Verordnung über die Berufsausbildung · § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes ......

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Verordnung über die Berufsausbildung Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte vom 19. Mai 1999 nebst Rahmenlehrplan Bestell-Nr. 61.02.137

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Verordnungüber dieBerufsausbildung

Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

vom 19. Mai 1999

nebst Rahmenlehrplan

Bes

tell-

Nr.

61.

02.1

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungs-fachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029 vom 31. Mai 1999) nebst Rahmenlehrplanfür den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (Be-schluß der Kultusministerkonferenz vom 5. Februar 1999)

InhaltSeite

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.................................................... 3

§ 2 Ausbildungsdauer........................................................................................................ 3

§ 3 Ausbildungsberufsbild................................................................................................. 3

§ 4 Ausbildungsrahmenplan ............................................................................................. 4

§ 5 Ausbildungsplan .......................................................................................................... 5

§ 6 Berichtsheft .................................................................................................................. 5

§ 7 Zwischenprüfung ......................................................................................................... 5

§ 8 Abschlußprüfung ......................................................................................................... 6

§ 9 Übergangsregelung..................................................................................................... 7

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten..................................................................................... 7

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Anlage 1 (zu § 4) – Sachliche Gliederung –.......................................................................... 8

Anlage 2 (zu § 4) – Zeitliche Gliederung – ............................................................................ 12

Rahmenlehrplan für den AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte ........................................... 14

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Verordnungüber die Berufsausbildung

zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Vom 19. Mai 1999(abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1029 vom 31. Mai 1999)

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. Sep-tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-laß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium des Innern, dasBundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-schung:

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte wird staat-lich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbil-dung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1. Bundesverwaltung,

2. Landesverwaltung,

3. Kommunalverwaltung,

4. Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und

5. Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

gewählt werden.

§ 3

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-nisse:

1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz;

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2. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe; 3. Informations- und Kommunikationssysteme; 4. Kommunikation und Kooperation; 5. Verwaltungsbetriebswirtschaft: 5.1 Betriebliche Organisation, 5.2 Haushaltswesen, 5.3 Rechnungswesen, 5.4 Beschaffung; 6. Personalwesen; 7. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgendenFertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Bundesverwaltung: 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung, 1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes, 1.3 Personalwirtschaft; 2. in der Fachrichtung Landesverwaltung: 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts; 3. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung: 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, 3.3 Kommunalrecht; 4. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern: 4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,4.2 Selbstverwaltungsrecht, 4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, 4.4 Berufsbildungsrecht; 5. in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in

Deutschland: 5.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,5.2 Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 5.3 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen in der gemeinsamen Berufsausbildungund in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen An-leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-plan) vermittelt werden.

(2) Für die Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorga-nisation und Industrie- und Handelskammern erlassen die Länder, für die Fachrichtung Kir-chenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland die Kirchen für

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die Zeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Vorschriften über den Ausbildungsrahmenplan im Sinne des§ 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Dabei können die Fachrichtungen Landesver-waltung und Kommunalverwaltung zusammengefaßt werden.

(3) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederungdes Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbil-dung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt wer-den, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinnedes § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständigesPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(5) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnissein den Fachrichtungen Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunalverwaltung und Kir-chenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer dienst-begleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden zu vermitteln. Hierfür kommen ins-besondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis3 und 5 in Betracht. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Be-rufsschulunterricht abzustimmen.

§ 5

Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubil-denden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6

Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihmist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Aus-bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie sollin der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für daserste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höch-stens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

b) Haushaltswesen und Beschaffung,

c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Fertigkei-ten und Kenntnisse und für die Fachrichtung Bundesverwaltung auf die in Abschnitt II aufge-führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie für die übrigen Fachrichtungen auf die in den je-weiligen Vorschriften der Länder oder Kirchen nach § 4 Abs. 2 aufgeführten Fertigkeiten undKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Be-rufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Verwaltungsbetriebswirtschaft, Personalwesen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft:

In höchstens 135 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbei-ten. Er soll dabei zeigen, daß er haushaltsrechtliche, betriebswirtschaftliche und organi-satorische Zusammenhänge versteht und Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete imRahmen der betrieblichen Leistungserstellung praktisch anwenden kann;

2. Prüfungsbereich Personalwesen: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbei-ten. Er soll dabei zeigen, daß er rechtliche Zusammenhänge versteht und Personalange-legenheiten bearbeiten kann;

3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbei-ten. Er soll dabei zeigen, daß er Sachverhalte rechtlich beurteilen und verfahrensmäßigbearbeiten kann. Die jeweilige Fachrichtung ist dabei zu berücksichtigen;

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbeson-dere aus folgenden Gebieten a) staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge, b) Vertragsrecht, c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung: Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus seinerFachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt fürdas folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitser-gebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizierenund kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für dieAufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

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(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichenmit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertetworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in ei-nem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-fung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei derErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichenArbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in mindestens drei der in Absatz 2 genann-ten schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Lei-stungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-fung nicht bestanden.

§ 9

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sinddie bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbarendie Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verord-nung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachan-gestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886), geändert durch Verordnung vom 2. April 1981(BGBl. I S. 349), sowie die landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 4 Satz 2 der Verordnungvom 2. Juli 1979.

Bonn, den 19. Mai 1999

Der Bundesminister des Innern

S c h i l y

Der Bundesministerfür Wirtschaft und Technologie

M ü l l e r

Der Bundesministerfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

F r a n z M ü n t e f e r i n g

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Anlage 1(zu § 4)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

– Sachliche Gliederung –

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1 Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)

1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)

a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamt-system der öffentlichen Verwaltung beschreiben

b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern

c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-schaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen

1.2 Berufsbildung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)

a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

b) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen

c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung auf-zeigen

d) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Perso-nalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen

e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erläutern

1.3 Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitplatz fest-stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

1.4 Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-den Entsorgung zuführen

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2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)

a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden

b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten

c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen

d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten

e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen

f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen

g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten

h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maß-nahmen einleiten

3 Informations- und Kommuni-kationssysteme(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)

a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben

b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen

c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informa-tions- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedin-gungen und -anforderungen aufzeigen

d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen

e) Regelungen zum Datenschutz anwenden

4 Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)

a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qua-litätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen

b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden

c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten

d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen

e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen

f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten

5 Verwaltungsbetriebswirtschaft(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)

5.1 Betriebliche Organisation(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)

a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungs-betriebes darstellen

b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen

5.2 Haushaltswesen(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)

a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründen

b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mitwirken

c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

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d) Haushaltsgrundsätze anwenden

e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen

f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen prüfen

g) Zahlungsvorgänge bearbeiten

5.3 Rechnungswesen(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)

a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern

b) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen

c) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten

d) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen

e) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-instrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben

5.4 Beschaffung(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)

a) Beschaffungsgrundsätze anwenden

b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften

6 Personalwesen(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)

a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechts-grundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden

b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten

c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten

d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen, insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bear-beiten

e) Vergütungen berechnen

f) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden

g) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung berück-sichtigen

h) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben

7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)

a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten

b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden

c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden

d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen

e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen

f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen

g) förmliche Zustellung veranlassen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Bundesverwaltung

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1)

a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen

b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden

c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten

d) Entscheidungen begründen

1.2 Verwaltungshandeln in Arbeits-gebieten des Ausbildungs-betriebes(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)

a) Zuständigkeiten und Leistungen erläutern

b) Arbeitsabläufe einhalten und Verfahrensregelungen anwenden

c) bereichsbezogene Arbeitsaufgaben kostenbewußt planen und ausführen

d) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfen

e) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksich-tigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und verwenden

f) Fachauskünfte erteilen

1.3 Personalwirtschaft(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)

a) die Notwendigkeit von Personalbedarfsplanungen erläutern

b) Stellenausschreibungen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten

c) Bewerbungen nach betrieblichen Kriterien auswerten und bearbeiten

d) Vorschriften, Verfahren und Auswirkungen der Planstellen- und Stellenbewirtschaftung erläutern

e) Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen und flexibler Arbeitszeiten auf die Personalwirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen

f) bei der Personaleinsatzplanung und deren Umsetzung mitwirken, insbesondere Dienstpläne erstellen

g) Vorgänge im Zusammenhang mit Abordnungen und Ver-setzungen bearbeiten; Reisekosten berechnen

h) bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwirken, Bildungs-maßnahmen ausschreiben, Entscheidungen über die Bewerber-auswahl vorbereiten und umsetzen

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Anlage 2(zu § 4)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

– Zeitliche Gliederung –

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnissegemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

1.2 Berufsbildung,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,

4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-nisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,

3 Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2 Haushaltswesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnissegemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4 Umweltschutz,

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,

5.4 Beschaffung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,

3 Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnissegemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3 Informations- und Kommunikationssysteme,

5.4 Beschaffung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-nisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,

6 Personalwesen

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zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3 Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnissegemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3 Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

F a c h r i c h t u n g B u n d e s v e r w a l t u n g

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnissegemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.4 Umweltschutz,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnissegemäß Anlage 1 der Berufsbildposition

II.2) 1.3 Personalwirtschaft

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 6 Personalwesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-nisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,

II. 1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,

I. 4 Kommunikation und Kooperation,

I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

fortzuführen.

1) Abschnitt I2) Abschnitt II

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Rahmenlehrplanfür den Ausbildungsberuf

Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Februar 1999)

Teil I: Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kul-tusminister und -senatoren der Länder (KMK) beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung) abgestimmt. Das Abstimmungsverfahren ist durch das „Gemeinsame Ergebnisprotokoll vom 30.Mai 1972“ geregelt. Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestan-forderungen.

