuerreform

und der GoBD-Praxisleitfaden der Arbeitsgemein-

schaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV).

Die Mitgliederversammlung 2020 wird auf Ein -

ladung des Steuerberaterverband Hessen e.V. in

Frankfurt stattfinden.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

07/2019,

TB-Nr.: 081/19;

Stand: 19.06.2019

Page 40: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

40 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Sind Steuerberater Auftragsverarbeiter, wenn sie

für ihre Mandanten die Lohn- und Gehaltsabrech-

nung übernehmen? Diese Frage aus dem Daten-

schutzrecht diskutierten DStV-Präsident StB/WP

Harald Elster und der Leiter des Referats Recht

und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem

Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK),

Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.

Der DStV geht ebenso wie die Bundessteuerbe -

raterkammer (BStBK) davon aus, dass Steuer -

berater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine

nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im

Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

sind. Anders sehen dies einzelne Landesdaten-

schutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und

Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach

Die Digitalisierung in den Kanzleien gewinnt

immer mehr an Bedeutung. Mit Blick darauf setzt

sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV)

für eine zukunftsgerichtete Ausbildung der Steu-

erfachangestellten und eine Modernisierung ihrer

Ausbildungsordnung ein. Die positive Nachricht:

auch das Bundesinstitut für Berufliche Bildung

(BiBB) in Bonn hebt aktuell in seinem wissen-

schaftlichen Abschlussbericht, der Ende Juni

veröffentlicht worden ist, den Modernisierungs-

bedarf in diesem Bereich ausdrücklich hervor und

spricht sich für eine Neuordnung aus.

Gemeinsam initiiert wurde die Untersuchung des

BiBB durch den DStV und die Bundessteuerbera-

terkammer (BStBK) mit Unterstützung durch den

Bundesverband der freien Berufe (BFB) und das

Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufs-

bildung (KWB).

In einem nächsten Schritt werden die Projekt -

beteiligten im Rahmen der Sozialpartnerschaft

zunächst Gespräche mit der zuständigen Dienst-

leistungsgewerkschaft ver.di führen und sodann

in Abstimmung mit den Fachabteilungen der zu-

ständigen Bundesministerien die Neuordnung der

Ausbildungsordnung praxisgerecht voranbringen.

Der Fokus wird dabei insbesondere auf den digi-

talen Arbeitsprozessen in den Kanzleien und dem

kommunikativen Bereich wie dem Umgang mit

und der Beratung von Mandanten liegen.

Ziel ist es, das förmliche Neuordnungsverfahren

möglichst im kommenden Jahr abzuschließen, um

ein Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Aus-

bildungsjahr 2021 zu ermöglichen. Die aktuelle

Ausbildungsordnung für Steuerfachangestellte

stammt noch aus dem Jahr 1996.

GEGEN DEN FACHKRÄFTEMANGEL –DSTV SETZT SICH FÜR MODERNISIERUNG DER AUSBILDUNGDER STEUERFACHANGESTELLTEN EIN

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

09/2019,

TB-Nr.: 85/19;

Stand: 04.07.2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

DSTV STELLT KLAR:STEUERBERATER SIND KEINE AUFTRAGSVERARBEITER NACH DSGVO

Page 41: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

09/2019,

TB-Nr.: 089/19;

Stand: 12.08.2019

Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren

Mandanten schließen.

Dieser Auffassung stünden die Beratungspraxis

und die zwingenden Berufsregeln der Steuerbe-

rater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsi-

dent Elster. Steuerberater würden immer eigen-

verantwortlich und unabhängig arbeiten. In der

Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermitt-

lung der korrekten Stundenvergütung und die Ein-

haltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern.

Einig waren sich die Gesprächspartner darin,

dass die unterschiedlichen Positionen im Interes-

se der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgre-

mien der Datenschutzbehörden behandelt und

rechtlich gelöst werden müssen. Hierzu biete der

Berufsstand der Steuerberater gerne seine wei-

tere fachliche Unterstützung an, so Elster.

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Page 42: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

42 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Erlebnisse und Fortbildungen machen aus Kolle-

ginnen und Kollegen ein Team. Der Deutsche

Steuerberatertag ist deshalb die ideale Gelegen-

heit für einen teamstärkenden Betriebsausflug

und ein geeignetes Instrument der Mitarbeiter-

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22.10.2019 in Berlin statt. Das Programm und die

An meldung finden Sie unter

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TEAMBUILDING UND TEAMBILDUNG:DER DEUTSCHE STEUERBERATERTAG BIETET BEIDES

Aus dem

DStV-Forum/

Die Steuerberatung:

09/2019,

TB-Nr.: 088/19;

Stand: 20.08.2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

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42. Deutscher Steuerberatertag 2019Wir machen Sie fi t!

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der Digitalisierung· Leistung durch Schlaf –

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Was Sie außerdem erwartet· Update Steuerrecht: Bilanz-

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· Ein großes Wiedersehen: Netzwerken, Fachsimpeln, Informieren und Erfahrungen austauschen

· Berlin erleben: auf den Spuren von Babylon Berlin – wir begeben uns dieses Mal auf die Spuren der 20er Jahre.

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44 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Bei der Beratung und Vertretung von krisenbehaf-

teten Mandanten laufen Steuerberater und Wirt-

schaftsprüfer nicht selten Gefahr, sich in dem

Grenzbereich des strafrechtlich Zulässigen zu be-

wegen. Allein die dauerhaft weitere Betreuung

von Unternehmen, die nachweislich zahlungsun-

fähig und/oder überschuldet sind, hat nicht nur

das Risiko, der späteren Anfechtung des Hono-

rars durch den Insolvenzverwalter, sondern mög-

licherweise auch eine staatsanwaltschaftliche

Ermittlung zur Folge.

Die strafrechtliche Bewertung der Beratung von

Unternehmen in der Krise, die nachweislich igno-

riert und/oder nicht durch Maßnahmen bei

einem Mandantenunternehmen bekämpft wurde,

kann unter Umständen zu deutlichen Problemen

für den Berater führen.

Krisenmandate werden oft ohne

Konsequenzen weiter betreut!

Oft werden wissentlich oder unwissentlich Man-

danten von den Steuerbüros/Wirtschaftsprüfern

weiter betreut, obwohl im Hause bekannt ist,

dass seit längerem eine Zahlungsunfähigkeit vor-

liegt und/oder das Unternehmen überschuldet

ist. Schlimmer noch ist die Situation dann, wenn

der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiß, dass

die Geschäftsführer der Mandantschaft die Auf-

stellung der Bilanz zurückhalten, weil bekannt ist,

dass eine Überschuldung damit ausgewiesen

würde. Welche Folgen ein fehlendes Risikobe-

wusstsein in Bezug auf das Ignorieren von Insol-

venztatbeständen bei einem laufenden Mandat

hat, haben in den letzten Jahren immer mehr

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bitter erleben

müssen, indem sie zum Teil schmerzhaft hohe

Rückzahlungen an den Insolvenzverwalter leisten

mussten.

Je mehr die höchsten Gerichte aber auch Insol-

venzdelikte strafrechtlich ausurteilen, desto mehr

rutscht auch hier das Risiko einer „möglichen Mit-

täterschaft“ an den Steuerberater/Wirtschafts-

prüfer heran.

Ein Beispiel, welche Folgen das haben kann!

Ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer berät und

betreut seit Jahren einen mittelgroßen Hand-

werksbetrieb, aufgestellt als Kapitalgesellschaft.

Im Rahmen der Aufstellung eines (verspäteten)

Jahresabschlusses und der Überprüfung der

wirtschaftlichen Situation des Mandantenunter-

nehmens wird festgestellt, dass eine Insolvenz -

situation vorliegt, wenn nicht durch den Gesell-

schafter, im Rahmen von Gesellschafterdarlehen

von außen Geld zugeführt wird.

Bei mehreren Gesprächen wird auch aktenkun-

dig, dass eine Zahlungsunfähigkeit schon längst

eingetreten ist und die Überschuldung zumindest

überschlägig durch den Geschäftsführer unter-

jährig erkannt werden konnte. Sämtliche Belege

und die gesamte Buchhaltung werden für das

Unternehmen beim Steuerberater abgebildet.

Vor diesem Hintergrund bittet nun der Geschäfts-

führer darum, dass der Steuerberater/Wirtschafts-

prüfer ihn in der schwierigen Phase unterstützt.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

HABEN STB/WP DAS NÖTIGE RISIKOBEWUSSTSEINFÜR IHRE KRISENBEHAFTETEN MANDATE?

Von

Thomas Uppenbrink,

Insolvenzverwalter,

Hagen

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VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 45

Gespräche mit möglichen Kaufinteressenten füh-

ren sowie sich bei klärenden Bankgesprächen mit

sachverständigem Gutachter entsprechend ein-

bringen, um die zukünftige wirtschaftliche Situa-

tion (mit etwaigen Sanierungsmaßnahmen) dort

vorzustellen und zu präsentieren, sind Teil dieser

Unterstützung.

Ohne weiter auf die eingetretene Zwangssitua tion

einzugehen und dafür zu sorgen, dass der Ge-

schäftsführer sofort Maßnahmen ergreift, um

zumindest die Zahlungsunfähigkeit sofort zu neu-

tralisieren, übernimmt der Steuerberater/Wirt-

schaftsprüfer (wie auch in den Jahren zuvor!), die

aktive Beratung rund um die (vermeintliche)

Sanierung.

Bereits hier werden mittlerweile strafrechtlich

versierte Anwälte einwerfen, dass das Wissen

und die Nähe des Steuerberaters/Wirtschafts-

prüfer zum Geschäftsführer, auch hinsichtlich

einer möglichen Insolvenzverschleppung, durch-

aus kritisch von der Staatsanwaltschaft und der

Gerichtsbarkeit gesehen werden kann.

Wird doch möglicherweise später der wegen In-

solvenzverschleppung angeklagte Geschäftsfüh-

rer durch seinen Anwalt vortragen lassen, dass

er deshalb keinen Antrag gestellt hat, weil der

sachverständige Steuerberater/Wirtschaftsprü-

fer eben keine Mitteilung gemacht hat und auch

keinen Verweis auf eine Prüfung durch einen

ebenfalls insolvenzrechtlich geschulten Rechts-

anwalt gefordert hat. Der Anwalt des Angeklag-

ten wird also vortragen, dass der Angeklagte sel-

ber den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer als

sachverständig angesehen hat und deshalb

selbst auch keine Anstalten gemacht hat, das

Verhalten (das Engagement der vermeintlichen

Sanierung) seines Steuerberaters/Wirtschafts-

prüfers zu hinterfragen.

Mandate mit überfälligen Verbindlichkeiten,

die über Jahre aufgebaut wurden!

Gefährlich für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

ist, wenn das laufende Mandat seit Jahren deut-

liche Verbindlichkeiten gegenüber der Steuer -

berater-/Wirtschaftsprüferkanzlei aufgebaut hat.

Es ist nicht erklärbar, warum der steuerliche Be-

rater auf seine sofort fällige Forderung verzichtet

bzw. stillschweigend eine Stundung erduldet hat.

In den meisten Fällen steht sowohl bei den Rech-

nungen der Steuerberater als auch bei den Rech-

nungen der Wirtschaftsprüfer „Rechnung sofort

fällig und zahlbar“. Damit ist ein deutliches Indiz

gegeben, dass eben das Mandantenunternehmen

(Schuldner) zahlungsunfähig sein könnte, weil es

seinen fälligen Pflichten (§ 17 Abs. 2 InsO) nicht

nachgekommen ist. Sowohl der Insolvenzverwal-

ter im Rahmen seiner Prüfung einer Anfechtung,

aufgrund der „Bösgläubigkeit“ des Steuerbera-

ters/Wirtschaftsprüfers, als auch die Staatsan-

waltschaft werden die Fakten auf Kenntnis der

Zahlungsunfähigkeit prüfen.

Die Gefahr ist für den Steuerberater ungleich

höher, weil er in der Regel auch noch ein Dauer-

mandat hält, wenn er Buchhaltung und laufende

steuerliche Betreuung übernommen hat.

Erhält der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer allein

ein reines Prüfmandat, liegt die Problematik hier

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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46 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

darin, dass er in seiner Prüfungspflicht erkennen

muss, dass das Mandantenunternehmen zah-

lungsunfähig und/oder überschuldet ist. Er hat

allein den Vorteil, dass er keine dauernde Einsicht

in das tagesaktuelle Geschäft hat.

Gibt es allerdings Personen und/oder Gesell-

schafteridentität zwischen der Steuerberatungs-

gesellschaft und der Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft, verschwimmt auch hier das Bild wieder

stark. Zudem wird es sowohl dem Insolvenzver-

walter im Rahmen von Anfechtung als auch der

Staatsanwaltschaft schwierig zu erklären sein,

dass die laufende Entwicklung des Mandanten-

unternehmens unbeobachtet blieb.

Da es sich bei Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-

rechnungen um sofort fällige Verbindlichkeiten

handelt, sind diese im Rahmen einer Zahlungs -

fähigkeitsüberprüfung als sofort fällig einzustufen.

Liegen Erkenntnisse darüber vor, das seit Jahren

die Forderungen des Steuerberaters/Wirtschafts-

prüfers gegenüber dem Mandantenunternehmen

deutlich gestiegen sind und das Unternehmen nicht

in der Lage war, seinen Verpflichtungen vollumfäng-

lich nachzukommen, ist über eine weitere fach-

kundliche Stelle die Insolvenzreife zu prüfen und

Mitteilung an die Geschäftsführung zu machen.

Sicherheitsabreden auf Altverbindlichkeiten

haben auch strafrechtliche Risiken

Wenn bei Kenntnis der „Uneinbringlichkeit“ der

Forderung oder des Risikos eines Forderungsaus-

falls von Seiten des Steuerberaters/Wirtschafts-

prüfers eine Sicherheit vom Mandantenunterneh-

men eingefordert wird, die aus unbelasteten Ver-

mögen gedeckt wird, dann wird hier nicht nur

später durch den Insolvenzverwalter die Anfech-

tung erfolgreich durchgesetzt werden, sondern

eine Sicherheitsabrede auf Altverbindlichkeiten,

im Rahmen einer bekannten Insolvenzsituation

des Mandantenunternehmens, führt auch zu

deutlichen strafrechtlichen Risiken für den oder

die Berater.

Es ist immer davon auszugehen, dass im Rahmen

der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sein Bericht

automatisch nach Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens an die Staatsanwaltschaft geht.

Diese prüft, ob ein Anfangsverdacht für die Einlei-

tung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

vorhanden ist! Schlechtestenfalls würde eben

nicht nur ein Ermittlungsverfahren gegen den

oder die Geschäftsführer des Schuldnerunterneh-

mens eingeleitet werden, sondern möglicherwei-

se auch gegen den Steuerberater!

Zwingend gilt, dass bei dem Eintritt einer Zah-

lungsunfähigkeit das Vertretungsorgan einer Ka-

pitalgesellschaft verpflichtet ist, ohne schuldhaf-

tes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenz-

antrag zu stellen (§ 17 Abs. 2 sowie § 15a Abs. 1,

Satz 1 InsO). Nach § 15a Abs. 4 InsO in der Straf-

vorschrift wird derjenige bestraft, der einen In-

solvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht

richtig stellt.

Wird also ein Insolvenzantrag deutlich zu spät ge-

stellt, dann wird die Staatsanwaltschaft dies

nachhaltig prüfen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 47

Im Übrigen ist dazu zu sagen, dass alle Insolvenz-

verwalter im Rahmen des eröffneten Verfahrens

forensisch prüfen, wann tatsächlich die Insolvenz-

reife des schuldnerischen Unternehmens einge-

troffen war. Grundsätzlich ist immer daran zu den-

ken, dass zwar die Sanierungsbemühungen des

Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers die Ausschöp-

fung der Dreiwochenfrist sonderrechtfertigen, aber

darüber hinaus keine weiteren Überschreitungen!

Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft ist in

der Regel schwierig, so kann der Berater sich an-

gesichts des Sonderdeliktcharakters nach § 15a

Abs. 4 InsO grundsätzlich nur wegen Teilnahme

(Anstiftung oder Beihilfe) an der Straftat des Ver-

tretungsorgans der juristischen Person strafbar

machen.

Eine Anstiftungshandlung scheidet aus, wenn es

nur um Beihilfe zu der von der Geschäftsleitung

begangenen Insolvenzverschleppung geht.

Für alle Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gilt es

zu bedenken, dass sie sich möglicherweise straf-

bar machen, wenn sie in Kenntnis der Insolvenz-

reife – bei der die Dreiwochenfrist überschritten

wird – bei Sanierungsmaßnahmen mitwirken.

Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob es sich

um reale Tatbeiträge oder um die mentale und

emotionale Verstärkung des Sanierungsvorha-

bens, unter Ausschluss eines Insolvenzantrags,

handelt.

Sicherheitsvereinbarungen (wenn überhaupt)

sind im Rahmen von Vorschussleistungen nach

§ 142 InsO rechtssicher!

Sicherheitsvereinbarungen können

nur im Rahmen von Vorschussleistungen

abgefordert werden.

Der Gesetzgeber hat nach § 142 InsO den soge-

nannten „Bargeldparagraphen“ deshalb geschaf-

fen, damit auch ein sich in wirtschaftlichen

Schwierigkeiten befindlicher Schuldner, seinen

Anspruch auf Rat in der Krise an einen Anwalt/

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater einholen kann,

ohne dass dieser später damit rechnen muss,

sein Honorar an den Verwalter zurückzahlen zu

müssen.

Der Gesetzgeber definiert, dass Zahlung und

Leistung in einem engen zeitlichen Zusammen-

hang stehen müssen. Zahlungen auf Altverbind-

lichkeiten des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfer

sind damit nicht gemeint.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

Page 48: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

48 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Der Gesetzgeber will, dass eine der Leistung an-

gemessene Zahlung vorausbezahlt wird. Diese

Vorauszahlung (Vorschuss) kann dann nicht vom

Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn

die dahinter stehende Leistung nicht von vorn -

herein wirtschaftlich unzweckmäßig erschien.

Bei einer klar definierten Leistung könnte daher

eine Sicherungsabrede dann insolvenzsicher zu-

stande kommen, wenn es sich um eine erste An-

nahme bzw. Bearbeitung handelt, die aktuell und

sanierungsbezogen (oder haftungsbeschränkend)

in einem engen zeitlichen Zusammenhang umge-

setzt wird.

Der Gesetzgeber und verschiedene Gerichte

haben festgelegt, dass zwischen Zahlungs- (oder

Sicherungsübernahme), Zeitpunkt und Umset-

zung der Leistung, ein enger zeitlicher Zusam-

menhang sein muss, der nicht mehr als zehn Tage

auseinander liegen sollte.

Da die Absprache von Sicherheitsleistungen für

mögliche Bevorschussung von sanierungsspezifi-

schen Leistungen deutlich komplexer sein können

und in der Regel eher ungewöhnlich sind, sollte auf

diese Art von Honorardeckung verzichtet werden.

Begleitung/Beratung des Mandats

im Regelfall nur bei Neutralisierung der

Insolvenzgründe

Bei nachweislicher Überschuldung oder festge-

stellter Zahlungsunfähigkeit des Mandanten ist

die Begleitung/Beratung des Mandats nur dann

empfehlenswert, wenn

1. Der Honorardurchfluss gesichert ist.

2. Die Geschäftsführung/die Geschäftsleitung

einer Sanierung positiv gegenübersteht.

3. Die Sanierungsmaßnahmen sofort und ent-

sprechend dem Gesetz nach § 15a InsO um-

gesetzt werden.

4. Die Sanierungsmaßnahmen nicht von vor -

herein wirtschaftlich aussichtslos erscheinen

(Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerbe-

rater gelten als sachverständig!).

5. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer sich

selber schützen muss vor späterer staatsan-

waltschaftlicher Ermittlung, wenn er gegen das

geltende Gesetz verstößt und aufgrund langer

Mandantenbindung (und persönlicher, teil -

weise sehr enger Beziehung) seiner Mandant-

schaft die gesetzliche Lage ignoriert oder

vernachlässigt.

6. Grundsätzlich bei Sanierung/drohender Insol-

venz fachkompetente weitere Berater hinzu -

gezogen werden, die über Erfahrung in der

Krisen-/Zwangssituation verfügen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

Page 49: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

Die Mediation als strukturiertes, freiwilliges Ver-

fahren zur Beilegung eines Konflikts wird schwer-

punktmäßig im außergerichtlichen Bereich mit be-

achtlichen Erfolgen genutzt. Anwendungs bereiche

sind insoweit etwa die Wirtschaftsmediation, die

Familienmediation oder die Umweltmediation.

Dafür stehen ausgebildete, zum Teil zertifizierte

Mediatoren zur Verfügung, die als „allparteiliche

Dritte“ versuchen, die Konflikt parteien mit den

Mitteln der Mediation zu einer möglichst eigenver-

antwortlich entwickelten und interessengerechten

einvernehmlichen Lösung zu leiten.

Seit einigen Jahren hat sich die Mediation in Form

der sogenannten Güterichterverfahren auch in

der Finanzgerichtsbarkeit als alternatives ge-

richtsinternes Streitbeilegungsmittel durchge-

setzt. Nach § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung,

auf den die Finanzgerichtsordnung verweist, kann

das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung

sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür

bestimmten und nicht entscheidungsbefugten

Richter (Güterichter) verweisen, der auch die

Methode der Mediation zur Konfliktbeilegung ein-

setzen darf.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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Page 50: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

50 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Beim Finanzgericht Hamburg wird das Güterich-

terverfahren schon seit dem Jahr 2013 angebo-

ten und hat sich seitdem erfolgreich etabliert. Es

steht eigenständig neben dem sogenannten Erör-

terungstermin, der vielfach von den Richterinnen

und Richtern anberaumt wird. Das Finanzgericht

hat zwei als Mediatoren ausgebildete Güterichter

bestellt, die sich den ihnen zugewiesenen Verfah-

ren im Regelfall schnell widmen und zeitnah eine

Gütehandlung anberaumen. Anfängliche Beden-

ken von Seiten der Finanzverwaltung, einer frei-

willigen Teilnahme an einer solchen Verhandlung

zuzustimmen, haben sich nach den Erfahrungen

der ersten Jahre zunehmend reduziert. Denn auch

im Steuer- und Zollrecht gibt es eine Reihe von

Streitkonstellationen, die für Güteverfahren ge-

eignet sind, insbesondere wenn sich Verfahren

emotional „aufgeladen“ haben. Zu nennen sind

etwa Schätzungen nach Außenprüfungen, Moda-

litäten von Prüfungen, familiäre, erbrechtliche

oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten als

„Hintergrund“ von steuerlichen Fragen oder Drei-

eckskonstellationen, in denen auch am Gerichts-

verfahren nicht Beteiligte einbezogen werden

können. Nicht zuletzt dürfte auch die hohe Quote

an einvernehmlichen Erledigungen, die in einigen

Jahren 100 % betrug, dazu beigetragen haben,

sich auf ein Güterichterverfahren einzulassen.

Ein wesentlicher Vorteil des Güterichterverfah-

rens besteht darin, dass sich die Beteiligten frei-

willig in einer ungezwungenen Atmosphäre aus-

tauschen und ihre Interessen vertreten können,

ohne einem entscheidungsbefugten Richter ge-

genüberzusitzen, der von der eigenen Rechtsan-

sicht überzeugt werden muss. Der Güterichter ist

vielmehr nicht entscheidungsbefugt, sondern ver-

sucht die Beteiligten als unparteilicher Mittler

gleichsam an die Hand zu nehmen, um eigenstän-

dig zu einer interessengerechten und tragfähigen

einvernehmlichen Lösung zu finden. Dabei ist er

wesentlich freier in der Verhandlungsführung und

kann in geeigneten Fällen etwa auch Einzelge-

spräche führen. Bei allem herrscht der Grundsatz

der Vertraulichkeit. Die Beteiligten müssen nicht

befürchten, dass Umstände, die von ihnen im

Güterichterverfahren neu vorgetragen wurden,

gegen ihren Willen ins streitige Verfahren einge-

führt werden, falls es nicht zu einer einvernehm-

lichen Lösung und damit einer Beendigung des

Gerichtsverfahrens kommt.

Das formale Ergebnis eines Güterichterverfah-

rens kann ganz unterschiedlich ausfallen, es

reichte in der Vergangenheit von der Aufhebung

oder Änderung eines Steuerbescheids zu Guns-

ten des Steuerpflichtigen bis zu Klagrücknahmen.

Allen erfolgreichen Güterichterverfahren war und

ist aber gemein, dass die Beteiligten zufrieden

das Gericht verließen, weil Rechtsfrieden ge-

schaffen wurde.

Also, nutzen Sie die Chancen des Güterichterver-

fahrens und regen Sie in geeigneten Fällen die

Durchführung dieser alternativen Streitbeilegung

an! Das Güterichterverfahren ist übrigens mit kei-

nen zusätzlichen Gerichtskosten verbunden.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

Page 51: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 51

Im April 2018 wurde der Digitale Finanzbericht

(DiFin) als standardisiertes Übermittlungsverfah-

ren zur digitalen Einreichung von Jahresabschlüs-

sen (für Bilanzierer und Einnahmenüberschuss-

rechner) in Deutschland eingeführt. Zahlreiche

Banken und Sparkassen sind bereits auf das neue

bundesweit einheitliche Verfahren umgestiegen,

sodass für die teilnehmenden Kreditinstitute eine

Übermittlung der Jahresabschlüsse in Papierform

entbehrlich wird. So sollen Medienbrüche vermie-

den werden.

Im Gegensatz zum langwierigen papiergebun -

denen Prozess soll der Informationsfluss durch

kürzere Durchlaufzeiten beschleunigt werden.

Zudem ist das digitale Verfahren weniger fehler-

anfällig und kostengünstiger. Dafür sorgt ins -

besondere das XBRL-Format, in dem die Ab-

schlüsse übermittelt werden. Mit diesem Repor-

ting-Standard wurden bereits die Elektronische

Einreichung von Jahresabschlüssen beim Bundes-

anzeiger und die E-Bilanz umgesetzt, sodass die

erforderliche technische Infrastruktur weitge-

hend vorhanden ist und für die bilanzierenden

Unternehmen kein weiterer technischer oder

organisatorischer Aufwand notwendig ist.

Doch auch wenn das Verfahren erprobt ist und

den derzeitigen Sicherheits- und Datenschutzan-

forderungen entspricht, stellt sich bei der elek-

tronischen Übermittlung die Frage nach mögli-

chen Haftungsrisiken, wenn es im Bericht doch

einmal einen Fehler geben sollte.

Keine zusätzlichen Haftungsrisiken

durch elektronische Übermittlung

Diesbezüglich heißt es in der von den beteiligten

Finanzinstituten abgegebenen Haftungsklarstel-

lungserklärung, dass die Steuerberater nicht für

fahrlässige Schäden haften, welche ausschließ-

lich durch die elektronische Übermittlung entste-

hen. Es darf insofern keine Schlechterstellung

derjenigen Steuerberater geben, die ihre Jahres-

abschlüsse in Form des DiFin einreichen. Ein Fi-

nanzinstitut kann erst dann an dem Verfahren

teilnehmen, wenn es die Haftungsklarstellungs-

erklärung abgegeben hat. Die Erklärung bedarf

für ihre Wirksamkeit dabei nicht einer eigenen

Abrede zwischen Steuerberater und Bank oder

Sparkasse, sondern ist sofort mit Veröffentli-

chung auf der DiFin-Homepage wirksam (teilneh-

mende Banken und Sparkassen finden Sie auf

https://www.digitaler-finanzbericht.de/partici-

pants).

Somit herrscht dieselbe Haftungssituation

wie bei der Papiereinreichung.

Wie stellt sich also die Haftung des Steuerbera-

ters gegenüber einer Bank oder Sparkasse im

Falle eines objektiv fehlerhaften Berichtes dar

und wie kann man diese begrenzen oder gar aus-

schließen?

Haftung aus Auskunftsvertrag

Ein Haftungsrisiko besteht in erster Linie dann,

wenn zwischen dem Finanzinstitut und dem Steuer-

DIE HAFTUNG DES STEUERBERATERS BEIM DIGITALEN FINANZBERICHT

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Page 52: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

52 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

berater eine eigene vertragliche Beziehung begrün-

det wird. In Betracht kommt bei der Übermittlung

des Jahresabschlusses dabei der Auskunftsver-

trag, wenn der Steuerberater auf Rückfragen der

Bank eingeht. In der Regel wird ein solcher Vertrag

nicht ausdrücklich zustande kommen, sondern

sich aus dem Verhalten der Parteien ergeben –

also stillschweigend geschlossen werden (BGH v.

14.07.2009, XI ZR 152/08). Der BGH nimmt einen

solchen konkludenten Vertragsabschluss dann an,

wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar

von erheblicher – gerade wirtschaftlicher – Bedeu-

tung ist und dieser den Rat zur Grundlage eines

wesentlichen Entschlusses macht, da der Aus-

kunftsgeber besonders sachkundig ist (BGH v.

17.09.1985, VI ZR 73/84, BGH v. 13.02.1992, III

ZR 28/90). Die aus dem Vertragsschluss folgen-

de Haftung richtet sich nach Inhalt und Umfang

der zu ermittelnden Auskunftspflicht. Ist diese

Pflicht vom Auskunftsgeber schuldhaft verletzt

worden, haftet der Steuerberater gegenüber der

Bank (MüKoBGB/Heermann, 7. Aufl. 2017, BGB §

675 Rn. 122f). Dass die Auskunft ggf. unentgelt-

lich erteilt wird, schließt die Haftung nicht aus

(VGH Mannheim v. 19.07.1984, 9 S 2239/82).

Haftungsbegrenzung durch individuelle

Vereinbarung

Eine Haftung kann in einem solchen Fall durch

eine individuelle Haftungsbegrenzungsvereinba-

rung mit der Bank beschränkt werden. Jegliche

Abreden mit den Mandanten – sei es in Form von

AGB oder individueller Vereinbarung − entfalten

jedoch keine Wirkung auf einen Vertrag zwischen

Bank und Steuerberater.

Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung

zugunsten Dritter

Ein Haftungsrisiko kann auch dadurch entstehen,

dass die Bank als Dritter in den Schutzbereich

des Steuerberatervertrages mit dem Mandanten

einbezogen wird. Ein solcher Vertrag mit Schutz-

wirkung zugunsten Dritter (VSD) entsteht, wenn

die Bank mit der vertraglichen Leistung des Steu-

erberaters bestimmungsgemäß in Berührung

kommt, also so von den Gefahren einer Leis-

tungsstörung betroffen ist wie der Auftraggeber

(BGH v. 14.06.2012, IX ZR 145/11). Der Mandant

hat zudem ein Interesse an der Einbeziehung der

Bank in den Schutzbereich des Vertrags mit sei-

nem Steuerberater, wenn die Bank auf die sach-

verständige Leistung des Steuerberaters vertraut.

