Stbv VN 2019-3 RZ - Steuerberaterverband Hamburg
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Das Magazin desSteuerberaterverbandesHamburg
VERBANDSNACHRICHTENAU S GA B E 3 | 2 019
AUS DEMHAMBURGER VERBAND55. Steuerrechtliches SeminarWesterland/Sylt, S.13
BERUFSRECHTDie Haftung des Steuerberatersbeim Digitalen Finanzbericht, S. 51
ARBEITS- UND SOZIAL-VERSICHERUNGSRECHTSäumniszuschläge &Sozialversicherung, S. 74
Denn mit Agenda geht die tägliche Arbeit ganz leicht von der Hand. So haben Sie vor allem eines im Kopf: den Erfolg Ihrer Mandanten. Zum Beispiel den des Spiel-zeughändlers und wie sich die Ware für das weihnachtliche Saisongeschäft am besten vorfi nanzieren lässt.
agenda-steuerberater.de
SPIELZEUG
Was Steuerberater heute so im Kopf haben?
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 3
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
BERUFSRECHTDie Haftung des Steuerberaters beim Digitalen Finanzbericht 51Zeitnah abrechnen und Honoraransprüchenicht verjähren lassen 55
STEUERRECHTBFH bestätigt neues Reisekostenrecht 60Keine Rückstellung für Aufbewahrungskostenvon Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum 62Rentenberater sind gewerblich tätig 63Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus 64Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagenvom Zulageempfänger 65Entscheidungen des Finanzgericht Hamburgs– Abgabenordnung 66Aktuelles für Berater – Umsatzsteuerhinterziehung 66FG Münster zum Fiskusprivileg während vorläufigerEigenverwaltung nach § 270a InsO 69
ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGRECHTGeringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisseauf Abruf rechtssicher durchführen 71Säumniszuschläge & Sozialversicherung 74Entgeltfortzahlung: Änderungen im Erstattungsverfahren 83Entscheidung auf der Bettkante 86
KLEINANZEIGEN 88
LITERATURHINWEISE 90
IMPRESSUM 24
BEILAGENHINWEIS„Stotax Kanzlei“ von Stollfuß Medien
DStR-Deutsches Steuerrecht von C.H.Beck
Kanzleisoftware von BMD GmbH
AUS DEM HAMBURGER VERBANDThementag Digitalisierung 6Mitgliederversammlung des Steuerberaterverbandes 8Premiere: „Law meets Tax“ Golfturnier 9Cyclassics 2019 – Team Steuerberaterverband Hamburg 1155. Steuerrechtliches Seminar Westerland/Sylt 1313. Steuerberater Golf Cup von Westerland 17Bezirksgruppen stellen sich vor – Bezirksgruppe Mitte 20Vom Vorstand und der Geschäftsführung wahrgenommeneTermine in der Zeit vom 16.06. bis 15.09.2019 22Neuzugänge von Mitgliedernin der Zeit vom 16.06. bis 15.09.2019 23Verstorbene Mitglieder 24
VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICKTermine – Vorträge 25
VOM DSTVSteuerliche Zinsen: Den Überblick behalten 30Verbändeforum IT tagte in Berlin 32Rechts- und Berufsrechtsausschussdes DStV tagte in Berlin 34Mitgliederversammlungen von DStV und DStI in Königswinter 35Gegen den Fachkräftemangel –DStV setzt sich für Modernisierungder Ausbildung der Steuerfachangestellten ein 40DStV stellt klar: Steuerberater sind keineAuftragsverarbeiter nach DSGVO 40Teambuilding und Teambildung:Der Deutsche Steuerberatertag bietet beides 42
BERUFSAUSÜBUNGHaben StB/WP das nötige Risikobewusstseinfür ihre krisenbehafteten Mandate? 44Mediation beim Finanzgericht Hamburg 49
INHALTSVERZEICHNIS
4 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
VERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPEN
BEZIRKSGRUPPEVeranstaltungsbeginn jeweils um 18.00 Uhr
KeineVeranstaltung
Do., 29.08.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
FA für Großunternehmen
Mo., 01.07.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
KeineVeranstaltung
KeineVeranstaltung
Di., 27.08.Umsatzsteuerrechtl. Behand-
lung grenzüberschr. Leistungen(EU und Drittländer)
Dipl.-Finw. Sven WagnerNorddeutsche Akademie fürFinanzen und Steuerrecht
KeineVeranstaltung
Di., 20.08.Betriebsprüfung/Steuerfahndung
Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel
Steuerberater/RA/FAHandelsRGes.R/FAStR
KeineVeranstaltung
Mo., 26.08.Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
KeineVeranstaltung
Mi., 14.08.Aktuelles zur ErbStund GrunderwerbSt
Dipl.-Finw.Christian Saecker
FA für Verkehrsteuernund Grundbesitz
Steuerberaterverband Hamburg e. V., Am Sandtorkai 64 a, 20457 Hamburg
JULI 2019 AUGUST 2019
BERGEDORFVersammlungsort: LOLA Kulturzentrum e.V.,Lohbrügger Landstraße 8, 21031 HamburgTel. 040 7247735
Bezirksgruppenleiterin: Marina Wiedenroth, StBinSüdring 20, 21465 WentorfTel. 040 81974830, Fax 040 819748329
MITTEVersammlungsort: Hotel Ambassador,Heidenkampsweg 34, 20097 HamburgTel. 040 2388230
Bezirksgruppenleiter: Holger Niemitz, StBWacholderweg 25, 21629 Neu WulmstorfTel. 040 7005338
NORDVersammlungsort: Restaurant „The Locks“,Marienhof 6, 22399 HamburgTel. 040 6116600
Bezirksgruppenleiterin: Dipl.-Kfm. Andrea Möller, StBinSenke 19, 22393 HamburgTel. 040 60096687, Fax 040 60096686
OSTVersammlungsort: Clubhaus SC Condor,Berner Heerweg 188, 22159 HamburgTel. 040 6451848
Bezirksgruppenleiter: Stefan Ihde, StBRaaschwisch 15, 22043 HamburgTel. 040 6547040, Fax 040 6534573
SÜDVersammlungsort: Privathotel Lindtner,Heimfelder Straße 123, 21075 HamburgTel. 040 790090
Bezirksgruppenleiter: Ralf Cordes, StBHölertwiete 8, 21073 HamburgTel. 040 75666530, Fax 040 75666524
WESTVersammlungsort: RöperhofAgathe-Lasch-Weg 2, 22605 HamburgTel. 040 8811200
Bezirksgruppenleiterin: Daniela Ebert, StBinHolstenplatz 18, 22765 HamburgTel. 040 4316650, Fax: 040 43166544
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 5
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
SEPTEMBER 2019 OKTOBER 2019 NOVEMBER 2019 DEZEMBER 2019
Wird verlegtDo., 19.09.
InternationalesSteuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Do., 24.10.Aktuelles
Erbschaftsteuerrecht
Dipl.-Finw.Christian Saecker
FA für Verkehrsteuernund Grundbesitz
Do., 28.11.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren MeevesAOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
KeineVeranstaltung
Mo., 02.09.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dr. Martin Mues, LL.M.Finanzgericht Hamburg
Verlegt auf den 28.10.Mo., 07.10.
AktuellesUmsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff
FA für Großunternehmen
Mo., 04.11.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
FA für Großunternehmen
Mo., 02.12.Aktuelles zur AO/FGO
Dipl.-Kfm.Christoph HardtSteuerberater
Di., 24.09.Bewertung von Immobilien
im ErbStR, GrEStRund GrundStR
Lothar BeckerFA für Verkehrsteuern und
Grundbesitz
Di., 29.10.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
FA für Großunternehmen
Di., 17.12.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren MeevesAOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Di., 17.09.Testamentsvollstreckung
Annika TheinVorsitzende Richterin amLandgericht Hamburg und
Dr. Tobias Thein, RA
Di., 22.10.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Di., 19.11.Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
Di., 17.12.Aktuelles zum Erbrecht
(„Umgang mit Pflichtteils-rechten“ und „Testamente“)
Dr. Dietrich Ostertun, RADr. Claus-Henning
Hollmann, RA
Mo., 23.09.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
FA für Großunternehmen
Mo., 28.10.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Mo., 25.11.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff
FA für Großunternehmen
Mo., 16.12.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren MeevesAOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Mi., 04.09.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dr. Martin Mues, LL.M.Finanzgericht Hamburg
Mi., 02.10.Aktuelles Arbeitsrecht
Dr. Michael KiedrowskiRechtsanwälte
Behrens & Partner
Mi., 06.11.Verfahrensdokumentation/
Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
Mi., 04.12.Steuerstrafrecht
Dr. Karsten Webel, LL.M.Finanzbehörde Hamburg
– Steuerverwaltung –
Di., 26.11.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Holger ZabelFA Hamburg-Hansa
6 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
THEMENTAG – DIGITALISIERUNG
Von
Thomas Volkmann
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Am 18. Juni 2019 hat der Verband einen Themen-
tag „Unseren Beruf neu erfinden – die Chancen
der Digitalisierung“ durchgeführt. Mit dieser Ver-
anstaltung sollten Kolleginnen und Kollegen er-
reicht werden, die mit der digitalen Entwicklung
ihrer Kanzleien noch in den Anfängen stecken. Es
sollten Impulse gegeben werden, die Digitalisie-
rung zügig und nachhaltig anzugehen.
Mehr als 170 Teilnehmer haben an der Veranstal-
tung im „Sofitel Hamburg“ teilgenommen.
Zum Einstieg hat Steuerberater Marco Czeczka
einen Vortrag gehalten. Er ist in der Steuerbera-
ter-Branche bekannt für die Umsetzung digitaler
Prozesse in Steuerberaterkanzleien. Seine Missi-
on „unseren Beruf neu zu erfinden“ und sein
Kanzlei-Modell waren Grundlage seines Vortra-
ges. Er zeigte die aktuelle Lage der Branche auf
und beschrieb was gut und was schlecht läuft.
Direkt aus der Praxis berichtete er, wie die Digi-
talisierung seine Kanzlei voranbringt.
Anschließend stellte Christian Volquardsen (Ab-
teilungsleiter -51 der Finanzbehörde Hamburg)
die digitalen Angebote der Finanzverwaltung vor
und gab einen Ausblick in deren digitale Zukunft.
Am Nachmittag erhielten die Teilnehmer die
Gelegenheit, verschiedene digitale Dienstleister
für Steuerberaterkanzleien mit einem relativ ge-
ringen Zeitaufwand kennen zu lernen. Auf vier
Bühnen haben acht Unternehmen in jeweils halb-
stündigen Vorträgen ihre digitalen Dienstleistun-
gen vorgestellt. Die teilnehmenden Dienstleister
und deren Vortagsthemen werden nebenstehend
noch genauer beschrieben.
Im Jahr 2020 wird der Verband einen weiteren
„Thementag – Digitalisierung“ anbieten.
Unsere digitalen Leistungen für Steuerberater:
• Cloud-Outsourcing für Ihre Kanzlei
• Cloudbasierte Services für die digitale Kommunikation und Zusammenarbeit mit Ihren
Mandanten
• Organisationsberatung bei der digitalen Transformation der Kanzlei-Prozesse
• Einführung und Prozessberatung auf dem Weg zur digitalen Buchführung
• Einführung und Prozessberatung DATEV DMS
Unsere Branche befindet sich in digitaler Transformation. Die Welt ist mobil und
Informationen sind schnell und online und auf mobilen Endgeräten verfügbar. Unsere
Antwort sind clevere und sinnvolle Anwendungen, die sich in den Workflow integrie-
ren, Fachinhalte in die gewünschte Softwarelösung einbetten, Prozesse vereinfachen,
Zeit sparen und unseren Kunden beruflich wie auch ganz persönlich das Leben leich-
ter machen. Nutzen Sie die Innovationskraft unseres Unternehmens und gestalten Sie
mit uns die Zukunft.
UNTERNEHMEN
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 7
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
WIADOK entwickelt digitale Strategien für die Mandantenkommunikation. Dank neues-
ter Technologien werden aus textlastigen Infobriefen interaktive Kanzleizeitschriften, die
optisch perfekt zur Kanzlei passen und inhaltlich auf jeden Mandanten abgestimmt
werden können – vollautomatisch. Die Verbreitung erfolgt crossmedial per E-Mail, PDF,
Online, Druck oder APP mit Anbindung an DATEV und Addison.
Als genossenschaftlicher Dienstleister der Steuerberater kümmert sich die DATEV seit
ihrer Gründung auf Basis der jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten um die
Ausgestaltung von Prozessen in Kanzleien und das optimale Zusammenspiel mit deren
Mandanten. So spielt für die Genossenschaft unter anderem die Digitalisierung von
betriebswirtschaftlichen Prozessen eine zentrale Rolle. Um die Prozesse in Gänze
abzubilden verzahnt DATEV die eigenen Softwarelösungen, Cloud-Dienste und inte -
grativen Plattformen im DATEV-Ökosystem für die Anwender komfortabel auch mit
Datenquellen und Systeme anderer Anbieter. Für die Anwender ergibt sich daraus eine
medienbruchfreie Verlängerung der Prozesskette, die den Workflow innerhalb der Kanz-
leien, aber auch zwischen ihnen und ihren Mandanten auf breiter Basis optimiert.
lexoffice ist die Online Lösung von Lexware, die Mandanten und Steuerberater verbin-
det und die Zusammenarbeit vereinfacht: Mandanten schreiben mit lexoffice GoBD-
konforme Angebote und Rechnungen, erfassen Belege digital und regeln den Zahlungs-
verkehr. lexoffice sorgt automatisch für eine korrekte Verbuchung im Hintergrund. Steu-
erberater nutzen lexoffice kostenlos zur Beratung und Datenübernahme in die eigene
Kanzleisoftware.
BMD ist Deutschlands einziger Anbieter, der sowohl ein vollständiges Kanzleisystem
mit integrierter Mandantenplattform und eigenem DMS, sowie darüber hinaus ein voll-
wertiges ERP-System für Ihre Mandanten, von der Faktura über die Registrierkasse bis
zur Produktionssteuerung und Zeiterfassung, anbietet.
Taxdoo automatisiert die Umsatzsteuer-Abwicklung für Onlinehändler in der EU und
deren Steuerberater. Alle erforderlichen Daten werden über Schnittstellen automatisch
eingelesen, umsatzsteuerlich ausgewertet und im Rahmen des DATEV-Exports automa-
tisiert in die Finanzbuchhaltung übergeben — revisionssicher und GoBD-konform. Auch
die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abgabe umsatzsteuerlicher Meldungen im
EU-Ausland sind über die lokalen Partnerkanzleien von Taxdoo möglich.
kontool ist das mobile Controllingsystem für Sie und für Ihre Mandanten. Es analysiert
und präsentiert die wichtigsten Unternehmenskennzahlen in einem flexiblen, grafischen
Cockpit. Und jetzt neu mit K360 der flexiblen Kennzahlenpräsentation.
8 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES STEUERBERATERVERBANDES –UTE MASCHER ZUM EHRENPRÄSIDENT GEWÄHLT
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen, Ute Mascher zum Ehrenpräsident
zu wählen. Herr Schneier begründet den Vor-
schlag des Vorstandes. Er würdigte die herausra-
genden Verdienste von Frau Mascher in ihrer
mehr als 30-jährigen Tätigkeit im Vorstand des
Steuerberaterverbandes; davon zuletzt 12 Jahre
als Präsident. Darüber hinaus setzte sich Frau
Mascher bei verschiedenen berufsständischen
Organisationen, auch auf Bundesebene, in vielen
weiteren wichtigen Ehrenämtern für den Berufs-
stand außerordentlich ein. Im Anschluss daran
wählte die Mitgliederversammlung Frau Mascher
einstimmig zum Ehrenpräsident des Steuerbera-
terverbandes.
Weiterhin hat der Vorstand der Mitgliederver-
sammlung vorgeschlagen, das ehemalige lang -
jährige Vorstandsmitglied Bernd Lehmann zum
Ehrenmitglied zu wählen. Präsidiumsmitglied
Christian Ladehoff begründet den Vorschlag des
Vorstandes. Er würdigte die langjährigen und sehr
wertvollen Leistungen von Herrn Lehmann für
den Steuerberaterverband und den Berufsstand.
Die Mitgliederversammlung wählte Herrn Leh-
mann einstimmig zum Ehrenmitglied des Steuer-
beraterverbandes.
In seinen Schlussworten bedankte sich Herr
Schneier bei den anwesenden Mitgliedern für ihre
Teilnahme an der etwas mehr als eine Stunde an -
dauernden Versammlung.
Die Mitgliederversammlung des Steuerberater-
verbandes wurde am 21. August 2019 in der Ver-
bandsgeschäftsstelle durchgeführt.
Präsident Andreas Schneier eröffnete die Ver-
sammlung und begrüßte 30 Teilnehmer. Er be-
richtete über die Tätigkeit des Vorstandes im Jahr
2018 und verwies dabei auch auf den umfassen-
den Geschäftsbericht. Weiterhin berichtete Herr
Schneier über aktuelle Entwicklungen.
Vizepräsident und Schatzmeister Volker Höpfl
legte den Jahresabschluss 2018 vor und stellte
diesen zur Aussprache. Nach dem anschließen-
den Bericht der Rechnungsprüfer wurde der Ab-
schluss einstimmig genehmigt und der Vorstand
ebenfalls einstimmig entlastet.
Weiterhin war eine Nachwahl für ein weiteres Vor-
standsmitglied durchzuführen. Die Bezirksgrup-
pe Mitte, die für diese Wahl das Vorschlagsrecht
besaß, schlug Herrn Dipl. Kfm. Holger Niemitz
(Steuerberater) vor. Die Mitgliederversammlung
wählte Herrn Niemitz einstimmig zum weiteren
Vorstandsmitglied. Er wird zukünftig die Bezirks-
gruppe Mitte leiten.
Die Mitgliederversammlung setzte sodann den
Regel-Mitgliedsbeitrag für 2019 unverändert auf
200,00 Euro und den ermäßigten Beitrag auf
130,00 Euro, jeweils zzgl. der gesetzlichen Um-
satzsteuer, einstimmig fest.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung
die Aufwandsentschädigungen und die Reisekos-
tenvergütungen für den Vorstand - in der Höhe
unverändert - einstimmig beschlossen.
Von
Thomas Volkmann
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 9
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
PREMIERE: „LAW MEETS TAX“ GOLFTURNIER
Als Idee beim gemeinsamen Gänseessen des
Steuerberaterverbandes Hamburg mit dem Ham-
burgischen Anwaltverein (HAV) geboren, fand am
Freitag, den 9. August 2019 erstmals ein gemein-
sames Golfturnier mit Rechtsanwälten und Steu-
erberatern statt.
Im Golfclub Hamburg-Ahrensburg spielten Mit-
glieder des HAV und des Steuerberaterverbandes
gemeinsam ein Golfturnier im Format eines
Chapman-Vierers, immer ein Team bestehend
aus Rechtsanwalt und Steuerberater.
Die 32 Teilnehmer gingen bei bestem Wetter auf
die Runde, genossen leckere Halfway-Verpfle-
gung, lobten einstimmig den tollen Platz und lie-
ßen den Tag gemeinsam bei einem geselligen und
schönen Essen ausklingen.
Scheinbar war die Flight-Einteilung geglückt, so
dass auf der Runde und danach nur glückliche
Gesichter zu sehen waren.
Von
Claudia Greibke
10 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Folgende Sieger konnten wir ehren:
1. Brutto Tim Reichelt und Gerd Hoffmann
1. Netto Carmen Blöse und Jörg Gerken
2. Netto Patricia Ruhnke und
Dr. Marion Frotscher
3. Netto Christian Ladehoff und
Constantin Jungclaus
Longest Drive Damen: Patricia Ruhnke
Longest Drive Herren: Tim Reichelt
Nearest to the Pin Damen:
Dr. Marion Frotscher
Nearest to the Pin Herren:
Tim Reichelt/Frank Lange
Wir danken dem DWS-Verlag für seine großzügi-
ge Unterstützung und ebenso der Deutschen Bank
für ihren Beitrag.
Eine Fortsetzung im nächsten Jahr sollte folgen,
auch wenn wir die Idee „Law beats Tax“ noch
nicht ganz so charmant finden.
Alle Golfspieler – völlig unabhängig von ihrer Spiel-
stärke – sind auch im nächsten Jahr ganz herzlich
eingeladen, auf diese nette Art, neue Steuerbera-
ter-Kollegen und Rechtsanwälte aller Fachrichtun-
gen kennen zu lernen. Die Organisatoren Christian
Ladehoff und Claudia Greibke stehen Euch gerne
als Ansprechpartner zur Verfügung.
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 11
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
CYCLASSICS 2019 – TEAM STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
160km) bietet das Event für jeden sportlichen An-
spruch das richtige Streckenpaket. Auch in die-
sem Jahr ist für den Steuerberaterverband Ham-
burg jeweils ein Team für die kurze Distanz von
60km als auch für die 100km-Strecke gestartet.
Alle neuen Teilnehmer wurden wieder mit den be-
währten Verbandstrikots, sponsored by DATEV
eG, ausgestattet.
Bei hochsommerlichen Temperaturen und lauem
Lüftchen ging es für die Ersten morgens um 7.25
Uhr auf die Strecke. Die 60km-Runde führte wie
in jedem Jahr stadtauswärts Richtung Volkspark-
stadion über Holm und Appen nach Wedel zur
Schiffsbegrüßungsanlage, über die „Bergetappe“
Kösterberg zur Elbchaussee und weiter über die
Reeperbahn auf die Zielgerade in der Möncke-
bergstraße. Die 100km-Strecke führte in den grü-
nen Hamburger Nordosten nach Ahrensburg,
Rund 18.000 begeisterte Radfahrer und die welt-
besten Radprofis sind am 25. August 2019 erneut
bei den EuroEyesCyclassics durch Hamburg ge-
radelt. Das Team Steuerberaterverband Hamburg
ist in diesem Jahr mit 17 Kolleginnen und Kolle-
gen vertreten gewesen. Für die einen ist dabei
sein alles, für die anderen Teilnehmer ist es ein
Highlight sich zu messen und die persönliche
Bestzeit zu toppen. Doch eins verbindet uns alle:
Spaß und Freude am Radsport sowie das unver-
gleichbare Erlebnis die hanseatische Metropole
und das beschauliche Umland auf extra dafür ab-
gesperrten Straßen zu befahren und sich dabei
von Tausenden begeisterten Zuschauern feiern zu
lassen.
Die Cyclassics sind der Hamburger Radsport-
Klassiker und das größte Ein-Tages-Rennen
Europas. Mit drei Distanzen (60km, 100km,
Von
Daniela Ebert
12 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
über schnelle flache Straßen an Lütjensee vorbei,
durch die landschaftlich schöne Hahnheide und
eine leicht wellige Streckenführung im Sachsen-
wald, über Reinbek und die B5 auf direktem Weg
zum Ziel in die Innenstadt. Zahlreiche Zuschauer
säumten, trotz der frühen Uhrzeit, wieder die
Straßen in und um Hamburg und feuerten die
Radsportler an. Großartig sind jedoch in jedem
Jahr die Zuschauer am Kösterberg, die die Radler
mit ihren Trillerpfeifen den Berg hochpuschen.
Gemeinsamer Treffpunkt nach dem Rennen war
für uns auch in diesem Jahr der Mönckebergbrun-
nen, wo wir das Rennerlebnis bei herrlichstem
Wetter ausklingen lassen konnten. Alle unsere ge-
starteten Fahrer sind sturzfrei, gesund und glück-
lich ins Ziel gekommen und freuen sich schon
jetzt auf das nächste Jahr. In diesem Jahr hatten
wir uns für die Teamwertung entschieden, da für
die Firmenwertung mindestens 10 Teilnehmer
eines Teams ins Ziel bzw. die Wertung kommen
müssen. In der Teamwertung werden nur die
schnellsten vier Fahrer gewertet. Über beide
Distanzen haben wir uns im Mittelfeld platziert.
An dieser Stelle gratulieren wir noch einmal allen
recht herzlich zu einem erfolgreichen Rennen!
Im nächsten Jahr finden die Hamburger Cyclassics
bereits zum 25. Mal statt. Auch bei dieser Jubilä-
umsveranstaltung werden wir auf jeden Fall wieder
dabei sein! Werden auch Sie Teil unseres Teams!
Gerade die kurze Strecke über 60km ist mit
wenig Trainingsaufwand zu meistern und wird mit
einem tollen Erlebnis belohnt. Je nach Wetter-
und Gemütslage machen wir (fast) ganzjährig ge-
meinsame Ausfahrten. Mitglieder, die an gemein-
samen Trainingsfahrten interessiert sind, können
sich gerne an die Geschäftsstelle wenden.
Save the date: 16. August 2020
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 13
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
55. STEUERRECHTLICHES SEMINAR WESTERLAND/SYLT
seits vom Kanzleialltag und der eigenen Heimat-
stadt auseinanderzusetzen.
In diesem Jahr wurden uns besonders praxisnahe
Vorträge geboten. Die Fragen der Teilnehmer
sowie die regen Diskussionen mit den hochkarä-
tigen Referenten zeigten die Probleme unserer
praktischen Tätigkeit. Viele von uns streben nicht
an, ihre Fälle bis zum BFH zu bringen, sondern
vorab eine Lösung zu finden. Wir haben daher alle
dankbar die praktischen Hinweise der Referen-
ten angenommen.
Am Montag wurde uns bereits reichlich Abwechs-
lung zum Thema Personengesellschaften gebo-
ten. Zunächst referierte Herr Meinhard Wittwer,
vorsitzender Richter am BFH aus München über
neuere Rechtsprechung zu Gesamtplan, Realtei-
lung und atypisch stille Gesellschaften. Anschlie-
ßend trug Herr Dr. Ralf Demuth, Steuerberater,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus
Köln über Realteilung und Betriebsaufspaltung
vor. Er gab uns auch ein Update über die Entwick-
lungen in der vorweggenommenen Erbfolge.
Das Generalthema am Dienstag war die Umsatz-
steuer. Referent in diesem Jahr war Herr Robert
Hammerl, Steuerberater aus München. Nach Dar-
stellung der aktuellen Entwicklung der Umsatz-
steuer bei Bauleistungen und aktuellen und sehr
wesentlichen Gesetzesentwicklungen (Reihenge-
schäfte, Quick-Fixes, Konsignationsläger usw.)
folgten unterhaltsame Beispiele für Einzweck-
und Mehrzweckgutscheine. Wir Steuerberater
können nach diesen Ausführungen nie wieder un-
bedarft Gutscheine kaufen. Ergänzt wurden die
Ausführungen durch Änderungen in der Schweiz
Bereits zum 55. Mal fand unsere traditionelle
6-Tages-Fortbildung Steuerrecht wie immer in der
37. Kalenderwoche im September in Westerland
auf Sylt statt.
Mit großer Vorfreude reisten die Steuerberater
aus ganz Deutschland an, um ihre Kollegen zu
treffen, die sich manchmal nur einmal im Jahr auf
Sylt zur Fortbildung sehen. Es gab viel zu er -
zählen, was in dem einen Jahr passiert ist. Der
Austausch erfolgte über die Sorgen und Erfolge
sowie die vielen Herausforderungen unseres
Berufsstandes. Auch die begehrten Backrezepte
für neue engagierte Mitarbeiter wurden ausge-
tauscht.
Der erste Tag begann mit der Begrüßung durch
unseren Präsidenten Herrn Schneier, der den 110
Teilnehmern eine erfolgreiche Woche wünschte.
Grußworten unseres neuen Hamburger Kammer-
präsidenten Herrn Stefan Blöcker folgten wie
immer launige Grußworte des Bürgermeisters der
Gemeinde Sylt Herrn Nikolas Häckel mit einem
Bericht über Zweitwohnungssteuer und das Steu-
eraufkommen auf Sylt.
Zahlreiche Erstteilnehmer am Seminar waren
zunächst über unseren Tagungsraum in einem
Restaurant erstaunt, verstanden aber ebenso wie
neue Referenten schnell, warum wir diesen Ta-
gungsort so schätzen. Sollten die Wogen der
Rechtsprechung mal wieder zu stürmisch wer-
den, hilft ein Blick auf die Nordsee und man kann
einordnen, dass es auch wieder ruhigere See
geben wird. Also beste Voraussetzungen, um sich
mit den Herausforderungen des Steuerrechts ab-
Von
Claudia Greibke
14 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
zum 01.01.2018 und 2019 und Grundlagen zu
Rechnungen und Rechnungsberichtigungen. Auch
zum Internen Kontrollsystem (IKS) gab er uns
wichtige Informationen.
Am Mittwoch hat dann Herr Gerd Achilles, Di-
plom-Finanzwirt aus Duisburg zum Thema „Tatort
Kasse“ die volle Aufmerksamkeit der Teilnehmer
bekommen. Unter der Überschrift „Generalver-
dacht Kassenmanipulation – wie kann der Ehr -
liche geschützt werden“, gab es viele Informa -
tionen über formelle Anforderungen an die
Kassenführung, die sog. offene Ladenkasse, die
Kassen-Nachschau und vor allem die Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen. Das am intensivs-
ten diskutierte Thema war, wann denn überhaupt
eine Schätzungsbefugnis seitens der Finanzver-
waltung besteht. Wir wurden ermutigt, uns gegen
unberechtigte Schätzungen zu wehren und auch
den Weg zum Finanzgericht in Betracht zu ziehen.
Am Folgetag stand die aktuelle Besteuerung von
Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter im
Blickpunkt. Herr Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 15
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
vBP aus Köln berichtete umfassend über Gewinn-
ausschüttungen, die Haftungsfalle des steuer -
lichen Einlagekontos und Einlagenrückgewähr.
Die Darlehensgewährung der GmbH, Gesell -
schafter-Fremdfinanzierung sowie die geänderte
Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen
und Anteilsübertragung und Untergang von Ver-
lusten nach § 8c KStG waren allesamt relevante
Themen.
Der Freitag wurde von Herrn Prof. Dr. Bert Kamin-
ski von der Helmut Schmidt Universität Hamburg
gestaltet. Unter dem Thema „Einkommensteuer“
ging der Referent auf viele praxisrelevante
Themen ein und brachte uns auf den aktuellen
Stand zum wirtschaftlichen Eigentum, Wechsel
von AfA-Methoden und Neues zu § 6b EStG. Die
Besteuerung von Hybridfahrzeugen, Jobtickets
und Dienstfahrrädern war ebenso praxisrelevan-
tes Thema wie die Gestaltungsüberlegungen bei
Arbeitsverträgen. Allerdings führte der Ausblick
auf laufende Gesetzgebungsverfahren zu Kopf-
schütteln bei den Teilnehmern. Wenn überhaupt
der Gedanke diskutiert wird, die Höhe der Um-
16 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
satzerlöse als Bemessungsgrundlage für eine Be-
steuerung heranzuziehen, würde das Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unseres
Steuersystems seine Grundlage verlieren.
Am Sonnabend mussten wir uns dem wichtigen
Fach Abgabenordnung widmen. Herr Prof. Dr.
Seer von der Ruhr-Universität in Bochum ermun-
terte die Teilnehmer, immer nach der Rechts-
grundlage zu fragen. Für die Erstellung und Über-
mittlung einer E-Bilanz gibt es beispielsweise
keine. Er referierte über das elektronische Be-
steuerungsverfahren, die digitale Außenprüfung,
verbindliche Auskünfte sowie Verzinsung und
Verspätungszuschlag. Natürlich kam auch die
DSGVO noch im Vortrag vor.
Zum zweiten Mal haben wir neben dem Tagungs-
raum einen weiteren Raum angemietet, in dem
die Kaffeepausen stattfanden und die Kollegen
die Gelegenheit hatten, verschiedene Aussteller
(Software, Fachverlage, Versicherungen, Marke-
ting) zu besuchen und sich über wichtige Themen
des Kanzleialltags zu informieren.
Neben den steuerrechtlichen Themen wurde der
kollegiale Austausch in den Pausen und durch
das stattfindende Rahmenprogramm gepflegt.
Gelegenheit zum Networking mit Kollegen gab es
beim Golfturnier am Sonntag oder beim gemein-
samen Strandspaziergang (der aufgrund von
Regen und Orkanböen nur vereinzelt wahrgenom-
men wurde) und Abendessen am Mittwoch. Das
am freien Mittwochnachmittag geplante Tennis-
turnier fiel aufgrund des stürmischen Wetters
(unglücklicherweise der fast einzige Tag mit
schlechtem Wetter in der Woche) dieses Jahr
leider aus. Zu dem Golfturnier am Sonntag zu
Beginn der Seminarwoche gibt es einen geson-
derten Bericht.
Nach sechs Tagen intensiver Befassung mit steu-
erlichen Fragestellungen verließen die Teilnehmer
erschöpft die Insel und meisterten geduldig auch
die Warteschlangen am Autozug aufs Festland.
Die Unterkünfte für das Jahr 2020 haben die
meisten bereits gebucht. Das Rüstzeug für viele
Steuerthemen haben wir komprimiert mit heim-
genommen und können uns jetzt gut fortgebildet
unserem Kanzleialltag widmen, der bei einigen
Kollegen bereits am Sonntag wieder begonnen
hat.
Wir danken unserem Geschäftsführer Rechtsan-
walt Thomas Volkmann und den Mitarbeiterinnen
der Geschäftsstelle für die wieder perfekte Orga-
nisation des Seminars.
Im nächsten Jahr beginnt das Seminar (wie immer in
der 37. Kalenderwoche eines Jahres) am 07.09.2020.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und stehen
vorab auch gerne für Fragen und Anregungen zur
Fortbildungswoche zur Verfügung.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 17
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
13. STEUERBERATER GOLF CUP VON WESTERLANDIM GOLFCLUB SYLT E.V.
Punkte). Das 1. Netto ging an Dr. Elmar Mörten-
kötter und Dr. Thomas Duwe (48 Netto-Punkte),
das 2. Netto an Nils Engelhardt und Eric Goebel
(41 Netto-Punkte), das 3. Netto mit 41 Netto-
Punkten an Kathrin Möwius und Klaus Meier. Den
Longest Drive bei den Damen gewann Kathrin
Möwius, bei den Herren Dr. Elmar Mörtenkötter.
Den Preis für Nearest to the Pin gewann bei den
Damen Swenne Jungclaus und bei den Herren
Detlef Piepenburg vom GC Sylt, der freundlicher-
weise das Teilnehmerfeld auffüllte und seinen
Preis für die Tombola stiftete. Allen Gewinnern
die herzlichsten Glückwünsche!
Erstmals haben wir einen Schnupperkurs mit
4 Teilnehmern durchgeführt. Manfred Gerlach
vom GC Sylt hat mit viel Freude und Engagement
den „Schnupperern“ den Spaß an dieser Sport-
art vermittelt. Gewinner der Putt-Challenge war
Matl Urban vom Golfino-Store in Westerland.
Zum Auftakt der Fortbildungswoche in Wester-
land haben wir am Sonntag, den 8. September
2019 im Golfclub Sylt den 13. Steuerberater Golf
Cup von Westerland gespielt.
Der wunderschöne Wenningstedter Golfplatz ge-
legen am Kampener Leuchtturm, der Blick auf
das Wattenmeer, das reetgedeckte Clubhaus, die
netten Gastgeber des Clubs und die gute Gastro-
nomie waren eine schöne Einstimmung auf die
Fortbildungswoche.
Um 10.30 Uhr gingen Steuerberater, Angehörige
und Freunde bei Sonne und blauem Himmel auf
die Golfrunde.
Mit 20 Teilnehmern unterschiedlicher Spielstär-
ke (Handicap 7,3 bis 47,0) aus ganz Deutschland
und sogar Österreich hatten wir ein gut gemisch-
tes Startfeld und die Spielform des Chapman-Vie-
rers führte zu guten Ergebnissen und gab allen
Spielern eine Gewinnchance.
Gefreut haben sich alle Spieler über das perfek-
te fast windstille Wetter und den guten Zustand
des Platzes. Die gute Laune war den ganzen Tag
spürbar und zwischendurch durften wir uns an
der von ATIKON gesponserten Halfway-Station
stärken.
Dank der freundlichen Unterstützung der ATIKON
und der ERGO wurden auch eventuelle Ballverlus-
te auf der Runde reichlich ausgeglichen.
Insgesamt wurden 8 Preise ausgespielt. Das
1. Brutto gewannen Karin Ehlers-Rix und Johan-
nes Tittmann mit 25 Brutto-Punkten (39 Netto-
Von
Claudia Greibke
18 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Zu unserer Abendveranstaltung im Golfclub Sylt
kamen dann auch die nicht golfenden Kollegen
und Begleitpersonen dazu, so dass die 29 Gäste
anregende Gespräche führten.
Wir haben das Turnier zum dritten Mal für den
„guten Zweck“ gespielt und um Spenden für den
Förderkreis der Syltklinik e.V. (Rehaklinik für Fa-
milien mit krebskranken Kindern der deutschen
Kinderkrebshilfe) in Wenningstedt gebeten. Hier
kümmert man sich ausschließlich um die Nach-
sorge der krebskranken Kinder und ihrer Angehö-
rigen (Eltern sowie Geschwister).
Frau Iwersen, die als eine der Lehrerinnen in der
Syltklinik und als ehrenamtliche Kassenwartin
des Vereins tätig ist, berichtete uns von den Pro-
jekten des Förderkreises, die von keinem Kosten-
träger finanziert werden. Durch Angebote wie
therapeutischem Wellenreiten wird das Selbstver-
trauen der erkrankten Kinder gestärkt.
Mit Spenden, einer Tombola und einer Versteige-
rung der gesponserten Hotel-Übernachtungen
haben wir insgesamt Spenden in der großartigen
Höhe von 3.434 Euro für den Förderkreis der Sylt-
klinik gesammelt. Herzlichen Dank an alle Spender!
Die gesammelten Spenden haben wir in der Mit-
tagspause unserer Fortbildung an den ärztlichen
Leiter der Syltklinik Herrn Dr. Uwe Steffens über-
geben, der allen Teilnehmern ganz herzlich dankt.
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 19
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Alle Teilnehmer des Abends hatten durch die
Tombola unabhängig vom Golfspiel die Chance
auf großartige Gewinne. Falls jemand sowohl
einen Gutschein für Kaffee und Kuchen in der
Kupferkanne als auch einen Restaurant-Gutschein
gewonnen hatte, boten sich sogleich Kollegen an,
hier als Begleitung zu fungieren. Im nächsten Jahr
überlegen wir gerne eine andere Form der Tom-
bola, die das Mehrfachglück etwas reduziert.
Auch können wir nicht verantworten, dass eine
Steuerberaterin zwei Flaschen der Sansibar allei-
ne trinken muss.
Ein herzlicher Dank gilt den Sponsoren unserer
Tombola-Preise (Hotel Arosa List, Hotel Stadt
Hamburg, Hotel Lindner Windrose, Golfino Store
Westerland, Restaurant Jörg Müller, Restaurant
Tellerrand, Gosch, Sansibar, Kupferkanne, von
Lauff und Bolz Versicherungsmakler Hamburg,
Restaurant Hansen im Golfclub Sylt, Golfclub Sylt,
Golfclub Bergisch Land) für Ihre Unterstützung.
Für ihren unermüdlichen und charmanten Einsatz
danken wir unserer „Losverkäuferin“ und „Tombo-
lafee“ Margret Esser, Steuerberaterin aus Bonn.
Bei einem leckeren 3-Gänge-Menü und angereg-
ten Gesprächen haben wir den Tag ausklingen
lassen.
Save the Date: Zu Beginn des 55. Steuerrechtli-
chen Seminars von Westerland in der KW
37/2020 findet am Sonntag, den 6. September
2020 der 14. Steuerberater Golf Cup auf Sylt
statt. Auch Anfänger können bei einem Schnup-
perkurs an diesem Tag das Golfen ausprobieren.
Wir freuen uns, Sie wieder oder erstmals auf Sylt
begrüßen zu dürfen.
Bei Fragen zum nächsten Golfturnier wenden Sie
sich gerne an die Organisatoren des Turnieres
Herrn StB Bernd Rode, Sprockhövel und Frau
WPin/StBin Claudia Greibke, Hamburg.
20 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
BEZIRKSGRUPPEN STELLEN SICH VORBEZIRKSGRUPPE MITTE
Die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe ist frei
wählbar und man darf auch an den Fortbildungen
einer anderen Bezirksgruppe teilnehmen. Dabei
empfiehlt sich vorher eine Kontaktaufnahme mit
dem Bezirksgruppenleiter oder dem Verband.
Sehr gerne sind auch Themenvorschläge für
zukünftige Fortbildungen von den Mitgliedern
willkommen.
Der Jahresplan für alle Gruppen ist sowohl auf der
Homepage unseres Verbandes als auch in diesen
Verbandsnachrichten veröffentlicht.
Wir stellen Ihnen zukünftig in jeder Ausgabe eine
unserer Bezirksgruppen näher vor.
Die Bezirksgruppe Mitte wird seit einem Jahr von
Steuerberater Holger Niemitz geleitet und findet
im Hotel Ambassador, Heidenkampsweg 34 in
Hamburg statt. Das Hotel liegt fast am Berliner
Tor und ist daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln
gut zu erreichen. Herr Niemitz war vor der Leitung
langjährig Stellvertreter des vorherigen Bezirks-
gruppenleiters, Herrn Ralf Nasdalla.
Rund 20 bis 30 Kollegen nehmen regelmäßig an
den monatlichen Fortbildungen teil. Die Fortbil-
dungen beginnen immer um 18 Uhr und dauern
etwa 2 Stunden.
Der Vortrag am 2. September 2019 von Dr. Martin
Mues, LL.M. vom Finanzgericht Hamburg über Ak -
tu elles Körperschaftsteuerrecht war sehr gut be-
sucht und wie immer informativ und kurzweilig.
Was ist eine Bezirksgruppe und was passiert dort?
Das Gebiet des Hamburger Steuerberaterverban-
des ist in 6 Bezirksgruppen aufgeteilt, die sich
über das gesamte Stadtgebiet verteilen. Diese
Gruppen werden jeweils von einem Vorstandsmit-
glied unseres Verbandes geleitet.
Bei den Bezirksgruppenversammlungen haben
Berufsträger die Möglichkeit, sich regelmäßig
praxisnah fortzubilden und sich kollegial unter -
einander auszutauschen.
In der Regel wird jeweils einmal im Monat ein
Fachvortrag gehalten. Die Teilnahme ist für alle
Mitglieder unentgeltlich.
Der Bezirksgruppenleiter wählt die jeweiligen
Themen und Referenten aus, begleitet die Ver-
sammlungen vor Ort und ist Ansprechpartner für
die Verbandsmitglieder.
Von
Claudia Greibke
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Interdisziplinäres Zentrum fürInternationales Finanz- und Steuerwesen
36.HAMBURGER TAGUNG ZUR INTERNATIONALEN BESTEUERUNG
6. DEZEMBER 2019HANDELSKAMMER HAMBURG · ADOLPHSPLATZ 1
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEIT IN EINEM SICH ÄNDERNDEN STEUERLICHEN UMFELD
PROGRAMM
6. DEZEMBER 2019 · HANDELSKAMMER HAMBURG · ADOLPHSPLATZ 1
BITTE EINSENDEN ODER FAXEN AN +49(0)40 - 428 38 - 33 93
Datum, Unterschrift
Begrüßung der TeilnehmerRA Prof. Dr. Gerrit Frotscher, International Tax Institute (IIFS), Universität HamburgKai Elmendorf, Vizepräses der Handelskammer HamburgDr. Andreas Dressel (angefragt), Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg
Aktuelle Rechtsprechung des BFHProf. Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, I. Senat, München
KonzernfinanzierungDr. Andreas Körner, LL.M. (Tax), Leiter Steuern, Volkswagen AG, Wolfsburg
Streitbeilegung im internationalen KontextJan Uterhark, Partner, Head of Tax Controversy and Tax Litigation, KPMG AG, Hamburg
Neuerungen bei grenzüberschreitenden steuerbaren LieferungenDr. Jörg Grune, Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover
Geplante Gesetzesänderungen im AStG und Neuordnung des Treaty Shopping (§ 50d Abs. 3 EStG)MR Dr. Wendelin Staats, LL.M. (San Diego), Bundesministerium der Finanzen, BerlinMRin Silke Bruns, Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Podiumsdiskussion nach allen VorträgenDr. Johannes Baßler, Partner, Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbH, HamburgMinDirig Martin Kreienbaum, Bundesministerium der Finanzen, Berlin Oliver Nußbaum, Global Head of Tax, BASF SE, Ludwigshafen Prof. Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, I. Senat, MünchenDr. Monika Wünnemann, Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Berlin
Tagungsprogramm und Anmeldeformular können über das Internet abgerufen werden (www.tagung.iifs.de). Der Tagungs beitrag beträgt € 450,– pro Person, € 300,– für Mitglieder des Vereins zur Förderung des IIFS e.V., € 35,– für Vollzeitstudenten und € 75,– für Promotionsstudenten/Referendare. Im Tagungsbeitrag sind das gemeinsame Mittagessen, die Pausen getränke sowie Tagungs-unterlagen und der später erscheinende Tagungsband (Letzterer nicht für Studenten bzw. Referendare) enthalten. Den Tagungs- unterlagen liegt eine Teilnehmerliste bei. Es werden Teilnahmebe scheinigungen nach § 15 FAO und § 9 FBO erteilt.
Universität Hamburg · International Tax Institute (IIFS) · Tagungsbüro: Sedanstraße 19 · 20146 HamburgTelefon: +49 (0)40 - 428 38 - 59 56 · Fax: +49 (0)40 - 428 38 - 33 93 · E-Mail: [email protected] · Internet: www.tagung.iifs.de
In Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA) und mit freundlicher Unterstützung der Handelskammer Hamburg.
Ja, ich melde mich verbindlich für die 36. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung am 6. Dezember 2019 an.
Name
Beruf und Position
Straße und Hausnummer (Anschrift: Büro Privat)
PLZ und Ort
Telefon
Ich bin Mitglied des Vereins zur Förderung des IIFS e.V.
Ich bin fachbezogener Vollzeitstudent / Promotions-student / Referendar (Nachweis füge ich bei).
Ich wünsche Informationsmaterial zum Förderverein / Studien gang M.I.Tax.
ANMELDUNG
Ich willige ein, dass meine Daten zur Erstellung von Teilnehmerlisten und Teil-nahmebescheinigungen, zum Versand von Unterlagen und zur Unterrichtung über Veranstaltungen des IIFS gespeichert werden. Die datenschutzrechtlichen Hinweise auf www.iifs.de habe ich zur Kenntnis genommen.
VOM VORSTAND UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNGWAHRGENOMMENE TERMINE IN DER ZEITVOM 16.06.2019 BIS 15.09.2019
17.06.
Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Kammerversammlung(Andreas Schneier, Volker Höpfl, ClaudiaGreibke, Christian Ladehoff, Daniela Ebert)
19.06.
Rechnungsprüfung(Volker Höpfl, Thomas Volkmann)
28.06.
DATEV eG, Vertreterversammlung, Nürnberg(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff)
02.07.
Treffen der Präsidenten des FinanzgerichtsHamburg, der Steuerberaterkammer Hamburgund des Steuerberaterverbands Hamburg(Andreas Schneier)
03.07.
Steuerberaterverband Köln e.V., „Porzer Kirmes“(Andreas Schneier)
05.07.
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.,Sommerfest, Münster (Andreas Schneier)
09.08.
„Law meets Tax“, 1. Golfturnier desSteuerberaterverbands Hamburg und desHamburgischen Anwaltvereins(Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Marina Wiedenroth)
14.08.
Versammlung der WEG „Am Sandtorkai 64“(Andreas Schneier, Thomas Volkmann)
15.08.
Eröffnungsfeier der neuen DATEV-Niederlassungin Hamburg(Andreas Schneier, Volker Höpfl, Daniela Ebert,Stefan Ihde, Marina Wiedenroth)
15.08.
Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Sommerfest(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Ralf Cordes, Daniela Ebert, Thomas Volkmann)
20.08.
AGA Unternehmensverband, PolitikZeit 2019(Andreas Schneier)
21.08.
Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)
21.08.
Mitgliederversammlung(Vorstand, Thomas Volkmann)
25.08.
EuroEyes Cyclassics(Volker Höpfl, Daniela Ebert)
03.– 05.09.
Steuerfach- und Zukunftskongress Celle(Andreas Schneier, Thomas Volkmann)
09.–14.09.
55. Steuerrechtliches Seminar Westerland(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Daniela Ebert, Stefan Ihde, Andrea Möller,Holger Niemitz, Marina Wiedenroth,Thomas Volkmann)
22 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 23
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Davey, Julia
Steuerberaterin
Kirchwerder Mühlendamm 1, 21037 Hamburg
Kaup, Armin
Dipl.-Math., Steuerberater
Breitenfelder Straße 20, 20251 Hamburg
Janßen, Laura
Steuerberaterin RA-in
Poststraße 36, 20354 Hamburg
Matheja, Christoph
Dipl.-Kfm., LL.M., Steuerberater
Roepersweg 6, 22301 Hamburg
NORTRUST Goessler & Hacker GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Stadthausbrücke 9, 20354 Hamburg
Revenstorff Steuern & Recht GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg
Schoenfeld & Hottendorf Partnerschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Wandsbeker Zollstraße 11, 22041 Hamburg
Tegtmeier
Steuerberatungsgesellschaft
mbH & Co. KG
Ochsenzoller Straße 176, 22848 Norderstedt
FÖRDERMITGLIEDER
Förster, Jette
Steuerberaterin
c/o Tegtmeier StBG mbH & Co. KG
Ochsenzoller Straße 176, 22848 Norderstedt
Seelenbinder, Stefan
Steuerberater
Von-Elm-Weg 3, 22111 Hamburg
NEUZUGÄNGE VON MITGLIEDERNIN DER ZEIT VOM 16.06.2019 BIS 15.09.2019
24 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Es verstarben unsere Mitglieder
Wolfgang Jeckeln
* 23.08.1944 † 25.08.2019
Bernd Albers
* 02.02.1956 † 04.09.2019
Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren.