Der Rahmenlehrplan ist bei zugeordneten Berufen in eine berufsfeldbreite Grundbildung und eine darauf aufbauendeFachbildung gegliedert.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln,werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie – in Verbindung mit Unterricht in weiterenFächern – der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Be-schäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Selbstständiges und verantwortungs-bewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung wird vorzugsweise in solchen Unterrichtsformen ver-mittelt, in denen es Teil des methodischen Gesamtkonzeptes ist. Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zurErreichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar fördern, sind besonders geeig-net und sollten deshalb in der Unterrichtsgestaltung angemessen berücksichtigt werden.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achtensie darauf, dass das im Rahmenlehrplan berücksichtigte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweili-gen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II: Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an derBerufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeineLerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachausbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeineBildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in so-zialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für diese Schulart geltenden Regelungender Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden einzel-nen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Berufsordnungsmitteln:

– Rahmenlehrplan der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK);

– Ausbildungsordnungen des Bundes für die betriebliche Ausbildung.

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zumZiel,

– „eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet;

– berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch im Hin-blick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln;

– die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken;

– die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwor-tungsbewusst zu handeln“.

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

– den Unterricht an einer für ihre Aufgaben spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont;

– unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen ver-mitteln;

– ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen so-wie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden;

– im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen und fördern;

– auf die mit Berufsausübung und privater Lebensführung verbundenen Umweltbedrohungen und Unfallgefahren hinwei-sen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Verminderung aufzeigen.

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Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unter-richts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie z.B.

– Arbeit und Arbeitslosigkeit

– friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter Wahrung kultureller Identität

– Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage sowie

– Gewährleistung der Menschenrechte

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Be-reitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht, durch-dacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

H a n d l u n g s k o m p e t e n z entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkompetenz undSozialkompetenz.

F a c h k o m p e t e n z bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und KönnensAufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu be-urteilen.

P e r s o n a l k o m p e t e n z bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwick-lungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenkenund zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst perso-nale Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflicht-bewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmteBindung an Werte.

S o z i a l k o m p e t e n z bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zu-wendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst ausein-ander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solida-rität.

M e t h o d e n - u n d L e r n k o m p e t e n z erwachsen aus einer ausgewogenen Entwicklung dieser drei Dimen-sionen.

Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine Befähigung zu eigenverantwortli-chem Handeln in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen. Demgegenüber wird unter Qualifikation derLernerfolg in Bezug auf die Verwertbarkeit, d. h. aus der Sicht der Nachfrage in beruflichen, gesellschaftlichen und privatenSituationen, verstanden (vgl. Deutscher Bildungsrat, Empfehlungen der Bildungskommission zur Neuordnung der Sekundar-stufe II).

Teil III: Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnit-tenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durch-führen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes berufliches Handeln sowie in vielfälti-gen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem andie Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedank-lichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen geschaffen für das Lernen in und aus der Arbeit. Diesbedeutet für den Rahmenlehrplan, dass die Beschreibung der Ziele und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestal-tung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

– Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind (Lernen für Handeln).

– Den Ausgangspunkt des Lernens bilden Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder aber gedanklich nachvollzogen(Lernen durch Handeln).

– Handlungen müssen von den Lernenden möglichst selbstständig geplant, durchgeführt, überprüft, ggf. korrigiert undschließlich bewertet werden.

– Handlungen sollen ein ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit fördern, z.B. technische, sicherheitstechni-sche, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte einbeziehen.

– Handlungen müssen in die Erfahrungen der Lernenden integriert und in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungenreflektiert werden.

– Handlungen sollen auch soziale Prozesse, z.B. der Interessenerklärung oder der Konfliktbewältigung, einbeziehen.

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinan-der verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturel-lem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungs-auftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler – auch benachteiligte oder beson-ders begabte – ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

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Teil IV: Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachange-stellten ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestell-ten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) abgestimmt.

Der Ausbildungsberuf ist nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst vom 26. Novem-ber 1993 dem Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt C: Recht und öffentliche Verwaltung zugeordnet.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter (Beschluss derKMK vom 1. Juni 1979) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Der vorliegende Rahmenlehrplan ist fachrichtungsübergreifend angelegt. Er bezieht sich auf berufliche Aufgaben undHandlungsabläufe, die allen bzw. mehreren Fachrichtungen gemeinsam sind, und verknüpft sie mit gesellschaftlichen undindividuellen Problemstellungen. Bei der Beschulung soll die Berücksichtigung des regionalen Differenzierungsbedarfs an-gestrebt werden.

Jeweils mehrere Lernfelder beziehen sich auf die Kernbereiche beruflicher Tätigkeiten:

– Verwaltungsbetriebswirtschaft einschließlich Personalwirtschaft (im Sinne des § 3 Abs. 1 Pos. 5 und 6 der Verordnungüber die Berufsausbildung)

– Verwaltungsverfahren (im Sinne des § 3 Abs. 1 Pos. 7 der Ausbildungsordnung und der fachrichtungsspezifischen Posi-tionen in § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung).

Ziel und Inhalte der Datenverarbeitung sind im Umfang von etwa 80 Unterrichtsstunden in Lernfeldern des ersten Ausbil-dungsjahres enthalten. Darüber hinaus werden Softwareprodukte exemplarisch angewandt, um Lerninhalte zu veranschau-lichen und Handlungskompetenzen zu vertiefen. Weitere fachrichtungsübergreifende Handlungskompetenzen sind eben-falls in die Lernfelder integriert. Es handelt sich insbesondere um Kompetenzen zu bürowirtschaftlichen Abläufen und zurKommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung über die Berufsausbildung) sowie zur berufsbezo-genen Anwendung von Rechenverfahren.

Die folgenden Lernfelder sind inhaltlich aufeinander bezogen und sollen deshalb zeitlich zusammenhängend unterrichtetwerden:

– Lernfeld 4 ist auf Lernfeld 3 bezogen,

– Lernfeld 6 baut auf Lernfeld 5 auf,

– Lernfeld 13 ist auf Lernfeld 8 bezogen.

Der vorliegende Rahmenlehrplan geht von folgenden schulischen Zielen aus:

Die Schülerinnen und Schüler

– besitzen eine breite berufliche Handlungskompetenz, um Aufgaben im Bereich öffentlicher Verwaltungen und Betriebeverantwortungsbewusst und bürgerorientiert wahrzunehmen;

– erkennen, daß die Funktionsfähigkeit des demokratischen und sozialen Rechtsstaates eine öffentliche Verwaltung erfor-dert, die sich als Dienstleister für den Bürger versteht;

– erkennen die Bedeutung wirtschaftlicher, rechtlicher, technischer, sozialer und ökologischer Wertvorstellungen bzw. Zu-sammenhänge für die Erfüllung und Veränderung von Verwaltungsaufgaben und begreifen die Verwaltung als lernendeOrganisation;

– erfassen Problemstellungen, entwickeln rechtlich begründete, bürgerorientierte Lösungsvorschläge, begründen Ent-scheidungen und setzen Arbeitstechniken aufgabenorientiert ein;

– kommunizieren mit Bürgern und Mitarbeitern sachlich richtung und sprachlich angemessen;

– arbeiten in Teams mit anderen konstruktiv zusammen;

– können Arbeitsabläufe effektiv gestalten und dabei Arbeitsmittel, Informations- und Kommunikationstechniken entspre-chend den jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Erfordernissen und dem Stand der technischen Entwicklung nut-zen;

– sind in der Lage, Informationen auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu beschaf-fen, aufzubereiten, auszuwerten und weiterzugeben;

– verstehen wirtschafts-, rechts-, sozial- und umweltpolitische Zielvorstellungen und beurteilen Maßnahmen zu ihrer Verwirk-lichung aus der Sicht verschiedener Interessen;

– berücksichtigen wirtschaftliches Denken bei beruflichen Tätigkeiten;

– entwickeln Problembewusstsein für den Schutz der Umwelt und berücksichtigen entsprechende Möglichkeiten bei derBerufsausübung und in anderen Lebensbereichen;

– erkennen, dass Bereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen lebensbegleitenden Lernen wichtige Voraussetzungenfür eine langfristig erfolgreiche Berufsausübung sind.

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Teil V: Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter

Nr. Lernfelder Zeitrichtwerte in Stunden

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr

1. Die eigene Berufsausbildung mitgestalten 20

2. DIe Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen 80

3. Güterbeschaffung rechnergestützt vorbereiten 80

4. Verträge zur Güterbeschaffung schließen und erfüllen 60

5. Personalvorgänge zielorientiert mitgestalten 80

6. Rechtsgrundlagen zur Ermittlung von Einkommen im öffentlichen Dienst anwenden und Arbeitsentgelte berechnen 40

7. Bestände und Wertströme im System der doppelten Buchführung erfassen und dokumentieren 40

8. Verwaltungsleistungen wirtschaftlich erstellen und kundenorientiert anbieten 60

9. Verwaltungsverfahren bürgerfreundlich durchführen 80

10. Rechtseingriffe verwaltungsmäßig vorbereiten, durchführen und überprüfen 60 40

11. Aufgaben der gewährenden Verwaltung bearbeiten 60

12. Öffentliche Leistungen in alternativen rechtlichen Formen erbringen 20

13. Öffentliche Leistungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern 100

14. Staatliches Handeln in nationale und internationale wirtschaftliche Zusammen-hänge einordnen 60

Summe (Insgeamt 880 Stunden) 320 280 280

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Lernfeld 1: 1. AusbildungsjahrDie eigene Berufsausbildung mitgestalten Zeitrichtwert: 20 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler orientieren sich in der für sie neuen Lebenssituation und gestalten ihre Berufsbildungselbst- und verantwortungsbewusst mit.

Sie ordnen ihr Ausbildungsverhältnis in das System der dualen Berufsausbildung ein, wenden für die Berufsausbildungwesentliche rechtliche Bestimmungen an und nutzen unterschiedliche Lerntechniken und Arbeitsformen.

Sie artikulieren ihre Interessen und nehmen sie unter Beachtung der neuen Position angemessen wahr.

Inhalte:

– Ausbildungsverhältnis

– Rechtliche Bestimmungen des Arbeitsschutzes für Jugendliche und Auszubildende

– Betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung für Auszubildende

Lernfeld 2: 1. AusbildungsjahrDie Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler leiten den rechtlichen Ordnungsrahmen ihrer Verwaltung aus den für ihre Fachrichtung re-levanten Rechtsgrundlagen ab und ordnen ihren Ausbildungsbetrieb in das staatliche Gesamtgefüge ein. Sie erkennendas Zielsystem einer Verwaltung, ordnen den Zielen entsprechende Aufgaben zu und stellen die Organstruktur sowie denVerwaltungsaufbau des Verwaltungsträgers dar. Sie erkennen dabei die Notwendigkeit bürgernahen Verhaltens.

Inhalte:

– Staatsbegriff, Staatsaufgaben

– Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland

– Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in das europäische Rechtssystem

– Träger der öffentlichen Verwaltung

– Horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland

– Ziele und Aufgaben der Verwaltung

– Aufbau der Verwaltung

– Grundlagen der Landesverfassung

– Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung

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Lernfeld 3: 1. AusbildungsjahrGüterbeschaffung rechnergestützt vorbereiten Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Beschaffung von Gütern unterschiedlicher Art und berücksichtigen dabeiökonomische und ökologische sowie haushaltsrechtliche Gesichtspunkte. Sie sind in der Lage, die wesentlichen Arbeits-gänge bis zur Auftragserteilung auszuführen.

Die Schülerinnen und Schüler ordnen die öffentliche Hand in Marktbeziehungen ein und verstehen die Steuerungsfunk-tion von Märkten und Preisen.

Sie wenden bei Beschaffungsvorgängen die entsprechenden bundes-, landes- und europarechtlichen Regelungen an.

Sie setzen die erforderlichen Komponenten einer Computer-Konfiguration zielgerichtet ein. Sie beurteilen diese unterergonomischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Sie wenden Methoden und Möglichkeiten der Infor-mationsbeschaffung und -verarbeitung an und beziehen moderne Kommunikationsnetze ein.

Sie nutzen Entscheidungstechniken und setzen ein Tabellenkalkulationsprogramm zur Entscheidungshilfe ein.

Inhalte:– Markt – Angebot – Nachfrage– Bedarfsermittlung– Umweltschonender Ressourceneinsatz– Bezugsquellenermittlung, öffentliche Ausschreibung– Angebotsvergleich– Haushaltsrechtliche Aspekte bei der Auftragsvergabe– Anwendung berufsbezogener Rechenverfahren– Datenverarbeitungs-Arbeitsplatz– Tabellenkalkulation– Kommunikationstechnologien– Methoden der Informationsbeschaffung und -verarbeitung– Entscheidungstechniken

Lernfeld 4: 1. AusbildungsjahrVerträge zur Güterbeschaffung schließen und erfüllen Zeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die für die Güterbeschaffung erforderlichen Verträge vor und überwachen derenErfüllung.

Sie analysieren Sachverhalte unter rechtlichen Aspekten und wenden Rechtsnormen methodisch richtig an. Dabei erfas-sen und interpretieren sie soziale Beziehungen und wirtschaftliche Interessenlagen.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen den Verpflichtungscharakter unterschiedlicher Verträge. Sie nutzen vertraglicheGestaltungsmöglichkeiten, nehmen wirtschaftliche Handlungsspielräume angemessen wahr und wenden erlernte Hand-lungsstrukturen bei anderen Rechtsgeschäften an. Sie bereiten die vertragsgemäße und kostengünstige Zahlung vor.

Bei Erfüllungsstörungen erarbeiten sie rechtliche und wirtschaftliche Möglichkeiten zur Konfliktlösung und setzen eine fürdie öffentliche Verwaltung geeignete Handlungsalternative um.

Sie führen den erforderlichen Schriftverkehr mit einem Textverarbeitungsprogramm durch.

Inhalte:– Arten der Rechtsgeschäfte, Vertragsarten– Vertragsabschluss– Grenzen der Vertragsfreiheit– Erfüllung des Vertrages– Zahlungsarten– Anordnungsverfahren– Erfüllungsstörungen– Verjährung– Technik der Rechtsanwendung– Textverarbeitung– Anwendung berufsbezogener Rechenverfahren

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Lernfeld 5: 1. AusbildungsjahrPersonalvorgänge zielorientiert mitgestalten Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler erkennen die zentrale Bedeutung der Mitarbeiter für die Zielerreichung der Verwaltung. Siebeurteilen Kriterien des quantitativen Personaleinsatzes. Sie analysieren die Mitarbeiterstruktur anhand des Stellenplans.Sie wirken bei Einstellungsverfahren, bei Maßnahmen der Mitarbeiterbetreuung und bei der Beendigung von Arbeitsver-hältnissen mit. Dabei schätzen sie die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ein.

Sie begründen den Schutzcharakter des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und kennen die Möglichkeiten dergerichtlichen Durchsetzung. Sie wenden arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen an. Sie verstehen die Notwendigkeit desSchutzes personenbezogener Daten und sind über entsprechende rechtliche Regelungen informiert.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln eine Datenbankstruktur und werten die Daten aus. Sie führen den erforderlichenSchriftverkehr mit einem Textverarbeitungsprogramm durch.

Sie gestalten die Kommunikation und Kooperation mit den Mitarbeitern zielgerichtet und verantwortungsbewusst, arbei-ten im Team und nutzen die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer für ihr eigenes Handeln.

Sie beurteilen die Bedeutung und die Möglichkeiten der beruflichen Fort- und Weiterbildung als Instrument der betrieb-lichen Personalentwicklung und zur eigenen Entwicklung.

Inhalte:

– Ziele und Aufgaben der Personalpolitik

– Personalbedarfs- und Personaleinsatzplanung

– Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst

– Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

– Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

– Arbeitsschutz

– Arbeitsgerichtsbarkeit

– Mitwirkung und Mitbestimmung

– Mitarbeiterführung

– Fort- und Weiterbildung

– Gesprächsführung

– Textverarbeitung

– Datenbank

– Datenschutz

Lernfeld 6: 2. AusbildungsjahrRechtsgrundlagen zur Ermittlung von Einkommen im öffentlichen Zeitrichtwert: 40 StundenDienst anwenden und Arbeitsentgelte berechnen

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler vollziehen das Zustandekommen von Tarifverträgen nach und setzen sie zu anderenRechtsgrundlagen in Beziehung. Sie unterscheiden die Besoldung der Beamten von den Arbeitsentgelten der Arbeit-nehmer.

Sie berechnen die Arbeitsentgelte von Arbeitern und Angestellten und wenden entsprechende Software an. Sie über-blicken das Verfahren der Einkommensteuererhebung, erkennen Notwendigkeit und Grenzen sozialgesetzlicher Rege-lungen und sind über Möglichkeiten der Vermögensbildung von Arbeitnehmern informiert.

Sie sind sich ihrer Mitverantwortung für die Absicherung von Lebensrisiken bewusst.

Inhalte:

– Tarifverträge

– Entgelt- und Besoldungsbestandteile

– Sozialversicherung

– Vermögensbildung

– Berechnung der Nettoentgelte

– Ermittlung des zu versteuernden Jahreseinkommens

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Lernfeld 7: 2. AusbildungsjahrBestände und Wertströme im System der doppelten Buchführung Zeitrichtwert: 40 Stundenerfassen und dokumentieren

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler nutzen das Rechnungswesen als Kern eines Informationssystems zur Kontrolle, Steuerungund Planung öffentlicher Betriebe und Verwaltungen.

Sie können die vorkommenden Operationen des Rechnungswesens in den Bereichen der Bestands- und Erfolgs-rechnung anhand eines Belegganges vornehmen und beurteilen. Sie beachten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buch-führung.

Inhalte:

– Inventur, Inventar und Bilanz

– Bücher und Belegwesen

– Bestands- und Erfolgsrechnung

– Umsatzsteuer

– Abschreibungen

Lernfeld 8: 2. AusbildungsjahrVerwaltungsleistungen wirtschaftlich erstellen und Zeitrichtwert: 60 Stundenkundenorientiert anbieten

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Zielsetzungen öffentlicher Betriebe, insbesondere der Verwaltungen, undprivatwirtschaftlicher Betriebe. Sie analysieren den Aufbau von Verwaltungen und untersuchen rechtliche und organisa-torische Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen. Sie berücksichtigen Ansätze zur aufgabenbezoge-nen Qualitätssicherung.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Erstellung kundenorientierter Verwaltungsleistungen, bilden und beschreibenProdukte und wenden Maßstäbe wirtschaftlichen Handelns an.

Sie ordnen Verwaltungsleistungen ihrer Fachrichtung unter Bedarfs- und Absatzgesichtspunkten ein und planen und be-werten den Einsatz absatzpolitischer Instrumente in einem Marketing-Konzept für eine Verwaltungsleistung. Sie unterzie-hen erbrachte Verwaltungsleistungen einer Qualitätskontrolle.