Dann besteht Gläubigernähe. Kann der Steuerbe-

rater diese Gläubigernähe erkennen und ist die

Bank auch schutzbedürftig, so kommt ein Vertrag

mit Schutzwirkung zugunsten der Bank in Be-

tracht (BGH v. 13.11.1997, X ZR 144/94; BGH v.

22.01.1968, VIII ZR 195/65). Die Rechtsfolge ist,

dass die Bank ggf. einen eigenen Schadenser-

satzanspruch gegen den Steuerberater geltend

machen kann (BGH v. 08.06.2004, X ZR 283/02).

Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung

Da in diesen Fällen kein selbstständiges Rechts-

verhältnis zwischen Bank und Steuerberater vor-

liegt, gilt es die Haftung im Verhältnis mit dem

Mandanten zu beschränken.

Dies kann durch Individualabrede oder in Form

von AGB erfolgen. Denn gemäß § 67a Abs. 1

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Page 53: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

StBerG ist eine Beschränkung der Haftung zwi-

schen Steuerberater und Mandant durch eine

schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur

Höhe der Mindestversicherungssumme möglich

(Nr. 1) sowie durch vorformulierte Vertragsbedin-

gungen auf den vierfachen Betrag der Mindest-

versicherungssumme, wenn insoweit Versiche-

rungsschutz besteht (Nr. 2). Der Anspruch des

Dritten (Bank) kann nicht weiter gehen als der An-

spruch des Vertragspartners, sodass mit einer

wirksamen Haftungsbegrenzung im Verhältnis

zum Mandanten auch die Dritthaftung begrenzt

werden kann. Die Mindestversicherungssumme

beträgt für Steuerberater, Steuerberatungsgesell-

schaften und steuerberatende Partnerschaftsge-

sellschaften nach § 52 Abs. 1 DVStB für jeden

einzelnen Versicherungsfall derzeit 250.000

Euro, somit muss die Haftungsbegrenzung auf-

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Page 54: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

54 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Ob ein Dritthaftungsausschluss durch AGB mög-

lich ist, hat der BGH offengelassen. Die strengen

Anforderungen an Klauselverbote in AGB (§§ 307

ff. BGB) legen jedoch nahe, dass eine solche

Klausel von den Gerichten als unzulässig angese-

hen werden könnte (so auch Korth, Steuerbera-

terhaftung im Krisenmandat, S. 18). Die Verwen-

dung einer haftungsausschließenden Klausel

würde also zu Rechtsunsicherheiten führen.

Würde ein Gericht eine solche Klausel beanstan-

den, wäre sie insgesamt unwirksam. Eine gel-

tungserhaltende Reduktion dahingehend, dass

die Klausel in eine haftungsbeschränkende Klau-

sel umgedeutet werden könnte, ist nicht möglich

(„Verbot geltungserhaltender Reduktion“ – vgl.

dazu grundlegend BGH v. 17.05.1982, VII ZR

316/81; BGH v. 19.09.1983, VIII ZR 84/82).

Dieses Risiko einzugehen, lohnt nicht. Schließlich

werden aufgrund der Voraussetzungen des VSD

Kreditinstitute nicht allzu häufig in den Schutz -

bereich des Vertrages fallen – auch der BGH ist

mit der Einbeziehung zurückhaltend (BGH v.

06.04.2006, III ZR 256/04). Zudem haben auch

die Versicherer bislang kein Interesse an einem

Haftungsausschluss gegenüber Dritten zu erken-

nen gegeben. Dies zeigt, dass die Fälle der Dritt-

haftung aus versicherungsrechtlicher Sicht keine

große Rolle spielen.

Den Interessen des Steuerberaters an einer Haf-

tungsreduzierung auch gegenüber Dritten wird

durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung

in den AGB ausreichend Rechnung getragen. Für

eine unsichere Veränderung der AGB im Hinblick

auf einen vollständigen Haftungsausschluss ge-

genüber Dritten besteht keine Notwendigkeit.

grund von AGB im Mindestmaß 1.000.000 Euro

für den einzelnen Versicherungsfall betragen

(Alvermann/Wollweber, DStR 2008, 1707; für die

Partnerschaftsgesellschaft mbB ist für eine Haf-

tungsbegrenzung in AGB eine Versicherungs -

summe von 4.000.000 Euro erforderlich). Diese

Summe ist entsprechend auf die Haftungsbe-

grenzungsvereinbarung zwischen Steuerberater

und Finanzinstitut anzuwenden.

Vorsicht ist insoweit geboten, als dass AGB nicht

bereits durch Übersendung an den Mandanten

wirksam werden, sondern erst, wenn der Steuer-

berater den Mandanten bei Vertragsschluss

darauf hinweist, ihm in zumutbarer Weise die

Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und

der Mandant mit der Geltung einverstanden ist

(§ 305 Abs. 2 BGB). Zu Beweiszwecken sollte der

Steuerberater die Unterschrift des Mandanten

auf den AGB einholen oder sich das Einverständ-

nis anderweitig in Text- oder Schriftform bestäti-

gen lassen.

Vollständiger Haftungsausschluss

gegenüber Drittem (Bank) möglich?

Fraglich ist, ob im Rahmen des VSD die Haftung

gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der BGH

hat die Möglichkeit des Dritthaftungsausschlus-

ses bislang nur in Form einer Individualabrede,

nicht aber in AGB bejaht (BGH v. 14.06.2012, IX

ZR 145/11). Auch zur Parallelvorschrift in § 52

BRAO wird die Auffassung vertreten, dass der

Rechtsanwalt die Dritthaftung gänzlich ausschlie-

ßen kann (Hessler/Prütting BRAO, 4. Aufl. 2014,

§ 52 Rn. 23).

Aus den

Kammermitteilungen

Nr. 136 vom

05.07.2019 der

Steuerberaterkammer

Düsseldorf KdöR

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Page 55: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 55

Immer wieder kommt es vor, dass Honoraransprü-

che verjähren, weil Steuerberater den Beginn der

Verjährungsfrist nicht beachten oder falsch ein-

schätzen. Ein typischer Fall sind langjährige Verfah-

ren (Einspruchsverfahren, FG-Verfahren, BFH-Ver-

fahren), die erst nach rechtskräftiger Entscheidung

abgerechnet werden. Dies kann zu einem Teilver-

lust des Honoraranspruchs führen, da für die Fällig-

keit der Gebühren des Einspruchsverfahrens, des

FG-Verfahrens und des BFH-Verfahrens unterschied-

liche Fristen für den Verjährungsbeginn gelten.

Steuerberatungsgesellschaft verklagt

Eheleute auf Honorarzahlung wegen der

Durchführung eines FG- und BFH-Verfahrens

Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte vor dem

LG Essen Steuerberaterhonorare für die Durch-

führung eines finanzgerichtlichen Verfahrens und

eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

i. H. v. 8.389,86 Euro geltend gemacht. Die be-

klagten Eheleute wurden allerdings lediglich zur

Zahlung von 3.037,71 Euro verurteilt (LG Essen v.

24.04.2019, 18 O 317/18). Hierbei handelte es

sich um die Gebühren aus dem Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahren vor dem BFH. Der Honorar-

anspruch wegen der Gebühren vor dem FG i. H. v.

5.352,14 Euro war bereits verjährt.

FG- und BFH-Verfahren wegen Nachzahlung

von Einkommensteuern weitgehend erfolglos

Die beklagten Eheleute erhielten von dem für sie

zuständigen Finanzamt für die Veranlagungszeit-

räume 1997 bis 2008 Einkommensteuerbeschei-

de, nach denen sie Einkommensteuern i. H. v.

86.762,23 Euro nachzahlen mussten. Der frühe-

re Bevollmächtigte der Eheleute hatte zunächst

Einspruch gegen die Bescheide eingelegt, an-

schließend vor dem Finanzgericht geklagt und die

Klage auch begründet. Nachdem die Eheleute das

Mandat mit dem früheren Bevollmächtigten be-

endet hatten, beauftragten sie im Juni 2015 die

Klägerin, die einen Termin vor dem Finanzgericht

wahrnahm. Mit Urteil vom 01.07.2015 wurde die

Klage überwiegend (i. H. v. 76.958 Euro) abgewie-

sen. Am 17.07.2015 legte die Klägerin auftrags-

gemäß Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der

BFH mit Beschluss vom 08.03.2016 zurückwies.

Mandanten machen Schadensersatz-

ansprüche wegen fehlerhafter Prozess-

führung geltend

Mit Schreiben vom 11.05.2016 wendeten die Be-

klagten Fehler in der Prozessführung ein und kün-

digten gegenüber der Klägerin Schadensersatz-

ansprüche an. In der Folgezeit wurde eine beim

zuständigen Landgericht eingereichte Schadens-

ersatzklage abgewiesen. Die Beklagten verfolgen

ihre Ansprüche derzeit vor dem zuständigen

Oberlandesgericht weiter.

Späte Abrechnung und gerichtliche

Geltendmachung der Gebühren des FG-

und BFH-Verfahrens

Am 06.04.2018 stellte die Klägerin den Beklag-

ten eine Rechnung über 8.389,86 Euro. Zahlun-

gen erfolgten nicht. Ein Kostenfestsetzungsver-

fahren leitete die Klägerin nicht ein. Sie erhob

stattdessen Klage, die am 29.11.2018 bei Gericht

eingegangen ist. Die Klage konnte den Beklagten

erst am 15.02.2019 zugestellt werden, da die Klä-

ZEITNAH ABRECHNEN UND HONORARANSPRÜCHENICHT VERJÄHREN LASSEN

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Page 56: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

56 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

gerin in der Klageschrift eine falsche Adresse der

Beklagten angegeben hatte. Im Laufe des Prozes-

ses nahm die Klägerin nach einem gerichtlichen

Hinweis diverse Korrekturen an ihrer Rechnung

vor; im Wesentlichen handelte es sich um Kon-

kretisierungen beim Zitieren der gesetzlichen Vor-

schriften.

Honorarklage ohne vorheriges

Kostenfestsetzungsverfahren zulässig

Nach Ansicht des LG Essen war die Klage zulässig,

obwohl zuvor kein Kostenfestsetzungsver fahren

durchgeführt worden war. Grundsätzlich besteht

kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Honorarkla-

ge, solange der einfachere und kostengünstigere

Weg einer Kostenfestsetzung der Gebühren nach

§ 11 RVG möglich ist. Diese Vorschrift ist über

§ 45 StBVV auch auf Steuerberater anwendbar,

die gerichtliche Verfahren führen. Anerkannt ist

allerdings, dass der Steuerberater unmittelbar

Klage auf Zahlung seines Honorars erheben darf,

wenn die Durchführung eines Kostenfestsetzungs-

verfahrens nach § 11 RVG nicht möglich ist oder

der entsprechende Antrag abgelehnt wurde, weil

der Antragsgegner nicht gebührenrechtliche Ein-

wendungen erhoben hat. Hat der Auftraggeber die

Einwendungen bereits vor Einleitung des Verfah-

rens nach § 11 RVG erhoben, muss der Steuerbe-

rater das Verfahren nach § 11 RVG ebenfalls nicht

mehr einleiten, da eine Kostenfestsetzung dann

aufgrund der zu erwartenden Einwendungen des

Antragsgegners scheitern würde, § 11 Abs. 5 RVG.

So lag der Fall hier, da die Beklagten nicht-gebüh-

renrechtliche Einwendungen vorgebracht hatten,

indem sie der Klägerin Fehler in der Prozessfüh-

rung vorwarfen und Schadensersatzansprüche

tatsächlich auch gerichtlich geltend machten und

aktuell noch verfolgen.

Verjährung beginnt für jeden Rechtszug

gesondert

Der Honoraranspruch wurde lediglich für die

Tätigkeit der Klägerin vor dem BFH anerkannt, da

die Forderung für das Tätigwerden im FG-Verfah-

ren verjährt war. Gemäß § 45 StBVV i. V. m. § 8

Abs. 1 S. 2, 2. Alt. RVG wird die Vergütung fällig,

wenn der Rechtszug beendet ist. Dieser endet

entweder durch gerichtliche Entscheidung, die

die Instanz abschließt, oder durch eine anderwei-

tige Instanz beendende Prozesshandlung. Inso-

fern ist zwischen den Rechtszügen zu unterschei-

den. Die Vergütung für die erstinstanzliche Tätig-

keit wurde am 01.07.2015 fällig. Mit Urteil von

diesem Tage wurde die erste Instanz beendet.

Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei

Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt,

in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 195, 199

Abs. 1 BGB. Verjährungsbeginn war damit der

31.12.2015, sodass der Vergütungsanspruch mit

Ablauf des 31.12.2018 verjährt war.

Rechtzeitig erhobene Klage konnte nicht

zugestellt werden – keine Verjährungs-

hemmung

Zwar ist die Klage am 29.11.2018 bei Gericht ein-

gegangen. Dadurch konnte die Verjährung jedoch

nicht gehemmt werden, da die Klage den Beklag-

ten erst am 15.02.2019 zugestellt werden konn-

te. Erhoben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

ist die Klage erst mit ihrer Zustellung. Die Zustel-

lung wurde hier verzögert, weil in der Klageschrift

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Page 57: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

die Adresse der Beklagten falsch angegeben war.

Bei allen vom Zustellungsbetreiber verursachten

Zustellungsverzögerungen schließt der BGH eine

Rückwirkung aus, wenn die vorwerfbaren Um-

stände dazu geführt haben, dass die Zustellung

sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als

14 Tage, gemessen ab dem Ablauf der zu wahren-

den Frist, verzögert hat. Eine solche Verzögerung

lag hier vor.

Hohe Anforderungen an die Zitierpflicht

der gesetzlichen Vorschriften in der

Gebührenrechnung

Die Vergütung der Klägerin für das Verfahren vor

dem BFH wurde am 08.03.2016 fällig. Mit Be-

schluss von diesem Tage wurde das Verfahren vor

dem BFH beendet. Der diesbezügliche Vergü-

tungsanspruch ist deshalb noch nicht verjährt.

Nach den von der Klägerin vorgenommenen

Rechnungskorrekturen genügte die Rechnung

den formalen Anforderungen des § 10 RVG, der

über § 45 StBVV Anwendung findet. Das Gericht

stellte klar, dass Formverstöße noch im Laufe des

Prozesses durch eine geänderte und nunmehr

korrekte Honorarrechnung geheilt werden kön-

nen. Hierzu genügt ein schriftsätzlicher Vortrag.

Das Gericht hatte keine Bedenken, die vorgenom-

menen Korrekturen auch nach einer bereits statt-

gefundenen mündlichen Verhandlung als zulässig

anzusehen. Die Anforderungen des Gerichts an

die Mindestpflichtangaben des § 10 Abs. 2 RVG

waren allerdings sehr hoch. Dies gilt insbesonde-

re für die Anforderungen an das korrekte Zitieren

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

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58 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

der gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht ver-

langt zunächst die Angabe des § 45 StBVV, der

auf die Vorschriften des RVG verweist. Daneben

sind die einzelnen Nummern des Vergütungsver-

zeichnisses des RVG korrekt anzugeben. Zusätz-

lich ist nach Auffassung des Gerichts auch auf die

§§ 2 und 13 RVG hinzuweisen. § 2 RVG regelt die

Höhe der Vergütung und verweist in Absatz 2 auf

das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) zum RVG.

§ 13 RVG legt die Wertgebühren fest und verweist

auf die Gebührentabelle für Gegenstandswerte

(Anlage 2 zum RVG). Daneben müssen auch alle

sonstigen Pflichtangaben in der Rechnung enthal-

ten sein: die Beträge der einzelnen Gebühren und

Auslagen, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen

Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Aus-

lagen sowie die angewandten Nummern des Ver-

gütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der

Gegenstandswert. In der korrigierten Rechnung

stellte sich dies wie folgt dar:

Auszug aus der korrigierten Gebührenrechnung,

soweit es um die Pflichtangaben der gesetzlichen

Vorschriften geht:

• „Wir erlauben uns, für folgende in Ihrem Auf-

trag erbrachte Leistungen gemäß StBVV und

RVG zu berechnen:

• Verfahrensgebühr 1,6-Nichtzulassungsbeschwer -

de Revision, Az. VIII B ... vom ... gemäß § 45

StBVV i. V. m. §§ 2, 13 RVG zuzüglich Erhö-

hungsgebühr 0,3, § 45 StBVV i. V. m. Nr. 1000

und 3506 VV RVG

• Post-und Telekommunikationsentgelte, § 45

StBVV i. V. m. Nr. 7001 VV RVG

Zeitnah abrechnen und Vorschüsse

vereinnahmen

Obwohl das FG die Klage bereits am 01.07.2015

und der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde be-

reits am 08.03.2016 zurückgewiesen hatte, rech-

nete die Klägerin ihre Leistungen für beide Instan-

zen erst am 06.04.2018 ab. Warum die Klägerin

sich so viel Zeit ließ, kann nur vermutet werden.

Möglicherweise wollte sie den Ausgang des Scha-

densersatzprozesses abwarten. Die vermeintlich

noch vor Ablauf der Verjährung erhobene Klage

war dann wegen der Zustellungsverzögerungen

nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Dies

führte schließlich zu einem vollständigen Verlust

des Vergütungsanspruchs für die Gebühren des

erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt

5.352,14 Euro. Die banale Empfehlung kann des-

halb nur lauten, Leistungen stets zeitnah abzu-

rechnen. Wegen der unterschiedlichen Fälligkeits-

zeitpunkte sollten die Gebühren für abgeschlos-

sene Einspruchs-, Klage- und Revisions- bzw.

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jeweils ge-

sondert nach Eintritt der Fälligkeit abgerechnet

werden. Zur weiteren Reduzierung des Honorar-

ausfallrisikos empfiehlt es sich, für die Durchfüh-

rung der jeweiligen Verfahren Vorschüsse zu ver -

einnahmen.

Aus den

Kammermitteilungen

Nr. 136 vom

05.07.2019 der

Steuerberaterkammer

Düsseldorf KdöR

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Page 60: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

60 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Urteile vom 04. April 2019 VI R 27/17,

vom 10. April 2019 VI R 6/17,

vom 11. April 2019 VI R 36/16,

vom 11. April 2019 VI R 40/16 und

vom 11. April 2019 VI R 12/17

Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem

Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht

ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte –

wie z. B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist ver-

fassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof mit Ur-

teil vom 04. April 2019 VI R 27/17 entschieden

hat. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile

veröffentlicht, die die Folgen der geänderten

Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa

Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befris-

tet Beschäftigte – verdeutlichen (Urteile vom 10.

April 2019 VI R 6/17, vom 11. April 2019 VI R

36/16, vom 11. April 2019 VI R 40/16 und vom

11. April 2019 VI R 12/17).

Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrt-

kosten von nichtselbstständig Beschäftigten grund-

sätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als

Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkun-

gen bestehen allerdings für den Weg zwischen

der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort.

Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der

sog. Pkw-Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 Euro

je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das

neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste

Tätigkeitsstätte” (bisher: „regelmäßige Arbeits-

stätte”). Nach dem neuen Recht bestimmt sich

die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsver-

traglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung

durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 des Einkom-

mensteuergesetzes – EStG –). Demgegenüber

kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt

der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Ände-

rung ist für die Bestimmung des Anwendungsbe-

reichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz

3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpfle-

gungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von

Bedeutung.

Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten,

der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle

aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Strei-

fendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststel-

le beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor-

und Nachbereitung des Einsatz- und Streifen-

dienstes. In seiner Einkommensteuererklärung

für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Woh-

nung zu der Polizeidienststelle sowie Verpfle-

gungsmehraufwendungen entsprechend der bis-

herigen höchstrichterlichen Rechtsprechung

nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er ging

davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte

vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der

Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das

Finanzamt (FA) berücksichtigte Fahrtkosten ledig-

lich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehrauf-

wendungen für Verpflegung setzte es nicht an.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Nach

neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitneh-

mer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte

durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegun-

gen sowie diese ausfüllende Absprachen und

Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dau-

erhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es

auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit

des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 gelten-

BFH BESTÄTIGT NEUES REISEKOSTENRECHT

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 61: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 61

den Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass

der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten

Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang

Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den

Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten

im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstan-

trittsbesprechungen der Fall.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neu-

regelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe

sein Regelungsermessen nicht überschritten, da

sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf

die immer gleichen Wege einstellen und so auf

eine Minderung der Wegekosten hinwirken könn-

ten.

Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch

sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung

und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwen-

dungen entsprechend der bisherigen höchstrich-

terlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrund-

sätzen erfolglos gegenüber FA und FG geltend.

Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil be-

stätigt. Fliegendes Personal – wie Piloten oder

Flugbegleiter – , das von seinem Arbeitgeber ar-

beitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zuge-

ordnet ist und auf dem Flughafengelände zumin-

dest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die

arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem

Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte.

Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände

gelegenen Räumen der Airline in gewissem

Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit

der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen

hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeits-

stätte. Unerheblich war somit, dass sie über -

wiegend im internationalem Flugverkehr tätig

war. Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch

ein großflächiges und entsprechend infrastruktu-

rell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Be-

triebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (groß-

räumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht

kommt.

Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den

Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrund-

sätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft ver-

neint, die auf dem gesamten Flughafengelände

eingesetzt wurde.

Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R

6/17) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhält-

nissen entschieden, dass eine erste Tätigkeits-

stätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die

Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsver-

hältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Ein-

richtung tätig werden soll. Erfolgt während der

Befristung eine Zuordnung zu einer anderen

Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätig-

keitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeit-

punkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwen-

dung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI

R 6/17 erfolgreich. Der BFH bestätigte hier die

Klagestattgabe durch das FA, so dass dem Kläger

Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zustehen.

Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurückverwei-

sung an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt

ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 43/2019

vom 18. Juli 2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 62: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

62 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Urteil vom 13. Februar 2019 XI R 42/17

Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von

Mandantendaten und Handakten im DATEV-Re-

chenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstel-

lungsfähig. Nach dem Urteil des Bundesfinanz-

hofs (BFH) vom 13. Februar 2019 XI R 42/17 fehlt

es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an

einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenauf-

bewahrung.

Die klagende GmbH hatte in ihrem Jahres -

abschluss zum 31. Dezember 2010 eine Rück -

stellung für Aufbewahrungsverpflichtungen ange-

setzt. Diese bezogen sich auf Aufwendungen im

Zusammenhang mit der Aufbewahrung von sog.

Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum. Für

die „Mandantendatenarchivierung“ legte sie je

Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zah-

lende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung be-

rücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die

ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen,

wie auch für Mandatsbeendigungen innerhalb

des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums. Die

Klägerin machte geltend, dass die zu zahlenden

Beträge mit den Mandantenhonoraren für die lau-

fende Buchführung oder für die Erstellung des

Jahresabschlusses abgegolten seien. Sie könnten

nach der Steuerberatervergütungsverordnung

nicht gesondert berechnet werden.

Der BFH folgte dem – ebenso wie das zuvor ange-

rufene Finanzgericht (FG) – nicht. Nach dem Ur-

teil des BFH ist eine Rückstellung für eine unge-

wisse Verbindlichkeit nicht einkommensmindernd

anzusetzen. Für sog. Arbeitsergebnisse, die die

Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflich-

tung als Steuerberaterin erstellt hat und die mit

der Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung

Eigentum des jeweiligen Mandanten geworden

sind, folgt aus § 66 des Steuerberatungsgesetzes

keine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Auf-

bewahrung durch den Berufsträger. Sollte die Klä-

gerin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des

jeweiligen Mandanten erfüllt haben, erlaubt auch

dies keine Rückstellungsbildung. Darüber hinaus

hatte sich die Klägerin nach den Feststellungen

des FG auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren

Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet.

Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugs-

fähigkeit der Archivierungsaufwendungen als Be-

triebsausgaben nicht. Der BFH versagt vielmehr

die Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Be-

trag (als Summe eines 10 Jahre betreffenden Auf-

wands) über den Weg der Rückstellung wegen

einer ungewissen Verbindlichkeit sofort einkom-

mensmindernd geltend zu machen.

KEINE RÜCKSTELLUNG FÜR AUFBEWAHRUNGSKOSTENVON MANDANTENDATEN IM DATEV-RECHENZENTRUM

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 49/2019 vom

08. August 2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 63: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 63

Urteile vom 07. Mai 2019 – VIII R 2/16 und

VIII R 26/16

Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. d. § 18

des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, son-

dern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bun-

desfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019

– VIII R 2/16 und VIII R 26/16 entschieden hat.

Danach üben Rentenberater weder einen dem

Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters

ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbststän-

diger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Ren-

tenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im

Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfüg-

ten aber nicht über eine Zulassung als Rechts -

anwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen

Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen

als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer

fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben

ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestä-

tigt. Es fehle – so der BFH – an den Voraus -

setzungen für die Annahme einer selbstständigen

Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche

Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klä-

gerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

EStG genannten Katalogberufe – insbesondere

nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerbera-

ters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstä-

tigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf

die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalog-

berufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuer-

beraters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es

an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit

notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung

und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die

Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von

Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begrün-

de keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch

keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Ar-

beit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten

waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie

übten keine selbstständige fremdnützige Tätig-

keit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es

für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testa-

mentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Auf -

sichts rats mitglied prägend ist.

RENTENBERATER SIND GEWERBLICH TÄTIG

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 52/2019 vom

16. August 2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 64: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

64 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 35/16

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und

Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Ein-

künfte aus selbstständiger Arbeit. Voraussetzung

ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigen-

verantwortlich tätig werden. Hieran fehlt es bei

einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter

zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den über-

wiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch ange-

stellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie

dabei nur stichprobenartig überwacht. Dies hat

der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai

2019 – VIII R 35/16 zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-

kommensteuergesetzes (EStG)entschieden.

Im Streitfall führte die Klägerin, eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und

Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter

waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden

Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt-

und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die

drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure

übernommen. Das Finanzamt war der Meinung,

die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und

setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer

fest. Dies hat der BFH in seiner aktuellen Ent-

scheidung als zutreffend bestätigt.

Der BFH hat zwar die Tätigkeit der Gesellschaf-

ter der Klägerin als freiberuflich beurteilt, soweit

sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt

hatten. Soweit die Klägerin den überwiegenden

Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüf -

ingenieure habe durchführen lassen, fehle es je-

doch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der

Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure

hätten die Hauptuntersuchungen eigenständig

durchgeführt und seien dabei lediglich stichpro-

benartig von den Gesellschaftern der Klägerin

überwacht worden. Die Klägerin erziele daher ins-

gesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1

EStG).

Der BFH betont, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1

Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorge-

bildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe

wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die

Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar

und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18

Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige weder dazu,

Routineaufgaben vollständig auf einen angestell-

ten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufs-

träger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die

tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger

eigenständig ausführe und zu verantworten habe.

Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren

Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und

daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso

ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Un-

tersuchungsmethoden oder -inhalten.

PRÜFINGENIEURE ÜBEN EINE FREIBERUFLICHE TÄTIGKEIT AUS

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 54/2019 vom

22. August 2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 65: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 65

Urteil vom 09.07.2019 – X R 35/17

Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Ries-

terrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann

die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

(ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge

vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem

zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergan-

genen Urteil des Bundesfinanzhof s(BFH) vom 09.

Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Verschul-

den des Zulageempfängers nicht an.

Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter

einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abge-

schlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters,

die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt,

zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der An-

bieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach

Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte

die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlen-

de Zulageberechtigung der Klägerin für drei Bei-

tragsjahre fest und forderte die insoweit gewähr-

ten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den

Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden,

da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem

Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlun-

gen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe,

ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der An-

sicht, die Voraussetzungen für die Inanspruch-

nahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37

Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos ge-

zahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezu-

lagen anzuwenden, da speziellere Regelungen –

jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden

Rechtslage – nicht eingriffen. Insbesondere

komme eine Rückforderung über den Anbieter

(vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)

nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim

Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsor-

gevertrages nicht mehr existiert habe und damit

auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die

Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter

die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberech-

tigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO

unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden

voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über

mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zula-

gen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermit-

telten Daten veranlasst und erst nachträglich

eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin

vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwir-

kung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser

Geschehensablauf entspreche in typischer Weise

der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfah-

rens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen

auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhalte-

nen Zulagen nicht schutzwürdig.

RIESTERRENTE: RÜCKFORDERUNG VON ALTERSVORSORGEZULAGENVOM ZULAGEEMPFÄNGER

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 55/2019 vom

29. August 2019

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 66: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

66 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Beschluss vom 07. Juli 2019 (6 V 240/18),

rechtskräftig.

Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht

bei überwiegenden Bargeschäften des Steuer-

pflichtigen, wenn keine Einzelaufzeichnungen vor-

gelegt werden und die Tagesendsummenbons

keine Stornierungen ausweisen.

Die Schätzung kann auf einen externen Betriebs-

vergleich gestützt werden, wenn das Speisenan-

gebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzel-

nen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die

fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten vom Steu-

erpflichtigen zu vertreten sind.

ENTSCHEIDUNGEN DES FINANZGERICHTS HAMBURGSABGABENORDNUNG

Aus

Finanzgericht

Hamburg,

Newsletter 2/2019

AKTUELLES FÜR BERATER – UMSATZSTEUERHINTERZIEHUNG

Aus Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018

– 1 StR 7/18: Bei der Nichtabgabe von Umsatz-

steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahres-

erklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind die

Umsatzsteuervoranmeldungen ebenso mitbest-

rafte Vortaten für die Umsatzsteuerjahreserklä-

rung wie bei der Umsatzsteuerhinterziehung

durch unrichtige oder unvollständige Anmeldung

oder Erklärung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Mit-

angeklagten spätestens ab 2012 begonnen, den

Firmenmantel einer bestehenden GmbH zu be-

nutzen, um Schein- und Abdeckrechnungen zu

schreiben. Die offen ausgewiesene Umsatzsteu-

er aus diesen Rechnungen hat er für die GmbH

nicht angemeldet oder abgeführt. Die genaue

Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer ist nicht

veröffentlicht. Das Landgericht verurteilte den

Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 50

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten. Der Mitangeklagte er-

hielt als Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe und legte

keine Revision ein. Beide Strafen konnten auf-

grund der Überschreitung der Zweijahresgrenze

nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Er-

folg. Dies führte dazu, dass die Gesamtstrafe

beim Mitangeklagten ebenfalls aufgehoben wer-

den musste.

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Verurtei-

lung hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatz-

steuerjahreserklärung 2011 nur zugunsten des

Von

Dr. Ingo Minoggion,

Fachanwalt für

Steuerrecht und für

Steuerstrafrecht und

Dr. Barbara Bischoff,

Fachanwältin

für Strafrecht,

Hamm/Münster

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 67: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

Angeklagten, der Revision eingelegt hatte, aufge-

hoben, da für diesen Zeitraum eine klare zeitliche

Zuordnung der Scheinrechnungen und eine Be-

nutzung der GmbH durch den Angeklagten noch

nicht festzustellen war.

Vor allem aber seien die Verurteilungen wegen

Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen

für Januar bis Dezember 2012 aufzuheben, da diese

bereits in der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjah-

reserklärung 2012 enthalten seien. Es handele

sich hierbei um mitbestrafte Vortaten, so dass in

diesen Fällen eine zusätzliche Verurteilung ent-

falle. Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuer -

voranmeldungen könne insoweit nichts anderes

gelten als bei einer Verurteilungen wegen positi-

ven Tuns im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Des Weiteren wies der Bundesgerichtshof für die

Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Mai

2012 bis Oktober 2012, Dezember 2012 sowie

weiterer Voranmeldungen im Jahr 2013 darauf

hin, dass es sich bei ausschließlich geltend ge-

machten Vorsteuerbeträgen um eine so genann-

te Steuervergütung im Sinne des § 168 S. 2 AO

handele. Dies führe dazu, dass ein Eintritt des

Taterfolges der Steuerverkürzung und damit eine

Vollendung der Steuerhinterziehung erst dann

eintreten, wenn die Finanzbehörde der Steueran-

meldung zustimme bzw. den Erstattungsbetrag

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Page 68: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

68 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

den nächsten Durchgang erscheinen. Für den

Mandanten ist es aber natürlich generell besser,

sich in der Klärung nicht auf eine unsichere und

langwierige Revision verlassen zu müssen, son-

dern bereits zuvor über die sich aufdrängenden

Sachargumente aus dem Bereich des materiellen

Steuerstrafrechts ein für den Mandanten vernünf-

tiges Ergebnis zu erzielen.

Die vorliegende Entscheidung ändert im Übrigen

nichts daran, dass bei einer strafbefreienden

Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer sorg-

fältig zu prüfen ist, welche Erklärungen oder Anmel-

dungen im Einzelnen zu korrigieren sind. Für die

Umsatzsteuervoranmeldung gilt gemäß § 371 Abs.

2a AO die Besonderheit, dass das Vollständigkeits-

gebot seit dem 01.01.2015 trotz aller sonstigen Ver-

schärfungen nicht greift. Es ist deshalb möglich,

isoliert nur eine unrichtige Voranmeldung zu korri-

gieren, ohne sämtliche un verjährte, umsatzsteuer-

liche Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn

Kalenderjahre offen zu legen. Dies gilt allerdings

nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung, bei der

das Vollständigkeitsgebot gemäß § 371 Abs. 1 S. 2

AO zu beachten ist. Eine Straffreiheit hängt bei der

Korrektur oder verspäteten Abgabe der Umsatz-

steuervoranmeldung auch nicht von der Zahlung

der Hinterziehungszinsen (§ 371 Abs. 3 S. 2 AO)

bzw. bei einer Überschreitung der 25.000 Euro-

Grenze nicht von der Zahlung eines Strafzuschla-

ges gemäß § 398a AO ab (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 3

AO, § 371 Abs. 2a S. 1 AO). Deshalb sind eine Kor-

rektur der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung

und eine Aufnahme dieser korrigierten Werte in der

Umsatzsteuerjahreserklärung in diesen Fällen der

wirtschaftlich günstigere Weg als eine Korrektur

erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Aus dem

Magazin Profile

3/2019 des

Steuerberaterverbandes

Westfalen-Lippe e.V.

auszahle. Da es vorliegend an entsprechenden

Feststellungen im Urteil des Landgerichtes fehle,

könne nicht ausgeschlossen werden, dass die

Taten nur im Versuch vorlägen. Es sei zudem un-

klar, ob für 2012 und 2013 unrichtige Umsatz-

steuerjahreserklärungen abgegeben wurden oder

gar keine Erklärungen. Aus diesen Gründen sei

das Urteil hinsichtlich dieser Tat sowohl im Straf-

als auch im Schuldspruch aufzuheben. Die Fest-

stellungen bedürften einer entsprechenden er-

gänzenden Beweisaufnahme durch das Landge-

richt. Es sei sodann eine neue Gesamtstrafe zu

bilden – auch hinsichtlich des Mitangeklagten, da

er ebenfalls fehlerhaft wegen dieser Taten verur-

teilt worden sei.

Praxishinweis:

In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichts-

hof zunächst erfreulicherweise klar, dass das Ver-

hältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und

Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte

Vortaten nicht nur bei Abgabe unrichtiger oder

unvollständiger Erklärungen (vgl. hierzu Bundes-

gerichtshof, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16)

gilt, sondern auch in allen Nichtabgabefällen.

Das Urteil belegt aber vor allem, dass es sich in

jedem Fall lohnt, die materiell-rechtlichen Annah-

men der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte

genau zu prüfen. Beispielsweise bei der Abgren-

zung von Versuch und Vollendung passieren nicht

selten Fehler. Bei Wegfall von gleich mehreren

Taten wie im vorliegenden Fall kann plötzlich eine

noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe von ma-

ximal zwei Jahren wieder als erreichbares Ziel für

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 69: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 69

FG Münster, Urteil vom 12. März 2019,

15 K 1535/18 U

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens treten eine

Vielzahl von Fragen mit steuerrechtlichen Bezü-

gen auf. Eine der aktuellen Streitfragen betrifft

die Befugnis des Finanzamtes, während der vor-

läufigen Eigenverwaltung begründete Steuer -

verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit durch

Steuerbescheid festzusetzen, statt diese zur

Insolvenztabelle anmelden zu müssen. In einer

aktuellen Entscheidung nimmt das FG Münster

hierzu Stellung.

Aus dem Sachverhalt

Das beklagte Finanzamt setzte eine während vor-

läufiger Eigenverwaltung begründete USt-For -

derung nach Insolvenzeröffnung durch Steuer -

bescheid gegenüber dem nunmehrigen Insolvenz-

schuldner fest. Es meldete diese Forderung –

unsicher über deren insolvenzrechtliche Qualifi-

kation – aber auch als Insolvenzforderung an.

Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich der

inzwischen bestellte Insolvenzverwalter, der die

Steuerforderung auch nach Insolvenzverfahrens-

eröffnung als (zur Insolvenztabelle anzumelden-

de) Insolvenzforderung ansah.

Zum Hintergrund

Insolvenzforderungen sind auch vom Finanzamt

als Steuergläubiger zur Insolvenztabelle anzumel-

den und werden meist nur anteilig befriedigt.

Steuerbescheide über Insolvenzforderungen sind

nichtig. Dagegen sind Masseverbindlichkeiten im

eröffneten Insolvenzverfahren vorrangig zu be-

friedigen (§ 53 InsO) und können durch Steuer-

bescheid geltend gemacht werden. In diesem

Spannungsfeld qualifiziert § 55 Abs. 4 InsO Ver-

bindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis,

die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter

oder vom Schuldner mit Zustimmung eines

vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wor-

den sind, nach Insolvenzverfahrenseröffnung als

Masseverbindlichkeiten. Die Möglichkeit der

Durchführung des vorläufigen Insolvenzverfah-

rens ohne Bestellung eines vorläufigen Insolvenz-

verwalters, nämlich in Form der Eigenverwaltung

nach den §§ 270a, 270b InsO, wurde (erst) nach

Normierung des Fiskusprivilegs durch das sog.

ESUG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2582)

geschaffen, ohne dass es zu einer Wortlautan -

passung von § 55 Abs. 4 InsO kam. Die daraus

erwachsende und höchstrichterlich bisher unge-

klärte Frage, ob das Fiskusprivileg – über seinen

Wortlaut hinaus – auch auf in vorläufiger Eigen-

verwaltung entstandene Steuerverbindlichkeiten

Anwendung findet, hatte das FG Münster in sei-

ner Entscheidung zu beantworten.

Die Entscheidung des FG Münster

Unter Bezugnahme auf ein jüngeres Urteil des

BGH (Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB

2018, 3043) gab das FG Münster der Klage voll-

umfänglich statt und sah den streitgegenständ -

lichen Steuerbescheid als nichtig an. Mangels

planwidriger Regelungslücke sei die Vorschrift

des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend auf wäh-

rend der vorläufigen Eigenverwaltung entstande-

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

FG MÜNSTER ZUM FISKUSPRIVILEG WÄHREND VORLÄUFIGEREIGENVERWALTUNG NACH § 270A INSO

Von

Dr. Christian

Bohlmann,

Richter im für

umsatzsteuerliche

Streitfragen

zuständigen

15. Senat des

Finanzgerichts

Münster

Page 70: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

70 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

ne Steuerverbindlichkeiten anwendbar. Denn der

Gesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren

zum ESUG zunächst eine tatbestandliche Erwei-

terung des § 55 Abs. 4 InsO auch auf während

des Eröffnungsverfahrens nach § 270a InsO be-

gründete Steuerverbindlichkeiten erwogen; letzt-

lich sei eine solche jedoch unterblieben (BT-

Drucks. 17/5712 S. 52, 67 f.). Da der Gesetz -

geber Wechselwirkungen zwischen vorläufiger

Eigenverwaltung nach § 270a InsO und § 55 Abs. 4

InsO demnach erkannt habe, eine Wortlautanpas-

sung letzterer Vorschrift indes unterblieben sei,

sei – ungeachtet ohnehin zwischen vorläufiger Ei-

genverwaltung und vorläufigem Regelinsolvenz-

verfahren bestehender Unterschiede – von einer

bewussten gesetzgeberischen Entscheidung aus-

zugehen, die einer analogen Anwendung des § 55

Abs. 4 InsO entgegenstünde. Dieses Ergebnis

halte auch verfassungs- und unionsrechtlichen

Erwägungen stand.

Konsequenzen für die Beratungspraxis

Das seitens der Finanzverwaltung gegen die Ent-

scheidung angestrengte Revisionsverfahren ist

beim BFH unter dem Az. V R 14/19 anhängig.

Sollte sich der BFH der Sichtweise des FG Müns-

ter im vorliegenden Fall anschließen und im

Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung ent -

standene Steuerverbindlichkeiten nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens tatsächlich nicht nach

§ 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten

ansehen, werden sich die Geschäftsführer der

jeweiligen Insolvenzschuldner – wie auch im

vorliegenden Fall – wohl in der Regel dennoch zur

Zahlung fälliger Steuern veranlasst sehen, um

dem Risiko einer persönlichen Haftung nach

§§ 34, 69 AO zu entgehen. Gleichwohl könnten

diese Zahlungen im eröffneten Verfahren ange-

fochten und zur Insolvenzmasse gezogen werden.

Der Finanzverwaltung, nach deren Auffassung

Anlass zur Sorge besteht, dass die Möglichkeit

vorläufiger Eigenverwaltung zweckwidrig als steu-

erliches Gestaltungsinstrument genutzt wird, blie-

be dann nur die Anmeldung der Steuerforderung

als Insolvenzforderung.

Aus dem

Magazin Profile

3/2019 des

Steuerberaterverbandes

Westfalen-Lippe e.V.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Page 71: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 71

Im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 12

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verdienen

geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis-

se auf Abruf seit dem 01.01.2019 besondere Auf-

merksamkeit. Welche konkreten Auswirkungen

diese Neuerung, insbesondere auf Arbeitsverträ-

ge mit Minijobber auf Abruf hat, nehmen wir mit

diesem Beitrag unter die Lupe.

Was ist die „Arbeit auf Abruf“?

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 TzBfG

liegt ein Abrufarbeitsverhältnis vor, wenn im

Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf

einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt

wird, so dass der Arbeitgeber entscheiden kann,

wie viel Arbeit er zu welchem Zeitpunkt in An-

spruch nehmen will. Faustformelartig lässt sich

sagen, dass Abrufarbeit vorliegt, wenn der Arbeit-

nehmer arbeiten soll, wenn „Arbeit da ist“. Ent-

scheidend ist, dass sich mit dem Abruf oder

Nichtabruf von Arbeit gleichzeitig auch das Ent-

gelt des Arbeitnehmers ändert. Die Regelung fin-

det mit anderen Worten keine Anwendung, wenn

zwar die Arbeitszeit flexibilisiert ist, das Gehalt

aber verstetigt bleibt. Verinnerlicht werden sollte

hier Folgendes: Arbeitszeitkonten sind keine Ab-

rufarbeit!

Praxistipp: Da die Abrufarbeit ein besonderes

Instrument zur Flexibilisierung der Arbeitszeit

darstellt, sollte sie im Arbeitsvertrag – ins -

besondere vor dem Hintergrund der AGB-Kontrol-

le – eigenständig im Abschnitt Arbeitszeit

geregelt und mit einer eigenständigen Überschrift

(z. B. „Arbeitszeit/Abrufarbeit“) versehen

werden. Der bloße Hinweis, die Vergütung richte

sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall, reicht

nicht aus.

Mindeststandards des § 12 TzBfG

Da die Abrufarbeit dem Arbeitgeber einseitig

einen erheblichen Flexibilisierungsspielraum

zugesteht, unterliegt die Abrufklausel in einem

Arbeitsvertrag den Mindeststandards gemäß § 12

TzBfG. Bei den Gesetzesvorgaben ist danach zu

differenzieren, welche Bezugsgröße – Dauer oder

Lage der Arbeitszeit – sie betreffen.

Dauer der Arbeitszeit

§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verpflichtet die Partei-

en zur Festlegung einer wöchentlichen und täg -

lichen Mindestarbeitszeit, die auch dann zu ver-

güten ist, wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung

erbracht wurde.

Fehlt eine Vereinbarung der wöchentlichen Min-

destarbeitszeit, gelten nach der Neufassung des

§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG – mindestens – 20 Ar-

beitsstunden pro Woche als vereinbart. Vor der

Gesetzesänderung galt für den Fall, dass keine

vertragliche Regelung vorhanden war, eine Ar-

beitszeit von zehn Stunden als vereinbart.

Diese Verdoppelung der (fiktiven) Arbeitszeit hat

vor allem bei geringfügiger Beschäftigung eine

große Tragweite! Legt man eine 20-Stunden-

Woche und den seit 01.01.2019 geltenden Min-

destlohn von 9,19 Euro zu Grunde, müssten bei

GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEAUF ABRUF RECHTSSICHER DURCHFÜHREN

Von

RAin Melanie Maier,

Wolff Schultze

Kieferle,

Fachanwälte

für Arbeitsrecht,

München

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 72: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

72 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat

795,85 Euro vergütet werden.

Ist in Minijob-Verträgen keine Arbeitszeit verein-

bart, geht das sozialrechtliche Geringverdiener-

privileg des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verloren, was

wiederum insoweit Bedeutung erlangt, als Mini-

jobs vertragsrechtlich häufig nur unzureichend

geregelt sind.

Aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 2 TzBfG

kann die Arbeitszeit in einem Abrufvertrag auch

als Mindestdauer definiert werden, mit der Opti-

on auf zeitweilige Ausweitung des Arbeitsvolu-

mens, oder auch als Bandbreitenregelung („von

… bis“), die eine situationsbezogene Abweichung

von einer vereinbarten Arbeitszeitdauer um bis

zu 20 % nach unten und um bis zu 25 % nach

oben vorsehen kann. Arbeitet der Minijobber

zehn Wochenstunden, so darf er vom Arbeitge-

ber nicht über 12,5 Wochenstunden und nicht

unter acht Wochenstunden eingeplant werden,

sodass er sich auf ein Minimum und ein Maxi-

mum einstellen kann.

