Post on 06-Apr-2015
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SoWi Ü - 1
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Definition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere
zB Stellvertretung für einen Kaufvertragsabschluss oder eine Offertstellung
Unterschied: bloß tatsächliches Handeln für andere Vertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können
(nicht Müssen !) für andere, hier: den Vertretenen Betrifft das Außenverhältnis zu Dritten Begründung der Vertretungsmacht durch:
Rechtsgeschäft = Vollmacht Statuten / Gesellschaftsvertrag Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/UbG
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SoWi Ü - 2
Direkte oder offene Stellvertretung
VertreterABGB: Machthaber
VertretenerABGB: Machtgeber
Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein
Rechtswirkungen
Dritter
Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremde Rechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen
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Erklärungen... schließen RG
Außenverhältnis
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SoWi Ü - 3
Indirekte Stellvertretung
Definition = Handeln im eigenen Namen,wenn auch auf fremde RechnungSynonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung
Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: daher treten auch keine unmittelbaren
Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft
selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen
Ist ein Fall der Ermächtigung Beispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB)
- Liegenschaftserwerb durch Strohmann
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SoWi Ü - 4
Indirekte Stellvertretung
Vertretener
VN
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Vertreter
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...aber auf fremde (nämlich VN´s) Rechnung
Rechtsgeschäft
handelt im eigenen Namen
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SoWi Ü - 5
Kommissionsgeschäft: §§ 383 – 406 HGB
Kommitent= Vertretener
Kommissionär= Vertreter
Dritter
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Verkaufs- oder
Einkaufskommission
Im eigenenn Namen
+ auf fremde Rechnung
Keine Rechtsbeziehung
Anwendungsfall der indirekten Stellvertretung
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SoWi Ü - 6
Direkte Stellvertretung
Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen:
1. Vorliegen von Vertretungsmacht zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde
Rechnung Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der
vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung
2. Offenlegung(sgrundsatz): erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen
Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben
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SoWi Ü - 7
Die Vollmacht
Ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an:
Stellvertreter/Machthaber; sog Innenvollmacht Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht
... wird mit Zugang wirksam ... Wird rechtsgeschäftlich eingeräumt Grundsätzlich formfrei:
mündlich wie schriftlich, ausdrücklich oder konkludent/schlüssig; §§ 863, 1029, 1030 ABGB – Prokura: ausdrücklich – § 48 Abs 1 HGB
Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können
Anders Auftrag und Ermächtigung
oder
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SoWi Ü - 8
Vollmachtserteilung - erfolgt entweder ...
… ausdrücklich oder schlüssig oder stillschweigend;§ 863 ABGB
Gesetzliche stillschweigende Vollmacht: Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 HGB
-Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instandhaltungsarbeiten vergeben; - § 96 ABGB: Schlüsselgewalt der Ehefrau
Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 HGBBeispiele: - Inkassovollmacht eines Kellners oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluß durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen KaufV über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen
Art 8 Nr 9 der 4. hr EVO: Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
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SoWi Ü - 9
Abgrenzung der Stellvertretung
Bote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung; Stellvertreter eigene
ist bloßes Übermittlungsinstrument ("Werkzeug") wie Brieftaube oder Hund;
Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, Bote nicht
Treuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch Treuhandabrede, also fremdes Interesse
Vermittler: Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler
Beachte: Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigen Akten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB Mittäterschaft; § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt.“
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SoWi Ü - 10
Vollmacht - Ermächtigung - Auftrag Vollmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht müssen!)
... betrifft Außenverhältnis Vollmacht: rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs-
macht = Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Ermächtigung = rechtliches Handeln-Dürfen
Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln
Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig Betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung ! Erklärung fremdes Handeln künftig gegen sich gelten zu lassen
Auftrag = rechtliches Handeln-Sollen iSv Müssen Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu
rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers Betrifft (aber nur) Innenverhältnis BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbindung
von Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) !
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SoWi Ü - 11
Treuhand/TH
Gesetzlich nicht geregelt Geschöpf der Praxis Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH Aus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis
Ein TH übt (eigene) Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des TG aus
"TH kann mehr als er darf " Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh im Innenverhältnis
Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH
Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem Stellvertreter in fremdem Namen
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SoWi Ü - 12
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Sog falsus procurator; kurz: falsus; §§ 1009, 1016 ABGB
Verschiedene Möglichkeiten: (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht
Rechtsfolgen nach ABGB: Falsus muß Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen,
wenn Vertragspartner das will Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für Erfüllung
oder (Nicht)Erfüllungsschaden Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäft
nachträglich genehmigen/ratihabieren; sog Ratihabition
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SoWi Ü - 13
HGB: Art 8 Nr 11 EVHGB;
„Wer als Vertreter ein Handelsgeschäft geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert" – Kannte der Falsus den Mangel nicht, haftet er (nach Handelsrecht) nur für den Vertrauensschaden !
BGB-Regelung
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SoWi Ü - 14
Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (1)
Die Grundgedanken der §§ 1029 - 1031 ABGB (= gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) werden über den geregelten Bereich hinaus angewandt:
Vertretener duldet ein Verhalten und erweckt dadurch den Anschein, die Vollmacht gehe von ihm aus
Es liegt also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vor und der Vertretene widerspricht nicht ;
dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet
Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen! – und nicht nur auf den Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen!
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SoWi Ü - 15
Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (2)
Beispiele SZ 27/277 (1954): Hofmeister eines Klosters verkauft an
Pferdehändler 2 Schlachtpferde, die dieser nicht bezahlt, wozu er aber idF verurteilt wird. Später treffen sich beide im Gasthaus und schließen einen Vergleich über die Judikatschuld von 5.500,- S und einigen sich auf 4.500,- S + 1 Liter Wein- Kloster will Vergleich nicht gelten lassen, setzt sich aber nicht durch - OGH nimmt (Anscheins)Vollmacht des Hofmeisters an
HS 5088 (1965): Bauherr überträgt befugtem Architekten die Ausführung eines Hausbaus, setzt also äußeren Tatbestand typischen Charakters; er erweckt bei gutgläubigen Dritten nach der Verkehrssitte den Eindruck, der Architekt sei ... auch als Machthaber des Bauherrn anzusehen und daher zum Abschluß einschlägiger Rechtsgeschäfte berechtigt
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SoWi Ü - 16
Sog unternehmensbezogene Geschäfte (1)
Hier handelt jemand offenkundig für einen anderen, zB für ein bestimmtes Unternehmen oder wie in JBl 1976, 40 ein Hausverwalter für eine MitET-Gemeinschaft
Frage: Haftet der Kontrahierende (zB der Hausverwalter oder der Geschäftsführer) selbst oder das dahinterstehende Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt?
Bedeutung: passive Klagslegitimation Rspr: Vertrauensprinzip verlangt nicht immer strenge
Offenlegung; so insbes nicht bei Offenkundigkeit Bei Täuschung aber Haftung des Kontrahierenden Ähnliches gilt für: Geschäfte für den, „den es angeht" Völliger Verzicht auf Offenlegung: va beim Barkauf, zB Einkauf
für Freundin; trotzdem unmittelbare Vertretungswirkung: zB Eigentumserwerb, Schadenersatz- oder GWL-Ansprüche
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SoWi Ü - 17
Sog unternehmensbezogene Geschäfte (2)
JBl 1976, 40 (§§ 1002 ff und 863 ABGB): Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Person des Vertretenen bei Vertragsschluß nicht genannt wird, aber die Stellvertretungs-absicht aus den Umständen klar hervortritt. Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Hausreparaturarbeiten schließt, gelten daher im Namen des Hauseigentümers geschlossen
Kläger= DachdeckerunternehmenBeklagter= HausverwalterKlagebegehren: Zahlung der Hausreparaturkosten
Sachverhalt:Telefonische Auftragsvergabe zur Reparatur verschiedener Häuser als "Hausverwaltung S." – Das ist üblich, daher Vertretungsver-hältnis aus den Umständen erkennbar – HausETü waren leicht zu erkunden – Daher: Vertrag zw Dachdecker und Hausgemeinschaft
Urteil: Klagsabweisung – mangelnde Passivlegitimation
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SoWi Ü - 18
Sog Insichgeschäft: Selbstkontrahieren
Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag, indem sie in 2 Rollen auftritt:
Person vertritt sich selbst und ist zugleich Vertreter eines andern: sog Selbstkontrahieren; Beispiel: Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs – § 400 HGB
Selbstkontrahieren widerspricht (an und für sich) dem Wesen des Vertrags: Gefahr der Interessenkollision
Deshalb nur zulässig, wenn: Machtgeber zustimmt oder genehmigt oder die Interessen des/r Vertretenen dadurch nicht gefährdet
werdenBeispiel: Eltern beschenken eigene Kinder
Unterscheide vom Selbstkontrahieren die Doppelvertretung; zB Anwalt vertritt beide Vertragsteile
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SoWi Ü - 19
Hilfspersonen des Kaufmanns
Unselbständige Hilfspersonen Prokurist
§§ 48 ff HGB
Handlungsbevollmächtigter§§ 54 ff HGB
Selbständige Hilfspersonen Handelsvertreter
HVertrG 1993
Handelsmäkler§§ 93-104 HGBArt 6 Nr 13 EVHGB
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SoWi Ü - 20
Prokura (1): §§ 48 ff HGB
… ist die handelsrechtliche Generalvollmacht Inhalt: Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen
und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend!)eines Handelsgewerbes mit sich bringt; § 49 Abs1 HGB
Nicht aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; § 49 Abs 2 HGB. Dies ist nur mit besonderer Vollmacht möglich; Immobiliarklausel
Beachte: Eine Generalvollmacht nach bürgerlichem Recht (§§ 1007 f ABGB) kann – ohne die Beschränkungen des Handelsrechts – erteilt werden
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SoWi Ü - 21
Prokura (2): §§ 48 ff HGB
Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam !Beachte den Unterschied zur Handlungsvollmacht
Sonderformen: Erteilung an mehrere Personen Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Prokuristen
können nur gemeinschaftlich handeln; - Banken: >Vieraugenprinzip< - Zweck?
Gemischte Prokura: Gemeinsame Prokura mit einem Gesellschaftsorgan
Filialprokura: Zulässige örtliche Beschränkung
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SoWi Ü - 22
Prokura (3): §§ 48 ff HGB
… kann nur ein Vollkaufmann erteilen ... ist ins Firmenbuch einzutragen ... ist jederzeit widerruflich – da
Vertrauensbeziehung ... ist (vom Träger) nicht übertragbar ... erlischt nicht mit Tod des
Geschäftsinhabers Zeichnung des Prokuristen:
Firma + Name des Prokuristen + „ppa“ (=per procura) – lex imperfecta!
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SoWi Ü - 23
Handlungsvollmacht (1): §§ 54 ff HGB
Unterschied zur Prokura:
Umfaßt nur Geschäfte, „... die der Betrieb
eines derartigen [!] Handelsgewerbes ...
gewöhnlich mit sich bringt “; §§ 54 ff HGB
Prokura = handelsrechtliche Generalvollmacht
Keine Generalvollmacht sondern eine
gesetzlich beschränkte
Vertretungsmacht
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SoWi Ü - 24
Handlungsvollmacht (2): §§ 54 ff HGB
Handlungsvollmacht ermächtigt nur bei besonderer Erteilung nach § 54 Abs 2 HGB zur:
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
Dahrlehensaufnahme
Prozeßführung
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SoWi Ü - 25
Handlungsvollmacht (3): §§ 54 ff HGB
Beschränkungen wirken gegen Dritte nur:
wenn diese sie kannten oder kennen mußten
Daher: Eintragung ins Firmenbuch
Auch die Handlungsvollmacht ist nicht übertragbar und jederzeit widerruflich
Bei Zeichnung: Hinweis auf Vollmachtsverhältnis nötig - >In Vertretung …<
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SoWi Ü - 26
Der Handelsvertreter (1)
Rechtsquelle: HVertrG 1993, BGBl 88
Definition: Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG „ ...wer von einem anderen [= Unternehmer] mit der Vermittlung [=Vermittlungsvertrag] oder dem Abschluß [= Abschlußvertrag] von Geschäften ... in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt“
Handelsvertreter ist Kaufmann nach § 1 Abs 2 Z 7 HGB Bedeutsam ist der jeweils geschlossene HVertr-Vertrag Ausnahme: Liegenschaftsgeschäfte; § 1 Abs 1 HVertrG
Handelsvertreter können auch zu mehreren Geschäftsherrn in ständiger Geschäftsbeziehung stehen
Entgelt von Handelsvertretern heißt: Provision
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SoWi Ü - 27
Der Handelsvertreter (2)
§ 3 HVertrG: Befugnisse des Handelsvertreters; zB Annahme von Zahlungen
§ 3 Abs 3: >Ist der Handelsvertreter als Reisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm geschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.<
§ 3 Abs 4: Abgabe der Mängelrüge gegenüber Handelsvertreter ist möglich
§ 5 HVertrG: Handelsvertreter hat Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und den Unternehmer unverzüglich von Geschäftsabschlüssen zu verständigen
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SoWi Ü - 28
Der Handelsvertreter (3)
Weitere wichtige Regelungen: -§ 6: Unterstützungspflichten des Unternehmers -§ 7: Verbot der Annahme von Belohnungen -§§ 8 ff: Vergütung / Provision-§ 13: Auslagenersatz -§ 14: Abrechnung und Vorschußleistung -§ 15: Fälligkeit der Provision -§ 16:Buchauszug und Büchereinsicht -§ 17: Gewinnbeteiligung -§ 18: Verjährung aus Vertragsverhältnis; 3 Jahre -§ 19: Zurückbehaltungsrecht -§§ 20 ff: Beendigung des Vertragsverhältnisses -§ 20: Fristablauf-§§ 21 f: Kündigung, vorzeitige Auflösung -§ 25: Konkurrenzklausel -§ 26: Konkurs des Unternehmers
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SoWi Ü - 29
Neues Maklerrecht - BGBl 262/1996 (1)
Höhe der Maklerprovision bei Vermittlung einer Mietwohnung:
1 monatliche Bruttomiete bei einem weniger als auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag
2 Monatsmieten bei Befristung bis maximal 3 Jahre 3 Monatsmieten bei allen anderen Mietverträgen
Rücktrittsrecht für Wohnungssuchende; § 30a KSchG
Voraussetzung: Objekt dient zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses
Rücktritt innerhalb 1 Woche
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SoWi Ü - 30
Neues Maklerrecht (2)
Erstmals in Österreich wird 1996 das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert:
Der Allgemeine Teil des MaklerG behandelt alle Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag; der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen; das sind:
Immobilienmakler, Handelsmakler, Versicherungsmakler sowie Personalkreditvermittler
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SoWi Ü - 31
Neues Maklerrecht (3)
Definition - § 1:
>Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.<
Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art/sui generisDer "Auftrag", ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Mäklervertrag und somit im ABGB nicht geregelter Vertrag sui generis; HS 24.530 = JBl 1994/404.
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SoWi Ü - 32
Neues Maklerrecht (4)
Befugnisse des Maklers – § 2 Abs 1:
>Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.<
Alleinvermittlungsauftrag – § 14: Auftraggeber verpflichtet sich, für zu vermittelndes
Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen
dabei muss sich Makler nach Kräften um Vermittlung bemühen;
Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden
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SoWi Ü - 33
Rechte und Pflichten des Maklers
§ 3: Abs 1: >Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich
und sorgfältig zu wahren.< Abs 2: >Auftraggeber hat Makler bei Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...<
Abs 3: >Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben<
§ 4:
Abs 1: >Mangels anderer Vereinbarung ist Makler nicht verpflichtet, sich um Vermittlung zu bemühen<
Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, angebahntes Geschäft zu schließen
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SoWi Ü - 34
Arten von Maklern
Immobilienmakler - § 16: >..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen<; Dazu VO über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO
Handelsmakler - § 19 I: >..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.<
– Krämermakler - § 25: >...Handelsmakler, die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehrs besorgen...<
Versicherungsmakler - § 26: >..., wer Versicherungsverträge vermittelt.<
Personalkreditvermittler - § 33: >...für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermittelt<
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SoWi Ü - 35
Höhe der Maklerprovision nach der MaklerVO
Laufzeit desMietvertrags
für eineMietwohnung
für die Vermittlungeiner von ihm ver-walteten Wohnung
für eine von ihm inMiete vergebeneEigentumswohnung
Monats-Gesamtmieten*
bis 2 J befristet2 bis 3 J befristetab 3 J befristetunbefristet
* Monats-Gesamtmiete = Monatsmiete und Betriebskosten ohne MWSt (10%)die Provision wird mit 20% MWSt belastet
Tabelle: AK Wien
BGBl 1996/297
Monats-Gesamtmieten*
1 1 12 2 23 2 33 2 3
dem Makler oder dem Immobilienverwalter
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SoWi Ü - 36
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB
Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit
Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:"...sobald das Recht an sich hätte ausgeübt werden können"; § 1478 ABGB – RömR: si actio nata est
Fristablauf: Verjährung muß durch Einrede geltend gemacht werden; § 1501
ABGB – keine Beachtung von Amts wegen … kann gehemmt und unterbrochen (§§ 1494 ff ABGB), … aber nicht verlängert werden; § 1502 ABGB Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen = zahlbar,
aber nicht (mehr) einklagbar !
Konsequenz (zB für Wirtschaft): Einklagen innerhalb der Verjährungszeit; bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht!
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SoWi Ü - 37
Unverjährbare Rechte
Nicht alle Rechte verjähren! Etwa:
öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren
das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch Ersitzung möglich
Pfandrecht: § 1483 ABGB: "Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat..." (Gesetz lesen!)
Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren
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SoWi Ü - 38
Allgemeine oder lange Verjährung
Judikatschuld = jede gerichtlich festgestellte Schuld; verjährt in 30 Jahren, mag auch der zugrunde-liegende Anspruch in 3 Jahren verjähren!
Das (zugrundeliegende) Bezugsrecht auf wiederkehrende Leistungen verjährt in 30, das Recht auf die Einzelleistung in 3 Jahren
Für juristische Personen (?): insbes Fiskus, Gemeinden,
Kirchen, GmbHs etc
... beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre
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SoWi Ü - 39
Kurze Verjährung – 3 Jahre
Beispiele: Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB
zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4)
Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge,
Annuitäten Aber: Bezugsrecht als solches: 30 Jahre!
Anfechtung wegen Furcht und Irrtum: § 1487 ABGB; aber: List: 30 Jahre!
Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger; sonst 30 J
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SoWi Ü - 40
Form: Früher und heute (1)
Alte Rechtsordnungen sind formorientiert: Dh: Gültigkeit von Rechtshandlungen verlangt Formeinhaltung Es bestehen noch starke Zusammenhänge mit Religion/Kultur:
daher auch rituelles/förmliches Rechtshandeln Allmählich verliert die Form ihre religiöse Bedeutung Dazu kommt: Form macht Rechtsakt sinnlich wahrnehmbar Rechtsakte sind dadurch nicht nur abstrakt, sondern mit
erkennbaren, greifbaren, fühlbaren Dingen und Vorgängen verbunden; Schluß von äußerer Erscheinung auf innere, geistige und rechtliche Grundlage
Form spielte ursprünglich in allen Rechtsbereichen eine bedeutende Rolle; im öffentlR (zB Lehensvergabe), im ProzeßR (Eid: >Ein Mann ein Wort<;>qui cadit a syllaba cadit a tota causa<), im StrafR (sog spiegelnde Strafen) und natürlich auch im PrivatR: Solennitätszeugen bei Eheschließung/Hochzeitsbräuche , Eidesleistung oder V-Schluß durch Handschlag (sowie Weinkauf, Angeld); Testamentsformen etc
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SoWi Ü - 41
Form im modernen Privatrecht (2)
Form wird heute idR als Publizitätsform (Öffentlichkeit und damit Beweisbarkeit des Rechtsaktes) und Schutzform (für schwächere Partner) eingesetzt
Wir unterscheiden: Gesetzliche (§ 883 ABGB) oder sog gewillkürte Form (§ 884 ABGB) = von den Parteien eines Rechtsgeschäfts sich selbst auferlegt
Entwicklung verläuft von (starrer) Formpflicht/ R-Formalismus zur Formfreiheit Schuldrecht
ABGB (1811) ist schon formliberaler, als ALR (1794) und frCode Civil (1804)
Form dient sowohl den Parteien eines RG (sog innere Form), als auch der Öffentlichkeit (sog äußere Form): zB Abschlußklarheit für Parteien selbst und Übergabsform (für dritte Personen, etwa Gläubiger können Rechtsänderungen/-Übertragungen erkennen)
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SoWi Ü - 42
Form-Zwecke (1)
Abschlußklarheit (für Parteien selbst): Unterscheidung des Rechtsgeschäfts vom Nicht-Rechtsgeschäft ! Frage: Ist der Vertrag schon geschlossen ?
Inhaltsklarheit: Was ist bspw Inhalt der testamentarischen Anordnung, was Gegenstand eines sonstigen Rechtsgeschäfts? -Klarstellung des jeweiligen Geschäftsinhalts - Form als Gedächtnisstütze; vgl (kaufmännisches) Bestätigungsschreiben.
Beachte: Die beiden ersten Punkte dienen vor allem der Rechtssicherheit der am Rechtsgeschäft Beteiligten
Schutz vor Übereilung; typisch in § 1346 Abs 2 ABGB –Einseitige Schutzvorschrift für Bürgen
Schutzform für sozial Schwächere: typisch im ArbeitsR
Form als Beweiserleichterung; zB: nicht nur daß, sondern auch wie und wofür ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird
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SoWi Ü - 43
Form-Zwecke (2)
Publizität/Offenkundigkeit von Rechtsakten; zB Grundbuchsübergabsform, aber auch Form der Eheschließung
Form als Mittel des Gläubigerschutzes, aber auch der Parteien gegeneinander; zB Notariatsaktspflicht nach § 1 NotZwG für: a) Ehepakte, b) zw Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse sowie Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB)
Formpflicht, als Anlaß für Rechtsberatung; zB: Notarielles oder gerichtliches Testament - Vgl auch die Diskussion um Formpflicht für (nichtehel) Lebensgemeinschaft = V-Schluß + Beratung (?)
Form erschwert Fälschungen, Umgehungen, Scheingeschäfte: Interesse des Staates; Grundverkehr
Form als Anknüpfungspunkt des Fiskus für Steuern und Abgaben; Liegenschaftskäufer Grundbuch!
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SoWi Ü - 44
Schriftform (1)
Wir unterscheiden: die einfache von der qualifizierten Schriftform
Einfache Schriftform = schlichte eigenhändige >Unterschriftsform<; sie berührt den "Text" eines Rechtsgeschäfts nicht, weshalb dieser beliebig abgefaßt werden kann; zB eigenhändig oder maschinell.
Anders § 578 ABGB: das eigenhändige/holographe Testament: >... eigenhändig schreiben, und [!] eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen< Diese Bestimmung enthält demnach bereits eine qualifizierte Schriftform!
Beachte: Die eigenhändige Unterschrift soll identifizieren und perfektionieren!
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SoWi Ü - 45
Schriftform (2)
Mitunter ordnet das Gesetz an, daß für die Unterschriftsform auch eine Nachbildung der eigenen Unterschrift/sog Faksimile reicht; zB § 39 Abs 1 VersVG
Telegramm, Kopie, Telefax oder mail erfüllen nicht das Erfordernis der Unterschriftsform; Parteien können dies aber vereinbaren - gewillkürte Form
Weitere qualifizierte Schriftformbeispiele: Eingeschriebener Brief; zB für Kündigung (häufig als gewillkürte
Form gewählt) oder Mängelrüge Gerichtliche oder notarielle Beurkundung; zB für Abschluß von
GesellschaftsVn gesetzlich vorgeschrieben Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung; zB Unterschrift der
Parteien für GB-Gesuch Elektronische Signaturen nach § 9 Abs 1 SigG
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SoWi Ü - 46
Schriftform (3)
Die Unterschrift(sform) deckt nur, was oberhalb der Unterschrift steht; allfällige Nachträge müssen erneut (von beiden Parteien) unterfertigt werden !
Was bedeutet Blankounterschrift? = Unterschrift auf leerer Urkunde/Formular: bedeutet Ausfüllungsermächtigung! Rechtsakt ist gültig, Mißbrauch berechtigt aber zur Anfechtung: §§ 870 und 871 ff ABGB – Zusätzlich haften Mißbrauchübende dem Unterfertiger
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SoWi Ü - 47
Schriftform (4)
Was gilt bei Unterfertigung durch (Stell)Vertreter/in oder Boten/in?Korrekt haben Vertreter und Bote mit eigenem Namen zu unterschreiben + Zusatz, der auf ihre Stellung hinweist
Beispiel: "Konstantin B., als Vertreter/Bote" - Das spielt zB bei Warenübernahme eine praktische Rolle: der Lieferschein wird vom Angestellten als Vertreter des Unternehmers unterfertigtHäufiger Fehler: Vertreter/in unterschreibt mit fremdem Namen, also dem des Vertretenen (und meist auch noch ohne Zusatz); was geduldet wird, aber falsch ist
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SoWi Ü - 48
Schriftform (5)
Schriftliche Verträge müssen immer von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden:
Das bedeutet aber nicht, daß sich beide Unterschriften auf derselben Vertragsurkunde befinden müssen; vielmehr: Brief und Gegenbrief/ Schluß und Gegenschluß/Versicherungsvertrag und Versicherungspolizze
Beachte: Wenn Sie als Käufer einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung unterschreiben, ohne daß der Verkäufer gegenzeichnet, ist der Vertrag noch nicht geschlossen! Daher auf Zug um Zug-Unterfertigung achten oder doch Unterfertigungsfrist für die Unterschriftsleistung der Gegenseite festlegen. - Häufiger Irrtum!
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SoWi Ü - 49
Schriftform (6)
Beispiele für die einseitige Schriftform
§ 1346 Abs 2 ABGB: Verpflichtungserklärung des Bürgen; Schutz vor Übereilung
§ 433 ABGB und § 32 GBG: zB Aufsandungserklärung des (Liegenschafts)Verkäufers
§ 1428 ABGB: Schuldscheine sind nur vom Schuldner zu unterfertigen
§ 1005 ABGB: Vollmachtsurkunde wird nur vom Gewaltgeber unterfertigt; Vollmacht bedarf keiner schriftlichen Annahmeerklärung, denn sie ist einseitige Willenserklärung; JB 212
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SoWi Ü - 50
Schriftform (7)
a) Notariatsakt: Rechtsgeschäft selbst wird vor (nicht vom!) Notar geschlossen (Hauptfall) oder ein schon abgeschlossenes wird erneuert und vom Notar beurkundet; §§ 52 ff NO
Notariatsakt = öffentliche Urkunde! b) Notarielle od gerichtliche
Beurkundung/Beglaubigung: Damit wird nur die Identität der Unterschrift eines bereits in einer privaten Urkunde dokumentierten Rechtsgeschäfts bezeugt; vor Gericht/Notar wird erneut unterschrieben wird und die beiden Unterschriften werden verglichen; §§ 76 NO - Oder: Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Übersetzung
Beispiel: Notariatsaktspflicht nach NZwG (1871) bei sonstiger Nichtigkeit
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SoWi Ü - 51
Schriftform (8) - Formlose Nebenabreden bei
Verträgen Bis 1916 galt § 887 aF ABGB. Danach war auf mündliche
Nebenabreden "kein Bedacht [mehr] zu nehmen"; die Aufhebung durch die III. TN erzeugte Rechtsunsicherheit.
Auch heute gilt jedoch grundsätzlich: Nicht in Vertrag/Urkunde aufgenommene Vereinbarungen gelten als Vertragsinhalt nicht (Sie müßten bewiesen werden !)
Formlose Nebenabreden sind daher auch heute nicht auf jeden Fall ohne Bedeutung ! (Beweislast)
Beachte: Formulare versuchen "sie" häufig auszuschließen; vgl aber § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen eines Unternehmers oder seines Vertreters zum Nachteil eines Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
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SoWi Ü - 52
Schriftform (9): Die Punktation des § 885 ABGB
Punktation ist ein von den Parteien unterfertigter > Aufsatz über die Hauptpunkte < eines Vertrags
Sie ist bereits perfekter Hauptvertrag - nicht etwa nur VorvertragEs besteht bereits ein Erfüllungsanspruch!
Sie soll den gültigen förmlichen Vertragsschluß erleichtern Das Rechts- und Wirtschaftsleben erfordert flexible und
rasch anwendbare Rechtsinstrumente Lange und oft schwierige Verhandlungen sollen vielleicht zu
schon später Stunde noch erfolgreich abgeschlossen werden!
Es fehlt nur noch die Reinschrift/die Errichtung der förmlichen (Vertrags)Urkunde
Achtung wegen "neuer" Zusätze in förmlicher Urkunde! Lückenschließung durch Vertragsauslegung + DispositivR
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SoWi Ü - 53
Form für Offerte und Vorvertrag?
Die Formpflichtigkeit eines Hauptvertrags ist auch für rechtsgeschäftliche Vorakte von Bedeutung:
Ist der HauptV formpflichtig, gilt das grundsätzlich auch für seine Vorakte:
etwa Antrag und Annahme oder den Vorvertrag (§ 936 ABGB)
Es sei denn, die Parteien hätten etwas gegenteiliges vereinbart