VERSTORBENE MITGLIEDER
IMPRESSUM
PräsidiumStB Andreas Schneier, PräsidentStB/RA Volker Höpfl, Vizepräsident, SchatzmeisterStBin/WPin Dipl.-Kffr. Claudia GreibkeStB/WP Dipl.-Kfm. Christian Ladehoff
Weitere VorstandsmitgliederStB Ralf CordesStBin Daniela EbertStB Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Stefan IhdeStBin Dipl.-Kfm. Andrea MöllerStB Dipl.-Kfm. Holger NiemitzStBin Marina Wiedenroth
HerausgeberSteuerberaterverband Hamburg e. V.Am Sandtorkai 64 a, 20457 HamburgTelefon: 040 413447-0, Telefax: 040 41344759info@steuerberaterverband-hamburg.dewww.steuerberaterverband-hamburg.deVerantwortlich für den Inhalt:StBin/WPin Dipl.-Kffr. Claudia Greibke
Alle Angaben ohne GewährLayout und Druck: Wertdruck, 22145 HamburgAusgabe 3|2019, September 2019
Fotos: stock.adobe.com
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 25
TERMINE UND VORTRÄGE
REISE- UND BEWIRTUNGSKOSTEN – UPDATE 2019/2020
Termin: 22.10.201909:00 -13:00 UhrHotel Grand Elysée
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
DAS NEUE INVESTMENTSTEUERGESETZ
Termin: 23.10.201909:00 -13:00 UhrHotel Hafen Hamburg
Referent: Dipl.-Finanzwirt Hartmut Loy, Krefeld
DIE KASSE 2019/2020: WORAUF MÜSSEN STEUERBERATER ACHTEN?
Termin: 04.11.201914:00 -18:00 Uhr ausgebucht/Wiederholung am 02.12.19Ameron Hotel Speicherstadt
Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg
SEMINAR FÜR IHRE MANDANTEN:KASSE 2019/2020 – WAS MÜSSEN GASTRONOMEN UND HÄNDLER BEACHTEN?
Termin: 04.11.201909:00 -13:00 Uhr ausgebucht/Wiederholung am 02.12.19Ameron Hotel Speicherstadt
Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg
ÄNDERUNGEN IM UMSATZSTEUERRECHT ZUM 01.01.2020 DURCH DIE SOG. QUICK FIXES
Termin: 14.11.201909:00 -13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referent: Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.) Andreas Fietz, StB, München
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
26 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
HAMBURGER STEUERFACHTAG PERSONENGESELLSCHAFTEN
Termine: 26.11.201909:00 -17:00 Uhr ausgebuchtHotel Hafen Hamburg
Referenten: Dr. Reinhard Geck, StB, RA, Notar, HannoverDr. Martin Strahl, StB, KölnMeinhard Wittwer, Vorsitzender Richter am BFH, München
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
SEMINAR FÜR IHRE MANDANTEN:KASSE 2019/2020 – WAS MÜSSEN GASTRONOMEN UND HÄNDLER BEACHTEN?
Termin: 02.12.201909:00 -13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg
DIE KASSE 2019/2020: WORAUF MÜSSEN STEUERBERATER ACHTEN?
Termin: 02.12.201914:00 -18:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referenten: Prof. Dr. Dietmar Strube, StB, MainzNils Petersen, LaCash, Hamburg
DIE CHANCEN UND RISIKEN VON UMWANDLUNGEN AUS SICHT DER STEUERLICHENGESTALTUNGSBERATUNG UND AUS DER FINANZVERWALTUNG NACH DEM RECHT AB 2019
Termin: 04.12.201909:00 -17:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Dirk Krohn, StOAR, Burg/DithmarschenDipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Maack, StB, Hamburg
SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
Termin: 15.11.201909:00 -13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referent: Christoph Gahle, Rechtsanwalt, Köln
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 27
DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG
Termin: 05.12.201914:00 -17:30 UhrHotel Grand Elysée
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
ÜBERLEGUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL
Termin: 13.12.201909:00 -13:00 UhrHotel Hafen Hamburg
Referent: Dipl.-Finanzwirt Markus Perschon, StB, Escheburg
LOHNSTEUER/REISEKOSTEN
Termin: 17.12.201909:00 -13:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
ÜBERLEGUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL
Termin: 18.12.201909:00 -13:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt Markus Perschon, StB, Escheburg
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
LOHNSTEUER/REISEKOSTEN
Termin: 05.12.201909:00 -13:00 UhrHotel Grand Elysée
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
28 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
TERMINE DER VORTRAGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT“ IN 2019
4/2019
Termin: 21.11.201909:00 –12:30 UhrSteigenberger Hotel
Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover
Termin: 21.11.201914:00 –17:30 UhrSteigenberger Hotel
Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover
Termin: 22.11.201909:00 –12:30 UhrSteigenberger Hotel
Referenten: Dr. Michael Messner, RA, FAStR, FAErbR, Notar, HannoverDr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover
TERMINE VERANSTALTUNGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT FÜR STEUERBERATER UND QUALIFIZIERTE MITARBEITER“
2-2019/20
Termine: 23.11.201909:00 –13:00 UhrHotel Grand Elyséeoder25.11.201915:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, StB, Escheburg
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 29
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
TERMINE SEMINARREIHE „AKTUELLE BFH-RECHTSPRECHUNG“URTEILSDISKUSSION MIT BUNDESRICHTERN
V. KÖRPERSCHAFTSTEUER UND INTERNATIONALES STEUERRECHT
Termin: 25.11.201915:30 -19:00 UhrBucerius Law School
Referent: Prof. Dr. Roland Wacker, Richter am Bundesfinanzhof, München
TERMINE JAHRES-ABONNEMENT „PRAKTIKER-SEMINARE 2019 FÜR KANZLEIMITARBEITER“
5/2019 – SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
Termine: 18.11.201909:00 -12:30 UhrHotel Grand Elyséeoder19.11.201909:00 –12:30 UhrHotel Grand Elysée
Referent: Dipl.-Vww. Jörg Romanowski, Wustermark
LEHRGÄNGE FÜR AUSZUBILDENDE ZUM/ZUR STEUERFACHANGESTELLTEN
AZUBI-CRASHKURS ZUR VORBEREITUNG AUF DIE STEUERFACHANGESTELLTEN-ABSCHLUSSPRÜFUNG
Termine: 04.10. bis 09.10.201908:30 –17:30 UhrGrone-Schule
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Holger Bojara
30 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
STEUERLICHE ZINSEN: DEN ÜBERBLICK BEHALTEN
Das Gericht stellte außerdem klar: Die Entschei-
dungsgründe beziehen sich auf die Höhe des
Zinssatzes nach § 238 AO. Sie gelten nach Auf-
fassung des BFH daher nicht nur für Nachzah-
lungszinsen, sondern z. B. – wie im Streitfall –
auch für Aussetzungszinsen.
BMF gewährt AdV
Die BFH-Entscheidung vom 25.04.2018 hat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem
Schreiben vom 14.06.2018 aufgegriffen. Hier-
nach sollen die Finanzämter bis auf Weiteres die
Vollziehung für alle verfahrensrechtlichen Zinsen,
die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag
aussetzen. Auf Grundlage der Entscheidung des
VIII. Senats vom 03.09.2018 hat das BMF mit
Schreiben vom 14.12.2018 (IV A 3 – S 0465/
18/10005-01) die Anweisung auf Verzinsungs-
zeiträume ab April 2012 ausgedehnt.
BVerfG ebenfalls gefordert
Aufgrund zweier anhängiger Verfassungsbeschwer -
den wird sich auch das Bundesverfassungsge-
richt (BVerfG) abermals mit der Höhe des steuer-
lichen Zinssatzes befassen – und zwar für Zeit-
räume nach dem 31.12.2009 (Az. 1 BvR 2237/14)
bzw. nach dem 31.12.2011 (Az. 1 BvR 2422/17).
Der Zinssatz stand schon 2009 auf dem verfas-
sungsrechtlichen Prüfstand. Die Beschwerde
wurde allerdings seinerzeit abgewiesen (Az. 1 BvR
2539/07). Eine Entscheidung aus Karlsruhe wird
in naher Zukunft erwartet.
Die Luft für den 6-%-Zinssatz im Steuerrecht wird
dünn: Hier hat sich in den letzten Monaten – und
insbesondere jüngst – einiges getan. Der Steuer-
rechtsausschuss des Deutschen Steuerberater-
verbands e.V. (DStV) befasste sich in seiner Sit-
zung am 16.11.2018 mit dem Thema und informiert
nachfolgend über die aktuellen Entwicklungen.
BFH: Zinssatz bereits ab 2012
unangemessen
Mit Beschluss des VIII. Senats vom 03.09.2018
(Az. VIII B 15/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH)
das zweite Mal in diesem Jahr zur Höhe des steu-
erverfahrensrechtlichen Zinssatzes Stellung be-
zogen. Bereits am 25.04.2018 hatte der IX. Senat
des BFH (Az. IX B 21/18) erhebliche verfassungs-
rechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssat-
zes ab April 2015 geäußert.
Dem hat sich der VIII. Senat des BFH angeschlos-
sen und gewährte die beantragte Aussetzung der
Vollziehung (AdV). Der Senat erweiterte darüber
hinaus den Zeitraum: die Höhe des Zinssatzes sei
schon seit (November) 2012 verfassungsrechtlich
zweifelhaft.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrig-
zinsphase bemängelte der BFH u. a. erneut die
„realitätsferne Bemessung“ des Zinssatzes, die
wie ein „sanktionierender, rechtsgrundloser Zu-
schlag“ wirke. Auch der Typisierung des Zinssat-
zes aus Gründen der Praktikabilität und Verwal-
tungsvereinfachung erteilten die Richter ange-
sichts der heutigen technischen Möglichkeiten
abermals eine Absage.
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 31
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Auf politischer Ebene ist zwischenzeitlich eben-
falls Bewegung in die Sache gekommen: Hessen
hat im August einen Gesetzentwurf (BR-Drs.
396/18) und einen Entschließungsantrag (BR-
Drs. 397/18) zur Anpassung des Zinssatzes in
den Bundesrat eingebracht. Auf Bundesebene hat
jüngst die Bundestagsfraktion der FDP in einem
Änderungsantrag (BT-Drs. 19/5613) zu dem ge-
meinhin als „JStG 2018“ bekannten Gesetz gleich-
sam eine Anpassung des Zinssatzes gefordert.
Auch der der DStV wird sich, wie schon in seinen
Positionen zur Bundestagswahl 2017, weiterhin für
eine Senkung des Zinssatzes stark machen.
Praxistipp: Unbedingt Einspruch einlegen
Der Steuerrechtsausschuss des DStV rät vor die-
sem Hintergrund: Gegen Zinsbescheide ohne ent-
sprechenden Vorläufigkeitsvermerk sollte mit
Verweis auf die anhängigen BVerfG-Verfahren
fristgerecht Einspruch eingelegt werden, um den
Bescheid offenzuhalten. Dies ist besonders wich-
tig, da Sie bzw. die Mandanten von einer güns -
tigen Entscheidung des BVerfG nur in offenen
Fällen profitieren können.
Des Weiteren bietet es sich an, Anträge auf AdV
zu stellen. Für Zeiträume ab April 2012 sollten die
Finanzämter diesen auf Grundlage des erwähn-
ten BMF-Schreibens stattgeben.
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
01/2019,
TB-Nr.: 001/19;
Stand: 17.12.2018
V.l.n.r.: StB Lothar Czeczatka (StBV Hessen), StB/vBP Professor Dr. Hans Ott (StBV Köln), Denis Basta, M.A. (DStV),
StB/RA Markus Deutsch (StBV Berlin-Brandenburg), RAin/StBin Sylvia Mein (DStV), StB/RB Manfred Klar
(DStV-Vizepräsident), StB/SyndikusRA Norman Peters (DStV), StB/WP Hans-Joachim Kraatz (StBV Sachsen),
StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Dr. Peter Leidel (LSWB), StB/RA Klaus-Peter Meyer (StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt)
32 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Am 18.03.2019 kam das Verbändeforum IT des
DStV zu seiner turnusmäßigen Frühjahrssitzung
in Berlin zusammen.
Als Gast begrüßte der Vorsitzende des Verbände-
forums IT, StB/vBP Richard Deußen, den Leiter
des DATEV-Informationsbüros Berlin, Torsten
Wunderlich, der in einem Impulsvortrag zu aktu-
ellen digitalpolitischen Herausforderungen be-
richtete.
Auf der Tagesordnung der Sitzung standen neben
Fragen der Digitalisierung in Steuerkanzleien unter
anderem auch Aspekte des mobilen Scannens
von Belegen sowie der praktischen Auswirkungen
der Datenschutzgrundverordnung. Das Verbände-
forum IT wird die Berufsangehörigen unter ande-
rem auch durch seine monatlichen Newsletter zu
aktuellen IT-Themen informieren.
VERBÄNDEFORUM IT TAGTE IN BERLIN
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
065/2019,
TB-Nr.: 05/19;
Stand: 28.03.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
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34 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Am 09.04.2019 kam der Rechts- und Berufs-
rechtsausschuss des Deutschen Steuerberater-
verbandes (DStV) zu seiner turnusmäßigen Früh-
jahrssitzung in Berlin zusammen. Auf der Tages-
ordnung der Sitzung, die in der Geschäftsstelle
des DStV stattfand, standen unter anderem
aktuelle Fragen zur Geldwäsche, zum Whistle -
blowing und zum Datenschutz. Neben dem Be-
rufsrecht der Steuerberater wurden auch aktuel-
le berufsrechtliche Entwicklungen der rechts -
beratenden und prüfenden Berufe erörtert.
Die nächste Sitzung des Ausschusses wird am
19.11.2019 stattfinden. Ziel der Arbeit des
Rechts- und Berufsrechtsausschusses ist es
unter anderem, aktuelle berufsrechtliche Themen
praxisgerecht aufzubereiten und Handlungshilfen
zu entwickeln, welche die Berufsangehörigen bei
der Arbeit in den Kanzleien unterstützen. Mit
Blick darauf sind alle Mitglieder der regionalen
Steuerberaterverbände stets herzlich eingeladen,
die Ausschussarbeit zu unterstützen und ihre
Fragen und Anregungen an die Geschäftsstelle
des DStV zu übermitteln, gerne auch per E-Mail
Der Steuerberaterverband Hamburg wird im Rechts-
und Berufsrechts auschuss durch seinen Vizeprä-
sidenten Volker Höpfl StB/RA vertreten.
RECHTS- UND BERUFSRECHTSAUSSCHUSS DES DSTVTAGTE IN BERLIN
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
06/2019,
TB-Nr.: 73/19;
Stand: 30.04.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 35
Berichte der Vizepräsidenten
Im Anschluss präsentierten die Vizepräsidenten
einen Einblick in ihre Arbeit für den DStV.
StB Heinz-Dieter Blümke begann mit einer kurzen
Darstellung der Aktivitäten des DStV gemeinsam
mit der BStBK für eine Neuordnung der Berufs-
ausbildung der Steuerfachangestellten. Insbeson-
dere die Digitalisierung erfordere eine Moderni-
sierung der bestehenden Ausbildungsordnung
aus dem Jahr 1996, um die Attraktivität der Aus-
bildung zu steigern und dem Fachkräftemangel
entgegenzuwirken. Ein Inkrafttreten der moder-
nisierten Ausbildungsordnung werde für den
01.08.2021 angestrebt.
StB Torsten Lüth gab gemeinsam mit DStV-Refe-
rent StB Mathias Fortenbacher einen Einblick in
den Status quo des Digitalen Finanzberichts
Als Gastgeber der diesjährigen Mitgliederver-
sammlungen des Deutschen Steuerberaterver-
bands e.V. (DStV) und des Deutschen Steuer -
beraterinstituts e.V. (DStI) am 14.06.2019 hatte
der Mitgliedsverband Köln nach Königswinter, frü-
her Teil der Hauptstadtregion um Bonn, geladen.
Im Maritim Hotel Königswinter standen für die
Teilnehmer insbesondere die Tätigkeitsberichte
des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Ge-
schäftsstelle sowie die Berichte der Ausschuss-
und Arbeitskreisvorsitzenden auf der Agenda.
Bericht des Präsidenten
DStV/DStI-Präsident StB/WP Harald Elster stell-
te anhand ausgewählter Zahlen und Fakten die
kontinuierliche Entwicklung des DStV als viel -
fältiger Partner dar. Mit der neuen Geschäfts -
führung des Verbandes sei er sich einig, dass ins-
besondere auf europäischer Ebene der Einsatz
verstärkt werden müsse. Dafür hätten der DStV
und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am
06.03.2019 mit der Unterzeichnung eines Koope-
rationsvertrags „Gemeinsam stark in Europa“ die
Basis gelegt. Elster schilderte weiter die Entwick-
lungen bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beratungsbefugnis durch Steuerberater und die
Beteiligung des DStV an den gesetzgeberischen
Plänen eines Berufsbildungsmodernisierungsge-
setzes. Er hob zudem die intensiven Kontakte
zum Bundesministerium der Finanzen (BMF), zum
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) und zum Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) hervor, die es
dem DStV u. a. ermöglichten, auf Bundesebene
einflussreich zu sein.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN VON DSTV UND DSTIIN KÖNIGSWINTER
36 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
(DiFin). Positiv hob Lüth hervor, dass auf Grund
der Haftungsklarstellungserklärung (HKE) Steu-
erberater bei der digitalen Übermittlung der Jah-
resabschlüsse an die Kreditinstitute keine Haf-
tungserweiterung gegenüber Papiereinreichun-
gen zu befürchten hätten. Seit April 2018 nehme
die Anzahl der teilnehmenden Banken und die An-
zahl der DiFin-Übermittlungen stetig zu. Forten-
bacher ergänzte, der Fokus liege derzeit auf der
Entwicklung des Rückkanals, um möglichst alle
Kundendaten der teilnehmenden Banken in struk-
turierter Form (XBRL-Format) an den Steuerbera-
ter zurückübermitteln zu können.
StB/RB Manfred F. Klar berichtete über die Tätig-
keit des Steuerrechtsausschusses, der sich ne ben
Einschätzungen aktueller Gesetzgebungsverfah-
ren auch die Versorgung der Mitglieder mit Pra-
xistipps auf die Fahnen geschrieben hat. Der Aus-
schuss begleitete u. a. den Gesetzentwurf zur
steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneu-
baus, die Bemühungen zur Modernisierung des
Unternehmenssteuerrechts und die Verbändein-
itiative zur Vereinfachung der Erhebung der Ein-
fuhrumsatzsteuer.
StB/vBP Ute Mascher erläuterte die Entwicklun-
gen bei der Fachberaterverwaltung des DStV und
dem Fachberater-Angebot des DStI. Rund 2.400
anerkannte DStV-Fachberater, 6 % mehr als im
Vorjahr, und über 300 Akkreditierungsverfahren
für Fortbildungsanbieter waren nur einige der
Zahlen für 2018, die sie hierbei nannte. DStV-Re-
ferentin RAin Dipl.-Fw. Sabine Motte ergänzte die
Ausführungen um die Darstellung der neuen Wer-
bemittel für die DStV-Fachberater, unter anderem
die Informationsseite unter www.fachberater-
werden.de im Internet.
StB/vBP Franz Plankermann und der DStV-Refe-
ratsleiter Recht und Berufsrecht RA Dipl.-Verw.
(FH) Christian Michel berichteten über positives
Feedback zu den Hinweisen und Arbeitshilfen des
Rechts- und Berufsrechtsausschusses zur DSGVO.
Zudem stellten sie den aktuellen Diskussions-
stand zur Frage „Ist die Lohn- und Gehaltsabrech-
nung durch Steuerberater eine Auftragsverarbei-
tung nach der DSGVO?“ dar. Daneben beschäf-
tigten den Ausschuss das Geldwäschegesetz
sowie die zeitgemäße Anpassung der Steuerbe-
ratervergütungsverordnung.
StB/WP Marcus Tuschen berichtete über Verän-
derungen bei der European Federation of Accoun-
tants and Auditors for SMEs (EFAA): Der langjäh-
rige EFAA-Präsident Bodo Richardt wird nicht
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 37
noch einmal für das Amt an der Spitze der Orga-
nisation kandidieren. Alleiniger Kandidat für seine
Nachfolge als EFAA-Präsident ist Salvador Marin
aus Spanien. Die WPK sei zum 31.12.2019 aus der
EFAA ausgetreten. Gleichzeitig habe eine Organi-
sation aus Frankreich die Aufnahme als Obser-
ver-Member beantragt. Zuletzt warb Tuschen für
den Besuch der Internationalen Konferenz der
EFAA am 27.06.2019 in Amsterdam unter dem
Motto „Aufbau der digitalen Praxis“.
Bericht der Ausschuss- und Arbeitskreis -
vorsitzenden sowie des Schriftleiters der
Verbandszeitschrift „Die Steuerberatung“
StB/vBP Richard Deußen informierte über die
Arbeit des Verbändeforums IT und dessen Sym-
posium zur Digitalisierung des Besteuerungsver-
fahrens, eine Vortragsreihe zur Digitalen Trans-
formation, die durch die DStV-Mitgliedsverbände
auf regionaler Ebene genutzt werden kann und
eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Vertretern
der BStBK zur Aktualisierung der Musterverfah-
rensdokumentation zum ersetzenden Scannen
mit Blick auf mobile Verfahren.
Prof. Dr. Bert Kaminski, Schriftleiter des Ver-
bandsorgans „Die Steuerberatung“, berichtete
über die Fortführung der grundlegenden Über -
arbeitung von Konzeption und Layout der Zeit-
schrift. In einer neuen Rubrik „Prüfung/Rech-
nungslegung“ werde über aktuelle Fragen der
Wirtschaftsprüfung berichtet, ohne dem IDW
Konkurrenz zu machen. Neue Formate wie Pra-
xisbeispiele erhöhen den Praxisbezug. Ziel der
Zeitschrift sei eine große thematische Bandbrei-
te, eine starke Bezugnahme auf berufsrechtliche
Fragen, die Betonung neuer Beratungsfelder, die
Darstellung von Haftungsrisiken und Hilfestellun-
gen zu deren Vermeidung sowie eine hohe Aktu -
alität trotz der monatlichen Erscheinungsweise –
z. B. im Editorial oder in den Urteilsanmerkungen.
StB/WP Prof. Dr. H.-Michael Korth, für den DStV
im Board der European Tax Adviser Federation
(ETAF), berichtete über die Aktivitäten und den
Fortschritt der ETAF. Auch berichtete er von den
durch die ETAF ausgerichteten Konferenzen, die
ein voller Erfolg waren. Die ETAF sei auf einem
guten Weg, um sich besonders nach der Europa-
wahl für die Belange der Steuerberater auf euro-
päischer Ebene einzusetzen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
V.l.n.r.: Thomas Volkmann, Christian Ladehoff,
Harald Elster, Claudia Greibke, Andreas Schneier
38 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
StB/WP Uwe Stengert berichtete aus dem Ar-
beitskreis Betriebswirtschaftslehre des DStV. In
Umsetzung des Multiplikatorenkonzepts stehe
derzeit das Thema „Beraten mit der BWA“ auf der
Agenda, das für 2019/2020 vom Thema „Jahres-
abschlussgespräch: Ritual oder großes Kino?“ ab-
gelöst werde. Fortgeführt wurden die Schulungen
von Multiplikatoren, die anhand der vom Arbeits-
kreis ausgearbeiteten Mustervorträge die Thema-
tik in die Regional- oder Bezirksgruppen der Mit-
gliedsverbände tragen. Der nächste Vortrag wird
am 01.10.2019 den Multiplikatoren vorgestellt.
StB/WP Christian Witte informierte über das Wir-
ken des Arbeitskreises Rechnungslegung und
Wirtschaftsprüfung. Neben der Abgabe zweier
Stellungnahmen war die Anwendung der Interna-
tional Standards on Auditing (ISA) ein Thema. Die
ISA sind erstmals für die Prüfung von Abschlüs-
sen für Zeiträume, die am oder nach dem
15.12.2020 beginnen, anzuwenden. Ein Referen-
tenentwurf zur Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Prüfungsverordnung sähe vor, das Wirtschafts-
prüferexamen nicht mehr ausschließlich en bloc,
sondern in mehreren Abschnitten in einem Zeit-
raum von max. sechs Jahren abzulegen.
Bericht der Geschäftsführung
StB/Syndikus-RA Norman Peters berichtete erst-
mals in seiner neuen Funktion als DStV-Hauptge-
schäftsführer. Zunächst stellte er das neue Ge-
wand der Plattform StBdirekt.de vor und verwies
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 39
auf das neue Angebot der Deutschen Krankenver-
sicherung (DKV) zur betrieblichen Krankenver -
sicherung. Die Steuerberaterverbände müssten
sich fragen, wie sie den kontinuierlichen Verän-
derungen im Berufsstand durch die Digitali -
sierung begegneten. Einzelne Angebote für die
Mitglieder seien zwar gemacht. Das reiche seiner
Ansicht nach aber nicht aus. Das Geschäftsmo-
dell der Verbände müsse ständig überprüft und
angepasst werden, um bestehen zu können.
Der fachlich für das Europa- und Berufsrecht zu-
ständige DStV-Geschäftsführer Attila Gerhäuser,
LL.M., stellte gemeinsam mit DStV-Europarechts-
referent Dr. Jan Trommer, LL.M., die Arbeit des
DStV in Europa vor. Beide skizzierten die Aktivitä-
ten rund um die Europawahl und die anstehen-
den Milestones. Trommer gab zudem einen Über-
blick über die immer stärker aus Europa initiier-
ten politischen Themen wie vorinsolvenzliches
Restrukturierungsverfahren, Whistleblower-Richt-
linie oder Vertragsverletzungsverfahren.
Die Steuerabteilung, repräsentiert durch die stell-
vertretende DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin
Sylvia Mein, und die beiden DStV-Referenten Da-
niela Ebert, LL.M., und Denis Basta, M.A., stellte
ihre steuerpolitischen Aktivitäten vor. Obwohl im
Steuerwesen immer wieder über den Mangel an
wirklich großen gesetzgeberischen Würfen ge-
klagt werde, gebe es viel zu tun auf dem Gebiet
der Gesetzgebung, wo in Gesetzgebungs- und
weiteren Regulierungsverfahren die Expertise des
DStV als Fachverband gefragt ist; allerdings seien
die Fristen, die dem DStV zur Stellungnahme ge-
setzt werden, häufig sehr kurz. Insbesondere
wurden genannt: die Anzeigepflicht für nationale
und grenzüberschreitende Steuergestaltungen,
das Bürokratie-Entlastungsgesetz III, der Gesetz-
entwurf zur steuerlichen Förderung von For-
schung und Entwicklung, die Grundsteuerreform
und der GoBD-Praxisleitfaden der Arbeitsgemein-
schaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV).
Die Mitgliederversammlung 2020 wird auf Ein -
ladung des Steuerberaterverband Hessen e.V. in
Frankfurt stattfinden.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
07/2019,
TB-Nr.: 081/19;
Stand: 19.06.2019
40 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Sind Steuerberater Auftragsverarbeiter, wenn sie
für ihre Mandanten die Lohn- und Gehaltsabrech-
nung übernehmen? Diese Frage aus dem Daten-
schutzrecht diskutierten DStV-Präsident StB/WP
Harald Elster und der Leiter des Referats Recht
und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem
Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK),
Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.
Der DStV geht ebenso wie die Bundessteuerbe -
raterkammer (BStBK) davon aus, dass Steuer -
berater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine
nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im
Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
sind. Anders sehen dies einzelne Landesdaten-
schutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und
Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach
Die Digitalisierung in den Kanzleien gewinnt
immer mehr an Bedeutung. Mit Blick darauf setzt
sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV)
für eine zukunftsgerichtete Ausbildung der Steu-
erfachangestellten und eine Modernisierung ihrer
Ausbildungsordnung ein. Die positive Nachricht:
auch das Bundesinstitut für Berufliche Bildung
(BiBB) in Bonn hebt aktuell in seinem wissen-
schaftlichen Abschlussbericht, der Ende Juni
veröffentlicht worden ist, den Modernisierungs-
bedarf in diesem Bereich ausdrücklich hervor und
spricht sich für eine Neuordnung aus.
Gemeinsam initiiert wurde die Untersuchung des
BiBB durch den DStV und die Bundessteuerbera-
terkammer (BStBK) mit Unterstützung durch den
Bundesverband der freien Berufe (BFB) und das
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufs-
bildung (KWB).
In einem nächsten Schritt werden die Projekt -
beteiligten im Rahmen der Sozialpartnerschaft
zunächst Gespräche mit der zuständigen Dienst-
leistungsgewerkschaft ver.di führen und sodann
in Abstimmung mit den Fachabteilungen der zu-
ständigen Bundesministerien die Neuordnung der
Ausbildungsordnung praxisgerecht voranbringen.
Der Fokus wird dabei insbesondere auf den digi-
talen Arbeitsprozessen in den Kanzleien und dem
kommunikativen Bereich wie dem Umgang mit
und der Beratung von Mandanten liegen.
Ziel ist es, das förmliche Neuordnungsverfahren
möglichst im kommenden Jahr abzuschließen, um
ein Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Aus-
bildungsjahr 2021 zu ermöglichen. Die aktuelle
Ausbildungsordnung für Steuerfachangestellte
stammt noch aus dem Jahr 1996.
GEGEN DEN FACHKRÄFTEMANGEL –DSTV SETZT SICH FÜR MODERNISIERUNG DER AUSBILDUNGDER STEUERFACHANGESTELLTEN EIN
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
09/2019,
TB-Nr.: 85/19;
Stand: 04.07.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
DSTV STELLT KLAR:STEUERBERATER SIND KEINE AUFTRAGSVERARBEITER NACH DSGVO
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
09/2019,
TB-Nr.: 089/19;
Stand: 12.08.2019
Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren
Mandanten schließen.
Dieser Auffassung stünden die Beratungspraxis
und die zwingenden Berufsregeln der Steuerbe-
rater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsi-
dent Elster. Steuerberater würden immer eigen-
verantwortlich und unabhängig arbeiten. In der
Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermitt-
lung der korrekten Stundenvergütung und die Ein-
haltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern.
Einig waren sich die Gesprächspartner darin,
dass die unterschiedlichen Positionen im Interes-
se der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgre-
mien der Datenschutzbehörden behandelt und
rechtlich gelöst werden müssen. Hierzu biete der
Berufsstand der Steuerberater gerne seine wei-
tere fachliche Unterstützung an, so Elster.
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42 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Erlebnisse und Fortbildungen machen aus Kolle-
ginnen und Kollegen ein Team. Der Deutsche
Steuerberatertag ist deshalb die ideale Gelegen-
heit für einen teamstärkenden Betriebsausflug
und ein geeignetes Instrument der Mitarbeiter-
bindung.
Der Deutsche Steuerberatertag ist seit Jahren
eine bedeutende Veranstaltung für die Branche.
Er dient vielen Kolleginnen und Kollegen zum Wei-
terbilden und Netzwerken. Aber nutzen Sie ihn
auch als Gelegenheit zur Mitarbeiterbindung und
-weiterentwicklung?
Teambuilding und Teambildung – zu beiden bie-
tet die Konferenz die ideale Gelegenheit.
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auch nach Ablauf des Frühbucherrabatts zum er-
mäßigten Preis (450 Euro statt 500 Euro, zzgl.
USt.). Der Preis gilt bereits ab drei Personen aus
einer Kanzlei. Erfahren Sie gemeinsam alle Neuig-
keiten in Sachen Förderung von Forschung und
Entwicklung und Bilanzsteuerrecht. Lernen Sie
Berlin auf Stadtrundfahrt, Empfang und Party von
seinen schönsten Seiten kennen. Ganz sicher tra-
gen die neuen Erkenntnisse und gemeinsamen
Momente auch über die Konferenztage hinaus.
Das Gleiche gilt für unsere Angebote für Kanz -
leimitarbeiter. Zum einen bietet der Deutsche
Steuerberatertag Programmpunkte, die sich ge-
zielt an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
richten. Ihre Erfahrungen im Umgang mit Stress
durch Digitalisierung greifen wir ebenso auf wie
den Tätigkeitsschwerpunkt Mandate im Online-
Handel.
Zum anderen berichten die Kanzleiinhaber seit
Jahren von notwendigen Bemühungen, den Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern auch über die
fachliche Fortbildung hinaus Vorteile zu bieten.
Das können auch teamstärkende Betriebsausflü-
ge sein. Erhöhen Sie die Mitarbeiterzufriedenheit
in Ihrer Kanzlei doch durch eine gemeinsame Teil-
nahme am 42. Deutschen Steuerberatertag!
Die Konferenz findet in diesem Jahr vom 20. bis
22.10.2019 in Berlin statt. Das Programm und die
An meldung finden Sie unter
www.steuerberatertag.de.
TEAMBUILDING UND TEAMBILDUNG:DER DEUTSCHE STEUERBERATERTAG BIETET BEIDES
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
09/2019,
TB-Nr.: 088/19;
Stand: 20.08.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
42. Deutscher Steuerberatertag 2019Wir machen Sie fi t!
Fachliche Fitness, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Acht sam-keit – unter dem Motto Kanzlei in Bestform versammeln wir in diesem Jahr wesent liche Aspekte eines gesunden Betriebs klimas. Wir stärken Sie inhaltlich und machen Sie und Ihre Kanzlei fi t für das digitale Arbeiten und die Gewinnung und Bindung Ihrer Mitarbeiter*innen.
Kanzlei in Bestform· Stress 4.0 – Die andere Seite
der Digitalisierung· Leistung durch Schlaf –
Mythos oder Wahrheit?· Gesunde Fehlerkultur· Was kostet ein Burn-Out?· Mit Körpersprache und
Stimme zu mehr Präsenz· Moderne Arbeitsplatzgestaltung· FB Gesundheitswesen
Was Sie außerdem erwartet· Update Steuerrecht: Bilanz-
steuerrecht, Anzeigepfl icht, Grundsteuer, Ertragsteuerliche Praxisprobleme, Brennpunkt Umsatzsteuer
· Alte und neue Partner treff en: Angebote, neue Entwicklungen und innovative Startups in unserer Fachausstellung
· Ein großes Wiedersehen: Netzwerken, Fachsimpeln, Informieren und Erfahrungen austauschen
· Berlin erleben: auf den Spuren von Babylon Berlin – wir begeben uns dieses Mal auf die Spuren der 20er Jahre.
44 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Bei der Beratung und Vertretung von krisenbehaf-
teten Mandanten laufen Steuerberater und Wirt-
schaftsprüfer nicht selten Gefahr, sich in dem
Grenzbereich des strafrechtlich Zulässigen zu be-
wegen. Allein die dauerhaft weitere Betreuung
von Unternehmen, die nachweislich zahlungsun-
fähig und/oder überschuldet sind, hat nicht nur
das Risiko, der späteren Anfechtung des Hono-
rars durch den Insolvenzverwalter, sondern mög-
licherweise auch eine staatsanwaltschaftliche
Ermittlung zur Folge.
Die strafrechtliche Bewertung der Beratung von
Unternehmen in der Krise, die nachweislich igno-
riert und/oder nicht durch Maßnahmen bei
einem Mandantenunternehmen bekämpft wurde,
kann unter Umständen zu deutlichen Problemen
für den Berater führen.
Krisenmandate werden oft ohne
Konsequenzen weiter betreut!
Oft werden wissentlich oder unwissentlich Man-
danten von den Steuerbüros/Wirtschaftsprüfern
weiter betreut, obwohl im Hause bekannt ist,
dass seit längerem eine Zahlungsunfähigkeit vor-
liegt und/oder das Unternehmen überschuldet
ist. Schlimmer noch ist die Situation dann, wenn
der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiß, dass
die Geschäftsführer der Mandantschaft die Auf-
stellung der Bilanz zurückhalten, weil bekannt ist,
dass eine Überschuldung damit ausgewiesen
würde. Welche Folgen ein fehlendes Risikobe-
wusstsein in Bezug auf das Ignorieren von Insol-
venztatbeständen bei einem laufenden Mandat
hat, haben in den letzten Jahren immer mehr
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bitter erleben
müssen, indem sie zum Teil schmerzhaft hohe
Rückzahlungen an den Insolvenzverwalter leisten
mussten.
Je mehr die höchsten Gerichte aber auch Insol-
venzdelikte strafrechtlich ausurteilen, desto mehr
rutscht auch hier das Risiko einer „möglichen Mit-
täterschaft“ an den Steuerberater/Wirtschafts-
prüfer heran.
Ein Beispiel, welche Folgen das haben kann!
Ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer berät und
betreut seit Jahren einen mittelgroßen Hand-
werksbetrieb, aufgestellt als Kapitalgesellschaft.
Im Rahmen der Aufstellung eines (verspäteten)
Jahresabschlusses und der Überprüfung der
wirtschaftlichen Situation des Mandantenunter-
nehmens wird festgestellt, dass eine Insolvenz -
situation vorliegt, wenn nicht durch den Gesell-
schafter, im Rahmen von Gesellschafterdarlehen
von außen Geld zugeführt wird.
Bei mehreren Gesprächen wird auch aktenkun-
dig, dass eine Zahlungsunfähigkeit schon längst
eingetreten ist und die Überschuldung zumindest
überschlägig durch den Geschäftsführer unter-
jährig erkannt werden konnte. Sämtliche Belege
und die gesamte Buchhaltung werden für das
Unternehmen beim Steuerberater abgebildet.
Vor diesem Hintergrund bittet nun der Geschäfts-
führer darum, dass der Steuerberater/Wirtschafts-
prüfer ihn in der schwierigen Phase unterstützt.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
HABEN STB/WP DAS NÖTIGE RISIKOBEWUSSTSEINFÜR IHRE KRISENBEHAFTETEN MANDATE?
Von
Thomas Uppenbrink,
Insolvenzverwalter,
Hagen
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 45
Gespräche mit möglichen Kaufinteressenten füh-
ren sowie sich bei klärenden Bankgesprächen mit
sachverständigem Gutachter entsprechend ein-
bringen, um die zukünftige wirtschaftliche Situa-
tion (mit etwaigen Sanierungsmaßnahmen) dort
vorzustellen und zu präsentieren, sind Teil dieser
Unterstützung.
Ohne weiter auf die eingetretene Zwangssitua tion
einzugehen und dafür zu sorgen, dass der Ge-
schäftsführer sofort Maßnahmen ergreift, um
zumindest die Zahlungsunfähigkeit sofort zu neu-
tralisieren, übernimmt der Steuerberater/Wirt-
schaftsprüfer (wie auch in den Jahren zuvor!), die
aktive Beratung rund um die (vermeintliche)
Sanierung.
Bereits hier werden mittlerweile strafrechtlich
versierte Anwälte einwerfen, dass das Wissen
und die Nähe des Steuerberaters/Wirtschafts-
prüfer zum Geschäftsführer, auch hinsichtlich
einer möglichen Insolvenzverschleppung, durch-
aus kritisch von der Staatsanwaltschaft und der
Gerichtsbarkeit gesehen werden kann.
Wird doch möglicherweise später der wegen In-
solvenzverschleppung angeklagte Geschäftsfüh-
rer durch seinen Anwalt vortragen lassen, dass
er deshalb keinen Antrag gestellt hat, weil der
sachverständige Steuerberater/Wirtschaftsprü-
fer eben keine Mitteilung gemacht hat und auch
keinen Verweis auf eine Prüfung durch einen
ebenfalls insolvenzrechtlich geschulten Rechts-
anwalt gefordert hat. Der Anwalt des Angeklag-
ten wird also vortragen, dass der Angeklagte sel-
ber den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer als
sachverständig angesehen hat und deshalb
selbst auch keine Anstalten gemacht hat, das
Verhalten (das Engagement der vermeintlichen
Sanierung) seines Steuerberaters/Wirtschafts-
prüfers zu hinterfragen.
Mandate mit überfälligen Verbindlichkeiten,
die über Jahre aufgebaut wurden!
Gefährlich für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
ist, wenn das laufende Mandat seit Jahren deut-
liche Verbindlichkeiten gegenüber der Steuer -
berater-/Wirtschaftsprüferkanzlei aufgebaut hat.
Es ist nicht erklärbar, warum der steuerliche Be-
rater auf seine sofort fällige Forderung verzichtet
bzw. stillschweigend eine Stundung erduldet hat.
In den meisten Fällen steht sowohl bei den Rech-
nungen der Steuerberater als auch bei den Rech-
nungen der Wirtschaftsprüfer „Rechnung sofort
fällig und zahlbar“. Damit ist ein deutliches Indiz
gegeben, dass eben das Mandantenunternehmen
(Schuldner) zahlungsunfähig sein könnte, weil es
seinen fälligen Pflichten (§ 17 Abs. 2 InsO) nicht
nachgekommen ist. Sowohl der Insolvenzverwal-
ter im Rahmen seiner Prüfung einer Anfechtung,
aufgrund der „Bösgläubigkeit“ des Steuerbera-
ters/Wirtschaftsprüfers, als auch die Staatsan-
waltschaft werden die Fakten auf Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit prüfen.
Die Gefahr ist für den Steuerberater ungleich
höher, weil er in der Regel auch noch ein Dauer-
mandat hält, wenn er Buchhaltung und laufende
steuerliche Betreuung übernommen hat.
Erhält der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer allein
ein reines Prüfmandat, liegt die Problematik hier
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
46 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
darin, dass er in seiner Prüfungspflicht erkennen
muss, dass das Mandantenunternehmen zah-
lungsunfähig und/oder überschuldet ist. Er hat
allein den Vorteil, dass er keine dauernde Einsicht
in das tagesaktuelle Geschäft hat.
Gibt es allerdings Personen und/oder Gesell-
schafteridentität zwischen der Steuerberatungs-
gesellschaft und der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, verschwimmt auch hier das Bild wieder
stark. Zudem wird es sowohl dem Insolvenzver-
walter im Rahmen von Anfechtung als auch der
Staatsanwaltschaft schwierig zu erklären sein,
dass die laufende Entwicklung des Mandanten-
unternehmens unbeobachtet blieb.
Da es sich bei Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-
rechnungen um sofort fällige Verbindlichkeiten
handelt, sind diese im Rahmen einer Zahlungs -
fähigkeitsüberprüfung als sofort fällig einzustufen.
Liegen Erkenntnisse darüber vor, das seit Jahren
die Forderungen des Steuerberaters/Wirtschafts-
prüfers gegenüber dem Mandantenunternehmen
deutlich gestiegen sind und das Unternehmen nicht
in der Lage war, seinen Verpflichtungen vollumfäng-
lich nachzukommen, ist über eine weitere fach-
kundliche Stelle die Insolvenzreife zu prüfen und
Mitteilung an die Geschäftsführung zu machen.
Sicherheitsabreden auf Altverbindlichkeiten
haben auch strafrechtliche Risiken
Wenn bei Kenntnis der „Uneinbringlichkeit“ der
Forderung oder des Risikos eines Forderungsaus-
falls von Seiten des Steuerberaters/Wirtschafts-
prüfers eine Sicherheit vom Mandantenunterneh-
men eingefordert wird, die aus unbelasteten Ver-
mögen gedeckt wird, dann wird hier nicht nur
später durch den Insolvenzverwalter die Anfech-
tung erfolgreich durchgesetzt werden, sondern
eine Sicherheitsabrede auf Altverbindlichkeiten,
im Rahmen einer bekannten Insolvenzsituation
des Mandantenunternehmens, führt auch zu
deutlichen strafrechtlichen Risiken für den oder
die Berater.
Es ist immer davon auszugehen, dass im Rahmen
der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sein Bericht
automatisch nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens an die Staatsanwaltschaft geht.
Diese prüft, ob ein Anfangsverdacht für die Einlei-
tung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
vorhanden ist! Schlechtestenfalls würde eben
nicht nur ein Ermittlungsverfahren gegen den
oder die Geschäftsführer des Schuldnerunterneh-
mens eingeleitet werden, sondern möglicherwei-
se auch gegen den Steuerberater!
Zwingend gilt, dass bei dem Eintritt einer Zah-
lungsunfähigkeit das Vertretungsorgan einer Ka-
pitalgesellschaft verpflichtet ist, ohne schuldhaf-
tes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenz-
antrag zu stellen (§ 17 Abs. 2 sowie § 15a Abs. 1,
Satz 1 InsO). Nach § 15a Abs. 4 InsO in der Straf-
vorschrift wird derjenige bestraft, der einen In-
solvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
richtig stellt.
Wird also ein Insolvenzantrag deutlich zu spät ge-
stellt, dann wird die Staatsanwaltschaft dies
nachhaltig prüfen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 47
Im Übrigen ist dazu zu sagen, dass alle Insolvenz-
verwalter im Rahmen des eröffneten Verfahrens
forensisch prüfen, wann tatsächlich die Insolvenz-
reife des schuldnerischen Unternehmens einge-
troffen war. Grundsätzlich ist immer daran zu den-
ken, dass zwar die Sanierungsbemühungen des
Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers die Ausschöp-
fung der Dreiwochenfrist sonderrechtfertigen, aber
darüber hinaus keine weiteren Überschreitungen!
Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft ist in
der Regel schwierig, so kann der Berater sich an-
gesichts des Sonderdeliktcharakters nach § 15a
Abs. 4 InsO grundsätzlich nur wegen Teilnahme
(Anstiftung oder Beihilfe) an der Straftat des Ver-
tretungsorgans der juristischen Person strafbar
machen.
Eine Anstiftungshandlung scheidet aus, wenn es
nur um Beihilfe zu der von der Geschäftsleitung
begangenen Insolvenzverschleppung geht.
Für alle Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gilt es
zu bedenken, dass sie sich möglicherweise straf-
bar machen, wenn sie in Kenntnis der Insolvenz-
reife – bei der die Dreiwochenfrist überschritten
wird – bei Sanierungsmaßnahmen mitwirken.
Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob es sich
um reale Tatbeiträge oder um die mentale und
emotionale Verstärkung des Sanierungsvorha-
bens, unter Ausschluss eines Insolvenzantrags,
handelt.
Sicherheitsvereinbarungen (wenn überhaupt)
sind im Rahmen von Vorschussleistungen nach
§ 142 InsO rechtssicher!
Sicherheitsvereinbarungen können
nur im Rahmen von Vorschussleistungen
abgefordert werden.
Der Gesetzgeber hat nach § 142 InsO den soge-
nannten „Bargeldparagraphen“ deshalb geschaf-
fen, damit auch ein sich in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befindlicher Schuldner, seinen
Anspruch auf Rat in der Krise an einen Anwalt/
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater einholen kann,
ohne dass dieser später damit rechnen muss,
sein Honorar an den Verwalter zurückzahlen zu
müssen.
Der Gesetzgeber definiert, dass Zahlung und
Leistung in einem engen zeitlichen Zusammen-
hang stehen müssen. Zahlungen auf Altverbind-
lichkeiten des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfer
sind damit nicht gemeint.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
48 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Der Gesetzgeber will, dass eine der Leistung an-
gemessene Zahlung vorausbezahlt wird. Diese
Vorauszahlung (Vorschuss) kann dann nicht vom
Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn
die dahinter stehende Leistung nicht von vorn -
herein wirtschaftlich unzweckmäßig erschien.
Bei einer klar definierten Leistung könnte daher
eine Sicherungsabrede dann insolvenzsicher zu-
stande kommen, wenn es sich um eine erste An-
nahme bzw. Bearbeitung handelt, die aktuell und
sanierungsbezogen (oder haftungsbeschränkend)
in einem engen zeitlichen Zusammenhang umge-
setzt wird.
Der Gesetzgeber und verschiedene Gerichte
haben festgelegt, dass zwischen Zahlungs- (oder
Sicherungsübernahme), Zeitpunkt und Umset-
zung der Leistung, ein enger zeitlicher Zusam-
menhang sein muss, der nicht mehr als zehn Tage
auseinander liegen sollte.
Da die Absprache von Sicherheitsleistungen für
mögliche Bevorschussung von sanierungsspezifi-
schen Leistungen deutlich komplexer sein können
und in der Regel eher ungewöhnlich sind, sollte auf
diese Art von Honorardeckung verzichtet werden.
Begleitung/Beratung des Mandats
im Regelfall nur bei Neutralisierung der
Insolvenzgründe
Bei nachweislicher Überschuldung oder festge-
stellter Zahlungsunfähigkeit des Mandanten ist
die Begleitung/Beratung des Mandats nur dann
empfehlenswert, wenn
1. Der Honorardurchfluss gesichert ist.
2. Die Geschäftsführung/die Geschäftsleitung
einer Sanierung positiv gegenübersteht.
3. Die Sanierungsmaßnahmen sofort und ent-
sprechend dem Gesetz nach § 15a InsO um-
gesetzt werden.
4. Die Sanierungsmaßnahmen nicht von vor -
herein wirtschaftlich aussichtslos erscheinen
(Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerbe-
rater gelten als sachverständig!).
5. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer sich
selber schützen muss vor späterer staatsan-
waltschaftlicher Ermittlung, wenn er gegen das
geltende Gesetz verstößt und aufgrund langer
Mandantenbindung (und persönlicher, teil -
weise sehr enger Beziehung) seiner Mandant-
schaft die gesetzliche Lage ignoriert oder
vernachlässigt.
6. Grundsätzlich bei Sanierung/drohender Insol-
venz fachkompetente weitere Berater hinzu -
gezogen werden, die über Erfahrung in der
Krisen-/Zwangssituation verfügen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
Die Mediation als strukturiertes, freiwilliges Ver-
fahren zur Beilegung eines Konflikts wird schwer-
punktmäßig im außergerichtlichen Bereich mit be-
achtlichen Erfolgen genutzt. Anwendungs bereiche
sind insoweit etwa die Wirtschaftsmediation, die
Familienmediation oder die Umweltmediation.
Dafür stehen ausgebildete, zum Teil zertifizierte
Mediatoren zur Verfügung, die als „allparteiliche
Dritte“ versuchen, die Konflikt parteien mit den
Mitteln der Mediation zu einer möglichst eigenver-
antwortlich entwickelten und interessengerechten
einvernehmlichen Lösung zu leiten.
Seit einigen Jahren hat sich die Mediation in Form
der sogenannten Güterichterverfahren auch in
der Finanzgerichtsbarkeit als alternatives ge-
richtsinternes Streitbeilegungsmittel durchge-
setzt. Nach § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung,
auf den die Finanzgerichtsordnung verweist, kann
das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung
sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür
bestimmten und nicht entscheidungsbefugten
Richter (Güterichter) verweisen, der auch die
Methode der Mediation zur Konfliktbeilegung ein-
setzen darf.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
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50 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Beim Finanzgericht Hamburg wird das Güterich-
terverfahren schon seit dem Jahr 2013 angebo-
ten und hat sich seitdem erfolgreich etabliert. Es
steht eigenständig neben dem sogenannten Erör-
terungstermin, der vielfach von den Richterinnen
und Richtern anberaumt wird. Das Finanzgericht
hat zwei als Mediatoren ausgebildete Güterichter
bestellt, die sich den ihnen zugewiesenen Verfah-
ren im Regelfall schnell widmen und zeitnah eine
Gütehandlung anberaumen. Anfängliche Beden-
ken von Seiten der Finanzverwaltung, einer frei-
willigen Teilnahme an einer solchen Verhandlung
zuzustimmen, haben sich nach den Erfahrungen
der ersten Jahre zunehmend reduziert. Denn auch
im Steuer- und Zollrecht gibt es eine Reihe von
Streitkonstellationen, die für Güteverfahren ge-
eignet sind, insbesondere wenn sich Verfahren
emotional „aufgeladen“ haben. Zu nennen sind
etwa Schätzungen nach Außenprüfungen, Moda-
litäten von Prüfungen, familiäre, erbrechtliche
oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten als
„Hintergrund“ von steuerlichen Fragen oder Drei-
eckskonstellationen, in denen auch am Gerichts-
verfahren nicht Beteiligte einbezogen werden
können. Nicht zuletzt dürfte auch die hohe Quote
an einvernehmlichen Erledigungen, die in einigen
Jahren 100 % betrug, dazu beigetragen haben,
sich auf ein Güterichterverfahren einzulassen.
Ein wesentlicher Vorteil des Güterichterverfah-
rens besteht darin, dass sich die Beteiligten frei-
willig in einer ungezwungenen Atmosphäre aus-
tauschen und ihre Interessen vertreten können,
ohne einem entscheidungsbefugten Richter ge-
genüberzusitzen, der von der eigenen Rechtsan-
sicht überzeugt werden muss. Der Güterichter ist
vielmehr nicht entscheidungsbefugt, sondern ver-
sucht die Beteiligten als unparteilicher Mittler
gleichsam an die Hand zu nehmen, um eigenstän-
dig zu einer interessengerechten und tragfähigen
einvernehmlichen Lösung zu finden. Dabei ist er
wesentlich freier in der Verhandlungsführung und
kann in geeigneten Fällen etwa auch Einzelge-
spräche führen. Bei allem herrscht der Grundsatz
der Vertraulichkeit. Die Beteiligten müssen nicht
befürchten, dass Umstände, die von ihnen im
Güterichterverfahren neu vorgetragen wurden,
gegen ihren Willen ins streitige Verfahren einge-
führt werden, falls es nicht zu einer einvernehm-
lichen Lösung und damit einer Beendigung des
Gerichtsverfahrens kommt.
Das formale Ergebnis eines Güterichterverfah-
rens kann ganz unterschiedlich ausfallen, es
reichte in der Vergangenheit von der Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheids zu Guns-
ten des Steuerpflichtigen bis zu Klagrücknahmen.
Allen erfolgreichen Güterichterverfahren war und
ist aber gemein, dass die Beteiligten zufrieden
das Gericht verließen, weil Rechtsfrieden ge-
schaffen wurde.
Also, nutzen Sie die Chancen des Güterichterver-
fahrens und regen Sie in geeigneten Fällen die
Durchführung dieser alternativen Streitbeilegung
an! Das Güterichterverfahren ist übrigens mit kei-
nen zusätzlichen Gerichtskosten verbunden.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 51
Im April 2018 wurde der Digitale Finanzbericht
(DiFin) als standardisiertes Übermittlungsverfah-
ren zur digitalen Einreichung von Jahresabschlüs-
sen (für Bilanzierer und Einnahmenüberschuss-
rechner) in Deutschland eingeführt. Zahlreiche
Banken und Sparkassen sind bereits auf das neue
bundesweit einheitliche Verfahren umgestiegen,
sodass für die teilnehmenden Kreditinstitute eine
Übermittlung der Jahresabschlüsse in Papierform
entbehrlich wird. So sollen Medienbrüche vermie-
den werden.
Im Gegensatz zum langwierigen papiergebun -
denen Prozess soll der Informationsfluss durch
kürzere Durchlaufzeiten beschleunigt werden.
Zudem ist das digitale Verfahren weniger fehler-
anfällig und kostengünstiger. Dafür sorgt ins -
besondere das XBRL-Format, in dem die Ab-
schlüsse übermittelt werden. Mit diesem Repor-
ting-Standard wurden bereits die Elektronische
Einreichung von Jahresabschlüssen beim Bundes-
anzeiger und die E-Bilanz umgesetzt, sodass die
erforderliche technische Infrastruktur weitge-
hend vorhanden ist und für die bilanzierenden
Unternehmen kein weiterer technischer oder
organisatorischer Aufwand notwendig ist.
Doch auch wenn das Verfahren erprobt ist und
den derzeitigen Sicherheits- und Datenschutzan-
forderungen entspricht, stellt sich bei der elek-
tronischen Übermittlung die Frage nach mögli-
chen Haftungsrisiken, wenn es im Bericht doch
einmal einen Fehler geben sollte.
Keine zusätzlichen Haftungsrisiken
durch elektronische Übermittlung
Diesbezüglich heißt es in der von den beteiligten
Finanzinstituten abgegebenen Haftungsklarstel-
lungserklärung, dass die Steuerberater nicht für
fahrlässige Schäden haften, welche ausschließ-
lich durch die elektronische Übermittlung entste-
hen. Es darf insofern keine Schlechterstellung
derjenigen Steuerberater geben, die ihre Jahres-
abschlüsse in Form des DiFin einreichen. Ein Fi-
nanzinstitut kann erst dann an dem Verfahren
teilnehmen, wenn es die Haftungsklarstellungs-
erklärung abgegeben hat. Die Erklärung bedarf
für ihre Wirksamkeit dabei nicht einer eigenen
Abrede zwischen Steuerberater und Bank oder
Sparkasse, sondern ist sofort mit Veröffentli-
chung auf der DiFin-Homepage wirksam (teilneh-
mende Banken und Sparkassen finden Sie auf
https://www.digitaler-finanzbericht.de/partici-
pants).
Somit herrscht dieselbe Haftungssituation
wie bei der Papiereinreichung.
Wie stellt sich also die Haftung des Steuerbera-
ters gegenüber einer Bank oder Sparkasse im
Falle eines objektiv fehlerhaften Berichtes dar
und wie kann man diese begrenzen oder gar aus-
schließen?
Haftung aus Auskunftsvertrag
Ein Haftungsrisiko besteht in erster Linie dann,
wenn zwischen dem Finanzinstitut und dem Steuer-
DIE HAFTUNG DES STEUERBERATERS BEIM DIGITALEN FINANZBERICHT
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
52 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
berater eine eigene vertragliche Beziehung begrün-
det wird. In Betracht kommt bei der Übermittlung
des Jahresabschlusses dabei der Auskunftsver-
trag, wenn der Steuerberater auf Rückfragen der
Bank eingeht. In der Regel wird ein solcher Vertrag
nicht ausdrücklich zustande kommen, sondern
sich aus dem Verhalten der Parteien ergeben –
also stillschweigend geschlossen werden (BGH v.
14.07.2009, XI ZR 152/08). Der BGH nimmt einen
solchen konkludenten Vertragsabschluss dann an,
wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar
von erheblicher – gerade wirtschaftlicher – Bedeu-
tung ist und dieser den Rat zur Grundlage eines
wesentlichen Entschlusses macht, da der Aus-
kunftsgeber besonders sachkundig ist (BGH v.
17.09.1985, VI ZR 73/84, BGH v. 13.02.1992, III
ZR 28/90). Die aus dem Vertragsschluss folgen-
de Haftung richtet sich nach Inhalt und Umfang
der zu ermittelnden Auskunftspflicht. Ist diese
Pflicht vom Auskunftsgeber schuldhaft verletzt
worden, haftet der Steuerberater gegenüber der
Bank (MüKoBGB/Heermann, 7. Aufl. 2017, BGB §
675 Rn. 122f). Dass die Auskunft ggf. unentgelt-
lich erteilt wird, schließt die Haftung nicht aus
(VGH Mannheim v. 19.07.1984, 9 S 2239/82).
Haftungsbegrenzung durch individuelle
Vereinbarung
Eine Haftung kann in einem solchen Fall durch
eine individuelle Haftungsbegrenzungsvereinba-
rung mit der Bank beschränkt werden. Jegliche
Abreden mit den Mandanten – sei es in Form von
AGB oder individueller Vereinbarung − entfalten
jedoch keine Wirkung auf einen Vertrag zwischen
Bank und Steuerberater.
Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter
Ein Haftungsrisiko kann auch dadurch entstehen,
dass die Bank als Dritter in den Schutzbereich
des Steuerberatervertrages mit dem Mandanten
einbezogen wird. Ein solcher Vertrag mit Schutz-
wirkung zugunsten Dritter (VSD) entsteht, wenn
die Bank mit der vertraglichen Leistung des Steu-
erberaters bestimmungsgemäß in Berührung
kommt, also so von den Gefahren einer Leis-
tungsstörung betroffen ist wie der Auftraggeber
(BGH v. 14.06.2012, IX ZR 145/11). Der Mandant
hat zudem ein Interesse an der Einbeziehung der
Bank in den Schutzbereich des Vertrags mit sei-
nem Steuerberater, wenn die Bank auf die sach-
verständige Leistung des Steuerberaters vertraut.
Dann besteht Gläubigernähe. Kann der Steuerbe-
rater diese Gläubigernähe erkennen und ist die
Bank auch schutzbedürftig, so kommt ein Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten der Bank in Be-
tracht (BGH v. 13.11.1997, X ZR 144/94; BGH v.
22.01.1968, VIII ZR 195/65). Die Rechtsfolge ist,
dass die Bank ggf. einen eigenen Schadenser-
satzanspruch gegen den Steuerberater geltend
machen kann (BGH v. 08.06.2004, X ZR 283/02).
Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Da in diesen Fällen kein selbstständiges Rechts-
verhältnis zwischen Bank und Steuerberater vor-
liegt, gilt es die Haftung im Verhältnis mit dem
Mandanten zu beschränken.
Dies kann durch Individualabrede oder in Form
von AGB erfolgen. Denn gemäß § 67a Abs. 1
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
StBerG ist eine Beschränkung der Haftung zwi-
schen Steuerberater und Mandant durch eine
schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
Höhe der Mindestversicherungssumme möglich
(Nr. 1) sowie durch vorformulierte Vertragsbedin-
gungen auf den vierfachen Betrag der Mindest-
versicherungssumme, wenn insoweit Versiche-
rungsschutz besteht (Nr. 2). Der Anspruch des
Dritten (Bank) kann nicht weiter gehen als der An-
spruch des Vertragspartners, sodass mit einer
wirksamen Haftungsbegrenzung im Verhältnis
zum Mandanten auch die Dritthaftung begrenzt
werden kann. Die Mindestversicherungssumme
beträgt für Steuerberater, Steuerberatungsgesell-
schaften und steuerberatende Partnerschaftsge-
sellschaften nach § 52 Abs. 1 DVStB für jeden
einzelnen Versicherungsfall derzeit 250.000
Euro, somit muss die Haftungsbegrenzung auf-
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54 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Ob ein Dritthaftungsausschluss durch AGB mög-
lich ist, hat der BGH offengelassen. Die strengen
Anforderungen an Klauselverbote in AGB (§§ 307
ff. BGB) legen jedoch nahe, dass eine solche
Klausel von den Gerichten als unzulässig angese-
hen werden könnte (so auch Korth, Steuerbera-
terhaftung im Krisenmandat, S. 18). Die Verwen-
dung einer haftungsausschließenden Klausel
würde also zu Rechtsunsicherheiten führen.
Würde ein Gericht eine solche Klausel beanstan-
den, wäre sie insgesamt unwirksam. Eine gel-
tungserhaltende Reduktion dahingehend, dass
die Klausel in eine haftungsbeschränkende Klau-
sel umgedeutet werden könnte, ist nicht möglich
(„Verbot geltungserhaltender Reduktion“ – vgl.
dazu grundlegend BGH v. 17.05.1982, VII ZR
316/81; BGH v. 19.09.1983, VIII ZR 84/82).
Dieses Risiko einzugehen, lohnt nicht. Schließlich
werden aufgrund der Voraussetzungen des VSD
Kreditinstitute nicht allzu häufig in den Schutz -
bereich des Vertrages fallen – auch der BGH ist
mit der Einbeziehung zurückhaltend (BGH v.
06.04.2006, III ZR 256/04). Zudem haben auch
die Versicherer bislang kein Interesse an einem
Haftungsausschluss gegenüber Dritten zu erken-
nen gegeben. Dies zeigt, dass die Fälle der Dritt-
haftung aus versicherungsrechtlicher Sicht keine
große Rolle spielen.
Den Interessen des Steuerberaters an einer Haf-
tungsreduzierung auch gegenüber Dritten wird
durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
in den AGB ausreichend Rechnung getragen. Für
eine unsichere Veränderung der AGB im Hinblick
auf einen vollständigen Haftungsausschluss ge-
genüber Dritten besteht keine Notwendigkeit.
grund von AGB im Mindestmaß 1.000.000 Euro
für den einzelnen Versicherungsfall betragen
(Alvermann/Wollweber, DStR 2008, 1707; für die
Partnerschaftsgesellschaft mbB ist für eine Haf-
tungsbegrenzung in AGB eine Versicherungs -
summe von 4.000.000 Euro erforderlich). Diese
Summe ist entsprechend auf die Haftungsbe-
grenzungsvereinbarung zwischen Steuerberater
und Finanzinstitut anzuwenden.
Vorsicht ist insoweit geboten, als dass AGB nicht
bereits durch Übersendung an den Mandanten
wirksam werden, sondern erst, wenn der Steuer-
berater den Mandanten bei Vertragsschluss
darauf hinweist, ihm in zumutbarer Weise die
Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und
der Mandant mit der Geltung einverstanden ist
(§ 305 Abs. 2 BGB). Zu Beweiszwecken sollte der
Steuerberater die Unterschrift des Mandanten
auf den AGB einholen oder sich das Einverständ-
nis anderweitig in Text- oder Schriftform bestäti-
gen lassen.
Vollständiger Haftungsausschluss
gegenüber Drittem (Bank) möglich?
Fraglich ist, ob im Rahmen des VSD die Haftung
gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der BGH
hat die Möglichkeit des Dritthaftungsausschlus-
ses bislang nur in Form einer Individualabrede,
nicht aber in AGB bejaht (BGH v. 14.06.2012, IX
ZR 145/11). Auch zur Parallelvorschrift in § 52
BRAO wird die Auffassung vertreten, dass der
Rechtsanwalt die Dritthaftung gänzlich ausschlie-
ßen kann (Hessler/Prütting BRAO, 4. Aufl. 2014,
§ 52 Rn. 23).
Aus den
Kammermitteilungen
Nr. 136 vom
05.07.2019 der
Steuerberaterkammer
Düsseldorf KdöR
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 55
Immer wieder kommt es vor, dass Honoraransprü-
che verjähren, weil Steuerberater den Beginn der
Verjährungsfrist nicht beachten oder falsch ein-
schätzen. Ein typischer Fall sind langjährige Verfah-
ren (Einspruchsverfahren, FG-Verfahren, BFH-Ver-
fahren), die erst nach rechtskräftiger Entscheidung
abgerechnet werden. Dies kann zu einem Teilver-
lust des Honoraranspruchs führen, da für die Fällig-
keit der Gebühren des Einspruchsverfahrens, des
FG-Verfahrens und des BFH-Verfahrens unterschied-
liche Fristen für den Verjährungsbeginn gelten.
Steuerberatungsgesellschaft verklagt
Eheleute auf Honorarzahlung wegen der
Durchführung eines FG- und BFH-Verfahrens
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte vor dem
LG Essen Steuerberaterhonorare für die Durch-
führung eines finanzgerichtlichen Verfahrens und
eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
i. H. v. 8.389,86 Euro geltend gemacht. Die be-
klagten Eheleute wurden allerdings lediglich zur
Zahlung von 3.037,71 Euro verurteilt (LG Essen v.
24.04.2019, 18 O 317/18). Hierbei handelte es
sich um die Gebühren aus dem Nichtzulassungs-
beschwerdeverfahren vor dem BFH. Der Honorar-
anspruch wegen der Gebühren vor dem FG i. H. v.
5.352,14 Euro war bereits verjährt.
FG- und BFH-Verfahren wegen Nachzahlung
von Einkommensteuern weitgehend erfolglos
Die beklagten Eheleute erhielten von dem für sie
zuständigen Finanzamt für die Veranlagungszeit-
räume 1997 bis 2008 Einkommensteuerbeschei-
de, nach denen sie Einkommensteuern i. H. v.
86.762,23 Euro nachzahlen mussten. Der frühe-
re Bevollmächtigte der Eheleute hatte zunächst
Einspruch gegen die Bescheide eingelegt, an-
schließend vor dem Finanzgericht geklagt und die
Klage auch begründet. Nachdem die Eheleute das
Mandat mit dem früheren Bevollmächtigten be-
endet hatten, beauftragten sie im Juni 2015 die
Klägerin, die einen Termin vor dem Finanzgericht
wahrnahm. Mit Urteil vom 01.07.2015 wurde die
Klage überwiegend (i. H. v. 76.958 Euro) abgewie-
sen. Am 17.07.2015 legte die Klägerin auftrags-
gemäß Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der
BFH mit Beschluss vom 08.03.2016 zurückwies.
Mandanten machen Schadensersatz-
ansprüche wegen fehlerhafter Prozess-
führung geltend
Mit Schreiben vom 11.05.2016 wendeten die Be-
klagten Fehler in der Prozessführung ein und kün-
digten gegenüber der Klägerin Schadensersatz-
ansprüche an. In der Folgezeit wurde eine beim
zuständigen Landgericht eingereichte Schadens-
ersatzklage abgewiesen. Die Beklagten verfolgen
ihre Ansprüche derzeit vor dem zuständigen
Oberlandesgericht weiter.
Späte Abrechnung und gerichtliche
Geltendmachung der Gebühren des FG-
und BFH-Verfahrens
Am 06.04.2018 stellte die Klägerin den Beklag-
ten eine Rechnung über 8.389,86 Euro. Zahlun-
gen erfolgten nicht. Ein Kostenfestsetzungsver-
fahren leitete die Klägerin nicht ein. Sie erhob
stattdessen Klage, die am 29.11.2018 bei Gericht
eingegangen ist. Die Klage konnte den Beklagten
erst am 15.02.2019 zugestellt werden, da die Klä-
ZEITNAH ABRECHNEN UND HONORARANSPRÜCHENICHT VERJÄHREN LASSEN
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
56 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
gerin in der Klageschrift eine falsche Adresse der
Beklagten angegeben hatte. Im Laufe des Prozes-
ses nahm die Klägerin nach einem gerichtlichen
Hinweis diverse Korrekturen an ihrer Rechnung
vor; im Wesentlichen handelte es sich um Kon-
kretisierungen beim Zitieren der gesetzlichen Vor-
schriften.
Honorarklage ohne vorheriges
Kostenfestsetzungsverfahren zulässig
Nach Ansicht des LG Essen war die Klage zulässig,
obwohl zuvor kein Kostenfestsetzungsver fahren
durchgeführt worden war. Grundsätzlich besteht
kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Honorarkla-
ge, solange der einfachere und kostengünstigere
Weg einer Kostenfestsetzung der Gebühren nach
§ 11 RVG möglich ist. Diese Vorschrift ist über
§ 45 StBVV auch auf Steuerberater anwendbar,
die gerichtliche Verfahren führen. Anerkannt ist
allerdings, dass der Steuerberater unmittelbar
Klage auf Zahlung seines Honorars erheben darf,
wenn die Durchführung eines Kostenfestsetzungs-
verfahrens nach § 11 RVG nicht möglich ist oder
der entsprechende Antrag abgelehnt wurde, weil
der Antragsgegner nicht gebührenrechtliche Ein-
wendungen erhoben hat. Hat der Auftraggeber die
Einwendungen bereits vor Einleitung des Verfah-
rens nach § 11 RVG erhoben, muss der Steuerbe-
rater das Verfahren nach § 11 RVG ebenfalls nicht
mehr einleiten, da eine Kostenfestsetzung dann
aufgrund der zu erwartenden Einwendungen des
Antragsgegners scheitern würde, § 11 Abs. 5 RVG.
So lag der Fall hier, da die Beklagten nicht-gebüh-
renrechtliche Einwendungen vorgebracht hatten,
indem sie der Klägerin Fehler in der Prozessfüh-
rung vorwarfen und Schadensersatzansprüche
tatsächlich auch gerichtlich geltend machten und
aktuell noch verfolgen.
Verjährung beginnt für jeden Rechtszug
gesondert
Der Honoraranspruch wurde lediglich für die
Tätigkeit der Klägerin vor dem BFH anerkannt, da
die Forderung für das Tätigwerden im FG-Verfah-
ren verjährt war. Gemäß § 45 StBVV i. V. m. § 8
Abs. 1 S. 2, 2. Alt. RVG wird die Vergütung fällig,
wenn der Rechtszug beendet ist. Dieser endet
entweder durch gerichtliche Entscheidung, die
die Instanz abschließt, oder durch eine anderwei-
tige Instanz beendende Prozesshandlung. Inso-
fern ist zwischen den Rechtszügen zu unterschei-
den. Die Vergütung für die erstinstanzliche Tätig-
keit wurde am 01.07.2015 fällig. Mit Urteil von
diesem Tage wurde die erste Instanz beendet.
Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt,
in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 195, 199
Abs. 1 BGB. Verjährungsbeginn war damit der
31.12.2015, sodass der Vergütungsanspruch mit
Ablauf des 31.12.2018 verjährt war.
Rechtzeitig erhobene Klage konnte nicht
zugestellt werden – keine Verjährungs-
hemmung
Zwar ist die Klage am 29.11.2018 bei Gericht ein-
gegangen. Dadurch konnte die Verjährung jedoch
nicht gehemmt werden, da die Klage den Beklag-
ten erst am 15.02.2019 zugestellt werden konn-
te. Erhoben im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
ist die Klage erst mit ihrer Zustellung. Die Zustel-
lung wurde hier verzögert, weil in der Klageschrift
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
die Adresse der Beklagten falsch angegeben war.
Bei allen vom Zustellungsbetreiber verursachten
Zustellungsverzögerungen schließt der BGH eine
Rückwirkung aus, wenn die vorwerfbaren Um-
stände dazu geführt haben, dass die Zustellung
sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als
14 Tage, gemessen ab dem Ablauf der zu wahren-
den Frist, verzögert hat. Eine solche Verzögerung
lag hier vor.
Hohe Anforderungen an die Zitierpflicht
der gesetzlichen Vorschriften in der
Gebührenrechnung
Die Vergütung der Klägerin für das Verfahren vor
dem BFH wurde am 08.03.2016 fällig. Mit Be-
schluss von diesem Tage wurde das Verfahren vor
dem BFH beendet. Der diesbezügliche Vergü-
tungsanspruch ist deshalb noch nicht verjährt.
Nach den von der Klägerin vorgenommenen
Rechnungskorrekturen genügte die Rechnung
den formalen Anforderungen des § 10 RVG, der
über § 45 StBVV Anwendung findet. Das Gericht
stellte klar, dass Formverstöße noch im Laufe des
Prozesses durch eine geänderte und nunmehr
korrekte Honorarrechnung geheilt werden kön-
nen. Hierzu genügt ein schriftsätzlicher Vortrag.
Das Gericht hatte keine Bedenken, die vorgenom-
menen Korrekturen auch nach einer bereits statt-
gefundenen mündlichen Verhandlung als zulässig
anzusehen. Die Anforderungen des Gerichts an
die Mindestpflichtangaben des § 10 Abs. 2 RVG
waren allerdings sehr hoch. Dies gilt insbesonde-
re für die Anforderungen an das korrekte Zitieren
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
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58 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
der gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht ver-
langt zunächst die Angabe des § 45 StBVV, der
auf die Vorschriften des RVG verweist. Daneben
sind die einzelnen Nummern des Vergütungsver-
zeichnisses des RVG korrekt anzugeben. Zusätz-
lich ist nach Auffassung des Gerichts auch auf die
§§ 2 und 13 RVG hinzuweisen. § 2 RVG regelt die
Höhe der Vergütung und verweist in Absatz 2 auf
das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) zum RVG.
§ 13 RVG legt die Wertgebühren fest und verweist
auf die Gebührentabelle für Gegenstandswerte
(Anlage 2 zum RVG). Daneben müssen auch alle
sonstigen Pflichtangaben in der Rechnung enthal-
ten sein: die Beträge der einzelnen Gebühren und
Auslagen, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen
Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Aus-
lagen sowie die angewandten Nummern des Ver-
gütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren der
Gegenstandswert. In der korrigierten Rechnung
stellte sich dies wie folgt dar:
Auszug aus der korrigierten Gebührenrechnung,
soweit es um die Pflichtangaben der gesetzlichen
Vorschriften geht:
• „Wir erlauben uns, für folgende in Ihrem Auf-
trag erbrachte Leistungen gemäß StBVV und
RVG zu berechnen:
• Verfahrensgebühr 1,6-Nichtzulassungsbeschwer -
de Revision, Az. VIII B ... vom ... gemäß § 45
StBVV i. V. m. §§ 2, 13 RVG zuzüglich Erhö-
hungsgebühr 0,3, § 45 StBVV i. V. m. Nr. 1000
und 3506 VV RVG
• Post-und Telekommunikationsentgelte, § 45
StBVV i. V. m. Nr. 7001 VV RVG
Zeitnah abrechnen und Vorschüsse
vereinnahmen
Obwohl das FG die Klage bereits am 01.07.2015
und der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde be-
reits am 08.03.2016 zurückgewiesen hatte, rech-
nete die Klägerin ihre Leistungen für beide Instan-
zen erst am 06.04.2018 ab. Warum die Klägerin
sich so viel Zeit ließ, kann nur vermutet werden.
Möglicherweise wollte sie den Ausgang des Scha-
densersatzprozesses abwarten. Die vermeintlich
noch vor Ablauf der Verjährung erhobene Klage
war dann wegen der Zustellungsverzögerungen
nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Dies
führte schließlich zu einem vollständigen Verlust
des Vergütungsanspruchs für die Gebühren des
erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt
5.352,14 Euro. Die banale Empfehlung kann des-
halb nur lauten, Leistungen stets zeitnah abzu-
rechnen. Wegen der unterschiedlichen Fälligkeits-
zeitpunkte sollten die Gebühren für abgeschlos-
sene Einspruchs-, Klage- und Revisions- bzw.
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jeweils ge-
sondert nach Eintritt der Fälligkeit abgerechnet
werden. Zur weiteren Reduzierung des Honorar-
ausfallrisikos empfiehlt es sich, für die Durchfüh-
rung der jeweiligen Verfahren Vorschüsse zu ver -
einnahmen.
Aus den
Kammermitteilungen
Nr. 136 vom
05.07.2019 der
Steuerberaterkammer
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60 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Urteile vom 04. April 2019 VI R 27/17,
vom 10. April 2019 VI R 6/17,
vom 11. April 2019 VI R 36/16,
vom 11. April 2019 VI R 40/16 und
vom 11. April 2019 VI R 12/17
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem
Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht
ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte –
wie z. B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist ver-
fassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof mit Ur-
teil vom 04. April 2019 VI R 27/17 entschieden
hat. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile
veröffentlicht, die die Folgen der geänderten
Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa
Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befris-
tet Beschäftigte – verdeutlichen (Urteile vom 10.
April 2019 VI R 6/17, vom 11. April 2019 VI R
36/16, vom 11. April 2019 VI R 40/16 und vom
11. April 2019 VI R 12/17).
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrt-
kosten von nichtselbstständig Beschäftigten grund-
sätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als
Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkun-
gen bestehen allerdings für den Weg zwischen
der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort.
Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der
sog. Pkw-Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 Euro
je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das
neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste
Tätigkeitsstätte” (bisher: „regelmäßige Arbeits-
stätte”). Nach dem neuen Recht bestimmt sich
die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsver-
traglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung
durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 des Einkom-
mensteuergesetzes – EStG –). Demgegenüber
kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt
der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Ände-
rung ist für die Bestimmung des Anwendungsbe-
reichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpfle-
gungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von
Bedeutung.
Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten,
der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle
aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Strei-
fendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststel-
le beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor-
und Nachbereitung des Einsatz- und Streifen-
dienstes. In seiner Einkommensteuererklärung
für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Woh-
nung zu der Polizeidienststelle sowie Verpfle-
gungsmehraufwendungen entsprechend der bis-
herigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er ging
davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte
vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der
Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das
Finanzamt (FA) berücksichtigte Fahrtkosten ledig-
lich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehrauf-
wendungen für Verpflegung setzte es nicht an.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Nach
neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitneh-
mer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte
durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegun-
gen sowie diese ausfüllende Absprachen und
Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dau-
erhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es
auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit
des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 gelten-
BFH BESTÄTIGT NEUES REISEKOSTENRECHT
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 61
den Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass
der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang
Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den
Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten
im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstan-
trittsbesprechungen der Fall.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neu-
regelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe
sein Regelungsermessen nicht überschritten, da
sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf
die immer gleichen Wege einstellen und so auf
eine Minderung der Wegekosten hinwirken könn-
ten.
Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch
sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung
und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwen-
dungen entsprechend der bisherigen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrund-
sätzen erfolglos gegenüber FA und FG geltend.
Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil be-
stätigt. Fliegendes Personal – wie Piloten oder
Flugbegleiter – , das von seinem Arbeitgeber ar-
beitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zuge-
ordnet ist und auf dem Flughafengelände zumin-
dest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die
arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem
Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte.
Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände
gelegenen Räumen der Airline in gewissem
Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen
hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeits-
stätte. Unerheblich war somit, dass sie über -
wiegend im internationalem Flugverkehr tätig
war. Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch
ein großflächiges und entsprechend infrastruktu-
rell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Be-
triebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (groß-
räumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht
kommt.
Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den
Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrund-
sätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft ver-
neint, die auf dem gesamten Flughafengelände
eingesetzt wurde.
Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R
6/17) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhält-
nissen entschieden, dass eine erste Tätigkeits-
stätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die
Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsver-
hältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Ein-
richtung tätig werden soll. Erfolgt während der
Befristung eine Zuordnung zu einer anderen
Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätig-
keitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeit-
punkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwen-
dung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI
R 6/17 erfolgreich. Der BFH bestätigte hier die
Klagestattgabe durch das FA, so dass dem Kläger
Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit
mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zustehen.
Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurückverwei-
sung an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt
ortsfeste Einrichtungen vorliegen.
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 43/2019
vom 18. Juli 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
62 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Urteil vom 13. Februar 2019 XI R 42/17
Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von
Mandantendaten und Handakten im DATEV-Re-
chenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstel-
lungsfähig. Nach dem Urteil des Bundesfinanz-
hofs (BFH) vom 13. Februar 2019 XI R 42/17 fehlt
es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an
einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenauf-
bewahrung.
Die klagende GmbH hatte in ihrem Jahres -
abschluss zum 31. Dezember 2010 eine Rück -
stellung für Aufbewahrungsverpflichtungen ange-
setzt. Diese bezogen sich auf Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Aufbewahrung von sog.
Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum. Für
die „Mandantendatenarchivierung“ legte sie je
Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zah-
lende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung be-
rücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die
ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen,
wie auch für Mandatsbeendigungen innerhalb
des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums. Die
Klägerin machte geltend, dass die zu zahlenden
Beträge mit den Mandantenhonoraren für die lau-
fende Buchführung oder für die Erstellung des
Jahresabschlusses abgegolten seien. Sie könnten
nach der Steuerberatervergütungsverordnung
nicht gesondert berechnet werden.
Der BFH folgte dem – ebenso wie das zuvor ange-
rufene Finanzgericht (FG) – nicht. Nach dem Ur-
teil des BFH ist eine Rückstellung für eine unge-
wisse Verbindlichkeit nicht einkommensmindernd
anzusetzen. Für sog. Arbeitsergebnisse, die die
Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflich-
tung als Steuerberaterin erstellt hat und die mit
der Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung
Eigentum des jeweiligen Mandanten geworden
sind, folgt aus § 66 des Steuerberatungsgesetzes
keine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Auf-
bewahrung durch den Berufsträger. Sollte die Klä-
gerin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des
jeweiligen Mandanten erfüllt haben, erlaubt auch
dies keine Rückstellungsbildung. Darüber hinaus
hatte sich die Klägerin nach den Feststellungen
des FG auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren
Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet.
Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugs-
fähigkeit der Archivierungsaufwendungen als Be-
triebsausgaben nicht. Der BFH versagt vielmehr
die Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Be-
trag (als Summe eines 10 Jahre betreffenden Auf-
wands) über den Weg der Rückstellung wegen
einer ungewissen Verbindlichkeit sofort einkom-
mensmindernd geltend zu machen.
KEINE RÜCKSTELLUNG FÜR AUFBEWAHRUNGSKOSTENVON MANDANTENDATEN IM DATEV-RECHENZENTRUM
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 49/2019 vom
08. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 63
Urteile vom 07. Mai 2019 – VIII R 2/16 und
VIII R 26/16
Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. d. § 18
des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, son-
dern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bun-
desfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019
– VIII R 2/16 und VIII R 26/16 entschieden hat.
Danach üben Rentenberater weder einen dem
Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters
ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbststän-
diger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Ren-
tenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im
Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfüg-
ten aber nicht über eine Zulassung als Rechts -
anwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen
Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen
als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer
fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben
ohne Erfolg.
Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestä-
tigt. Es fehle – so der BFH – an den Voraus -
setzungen für die Annahme einer selbstständigen
Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche
Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.
Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klä-
gerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG genannten Katalogberufe – insbesondere
nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerbera-
ters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstä-
tigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf
die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalog-
berufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuer-
beraters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es
an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit
notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung
und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die
Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von
Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begrün-
de keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.
Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch
keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Ar-
beit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten
waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie
übten keine selbstständige fremdnützige Tätig-
keit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es
für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testa-
mentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Auf -
sichts rats mitglied prägend ist.
RENTENBERATER SIND GEWERBLICH TÄTIG
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 52/2019 vom
16. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
64 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 35/16
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Ein-
künfte aus selbstständiger Arbeit. Voraussetzung
ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigen-
verantwortlich tätig werden. Hieran fehlt es bei
einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter
zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den über-
wiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch ange-
stellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie
dabei nur stichprobenartig überwacht. Dies hat
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai
2019 – VIII R 35/16 zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes (EStG)entschieden.
Im Streitfall führte die Klägerin, eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und
Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter
waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden
Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt-
und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die
drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure
übernommen. Das Finanzamt war der Meinung,
die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und
setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer
fest. Dies hat der BFH in seiner aktuellen Ent-
scheidung als zutreffend bestätigt.
Der BFH hat zwar die Tätigkeit der Gesellschaf-
ter der Klägerin als freiberuflich beurteilt, soweit
sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt
hatten. Soweit die Klägerin den überwiegenden
Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüf -
ingenieure habe durchführen lassen, fehle es je-
doch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der
Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure
hätten die Hauptuntersuchungen eigenständig
durchgeführt und seien dabei lediglich stichpro-
benartig von den Gesellschaftern der Klägerin
überwacht worden. Die Klägerin erziele daher ins-
gesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG).
Der BFH betont, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorge-
bildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe
wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die
Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar
und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige weder dazu,
Routineaufgaben vollständig auf einen angestell-
ten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufs-
träger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die
tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger
eigenständig ausführe und zu verantworten habe.
Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren
Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und
daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso
ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Un-
tersuchungsmethoden oder -inhalten.
PRÜFINGENIEURE ÜBEN EINE FREIBERUFLICHE TÄTIGKEIT AUS
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 54/2019 vom
22. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 65
Urteil vom 09.07.2019 – X R 35/17
Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Ries-
terrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann
die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge
vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem
zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergan-
genen Urteil des Bundesfinanzhof s(BFH) vom 09.
Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Verschul-
den des Zulageempfängers nicht an.
Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter
einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abge-
schlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters,
die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt,
zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der An-
bieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach
Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte
die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlen-
de Zulageberechtigung der Klägerin für drei Bei-
tragsjahre fest und forderte die insoweit gewähr-
ten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den
Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden,
da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem
Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlun-
gen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe,
ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der An-
sicht, die Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.
Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37
Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos ge-
zahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezu-
lagen anzuwenden, da speziellere Regelungen –
jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden
Rechtslage – nicht eingriffen. Insbesondere
komme eine Rückforderung über den Anbieter
(vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)
nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim
Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsor-
gevertrages nicht mehr existiert habe und damit
auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die
Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter
die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberech-
tigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO
unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden
voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über
mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zula-
gen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermit-
telten Daten veranlasst und erst nachträglich
eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin
vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwir-
kung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser
Geschehensablauf entspreche in typischer Weise
der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfah-
rens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen
auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhalte-
nen Zulagen nicht schutzwürdig.
RIESTERRENTE: RÜCKFORDERUNG VON ALTERSVORSORGEZULAGENVOM ZULAGEEMPFÄNGER
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 55/2019 vom
29. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
66 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Beschluss vom 07. Juli 2019 (6 V 240/18),
rechtskräftig.
Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht
bei überwiegenden Bargeschäften des Steuer-
pflichtigen, wenn keine Einzelaufzeichnungen vor-
gelegt werden und die Tagesendsummenbons
keine Stornierungen ausweisen.
Die Schätzung kann auf einen externen Betriebs-
vergleich gestützt werden, wenn das Speisenan-
gebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzel-
nen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die
fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten vom Steu-
erpflichtigen zu vertreten sind.
ENTSCHEIDUNGEN DES FINANZGERICHTS HAMBURGSABGABENORDNUNG
Aus
Finanzgericht
Hamburg,
Newsletter 2/2019
AKTUELLES FÜR BERATER – UMSATZSTEUERHINTERZIEHUNG
Aus Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018
– 1 StR 7/18: Bei der Nichtabgabe von Umsatz-
steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahres-
erklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind die
Umsatzsteuervoranmeldungen ebenso mitbest-
rafte Vortaten für die Umsatzsteuerjahreserklä-
rung wie bei der Umsatzsteuerhinterziehung
durch unrichtige oder unvollständige Anmeldung
oder Erklärung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Mit-
angeklagten spätestens ab 2012 begonnen, den
Firmenmantel einer bestehenden GmbH zu be-
nutzen, um Schein- und Abdeckrechnungen zu
schreiben. Die offen ausgewiesene Umsatzsteu-
er aus diesen Rechnungen hat er für die GmbH
nicht angemeldet oder abgeführt. Die genaue
Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer ist nicht
veröffentlicht. Das Landgericht verurteilte den
Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 50
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten. Der Mitangeklagte er-
hielt als Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe und legte
keine Revision ein. Beide Strafen konnten auf-
grund der Überschreitung der Zweijahresgrenze
nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Er-
folg. Dies führte dazu, dass die Gesamtstrafe
beim Mitangeklagten ebenfalls aufgehoben wer-
den musste.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Verurtei-
lung hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatz-
steuerjahreserklärung 2011 nur zugunsten des
Von
Dr. Ingo Minoggion,
Fachanwalt für
Steuerrecht und für
Steuerstrafrecht und
Dr. Barbara Bischoff,
Fachanwältin
für Strafrecht,
Hamm/Münster
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
Angeklagten, der Revision eingelegt hatte, aufge-
hoben, da für diesen Zeitraum eine klare zeitliche
Zuordnung der Scheinrechnungen und eine Be-
nutzung der GmbH durch den Angeklagten noch
nicht festzustellen war.
Vor allem aber seien die Verurteilungen wegen
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für Januar bis Dezember 2012 aufzuheben, da diese
bereits in der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjah-
reserklärung 2012 enthalten seien. Es handele
sich hierbei um mitbestrafte Vortaten, so dass in
diesen Fällen eine zusätzliche Verurteilung ent-
falle. Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuer -
voranmeldungen könne insoweit nichts anderes
gelten als bei einer Verurteilungen wegen positi-
ven Tuns im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Des Weiteren wies der Bundesgerichtshof für die
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Mai
2012 bis Oktober 2012, Dezember 2012 sowie
weiterer Voranmeldungen im Jahr 2013 darauf
hin, dass es sich bei ausschließlich geltend ge-
machten Vorsteuerbeträgen um eine so genann-
te Steuervergütung im Sinne des § 168 S. 2 AO
handele. Dies führe dazu, dass ein Eintritt des
Taterfolges der Steuerverkürzung und damit eine
Vollendung der Steuerhinterziehung erst dann
eintreten, wenn die Finanzbehörde der Steueran-
meldung zustimme bzw. den Erstattungsbetrag
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
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68 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
den nächsten Durchgang erscheinen. Für den
Mandanten ist es aber natürlich generell besser,
sich in der Klärung nicht auf eine unsichere und
langwierige Revision verlassen zu müssen, son-
dern bereits zuvor über die sich aufdrängenden
Sachargumente aus dem Bereich des materiellen
Steuerstrafrechts ein für den Mandanten vernünf-
tiges Ergebnis zu erzielen.
Die vorliegende Entscheidung ändert im Übrigen
nichts daran, dass bei einer strafbefreienden
Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer sorg-
fältig zu prüfen ist, welche Erklärungen oder Anmel-
dungen im Einzelnen zu korrigieren sind. Für die
Umsatzsteuervoranmeldung gilt gemäß § 371 Abs.
2a AO die Besonderheit, dass das Vollständigkeits-
gebot seit dem 01.01.2015 trotz aller sonstigen Ver-
schärfungen nicht greift. Es ist deshalb möglich,
isoliert nur eine unrichtige Voranmeldung zu korri-
gieren, ohne sämtliche un verjährte, umsatzsteuer-
liche Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn
Kalenderjahre offen zu legen. Dies gilt allerdings
nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung, bei der
das Vollständigkeitsgebot gemäß § 371 Abs. 1 S. 2
AO zu beachten ist. Eine Straffreiheit hängt bei der
Korrektur oder verspäteten Abgabe der Umsatz-
steuervoranmeldung auch nicht von der Zahlung
der Hinterziehungszinsen (§ 371 Abs. 3 S. 2 AO)
bzw. bei einer Überschreitung der 25.000 Euro-
Grenze nicht von der Zahlung eines Strafzuschla-
ges gemäß § 398a AO ab (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 3
AO, § 371 Abs. 2a S. 1 AO). Deshalb sind eine Kor-
rektur der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung
und eine Aufnahme dieser korrigierten Werte in der
Umsatzsteuerjahreserklärung in diesen Fällen der
wirtschaftlich günstigere Weg als eine Korrektur
erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Aus dem
Magazin Profile
3/2019 des
Steuerberaterverbandes
Westfalen-Lippe e.V.
auszahle. Da es vorliegend an entsprechenden
Feststellungen im Urteil des Landgerichtes fehle,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Taten nur im Versuch vorlägen. Es sei zudem un-
klar, ob für 2012 und 2013 unrichtige Umsatz-
steuerjahreserklärungen abgegeben wurden oder
gar keine Erklärungen. Aus diesen Gründen sei
das Urteil hinsichtlich dieser Tat sowohl im Straf-
als auch im Schuldspruch aufzuheben. Die Fest-
stellungen bedürften einer entsprechenden er-
gänzenden Beweisaufnahme durch das Landge-
richt. Es sei sodann eine neue Gesamtstrafe zu
bilden – auch hinsichtlich des Mitangeklagten, da
er ebenfalls fehlerhaft wegen dieser Taten verur-
teilt worden sei.
Praxishinweis:
In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichts-
hof zunächst erfreulicherweise klar, dass das Ver-
hältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte
Vortaten nicht nur bei Abgabe unrichtiger oder
unvollständiger Erklärungen (vgl. hierzu Bundes-
gerichtshof, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16)
gilt, sondern auch in allen Nichtabgabefällen.
Das Urteil belegt aber vor allem, dass es sich in
jedem Fall lohnt, die materiell-rechtlichen Annah-
men der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
genau zu prüfen. Beispielsweise bei der Abgren-
zung von Versuch und Vollendung passieren nicht
selten Fehler. Bei Wegfall von gleich mehreren
Taten wie im vorliegenden Fall kann plötzlich eine
noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe von ma-
ximal zwei Jahren wieder als erreichbares Ziel für
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 69
FG Münster, Urteil vom 12. März 2019,
15 K 1535/18 U
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens treten eine
Vielzahl von Fragen mit steuerrechtlichen Bezü-
gen auf. Eine der aktuellen Streitfragen betrifft
die Befugnis des Finanzamtes, während der vor-
läufigen Eigenverwaltung begründete Steuer -
verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit durch
Steuerbescheid festzusetzen, statt diese zur
Insolvenztabelle anmelden zu müssen. In einer
aktuellen Entscheidung nimmt das FG Münster
hierzu Stellung.
Aus dem Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt setzte eine während vor-
läufiger Eigenverwaltung begründete USt-For -
derung nach Insolvenzeröffnung durch Steuer -
bescheid gegenüber dem nunmehrigen Insolvenz-
schuldner fest. Es meldete diese Forderung –
unsicher über deren insolvenzrechtliche Qualifi-
kation – aber auch als Insolvenzforderung an.
Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich der
inzwischen bestellte Insolvenzverwalter, der die
Steuerforderung auch nach Insolvenzverfahrens-
eröffnung als (zur Insolvenztabelle anzumelden-
de) Insolvenzforderung ansah.
Zum Hintergrund
Insolvenzforderungen sind auch vom Finanzamt
als Steuergläubiger zur Insolvenztabelle anzumel-
den und werden meist nur anteilig befriedigt.
Steuerbescheide über Insolvenzforderungen sind
nichtig. Dagegen sind Masseverbindlichkeiten im
eröffneten Insolvenzverfahren vorrangig zu be-
friedigen (§ 53 InsO) und können durch Steuer-
bescheid geltend gemacht werden. In diesem
Spannungsfeld qualifiziert § 55 Abs. 4 InsO Ver-
bindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis,
die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter
oder vom Schuldner mit Zustimmung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wor-
den sind, nach Insolvenzverfahrenseröffnung als
Masseverbindlichkeiten. Die Möglichkeit der
Durchführung des vorläufigen Insolvenzverfah-
rens ohne Bestellung eines vorläufigen Insolvenz-
verwalters, nämlich in Form der Eigenverwaltung
nach den §§ 270a, 270b InsO, wurde (erst) nach
Normierung des Fiskusprivilegs durch das sog.
ESUG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2582)
geschaffen, ohne dass es zu einer Wortlautan -
passung von § 55 Abs. 4 InsO kam. Die daraus
erwachsende und höchstrichterlich bisher unge-
klärte Frage, ob das Fiskusprivileg – über seinen
Wortlaut hinaus – auch auf in vorläufiger Eigen-
verwaltung entstandene Steuerverbindlichkeiten
Anwendung findet, hatte das FG Münster in sei-
ner Entscheidung zu beantworten.
Die Entscheidung des FG Münster
Unter Bezugnahme auf ein jüngeres Urteil des
BGH (Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB
2018, 3043) gab das FG Münster der Klage voll-
umfänglich statt und sah den streitgegenständ -
lichen Steuerbescheid als nichtig an. Mangels
planwidriger Regelungslücke sei die Vorschrift
des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend auf wäh-
rend der vorläufigen Eigenverwaltung entstande-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
FG MÜNSTER ZUM FISKUSPRIVILEG WÄHREND VORLÄUFIGEREIGENVERWALTUNG NACH § 270A INSO
Von
Dr. Christian
Bohlmann,
Richter im für
umsatzsteuerliche
Streitfragen
zuständigen
15. Senat des
Finanzgerichts
Münster
70 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
ne Steuerverbindlichkeiten anwendbar. Denn der
Gesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren
zum ESUG zunächst eine tatbestandliche Erwei-
terung des § 55 Abs. 4 InsO auch auf während
des Eröffnungsverfahrens nach § 270a InsO be-
gründete Steuerverbindlichkeiten erwogen; letzt-
lich sei eine solche jedoch unterblieben (BT-
Drucks. 17/5712 S. 52, 67 f.). Da der Gesetz -
geber Wechselwirkungen zwischen vorläufiger
Eigenverwaltung nach § 270a InsO und § 55 Abs. 4
InsO demnach erkannt habe, eine Wortlautanpas-
sung letzterer Vorschrift indes unterblieben sei,
sei – ungeachtet ohnehin zwischen vorläufiger Ei-
genverwaltung und vorläufigem Regelinsolvenz-
verfahren bestehender Unterschiede – von einer
bewussten gesetzgeberischen Entscheidung aus-
zugehen, die einer analogen Anwendung des § 55
Abs. 4 InsO entgegenstünde. Dieses Ergebnis
halte auch verfassungs- und unionsrechtlichen
Erwägungen stand.
Konsequenzen für die Beratungspraxis
Das seitens der Finanzverwaltung gegen die Ent-
scheidung angestrengte Revisionsverfahren ist
beim BFH unter dem Az. V R 14/19 anhängig.
Sollte sich der BFH der Sichtweise des FG Müns-
ter im vorliegenden Fall anschließen und im
Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung ent -
standene Steuerverbindlichkeiten nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens tatsächlich nicht nach
§ 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten
ansehen, werden sich die Geschäftsführer der
jeweiligen Insolvenzschuldner – wie auch im
vorliegenden Fall – wohl in der Regel dennoch zur
Zahlung fälliger Steuern veranlasst sehen, um
dem Risiko einer persönlichen Haftung nach
§§ 34, 69 AO zu entgehen. Gleichwohl könnten
diese Zahlungen im eröffneten Verfahren ange-
fochten und zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Der Finanzverwaltung, nach deren Auffassung
Anlass zur Sorge besteht, dass die Möglichkeit
vorläufiger Eigenverwaltung zweckwidrig als steu-
erliches Gestaltungsinstrument genutzt wird, blie-
be dann nur die Anmeldung der Steuerforderung
als Insolvenzforderung.
Aus dem
Magazin Profile
3/2019 des
Steuerberaterverbandes
Westfalen-Lippe e.V.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 71
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 12
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verdienen
geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis-
se auf Abruf seit dem 01.01.2019 besondere Auf-
merksamkeit. Welche konkreten Auswirkungen
diese Neuerung, insbesondere auf Arbeitsverträ-
ge mit Minijobber auf Abruf hat, nehmen wir mit
diesem Beitrag unter die Lupe.
Was ist die „Arbeit auf Abruf“?
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 TzBfG
liegt ein Abrufarbeitsverhältnis vor, wenn im
Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf
einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt
wird, so dass der Arbeitgeber entscheiden kann,
wie viel Arbeit er zu welchem Zeitpunkt in An-
spruch nehmen will. Faustformelartig lässt sich
sagen, dass Abrufarbeit vorliegt, wenn der Arbeit-
nehmer arbeiten soll, wenn „Arbeit da ist“. Ent-
scheidend ist, dass sich mit dem Abruf oder
Nichtabruf von Arbeit gleichzeitig auch das Ent-
gelt des Arbeitnehmers ändert. Die Regelung fin-
det mit anderen Worten keine Anwendung, wenn
zwar die Arbeitszeit flexibilisiert ist, das Gehalt
aber verstetigt bleibt. Verinnerlicht werden sollte
hier Folgendes: Arbeitszeitkonten sind keine Ab-
rufarbeit!
Praxistipp: Da die Abrufarbeit ein besonderes
Instrument zur Flexibilisierung der Arbeitszeit
darstellt, sollte sie im Arbeitsvertrag – ins -
besondere vor dem Hintergrund der AGB-Kontrol-
le – eigenständig im Abschnitt Arbeitszeit
geregelt und mit einer eigenständigen Überschrift
(z. B. „Arbeitszeit/Abrufarbeit“) versehen
werden. Der bloße Hinweis, die Vergütung richte
sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall, reicht
nicht aus.
Mindeststandards des § 12 TzBfG
Da die Abrufarbeit dem Arbeitgeber einseitig
einen erheblichen Flexibilisierungsspielraum
zugesteht, unterliegt die Abrufklausel in einem
Arbeitsvertrag den Mindeststandards gemäß § 12
TzBfG. Bei den Gesetzesvorgaben ist danach zu
differenzieren, welche Bezugsgröße – Dauer oder
Lage der Arbeitszeit – sie betreffen.
Dauer der Arbeitszeit
§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verpflichtet die Partei-
en zur Festlegung einer wöchentlichen und täg -
lichen Mindestarbeitszeit, die auch dann zu ver-
güten ist, wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung
erbracht wurde.
Fehlt eine Vereinbarung der wöchentlichen Min-
destarbeitszeit, gelten nach der Neufassung des
§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG – mindestens – 20 Ar-
beitsstunden pro Woche als vereinbart. Vor der
Gesetzesänderung galt für den Fall, dass keine
vertragliche Regelung vorhanden war, eine Ar-
beitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
Diese Verdoppelung der (fiktiven) Arbeitszeit hat
vor allem bei geringfügiger Beschäftigung eine
große Tragweite! Legt man eine 20-Stunden-
Woche und den seit 01.01.2019 geltenden Min-
destlohn von 9,19 Euro zu Grunde, müssten bei
GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEAUF ABRUF RECHTSSICHER DURCHFÜHREN
Von
RAin Melanie Maier,
Wolff Schultze
Kieferle,
Fachanwälte
für Arbeitsrecht,
München
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
72 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat
795,85 Euro vergütet werden.
Ist in Minijob-Verträgen keine Arbeitszeit verein-
bart, geht das sozialrechtliche Geringverdiener-
privileg des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verloren, was
wiederum insoweit Bedeutung erlangt, als Mini-
jobs vertragsrechtlich häufig nur unzureichend
geregelt sind.
Aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 2 TzBfG
kann die Arbeitszeit in einem Abrufvertrag auch
als Mindestdauer definiert werden, mit der Opti-
on auf zeitweilige Ausweitung des Arbeitsvolu-
mens, oder auch als Bandbreitenregelung („von
… bis“), die eine situationsbezogene Abweichung
von einer vereinbarten Arbeitszeitdauer um bis
zu 20 % nach unten und um bis zu 25 % nach
oben vorsehen kann. Arbeitet der Minijobber
zehn Wochenstunden, so darf er vom Arbeitge-
ber nicht über 12,5 Wochenstunden und nicht
unter acht Wochenstunden eingeplant werden,
sodass er sich auf ein Minimum und ein Maxi-
mum einstellen kann.
Lage der Arbeitszeit
Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit vertrag-
lich nicht festgelegt ist, muss die festgelegte Ar-
beitszeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG jeweils
mindestens drei Stunden umfassen. Eine ab -
weichende vertragliche Regelung, z. B. eine drei
Stunden unterschreitende Arbeitszeit oder die
Stückelung der Arbeitszeit in kürzere Abschnitte,
bleibt den Parteien vorbehalten.
Ferner muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier
Tage im Voraus mitteilen. Die arbeitsvertragliche
Vereinbarung einer kürzeren Ankündigungsfrist
ist unwirksam. Bei der Berechnung der Frist sind
auch Wochenendtage einzubeziehen, sodass bei
einem gewünschten Einsatz am Montag die An-
kündigung bis spätestens Mittwoch der Vorwo-
che erfolgen muss (§§ 186 ff. BGB).
Arbeitszeitkonten
Im Spannungsfeld zwischen dem Interesse des
Arbeitgebers, flexibel auf Produktionsspitzen,
Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe
reagieren zu können und dem Arbeitnehmer -
interesse an einer möglichst weitreichenden Kon -
tinuität der Arbeitsbedingungen bietet sich als
Alternative zur Abrufarbeit die Einführung von
Arbeitszeitkonten an. Der Arbeitnehmer erhält ein
vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monat-
liches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt),
dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte
Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je
nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im
Monat. Wenn die betriebliche Situation es erfor-
dert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von
maximal drei Monaten unter Fortzahlung des Ar-
beitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt
werden.
Arbeitet ein Minijobber zum Beispiel vom 01.01.
bis 31.12. und erhält ein monatlich gleichbleiben-
des festes Arbeitsentgelt von 450 Euro. Bei
einem vereinbarten Stundenlohn von 10 Euro und
einer vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 45 Stun-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 73
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
den im Monat, ergeben sich 540 Arbeitsstunden
im Jahr, die flexibel genutzt werden sollen. Der
Arbeitgeber zahlt die Abgaben ausgehend vom
vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelt (450
Euro). Da sich in den Monaten April bis Septem-
ber saisonbedingte Produktionsspitzen bei dem
Arbeitgeber ergeben, arbeitet der Minijobber von
April bis September jeweils 60 oder sogar 65
Stunden pro Monat. Im Oktober und November
wird der Minijobber sodann für einen Zeitraum
von zwei Monaten von der Arbeitsleistung frei -
gestellt, um mit der Gesamtarbeitszeit die zu -
lässige Entgeltgrenze für den Minijob nicht zu
überschreiten.
Der klassische Stundenzettel ist kein Arbeitszeit-
konto. Denn ein Stundenzettel funktioniert recht-
lich nur in eine Richtung: Es wird ein Guthaben
für den Arbeitnehmer aufgebaut. Ein Arbeitszeit-
konto funktioniert in beide Richtungen – wie ein
Girokonto. Dieses Risiko des Arbeitnehmers,
auch Minusstunden zu sammeln, ist in dem ge-
setzlichen Konzept für die abhängige Beschäfti-
gung nicht vorgesehen. Deshalb verlangt die
Rechtsprechung für ein Arbeitszeitkonto, das in
beide Richtungen funktioniert, eine klare Grund-
lage im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in
einer Betriebsvereinbarung.
Praxishinweis: Um für den Arbeitnehmer Trans-
parenz zu schaffen, sollte der Arbeitsvertrag im
Hinblick auf Arbeitszeitkonten folgende Mindest-
bestandteile enthalten: Die Arbeitszeit bezogen
auf den Ausgleichszeitraum, sowie die wöchent-
liche Durchschnittsarbeitszeit. Ferner sollte sich
im Arbeitsvertrag der Hinweis finden, dass die
Mindestarbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto
erfasst wird und innerhalb eines bezifferten
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Dazu ge-
hören auch Regelungen, welchen Umfang das
Arbeitszeitkonto haben darf (an Plus- und Minus-
stunden), wann überhaupt eine Plusstunde und
wann eine Minusstunde vorliegt und natürlich,
wie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verfahren wird. Anderenfalls können Arbeitgeber
Minusstunden nicht verrechnen und bleiben auf
einem Stundenminus im Ernstfall sitzen.
Wie geht man als Arbeitgeber damit um?
Für den Fall, dass in bestehenden Arbeitsverhält-
nissen mit Abrufkräften eine Angabe zur Arbeits-
zeitdauer fehlt, erscheint eine Vertragsergänzung
auf Grundlage des bisherigen typischen Arbeits-
anfalls sinnvoll, vor allem, um mögliche (Beweis-)
Risiken auszuschalten.
Alternativ kann durch die Einführung von Arbeits-
zeitkonten eine gewisse Flexibilität geschaffen
werden. Der Arbeitnehmer kann in Spitzenzeiten
vorarbeiten und sich dann auch wieder für einen
bestimmten Zeitraum freistellen lassen. Aller-
dings muss man auch hier beachten, dass ab
dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass die geleis-
teten Arbeitsstunden die Jahresverdienstober-
grenze von 5.400 Euro überschreiten und nicht
mehr ausgeglichen werden können, kein Minijob
mehr vorliegt und die daraus resultierenden Kon-
sequenzen – Abmeldung bei der Minijob-Zentra-
le, Anmeldung bei der Krankenkasse des Ar beit -
neh mers – einzuleiten sind.
Aus den
Verbandsnachrichten
2/2019 des
Steuerberaterverbandes
Schleswig-Holstein
e.V.
Beschäftigt ein Arbeitgeber Personen, so hat er
eine Vielzahl von gesetzlich auferlegten Pflichten
wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist unter ande-
rem Schuldner des Gesamtsozialversicherungs-
beitrages. Er ist für die rechtzeitige Zahlung der
Sozialabgaben verantwortlich. Werden diese
verspätet gezahlt, so sieht das Sozialgesetzbuch
die Zahlung eines Säumniszuschlages vor. Unter
welchen Voraussetzungen ein Säumniszuschlag
anlässlich einer Arbeitgeberprüfung erhoben
werden darf, hat das Bundessozialgericht mit
Urteil vom 12. Dezember 2018 (B 12 R 15/18)
entschieden.
Dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d
SGB IV) sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung zuzurechnen. Zusätzlich ge-
hören die Umlagen nach dem Aufwendungsaus-
gleichsgesetz und zur Insolvenzgeldsicherung
(§ 358 SGB III) zum Gesamtsozialversicherungs-
beitrag (vgl. BSG-Urteil vom 30.10.2002 – B 1 KR
19/01 R –). Der Arbeitgeber hat der Einzugsstel-
le durch einen Beitragsnachweis die zu zahlen-
den Sozialabgaben zu übermitteln (§ 28f Abs. 3
Satz 1 SGB IV). Diese Abgaben werden am dritt-
letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fäl-
lig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Werden diese Ab-
gaben durch den Arbeitgeber nicht fristgerecht
gezahlt, ist für jeden Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag zu zahlen, sofern die Beitrags-
schuld mindestens 100 Euro beträgt. Der Säum-
niszuschlag beträgt ein Prozent des auf volle 50
Euro nach unten abgerundeten rückständigen Be-
trags (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Auch für Sozialabgaben, die der Arbeitgeber der
Einzugsstelle nicht durch einen Beitragsnachweis
nachgewiesen hat, ist ein Säumniszuschlag zu
zahlen. Werden Sozialabgaben durch einen Bei-
tragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
festgestellt, ist ebenfalls ein Säumniszuschlag in
Höhe von einem Prozent für jeden Monat der
Säumnis zu erheben (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
Sozialabgaben für die Vergangenheit werden in
der Regel anlässlich einer Arbeitgeberprüfung
(§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) mit Beitragsbe-
scheid (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) durch den
prüfenden Rentenversicherungsträger festge-
stellt. Ein solcher Säumniszuschlag ist nach der
gesetzlichen Regelung allerdings nicht zu erhe-
ben, wenn der Arbeitgeber als Beitragsschuldner
unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungs-
pflicht gehabt hat. Der Arbeitgeber hat diese un-
verschuldete Unkenntnis glaubhaft zu machen.
Rechtsauffassung der
Sozialversicherungsträger
Die Sozialversicherungsträger haben bisher die
Auffassung vertreten, dass unter Beachtung des
Aufbaus der gesetzlichen Regelung die Erhebung
des Säumniszuschlages bei einer Säumnis die
Regel und die Nichterhebung wegen einer unver-
schuldeten Unkenntnis des Arbeitgebers die Aus-
nahme ist. Sie sind bisher davon ausgegangen,
dass ein Arbeitgeber nur in sehr wenigen Fällen
unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zah-
lungspflicht glaubhaft machen konnte. Als Bei-
tragsschuldner hat der Arbeitgeber die Beitrags-
abrechnung gewissenhaft vorzunehmen, so dass
74 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
SÄUMNISZUSCHLÄGE & SOZIALVERSICHERUNG
Von
Heiko Schröder,
Deutsche
Rentenversicherung
Nord
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 75
er nur im Ausnahmefall eine unverschuldete Un-
kenntnis geltend machen konnte. Eine solche un-
verschuldete Unkenntnis lag nach Auffassung der
Sozialversicherungsträger vor, wenn die Nicht-
zahlung darauf beruhte, dass
• eine Einzugsstelle eine falsche Rechtsauskunft
erteilt hatte,
• eine die Zahlungspflicht auslösende gesetzli-
che Regelung rückwirkend eingeführt worden
ist oder
• die ständige sozialgerichtliche Rechtspre-
chung sich rückwirkend geändert hatte.
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
waren der Auffassung, dass auf mit einem Bei-
tragsbescheid festgestellte Sozialabgaben Säum-
niszuschläge auch zu erheben waren, wenn die
Nichtzahlung auf einen lediglich fahrlässigen Ab-
rechnungsfehler beruht hat. Dieser Auffassung
hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom
12. Dezember 2018 widersprochen.
BSG-Urteil vom 12. Dezember 2018
Wird eine Beitragsforderung rückwirkend durch
Beitragsbescheid festgestellt, hat nach Auffas-
sung des Bundessozialgerichts ein Arbeitgeber
Säumniszuschläge nur zu zahlen, wenn er die Bei-
tragszahlung vorsätzlich nicht erfüllt hat. Dies
setzt voraus, dass
a) der Arbeitgeber keine Kenntnis von seiner Zah-
lungspflicht hat und
b) die Unkenntnis nicht verschuldet ist und
c) dem Arbeitgeber auch die Kenntnis oder das
Verschulden einer anderen dritten Person
nicht zuzurechnen ist und
d) die unverschuldete Unkenntnis ununterbrochen
bis zur Festsetzung der nachzuzahlenden Bei-
träge durch Beitragsbescheid bestanden hat.
Das Bundessozialgericht legt den Ausnahmetat-
bestand der unverschuldeten Unkenntnis danach
deutlich restriktiver wie die Sozialversicherungs-
träger aus.
Das Bundessozialgericht begründet seine Ent-
scheidung zunächst damit, dass die Erhebung
von Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich
einem Prozent (jährlich 12 Prozent) insbesonde-
re in Zeiten einer Niedrigzinsphase verfassungs-
rechtlich bedenklich sein könnte. Dies im Beson-
deren, wenn diese Säumniszuschlagserhebung
der Regelfall wäre.
Außerdem sei es nicht mit der Zielsetzung des
Gesetzgebers vereinbar, für das Verschulden im
Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV auch Fahrlässigkeit
ausreichen zu lassen. Säumniszuschläge sollen
eine verspätete Beitragszahlung sanktionieren.
Durch sie soll – ähnlich einem Zwangsgeld – zu-
nächst Druck auf den Zahlungspflichtigen ausge-
übt werden, fällige Beiträge rechtzeitig zu zahlen.
Andererseits soll es den Sozialversicherungsträ-
gern ermöglicht werden, ihren Leistungsaufgaben
fristgerecht nachzukommen, in dem die Beitrags-
einnahmen ihnen rechtzeitig zufließen. Die mit
der Erhebung von Säumniszuschlägen angestreb-
te Drucksituation bleibt aber unspezifisch und ist
nicht zur Durchsetzung der rechtzeitigen Zahlung
im Einzelfall geeignet, wenn der Zahlungspflichti-
ge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine
Beitragsschuld hatte. Unter Berücksichtigung des
bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
76 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnis-
mäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumnis-
zuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge
durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden,
wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungs-
pflicht zumindest für möglich gehalten und die
Nichtzahlung billigend in Kauf genommen hat.
Dies gilt umso mehr, als die Ausnahmeregelung
des § 24 Abs. 2 SGB IV unbillige Härten vermei-
den soll, die entstehen würden, wenn Säumnis-
zuschläge auch für Zeiten vor der Festsetzung
von Sozialversicherungsbeiträgen erhoben wer-
den müssten, obwohl der Beitragsschuldner un-
verschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungs-
pflicht hatte. Für die Härtefallregelung bliebe
aber kaum ein denkbarer Anwendungsbereich,
wenn bereits fahrlässiges Verhalten die unver-
schuldete Unkenntnis ausschließen würde. Es ist
in diesem Zusammenhang durch den Gesetzge-
ber nicht generalisierend gewollt, dass versiche-
rungs- und beitragsrechtliche Sachverhalte zuvor
durch eine fachkundige Stelle (Einzugsstelle oder
Clearingstelle) beurteilt werden müssen.
Rentenversicherung folgt dem BSG-Urteil
Die für die Durchführung der Arbeitgeberprüfun-
gen zuständigen Rentenversicherungsträger ha -
ben sich dahingehend verständigt, der unmiss-
verständlichen Rechtsprechung des Bundessozi-
algerichts zu folgen. Auf die mit einem Beitrags-
bescheid im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung
festgestellten Beitragsforderungen sind Säumnis-
zuschläge daher künftig nicht zu erheben, wenn
der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unver-
schuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungs-
pflicht gehabt hat und damit die Zahlung der So-
zialabgaben nicht vorsätzlich unterlassen hat.
Vorsätzliche Beitragsvorenthaltung
Sozialabgaben werden durch den Arbeitgeber als
Beitragsschuldner vorsätzlich vorenthalten, wenn
er die Zahlungspflicht kannte und die Zahlung be-
wusst unterlassen hat. Der Erfolg des Handels ist
in diesem Fall die Nichtzahlung. Die vorsätzliche
Beitragsvorenthaltung beinhaltet mit einem ob-
jektiven und einem subjektiven Tatbestandsmerk-
mal zwei Voraussetzungen.
Das objektive Tatbestandsmerkmal der Nichtzah-
lung beinhaltet, dass Sozialabgaben aufgrund
einer gesetzlich normierten Beitragspflicht zu
zahlen waren, aber tatsächlich nicht gezahlt wor-
den sind. Der subjektive Tatbestand hingegen ist
erfüllt, wenn der Beitragsschuldner die gesetzlich
normierte Beitragspflicht und die sich daraus er-
gebende Zahlungspflicht kannte und die Erfüllung
dieser Zahlungspflicht bewusst unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
sozialgerichtes ist die Vorenthaltung von Sozial-
abgaben mit bedingtem Vorsatz ausreichend (vgl.
u. a. BSG-Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR
14/99 R –). Ein bedingter Vorsatz liegt danach
vor, wenn der Beitragsschuldner die Zahlungs-
pflicht für möglich gehalten, die Nichtzahlung
aber billigend in Kauf genommen hat.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesso-
zialgerichts insbesondere dann der Fall, wenn
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 77
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
sich die Beitragspflicht auf klassische Entgelte
oder verbreitete typische Entgeltbestandteile be-
zieht und die Lohn- und Gehaltsabrechnung
durch Fachpersonal erfolgt. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Ge-
haltsabrechnung eigenständig und eigenverant-
wortlich durch Fachpersonal durchführen lässt.
Außerdem ist dies in der Regel gegeben, wenn die
Lohn- und Gehaltsabrechnung durch eine dritte
Stelle (Rechenzentrum oder Steuerberater) als
sogenannte Abrechnungsstelle durchgeführt
wird. Hat ein Arbeitgeber einen Vertreter mit der
eigenverantwortlichen versicherungs- und bei-
tragsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit und
der Erfüllung seiner Zahlungspflichten betraut,
kann sich der Arbeitgeber von Abrechnungsfeh-
lern des Vertreters nicht freisprechen. Er muss
sich vielmehr in seiner Eigenschaft als Beitrags-
schuldner Fehlverhalten des Vertreters als Erfül-
lungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen.
Fallgestaltungen
Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichtes die Feststellung des Tat -
bestandes der Beitragsvorenthaltung einzel -
fallbezogen unter Beachtung der Umstände des
Einzelfalles zu erfolgen hat und eine Schematisie-
rung nicht zulässig ist, kann nach Auffassung der
Rentenversicherungsträger von einer vorsätz -
lichen Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen
regelmäßig in den nachfolgenden Sachverhalten
ausgegangen werden:
1. Klassische Schwarzarbeit oder Schwarzlohn-
zahlung
Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand Dienst-
oder Werkleistungen erbringt oder ausführen
lässt und dabei Personen einsetzt, die typi-
scher Weise als Arbeitnehmer tätig sind, weil
sie weisungsgebundene Arbeit bei betriebli-
cher Eingliederung ohne eigenes unternehme-
risches Risiko leisten und für diese Arbeitneh-
mer Steuern und Sozialabgaben nicht abge-
führt werden.
Eine Schwarzlohnzahlung liegt vor, wenn ein
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich
zum Lohn oder Gehalt Entgelte zahlt und diese
nicht über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung
der Steuer- und Beitragspflicht unterwirft.
2. Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten
Der Gesetzgeber hat durch Rechtsverordnung
sichergestellt, dass das Arbeitsentgelt im Sinne
der Sozialversicherung weitestgehend mit dem
Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts überein-
stimmt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Zu diesem
Zweck hat der Gesetzgeber in der Sozialversi-
cherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt,
dass in der Regel insbesondere steuerfreie Ein-
nahmen nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung zuzurechnen sind.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass steuer-
barer Arbeitslohn dem Arbeitsentgelt im Sinne
der Sozialversicherung zuzurechnen ist. Stel-
len die Finanzbehörden anlässlich von Steue-
raußenprüfungen mit Bescheid fest, dass
78 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Entgeltbestandteile zu Unrecht lohnsteuerfrei
belassen worden und dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen sind, sind diese Einnahmen regel-
mäßig auch dem Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung zuzurechnen. Der Arbeitge-
ber ist mithin verpflichtet, Steuerbescheide
der Finanzbehörden auf versicherungs- und
beitragsrechtliche Auswirkungen hin zu über-
prüfen.
3. Nichtberücksichtigung früherer Beanstandun-
gen eines Rentenversicherungsträgers aus
einer vorhergehenden Arbeitgeberprüfung
Hat ein Rentenversicherungsträger anlässlich
einer Arbeitgeberprüfung Fehler des Arbeitge-
bers bei der versicherungs- oder beitrags-
rechtlichen Behandlung durch Verwaltungsakt
(§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) beanstandet und
Beiträge und Umlagen nacherhoben, muss ein
Arbeitgeber als Beitragsschuldner diese Fest-
stellungen bei der künftigen Lohn- und
Gehaltsabrechnung beachten. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber gegen den Ver -
waltungsakt Widerspruch erhoben hat. Wi -
derspruch und Klage haben in diesen Fällen
keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr.
1 SGG).
Mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
gegenüber dem Arbeitgeber wird dieser wirk-
sam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Wirksam-
keit entfällt nicht durch einen Rechtsbehelf
(Widerspruch oder Klage). Die Wirksamkeit
eines Verwaltungsaktes endet erst mit seiner
tatsächlichen Aufhebung durch Rücknahme
oder Widerruf (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Auf Antrag des Arbeitgebers kann der zustän-
dige Rentenversicherungsträger allerdings die
sofortige Vollziehung seines Verwaltungsaktes
ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3
Satz 1 SGG). Dies setzt allerdings voraus, dass
gegen die Rechtmäßigkeit des erlassenen Ver-
waltungsaktes erhebliche Zweifel bestehen.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann aber auch
das zuständige Sozialgericht in begründeten
Fällen die sofortige Vollziehung eines Verwal-
tungsaktes ganz oder teilweise aussetzen (§
86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Solange die sofortige Vollziehung allerdings
nicht ausgesetzt und der betreffende Verwal-
tungsakt auch nicht aufgehoben worden ist,
muss dieser zunächst wirksame Verwaltungs-
akt durch den Arbeitgeber hinsichtlich seiner
Feststellungen und Regelungen bei der künfti-
gen Lohn- und Gehaltsabrechnung beachtet
werden. Beachtet ein Arbeitgeber derartige
Feststellungen nicht, hat er wegen des wirk-
sam erlassenen Verwaltungsakts Kenntnis von
seiner Zahlungspflicht und unterlässt die Bei-
tragszahlung bewusst.
Selbiges gilt, wenn ein anderer Sozialversiche-
rungsträger (Einzugsstelle oder Clearingstelle
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund)
mit Verwaltungsakt eine Entscheidung zur Ver-
sicherungs- oder Beitragspflicht getroffen hat
und der Arbeitgeber diese Entscheidung bei
der Lohn- und Gehaltsabrechnung unbeachtet
lässt.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 79
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
4. Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen auf-
grund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung,
die weitere Entgeltansprüche des Beschäftig-
ten betroffen haben
Stehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer ar-
beitsgerichtlichen Entscheidung weitergehen-
de Lohn- oder Gehaltsansprüche zu, ohne dass
der Arbeitgeber hierauf die fälligen Steuern
und Sozialabgaben abführt, liegt insoweit
Schwarzlohnzahlung im weitesten Sinne vor.
Auch in diesem Fall hat ein Arbeitgeber Kennt-
nis von seiner Zahlungspflicht und unterlässt
die Zahlung bewusst.
5. Unterschiedliche versicherungs- und beitrags-
rechtliche Behandlung vergleichbarer Sachver-
halte
Behandelt ein Arbeitgeber bei der Lohn- und
Gehaltsabrechnung vergleichbare Sachverhal-
te bei verschiedenen Arbeitnehmern unter-
schiedlich mit der Folge, dass in einem Fall
Beiträge und Umlagen abgeführt und im ande-
ren Fall grundlos nicht abgeführt werden, hat
der Arbeitgeber durch den vergleichbaren
Sachverhalt ebenfalls Kenntnis von seiner Zah-
lungspflicht.
Eine vorsätzliche Nichtzahlung von Sozialabga-
ben liegt regelmäßig nicht vor, wenn es um die
beitragsrechtliche Behandlung von wenig verbrei-
teten Entgelten als Nebenleistungen geht, bei
denen die steuer- und beitragsrechtliche Behand-
lung nicht übereinstimmend und in komplizierten
Rechtsvorschriften geregelt ist und der Arbeitge-
ber die Lohn- und Gehaltsabrechnung ohne Fach-
personal selber vornimmt (vgl. BSG-Urteil vom
30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R –).
Mindestlohnverstoß
Wird ein gesetzlich bestimmter Mindestlohn
(nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz oder nach einer
Rechtsverordnung aufgrund des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes) nicht gezahlt, ist im Einzelfall
zu prüfen, ob der Arbeitgeber Kenntnis von dem
Mindestlohn gehabt hat. Hatte der Arbeitgeber
Kenntnis von dem Mindestlohn und diesen nicht
gezahlt, hat der Arbeitgeber damit die auf den ge-
setzlichen Mindestlohn entfallenden Sozialabga-
ben bewusst vorsätzlich vorenthalten. Mit Hin-
weis auf das im Beitragsrecht der Sozialversiche-
rung geltenden Entstehungsprinzips (§ 22 Abs. 1
Satz 1 SGB IV) ist es in diesem Zusammenhang
nicht erforderlich, dass der Mindestlohn als bei-
tragspflichtiges Entgelt tatsächlich gezahlt wor-
den ist.
Nettolohnfiktion
Hat ein Arbeitgeber auf gezahlte Entgelte Steu-
ern und Sozialabgaben nicht gezahlt, so gilt in
diesen Fällen ein Nettoarbeitsentgelt zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigtem als vereinbart
(Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB
IV). Dies hat zur Folge, dass für die Beitragsbe-
rechnung das gezahlte Entgelt unter Beachtung
der nunmehr vom Arbeitgeber zu übernehmen-
den Steuern und Sozialabgaben auf ein Bruttoar-
beitsentgelt hochzurechnen ist.
80 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 09.
November 2011 – B 12 R 18/09 R – entschieden,
dass auch diese sogenannte Nettolohnfiktion nur
dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber als
Beitragsschuldner Steuern und Sozialabgaben auf
gezahlte Entgelte vorsätzlich nicht gezahlt hat.
Dies hat zur Folge, dass künftig in einer Vielzahl
von Fällen bei der Erhebung von Säumniszuschlä-
gen nach § 24 Abs. 2 SGB IV im Rahmen einer Ar-
beitgeberprüfung zuvor für die Beitragsberech-
nung auch eine Hochrechnung des gezahlten Ent-
gelts als Nettoentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt
zu erfolgen hat. Danach liegt in diesen Fällen ge-
fühlt eine doppelte Sanktion der vorsätzlichen
Nichtzahlung der Sozialabgaben vor. Diese dop-
pelte Sanktion ist aber durch gesetzliche Rege-
lungen begründet (§ 24 Abs. 2 SGB IV und § 14
Abs. 2 Satz 2 SGB IV) und damit zulässig.
Die sogenannte Nettolohnfiktion ist regelmäßig
in den nachfolgenden Fällen anzuwenden:
1. Klassische Schwarzarbeit oder Schwarzlohn-
zahlung
2. Nichtberücksichtigung früherer Beanstandun-
gen eines Rentenversicherungsträgers aus
einer vorhergehenden Arbeitgeberprüfung
3. Unterschiedliche versicherungs- und beitrags-
rechtliche Behandlung vergleichbarer Sachver-
halte
Strafrechtliche Auswirkungen
Soweit der Rentenversicherungsträger künftig bei
der Feststellung von Beitragsforderungen die Net-
tolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) anwendet
und Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 2 SGB IV) er-
hebt, dürfte regelmäßig auch der strafrechtliche
Tatbestand der Beitragsvorenthaltung (§ 266a
StGB) erfüllt sein. Danach ist die Vorenthaltung
von Sozialabgaben mit Strafe bewährt. Auch in die-
sem Fall ist es nach der ständigen Rechtsprechung
der Strafgerichte ausreichend, wenn ein Arbeitge-
ber als Beitragsschuldner Beiträge und Umlagen
mit bedingtem Vorsatz nicht gezahlt hat, er also
seine Zahlungspflicht für möglich und die Nicht-
zahlung billigend in Kauf genommen hat (vgl. u. a.
BGH-Urteil vom 16. April 2014 – 1 StR 638/13 –).
Bedeutung für Abrechnungsstellen
Da sich ein Arbeitgeber schuldhaftes Verhalten
eines Vertreters als Erfüllungsgehilfen bei der
Lohn- und Gehaltsabrechnung zurechnen lassen
muss (vgl. u. a. BGH-Urteil vom 28. Februar 2012
– VI ZR 9/11 –), hat die nunmehr vorliegende so-
zialgerichtliche Rechtsprechung insbesondere für
Abrechnungsstellen (Steuerberater und Rechen-
zentren) Bedeutung.
Wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung im Auf-
trag eines Arbeitgebers durch eine Abrechnungs-
stelle eigenständig und eigenverantwortlich
durchgeführt und sind dabei schuldhaft Sozialab-
gaben nicht abgeführt worden, kann dies zu
einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
führen. Solche Schadensersatzansprüche des
Arbeitgebers können durch die Berufshaftpflicht-
versicherung der Abrechnungsstelle reguliert
werden. Eine Inanspruchnahme der Berufshaft-
pflichtversicherung ist in der Regel allerdings
ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der Sozi-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 81
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
alabgaben durch vorsätzliches Verhalten herbei-
geführt worden ist.
Sofern anlässlich einer Arbeitgeberprüfung durch
den Rentenversicherungsträger mit Beitragsbe-
scheid Beitragsforderungen festgestellt werden
und hierauf zusätzlich Säumniszuschläge erho-
ben werden, kann die Feststellung der vorsätzli-
chen Beitragsvorenthaltung dazu führen, dass
eine Inanspruchnahme der Berufshaftpflichtversi-
cherung der Abrechnungsstelle ausgeschlossen
ist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber der ab-
rechnenden Stelle nicht sämtliche für die korrek-
te Abrechnung erforderlichen Informationen oder
Unterlagen übermittelt hat.
Konnte in der Vergangenheit der prüfende Ren-
tenversicherungsträger die Erhebung von Säum-
niszuschlägen mit einem lediglich fahrlässigen
Abrechnungsfehler begründen, war dadurch die
Haftung durch die Berufshaftpflichtversicherung
einer Abrechnungsstelle nicht ausgeschlossen.
Dies hat sich nunmehr mit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts geändert.
Weitergehend können diese Feststellungen auch zu
Ermittlungen der Strafbehörden im Zusammenhang
mit der Beitragsvorenthaltung führen, weil der Tat-
bestand der Beihilfe durch die Abrechnungsstelle
als Erfüllungsgehilfe erfüllt sein könnte.
Bedeutung für bestandskräftige
Beitragsbescheide
Hat ein Rentenversicherungsträger im Rahmen
einer Arbeitgeberprüfung mit Beitragsbescheid
Säumniszuschläge im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB
IV erhoben und ist gegen diesen Bescheid ein Wi-
derspruch oder ein Sozialgerichtsverfahren an-
hängig, so ist die Erhebung der Säumniszuschlä-
ge unter Beachtung der aktuellen BSG-Entschei-
dung zu überprüfen. Die Nichterhebung von
Säumniszuschlägen ist allerdings daran gebun-
den, dass der Arbeitgeber die unverschuldete Un-
kenntnis seiner Zahlungspflicht gegenüber dem
Rentenversicherungsträger glaubhaft machen
kann.
Sind hingegen mit zwischenzeitlich bestandskräf-
tig gewordenen Beitragsbescheid Säumniszu-
schläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV erhoben wor-
den, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Dies-
bezüglich kann ein Überprüfungsantrag (§ 44
Abs. 1 SGB X) nicht gestellt werden, weil eine
Überprüfung nur zulässig möglich ist, soweit Bei-
träge mit Beitragsbescheid zu Unrecht erhoben
82 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
worden sind. Außerdem können auf Antrag nur zu
Unrecht gezahlte Beiträge erstattet werden (§ 26
Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Eine von den Beiträgen losgelöste Überprüfung,
ob Säumniszuschläge zu Recht erhoben worden
sind, sowie eine eventuell weitergehende Erstat-
tung von Säumniszuschlägen als lediglich Neben-
folge der unterlassenen Beitragszahlung ist da-
nach nicht vorgesehen.
Fazit
Unter Beachtung der aktuellen Entscheidung des
Bundessozialgerichts ist die Erhebung von Säum-
niszuschlägen durch Beitragsbescheid anlässlich
einer Arbeitgeberprüfung durch einen Renten -
versicherungsträger deutlich eingeschränkt wor-
den. Dies entlastet die Arbeitgeber als Beitrags-
schuldner.
Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind
künftig regelmäßig nur noch zu erheben, wenn
die Lohn- und Gehaltsabrechnung
a) durch den Arbeitgeber mit Fachpersonal
eigenständig und eigenverantwortlich
durchgeführt wird oder
b) auf eine Abrechnungsstelle übertragen
worden ist und
besondere Fallkonstellationen vorliegen. Dies ist
in der Regel der Fall, bei
1. klassischer Schwarzarbeit oder
Schwarzlohnzahlung oder
2. Nichtauswertung von Prüfbescheiden
der Finanzverwaltung oder
3. Nichtberücksichtigung von Beanstandungen
aus früheren Arbeitgeberprüfungen oder
4. Nichtzahlung von Beiträgen aufgrund
zusätzlicher Entgeltansprüche nach arbeits-
gerichtlichen Entscheidungen oder
5. unterschiedlicher Behandlung vergleichbarer
Sachverhalte.
Insbesondere Abrechnungsstellen werden daher
künftig noch intensiver und genauer auf die Rich-
tigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung achten
müssen. In Zweifelsfällen kann es auch erforder-
lich sein, eine zeitnahe Entscheidung der zustän-
digen fachkundigen Stelle (Einzugsstelle oder
Clearingstelle) zur versicherungs- oder beitrags-
rechtlichen Behandlung strittiger Sachverhalt ein-
holen zu müssen. Das Bundessozialgericht hat in
seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2018
nämlich auch festgestellt, dass es im Rahmen des
bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein kann, wenn
ein Arbeitgeber als Beitragsschuldner oder sein
Erfüllungsgehilfe bei Unklarheiten hinsichtlich der
versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurtei-
lung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, eine
Entscheidung einer fachkundigen Stelle her bei -
zuführen.
Aus den
Verbandsnachrichten
2/2019 des
Steuerberaterverbandes
Schleswig-Holstein
e.V.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 83
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
Weil in dem Erstattungsverfahren nach dem Auf-
wendungsausgleichsgesetz (AAG) die Verwen dung
personenbezogener Daten im Feld „Verwendungs-
zweck“ mit der Datenschutz-Grundverordnung
unzulässig geworden ist, wird die Verfahrens -
beschreibung zum 01. Januar 2020 angepasst.
Zugleich wird die Beitragssatzdatei um Besonder-
heiten bei der Erstattungshöhe ergänzt.
Die europaweit geltende Datenschutz-Grundver-
ordnung (DSGVO), die den Schutz insbesondere
von personenbezogenen Daten strenger regelt,
gilt bereits seit dem 25. Mai 2018. Im Datenbau-
stein Bankverbin dung (DBBV) wird häufig das
Feld „Verwendungszweck“ in unzulässiger Weise
unter anderem mit der Personalnummer des
Arbeitnehmers gefüllt. Mit dieser Angabe, die
Rückschlüsse auf den Arbeitnehmer erlaubt,
können die Krankenkassen keine datenschutz-
konforme Überweisung vornehmen. Eine schnel-
le, automatisierte Verarbeitung der AAG-Er -
stattungsanträge kann somit nicht eingehalten
werden.
Zum 1. Januar 2020 wird die Verfahrensbeschrei-
bung für das Antragsverfahren auf Erstattung
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz um fol-
gende Aussage erweitert:
• Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers
wie zum Beispiel Name, Versicherungsnummer
oder Personalnummer dürfen nicht im Feld
Verwendungszweck übermittelt werden.
Für die Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter im Perso-
nal- und Lohnbüro bedeutet das: Wie schon bis-
her ist die manuelle oder maschinelle Eingabe
personenbezogener Daten im Feld „Verwen-
dungszweck“ unzulässig. Verwendet der Arbeit-
geber trotzdem weiterhin einen personenbezoge-
nen Verwendungszweck, kann die Krankenkasse
diesen nicht in der Erstattung angeben. Als Hin-
weistext wird stattdessen „Erstattung AAG“ aus-
gegeben.
Auch für die Softwareersteller von Entgeltabrech-
nungsprogrammen entsteht Handlungsbedarf.
Künftig dürfen systemseitig keine Auswahlmög-
lichkeiten/Vorgaben über personenbezogene An-
gaben mehr angeboten werden, was die Entgelt-
abrechnungsprogramme bis zum 01. Januar 2020
berücksichtigen sollen.
Erweiterung der Beitragssatzdatei
Eine weitere Änderung zum 01. Januar 2020 be-
trifft die Erweiterung der Beitragssatzdatei. Der
Hintergrund dieser Anpassung: Die Satzung einer
Krankenkasse kann vorsehen, dass die bei Be-
ENTGELTFORTZAHLUNG:ÄNDERUNGEN IM ERSTATTUNGSVERFAHREN
schäftigungsverboten anfallenden Beitragsantei-
le pauschal mit 20 Prozent abgegolten werden.
Die Höhe ist begrenzt auf tatsächlich zu ent -
richtende Beitragsanteile. Diese – bisher nicht
vorgesehene Variante – wird in der Beitragssatz-
datei ab dem 01. Januar 2020 mit der neuen
Kennziffer 3 abgebildet. Für die maschinelle Um-
setzung bedeutet das:
• Keine Begrenzung des der Erstattung zugrun-
deliegenden Arbeitsentgelts auf die Bei trags -
bemes sungsgrenze (Ausgangsbetrag) bei der
pauschalen Berechnung des Beitrags.
• Die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge aus
dem Ausgangsbetrag sind begrenzt auf die je-
weilige Beitragsbemessungsgrenze. Einmal-
Wenn Sie immer zwischen Brille
und Kontaktlinsen wechseln,
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STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 85
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
zahlungen werden nicht berücksichtigt, da sie
nicht erstattungsfähig sind.
• Der niedrigere Wert ist für die Erstattung maß-
gebend.
Beispiel 1:
Ausgangsbetrag = 750,00 Euro
Gesamtsozialversicherungs-
beiträge 20 % = 150,00 Euro
Tatsächliche Beiträge = 150,94 Euro
Erstattung: 750,00 Euro
(fortgezahltes Bruttoentgelt)
+ 150,00 Euro (Pauschale) = 900,00 Euro
Beispiel 2:
Ausgangsbetrag = 7.500,00 Euro
Gesamtsozialversicherungs-
beiträge 20 % = 1.500,00 Euro
Tatsächliche Beiträge = 1.141,32 Euro
Erstattung: 7.500,00 Euro
(fortgezahltes Bruttoentgelt)
+ 1.141,32 Euro
(tatsächliche Beiträge) = 8.641,32 Euro
Die Informationstechnische Servicestelle der ge-
setzlichen Krankenversicherung wird die maschi-
nelle Beitragssatzdatei anpassen und eine Erfas-
sung des neuen Wertes Ende 2019 mit einem
Gültig-ab-Datum 01. Januar 2020 zulassen und
über ihren Newsletter su.news gesondert infor-
mieren.
Im Ergebnis können die Krankenkassen für das
U2-Verfahren dann folgende Erstattungsvarian-
ten für die Arbeitgeber darstellen:
• 0 = Erstattungssatz auf tatsächliche Beiträge
in Prozent; bei U2 wird der Wert mit 100 Pro-
zent vorgegeben.
• 1 = pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Ar-
beitsentgelts als Abgeltung der Beiträge in Pro-
zent.
• 2 = pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Ar-
beitsentgelts begrenzt auf die Beitragsbemes-
sungsgrenze in Prozent.
• 3 = pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Ar-
beitsentgelts, jedoch nicht mehr als die tat-
sächlich zu entrichtenden Beiträge.
AOK-Service
Grundlegende Informationen zur Entgeltfortzah-
lungsversicherung bei Krankheit und bei Mutter-
schaft finden Sie im Arbeitgeberfachportal der
AOK.
Die Mitglieder des Steuerberaterverbandes Ham-
burg können an dieser Stelle einen besonderen
Service in Anspruch nehmen. Bei individuellen
Fragen zur Entgeltfortzahlung und zu allen ande-
ren sozialversicherungsrechtlichen Themen
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Center Business die passende Antwort – auch
wenn der betreffende Arbeitnehmer einmal nicht
AOK-versichert ist:
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Jana Rossow (2023-2191) und
Nadine Seehaus (2023-3410).
Arbeitsmotivation „Ich hab Kopfschmerzen. Soll
ich trotzdem zur Arbeit gehen oder mich krank-
melden?“ In solchen Situationen treffen Beschäf-
tigte ihre Entscheidung oft kurzfristig morgens
beim Aufstehen. Wie sie ausfällt, hängt auch vom
Betriebsklima ab.
„Oft machen Führungskräfte lieber einen Bogen
um Themen wie Krankheit und Fehlzeiten“, be-
richtet Dr. Anne Katrin Matyssek, Diplom-Psycho-
login und Autorin mehrerer Fachbücher über ge-
sunde Führung:
„Sie beauftragen Personalabteilungen oder ande-
re im Betrieb damit, Krankmeldungen entgegen-
zunehmen.“ Das sei ein Fehler. Denn Mitarbeiter
könnten dann den Eindruck bekommen, dass ihr
Wegbleiben dem Vorgesetzten gar nicht auffalle
oder es ihn nicht interessiere. „Bei geringen An-
lässen bleiben sie dann aus Trotz schon mal eher
zu Hause. Zwei Minuten für ein persönliches Ge-
spräch sollte eine Führungskraft also erübrigen
können.“
Echte Anteilnahme. Den Grund für ihr Kranksein
brauchen Beschäftigte im Gespräch mit dem Ar-
beitgeber nicht anzugeben. Im Idealfall kann die
Führungskraft bei dieser Gelegenheit zum Aus-
druck bringen: „Wir brauchen Sie hier – aber fit.
Kurieren Sie sich also in Ruhe aus. Sobald abseh-
bar ist, wann Sie wieder einsatzfähig sind, freuen
wir uns über eine Nachricht. Gute Besserung!“
Durch echte Anteilnahme lässt sich die Identifika-
tion des Mitarbeiters mit dem Unternehmen fes-
tigen. Fällt das Fernbleiben dagegen nicht auf,
kann dies erst recht krankmachen. So zeigt der
Fehlzeiten-Report 2018 des Wissenschaftlichen
Instituts der AOK (WIdO): Wer sich von den Füh-
rungskräften anerkannt fühlt und die eigene Ar-
beit als wichtig empfindet, fehlt im Durchschnitt
9,4 Arbeitstage pro Jahr. Ist das nicht der Fall,
kommt ein Angestellter auf nahezu 20 Fehltage –
also auf mehr als doppelt so viele.
Gesundes Betriebsklima. „Interesse, Anerken-
nung und Wertschätzung sind wichtig für eine ge-
sunde Unternehmenskultur“, sagt Dr. Matyssek.
Das könnten Führungskräfte beispielsweise da-
durch zeigen, indem sie Mitarbeiter als Experten
für ihre Arbeit etwa in die Entscheidungsfindung
miteinbeziehen, Leitungsentscheidungen trans-
parent machen und Überlastungen nach Möglich-
keit abbauen. Es komme zudem darauf an, die
persönlichen Ressourcen des Einzelnen am Ar-
beitsplatz zu stärken – durch Zuspruch, zwischen-
menschliche Unterstützung und ein offenes Ohr:
„Wissen Angestellte: Meine Führungskraft steht
86 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
ENTSCHEIDUNG AUF DER BETTKANTE
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 87
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
Quelle:
gesundes
unternehmen – das
Arbeitgebermagazin
der AOK
Bremen/Bremerhaven
1 | 2019
zu mir und stärkt mir den Rücken, festigt das ihre
Bindung an das Unternehmen und spiegelt sich
belegbar in weniger Fehlzeiten wider.“
Unterstützende Gespräche. Kehren Mitarbeiter
nach einer Krankheit zurück, sollten Vorgesetzte
ein Willkommensgespräch mit ihnen führen, sie
namentlich begrüßen und die Freude über die
Rückkehr ausdrücken: „Wichtig ist zu fragen, ob
der Ausfall arbeitsbedingte Ursachen hatte, ob
noch Schonung nötig ist, und darüber zu infor-
mieren, was in der Zwischenzeit passierte.“ Bei
Beschäftigten, die sich auffallend häufig krank-
melden, dürfe der Vorgesetzte durchaus anspre-
chen, dass es für ihn selbst problematisch sei,
permanent umplanen zu müssen. Mitarbeiter wie-
derum, die erkennbar zu Präsentismus neigen,
also trotz Krankheit zur Arbeit kommen, sollten
Führungskräfte dagegen nach Hause schicken.
Und dass Präsentismus keine Ausnahmeerschei-
nung ist, belegt der WIdO-Fehlzeiten-Report
2018. Danach ging 2017 mehr als jeder Fünfte
(21,1 Prozent) krank zur Arbeit, obgleich ein Arzt
davon abgeraten hatte.
Reduzierter Krankenstand. Kommt es im Be-
trieb gehäuft zu Krankheitsausfällen, ist es rat-
sam, das in Teamrunden zur Sprache zu bringen
und herauszufinden, ob es an der Arbeitsplatzsi-
tuation liegt: „Müssen Kollegen zum Beispiel
wegen Krankheit immer für andere mitarbeiten,
kann sich das Gefühl einstellen ‚Jetzt bin ich auch
mal dran!‘. Darüber muss man aber reden“, sagt
die Expertin und fügt hinzu: „Als Führungskraft
sollte ich die Mehrarbeit dankend würdigen.“
Wichtig: Niemandem dürfen „leichtfertige“ Krank-
meldungen unterstellt werden und kein Kollege
darf vor dem Team vom Vorgesetzten namentlich
genannt werden. Von Anwesenheitsprämien hält
sie nichts. Denn sie würden den Präsentismus
stärken und könnten zudem unfair sein, weil sie
unterstellen, dass ein Teil der Fehlzeiten nicht be-
rechtigt war: „In einer von Misstrauen geprägten
Kultur kann soziale Motivation nicht wachsen –
die Bindung des Mitarbeiters ans Team und ans
Unternehmen wird erschwert. Viel wertvoller ist
verbale Anerkennung – und ein Dankeschön.“
88 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
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VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 89
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