Lage der Arbeitszeit

Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit vertrag-

lich nicht festgelegt ist, muss die festgelegte Ar-

beitszeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG jeweils

mindestens drei Stunden umfassen. Eine ab -

weichende vertragliche Regelung, z. B. eine drei

Stunden unterschreitende Arbeitszeit oder die

Stückelung der Arbeitszeit in kürzere Abschnitte,

bleibt den Parteien vorbehalten.

Ferner muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier

Tage im Voraus mitteilen. Die arbeitsvertragliche

Vereinbarung einer kürzeren Ankündigungsfrist

ist unwirksam. Bei der Berechnung der Frist sind

auch Wochenendtage einzubeziehen, sodass bei

einem gewünschten Einsatz am Montag die An-

kündigung bis spätestens Mittwoch der Vorwo-

che erfolgen muss (§§ 186 ff. BGB).

Arbeitszeitkonten

Im Spannungsfeld zwischen dem Interesse des

Arbeitgebers, flexibel auf Produktionsspitzen,

Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe

reagieren zu können und dem Arbeitnehmer -

interesse an einer möglichst weitreichenden Kon -

tinuität der Arbeitsbedingungen bietet sich als

Alternative zur Abrufarbeit die Einführung von

Arbeitszeitkonten an. Der Arbeitnehmer erhält ein

vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monat-

liches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt),

dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte

Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je

nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im

Monat. Wenn die betriebliche Situation es erfor-

dert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von

maximal drei Monaten unter Fortzahlung des Ar-

beitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt

werden.

Arbeitet ein Minijobber zum Beispiel vom 01.01.

bis 31.12. und erhält ein monatlich gleichbleiben-

des festes Arbeitsentgelt von 450 Euro. Bei

einem vereinbarten Stundenlohn von 10 Euro und

einer vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 45 Stun-

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 73: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 73

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

den im Monat, ergeben sich 540 Arbeitsstunden

im Jahr, die flexibel genutzt werden sollen. Der

Arbeitgeber zahlt die Abgaben ausgehend vom

vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelt (450

Euro). Da sich in den Monaten April bis Septem-

ber saisonbedingte Produktionsspitzen bei dem

Arbeitgeber ergeben, arbeitet der Minijobber von

April bis September jeweils 60 oder sogar 65

Stunden pro Monat. Im Oktober und November

wird der Minijobber sodann für einen Zeitraum

von zwei Monaten von der Arbeitsleistung frei -

gestellt, um mit der Gesamtarbeitszeit die zu -

lässige Entgeltgrenze für den Minijob nicht zu

überschreiten.

Der klassische Stundenzettel ist kein Arbeitszeit-

konto. Denn ein Stundenzettel funktioniert recht-

lich nur in eine Richtung: Es wird ein Guthaben

für den Arbeitnehmer aufgebaut. Ein Arbeitszeit-

konto funktioniert in beide Richtungen – wie ein

Girokonto. Dieses Risiko des Arbeitnehmers,

auch Minusstunden zu sammeln, ist in dem ge-

setzlichen Konzept für die abhängige Beschäfti-

gung nicht vorgesehen. Deshalb verlangt die

Rechtsprechung für ein Arbeitszeitkonto, das in

beide Richtungen funktioniert, eine klare Grund-

lage im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in

einer Betriebsvereinbarung.

Praxishinweis: Um für den Arbeitnehmer Trans-

parenz zu schaffen, sollte der Arbeitsvertrag im

Hinblick auf Arbeitszeitkonten folgende Mindest-

bestandteile enthalten: Die Arbeitszeit bezogen

auf den Ausgleichszeitraum, sowie die wöchent-

liche Durchschnittsarbeitszeit. Ferner sollte sich

im Arbeitsvertrag der Hinweis finden, dass die

Mindestarbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto

erfasst wird und innerhalb eines bezifferten

Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Dazu ge-

hören auch Regelungen, welchen Umfang das

Arbeitszeitkonto haben darf (an Plus- und Minus-

stunden), wann überhaupt eine Plusstunde und

wann eine Minusstunde vorliegt und natürlich,

wie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

verfahren wird. Anderenfalls können Arbeitgeber

Minusstunden nicht verrechnen und bleiben auf

einem Stundenminus im Ernstfall sitzen.

Wie geht man als Arbeitgeber damit um?

Für den Fall, dass in bestehenden Arbeitsverhält-

nissen mit Abrufkräften eine Angabe zur Arbeits-

zeitdauer fehlt, erscheint eine Vertragsergänzung

auf Grundlage des bisherigen typischen Arbeits-

anfalls sinnvoll, vor allem, um mögliche (Beweis-)

Risiken auszuschalten.

Alternativ kann durch die Einführung von Arbeits-

zeitkonten eine gewisse Flexibilität geschaffen

werden. Der Arbeitnehmer kann in Spitzenzeiten

vorarbeiten und sich dann auch wieder für einen

bestimmten Zeitraum freistellen lassen. Aller-

dings muss man auch hier beachten, dass ab

dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass die geleis-

teten Arbeitsstunden die Jahresverdienstober-

grenze von 5.400 Euro überschreiten und nicht

mehr ausgeglichen werden können, kein Minijob

mehr vorliegt und die daraus resultierenden Kon-

sequenzen – Abmeldung bei der Minijob-Zentra-

le, Anmeldung bei der Krankenkasse des Ar beit -

neh mers – einzuleiten sind.

Aus den

Verbandsnachrichten

2/2019 des

Steuerberaterverbandes

Schleswig-Holstein

e.V.

Page 74: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

Beschäftigt ein Arbeitgeber Personen, so hat er

eine Vielzahl von gesetzlich auferlegten Pflichten

wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist unter ande-

rem Schuldner des Gesamtsozialversicherungs-

beitrages. Er ist für die rechtzeitige Zahlung der

Sozialabgaben verantwortlich. Werden diese

verspätet gezahlt, so sieht das Sozialgesetzbuch

die Zahlung eines Säumniszuschlages vor. Unter

welchen Voraussetzungen ein Säumniszuschlag

anlässlich einer Arbeitgeberprüfung erhoben

werden darf, hat das Bundessozialgericht mit

Urteil vom 12. Dezember 2018 (B 12 R 15/18)

entschieden.

Dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d

SGB IV) sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-

und Rentenversicherung sowie nach dem Recht

der Arbeitsförderung zuzurechnen. Zusätzlich ge-

hören die Umlagen nach dem Aufwendungsaus-

gleichsgesetz und zur Insolvenzgeldsicherung

(§ 358 SGB III) zum Gesamtsozialversicherungs-

beitrag (vgl. BSG-Urteil vom 30.10.2002 – B 1 KR

19/01 R –). Der Arbeitgeber hat der Einzugsstel-

le durch einen Beitragsnachweis die zu zahlen-

den Sozialabgaben zu übermitteln (§ 28f Abs. 3

Satz 1 SGB IV). Diese Abgaben werden am dritt-

letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fäl-

lig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Werden diese Ab-

gaben durch den Arbeitgeber nicht fristgerecht

gezahlt, ist für jeden Monat der Säumnis ein

Säumniszuschlag zu zahlen, sofern die Beitrags-

schuld mindestens 100 Euro beträgt. Der Säum-

niszuschlag beträgt ein Prozent des auf volle 50

Euro nach unten abgerundeten rückständigen Be-

trags (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Auch für Sozialabgaben, die der Arbeitgeber der

Einzugsstelle nicht durch einen Beitragsnachweis

nachgewiesen hat, ist ein Säumniszuschlag zu

zahlen. Werden Sozialabgaben durch einen Bei-

tragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit

festgestellt, ist ebenfalls ein Säumniszuschlag in

Höhe von einem Prozent für jeden Monat der

Säumnis zu erheben (§ 24 Abs. 2 SGB IV).

Sozialabgaben für die Vergangenheit werden in

der Regel anlässlich einer Arbeitgeberprüfung

(§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) mit Beitragsbe-

scheid (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) durch den

prüfenden Rentenversicherungsträger festge-

stellt. Ein solcher Säumniszuschlag ist nach der

gesetzlichen Regelung allerdings nicht zu erhe-

ben, wenn der Arbeitgeber als Beitragsschuldner

unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungs-

pflicht gehabt hat. Der Arbeitgeber hat diese un-

verschuldete Unkenntnis glaubhaft zu machen.

Rechtsauffassung der

Sozialversicherungsträger

Die Sozialversicherungsträger haben bisher die

Auffassung vertreten, dass unter Beachtung des

Aufbaus der gesetzlichen Regelung die Erhebung

des Säumniszuschlages bei einer Säumnis die

Regel und die Nichterhebung wegen einer unver-

schuldeten Unkenntnis des Arbeitgebers die Aus-

nahme ist. Sie sind bisher davon ausgegangen,

dass ein Arbeitgeber nur in sehr wenigen Fällen

unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zah-

lungspflicht glaubhaft machen konnte. Als Bei-

tragsschuldner hat der Arbeitgeber die Beitrags-

abrechnung gewissenhaft vorzunehmen, so dass

74 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

SÄUMNISZUSCHLÄGE & SOZIALVERSICHERUNG

Von

Heiko Schröder,

Deutsche

Rentenversicherung

Nord

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 75: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 75

er nur im Ausnahmefall eine unverschuldete Un-

kenntnis geltend machen konnte. Eine solche un-

verschuldete Unkenntnis lag nach Auffassung der

Sozialversicherungsträger vor, wenn die Nicht-

zahlung darauf beruhte, dass

• eine Einzugsstelle eine falsche Rechtsauskunft

erteilt hatte,

• eine die Zahlungspflicht auslösende gesetzli-

che Regelung rückwirkend eingeführt worden

ist oder

• die ständige sozialgerichtliche Rechtspre-

chung sich rückwirkend geändert hatte.

Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

waren der Auffassung, dass auf mit einem Bei-

tragsbescheid festgestellte Sozialabgaben Säum-

niszuschläge auch zu erheben waren, wenn die

Nichtzahlung auf einen lediglich fahrlässigen Ab-

rechnungsfehler beruht hat. Dieser Auffassung

hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom

12. Dezember 2018 widersprochen.

BSG-Urteil vom 12. Dezember 2018

Wird eine Beitragsforderung rückwirkend durch

Beitragsbescheid festgestellt, hat nach Auffas-

sung des Bundessozialgerichts ein Arbeitgeber

Säumniszuschläge nur zu zahlen, wenn er die Bei-

tragszahlung vorsätzlich nicht erfüllt hat. Dies

setzt voraus, dass

a) der Arbeitgeber keine Kenntnis von seiner Zah-

lungspflicht hat und

b) die Unkenntnis nicht verschuldet ist und

c) dem Arbeitgeber auch die Kenntnis oder das

Verschulden einer anderen dritten Person

nicht zuzurechnen ist und

d) die unverschuldete Unkenntnis ununterbrochen

bis zur Festsetzung der nachzuzahlenden Bei-

träge durch Beitragsbescheid bestanden hat.

Das Bundessozialgericht legt den Ausnahmetat-

bestand der unverschuldeten Unkenntnis danach

deutlich restriktiver wie die Sozialversicherungs-

träger aus.

Das Bundessozialgericht begründet seine Ent-

scheidung zunächst damit, dass die Erhebung

von Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich

einem Prozent (jährlich 12 Prozent) insbesonde-

re in Zeiten einer Niedrigzinsphase verfassungs-

rechtlich bedenklich sein könnte. Dies im Beson-

deren, wenn diese Säumniszuschlagserhebung

der Regelfall wäre.

Außerdem sei es nicht mit der Zielsetzung des

Gesetzgebers vereinbar, für das Verschulden im

Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV auch Fahrlässigkeit

ausreichen zu lassen. Säumniszuschläge sollen

eine verspätete Beitragszahlung sanktionieren.

Durch sie soll – ähnlich einem Zwangsgeld – zu-

nächst Druck auf den Zahlungspflichtigen ausge-

übt werden, fällige Beiträge rechtzeitig zu zahlen.

Andererseits soll es den Sozialversicherungsträ-

gern ermöglicht werden, ihren Leistungsaufgaben

fristgerecht nachzukommen, in dem die Beitrags-

einnahmen ihnen rechtzeitig zufließen. Die mit

der Erhebung von Säumniszuschlägen angestreb-

te Drucksituation bleibt aber unspezifisch und ist

nicht zur Durchsetzung der rechtzeitigen Zahlung

im Einzelfall geeignet, wenn der Zahlungspflichti-

ge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine

Beitragsschuld hatte. Unter Berücksichtigung des

bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 76: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

76 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnis-

mäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumnis-

zuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge

durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden,

wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungs-

pflicht zumindest für möglich gehalten und die

Nichtzahlung billigend in Kauf genommen hat.

Dies gilt umso mehr, als die Ausnahmeregelung

des § 24 Abs. 2 SGB IV unbillige Härten vermei-

den soll, die entstehen würden, wenn Säumnis-

zuschläge auch für Zeiten vor der Festsetzung

von Sozialversicherungsbeiträgen erhoben wer-

den müssten, obwohl der Beitragsschuldner un-

verschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungs-

pflicht hatte. Für die Härtefallregelung bliebe

aber kaum ein denkbarer Anwendungsbereich,

wenn bereits fahrlässiges Verhalten die unver-

schuldete Unkenntnis ausschließen würde. Es ist

in diesem Zusammenhang durch den Gesetzge-

ber nicht generalisierend gewollt, dass versiche-

rungs- und beitragsrechtliche Sachverhalte zuvor

durch eine fachkundige Stelle (Einzugsstelle oder

Clearingstelle) beurteilt werden müssen.

Rentenversicherung folgt dem BSG-Urteil

Die für die Durchführung der Arbeitgeberprüfun-

gen zuständigen Rentenversicherungsträger ha -

ben sich dahingehend verständigt, der unmiss-

verständlichen Rechtsprechung des Bundessozi-

algerichts zu folgen. Auf die mit einem Beitrags-

bescheid im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung

festgestellten Beitragsforderungen sind Säumnis-

zuschläge daher künftig nicht zu erheben, wenn

der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unver-

schuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungs-

pflicht gehabt hat und damit die Zahlung der So-

zialabgaben nicht vorsätzlich unterlassen hat.

Vorsätzliche Beitragsvorenthaltung

Sozialabgaben werden durch den Arbeitgeber als

Beitragsschuldner vorsätzlich vorenthalten, wenn

er die Zahlungspflicht kannte und die Zahlung be-

wusst unterlassen hat. Der Erfolg des Handels ist

in diesem Fall die Nichtzahlung. Die vorsätzliche

Beitragsvorenthaltung beinhaltet mit einem ob-

jektiven und einem subjektiven Tatbestandsmerk-

mal zwei Voraussetzungen.

Das objektive Tatbestandsmerkmal der Nichtzah-

lung beinhaltet, dass Sozialabgaben aufgrund

einer gesetzlich normierten Beitragspflicht zu

zahlen waren, aber tatsächlich nicht gezahlt wor-

den sind. Der subjektive Tatbestand hingegen ist

erfüllt, wenn der Beitragsschuldner die gesetzlich

normierte Beitragspflicht und die sich daraus er-

gebende Zahlungspflicht kannte und die Erfüllung

dieser Zahlungspflicht bewusst unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

sozialgerichtes ist die Vorenthaltung von Sozial-

abgaben mit bedingtem Vorsatz ausreichend (vgl.

u. a. BSG-Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR

14/99 R –). Ein bedingter Vorsatz liegt danach

vor, wenn der Beitragsschuldner die Zahlungs-

pflicht für möglich gehalten, die Nichtzahlung

aber billigend in Kauf genommen hat.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesso-

zialgerichts insbesondere dann der Fall, wenn

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 77: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 77

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

sich die Beitragspflicht auf klassische Entgelte

oder verbreitete typische Entgeltbestandteile be-

zieht und die Lohn- und Gehaltsabrechnung

durch Fachpersonal erfolgt. Dies ist regelmäßig

der Fall, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Ge-

haltsabrechnung eigenständig und eigenverant-

wortlich durch Fachpersonal durchführen lässt.

Außerdem ist dies in der Regel gegeben, wenn die

Lohn- und Gehaltsabrechnung durch eine dritte

Stelle (Rechenzentrum oder Steuerberater) als

sogenannte Abrechnungsstelle durchgeführt

wird. Hat ein Arbeitgeber einen Vertreter mit der

eigenverantwortlichen versicherungs- und bei-

tragsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit und

der Erfüllung seiner Zahlungspflichten betraut,

kann sich der Arbeitgeber von Abrechnungsfeh-

lern des Vertreters nicht freisprechen. Er muss

sich vielmehr in seiner Eigenschaft als Beitrags-

schuldner Fehlverhalten des Vertreters als Erfül-

lungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen.

Fallgestaltungen

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bun-

dessozialgerichtes die Feststellung des Tat -

bestandes der Beitragsvorenthaltung einzel -

fallbezogen unter Beachtung der Umstände des

Einzelfalles zu erfolgen hat und eine Schematisie-

rung nicht zulässig ist, kann nach Auffassung der

Rentenversicherungsträger von einer vorsätz -

lichen Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen

regelmäßig in den nachfolgenden Sachverhalten

ausgegangen werden:

1. Klassische Schwarzarbeit oder Schwarzlohn-

zahlung

Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand Dienst-

oder Werkleistungen erbringt oder ausführen

lässt und dabei Personen einsetzt, die typi-

scher Weise als Arbeitnehmer tätig sind, weil

sie weisungsgebundene Arbeit bei betriebli-

cher Eingliederung ohne eigenes unternehme-

risches Risiko leisten und für diese Arbeitneh-

mer Steuern und Sozialabgaben nicht abge-

führt werden.

Eine Schwarzlohnzahlung liegt vor, wenn ein

Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich

zum Lohn oder Gehalt Entgelte zahlt und diese

nicht über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung

der Steuer- und Beitragspflicht unterwirft.

2. Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten

Der Gesetzgeber hat durch Rechtsverordnung

sichergestellt, dass das Arbeitsentgelt im Sinne

der Sozialversicherung weitestgehend mit dem

Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts überein-

stimmt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Zu diesem

Zweck hat der Gesetzgeber in der Sozialversi-

cherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt,

dass in der Regel insbesondere steuerfreie Ein-

nahmen nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der

Sozialversicherung zuzurechnen sind.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass steuer-

barer Arbeitslohn dem Arbeitsentgelt im Sinne

der Sozialversicherung zuzurechnen ist. Stel-

len die Finanzbehörden anlässlich von Steue-

raußenprüfungen mit Bescheid fest, dass

Page 78: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

78 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Entgeltbestandteile zu Unrecht lohnsteuerfrei

belassen worden und dem Lohnsteuerabzug zu

unterwerfen sind, sind diese Einnahmen regel-

mäßig auch dem Arbeitsentgelt im Sinne der

Sozialversicherung zuzurechnen. Der Arbeitge-

ber ist mithin verpflichtet, Steuerbescheide

der Finanzbehörden auf versicherungs- und

beitragsrechtliche Auswirkungen hin zu über-

prüfen.

3. Nichtberücksichtigung früherer Beanstandun-

gen eines Rentenversicherungsträgers aus

einer vorhergehenden Arbeitgeberprüfung

Hat ein Rentenversicherungsträger anlässlich

einer Arbeitgeberprüfung Fehler des Arbeitge-

bers bei der versicherungs- oder beitrags-

rechtlichen Behandlung durch Verwaltungsakt

(§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) beanstandet und

Beiträge und Umlagen nacherhoben, muss ein

Arbeitgeber als Beitragsschuldner diese Fest-

stellungen bei der künftigen Lohn- und

Gehaltsabrechnung beachten. Dies gilt auch

dann, wenn der Arbeitgeber gegen den Ver -

waltungsakt Widerspruch erhoben hat. Wi -

derspruch und Klage haben in diesen Fällen

keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr.

1 SGG).

Mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

gegenüber dem Arbeitgeber wird dieser wirk-

sam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Wirksam-

keit entfällt nicht durch einen Rechtsbehelf

(Widerspruch oder Klage). Die Wirksamkeit

eines Verwaltungsaktes endet erst mit seiner

tatsächlichen Aufhebung durch Rücknahme

oder Widerruf (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGB X).

Auf Antrag des Arbeitgebers kann der zustän-

dige Rentenversicherungsträger allerdings die

sofortige Vollziehung seines Verwaltungsaktes

ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3

Satz 1 SGG). Dies setzt allerdings voraus, dass

gegen die Rechtmäßigkeit des erlassenen Ver-

waltungsaktes erhebliche Zweifel bestehen.

Auf Antrag des Arbeitgebers kann aber auch

das zuständige Sozialgericht in begründeten

Fällen die sofortige Vollziehung eines Verwal-

tungsaktes ganz oder teilweise aussetzen (§

86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Solange die sofortige Vollziehung allerdings

nicht ausgesetzt und der betreffende Verwal-

tungsakt auch nicht aufgehoben worden ist,

muss dieser zunächst wirksame Verwaltungs-

akt durch den Arbeitgeber hinsichtlich seiner

Feststellungen und Regelungen bei der künfti-

gen Lohn- und Gehaltsabrechnung beachtet

werden. Beachtet ein Arbeitgeber derartige

Feststellungen nicht, hat er wegen des wirk-

sam erlassenen Verwaltungsakts Kenntnis von

seiner Zahlungspflicht und unterlässt die Bei-

tragszahlung bewusst.

Selbiges gilt, wenn ein anderer Sozialversiche-

rungsträger (Einzugsstelle oder Clearingstelle

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund)

mit Verwaltungsakt eine Entscheidung zur Ver-

sicherungs- oder Beitragspflicht getroffen hat

und der Arbeitgeber diese Entscheidung bei

der Lohn- und Gehaltsabrechnung unbeachtet

lässt.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 79: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 79

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

4. Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen auf-

grund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung,

die weitere Entgeltansprüche des Beschäftig-

ten betroffen haben

Stehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer ar-

beitsgerichtlichen Entscheidung weitergehen-

de Lohn- oder Gehaltsansprüche zu, ohne dass

der Arbeitgeber hierauf die fälligen Steuern

und Sozialabgaben abführt, liegt insoweit

Schwarzlohnzahlung im weitesten Sinne vor.

Auch in diesem Fall hat ein Arbeitgeber Kennt-

nis von seiner Zahlungspflicht und unterlässt

die Zahlung bewusst.

5. Unterschiedliche versicherungs- und beitrags-

rechtliche Behandlung vergleichbarer Sachver-

halte

Behandelt ein Arbeitgeber bei der Lohn- und

Gehaltsabrechnung vergleichbare Sachverhal-

te bei verschiedenen Arbeitnehmern unter-

schiedlich mit der Folge, dass in einem Fall

Beiträge und Umlagen abgeführt und im ande-

ren Fall grundlos nicht abgeführt werden, hat

der Arbeitgeber durch den vergleichbaren

Sachverhalt ebenfalls Kenntnis von seiner Zah-

lungspflicht.

Eine vorsätzliche Nichtzahlung von Sozialabga-

ben liegt regelmäßig nicht vor, wenn es um die

beitragsrechtliche Behandlung von wenig verbrei-

teten Entgelten als Nebenleistungen geht, bei

denen die steuer- und beitragsrechtliche Behand-

lung nicht übereinstimmend und in komplizierten

Rechtsvorschriften geregelt ist und der Arbeitge-

ber die Lohn- und Gehaltsabrechnung ohne Fach-

personal selber vornimmt (vgl. BSG-Urteil vom

30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R –).

Mindestlohnverstoß

Wird ein gesetzlich bestimmter Mindestlohn

(nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeit-

nehmerüberlassungsgesetz oder nach einer

Rechtsverordnung aufgrund des Arbeitnehmer-

Entsendegesetzes) nicht gezahlt, ist im Einzelfall

zu prüfen, ob der Arbeitgeber Kenntnis von dem

Mindestlohn gehabt hat. Hatte der Arbeitgeber

Kenntnis von dem Mindestlohn und diesen nicht

gezahlt, hat der Arbeitgeber damit die auf den ge-

setzlichen Mindestlohn entfallenden Sozialabga-

ben bewusst vorsätzlich vorenthalten. Mit Hin-

weis auf das im Beitragsrecht der Sozialversiche-

rung geltenden Entstehungsprinzips (§ 22 Abs. 1

Satz 1 SGB IV) ist es in diesem Zusammenhang

nicht erforderlich, dass der Mindestlohn als bei-

tragspflichtiges Entgelt tatsächlich gezahlt wor-

den ist.

Nettolohnfiktion

Hat ein Arbeitgeber auf gezahlte Entgelte Steu-

ern und Sozialabgaben nicht gezahlt, so gilt in

diesen Fällen ein Nettoarbeitsentgelt zwischen

Arbeitgeber und Beschäftigtem als vereinbart

(Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB

IV). Dies hat zur Folge, dass für die Beitragsbe-

rechnung das gezahlte Entgelt unter Beachtung

der nunmehr vom Arbeitgeber zu übernehmen-

den Steuern und Sozialabgaben auf ein Bruttoar-

beitsentgelt hochzurechnen ist.

Page 80: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

80 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 09.

November 2011 – B 12 R 18/09 R – entschieden,

dass auch diese sogenannte Nettolohnfiktion nur

dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber als

Beitragsschuldner Steuern und Sozialabgaben auf

gezahlte Entgelte vorsätzlich nicht gezahlt hat.

Dies hat zur Folge, dass künftig in einer Vielzahl

von Fällen bei der Erhebung von Säumniszuschlä-

gen nach § 24 Abs. 2 SGB IV im Rahmen einer Ar-

beitgeberprüfung zuvor für die Beitragsberech-

nung auch eine Hochrechnung des gezahlten Ent-

gelts als Nettoentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt

zu erfolgen hat. Danach liegt in diesen Fällen ge-

fühlt eine doppelte Sanktion der vorsätzlichen

Nichtzahlung der Sozialabgaben vor. Diese dop-

pelte Sanktion ist aber durch gesetzliche Rege-

lungen begründet (§ 24 Abs. 2 SGB IV und § 14

Abs. 2 Satz 2 SGB IV) und damit zulässig.

Die sogenannte Nettolohnfiktion ist regelmäßig

in den nachfolgenden Fällen anzuwenden:

1. Klassische Schwarzarbeit oder Schwarzlohn-

zahlung

2. Nichtberücksichtigung früherer Beanstandun-

gen eines Rentenversicherungsträgers aus

einer vorhergehenden Arbeitgeberprüfung

3. Unterschiedliche versicherungs- und beitrags-

rechtliche Behandlung vergleichbarer Sachver-

halte

Strafrechtliche Auswirkungen

Soweit der Rentenversicherungsträger künftig bei

der Feststellung von Beitragsforderungen die Net-

tolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) anwendet

und Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 2 SGB IV) er-

hebt, dürfte regelmäßig auch der strafrechtliche

Tatbestand der Beitragsvorenthaltung (§ 266a

StGB) erfüllt sein. Danach ist die Vorenthaltung

von Sozialabgaben mit Strafe bewährt. Auch in die-

sem Fall ist es nach der ständigen Rechtsprechung

der Strafgerichte ausreichend, wenn ein Arbeitge-

ber als Beitragsschuldner Beiträge und Umlagen

mit bedingtem Vorsatz nicht gezahlt hat, er also

seine Zahlungspflicht für möglich und die Nicht-

zahlung billigend in Kauf genommen hat (vgl. u. a.

BGH-Urteil vom 16. April 2014 – 1 StR 638/13 –).

Bedeutung für Abrechnungsstellen

Da sich ein Arbeitgeber schuldhaftes Verhalten

eines Vertreters als Erfüllungsgehilfen bei der

Lohn- und Gehaltsabrechnung zurechnen lassen

muss (vgl. u. a. BGH-Urteil vom 28. Februar 2012

– VI ZR 9/11 –), hat die nunmehr vorliegende so-

zialgerichtliche Rechtsprechung insbesondere für

Abrechnungsstellen (Steuerberater und Rechen-

zentren) Bedeutung.

Wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung im Auf-

trag eines Arbeitgebers durch eine Abrechnungs-

stelle eigenständig und eigenverantwortlich

durchgeführt und sind dabei schuldhaft Sozialab-

gaben nicht abgeführt worden, kann dies zu

einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

führen. Solche Schadensersatzansprüche des

Arbeitgebers können durch die Berufshaftpflicht-

versicherung der Abrechnungsstelle reguliert

werden. Eine Inanspruchnahme der Berufshaft-

pflichtversicherung ist in der Regel allerdings

ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der Sozi-

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 81: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 81

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

alabgaben durch vorsätzliches Verhalten herbei-

geführt worden ist.

Sofern anlässlich einer Arbeitgeberprüfung durch

den Rentenversicherungsträger mit Beitragsbe-

scheid Beitragsforderungen festgestellt werden

und hierauf zusätzlich Säumniszuschläge erho-

ben werden, kann die Feststellung der vorsätzli-

chen Beitragsvorenthaltung dazu führen, dass

eine Inanspruchnahme der Berufshaftpflichtversi-

cherung der Abrechnungsstelle ausgeschlossen

ist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber der ab-

rechnenden Stelle nicht sämtliche für die korrek-

te Abrechnung erforderlichen Informationen oder

Unterlagen übermittelt hat.

Konnte in der Vergangenheit der prüfende Ren-

tenversicherungsträger die Erhebung von Säum-

niszuschlägen mit einem lediglich fahrlässigen

Abrechnungsfehler begründen, war dadurch die

Haftung durch die Berufshaftpflichtversicherung

einer Abrechnungsstelle nicht ausgeschlossen.

Dies hat sich nunmehr mit der Rechtsprechung

des Bundessozialgerichts geändert.

Weitergehend können diese Feststellungen auch zu

Ermittlungen der Strafbehörden im Zusammenhang

mit der Beitragsvorenthaltung führen, weil der Tat-

bestand der Beihilfe durch die Abrechnungsstelle

als Erfüllungsgehilfe erfüllt sein könnte.

Bedeutung für bestandskräftige

Beitragsbescheide

Hat ein Rentenversicherungsträger im Rahmen

einer Arbeitgeberprüfung mit Beitragsbescheid

Säumniszuschläge im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB

IV erhoben und ist gegen diesen Bescheid ein Wi-

derspruch oder ein Sozialgerichtsverfahren an-

hängig, so ist die Erhebung der Säumniszuschlä-

ge unter Beachtung der aktuellen BSG-Entschei-

dung zu überprüfen. Die Nichterhebung von

Säumniszuschlägen ist allerdings daran gebun-

den, dass der Arbeitgeber die unverschuldete Un-

kenntnis seiner Zahlungspflicht gegenüber dem

Rentenversicherungsträger glaubhaft machen

kann.

