Pflichtübung aus Europarecht 12. November 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Pflichtübung aus Europarecht12. November 2014

Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.

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Programm 5. StundeTest

Niederlassungsfreiheit

Übungsfälle

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NiederlassungsfreiheitArt 49 AEUV(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

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Art 51 AEUV(1)Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder

zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Art 52 AEUV(1)Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen

Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

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Art 53 AEUV(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten

zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.

(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

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Art 54 AEUV(1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

(2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

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Anwendungsbereich

• Natürliche Personen Staatsangehörige eines MS

• Juristische Personen Nach Rechtsvorschriften eines MS

gegründet und Sitz in EU

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Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen

Niederlassung: selbständige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit (Rs Gebhard)HauptNL und NebenNL

Grenzüberschreitendes Element8

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BereichsausnahmeArt 51 AEUV(1)Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder

zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

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Beschränkung

Diskriminierungs- & Beschränkungsverbot (Rs Gebhard, Rs Vlassopoulou)•Direkte und indirekte Diskriminierung

Inländergleichbehandlung Problem•Unterschiedslos anwendbare Maßnahmen, die Ausübung der NLfreiheit unterbinden, hindern oder weniger attraktiv machen

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Exkurs: Anerkennung von Berufsqualifikationen

RL 2005/36: Konsolidierung von 12 sektorbezogenen RL für Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Zahnarzte, Tierarzt, Hebamme, Apotheker, Architekt + 3 RL zur Einführung eines allgemeines Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen

Zusätzlich RL über die Ausübung des Rechtsanwalts- und Notarberuf 77/249 und 98/5

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Rechtfertigung

•Art 52: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit •zwingende Gründe des Allgemeininteresses (nur für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen)+ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

zB Rs Doc Morris12

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Prüfungsschema- Personeller Anwendungsbereich- Sachlicher Anwendungsbereich- Diskriminierung oder Beschränkung- Rechtfertigungsgrund (Art 52 oder

zwingende Gründe des Allgemeininteresses)

- Verhältnismäßigkeit (geeignet und notwendig)

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ÜbungsfallIn MS A ist die Mitgliedschaft bei der

Rechtsanwaltskammer erforderlich, um als Rechtsanwalt tätig zu sein. Herr Gullung arbeitete in MS B als Notar und wurde disziplinarrechtlich wegen Betrugs belangt. Nun möchte er in A als Rechtsanwalt arbeiten, was ihm aber aufgrund der alten Verurteilung nicht ermöglicht wird.

Ist dies mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?

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ÜbungsfallNach österr. Recht ist die Errichtung neuer Krankenanstalten und

Ambulatorien nur zu bewilligen, wenn trotz des bestehenden Angebots noch Bedarf gegeben ist. Die Errichtung neuer Gruppenpraxen (Ärzte selbständig und persönlich haftende Gesellschafter) hingegen unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Hartlauer hat seinen Sitz in Deutschland und ist in der Gesundheitsbranche tätig. Im Jahre 2001 beantragte Hartlauer bei der Wiener Landesregierung eine Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde im 21. Bezirk. Diese wurde von der Landesregierung unter der Berufung auf die oben genannte Vorschrift mit versagt, da der Bedarf der Bevölkerung an zahnärztlichen Leistungen durch die bereits bestehenden Einrichtungen vollständig gedeckt sei.

Ist diese Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?

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ÜbungsfallArnie (Österreicher) ist ein international bekannter und preisgekrönter

Chocolatier. Alle, die in Belgien Schokolade produzieren wollen, müssen Mitglied der Gilde der Chocolatiers sein. Die Gilde ist eine privatrechtliche Körperschaft, die den Beruf des Chocolatier regelt und gewisse öffentlichrechtliche Funktionen erfüllt. Ein 3jähriger abgeschlossener Universitätslehrgang in Schokoladekunde ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Gilde. Weiters hat die Gilde die Kompetenz, Chocolatiers für unprofessionelles Verhalten zu sanktionieren und Master Chocolatiers zu ernennen – niemand kann seine eigene Konfiserie in Belgien eröffnen ohne den Titel des Master Chocolatiers zu besitzen. Die Gilde hat nur Belgiern den Master verliehen.

Arnie war selbständiger Chocolatier in Österreich seit 20 Jahren. In Österreich bestehen keine Anforderungen an diesen Beruf. Er möchte nun diesem Beruf in Belgien nachgehen. Kann er das ungehindert?

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