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Von der Vormundschaftsbehörde (VB) zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die konkrete Umsetzung ***** Zusammenkunft der Sozialvorstände und Bezirksräte vom 24. November 2011 (organisiert von der Sozialkonferenz Kanton Zürich)

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Von der Vormundschaftsbehörde (VB) zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB):

Die konkrete Umsetzung

*****

Zusammenkunft der Sozialvorstände und Bezirksräte vom 24. November 2011

(organisiert von der Sozialkonferenz Kanton Zürich)

Gliederung des Inputreferats

1.Vorbemerkungen

2.Dossierübergabe VB > KESB

3.Fallbearbeitung in der Übergangsphase

4.neue Schnittstellen zw. Gemeinden und KESB

Vorbemerkungen

- die Umsetzungsarbeiten in den Kantonen sind unterschiedlich weit fortgeschritten

- die Umsetzungsarbeiten zur neuen Behördenorganisation sind in verschiedener Hinsicht sehr anspruchsvollsind in verschiedener Hinsicht sehr anspruchsvoll

- ab 1.1.2013 sind die Aufgaben der bisherigen VB vollumfänglich von der KESB wahrzunehmen. Eine Übergangsfrist für die Aufgabenerfüllung ist nicht vorgesehen.

- der zeitliche Druck für die Umsetzungsarbeiten ist gross

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Unterstützungen durch die KOKES

- Empfehlungen zur Behördenorganisation

- Veranstaltungen zum interkantonalen Austausch: - kantonale Projektleiter/innen (2009, 2010, 2011)- kantonale Parlamentarier/innen (26.9.2011)- kantonale Parlamentarier/innen (26.9.2011)

- Mustersammlung (400 Seiten, erscheint Ende Juni 2012)

- Behördenschulung (August 2012 – Juni 2013)

- Empfehlungen zur Dossierübertragung

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Dossierübergabe VB > KESB (1)

Kanton Zürich:

20’000 laufende Massnahmen von 171 Gemeinden~12’500 Massnahmen für Erwachsene~ 7’500 Massnahmen für Kinder~ 7’500 Massnahmen für Kinder

?? hängige Verfahren von 171 Gemeinden

müssen bis 31.12.2012 an die ~ 13 KESB übertragen sein> Empfehlungen KOKES (Grundlage der Präsentation)> Kreisschreiben kant. Aufsichtsbehörde (Jan./Feb. 2012)

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Dossierübergabe VB > KESB (2)

nicht übertragen werden folgende Akten: -Akten von abgeschlossenen Massnahmen-bereits archivierte Akten-Rechnungsbelege aus periodischen Rechnungsablagen(über diese Akten ist ein Verzeichnis zu erstellen und der (über diese Akten ist ein Verzeichnis zu erstellen und der KESB zu übergeben)

Akteneinsicht in bereits archivierte Akten ab 1.1.2013: Gesuche sollen bei der KESB gestellt werden (vorbehältlich anderslautender kantonaler Weisungen)

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Dossierübergabe VB > KESB (3)

3 Phasen

Vorbereitung - Ordnung der Dossiers durch VB -Absprache zwischen KESB und Gemeinden -Absprache zwischen KESB und Gemeinden

Dossierübergabe/-übernahme- Übernahme der Akten, Besprechung «heikle» Dossiers- Austausch über künftige Zusammenarbeit

Nachbearbeitung- Erfassung der Dossiers bei der KESB- Rückgabe der Akten im Bedarfsfall

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Dossierübergabe: konkrete Zeitplanung

2012 Aufgabe Adressaten Zuständigkeit

1. Q

uart

al Weisung (Kreisschreiben) für die Gestaltung der konkreten Übergabe der Dossiers von VB an KESB

VB und KESB (resp. Projekt-organisation)

Obere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

2. Q

uart

al

Erarbeitung der Detailplanung der Übergabe je KESB-Kreis

VB KESB (resp. Projektorganisation oder (untere) AB)

Vorbereitungsgespräch mit einzelnen VB betreffend Gestaltung der Übergabe (ev. Veranstaltung des Kantons mit generellen Informationen für alle VB)

VB KESB (resp. Projekt-organisation oder Aufsichtsbehörde)

Aufbereitung der Dossiers gemäss Weisung VB

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3. Q

uart

al

Aufbereitung der Dossiers gemäss Weisung VBDetailplanung der Fallbearbeitung der hängigen Verfahren (indiv. Absprachen zw. VB und KESB)

KESB VB

Aufbau Geschäftskontrolle, elektronische Daten-erhebung und Ablage Papierdossiers bei KESB

KESB (resp. Projektorganisation)

4. Q

uart

al

Übergabe/Übernahme der Dossiers gemäss Detailplanung

VB KESB (resp. Projekt-organisation) unter Mitwirkung AB

Bearbeitung hängiger Verfahren nach Übergabe der Dossiers gemäss Weisungen der ab und/oder individueller Absprache zwischen VB und KESB

VB und KESB (resp. Projekt-organisation)

VB

Information der Klient/innen, Mandatsträger/innen und weiteren Partnerorganisationen

KESB

Dossierübergabe: Formelles Vorgehen

pro Dossier -ein Stammblatt mit den wichtigsten Eckdaten des Falls-Auszug aus der Einwohnerkontrolle-Liste der wichtigsten Dokumente-Akten chronologisch geordnet-Akten chronologisch geordnet

Übergabeprotokoll = Liste mit allen Dossiers

ggf. Übergabe der elektronischen Daten gemäss Absprache zwischen KESB und VB

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Name/Vorname Geb.Datum Artikel Pendenzen bis 31.3.2013

Übergabe der laufenden Massnahmen

- Fälle, in denen kein besonderer Handlungsbedarfbesteht, können ab Oktober 2012 übergeben werden (je nachdem, ob die neue KESB bereits besetzt ist)

- die statistischen Angaben 2012 sind von den - die statistischen Angaben 2012 sind von den bisherigen VB nach bisherigem Konzept zu erheben:- neu errichtete Massnahmen (1.1.-31.12.2012) und - bestehende Massnahmen per 31.12.2012.

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Fallbearbeitung von hängigen Verfahren

4. Quartal 2012 (ev. bereits 3. Quartal): - VB ist nicht mehr voll besetzt; - KESB ist noch nicht voll besetzt

es muss individuell (pro KESB/Gemeinde) nach Lösungen gesucht werden (ev. kantonale Weisungen): -denkbar ist, dass Mitarbeiter/Mitglied der KESB den Fall bearbeitet und der VB zum Entscheid unterbreitet. -Spruchkompetenz liegt bis 31.12.2012 allein bei VB.

-betrifft Verfahren, die von der VB nicht vor 31.12.2012 erledigt werden können

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Dossierübergabe vom Bezirksrat

hängige Rechtsmittelverfahren> Übertragung vom Bezirksrat an Bezirksgericht

hängige Aufsichtsverfahrenhängige Aufsichtsverfahren> Übertragung vom Bezirksrat an DJI/Gemeindeamt

hängige erstinstanzliche Verfahren (Entzug Sorgerecht, Entmündigungen, etc.)> Übertragung vom Bezirksrat an KESB

müssen bis spätestens 31.12.2012 übertragen sein

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Schirmlade/Vermögenshinterlegung

- Schirmlade: Die aufbewahrten Gegenstände sind der KESB bis 31.12.2012 zu übergeben. Die KESB entscheidet, ob eine entsprechende Verwahrung weiterhin notwendig oder die Gegenstände dem/der Mandatsträger/in zu übergeben sind. Mandatsträger/in zu übergeben sind.

- Hinterlegungsverträge: Die Verträge sind bis 31.12.2012 mit Wirkung per 1.1.2013 anzupassen (KESB statt VB)

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Schnittstellen zw. Gemeinden und KESB (1)

- Abklärungen durch KESB (§ 50 EG KESR): - Verfahrensleitung und Entscheid bei KESB- Delegation möglich (an Mitglied KESB, KESB-Sekretariat

oder Jugendhilfestellen, vgl. n§ 17 lit. c KJHG)- Immer: Einbezug der lokalen Akteure- Immer: Einbezug der lokalen Akteure

- (Amts-)Bericht der Wohnsitzgemeinde (bereits vorhandene Informationen; keine eigene Recherche)

- Gemeinden sorgen für genügend Berufsbeistände(§ 21 EG KESR)

- KESB pflegt Vernetzung mit lokalen Akteuren

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Schnittstellen zw. Gemeinden und KESB (2)

- Persönliche Hilfe im Rahmen des SHG (z.B. Beratung, freiwillige Lohnverwaltung, Ressourcenerschliessung) hat Vorrang vor behördlichen Massnahmen (Prinzip der Subsidiarität)

- Meldepflicht gemäss nArt. 442 Abs. 2 ZGB für Personen «in amtlicher Tätigkeit» (vgl. auch n§ 22 SHG)

- Mitwirkungspflichten und Amtshilfe (nArt. 448 ZGB) im Abklärungsverfahren und

- Zusammenarbeitspflicht (nArt. 453 ZGB)

- Gefährdungsmeldungen müssen bei KESB eingehen

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Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit…

…und bin freudig gespanntauf die Gruppendiskussion!

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