Sind hingegen mit zwischenzeitlich bestandskräf-

tig gewordenen Beitragsbescheid Säumniszu-

schläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV erhoben wor-

den, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Dies-

bezüglich kann ein Überprüfungsantrag (§ 44

Abs. 1 SGB X) nicht gestellt werden, weil eine

Überprüfung nur zulässig möglich ist, soweit Bei-

träge mit Beitragsbescheid zu Unrecht erhoben

Page 82: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

82 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

worden sind. Außerdem können auf Antrag nur zu

Unrecht gezahlte Beiträge erstattet werden (§ 26

Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

Eine von den Beiträgen losgelöste Überprüfung,

ob Säumniszuschläge zu Recht erhoben worden

sind, sowie eine eventuell weitergehende Erstat-

tung von Säumniszuschlägen als lediglich Neben-

folge der unterlassenen Beitragszahlung ist da-

nach nicht vorgesehen.

Fazit

Unter Beachtung der aktuellen Entscheidung des

Bundessozialgerichts ist die Erhebung von Säum-

niszuschlägen durch Beitragsbescheid anlässlich

einer Arbeitgeberprüfung durch einen Renten -

versicherungsträger deutlich eingeschränkt wor-

den. Dies entlastet die Arbeitgeber als Beitrags-

schuldner.

Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind

künftig regelmäßig nur noch zu erheben, wenn

die Lohn- und Gehaltsabrechnung

a) durch den Arbeitgeber mit Fachpersonal

eigenständig und eigenverantwortlich

durchgeführt wird oder

b) auf eine Abrechnungsstelle übertragen

worden ist und

besondere Fallkonstellationen vorliegen. Dies ist

in der Regel der Fall, bei

1. klassischer Schwarzarbeit oder

Schwarzlohnzahlung oder

2. Nichtauswertung von Prüfbescheiden

der Finanzverwaltung oder

3. Nichtberücksichtigung von Beanstandungen

aus früheren Arbeitgeberprüfungen oder

4. Nichtzahlung von Beiträgen aufgrund

zusätzlicher Entgeltansprüche nach arbeits-

gerichtlichen Entscheidungen oder

5. unterschiedlicher Behandlung vergleichbarer

Sachverhalte.

Insbesondere Abrechnungsstellen werden daher

künftig noch intensiver und genauer auf die Rich-

tigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung achten

müssen. In Zweifelsfällen kann es auch erforder-

lich sein, eine zeitnahe Entscheidung der zustän-

digen fachkundigen Stelle (Einzugsstelle oder

Clearingstelle) zur versicherungs- oder beitrags-

rechtlichen Behandlung strittiger Sachverhalt ein-

holen zu müssen. Das Bundessozialgericht hat in

seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2018

nämlich auch festgestellt, dass es im Rahmen des

bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein kann, wenn

ein Arbeitgeber als Beitragsschuldner oder sein

Erfüllungsgehilfe bei Unklarheiten hinsichtlich der

versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurtei-

lung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, eine

Entscheidung einer fachkundigen Stelle her bei -

zuführen.

Aus den

Verbandsnachrichten

2/2019 des

Steuerberaterverbandes

Schleswig-Holstein

e.V.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 83: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 83

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Weil in dem Erstattungsverfahren nach dem Auf-

wendungsausgleichsgesetz (AAG) die Verwen dung

personenbezogener Daten im Feld „Verwendungs-

zweck“ mit der Datenschutz-Grundverordnung

unzulässig geworden ist, wird die Verfahrens -

beschreibung zum 01. Januar 2020 angepasst.

Zugleich wird die Beitragssatzdatei um Besonder-

heiten bei der Erstattungshöhe ergänzt.

Die europaweit geltende Datenschutz-Grundver-

ordnung (DSGVO), die den Schutz insbesondere

von personenbezogenen Daten strenger regelt,

gilt bereits seit dem 25. Mai 2018. Im Datenbau-

stein Bankverbin dung (DBBV) wird häufig das

Feld „Verwendungszweck“ in unzulässiger Weise

unter anderem mit der Personalnummer des

Arbeitnehmers gefüllt. Mit dieser Angabe, die

Rückschlüsse auf den Arbeitnehmer erlaubt,

können die Krankenkassen keine datenschutz-

konforme Überweisung vornehmen. Eine schnel-

le, automatisierte Verarbeitung der AAG-Er -

stattungsanträge kann somit nicht eingehalten

werden.

Zum 1. Januar 2020 wird die Verfahrensbeschrei-

bung für das Antragsverfahren auf Erstattung

nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz um fol-

gende Aussage erweitert:

• Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers

wie zum Beispiel Name, Versicherungsnummer

oder Personalnummer dürfen nicht im Feld

Verwendungszweck übermittelt werden.

Für die Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter im Perso-

nal- und Lohnbüro bedeutet das: Wie schon bis-

her ist die manuelle oder maschinelle Eingabe

personenbezogener Daten im Feld „Verwen-

dungszweck“ unzulässig. Verwendet der Arbeit-

geber trotzdem weiterhin einen personenbezoge-

nen Verwendungszweck, kann die Krankenkasse

diesen nicht in der Erstattung angeben. Als Hin-

weistext wird stattdessen „Erstattung AAG“ aus-

gegeben.

Auch für die Softwareersteller von Entgeltabrech-

nungsprogrammen entsteht Handlungsbedarf.

Künftig dürfen systemseitig keine Auswahlmög-

lichkeiten/Vorgaben über personenbezogene An-

gaben mehr angeboten werden, was die Entgelt-

abrechnungsprogramme bis zum 01. Januar 2020

berücksichtigen sollen.

Erweiterung der Beitragssatzdatei

Eine weitere Änderung zum 01. Januar 2020 be-

trifft die Erweiterung der Beitragssatzdatei. Der

Hintergrund dieser Anpassung: Die Satzung einer

Krankenkasse kann vorsehen, dass die bei Be-

ENTGELTFORTZAHLUNG:ÄNDERUNGEN IM ERSTATTUNGSVERFAHREN

Page 84: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

schäftigungsverboten anfallenden Beitragsantei-

le pauschal mit 20 Prozent abgegolten werden.

Die Höhe ist begrenzt auf tatsächlich zu ent -

richtende Beitragsanteile. Diese – bisher nicht

vorgesehene Variante – wird in der Beitragssatz-

datei ab dem 01. Januar 2020 mit der neuen

Kennziffer 3 abgebildet. Für die maschinelle Um-

setzung bedeutet das:

• Keine Begrenzung des der Erstattung zugrun-

deliegenden Arbeitsentgelts auf die Bei trags -

bemes sungsgrenze (Ausgangsbetrag) bei der

pauschalen Berechnung des Beitrags.

• Die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge aus

dem Ausgangsbetrag sind begrenzt auf die je-

weilige Beitragsbemessungsgrenze. Einmal-

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STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 85: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 85

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

zahlungen werden nicht berücksichtigt, da sie

nicht erstattungsfähig sind.

• Der niedrigere Wert ist für die Erstattung maß-

gebend.

Beispiel 1:

Ausgangsbetrag = 750,00 Euro

Gesamtsozialversicherungs-

beiträge 20 % = 150,00 Euro

Tatsächliche Beiträge = 150,94 Euro

Erstattung: 750,00 Euro

(fortgezahltes Bruttoentgelt)

+ 150,00 Euro (Pauschale) = 900,00 Euro

Beispiel 2:

Ausgangsbetrag = 7.500,00 Euro

Gesamtsozialversicherungs-

beiträge 20 % = 1.500,00 Euro

Tatsächliche Beiträge = 1.141,32 Euro

Erstattung: 7.500,00 Euro

(fortgezahltes Bruttoentgelt)

+ 1.141,32 Euro

(tatsächliche Beiträge) = 8.641,32 Euro

Die Informationstechnische Servicestelle der ge-

setzlichen Krankenversicherung wird die maschi-

nelle Beitragssatzdatei anpassen und eine Erfas-

sung des neuen Wertes Ende 2019 mit einem

Gültig-ab-Datum 01. Januar 2020 zulassen und

über ihren Newsletter su.news gesondert infor-

mieren.

Im Ergebnis können die Krankenkassen für das

U2-Verfahren dann folgende Erstattungsvarian-

ten für die Arbeitgeber darstellen:

• 0 = Erstattungssatz auf tatsächliche Beiträge

in Prozent; bei U2 wird der Wert mit 100 Pro-

zent vorgegeben.

• 1 = pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Ar-

beitsentgelts als Abgeltung der Beiträge in Pro-

zent.

• 2 = pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Ar-

beitsentgelts begrenzt auf die Beitragsbemes-

sungsgrenze in Prozent.

• 3 = pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Ar-

beitsentgelts, jedoch nicht mehr als die tat-

sächlich zu entrichtenden Beiträge.

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Grundlegende Informationen zur Entgeltfortzah-

lungsversicherung bei Krankheit und bei Mutter-

schaft finden Sie im Arbeitgeberfachportal der

AOK.

Die Mitglieder des Steuerberaterverbandes Ham-

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Service in Anspruch nehmen. Bei individuellen

Fragen zur Entgeltfortzahlung und zu allen ande-

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haben die drei Leiterinnen der AOK Kompetenz-

Center Business die passende Antwort – auch

wenn der betreffende Arbeitnehmer einmal nicht

AOK-versichert ist:

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Jana Rossow (2023-2191) und

Nadine Seehaus (2023-3410).

Page 86: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

Arbeitsmotivation „Ich hab Kopfschmerzen. Soll

ich trotzdem zur Arbeit gehen oder mich krank-

melden?“ In solchen Situationen treffen Beschäf-

tigte ihre Entscheidung oft kurzfristig morgens

beim Aufstehen. Wie sie ausfällt, hängt auch vom

Betriebsklima ab.

„Oft machen Führungskräfte lieber einen Bogen

um Themen wie Krankheit und Fehlzeiten“, be-

richtet Dr. Anne Katrin Matyssek, Diplom-Psycho-

login und Autorin mehrerer Fachbücher über ge-

sunde Führung:

„Sie beauftragen Personalabteilungen oder ande-

re im Betrieb damit, Krankmeldungen entgegen-

zunehmen.“ Das sei ein Fehler. Denn Mitarbeiter

könnten dann den Eindruck bekommen, dass ihr

Wegbleiben dem Vorgesetzten gar nicht auffalle

oder es ihn nicht interessiere. „Bei geringen An-

lässen bleiben sie dann aus Trotz schon mal eher

zu Hause. Zwei Minuten für ein persönliches Ge-

spräch sollte eine Führungskraft also erübrigen

können.“

Echte Anteilnahme. Den Grund für ihr Kranksein

brauchen Beschäftigte im Gespräch mit dem Ar-

beitgeber nicht anzugeben. Im Idealfall kann die

Führungskraft bei dieser Gelegenheit zum Aus-

druck bringen: „Wir brauchen Sie hier – aber fit.

Kurieren Sie sich also in Ruhe aus. Sobald abseh-

bar ist, wann Sie wieder einsatzfähig sind, freuen

wir uns über eine Nachricht. Gute Besserung!“

Durch echte Anteilnahme lässt sich die Identifika-

tion des Mitarbeiters mit dem Unternehmen fes-

tigen. Fällt das Fernbleiben dagegen nicht auf,

kann dies erst recht krankmachen. So zeigt der

Fehlzeiten-Report 2018 des Wissenschaftlichen

Instituts der AOK (WIdO): Wer sich von den Füh-

rungskräften anerkannt fühlt und die eigene Ar-

beit als wichtig empfindet, fehlt im Durchschnitt

9,4 Arbeitstage pro Jahr. Ist das nicht der Fall,

kommt ein Angestellter auf nahezu 20 Fehltage –

also auf mehr als doppelt so viele.

Gesundes Betriebsklima. „Interesse, Anerken-

nung und Wertschätzung sind wichtig für eine ge-

sunde Unternehmenskultur“, sagt Dr. Matyssek.

Das könnten Führungskräfte beispielsweise da-

durch zeigen, indem sie Mitarbeiter als Experten

für ihre Arbeit etwa in die Entscheidungsfindung

miteinbeziehen, Leitungsentscheidungen trans-

parent machen und Überlastungen nach Möglich-

keit abbauen. Es komme zudem darauf an, die

persönlichen Ressourcen des Einzelnen am Ar-

beitsplatz zu stärken – durch Zuspruch, zwischen-

menschliche Unterstützung und ein offenes Ohr:

„Wissen Angestellte: Meine Führungskraft steht

86 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

ENTSCHEIDUNG AUF DER BETTKANTE

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Page 87: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 87

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Quelle:

gesundes

unternehmen – das

Arbeitgebermagazin

der AOK

Bremen/Bremerhaven

1 | 2019

zu mir und stärkt mir den Rücken, festigt das ihre

Bindung an das Unternehmen und spiegelt sich

belegbar in weniger Fehlzeiten wider.“

Unterstützende Gespräche. Kehren Mitarbeiter

nach einer Krankheit zurück, sollten Vorgesetzte

ein Willkommensgespräch mit ihnen führen, sie

namentlich begrüßen und die Freude über die

Rückkehr ausdrücken: „Wichtig ist zu fragen, ob

der Ausfall arbeitsbedingte Ursachen hatte, ob

noch Schonung nötig ist, und darüber zu infor-

mieren, was in der Zwischenzeit passierte.“ Bei

Beschäftigten, die sich auffallend häufig krank-

melden, dürfe der Vorgesetzte durchaus anspre-

chen, dass es für ihn selbst problematisch sei,

permanent umplanen zu müssen. Mitarbeiter wie-

derum, die erkennbar zu Präsentismus neigen,

also trotz Krankheit zur Arbeit kommen, sollten

Führungskräfte dagegen nach Hause schicken.

Und dass Präsentismus keine Ausnahmeerschei-

nung ist, belegt der WIdO-Fehlzeiten-Report

2018. Danach ging 2017 mehr als jeder Fünfte

(21,1 Prozent) krank zur Arbeit, obgleich ein Arzt

davon abgeraten hatte.

Reduzierter Krankenstand. Kommt es im Be-

trieb gehäuft zu Krankheitsausfällen, ist es rat-

sam, das in Teamrunden zur Sprache zu bringen

und herauszufinden, ob es an der Arbeitsplatzsi-

tuation liegt: „Müssen Kollegen zum Beispiel

wegen Krankheit immer für andere mitarbeiten,

kann sich das Gefühl einstellen ‚Jetzt bin ich auch

mal dran!‘. Darüber muss man aber reden“, sagt

die Expertin und fügt hinzu: „Als Führungskraft

sollte ich die Mehrarbeit dankend würdigen.“

Wichtig: Niemandem dürfen „leichtfertige“ Krank-

meldungen unterstellt werden und kein Kollege

darf vor dem Team vom Vorgesetzten namentlich

genannt werden. Von Anwesenheitsprämien hält

sie nichts. Denn sie würden den Präsentismus

stärken und könnten zudem unfair sein, weil sie

unterstellen, dass ein Teil der Fehlzeiten nicht be-

rechtigt war: „In einer von Misstrauen geprägten

Kultur kann soziale Motivation nicht wachsen –

die Bindung des Mitarbeiters ans Team und ans

Unternehmen wird erschwert. Viel wertvoller ist

verbale Anerkennung – und ein Dankeschön.“

Page 88: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

88 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019

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Page 89: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 89

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Page 90: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

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Page 91: Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg

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