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2.4. Organisation der Bundesbehörden

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• Aufbau in BV:– 1. Kapitel (Art. 143 -147): Allgemeine Bestimmung

– 2. Kapitel (Art. 148 – 173): Bundesversammlung

– 3. Kapitel (Art. 174 – 187): Bundesrat

– 4. Kapitel (Art. 188 – 191c): Bundesgericht

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Bundesversammlung Art. 148 BV: „oberste Gewalt im Bund“ Zuständigkeiten: Art. 163 ff. BV

Wichtigste: Gesetzgebung (Art. 164 BV)Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des

Bundesgesetzes zu erlassen Wichtig Beispiele in lit. a-f Rechtsetzend: Art. 22 Abs. 4 ParlG

Delegation (Voraussetzungen) Delegation darf nicht durch Verfassung ausgeschlossen sein (Art. 164

Abs. 2 BV) Sie muss in einem Gesetz im formellen Sinn erfolgen Die Übertragung hat sich auf ein bestimmtes Sachgebiet zu

beschränken, das genau umschrieben sein muss Die Grundzüge müssen im delegierten Gesetz selbst enthalten sein.

Anforderung an Normbestimmtheit variieren nach Materie

Verfahren:Art. 156 ff. BVParlG und Ratsreglemente

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• Bundesversammlung

– Erlassformen (Art. 163 BV)

rechtsetzend

(im wesentlichen)nicht rechtsetzend

referendumspflichtig Bundesgesetz (BG) Bundesbeschluss (BB)

Nicht

referendumspflichtig

(Parlaments)-

Verordnung (VO)

Einfacher Bundesbeschluss

(eBB)

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PrüfungsfrageDas Bundesgesetz über den Sitz des Bundesstrafgericht und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2002 lautet:[…]Art. 1 Sitz des Bundesstrafgerichts1) Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona2) […]

Art. 2 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts1) Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen2) […]

Art. 3 Referendum und InkrafttretenDieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.Fragen: Weshalb hat der Bundesgesetzgeber diese heiss umstrittene Sitzfrage in

einem Bundesgesetz geregelt? (3P) Hätte er die Standorte der beiden neuen erstinstanzlichen Bundesgerichte

auch in einem einfachen Bundesbeschluss regeln können? (2P)

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Weshalb hat der Bundesgesetzgeber diese heiss umstrittene Sitzfrage in einem Bundesgesetz geregelt? (3P)

Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV)

Rechtsetzend: Art. 22 Abs. 4 ParlGi.c.: organisatorische Bestimmung generell-abstrakter Natur

Wichtig: Beispiele in lit. a-f:i.c.: grundlegende Bestimmungen über „die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden“ (Art. 164 Abs. 1 lit. g BV).

Hätte er die Standorte der beiden neuen erstinstanzlichen Bundesgerichte auch in einem einfachen Bundesbeschluss regeln können? (2P)

Nein, i.c. liegt nicht nur eine zweitrangige organisatorische Bestimmung vor. Sie ist eine wichtige rechtssetzende Bestimmung gem. Art. 164 Abs. 1 BV und hat daher in Form eines Bundesgesetzes erlassen zu werden.

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Prüfungsfrage

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, beschliesst

Art.1 Für die Teilnahme der Schweiz an der Weltausstellung 2010 in Shanghai (1. Mai - 31. Oktober 2010) wird ein Verpflichtungskredit von 20 Millionen Franken bewilligt.

Art.2 Zu Lasten des Verpflichtungskredits kann externes Personal im Umfang von maximal 8 Vollzeitstellen finanziert werden, das für die Vorbereitung und Durchführung der Weltausstellung 2010 in Shanghai zuständig ist.

Art.3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

a) Um welche Erlassform handelt es sich beim obgenannten Beschluss? Warum? (3 Punkte)

b) Gibt es bezüglich dieses Beschlusses allenfalls noch die Möglichkeit eines Finanzreferendums? (1 Punkt)

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a) Um welche Erlassform handelt es sich beim obgenannten Beschluss? Warum? (3 Punkte)

Es handelt sich um einen einfachen Bundesbeschluss der Bundesversammlung…(1 Punkt)

… weil er nicht rechtsetzend ist, vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG (deshalb weder BG noch VO), sondern es sich um einen Einzelakt handelt. Alles, was nicht rechtsetzend ist, ergeht als Bundesbeschluss. Art. 163 Abs. 2 BV. (1 Punkt).

… weil er nicht dem Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2; Art. 3 des BB) (1 Punkt).

b) Gibt es bezüglich dieses Beschlusses allenfalls noch die Möglichkeit eines Finanz- referendums? (1 Punkt)

Nein. Auf Bundesebene gibt es gegen Ausgabenbeschlüsse kein Finanzreferendum. Art. 167 BV ist eine abschliessende Kompetenz des Parlaments. (1 Punkt).

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• Bundesrat

– Die Grundfunktion des Bundesrates ist die politische Führung, also die Regierung und Leitung der Bundesverwaltung (Art. 174 BV)

– Organisation und Verfahren

• Zusammensetzung des Bundesrates (Art. 174 Abs. 1 BV)

• Wahl/Wiederwahl (Art. 175 Abs. 2-4 BV), das Wahlverfahren ist in Art. 132 ParlG geregelt.

• Kollegial- und Departementalprinzip (Art. 177 BV)– Kollegialprinzip: horizontal

– Departementalprinzip: vertikal

– Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung: BGÖ

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• Bundesgericht

– Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde (Art. 188 BV).

– Aufgaben (Art. 189 BV)• Gewährung von Rechtsschutz

• Gewährleistung der Rechtseinheit

• Beitrag zur Rechtsentwicklung

– Verfahren:• Art. 82 ff. BGG: Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten

• Art. 113 ff. BGG: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde