Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
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3. Mai 2023© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. RegneryPartner in
Dr. Eich, Jakob & Partner mbBRechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 1956073 Koblenz
Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30 Email: [email protected] Internet: www.ejp-koblenz.de
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 23. Mai 2023© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
GliederungI. Was versteht das Steuerrecht unter dem Begriff „Betrieb“?
II. Möglichkeiten der Betriebsübergabe unentgeltlich vollentgeltlich Teilentgeltlich
III. Besteuerungsfolgen
IV. Exkurs in die Erbschaft- und Schenkungsteuer
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 33. Mai 2023© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
I. Was versteht das Steuerrecht unter einem „Betrieb?
1. Steuerbegünstigt ist regelmäßig nur die „Betriebsüber- tragung im Ganzen“, d.h. der Betrieb im steuerlichen Sinne muss mit sämtlichen wesentlichen Wirtschaftsgütern übertragen werden (gilt grundsätzlich für die Einkommen- und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer).
2. Wird der Betrieb „zerschlagen“ und nicht komplett übertragen, entfallen
grundsätzlich die steuerlichen Vorteile, nämlich: - Ermäßigter Steuersatz bei der Einkommensteuer, - Freibeträge und gemilderte Belastung bei der Erbschaft-/
Schenkungsteuer.
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3. Beispiel „Einzelunternehmen“
A betreibt seinen Handwerksbetrieb in der Rechtsformeines Einzelunternehmens. Zu dem Betrieb zählt steuerlich (teilweise) ein bebautes Grundstück, in dem sich die betrieblichen Räumlichkeiten befinden.Außerdem wohnen der Betriebsinhaber und seine Familie in dem Haus, das zivilrechtlich im Alleineigentum von A
steht.
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Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
Beispiel:
25% private Nutzung
75% betriebliche Nutzung
Die Wertverhältnisse bzgl. des Grundstückes stellen sich wie folgt dar:Buchwerte Grund u. Boden und Gebäude insgesamt: € 10.000Verkehrswert insgesamt: € 360.000Þ Stille Reserven insgesamt: € 350.000
Þ STEUERRISIKO bei angenommener Einkommensteuerbelastung von 40% = € 350.000 x 75% x 40% = € 105.000
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Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
A
25% private Nutzung75% betriebliche Nutzung
A möchte nun das Grundstück als Altersversorgung zurück-behalten, an den Sohn/die Tochter verpachten und auf denSohn/die Tochter den übrigen Betrieb übertragen.
Steuerliche Folge: Keine begünstigte Betriebsübergabe.
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II. Möglichkeiten der Übertragung
1. Unentgeltliche Übertragung,
2. Vollentgeltliche Übertragung,
3. Teilentgeltliche Übertragung.
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II. Möglichkeiten der Übertragung und steuerliche Folgen
Einkommensteuer Schenkung-/ Erbschaftsteuer
Entgeltliche Betriebsnachfolge
JA(evtl. ermäßigte Steuer)
NEIN
Unentgeltliche Betriebsnachfolge
NEIN JA
Teilentgeltliche Betriebsnachfolge(sofern steuerlich begünstigt)
NEIN JA
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III. Besteuerungsfolgen
1. Betriebsübergeber1.1. Entgeltlichkeit
- Einzelfirma, Mitunternehmeranteil Möglicherweise ermäßigter Steuersatz,- GmbH-Anteile
Teileinkünfteverfahren.
1.2. Unentgeltlichkeit - Keine Besteuerungsfolgen.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 103. Mai 2023© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
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1.3. Teilentgeltlichkeit
- Liegt vor, wenn Gegenleistung über dem Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens liegt,
- Übertragung löst in Höhe der „Entgeltlichkeit“ Einkommensteuer aus,
- Nicht im Fall der „Generationsnachfolge“, die in der Regel im Familienkreis erfolgt, wenn gegen dauernde Last/Rente (existenzsichere Einheit).
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 113. Mai 2023© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
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2. Betriebsübernehmer
2.1. Entgeltlichkeit und Teilentgeltlichkeit, außer im Fall der „Generationsnachfolge“
- Abschreibungsmöglichkeit bzgl. des erworbenen Vermögens,- U. U. Firmenwertaktivierung,- Bei Erwerb von GmbH-Anteilen, keine
Abschreibungsmöglichkeiten, steuerliche „Absetzbarkeit“ regelmäßig erst bei eigener Veräußerung, beschränkter Abzug der Finanzierungskosten (bestenfalls 60 % der Kosten).
2.2. Unentgeltlichkeit- Fortführung der steuerlichen Werte des Vorgängers,
- Übertragung „stille Reserven“ und Fortführung „latente Steuerlast“
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IV. Exkurs in die Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten „Ertragswert- verfahren“, „Gewinn-Multiplikator“ = rd. 18 für 2016 (2015 =
rd. 18; 2014 = rd. 14); Ausnahme: Branchenübliches Bewertungsverfahren.
2. Persönliche Freibeträge- Kinder: € 400.000,- Ehegatte: € 500.000 und u. U.: € 256.000
(= Versorgungsfreibetrag).
3. Sachlicher Freibetrag, Neuregelung in 2016.
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Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
Ich bedanke mich ganz herzlich für IhreAufmerksamkeit und stehe Ihnen
selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank!
Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery