Pflichtübung aus Europarecht 8. Mai 2013 Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

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Pflichtübung aus Europarecht8. Mai 2013

Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

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Organisation

Termine: 8., 9., 10., 11., und 13.5.

Anwesenheitspflicht

Urteile vor Stunde lesen

4 kleine Tests zu je 10 Punkten

Mitarbeitspunkte

-> mindestens 23 Punkte für positives Zeugnis

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Programm 1. Stunde

- Einführung in den Binnenmarkt

- Warenverkehrsfreiheit- Übungsfälle

- Vorabentscheidungsverfahren

4

Binnenmarkt

Unterscheide-Freihandelszone-Zollunion

Art 26 §2 AEUV

Freier Verkehr der 4 Produktionsfaktoren

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Warenverkehrsfreiheit

Art 34 ff AEUV

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

Gilt für Import und Export

Möglichkeit der Rechtfertigung

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Anwendungsbereich

Ware = „alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“

Rs Thompson: Ein- und Ausfuhr von Münzen

Nur Ware, wenn nicht gesetzliches Zahlungsmittel

Aus MS oder legal in Verkehr

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Grenzüberschreitendes Element

Staatliche Maßnahme

Rs Kommission/Frankreich: auch Unterlassen

Schutzpflicht der MS

Aber keine Drittwirkung

Maßnahme gleicher Wirkung

Rs Dassonville:

„jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den gemeinschaftlichen Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“

Weite Definition

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Rs Cassis de Dijon:

Auch Maßnahmen, die in gleicher Weise für in- und ausländische Waren gelten

Herkunftslandprinzip

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Rs Keck:

Verkaufsmodalitäten fallen nicht unter Art 34 AEUV, wenn sie nicht diskriminierend sind

Produkteigenschaften fallen unter Art 34 AEUV

Unterscheidung ist essentiell, aber oft nicht klar

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Rechtfertigung

Art 36 AEUV

Zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls

Nicht für diskriminierende Maßnahmen

Verhältnismäßigkeit: geeignet und erforderlich

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Prüfungsschema

- Ware- Aus MS oder eingeführt- Grenzüberschreitendes Element- Staatliche Maßnahme- Dassonville-Formel- Keck- Art 36 oder zwingende Erfordernisse- Verhältnismäßigkeit

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Übungsfall 1A und B sind MS der EU. Nach intensivem Lobbying einer der größten Lebensmittelproduzenten in A, Hunger AG, hat das Parlament von A ein neues Gesetz erlassen, welches vorschreibt, dass Baby Nahrung nur in Glasbehältern verkauft werden darf. Ein starker Konkurrent von Hunger AG ist die Jam GmbH, eine Firma, die Baby Nahrung in B verkauft. Die Jam GmbH ist sehr erfolgreich und beliebt aufgrund der witzigen gemüseförmigen Plastikcontainer, in denen sie ihre Produkte vertreibt.

Weiters verbietet das Gesetz Werbung für Produkte via Versendung von Werbebrochüren und Probepackungen. Die Jam GmbH wollte diese Werbetechniken benutzen um den Markt in A zu erschließen. Die Jam GmbH ist außer sich über das neue Gesetz und wendet sich an Sie um Rat. Ist diese Maßnahme in Konflikt mit Art 34 AEUV?

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Übungsfall 2a

Beurteilen Sie folgende Maßnahmen!

Die gesetzliche Anforderung, dass jedes Kinderspielzeug, das mit Hilfe von Atomenergie produziert wurde, mit einem Totenkopf gekennzeichnet werden muss. Der MS selbst hat keine Atomkraftwerke und ist gegen Atomenergie.

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Übungsfall 2b

Einführung eines speziellen Lizenzsystems für den Import von Alcopops, um sicherzustellen, dass nur verantwortungsvolle Verkäufer diese gefährlichen Getränke verkaufen. Die Presse des MS hat berichtet, dass Jugendliche ab 12 regelmäßig diese Getränke konsumieren. Das Lizenzsystem umfasst Bacardi Breezer uä aber nicht Radler.

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Übungsfall 2c

Gesetzliches Verkaufsverbot für Koffeintabletten an Personen unter 25. Der MS selbst produziert keine Koffeintabletten. Sie werden nur in Apotheken verkauft. Eine Zeitung berichtete kürzlich, dass 80% der Jusstudenten in diesem MS regelmäßig Koffeintabletten konsumieren.

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Übungsfall 2d

Gesetzliches Verbot von Werbeständen für Koffeintabletten vor Universitäten und Ausgabe von gratis Probetabletten.

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Übungsfall 2e

Gesetzliches Verbot jeder Werbung für Koffeintabletten.

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Übungsfall 2f

Koffeintabletten müssen verpflichtend in runden großen Plastikpackungen vertrieben werden.

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Übungsfall 3XY produziert hightech Fahrräder in Österreich. Um seine Räder besser zu verkaufen, bietet er diese billig an, verlangt aber sehr hohe Preise für Ersatzteile wie zB Reifen und Rahmen. Außerdem hat er die Räder in einer besonderen Größe designt, sodass Ersatzteile nicht bei anderen Produzenten gekauft werden können.

Eines Tages erlässt Deutschland ein Gesetz, wonach nur Fahrräder in Standardgrößen verkauft werden dürfen. Die Regelung wird mit Gründen des Verbraucherschutzes begründet. Weiters wird angegeben, dass die Regelung aufgrund wiederholter Unfälle notwendig sei, da Besitzer von Rädern in besonderen Größen Ersatzteile in Standardgröße eingesetzt haben und dadurch nicht mehr sicher waren. Teilweise haben die Besitzer die minimalen Größenunterschiede aus finanziellen Gründen akzeptiert.

Ist dieses Gesetz mit Europarecht vereinbar?

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Vorabentscheidungsverfahren

Art 267 AEUV

Auslegung der Verträge

Auslegung und Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane

Judizieller Dialog

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Gericht-Eines MS-Unabhängige und weisungsfreie Richter-Zuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben-Auf ständiger Basis eingerichtet-Entscheidet nach Rechtsnormen

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Jedes Gericht KANN Frage vorlegen

Letztinstanzliche Gerichte MÜSSEN vorlegen

-> konkrete Betrachtungsweise

Ausnahmen von Pflicht (CILFIT)-Nicht entscheidungserheblich-Gesicherte Rspr-Keine vernünftigen Zweifel

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Verfahren

Ablauf:

Nationaler Richter entscheidet – Aussetzung -> entscheidet unter Rechtsansicht des EuGH

Vereinfachtes Verfahren, Beschleunigtes Verfahren, Eilverfahren

Bindung:

Gültigkeit erga omnes

Auslegung im Effekt auch24