Inhalte:

– Freie und wirtschaftliche Güter, öffentliche Güter

– Bestimmung öffentlicher Aufgaben im politischen Willensbildungsprozess

– Ziele und Organisationsformen öffentlicher Verwaltungen

– Ablaufplanung und Entscheidungsstrukturen öffentlicher Verwaltungen

– Instrumente zur Qualitätssicherung

– Marktfähige und nicht marktfähige Verwaltungsleistungen

– Angebots- und nachfrageorientierte Leistungserbringung

– Produktbildung und -beschreibung, Produktkatalog

– Marketing-Konzept für eine öffentliche Leistung

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Lernfeld 9: 2. AusbildungsjahrVerwaltungsverfahren bürgerfreundlich durchführen Zeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler ordnen ihre Tätigkeit den Arten des Verwaltungshandelns zu. Sie wenden verwaltungs-rechtliche Regelungen mit Bezügen auf die Verfassung und europäisches Recht an und beachten die Technik der Rechts-anwendung im öffentlichen Recht. Sie erkennen Gesetz und Recht als Grundlage, aber auch als Beschränkung der Ver-waltungstätigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler beraten Bürger sachkundig und verhalten sich situationsgerecht. Sie analysieren Kommu-nikationsprozesse und zeigen Möglichkeiten der Konfliktlösung auf.

Sie sind Bürgern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich und können nichtförmliche Verwaltungsverfahrenselbstständig durchführen. Sie gestalten Verwaltungsakte auf der Grundlage von Rechtsnormen sprachlich angemessen.

Inhalte:

– Arten des Verwaltungshandelns

– Quelle des Verwaltungsrechts

– Grundrechte

– Regelungen zum allgemeinen Verwaltungsverfahren

– Grundsätze des Verwaltungshandelns

– Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Ermessen

– Merkmale und Arten des Verwaltungsaktes

– Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes

– Anforderungen an schriftliche Verwaltungsakte

– Gutachten- und Bescheidtechnik

– Verbale und nonverbale Kommunikation

– Konfliktverhalten

Lernfeld 10: 2. AusbildungsjahrRechtseingriffe verwaltungsmäßig vorbereiten, durchführen Zeitrichtwert: 60 Stundenund überprüfen 3. Ausbildungsjahr

Zeitrichtwert: 40 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler sind in der Lage, nicht förmliche Verwaltungsverfahren im Bereich der Eingriffsverwaltungdurchzuführen. Sie begründen die zu treffenden Maßnahmen und beziehen die zwangsweise Durchsetzung von Verwal-tungsakten ein. Dabei wenden sie Kenntnisse der Grundzüge eines ausgewählten Rechtsgebiets der Eingriffsverwaltungan und beachten verfassungsrechtliche Bindungen sowie die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns.

Sie überprüfen die Recht- und Zweckmäßigkeit belastender Verwaltungsakte. Sie bewerten fehlerhafte Verwaltungsakte,ordnen die gesetzlichen Rechtsfolgen zu und vergleichen die Verhaltensmöglichkeiten des Adressaten und der Behördezur Fehlerbeseitigung. Sie unterscheiden Rechtsbehelfe hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Wirkungen. Sie könnendie Zulässigkeit eines Widerspruchs prüfen und den weiteren Gang des Widerspruchsverfahrens sowie sonstige Möglich-keiten des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung erläutern.

Die Schülerinnen und Schüler wenden die im Geschäftsgang der Verwaltung üblichen Darstellungsformen, Bearbeitungs-verfahren und Bescheidtechniken an und setzen geeignete Software ein.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen Konfliktsituationen bei Rechtseingriffen, sind sich möglicher eigener Rollenkon-flikte bewusst und setzen spannungsreduzierende Verhaltensweisen ein.

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Inhalte:

1. Abschnitt 2. Ausbildungsjahr

– Grundlagen des Rechts der Gefahrenabwehr, des Umweltrechts oder eines anderen Rechtsgebietes der Eingriffsver-waltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen

– Sofortige Vollziehung

– Verwaltungszwang

– Bescheiderstellung

– Ordnungswidrigkeitenverfahren

– Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

2. Abschnitt 3. Ausbildungsjahr

– Aufhebung von Verwaltungsakten durch Widerruf und Rücknahme

– Formen und Wirkungen von Rechtsbehelfen

– Widerspruchsverfahren, Klagearten

– Vorläufiger Rechtsschutz

– Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Lernfeld 11: 3. AusbildungsjahrAufgaben der gewährenden Verwaltung bearbeiten Zeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler wenden Kenntnisse der Grundzüge eines ausgewählten Rechtsgebiets der gewährendenVerwaltung bei nicht förmlichen Verwaltungsverfahren in diesem Bereich an.

Dabei beziehen sie Möglichkeiten und Besonderheiten begünstigenden Verwaltungshandelns sowie die in Zusammen-hang mit dem jeweiligen Gebiet des besonderen Verwaltungsrechts anzuwendenden Bereiche des bürgerlichen Rechtsein und beachten verfassungsrechtliche Bindungen der Verwaltung.

Sie bearbeiten einen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt und gestalten selbstständig eine Verwaltungsakt mit Hilfe geeig-neter Software.

Inhalte:

– Sozialstaatsprinzip

– Grundlagen des Sozialhilferechts, des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe, der Ausbildungsförderung oder eines an-deren Rechtsgebiets der gewährenden Verwaltung unter Beachtung von Besonderheiten gem. SGB-X sowie privat-rechtlicher Bezüge

– Bescheiderstellung

Lernfeld 12: 3. AusbildungsjahrÖffentliche Leistungen in alternativen rechtlichen Formen erbringen Zeitrichtwert: 20 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler begründen die Auswahl einer geeigneten Rechtsform hinsichtlich der Erfüllung bestimmteröffentlicher Leistungen.

Sie untersuchen und bewerten die Privatisierung öffentlicher Leistungen.

Sie ermitteln rechtliche und organisatorische Auswirkungen alternativer Rechtsformen auf Arbeitsabläufe und Arbeits-bedingungen.

Inhalte:

– öffentliche und privatwirtschaftliche Unternehmensziele

– Rechtsformen öffentlicher und privatwirtschaftlicher Unternehmen

– Fiskalische Erfüllung öffentlicher Aufgaben

– Ablaufplanung und Entscheidungsstrukturen öffentlicher und privatwirtschaftlicher Betriebe

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Lernfeld 13: 3. AusbildungsjahrÖffentliche Leistungen finanzwirtschaftlich kontrollieren Zeitrichtwert: 100 Stundenund steuern

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler erkennen, dass ein an einem Zielsystem orientiertes Handeln in der öffentlichen Verwaltungauch unter finanzwirtschaftlicher Betrachtung einer ständigen Überprüfung bedarf. Sie beachten, dass im Rahmen dieserEvaluation eine Outputsteuerung erforderlich ist.

Auf der Grundlage von Produktbeschreibungen öffentlicher Betriebe und Verwaltungen ermitteln sie die Kosten für einProdukt. Sie unterziehen die ermittelten Daten durch einen Soll-Ist-Vergleich einer wirkungsvollen Kosten-, Effizienz- undWirtschaftlichkeitskontrolle. Sie erstellen einfache Investitions- und Finanzierungsrechnungen.

Im Rahmen der Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung setzen sie geeignete Software ein.

Sie würdigen die erbrachten Verwaltungsleistungen vor dem Hintergrund der Kostenstruktur. Sie weisen anhand von Bei-spielen die Bedeutung der Daten für die Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung nach und erläutern die Grenzender Kosten- und Leistungsrechnung.

Sie bereiten Daten für Vergleichs-, Entscheidungs- und Berichtszwecke auf und stellen sie dar.

Inhalte:

– Jahresabschlussarbeiten

– Finanzbuchhaltungsprogramm

– Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung

– Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung

– Grundzüge der Vollkostenrechnung

– Deckungsbeitragsrechnung

– Investitions- und Finanzierungsrechnungen

– Controlling

– Statistische Kennzahlen

– Öffentliches Berichtswesen

– Grafische Darstellungen

Lernfeld 14: 3. AusbildungsjahrStaatliches Handeln in nationale und internationale Zeitrichtwert: 60 Stundenwirtschaftliche Zusammenhänge einordnen

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler untersuchen die Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten unter besonderer Be-rücksichtigung des Staates.

Sie ordnen Handlungen des Staates in gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge ein und erkennen die Abhängigkeitenzwischen der wirtschaftlichen Aktivität der öffentlichen Hand, der Unternehmen, der Haushalte und des Auslands. Sie ana-lysieren die Schutzfunktion des Staates in der sozialen Marktwirtschaft. Sie beurteilen die aktuelle wirtschaftliche Lageanhand von Messzahlen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und stellen unterschiedliche Gruppeninteressen dar.

Sie leiten die Entstehung sozialer Kosten aus dem Konflikt zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlicher Rationalität abund begründen staatlichen Handlungsbedarf.

Die Schülerinnen und Schüler sind fähig, Wirkungszusammenhänge wirtschaftspolitischer Ziele und Maßnahmen zuerfassen, zu bewerten, eigene Positionen zu entwickeln und diese allein oder gemeinsam zu vertreten.

Inhalte:

– Wirtschaftskreislauf

– Ermittlung und Aussagekraft des Bruttoinlandsprodukts

– Staatsquote

– Soziale Marktwirtschaft

– Handlungsfelder der Wirtschaftspolitik

– Nationale Wirtschaftspolitik und Globalisierung

– Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU und in internationalen Organisationen